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{'item': 'W182 2182340-1'}

Obsah (7)§ 8Art. 133Art. 2Art. 3§ 28Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2022 GeschäftszahlW182 2182340-1 SpruchW182 2182340-1/27E, W182 2182340-1/27E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 8Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G 2005) idgF, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan erteilt. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 ,

Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan erteilt.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 1/1930 (B-VG) idg

F, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idg

F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Hazara angehört und sich zum schiitisch-muslimischen Glauben bekennt. Er ist in der Provinz XXXX geboren und aufgewachsen. Mit dreizehn Jahren hat er sich mit seiner Familie im Iran niedergelassen. 1.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Hazara angehört und sich zum schiitisch-muslimischen Glauben bekennt. Er ist in der Provinz römisch 40 geboren und aufgewachsen. Mit dreizehn Jahren hat er sich mit seiner Familie im Iran niedergelassen. Am 19.10.2015 stellte der BF im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 24.11.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.), und setzte eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VI.).Am 19.10.2015 stellte der BF im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 24.11.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), und setzte eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.
  3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2021, Zl. W182 2182340-1/17E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) I.). Im Übrigen wurde der bekämpfte Bescheid behoben, die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan auf Dauer für unzulässig erklärt und dem BF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt (Spruchpunkt A) II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine individuell gegen seine Person gerichtete asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen habe können. Insbesondere drohe dem BF auch keine Verfolgung wegen seines schiitisch-muslimischen Glaubens oder seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde für nicht gegeben erachtet. Eine Rückkehr in die Herkunftsprovinz XXXX könne auf Grund der dort herrschenden Sicherheitslage und der persönlichen Umstände des BF in Betracht gezogen werden. Sollte die Erreichbarkeit der Herkunftsprovinz mit einem unzumutbaren Risiko verbunden sein, könne sich der BF auch in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif niederlassen. Auf Grund der dortigen Gegebenheiten und der persönlichen Umstände des BF, die näher dargelegt wurden, stünden diese Städte für eine Ansiedlung offen. Auch die Sicherheitslage sowohl in Herat als auch in Kabul stehe einer Rückkehr nicht entgegen.1.
  4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2021, Zl. W182 2182340-1/17E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) römisch eins.). Im Übrigen wurde der bekämpfte Bescheid behoben, die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan auf Dauer für unzulässig erklärt und dem BF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt (Spruchpunkt A) römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine individuell gegen seine Person gerichtete asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen habe können. Insbesondere drohe dem BF auch keine Verfolgung wegen seines schiitisch-muslimischen Glaubens oder seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde für nicht gegeben erachtet. Eine Rückkehr in die Herkunftsprovinz römisch 40 könne auf Grund der dort herrschenden Sicherheitslage und der persönlichen Umstände des BF in Betracht gezogen werden. Sollte die Erreichbarkeit der Herkunftsprovinz mit einem unzumutbaren Risiko verbunden sein, könne sich der BF auch in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif niederlassen. Auf Grund der dortigen Gegebenheiten und der persönlichen Umstände des BF, die näher dargelegt wurden, stünden diese Städte für eine Ansiedlung offen. Auch die Sicherheitslage sowohl in Herat als auch in Kabul stehe einer Rückkehr nicht entgegen. 2.
  5. Gegen diese Entscheidung wurde vom BF eine auf auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde erhoben, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Spruchpunktes A) I. des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wurde. Darin wurde vom BF ua vorgebracht, dass die Sicherheitslage in Afghanistan zum Entscheidungszeitpunkt auf Grund des schrittweisen Abzuges internationaler Truppen und der zunehmenden Eroberung afghanischer Großstädte durch die Taliban nicht als stabil anzusehen gewesen sei. Wenige Tage später seien sogar Herat, Mazar-e Sharif und Kabul eingenommen worden. 2.
  6. Gegen diese Entscheidung wurde vom BF eine auf auf Artikel 144, B-VG gestützte Beschwerde erhoben, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Spruchpunktes A) römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wurde. Darin wurde vom BF ua vorgebracht, dass die Sicherheitslage in Afghanistan zum Entscheidungszeitpunkt auf Grund des schrittweisen Abzuges internationaler Truppen und der zunehmenden Eroberung afghanischer Großstädte durch die Taliban nicht als stabil anzusehen gewesen sei. Wenige Tage später seien sogar Herat, Mazar-e Sharif und Kabul eingenommen worden. 2.
  7. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2021, Zl. E 3387/2021-8, wurde zu Recht erkannt, dass der BF durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen abgewiesen wird, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten

Art. 2

EMRK auf Leben sowie

Art. 3

EMRK, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, verletzt worden ist. Das Erkenntnis wurde insoweit aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und insoweit die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. 2.2. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2021, Zl. E 3387/2021-8, wurde zu Recht erkannt, dass der BF durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen abgewiesen wird, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten

Artikel 2

, EMRK auf Leben sowie

Artikel 3

, EMRK, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, verletzt worden ist. Das Erkenntnis wurde insoweit aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und insoweit die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Begründend vertrat der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, dass „auf Grundlage der länderberichtlichen Informationen vom 11.06.2021, insbesondere aber auf Grund der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 19.07.2021 (und der zum Ent-scheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes verfügbaren, breiten medialen Berichterstattung) spätestens ab 20.07.2021, dh. auch zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen war, sodass jedenfalls eine Situation vorliegt, die den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte

Art. 2

und 3 EMRK aussetzt (zur Bedeutung dieses Umstandes für die Beurteilung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK siehe statt vieler VfSlg. 19.466/2011, 20.296/2018, 20.358/2019; VfGH 6.10.2020, E 2406/2020)“.Begründend vertrat der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, dass „auf Grundlage der länderberichtlichen Informationen vom 11.06.2021, insbesondere aber auf Grund der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 19.07.2021 (und der zum Ent-scheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes verfügbaren, breiten medialen Berichterstattung) spätestens ab 20.07.2021, dh. auch zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen war, sodass jedenfalls eine Situation vorliegt, die den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte

Artikel 2

und 3 EMRK aussetzt (zur Bedeutung dieses Umstandes für die Beurteilung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK siehe statt vieler VfSlg. 19.466 aus 2011,, 20.296 aus 2018,, 20.358 aus 2019,; VfGH 6.10.2020, E 2406 aus 2020,)“. 3. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2021, Zl. E 4382/2021-5, wurde in Erledigung einer Beschwerde eines afghanischen Staatsangehörigen, der der Volksgruppe der Hazara angehört, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2021, Zl. W123 2183661-1/30E, zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde u.a. gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Leben

Art. 2

EMRK sowie im Recht

Art. 3

EMRK, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, verletzt worden sei. Begründend wurde dazu ausgeführt: 3. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2021, Zl. E 4382/2021-5, wurde in Erledigung einer Beschwerde eines afghanischen Staatsangehörigen, der der Volksgruppe der Hazara angehört, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2021, Zl. W123 2183661-1/30E, zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde u.a. gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Leben

Artikel 2

, EMRK sowie im Recht

Artikel 3

, EMRK, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, verletzt worden sei. Begründend wurde dazu ausgeführt: „Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes war insbesondere auf Grund der – im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes verfügbaren – Kurzinformation der Staatendokumentation vom 19.07.2021 von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen, sodass jedenfalls eine Situation vorliegt, in der Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte

Art. 2und 3 EMRK ausgesetzt wären (vgl. Vf

GH 30.09.2021, E 3445/2021). Angesichts der aktuellen Berichtslage, wonach die Lage in Afghanistan (nach wie vor) volatil bleibe (vgl. zB das Update der EASO Country Guidance Afghanistan aus November 2021), sieht sich der Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst, von dieser Auffassung abzugehen (vgl. VfGH 16.12.2021, E 4227/2021).“ „Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes war insbesondere auf Grund der – im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes verfügbaren – Kurzinformation der Staatendokumentation vom 19.07.2021 von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen, sodass jedenfalls eine Situation vorliegt, in der Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte

Artikel 2und 3 EMRK ausgesetzt wären vergleiche Vf

GH 30.09.2021, E 3445 aus 2021,). Angesichts der aktuellen Berichtslage, wonach die Lage in Afghanistan (nach wie vor) volatil bleibe vergleiche zB das Update der EASO Country Guidance Afghanistan aus November 2021), sieht sich der Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst, von dieser Auffassung abzugehen vergleiche VfGH 16.12.2021, E 4227 aus 2021,).“ Mit gleichem Ergebnis und im Wesentlichen gleicher Begründung erkannte der Verfassungsgerichtshof am selben Tag auch hinsichtlich der Beschwerde eines afghanischen Staatsangehörigen, der der Volksgruppe der Paschtunen angehört (vgl. VfGH 16.12.2021, Zl. E 4227/2021-9; aber auch VfGH 16.12.2021, Zl. 4280/2021).Mit gleichem Ergebnis und im Wesentlichen gleicher Begründung erkannte der Verfassungsgerichtshof am selben Tag auch hinsichtlich der Beschwerde eines afghanischen Staatsangehörigen, der der Volksgruppe der Paschtunen angehört vergleiche VfGH 16.12.2021, Zl. E 4227/2021-9; aber auch VfGH 16.12.2021, Zl. 4280 aus 2021,).

  1. Auf eine entsprechende Anfrage des Bundesverwaltunsgerichtes vom 21.12.2011 teilte der Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 30.12.2021 mit, dass im Nachhang zum Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2021, E 3387/2021-8, betreffend des BF in der Datenbank des Verwaltungsgerichtshofes kein Verfahren registriert sei. Offenbar sei im vorliegenden Fall nach der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof –(innerhalb der mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes neu zu Laufen beginnenden sechswöchige Revisionsfrist) keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht woren und daher auch kein Verfahren am Verwaltungsgerichtshof anhängig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrundegelegt. Der BF ist nach wie vor unbescholten.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrundegelegt. Der BF ist nach wie vor unbescholten. Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem im Spruch genannten Akt, dem gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, den unter Punkt I zitierten Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes, dem Antwortschreiben des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.12.2021 sowie einer zum Stichtag eingeholten Strafregisterauskunft.Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem im Spruch genannten Akt, dem gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, den unter Punkt römisch eins zitierten Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes, dem Antwortschreiben des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.12.2021 sowie einer zum Stichtag eingeholten Strafregisterauskunft. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
  3. Rechtliche Beurteilung 2.
  4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 2.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). 2.2.

§ 8Abs1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2.2.

Paragraph 8, Abs1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (s etwa EGMR 07.07.1989, Fall Soering, EuGRZ1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua, ÖJZ1992, 309 [309]; 06.03.2001, Fall Hilal, ÖJZ2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden in welcher Form immer außer Landes zu schaffen, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er gebracht werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (vgl VfSlg 13.314/1992, 13.837/1994, 14.119/1995, 14.998/1997). Nichts anderes ist im Hinblick auf Art2 EMRK anzunehmen, wenn dem Fremden im Zielland mit hoher Wahrscheinlichkeit die Tötung droht (s etwa EGMR 08.11.2005, Fall Bader ua, NLMR 2005/6, 273 [274]; 23.03.2016 [GK], Fall F.G., NLMR 2016/2, 105 [105 f.]).Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (s etwa EGMR 07.07.1989, Fall Soering, EuGRZ1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua, ÖJZ1992, 309 [309]; 06.03.2001, Fall Hilal, ÖJZ2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden in welcher Form immer außer Landes zu schaffen, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er gebracht werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden vergleiche VfSlg 13.314 aus 1992,, 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, 14.998 aus 1997,). Nichts anderes ist im Hinblick auf Art2 EMRK anzunehmen, wenn dem Fremden im Zielland mit hoher Wahrscheinlichkeit die Tötung droht (s etwa EGMR 08.11.2005, Fall Bader ua, NLMR 2005/6, 273 [274]; 23.03.2016 [GK], Fall F.G., NLMR 2016/2, 105 [105 f.]). 2.3. Das in der gegenständlichen Rechtsache ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2021, Zl. W182 2182340-1/17E, wurde durch Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich des Ausspruches über die Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF mit der Begründung behoben, dass von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen war, sodass jedenfalls eine Situation vorliegt, die den BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte

Art. 2und 3 EMRK aussetzt.2.3.

Das in der gegenständlichen Rechtsache ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2021, Zl. W182 2182340-1/17E, wurde durch Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich des Ausspruches über die Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF mit der Begründung behoben, dass von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen war, sodass jedenfalls eine Situation vorliegt, die den BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte

Artikel 2und 3 EMRK aussetzt.

Den unter Punkt I.3 zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnissen vom 16.12.2021 ist in vergleichbaren Fällen zu entnehmen, dass diese Einschätzung des Verfassungsgerichthofes zur allgemeinen Situation in Afghanistan weiterhin fortbesteht. Auch die Feststellung einer zwischenzeitig eingetretenen Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat kann allein schon im Hinblick auf das Erfordernis der Nachhaltigkeit einer solchen Entwicklung (vgl. etwa VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0166) in der vorliegenden Konstellation unter zugrundelegung des kurzen Zeitablaufes von etwas mehr als einen Monat nicht getroffen werden. Den unter Punkt römisch eins.3 zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnissen vom 16.12.2021 ist in vergleichbaren Fällen zu entnehmen, dass diese Einschätzung des Verfassungsgerichthofes zur allgemeinen Situation in Afghanistan weiterhin fortbesteht. Auch die Feststellung einer zwischenzeitig eingetretenen Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat kann allein schon im Hinblick auf das Erfordernis der Nachhaltigkeit einer solchen Entwicklung vergleiche etwa VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0166) in der vorliegenden Konstellation unter zugrundelegung des kurzen Zeitablaufes von etwas mehr als einen Monat nicht getroffen werden. Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (§ 9 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005) und der BF andererseits unbescholten ist (§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005).Ausschlussgründe nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005) und der BF andererseits unbescholten ist (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005). Somit war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.Somit war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 ist dem BF gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist dem BF gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen. Von der Durchführung einer weiteren Verhandlung konnte angesichts des beereits Ausgeführten abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Die Revision ist sohin

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist sohin

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2022:W182.2182340.1.00

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