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{'item': 'W187 2207630-1'}

Obsah (13)§ 8Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 28Art 144§ 85§ 30a§ 30

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2022 GeschäftszahlW187 2207630-1 SpruchW187 2207630-1/34E , W187 2207630-1/34E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 8Abs 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. II.

§ 8Abs 4 Asyl

G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 17.1.2023 erteilt.römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 17.1.2023 erteilt. III. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
  2. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
  3. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu zu seiner Identität, seiner Reiseroute und seinen Fluchtgründen einvernommen. Hier gab der Beschwerdeführer an, verheiratet zu sein und keine Kinder zu haben. Er sei am XXXX in der afghanischen Stadt XXXX geboren, afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Seine Mutter und ein Bruder seien bereits verstorben. Seine Ehefrau, sein Vater, ein Bruder und eine Schwester hielten sich nach wie vor in Afghanistan auf. Zwei Cousins des Beschwerdeführers seien mit ihm gemeinsam nach Österreich eingereist. Als Beweggrund für seine Ausreise gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe nach dem Tod seiner leiblichen Mutter wieder geheiratet. Die Stiefmutter habe den Beschwerdeführer ungerecht behandelt. Da sich niemand um sie gekümmert habe, habe sein leiblicher Onkel den Beschwerdeführer aus Afghanistan weggeschickt. Der Beschwerdeführer habe Angst vor seinen Stiefonkeln mütterlicherseits, da diese gedroht hätten, ihn umzubringen.
  4. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu zu seiner Identität, seiner Reiseroute und seinen Fluchtgründen einvernommen. Hier gab der Beschwerdeführer an, verheiratet zu sein und keine Kinder zu haben. Er sei am römisch 40 in der afghanischen Stadt römisch 40 geboren, afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Seine Mutter und ein Bruder seien bereits verstorben. Seine Ehefrau, sein Vater, ein Bruder und eine Schwester hielten sich nach wie vor in Afghanistan auf. Zwei Cousins des Beschwerdeführers seien mit ihm gemeinsam nach Österreich eingereist. Als Beweggrund für seine Ausreise gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe nach dem Tod seiner leiblichen Mutter wieder geheiratet. Die Stiefmutter habe den Beschwerdeführer ungerecht behandelt. Da sich niemand um sie gekümmert habe, habe sein leiblicher Onkel den Beschwerdeführer aus Afghanistan weggeschickt. Der Beschwerdeführer habe Angst vor seinen Stiefonkeln mütterlicherseits, da diese gedroht hätten, ihn umzubringen.
  5. Aufgrund von Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Handwurzelröntgen zur Bestimmung des Knochenalters an, dem sich der Beschwerdeführer am XXXX unterzog. Dieses Röntgen ergab, dass beim Beschwerdeführer sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen sind und sich am Radius eine zarte Epiphysennarbe zeigt. Weiter gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein rechtsmedizinisches Sachverständigengutachten zum Lebensalter des Beschwerdeführers in Auftrag, welches ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt ( XXXX ) von XXXX Jahren ergab. Daraus errechnet sich der XXXX als fiktives Geburtsdatum des Beschwerdeführers.
  6. Aufgrund von Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Handwurzelröntgen zur Bestimmung des Knochenalters an, dem sich der Beschwerdeführer am römisch 40 unterzog. Dieses Röntgen ergab, dass beim Beschwerdeführer sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen sind und sich am Radius eine zarte Epiphysennarbe zeigt. Weiter gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein rechtsmedizinisches Sachverständigengutachten zum Lebensalter des Beschwerdeführers in Auftrag, welches ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt ( römisch 40 ) von römisch 40 Jahren ergab. Daraus errechnet sich der römisch 40 als fiktives Geburtsdatum des Beschwerdeführers.
  7. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Hier gab der Beschwerdeführer eingangs an, bei seiner Ehefrau handle es sich um die Witwe seines verstorbenen Bruders, die er nach dessen Tod geheiratet habe. Seine Gattin halte sich derzeit bei ihren Eltern in der afghanischen Provinz Laghman auf. Zwischenzeitlich habe die Stiefmutter des Beschwerdeführers zwei weitere Kinder zur Welt gebracht. Weiter gab er an, die Familie besitze Grundstücke in den Provinzen Laghman und Nangarhar sowie je ein Haus in der Provinz Laghman und der Stadt XXXX . Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst aus, sein Vater habe etwa ein Jahr nach dem Tod seiner Mutter wieder geheiratet. Die Stiefmutter und ihre drei Brüder hätten Angst um das Erbe seines Vaters (Grundstücke und zwei Häuser) gehabt und sie daher schlecht behandelt. Der Bruder des Beschwerdeführers habe schließlich geheiratet. Ungefähr drei Monate nach seiner Hochzeit sei der Bruder des Beschwerdeführers von Unbekannten in seinem Geschäft ermordet worden. Der Beschwerdeführer habe schließlich die Witwe seines Bruders geheiratet. Zwei Tage nach der Trauung sei der Beschwerdeführer von vier maskierten Personen angehalten und zusammengeschlagen worden. Die Stimme einer der Personen habe ihn an die Stimme eines Sohnes eines Stiefonkels mütterlicherseits erinnert. Der Beschwerdeführer sei bewusstlos geworden und erst im Krankenhaus wieder zu sich gekommen. Der leibliche Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers habe ihn zu sich nach Hause gebracht und seinen Vater verständigt. Der Vater des Beschwerdeführers habe gemeint, er könnte nichts machen und wisse nicht, wer seinen ältesten Sohn ermordet habe. Sie hätten jedoch alle vermutet, dass es um das Eigentum des Vaters gehe. Der Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers habe daraufhin beschlossen, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen müsse.
  8. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Hier gab der Beschwerdeführer eingangs an, bei seiner Ehefrau handle es sich um die Witwe seines verstorbenen Bruders, die er nach dessen Tod geheiratet habe. Seine Gattin halte sich derzeit bei ihren Eltern in der afghanischen Provinz Laghman auf. Zwischenzeitlich habe die Stiefmutter des Beschwerdeführers zwei weitere Kinder zur Welt gebracht. Weiter gab er an, die Familie besitze Grundstücke in den Provinzen Laghman und Nangarhar sowie je ein Haus in der Provinz Laghman und der Stadt römisch 40 . Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst aus, sein Vater habe etwa ein Jahr nach dem Tod seiner Mutter wieder geheiratet. Die Stiefmutter und ihre drei Brüder hätten Angst um das Erbe seines Vaters (Grundstücke und zwei Häuser) gehabt und sie daher schlecht behandelt. Der Bruder des Beschwerdeführers habe schließlich geheiratet. Ungefähr drei Monate nach seiner Hochzeit sei der Bruder des Beschwerdeführers von Unbekannten in seinem Geschäft ermordet worden. Der Beschwerdeführer habe schließlich die Witwe seines Bruders geheiratet. Zwei Tage nach der Trauung sei der Beschwerdeführer von vier maskierten Personen angehalten und zusammengeschlagen worden. Die Stimme einer der Personen habe ihn an die Stimme eines Sohnes eines Stiefonkels mütterlicherseits erinnert. Der Beschwerdeführer sei bewusstlos geworden und erst im Krankenhaus wieder zu sich gekommen. Der leibliche Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers habe ihn zu sich nach Hause gebracht und seinen Vater verständigt. Der Vater des Beschwerdeführers habe gemeint, er könnte nichts machen und wisse nicht, wer seinen ältesten Sohn ermordet habe. Sie hätten jedoch alle vermutet, dass es um das Eigentum des Vaters gehe. Der Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers habe daraufhin beschlossen, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen müsse.
  9. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sodann sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde unter Spruchpunkt VI.

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen (gemeint: 14 Tagen) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sodann sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde unter Spruchpunkt römisch sechs.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen (gemeint: 14 Tagen) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, mit Schreiben vom XXXX fristgerecht vollumfängliche Beschwerde.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, mit Schreiben vom römisch 40 fristgerecht vollumfängliche Beschwerde.
  3. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Entscheidung vorgelegt.
  4. Die belangte Behörde reichte am XXXX eine Berichterstattung der Landespolizeidirektion XXXX , Polizeiinspektion XXXX , nach. Laut diesem Bericht ist der Beschwerdeführer verdächtig, am XXXX eine türkische Staatsbürgerin sexuell belästigt zu haben.
  5. Die belangte Behörde reichte am römisch 40 eine Berichterstattung der Landespolizeidirektion römisch 40 , Polizeiinspektion römisch 40 , nach. Laut diesem Bericht ist der Beschwerdeführer verdächtig, am römisch 40 eine türkische Staatsbürgerin sexuell belästigt zu haben.
  6. Am XXXX übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht eine Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom Rücktritt von der Verfolgung wegen § 218 Abs 1a StGB.
  7. Am römisch 40 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht eine Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom Rücktritt von der Verfolgung wegen Paragraph 218, Absatz eins a, StGB.
  8. Am XXXX langte eine Vollmachtbekanntgabe des MigrantInnenvereins St. Marx für den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  9. Am römisch 40 langte eine Vollmachtbekanntgabe des MigrantInnenvereins St. Marx für den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  10. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom XXXX wurde die gegenständliche Rechtssache der erkennenden Gerichtsabteilung zugewiesen.
  11. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom römisch 40 wurde die gegenständliche Rechtssache der erkennenden Gerichtsabteilung zugewiesen.
  12. Mit Ladung vom XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den XXXX an, übermittelte den Parteien einschlägige Länderinformationen zu Afghanistan und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.
  13. Mit Ladung vom römisch 40 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den römisch 40 an, übermittelte den Parteien einschlägige Länderinformationen zu Afghanistan und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.
  14. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom XXXX mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. In einem wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt und um Übersendung des Verhandlungsprotokolls ersucht.
  15. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom römisch 40 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. In einem wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt und um Übersendung des Verhandlungsprotokolls ersucht.
  16. Am XXXX langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Länderberichtslage beim Bundesverwaltungsgericht ein. In einem wurde ein Konvolut an Integrationsunterlagen vorgelegt.
  17. Am römisch 40 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Länderberichtslage beim Bundesverwaltungsgericht ein. In einem wurde ein Konvolut an Integrationsunterlagen vorgelegt.
  18. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin vom erkennenden Richter zu seinem Antrag auf internationalen Schutz und seinen Beschwerdegründen einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung fern.
  19. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin vom erkennenden Richter zu seinem Antrag auf internationalen Schutz und seinen Beschwerdegründen einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung fern. Die Verhandlungsschrift lautet auszugsweise: „[…] Richter: Verstehen Sie die Dolmetscherin gut? Beschwerdeführer: Ja. Richter: Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen? Liegen Gründe vor, die Sie daran hindern? Beschwerdeführer: Ja. Richter: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente, befinden Sie sich in medizinischer Behandlung? Beschwerdeführer: Zurzeit stehe ich nicht in ärztlicher Behandlung, aber eine Zeit lang hatte ich Beschwerden mit meiner Niere und ich wurde behandelt. […] Richter: Können Sie sich an Ihre Aussage vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erinnern? Waren diese richtig, vollständig und wahrheitsgetreu? Beschwerdeführer: Ja. Richter: Geben Sie Ihr Geburtsdatum an. Wo sind Sie auf die Welt gekommen? Beschwerdeführer: Ich bin am XXXX in der Provinz Nangarhar, in der Stadt XXXX geboren.Beschwerdeführer: Ich bin am römisch 40 in der Provinz Nangarhar, in der Stadt römisch 40 geboren. Richter: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie diese lesen und schreiben? Beschwerdeführer: Ich kann Paschtu und Dari sprechen und lesen. Ich spreche auch ein wenig Urdu und Deutsch. Richter: Geben Sie Ihre Volksgruppe, Religion und Ihren Familienstand an. Beschwerdeführer: Ich bin Afghane, Paschtune, sunnitischer Moslem und verlobt. Die Frau meines verstorbenen Bruders wurde nach dem islamischen Recht mit mir verheiratet. Die Frau meines verstorbenen Bruders wurde nach dem islamischen Recht mit mir verheiratet. Wir haben aber noch keine Hochzeitsfeier. Ich habe mit ihr noch keine Zeit verbracht, aber nach dem islamischen Recht ist sie meine Frau. Richter: Haben Sie Kinder? Beschwerdeführer: Nein. Richter: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in Afghanistan aufgehalten haben. Beschwerdeführer: Ich habe in Nangarhar gelebt. Dort habe ich die Schule besucht. Neben der Schule habe ich halbtags als Automechaniker gearbeitet. Ich habe nur in Nangarhar gelebt. In Kabul habe ich mich in Ferien nur ein paar Tage aufgehalten. Auch in Laghman habe ich mich ein paar Tage lang aufgehalten, aber das war auch in den Ferien. Richter: Wie haben Sie in Afghanistan gewohnt? Beschwerdeführer: In Nangarhar habe ich in unserem eigenen Haus gelebt. In der Provinz Lag-hman besitzen wir Grundstücke. Richter: Was haben Sie in Afghanistan gemacht, gearbeitet, gelernt oder etwas Anderes? Beschwerdeführer: Ich habe bis zur neunten Klasse in Afghanistan die Schule besucht. Neben der Schule habe ich auch als Automechaniker gearbeitet. Richter: Welche Schulbildung haben Sie erhalten? Beschwerdeführer: Ich habe bis zur neunten Klasse die höhere Schule besucht. Richter: Wo und wie leben Ihre Verwandten? Beschwerdeführer: Meine Mutter ist verstorben. Ich habe einen Vater. Zu dem habe ich keinen Kontakt. Mein älterer Bruder ist auch verstorben. Meine Schwester ist bereits verheiratet und mein jüngerer Bruder hält sich bei meinem Onkel mütterlicherseits auf. Mein Vater hat neuerlich geheiratet. Als ich Richtung hierher aufgebrochen bin, war mein Bruder bei meinem Onkel mütterlicherseits aufhältig. Richter: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Onkel)? Beschwerdeführer: Seit dreieinhalb Jahren habe ich keinen Kontakt zu meinen Angehörigen. Sechs Monate vor meiner ersten Einvernahme hatte ich zuletzt Kontakt. Insgesamt sind es schon mittlerweile dreieinhalb Jahre, dass ich keinen Kontakt habe. Richter: Haben Sie in Afghanistan Verwandte oder sonstige wichtige Kontaktpersonen und wie heißen sie? Wo leben sie? Haben Sie zu ihnen Kontakt? Beschwerdeführer: Ich habe zwei Onkel väterlicherseits in Afghanistan. Ich bin mit meinen beiden Cousins väterlicherseits nach Österreich gekommen. Vor zwei Jahren haben beide einen negativen Bescheid bekommen und sie sind dann weiter nach Frankreich gereist. Seither habe ich keinen Kontakt zu ihnen. Richter: Wie ist Ihr Leben derzeit in Österreich? Was machen Sie in Österreich? Beschwerdeführer: Ich habe elf Monate, vor meiner ersten Einvernahme, das Gymnasium besucht und habe auch elf Monate lang bei der Gemeinde gearbeitet. Ich wurde dann nach XXXX transferiert. Seit fünf oder sechs Monaten besuche ich einen Deutschkurs, davor gab es Deutschkurse, diese fanden aber wegen Corona nicht regelmäßig statt. Ich habe auch Sport betrieben. Ich habe Fitness gemacht und bin laufen gegangen. Die Fitnesscenter sind wegen Corona nun geschlossen. Vor sechs Monaten gab es noch keinen Deutschkurs, da habe ich selbstständig zuhause Deutsch gelernt. In der Region, wo ich wohne, gibt es keinen Deutsch-kurs. Ich besuche einen Deutschkurs, der ist ungefähr eine Stunde von meiner Unterkunft entfernt. Eine Lehrerin unterrichtet mir Deutsch.Beschwerdeführer: Ich habe elf Monate, vor meiner ersten Einvernahme, das Gymnasium besucht und habe auch elf Monate lang bei der Gemeinde gearbeitet. Ich wurde dann nach römisch 40 transferiert. Seit fünf oder sechs Monaten besuche ich einen Deutschkurs, davor gab es Deutschkurse, diese fanden aber wegen Corona nicht regelmäßig statt. Ich habe auch Sport betrieben. Ich habe Fitness gemacht und bin laufen gegangen. Die Fitnesscenter sind wegen Corona nun geschlossen. Vor sechs Monaten gab es noch keinen Deutschkurs, da habe ich selbstständig zuhause Deutsch gelernt. In der Region, wo ich wohne, gibt es keinen Deutsch-kurs. Ich besuche einen Deutschkurs, der ist ungefähr eine Stunde von meiner Unterkunft entfernt. Eine Lehrerin unterrichtet mir Deutsch. Richter: Haben Sie Freunde in Österreich? Beschwerdeführer: Ja, ich habe Freunde. Richter: Sind Sie Mitglied in einem Verein? Beschwerdeführer: Nein. Richter: Hatten Sie Probleme mit der Polizei oder einem Gericht? Beschwerdeführer: Nein. Richter: Was ist bei dem Vorfall am XXXX passiert?Richter: Was ist bei dem Vorfall am römisch 40 passiert? Beschwerdeführer: Es gab einen kleinen Streit mit drei Personen. Das war in XXXX . Wir sind dann gemeinsam alle zur Polizei gegangen und sind einvernommen worden. Die Polizei sah keine Schuld bei mir. Die anderen waren schuldig. Ich habe dann auch keine weiteren Schreiben oder eine Strafe bekommen. Die Leute sind selbstständig zur Polizei gegangen und haben der Polizei gesagt, dass sie mit mir keine Probleme haben und sie ihre Schuld eingesehen haben. Es war nämlich so, dass ich diese Leute um eine Zigarette gefragt habe. Sie haben zu mir gesagt, ob ich ‚deppat‘ sei und ich weggehen soll. Als wir dann auch bei der Polizei waren, habe ich bei der Polizei angegeben, dass es dort, an dieser Stelle, Überwachungskameras gab und dass diese Personen mich auch weggestoßen haben. Daraufhin wurde eben dann von der Polizei meine Schuld nicht nachgewiesen.Beschwerdeführer: Es gab einen kleinen Streit mit drei Personen. Das war in römisch 40 . Wir sind dann gemeinsam alle zur Polizei gegangen und sind einvernommen worden. Die Polizei sah keine Schuld bei mir. Die anderen waren schuldig. Ich habe dann auch keine weiteren Schreiben oder eine Strafe bekommen. Die Leute sind selbstständig zur Polizei gegangen und haben der Polizei gesagt, dass sie mit mir keine Probleme haben und sie ihre Schuld eingesehen haben. Es war nämlich so, dass ich diese Leute um eine Zigarette gefragt habe. Sie haben zu mir gesagt, ob ich ‚deppat‘ sei und ich weggehen soll. Als wir dann auch bei der Polizei waren, habe ich bei der Polizei angegeben, dass es dort, an dieser Stelle, Überwachungskameras gab und dass diese Personen mich auch weggestoßen haben. Daraufhin wurde eben dann von der Polizei meine Schuld nicht nachgewiesen. Richter: Schildern Sie den Vorfall, der zu Ihrer Flucht geführt hat! Beschwerdeführer: Als meine Mutter noch gelebt hat, gab es überhaupt keine Probleme. Als meine Mutter verstorben ist, hat mein Vater neuerlich geheiratet. Meine Stiefmutter war sehr grausam zu uns. Sie hat uns ungerecht behandelt. Ihre drei Brüder sind zu uns nach Hause gekommen. Die Brüder meiner Stiefmutter wollten unsere Grundstücke in Laghman haben. Einige Zeit nachdem mein Vater wieder geheiratet hat, hat mein älterer Bruder auch geheiratet. Drei Monate nach seiner Heirat, wurde mein Bruder im Geschäft getötet. Er hat als Elektriker gearbeitet. Er wurde von unbekannten Personen getötet, aber wir verdächtigen die Brüder meiner Stiefmutter, dass sie diese Tat begangen haben. Nach dem Tod meines Bruders, habe ich weiterhin als Helfer in einer Kfz-Werkstatt gearbeitet. Eines Abends war ich Richtung nach Hause unterwegs. In der Nähe von unserem Haus befindet sich ein Waldstück. Dort wurde ich von drei Personen angegriffen. Ihre Gesichter waren verhüllt, ich konnte sie nicht erkennen. Ich wurde von ihnen geschlagen. Ich hatte dann einen Schädelbruch. Dann habe ich die Lichter eines Autos gesehen und ich habe eine Stimme erkannt, die gerufen hat, dass ein Auto kommt. Das war die Stimme des Sohnes einer meiner Stiefonkel. Ich hatte kein Bewusstsein mehr. Ich bin dann erst im Krankenhaus wieder zu mir gekommen. Vom Krankenhaus wurde ich dann entlassen, ich ging dann nicht mehr nach Hause, sondern zu meinem leiblichen Onkel. Mein Vater ist dann auch zu meinem leiblichen Onkel gekommen und sie haben dann über die Situation gesprochen. Mein Vater sagte ihnen, dass er sich mit seinem Schwager, den Brüdern seiner jetzigen Frau, nicht messen kann, da sie viel mächtiger sind, als er. Mein Vater erzählte auch, dass die Schwager immer bewaffnet zu ihnen nach Hause kommen. Dann hat mein leiblicher Onkel für mich den Entschluss gefasst, mich aus Afghanistan wegzuschicken. Mein jüngerer Bruder blieb bei meinem leiblichen Onkel. Vor ca. eineinhalb Jahren hat mir mein Onkel mütterlicherseits erzählt, dass die Verwandten meiner Stiefmutter erfahren haben, wo sich mein Bruder aufhält. Aus diesem Grund hat mein leiblicher Onkel mütterlicherseits meinen Bruder und seinen Sohn in Richtung Türkei weggeschickt. Wo sie sich gerade aufhalten weiß ich nicht, da ich keinen Kontakt zu ihnen habe. Richter: Sind Sie, außer dem geschilderten Vorfall, jemals persönlich bedroht oder angegriffen worden? Beschwerdeführer: Nein, kurz nachdem mein Bruder geheiratet hatte, wurde er in seinem Geschäft von unbekannten Leuten getötet. Wir haben den starken Verdacht, dass diese Personen dahinterstecken. Nach dem Tod meines Bruders passierte dieser Vorfall mit mir. Nach dem Angriff wussten wir, dass die Brüder meiner Stiefmutter hinter all dem stecken. Sie war auch davor nicht gut zu uns. Das sind meine Probleme. Richter: Wodurch sind Sie in Afghanistan aktuell bedroht? Beschwerdeführer: Die jetzige Situation in Afghanistan ist allen bekannt. Ob es hinsichtlich der Sicherheit ist, oder die andere Situation. Zurzeit herrscht in Kunduz und Helmand Krieg. Ich glaube, die amerikanischen Truppen ziehen aus Afghanistan ab und deswegen ist die Sicherheitslage auch sehr schlecht. Richter: Wie sind Sie nach Österreich gekommen? Beschwerdeführer: Ich bin illegal aus Afghanistan ausgereist. Ich ging nach Nimroz und von dort in den Iran und bin dann über die Türkei nach Bulgarien gereist. Von Bulgarien reiste ich nach Serbien. Ich bin dann weiter nach Ungarn gereist und über Ungarn reiste ich nach Österreich. Richter: Wie haben Sie die Reise bezahlt? Beschwerdeführer: Der Onkel mütterlicherseits, der mich weggeschickt hat, hat alles bezahlt. Richter: Schildern Sie bitte nochmals die Gründe Ihrer Beschwerde! Beschwerdeführer: Der Grund für meine Beschwerde ist, dass ich in Afghanistan Probleme habe. Ich kann dort nicht leben und ich habe dort auch niemanden. Ich möchte hier leben. ich möchte hier ein ruhiges Leben führen. Ich möchte hier leben, arbeiten und nicht nach Afghanistan zurückkehren. Richter: Wenn Sie in Österreich bleiben dürften, wie stellen Sie sich Ihr zukünftiges Leben vor? Beschwerdeführer: Ich möchte hier arbeiten und in meiner Freizeit möchte ich etwas lernen und ich möchte hier ein ruhiges Leben führen. Richter: Was würde passieren, wenn Sie jetzt nach Afghanistan zurückkehren müssten? Beschwerdeführer: Ich möchte nicht nach Afghanistan zurückkehren. Afghanistan ist kein Ort, um dort leben zu können. Ich möchte auf keinen Fall nach Afghanistan zurückkehren, denn Afghanistan ist kein Ort für mich, um dort leben zu können. Ich bin dort einer Gefahr ausgesetzt. Meine Stiefonkel werden mich finden. Dort ist mein Leben gefährdet. Ich bin hierhergekommen, um ein ruhiges Leben führen zu können. Aus Angst vor diesen Stiefonkel, kann ich in Afghanistan nicht leben, denn sie werden mich überall suchen und finden. Richter: Könnte Sie der afghanische Staat durch diese Bedrohung der Stiefonkel schützen? Beschwerdeführer: Nein, die Behörden können uns nicht helfen. Mein Onkel mütterlicherseits war bereits dort, bei den Behörden und hat von den Vorfällen dort erzählt. Uns wurde gesagt, dass man uns nicht helfen kann. Rechtsvertreter: War es nicht möglich, das Problem durch die Dorfältesten, aufzulösen? Beschwerdeführer: Nein, das war nicht möglich. Die Ältesten trauen sich nicht das Problem zu lösen, auch wenn man zu ihnen geht, denn sie haben Angst, dass sie sich dadurch selbst Probleme verursachen. Rechtsvertreter: Was hat Ihr Vater nach diesem Vorfall gemacht? Beschwerdeführer: Mein Vater hat nichts für mich getan. Nachdem ich ihn gefragt habe, was er für mich tun kann, sagte er, dass er mit der Schwester dieser Person verheiratet ist und nichts für mich und gegen diese Person tun kann. Rechtsvertreter: Keine weiteren Fragen. Der Beschwerdeführer macht nächste Woche seine A2-Prüfung. Der Beschwerdeführer bringt nichts mehr vor. Richter: Haben Sie die Dolmetscherin gut verstanden? Beschwerdeführer: Ja.“
  20. Das Bundesverwaltungsgericht brachte mit Schreiben vom 21.6.2021 das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Version 4, Stand 11.6.2021) und die aktuellen EASO-Leitlinien zu Afghanistan (EASO Country Guidance) vom Dezember 2020 ins Verfahren ein und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Weder der Beschwerdeführer, noch die belangte Behörde äußerten sich dazu.
  21. Mit Erkenntnis vom XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 und § 10 Abs 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005, iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 und 55 FPG als unbegründet ab (Spruchpunkt A). Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht

Art 133Abs 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).17.

Mit Erkenntnis vom römisch 40 , wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet ab (Spruchpunkt A). Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).

Betreffend die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen zusammengefasst aus, das Vorbringen, wonach die Familie seiner Stiefmutter seinen älteren Bruder wegen Grundstücksstreitigkeiten getötet habe und auch ihn sebst töten wolle, beruhe ausschließlich auf Mutmaßungen und Spekulationen des Beschwerdeführers und sei nicht glaubhaft. Seinem Vorbringen, wonach ihm im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung durch die Familie seiner Stiefmutter drohe, könne daher nicht gefolgt werden. Auch eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa schloss das Bundesverwaltungsgericht nach näheren beweiswürdigenden Erwägungen aus. Damit drohe dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Fall seiner Niederlassung in Afghanistan. Mangels drohender Verfolgung sei ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen. Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer begründete das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass sich die Sicherheitslage in den Provinzen Balkh und Herat in den letzten Jahren zwar verschlechtert habe; die Provinzhauptstädte Mazar-e Sharif und Herat (Stadt) seien davon jedoch relativ wenig betroffen und würden nach wie vor als vergleichsweise sicher gelten. Das Niveau an willkürlicher Gewalt sei in diesen Städten so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr bestehe, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein. Sowohl Mazar-e Sharif als auch Herat (Stadt) stünden unter Regierungskontrolle und könnten sicher über einen internationalen Flughafen erreicht werden. Dem Beschwerdeführer drohe im Fall einer Niederlassung in Mazar-e Sharif oder Herat (Stadt) nicht die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu weren. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen arbeitsfähigen, jungen Mann ohne spezifische Vulnerabilitäten, dem eine Rückkehr in die Städte Herat oder Mazar-e Sharif zugemutet werden könne. Er sei in Afghanistan aufgewachsen, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftslandes vertraut und verfüge über mehrjährige Berufserfahrung als Automechaniker sowie über eine neunjährige Schulbildung in Afghanistan. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, sich in Mazar-e Sharif oder Herat (Stadt) auch ohne die Hilfe eines Unterstützungsnetzwerks eine Existenzgrundalge zu sichern. Es bestehe auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus zu gewärtigen hätte. 18. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Silvia VINKOVITS, Rechtsanwältin, Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof

Art 144

Abs 1 B-VG, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird. In einem beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 85Abs 2 Vf

GG und stellte einen Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof

Art 144Abs 3 B-VG und § 87 Abs 3 Vf

GG.18. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Silvia VINKOVITS, Rechtsanwältin, Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof

Artikel 144

, Absatz eins, B-VG, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird. In einem beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 85, Absatz 2, VfGG und stellte einen Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 144, Absatz 3, B-VG und Paragraph 87, Absatz 3, Vf

GG. 19. Mit Beschluss vom XXXX gab der Verfassungsgerichtshof dem Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

§ 85Abs 2 und 4 Vf

GG Folge. Begründend führte er aus, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interssen sei für den Beschwerdeführer mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.19. Mit Beschluss vom römisch 40 gab der Verfassungsgerichtshof dem Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

Paragraph 85, Absatz 2 und 4 VfGG Folge. Begründend führte er aus, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interssen sei für den Beschwerdeführer mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. 20. Am XXXX brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Inge MARGREITER, Rechtsanwältin, gegen das hg Erkenntnis vom XXXX , eine außerordentliche Revision

Art 133Abs 1 Z 1 B-VG i

Vm §§ 25a ff VwGG samt einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht stellte der belangten Behörde und dem Bundesminister für Inneres als oberste Verwaltungsbehörde die außerordentliche Revision

§ 30aAbs 7 Vw

GG zu und legte diese am XXXX dem Verwaltungsgerichtshof vor.20. Am römisch 40 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Inge MARGREITER, Rechtsanwältin, gegen das hg Erkenntnis vom römisch 40 , eine außerordentliche Revision

Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraphen 25 a, ff Vw

GG samt einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht stellte der belangten Behörde und dem Bundesminister für Inneres als oberste Verwaltungsbehörde die außerordentliche Revision

Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG zu und legte diese am römisch 40 dem Verwaltungsgerichtshof vor. 21. Mit Beschluss vom XXXX , gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag des Beschwerdeführers, der erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

§ 30Abs 2 Vw

GG statt. Begründend führte er aus, es sei davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhälntismäßger Nachteil verbunden wäre. Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, seien nicht ersichtlich.21. Mit Beschluss vom römisch 40 , gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag des Beschwerdeführers, der erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

Paragraph 30, Absatz 2, VwGG statt. Begründend führte er aus, es sei davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhälntismäßger Nachteil verbunden wäre. Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, seien nicht ersichtlich.

  1. Mit Erkenntnis vom XXXX sprach der Verfassungsgerichtshof aus, der Beschwerdeführer sei durch das angefochtene Erkenntnis vom XXXX , soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen werde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art I Abs 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden. Das Erkenntnis wurde insoweit aufgehoben (Spruchpunkt I.1.). Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (Spruchpunkt I.2.). Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer Prozesskostenersatz gewährt (Spruchpunkt II.).
  2. Mit Erkenntnis vom römisch 40 sprach der Verfassungsgerichtshof aus, der Beschwerdeführer sei durch das angefochtene Erkenntnis vom römisch 40 , soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen werde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Artikel römisch eins, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) verletzt worden. Das Erkenntnis wurde insoweit aufgehoben (Spruchpunkt römisch eins.1.). Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (Spruchpunkt römisch eins.2.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer Prozesskostenersatz gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, die Beschwerde sei begründet, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und die Festsetzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise richtet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes enthalte Art I Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthalte ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung sei also nur dann und insoweit zulässig, als hierfür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig sei. Diesem einem Fremden gewährleisteten subjektiven Recht widerstreite eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruhe, wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt habe, der dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe, oder wenn es bei der Erlassung der Entscheidung Willkür geübt habe. Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liege unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes.Begründend führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, die Beschwerde sei begründet, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und die Festsetzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise richtet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes enthalte Artikel römisch eins, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthalte ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung sei also nur dann und insoweit zulässig, als hierfür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig sei. Diesem einem Fremden gewährleisteten subjektiven Recht widerstreite eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruhe, wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt habe, der dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe, oder wenn es bei der Erlassung der Entscheidung Willkür geübt habe. Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liege unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Dem Bundesverwaltungsgericht seien solche Fehler bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlaufen, weil es davon ausgegangen sei, dass für den Beschwerdeführer in den Städten Mazar-e Sharif und Herat eine (Neu-)Ansiedlungsmöglichkeit gegeben sei, da das Niveau an willkürlicher Gewalt so gering sei, dass für Zivilisten keine Gefahr erheblicher Eingriffe in ihre psychische oder physische Unversehrtheit bestehe. Aufgrund der Informationen im Länderinformationsblatt vom 11.6.2021, welche das Bundesverwaltungsgericht seinen Feststellungen auch zugrundegelegt habe, sei für das Bundesverwaltungsgericht jedoch bereits erkennbar gewesen, dass wegen der aktuellen Entwicklungen in Afghanistan die Gefahr einer das ganze Land betreffenden kriegerischen Auseinandersetzung zwischen den Taliban und Regierungstruppen und damit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes für Angehörige der Zivilbevölkerung, wie dem Beschwerdeführer, gegeben sei. Auch aufgrund der breiten medialen Berichterstattung über die Entwicklungen in Afghanistan, die für das Bundesverwaltungsgericht als notorisch gelten können, habe das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen müssen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan als extrem volatil einzustufen ist. Vor diesem Hintergrund sei das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet gewesen, das Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung des Art 2 oder 3 EMRK bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers angesichts der sich nahezu täglich ändernden Situation in der kriegerischen Auseinandersetzung zwischen den Tailban und der afghanischen Regierung und ihren Truppen eingehend auch im Hinblick auf die laufende Entwicklung zu prüfen. Indem das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich momentbezogen von einer im Hinblick auf Art 2 und 3 EMRK zulässigen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ausgegangen sei, ohne dabei der sich rasch ändernden durch sich intensivierende kriegerische Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und afghanischen Regierungstruppen gekennzeichneten Sicherheitslage Rechnung zu tragen, habe es sein Erkenntnis – soweit es sich auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daran anknüpfend auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, auf die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise bezieht – mit Willkür belastet.Dem Bundesverwaltungsgericht seien solche Fehler bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlaufen, weil es davon ausgegangen sei, dass für den Beschwerdeführer in den Städten Mazar-e Sharif und Herat eine (Neu-)Ansiedlungsmöglichkeit gegeben sei, da das Niveau an willkürlicher Gewalt so gering sei, dass für Zivilisten keine Gefahr erheblicher Eingriffe in ihre psychische oder physische Unversehrtheit bestehe. Aufgrund der Informationen im Länderinformationsblatt vom 11.6.2021, welche das Bundesverwaltungsgericht seinen Feststellungen auch zugrundegelegt habe, sei für das Bundesverwaltungsgericht jedoch bereits erkennbar gewesen, dass wegen der aktuellen Entwicklungen in Afghanistan die Gefahr einer das ganze Land betreffenden kriegerischen Auseinandersetzung zwischen den Taliban und Regierungstruppen und damit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes für Angehörige der Zivilbevölkerung, wie dem Beschwerdeführer, gegeben sei. Auch aufgrund der breiten medialen Berichterstattung über die Entwicklungen in Afghanistan, die für das Bundesverwaltungsgericht als notorisch gelten können, habe das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen müssen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan als extrem volatil einzustufen ist. Vor diesem Hintergrund sei das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet gewesen, das Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers angesichts der sich nahezu täglich ändernden Situation in der kriegerischen Auseinandersetzung zwischen den Tailban und der afghanischen Regierung und ihren Truppen eingehend auch im Hinblick auf die laufende Entwicklung zu prüfen. Indem das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich momentbezogen von einer im Hinblick auf Artikel 2 und 3 EMRK zulässigen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ausgegangen sei, ohne dabei der sich rasch ändernden durch sich intensivierende kriegerische Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und afghanischen Regierungstruppen gekennzeichneten Sicherheitslage Rechnung zu tragen, habe es sein Erkenntnis – soweit es sich auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daran anknüpfend auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, auf die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise bezieht – mit Willkür belastet. Im Ergebnis sei der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis insbesondere hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander

Art I Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, verletzt worden. Das Erkenntnis sei daher in diesem Umfang aufzuheben.Im Ergebnis sei der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis insbesondere hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander

Artikel römisch eins, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, verletzt worden. Das Erkenntnis sei daher in diesem Umfang aufzuheben. Im Übrigen werde von der Behandlung der Beschwerde (hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) abgesehen und diese insoweit dem Verwaltungsgerichtshof

Art 144

Abs 3 B-VG abgetreten, da diesbezüglich keine spezifisch verfassungsrechtlichen Überlegungen anzustellen seien.Im Übrigen werde von der Behandlung der Beschwerde (hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) abgesehen und diese insoweit dem Verwaltungsgerichtshof

Artikel 144

, Absatz 3, B-VG abgetreten, da diesbezüglich keine spezifisch verfassungsrechtlichen Überlegungen anzustellen seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und den Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Beschwerdeführer, insbesondere durch Einsicht in die vorgelegten Dokumente und Integrationsunterlagen, sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die ins Verfahren eingeführten Länderberichte. 1. Feststellungen 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Leben in Afghanistan Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist im Entscheidungszeitpunkt volljährig und Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Paschtu, welche er sowohl lesen als auch schreiben kann. Weiter spricht der Beschwerdeführer Dari, etwas Urdu und ein wenig Deutsch. Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer wurde in der afghanischen Provinz Nangarhar in der Provinzhauptstadt XXXX geboren und wuchs dort im afghanischen Familienverband im familieneigenen Haus mit seinen Eltern, zwei Brüdern und einer Schwester auf. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt neben dem Haus in XXXX Grundstücke in der Provinz Nangarhar und ein weiteres Haus sowie Grundstücke in der Provinz Laghman. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet als Landwirt und sorgte in Afghanistan für den Unterhalt der Familie. Die Mutter des Beschwerdeführers verstarb ungefähr im Jahr XXXX . Nach dem Tod der Mutter heiratete der Vater des Beschwerdeführers erneut. Die Stiefmutter des Beschwerdeführers brachte zwei Kinder zur Welt. Der Beschwerdeführer besuchte in XXXX neun Jahre die Schule und arbeitete mehrere Jahre als Automechaniker.Der Beschwerdeführer wurde in der afghanischen Provinz Nangarhar in der Provinzhauptstadt römisch 40 geboren und wuchs dort im afghanischen Familienverband im familieneigenen Haus mit seinen Eltern, zwei Brüdern und einer Schwester auf. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt neben dem Haus in römisch 40 Grundstücke in der Provinz Nangarhar und ein weiteres Haus sowie Grundstücke in der Provinz Laghman. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet als Landwirt und sorgte in Afghanistan für den Unterhalt der Familie. Die Mutter des Beschwerdeführers verstarb ungefähr im Jahr römisch 40 . Nach dem Tod der Mutter heiratete der Vater des Beschwerdeführers erneut. Die Stiefmutter des Beschwerdeführers brachte zwei Kinder zur Welt. Der Beschwerdeführer besuchte in römisch 40 neun Jahre die Schule und arbeitete mehrere Jahre als Automechaniker. Die Mutter und der ältere Bruder des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Sein Vater, seine Stiefmutter und seine Halbgeschwister leben nach wie vor im familieneigenen Haus in XXXX Die Schwester des Beschwerdeführers ist bereits verheiratet und lebt bei ihrem Ehemann ebenfalls in XXXX Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt bei ihrer Familie in der afghanischen Provinz Laghman im Distrikt XXXX . Der jüngere Bruder des Beschwerdeführers lebt bei seinem Onkel mütterlicherseits in XXXX Weiter halten sich zwei Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers in Afghanistan auf. Die finanzielle Situation der Familie des Beschwerdeführers ist durchschnittlich bis gut. Derzeit hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan. Zwei Cousins väterlicherseits des Beschwerdeführers halten sich derzeit in Frankreich auf.Die Mutter und der ältere Bruder des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Sein Vater, seine Stiefmutter und seine Halbgeschwister leben nach wie vor im familieneigenen Haus in römisch 40 Die Schwester des Beschwerdeführers ist bereits verheiratet und lebt bei ihrem Ehemann ebenfalls in römisch 40 Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt bei ihrer Familie in der afghanischen Provinz Laghman im Distrikt römisch 40 . Der jüngere Bruder des Beschwerdeführers lebt bei seinem Onkel mütterlicherseits in römisch 40 Weiter halten sich zwei Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers in Afghanistan auf. Die finanzielle Situation der Familie des Beschwerdeführers ist durchschnittlich bis gut. Derzeit hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan. Zwei Cousins väterlicherseits des Beschwerdeführers halten sich derzeit in Frankreich auf. 1.2 Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich Der Beschwerdeführer gelangte im XXXX in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Seither hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf.Der Beschwerdeführer gelangte im römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am römisch 40 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Seither hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Seit seiner Einreise nahm der Beschwerdeführer an mehreren Deutsch- und Integrations- bzw. Basisbildungskursen teil. Weiter besuchte der Beschwerdeführer ab XXXX in den Schuljahren XXXX und XXXX den Lehrgang „Übergangsstufe für Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtsprache Deutsch“ am Bundesgymnasium und Bundes-Oberstufenrealgymnasium XXXX . Der Beschwerdeführer hat jedoch noch keine Prüfungen zu seinen Deutschkenntnissen abgelegt, weshalb nicht abschließend festgestellt werden kann, auf welchem Niveau der Beschwerdeführer Deutsch spricht. Derzeit bereitet sich der Beschwerdeführer mit einer ehrenamtlichen Deutschlehrerin auf die Integrationsprüfung des ÖIF auf Niveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen vor. Weiter verrichtete der Beschwerdeführer mehrere gemeinnützige Tätigkeiten: Im Jahr XXXX arbeitete der Beschwerdeführer etwa gemeinnützig für die Gemeinde XXXX im Rahmen des Projektes „Springkrautbekämpfung“. Im XXXX und XXXX war er für die Gemeinde XXXX im Zuge des Neophyten-Managements tätig. Weiter arbeitete er von XXXX bis XXXX gemeinnützig am Bundesgymnasium und Bundes-Oberstufenrealgymnasium XXXX , wo er dem Schulwart bei dessen Tätigkeiten half, und war ab und zu als Dolmetscher im Flüchtlingsheim im Einsatz. Der Beschwerdeführer hat in Österreich soziale Kontakte – auch zu österreichischen Staatsbürgern – geknüpft. Er ist kein Mitglied in einem Verein. In seiner Freizeit treibt der Beschwerdeführer gerne Sport und besucht ein Fitnessstudio. Zukünftig möchte der Beschwerdeführer als Automechaniker oder Koch arbeiten.Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Seit seiner Einreise nahm der Beschwerdeführer an mehreren Deutsch- und Integrations- bzw. Basisbildungskursen teil. Weiter besuchte der Beschwerdeführer ab römisch 40 in den Schuljahren römisch 40 und römisch 40 den Lehrgang „Übergangsstufe für Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtsprache Deutsch“ am Bundesgymnasium und Bundes-Oberstufenrealgymnasium römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat jedoch noch keine Prüfungen zu seinen Deutschkenntnissen abgelegt, weshalb nicht abschließend festgestellt werden kann, auf welchem Niveau der Beschwerdeführer Deutsch spricht. Derzeit bereitet sich der Beschwerdeführer mit einer ehrenamtlichen Deutschlehrerin auf die Integrationsprüfung des ÖIF auf Niveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen vor. Weiter verrichtete der Beschwerdeführer mehrere gemeinnützige Tätigkeiten: Im Jahr römisch 40 arbeitete der Beschwerdeführer etwa gemeinnützig für die Gemeinde römisch 40 im Rahmen des Projektes „Springkrautbekämpfung“. Im römisch 40 und römisch 40 war er für die Gemeinde römisch 40 im Zuge des Neophyten-Managements tätig. Weiter arbeitete er von römisch 40 bis römisch 40 gemeinnützig am Bundesgymnasium und Bundes-Oberstufenrealgymnasium römisch 40 , wo er dem Schulwart bei dessen Tätigkeiten half, und war ab und zu als Dolmetscher im Flüchtlingsheim im Einsatz. Der Beschwerdeführer hat in Österreich soziale Kontakte – auch zu österreichischen Staatsbürgern – geknüpft. Er ist kein Mitglied in einem Verein. In seiner Freizeit treibt der Beschwerdeführer gerne Sport und besucht ein Fitnessstudio. Zukünftig möchte der Beschwerdeführer als Automechaniker oder Koch arbeiten. Es leben keine Verwandten oder sonstige wichtige Bezugspersonen des Beschwerdeführers in Österreich. Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers in Österreich noch gibt es in Österreich geborene Kinder des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er ist im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig. 1.3 Zu den Fluchtgründen und der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers Mit hg Erkenntnis vom XXXX , wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 und § 10 Abs 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005, iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A). Der Verfassungsgerichtshof hob dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mit Erkenntnis vom XXXX auf, soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise richtete. Im Übrigen lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde (betreffend die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) ab.Mit hg Erkenntnis vom römisch 40 , wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A). Der Verfassungsgerichtshof hob dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mit Erkenntnis vom römisch 40 auf, soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise richtete. Im Übrigen lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde (betreffend die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) ab. Über die Fluchtgründe des Beschwerdeführers wurde mit Spruchpunkt A des hg Erkenntnisses vom XXXX , rechtskräftig abgesprochen. Im Entscheidungszeitpunkt ist die außerordentliche Revision betreffend die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten beim Verwaltungsgerichtshof zu XXXX anhängig. Es werden daher keine (neuerlichen) Feststellungen zu den vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers getroffen.Über die Fluchtgründe des Beschwerdeführers wurde mit Spruchpunkt A des hg Erkenntnisses vom römisch 40 , rechtskräftig abgesprochen. Im Entscheidungszeitpunkt ist die außerordentliche Revision betreffend die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten beim Verwaltungsgerichtshof zu römisch 40 anhängig. Es werden daher keine (neuerlichen) Feststellungen zu den vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers getroffen. Afghanistan ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und Aufständischen betroffen. Seit Beginn des Abzuges der internationalen Truppen verschlechterte sich die Sicherheitslage in Afghanistan drastisch. Es kam zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen den Taliban und Regierungstruppen in ganz Afghanistan. Mit 15.8.2021 fiel die Hauptstadt Kabul an die Taliban. Im Zuge dessen verließ auch der afghanische Präsident das Land und die Taliban übernahmen den Präsidentenpalast. Im Entscheidungszeitpunkt steht (fast) ganz Afghanistan unter der Kontrolle der Taliban. Die Zahl der konfliktbedingten Todesopfer in Afghanistan ist derzeit so hoch wie nie zuvor seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNHCR. Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Nangarhar) zählt zu den volatilen Provinzen Afghanistans und galt als eine der ISKP-Hochburgen Afghanistans. Der ISKP musste die Kontrolle von Gebieten in Nangarhar zwar aufgeben, ist aber nach wie vor in der Provinz präsent. Auch al-Qaida ist in Nangarhar versteckt aktiv. Es kommt regelmäßig zu bewaffneten Zusammenstößen und zu Anschlägen des ISKP auf die Provinzhauptstadt XXXX . Am 14.8.2021 wurde XXXX von den Taliban eingenommen. Sämtliche Distrikte der Provinz stehen im Entscheidungszeitpunkt unter der Kontrolle der Taliban.Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Nangarhar) zählt zu den volatilen Provinzen Afghanistans und galt als eine der ISKP-Hochburgen Afghanistans. Der ISKP musste die Kontrolle von Gebieten in Nangarhar zwar aufgeben, ist aber nach wie vor in der Provinz präsent. Auch al-Qaida ist in Nangarhar versteckt aktiv. Es kommt regelmäßig zu bewaffneten Zusammenstößen und zu Anschlägen des ISKP auf die Provinzhauptstadt römisch 40 . Am 14.8.2021 wurde römisch 40 von den Taliban eingenommen. Sämtliche Distrikte der Provinz stehen im Entscheidungszeitpunkt unter der Kontrolle der Taliban. Im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Nangarhar droht ihm die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Übergriffe der Taliban bzw. sonstiger regierungsfeindlicher Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden. Die Hauptstadt Kabul ist von innerstaatlichen Konflikten und insbesondere stark von öffentlichkeitswirksamen Angriffen der Taliban und anderer militanter Gruppierungen betroffen. Kabul verzeichnet eine hohe Anzahl ziviler Opfer. Die Gewalt in Kabul stieg zuletzt weiter an. Es kam regelmäßig zu Anschlägen mit sogenannten „sticky bombs“, welche an Autos angebracht werden, und zu Schusswechseln zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften. Am 15.8.2021 wurde Kabul (Stadt) von den Taliban besetzt und eingenommen. Seither befindet sich Kabul (Stadt) unter der Kontrolle der Taliban. Es kam zu Unruhen, Schüssen und Explosionen in der Stadt sowie am Flughafen in Kabul. Demonstrationen anlässlich des afghanischen Nationalfeiertages am 19.8.2021 wurden von den Taliban gewaltsam aufgelöst. Dabei wurden mehrere Menschen getötet. Für den Fall einer Niederlassung des Beschwerdeführers in der Stadt Kabul droht ihm die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Übergriffe der Taliban bzw. sonstiger regierungsfeindlicher Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden. Die Provinz Balkh zählte zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans. Die Sicherheitslage in der Provinz hat sich jedoch in den letzten Jahren verschlechtert. Im Jahr 2020 zählte Balkh zu den konfliktreichsten Provinzen des Landes. Es wurden im Jahr 2020 712 zivile Opfer in der Provinz Balkh dokumentiert, was einer Steigerung von 157 % gegenüber 2019 entspricht. Ungeachtet der Friedensgespräche kam es weiterhin zu sicherheitsrelevanten Vorfällen in den Distrikten und in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif. In Mazar-e Sharif fanden wiederholt IED-Anschläge sowie Angriffe auf Sicherheitskräfte statt. Zudem wird von der Entführung und Ermordung von Zivilisten in der Provinz berichtet. Seit dem Beginn des Abzuges der internationalen Truppen mit 1.5.2021 verschlechterte sich die Sicherheitslage zunehmend. Taliban-Kämpfer drangen zuletzt bis zum Rande der Stadt Mazar-e Sharif vor. Es fanden sporadische Angriffe in der Nähe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif statt. Die Sicherheitslage ist volatil und unvorhersehbar. Mazar-e Sharif wurde am 14.8.2021 von den Taliban eingenommen und befindet sich seither unter deren Kontrolle. Im Entscheidungszeitpunkt befinden sich sämtliche Distrikte der Provinz Balkh unter der Kontrolle der Taliban. Es kommt zu willkürlicher Gewalt – auch gegenüber Zivilisten. Für den Fall einer Niederlassung des Beschwerdeführers in der Stadt Mazar-e Sharif droht ihm ebenfalls die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Übergriffe der Taliban bzw. sonstiger regierungsfeindlicher Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden. Die Provinz Herat ist stark vom innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban betroffen. Seit dem Beginn des Abzuges der internationalen Truppen mit 1.5.2021 hat sich die Sicherheitslage, insbesondere auch in der Provinzhauptstadt Herat (Stadt), rapide verschlechtert. Im Juli 2021 wurden wichtige Grenzübergänge zu Turkmenistan und den Iran durch die Taliban erobert. Die Taliban drangen gewaltsam in das Zentrum von Herat (Stadt) vor. Es kam zu tagelangen Kämpfen in der Stadt Herat zwischen Regierungstruppen und den Taliban. Am 30.7.2021 ereignete sich ein Anschlag auf einen Stützpunkt der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) in Herat (Stadt). Der Flughafen von Herat wurde zeitweilig wegen Kämpfen im Umkreis der Stadt geschlossen. Die Taliban betrieben am Rande der Stadt Herat einen Checkpoint, wodurch sich die Stadt Herat praktisch im Belagerungszustand befand. Amerikanische Bomberflugzeuge flogen Luftangriffe. Es kam zu heftigen Schießereien. Am 3.8.2021 schlugen in Herat zwei Raketen in der Nähe der Flughafen-Rollbahn ein. Am 12.8.2021 nahmen die Taliban Herat (Stadt) nach wochenlangen Angriffen ein. Die Stadt befindet sich seither unter der Kontrolle der Taliban. Im Entscheidungszeitpunkt befinden sich sämtliche Distrikte der Provinz Herat unter der Kontrolle der Taliban. Es kommt zu willkürlicher Gewalt gegenüber Zivilisten. Auch für den Fall einer Niederlassung des Beschwerdeführers in der Stadt Herat droht ihm die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Übergriffe der Taliban bzw. sonstiger regierungsfeindlicher Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden. Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund der prekären Sicherheitslage infolge der gewaltsamen Eroberung Afghanistans und Machtübernahme durch die Taliban nicht möglich, nach Afghanistan zurückzukehren und sich dort niederzulassen. Es kann nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt ist. In Hinblick auf die gewaltsame Eroberung Afghanistans durch die Taliban ist zu prognostizieren, dass es im Zuge des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes zu willkürlicher Gewalt in ganz Afghanistan kommen wird. 1.4 Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Stand: November 2021) Die folgenden Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: • Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation, Stand 11.6.2021 (im Folgenden: LIB 11.6.2021); • Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation, Stand 16.9.2021 (im Folgenden: LIB 16.9.2021); • European Asylum Support Office (EASO): Country Guidance: Afghanistan, Dezember 2020 (im Folgenden: EASO 2020); https://easo.europa.eu/country-guidance-afghanistan-2020; • European Asylum Support Office (EASO): Country Guidance: Afghanistan, November 2021 (im Folgenden: EASO 2021); https://easo.europa.eu/country-guidance-afghanistan-2021; • European Asylum Support Office (EASO): Afghanistan, Gezielte Gewalt gegen Individuen aufgrund gesellschaftlicher und rechtlicher Normen, Dezember 2017 (im Folgenden: EASO Dezember 2017); https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/afghanistan_targeting_society_de.pdf • UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.8.2018 (im Folgenden: UNHCR); • ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage von Personen mit Tätowierungen (insbesondere christlichen Symbolen); Lage von Personen, die einen westlichen Lebensstil führen bzw. westliche Lokalen oder Geschäfte betreiben (u.a. auch von Künstlern, Musikern oder Personen in binationalen Beziehungen) [a-10011-1], Februar 2017 (im Folgenden: ACCORD Tattoos); https://www.ecoi.net/en/document/1393343.html • Kurzinformation der Staatendokumentation – Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan, Stand 19.7.2021 (im Folgenden: KI 19.7.2021); https://www.ecoi.net/en/file/local/2056250/2021-07-19_KI_Afghanistan.pdf; • Kurzinformation der Staatendokumentation – Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan, Stand 2.8.2021 (im Folgenden: KI 2.8.2021); https://www.ecoi.net/en/file/local/2057229/2021_08_02_AFGH_KI.pdf; • Sonderkurzinformation der Staatendokumentation – Aktuelle Lage in Afghanistan, Stand 17.8.2021 (im Folgenden: KI 17.8.2021); https://www.ecoi.net/en/file/local/2058516/2021_08_17_Sonder_KI-Afghanistan.pdf; • Kurzinformation der Staatendokumentation – Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan, Stand 20.8.2021 (im Folgenden: KI 20.8.2021); https://www.ecoi.net/en/file/local/2058630/AFGH_KI_2021_08_20.pdf • United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA): United Nations Compound in Herat Attacked, 30.7.2021 (im Folgenden: UNAMA 30.7.2021); https://unama.unmissions.org/united-nations-compound-herat-attacked; • Human Rights Watch (HRW): Afghanistan: Mounting Taliban Revenge Killings (im Folgenden: HRW 30.7.2021); https://www.hrw.org/news/2021/07/30/afghanistan-mounting-taliban-revenge-killings; • FDD’s Long War Journal (LWJ): Mapping Taliban Contested and Controlled Districts in Afghanistan (im Folgenden: LWJ); https://www.longwarjournal.org/mapping-taliban-control-in-afghanistan; • UNICEF: Afghanistan: Mindestens 27 Kinder getötet und 136 verletzt in den letzten 72 Stunden, 9.8.2021 (im Folgenden: UNICEF 9.8.2021); https://www.unicef.de/informieren/aktuelles/presse/2021/afghanistan-gewalt-eskaliert/246258; • Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA): Afghanistan – Weekly Humanitarian Update, 19 – 25 July 2021 (im Folgenden: UN OCHA, Weekly Humanitarian Update 19 – 25 Juli 2021); https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afghanistan_humanitarian_weekly_28_july_2021-2.pdf; • Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA): Afghanistan – Weekly Humanitarian Update, 26 July – 1 August 2021 (im Folgenden: UN OCHA, Weekly Humanitarian Update

  1. Juli –
  2. August 2021); https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afghanistan_humanitarian_weekly_3_aug.pdf • Amnesty International: Afghanistan: Taliban responsible for brutal massacre of Hazara men – new investigation (im Folgenden: Amnesty International 19.8.2021); https://www.amnesty.org/en/latest/news/2021/08/afghanistan-taliban-responsible-for-brutal-massacre-of-hazara-men-new-investigation/ • Medienberichte und Zeitungsartikel: – orf.at 17.6.2021: Mehr als 20 Spezialkräfte in Afghanistan getötet (im Folgenden: orf.at 17.6.2021); https://orf.at/stories/3217730/; – orf.at 21.6.2021: Taliban setzen Eroberungszug fort (im Folgenden: orf.at 21.6.2021); https://orf.at/stories/3218260/; – ARD tagesschau 9.7.2021: Taliban nehmen wichtige Handelsorte ein (im Folgenden: ARD tagesschau 9.7.2021); https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-taliban-155.html; – orf.at 13.7.2021: Afghanistans Sicherheitskräfte straucheln (im Folgenden: orf.at 13.7.2021); https://orf.at/stories/3220887/; – DerStandard.at 20.7.2021: Raketen stören Gebet in afghanischem Präsidentenpalast (im Folgenden: DerStandard.at 20.7.2021); https://www.derstandard.at/story/2000128305692/raketen-nahe-praesidentenpalast-in-kabul-waehrend-gebet-eingeschlagen; – DerStandard.at 29.7.2021: Afghanistan steht laut USA vor „existentieller Krise“ (im Folgenden DerStandard.at 29.7.2021); https://www.derstandard.at/story/2000128545193/afghanistan-steht-laut-usa-vor-existenzieller-krise; – TheGuardian.com 31.7.2021: Herat residents fear Taliban in their homes and workplaces as it masses outside city (im Folgenden: TheGuardian.com 31.7.2021); https://www.theguardian.com/world/2021/jul/31/herat-residents-fear-taliban-in-their-homes-and-workplaces-as-it-masses-outside-city; – DerStandard.at 31.7.2021: Taliban greifen afghanische Provinzhauptstädte an (im Folgenden: DerStandard.at 31.7.2021); https://www.derstandard.at/story/2000128604362/taliban-greifenafghanische-provinzhauptstaedte-an; – TheGuardian.com 1.8.2021: Resurgent Taliban escalates nationwide offensive in Afghanistan (im Folgenden: TheGuardian.com 1.8.2021); https://www.theguardian.com/world/2021/aug/01/resurgent-taliban-escalates-nationwide-offensive-in-afghanistan; – ToloNews.com 2.8.2021: Clashes Ongoing in Herat City for 6th Day (im Folgenden: ToloNews.com 2.8.2021); https://tolonews.com/afghanistan-173927; – CNN 2.8.2021: Taliban take over TV station in strategic city as US airstrikes pound key positions in Afghanistan (im Folgenden: CNN 2.8.2021); https://edition.cnn.com/2021/08/02/asia/afghanistan-us-airstrikes-taliban-intl/index.html; – ToloNews.com 3.8.2021: Heratis March against Taliban, Support Afghan Forces (im Folgenden: ToloNews.com 3.8.2021); https://tolonews.com/afghanistan-173936; – TheGuardian.com 3.8.2021: Taliban on brink of taking key Afghan city as residents told to flee (im Folgenden: TheGuardian.com 3.8.2021); https://www.theguardian.com/world/2021/aug/03/fears-for-afghan-city-of-lashkar-gah-as-fierce-clashes-continue; – Salzburger Nachrichten SN.at 3.8.2021: US-Abzug aus Afghanistan zu 95 Prozent abgeschlossen (im Folgenden: SN.at 3.8.2021); https://www.sn.at/politik/weltpolitik/us-abzug-aus-afghanistan-zu-95-prozent-abgeschlossen-107511601; – DerStandard.at 3.8.2021: Autobombe erschütterte afghanische Hauptstadt Kabul (im Folgenden: DerStandard.at 3.8.2021); https://www.derstandard.at/story/2000128666590/heftige-explosion-erschuetterte-afghanische-hauptstadt-kabul; – DerStandard.at 4.8.2021: Taliban reklamieren Autobombenanschlag mit 13 Toten in Afghanistan für sich (im Folgenden: DerStandard.at 4.8.2021); https://www.derstandard.at/story/2000128677528/taliban-reklamieren-autobombenanschlag-mit-13-toten-in-afghanistan-fuer-sich; – ARD tagesschau 5.8.2021: EU wirft Taliban Kriegsverbrechen vor (im Folgenden: ARD tagesschau 5.8.2021); https://www.tagesschau.de/ausland/eu/eu-taliban-kriegsverbrechen-101.html; – DiePresse.com 6.8.2021: Taliban ermorden Sprecher der afghanischen Regierung (im Folgenden: DiePresse.com 6.8.2021); https://www.diepresse.com/6017901/taliban-ermorden-sprecher-der-afghanischen-regierung; – DerStandard.at 8.8.2021: Taliban erobern Kundus und zwei weitere afghanische Provinzhauptstädte (im Folgenden DerStandard.at 8.8.2021); https://www.derstandard.at/story/2000128769336/schwere-kaempfe-im-zentrum-von-nordafghanischer-stadt-kunduz; – FAZ.net 8.8.2021: Eine Provinzhauptstadt fällt nach der nächsten (im Folgenden FAZ.net 8.8.2021); https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/taliban-auf-vormarsch-in-afghanistan-kundus-eingenommen-17476107.html#void; – orf.at 10.8.2021: EU-Botschafter in Kabul: Afghanistan-Abschiebungen aussetzen (im Folgenden: orf.at 10.8.2021 Abschiebungen); https://orf.at/stories/3224334/; – DerStandard.at 10.8.2021: EU-Botschafter in Kabul fordern Stopp der Abschiebungen nach Afghanistan (im Folgenden: DerStandard.at 10.8.2021); https://www.derstandard.at/story/2000128824067/eu-botschafter-in-kabul-fordert-abschiebe-stopp-nach-afghanistan; – orf.at 11.8.2021: Kabul wird laut Geheimdiensten bald fallen (im Folgenden: orf.at 11.8.2021 Vormarsch); https://orf.at/stories/3224411/; – orf.at 11.8.2021: Deutschland stoppt vorerst Abschiebungen (im Folgenden: orf.at 11.8.2021 Abschiebungen); https://orf.at/stories/3224474/; – DieZeit.de 11.8.2021: Hunderte afghanische Sicherheitskräfte ergeben sich den Taliban (im Folgenden: DieZeit.de 11.8.2021); https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-08/afghanistan-taliban-soldaten-ergeben-sich-kundus; – kurier.at 12.8.2021: Nun setzt auch Frankreich Abschiebungen nach Afghanistan aus (im Folgenden: kurier.at 12.8.2021); https://kurier.at/politik/ausland/nun-setzt-auch-frankreich-abschiebungen-nach-afghanistan-aus/401470882 – DerStandard.at 12.8.2021: Taliban erobern auch drittgrößte afghanische Stadt Herat (im Folgenden: DerStandard.at 12.8.2021); https://www.derstandard.at/story/2000128888689/taliban-erobern-drittgroesste-afghanische-stadt-herat – orf.at 12.8.2021: Taliban bringen Herat unter ihre Kontrolle (im Folgenden: orf.at 12.8.2021); https://orf.at/stories/3224653/ – orf.at 14.8.2021: Mazar-e Sharif erobert, Kabul umzingelt (im Folgenden: orf.at 14.8.2021); https://orf.at/stories/3224887/; – DerStandard.at 14.8.2021: Taliban nahmen Mazar-i-Sharif ein und nähern sich Kabul (im Folgenden: DerStandard.at 14.8.2021); https://www.derstandard.at/story/2000128918913/taliban-haelt-mehr-als-die-haelfte-aller-provinzhauptstaedte-afghanistans – ARD tagesschau 15.8.2021: Kabul vor Übergabe an Taliban (im Folgenden: ARD tagesschau 15.8.2021); https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-kabul-111.html; – orf.at 15.8.2021: Ghani rechtfertigt Flucht aus Afghanistan (im Folgenden: orf.at 15.8.2021); https://orf.at/stories/3225004/ – kurier.at 15.8.2021: Taliban verkünden ihren Sieg: Protokoll einer Übernahme – und wie es jetzt weitergeht (im Folgenden: kurier.at 15.8.2021); https://kurier.at/politik/ausland/afghanistan-es-naht-das-islamische-emirat/401473360; – orf.at 15.8.2021: Taliban nehmen Präsidentenpalast ein (im Folgenden: orf.at 15.8.2021 Einnahme Kabul); https://orf.at/stories/3225011/; – DerStandard.at 15.8.2021: Kabul fällt kampflos an die Taliban (im Folgenden: DerStandard.at 15.8.2021); https://www.derstandard.at/story/2000128937798/kabul-faellt-kampflos-an-die-taliban; – DerStandard.at 16.8.2021: Verzweifelte Fluchtversuche: Mehrere Tote nach Chaos am Flughafen Kabul (im Folgenden: DerStandard.at 16.8.2021); https://www.derstandard.at/story/2000128960637/verzweifelte-fluchtversuche-mehrere-tote-nach-chaos-auf-flughafen-kabul; – orf.at 17.8.2021: Ein Alptraum für Frauen (im Folgenden: orf.at 17.8.2021); https://orf.at/stories/3225041/ – DerStandard.at 18.8.2021: Abschiebung nach Afghanistan aus Sicht des VfGH „derzeit nicht möglich“ – Anti-Taliban-Demonstranten erschossen (im Folgenden: DerStandard.at 18.8.2021); https://www.derstandard.at/jetzt/livebericht/2000128999254/nehammer-sieht-keinen-grund-warum-afghanen-nach-oesterreich-kommen-sollten – orf.at 18.8.2021: Taliban bauen afghanische Regierung auf (im Folgenden: orf.at 18.8.2021); https://orf.at/stories/3225375/ – orf.at 19.8.2021: Anti-Taliban-Proteste nun auch in Kabul (im Folgenden: orf.at 19.8.2021); https://orf.at/stories/3225465/ – TheGuardian.com 21.8.2021: Afghanistan reports of torture and killing contradict Taliban’s promises (im Folgenden: TheGuardian.com 21.8.2021); https://www.theguardian.com/world/2021/aug/20/afghanistan-reports-of-torture-and-killing-contradict-taliban-promises 1.4.1 Politische Lage Afghanistan war [vor der Machtübernahme der Taliban] ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen (LIB 16.9.2021, Kapitel Politische Lage). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein. Ghani gab auf seiner Facebook-Seite eine Erklärung ab, in der er den Sieg der Taliban vor Ort anerkannte. Diese Erklärung wurde weithin als Rücktritt interpretiert, obwohl nicht klar ist, ob die Erklärung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt des Präsidenten erfüllt. Amrullah Saleh, der erste Vizepräsident Afghanistans unter Ghani, beanspruchte in der Folgezeit das Amt des Übergangspräsidenten für sich. Er ist Teil des Widerstands gegen die Taliban im Panjshir-Tal. Ein so genannter Koordinationsrat unter Beteiligung des früheren Präsidenten Hamid Karzai, Abdullah Abdullah (dem früheren Außenminister und Leiter der Delegation der vorigen Regierung bei den letztendlich erfolglosen Friedensverhandlungen) und Gulbuddin Hekmatyar führte mit den Taliban informelle Gespräche über eine Regierungsbeteiligung, die schließlich nicht zustande kam. Denn unabhängig davon, wer nach der afghanischen Verfassung das Präsidentenamt innehat, kontrollieren die Taliban den größten Teil des afghanischen Staatsgebiets. Sie haben das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen und am 7.9.2021 eine neue Regierung angekündigt, die sich größtenteils aus bekannten Taliban-Figuren zusammensetzt (LIB 16.9.2021, Kapitel Politische Lage). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab. Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten „islamisch“ ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch – zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen. Ende August 2021 kündigten die Taliban an, eine Verfassung auszuarbeiten, jedoch haben sie sich zu den Einzelheiten des Staates, den ihre Führung in Afghanistan errichten möchte, bislang bedeckt gehalten (LIB 16.9.2021, Kapitel Politische Lage). Im September 2021 kündigten die Taliban die Bildung einer „Übergangsregierung“ an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine „inklusive“ Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung. Darin vertreten sind Mitglieder der alten Talibanelite, die schon in den 1990er Jahren zentrale Rollen besetzte, ergänzt mit Taliban-Führern, die im ersten Emirat noch zu jung waren, um zu regieren. Die allermeisten sind Paschtunen. Angeführt wird die neue Regierung von Mohammad Hassan Akhund. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Taliban-Führungszirkels, der sogenannten Rahbari-Shura, besser bekannt als Quetta-Shura. Einer seiner Stellvertreter ist Abdul Ghani Baradar, der bisher das politische Büro der Taliban in Doha geleitet hat und so etwas wie das öffentliche Gesicht der Taliban war, ein weiterer Stellvertreter ist Abdul Salam Hanafi, der ebenfalls im politischen Büro in Doha tätig war. Mohammad Yakub, Sohn des Taliban-Gründers Mullah Omar und einer der Stellvertreter des Taliban-Führers Haibatullah Akhundzada, ist neuer Verteidigungsminister. Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerks, wurde zum Innenminister ernannt. Das Haqqani-Netzwerk wird von den USA als Terrororganisation eingestuft. Der neue Innenminister steht auf der Fahndungsliste des FBI und auch der Vorsitzende der Minister, Akhund, befindet sich auf einer Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates (LIB 16.9.2021, Kapitel Politische Lage). Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt [Anm.: Stand 7.9.2021]. Dafür wurde ein Ministerium für „Einladung, Führung, Laster und Tugend“ eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium „für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters“ erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen. Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten, der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“ Mullah Haibatullah Akhundzada wird sich als „Oberster Führer“ Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren. Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (LIB 16.9.2021, Kapitel Politische Lage). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten. Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (LIB 16.9.2021, Kapitel Politische Lage). Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75% bis 80% des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt, Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten. So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt. Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (LIB 16.9.2021, Kapitel Politische Lage). Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung „integrativ und repräsentativ“ zu machen. Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen. China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offen gehalten (LIB 16.9.2021, Kapitel Politische Lage). Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen (LIB 16.9.2021, Kapitel Politische Lage). Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (LIB 16.9.2021, Kapitel Politische Lage). 1.4.1.1 Friedensverhandlungen Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner konnten die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen (LIB 11.6.2021, Kapitel Politische Lage). 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthielt das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nicht-amerikanischen NATO-Truppen sollten abgezogen werden. Dafür hatten die Taliban beispielsweise zugesichert, zu verhindern, dass „irgendeiner ihrer Mitglieder, andere Individuen oder Gruppierungen, einschließlich Al-Qaida, den Boden Afghanistans nutzt, um die Sicherheit der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten zu bedrohen“ (LIB 16.9.2021, Kapitel Politische Lage, Unterkapitel Friedensverhandlungen). Im September 2020 starteten die Friedensgespräche zwischen der damaligen afghanischen Regierung und den Taliban in Katar. Die Gewalt ließ jedoch nicht nach, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (LIB 16.9.2021, Kapitel Politische Lage, Unterkapitel Friedensverhandlungen). Am Tag der Wiederaufnahme der Verhandlungen in Doha am 5.1.2021 wurde nach Angaben des (damaligen) Verteidigungsministeriums in Kabul in mindestens 22 von 34 Provinzen des Landes gekämpft. Die neue amerikanische Regierung warf den Taliban im Januar 2021 vor, gegen das im Februar 2020 geschlossene Friedensabkommen zu verstoßen und sich nicht an die Verpflichtungen zu halten, ihre Gewaltakte zu reduzieren und ihre Verbindungen zum Extremistennetzwerk Al-Qaida zu kappen. Nach einer mehr als einmonatigen Verzögerung inmitten eskalierender Gewalt wurden die Friedensgespräche zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung am 22.2.2021 in Katar wieder aufgenommen. Am 18.3.2021 empfing die russische Regierung Vertreter der afghanischen Regierung, der Taliban und von Partnerländern zu einem Gipfeltreffen, das die Friedensgespräche voranbringen sollte (LIB 11.6.2021, Kapitel Politische Lage). Die USA versuchten, in Istanbul eine Konferenz zu organisieren, um an einer Einigung zwischen den Taliban und der (damaligen) afghanischen Regierung zu arbeiten, indem sie beide Parteien und andere wichtige internationale und regionale Akteure zusammenbrachten. Die Taliban zeigten, wie sie selbst sagten, kein Interesse an dem Treffen und erklärten nach der Biden-Ankündigung zu den Truppen, dass sie nicht teilnehmen würden. Die Taliban nannten die Konferenz einen Versuch, „die Taliban, ob sie wollen oder nicht, zu einer überstürzten Entscheidung zu drängen, die von Amerika benötigt wird“. Die USA, die Türkei, Katar und Pakistan versuchten Berichten zufolge, die Taliban zur Teilnahme an der Konferenz zu bewegen, die für den 24.4.2021 bis 4.5.2021 geplant war, und schlussendlich scheiterte (LIB 11.6.2021, Kapitel Politische Lage). Im Juli 2021 erklärten die Taliban, dass sie der afghanischen Regierung im August ihren Friedensplan vorlegen wollen und dass die Friedensgespräche beschleunigt werden sollen (KI 2.8.2021). Es kam Mitte Juli 2021 zu einem weiteren Treffen zwischen der ehemaligen afghanischen Regierung und den Vertretern der Taliban in Katar. In einer Erklärung, die nach zweitägigen Gesprächen veröffentlicht wurde, erklärten beide Seiten, dass sie das Leben der Zivilbevölkerung, die Infrastruktur und die Dienstleistungen schützen wollen. Ein Waffenstillstand wurde allerdings nicht beschlossen (LIB 16.9.2021, Kapitel Politische Lage, Unterkapitel Friedensverhandlungen). 1.4.1.2 Abzug der internationalen Truppen Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen – etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen – bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan. Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin „terroristische Bedrohungen“ überwachen und bekämpfen sowie „die Regierung Afghanistans“ und „die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen“, allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen. Die Taliban zeigten sich von der Ankündigung eines vollständigen und bedingungslosen Abzugs nicht besänftigt, sondern äußerten sich empört über die Verzögerung, da im Doha-Abkommen der 30.4.2021 als Datum für den Abzug der internationalen Truppen festgelegt worden war. In einer am 15.4.2021 veröffentlichten Erklärung wurden Drohungen angedeutet: Der „Bruch“ des Doha-Abkommens „öffnet den Mudschaheddin des Islamischen Emirats den Weg, jede notwendige Gegenmaßnahme zu ergreifen, daher wird die amerikanische Seite für alle zukünftigen Konsequenzen verantwortlich gemacht werden, und nicht das Islamische Emirat“ (LIB 16.9.2021, Kapitel Politische Lage, Unterkapitel Abzug der internationalen Truppen). US-Präsident Biden kündigte schließlich an, dass der Truppenabzug am 31.8.2021 abgeschlossen sein werde. Er verpflichtete sich, Tausende von afghanischen Übersetzern und ihre Familien, die an der Seite der USA arbeiteten, schnell zu evakuieren, und sagte, dass der Zeitplan für die Bearbeitung spezieller Einwanderungsvisa „dramatisch beschleunigt“ worden sei. Anfang Juli wurde die Bagram-Airbase in der Provinz Parwan an die (damaligen) afghanischen Sicherheitskräfte übergeben (KI 19.7.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab. Schon zuvor verließ der bis dahin amtierende afghanische Präsident Ashraf Ghani das Land und die Taliban übernahmen die Hauptstadt Kabul am 15.8.2021 kampflos (LIB 16.9.2021, Kapitel Politische Lage, Unterkapitel Abzug der internationalen Truppen). US-amerikanische, britische und deutsche Beamte sowie internationale NGOs wie Human Rights Watch (HRW) äußerten sich besorgt über die Sicherheit von ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte, während die Taliban angaben, nicht gegen (ehemalige) Mitarbeiter der internationalen Truppen vorgehen zu wollen. Die Taliban behaupteten in der Erklärung, dass Afghanen, die für die ausländischen „Besatzungstruppen“ gearbeitet hätten, „irregeführt“ worden seien und „Reue“ für ihre vergangenen Handlungen zeigen sollten, da diese einem „Verrat“ am Islam und an Afghanistan gleichkämen (LIB 16.9.2021, Kapitel Politische Lage, Unterkapitel Abzug der internationalen Truppen). 1.4.2 Allgemeine Sicherheitslage 1.4.2.1 Militärischer Vormarsch und Machtübernahme der Taliban Nach dem Beginn des Abzugs der internationalen Truppen verschlechterte sich die Sicherheitslage in Afghanistan drastisch. Es kam zu einem Anstieg von tödlichen Selbstmordattentaten in städtischen Gebieten, die der islamistischen Gruppe angelastet werden, sowie zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen Taliban und (damaligen) Regierungstruppen (LIB 11.6.2021, Kapitel Politische Lage). Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (LIB 16.9.2021, Kapitel Sicherheitslage). Im Mai 2021 übernahmen die Taliban die Kontrolle über den Distrikt Dawlat Shah in der ostafghanischen Provinz Laghman und den Distrikt Nerkh in der Provinz (Maidan) Wardak, einen strategischen Distrikt etwa 40 Kilometer von Kabul entfernt. Spezialkräfte wurden in dem Gebiet eingesetzt, um den Distrikt Nerkh zurückzuerobern, nachdem Truppen einen „taktischen Rückzug“ angetreten hatten. Aufgrund der sich intensivierenden Kämpfe zwischen den Taliban und der Regierung an unterschiedlichsten Fronten in mindestens fünf Provinzen (Baghlan, Kunduz, Helmand, Kandahar und Laghman) sind im Mai 2021 bis zu 8.000 Familien vertrieben worden. Berichten zufolge haben die Vertriebenen keinen Zugang zu Unterkunft, Verpflegung, Schulen oder medizinischer Versorgung. Ende Mai/Anfang Juni übernahmen die Taliban die Kontrolle über mehrere Distrikte und verstärkten den Druck in allen Regionen des Landes, darunter auch in Laghman, Logar und Wardak, drei wichtigen Provinzen, die an Kabul grenzen (LIB 11.6.2021, Kapitel Sicherheitslage). Im Zeitraum 1.5.2021 bis Anfang Juni 2021 eroberten die Taliban mindestens 12 Distrikte (LIB 11.6.2021, Kapitel Politische Lage). Mitte Juni töteten die Taliban aus dem Hinterhalt mehr als 20 Spezialkräfte der afghanischen Regierung beim Versuch, den Distrikt Dawlat Abad in der Provinz Faryab zurückzuerobern (orf.at 17.6.2021). Am 21.6.2021 nahmen die Taliban innerhalb von 24 Stunden weitere acht Bezirke in den Provinzen Takhar, Baghlan und Balkh ein. Lokale Medien berichteten über Taliban-Kämpfer am Rande der Stadt Mazar-e Sharif. Örtliche Politiker riefen Zivilisten auf, sich zu bewaffnen und mit den Sicherheitskräften gegen die Islamisten zu kämpfen (orf.at 21.6.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (LIB 16.9.2021, Kapitel Sicherheitslage). Wichtige Grenzübergänge zu Turkmenistan und Iran, beide in der Provinz Herat, sowie zu Usbekistan in der Provinz Balkh, wurden im Juli durch die Taliban erobert (KI 19.7.2021). Der für den Handel mit dem Iran bedeutende afghanisch-iranische Grenzübergang Islam Qala in der Provinz Herat fiel Berichten zufolge ohne Widerstand der dort stationierten Sicherheitskräfte an die Taliban. Zudem brachten die Taliban auch den afghanisch-turkmenischen Grenzübergang bei Torghundi im Norden der Provinz Herat unter ihre Kontrolle (ARD tagesschau 9.7.2021). Berichten zufolge erlangten die Taliban außerdem die Kontrolle über den afghanisch-pakistanischen Grenzort Spin Boldak. Anfang Juli flohen mehr als 1.000 afghanische Sicherheitskräfte über die Grenze nach Tadschikistan, als sie von den Taliban attackiert wurden. Turkmenistan hat Anfang Juli begonnen, schwere Waffen, Hubschrauber und andere Flugzeuge näher an die Grenze zu Afghanistan zu verlegen, und in der Hauptstadt werden Reservisten in Alarmbereitschaft versetzt (KI 19.7.2021). Mitte Juli 2021 kontrollierten die Taliban nach Einschätzung des Long War Journals bereits 223 der 407 Distrikte in Afghanistan, während es zum Stichtag 3.6.2021 erst 90 Distrikte waren, welche unter der Kontrolle der Taliban standen (KI 19.7.2021). Die Taliban umzingelten fast alle größeren Städte Afghanistans. Die USA befürchteten, dass die Hauptstadt Kabul innerhalb von Monaten fallen könnte (orf.at 13.7.2021). Ende Juli / Anfang August 2021 kämpften die Regierungstruppen gegen Angriffe der Taliban auf größere Städte, darunter Herat, Lashkar Gah und Kandahar (KI 2.8.2021). In Lashkar Gah in der Provinz Helmand wurde am 31.7.2021 in verschiedenen Stadtbezirken gekämpft, nachdem die Taliban die Stadt vier Tage zuvor angegriffen hatten. Regierungstruppen flogen unter anderem einen Luftangriff, bei dem ein Krankenhaus mit zehn Betten zerstört wurde (TheGuardian.com 31.7.2021; DerStandard.at 31.7.2021). Berichten zufolge übernahmen die Taliban in der Stadt Lashkar Gah einen Fernsehsender (CNN 2.8.2021). Am 3.8.2021 befanden sich mit Ausnahme eines Bezirkes alle Stadtteile der Stadt Lashkar Gah unter der Kontrolle der Taliban. Die Bewohner der Stadt wurden aufgefordert, die Stadt zu verlassen (TheGuardian.com 3.8.2021). In der Stadt Herat tobten die Kämpfe nur wenige Kilometer vom Stadtzentrum entfernt (Der Standard.at 31.7.2021). Die Taliban errichteten am Rande der Stadt Herat einen Checkpoint, wodurch sich Herat (Stadt) praktisch im Belagerungszustand befand (TheGuardian.com 31.7.2021). In Kandahar drangen die Taliban bis ins Zentrum vor. Am 31.7.2021 schlugen mindestens drei Raketen am Flughafen von Kandahar ein (TheGuardian.com 31.7.2021). Ziel dieses von den Taliban verübten Anschlages war die Vereitelung von Luftangriffen der afghanischen Regierungstruppen (TheGuardian.com 1.8.2021). Zum Stichtag 2.8.2021 kontrollierten die Taliban einige der südlichen Außenbezirke von Kandahar (CNN 2.8.2021). Am 3.8.2021 wurde Kabul (Stadt) von einem Autobombenanschlag, einer Reihe kleinerer Explosionen und Schusswechseln zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften erschüttert. Die Autobombe zielte auf die Residenz des Verteidigungsministers (TheGuardian.com 3.8.2021). Am 4.8.2021 wurden bei einem Bombenangriff in Kabul drei Menschen verletzt (DerStandard.at 4.8.2021). Die afghanischen Soldaten waren nach dem Abzug internationaler Truppen auf sich alleine gestellt. Die afghanischen Sicherheitskräfte hatten mit geringer Moral ihrer Soldaten und Polizisten zu kämpfen. Mehrere Bezirke wurden kampflos verlassen (orf.at 21.6.2021). Die afghanische Regierung war nicht auf den Vormarsch der Taliban vorbereitet und befand sich in der Defensive (orf.at 13.7.2021; DerStandard.at 29.7.2021). Tausende Soldaten flohen über die Grenzen und übergaben den Taliban Waffen und Ausrüstung in Massenkapitulationen. Das Ausmaß der Verluste an Mann, Ausrüstung und Moral war so tiefgreifend, dass ein erfahrener Offizier von einem „Zerfall der Streitkräfte“ sprach (orf.at 13.7.2021). Die Gebietskontrolle der Regierung lag im August 2021 auf dem niedrigsten Stand seit 2001 (KI 2.8.2021). Am 6.8.2021 nahmen die Taliban im Kampf gegen die afghanische Regierung mit Zaranj (Provinz Nimroz) erstmals eine Provinzhauptstadt ein. Die Taliban besetzten den Gouverneurspalast, das Polizeipräsidium und einen Posten nahe der iranischen Grenze (DiePresse.com 6.8.2021). Die Stadt fiel praktisch kampflos an die Taliban (DerStandard.at 8.8.2021). Schon vor den Angriffen der Taliban legten die meisten afghanischen Sicherheitskräfte ihre Waffen nieder und flohen (FAZ.net 8.8.2021). Seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban (Zaranj, Provinz Nimroz) am 6.8.2021 veränderte sich die Lage in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“. Innerhalb von zehn Tagen eroberten die Taliban 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte und mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (LIB 16.9.2021, Kapitel Sicherheitslage). Nach der Einnahme der Städte Mazar-e Sharif, Pul-e-Alam, Maidan Shahr und Jalalabad rückten die Taliban am 15.8.2021 näher an Kabul (Stadt) heran und umzingelten die Hauptstadt Afghanistans. Die Taliban ließen über den arabischen Nachrichtensender Al Jazeera ausrichten, man erwarte eine friedliche Übergabe der Stadt und biete allen Amnesie an, die für die Regierung oder ausländische Kräfte gearbeitet hätten. Die afghanische Regierung kündigte angesichts der bis an den Stadtrand der Hauptstadt Kabul vorgerückten Taliban eine friedliche Machtübergabe an. Der damalige Innenminister Abdul Sattar Mirsakwal verkündete in einer aufgezeichneten Ansprache, dass es eine Übergangsregierung geben solle (ARD tagesschau 15.8.2021). Nach Angaben des früheren afghanischen Präsidenten Hamid Karzai wurde ein Koordinierungsrat für die geplante friedliche Übernahme durch die Taliban gegründet (kurier.at 15.8.2021; orf.at 15.8.2021 Einnahme Kabul). Die Taliban widersprachen der Bildung einer Übergangsregierung. Taliban-Vertreter teilten mit, man erwarte eine vollständige Machtübergabe. Man wolle eine „inklusive islamische Regierung“ bilden, in der „alle Afghanen“ vertreten seien (ort.at 15.8.2021). Man werde die Gründung des islamischen Emirats Afghanistan vom Dach des Präsidentenpalasts ausrufen (orf.at 15.8.2021). Entgegen vorheriger Ankündigungen der Taliban, wonach sie bis zu einer friedlichen Machtübergabe außerhalb Kabuls warten würden, drangen diese am Nachmittag des 15.8.2021 bis in die Stadt Kabul vor. Die Taliban begründeten dies damit, dass afghanische Polizisten ihre Posten in Teilen der Stadt verlassen hätten und die Taliban daher Plünderungen und Einbrüche in der Hauptstadt befürchtet hätten. Um für Sicherheit in der Stadt zu sorgen, habe man schließlich einmarschieren müssen (orf.at 15.8.2021). Am Abend des 15.8.2021 wurde bekannt, dass der afghanische Präsident Ghani Afghanistan verlassen hat und nach Usbekistan geflohen ist (orf.at 15.8.2021; kurier.at 15.8.2021). Nachdem der afghanische Präsident das Land fluchtartig verlassen hatte, besetzten die Taliban am 15.8.2021 den Präsidentenpalast in Kabul (kurier.at 15.8.2021; orf.at 15.8.2021 Einnahme Kabul). Bewaffnete Kämpfer der Taliban zogen in den Präsidentenpalast der afghanischen Hauptstadt ein (orf.at 15.8.2021 Einnahme Kabul). Gegen Mitternacht verkündeten die Taliban den Sieg (kurier.at 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück. Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird, auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (LIB 16.9.2021, Kapitel Sicherheitslage). Die EU-Botschafter in Afghanistan empfahlen angesichts der prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie des Mangels an sicheren Räumen im Land zuletzt, Zwangsrückführungen aus EU-Mitgliedstaaten nach Afghanistan vorübergehend auszusetzen (orf.at 10.8.2021 Abschiebungen). Deutschland und die Niederlande folgten dieser Empfehlung und führen derzeit keine Abschiebungen nach Afghanistan durch (orf.at 11.8.2021 Abschiebungen; DerStandard.at 11.8.2021). Auch Frankreich und Dänemark setzten Abschiebungen nach Afghanistan zuletzt aus (kurier.at 12.8.2021; DerStandard.at 12.8.2021). Nach der Machtübernahme schlossen die meisten westlichen Nationen ihre Botschaften in Kabul (DerStandard.at 16.8.2021). Auch die Vereinten Nationen kündigten an, Personal aus Afghanistan abzuziehen (DerStandard.at 18.8.2021). Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt, formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten. Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen. Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein, während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei. Mit Stand 6.9.2021 war der Aufenthaltsort von Saleh und Massoud unklar, jedoch verkündete Massoud, in Sicherheit zu sein sowie nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (LIB 16.9.2021, Kapitel Sicherheitslage). Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (LIB 16.9.2021, Kapitel Sicherheitslage). Mit Stand 15.9.2021 befinden sich nach Einschätzungen des Long War Journals 391 Distrikte Afghanistans unter der Kontrolle der Taliban (LWJ). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer deutlich zurückgegangen (LIB 16.9.2021, Kapitel Sicherheitslage). 1.4.2.2 Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten. Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden. Es gibt jedoch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird. Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen. Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen. Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist. Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (LIB 16.9.2021, Kapitel Sicherheitslage). Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet. In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein. Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin. Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen: Eine Richterin wie auch eine Polizistin gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (LIB 16.9.2021, Kapitel Sicherheitslage). 1.4.2.3 Verfolgungspraxis der Taliban und neue technische Möglichkeiten Nach der Machtübernahme der Taliban wurde berichtet, dass die Taliban auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände.

einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (LIB 16.9.2021, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Verfolgungspraxis der Taliban). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben. Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden. Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (LIB 16.9.2021, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Verfolgungspraxis der Taliban). Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus. Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten

einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, welche sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (LIB 16.9.2021, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Verfolgungspraxis der Taliban). Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anm.: sog. HIIDE („Handheld Interagency Identity Detection Equipment“)-Geräte]. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Ge

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