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{'item': 'W195 2249077-1'}

Obsah (12)§ 1Art. 133§ 9Art. 129Art. 130Art. 131§ 6§ 58§ 17§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2022 GeschäftszahlW195 2249077-1 SpruchW195 2249077-1/4E, W195 2249077-1/4E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den V

§ 1Abs. 1 BVw

G-EVV iVm § 21 Abs. 3 BVwGG zurückgewiesen.Die mittels E-Mail übermittelte Eingabe wird

Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3, BVwGG zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Am 09.12.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine E-Mail mit dem Betreff „Anzeige gegen unsere Regierung“ des Beschwerdeführers ein. Im Wesentlichen führt dieser darin aus, Klage gegen die Bundesregierung erheben zu wollen, da die Regierung Druck auf die Bevölkerung ausübe und Verantwortung für ihre Handlungen bzw. die daraus entstehenden Schäden übernehmen müsste. römisch eins.
  2. Am 09.12.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine E-Mail mit dem Betreff „Anzeige gegen unsere Regierung“ des Beschwerdeführers ein. Im Wesentlichen führt dieser darin aus, Klage gegen die Bundesregierung erheben zu wollen, da die Regierung Druck auf die Bevölkerung ausübe und Verantwortung für ihre Handlungen bzw. die daraus entstehenden Schäden übernehmen müsste. I.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht stellte die Eingabe mit Verfügung vom 13.12.2021 zur Verbesserung binnen zwei Wochen ab Zustellung zurück und setzte den Beschwerdeführer über die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des § 9 VwGVG sowie die Einbringungsmöglichkeiten beim Bundesverwaltungsgericht

§ 1Abs.

1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV), BGBl. II. 515/2013, in Kenntnis. Insbesondere wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass eine Einbringung von Schriftsätzen mittels E-Mail nicht zulässig sei und keine zulässige Form der elektronischen Einbringung darstelle. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Antrag

§ 9Vw

GVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden könne. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 15.12.2021 postalisch zugestellt. römisch eins.2. Das Bundesverwaltungsgericht stellte die Eingabe mit Verfügung vom 13.12.2021 zur Verbesserung binnen zwei Wochen ab Zustellung zurück und setzte den Beschwerdeführer über die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des Paragraph 9, VwGVG sowie die Einbringungsmöglichkeiten beim Bundesverwaltungsgericht

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV), Bundesgesetzblatt römisch zwei. 515 aus 2013,, in Kenntnis. Insbesondere wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass eine Einbringung von Schriftsätzen mittels E-Mail nicht zulässig sei und keine zulässige Form der elektronischen Einbringung darstelle. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Antrag

Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden könne. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 15.12.2021 postalisch zugestellt. I.

  1. In der Folge langte am 16.12.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere E-Mail ein, in welcher sich der Beschwerdeführer für das Schreiben vom 13.12.2021 sowie „auch für die Ratschläge für die Einbringung einer Beschwerde“ bedankte. Weiters führte er darin kurz zusammengefasst aus, Beschwerde gegen Zwangsmaßnahmen wie die Ausgrenzung der ungeimpften, nicht nachweislich genesenen und gesunden (2G-Regel) Personen aus dem öffentlichen Leben sowie die Ankündigung einer Impflicht zu erheben. Darüber hinaus nannte er die belangten Behörden („Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, vertreten von Dr. Mückstein. Der Ex Bundeskanzler Herr Schallenberg und der aktuelle Bundeskanzler Herr Nehammer. Der Ex Innenminister Herr Nehammer“) und erläuterte, dass der Lockdown für Ungeimpfte aufgehoben, die Ankündigung einer Impfpflicht zurückgenommen und kein Impfdruck ausgeübt werden sollte.römisch eins.
  2. In der Folge langte am 16.12.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere E-Mail ein, in welcher sich der Beschwerdeführer für das Schreiben vom 13.12.2021 sowie „auch für die Ratschläge für die Einbringung einer Beschwerde“ bedankte. Weiters führte er darin kurz zusammengefasst aus, Beschwerde gegen Zwangsmaßnahmen wie die Ausgrenzung der ungeimpften, nicht nachweislich genesenen und gesunden (2G-Regel) Personen aus dem öffentlichen Leben sowie die Ankündigung einer Impflicht zu erheben. Darüber hinaus nannte er die belangten Behörden („Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, vertreten von Dr. Mückstein. Der Ex Bundeskanzler Herr Schallenberg und der aktuelle Bundeskanzler Herr Nehammer. Der Ex Innenminister Herr Nehammer“) und erläuterte, dass der Lockdown für Ungeimpfte aufgehoben, die Ankündigung einer Impfpflicht zurückgenommen und kein Impfdruck ausgeübt werden sollte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.1 Am 09.12.2021 brachte der Beschwerdeführer eine Eingabe mit dem Betreff „Anzeige gegen unsere Bundesregierung“ beim Bundesverwaltungsgericht ein. 1.
  4. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag vom 13.12.2021 übermittelt, in welchem einerseits die Unzulässigkeit der Einbringung von Schriftsätzen mittels E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht festgehalten und andererseits die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des § 9 VwGVG aufgezeigt sowie gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ohne entsprechende Verbesserung der Eingabe, der Antrag

§ 9Vw

GVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird. Das Schreiben zur Verbesserung der Eingabe binnen zwei Wochen ab Zustellung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 15.12.2021 postalisch zugestellt.1.2. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag vom 13.12.2021 übermittelt, in welchem einerseits die Unzulässigkeit der Einbringung von Schriftsätzen mittels E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht festgehalten und andererseits die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des Paragraph 9, VwGVG aufgezeigt sowie gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ohne entsprechende Verbesserung der Eingabe, der Antrag

Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wird. Das Schreiben zur Verbesserung der Eingabe binnen zwei Wochen ab Zustellung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 15.12.2021 postalisch zugestellt. 1.

  1. Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 16.12.2021 eine weitere E-Mail, in welcher er sich für das Schreiben vom 13.12.2021 sowie die Ausführungen betreffend die Einbringung einer Beschwerde bedankte und kurz zusammengefasst angab, Beschwerde gegen Zwangsmaßnahmen wie die Ausgrenzung der Bevölkerung aus einem großen Teil des öffentlichen Lebens und die Ankündigung einer Impflicht zu erheben. Es sollte der Lockdown für Ungeimpfte aufgehoben, die Ankündigung einer Impfpflicht zurückgenommen und kein Impfdruck ausgeübt werden. 1.
  2. Sowohl die Eingabe vom 09.12.2021, als auch die Verbesserung vom 16.12.2021 der genannten Eingabe langten per E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht ein und stellen somit keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen dar. 1.
  3. Auch in der Folge wurde die Eingabe vom Beschwerdeführer nicht verbessert und langte auch sonst keine (weitere) Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und basieren auf der per E-Mail übermittelten Eingabe vom 09.12.2021, dem per Post (RSb) übermittelten Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2021 sowie dem Schreiben vom 16.12.2021 des Beschwerdeführers betreffend die Verbesserung der Eingabe vom 09.12.2021, welches ebenfalls per E-Mail eingebracht wurde.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Zurückweisung der Eingabe 3.
  6. Allgemeine Ausführungen

Art. 129B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes.

Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Artikel 129, B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes.

Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,).

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zur Einbringung von Schriftsätzen mittels E-Mail

§ 1Abs. 1 letzter Satz BVw

G-EVV ist ein E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.

Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV ist ein E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen – unabhängig davon ob fristgebunden oder nicht – als nicht eingebracht gilt, weshalb das Verwaltungsgericht nicht gehalten ist, dem Übermittler des Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. VwGH 02.07.2018, Ra 2018/12/0019; 11.10.2011, 2008/05/0156). Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen – unabhängig davon ob fristgebunden oder nicht – als nicht eingebracht gilt, weshalb das Verwaltungsgericht nicht gehalten ist, dem Übermittler des Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist vergleiche VwGH 02.07.2018, Ra 2018/12/0019; 11.10.2011, 2008/05/0156). Der Schriftsatz vom 08.12.2021 des Beschwerdeführers, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 09.12.2021, wurde ausschließlich per E-Mail übermittelt. Auf die Tatsache, dass es sich bei der Einbringung von Schriftsätzen mittels E-Mail um keine zulässige Form der Einbringung im Sinne des § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV handelt, wurde der Beschwerdeführer überdies mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2021, hingewiesen. Auf die Tatsache, dass es sich bei der Einbringung von Schriftsätzen mittels E-Mail um keine zulässige Form der Einbringung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV handelt, wurde der Beschwerdeführer überdies mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2021, hingewiesen. In der Folge langte am 16.12.2021 eine Verbesserung betreffend die Eingabe vom 09.12.2021 des Beschwerdeführers ein, wobei auch diese wiederum ausschließlich per E-Mail dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde. Da der am 09.12.2021 an das BVwG übermittelte Schriftsatz, mit welchem der Beschwerdeführer eine Klage gegen die Bundesregierung einbringen wollte, sowie die Verbesserung dieser Eingabe vom 16.12.2021 ausschließlich per E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht einlangten und somit als nicht eingebracht gelten, war die Eingabe vom 09.12.2021 (Spruchpunkt A) ohne weiteres zurückzuweisen. 3.3. Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2

(2018)Anm. 7 zu § 24 VwGVG mwN).3.3. Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)Anmerkung 7 zu Paragraph 24, VwGVG mwN). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge mangelhafter Einbringung einer Beschwerde per E-Mail und somit in ausdrücklich nicht zulässiger Form iSd § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV zum Inhalt. Die gegenständliche Entscheidung folgt dabei der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.07.2018, Ra 2018/12/0019; 11.10.2011, 2008/05/0156), weshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann.Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge mangelhafter Einbringung einer Beschwerde per E-Mail und somit in ausdrücklich nicht zulässiger Form iSd Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV zum Inhalt. Die gegenständliche Entscheidung folgt dabei der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.07.2018, Ra 2018/12/0019; 11.10.2011, 2008/05/0156), weshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W195.2249077.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.