RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2022 GeschäftszahlW204 2196302-1 SpruchW204 2196302-1/32E , W204 2196302-1/32E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des T XXXX N XXXX , geb. am XXXX 2003, StA Afghanistan, vertreten durch Dr. Christian SCHMAUS, Rechtsanwalt in 1060 Wien, gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des T römisch 40 N römisch 40 , geb. am römisch 40 2003, StA Afghanistan, vertreten durch Dr. Christian SCHMAUS, Rechtsanwalt in 1060 Wien, gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und T XXXX N XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und T römisch 40 N römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird T XXXX N XXXX eine auf ein Jahr ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird T römisch 40 N römisch 40 eine auf ein Jahr ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt. II. Die Spruchpunkte III. bis VI. werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mit einer Bedrohung durch die Taliban aufgrund der Tätigkeit seines Vaters als Minensucher.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mit einer Bedrohung durch die Taliban aufgrund der Tätigkeit seines Vaters als Minensucher. I.
- Mit Bescheid vom 19.04.2018, dem BF am selben Tag zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch eins.
- Mit Bescheid vom 19.04.2018, dem BF am selben Tag zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das BFA aus, der BF habe seine Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht, weswegen ihm der Status eines Asylberechtigten nicht gewährt werden könne. Dem BF sei eine Rückkehr nach Kabul möglich und zumutbar. Auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten könne daher nicht gewährt werden. Gemäß § 57 AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Letztlich hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr des BF gegen Art. 8 Abs. 2 EMRK verstoßen werde, weswegen auch eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.Begründend führte das BFA aus, der BF habe seine Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht, weswegen ihm der Status eines Asylberechtigten nicht gewährt werden könne. Dem BF sei eine Rückkehr nach Kabul möglich und zumutbar. Auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten könne daher nicht gewährt werden. Gemäß Paragraph 57, AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Letztlich hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr des BF gegen Artikel 8, Absatz 2, EMRK verstoßen werde, weswegen auch eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. I.
- Mit Verfahrensanordnung vom 19.04.2018 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.
- Mit Verfahrensanordnung vom 19.04.2018 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. I.
- Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF vom 17.05.2018, in der beantragt wurde, eine Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung ersatzlos aufzuheben sowie festzustellen, dass die Abschiebung unzulässig sei.römisch eins.
- Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF vom 17.05.2018, in der beantragt wurde, eine Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung ersatzlos aufzuheben sowie festzustellen, dass die Abschiebung unzulässig sei. Begründend wurde im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen und bemängelt, das BFA habe insbesondere die Minderjährigkeit des BF und die Lage bei einer Rückkehr in seiner Beweiswürdigung nicht ausreichend berücksichtigt. Auch bei der Abwägung nach Art. 8 EMRK habe das BFA das Kindeswohl nicht beachtet.Begründend wurde im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen und bemängelt, das BFA habe insbesondere die Minderjährigkeit des BF und die Lage bei einer Rückkehr in seiner Beweiswürdigung nicht ausreichend berücksichtigt. Auch bei der Abwägung nach Artikel 8, EMRK habe das BFA das Kindeswohl nicht beachtet. I.
- Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.05.2018 vorgelegt.römisch eins.
- Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.05.2018 vorgelegt. I.
- Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens und einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Erkenntnis vom 02.08.2021, W204 2196302-1/18E (im Folgenden: Vorerkenntnis), als unbegründet ab.römisch eins.
- Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens und einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Erkenntnis vom 02.08.2021, W204 2196302-1/18E (im Folgenden: Vorerkenntnis), als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht. Der BF könne mit Unterstützung seiner Familie, die teils in der Türkei und teils in seinem Heimatort lebe, wieder in seinen Heimatort zurückkehren. Auch sei ihm eine Rückkehr nach Kabul und Mazar-e Sharif möglich und zumutbar. Die zu diesem Zeitpunkt stattfindende Offensive der Taliban infolge des Abzugs der internationalen Truppen stehe einer Rückkehr nicht entgegen. Eine Interessensabwägung ergebe, dass die öffentlichen Interessen die des BF überwiegen, weswegen auch die Rückkehrentscheidung zulässig sei. Die Beschwerde sei daher abzuweisen gewesen. I.
- Gegen diese Entscheidung erhob der BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 05.10.2021, E 3515/2021-9, erkannte dieser, dass der BF durch die Abweisung seiner Beschwerde in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten und der davon abhängigen Spruchpunkte in den verfassungsgesetzlichen gewährleisteten Recht gemäß Art. 2 und 3 EMRK verletzt wurde. Insoweit wurde das Erkenntnis daher aufgehoben. In Bezug auf den Status des Asylberechtigten lehnte der Verfassungsgerichtshof dagegen die Behandlung der Beschwerde ab.römisch eins.
- Gegen diese Entscheidung erhob der BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 05.10.2021, E 3515/2021-9, erkannte dieser, dass der BF durch die Abweisung seiner Beschwerde in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten und der davon abhängigen Spruchpunkte in den verfassungsgesetzlichen gewährleisteten Recht gemäß Artikel 2 und 3 EMRK verletzt wurde. Insoweit wurde das Erkenntnis daher aufgehoben. In Bezug auf den Status des Asylberechtigten lehnte der Verfassungsgerichtshof dagegen die Behandlung der Beschwerde ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, seiner Ansicht nach sei spätestens ab dem 20.07.2021 und damit auch zum Entscheidungszeitpunkt des Vorerkenntnisses von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage auszugehen, sodass jedenfalls eine Situation vorliege, die bei einer Rückkehr eine reale Gefahr einer Verletzung der von Art. 2 und 3 EMRK begründe.Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, seiner Ansicht nach sei spätestens ab dem 20.07.2021 und damit auch zum Entscheidungszeitpunkt des Vorerkenntnisses von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage auszugehen, sodass jedenfalls eine Situation vorliege, die bei einer Rückkehr eine reale Gefahr einer Verletzung der von Artikel 2 und 3 EMRK begründe. I.
- Im fortgesetzten Verfahren wurde dem BF Parteiengehör zu aktuellen Länderberichten gewährt. Der BF nahm am 10.01.2022 dazu Stellung und führte aus, die Situation in Afghanistan lasse eine Rückkehr nicht zu. Zudem habe sich der BF gut integriert. Die Rückkehrentscheidung sei daher unzulässig.römisch eins.
- Im fortgesetzten Verfahren wurde dem BF Parteiengehör zu aktuellen Länderberichten gewährt. Der BF nahm am 10.01.2022 dazu Stellung und führte aus, die Situation in Afghanistan lasse eine Rückkehr nicht zu. Zudem habe sich der BF gut integriert. Die Rückkehrentscheidung sei daher unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: - Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF, insbesondere in die Befragungsprotokolle; - Befragung des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2021; - Einsicht in die im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen; - Einsicht in die in das Verfahren eingeführten Länderberichte zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat; - Einsicht in das Strafregister, in das Grundversorgungssystem und in das Zentrale Melderegister. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: II.
- Zur Person des BF:römisch zwei.
- Zur Person des BF: Der BF führt den Namen XXXX N XXXX und das Geburtsdatum XXXX
- Seine Identität steht nicht fest. Er ist afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und gläubiger sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari, das er in Wort und Schrift beherrscht. Außerdem beherrscht er Paschtu, Farsi, Englisch und Deutsch in Wort und Schrift sowie teilweise Arabisch. Der BF ist ledig und kinderlos.Der BF führt den Namen römisch 40 N römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40
- Seine Identität steht nicht fest. Er ist afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und gläubiger sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari, das er in Wort und Schrift beherrscht. Außerdem beherrscht er Paschtu, Farsi, Englisch und Deutsch in Wort und Schrift sowie teilweise Arabisch. Der BF ist ledig und kinderlos. Der BF ist in Afghanistan in Q XXXX , Distrikt Baghram, in der Provinz Parwan als drittes Kind seiner Eltern geboren worden und dort bei seiner Familie aufgewachsen. Er hat zwei ältere Schwestern und drei jüngere Brüder. Der BF hat vier Jahre die Schule besucht und auf den Feldern der Familie im Heimatort mitgearbeitet.Der BF ist in Afghanistan in Q römisch 40 , Distrikt Baghram, in der Provinz Parwan als drittes Kind seiner Eltern geboren worden und dort bei seiner Familie aufgewachsen. Er hat zwei ältere Schwestern und drei jüngere Brüder. Der BF hat vier Jahre die Schule besucht und auf den Feldern der Familie im Heimatort mitgearbeitet. Der BF ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. II.
- Zu den Fluchtgründen des BF:römisch zwei.
- Zu den Fluchtgründen des BF: Der Vater des BF arbeitete nicht als Minensucher bei der Armee. Er war keiner Gefährdung durch die Taliban ausgesetzt. Auch der BF war und ist keiner Gefährdung durch die Taliban ausgesetzt. Der BF ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils oder seines Aufenthalts in einem europäischen Land weder psychischer noch physischer Gewalt ausgesetzt. Er hat keine Lebensweise angenommen, die im Gegensatz zu afghanischen Gepflogenheiten steht. Er lebt nach wie vor nach diesen. Es drohen dem BF bei einer Rückkehr individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen. Der BF hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen einer drohenden Lebensgefahr verlassen. II.
- Zum (Privat-)Leben des BF in Österreich:römisch zwei.
- Zum (Privat-)Leben des BF in Österreich: Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit 18.12.2016 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom selben Tag in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der BF besuchte in den Schuljahren 2016/17 (ab 02.03.2017) und 2017/18 die Neue Niederösterreichische Mittelschule P XXXX . Im Schuljahr 2018/19 besuchte er die Neue Niederösterreichische Mittelschule E XXXX . Derzeit besucht er die BHAK/HAS in E XXXX . Nach positivem Abschluss der Schule möchte der BF eine Lehre als Mechaniker absolvieren. Der BF zeigte sich in der Schule stets leistungswillig und setzte sich auch über den Unterricht hinaus mit den Lerninhalten auseinander. Zusätzlich zu seinem Schulbesuch besuchte der BF Nachhilfe beziehungsweise Deutschkurse. Er war und ist in den jeweiligen Klassengemeinschaften gut integriert und hat viele Freundschaften zu seinen Schulkollegen, aber auch zu seinem Lehrer geschlossen. Er pflegt in Österreich auch Freundschaften zu anderen afghanischen Staatsangehörigen. Diese stammen aus Kunduz, Maidan Wardak und Laghman.Der BF besuchte in den Schuljahren 2016/17 (ab 02.03.2017) und 2017/18 die Neue Niederösterreichische Mittelschule P römisch 40 . Im Schuljahr 2018/19 besuchte er die Neue Niederösterreichische Mittelschule E römisch 40 . Derzeit besucht er die BHAK/HAS in E römisch 40 . Nach positivem Abschluss der Schule möchte der BF eine Lehre als Mechaniker absolvieren. Der BF zeigte sich in der Schule stets leistungswillig und setzte sich auch über den Unterricht hinaus mit den Lerninhalten auseinander. Zusätzlich zu seinem Schulbesuch besuchte der BF Nachhilfe beziehungsweise Deutschkurse. Er war und ist in den jeweiligen Klassengemeinschaften gut integriert und hat viele Freundschaften zu seinen Schulkollegen, aber auch zu seinem Lehrer geschlossen. Er pflegt in Österreich auch Freundschaften zu anderen afghanischen Staatsangehörigen. Diese stammen aus Kunduz, Maidan Wardak und Laghman. Der BF hat das ÖSD Zertifikat A2 gut und die Integrationsprüfung des ÖIF auf Niveau B1 bestanden. Der BF war in einem Kickboxverein und ist derzeit Mitglied eines Fitnesscenters. Er engagiert sich freiwillig beim Samariterbund. In seiner Unterkunft ist der BF eine Art Bindeglied zwischen den dort aufhältigen afghanischen und syrischen Staatsangehörigen. Er unterstützt seine Betreuer in der Unterkunft durch Übersetzungstätigkeiten in Arabisch im Alltag mit den syrischen Mitbewohnern. Der BF sucht von sich aus den Kontakt zu anderen Jugendlichen und Betreuern und nimmt bei Konflikten eine Vermittlerrolle ein. Zum Freitagsgebet besucht der BF eine Moschee. Der BF hat als Kameramann an einem Video mitgewirkt, in dem am Tag nach dem Terroranschlag in Wien vom 02.11.2020 eine Hinrichtungsszene nachgestellt wurde. Der BF und die anderen Mitwirkenden sahen dieses Video als etwas Lustiges und eine Art „Satire“ an, die bereits im Internet kursierte und die sie nachstellen wollten. Sie wollten dadurch viele „Likes und Followers“ bekommen. Das Video hatte keinen terroristischen Hintergrund und es wurde mangels Anfangsverdachts kein Ermittlungsverfahren eingeleitet (§ 35c StAG). Aufgrund des Videos musste in der Unterkunft des BF das Thema Extremismus, Radikalismus und Terror bearbeitet werden, um den Mitwirkenden die Bedeutung des Themas erst bewusst zu machen.Der BF hat als Kameramann an einem Video mitgewirkt, in dem am Tag nach dem Terroranschlag in Wien vom 02.11.2020 eine Hinrichtungsszene nachgestellt wurde. Der BF und die anderen Mitwirkenden sahen dieses Video als etwas Lustiges und eine Art „Satire“ an, die bereits im Internet kursierte und die sie nachstellen wollten. Sie wollten dadurch viele „Likes und Followers“ bekommen. Das Video hatte keinen terroristischen Hintergrund und es wurde mangels Anfangsverdachts kein Ermittlungsverfahren eingeleitet (Paragraph 35 c, StAG). Aufgrund des Videos musste in der Unterkunft des BF das Thema Extremismus, Radikalismus und Terror bearbeitet werden, um den Mitwirkenden die Bedeutung des Themas erst bewusst zu machen. Der BF ist strafrechtlich unbescholten und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. II.
- Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:römisch zwei.
- Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat: Die Eltern, eine Schwester und die Brüder des BF leben in der Türkei. Sie verfügen dort über einen Aufenthaltstitel, der zeitgleich mit der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verlängert und für die Dauer von drei Jahren ausgestellt wurde. Der Vater des BF arbeitet dort in einer Gewürzfirma, seine Brüder besuchen die Schule. Beide Schwestern des BF sind verheiratet, eine lebt nach wie vor in Parwan. Der in der Türkei lebende Schwager des BF arbeitet als Metallarbeiter. Der Beruf und die konkrete Arbeitstätigkeit des Schwagers in Parwan kann nicht festgestellt werden. Der Familie in der Türkei wie auch der Schwester und deren Familie in Parwan geht es finanziell und auch sonst gut. Zwei Onkel väterlicherseits des BF leben mit ihrer Familie ebenfalls in Parwan im Heimatdorf des BF. Der BF kennt seine Onkel gut, er hat mit ihnen in Afghanistan auf den Feldern zusammengearbeitet. Ein Onkel arbeitete bei der Polizei, einer als Türsteher einer Koranschule. Zwei Onkel mütterlicherseits leben in Kabul. Eine Tante des BF wohnt in Kunduz. Dort lebte die Familie des BF nach der Ausreise des BF bis Ende 2019/Anfang 2020, bevor sie in die Türkei ausreiste. Die Familie lebte dort nicht versteckt, der Vater des BF und seine Brüder arbeiteten auf den Feldern. Der BF hat Kontakt zu seinen Verwandten in der Türkei. Über diese kann er Kontakt zu seinen Verwandten in Afghanistan aufnehmen. Der BF wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan von seinen Angehörigen finanziell und organisatorisch unterstützt. Der BF ist anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage, den Versorgungsengpässen sowie der damit einhergehenden willkürlichen Gewalt in Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht und der BF sicher zu seiner Familie gelangt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fern von seiner Familie kann der BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft und eine allfällige medizinische Versorgung, derzeit nicht befriedigen, ohne in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten. II.
- Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.
- Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der aktualisierten Version 5 16.09.2021 (LIB) - The Danisch Immigration Service, Country of Origin Information, Afghanistan “Recent developments in the security situation, impact on civilians and targeted individuals, September 2021 (Danish Immigration Service) - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan, Stand 21.10.2021 - EASO Country Guidance November 2021 - EASO Afghanistan Country Focus, Jänner 2022 (EASO 2022) - ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Humanitäre Lage [a-11758], 06.12.2021 (ACCORD) - The Danish Immigration Service, Country of Origin Information, Afghanistan “Recent events”, Dezember 2021 (DIS) II.5.1 Politische Lagerömisch zwei.5.1 Politische Lage Afghanistan war [vor der Machtübernahme der Taliban] ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen (LIB). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein. Ghani gab auf seiner Facebook-Seite eine Erklärung ab, in der er den Sieg der Taliban vor Ort anerkannte. Diese Erklärung wurde weithin als Rücktritt interpretiert, obwohl nicht klar ist, ob die Erklärung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt des Präsidenten erfüllt. Amrullah Saleh, der erste Vizepräsident Afghanistans unter Ghani, beanspruchte in der Folgezeit das Amt des Übergangspräsidenten für sich. Er ist Teil des Widerstands gegen die Taliban im Panjshir-Tal. Ein so genannter Koordinationsrat unter Beteiligung des früheren Präsidenten Hamid Karzai, Abdullah Abdullah (dem früheren Außenminister und Leiter der Delegation der vorigen Regierung bei den letztendlich erfolglosen Friedensverhandlungen) und Gulbuddin Hekmatyar führte mit den Taliban informelle Gespräche über eine Regierungsbeteiligung, die schließlich nicht zustande kam Denn unabhängig davon, wer nach der afghanischen Verfassung das Präsidentenamt innehat, kontrollieren die Taliban den größten Teil des afghanischen Staatsgebiets. Sie haben das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen und am 7.9.2021 eine neue Regierung angekündigt, die sich größtenteils aus bekannten Taliban-Figuren zusammensetzt (LIB). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab. Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten „islamisch“ ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa’l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen. Ende August 2021 kündigten die Taliban an, eine Verfassung auszuarbeiten, jedoch haben sie sich zu den Einzelheiten des Staates, den ihre Führung in Afghanistan errichten möchte, bislang bedeckt gehalten (LIB). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer „Übergangsregierung“ an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine „inklusive“ Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung. Darin vertreten sind Mitglieder der alten Talibanelite, die schon in den 1990er Jahren zentrale Rollen besetzte, ergänzt mit Taliban-Führern, die im ersten Emirat noch zu jung waren, um zu regieren. Die allermeisten sind Paschtunen. Angeführt wird die neue Regierung von Mohammad Hassan Akhund. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Taliban-Führungszirkels, der sogenannten Rahbari-Shura, besser bekannt als QuettaShura. Einer seiner Stellvertreter ist Abdul Ghani Baradar, der bisher das politische Büro der Taliban in Doha geleitet hat und so etwas wie das öffentliche Gesicht der Taliban war, ein weiterer Stellvertreter ist Abdul Salam Hanafi, der ebenfalls im politischen Büro in Doha tätig war. Mohammad Yakub, Sohn des Taliban-Gründers Mullah Omar und einer der Stellvertreter des Taliban-Führers Haibatullah Akhundzada, ist neuer Verteidigungsminister. Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerks, wurde zum Innenminister ernannt. Das Haqqani-Netzwerk wird von den USA als Terrororganisation eingestuft. Der neue Innenminister steht auf der Fahndungsliste des FBI und auch der Vorsitzende der Minister, Akhund, befindet sich auf einer Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates (LIB). Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt [Anm.: Stand 7.9.2021]. Dafür wurde ein Ministerium für „Einladung, Führung, Laster und Tugend“ eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium „für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters“ erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen. Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten, der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“ Mullah Haibatullah Akhundzada wird sich als „Oberster Führer“ Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren. Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (LIB). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten. Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (LIB). Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75% bis 80% des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt, Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten. So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt. Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (LIB). Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung „integrativ und repräsentativ“ zu machen. Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen. China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offengehalten (LIB). Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen. Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (LIB). II.5.2 Friedensverhandlungen und Abzug der internationalen Truppen - Letzte Änderungrömisch zwei.5.2 Friedensverhandlungen und Abzug der internationalen Truppen - Letzte Änderung II.5.2.1 Friedensverhandlungen römisch zwei.5.2.1 Friedensverhandlungen 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan Konflikts zur Beendigung des Krieges statt. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthielt das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nicht-amerikanischen NATO-Truppen sollten abgezogen werden. Dafür hatten die Taliban beispielsweise zugesichert, zu verhindern, dass „irgendeiner ihrer Mitglieder, andere Individuen oder Gruppierungen, einschließlich Al-Qaida, den Boden Afghanistans nutzt, um die Sicherheit der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten zu bedrohen“ (LIB). Die Verhandlungen mit den USA lösten bei den Taliban ein Gefühl des Triumphs aus. Indem sie mit den Taliban verhandelten, haben die USA sie offiziell als politische Gruppe und nicht mehr als Terroristen anerkannt [Anm.: das mit den Taliban verbundene Haqqani-Netzwerk wird von den USA mit Stand 7.9.2021 weiterhin als Terrororganisation eingestuft]. Gleichzeitig unterminierten die Verhandlungen aber auch die damalige afghanische Regierung, die von den Gesprächen zwischen den Taliban und den USA ausgeschlossen wurde (LIB). Im September 2020 starteten die Friedensgespräche zwischen der damaligen afghanischen Regierung und den Taliban in Katar. Der Regierungsdelegation gehörten nur wenige Frauen an, aufseiten der Taliban war keine einzige Frau an den Gesprächen beteiligt. Auch Opfer des bewaffneten Konflikts waren nicht vertreten, obwohl Menschenrechtsgruppen dies gefordert hatten (LIB). Die Gewalt ließ jedoch nicht nach, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden. Insbesondere im Süden, herrscht trotz des Beginns der Friedensverhandlungen weiterhin ein hohes Maß an Gewalt, was weiterhin zu einer hohen Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung führt (LIB). Mitte Juli 2021 kam es zu einem weiteren Treffen zwischen der ehemaligen afghanischen Regierung und den Vertretern der Taliban in Katar. In einer Erklärung, die nach zweitägigen Gesprächen veröffentlicht wurde, erklärten beide Seiten, dass sie das Leben der Zivilbevölkerung, die Infrastruktur und die Dienstleistungen schützen wollen. Ein Waffenstillstand wurde allerdings nicht beschlossen (LIB). II.5.2.2 Abzug der Internationalen Truppenrömisch zwei.5.2.2 Abzug der Internationalen Truppen Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen - etwa 2.500 - 3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan. Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin „terroristische Bedrohungen“ überwachen und bekämpfen sowie „die Regierung Afghanistans“ und „die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen“, allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen. Die Taliban zeigten sich von der Ankündigung eines vollständigen und bedingungslosen Abzugs nicht besänftigt, sondern äußerten sich empört über die Verzögerung, da im Doha-Abkommen der 30.4.2021 als Datum für den Abzug der internationalen Truppen festgelegt worden war. In einer am 15.4.2021 veröffentlichten Erklärung wurden Drohungen angedeutet: Der „Bruch“ des Doha-Abkommens „öffnet den Mudschaheddin des Islamischen Emirats den Weg, jede notwendige Gegenmaßnahme zu ergreifen, daher wird die amerikanische Seite für alle zukünftigen Konsequenzen verantwortlich gemacht werden, und nicht das Islamische Emirat“. Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab. Schon zuvor verließ der bis dahin amtierende afghanische Präsident Ashraf Ghani das Land und die Taliban übernahmen die Hauptstadt Kabul am 15.8.2021 kampflos (LIB). US-amerikanische, britische und deutsche Beamte sowie internationale NGOs wie Human Rights Watch (HRW) äußerten sich besorgt über die Sicherheit von ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte, während die Taliban angaben, nicht gegen (ehemalige) Mitarbeiter der internationalen Truppen vorgehen zu wollen. Die Taliban behaupteten in der Erklärung, dass Afghanen, die für die ausländischen „Besatzungstruppen“ gearbeitet hätten, „irregeführt“ worden seien und „Reue“ für ihre vergangenen Handlungen zeigen sollten, da diese einem „Verrat“ am Islam und an Afghanistan gleichkämen (LIB). II.5.3 Sicherheitslagerömisch zwei.5.3 Sicherheitslage Jüngste Entwicklungen - Machtübernahme der Taliban Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu, aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil. Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in. Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“, innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte. Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog. Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein. Zuvor waren schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif. Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück. Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird, auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (LIB). Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt, formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten. Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen. Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein, während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei. Mit Stand 6.9.2021 war der Aufenthaltsort von Saleh und Massoud unklar, jedoch verkündete Massoud, in Sicherheit zu sein sowie nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (LIB). Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer deutlich zurückgegangen (LIB; EASO Country Guidance November 2021, S. 115). Die Zahl der Anschläge ist ebenfalls deutlich zurückgegangen. Die Anschläge des IS richten sich hauptsächlich gegen die Taliban und nicht gegen Zivilisten, so etwa auf ein Militärkrankenhaus oder einen Kommandanten der Taliban (https://www.dw.com/de/tote-und-verletzte-nach-anschlag-in-kabul/a-59693770 und https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-taliban-kommandeur-bei-anschlag-in-kabul-getoetet-17615965.html, Zugriff jeweils am 10.11.2021). Erste Meldungen deuten auf eine Rückkehr konfliktbedingter Binnenvertriebener in ihre Heimatgemeinden hin. Die Bedrohung durch den „Islamischen Staat – Provinz Khorasan“ (ISKP) besteht fort, mehr als 100 Zivilisten fielen im Oktober Bombenanschlägen in Kabul, Kundus und Kandahar zum Opfer, mehrere hundert wurden verletzt. Vereinzelt gibt es Berichte über Opfer von Sprengfallen und Minen. Ob es sich dabei um aktuelle Anwendungen oder zur Explosion gelangte Altbestände handelt, ist unklar. Anschläge des ISKP richten sich, wenn sie Zivilisten zum Ziel haben, zumeist gegen die Gruppen der Schiiten und Hazara (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan, Stand 21.10.2021; EASO Country Guidance November 2021, S.12). Während Teile der Bevölkerung, vor allem im städtischen Raum und unter ehemaligen Mitgliedern der Regierungs- und Sicherheitskräfte eine massive Beschneidung ihrer Grundrechte und Freiheiten wahrnehmen und Vergeltungsmaßnahmen fürchten, befanden sich einige ländliche Gebiete zum Zeitpunkt der Machtübernahme teils bereits über Jahre unter der Kontrolle der Taliban, sodass der Machtwechsel für Teile der Zivilbevölkerung im ländlichen Raum keine weitreichenden Veränderungen des bereits zuvor von den Schattenstrukturen der Taliban geprägten Alltagslebens mit sich brachte. Allerdings hat sich die wirtschaftliche Lage zuletzt landesweit weiter verschlechtert. Zahlreiche Haushalte, die von Gehältern im öffentlichen Dienst oder im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit oder von Tätigkeiten bei internationalen Akteuren abhängig waren, haben ihre Einkommensquellen verloren (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan, Stand 21.10.2021). II.5.4 Erreichbarkeitrömisch zwei.5.4 Erreichbarkeit Die Infrastruktur bleibt ein kritischer Faktor für Afghanistan, trotz der seit 2002 erreichten Infrastrukturinvestitionen und -optimierungen. Seit dem Fall der ersten Taliban wurde das afghanische Verkehrswesen in städtischen und ländlichen Gebieten grundlegend erneuert. Beachtenswert ist die Vollendung der „Ring Road“, welche Zentrum und Peripherie des Landes sowie die Peripherie mit den Nachbarländern verbindet. Investitionen in ein integriertes Verkehrsnetzwerk werden systematisch geplant und umgesetzt. Dies beinhaltet beispielsweise Entwicklungen im Bereich des Schienenverkehrs und im Straßenbau (z.B. Vervollständigung und Instandhaltung der Kabul Ring Road, des Salang-Tunnels, des Lapis Lazuli Korridors etc.), aber auch Investitionen aus dem Ausland zur Verbesserung und zum Ausbau des Straßennetzes und der Verkehrswege (LIB). Aufgrund der seit der Machtübernahme nicht mehr stattfindenden Kriegshandlungen und der Angriffe durch die Taliban hat sich die Sicherheitslage in gewisser Weise verbessert, was auch auf die Erreichbarkeit und die Reisen innerhalb Afghanistans Auswirkungen hat. So sind Reisen innerhalb Afghanistans möglich und sicherer als früher (DIS). II.5.4.1 Internationale Flughäfen in Afghanistanrömisch zwei.5.4.1 Internationale Flughäfen in Afghanistan In Afghanistan gab es [vor der Machtübernahme der Taliban] insgesamt vier internationale Flughäfen; alle vier werden für militärische und zivile Flugdienste genutzt. Trotz jahrelanger Konflikte verzeichnete die afghanische Luftfahrtindustrie einen zahlenmäßigen Anstieg ihrer wettbewerbsfähigen Flugrouten. Daraus folgt ein erleichterter Zugang zu Flügen für die afghanische Bevölkerung. Die heimischen Flugdienste sehen sich mit einer wachsenden Konkurrenz durch verschiedene Flugunternehmen konfrontiert. Flugrouten wie Kabul - Herat und Kabul - Kandahar, die früher ausschließlich von Ariana Afghan Airlines angeboten wurden, wurden nun auch von internationalen Fluggesellschaften abgedeckt (LIB). II.5.4.1.1 Internationaler Flughafen Hamid Karzai [Internationaler Flughafen Kabul]römisch zwei.5.4.1.1 Internationaler Flughafen Hamid Karzai [Internationaler Flughafen Kabul] Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in „Internationaler Flughafen Hamid Karzai“ umbenannt. Er liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neues internationales Terminal wurde hinzugefügt und das alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (LIB). Die Taliban haben Katar um technische Hilfe bei der Wiederaufnahme des Flughafenbetriebs auf dem Hamid-Karzai-Flughafen gebeten, der bei der überstürzten Evakuierung von mehr als 120.000 Menschen nach dem Abzug der amerikanischen Truppen am
- August schwer beschädigt worden war. Vertreter aus Katar erklärten Anfang September, der Flughafen von Kabul sei zu 90 % wieder betriebsbereit (LIB). Nationale (Kam Air, Ariana Afghan Airlines) und internationale Fluggesellschaften (z.B. Air India, Air Arabia, Fly Dubai…) boten [vor der Machtübernahme der Taliban] internationale Flüge von der Türkei, China, Indien, Aserbaidschan, Usbekistan, Pakistan, Saudi-Arabien, Kuwait und den Vereinigten Arabischen Emiraten nach Kabul an. Innerstaatlich gingen Flüge von und nach Kabul (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen von Kandahar, Bost (Helmand, nahe Lashkargah), Tarinkot, Faizabad, Zaranj, Kunduz, Farah, Herat und Mazar-e Sharif (LIB). II.5.4.2 Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021römisch zwei.5.4.2 Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 Nachdem die Taliban die Kontrolle über Afghanistan übernommen haben, sind Tausende von Menschen über die Grenze von Chaman ins benachbarte Pakistan oder über den Grenzübergang Islam Kala in den Iran geflohen. Der Grenzübergang Torkham - neben Chaman der wichtigste Grenzübergang zwischen Afghanistan und Pakistan - war zeitweilig geschlossen, wurde Mitte September 2021 nach Angaben eines pakistanischen Behördenvertreters für Fußgänger jedoch wieder geöffnet. Ein ehemaliger US-Militärvertreter erklärte Anfang September 2021, Überlandverbindungen seien riskant, aber zurzeit die einzige Möglichkeit zur Flucht. Laut US-Militärkreisen haben die Taliban weitere Kontrollpunkte auf den Hauptstraßen nach Usbekistan und Tadschikistan errichtet. Die Islamisten verbieten zudem Frauen, ohne männliche Begleitung zu reisen (LIB). Internationale Linienflüge, etwa von Islamabad, Abu-Dhabi oder Delhi, sind ebenso wie Inlandsflüge, beispielsweise nach Herat oder Mazar-e Sharif, nach der Machtübernahme wieder aufgenommen worden (https://www.flightradar24.com/data/airports/kbl/arrivals; Zugriff am 26.11.2021). II.5.5 Zentrale Akteurerömisch zwei.5.5 Zentrale Akteure In Afghanistan sind unterschiedliche Gruppierungen aktiv, welche der [bis August 2021 im Amt befindlichen] Regierung feindlich gegenüber standen - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan war eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP), Al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und Eastern Turkistan Movement (LIB). Die Geschichte Afghanistans ist seit langem von der Interaktion lokaler Kräfte mit dem Staat geprägt - von der Kooptation von Stammeskräften durch dynastische Herrscher über die Entstehung von Partisanen- und Mudschaheddin-Kräften nach der sowjetischen Invasion bis hin zu den anarchischen Milizkämpfen, die in den 1990er Jahren an die Stelle der Politik traten. Das Erbe der letzten Jahrzehnte der Mobilisierung und Militarisierung, der wechselnden Loyalitäten und der Umbenennung (sog. „re-hatting“: wenn eine bewaffnete Gruppe einen neuen Schirmherrn oder ein neues Etikett erhält, aber ihre Identität und Kohärenz beibehält) ist auch heute noch einer der stärksten Faktoren, die die afghanischen Kräfte und die damit verbundene politische Dynamik prägen. Die unmittelbar nach 2001 durchgeführten Reformen des Sicherheitssektors und die Demobilisierungswellen haben diese nie wirklich aufgelöst. Stattdessen wurden sie zu neuen Wegen, um die Parteinetzwerke und Klientelpolitik zu rehabilitieren oder zu legitimieren, oder in einigen Fällen neue sicherheitspolitische Akteure und Machthaber zu schaffen. Angesichts des Truppenabzugs der US-Streitkräfte haben verschiedene Machthaber Afghanistans, wie zum Beispiel Mohammad Ismail Khan (von der Partei Jamiat-e Islami), Abdul Rashid Dostum (Jombesh-e Melli Islami), Mohammad Atta Noor (Vorsitzender einer Jamiat-Fraktion), Mohammad Mohaqeq (Hezb-e Wahdat-e Mardom) und Gulbuddin Hekmatyar (Hezb-e Islami), im Sommer 2021 zum ersten Mal seit 20 Jahren wieder öffentlich über die Mobilisierung bewaffneter Männer außerhalb der afghanischen Armee- und Regierungsstrukturen gesprochen. Während die Präsenz von Milizen für viele Afghanen seit Jahren eine lokale Tatsache ist, wurde [in der Ära der afghanischen Regierungen 2001 -15.8.2021] doch noch nie so deutlich öffentlich die Notwendigkeit einer Mobilisierung gesprochen oder der Wunsch, autonome Einflusssphären zu schaffen, geäußert (LIB). II.5.5.1 Verbleibende und neue Akteure in Afghanistanrömisch zwei.5.5.1 Verbleibende und neue Akteure in Afghanistan Obwohl die Taliban die Kontrolle über ganz Afghanistan haben - mit Ausnahme des Panjshir-Tals und anderer kleiner Widerstandsnester - ist anzumerken, dass die Taliban nicht der einzige Akteur im Land sind (Danish Immigration Service). Im Panjshir -Tal hatten die Überreste der ehemaligen afghanischen Regierung und lokaler Milizen die National Resistance Front (NRF) unter der Führung des ehemaligen Vizepräsidenten der Republik Amrullah Saleh und Ahmad Massoud gebildet. Die NRF soll vor der Eroberung von Panjshir durch die Taliban aus mehreren Tausend Mann mit Ausrüstung der afghanischen Armee bestehen. In den Tagen nach der Eroberung von Panjshir durch die Taliban gelobte Massoud, dass die NRF den Taliban weiterhin Widerstand leisten werde (Danish Immigration Service). Al-Qaida besteht aus rund 500 Mitgliedern und ist nach Einschätzung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (UNSC) in mindestens 15 der 34 Provinzen Afghanistans vor allem in den östlichen, südlichen und südöstlichen Regionen tätig. Der UNSC erklärt weiter, dass die Gruppe weiterhin eng mit den Taliban verbunden ist (Danish Immigration Service) Es wird geschätzt, dass der Islamische Staat der Provinz Khorasan (ISKP) eine Kerngruppe von etwa 1.500 bis 2.200 Kämpfern hauptsächlich in kleinen Gebieten der östlichen Provinzen Kunar und Nangarhar hält, aber auch in geringerer Zahl in nördlichen Provinzen wie Balkh und Badakhshan präsent ist , Kunduz und Sar-e Pul. Die Gruppe erlitt im Jahr 2020 erhebliche Gebiets- und Personalverluste, erleichtert jedoch weiterhin Angriffe in ganz Afghanistan, einschließlich größerer Städte wie Dschalalabad und Kabul (Danish Immigration Service) Unter anderen in Afghanistan noch präsenten Akteuren ist die Islamische Bewegung Usbekistans (IMU), die aus etwa 700 Kämpfern besteht, die in den Provinzen Faryab, Sar-e Pul und Jawzjan ansässig sind, wo sie auf lokale Zweige der Taliban zur finanziellen Unterstützung angewiesen sind (Danish Immigration Service) II.5.5.2 Talibanrömisch zwei.5.5.2 Taliban Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde. Nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt. 2018 begannen die USA Verhandlungen mit einer Taliban-Delegation in Doha, im Februar 2020 wurde der Vertrag, in welchem sich die US-amerikanische Regierung zum Truppenabzug verpflichtete, unterschrieben, wobei die US-Truppen bis Ende August 2021 aus Afghanistan abzogen. Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein. Die Taliban-Führung kehrte daraufhin aus Doha zurück, wo sie erstmals 2013 ein politisches Büro eröffnet hatte. Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer „Übergangsregierung“ an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine „inklusive“ Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung (LIB). Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten. Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen „Werte“ betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab. Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (LIB). II.5.5.3 Struktur und Führung der Talibanrömisch zwei.5.5.3 Struktur und Führung der Taliban Die Taliban bezeichneten sich [vor ihrer Machtübernahme] selbst als das Islamische Emirat Afghanistan. Sie positionierten sich als Schattenregierung Afghanistans. Ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprachen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betrieb. Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando der Taliban sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert, welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (LIB). Die wichtigsten Entscheidungen werden von einem Führungsrat getroffen, der nach seinem langjährigen Versteck auch als Quetta-Schura bezeichnet wird. Dem Rat gehören neben dem Taliban-Chef und dessen Stellvertretern rund zwei Dutzend weitere Personen an. Die Mitglieder der Quetta-Schura sind vor allem Vertreter des Talibanregimes von 1996-
- Neben der Quetta-Schura, welche [vor der Machtübernahme der Taliban in Kabul] die Talibanangelegenheiten in elf Provinzen im Süden, Südwesten und Westen Afghanistans regelte, gibt es beispielsweise auch die Peshawar-Schura, welche diese Aufgabe in 19 weiteren Provinzen übernommen hat, sowie auch die Miran Shah-Schura. Das Haqqani-Netzwerk mit seinen Kommandanten in Ostafghanistan und Pakistan hat enge Verbindungen zu den beiden letztgenannten Schuras (LIB). Die Quetta-Schura übt eine gewisse Kontrolle über die rund ein Dutzend verschiedenen Kommissionen aus, welche als „Ministerien“ fungierten. Die Taliban unterhielten [vor ihrer Machtübernahme in Kabul] beispielsweise eine Kommission für politische Angelegenheiten mit Sitz in Doha, welche im Februar 2020 die Friedensverhandlungen mit den USA abschloss. Nach Angaben des Talibansprechers Zabihullah Mujahid hat diese Kommission keine direkte Kontrolle über die Talibankämpfer in Afghanistan. Die militärischen Kommandostrukturen bis hinunter zur Provinz- und Distriktebene unterstehen nämlich der Kommission für militärische Angelegenheiten (LIB). Die höchste Instanz in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten ist Mullah Haibatullah Akhundzada. Er ist seit 2016 der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“, ein Titel, der ihm von Aiman Al-Zawahiri, dem Anführer von Al-Qaida, verliehen wurde. Er hat drei Stellvertreter: 1.) der Stellvertreter für Politisches ist Mullah Abdul Ghani Baradar, der Leiter der Kommission für politische Angelegenheiten und Vorsitzender des Verhandlungsteams der Taliban in Doha; 2.) der Stellvertreter für die südlichen Provinzen und Leiter der militärischen Operationen bzw. der einflussreichen Kommission für militärische Angelegenheiten ist Mullah Mohammad Yaqoob; 3.) der Stellvertreter für die östlichen Provinzen ist Sirajuddin Haqqani, der auch der Anführer des Haqqani-Netzwerks und der Miran Shah-Schura ist. Im September 2021 wurde angekündigt, dass Baradar in der „Übergangsregierung“ die Position des stellvertretenden Vorsitzenden des Ministerrats einnehmen wird, Yaqoob soll Verteidigungsminister werden, Sirajuddin Haqqani Innenminister. Haibatullah Akhunzada wird sich als „Oberster Führer“ auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (LIB). Die Taliban treten nach außen hin geeint auf, trotz Berichten über interne Spannungen oder Spaltungen. Im Juni 2021 berichtete der UN-Sicherheitsrat, dass die unabhängigen Operationen und die Macht von Taliban-Kommandanten vor Ort für den Führungsrat der Taliban (die Quetta-Schura) zunehmend Anlass zur Sorge sind. Spannungen zwischen der politischen Führung und einigen militärischen Befehlshabern sind Ausdruck anhaltender interner Rivalitäten, Stammesfehden und Meinungsverschiedenheiten über die Verteilung der Einnahmen der Taliban. Zuletzt wurde auch über interne Meinungsverschiedenheiten bei der Regierungsbildung berichtet, was vom offiziellen Sprecher der Taliban jedoch dementiert wurde (LIB). Die Taliban sind somit keine monolithische Organisation. Gemäß einem Experten für die Organisationsstruktur der Taliban unterstehen nur rund 40 - 45 Prozent der Truppen der Talibanführung. Rund 35 Prozent werden von Sirajuddin Haqqani, dem Kopf des Haqqani-Netzwerks und Stellvertreter von Mullah Akhundzada angeführt, weitere ca. 25 Prozent von Taliban aus dem Norden des Landes (Tadschiken und Usbeken). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (LIB). II.5.5.4 Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeitenrömisch zwei.5.5.4 Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Nach der Machtübernahme der Taliban wurde berichtet, dass die Taliban auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände. Gemäß einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (LIB). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben. Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden. Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (LIB). Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus. Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten gemäß einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, welche sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (LIB). Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anm.: sog. HIIDE („Handheld Interagency Identity Detection Equipment“)-Geräte]. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personell and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium. Eine Datenbank des [ehemaligen] afghanischen Innenministeriums, das Afghan Automatic Biometric Identification System (AABIS), sollte gemäß Plänen bis 2012 bereits 80 % der afghanischen Bevölkerung erfassen, also etwa 25 Millionen Menschen. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Millionen Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden (LIB). Nach der Machtübernahme der Taliban hat Google einem Insider zufolge eine Reihe von E- Mail-Konten der bisherigen Kabuler Regierung vorläufig gesperrt. Etwa zwei Dutzend staatliche Stellen in Afghanistan sollen die Server von Google für E-Mails genutzt haben. Nach Angaben eines Experten wäre dies eine „wahre Fundgrube an Informationen“ für die Taliban, allein eine Mitarbeiterliste auf einem Google Sheet sei mit Blick auf Berichte über Repressalien gegen bisherige Regierungsmitarbeiter ein großes Problem. Mehrere afghanische Regierungsstellen nutzten auch E-Mail-Dienste von Microsoft, etwa das Außenministerium und das Präsidialamt. Unklar ist, ob das Softwareunternehmen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, dass Daten in die Hände der Taliban fallen. Ein Experte sagte, er halte die von den USA aufgebaute IT-Infrastruktur für einen bedeutenden Faktor für die Taliban. Dort gespeicherte Informationen seien „wahrscheinlich viel wertvoller für eine neue Regierung als alte Hubschrauber“ (LIB). Da die Taliban Kabul so schnell einnahmen, hatten viele Büros zudem keine Zeit, Beweise zu vernichten, die sie in den Augen der Taliban belasten. Berichten zufolge wurden von der britischen Botschaft beispielsweise Dokumente zurückgelassen, welche persönliche Daten von afghanischen Ortskräften und Bewerbern enthielten (LIB). Im Rahmen der Evakuierungsbemühungen von Ausländern und afghanischen Ortskräften nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul gaben US-Beamte den Taliban eine Liste mit den Namen US-amerikanischer Staatsbürger, Inhaber von Green Cards [Anm.: US-amer. Aufenthaltsberechtigungskarten] und afghanischer Verbündeter, um ihnen die Einreise in den von den Taliban kontrollierten Außenbereich des Flughafens von Kabul zu gewähren - eine Entscheidung, die kritisiert wurde. Gemäß einem Vertreter der US-amerikanischen Streitkräfte hätte die US-Regierung die betroffenen Afghanen somit auf eine „Todesliste“ gesetzt, wobei US-Präsident Biden in einer Pressekonferenz darauf angesprochen meinte, dass auf der Liste befindliche Afghanen von den Taliban bei den Kontrollen durchgelassen wurden (LIB). II.5.5.4.1 Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfterömisch zwei.5.5.4.1 Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten. Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden. Es gibt jedoch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird. Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen. Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen. Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist. Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (LIB). Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet. In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein. Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin. Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen: Eine Richterin wie auch eine Polizistin gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (LIB). II.5.5.4.2 Regierungsangestellte und vermeintliche Unterstützer der ehemaligen Regierungrömisch zwei.5.5.4.2 Regierungsangestellte und vermeintliche Unterstützer der ehemaligen Regierung Die Taliban-Beamten behaupten, dass ihre Streitkräfte den Befehl haben, Zivilisten zu schützen, aber sie haben zuvor zivile Angestellte der ehemaligen afghanischen Regierung aus dieser Kategorie ausgeschlossen. Nach der Einnahme von Kabul haben die Taliban erklärt, dass ehemalige Regierungsangestellte ohne Angst vor Anschuldigungen zu ihrer Arbeit in der Hauptstadt und im ganzen Land zurückkehren könnten. SER stellte fest, dass einige Afghanen, die zuvor bei der früheren Regierung beschäftigt waren, ihre Arbeit in der öffentlichen Verwaltung fortsetzen könnten, da die Taliban qualifiziertes Personal benötigen, um die Funktion des öffentlichen Sektors aufrechtzuerhalten. Beispiele hierfür sind der Bürgermeister von Kabul und der Gesundheitsminister (Danish Immigration Service). Während die Taliban durch die Distrikte und Provinzen Afghanistans vordrangen, gab es Berichte über Talibangruppen, die sich in verschiedenen Distrikten in den Provinzen Helmand, Ghazni und Kandahar gegen ehemalige und derzeitige Mitarbeiter der ehemaligen afghanischen Regierung sowie gegen vermeintliche Unterstützer der ehemaligen Regierung richteten. Berichten zufolge haben die Taliban biometrische Identifikationsgeräte und Aufzeichnungen von Afghanen beschlagnahmt, die bei der ehemaligen Regierung beschäftigt waren (Danish Immigration Service). II.5.5.4.3 Mitglieder des afghanischen Militärs und von regierungsnahen Milizenrömisch zwei.5.5.4.3 Mitglieder des afghanischen Militärs und von regierungsnahen Milizen Der Verhaltenskodex der Taliban, der Layha, gewährt Taliban-Mitgliedern die Erlaubnis, Mitglieder des afghanischen Militärs hinrichten zu lassen, falls sie sich nicht ergeben wollen. Im Anschluss an ihre jüngste Offensive hat Human Rights Watch berichtet, dass die Taliban Massenhinrichtungen von aktiven und pensionierten Militärangehörigen sowie von aktuellen und ehemaligen Mitgliedern der afghanischen Polizei vorgenommen haben. SER teilte mit, dass Angehörige des afghanischen Militärs und ehemalige Polizeikräfte die am stärksten gefährdeten Personen in Afghanistan seien, da sie direkt am Kampf gegen die Taliban beteiligt gewesen seien (Danish Immigration Service). Laut Martine van Bijlert von der AAN wurden kapitulierende Mitglieder des afghanischen Militärs im ganzen Land von den Taliban nicht gleichbehandelt. An einigen Orten wie Herat, Kunar und Kunduz durften kapitulierende Truppen des afghanischen Militärs die Stadt in Fahrzeugen verlassen, während kapitulierende Truppen des afghanischen Militärs in Uruzgan und Logar in Gewahrsam der Taliban gebracht wurden. SER erklärte, dass die Taliban den Dissertanten der des afghanischen Militärs in einigen Gebieten ein Monatsgehalt gezahlt hätten, um andere Truppen zur Kapitulation zu bewegen (Danish Immigration Service). Berichten zufolge suchten die Taliban seit ihrer Eroberung im ganzen Land nach afghanischen Spezialeinsatzkräften und Kommandos des Geheimdienstes sowie nach Polizei- und Sicherheitschefs. Laut The New York Times gab es jedoch Diskussionen unter der Taliban-Führung, ob einigen hochqualifizierten afghanischen Aktivisten Amnestie gewährt werden sollte (Danish Immigration Service). II.5.
- Rekrutierungsstrategienrömisch zwei.5.
- Rekrutierungsstrategien [Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 stellte sich die Lage folgendermaßen dar:] Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban [vor ihrer Machtübernahme im August 2021] teilte die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert wurden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet waren (LIB). Es besteht relativer Konsens darüber, wie die Rekrutierung für die Streitkräfte der Taliban erfolgte: Sie lief hauptsächlich über bestehende traditionelle Netzwerke und organisierte Aktivitäten im Zusammenhang mit religiösen Institutionen. Layha, der Verhaltenskodex der Taliban enthält einige Bestimmungen über verschiedene Formen der Einladung sowie Bestimmungen, wie sich die Kader verhalten sollen, um Menschen zu gewinnen und Sympathien aufzubauen. Eine der Sonderkomitees der Quetta Schura [Anm.: militante afghanische Organisation der Taliban mit Basis in Quetta/Pakistan] war für die Rekrutierung verantwortlich. UNAMA hat Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern durch die Taliban dokumentiert, um IEDs (Improvised Explosive Devices) zu platzieren, Sprengstoff zu transportieren, bei der Sammlung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse zu helfen und Selbstmordattentate zu verüben, wobei auch positive Schritte von der Taliban-Kommission für die Verhütung ziviler Opfer und Beschwerden unternommen wurden, um Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern zu untersuchen und korrigierend einzugreifen (LIB). In Gebieten, in denen regierungsfeindliche Gruppen in der Vergangenheit Kontrolle ausübten, gab es eine Vielzahl an Methoden, um Kämpfer zu rekrutieren, darunter auch solche, die auf Zwang basieren, wobei der Begriff Zwangsrekrutierung von Quellen unterschiedlich interpretiert und Informationen zur Rekrutierung unterschiedlich kategorisiert werden. Grundsätzlich hatten die Taliban keinen Mangel an freiwilligen Rekruten und machten nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierung Gebrauch. Druck und Zwang, den Taliban beizutreten, waren jedoch nicht immer gewalttätig. Landinfo versteht Zwang im Zusammenhang mit Rekrutierung dahingehend, dass jemand, der sich einer Mobilisierung widersetzt, speziellen Zwangsmaßnahmen und Übergriffen (zumeist körperlicher Bestrafung) durch den Rekrutierer ausgesetzt ist. Die Zwangsmaßnahmen können auch andere schwerwiegende Maßnahmen beinhalten und gegen Dritte, beispielsweise Familienmitglieder, gerichtet sein. Auch wenn jemand keinen Drohungen oder körperlichen Übergriffen ausgesetzt ist, können Faktoren wie Armut, kulturelle Gegebenheiten und Ausgrenzung die Unterscheidung zwischen freiwilliger und zwangsweiser Beteiligung zum Verschwimmen bringen (LIB). Sympathisanten der Taliban waren Einzelpersonen und Gruppen von, vielfach jungen, desillusionierten Männern. Ihre Motive waren der Wunsch nach Rache und Heldentum, gepaart mit religiösen und wirtschaftlichen Gründen. Sie fühlten sich nicht zwingend den zentralen Werten der Taliban verpflichtet. Die meisten haben das Vertrauen in das Staatsbildungsprojekt verloren und glaubten nicht länger, dass es möglich ist, ein sicheres und stabiles Afghanistan zu schaffen. Viele schlossen sich den Aufständischen aus Angst oder Frustration über die Übergriffe auf die Zivilbevölkerung an. Armut, Hoffnungslosigkeit und fehlende Zukunftsperspektiven waren die wesentlichen Erklärungsgründe (LIB). Vor einigen Jahren waren Mittel wie Pamphlete, DVDs und Zeitschriften bis hin zu Radio, Telefon und web-basierter Verbreitung wichtige Instrumente des Propagandaapparats der Taliban. Während Internet und soziale Medien wie Twitter, Blogs und Facebook sich in den letzten Jahren zu sehr wichtigen Foren und Kanälen für die Verbreitung der Botschaft dieser Bewegung entwickelt haben, dienen sie auch als Instrument für die Anwerbung. Über die sozialen Medien konnten die Taliban mit Sympathisanten und potenziellen Rekruten Kontakt aufnehmen. Die Taliban haben verstanden, dass ohne soziale Medien kein Krieg gewonnen werden kann. Sie haben ein umfangreiches Kommunikations- und Mediennetzwerk für Propaganda und Rekrutierung aufgebaut. Zusätzlich unternahmen die Taliban persönlich und direkt Versuche, die Menschen von ihrer Ideologie und Weltanschauung zu überzeugen, damit sie die Bewegung unterstützen. Ein Gutteil dieser Aktivitäten lief über religiöse Netzwerke (LIB). Die Entscheidung, Rekruten zu mobilisieren, wird von den Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Gemeindevorstehern getroffen. Dadurch wird dies nicht als Zwangsrekrutierung wahrgenommen, da die Entscheidungen der Anführer als legitim und akzeptabel gesehen werden. Personen, die sich dem widersetzen, gehen ein Risiko ein, dass sie oder ihre Familien bestraft oder getötet werden, wenngleich die Taliban nachsichtiger als der ISKP seien und lokale Entscheidungen eher akzeptieren würden. Andererseits wurde berichtet, dass es in Gebieten, die von den Taliban kontrolliert wurden oder in denen die Taliban stark präsent waren, de facto unmöglich war, offenen Widerstand gegen die Bewegung zu leisten (LIB). Die erweiterte Familie konnte angeblich auch eine Zahlung leisten, anstatt Rekruten zu stellen. Diese Praktiken implizieren, dass es die ärmsten Familien waren, die Kämpfer stellten, da sie keine Mittel haben, um sich freizukaufen (LIB). Die Taliban wandten, laut Berichten von NGOs und UN, Täuschung, Geldzusagen, falsche religiöse Zusammenhänge oder Zwang an, um Kinder zu Selbstmordattentaten zu bewegen, teilweise wurden die Kinder zur Ausbildung nach Pakistan gebracht. Im Jahr 2020 gab es laut UNAMA insgesamt 196 Jungen, hauptsächlich im Norden und Nordosten des Landes, die sowohl von den Taliban als auch von den afghanischen Sicherheitskräften rekrutiert wurden. Es ist wichtig anzumerken, dass Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern in Afghanistan aufgrund der damit verbundenen Sensibilität und der Sorge um die Sicherheit der Kinder in hohem Maße unterrepräsentiert sind (LIB). [Anmerkung: Über die Auswirkung der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 auf die Rekrutierungsstrategien der Gruppierung sind noch keine validen Informationen bekannt] II.5.6 Rechtsschutz/Justizwesenrömisch zwei.5.6 Rechtsschutz/Justizwesen Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme im August 2021 an, dass zukünftig eine islamische Regierung von islamischen Gesetzen angeleitet werden soll, das Regierungssystem solle auf der Scharia basieren. Sie blieben dabei allerdings sehr vage bezüglich der konkreten Auslegung. „Scharia“ bedeutet auf Arabisch „der Weg“ und bezieht sich auf ein breites Spektrum an moralischen und ethischen Grundsätzen, die sich aus dem Koran sowie aus den Aussprüchen und Praktiken des Propheten Mohammed ergeben. Die Grundsätze variieren je nach der Auslegung verschiedener Gelehrter, die Denkschulen gegründet haben, denen die Muslime folgen und die sie als Richtschnur für ihr tägliches Leben nutzen. Die Auslegung der Scharia ist in der muslimischen Welt Gegenstand von Diskussionen. Jene Gruppen und Regierungen, die ihr Rechtssystem auf die Scharia stützen, haben dies auf unterschiedliche Weise getan. Wenn die Taliban sagen, dass sie die Scharia einführen, bedeutet das nicht, dass sie dies auf eine Weise tun, der andere islamische Gelehrte oder islamische Autoritäten zustimmen würden. Sogar in Afghanistan haben sowohl die Taliban, die das Land zwischen 1996 und 2001 regierten, als auch die Regierung von Ashraf Ghani behauptet, das islamische Recht zu wahren, obwohl sie unterschiedliche Rechtssysteme hatten (LIB). Die Auslegung des islamischen Rechts durch die Taliban entstammt nach Angaben eines Experten dem Deobandi-Strang der Hanafi-Rechtsprechung - einem Zweig, der in mehreren Teilen Südostasiens, darunter Pakistan und Indien, anzutreffen ist - und der eigenen gelebten Erfahrung als überwiegend ländliche und stammesbezogene Gesellschaft. Als die Taliban 1996 an die Macht kamen, setzten sie strenge Kleidervorschriften für Männer und Frauen durch und schlossen Frauen weitgehend von Arbeit und Bildung aus. Die Taliban führten auch strafrechtliche Bestrafungen (hudood) im Einklang mit ihrer strengen Auslegung des islamischen Rechts ein, darunter öffentliche Hinrichtungen von Menschen, die von Taliban-Richtern des Mordes oder des Ehebruchs für schuldig befunden wurden, und Amputationen für diejenigen, die aufgrund von Diebstahl verurteilt wurden (LIB). [Weitergehende Informationen zum konkreten Rechtssystem und Justizwesen unter der im Entstehen begriffenen Talibanregierung sind zum aktuellen Zeitpunkt mit September 2021 noch nicht bekannt] II.5.7 Medizinische Versorgungrömisch zwei.5.7 Medizinische Versorgung In einem Bericht aus dem Jahr 2018 kommt die Weltbank zu dem Schluss, dass sich die Gesundheitsversorgung in Afghanistan im Zeitraum 2004-2010 deutlich verbessert hat, während sich die Verbesserungen im Zeitraum 2011-2016 langsamer fortsetzten. Vor allem in den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit gab es deutliche Verbesserungen. Allerdings ist die Verfügbarkeit und Qualität der Behandlung durch Mangel an gut ausgebildetem medizinischem Personal und Medikamenten, Missmanagement und maroder Infrastruktur begrenzt und korruptionsanfällig (LIB). Der Konflikt, COVID-19 und unzureichende Investitionen in die Infrastruktur treiben den Gesundheitsbedarf an und verhindern, dass die betroffenen Menschen rechtzeitig sichere, ausreichend ausgestattete Gesundheitseinrichtungen und -dienste erhalten. Gleichzeitig haben der aktive Konflikt und gezielte Angriffe der Konfliktparteien auf Gesundheitseinrichtungen und -personal zur periodischen, verlängerten oder dauerhaften Schließung wichtiger Gesundheitseinrichtungen geführt, wovon in den ersten zehn Monaten des Jahres 2020 bis zu 1,2 Millionen Menschen in mindestens 17 Provinzen betroffen waren (LIB). Die Lebenserwartung ist in Afghanistan von 50 Jahren im Jahr 1990 auf 64 Jahre im Jahr 2018 gestiegen (LIB). Bis zur Machtübernahme der Taliban im August 2021 wurden 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan nicht direkt vom Staat erbracht, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die unter Vertrag genommen werden (LIB). Eine Quelle spricht von 641 Krankenhäusern bzw. Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei 181 davon öffentliche und 460 private Krankenhäuser sind. Die genaue Anzahl der Gesundheitseinrichtungen in den einzelnen Provinzen ist nicht bekannt. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghaninnen und Afghanen schwierig, überhaupt eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen. Laut einer Studie aus dem Jahr 2017, die den Zustand der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen untersuchte, wiesen viele Gesundheitszentren im ganzen Land immer noch große Mängel auf, darunter bauliche und wartungsbedingte Probleme, schlechte Hygiene- und Sanitärbedingungen, wobei ein Viertel der Einrichtungen nicht über Toiletten verfügte, vier von zehn Gesundheitseinrichtungen kein Trinkwassersystem hatten und eine von fünf Einrichtungen keinen Strom hatte. Es gab nicht genügend Krankenwagen und viele Gesundheitseinrichtungen berichteten über einen Mangel an medizinischer Ausrüstung und Material (LIB). Insbesondere die COVID-19-Pandemie offenbarte die Unterfinanzierung und Unterentwicklung des öffentlichen Gesundheitssystems, das akute Defizite in der Prävention (Schutzausrüstung), Diagnose (Tests) und medizinischen Versorgung der Kranken aufweist. Die Verfügbarkeit und Qualität der Basisversorgung ist durch den Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und Assistenten (insbesondere Hebammen), den Mangel an Medikamenten, schlechtes Management und schlechte Infrastruktur eingeschränkt. Darüber hinaus herrscht in der Bevölkerung ein starkes Misstrauen gegenüber der staatlich finanzierten medizinischen Versorgung. Die Qualität der Kliniken ist sehr unterschiedlich. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen (LIB). Neben dem öffentlichen Gesundheitssystem gibt es auch einen weitverbreiteten, aber teuren privaten Sektor. Trotz dieser höheren Kosten wird berichtet, dass über 60% der Afghanen private Gesundheitszentren als Hauptansprechpartner für Gesundheitsdienstleistungen nutzen. Vor allem Afghanen, die außerhalb der großen Städte leben, bevorzugen die private Gesundheitsversorgung wegen ihrer wahrgenommenen Qualität und Sicherheit, auch wenn die dort erhaltene Versorgung möglicherweise nicht von besserer Qualität ist als in öffentlichen Einrichtungen (LIB). COVID-19 Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt. Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium durchgeführten Umfrage hatten mit Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan seit März 2020 Anzeichen und Symptome von COVID-19 gehabt. Bis zum 17.3.2021 wurden der WHO 56.016 bestätigte Fälle von COVID-19 mit 2.460 Todesfällen gemeldet (LIB), wobei die tatsächliche Zahl der positiven Fälle um ein vielfaches höher eingeschätzt wird. Bis zum 10.3.2021 wurden insgesamt 34.743 Impfstoffdosen verabreicht. Die Zahl der täglich neu bestätigten COVID-19-Fälle in Afghanistan ist in den Wochen nach dem Eid al-Fitr-Fest Mitte Mai 2021 stark angestiegen und übertrifft die Spitzenwerte, die zu Beginn des Ausbruchs im Land verzeichnet wurden. Die gestiegene Zahl der Fälle belastet das Gesundheitssystem weiter. Gesundheitseinrichtungen berichten von Engpässen bei medizinischem Material, Sauerstoff und Betten für Patienten mit COVID-19 und anderen Krankheiten (LIB). Einige der Regional- und Provinzkrankenhäuser in den Großstädten wurden im Hinblick auf COVID-19 mit Test- und Quarantäneeinrichtungen ausgestattet. Menschen mit Anzeichen von COVID-19 werden getestet und die schwer Erkrankten im Krankenhaus in Behandlung genommen. Die Kapazität solcher Krankenhäuser ist jedoch aufgrund fehlender Ausrüstung begrenzt. In den anderen Provinzen schicken die Gesundheitszentren, die nicht über entsprechende Einrichtungen verfügen, die Testproben in die Hauptstadt und geben die Ergebnisse nach sechs bis zehn Tagen bekannt. Im Großteil der Krankenhäuser werden nur grundlegende Anweisungen und Maßnahmen empfohlen, es gibt keine zwingenden Vorschriften, und selbst die Infizierten erfahren nur grundlegende und normale Behandlung (LIB). Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 Angesichts der jüngsten Entwicklungen hat die Weltbank alle Hilfen für Afghanistan eingefroren. Mehr 2.500 Gesundheitseinrichtungen und die Gehälter von mehr als 2.000 Beschäftigten im Gesundheitswesen, die im Rahmen des von der Weltbank kofinanzierten Sehatmandi-Projekts unterstützt werden, werden davon betroffen sein. Derzeit sind mehr als 3.800 Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des Projekts unterstützt wurden, ganz oder teilweise nicht funktionsfähig. Die NGOs, die das Projekt durchführen, haben jedoch die Umsetzung reduziert, was zur sofortigen Aussetzung einiger Dienste in den Gesundheitseinrichtungen, einschließlich Überweisungen und ambulanter Essensversorgung führte. Einige wenige Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des Projekts unterstützt wurden, verfügen über genügend medizinische Vorräte um die Versorgung für einige Monate aufrechtzuerhalten. In Ermangelung einer ausreichenden Finanzierung könnte die Kürzung der Hilfe Hunderttausende Afghanen ohne medizinische Versorgung zurücklassen und unverhältnismäßig viele Frauen betreffen. Angesichts der Blockade des Flughafens Kabul rufen WHO und UNICEF zur Unterstützung bei der Lieferung wichtiger medizinischer Güter nach Afghanistan auf (LIB). II.5.
- Grundversorgung und Wirtschaftrömisch zwei.5.
- Grundversorgung und Wirtschaft Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2020 lediglich Platz 169 von 189 des Human Development Index. Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Jedoch konnte die vormalige afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern (LIB). Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90% der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft, wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hatte (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%; WB 7.2019). Rund 45% aller Beschäftigen arbeiten im Agrarsektor, 20% sind im Dienstleistungsbereich tätig (LIB). Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%), was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird. Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9% (LIB). Nach der Machtübernahme der Taliban bleiben die Banken geschlossen, so haben die Vereinigten Staaten der Taliban-Regierung den Zugang zu praktisch allen Reserven der afghanischen Zentralbank in Höhe von 9 Mrd. $ (7,66 Mrd. €) verwehrt, die größtenteils in den USA gehalten werden. Auch der Internationale Währungsfonds (IWF) hat Afghanistan nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban den Zugang zu seinen Mitteln verwehrt (LIB). Da keine neuen Dollarlieferungen zur Stützung der Währung ankommen, ist die afghanische Währung auf ein Rekordtief gefallen (LIB). Afghanistan war bereits vor der Machtübernahme der Taliban eines der ärmsten Länder der Welt. Die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte Wirtschaftslage steht in Folge des Zusammenbruchs der afghanischen Republik vor dem vollständigen Kollaps. Rückkehrende verfügen aufgrund des gewaltsamen Konflikts und der damit verbundenen Binnenflucht der Angehörigen nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern. Mehrere Organisationen, darunter auch die Vereinten Nationen, warnen vor einer humanitären Katastrophe, falls internationale Hilfsleistungen ausbleiben oder nicht implementiert werden können. Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen, UNAMA, ist ebenso wie eine Reihe von VN-Unterorganisationen (z. B. WHO, WFP, UNHCR, IOM) vor Ort – mit Abstrichen – weiter arbeitsfähig. Bei einer internationalen Geberkonferenz am
- September 2021 hat die internationale Gemeinschaft über 1 Milliarde US-Dollar an Nothilfen für Afghanistan zugesagt (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan, Stand 21.10.2021). UN Humanitarian Air Service hat seit der Wiederaufnahme der Flüge am
- August 2021 297 Flüge für humanitäre Helfer und wichtige Fracht durchgeführt und 1.865 Passagiere befördert (https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Afghanistan_External_Sitrep_211103.pdf; Zugriff am 10.11.2021). Am
- November 2021 begann UNHCR mit dem Lufttransport von Winterhilfsmitteln nach Kabul: Jedes 25 kg schwere Einwinterungsset enthält Bodenbeläge, Trennwände und andere Gegenstände, um die Zeltisolierung gegen die Kälte zu verbessern. Die Kits bieten auch hitzebeständigen Schutz, um die Installation eines Ofens zu ermöglichen. Zusätzliche Unterstützungsmittel werden bis Jahresende 500.000 Menschen erreichen (https://www.ecoi.net/en/file/local/2063280/UNHCR+Iran+-+Afghanistan+Situation+Update+9.pdf; Zugriff am 10.11.2021). Trotz mehrerer Sicherheitsvorfälle, die durch einen nichtstaatlichen Akteur im Land verursacht wurden, konnte UNHCR seine humanitären Aktivitäten und Schutzprogramme in fast allen Provinzen Afghanistans fortsetzen (https://www.ecoi.net/en/file/local/2063545/2021.11.01+EXTERNAL+AFG+Situation+Emergency+Update.pdf; Zugriff am 10.11.2021).Afghanistan war bereits vor der Machtübernahme der Taliban eines der ärmsten Länder der Welt. Die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte Wirtschaftslage steht in Folge des Zusammenbruchs der afghanischen Republik vor dem vollständigen Kollaps. Rückkehrende verfügen aufgrund des gewaltsamen Konflikts und der damit verbundenen Binnenflucht der Angehörigen nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern. Mehrere Organisationen, darunter auch die Vereinten Nationen, warnen vor einer humanitären Katastrophe, falls internationale Hilfsleistungen ausbleiben oder nicht implementiert werden können. Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen, UNAMA, ist ebenso wie eine Reihe von VN-Unterorganisationen (z. B. WHO, WFP, UNHCR, IOM) vor Ort – mit Abstrichen – weiter arbeitsfähig. Bei einer internationalen Geberkonferenz am
- September 2021 hat die internationale Gemeinschaft über 1 Milliarde US-Dollar an Nothilfen für Afghanistan zugesagt (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan, Stand 21.10.2021). UN Humanitarian Air Service hat seit der Wiederaufnahme der Flüge am
- August 2021 297 Flüge für humanitäre Helfer und wichtige Fracht durchgeführt und 1.865 Passagiere befördert (https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Afghanistan_External_Sitrep_211103.pdf; Zugriff am 10.11.2021). Am
- November 2021 begann UNHCR mit dem Lufttransport von Winterhilfsmitteln nach Kabul: Jedes 25 kg schwere Einwinterungsset enthält Bodenbeläge, Trennwände und andere Gegenstände, um die Zeltisolierung gegen die Kälte zu verbessern. Die Kits bieten auch hitzebeständigen Schutz, um die Installation eines Ofens zu ermöglichen. Zusätzliche Unterstützungsmittel werden bis Jahresende 500.000 Menschen erreichen (https://www.ecoi.net/en/file/local/2063280/UNHCR+Iran+-+Afghanistan+Situation+Update+9.pdf; Zugriff am 10.11.2021). Trotz mehrerer Sicherheitsvorfälle, die durch einen nichtstaatlichen Akteur im Land verursacht wurden, konnte UNHCR seine humanitären Aktivitäten und Schutzprogramme in fast allen Provinzen Afghanistans fortsetzen (https://www.ecoi.net/en/file/local/2063545 aus 2021,.11.01+EXTERNAL+AFG+Situation+Emergency+Update.pdf; Zugriff am 10.11.2021). Starke Regenfälle haben im Mai 2021 mehrere Provinzen Afghanistans, insbesondere Herat, heimgesucht und Sturzfluten und Überschwemmungen verursacht, die zu Todesopfern und Schäden führten. Die am stärksten betroffenen Provinzen sind Herat, Ghor, Maidan Wardak, Baghlan, Samangan, Khost, Bamyan, Daikundi und Badakhshan. Medienberichten zufolge sind in der Provinz Herat bis zu 37 Menschen ums Leben gekommen, Hunderte wurden vertrieben und mehr als 150 Häuser wurden zerstört. 405 Familien wurden landesweit aus ihren Häusern vertrieben (LIB). In Parwan hat sich die Lage hinsichtlich der Ernährungsunsicherheit verschärft. Während es früher noch in Phase 3 war befindet es sich derzeit und – soweit bereits verlässlich abschätzbar – in naher Zukunft in Phase 4 („Emergency“) der Integrated Food Security Phase Classification. Von der Dürre ist Parwan dagegen im afghanischen Vergleich nicht besonders betroffen (http://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1155210/?iso3=AFG, Zugriff am 16.12.2021). Phase 4 bedeutet folgende Umstände: food consumption (focus on energy intake): very inadequate; Livelihood change (assets and strategies): extreme depletion; Nutritional status: Critical; Mortality: CDR: 1 - 1.99 / 10,000 / day or >2 x reference; very inadequate, access utilization and stability: Inadequate; Hazards and vulnerability: Results in large food assets and food losses (http://www.ipcinfo.org/fileadmin/user_upload/ipcinfo/manual/IPC_Technical_Manual_3_Final.pdf; S. 35). Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. Es wird erwartet, dass 2021 bis zu 18,4 Millionen Menschen (2020: 14 Mio Menschen) auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden (LIB). Da keine neuen Dollarlieferungen eintreffen, um die Währung zu stützen, ist die afghanische Währung auf ein Rekordtief gefallen und hat die Preise in die Höhe getrieben. Die Preise für Grundnahrungsmittel wie Mehl, Öl und Reis sind innerhalb weniger Tage um bis zu 10-20 % gestiegen (LIB). Nach Berichten des Welternährungsprogramms in Afghanistan sind die Rohstoff- und Kraftstoffpreise seit Juni in die Höhe geschossen, wobei Weizen um 20 % und Speiseöl um 24 % gestiegen ist (https://www.ecoi.net/en/file/local/2063280/UNHCR+Iran+-+Afghanistan+Situation+Update+9.pdf; Zugriff am 10.11.2021). Von Juni bis September 2021 sind die Preise für Weizen um 28% und für Speiseöl um 28% gestiegen (EASO 2022). 95% der afghanischen Bevölkerung meldeten einen Rückgang des Haushaltseinkommens im Vergleich zu
- Fast die Hälfte der afghanischen Bevölkerung leidet unter einem hohen Level an Lebensmittelunsicherheit. Davon sind sowohl städtische als auch ländliche Regionen gleichermaßen betroffen (EASO 2022). Nach Angaben der UN entfaltet sich eine humanitäre Krise in Afghanistan. Etwa die Hälfte der afghanischen Bevölkerung benötigt nach Schätzungen humanitäre Hilfe (DIS). Mit dieser prognostizierten Zahl wäre laut dem WFP die höchste Zahl von Menschen erreicht, die jemals in Afghanistan in akuter Ernährungsunsicherheit gelebt habe. Sie gehöre außerdem zu den höchsten Werten akuter Ernährungsunsicherheit weltweit. Kaum jemand habe genug Geld, um Nahrungsmittel zu kaufen. Drei von vier Haushalte müssten die Größe der Essenrationen reduzieren, Erwachsene würden weniger zu sich nehmen, damit den Kindern mehr bliebe, und frauengeführte Haushalte würden auf Mahlzeiten verzichten und die Größe der Portionen noch stärker rationieren als männergeführte Haushalte. Mit Stand Ende September 2021 seien fünf von zehn Haushalten mindestens einmal in den vorangegangenen zwei Wochen die Lebensmittel ausgegangen und nur fünf Prozent der Afghan·innen hätten noch ausreichend zu essen gehabt. Laut REACH hätten 34 Prozent der von REACH im Oktober 2021 befragten Haushalte berichtet, auf Wasser aus bedenklichen Wasserquellen („unimproved water source“) angewiesen zu sein, während 23 Prozent der Haushalte berichtet hätten, nicht genug Wasser für den Haushaltsgebrauch, also zum Trinken, Kochen und Baden, zur Verfügung zu haben. Die primäre Wasserquelle von 25 Prozent der Haushalte sei weiter als 500 Meter von der Unterkunft entfernt gewesen, und 12 Prozent der Haushalte hätten keine Möglichkeit gehabt, sich die Hände zu waschen (ACCORD). Wohnungsmarkt und Lebenserhaltungskosten - Letzte Änderung: 14.09.2021 Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 lag die Miete für eine Wohnung im Stadtzentrum von Kabul durchschnittlich zwischen 200 USD und 350 USD im Monat. Für einen angemessenen Lebensstandard musste zudem mit durchschnittlichen Lebenshaltungskosten von bis zu 350 USD pro Monat (Stand 2020) gerechnet werden. Auch in Mazar-e Sharif standen zahlreiche Wohnungen zur Miete zur Verfügung. Die Höhe des Mietpreises für eine drei-Zimmer-Wohnung in Mazar-e Sharif schwankte unter anderem je nach Lage zwischen 100 USD und 300 USD monatlich. Einer anderen Quelle zufolge lagen die Kosten für eine einfache Wohnung in Afghanistan ohne Heizung oder Komfort, aber mit Zugang zu fließenden Wasser, sporadisch verfügbarer Elektrizität, einer einfachen Toilette und einer Möglichkeit zum Kochen zwischen 80 USD und 100 USD im Monat. Es existieren auch andere Unterbringungsmöglichkeiten wie Hotels und Teehäuser, die etwa von Tagelöhnern zur Übernachtung genutzt werden. Auch eine Person, welche in Afghanistan über keine Familie oder Netzwerk verfügt, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden - vorausgesetzt die Person verfügt über die notwendigen finanziellen Mittel. Private Immobilienunternehmen in den Städten informieren über Mietpreise für Häuser und Wohnungen (LIB). Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht. Allgemein lässt sich sagen, dass die COVID-19-Pandemie keine besonderen Auswirkungen auf die Miet- und Kaufpreise in Kabul hatte. Die Mieten sind nicht gestiegen und aufgrund der momentanen wirtschaftlichen Unsicherheit sind die Kaufpreise von Häusern eher gesunken (LIB). Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosteten vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat. Abhängig vom Verbrauch konnten die Kosten allerdings höher liegen. Die Kosten in der Innenstadt Kabuls waren höher. In ländlichen Gebieten konnte man mit mind. 50% weniger Kosten für die Miete und den Lebensunterhalt rechnen (LIB). Arbeitsmarkt - Letzte Änderung: 16.09.2021 Vor der Machtübernahme durch die Taliban war der Arbeitsmarkt durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert. 80% der afghanischen Arbeitskräfte befanden sich in „prekären Beschäftigungsverhältnissen“, mit hoher Arbeitsplatzunsicherheit und schlechten Arbeitsbedingungen. Schätzungsweise 16% der prekär Beschäftigten waren Tagelöhner, von denen sich eine unbestimmte Zahl an belebten Straßenkreuzungen der Stadt versammelt und nach Arbeit sucht, die, wenn sie gefunden wird, ihren Familien nur ein Leben von der Hand in den Mund ermöglicht (LIB). Nach Angaben der Weltbank ist die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibt aber auf hohem Niveau und dürfte wegen der COVID19-Pandemie wieder steigen ebenso wie die Anzahl der prekär Beschäftigten (LIB). Schätzungen zufolge sind rund 67% der Bevölkerung unter 25 Jahren alt. Am Arbeitsmarkt müssen jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten bislang aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können (LIB). Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Es gibt einen großen Anteil an Selbstständigen und mithelfenden Familienangehörigen, was auf das hohe Maß an Informalität des Arbeitsmarktes hinweist, welches mit der Bedeutung des Agrarsektors in der Wirtschaft einhergeht. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke ist die Arbeitssuche schwierig. Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt. Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge gibt es keine Hinweise, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte (LIB). Neben einer mangelnden Arbeitsplatzqualität ist auch die große Anzahl an Personen im wirtschaftlich abhängigen Alter (insbes. Kinder) ein wesentlicher Armutsfaktor: Die Notwendigkeit, das Einkommen von Erwerbstätigen mit einer großen Anzahl von Haushaltsmitgliedern zu teilen, führt oft dazu, dass die Armutsgrenze unterschritten wird, selbst wenn Arbeitsplätze eine angemessene Bezahlung bieten würden. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind (LIB). Ungelernte Arbeiter erwirtschaften ihr Einkommen als Tagelöhner, Straßenverkäufer oder durch das Betreiben kleiner Geschäfte. Der Durchschnittslohn für einen ungelernten Arbeiter ist unterschiedlich, für einen Tagelöhner beträgt er etwa 5 USD pro Tag. Während der COVID-19-Pandemie ist die Situation für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftszweige durch die Sperr- und Restriktionsmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ beeinflusst wurden. Kleine und große Unternehmen boten in der Regel direkte Arbeitsmöglichkeiten für Tagelöhner (LIB). Hawala-System Über Jahrhunderte hat sich eine Form des Geldaustausches entwickelt, welcher Hawala genannt wird. Dieses System, welches auf gegenseitigem Vertrauen basiert, funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich. Hawala wird von den unterschiedlichsten Kundengruppen in Anspruch genommen: Gastarbeiter, die ihren Lohn in die Heimat transferieren wollen, große Unternehmen und Hilfsorganisationen bzw. NGOs, aber auch Terrororganisationen. Das System funktioniert folgendermaßen: Person A übergibt ihrem Hawaladar (X) das Geld und nennt ihm ein Passwort. Daraufhin teilt die Person A der Person B, die das Geld bekommen soll, das Passwort mit. Der Hawaladar (X) teilt das Passwort ebenfalls seinem Empfänger-Hawaladar (Y) mit. Jetzt kann die Person B einfach zu ihrem Hawaladar (Y) gehen. Wenn sie ihm das Passwort nennt, bekommt sie das Geld, z.B. in Afghani, ausbezahlt. So ist es möglich, auch größere Geldsummen sicher und schnell zu überweisen. Um etwa eine Summe von Peshawar, Dubai oder London nach Kabul zu überweisen, benötigt man sechs bis zwölf Stunden. Sind Sender und Empfänger bei ihren Hawaladaren anwesend, kann die Transaktion binnen Minuten abgewickelt werden. Kosten dafür belaufen sich auf ca. 1-2%, hängen aber sehr stark vom Verhandlungsgeschick, den Währungen, der Transaktionssumme, der Vertrauensposition zwischen Kunde und Hawaladar und nicht zuletzt von der Sicherheitssituation in Kabul ab. Die meisten Transaktionen gehen in Afghanistan von der Hauptstadt Kabul aus, weil es dort auch am meisten Hawaladare gibt. Hawaladare bieten aber nicht nur Überweisungen an, sondern eine ganze Auswahl an finanziellen und nicht-finanziellen Leistungen in lokalen, regionalen und internationalen Märkten. Beispiele für das finanzielle Angebot sind Geldwechsel, Spendentransfer, Mikro-Kredite, Tradefinance oder die Möglichkeit, Geld anzusparen. Als nichtmonetäre Leistungen können Hawaladare Fax- oder Telefondienste oder eine Internetverbindung anbieten (LIB). Das System funktioniert auch derzeit problemlos.Über Jahrhunderte hat sich eine Form des Geldaustausches entwickelt, welcher Hawala genannt wird. Dieses System, welches auf gegenseitigem Vertrauen basiert, funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich. Hawala wird von den unterschiedlichsten Kundengruppen in Anspruch genommen: Gastarbeiter, die ihren Lohn in die Heimat transferieren wollen, große Unternehmen und Hilfsorganisationen bzw. NGOs, aber auch Terrororganisationen. Das System funktioniert folgendermaßen: Person A übergibt ihrem Hawaladar (römisch zehn) das Geld und nennt ihm ein Passwort. Daraufhin teilt die Person A der Person B, die das Geld bekommen soll, das Passwort mit. Der Hawaladar (römisch zehn) teilt das Passwort ebenfalls seinem Empfänger-Hawaladar (Y) mit. Jetzt kann die Person B einfach zu ihrem Hawaladar (Y) gehen. Wenn sie ihm das Passwort nennt, bekommt sie das Geld, z.B. in Afghani, ausbezahlt. So ist es möglich, auch größere Geldsummen sicher und schnell zu überweisen. Um etwa eine Summe von Peshawar, Dubai oder London nach Kabul zu überweisen, benötigt man sechs bis zwölf Stunden. Sind Sender und Empfänger bei ihren Hawaladaren anwesend, kann die Transaktion binnen Minuten abgewickelt werden. Kosten dafür belaufen sich auf ca. 1-2%, hängen aber sehr stark vom Verhandlungsgeschick, den Währungen, der Transaktionssumme, der Vertrauensposition zwischen Kunde und Hawaladar und nicht zuletzt von der Sicherheitssituation in Kabul ab. Die meisten Transaktionen gehen in Afghanistan von der Hauptstadt Kabul aus, weil es dort auch am meisten Hawaladare gibt. Hawaladare bieten aber nicht nur Überweisungen an, sondern eine ganze Auswahl an finanziellen und nicht-finanziellen Leistungen in lokalen, regionalen und internationalen Märkten. Beispiele für das finanzielle Angebot sind Geldwechsel, Spendentransfer, Mikro-Kredite, Tradefinance oder die Möglichkeit, Geld anzusparen. Als nichtmonetäre Leistungen können Hawaladare Fax- oder Telefondienste oder eine Internetverbindung anbieten (LIB). Das System funktioniert auch derzeit problemlos. II.5.
- Rückkehrrömisch zwei.5.
- Rückkehr IOM (Internationale Organisation für Migration) verzeichnete im Jahr 2020 die bisher größte Rückkehr von undokumentierten afghanischen Migranten. Von den mehr als 865.700 Afghanen, die im Jahr 2020 nach Afghanistan zurückkehrten, kamen etwa 859.000 aus dem Iran und schätzungsweise 6.700 aus Pakistan (LIB). Im Jahr 2021 wurden bis August 759.046 undokumentierte Rückkehrer verzeichnet (LIB). Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration. Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich, da es ohne familiäre Netzwerke sehr schwer sein kann, sich selbst zu erhalten. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk. Einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder in den Iran, nach Pakistan oder weiter nach Europa migrierten. Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen. Aufgrund der Sicherheitslage ist es Rückkehrern nicht immer möglich, in ihre Heimatorte zurückzukehren (LIB). Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren (LIB). „Erfolglosen“ Rückkehrern aus Europa haftet oft das Stigma des „Versagens“ an. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa, was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird. Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden und auch IOM Kabul sind keine solchen Vorkommnisse bekannt. Andere Quellen geben jedoch an, dass es zu tätlichen Angriffen auf Rückkehrer gekommen sein soll, wobei dies auch im Zusammenhang mit einem fehlenden Netzwerk vor Ort gesehen wird. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB). Viele afghanische Rückkehrer werden de facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren. Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbst gebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB). IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden (LIB).IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden (LIB). Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Laut IOM sind im laufenden Jahr mehr als 980.000 Personen aus Pakistan und vor allem Iran zurückgekehrt bzw. abgeschoben worden (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan, Stand 21.10.2021). III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: III.
- Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und aus dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.römisch drei.
- Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und aus dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. III.
- Zu den Feststellungen zur Person des BF:römisch drei.
- Zu den Feststellungen zur Person des BF: Die Identität des BF kann mangels der Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden, weshalb seine im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung lediglich als Verfahrensidentität herangezogen werden können. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF sowie zu seinem Familienstand beruhen auf den gleichbleibenden, glaubhaften Angaben des BF (AS 1, 63, S.4f VP). Auch die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des BF beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben des BF (S. 6 VP). Gleichfalls beruhen auch die Feststellungen zum Aufwachsen des BF in Afghanistan, zum Schulbesuch und seiner Mitarbeit auf den Feldern der Familie auf den insoweit übereinstimmenden Angaben (AS 1, 63, S. 6 VP). Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, an diesen im gesamten Verfahren gleichbleibenden Aussagen zu zweifeln. Die Feststellung zur Sozialisierung des BF nach den afghanischen Gepflogenheiten ergibt sich daraus, dass er sein gesamtes Leben bis zur Ausreise nach Europa in Afghanistan bei seiner Familie lebte. Dort nahm er auch am gesellschaftlichen, sozialen und schulischen Leben teil. Auch im Bundesgebiet lebt der BF im Umfeld von afghanischen Staatsangehörigen, er ist mit diesen befreundet und besucht für das Freitagsgebet die Moschee, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass er sich von dieser Lebensweise entfernt hätte. Das zeigt sich durchaus auch an seiner aktiven Mitwirkung (in der Funktion des Kameramanns) bei der Herstellung eines Hinrichtungsvideos gerade am Tag nach einem islamistischen Terroranschlag in Wien. Damit zeigte der BF, dass er die westlichen Gebräuche und Sitten nicht derart übernommen hat, dass er ein entsprechendes Problembewusstsein entwickelt hätte. Jemand, der gänzlich nach den „westlichen“ Gebräuchen und der „westlichen“ Wertehaltung lebt, würde nicht an der Erstellung eines solchen Videos mitwirken. Dies muss umso mehr für den gewählten Zeitpunkt am Tag nach einem Terroranschlag gelten. Auch der Erklärungsversuch des BF, seiner Vertreterin und der Vertrauenspersonen, es habe sich dabei um einen schlechten Lausbubenstreich gehandelt und es gebe ähnliche Videos im Internet, die als Satire nachgespielt werden sollten, überzeugt nicht und kann an dieser Einschätzung nichts ändern. Dass es dem BF trotz des mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich in seinen prägenden Jugendjahren nach wie vor am entsprechenden Grundverständnis und der entsprechenden Wertehaltung fehlte, zeigt sich auch darin, dass der Themenbereich Extremismus, Radikalismus und Terror in der Unterkunft des BF in weiterer Folge bearbeitet werden musste, um den Mitwirkenden die Bedeutung des Themas erst bewusst zu machen, wie seine Rechtsvertreterin glaubhaft darlegte. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF ergeben sich aus seinen Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 4 VP) und daraus, dass der BF auch keine gegenteiligen Unterlagen vorlegte, sondern sich ehrenamtlich betätigt und auch eine Mechanikerlehre anstrebt. III.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF:römisch drei.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF: Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten abgelehnt. Die Entscheidung ist daher insoweit rechtskräftig. Es genügt daher, auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Vorerkenntnis zu verweisen, das vom Verfassungsgerichtshof nicht in Frage gestellt wurde und nach wie vor dem Rechtsbestand angehört. III.
- Zu den Feststellungen zum (Privat-)Leben des BF in Österreich:römisch drei.
- Zu den Feststellungen zum (Privat-)Leben des BF in Österreich: Die Feststellungen zum Leben des BF in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen Kurs- und Schulbesuchen sowie zu seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage, die Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung und den Stellungnahmen sowie auf die vom BF im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Mitteilung des BFA und einem aktuellen Strafregisterauszug, jene zum Bezug der Grundversorgung aus einem aktuellen GVS-Auszug. III.
- Zu den Feststellungen zur Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:römisch drei.
- Zu den Feststellungen zur Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu den derzeitigen Aufenthaltsorten und der beruflichen und finanziellen Situation seiner Verwandten in der Türkei ergeben sich im Wesentlichen aus der glaubhaften Aussage des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 9ff VP). Dass seine Familie dort nach wie vor lebt, bestätigte der BF auch in seiner letzten Stellungnahme. Jedoch ist festzuhalten, dass die Aussagen des BF zu den früheren Aufenthalten seiner Familie nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. So gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht an, seine Familie sei seit etwa einem Jahr in der Türkei. Davor sei die Familie, nachdem sie an der iranisch/türkischen Grenze getrennt worden seien, nach Afghanistan abgeschoben worden. Dort hätten sie etwa eineinhalb Monate bei einer Bekannten in Kunduz gelebt. Danach habe die Familie im Iran gelebt, bis sie in die Türkei gereist sei (S. 10 VP). Demzufolge müsste seine Familie bereits vor seiner eigenen Einreise ins Bundesgebiet im Iran gelebt haben. Diese Aussage ist jedoch nicht mit seinen Angaben vor dem BFA in Einklang zu bringen. Dort gab er während der Einvernahme mehrmals an, dass seine Familie derzeit in Kunduz bei einer Bekannten beziehungsweise Tante lebe (AS 65: „Meine Familie lebt nun aktuell in der Provinz Kunduz [ …]“ „[…] und leben jetzt in der Provinz Kunduz.“ „[…] ich habe in Nimruz [Anmerkung: dabei handelt es sich laut Beschwerdeverhandlung unstrittig um eine Fehlprotokollierung] eine Tante väterlicherseits, dort leben sie.“). Dass am Protokoll der Einvernahme im Wesentlichen keine Bedenken bestehen, zumal dieses dem BF rückübersetzt wurde, er die einwandfreie Verständigung mit dem Dolmetscher bejahte und ein Vertreter anwesend war, wurde bereits im Vorerkenntnis ausgeführt. Die gegenteiligen Angaben des BF sind daher offensichtlich Schutzbehauptungen, die einerseits eine höhere Vulnerabilität darlegen sollen und andererseits die behauptete Bedrohung der Familie in Afghanistan untermauern sollen. Der BF legte in seiner Einvernahme vor dem BFA auch Fotos vor, die angeblich seinen Vater zeigen sollen. Nach seinen von ihm im Rahmen der Rückübe