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{'item': 'W205 2010913-4'}

Obsah (12)§ 9Art. 133§ 6§ 3§ 8Art. 2Art. 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2022 GeschäftszahlW205 2010913-4 Spruch, W205 2010913-4/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 9Abs. 1 und 2 Asyl

G 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Vorverfahren: Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht festgestellt werden kann, reiste zu einem ebenfalls nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich. Am 12.05.2013 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 14.05.2013 erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Gegenwart eines Dolmetschers für Arabisch. Er gab an, dass seine Muttersprache Arabisch sei, er spreche aber auch Tigri und er führte zusammengefasst chronologisch geordnet an, im Jahr 1979 in XXXX , Eritrea geboren zu sein. Er sei Moslem. Der Beschwerdeführer sei nach moslemischem Ritus und standesamtlich verheiratet. Im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat würden seine Eltern, seine Ehegattin, vier Brüder und drei Schwestern leben. Seine Tochter sei im Jahr 2011 verstorben. Im Eritrea habe er in XXXX , gelebt. Nach seiner Grundschulausbildung von 1985 bis 1994 im Sudan habe der Beschwerdeführer von 1994 bis 1997 im Sudan eine höhere Schule besucht. Der Beschwerdeführer habe sich im März 2002 entschlossen, aus Eritrea auszureisen und habe im selben Monat seine Reisebewegung von XXXX aus begonnen. Die Ausreise aus Eritrea in den Sudan sei legal mit seinem Personalausweis erfolgt und der Beschwerdeführer sei von März bis September 2002 im Sudan geblieben. Im September 2002 sei der Beschwerdeführer legal mit einem Flugzeug vom Sudan nach Syrien gereist. Von 2003 bis 2006 habe der Beschwerdeführer in Syrien an einer Universität studiert und gearbeitet. Sein letzter ausgeübter Beruf sei XXXX gewesen. Der Beschwerdeführer habe bis XXXX .05.2012 in Syrien gelebt. Der Beschwerdeführer habe Syrien am XXXX .05.2012 verlassen und sei in die Türkei und am XXXX .05.2012 nach Griechenland gereist, wo er einen Asylantrag stellen habe müssen. Nach seinem einjährigen Aufenthalt in Griechenland sei der Beschwerdeführer am XXXX .05.2013 ausgereist und illegal bis nach Österreich gereist.Am 14.05.2013 erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Gegenwart eines Dolmetschers für Arabisch. Er gab an, dass seine Muttersprache Arabisch sei, er spreche aber auch Tigri und er führte zusammengefasst chronologisch geordnet an, im Jahr 1979 in römisch 40 , Eritrea geboren zu sein. Er sei Moslem. Der Beschwerdeführer sei nach moslemischem Ritus und standesamtlich verheiratet. Im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat würden seine Eltern, seine Ehegattin, vier Brüder und drei Schwestern leben. Seine Tochter sei im Jahr 2011 verstorben. Im Eritrea habe er in römisch 40 , gelebt. Nach seiner Grundschulausbildung von 1985 bis 1994 im Sudan habe der Beschwerdeführer von 1994 bis 1997 im Sudan eine höhere Schule besucht. Der Beschwerdeführer habe sich im März 2002 entschlossen, aus Eritrea auszureisen und habe im selben Monat seine Reisebewegung von römisch 40 aus begonnen. Die Ausreise aus Eritrea in den Sudan sei legal mit seinem Personalausweis erfolgt und der Beschwerdeführer sei von März bis September 2002 im Sudan geblieben. Im September 2002 sei der Beschwerdeführer legal mit einem Flugzeug vom Sudan nach Syrien gereist. Von 2003 bis 2006 habe der Beschwerdeführer in Syrien an einer Universität studiert und gearbeitet. Sein letzter ausgeübter Beruf sei römisch 40 gewesen. Der Beschwerdeführer habe bis römisch 40 .05.2012 in Syrien gelebt. Der Beschwerdeführer habe Syrien am römisch 40 .05.2012 verlassen und sei in die Türkei und am römisch 40 .05.2012 nach Griechenland gereist, wo er einen Asylantrag stellen habe müssen. Nach seinem einjährigen Aufenthalt in Griechenland sei der Beschwerdeführer am römisch 40 .05.2013 ausgereist und illegal bis nach Österreich gereist. Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er als Schreiber in einem Gefängnis gearbeitet habe. Es seien nur der Beschwerdeführer und ein Wächter für ca. 50 Gefangene, welche seit dem Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien verhaftet worden seien, vorhanden gewesen. Anfang 2002 habe der Wächter den Beschwerdeführer gefragt, was er davon halten würde, die Gefangenen einfach freizulassen und selbst auch zu fliehen; er könne die täglichen Folterungen dieser Menschen nicht länger ertragen. Der Beschwerdeführer und er hätten diese Leute befreit und der Beschwerdeführer sei in den Sudan geflohen. Sonst habe der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe. Gefragt, was der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Eritrea befürchte, gab er an, dass seine Flucht als Verrat gelte und er mit dem Tod bestraft werden könne oder ein Leben lang in der Wüste eingesperrt werde. In der Folge wurde das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen. Am 05.06.2014 legte der Beschwerdeführerin dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Integrationsunterlagen vor und ersuchte um rasche Erledigung seines Verfahrens. Am 19.08.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein als „Säumnisbeschwerde“ bezeichnetes, näher begründetes Anbringen vom 15.08.2014 ein, welches mit hg. Erledigung vom 20.08.2014, Zl. W215 2010913-1/2E, an das BFA

§ 6AVG i

Vm. § 17 VwGVG weitergeleitet wurde.Am 19.08.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein als „Säumnisbeschwerde“ bezeichnetes, näher begründetes Anbringen vom 15.08.2014 ein, welches mit hg. Erledigung vom 20.08.2014, Zl. W215 2010913-1/2E, an das BFA

Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG weitergeleitet wurde. Am 09.09.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht, neuerlich, ein als „Säumnisbeschwerde“ bezeichnetes, näher begründetes (handschriftliches) Anbringen vom 15.08.2014 ein, welches gleichfalls mit hg. Erledigung vom 10.09.2014, W215 2010913-2/2E, an das BFA

§ 6AVG i

Vm. § 17 VwGVG weitergeleitet wurde.Am 09.09.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht, neuerlich, ein als „Säumnisbeschwerde“ bezeichnetes, näher begründetes (handschriftliches) Anbringen vom 15.08.2014 ein, welches gleichfalls mit hg. Erledigung vom 10.09.2014, W215 2010913-2/2E, an das BFA

Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG weitergeleitet wurde. Am 17.11.2014 legte der Beschwerdeführer dem BFA weitere Integrationsunterlagen vor und ersuchte um eine ehestmögliche Erledigung seines Asylverfahrens. Am 25.11.2014 langte der Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerdeführer legte am 10.02.2015 weitere Integrationsunterlagen beim Bundesverwaltungsgericht vor. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 13.02.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschien der Beschwerdeführer. Nach einer ersten ausführlichen Befragung des Beschwerdeführers wurde die Verhandlung vertagt (W215 2010913-3/7Z). Die Verhandlung wurde am 23.03.2015 (OZ 12) und am 15.06.2015 (OZ 20) fortgesetzt. Am 21.10.2015, 16.11.2015, 16.12.2015, 29.02.2016, 18.03.2016, 15.04.2016, 13.05.2016 sowie 10.06.2016 legte der Beschwerdeführer weitere Integrationsunterlagen bzw. eine Stellungnahme vor, mit Eingabe vom 17.11.2016 erstatte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine näher begründete Stellungnahme, welcher er Länderberichte sowie Integrationsunterlagen anschloss. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2017 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, es wurden ihm Feststellungen zur aktuellen Lage in Eritrea übermittelt und wurde er zugleich aufgefordert, Fragen zu seiner Integration in Österreich zu beantworten. Am 13.07.2017 langte eine näher begründete Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, welcher Integrationsunterlagen angeschlossen waren. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2017, Zl. W215 2010913-3/35E, wurde – in Erledigung der Säumnisbeschwerde – der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, abgewiesen (A.I.),

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Eritrea zuerkannt (A.II.) und wurde es wurde ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 18.10.2018 erteilt (A.III.). Die Revision wurde jeweils

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt (B).Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2017, Zl. W215 2010913-3/35E, wurde – in Erledigung der Säumnisbeschwerde – der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, abgewiesen (A.I.),

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Eritrea zuerkannt (A.II.) und wurde es wurde ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 18.10.2018 erteilt (A.III.). Die Revision wurde jeweils

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt (B). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt: „II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den zulässigen Antrag auf internationalen Schutz erwogen:

  1. Feststellungen:
  2. Die Identität des Antragstellers konnte nicht festgestellt werden. Er gibt an Staatsangehöriger von Eritrea und moslemischen Glaubens zu sein. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der kinderlose Antragsteller verheiratet ist.
  3. Das Vorbringen des Antragstellers zu den Gründen für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat ist unglaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller in Eritrea einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
  4. Im gegenständlichen Verfahren kann nicht mit der nötigen Gewissheit ausgeschlossen werden, dass dem in Österreich bis dato unbescholtenen Antragsteller im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Eritrea eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK widerfährt.
  5. Im gegenständlichen Verfahren kann nicht mit der nötigen Gewissheit ausgeschlossen werden, dass dem in Österreich bis dato unbescholtenen Antragsteller im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Eritrea eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK widerfährt.
  6. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Antragstellers wird festgestellt: [ … ] Wirtschaft/Grundversorgung Es kommt zeitweise zu Stromausfällen und damit zu Einschränkungen der Kommunikationsmöglichkeiten (BMEIA Reiseinformation 10.11.2017). Die innenpolitische, wirtschaftliche und soziale Lage in Eritrea wird seit Jahren in erster Linie durch den ungelösten Grenzkonflikt mit Äthiopien bestimmt. Folgen sind unter anderem die weitgehende Militarisierung der Gesellschaft und ein Zurückdrängen der Privatwirtschaft durch staatlich gelenkte Wirtschaftsunternehmen (AA Innenpolitik Juni 2017). Die Versorgungslage ist weiterhin schlecht. Weite Teile der Bevölkerung leiden an Unter- bzw. Mangelernährung (Schwangere, stillende Mütter, Kinder). Die Nahrungsmittelpreise vor allem auch der Grundnahrungsmittel sind seit 2008 massiv angestiegen. Die Regierung bemüht sich, die Versorgung mit Nahrungsmitteln durch Rationierung sicherzustellen. Die Versorgungslage hat sich angesichts der weltweit steigenden Preise für Grundnahrungsmittel und des Ausfalls libyscher und sudanesischer Öllieferungen verschlechtert. Internationale Organisationen wie FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der VN) haben nicht immer Zugang zu ländlichen Gebieten, da sie nicht jederzeit eine Reisegenehmigung erhalten. Genaue Informationen über die Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung liegen daher nicht vor, es gibt aber Hinweise auf Nahrungsmittelengpässe. Diese scheinen durch die Trockenheit in der Folge des Wetterphänomens „El Niño“ in einigen Gegenden deutlich verstärkt worden zu sein, so dass es bereits gesundheitliche Folgewirkungen gibt. Ebenso problematisch ist die Behinderung des Zugangs unabhängiger humanitärer Hilfe und Hilfsorganisationen durch die eritreische Regierung. Über genaue Zahlen von Betroffenen und Ernährungsindikatoren kann daher nur gemutmaßt werden (AA 21.11.2016). Die wiederkehrende Dürre am Horn von Afrika stellt ebenfalls eine Herausforderung für die Ernährungssicherung dar. Allerdings bietet das Drought Resilience and Sustainable Livelihood Programme (DRLSP) 2015-2021 u.a. eine gute Möglichkeit, die Auswirkungen der Dürren abzuschwächen (WB 07.12.2016). Die faktisch seit dem Grenzkrieg mit Äthiopien (1998-2000) fortbestehende weitgehende Kriegswirtschaft und die planwirtschaftliche Wirtschaftspolitik haben der eritreischen Volkswirtschaft schweren Schaden zugefügt. Eritrea gehört mit einem Bruttoinlandsprodukt von 771,36 US-Dollar pro Kopf (Statistisches Bundesamt, 2016) zu den ärmsten Ländern der Welt. Es nimmt unter 188 Staaten den
  7. Platz im Human Development Index 2015 des UNDP ein. Die Regierung veröffentlicht grundsätzlich keinen Haushalt und keinerlei Wirtschaftsdaten. Laut World Factbook betrug das BIP 2016 ungefähr 5,35 Milliarden US-Dollar (nach Kaufkraftparitäten 9,2 Milliarden) und die Inflationsrate nach World Factbook 11,8 Prozent. 2015 wurden Einfuhren und Ausfuhren (v.a. Bergbauerzeugnisse) in Höhe von etwa 6 bzw. 9 Prozent des Bruttoinlandsprodukts getätigt. Die öffentliche Verschuldung Eritreas betrug laut World Factbook 2016 fast 120 Prozent des Bruttoinlandsprodukts; nur etwa 20 Prozent der Ansprüche werden aber vom Ausland gehalten. Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung steht seit vielen Jahren unter Waffen oder muss im Anschluss an den Wehrdienst eine nationale Dienstpflicht („national service“) ableisten, so dass sie für eine produktive Tätigkeit nur eingeschränkt zur Verfügung stehen. Ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung sind überwiegend in landwirtschaftlichen Kleinstbetrieben tätig. Die Erträge sind klimabedingt schwankend. Auch in besten Jahren hat Eritrea nicht mehr als 60 Prozent der für die Ernährung der Bevölkerung benötigten Nahrungsmittel selbst produzieren können. Ende 2015 setzte die Regierung eine grundlegende Reform des Finanzwesens um. Neue Banknoten ersetzten die bisherigen zum gleichen Nennwert. Der Austausch der Banknoten ging mit einer strengen Kontrolle des Zahlungsverkehrs einher. Ziel ist es, illegale finanzielle Aktivitäten einzuschränken und den Geldverkehr auf nichtbare Zahlungsmittel (Überweisungen, Schecks) umzustellen. Große Teile der eritreischen Bevölkerung sind zumindest anteilig in ihrem alltäglichen Überleben von Überweisungen von Auslandseritreern abhängig (AA Wirtschaft Juni 2017). 2013 wurde die Implementierung von 50 Millionen Euro aus dem
  8. Europäischen Entwicklungsfonds im Landwirtschafts- und Lebensmittelsektor vereinbart, nachdem die eritreische Führung 2011/2012 zunächst alle Projekte aus Mitteln des
  9. Europäischen Entwicklungsfonds aufgekündigt hatte. Auch aus dem
  10. Europäischen Entwicklungsfonds sollen Eritrea Gelder zum Zweck der Armutsbekämpfung und der sozio-ökonomischen Entwicklung des Landes zukommen: Im Dezember 2015 sagte die Europäische Union 200 Millionen Euro für den Zeitrahmen 2016-2020 zu. Hierbei wird man sich auf den Energie und Governance-Sektor fokussieren (AA Außenpolitik Juni 2017).Es kommt zeitweise zu Stromausfällen und damit zu Einschränkungen der Kommunikationsmöglichkeiten (BMEIA Reiseinformation 10.11.2017). Die innenpolitische, wirtschaftliche und soziale Lage in Eritrea wird seit Jahren in erster Linie durch den ungelösten Grenzkonflikt mit Äthiopien bestimmt. Folgen sind unter anderem die weitgehende Militarisierung der Gesellschaft und ein Zurückdrängen der Privatwirtschaft durch staatlich gelenkte Wirtschaftsunternehmen (AA Innenpolitik Juni 2017). Die Versorgungslage ist weiterhin schlecht. Weite Teile der Bevölkerung leiden an Unter- bzw. Mangelernährung (Schwangere, stillende Mütter, Kinder). Die Nahrungsmittelpreise vor allem auch der Grundnahrungsmittel sind seit 2008 massiv angestiegen. Die Regierung bemüht sich, die Versorgung mit Nahrungsmitteln durch Rationierung sicherzustellen. Die Versorgungslage hat sich angesichts der weltweit steigenden Preise für Grundnahrungsmittel und des Ausfalls libyscher und sudanesischer Öllieferungen verschlechtert. Internationale Organisationen wie FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der VN) haben nicht immer Zugang zu ländlichen Gebieten, da sie nicht jederzeit eine Reisegenehmigung erhalten. Genaue Informationen über die Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung liegen daher nicht vor, es gibt aber Hinweise auf Nahrungsmittelengpässe. Diese scheinen durch die Trockenheit in der Folge des Wetterphänomens „El Niño“ in einigen Gegenden deutlich verstärkt worden zu sein, so dass es bereits gesundheitliche Folgewirkungen gibt. Ebenso problematisch ist die Behinderung des Zugangs unabhängiger humanitärer Hilfe und Hilfsorganisationen durch die eritreische Regierung. Über genaue Zahlen von Betroffenen und Ernährungsindikatoren kann daher nur gemutmaßt werden (AA 21.11.2016). Die wiederkehrende Dürre am Horn von Afrika stellt ebenfalls eine Herausforderung für die Ernährungssicherung dar. Allerdings bietet das Drought Resilience and Sustainable Livelihood Programme (DRLSP) 2015-2021 u.a. eine gute Möglichkeit, die Auswirkungen der Dürren abzuschwächen (WB 07.12.2016). Die faktisch seit dem Grenzkrieg mit Äthiopien (1998-2000) fortbestehende weitgehende Kriegswirtschaft und die planwirtschaftliche Wirtschaftspolitik haben der eritreischen Volkswirtschaft schweren Schaden zugefügt. Eritrea gehört mit einem Bruttoinlandsprodukt von 771,36 US-Dollar pro Kopf (Statistisches Bundesamt, 2016) zu den ärmsten Ländern der Welt. Es nimmt unter 188 Staaten den
  11. Platz im Human Development Index 2015 des UNDP ein. Die Regierung veröffentlicht grundsätzlich keinen Haushalt und keinerlei Wirtschaftsdaten. Laut World Factbook betrug das BIP 2016 ungefähr 5,35 Milliarden US-Dollar (nach Kaufkraftparitäten 9,2 Milliarden) und die Inflationsrate nach World Factbook 11,8 Prozent. 2015 wurden Einfuhren und Ausfuhren (v.a. Bergbauerzeugnisse) in Höhe von etwa 6 bzw. 9 Prozent des Bruttoinlandsprodukts getätigt. Die öffentliche Verschuldung Eritreas betrug laut World Factbook 2016 fast 120 Prozent des Bruttoinlandsprodukts; nur etwa 20 Prozent der Ansprüche werden aber vom Ausland gehalten. Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung steht seit vielen Jahren unter Waffen oder muss im Anschluss an den Wehrdienst eine nationale Dienstpflicht („national service“) ableisten, so dass sie für eine produktive Tätigkeit nur eingeschränkt zur Verfügung stehen. Ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung sind überwiegend in landwirtschaftlichen Kleinstbetrieben tätig. Die Erträge sind klimabedingt schwankend. Auch in besten Jahren hat Eritrea nicht mehr als 60 Prozent der für die Ernährung der Bevölkerung benötigten Nahrungsmittel selbst produzieren können. Ende 2015 setzte die Regierung eine grundlegende Reform des Finanzwesens um. Neue Banknoten ersetzten die bisherigen zum gleichen Nennwert. Der Austausch der Banknoten ging mit einer strengen Kontrolle des Zahlungsverkehrs einher. Ziel ist es, illegale finanzielle Aktivitäten einzuschränken und den Geldverkehr auf nichtbare Zahlungsmittel (Überweisungen, Schecks) umzustellen. Große Teile der eritreischen Bevölkerung sind zumindest anteilig in ihrem alltäglichen Überleben von Überweisungen von Auslandseritreern abhängig (AA Wirtschaft Juni 2017). 2013 wurde die Implementierung von 50 Millionen Euro aus dem
  12. Europäischen Entwicklungsfonds im Landwirtschafts- und Lebensmittelsektor vereinbart, nachdem die eritreische Führung 2011 aus 2012, zunächst alle Projekte aus Mitteln des
  13. Europäischen Entwicklungsfonds aufgekündigt hatte. Auch aus dem
  14. Europäischen Entwicklungsfonds sollen Eritrea Gelder zum Zweck der Armutsbekämpfung und der sozio-ökonomischen Entwicklung des Landes zukommen: Im Dezember 2015 sagte die Europäische Union 200 Millionen Euro für den Zeitrahmen 2016-2020 zu. Hierbei wird man sich auf den Energie und Governance-Sektor fokussieren (AA Außenpolitik Juni 2017). [ … ]
  15. Beweiswürdigung:
  16. Die Identität des Antragstellers (siehe Feststellungen 1.) konnte mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes seines Herkunftsstaates im Original nicht festgestellt werden. Der Antragsteller brachte zwar die Kopie eines Personalausweises in Vorlage, bei dieser handelt es sich aber um kein Dokument im Original und der Antragsteller erklärte dazu in der ersten Verhandlung, dass dieser Ausweis im Sudan ausgestellt worden sei, das darin enthaltene Geburtsjahr 1994 nicht korrekt sei, er habe dieses damals bei den Behörden zwar so angegeben, tatsächlich gehe der Antragsteller davon aus, dass er an einem ihm nicht bekannten Tag im Jahr XXXX geboren sei.
  17. Die Identität des Antragstellers (siehe Feststellungen 1.) konnte mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes seines Herkunftsstaates im Original nicht festgestellt werden. Der Antragsteller brachte zwar die Kopie eines Personalausweises in Vorlage, bei dieser handelt es sich aber um kein Dokument im Original und der Antragsteller erklärte dazu in der ersten Verhandlung, dass dieser Ausweis im Sudan ausgestellt worden sei, das darin enthaltene Geburtsjahr 1994 nicht korrekt sei, er habe dieses damals bei den Behörden zwar so angegeben, tatsächlich gehe der Antragsteller davon aus, dass er an einem ihm nicht bekannten Tag im Jahr römisch 40 geboren sei. Der Antragsteller behauptet, dass seine Staatsangehörigkeit Eritrea und er moslemischen Glaubens ist; die diesbezüglichen Feststellungen beruhen ausschließlich auf diesen Behauptungen, dem Umstand, dass ein Herkunftsstaat festzustellen und bis dato seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Antragsteller Staatsangehöriger eines anderen Landes ist. Auf Grund seiner unglaubwürdigen Angaben zu seinen angeblichen Ausreisegründen ist der Antragsteller persönlich nicht glaubwürdig (siehe dazu Beweiswürdigung 2.), weshalb auf Grund der bloßen Behauptungen keine weiteren Feststellungen getroffen werden konnten. Eine behauptete Eheschließung konnte der Antragsteller nicht nachweisen, weshalb diese nicht festgestellt wurde. [ … ]
  18. Dass der Antragsteller keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war und auch im Fall seiner Rückkehr nicht sein wird (siehe Feststellungen 2.), ergibt sich aus den unglaubwürdigen Angaben des Antragstellers. [ … ] Das Bundesverwaltungsgericht verkennt keinesfalls, die sehr schwierige Situation in Eritrea bezüglich des dortigen Militärdienstes (siehe Länderfeststellungen
  19. Wehrpflicht). Der Antragsteller ist derzeit ca. 38 Jahre alt, nach Absolvierung einer Schule im Sudan nach eigenen Angaben im Jahr 1995 dorthin zurückgekehrt und es ist auf Grund der Länderfeststellungen davon auszugehen, dass er ca. im Jahr 1997/1998, ebenso wie alle anderen im Herkunftsstaat mit 18 Jahren zum Militär musste. Der Antragsteller behauptet in Eritrea gelebt und mit ca. 23 Jahren noch keinen Militärdienst absolviert und deswegen vor der Ausreise eine „Einberufung“ erwartet zu haben. Der zwei Jahre ältere Bruder des Antragstellers Saleh, der ebenfalls Lehrer ist, musste aber laut Angaben des Antragstellers in den 90er Jahren die sechsmonatige militärische Ausbildung absolvieren, danach einen 12-monatigen aktiven Militärdienst und arbeitet seither zwar weiterhin für das Militär, aber als Lehrer im zivilen Nationaldienst. Der Antragsteller ist persönlich unglaubwürdig und das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es beim Antragsteller auch so war, dass der Antragsteller nach seiner 18 Monate dauernden Militärausbildung, ebenso wie sein Bruder, in den Nationaldienst „entlassen“ wurde und dort als Lehrer (somit zwar im zivilen Nationaldienst, aber offiziell dennoch weiterhin für das Militär) arbeitete, bis er sich im Alter von ca. 23 Jahren (oder doch erst einige Jahre später?) entschloss wegen des niedrigen Gehaltes als Lehrer bzw. in der Hoffnung auf eine bessere wirtschaftliche Zukunft in Richtung Europa auszuwandern. Der Antragsteller könnte daher nach seiner Rückkehr wieder, so wie sein Bruder, als Lehrer arbeiten. Er versuchte diese Tatsachen zu verschleiern und erfand zusätzlich zu seine angebliche Ausreisegründe und in der zweiten Verhandlung eine bevorstehende Einberufung um mit diesem Vorbringen seinem Asylantrag doch noch zum Erfolg zu verhelfen.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt keinesfalls, die sehr schwierige Situation in Eritrea bezüglich des dortigen Militärdienstes (siehe Länderfeststellungen
  20. Wehrpflicht). Der Antragsteller ist derzeit ca. 38 Jahre alt, nach Absolvierung einer Schule im Sudan nach eigenen Angaben im Jahr 1995 dorthin zurückgekehrt und es ist auf Grund der Länderfeststellungen davon auszugehen, dass er ca. im Jahr 1997 aus 1998,, ebenso wie alle anderen im Herkunftsstaat mit 18 Jahren zum Militär musste. Der Antragsteller behauptet in Eritrea gelebt und mit ca. 23 Jahren noch keinen Militärdienst absolviert und deswegen vor der Ausreise eine „Einberufung“ erwartet zu haben. Der zwei Jahre ältere Bruder des Antragstellers Saleh, der ebenfalls Lehrer ist, musste aber laut Angaben des Antragstellers in den 90er Jahren die sechsmonatige militärische Ausbildung absolvieren, danach einen 12-monatigen aktiven Militärdienst und arbeitet seither zwar weiterhin für das Militär, aber als Lehrer im zivilen Nationaldienst. Der Antragsteller ist persönlich unglaubwürdig und das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es beim Antragsteller auch so war, dass der Antragsteller nach seiner 18 Monate dauernden Militärausbildung, ebenso wie sein Bruder, in den Nationaldienst „entlassen“ wurde und dort als Lehrer (somit zwar im zivilen Nationaldienst, aber offiziell dennoch weiterhin für das Militär) arbeitete, bis er sich im Alter von ca. 23 Jahren (oder doch erst einige Jahre später?) entschloss wegen des niedrigen Gehaltes als Lehrer bzw. in der Hoffnung auf eine bessere wirtschaftliche Zukunft in Richtung Europa auszuwandern. Der Antragsteller könnte daher nach seiner Rückkehr wieder, so wie sein Bruder, als Lehrer arbeiten. Er versuchte diese Tatsachen zu verschleiern und erfand zusätzlich zu seine angebliche Ausreisegründe und in der zweiten Verhandlung eine bevorstehende Einberufung um mit diesem Vorbringen seinem Asylantrag doch noch zum Erfolg zu verhelfen. Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass freiwillige Rückkehrer aus dem Ausland, die sich zuvor dem Wehrdienst entzogen haben (was beim Antragsteller jedoch nicht der Fall war; er arbeitet bereits im zivilen Nationaldienst) oder das Land illegal verlassen haben (was beim Antragsteller nicht der Fall war, er reiste legal aus) von einer Bestrafung ausgenommen sind. Es wird auf Grund der Länderfeststellungen davon ausgegangen, dass die Mehrheit der Einzelpersonen, die nach dieser Direktive zurückgekehrt sind, tatsächlich nicht verfolgt wurde, weshalb bezüglich des Antragstellers im Fall seiner Rückkehr keine Verfolgung im Herkunftsstaat angenommen werden kann. Die bloße Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Ausland zieht keine Bestrafung nach sich; wobei anzumerken ist, dass dies den Behörden in Eritrea, auf Grund des Datenschutzes im gegenständlichen Verfahren, ohnehin nicht bekannt ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchführung von drei Verhandlungen, davon aus, dass der Antragsteller persönlich unglaubwürdig ist, keiner wie immer gearteten Verfolgung in Eritrea ausgesetzt war und im Fall seiner Rückkehr nicht sein wird. Dem Antragsteller ist es nicht gelungen, individuelle und konkrete Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen, da er nicht in der Lage war, das Szenario, das zu ihrer Ausreise geführt haben soll, glaubhaft darzustellen.
  21. Die Feststellungen, dass der Antragsteller bis dato in Österreich unbescholten ist ergeben sich aus einer aktuellen Abfrage im Strafregister (siehe Feststellungen 2.). Die Feststellungen, dass nicht mit der nötigen Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsteller im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Eritrea derzeit einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein wird, ergeben sich aus den Feststellungen zur aktuellen wirtschaftlichen Lage im Herkunftsstaat (siehe Feststellungen
  22. Wirtschaft/Grundversorgung); zusätzlich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. verwiesen.
  23. Die Feststellungen, dass der Antragsteller bis dato in Österreich unbescholten ist ergeben sich aus einer aktuellen Abfrage im Strafregister (siehe Feststellungen 2.). Die Feststellungen, dass nicht mit der nötigen Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsteller im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Eritrea derzeit einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein wird, ergeben sich aus den Feststellungen zur aktuellen wirtschaftlichen Lage im Herkunftsstaat (siehe Feststellungen
  24. Wirtschaft/Grundversorgung); zusätzlich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. verwiesen.
  25. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Antragstellers (siehe Feststellungen 4.) beruhen auf dem in der dritten Verhandlung dargetanen Dokumentationsmaterial, den mit Schreiben vom 29.06.2017 dem Antragseller übermittelten Länderfeststellungen sowie etwas aktuelleren Berichten derselben Quellen. Die Verfahrensparteien haben keinen Einwand gegen die Heranziehung dieser Informationsquellen (deren Inhalt sich seit der dritten Verhandlung und den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2017 nicht entscheidungswesentlich geändert hat) erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in Eritrea.
  26. Rechtliche Beurteilung: [ … ] Zu A) [ … ] Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei. [ … ] Das Vorbringen des Antragstellers zu sämtlichen angeblichen Ausreisegründen war als unglaubwürdig zu werten (siehe Beweiswürdigung 2.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Antragstellers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, vorliegt.Das Vorbringen des Antragstellers zu sämtlichen angeblichen Ausreisegründen war als unglaubwürdig zu werten (siehe Beweiswürdigung 2.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Antragstellers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, vorliegt. § 50 Abs. 1 FPG verweist auf Art. 2 oder 3 EMRK.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Paragraph 50, Absatz eins, FPG verweist auf Artikel 2, oder 3 EMRK.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427). Auf Grund der Länderfeststellungen kann im konkreten Fall nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden, dass jene

der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Auf Grund der Länderfeststellungen kann im konkreten Fall nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden, dass jene

der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Im eben zitierten Erkenntnis des VwGH wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine „unmenschliche Lage“ versetzen würde. Das Vorbringen des Antragstellers bezüglich der angeblichen Ausreisegründe war unglaubwürdig und der Antragsteller war auch bis zur Ausreise in der Lage seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Aus den Länderfeststellungen geht jedoch hervor, dass die Versorgungslage derzeit schlecht ist, genaue Informationen über die Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung nicht vorliegen, es aber Hinweise auf Nahrungsmittelengpässe gibt. Auf Grund des langjährigen Aufenthaltes des Antragstellers außerhalb seines Herkunftsstaates ist nunmehr nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon auszugehen, dass er im Fall seiner Rückkehr auf einen bestehenden Familienverband trifft und ein soziales Netzwerk vorfindet. Das Bundesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass in diesem konkreten Fall das Zusammentreffen der Komponenten langjähriger (Anmerkung: der Antragsteller behauptet zwar über 15 Jahre, es könnten aber auch z.B. „nur“ 10 Jahre sein, da der Antragsteller persönlich unglaubwürdig ist; siehe dazu oben Beweiswürdigung 2.) Aufenthalt außerhalb von Eritrea, damit einhergehende Entfremdung, vor allem aber unbekannter Aufenthalt der Familie bzw. mangelndes soziales Netzwerk vor dem Hintergrund von Nahrungsmittelengpässen bzw. mangelnden Informationen zur Nahrungsmittelversorgung in Eritrea, bei Vorhandensein eines korrupten Regimes, (erst) in Summe eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK im Fall der Rückkehr des Antragsstellers darstellen könnte. Da somit (erst) auf Grund der Summe der Probleme nicht länger mit der nötigen Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsteller derzeit im Fall seiner Rückkehr Gefahr laufen würde einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden, war ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Eritrea zuzuerkennen.Das Vorbringen des Antragstellers bezüglich der angeblichen Ausreisegründe war unglaubwürdig und der Antragsteller war auch bis zur Ausreise in der Lage seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Aus den Länderfeststellungen geht jedoch hervor, dass die Versorgungslage derzeit schlecht ist, genaue Informationen über die Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung nicht vorliegen, es aber Hinweise auf Nahrungsmittelengpässe gibt. Auf Grund des langjährigen Aufenthaltes des Antragstellers außerhalb seines Herkunftsstaates ist nunmehr nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon auszugehen, dass er im Fall seiner Rückkehr auf einen bestehenden Familienverband trifft und ein soziales Netzwerk vorfindet. Das Bundesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass in diesem konkreten Fall das Zusammentreffen der Komponenten langjähriger (Anmerkung: der Antragsteller behauptet zwar über 15 Jahre, es könnten aber auch z.B. „nur“ 10 Jahre sein, da der Antragsteller persönlich unglaubwürdig ist; siehe dazu oben Beweiswürdigung 2.) Aufenthalt außerhalb von Eritrea, damit einhergehende Entfremdung, vor allem aber unbekannter Aufenthalt der Familie bzw. mangelndes soziales Netzwerk vor dem Hintergrund von Nahrungsmittelengpässen bzw. mangelnden Informationen zur Nahrungsmittelversorgung in Eritrea, bei Vorhandensein eines korrupten Regimes, (erst) in Summe eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK im Fall der Rückkehr des Antragsstellers darstellen könnte. Da somit (erst) auf Grund der Summe der Probleme nicht länger mit der nötigen Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsteller derzeit im Fall seiner Rückkehr Gefahr laufen würde einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK unterworfen zu werden, war ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Eritrea zuzuerkennen. Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu entscheiden. [ … ]“

  1. Gegenständliches Verfahren Am 12.03.2018 wurde das BFA durch die Landespolizeidirektion XXXX – Polizeikommissariat XXXX – Fremdenpolizeiliche Angelegenheiten über eine Reisebewegung (13.02.2018 bis 12.03.2018) des Beschwerdeführers informiert. Dem übermittelten Kurzbrief betreffend die Ausreise am 13.02.2018 ist u.a. als Grund der Reise „Besuch des Vaters“ zu entnehmen. Dem übermittelten Kurzbrief betreffend die Einreise am 12.03.2018 ist u.a. als Reiseziel „Eritrea“ sowie als Grund der Reise „Urlaub“ zu entnehmen. Aus den Beilagen geht die Reisebewegung mittels Flugzeug von Wien nach Addis Abeba, Äthiopien sowie weiter von Addis Abeba, Äthiopien nach Khartoum, Sudan hervor.Am 12.03.2018 wurde das BFA durch die Landespolizeidirektion römisch 40 – Polizeikommissariat römisch 40 – Fremdenpolizeiliche Angelegenheiten über eine Reisebewegung (13.02.2018 bis 12.03.2018) des Beschwerdeführers informiert. Dem übermittelten Kurzbrief betreffend die Ausreise am 13.02.2018 ist u.a. als Grund der Reise „Besuch des Vaters“ zu entnehmen. Dem übermittelten Kurzbrief betreffend die Einreise am 12.03.2018 ist u.a. als Reiseziel „Eritrea“ sowie als Grund der Reise „Urlaub“ zu entnehmen. Aus den Beilagen geht die Reisebewegung mittels Flugzeug von Wien nach Addis Abeba, Äthiopien sowie weiter von Addis Abeba, Äthiopien nach Khartoum, Sudan hervor. In der Folge wurde der Beschwerdeführer zu einer niederschriftlichen Einvernahme beim BFA geladen, welche am 05.06.2018 unter Beziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch stattfand und im Wesentlichen wie folgt abgelaufen ist: „F: Sie sind am 13.2.2018 von Wien nach Addis Abeba geflogen und kehrten am 12.03.2018 wieder zurück. Wo haben Sie sich in dieser Zeit genau aufgehalten? A: Ich war im Sudan in Khartoum. F: Beschreiben Sie bitte Ihren Reiseverlauf ab Addis Abeba? A: Ich bin mit der gleichen Airline in den Sudan geflogen. Ich war nur kurz in Addis Abeba. Ich blieb bis zur Rückreise in Khartoum. F: Was war der Zweck Ihrer Reise? A: Meine Frau ist seit langem im Sudan. Ich wusste nicht, wo sie sich aufhielt. Deshalb flog ich hin um sie zu suchen. Ich habe Freund im Sudan. Ich habe nachgefragt, wo sich Flüchtlinge aus Eritrea aufhalten könnten. Ich bin dann in den Osten vom Sudan gefahren, wo sich ein Flüchtlingslager befindet. Ich habe sie dort gefunden. Sie hat in einer kleinen Stadt im Osten von Sudan, in XXXX , als Putzfrau in Privathäusern gearbeitet. Dann sind wir gemeinsam nach Khartoum gefahren. Wir blieben eine Weile in einem Hotel. Meine Frau geht es finanziell besser als mir, daher konnten wir uns das Hotel leisten. Da sie nur eine Woche freigenommen hatte, blieben wir eine Woche im Hotel. Dann ist sie wieder zurückgekehrt. Ich bin nach Wien zurück.A: Meine Frau ist seit langem im Sudan. Ich wusste nicht, wo sie sich aufhielt. Deshalb flog ich hin um sie zu suchen. Ich habe Freund im Sudan. Ich habe nachgefragt, wo sich Flüchtlinge aus Eritrea aufhalten könnten. Ich bin dann in den Osten vom Sudan gefahren, wo sich ein Flüchtlingslager befindet. Ich habe sie dort gefunden. Sie hat in einer kleinen Stadt im Osten von Sudan, in römisch 40 , als Putzfrau in Privathäusern gearbeitet. Dann sind wir gemeinsam nach Khartoum gefahren. Wir blieben eine Weile in einem Hotel. Meine Frau geht es finanziell besser als mir, daher konnten wir uns das Hotel leisten. Da sie nur eine Woche freigenommen hatte, blieben wir eine Woche im Hotel. Dann ist sie wieder zurückgekehrt. Ich bin nach Wien zurück. F: Sie gaben bei der Ausreise an, dass der Grund Ihrer Reise der Besuch Ihres Vaters sei. Was sagen Sie dazu? A: Ich wollte ihn tatsächlich besuchen, weil es ihm gesundheitlich nicht gut geht. Er war im Sudan. Als ich dann im Sudan war, war er schon zurückgekehrt nach Eritrea. Der Hauptgrund war eigentlich, meinen Vater wieder zu sehen. Aber auch um meine Frau zu suchen. F: Wo lebt Ihr Vater? A: In Eritrea in XXXX .A: In Eritrea in römisch 40 . F: In welchen Verhältnissen lebt Ihr Vater? A: Meine Eltern haben einen Bauernhof. F: Wie haben Sie von seiner Erkrankung erfahren und dass er im Sudan ist? A: Ein Freund hat mich angerufen, dass mein Vater krank sei. F: Wieso wusste der Freund das? A: Mein Vater hat meinen Freund im Sudan getroffen. Mein Vater kennt meinen Freund schon aus der Zeit, als ich in Khartoum studiert habe. Als mein Vater in den Sudan kam, hat er ihn kontaktiert. Daraufhin hat mich mein Freund angerufen. F: Was fehlte Ihrem Vater? A: Er hatte Probleme mit der Prostata. Wir haben keinen Kontakt, ich weiß nicht, wie es ihm geht. F: Wieso haben Sie keinen Kontakt? A: Er lebt in einem Dorf, wo es kein Internet und kein Telefon gibt. F: Ist Ihr Vater nach Khartoum gereist, um sich behandeln zu lassen? A: Ja. Dort hat er meinen Freund getroffen. F: Wie konnte sich Ihr Vater die Reise und den Aufenthalt in Khartoum leisten? A: Mein Vater hat Tiere. Wahrscheinlich hat er ein paar Tiere verkauft. Das vermute ich. Normalerweise verkauft man ein Tier. F: Sie gaben bei der Ausreise Eritrea als Reiseziel an. Was sagen Sie dazu? A: Das war nie meine Absicht. Ich war nicht in Eritrea. Das kommt für mich nicht in Frage. Ich habe sogar ein Visum für den Sudan. F: Welche Familienangehörigen leben in Eritrea? A: Meine Eltern, meine Brüder XXXX und meine Schwestern XXXX und XXXX . Meine Geschwister sind alle verheiratet und haben eigene Familien. Mein Bruder XXXX und meine Schwester XXXX leben im Sudan. A: Meine Eltern, meine Brüder römisch 40 und meine Schwestern römisch 40 und römisch 40 . Meine Geschwister sind alle verheiratet und haben eigene Familien. Mein Bruder römisch 40 und meine Schwester römisch 40 leben im Sudan. F: Haben Sie Ihre Geschwister im Sudan getroffen? A: Nein. Als ich dort war, war meine Schwester zu Besuch in Eritrea, weil mein Vater krank war und mein Bruder war in Libyen. F: Woher wissen Sie, dass Ihre Schwester zu Besuch in Eritrea war, weil Ihr Vater krank war. A: Ich ging zu ihr nach Hause. Die Nachbarn haben mir das gesagt. Ich habe dann nur meinen Schwager und die Kinder getroffen. F: Sind Sie hier in Österreich berufstätig? A: Ja, ich bin Küchenhilfe in XXXX am XXXX . Im Winter arbeite ich in XXXX in XXXX .A: Ja, ich bin Küchenhilfe in römisch 40 am römisch 40 . Im Winter arbeite ich in römisch 40 in römisch 40 . F: Welche Ausbildungen haben Sie in Österreich gemacht? A: Ich habe einen Pflichtschulabschluss gemacht und auch ein ASD Zertifikat A
  2. F: Sie verdienen in Österreich und dennoch hat Ihre Frau mehr Geld? A: Man kann dort sparen. Sie hat nicht viele Ausgaben. Sie muss nichts für das Wohnen bezahlen. Ich muss alles ausgeben, was ich verdiene. Sie hat mir sogar für die Flucht im Jahr 2012 Geld gegeben. Ich hatte die ganze Zeit ein schlechtes Gewissen. F: Schicken Sie Geld nach Eritrea? A: Nein. Auch wenn ich es wollte, gibt es dafür nicht die Möglichkeit. F: Wollen Sie Ihre Frau nach Österreich holen? A: Ja, das wünsche ich mir. F: Haben Sie Kinder? A: Nein. Ich hatte eine Tochter, aber sie ist gestorben. F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint? A: Ich habe nichts zu ergänzen. F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? A: Ja.“ Der Beschwerdeführer legte des Weiteren Integrationsunterlagen sowie seinen Fremdenpass, aus welchem ein Visum für den Sudan ersichtlich ist, vor. Mit Schreiben vom 03.10.2018 wurde der Beschwerdeführer über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens informiert und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund des unbekannten Aufenthalts seiner Familie bzw. aufgrund des mangelnden familiären Netzes in Eritrea zuerkannt worden. Es hätten sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht bzw. nicht mehr vorliegen. In der Einvernahme vom 05.06.2018 hätten sich Hinweise dafür ergeben, dass sich seine persönlichen Umstände insofern geändert hätten, als der Beschwerdeführer ausgeführt habe, dass sich seine Eltern und Geschwister in Eritrea aufhalten und einen Bauernhof hätten. Seine Frau lebe und arbeite laut seinen Angaben im Sudan. In der Folge erstattete der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine näher begründete Stellungnahme vom 18.10.2018, in der insbesondere ausgeführt wurde, das Bundesverwaltungsgericht habe dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen dessen mindestens 10-jähriger Abwesenheit von seinem Herkunftsstaat Eritrea, der damit einhergehenden Entfremdung, dem mangelnden sozialen Netzwerk vor dem Hintergrund von Nahrungsmittelengpässen bzw. mangelnden Informationen zur Nahrungsmittelversorgung in Eritrea sowie dem Vorhandensein eines korrupten Regimes zuerkannt. In seiner rechtlichen Beurteilung im Spruchpunkt II. habe das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf verwiesen, dass unter Berücksichtigung aller zuvor genannten Umstände der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr liefe, in Eritrea einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK unterworfen zu werden. Davon, dass allein – wie vom BFA in seinem Schreiben vom 03.10.2018 angenommen – der angeblich unbekannte Aufenthalt seiner Familie ausschlaggebend für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus an den Beschwerdeführer gewesen wäre, könne dementsprechend keine Rede sein. Vor allem habe aber der Beschwerdeführer in seinem gesamten Asylverfahren, und zwar schon anlässlich seiner Erstbefragung am 14.05.2013, als auch in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.02.2015, am 23.03.2015 und am 15.06.2015 sowie in der Eingabe des Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 13.07.2017 gleichlautend angegeben, dass in Eritrea noch seine Eltern, welche in einer weniger Kilometer an der Grenze zum Sudan in der Umgebung der Stadt XXXX gelegenen Ortschaft eine kleine Landwirtschaft betreiben, sowie 5 seiner Geschwister (drei Brüder und zwei Schwestern) leben würden. Ein weiterer Bruder und eine weitere Schwester würden mit deren Familienangehörigen im Sudan leben. Die Gattin des Beschwerdeführers lebe und arbeite im Sudan, wo sie nach dem Tod der gemeinsamen Tochter im Jahr 2011 eine Beziehung zu einem anderen Mann aufgenommen habe. Genau dieselben Angaben zu den familiären Verhältnissen in Eritrea bzw. Sudan habe der Beschwerdeführer auch anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.06.2018 getätigt. Dementsprechend hätten sich nach Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus durch die am 19.07.2017 in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2017 auch nicht die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers derart geändert, dass nunmehr die Voraussetzungen für dessen Zuerkennung nicht mehr vorlägen. Vielmehr stehe die Rechtskraft dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einer Aberkennung des subsidiären Schutzstatus entgegen. Wie sich aus den zuvor gemachten Ausführungen ergebe, seien dem Bundesverwaltungsgericht die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers in Eritrea zum Zeitpunkt seiner Entscheidung sehr wohl bekannt gewesen und seien vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung auch entsprechend thematisiert worden. Dementsprechend könne dem Beschwerdeführer auch nicht zur Last gelegt werden, dass er sich durch eine falsche Darstellung oder das Verschweigen seiner tatsächlichen familiären Verhältnisse in Eritrea den subsidiären Schutzstatus erschlichen hätte. Er habe demnach kein Verhalten im Sinne des Artikel 19 Abs. 3 lit. b. der Statusrichtlinie zu verantworten, welches eine Aberkennung des subsidiären Schutzes rechtfertige. Ebenso wenig hätten sich seit der am 19.10.2017 in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die wirtschaftlichen Verhältnisse in Eritrea geändert. Vielmehr sei die wirtschaftliche Situation in Eritrea nach wie vor katastrophal. In Eritrea stehe dem Beschwerdeführer auch kein soziales Netzwerk zur Verfügung, selbst wenn dort noch seine Eltern und fünf seiner Geschwister leben. Diese seien nämlich aufgrund ihrer niedrigen Einkünfte nicht in der Lage, neben ihren eigenen auch noch für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers aufzukommen. So würden die Eltern lediglich eine kleine Landwirtschaft, bestehend aus 5 bis 10 Kühen und einige Feldern, besitzen, aus deren kargen Erträgnissen ihren Lebensunterhalt bestreiten müssten. Seine drei Brüder und zwei Schwäger müssten im Militär ihren Dienst verrichten, wofür sie einen monatlichen Sold in Höhe von umgerechnet ungefähr 33 USD Dollar erhalten würden, mit dem sie unter Berücksichtigung der geringen Erträgnisse aus ihren kleinen landwirtschaftlichen Feldern und einem Viehbestand von maximal 3 Kühen gerade noch den für das Überleben ihrer Familien notwendigen Lebensunterhalt erwirtschaften könnten. Vor allem aber sei zu bedenken, dass der Beschwerdeführer schon seit dem Jahre 2002 Eritrea verlassen und seither nicht mehr in Eritrea aufhältig gewesen sei, dementsprechend sei er auch nicht mehr mit den dortigen prekären Lebensverhältnissen vertraut. Eine staatliche Unterstützung für in Not geratene Personen, etwa in Form einer Arbeitslosenunterstützung oder von Sozialhilfe, gebe es in Eritrea nicht. Stattdessen müsse der Beschwerdeführer damit rechnen, im Falle seiner Rückkehr zum Wehr bzw. Nationaldienst eingezogen zu werden, was auf Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 Abs. 2 EMRK hinausliefe.In der Folge erstattete der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine näher begründete Stellungnahme vom 18.10.2018, in der insbesondere ausgeführt wurde, das Bundesverwaltungsgericht habe dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen dessen mindestens 10-jähriger Abwesenheit von seinem Herkunftsstaat Eritrea, der damit einhergehenden Entfremdung, dem mangelnden sozialen Netzwerk vor dem Hintergrund von Nahrungsmittelengpässen bzw. mangelnden Informationen zur Nahrungsmittelversorgung in Eritrea sowie dem Vorhandensein eines korrupten Regimes zuerkannt. In seiner rechtlichen Beurteilung im Spruchpunkt römisch zwei. habe das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf verwiesen, dass unter Berücksichtigung aller zuvor genannten Umstände der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr liefe, in Eritrea einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK unterworfen zu werden. Davon, dass allein – wie vom BFA in seinem Schreiben vom 03.10.2018 angenommen – der angeblich unbekannte Aufenthalt seiner Familie ausschlaggebend für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus an den Beschwerdeführer gewesen wäre, könne dementsprechend keine Rede sein. Vor allem habe aber der Beschwerdeführer in seinem gesamten Asylverfahren, und zwar schon anlässlich seiner Erstbefragung am 14.05.2013, als auch in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.02.2015, am 23.03.2015 und am 15.06.2015 sowie in der Eingabe des Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 13.07.2017 gleichlautend angegeben, dass in Eritrea noch seine Eltern, welche in einer weniger Kilometer an der Grenze zum Sudan in der Umgebung der Stadt römisch 40 gelegenen Ortschaft eine kleine Landwirtschaft betreiben, sowie 5 seiner Geschwister (drei Brüder und zwei Schwestern) leben würden. Ein weiterer Bruder und eine weitere Schwester würden mit deren Familienangehörigen im Sudan leben. Die Gattin des Beschwerdeführers lebe und arbeite im Sudan, wo sie nach dem Tod der gemeinsamen Tochter im Jahr 2011 eine Beziehung zu einem anderen Mann aufgenommen habe. Genau dieselben Angaben zu den familiären Verhältnissen in Eritrea bzw. Sudan habe der Beschwerdeführer auch anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.06.2018 getätigt. Dementsprechend hätten sich nach Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus durch die am 19.07.2017 in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2017 auch nicht die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers derart geändert, dass nunmehr die Voraussetzungen für dessen Zuerkennung nicht mehr vorlägen. Vielmehr stehe die Rechtskraft dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einer Aberkennung des subsidiären Schutzstatus entgegen. Wie sich aus den zuvor gemachten Ausführungen ergebe, seien dem Bundesverwaltungsgericht die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers in Eritrea zum Zeitpunkt seiner Entscheidung sehr wohl bekannt gewesen und seien vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung auch entsprechend thematisiert worden. Dementsprechend könne dem Beschwerdeführer auch nicht zur Last gelegt werden, dass er sich durch eine falsche Darstellung oder das Verschweigen seiner tatsächlichen familiären Verhältnisse in Eritrea den subsidiären Schutzstatus erschlichen hätte. Er habe demnach kein Verhalten im Sinne des Artikel 19 Absatz 3, Litera b, der Statusrichtlinie zu verantworten, welches eine Aberkennung des subsidiären Schutzes rechtfertige. Ebenso wenig hätten sich seit der am 19.10.2017 in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die wirtschaftlichen Verhältnisse in Eritrea geändert. Vielmehr sei die wirtschaftliche Situation in Eritrea nach wie vor katastrophal. In Eritrea stehe dem Beschwerdeführer auch kein soziales Netzwerk zur Verfügung, selbst wenn dort noch seine Eltern und fünf seiner Geschwister leben. Diese seien nämlich aufgrund ihrer niedrigen Einkünfte nicht in der Lage, neben ihren eigenen auch noch für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers aufzukommen. So würden die Eltern lediglich eine kleine Landwirtschaft, bestehend aus 5 bis 10 Kühen und einige Feldern, besitzen, aus deren kargen Erträgnissen ihren Lebensunterhalt bestreiten müssten. Seine drei Brüder und zwei Schwäger müssten im Militär ihren Dienst verrichten, wofür sie einen monatlichen Sold in Höhe von umgerechnet ungefähr 33 USD Dollar erhalten würden, mit dem sie unter Berücksichtigung der geringen Erträgnisse aus ihren kleinen landwirtschaftlichen Feldern und einem Viehbestand von maximal 3 Kühen gerade noch den für das Überleben ihrer Familien notwendigen Lebensunterhalt erwirtschaften könnten. Vor allem aber sei zu bedenken, dass der Beschwerdeführer schon seit dem Jahre 2002 Eritrea verlassen und seither nicht mehr in Eritrea aufhältig gewesen sei, dementsprechend sei er auch nicht mehr mit den dortigen prekären Lebensverhältnissen vertraut. Eine staatliche Unterstützung für in Not geratene Personen, etwa in Form einer Arbeitslosenunterstützung oder von Sozialhilfe, gebe es in Eritrea nicht. Stattdessen müsse der Beschwerdeführer damit rechnen, im Falle seiner Rückkehr zum Wehr bzw. Nationaldienst eingezogen zu werden, was auf Verletzung von Artikel 3, EMRK und Artikel 4, Absatz 2, EMRK hinausliefe. Der Beschwerdeführer legte mit der Stellungnahme ferner Integrationsunterlagen vor. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA vom 01.02.2019 wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) sowie die dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2017 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Eritrea zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA vom 01.02.2019 wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) sowie die dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2017 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Eritrea zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde nach Anführung des Verfahrensgangs im Wesentlichen festgestellt, die Frau des unbescholtenen Beschwerdeführers lebe und arbeite im Sudan, sei die Beziehung zu seiner Frau nach wie vor aufrecht und sei eine Tochter nach seinen Angaben verstorben. Die Eltern des Beschwerdeführers, genannte Brüder und Schwester würden noch in Eritrea leben. Der Beschwerdeführer verfüge über ein funktionierendes familiäres Netz in Eritrea. Er leide an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstige Beeinträchtigung. Die Voraussetzungen, die kausal zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen geführt hätten, würden nicht mehr vorliegen. Der Beschwerdeführer verfüge über ein familiäres Netzwerk und habe auch Kontakt zu seinen Angehörigen. Er sei zudem niemals einer Verfolgung oder der Gefahr einer Todesstrafe, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterlegen bzw. als Zivilperson in einem innerstaatlichen Konflikt in Mitleidenschaft gezogen worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers in Eritrea habe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der nach Bekanntwerden der Reise in den Sudan durchgeführte Einvernahme am 05.08.2018 getroffen werden können. Es sei davon auszugehen, dass er über einen bestehenden Familienverband verfüge und im Fall seiner Rückkehr auf ein funktionierendes familiäres Netz in Eritrea zurückgreifen könne. Seine Familie verfüge über eine ausreichende Lebensgrundlage basierend auf der eigenen Landwirtschaft, zumal sein Vater laut seinen Angaben auch eine medizinische Behandlung im Sudan finanzieren habe können. Auch die Frau des Beschwerdeführers arbeite und sei in der Lage gewesen, den gemeinsamen Hotelaufenthalt in Khartoum zu finanzieren. Aufgrund des beabsichtigten Zusammentreffens mit dem Vater im Sudan, der sich dort zu bereit erwähnten Behandlung aufgehalten haben soll, sei weiters davon auszugehen, dass die mehrjährige Abwesenheit nicht zu einer Entfremdung geführt habe. Der monierte fehlende Kontakt sei vielmehr in einem fehlenden Datennetz bzw. nicht vorhandenem Telefonanschluss begründet. Auch eine Entfremdung zur Frau des Beschwerdeführers bestehe nicht. Er habe laut eigenen Angaben eine Woche gemeinsam in Khartoum verbracht. Entgegen den Angaben des Rechtsvertreters lasse sich aus den Ausführungen nicht entnehmen, dass die Frau in einer neuen Beziehung lebe, zumal er eine Woche mit ihr in einem Hotel verbracht habe und er beabsichtige die Frau nach Österreich nachzuholen. In der rechtlichen Beurteilung wurde auf die Beweiswürdigung sowie die Feststellungen verwiesen und gehe das BFA vor dem Hintergrund der unbestrittenen Länderberichte davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine reale Gefahr drohe. Ihm sei daher

§ 9Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen.Begründend wurde nach Anführung des Verfahrensgangs im Wesentlichen festgestellt, die Frau des unbescholtenen Beschwerdeführers lebe und arbeite im Sudan, sei die Beziehung zu seiner Frau nach wie vor aufrecht und sei eine Tochter nach seinen Angaben verstorben. Die Eltern des Beschwerdeführers, genannte Brüder und Schwester würden noch in Eritrea leben. Der Beschwerdeführer verfüge über ein funktionierendes familiäres Netz in Eritrea. Er leide an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstige Beeinträchtigung. Die Voraussetzungen, die kausal zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen geführt hätten, würden nicht mehr vorliegen. Der Beschwerdeführer verfüge über ein familiäres Netzwerk und habe auch Kontakt zu seinen Angehörigen. Er sei zudem niemals einer Verfolgung oder der Gefahr einer Todesstrafe, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterlegen bzw. als Zivilperson in einem innerstaatlichen Konflikt in Mitleidenschaft gezogen worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers in Eritrea habe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der nach Bekanntwerden der Reise in den Sudan durchgeführte Einvernahme am 05.08.2018 getroffen werden können. Es sei davon auszugehen, dass er über einen bestehenden Familienverband verfüge und im Fall seiner Rückkehr auf ein funktionierendes familiäres Netz in Eritrea zurückgreifen könne. Seine Familie verfüge über eine ausreichende Lebensgrundlage basierend auf der eigenen Landwirtschaft, zumal sein Vater laut seinen Angaben auch eine medizinische Behandlung im Sudan finanzieren habe können. Auch die Frau des Beschwerdeführers arbeite und sei in der Lage gewesen, den gemeinsamen Hotelaufenthalt in Khartoum zu finanzieren. Aufgrund des beabsichtigten Zusammentreffens mit dem Vater im Sudan, der sich dort zu bereit erwähnten Behandlung aufgehalten haben soll, sei weiters davon auszugehen, dass die mehrjährige Abwesenheit nicht zu einer Entfremdung geführt habe. Der monierte fehlende Kontakt sei vielmehr in einem fehlenden Datennetz bzw. nicht vorhandenem Telefonanschluss begründet. Auch eine Entfremdung zur Frau des Beschwerdeführers bestehe nicht. Er habe laut eigenen Angaben eine Woche gemeinsam in Khartoum verbracht. Entgegen den Angaben des Rechtsvertreters lasse sich aus den Ausführungen nicht entnehmen, dass die Frau in einer neuen Beziehung lebe, zumal er eine Woche mit ihr in einem Hotel verbracht habe und er beabsichtige die Frau nach Österreich nachzuholen. In der rechtlichen Beurteilung wurde auf die Beweiswürdigung sowie die Feststellungen verwiesen und gehe das BFA vor dem Hintergrund der unbestrittenen Länderberichte davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine reale Gefahr drohe. Ihm sei daher

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen. Am 04.02.2019 langten beim BFA weitere Integrationsunterlagen ein. Gegen jenen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass dem Bundesverwaltungsgericht – im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seines Familienverbandes in der Erstbefragung sowie in den mündlichen Verhandlungen und im Hinblick auf das Vorbringen des damaligen Vertreters bezüglich der familiären Verhältnisse – die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers bekannt gewesen seien. Dies ergebe sich auch aus der Beweiswürdigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Beschwerdeführer habe gleichlautende Angaben zu seinen familiären Verhältnissen gemacht und habe er jene Angaben erneut in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.06.2018 getätigt. Im Übrigen habe das BFA keine Ermittlungen darüber angestellt, inwiefern die Familie des Beschwerdeführers in Eritrea vor dem Hintergrund von Nahrungsmittelengpässen bzw. mangelnden Informationen zur Nahrungsmittelversorgung in Eritrea sowie dem Vorhandensein eines korrupten Regimes neben ihrem eigenen Lebensunterhalt auch noch für den des Beschwerdeführers aufkommen könne. Zu den genauen Lebensumständen der Familie werde auf die Stellungnahme vom 18.10.2018 verwiesen. Eine Veränderung der Sicherheitslage und der wirtschaftlichen Lage in Eritrea werde vom BFA nicht angeführt. In eventu, werde durch den Beschwerdeführer ausgeführt, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in Eritrea seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geändert hätten. Dies ergebe sich aus den Länderberichten des BFA. Die Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stehe einer Aberkennung des subsidiären Schutzes entgegen. Eine langfristige und maßgebliche Veränderung der Sicherheitslage könne aus den Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Auch bezüglich der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers habe sich keine Veränderung ergeben. Es seien keine Umstände hervorgetreten, die eine Anwendung des § 9 Abs. 1 AsylG bedingen würden. Durch den vorliegenden Bescheid werde daher unzulässigerweise in eine bereits bestehende, rechtskräftige Entscheidung eingegriffen.Gegen jenen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass dem Bundesverwaltungsgericht – im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seines Familienverbandes in der Erstbefragung sowie in den mündlichen Verhandlungen und im Hinblick auf das Vorbringen des damaligen Vertreters bezüglich der familiären Verhältnisse – die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers bekannt gewesen seien. Dies ergebe sich auch aus der Beweiswürdigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Beschwerdeführer habe gleichlautende Angaben zu seinen familiären Verhältnissen gemacht und habe er jene Angaben erneut in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.06.2018 getätigt. Im Übrigen habe das BFA keine Ermittlungen darüber angestellt, inwiefern die Familie des Beschwerdeführers in Eritrea vor dem Hintergrund von Nahrungsmittelengpässen bzw. mangelnden Informationen zur Nahrungsmittelversorgung in Eritrea sowie dem Vorhandensein eines korrupten Regimes neben ihrem eigenen Lebensunterhalt auch noch für den des Beschwerdeführers aufkommen könne. Zu den genauen Lebensumständen der Familie werde auf die Stellungnahme vom 18.10.2018 verwiesen. Eine Veränderung der Sicherheitslage und der wirtschaftlichen Lage in Eritrea werde vom BFA nicht angeführt. In eventu, werde durch den Beschwerdeführer ausgeführt, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in Eritrea seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geändert hätten. Dies ergebe sich aus den Länderberichten des BFA. Die Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stehe einer Aberkennung des subsidiären Schutzes entgegen. Eine langfristige und maßgebliche Veränderung der Sicherheitslage könne aus den Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Auch bezüglich der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers habe sich keine Veränderung ergeben. Es seien keine Umstände hervorgetreten, die eine Anwendung des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG bedingen würden. Durch den vorliegenden Bescheid werde daher unzulässigerweise in eine bereits bestehende, rechtskräftige Entscheidung eingegriffen. Der Beschwerde waren weitere Integrationsunterlagen angeschlossen. Die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten langte am 05.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 19.12.2019 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass dem Beschwerdeführer der AT Daueraufenthalt EU (int. Schutz) ausgehändigt worden sei. Am 27.10.2020 langte eine Kontrollmitteilung – Reisebewegungen der LPD XXXX , Stadtpolizeikommando XXXX ein (Ausreise). Demnach sei der Beschwerdeführer am 18.10.2020 in den Sudan für vier Wochen für einen Familienbesuch ausgereist. Aus den angeschlossen Unterlagen geht eine Reisebewegung von Wien nach Istanbul nach Khartoum, Sudan, hervor. Des Weiteren ist ein Visum für den Sudan angeschlossen.Am 27.10.2020 langte eine Kontrollmitteilung – Reisebewegungen der LPD römisch 40 , Stadtpolizeikommando römisch 40 ein (Ausreise). Demnach sei der Beschwerdeführer am 18.10.2020 in den Sudan für vier Wochen für einen Familienbesuch ausgereist. Aus den angeschlossen Unterlagen geht eine Reisebewegung von Wien nach Istanbul nach Khartoum, Sudan, hervor. Des Weiteren ist ein Visum für den Sudan angeschlossen. Am 16.12.2020 und 22.12.2020 langten dieselben Unterlagen abermals ein. Seitens des BFA wurde am 28.04.2021 ein Abschlussbericht der LPD XXXX vom 10.02.2021 den Beschwerdeführer betreffend an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.Seitens des BFA wurde am 28.04.2021 ein Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 10.02.2021 den Beschwerdeführer betreffend an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des männlichen, volljährigen Beschwerdeführers steht nicht fest. Er gibt an Staatsangehöriger von Eritrea zu sein und gibt als seine Muttersprache Arabisch an. Des Weiteren beherrscht er nach seinen Angaben Tigri. Er gibt an, moslemischen Glaubens zu sein. Zuletzt hat er angegeben, der Volksgruppe der Tigri anzugehören. Er ist nach eigenen Angaben zuletzt nach moslemischem Ritus mit einer Frau verheiratet gewesen und kinderlos. Nach seinen Angaben hat er, neben seinen Eltern, vier Brüder und drei Schwestern. Seine Eltern, drei seiner Brüder und zwei seiner Schwestern leben seinen Angaben nach (verheiratet) in Eritrea. Ein Bruder und eine Schwester leben nach seinen Angaben im Sudan. Seine Gattin lebt seinen Angaben nach ebenso im Sudan. Seine Eltern haben in Eritrea einen Bauernhof. Nach eigenen Angaben wurde er in „ XXXX “, Eritrea, ( XXXX in der Region XXXX ) geboren (südwestliche Teil von Eritrea, unweit der Grenze zum Sudan).Nach eigenen Angaben wurde er in „ römisch 40 “, Eritrea, ( römisch 40 in der Region römisch 40 ) geboren (südwestliche Teil von Eritrea, unweit der Grenze zum Sudan). Er gab an, dass seine Eltern vier Monate nach seiner Geburt, mit ihm in den Sudan geflohen seien, dort in einem Flüchtlingslager gelebt haben und sie seien im Jahr 1995 wieder nach Eritrea zurückgekehrt. Seinen Angaben nach hat er in Eritrea als Lehrer für die arabische Sprache gearbeitet. Er hat seinen Angaben nach im März 2002 Eritrea verlassen. Er gab an, von 1985 bis 1994 die Grundschule besucht zu haben, im Sudan die Matura absolviert zu haben und in Syrien an der Universität in XXXX arabische Literatur studiert zu haben. Er gab an, von 1985 bis 1994 die Grundschule besucht zu haben, im Sudan die Matura absolviert zu haben und in Syrien an der Universität in römisch 40 arabische Literatur studiert zu haben. Der Beschwerdeführer stellte im Bundesgebiet am 12.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten: Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der allgemeinen Lage (insbesondere der Versorgungslage) in Eritrea haben sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2017 nicht wesentlich und nachhaltig zugunsten des Beschwerdeführers verbessert. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ist nicht eingetreten. 1.
  4. Zur maßgeblichen Situation in Eritrea Nachfolgend Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, 19.05.2021; diese Information wurde von der belangten Behörde erstellt und ist daher der belangten Behörde amtsbekannt: Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen COVID-19 Eritrea ist von COVID-19 bisher wenig betroffen, wird aber weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Die Einreise ist nur auf dem Luftweg möglich. Seit dem
  5. April 2021 dürfen planmäßig verkehrende Passagierflüge wieder starten oder landen. Es besteht die Verpflichtung zu einem siebentägigen Aufenthalt auf eigene Kosten in einer Quarantäneeinrichtung, an dessen Ende ein weiterer COVID-19-Test durchgeführt wird. Die Quarantänepflicht entfällt, wenn eine Impfung durch ein Zertifikat und einen erfolgreichen Antikörpertest bei Ankunft nachgewiesen wird (AA 18.5.2021). Ergänzende Informationen finden sich auf der Seite des eritreischen Informationsministeriums https://shabait.com/. Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.5.2021): Eritrea: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/eritrea-node/eritreasicherheit/226176, Zugriff 18.5.2021 Politische Lage Eritrea ist nach dem Südsudan das zweitjüngste und eines der ärmsten Länder Afrikas. Das Land erlangte 1993 die formelle und völkerrechtlich anerkannte Unabhängigkeit. Die nach westlichem Vorbild geschaffene Verfassung aus dem Jahr 1997 ist zwar durch die provisorische Nationalversammlung angenommen worden, trat aber dennoch nie in Kraft. Präsident Isaias Afewerki regiert das Land ohne demokratische Kontrolle. Er stützt sich auf die Sicherheitsapparate und die einzige zugelassene Partei, die People’s Front for Democracy and Justice (PFDJ). Das Übergangsparlament ist seit 2002 nicht mehr zusammengetreten. Seit der Unabhängigkeit des Landes sind weder Parlaments- noch Präsidentschaftswahlen durchgeführt worden (AA 25.1.2021). Die politische Situation im Land ist also seit vielen Jahren von ihrem nahezu unveränderlichen Charakter geprägt. Der Präsident zeigt keine Bereitschaft, Wahlen abzuhalten oder Änderungen im politischen Status quo des Landes zu akzeptieren. Er regiert mit einer kleinen Anzahl von Beratern der PFDJ-Führung. Zudem verfügt das Militär über eine beträchtliche politische Macht (NLMBZ 30.11.2020). Eritrea hat nicht nur keine Verfassung (AA 25.1.2021), es gibt auch keinen Rechtsstaat und keine Nationalversammlung, welche überhaupt Gesetze beschließen könnte (UNHRC 24.2.2021). Es gibt de facto und de jure keine Gewaltenteilung (BS 2020; vgl. AA 25.1.2021), denn es gibt weder eine Legislative noch eine unabhängige Justiz. Eritrea bleibt eine Ein-Mann-Diktatur unter Präsident Isaias Afewerki (HRW 13.1.2021) nach anderen Angaben eine Einparteiendiktatur. Die Regierungspartei PFDJ ging 1994 aus der Eritrean People's Liberation Front (EPLF) hervor. Sie stellt den Staats- und Regierungschef Isaias Afewerki sowie die gesamte weitere politische Führung des Landes. Andere politische Parteien sind verboten (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021).Eritrea hat nicht nur keine Verfassung (AA 25.1.2021), es gibt auch keinen Rechtsstaat und keine Nationalversammlung, welche überhaupt Gesetze beschließen könnte (UNHRC 24.2.2021). Es gibt de facto und de jure keine Gewaltenteilung (BS 2020; vergleiche AA 25.1.2021), denn es gibt weder eine Legislative noch eine unabhängige Justiz. Eritrea bleibt eine Ein-Mann-Diktatur unter Präsident Isaias Afewerki (HRW 13.1.2021) nach anderen Angaben eine Einparteiendiktatur. Die Regierungspartei PFDJ ging 1994 aus der Eritrean People's Liberation Front (EPLF) hervor. Sie stellt den Staats- und Regierungschef Isaias Afewerki sowie die gesamte weitere politische Führung des Landes. Andere politische Parteien sind verboten (AA 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Ende 2000 endete der Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien vorläufig mit dem Friedensabkommen von Algier, dieses wurde in der Folge aber mehrfach gebrochen. Im Juli und September 2018 unterzeichneten die Präsidenten beider Länder weitere Verträge, der Spannungszustand zwischen den Nachbarstaaten wurde beendet (AA 25.1.2021). Bislang hatte der Friedensschluss aber keine Auswirkungen auf die Menschenrechte in Eritrea (HRW 13.1.2021; vgl. NLMBZ 30.11.2020), obwohl im Friedensabkommen auch innenpolitische Reformen angekündigt wurden. Diese haben nicht stattgefunden (NLMBZ 30.11.2020).Ende 2000 endete der Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien vorläufig mit dem Friedensabkommen von Algier, dieses wurde in der Folge aber mehrfach gebrochen. Im Juli und September 2018 unterzeichneten die Präsidenten beider Länder weitere Verträge, der Spannungszustand zwischen den Nachbarstaaten wurde beendet (AA 25.1.2021). Bislang hatte der Friedensschluss aber keine Auswirkungen auf die Menschenrechte in Eritrea (HRW 13.1.2021; vergleiche NLMBZ 30.11.2020), obwohl im Friedensabkommen auch innenpolitische Reformen angekündigt wurden. Diese haben nicht stattgefunden (NLMBZ 30.11.2020). Die Ausübung von bürgerlichen Grundrechten ist weiterhin stark eingeschränkt. Als Folge des Grenzkriegs mit Äthiopien (1998-2000) kam es zu einer weitgehenden Militarisierung der Gesellschaft und zum Zurückdrängen der Privatwirtschaft durch staatlich gelenkte Wirtschaftsunternehmen. Viele Eritreer arbeiten im staatlichen, verpflichtenden Nationalen Dienst, dessen zeitliche Befristung auf 18 Monate de facto ausgesetzt wurde (AA 13.10.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea id. Fassung vom 25.01.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045868/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2020%29%2C_25.01.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.10.2020): Eritrea – politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/eritrea-node/politisches-portraet/226210, Zugriff 18.5.2021 BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029529/country_report_2020_ERI.pdf, Zugriff 6.5.2021 HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043503.html, Zugriff 6.5.2021 NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken [Niederlande] (30.11.2020): Algemeen ambtsbericht Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045723/Ambtsbericht+Eritrea+2020.pdf, Zugriff 6.5.2021 UNHRC - UN Human Rights Council (24.2.2021): Statement of the Special Rapporteur on the situation of human rights situation in Eritrea, Mr Mohamed Abdelsalam Babiker; 46rd Session of the Human Rights Council; Update on Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2047201.html, Zugriff 6.5.2021 USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.2021 Sicherheitslage Die Lage in Asmara ist stabil und ruhig. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist niedrig (AA 18.5.2021). Allerdings kam es Anfang November 2020 zu mehreren Explosionen in Asmara und Massawa, die in Zusammenhang mit dem Konflikt im benachbarten Tigray (Äthiopien) stehen. Weitere Auswirkungen dieses Konflikts auf die Sicherheitslage in Eritrea – insbesondere in Grenznähe – können nicht ausgeschlossen werden. Auch der Grenzkonflikt mit Dschibuti ist nicht gelöst und die Lage an der Grenze bleibt angespannt. In der Grenzregion zum Sudan sind Rebellengruppen und Schmuggler aktiv (AA 18.5.2021; vgl. EDA 18.5.2021). Generell sind die Beziehungen zu den Nachbarstaaten angespannt (EDA 18.5.2021).Die Lage in Asmara ist stabil und ruhig. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist niedrig (AA 18.5.2021). Allerdings kam es Anfang November 2020 zu mehreren Explosionen in Asmara und Massawa, die in Zusammenhang mit dem Konflikt im benachbarten Tigray (Äthiopien) stehen. Weitere Auswirkungen dieses Konflikts auf die Sicherheitslage in Eritrea – insbesondere in Grenznähe – können nicht ausgeschlossen werden. Auch der Grenzkonflikt mit Dschibuti ist nicht gelöst und die Lage an der Grenze bleibt angespannt. In der Grenzregion zum Sudan sind Rebellengruppen und Schmuggler aktiv (AA 18.5.2021; vergleiche EDA 18.5.2021). Generell sind die Beziehungen zu den Nachbarstaaten angespannt (EDA 18.5.2021). Die aus Äthiopien heraus agierenden, bewaffneten Rebellengruppen wurden von der äthiopischen Regierung nach dem Friedensschluss im Sommer 2018 angewiesen, ihre Waffen niederzulegen (BS 2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.5.2021): Eritrea: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/eritrea-node/eritreasicherheit/226176, Zugriff 18.5.2021 BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029529/country_report_2020_ERI.pdf, Zugriff 6.5.2021 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (18.5.2021): Reisehinweise für Eritrea, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/eritrea/reisehinweise-fuereritrea.html, Zugriff 18.5.2021 Rechtsschutz / Justizwesen Das Gesetz sieht zwar eine unabhängige Justiz vor, doch diese wird von der Exekutive kontrolliert und war daher weder unabhängig noch unparteiisch. Auch Korruption ist ein Problem (USDOS 30.3.2021). Es gibt auch keine Legislative (UNHRC 24.2.2021). Rechtsstaatlichkeit ist in Eritrea somit nicht gewährleistet (AA 25.1.2021; vgl. UNHRC 24.2.2021).Das Gesetz sieht zwar eine unabhängige Justiz vor, doch diese wird von der Exekutive kontrolliert und war daher weder unabhängig noch unparteiisch. Auch Korruption ist ein Problem (USDOS 30.3.2021). Es gibt auch keine Legislative (UNHRC 24.2.2021). Rechtsstaatlichkeit ist in Eritrea somit nicht gewährleistet (AA 25.1.2021; vergleiche UNHRC 24.2.2021). Zudem ist die Justiz unterfinanziert, es mangelt ihr an ausgebildetem Personal und an Infrastruktur (USDOS 30.3.2021). Die Justizreform geht schleppend voran. Anfang 2015 wurde ein neues Strafgesetzbuch und eine neue Zivil- und Strafprozessordnung vorgelegt, diese wurden aber nie in Kraft gesetzt (AA 25.1.2021). In der ordentlichen Gerichtsbarkeit gibt es Gerichte auf regionaler Ebene; Berufungsgerichte; und Oberberufungsgerichte. In ländlichen Gebieten gibt es sogenannte „community courts“, die vorwiegend traditionelles Recht anwenden. Dort werden die Richter von der Gemeinde gewählt, die Verhandlungen sind öffentlich (USDOS 30.3.2021). Außerdem gibt es für Korruptionsfälle und Fälle der nationalen Sicherheit Militär- bzw. Sondergerichte. Diese Gerichte können jedes Verfahren an sich ziehen. Dort gibt es keine öffentliche Verhandlung, keinen anwaltlichen Beistand und keine Rechtsmittel (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Als Richter – und gleichzeitig als Ankläger – fungiert bei diesen Gerichten meist ein Offizier (USDOS 30.3.2021).In der ordentlichen Gerichtsbarkeit gibt es Gerichte auf regionaler Ebene; Berufungsgerichte; und Oberberufungsgerichte. In ländlichen Gebieten gibt es sogenannte „community courts“, die vorwiegend traditionelles Recht anwenden. Dort werden die Richter von der Gemeinde gewählt, die Verhandlungen sind öffentlich (USDOS 30.3.2021). Außerdem gibt es für Korruptionsfälle und Fälle der nationalen Sicherheit Militär- bzw. Sondergerichte. Diese Gerichte können jedes Verfahren an sich ziehen. Dort gibt es keine öffentliche Verhandlung, keinen anwaltlichen Beistand und keine Rechtsmittel (AA 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Als Richter – und gleichzeitig als Ankläger – fungiert bei diesen Gerichten meist ein Offizier (USDOS 30.3.2021). Verhaftungen ohne Haftbefehl und ohne Angabe von Gründen sind üblich (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 25.1.2021). Verdächtige kommen in Haft, ohne jemals einem Richter vorgeführt worden zu sein (USDOS 30.3.2021). Umgekehrt werden Häftlinge auch ohne Angabe von Gründen freigelassen (AA 25.1.2021). Die auf dem Papier vorhandene Kautionsmöglichkeit wird oft willkürlich verweigert oder die Höhe der Kaution willkürlich gesetzt (USDOS 30.3.2021).Verhaftungen ohne Haftbefehl und ohne Angabe von Gründen sind üblich (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 25.1.2021). Verdächtige kommen in Haft, ohne jemals einem Richter vorgeführt worden zu sein (USDOS 30.3.2021). Umgekehrt werden Häftlinge auch ohne Angabe von Gründen freigelassen (AA 25.1.2021). Die auf dem Papier vorhandene Kautionsmöglichkeit wird oft willkürlich verweigert oder die Höhe der Kaution willkürlich gesetzt (USDOS 30.3.2021). Es gibt kein Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren; und keine Unschuldsvermutung. Es gibt keine Möglichkeit, eine Verhaftung rechtlich anzufechten (USDOS 30.3.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea id. Fassung vom 25.01.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045868/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2020%29%2C_25.01.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021 UNHRC - UN Human Rights Council (24.2.2021): Statement of the Special Rapporteur on the situation of human rights situation in Eritrea, Mr Mohamed Abdelsalam Babiker; 46rd Session of the Human Rights Council; Update on Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2047201.html, Zugriff 6.5.2021 USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.2021 Sicherheitsbehörden Die Polizei ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich, die Armee für die äußere Sicherheit. Doch die Regierung setzt manchmal die Streitkräfte, die Reserve, demobilisierte Soldaten oder Miliz dazu ein, um Aufgaben der inneren oder äußeren Sicherheit zu erfüllen. Agenten der Nationalen Sicherheitsagentur, die dem Präsidentenbüro unterstellt ist, sind für die Verhaftung von Personen verantwortlich, die verdächtigt werden, die nationale Sicherheit zu gefährden. Auch die Armee hat die Befugnis, Zivilisten anzuhalten und zu verhaften (USDOS 30.3.2021). Militär, Polizei und andere Sicherheitsbehörden üben eine fast vollständige Kontrolle über das politische und gesellschaftliche Leben aus. Sie verfügen über weitreichende Vollmachten, die nicht immer eine gesetzliche Grundlage haben (AA 25.1.2021). Nach anderen Angaben stehen die meisten Sicherheitsbehörden unter ziviler Kontrolle (USDOS 30.3.2021). Angehörige der Sicherheitskräfte sind für zahlreiche Vergehen verantwortlich. Gleichzeitig betreibt die Regierung ein dichtes Netzwerk an Spitzeln (USDOS 30.3.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea id. Fassung vom 25.01.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045868/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2020%29%2C_25.01.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021 USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.2021 Folter und unmenschliche Behandlung Generell wird in Eritrea das Recht auf Leben ignoriert (BS 2020). Das geltende Strafgesetzbuch verbietet Folter. Trotzdem kommt es zur Anwendung von Folter durch staatliche Akteure (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021) – in Gefängnissen und Militärlagern ist Folter weit verbreitet (BS 2020). Sie wird etwa gegenüber Gefangenen - insbesondere während der Befragung – angewandt (AA 25.1.2021). Berichtet wird von Folter und Schlägen an Häftlingen, Deserteuren, Wehrdienstverweigerern, Personen die aus dem Land flüchten wollten, Angehörige verschiedener religiöser Gruppen (USDOS 30.3.2021). Menschen werden unter Folter gezwungen, ihrem Glauben abzuschwören. Auch im Nationaldienst kommt es zu Folter (HRW 13.1.2021). Neben physischer Folter kommt auch psychische zur Anwendung. Aufgrund mangelndem Zugang zu Informationen bleibt unklar, wie viele Menschen wegen Folter oder anderer Misshandlungen versterben (USDOS 30.3.2021).Das geltende Strafgesetzbuch verbietet Folter. Trotzdem kommt es zur Anwendung von Folter durch staatliche Akteure (AA 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021) – in Gefängnissen und Militärlagern ist Folter weit verbreitet (BS 2020). Sie wird etwa gegenüber Gefangenen - insbesondere während der Befragung – angewandt (AA 25.1.2021). Berichtet wird von Folter und Schlägen an Häftlingen, Deserteuren, Wehrdienstverweigerern, Personen die aus dem Land flüchten wollten, Angehörige verschiedener religiöser Gruppen (USDOS 30.3.2021). Menschen werden unter Folter gezwungen, ihrem Glauben abzuschwören. Auch im Nationaldienst kommt es zu Folter (HRW 13.1.2021). Neben physischer Folter kommt auch psychische zur Anwendung. Aufgrund mangelndem Zugang zu Informationen bleibt unklar, wie viele Menschen wegen Folter oder anderer Misshandlungen versterben (USDOS 30.3.2021). Es sind keine Fälle bekannt, in denen die Anwendung von Folter zu Sanktionen geführt hätte (AA 25.1.2021). Die Haltung von Häftlingen an unbekanntem Ort (incommunicado) ist weit verbreitet. Dies gilt auch für willkürliche Verhaftungen (USDOS 30.3.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea id. Fassung vom 25.01.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045868/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2020%29%2C_25.01.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021 BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029529/country_report_2020_ERI.pdf, Zugriff 6.5.2021 HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043503.html, Zugriff 6.5.2021 USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.2021 Korruption Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International nimmt Eritrea 2020 Rang 160 von 180 untersuchten Ländern ein (TI 2021). Es gibt Berichte über Korruption bei Polizei und Justiz (USDOS 30.3.2021). Korruption in der Zivilverwaltung und insbesondere im Militär ist weit verbreitet. Hochrangige Beamte beteiligen sich weiterhin an illegalen Aktivitäten (BS 2020). Strafrechtliche Sanktionen für korrupte Beamte sind gesetzlich vorgesehen, die Regierung setzt das Gesetz jedoch nicht effektiv um (USDOS 30.3.2021). Korruption durch öffentliche Bedienstete und Militärangehörige bleibt üblicherweise ungestraft (BS 2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Das vormals gegebene offizielle Ziel der Regierung, die Korruption einzudämmen, wurde praktisch aufgegeben (BS 2020).Strafrechtliche Sanktionen für korrupte Beamte sind gesetzlich vorgesehen, die Regierung setzt das Gesetz jedoch nicht effektiv um (USDOS 30.3.2021). Korruption durch öffentliche Bedienstete und Militärangehörige bleibt üblicherweise ungestraft (BS 2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Das vormals gegebene offizielle Ziel der Regierung, die Korruption einzudämmen, wurde praktisch aufgegeben (BS 2020). Dabei gäbe es spezielle Gerichte, die für die Untersuchung von Korruptionsfällen zuständig sind (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Jedoch gibt es keine öffentliche Rechenschaftspflicht für Misswirtschaft oder Korruption. Die vom Militär geführten Sondergerichte für Korruptionsfälle sind diesbezüglich weitgehend inaktiv (BS 2020).Dabei gäbe es spezielle Gerichte, die für die Untersuchung von Korruptionsfällen zuständig sind (AA 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Jedoch gibt es keine öffentliche Rechenschaftspflicht für Misswirtschaft oder Korruption. Die vom Militär geführten Sondergerichte für Korruptionsfälle sind diesbezüglich weitgehend inaktiv (BS 2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea id. Fassung vom 25.01.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045868/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2020%29%2C_25.01.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021 BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029529/country_report_2020_ERI.pdf, Zugriff 6.5.2021 TI - Transparency International

(2021): Corruption Perceptions Index 2020, https://images.transparencycdn.org/images/CPI2020_Report_EN_0802-WEB-1_2021-02-08-103053.pdf, Zugriff 6.5.2021 USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.2021 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Menschenrechtsorganisationen können in Eritrea nicht tätig sein (AA 25.1.2021). Infolge der Repressionspolitik der eritreischen Regierung gibt es keine nationalen Menschenrechtsorganisationen (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021) bzw. überhaupt keine unabhängigen Organisationen der Zivilgesellschaft (HRW 13.1.2021). Kritiker wurden und werden verfolgt und zur Flucht ins Ausland veranlasst (AA 25.1.2021).Menschenrechtsorganisationen können in Eritrea nicht tätig sein (AA 25.1.2021). Infolge der Repressionspolitik der eritreischen Regierung gibt es keine nationalen Menschenrechtsorganisationen (AA 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021) bzw. überhaupt keine unabhängigen Organisationen der Zivilgesellschaft (HRW 13.1.2021). Kritiker wurden und werden verfolgt und zur Flucht ins Ausland veranlasst (AA 25.1.2021). Ausländische NGOs sind einer rigiden Gesetzgebung unterworfen. Tätig sind der Norwegian Refugee Council (NRC), die irische NGO Vita und einige deutsche medizinische Hilfsorganisationen. Sie achten aber auf ein gutes Verhältnis zur Regierung und halten „low profile“. Andere internationale Hilfsorganisationen, wie z.B. UNDP, FAO, IKRK, UNICEF und UNHCR, sind in Eritrea im Rahmen der engen, von der Regierung gesetzten Grenzen aktiv (Repatriierung bzw. Betreuung von Flüchtlingen, humanitäre Hilfsprogramme). Dabei behindert die eritreische Regierung den Zugang zu unabhängiger humanitärer Hilfe und zu Hilfsorganisationen (AA 25.1.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea id. Fassung vom 25.01.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045868/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2020%29%2C_25.01.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021 HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043503.html, Zugriff 6.5.2021 USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.2021 Wehrdienst und Rekrutierungen Nach dem Friedensabkommen mit Äthiopien hat die Regierung bisher keine Änderungen beim Nationaldienst umgesetzt (NLMBZ 30.11.2020). Per Gesetz müssen alle Staatsbürger – mit wenigen Ausnahmen – im Alter von 18 bis 50 Jahren einen Nationaldienst leisten (USDOS 30.3.2021). Für Frauen dauert die Dienstpflicht bis zum
  1. und für Männer bis zum
  2. Lebensjahr (nach anderen Angaben für Frauen bis zum
  3. und für Männer bis zum
  4. Lebensjahr). Selbst Geistliche im wehrpflichtigen Alter werden eingezogen (AA 25.1.2021). Frauen werden in der Regel bei Heirat oder Schwangerschaft aus dem militärischen Dienst, zwangsläufig aber nicht aus Verwendungen im zivilen Bereich entlassen (AA 25.1.2021; vgl. NLMBZ 30.11.2020). Generell gibt es Ausnahmen zur Dienstpflicht. Allerdings gibt es dazu keine verlässlichen Informationen, und zudem erfolgt die Gewährung einer Ausnahme oft nur willkürlich (NLMBZ 30.11.2020).Per Gesetz müssen alle Staatsbürger – mit wenigen Ausnahmen – im Alter von 18 bis 50 Jahren einen Nationaldienst leisten (USDOS 30.3.2021). Für Frauen dauert die Dienstpflicht bis zum
  5. und für Männer bis zum
  6. Lebensjahr (nach anderen Angaben für Frauen bis zum
  7. und für Männer bis zum
  8. Lebensjahr). Selbst Geistliche im wehrpflichtigen Alter werden eingezogen (AA 25.1.2021). Frauen werden in der Regel bei Heirat oder Schwangerschaft aus dem militärischen Dienst, zwangsläufig aber nicht aus Verwendungen im zivilen Bereich entlassen (AA 25.1.2021; vergleiche NLMBZ 30.11.2020). Generell gibt es Ausnahmen zur Dienstpflicht. Allerdings gibt es dazu keine verlässlichen Informationen, und zudem erfolgt die Gewährung einer Ausnahme oft nur willkürlich (NLMBZ 30.11.2020). Der obligatorische Nationaldienst dauert für Männer und Frauen offiziell 18 Monate (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021) und besteht aus sechs Monaten militärischer Ausbildung und zwölf Monaten aktivem Militärdienst oder zwölf Monaten zivilem Nationaldienst. Für die militärische Ausbildung Untaugliche können zu 18 Monaten zivilem Nationaldienst herangezogen werden. Im Ausnahmezustand kann der Dienst jedenfalls auf unbestimmte Zeit verlängert werden. Und in Eritrea herrscht seit 1998 der Ausnahmezustand (USDOS 30.3.2021).Der obligatorische Nationaldienst dauert für Männer und Frauen offiziell 18 Monate (AA 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021) und besteht aus sechs Monaten militärischer Ausbildung und zwölf Monaten aktivem Militärdienst oder zwölf Monaten zivilem Nationaldienst. Für die militärische Ausbildung Untaugliche können zu 18 Monaten zivilem Nationaldienst herangezogen werden. Im Ausnahmezustand kann der Dienst jedenfalls auf unbestimmte Zeit verlängert werden. Und in Eritrea herrscht seit 1998 der Ausnahmezustand (USDOS 30.3.2021). Es kommt weiterhin zu Massenrazzien, im Zuge derer Jugendliche rekrutiert werden (HRW 13.1.2021). Das System des Nationaldiensts ist nach wie vor ohne Reform. Dienstleistende werden oft unmenschlichen und erniedrigenden Strafen ausgesetzt, es kommt auch zu Folter (HRW 13.1.2021; vgl. AI 7.4.2021). Es gibt Berichte über sexuelle Nötigung und Gewalt bis hin zu Vergewaltigung von Rekrutinnen. Eine Weigerung führt in manchen Fällen zu Internierung, Misshandlung und Folter z.B. Nahrungsentzug oder dem Aussetzen extremer Hitze. In manchen Fällen nimmt der Nationaldienst Sklaverei-ähnliche Zustände an (AA 25.1.2021). Nach anderen Angaben kommt der Nationaldienst in manchen Fällen der Zwangsarbeit gleich (USDOS 30.3.2021). Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen stuft den Nationaldienst als Zwangsarbeit ein (NLMBZ 30.11.2020). Nationaldienstleistende werden oft nicht nach 18 Monaten demobilisiert, manche werden auf unbestimmte Zeit im Dienst behalten – bei gleichzeitiger Androhung von Verhaftung, Folter oder der Bestrafung von Familienmitgliedern (USDOS 30.3.2021).Es kommt weiterhin zu Massenrazzien, im Zuge derer Jugendliche rekrutiert werden (HRW 13.1.2021). Das System des Nationaldiensts ist nach wie vor ohne Reform. Dienstleistende werden oft unmenschlichen und erniedrigenden Strafen ausgesetzt, es kommt auch zu Folter (HRW 13.1.2021; vergleiche AI 7.4.2021). Es gibt Berichte über sexuelle Nötigung und Gewalt bis hin zu Vergewaltigung von Rekrutinnen. Eine Weigerung führt in manchen Fällen zu Internierung, Misshandlung und Folter z.B. Nahrungsentzug oder dem Aussetzen extremer Hitze. In manchen Fällen nimmt der Nationaldienst Sklaverei-ähnliche Zustände an (AA 25.1.2021). Nach anderen Angaben kommt der Nationaldienst in manchen Fällen der Zwangsarbeit gleich (USDOS 30.3.2021). Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen stuft den Nationaldienst als Zwangsarbeit ein (NLMBZ 30.11.2020). Nationaldienstleistende werden oft nicht nach 18 Monaten demobilisiert, manche werden auf unbestimmte Zeit im Dienst behalten – bei gleichzeitiger Androhung von Verhaftung, Folter oder der Bestrafung von Familienmitgliedern (USDOS 30.3.2021). Es gibt keine Beschwerdemöglichkeiten – im Gegenteil, Beschwerden werden bestraft (HRW 13.1.2021). Ein Austritt aus dem Dienst ist ausgeschlossen, es gibt keine Beförderungen und auch kaum eine Möglichkeit, das Land legal zu verlassen (USDOS 30.3.2021). Ein Recht zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen und einen Ersatzdienst gibt es nicht; Wehrdienstverweigerung wird mit Aufenthalten in Umerziehungslager oder mit Gefängnis bestraft. Dies betrifft insbesondere Zeugen Jehovas (AA 25.1.2021). Nur ungefähr ein Viertel der Nationaldienstleistenden stehen im militärischen Dienst – und selbst diese werden teils für Infrastrukturprojekte verwendet (NLMBZ 30.11.2020). Andere werden für Patrouillen und Grenzschutz eingesetzt. Im zivilen Bereich werden Dienstleistende auch für landwirtschaftliche Zwecke, beim Straßenbau, in Hotels, als Lehrer oder Bauarbeiter (USDOS 30.3.2021), beim Dammbau, in der staatlichen Verwaltung und Wirtschaft (AA 25.1.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Auch manche Ärzte, Krankenschwestern oder Angestellte staatlicher Unternehmen stehen im Nationaldienst. Dienstleistende erhalten einen Sold, Unterkunft und Verpflegung (NLMBZ 30.11.2020). Die Bezahlung ist in der Regel aber zu schlecht, um damit die Versorgung ihrer Familien zu ermöglichen (AA 25.1.2021; vgl. HRW 13.1.2021).Nur ungefähr ein Viertel der Nationaldienstleistenden stehen im militärischen Dienst – und selbst diese werden teils für Infrastrukturprojekte verwendet (NLMBZ 30.11.2020). Andere werden für Patrouillen und Grenzschutz eingesetzt. Im zivilen Bereich werden Dienstleistende auch für landwirtschaftliche Zwecke, beim Straßenbau, in Hotels, als Lehrer oder Bauarbeiter (USDOS 30.3.2021), beim Dammbau, in der staatlichen Verwaltung und Wirtschaft (AA 25.1.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Auch manche Ärzte, Krankenschwestern oder Angestellte staatlicher Unternehmen stehen im Nationaldienst. Dienstleistende erhalten einen Sold, Unterkunft und Verpflegung (NLMBZ 30.11.2020). Die Bezahlung ist in der Regel aber zu schlecht, um damit die Versorgung ihrer Familien zu ermöglichen (AA 25.1.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Jugendliche, die versuchen, sich dem Wehrdienst zu entziehen, werden verhaftet; Minderjährige meist aber nach Hause geschickt. Volljährige und damit Wehr- und Nationaldienstpflichtige kommen in Haft, die auf Antrag aber häufig in offenem Vollzug abgeleistet werden kann. Zwischen 2003 und 2009 drohte auch Angehörigen von Geflüchteten eine Strafverfolgung. Aufgrund der hohen Zahl an Ausreisen ließ sich diese Praxis aber nicht mehr umsetzen und wurde eingestellt. Eine Dienstflucht wird üblicherweise nach drei Jahren nicht mehr geahndet, Ausnahmen davon sind aber möglich (AA 25.1.2021). Ebenso kommt es vor, dass Wehrpflichtige nach Ableistung des 18-monatigen Wehrdienstes nicht nur aus dem Militär, sondern auch aus dem Nationaldienst entlassen werden. Als Grund nennt die Regierung gute schulische Leistungen. Maturanten mit guten Noten soll so der rasche Zugang zu weiterführenden Bildungseinrichtungen (Colleges) ermöglicht werden (AA 25.1.2021). Seit Sommer 2003 müssen alle Sekundarschüler das
  9. Schuljahr im zentralen Ausbildungslager in Sawa (National Training and Education Center) absolvieren (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Dort erhalten sie auch eine dreimonatige paramilitärische Ausbildung (AA 25.1.2021) nach anderen Angaben müssen sie dort eine viermonatige militärische Ausbildung absolvieren (USDOS 30.3.2021). Nur in Sawa können Sekundarschüler das Abschlusszeugnis der Sekundarstufe erhalten. Die Besten werden danach zum Studium an einem der sechs Colleges zugelassen. Die Übrigen erhalten entweder eine Berufsschulausbildung oder sie werden für den Militärdienst oder für zivile Dienstleistungen herangezogen (AA 25.1.2021).Seit Sommer 2003 müssen alle Sekundarschüler das
  10. Schuljahr im zentralen Ausbildungslager in Sawa (National Training and Education Center) absolvieren (AA 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Dort erhalten sie auch eine dreimonatige paramilitärische Ausbildung (AA 25.1.2021) nach anderen Angaben müssen sie dort eine viermonatige militärische Ausbildung absolvieren (USDOS 30.3.2021). Nur in Sawa können Sekundarschüler das Abschlusszeugnis der Sekundarstufe erhalten. Die Besten werden danach zum Studium an einem der sechs Colleges zugelassen. Die Übrigen erhalten entweder eine Berufsschulausbildung oder sie werden für den Militärdienst oder für zivile Dienstleistungen herangezogen (AA 25.1.2021). Jene, die nicht in der Armee dienen, werden im Rahmen einer Miliz ausgebildet und bewaffnet. Darunter finden sich Demobilisierte, ältere Personen und Personen, die aus anderen gründen vom Militärdienst ausgespart blieben. Die Nichtteilnahme an Aktivitäten der Miliz kann zu einer Verhaftung führen. Die Miliz übernimmt Aufgaben der inneren Sicherheit – etwa am Flughafen oder auch als Nachbarschaftswache (USDOS 30.3.2021). Seit Mai 2012 wurde jedenfalls der Großteil der erwachsenen Bevölkerung mit dem AK-47 Sturmgewehren bewaffnet (AA 25.1.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea id. Fassung vom 25.01.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045868/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2020%29%2C_25.01.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021 AI - Amnesty International (7.4.2021): Eritrea 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048594.html, Zugriff 6.5.2021 HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043503.html, Zugriff 6.5.2021 NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken [Niederlande] (30.11.2020): Algemeen ambtsbericht Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045723/Ambtsbericht+Eritrea+2020.pdf, Zugriff 6.5.2021 USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.2021 Allgemeine Menschenrechtslage Da Menschenrechtsorganisationen in Eritrea nicht tätig sein können und es dort auch keine freie Presse gibt, ist es sehr schwierig, Informationen hinsichtlich Menschenrechten auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Jedenfalls kann es in Eritrea fallweise zu massiven Verletzungen der Menschenrechte kommen. Dies hat hunderttausende Menschen dazu bewegt, das Land zu verlassen (AA 25.1.2021). Eritrea bleibt jedenfalls eines der repressivsten Regime weltweit. Es kommt zu Massenrekrutierungen und Zwangsarbeit, zur Einschränkung von Meinungs- und Glaubensfreiheit (HRW 13.1.2021; vgl. AI 7.4.2021). Signifikante Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung umfassen außerdem unter anderem: willkürliche und extralegale Tötungen und Verschwindenlassen; Folter; willkürliche Inhaftierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; politische Häftlinge; sowie schwere Einschränkungen der Religionsfreiheit und der Bewegungsfreiheit (USDOS 30.3.2021). Außerdem werden Menschen willkürlich und unter Zwang auf unbestimmte Zeit rekrutiert (AA 25.1.2021).Da Menschenrechtsorganisationen in Eritrea nicht tätig sein können und es dort auch keine freie Presse gibt, ist es sehr schwierig, Informationen hinsichtlich Menschenrechten auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Jedenfalls kann es in Eritrea fallweise zu massiven Verletzungen der Menschenrechte kommen. Dies hat hunderttausende Menschen dazu bewegt, das Land zu verlassen (AA 25.1.2021). Eritrea bleibt jedenfalls eines der repressivsten Regime weltweit. Es kommt zu Massenrekrutierungen und Zwangsarbeit, zur Einschränkung von Meinungs- und Glaubensfreiheit (HRW 13.1.2021; vergleiche AI 7.4.2021). Signifikante Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung umfassen außerdem unter anderem: willkürliche und extralegale Tötungen und Verschwindenlassen; Folter; willkürliche Inhaftierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; politische Häftlinge; sowie schwere Einschränkungen der Religionsfreiheit und der Bewegungsfreiheit (USDOS 30.3.2021). Außerdem werden Menschen willkürlich und unter Zwang auf unbestimmte Zeit rekrutiert (AA 25.1.2021). Die Regierung hält eine unbekannte Anzahl an Menschen, darunter Politiker, Journalisten, Angehöriger registrierter und nicht registrierter Religionsgemeinschaften und Personen, von denen angenommen wird, dass sie ihren Nationaldienst nicht oder nicht vollständig abgeleistet haben, in Haft (USDOS 30.3.2021). Viele willkürlich Inhaftierte dürfen weder von ihren Familien noch von Rechtsvertretern besucht werden. Manche sind dort seit mehr als zehn Jahren – ohne Anklage; und manche werden an unbekanntem Ort in Haft gehalten (AI 7.4.2021). Schätzungsweise gibt es tausende derartige Häftlinge (USDOS 30.3.2021). In der am 23.5.1997 von der Nationalversammlung angenommenen Verfassung, die bis heute nicht in Kraft getreten ist, sind in den Artikeln 14 bis 24 die Grundrechte niedergelegt. Diese werden von staatlichen Organen nicht respektiert (AA 25.1.2021). Da es an Rechtsstaatlichkeit, einer Verfassung und einer unabhängigen Justiz fehlt, gibt es auch keine Schutz der und keinen Respekt gegenüber den Menschenrechten (UNHRC 24.2.2021). Es gibt absolut keinen Schutz der Bürgerrechte, sie werden durch kein Gesetz garantiert. Das Land hat immer noch keine Verfassung. Hochrangige Regierungsvertreter, darunter der Präsident, äußern offen ihre Missachtung und Nichtanerkennung gegenüber international anerkannter Grundrechte und hinsichtlich eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Das Recht auf Leben und Sicherheit wird ignoriert und Folter ist in Gefängnissen und Haftanstalten des Militärs weit verbreitet. Der Mangel an Bürgerrechten betrifft die gesamte Bevölkerung (BS 2020). Die Regierung unternimmt generell keine Schritte, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu ermitteln, diese zu verfolgen oder zu bestrafen. Straffreiheit bei Missbrauch bleibt die Regel (USDOS 30.3.2021). Im äthiopischen Bundesstaat Tigray eingesetzte eritreische Soldaten sind für willkürliche und extralegale Tötungen sowie für Verschwindenlassen verantwortlich. Außerdem wurden durch sie in Äthiopien als Flüchtlinge anerkannte Eritreer zwangsweise in ihr Heimatland repatriiert (USDOS 30.3.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea id. Fassung vom 25.01.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045868/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2020%29%2C_25.01.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021 AI - Amnesty International (7.4.2021): Eritrea 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048594.html, Zugriff 6.5.2021 BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029529/country_report_2020_ERI.pdf, Zugriff 6.5.2021 HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043503.html, Zugriff 6.5.2021 UNHRC - UN Human Rights Council (24.2.2021): Statement of the Special Rapporteur on the situation of human rights situation in Eritrea, Mr Mohamed Abdelsalam Babiker; 46rd Session of the Human Rights Council; Update on Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2047201.html, Zugriff 6.5.2021 USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.2021 Meinungs- und Pressefreiheit Obwohl Meinungs- und Pressefreiheit gesetzlich vorgesehen sind (USDOS 30.3.2021) sind beide in Eritrea nicht gewährleistet und stark eingeschränkt (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021; BS 2020).Obwohl Meinungs- und Pressefreiheit gesetzlich vorgesehen sind (USDOS 30.3.2021) sind beide in Eritrea nicht gewährleistet und stark eingeschränkt (AA 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021; BS 2020). In Eritrea herrscht die weltweit stärkste staatliche Zensur (AI 7.4.2021). Eine freie Presse existiert nicht. Seit 2001 befinden sich alle Medien in staatlichem Besitz, es gibt keine Privatmedien (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021; AI 7.4.2021). Mit Stand Mai 2020 befanden sich 16 Journalisten in Haft. Die meisten unabhängigen Journalisten befinden sich in Haft oder leben im Ausland. Journalisten müssen sich beim Staat eine Lizenz einholen. Publizieren ohne Genehmigung ist strafbar. Journalisten praktizierten aus Angst vor staatlicher Vergeltung Selbstzensur (USDOS 30.3.2021).In Eritrea herrscht die weltweit stärkste staatliche Zensur (AI 7.4.2021). Eine freie Presse existiert nicht. Seit 2001 befinden sich alle Medien in staatlichem Besitz, es gibt keine Privatmedien (AA 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021; AI 7.4.2021). Mit Stand Mai 2020 befanden sich 16 Journalisten in Haft. Die meisten unabhängigen Journalisten befinden sich in Haft oder leben im Ausland. Journalisten müssen sich beim Staat eine Lizenz einholen. Publizieren ohne Genehmigung ist strafbar. Journalisten praktizierten aus Angst vor staatlicher Vergeltung Selbstzensur (USDOS 30.3.2021). Das Internet ist wenig ausgebaut und leistungsschwach, die sozialen Medien werden offiziell blockiert und sind nur über VPN zugänglich. Die Internetnutzung wird staatlich überwacht, ebenso die telefonische Kommunikation (AA 25.1.2021). Um eine SIM-Karte zu erhalten, muss eine Genehmigung eingeholt werden. Es wird davon ausgegangen, dass Mobiltelefone überwacht werden (USDOS 30.3.2021). Internationale Medien können über Satellitenempfang und Internet verfolgt werden (AA 25.1.2021). Der Empfang ausländischer Satellitensender ist üblich – sowohl auf dem Land als auch in der Stadt. Auch von der Auslandsopposition betriebene Satellitenradiosender können gehört werden (USDOS 30.3.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea id. Fassung vom 25.01.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045868/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2020%29%2C_25.01.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021 AI - Amnesty International (7.4.2021): Eritrea 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048594.html, Zugriff 6.5.2021 BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029529/country_report_2020_ERI.pdf, Zugriff 6.5.2021 USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.2021 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Es gibt keine Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit in Eritrea (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Das Gesetz sieht zwar beides vor, die Regierung schränkt dieses Recht jedoch ein (USDOS 30.3.2021). Alle Versammlungen von mehr als fünf Personen – in geschlossenen, öffentlichen Räumen aber auch unter freiem Himmel – müssen vorher genehmigt werden. Dies gilt in der Praxis allerdings nicht für Familienfeiern (AA 25.1.2021).Es gibt keine Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit in Eritrea (AA 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Das Gesetz sieht zwar beides vor, die Regierung schränkt dieses Recht jedoch ein (USDOS 30.3.2021). Alle Versammlungen von mehr als fünf Personen – in geschlossenen, öffentlichen Räumen aber auch unter freiem Himmel – müssen vorher genehmigt werden. Dies gilt in der Praxis allerdings nicht für Familienfeiern (AA 25.1.2021). Zivilgesellschaftliche Organisationen sind verboten – mit Ausnahme der staatlich unterstützten (USDOS 30.3.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea id. Fassung vom 25.01.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045868/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2020%29%2C_25.01.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021 USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.2021 Opposition In Eritrea existiert nur die Regierungspartei PFDJ, andere politische Parteien sind verboten (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Die staatlichen Entscheidungsträger wollen keine Demokratie (BS 2020). Neben oppositionellen Bewegungen in der Diaspora gibt es im Land ethnisch oder islamisch ausgerichtete und andere Oppositionsgruppen (AA 25.1.2021).In Eritrea existiert nur die Regierungspartei PFDJ, andere politische Parteien sind verboten (AA 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.

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