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{'item': 'W216 2245960-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2022 GeschäftszahlW216 2245960-1 SpruchW216 2245960-1/5E, W216 2245960-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Gänserndorf (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 21.06.2021 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für den Zeitraum vom 07.06.2021 bis 18.07.2021 den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Gänserndorf (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 21.06.2021 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für den Zeitraum vom 07.06.2021 bis 18.07.2021 den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde – nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen – ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Kunststofftechniker bei der Fa. XXXX nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Begründend wurde – nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen – ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Kunststofftechniker bei der Fa. römisch 40 nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 29.06.2021 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, in welcher er zusammengefasst angab, sich auf das Jobangebot des AMS bei der Firma XXXX am 25.05.2021 beworben zu haben. Anschließend habe er zwei Mal mit dem potentiellen Dienstgeber telefoniert. Nach einem ersten angenehmen Gespräch sei das zweite Gespräch leider nicht so gut verlaufen, zumal sich der potentielle Dienstgeber verärgert gezeigt habe, als der Beschwerdeführer seine tägliche Wegstrecke zur Arbeit von ca. 70 km angesprochen habe. Der potentielle Dienstgeber habe gegenüber dem Beschwerdeführer erwähnt, dass er noch zwei Bewerber habe und habe das Gespräch ohne eine Zusage beendet. Nach diesem Gespräch habe es keinen weiteren Kontakt gegeben. Der Beschwerdeführer habe daher davon ausgehen müssen, dass sich der potentielle Dienstgeber für einen der beiden anderen Bewerber entschieden habe.
  4. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 29.06.2021 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, in welcher er zusammengefasst angab, sich auf das Jobangebot des AMS bei der Firma römisch 40 am 25.05.2021 beworben zu haben. Anschließend habe er zwei Mal mit dem potentiellen Dienstgeber telefoniert. Nach einem ersten angenehmen Gespräch sei das zweite Gespräch leider nicht so gut verlaufen, zumal sich der potentielle Dienstgeber verärgert gezeigt habe, als der Beschwerdeführer seine tägliche Wegstrecke zur Arbeit von ca. 70 km angesprochen habe. Der potentielle Dienstgeber habe gegenüber dem Beschwerdeführer erwähnt, dass er noch zwei Bewerber habe und habe das Gespräch ohne eine Zusage beendet. Nach diesem Gespräch habe es keinen weiteren Kontakt gegeben. Der Beschwerdeführer habe daher davon ausgehen müssen, dass sich der potentielle Dienstgeber für einen der beiden anderen Bewerber entschieden habe.
  5. Die belangte Behörde erließ am 18.08.2021 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 29.06.2021 abgewiesen wurde.
  6. Die belangte Behörde erließ am 18.08.2021 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 29.06.2021 abgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer auf die ihm zugewiesene Stelle zwar beworben habe bzw. mit dem potentiellen Dienstgeber in Kontakt getreten sei, jedoch letztlich die ihm angebotene Beschäftigung mit der Begründung der Erreichbarkeit sowie Entlohnung abgelehnt habe. Im vorliegenden Fall würden jedoch keine Gründe für eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung vorliegen. Laut Online-Routenplaner würde die Fahrt mit einem PKW zwischen der Adresse des Beschwerdeführers und dem Dienstort ca. 31 Minuten pro Strecke, sohin ca. eine Stunde und zwei Minuten für Hin- und Rückweg dauern; die Strecke betrage 33 bis 35 km in eine Richtung. Weiters sei laut Kollektivvertrag der Kunststoffverarbeiter (Arbeiter; gültig ab 01.05.2021) für Spezialfacharbeiter nach dem dritten Jahr nach der Auslehre (Facharbeiter, deren Kenntnisse und Fähigkeiten merklich über denen der Facharbeiter der Lohngruppe II liegen und aus diesem Grund als besonders qualifizierte Arbeiter verwendet werden) ein Stundenlohn von € 11,33 vorgesehen. Für Kunststofftechniker (Facharbeiter mit positiv abgelegter Lehrabschlussprüfung, mit zwei Jahren einschlägiger Praxis) sei ein Stundenlohn von € 11,60 vorgesehen. Der vom potentiellen Dienstgeber angebotene Monatslohn in Höhe von € 3.200,00 entspreche einem Stundenlohn von € 18,48 (3.200 : 4,33 : 40). Zusammengefasst werde den glaubhaften Angaben des potentiellen Dienstgebers geglaubt, der angeführt habe, dass der Beschwerdeführer die Stelle aufgrund der Entlohnung ausgeschlagen habe, obwohl er mit 07.06.2021 eingestellt hätte werden können. Es sei kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb ein Dienstgeber, der dringend Arbeitskräfte benötige, ein Interesse an unwahren Angaben hätte, zumal der Dienstgeber den Beschwerdeführer mit 07.06.2021 auch eingestellt hätte. Durch die Absage habe der Beschwerdeführer den Tatbestand der Verweigerung gemäß § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG, insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist, würden nicht vorliegen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer auf die ihm zugewiesene Stelle zwar beworben habe bzw. mit dem potentiellen Dienstgeber in Kontakt getreten sei, jedoch letztlich die ihm angebotene Beschäftigung mit der Begründung der Erreichbarkeit sowie Entlohnung abgelehnt habe. Im vorliegenden Fall würden jedoch keine Gründe für eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung vorliegen. Laut Online-Routenplaner würde die Fahrt mit einem PKW zwischen der Adresse des Beschwerdeführers und dem Dienstort ca. 31 Minuten pro Strecke, sohin ca. eine Stunde und zwei Minuten für Hin- und Rückweg dauern; die Strecke betrage 33 bis 35 km in eine Richtung. Weiters sei laut Kollektivvertrag der Kunststoffverarbeiter (Arbeiter; gültig ab 01.05.2021) für Spezialfacharbeiter nach dem dritten Jahr nach der Auslehre (Facharbeiter, deren Kenntnisse und Fähigkeiten merklich über denen der Facharbeiter der Lohngruppe römisch zwei liegen und aus diesem Grund als besonders qualifizierte Arbeiter verwendet werden) ein Stundenlohn von € 11,33 vorgesehen. Für Kunststofftechniker (Facharbeiter mit positiv abgelegter Lehrabschlussprüfung, mit zwei Jahren einschlägiger Praxis) sei ein Stundenlohn von € 11,60 vorgesehen. Der vom potentiellen Dienstgeber angebotene Monatslohn in Höhe von € 3.200,00 entspreche einem Stundenlohn von € 18,48 (3.200 : 4,33 : 40). Zusammengefasst werde den glaubhaften Angaben des potentiellen Dienstgebers geglaubt, der angeführt habe, dass der Beschwerdeführer die Stelle aufgrund der Entlohnung ausgeschlagen habe, obwohl er mit 07.06.2021 eingestellt hätte werden können. Es sei kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb ein Dienstgeber, der dringend Arbeitskräfte benötige, ein Interesse an unwahren Angaben hätte, zumal der Dienstgeber den Beschwerdeführer mit 07.06.2021 auch eingestellt hätte. Durch die Absage habe der Beschwerdeführer den Tatbestand der Verweigerung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist, würden nicht vorliegen.
  7. Der Beschwerdeführer brachte rechtzeitig einen Vorlageantrag ein, in dem er im Wesentlichen ausführte, entgegen den Ausführungen der belangten Behörde die ihm angebotene Stelle nicht abgelehnt zu haben. Vielmehr habe er mit dem potentiellen Dienstgeber lediglich über das Gehalt bzw. eine mögliche Fahrtkostenvergütung wegen der Entfernung zum Arbeitsplatz reden wollen, was zu einem ungehaltenen Verhalten des potentiellen Dienstgebers geführt habe. Der Beschwerdeführer habe aber nie gesagt, dass er um die ihm angebotene Entlohnung nicht arbeiten wolle. Vielmehr hätte er sich über eine Zusage sehr gefreut. Eine solche habe er aber weder schriftlich noch mündlich vom potentiellen Dienstgeber erhalten. So sei ihm am Ende des Telefongesprächs am 04.06.2021 mitgeteilt worden, dass es noch zwei weitere Bewerber geben würde, die sich noch vorstellen kommen würden, was wiederum nicht damit in Einklang zu bringen sei, dass der Beschwerdeführer am 07.06.2021 vom genannten Dienstgeber eingestellt hätte werden sollen.
  8. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.09.2021 wurden der Vorlageantrag und die Beschwerde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
  9. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.09.2021 wurden der Vorlageantrag und die Beschwerde gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
  10. Am 06.10.2021 langte noch ein von der Arbeiterkammer für den Beschwerdeführer verfasstes Schreiben ein, in welchem ausgeführt wurde, dass beim Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem potentiellen Dienstgeber am 04.06.2021 zu keinem Zeitpunkt über das bereits zuvor vom potentiellen Dienstgeber unterbreitete Gehaltanbot, sondern lediglich über die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes gesprochen worden sei. Allerdings habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt geäußert, dass die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes ein Hindernis für ihn sei. Vielmehr habe sich der potentielle Dienstgeber bei diesem Gespräch provokant verhalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als Kunststofftechniker für Spritzgusstechnik. Er war zuletzt vom 01.05.2012 bis 31.08.2019 vollversichert beschäftigt. Vom 01.09.2019 bis 10.09.2020 bezog er mit Unterbrechung Arbeitslosengeld. Seit 11.09.2020 bezieht er Notstandshilfe. Zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer wurde am 12.05.2021 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel der Unterstützung des Beschwerdeführers seitens der belangten Behörde bei der Suche nach einer Stelle als Kunststofftechniker im Bezirk Gänserndorf bzw. Wien im Ausmaß einer Vollzeitstelle. Laut Vereinbarung hat sich der Beschwerdeführer unverzüglich auf Bewerbungsvorschläge bzw. Vermittlungsvorschläge zu bewerben und haben Bewerbungsrückmeldungen binnen acht Kalendertagen zu erfolgen. Dem Beschwerdeführer wurde am 25.05.2021 ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Maschineneinrichter/Schichtleiter für kunststoffverarbeitende Maschinen zum Einbau der Werkzeuge und Programmierung sowie Betreuung der Maschinen (Optimierung der Spritzparameter) für eine Vollzeitstelle im 2-er Schichtbetrieb (6:00 Uhr bis 14:00 Uhr oder 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr) mit teilweise erforderlichem Wochenendbereitschaftsdienst übermittelt. Zur Entlohnung wurde festgehalten, dass eine Vereinbarung nach Qualifikation und Berufserfahrung erfolgt. Das Mindestentgelt für die Stelle als Maschineneinrichter/Schichtleiter wurde mit € 14,00 brutto pro Stunde – mit Bereitschaft zur Überzahlung – angeführt. Der Beschwerdeführer wurde im Begleitschreiben des AMS auch noch über die Bewerbungsmodalitäten aufgeklärt und auf die rechtlichen Folgen des Unterlassens einer Bewerbung hingewiesen. Ebenso sollte eine unverzügliche Kontaktaufnahme mit dem AMS erfolgen, sofern das Stellenangebot nicht seinen Qualifikationen oder den Vereinbarungen mit dem AMS entsprechen sollte. Dem Beschwerdeführer wurde dieses Stellenangebot seitens des AMS ordnungsgemäß zugewiesen und hat der Beschwerdeführer dieses auch erhalten. Der Beschwerdeführer hat sich auf die ihm zugewiesene Stelle beworben. Die Wegstrecke von ca. 33 bis 35 km zwischen dem Arbeitsort und der Wohnadresse des Beschwerdeführers nimmt mit dem PKW ca. 30-32 Minuten pro Strecke, demnach ca. eine Stunde und ein paar Minuten für den Hin- und Rückweg, ein. Laut Kollektivvertrag der Kunststoffverarbeiter ist für Spezialfacharbeiter nach dem dritten Jahr nach der Auslehre ein Stundenlohn von € 11,33 vorgesehen. Für Kunststofftechniker ist ein Stundenlohn von € 11,60 vorgesehen. Dem Beschwerdeführer wurde vom potentiellen Dienstgeber ein Monatslohn in Höhe von € 3.200,00 angeboten, was einen Stundenlohn von € 18,48 ergibt (3.200 : 4,33 : 40). Das Dienstverhältnis kam – jedenfalls auch – deshalb nicht zustande, weil der Beschwerdeführer andere Gehaltsvorstellungen hatte. Der Beschwerdeführer nahm diese Folge billigend in Kauf. Der Beschwerdeführer nahm weder während der Ausschlussfrist noch unmittelbar danach ein vollversichertes Dienstverhältnis auf.
  12. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Betreuungsvereinbarung vom 12.05.2021 sowie das dem Beschwerdeführer seitens des AMS mit Schreiben vom 25.12.2021 zugewiesene Stellenangebot sind Bestandteil des an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsaktes und wurde der Inhalt im Verfahren nicht bestritten. Der Erhalt dieses Stellenangebots wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Dass sich der Beschwerdeführer für die Stelle beworben hat, ist ebenso nicht strittig. Die Feststellung, dass eine Beschäftigung – jedenfalls auch – aufgrund der Gehaltsvorstellungen des Beschwerdeführers nicht zustande kam, stützt sich auf die im Akt einliegende Stellungnahme des potentiellen Dienstgebers. Dieser gab zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer für den angebotenen Job sehr gut passen würde und er ihm € 3.200 angeboten habe. Nach einer Bedenkfrist habe der Beschwerdeführer schließlich abgesagt, weil ihm die Entlohnung zu wenig gewesen wäre. Es gibt keinen Grund, an den Angaben des potentiellen Dienstgebers zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer der Aktenlage zufolge (siehe sogleich weiter unten) offenkundig noch mit dem Dienstgeber über das Gehalt verhandeln wollte bzw. eine andere Gehaltsvorstellung hatte. Der Beschwerdeführer erhob in Bezug auf die ihm zugewiesene Beschäftigung Einwendungen im Hinblick auf die angebotene Entlohnung: So meldete das Service für Unternehmen des AMS am 01.06.2021, dass sich der Beschwerdeführer vorgestellt habe und vorgemerkt worden sei. In Hinblick auf das ihm angebotene Bruttogehalt von € 3.200 habe er angegeben, "noch darüber schlafen zu wollen und dem Dienstgeber Bescheid zu sagen". Am 04.06.2021 teilte der Beschwerdeführer dem AMS mit, dass es zu einer Absage gekommen sei; als Begründung wurde "Entlohnung, Erreichbarkeit" angeführt. Am 07.06.2021 meldete das Service für Unternehmen des AMS, dass sich der Beschwerdeführer am 04.06.2021 beim Dienstgeber gemeldet und angegeben habe, dass "er sich alles durchgerechnet habe und ihm das Gehalt zu wenig sei. Er müsse sich alle fünf Jahre ein neues Auto kaufen und seine Lebenserhaltungskosten seien zu hoch. …". In der Niederschrift vom 15.06.2021 führte der Beschwerdeführer zum Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung aus, "dass er in XXXX wohne und sich die Firma in XXXX befinde. Er sei aber nicht mehr dazu gekommen, dies klarzustellen, da ihm der Chef ins Wort gefallen sei. Bezüglich der konkreten Entlohnung sei dann ebenfalls nicht mehr weiter gesprochen worden, da die Firma bezüglich der Aufnahme nicht weitergesprochen habe." Aus der Stellungnahme des Dienstgebers ergibt sich wiederum, dass dieser dem Beschwerdeführer € 3.200 angeboten und Letztgenannter nach einer Bedenkzeit das Angebot abgelehnt habe, da ihm die Entlohnung zu wenig sei. In der Niederschrift vom 15.06.2021 führte der Beschwerdeführer zum Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung aus, "dass er in römisch 40 wohne und sich die Firma in römisch 40 befinde. Er sei aber nicht mehr dazu gekommen, dies klarzustellen, da ihm der Chef ins Wort gefallen sei. Bezüglich der konkreten Entlohnung sei dann ebenfalls nicht mehr weiter gesprochen worden, da die Firma bezüglich der Aufnahme nicht weitergesprochen habe." Aus der Stellungnahme des Dienstgebers ergibt sich wiederum, dass dieser dem Beschwerdeführer € 3.200 angeboten und Letztgenannter nach einer Bedenkzeit das Angebot abgelehnt habe, da ihm die Entlohnung zu wenig sei. Die Feststellungen zur Wegzeit vom Wohnort des Beschwerdeführers zum Arbeitsort und retour mit dem PKW konnten anhand des Routenplaners von Google Maps, abgefragt am 20.12.2021, getroffen werden. Die Wegzeit wurde im Übrigen bereits in der Beschwerdevorentscheidung (S. 4) festgestellt. Die Entlohnung für Kunststoffverarbeiter bzw. Kunststofftechniker ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Kollektivvertrag der Kunststoffverarbeiter, gültig ab 01.05.
  13. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer vom potentiellen Dienstgeber ein Monatslohn von € 3.200 angeboten wurde, ist unstrittig. So gab der Beschwerdeführer zuletzt im Vorlageantrag an, dass er es als legitim ansehe, wenn man um seine Entlohnung verhandle, was er auch getan habe, als ihm der potentielle Dienstgeber € 3.200 angeboten habe. Dass der Beschwerdeführer während der Ausschlussfrist kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen hat und nach wie vor im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht, ergibt sich aus einem aktuellen Versicherungsdatenauszug.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  16. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  17. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.
  18. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: "Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)bis
(8)[...]" "Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)[...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. -
  4. […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)[...]" Gemäß § 38 AlVG sind – soweit nichts Anderes bestimmt ist – auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind – soweit nichts Anderes bestimmt ist – auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  1. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.
  2. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.
  3. Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung: 3.4.
  4. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.4.
  5. Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). 3.4.
  6. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).3.4.
  7. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.4.
  8. Im vorliegenden Fall erhob der Beschwerdeführer Einwendungen hinsichtlich der Entlohnung. Eine Beschäftigung ist unter dem Gesichtspunkt des generellen Entgeltschutzes gemäß § 9 Abs 2 AlVG nur dann als zuweisungstauglich zu betrachten, wenn die Entlohnung "grundsätzlich" und "zumindest" den kollektivvertraglichen Mindeststandards entspricht. Der Begriff "grundsätzlich" lässt den logischen Schluss zu, dass Ausnahmen durchaus beabsichtigt sind, wobei solche aufgrund der zwingenden Natur der kollektivvertraglichen Mindestentgelte als Mindestsätze nur nach oben denkbar sind. Die Kombination dieser beiden Begriffe lässt daher nur die Auslegung zu, dass generelle betriebs- bzw. ortsübliche Überzahlungen zu einer Anhebung des Beurteilungsmaßstabes führen müssen (vgl. aber Julcher in AlV-Komm § 9 AlVG Rz 38 und deren Hinweise auf VwGH 07.09.2001, 2008/08/0085 und 12.09.2012, 2009/08/0247, wonach den Begriffen "grundsätzlich" und "zumindest" keine Bedeutung idS zukommt). (vgl. auch Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  9. Lfg, Juni 202, § 9, Rz 242).Eine Beschäftigung ist unter dem Gesichtspunkt des generellen Entgeltschutzes gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nur dann als zuweisungstauglich zu betrachten, wenn die Entlohnung "grundsätzlich" und "zumindest" den kollektivvertraglichen Mindeststandards entspricht. Der Begriff "grundsätzlich" lässt den logischen Schluss zu, dass Ausnahmen durchaus beabsichtigt sind, wobei solche aufgrund der zwingenden Natur der kollektivvertraglichen Mindestentgelte als Mindestsätze nur nach oben denkbar sind. Die Kombination dieser beiden Begriffe lässt daher nur die Auslegung zu, dass generelle betriebs- bzw. ortsübliche Überzahlungen zu einer Anhebung des Beurteilungsmaßstabes führen müssen vergleiche aber Julcher in AlV-Komm Paragraph 9, AlVG Rz 38 und deren Hinweise auf VwGH 07.09.2001, 2008/08/0085 und 12.09.2012, 2009/08/0247, wonach den Begriffen "grundsätzlich" und "zumindest" keine Bedeutung idS zukommt). vergleiche auch Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  10. Lfg, Juni 202, Paragraph 9,, Rz 242). Ein individueller Entgeltschutz kam dem Beschwerdeführer als Notstandshilfebezieher nicht zu. Nach den obigen Feststellungen liegt das Erfordernis einer angemessenen Entlohnung gemäß § 9 Abs. 2 2.Satz AlVG jedenfalls vor, weil eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung in der Stellenausschreibung versprochen war:Nach den obigen Feststellungen liegt das Erfordernis einer angemessenen Entlohnung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, 2.Satz AlVG jedenfalls vor, weil eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung in der Stellenausschreibung versprochen war: Laut Kollektivvertrag der Kunststoffverarbeiter ist für Spezialfacharbeiter nach dem dritten Jahr nach der Auslehre ein Stundenlohn von € 11,33 vorgesehen. Für Kunststofftechniker ist ein Stundenlohn von € 11,60 vorgesehen. Im Stellenangebot wurde auf Basis einer Vollzeitstelle ein Mindestentgelt (für die Stelle als Maschineneinrichter/Schichtleiter) von € 14,00 brutto pro Stunde mit Bereitschaft zur Überzahlung angeboten bzw. auf eine Vereinbarung nach Qualifikation und Berufserfahrung hingewiesen, was darauf schließen lässt, dass der potentielle Dienstgeber diesbezüglich flexibel gewesen wäre. In einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer wurde vom potentiellen Dienstgeber sogar ein Monatslohn in Höhe von € 3.200,00 angeboten, was – wie oben festgestellt – einen Stundenlohn von € 18,48 ergibt. Sowohl der im Vermittlungsvorschlag angebotene Stundenlohn in Höhe von € 14,00 als auch der vom Dienstgeber im Rahmen des Bewerbungsprozesses angebotene Stundenlohn in Höhe von € 18,48 lagen über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn und waren sohin gemäß § 9 Abs. 2 AlVG zumutbar. In einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer wurde vom potentiellen Dienstgeber sogar ein Monatslohn in Höhe von € 3.200,00 angeboten, was – wie oben festgestellt – einen Stundenlohn von € 18,48 ergibt. Sowohl der im Vermittlungsvorschlag angebotene Stundenlohn in Höhe von € 14,00 als auch der vom Dienstgeber im Rahmen des Bewerbungsprozesses angebotene Stundenlohn in Höhe von € 18,48 lagen über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn und waren sohin gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zumutbar. Zur Wegstrecke bzw. Wegzeit ist Folgendes festzuhalten: Ein Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung wegen ihres zeitlichen Ausmaßes ist dem Gesetz im Übrigen ebenso wenig zu entnehmen, wie eine Differenzierung danach, ob der Arbeitslose in der Vergangenheit Ganztags- oder Teilzeitbeschäftigungen ausgeübt hat (VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Zur zumutbaren täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg im Sinn des § 9 Abs. 2 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof in einem eine Vollbeschäftigung betreffenden Fall (VwGH 08.05.2018, Ro 2017/08/0034) Folgendes ausgeführt:Zur zumutbaren täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof in einem eine Vollbeschäftigung betreffenden Fall (VwGH 08.05.2018, Ro 2017/08/0034) Folgendes ausgeführt: "Der Gesetzgeber sieht in § 9 Abs. 2 AlVG bei einer Vollzeitbeschäftigung eine Wegzeit von 'jedenfalls zwei Stunden' als zumutbar an. Dies entspricht einem Viertel einer täglichen Normalarbeitszeit von acht Stunden pro Arbeitstag (§ 3 Abs. 1 AZG). Darüberhinausgehende (durchschnittliche) tägliche Normalarbeitszeiten sind zwar möglich. So kann z.B. der Kollektivvertag gemäß § 4 Abs. 1 AZG eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden zulassen. Daraus kann aber in Anbetracht des eindeutigen Wortlautes des § 9 Abs. 2 AlVG nicht der Schluss gezogen werden, dass im Fall einer Normalarbeitszeit von zehn Stunden eine Wegzeit von einem Viertel dieser individuellen Normalarbeitszeit (sohin zweieinhalb Stunden) im Sinn der genannten Gesetzesstelle 'jedenfalls' zumutbar wäre. Die in § 9 Abs. 2 AlVG genannte Grenze bei Vollzeitarbeit ist unabhängig von der tatsächlich vorliegenden durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit maßgeblich. Dies erscheint auch im Hinblick darauf sachgerecht, dass eine längere Normalarbeitszeit die an dem betreffenden Tag zur Verfügung stehende Freizeit reduziert. Dieser Effekt soll nicht durch als zumutbar erachtete längere Wegzeiten verstärkt werden."Der Gesetzgeber sieht in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG bei einer Vollzeitbeschäftigung eine Wegzeit von 'jedenfalls zwei Stunden' als zumutbar an. Dies entspricht einem Viertel einer täglichen Normalarbeitszeit von acht Stunden pro Arbeitstag (Paragraph 3, Absatz eins, AZG). Darüberhinausgehende (durchschnittliche) tägliche Normalarbeitszeiten sind zwar möglich. So kann z.B. der Kollektivvertag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AZG eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden zulassen. Daraus kann aber in Anbetracht des eindeutigen Wortlautes des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht der Schluss gezogen werden, dass im Fall einer Normalarbeitszeit von zehn Stunden eine Wegzeit von einem Viertel dieser individuellen Normalarbeitszeit (sohin zweieinhalb Stunden) im Sinn der genannten Gesetzesstelle 'jedenfalls' zumutbar wäre. Die in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG genannte Grenze bei Vollzeitarbeit ist unabhängig von der tatsächlich vorliegenden durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit maßgeblich. Dies erscheint auch im Hinblick darauf sachgerecht, dass eine längere Normalarbeitszeit die an dem betreffenden Tag zur Verfügung stehende Freizeit reduziert. Dieser Effekt soll nicht durch als zumutbar erachtete längere Wegzeiten verstärkt werden. Bei einer Vollzeitbeschäftigung liegt eine Wegzeit erst dann 'wesentlich' über der in § 9 Abs. 2 AlVG genannten Grenze von 'jedenfalls zwei Stunden' – und sie ist daher erst dann 'nur unter besonderen Umständen' zumutbar –, wenn diese Grenze um etwa 50 % überschritten wird (VwGH 22.02.2012, 2009/08/0028). Ab einer Wegzeit von drei Stunden täglich bedürfte es einer näheren Prüfung, ob derartige besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer die festgestellten Wegzeiten ausnahmsweise zumutbar sind (VwGH 16.03.2011, 2007/08/0056, betreffend eine tägliche Wegzeit von drei Stunden und 23 Minuten).Bei einer Vollzeitbeschäftigung liegt eine Wegzeit erst dann 'wesentlich' über der in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG genannten Grenze von 'jedenfalls zwei Stunden' – und sie ist daher erst dann 'nur unter besonderen Umständen' zumutbar –, wenn diese Grenze um etwa 50 % überschritten wird (VwGH 22.02.2012, 2009/08/0028). Ab einer Wegzeit von drei Stunden täglich bedürfte es einer näheren Prüfung, ob derartige besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer die festgestellten Wegzeiten ausnahmsweise zumutbar sind (VwGH 16.03.2011, 2007/08/0056, betreffend eine tägliche Wegzeit von drei Stunden und 23 Minuten). …" Der Verwaltungsgerichtshof ging bei einer angebotenen Vollbeschäftigung und einer festgestellten Wegzeit von zwei Stunden und 15 Minuten, sohin bei einer Überschreitung der jedenfalls zumutbaren Wegzeit von zwei Stunden um knapp weniger als 15 %, nicht davon aus, dass diese bereits das Maß der Zumutbarkeit übersteigen würde. Vor diesem Hintergrund kam es auch nicht darauf an, ob die angebotene Beschäftigung besonders günstige Arbeitsbedingungen aufgewiesen hätte oder ob am Wohnort des Beschwerdeführers längere Wegzeiten üblich seien (VwGH 22.02.2012, 2009/08/0028). Angesichts der wiedergegebenen Rechtslage (§ 9 Abs. 2
  11. Satz AlVG) und der dazu ergangenen Rechtsprechung war dem Beschwerdeführer die angebotene Vollzeitstelle bei einer festgestellten Wegzeit für Hin- und Rückweg von ca. 1 Stunde 2 Minuten und demnach einer deutlichen Unterschreitung der in § 9 Abs. 2 AlVG genannten Grenze von "jedenfalls zwei Stunden" zumutbar.Angesichts der wiedergegebenen Rechtslage (Paragraph 9, Absatz 2,
  12. Satz AlVG) und der dazu ergangenen Rechtsprechung war dem Beschwerdeführer die angebotene Vollzeitstelle bei einer festgestellten Wegzeit für Hin- und Rückweg von ca. 1 Stunde 2 Minuten und demnach einer deutlichen Unterschreitung der in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG genannten Grenze von "jedenfalls zwei Stunden" zumutbar. Andere die Zumutbarkeit ausschließende Umstände sind weder geltend gemacht worden noch sonst im Verfahren zutage getreten. 3.
  13. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Ein solcher Fall liegt hier vor, weil sich der Beschwerdeführer offenbar bereits im Vorstellungsgespräch und danach mit dem Gehalt nicht einverstanden gezeigt hat, was beim potentiellen Dienstgeber den Eindruck von Desinteresse zu erwecken vermag. Daraus muss für den vorliegenden Fall insgesamt abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten von vornherein in Kauf genommen hat, die angebotene Stelle nicht zu erlangen. Das so festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers erfüllt die Kriterien der Vereitelung iSd § 10 AlVG.Ein solcher Fall liegt hier vor, weil sich der Beschwerdeführer offenbar bereits im Vorstellungsgespräch und danach mit dem Gehalt nicht einverstanden gezeigt hat, was beim potentiellen Dienstgeber den Eindruck von Desinteresse zu erwecken vermag. Daraus muss für den vorliegenden Fall insgesamt abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten von vornherein in Kauf genommen hat, die angebotene Stelle nicht zu erlangen. Das so festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers erfüllt die Kriterien der Vereitelung iSd Paragraph 10, AlVG. 3.
  14. Zu Kausalität und Vorsatz Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Die erforderliche Kausalität ist jedenfalls gegeben, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020).Die erforderliche Kausalität ist jedenfalls gegeben, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden vergleiche VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020). Das Verhalten des Beschwerdeführers war kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung, zumal der potentielle Dienstgeber ein angemessenes Gehalt für die Beschäftigung angeboten hat, mit dem der Beschwerdeführer jedoch nicht einverstanden war. Dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen der Beschäftigung billigend in Kauf nahm, ergibt sich daraus, dass er nach dem angebotenen – und wie bereits mehrfach erläutert – angemessenen Gehalt noch um Bedenkzeit bat (was beim Dienstgeber Zweifel am tatsächlichen Interesse erwecken kann), obwohl er auch darüber Bescheid wusste, dass es noch weitere Bewerber für diese Stelle gab. Insofern liegt auch (zumindest bedingt) vorsätzliches Handeln vor. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). 3.
  15. Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von sechs Wochen ist daher nicht zu beanstanden, da es sich um die erste Sanktion gegen den Beschwerdeführer nach § 10 AlVG handelt.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von sechs Wochen ist daher nicht zu beanstanden, da es sich um die erste Sanktion gegen den Beschwerdeführer nach Paragraph 10, AlVG handelt. 3.
  16. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer insbesondere im zeitlichen Zusammenhang mit der in Rede stehenden Vereitelungshandlung keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen und auch sonst keinen Ausgleich der durch die Vereitelung der ihm zugewiesenen Beschäftigung entstandenen negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft bewirkt. Er ist nach wie vor im Bezug von Notstandshilfe. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe wurden vom erkennenden Gericht nicht festgestellt. Nachsichtgründe gemäß § 10 Abs. 3 AlVG liegen somit nicht vor.Nachsichtgründe gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen somit nicht vor. Da – wie bereits dargelegt – auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen.Da – wie bereits dargelegt – auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.
  17. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt II.3. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt römisch zwei.3. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W216.2245960.1.00

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