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{'item': 'W216 2245983-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2022 GeschäftszahlW216 2245983-1 SpruchW216 2245983-1/4E, W216 2245983-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 07.07.2021 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für den Zeitraum vom 02.06.2021 bis 13.07.2021 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 07.07.2021 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für den Zeitraum vom 02.06.2021 bis 13.07.2021 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde – nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen – ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Begründend wurde – nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen – ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  3. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin am 15.07.2021 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, in welcher sie im Wesentlichen begründend angab, dass sie für die im Bescheid genannte Firma schon einmal gearbeitet und keine Möglichkeit gehabt hätte, bei dieser erneut arbeiten zu können.
  4. Die belangte Behörde erließ am 23.07.2021 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 15.07.2021 abgewiesen wurde.
  5. Die belangte Behörde erließ am 23.07.2021 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 15.07.2021 abgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin am 11.05.2021 eine Beschäftigung als XXXX zugewiesen worden sei und die Stelle aufgrund der geforderten Voraussetzungen und den Angaben der Beschwerdeführerin jedenfalls zumutbar gewesen sei, da keine Zuweisung zu einem anderen Beruf erfolgt und somit keine Prüfung ihres Entgeltschutzes notwendig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin hätte alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen gehabt, um den Zustand der Arbeitslosigkeit raschest zu beenden. Aus diesem Grund sei in der Betreuungsvereinbarung vom 19.02.2021 auch festgehalten worden, dass sie sich auf Stellenangebote bewerben und innerhalb von acht Tagen Rückmeldung geben müsse. Sofern die Beschwerdeführerin mehrmals angegeben habe, dass sie bei der Firma schon einmal gearbeitet habe, sei ihr entgegenzuhalten, dass allfällige Beschäftigungen in der Vergangenheit bei einer bestimmten Firma nicht die neuerliche Zuweisung einer zumutbaren Stelle bei dieser Firma hindern können. Den gesetzlichen Bestimmungen könne auch nicht entnommen werden, dass eine neuerliche Zuweisung zu einer derartigen Firma, bei welcher arbeitslose Personen bereits in der Vergangenheit beschäftigt gewesen seien, in irgendeiner Weise nicht zulässig wäre. Die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten, und zwar durch ihre Nichtbewerbung, das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG würden nicht vorliegen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin am 11.05.2021 eine Beschäftigung als römisch 40 zugewiesen worden sei und die Stelle aufgrund der geforderten Voraussetzungen und den Angaben der Beschwerdeführerin jedenfalls zumutbar gewesen sei, da keine Zuweisung zu einem anderen Beruf erfolgt und somit keine Prüfung ihres Entgeltschutzes notwendig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin hätte alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen gehabt, um den Zustand der Arbeitslosigkeit raschest zu beenden. Aus diesem Grund sei in der Betreuungsvereinbarung vom 19.02.2021 auch festgehalten worden, dass sie sich auf Stellenangebote bewerben und innerhalb von acht Tagen Rückmeldung geben müsse. Sofern die Beschwerdeführerin mehrmals angegeben habe, dass sie bei der Firma schon einmal gearbeitet habe, sei ihr entgegenzuhalten, dass allfällige Beschäftigungen in der Vergangenheit bei einer bestimmten Firma nicht die neuerliche Zuweisung einer zumutbaren Stelle bei dieser Firma hindern können. Den gesetzlichen Bestimmungen könne auch nicht entnommen werden, dass eine neuerliche Zuweisung zu einer derartigen Firma, bei welcher arbeitslose Personen bereits in der Vergangenheit beschäftigt gewesen seien, in irgendeiner Weise nicht zulässig wäre. Die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten, und zwar durch ihre Nichtbewerbung, das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG würden nicht vorliegen.
  6. Die Beschwerdeführerin brachte mit handschriftlich verfasstem Schreiben vom 02.08.2021, eingelangt am 09.08.2021, rechtzeitig einen Vorlageantrag ein, in dem sie im Wesentlichen anführte, dass sie sich telefonisch beim AMS danach erkundigt habe, ob sie sich erneut auf Stellen bei potentiellen Dienstgebern, bei denen sie schon beschäftigt gewesen sei, bewerben müsse. Dies wurde dahingehend beantwortet, dass dies wohl davon abhänge, ob sie mit dem ehemaligen Dienstgeber "im Guten oder im Schlechten auseinandergegangen sei". Da die Beschwerdeführerin schlechte Erfahrungen mit ihrem ehemaligen Dienstgeber gemacht habe, die sie auch näher erläuterte, habe sie sich bei diesem auch nicht noch einmal beworben.
  7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.09.2021 wurden der Vorlageantrag und die Beschwerde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
  8. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.09.2021 wurden der Vorlageantrag und die Beschwerde gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Ausbildung als XXXX .Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Ausbildung als römisch 40 . Zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin wurde am 19.02.2021 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel der Unterstützung der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde bei der Suche nach einer Stelle als XXXX in Wien, Bezirk Mödling und Bezirk Schwechat im Arbeitsausmaß von 30 bis 40 Stunden in der gewünschten Arbeitszeit von 0:00 bis 24:00 Uhr. Zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin wurde am 19.02.2021 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel der Unterstützung der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde bei der Suche nach einer Stelle als römisch 40 in Wien, Bezirk Mödling und Bezirk Schwechat im Arbeitsausmaß von 30 bis 40 Stunden in der gewünschten Arbeitszeit von 0:00 bis 24:00 Uhr. Laut Vereinbarung hat sich die Beschwerdeführerin unverzüglich auf Bewerbungsvorschläge bzw. Vermittlungsvorschläge zu bewerben und haben Bewerbungsrückmeldungen binnen acht Kalendertagen zu erfolgen. Die Beschwerdeführerin wurde auch ausdrücklich darüber aufgeklärt, dass die Nichteinhaltung dieser Rückmeldefrist zur Einstellung ihres Leistungsbezuges führen kann. Der Beschwerdeführerin wurde am 11.05.2021 ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als XXXX in Wien/Wien Umgebung für eine Vollzeit-/Teilzeitbeschäftigung laut Dienstplaneinteilung mit einer Entlohnung von € 2.444,00 brutto pro Monat auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung mit der Bereitschaft zur Überzahlung bei der Firma " XXXX " übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde am 11.05.2021 ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als römisch 40 in Wien/Wien Umgebung für eine Vollzeit-/Teilzeitbeschäftigung laut Dienstplaneinteilung mit einer Entlohnung von € 2.444,00 brutto pro Monat auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung mit der Bereitschaft zur Überzahlung bei der Firma " römisch 40 " übermittelt. Die Beschwerdeführerin wurde im Begleitschreiben des AMS erneut auf ihre Verpflichtungen einer Rückmeldung innerhalb von acht Tagen und den rechtlichen Folgen des Unterlassens einer Bewerbung hingewiesen. Ebenso sollte eine unverzügliche Kontaktaufnahme mit dem AMS erfolgen, sofern das Stellenangebot nicht ihren Qualifikationen oder den Vereinbarungen mit dem AMS entsprechen sollte. Der Beschwerdeführerin wurde dieses Stellenangebot seitens des AMS ordnungsgemäß zugewiesen und hat die Beschwerdeführerin dieses auch erhalten. Die Beschwerdeführerin hat sich jedoch mit der Begründung, dass sie für die ihr zugewiesene Firma bereits gearbeitet und das Dienstverhältnis mit einer fristlosen Entlassung geendet habe, nicht beworben. Den letztengenannten Grund (fristlose Entlassung) erwähnte die Beschwerdeführerin jedoch erstmals von sich aus im Vorlageantrag. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Anforderungen des Stellenprofils zur Gänze und hat diesbezüglich auch keine Einwendungen geltend gemacht. Auch ist keine evidente Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle zutage getreten. Die Beschwerdeführerin war bereits bei der " XXXX " beschäftigt. Dieses Dienstverhältnis wurde am 20.02.2018 durch fristlose Entlassung beendet. Die Beschwerdeführerin hat die fristlose Entlassung nicht bekämpft. Sie hat auch keine Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 21.12.2018 eingebracht, womit ihr aufgrund der fristlosen Entlassung gemäß § 11 AlVG in der Zeit vom 12.03.2018 bis 20.03.2018 kein Arbeitslosengeld gewährt wurde. Sie hat sich lediglich – erfolgreich – im Hinblick auf noch ausständige Ansprüche aus diesem Dienstverhältnis an die Arbeiterkammer gewandt. Die Beschwerdeführerin war bereits bei der " römisch 40 " beschäftigt. Dieses Dienstverhältnis wurde am 20.02.2018 durch fristlose Entlassung beendet. Die Beschwerdeführerin hat die fristlose Entlassung nicht bekämpft. Sie hat auch keine Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 21.12.2018 eingebracht, womit ihr aufgrund der fristlosen Entlassung gemäß Paragraph 11, AlVG in der Zeit vom 12.03.2018 bis 20.03.2018 kein Arbeitslosengeld gewährt wurde. Sie hat sich lediglich – erfolgreich – im Hinblick auf noch ausständige Ansprüche aus diesem Dienstverhältnis an die Arbeiterkammer gewandt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat während der Ausschlussfrist kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. Die Beschwerdeführerin ist seit 01.10.2021 bei der XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt.Die Beschwerdeführerin hat während der Ausschlussfrist kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. Die Beschwerdeführerin ist seit 01.10.2021 bei der römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Betreuungsvereinbarung vom 19.02.2021 sowie das der Beschwerdeführerin seitens des AMS mit Schreiben vom 11.05.2021 zugewiesene Stellenangebot sind Bestandteil des an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsaktes und wurde der Inhalt im Verfahren nicht bestritten. Der Erhalt dieses Stellenangebots wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Anforderungen der Stellenausschreibung erfüllt, ergibt sich aus der Betreuungsvereinbarung. Auch wurden im Verfahren vor dem AMS von der Beschwerdeführerin keine substantiierten Einwendungen gegen die zugewiesene Stelle im Hinblick auf die Zumutbarkeit erhoben. Obwohl der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.05.2021 ein Stellenangebot zugewiesen wurde, auf das sie sich gemäß der Betreuungsvereinbarung, aber auch gemäß dem Begleitschreiben des AMS vom 11.05.2021 unverzüglich hätte bewerben und dem AMS binnen acht Tage Bescheid geben sollen, blieb die Beschwerdeführerin einfach untätig und hat sich weder beworben noch ist sie mit dem AMS (zwecks allfälliger Probleme im Hinblick auf das Stellenangebot) in Kontakt getreten. Demnach wurde der Beschwerdeführerin am 18.06.2021 vom AMS vorgehalten, dass sie sich nicht auf die ihr zugewiesene Stelle beworben habe, weshalb sie bis zu einer gesetzten Frist einen Bewerbungsnachweis oder eine schriftliche Stellungnahme übermitteln sollte, andernfalls eine Sanktion nach der Aktenlage erfolgen könne. Die Beschwerdeführerin gab hiezu jedoch nur an, dass sie schon einmal bei dieser Firma beschäftigt gewesen sei, was auch von einer AMS-Beraterin dahingehend bestätigt wurde, dass die Beschwerdeführerin zuletzt bis 2018 dort tätig gewesen sei. Auch in einem Telefonat mit dem AMS vom 12.07.2021 – sohin nach Bescheiderlassung am 07.07.2021 – gab die Beschwerdeführerin lediglich an, dass sie für die in Rede stehende Firma gearbeitet habe und dort nicht mehr aufgenommen worden wäre. Dass sich die Beschwerdeführerin auf das Stellenagebot nicht beworben hat, ergibt sich aus ihrem eigenen Vorbringen und ist somit unstrittig. Dass die Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung am 07.07.2021 im Hinblick auf eine Begründung zu ihrer Nichtbewerbung davon sprach, dass sie für diese Firma bereits gearbeitet habe, ergibt sich aus einer schriftlichen Angabe vom 18.06.2021, einer mündlichen Angabe vom 12.07.2021 sowie ihrer Beschwerde. Ihr späteres Vorbringen, wonach sie mit der ihr zugewiesenen Firma schlechte Erfahrungen gemacht habe, da sie nachteilig behandelt worden sei und ihr noch zustehende Zahlungen mit Hilfe der Arbeiterkammer rückfordern habe müssen, wurde erst im Vorlageantrag evident. Dass die Beschwerdeführerin während der Ausschlussfrist kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen hat (sondern erst mit 01.10.2021), ergibt sich aus einem aktuellen Versicherungsdatenauszug.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  13. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  14. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.
  15. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: "Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)bis
(8)[...]" "Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)[...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. -
  4. […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)[...]" Gemäß § 38 AlVG sind – soweit nichts Anderes bestimmt ist – auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind – soweit nichts Anderes bestimmt ist – auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  1. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.
  2. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.
  3. Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung: 3.4.
  4. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.4.
  5. Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). 3.4.
  6. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).3.4.
  7. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.4.
  8. Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als XXXX den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen. Die Beschwerdeführerin hätte jedenfalls die Möglichkeit gehabt, im Rahmen eines Vorstellungsgespräches das genaue Arbeitsausmaß und die genaue Arbeitszeit etc. zu klären und zu vereinbaren. 3.4.
  9. Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als römisch 40 den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen. Die Beschwerdeführerin hätte jedenfalls die Möglichkeit gehabt, im Rahmen eines Vorstellungsgespräches das genaue Arbeitsausmaß und die genaue Arbeitszeit etc. zu klären und zu vereinbaren. Soweit die Beschwerdeführerin nach der Zuweisung der Stelle durch das AMS mit Schreiben vom 11.05.2021, in weiterer Folge am 18.06.2021 sowie am 12.07.2021 und auch in der Beschwerde angab, dass sie für die zugewiesene Firma bereits einmal gearbeitet habe, so begegnet diese Angabe in dieser Allgemeinheit keinen tiefgreifenden Bedenken. Im vorliegenden Fall kam jedoch zutage, dass das frühere Dienstverhältnis bei der in Rede stehenden Firma durch fristlose Entlassung geendet hat und die Beschwerdeführerin ihre noch bestehenden Ansprüche mit Hilfe der Arbeiterkammer eingefordert hat. An dieser Stelle ist vorweg festzuhalten, dass in der privaten Sphäre der Beschwerdeführerin gelegene Gründe für die Ablehnung der in Rede stehenden Beschäftigung bei der Prüfung der Zumutbarkeit nach § 9 Abs. 2 AlVG nicht zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH vom 17.01.1995, 94/08/0292, wo ein Beschwerdeführer die Beschäftigung nicht angenommen habe, da ihm das Betriebsklima der genannten Firma zu schlecht sei; außerdem sei er mit dem jetzigen Chef früher privat bekannt gewesen, doch sei diese Verbindung "im Unguten" auseinandergegangen; vgl. auch VwGH vom 03.07.1990, 90/08/0106, wonach "Spannungen am Arbeitsplatz als Ergebnis des – für das Arbeitsverhältnis typischen – Aufeinandertreffens je entgegengerichteter persönlicher Interessen keine Seltenheit sind. Die mangelnde Entfaltungsmöglichkeit des Willens des Dienstnehmers zufolge von dessen – notwendigerweise gegebener – Unterordnung unter einen Dienstgeberwillen ist typische Ursache derartiger Spannungen.").An dieser Stelle ist vorweg festzuhalten, dass in der privaten Sphäre der Beschwerdeführerin gelegene Gründe für die Ablehnung der in Rede stehenden Beschäftigung bei der Prüfung der Zumutbarkeit nach Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH vom 17.01.1995, 94/08/0292, wo ein Beschwerdeführer die Beschäftigung nicht angenommen habe, da ihm das Betriebsklima der genannten Firma zu schlecht sei; außerdem sei er mit dem jetzigen Chef früher privat bekannt gewesen, doch sei diese Verbindung "im Unguten" auseinandergegangen; vergleiche auch VwGH vom 03.07.1990, 90/08/0106, wonach "Spannungen am Arbeitsplatz als Ergebnis des – für das Arbeitsverhältnis typischen – Aufeinandertreffens je entgegengerichteter persönlicher Interessen keine Seltenheit sind. Die mangelnde Entfaltungsmöglichkeit des Willens des Dienstnehmers zufolge von dessen – notwendigerweise gegebener – Unterordnung unter einen Dienstgeberwillen ist typische Ursache derartiger Spannungen."). Aus dem Akteninhalt geht jedoch auch hervor, dass die Beschwerdeführerin die fristlose Entlassung, die zum Zeitpunkt der Zuweisung bereits über drei Jahre zurücklag, nicht bekämpft hat und demnach – wenn auch nur implizit – deren Richtigkeit nicht in Frage gestellt hat. Es mag zwar zutreffen, dass die fristlose Entlassung sowohl Unmut bei der Beschwerdeführerin als auch beim ehemaligen Dienstgeber ausgelöst hat und auch nicht ausgeschlossen ist, dass ein solcher bei neuerlichem Aufeinandertreffen erneut ausgelöst werden kann, jedoch hätte die Beschwerdeführerin zum einen diesem Umstand bereits im Vorfeld entgegensteuern können, indem sie dem AMS bereits bei der Zuweisung der Stelle ihre Bedenken geäußert hätte, was sie jedoch offenbar unterlassen hat. Sie hat trotz ihre Verpflichtung, sich auf zugewiesene Stellen unverzüglich zu bewerben und dem AMS binnen acht Tagen Bescheid zu geben, verstoßen und ist nach der Stellenzuweisung einfach untätig geblieben. Sie hat sich nicht einmal mit dem AMS in Verbindung gesetzt, um zu erklären, weshalb sie sich nicht auf die ihr zugewiesene Stelle bewerben will. Die Beschwerdeführerin hat lediglich – erst später bzw. über Aufforderung des AMS – angeführt, bei diesem Dienstgeber bereits gearbeitet zu haben, was für sich noch keine Unzumutbarkeit der Beschäftigung zu bewirken vermag. Allein aufgrund dieser Reaktion hat das AMS nicht erkennen müssen, dass darin ein allfälliges Problem im Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem potentiellen Dienstgeber liegen kann. Es lag jedenfalls an der Beschwerdeführerin, rechtzeitig mit dem AMS in Kontakt zu treten und die genauen Umstände zu diesem Fall zu schildern. Zum anderen ist – wie bereits oben audgeführt – auch nicht erkennbar, dass die ihr zugewiesene Firma ihr gegenüber unrechtmäßig gehandelt hat, zumal keine Unrechtmäßigkeit der vor mehr als drei Jahren zurückliegenden, fristlosen Entlassung erkannt werden kann. Die Beschwerdeführerin wäre demnach verpflichtet gewesen, sich auf die ihr zugewiesene Stelle zu bewerben bzw. zumindest in irgendeiner Form nach der Stellenzuweisung tätig zu werden; sei es durch Kontaktaufnahme mit dem AMS. Die Beschwerdeführerin hat jedoch gar nicht auf die Stellenzuweisung reagiert, was ein erneutes Tätigwerden des AMS erforderlich machte. 3.
  10. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Durch das Unterlassen einer Bewerbung hat die Beschwerdeführerin eindeutig eine Vereitelungshandlung gesetzt. 3.
  11. Zu Kausalität und Vorsatz Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Die erforderliche Kausalität ist jedenfalls gegeben, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020), was durch die Unterlassung einer Bewerbung auf das Stellenangebot durch die Beschwerdeführerin zweifelsfrei feststeht.Die erforderliche Kausalität ist jedenfalls gegeben, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden vergleiche VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020), was durch die Unterlassung einer Bewerbung auf das Stellenangebot durch die Beschwerdeführerin zweifelsfrei feststeht. Dass die unterlassene Bewerbung die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, ist evident. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Durch die Untätigkeit der Beschwerdeführerin tritt die Billigung, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt, deutlich zutage. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). 3.
  12. Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von sechs Wochen ist daher nicht zu beanstanden, da es sich um die erste Sanktion gegen die Beschwerdeführerin nach § 10 AlVG handelt.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von sechs Wochen ist daher nicht zu beanstanden, da es sich um die erste Sanktion gegen die Beschwerdeführerin nach Paragraph 10, AlVG handelt. 3.
  13. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Gemäß dem Verwaltungsgerichtshof (01.06.2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) § 10 Abs. 3 AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor, liegt aber die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme (hier: drei Wochen) nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027-3). (vgl. auch Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  14. Lfg, Juni 2021, § 10 AlVG, Rz 289).Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Gemäß dem Verwaltungsgerichtshof (01.06.2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor, liegt aber die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme (hier: drei Wochen) nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027-3). vergleiche auch Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  15. Lfg, Juni 2021, Paragraph 10, AlVG, Rz 289). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin erst am 01.10.2021 und somit erst ca. vier Monate nach dem vorgeworfenen Verhalten und jedenfalls nach Ablauf der Ausschlussfrist eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Eine gewisse zeitliche Nähe zur Vereitelung, die noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag, kann darin nicht erblickt werden. Es kann daher auch nicht von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden.Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin erst am 01.10.2021 und somit erst ca. vier Monate nach dem vorgeworfenen Verhalten und jedenfalls nach Ablauf der Ausschlussfrist eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Eine gewisse zeitliche Nähe zur Vereitelung, die noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag, kann darin nicht erblickt werden. Es kann daher auch nicht von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden. Nachsichtgründe gemäß § 10 Abs. 3 AlVG liegen somit nicht vor.Nachsichtgründe gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen somit nicht vor. Da – wie bereits dargelegt – auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen.Da – wie bereits dargelegt – auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen. 3.
  16. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien; insbesondere wurde das Unterlassen der Bewerbung auf die zugewiesene Stelle von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien; insbesondere wurde das Unterlassen der Bewerbung auf die zugewiesene Stelle von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt II.3. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt römisch zwei.3. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W216.2245983.1.00

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