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{'item': 'W224 2247532-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 78§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2022 GeschäftszahlW224 2247532-1 SpruchW224 2247532-1/2E, , W224 2247532-1/2E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt du

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Vizerektors für Lehre und Studierende der Johannes Kepler Universität Linz zurückverwiesen. römisch eins. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des ersten Spruchpunkts betreffend die Abweisung des Antrags vom 20.02.2021 auf Anerkennung der an der Wirtschaftsuniversität Wien im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht absolvierten Lehrveranstaltungsprüfung „Grundlagen rechtswissenschaftlichen Arbeitens" (2 ECTS) als gleichwertig für die Fachprüfung „Diplomarbeitsseminar" (3 ECTS) im Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Vizerektors für Lehre und Studierende der Johannes Kepler Universität Linz zurückverwiesen. II. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des zweiten Spruchpunkts betreffend die Abweisung des Antrags vom 03.03.2021 auf Anerkennung der an der Wirtschaftsuniversität Wien im Masterstudium Wirtschaftsrecht absolvierten Lehrveranstaltungsprüfung „Principles of International Law - Allgemeines Völkerrecht" (4 ECTS) als gleichwertig für die Fachprüfung „Public International Law" (6 ECTS) im Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Vizerektors für Lehre und Studierende der Johannes Kepler Universität Linz zurückverwiesen. römisch zwei. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des zweiten Spruchpunkts betreffend die Abweisung des Antrags vom 03.03.2021 auf Anerkennung der an der Wirtschaftsuniversität Wien im Masterstudium Wirtschaftsrecht absolvierten Lehrveranstaltungsprüfung „Principles of International Law - Allgemeines Völkerrecht" (4 ECTS) als gleichwertig für die Fachprüfung „Public International Law" (6 ECTS) im Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Vizerektors für Lehre und Studierende der Johannes Kepler Universität Linz zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer ist ordentlicher Studierender des Diplomstudiums der Rechtswis-senschaften an der Johannes Kepler Universität Linz. Am 20.02.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung der an der Wirtschaftsuniversität Wien im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht absolvierten Lehrveranstaltungsprüfung „Grundlagen rechtswissenschaftlichen Arbeitens" (2 ECTS) als gleichwertig für die Fachprüfung „Diplomarbeitsseminar" (3 ECTS) und am 03.03.2021 die Anerkennung der an der Wirtschaftsuniversität Wien im Masterstudium Wirtschaftsrecht absolvierten Lehrveranstaltungsprüfung „Principles of International Law - Allgemeines Völkerrecht" (4 ECTS) als gleichwertig für die Fachprüfung „Public International Law" (6 ECTS) im Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz.
  2. Zwischen dem Beschwerdeführer und Mitarbeitern der Johannes Kepler Universität Linz fand ein E-Mail-Kontakt statt. Dabei sind insbesondere folgende E-Mails von Bedeutung: Im E-Mail vom 15.04.2021 teilte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf § 78 Abs. 1 zweiter Satz UG mit, dass es sich beim Erststudium, dem Studium des Wirtschaftsrechts an der Wirtschaftsuniversität Wien, nicht um dasselbe Studium wie dem Studium der Rechtswissenschaften an der JKU handelt. Demnach sei seiner Ansicht nach die Versagung der Anrechnung der beiden beantragten Lehrveranstaltungen, rein aus dem Grund der nicht bloß geringfügig abweichenden ECTS-Anrechnungspunkte, untunlich. Im E-Mail vom 23.04.2021 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Ausfertigung.
  3. Zwischen dem Beschwerdeführer und Mitarbeitern der Johannes Kepler Universität Linz fand ein E-Mail-Kontakt statt. Dabei sind insbesondere folgende E-Mails von Bedeutung: Im E-Mail vom 15.04.2021 teilte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Paragraph 78, Absatz eins, zweiter Satz UG mit, dass es sich beim Erststudium, dem Studium des Wirtschaftsrechts an der Wirtschaftsuniversität Wien, nicht um dasselbe Studium wie dem Studium der Rechtswissenschaften an der JKU handelt. Demnach sei seiner Ansicht nach die Versagung der Anrechnung der beiden beantragten Lehrveranstaltungen, rein aus dem Grund der nicht bloß geringfügig abweichenden ECTS-Anrechnungspunkte, untunlich. Im E-Mail vom 23.04.2021 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Ausfertigung.
  4. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 15.06.2021 wurde im Spruchpunkt
  5. der Antrag vom 20.02.2021 auf Anerkennung der an der Wirtschaftsuniversität Wien im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht absolvierten Lehrveranstaltungsprüfung „Grundlagen rechtswissenschaftlichen Arbeitens" (2 ECTS) als gleichwertig für die Fachprüfung „Diplomarbeitsseminar" (3 ECTS) im Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz

§ 78Abs.

1 Universitätsgesetz 2002 (UG) abgewiesen. Im Spruchpunkt 2. wurde der Antrag vom 03.03.2021 auf Anerkennung der an der Wirtschaftsuniversität Wien im Masterstudium Wirtschaftsrecht absolvierten Lehrveranstaltungsprüfung „Principles of International Law - Allgemeines Völkerrecht" (4 ECTS) als gleichwertig für die Fachprüfung „Public International Law" (6 ECTS) im Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz

§ 78Abs.

1 Universitätsgesetz 2002 (UG)abgewiesen.

  1. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 15.06.2021 wurde im Spruchpunkt
  2. der Antrag vom 20.02.2021 auf Anerkennung der an der Wirtschaftsuniversität Wien im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht absolvierten Lehrveranstaltungsprüfung „Grundlagen rechtswissenschaftlichen Arbeitens" (2 ECTS) als gleichwertig für die Fachprüfung „Diplomarbeitsseminar" (3 ECTS) im Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz

Paragraph 78, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 (UG) abgewiesen. Im Spruchpunkt 2. wurde der Antrag vom 03.03.2021 auf Anerkennung der an der Wirtschaftsuniversität Wien im Masterstudium Wirtschaftsrecht absolvierten Lehrveranstaltungsprüfung „Principles of International Law - Allgemeines Völkerrecht" (4 ECTS) als gleichwertig für die Fachprüfung „Public International Law" (6 ECTS) im Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz

Paragraph 78, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 (UG)abgewiesen. In der Begründung wurde zu Spruchpunkt 1. im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim Bachelor- und Masterstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien nicht um dasselbe Studium wie dem Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz handle, sodass eine Anwendung der Spezialvorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 2 UG – und damit das alleinige Abstellen auf das gleiche ECTS-Ausmaß der in Rede stehenden Prüfungen - von Vornherein nicht in Betracht komme. Die Gleichwertigkeitsprüfung habe daher nach den Grundsätzen des § 78 Abs. 1 erster Satz UG zu erfolgen, wobei nach der Judikatur des VwGH im Rahmen dieser Prüfung die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolge, zu beurteilen sei. Die Gleichwertigkeit sei gegeben, wenn in allen Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliege. Nach der Judikatur des VwGH würden gegen die Heranziehung der nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergebenen Anrechnungspunkte für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Darüber hinaus erkläre der VwGH die gesetzliche Wertung, wonach die Gleichwertigkeit nicht die exakt gleiche Anzahl von ECTS-Anrechnungspunkten erfordere, sondern diese auch bei einer geringfügigen Unterschreitung gegeben sein könne, auf die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs für die Anerkennung von Prüfungen

§ 78Abs.

1 erster Satz UG übertragbar wobei eine Unterschreitung der ECTS-Punktezahl der Prüfung, für die die Anerkennung beantragt werde, von mehr als 20 % als nicht mehr geringfügig angesehen werde. Bezogen auf die im Antrag konkretisierten Prüfungen ergebe sich daraus, dass die an der Wirtschaftsuniversität Wien im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht absolvierte Lehrveranstaltungsprüfung „Grundlagen rechtswissenschaftlichen Arbeitens" 2 ECTS-Punkte umfasse, während die zur Anerkennung beantragte Fachprüfung „Diplomarbeitsseminar" im Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz einen Umfang von 3 ECTS-Punkten aufweise. Der ECTS-Umfang der absolvierten Lehrveranstaltungsprüfung unterschreite somit den Umfang der Lehrveranstaltungsprüfung, für die sie anerkannt werden solle, um 34 %, sodass die Geringfügigkeitsgrenze jedenfalls überschritten sei. Da die Gleichwertigkeit der in Rede stehenden Prüfungen demnach schon mangels umfangmäßiger Übereinstimmung nicht vorliege, könne eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage nach der Gleichwertigkeit im Hinblick auf den Inhalt der Prüfungen sowie die Art und Weise der Kenntniskontrolle unterbleiben. In der Begründung wurde zu Spruchpunkt 1. im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim Bachelor- und Masterstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien nicht um dasselbe Studium wie dem Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz handle, sodass eine Anwendung der Spezialvorschrift des Paragraph 78, Absatz eins, Satz 2 UG – und damit das alleinige Abstellen auf das gleiche ECTS-Ausmaß der in Rede stehenden Prüfungen - von Vornherein nicht in Betracht komme. Die Gleichwertigkeitsprüfung habe daher nach den Grundsätzen des Paragraph 78, Absatz eins, erster Satz UG zu erfolgen, wobei nach der Judikatur des VwGH im Rahmen dieser Prüfung die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolge, zu beurteilen sei. Die Gleichwertigkeit sei gegeben, wenn in allen Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliege. Nach der Judikatur des VwGH würden gegen die Heranziehung der nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergebenen Anrechnungspunkte für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Darüber hinaus erkläre der VwGH die gesetzliche Wertung, wonach die Gleichwertigkeit nicht die exakt gleiche Anzahl von ECTS-Anrechnungspunkten erfordere, sondern diese auch bei einer geringfügigen Unterschreitung gegeben sein könne, auf die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs für die Anerkennung von Prüfungen

Paragraph 78, Absatz eins, erster Satz UG übertragbar wobei eine Unterschreitung der ECTS-Punktezahl der Prüfung, für die die Anerkennung beantragt werde, von mehr als 20 % als nicht mehr geringfügig angesehen werde. Bezogen auf die im Antrag konkretisierten Prüfungen ergebe sich daraus, dass die an der Wirtschaftsuniversität Wien im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht absolvierte Lehrveranstaltungsprüfung „Grundlagen rechtswissenschaftlichen Arbeitens" 2 ECTS-Punkte umfasse, während die zur Anerkennung beantragte Fachprüfung „Diplomarbeitsseminar" im Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz einen Umfang von 3 ECTS-Punkten aufweise. Der ECTS-Umfang der absolvierten Lehrveranstaltungsprüfung unterschreite somit den Umfang der Lehrveranstaltungsprüfung, für die sie anerkannt werden solle, um 34 %, sodass die Geringfügigkeitsgrenze jedenfalls überschritten sei. Da die Gleichwertigkeit der in Rede stehenden Prüfungen demnach schon mangels umfangmäßiger Übereinstimmung nicht vorliege, könne eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage nach der Gleichwertigkeit im Hinblick auf den Inhalt der Prüfungen sowie die Art und Weise der Kenntniskontrolle unterbleiben. Zu Spruchpunkt

  1. führte die belangte Behörde ergänzend aus, dass die an der Wirtschaftsuniversität Wien im Masterstudium Wirtschaftsrecht absolvierte Lehrveranstaltungsprüfung „Principles of International Law-Allgemeines Völkerrecht" 4 ECTS umfasse, während die Fachprüfung „Public International Law" im Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz einen Umfang von 6 ECTS-Punkten aufweise. Die Abweichungen im ECTS-Umfang im Ausmaß von 34 % falle nicht unter die Geringfügigkeitsgrenze, sodass eine Gleichwertigkeit der Prüfungen ebenfalls aus diesem Grund ausscheide und eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage nach der Gleichwertigkeit im Hinblick auf den Inhalt der Prüfungen sowie die Art und Weise der Kenntniskontrolle unterbleiben könne.
  2. Mit Schriftsatz vom 24.06.2021 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde wegen Verletzung im subjektiven Recht auf Anerkennung positiv beurteilter Prüfungsleistungen und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, dass die Anzahl an ECTS-Punkten lediglich ein Anhaltspunkt und kein absoluter Maßstab sei. Da sowohl das Bachelor- als auch das Masterstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien und das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz nicht dasselbe Studium seien, komme es

§ 78Abs.

1 zweiter Satz UG auch nicht nur auf die gleiche Anzahl an ECTS-Punkten an. Vielmehr sei von der belangten Behörde eine Gleichwertigkeitsprüfung durchzuführen gewesen. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, dass die Anzahl an ECTS-Punkten lediglich ein Anhaltspunkt und kein absoluter Maßstab sei. Da sowohl das Bachelor- als auch das Masterstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien und das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz nicht dasselbe Studium seien, komme es

Paragraph 78, Absatz eins, zweiter Satz UG auch nicht nur auf die gleiche Anzahl an ECTS-Punkten an. Vielmehr sei von der belangten Behörde eine Gleichwertigkeitsprüfung durchzuführen gewesen.

  1. In einer Stellungnahme vom 18.10.2021 teilte der zuständige Senat in Studienangelegenheiten mit, im vorliegenden Fall kein Gutachten abzugeben.
  2. Die Beschwerde wurde, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen, mit Schreiben vom 19.10.2021, eingelangt am 21.10.2021, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist an der Johannes Kepler Universität Linz für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften zugelassen. Der Beschwerdeführer absolvierte an der Wirtschaftsuniversität Wien die Lehrveranstaltungsprüfung „Grundlagen rechtswissenschaftlichen Arbeitens" (2 ECTS, Note Gut, Prüfungsdatum 07.04.2017). Er beantragte am 20.02.2021 die Anerkennung dieser Lehrveranstaltungsprüfung für die im Rahmen des Diplomstudiums Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz zu absolvierende Lehrveranstaltung „Diplomarbeitsseminar“ (3 ECTS)

§ 78UG.

Der Beschwerdeführer absolvierte an der Wirtschaftsuniversität Wien die Lehrveranstaltungsprüfung „Grundlagen rechtswissenschaftlichen Arbeitens" (2 ECTS, Note Gut, Prüfungsdatum 07.04.2017). Er beantragte am 20.02.2021 die Anerkennung dieser Lehrveranstaltungsprüfung für die im Rahmen des Diplomstudiums Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz zu absolvierende Lehrveranstaltung „Diplomarbeitsseminar“ (3 ECTS)

Paragraph 78, UG. Der Beschwerdeführer absolvierte an der Wirtschaftsuniversität Wien die Lehrveranstaltungsprüfung „Principles of International Law - Allgemeines Völkerrecht" (4 ECTS, Note Befriedigend, Prüfungsdatum 17.12.2019). Er beantragte am 03.03.2021 die Anerkennung dieser Lehrveranstaltungsprüfung für die im Rahmen des Diplomstudiums Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz zu absolvierende Lehrveranstaltung „Public International Law“ (6 ECTS)

§ 78UG.

Der Beschwerdeführer absolvierte an der Wirtschaftsuniversität Wien die Lehrveranstaltungsprüfung „Principles of International Law - Allgemeines Völkerrecht" (4 ECTS, Note Befriedigend, Prüfungsdatum 17.12.2019). Er beantragte am 03.03.2021 die Anerkennung dieser Lehrveranstaltungsprüfung für die im Rahmen des Diplomstudiums Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz zu absolvierende Lehrveranstaltung „Public International Law“ (6 ECTS)

Paragraph 78, UG. Das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien und das Diplom-studium der Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz sind nicht dasselbe Studium. Die belangte Behörde traf keine Feststellungen hinsichtlich der Gleichwertigkeit in Bezug auf Inhalt und Umfang der Prüfungen sowie auf die Art und Weise der Kenntniskontrolle. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum vorliegenden Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung der Spruchpunkte

  1. und
  2. des angefochtenen Bescheides: § 78 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2017, lautet:Paragraph 78, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,, lautet: „Anerkennung von Prüfungen § 78.

(1)Auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie Paragraph 78,
(1)Auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie
  1. an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
  2. in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert,
  3. an einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
  4. an einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
  5. an allgemein bildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern, oder
  6. an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht abgelegt wurden. Die an einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines EU- oder EWR-Staates für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden.
(2)Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
(2)Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des Paragraph 63, Absatz 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
(3)Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, ist entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(4)Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können, ist entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(5)Bei Lehramtsstudien sowie instrumental(gesangs-), religions- und wirtschaftspädagogischen Studien sind einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden auf entsprechende praxisorientierte Lehrveranstaltungen bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(6)Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen.
(7)Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird.
(8)Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nach Maßgabe der Gleichwertigkeit nur insoweit anerkennbar, als sie
  1. im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen,
  2. vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung,
  3. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der sportlichen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll,
  4. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, oder
  5. vor der vollständigen Absolvierung der Eignungsfeststellung für das Lehramtsstudium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt wurden.
(9)Auf Antrag der oder des außerordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, die an einer Bildungseinrichtung

Abs. 1 abgelegt wurden, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum des Universitätslehrganges vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.

(9)Auf Antrag der oder des außerordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, die an einer Bildungseinrichtung

Absatz eins, abgelegt wurden, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum des Universitätslehrganges vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.

(10)Über Anerkennungsanträge ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden.“
(10)Über Anerkennungsanträge ist abweichend von Paragraph 73, AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden.“ Die studienrechtlichen Bestimmungen des UG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021, mit Ausnahme der §§ 76, 76a, 79 Abs. 2, 4 und 5 UG, sind

der Übergangsbestimmung des § 143 Abs. 76 UG ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden. Bis dahin sind die studienrechtlichen Bestimmungen des UG in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 anzuwenden.Die studienrechtlichen Bestimmungen des UG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,, mit Ausnahme der Paragraphen 76, 76 a, 79, Absatz 2, 4 und 5 UG, sind

der Übergangsbestimmung des Paragraph 143, Absatz 76, UG ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden. Bis dahin sind die studienrechtlichen Bestimmungen des UG in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, anzuwenden.

§ 78Abs.

1 UG hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende unter anderem in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, abgelegt haben, auf Antrag des ordentlichen Studierenden anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.

Paragraph 78, Absatz eins, UG hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende unter anderem in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, abgelegt haben, auf Antrag des ordentlichen Studierenden anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die Anerkennung von Prüfungen

§ 78Abs.

1 UG setzt die Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Prüfungen mit den im Rahmen eines Studiums vorgeschriebenen Prüfungen, für die die Anerkennung erfolgen soll, voraus (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner (Hrsg), UG3, § 78, II.7). Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf (vgl. zuletzt VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0131; mit Hinweis auf VwGH 29.06.2006, 2003/10/0251). Die Anerkennung von Prüfungen

Paragraph 78, Absatz eins, UG setzt die Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Prüfungen mit den im Rahmen eines Studiums vorgeschriebenen Prüfungen, für die die Anerkennung erfolgen soll, voraus vergleiche Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner (Hrsg), UG3, Paragraph 78,, römisch zwei.7). Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf vergleiche zuletzt VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0131; mit Hinweis auf VwGH 29.06.2006, 2003/10/0251). Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sind die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang zu beurteilen sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgt. Eine Gleichwertigkeit liegt vor, wenn in beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt. Fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser beiden Bereiche, liegt Gleichwertigkeit nicht vor. Da auf die Gleichwertigkeit der „vorgeschriebenen Prüfungen“ abgestellt wird, kommt es auf die abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode (im weiteren Sinn) an; auf das konkrete Prüfungsergebnis ist nicht Bedacht zu nehmen (vgl. insbesondere VwSlg. 14.238 A/1995; zuletzt auch VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0131). Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sind die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang zu beurteilen sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgt. Eine Gleichwertigkeit liegt vor, wenn in beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt. Fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser beiden Bereiche, liegt Gleichwertigkeit nicht vor. Da auf die Gleichwertigkeit der „vorgeschriebenen Prüfungen“ abgestellt wird, kommt es auf die abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode (im weiteren Sinn) an; auf das konkrete Prüfungsergebnis ist nicht Bedacht zu nehmen vergleiche insbesondere VwSlg. 14.238 A/1995; zuletzt auch VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0131). Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit kommt es ausschließlich auf die sich aus den Studienordnungen ergebenden objektiven Merkmale an. Dabei ist auf die abstrakten Merkmale des Prüfungsstoffes und der Prüfungsmethode abzustellen, wobei sich dieses Abstellen auf die abstrakten Merkmale des Prüfungsstoffes nicht nur auf den Umfang der Prüfungsanforderungen, sondern primär auf den Inhalt derselben bezieht (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner (Hrsg), UG3, § 78, II.7 unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Primär sind daher die Curricula und Prüfungsordnungen sowie die diese konkretisierenden Stoffabgrenzungen (Vorlesungsverzeichnis) heranzuziehen. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit kommt es ausschließlich auf die sich aus den Studienordnungen ergebenden objektiven Merkmale an. Dabei ist auf die abstrakten Merkmale des Prüfungsstoffes und der Prüfungsmethode abzustellen, wobei sich dieses Abstellen auf die abstrakten Merkmale des Prüfungsstoffes nicht nur auf den Umfang der Prüfungsanforderungen, sondern primär auf den Inhalt derselben bezieht vergleiche Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner (Hrsg), UG3, Paragraph 78,, römisch zwei.7 unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Primär sind daher die Curricula und Prüfungsordnungen sowie die diese konkretisierenden Stoffabgrenzungen (Vorlesungsverzeichnis) heranzuziehen. Gegen die Heranziehung der nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergebenen Anrechnungspunkte für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Aus § 78 Abs. 1 zweiter Satz UG, wonach an bestimmten Universitäten für das gleiche Fach im selben Studium abgelegte Prüfungen jedenfalls anzurechnen sind, „wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen“, ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber dieses System als Messgröße für die Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen akzeptiert. Die gesetzliche Wertung, wonach die Gleichwertigkeit nicht die exakt gleiche Anzahl von ECTS-Anrechnungspunkten erfordert, sondern auch bei einer geringfügigen Unterschreitung gegeben sein kann, ist auch auf die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs für die Anerkennung von Prüfungen

§ 78Abs. 1 erster Satz leg. cit. übertragbar (vgl. Vw

GH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020). Gegen die Heranziehung der nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergebenen Anrechnungspunkte für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Aus Paragraph 78, Absatz eins, zweiter Satz UG, wonach an bestimmten Universitäten für das gleiche Fach im selben Studium abgelegte Prüfungen jedenfalls anzurechnen sind, „wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen“, ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber dieses System als Messgröße für die Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen akzeptiert. Die gesetzliche Wertung, wonach die Gleichwertigkeit nicht die exakt gleiche Anzahl von ECTS-Anrechnungspunkten erfordert, sondern auch bei einer geringfügigen Unterschreitung gegeben sein kann, ist auch auf die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs für die Anerkennung von Prüfungen

Paragraph 78, Absatz eins, erster Satz leg. cit. übertragbar vergleiche VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020). Die einleitenden Anträge des Beschwerdeführers zielten auf die Anerkennung von zwei positiv beurteilten Prüfungsleistungen aus dem Bachelorstudium Wirtschaftsrecht auf das Diplomstudium der Rechtswissenschaften ab. Es wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren keinerlei Ermittlung (etwa in Form von Gutachten) zur Frage der Übereinstimmung der Inhalte der vom Beschwerdeführer bereits absolvierten Lehrveranstaltungsprüfungen im Rahmen des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht mit den offenen Lehrveranstaltungen für das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz getätigt, sondern es wurde in beiden Fällen ausschließlich auf die quantitative Unterscheidung der ECTS-Bewertungen abgestellt. Um eine Prüfung der Gleichwertigkeit vornehmen zu können, ist es aber zunächst notwendig, konkrete Feststellungen zu treffen, um in weiterer Folge – anhand von Feststellungen zu den jeweiligen Lehrinhalten – die Beurteilung der Gleichwertigkeit vorzunehmen. Es ist dabei zu prüfen, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang an der Wirtschaftsuniversität im Rahmen des Studiums Wirtschaftsrecht absolvierten Lehrveranstaltung „Grundlagen rechtswissenschaftlichen Arbeitens“ im Vergleich mit der Lehrveranstaltung „Diplomarbeitsseminar“ im Rahmen des Studiums der Rechtswissenschaften der Johannes Kepler Universität Linz; sowie im Rahmen des Wirtschaftsrechts absolvierte Lehrveranstaltung „Principles of International Law – Allgemeines Völkerrecht“ im Vergleich mit der Lehrveranstaltung „Public International Law“ im Rahmen des Studiums der Rechtswissenschaften der Johannes Kepler Universität Linz vermittelt wurde bzw. vermittelt wird. Eine Gleichwertigkeit ist dann gegeben, wenn in jeweils beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt. Ermittlungen oder Feststellungen zur Frage, welche konkreten Lehrinhalte bzw. welcher Prüfungsstoff die vom Beschwerdeführerin bereits absolvierten Lehrveranstaltungen haben, welche nunmehr zur Anerkennung für das Diplomstudium Rechtswissenschaften beantragt wurden, fehlen im vorliegenden Fall. Damit liegen keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vor, die im Zusammenhalt allenfalls mit einer verwaltungsgerichtlichen Verhandlung bloß zu vervollständigen wären, weil noch überhaupt kein entscheidungserhebliches Ermittlungsverfahren durch die Behörde geführt wurde, das (nur) zu ergänzen wäre. Die dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Feststellungs- bzw. Ermittlungsmängel haben zur Folge, dass eine Überprüfung, ob die vom Beschwerdeführer absolvierten oa. Lehrveranstaltungen im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht den Lehrveranstaltungen des Diplomstudiums Rechtswissenschaften hinsichtlich ihres Umfanges und Inhaltes annähernd entsprechen, nicht möglich ist. Eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtsmäßigkeit seines Inhaltes in diesem Punkt kann sohin nicht erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts

§ 28Vw

GVG (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde; wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts

Paragraph 28, VwGVG vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde; wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stellt eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stellt eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Eine vollständige erstmalige Durchführung eines auf die entscheidungswesentliche Frage gerichteten Verwaltungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht ist nicht im überwiegenden Interesse der Raschheit gelegen. In der Gesamtschau ist der Aufhebung der Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit in diesen Punkten an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides auf Basis der bereits im Studium Wirtschaftsrecht absolvierten Lehrveranstaltungen „Principles of International Law – Allgemeines Völkerrecht“ und „Grundlagen des rechtswissenschaftlichen Arbeitens“ mit den Lehrveranstaltungen „Public International Law“ und „Diplomarbeitsseminar“ im Rahmen des Diplomstudiums Rechtswissenschaft an der Johannes Kepler Universität Linz, im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Die belangte Behörde ist im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht deutlich näher am Beweis. Der angefochtene Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid war daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, weil Spruchpunkt

  1. und
  2. des angefochtenen Bescheides aufgehoben wurden, vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007 mit Hinweis auf VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0085; siehe weiters VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR 07.03.2017, 24.719/12, Tusnovics v. Austria). Im Übrigen liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil Spruchpunkt

  1. und
  2. des angefochtenen Bescheides aufgehoben wurden, vergleiche VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007 mit Hinweis auf VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0085; siehe weiters VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR 07.03.2017, 24.719/12, Tusnovics v. Austria). Im Übrigen liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Aufhebung und Zurückverweisung ergeht in Anlehnung an die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0131; 29.06.2006, 2003/10/0251; VwSlg. 14.238 A/1995; 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; 20.3.2018, Ra 2016/10/0132; 18.2.2002, 2001/10/0029; 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).Die Aufhebung und Zurückverweisung ergeht in Anlehnung an die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0131; 29.06.2006, 2003/10/0251; VwSlg. 14.238 A/1995; 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; 20.3.2018, Ra 2016/10/0132; 18.2.2002, 2001/10/0029; 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007 mit Hinweis auf VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0085). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W224.2247532.1.00

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