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{'item': 'W228 2238137-1'}

Obsah (8)§ 28Art. 133§ 18a§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2022 GeschäftszahlW228 2238137-1 SpruchW228 2238137-1/7E, W228 2238137-1/7E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 08.11.2018 hat Dr. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes XXXX , geb. XXXX 2000, gestellt.Am 08.11.2018 hat Dr. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes römisch 40 , geb. römisch 40 2000, gestellt. Mit Bescheid vom 22.09.2020 hat die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.11.2018 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX

§ 18aASVG ab 01.06.2005 stattgegeben.

Weiters wurde festgestellt, dass für die Zeit vom 01.06.2000 bis 31.05.2005 und vom 01.01.2012 bis 31.07.2017 die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben ist. Begründend wurde ausgeführt, dass in diesen Zeiten kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 FLAG vorliege.Mit Bescheid vom 22.09.2020 hat die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.11.2018 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40

Paragraph 18 a, ASVG ab 01.06.2005 stattgegeben. Weiters wurde festgestellt, dass für die Zeit vom 01.06.2000 bis 31.05.2005 und vom 01.01.2012 bis 31.07.2017 die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben ist. Begründend wurde ausgeführt, dass in diesen Zeiten kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, FLAG vorliege. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schreiben vom 07.10.2020 das Rechtmittel der Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass bei ihrem Sohn im Jahr 2017 die Diagnose Asperger Syndrom gestellt worden sei. Bei ihrem Sohn seien ab dem

  1. Lebensjahr eine verzögerte motorische Entwicklung, Ungeschicklichkeit, stereotypes Verhalten und eine geringe Fähigkeit zur Interaktion aufgetreten. Leider sei damals nur eine sensomotorische Integrationsstörung diagnostiziert worden und sei deshalb erst im Jahr 2005 ein Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe gestellt und ein Behinderungsgrad von 50% anerkannt worden. Obwohl sich der Zustand ihres Sohnes nicht verbessert habe, sei seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens sein Status einer Behinderung wieder aberkannt worden. Das Gutachten sei jedoch falsch gewesen, da die autistische Erkrankung vom Sachverständigen nicht anerkannt worden sei. Erst im Jahr 2017 sei aufgrund der anhaltenden typischen Verhaltensauffälligkeiten ein Gutachten erstellt worden, bei dem die Diagnose Asperger Syndrom gestellt wurde. Aufgrund dieser Diagnose bestehe ein Behinderungsgrad von zumindest 50% seit 2005 und nicht, wie vermutet, intermittierend nur von 2005 bis 2011 und dann wieder ab
  2. Bezüglich der rückwirkenden Anerkennung der erhöhten Familienbeihilfe sei ein Antrag an das Bundesministerium für Finanzen gestellt worden, wodurch die nachträgliche Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe für die Jahre 2015 und 2016 erfolgen solle. Es bestehe durchgehend seit 2005 eine Behinderung ihres Sohnes, die zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berechtige. Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde von der Pensionsversicherungsanstalt, einlangend am 29.12.2020, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 15.10.2021 Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt und wurde ausgeführt, dass bis dato keine neuen Nachweise über einen Bezug erhöhter Familienbeihilfe vorliegen würden. Am 27.10.2021 langte eine mit 25.10.2021 datierte Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher ausgeführt wurde, dass ihr Antrag an das Bundesministerium für Finanzen noch nicht abgeschlossen worden sei. Ihr sei mitgeteilt worden, dass ihr Antrag in Bearbeitung sei und nicht vorhergesagt werden könne, wann eine Entscheidung vorliegen werde. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 05.11.2021 der Beschwerdeführerin einen Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2021 übermittelt, wonach das Finanzamt derzeit keine Kenntnis von einem Antrag auf nachträgliche Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe für die Jahre 2015 und 2016 habe. Die Beschwerdeführerin wurde ersucht bekanntzugeben, ob ihr zur Beantragung der erhöhten Familienbeihilfe für die Jahre 2015 und 2016 eine Aktenzahl bekannt sei und wurde sie weiters ersucht, falls vorhanden, eine Kopie des Antrages an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. Am 17.12.2012 langte eine mit 14.12.2021 datierte Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit welcher sie den Emailverkehr zwischen ihr und dem Sozialministeriumsservice sowie zwischen ihr und dem BMF übermittelte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Am 08.11.2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes XXXX , geboren am XXXX 2000.Am 08.11.2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes römisch 40 , geboren am römisch 40
  4. Der Sohn der Beschwerdeführerin leidet am Asperger Syndrom. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn leben im gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerin hat für ihren Sohn von 01.06.2005 bis 31.12.2011 sowie von 01.08.2017 bis laufend erhöhte Familienbeihilfe bezogen. Im Zeitraum vor 01.06.2005 sowie im Zeitraum von 01.01.2012 bis 31.07.2017 lag kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe vor.
  5. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Die Diagnose des Sohnes der Beschwerdeführerin sowie das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts sind unstrittig. Der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe in den Zeiträumen von 01.06.2005 bis 31.12.2011 sowie von 01.08.2017 bis laufend ergibt sich aus der Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 07.09.2018 sowie aus dem im Akt befindlichen Arbeitsblatt vom 04.11.2019 und ist der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe in diesen Zeiträumen unstrittig. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie einen Antrag an das Bundesministerium für Finanzen gestellt habe, wodurch die nachträgliche Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe für die Jahre 2015 und 2016 erfolgen solle, ist beweiswürdigend auf den von der Beschwerdeführerin am 14.12.2021 übermittelten Emailverkehr zwischen ihr und dem BMF zu verweisen. In einem Email an das BMF vom 10.12.2021 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie am 07.09.2020 einen Antrag auf Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe rückwirkend für fünf Jahre gestellt habe und sie um Bearbeitung dieses Antrages ersuche. In einem Antwort-Email des BMF an die Beschwerdeführerin vom 10.12.2021 wurde ausgeführt: „[…] Sie konnten mit dem Antrag vom 07.09.2020 höchstens rückwirkend bis 09/2015 beantragen, allerdings eben nur ab Feststellung der Behinderung mit 50%, was hier ab 08/2017 vorliegt. Seitdem (Mitteilung vom 21.07.2021) bekommen Sie auch laufend die erhöhte Familienbeihilfe. Über den Zeitraum vor 08/2017 musste das Finanzamt nicht absprechen, da hier die Behinderung von weniger als 50% festgestellt wurde. Wenn Sie explizit nochmals einen Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend ab 01.01.2015 stellen, ist das Finanzamt allerdings wieder an das Gutachten gebunden, was besagt, dass im Zeitraum 01.01.2012 bis 07/2017 nur 30% vorliegt und ab 08/2017 50% und dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegen. […]“ Aus dieser Auskunft des BMF lässt sich schließen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vor 01.08.2017 keine erhöhte Familienbeihilfe mehr zuerkannt bekommen wird.Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie einen Antrag an das Bundesministerium für Finanzen gestellt habe, wodurch die nachträgliche Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe für die Jahre 2015 und 2016 erfolgen solle, ist beweiswürdigend auf den von der Beschwerdeführerin am 14.12.2021 übermittelten Emailverkehr zwischen ihr und dem BMF zu verweisen. In einem Email an das BMF vom 10.12.2021 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie am 07.09.2020 einen Antrag auf Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe rückwirkend für fünf Jahre gestellt habe und sie um Bearbeitung dieses Antrages ersuche. In einem Antwort-Email des BMF an die Beschwerdeführerin vom 10.12.2021 wurde ausgeführt: „[…] Sie konnten mit dem Antrag vom 07.09.2020 höchstens rückwirkend bis 09 aus 2015, beantragen, allerdings eben nur ab Feststellung der Behinderung mit 50%, was hier ab 08 aus 2017, vorliegt. Seitdem (Mitteilung vom 21.07.2021) bekommen Sie auch laufend die erhöhte Familienbeihilfe. Über den Zeitraum vor 08 aus 2017, musste das Finanzamt nicht absprechen, da hier die Behinderung von weniger als 50% festgestellt wurde. Wenn Sie explizit nochmals einen Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend ab 01.01.2015 stellen, ist das Finanzamt allerdings wieder an das Gutachten gebunden, was besagt, dass im Zeitraum 01.01.2012 bis 07 aus 2017, nur 30% vorliegt und ab 08 aus 2017, 50% und dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegen. […]“ Aus dieser Auskunft des BMF lässt sich schließen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vor 01.08.2017 keine erhöhte Familienbeihilfe mehr zuerkannt bekommen wird. ,
  6. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 18aAbs.

1 ASVG können sich Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG können sich Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Absatz 3,), solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen. § 18a erster Satz ASVG normiert als eine der Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe.Paragraph 18 a, erster Satz ASVG normiert als eine der Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe. Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin im Zeitraum vor dem 01.06.2005 sowie im Zeitraum von 01.01.2012 bis 31.07.2017 keine erhöhte Familienbeihilfe für ihr behindertes Kind bezogen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass für die Zeit vom 01.06.2000 bis 31.05.2005 und vom 01.01.2012 bis 31.07.2017 die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

§ 18a

ASVG nicht gegeben ist.Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass für die Zeit vom 01.06.2000 bis 31.05.2005 und vom 01.01.2012 bis 31.07.2017 die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 18 a, ASVG nicht gegeben ist. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W228.2238137.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.