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{'item': 'W235 2240216-1'}

Obsah (20)§ 5§ 21Art. 133§ 28§ 29Art. 13§ 61Artikel 35Art. 130§ 6§ 58§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Art. 18

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2022 GeschäftszahlW235 2240216-1 SpruchW235 2240218-1/5E, , W235 2240218-1/5E W235 2240215-1/6E W235 2240217-1/4E W235 2240216-1/4E

§ 5Asyl

G als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.

§ 21Abs.

5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.

Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war. B)Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern der minderjährigen Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer. Alle fünf Beschwerdeführer sind libysche Staatsangehörige. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin reisten gemeinsam mit den drei minderjährigen Beschwerdeführern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 03.11.2020 jeweils für sich und als gesetzliche Vertreter auch für die minderjährigen Beschwerdeführer die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX 10.2020 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden waren. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am römisch 40 10.2020 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden waren. 1.
  2. Am Tag der Antragstellung wurden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angaben, an keinen Krankheiten zu leiden. Eine Schwester des Erstbeschwerdeführers lebe seit 2013 in Österreich. Übereinstimmend gaben beide Beschwerdeführer an, dass sie Libyen am XXXX 2020 gemeinsam mit den minderjährigen Beschwerdeführern verlassen hätten und mit einem Schiff nach XXXX gelangt seien. In Italien hätten sie sich ca. ein Monat aufgehalten und seien erkennungsdienstlich behandelt worden. 1.
  3. Am Tag der Antragstellung wurden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angaben, an keinen Krankheiten zu leiden. Eine Schwester des Erstbeschwerdeführers lebe seit 2013 in Österreich. Übereinstimmend gaben beide Beschwerdeführer an, dass sie Libyen am römisch 40 2020 gemeinsam mit den minderjährigen Beschwerdeführern verlassen hätten und mit einem Schiff nach römisch 40 gelangt seien. In Italien hätten sie sich ca. ein Monat aufgehalten und seien erkennungsdienstlich behandelt worden. Der Erstbeschwerdeführer brachte in seiner eigenen Erstbefragung vor, dass sie ihr Heimatland verlassen hätten, da der Viertbeschwerdeführer gesundheitliche Probleme habe. In Italien seien sie schlecht behandelt worden und sei vor allem die medizinische Versorgung schlecht gewesen. Ihnen sei gesagt worden, dass sie die Fingerabdrücke abgeben müssten, was sie auch getan hätten. Asylanträge hätten die Beschwerdeführer nicht gestellt. Am XXXX 10.2020 seien sie illegal mit dem Zug von Italien nach Österreich gereist. Der Erstbeschwerdeführer wolle nicht nach Italien. Seine Schwester lebe in XXXX . Der Erstbeschwerdeführer brachte in seiner eigenen Erstbefragung vor, dass sie ihr Heimatland verlassen hätten, da der Viertbeschwerdeführer gesundheitliche Probleme habe. In Italien seien sie schlecht behandelt worden und sei vor allem die medizinische Versorgung schlecht gewesen. Ihnen sei gesagt worden, dass sie die Fingerabdrücke abgeben müssten, was sie auch getan hätten. Asylanträge hätten die Beschwerdeführer nicht gestellt. Am römisch 40 10.2020 seien sie illegal mit dem Zug von Italien nach Österreich gereist. Der Erstbeschwerdeführer wolle nicht nach Italien. Seine Schwester lebe in römisch 40 . In ihrer eigenen Erstbefragung gab die Zweitbeschwerdeführerin zunächst an, dass sie nicht schwanger sei. In Italien seien sie schlecht behandelt worden. Man habe sie nie über etwas informiert und es sei Vieles versprochen, aber nichts eingehalten worden. Dies habe insbesondere die medizinische Versorgung betroffen. Die Zweitbeschwerdeführerin wolle in Österreich bleiben, weil sie einfach aus Libyen weg sein wolle. Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin wurden weiters am 03.11.2020 Mitteilungen

§ 28Abs. 2 Asyl

G ausgehändigt, mit der ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnungen wurden dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihnen unterfertigt. Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin wurden weiters am 03.11.2020 Mitteilungen

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnungen wurden dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihnen unterfertigt. 1.

  1. Am 04.11.2020 wurde der Viertbeschwerdeführer durch die Chefärztin der Landespolizeidirektion Steiermark untersucht, wobei diagnostiziert wurde, dass sich der Viertbeschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand befindet, keine Schmerzen hat und gut ernährt ist. Im Bauchbereich findet sich eine chronische Fistel mit Verbindung zur Bauchhöhle. Diese ist nicht entzündet, nicht gerötet und nicht geschwollen. Aus amtsärztlicher Sicht besteht keine Gefährdung im Sinne einer akuten Entzündung, eines akuten Dünndarmprolapes oder Darmverschlusses (vgl. AS 51 im Akt des Erstbeschwerdeführers). 1.
  2. Am 04.11.2020 wurde der Viertbeschwerdeführer durch die Chefärztin der Landespolizeidirektion Steiermark untersucht, wobei diagnostiziert wurde, dass sich der Viertbeschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand befindet, keine Schmerzen hat und gut ernährt ist. Im Bauchbereich findet sich eine chronische Fistel mit Verbindung zur Bauchhöhle. Diese ist nicht entzündet, nicht gerötet und nicht geschwollen. Aus amtsärztlicher Sicht besteht keine Gefährdung im Sinne einer akuten Entzündung, eines akuten Dünndarmprolapes oder Darmverschlusses vergleiche AS 51 im Akt des Erstbeschwerdeführers). 1.
  3. Betreffend alle fünf Beschwerdeführer richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.11.2020 auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Aufnahmegesuche an Italien. 1.
  4. Betreffend alle fünf Beschwerdeführer richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.11.2020 auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Aufnahmegesuche an Italien. Mit Schreiben vom 26.01.2021 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall der Beschwerdeführer wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf die österreichischen Aufnahmegesuche auf Italien übergegangen ist. Mit Verfahrensanordnungen

§ 29Abs. 3 Asyl

G wurde dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer zurückzuweisen, da davon auszugehen ist, dass der Dublin-Staat Italien für die Führung der Verfahren zuständig ist. Mit Verfahrensanordnungen

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer zurückzuweisen, da davon auszugehen ist, dass der Dublin-Staat Italien für die Führung der Verfahren zuständig ist. 1.

  1. Am 16.02.2021 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils nach erfolgter Rechtsberatung unter Beziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei beide Beschwerdeführer eingangs ihrer Einvernahmen angaben, dass sie sich geistig und körperlich in der Lage fühlen würden, die Einvernahme durchzuführen. Es sei richtig, dass sie von ihrem Heimatland aus zunächst nach Italien gereist seien und sich dort einen Monat aufgehalten hätten. In seiner eigenen Einvernahme brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass sie in Italien von den italienischen Behörden nicht unterstützt worden seien. Der Viertbeschwerdeführer sei krank; er habe nur eine Niere. Er habe keine medizinische Behandlung und keine Medikamente bekommen. Der Erstbeschwerdeführer habe öfter nach einer Kontrolle verlangt, aber die Italiener hätten immer „Corona, Corona“ gesagt und dass sie warten sollten. Eine Niere des Viertbeschwerdeführers funktioniere gar nicht. Er bekomme seit seiner Kindheit immer Antibiotika und zwar einen Saft täglich. Der Viertbeschwerdeführer sei wegen seiner Nieren stationär im Krankenhaus gewesen. Am XXXX 03.2021 habe er einen Operationstermin. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, die Beschwerdeführer aus Österreich auszuweisen, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sie Libyen verlassen hätten, weil sie keine Medikamente mehr für den Viertbeschwerdeführer bekommen hätten. Deswegen seien sie über das Meer nach Italien gereist. Auf Vorhalt, dass man in Italien als Asylantragsteller das Recht auf Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung habe, gab er an, dass er „dort“ keinen Antrag habe stellen wollen. Die Beamten hätten jedoch gesagt, dass die Abnahme der Fingerabdrücke zur Vorbeugung krimineller „Sachen“ diene. In Österreich lebe seit 2013 die Schwester des Erstbeschwerdeführers und sei asylberechtigt. Als er seine Heimat verlassen habe, habe der Erstbeschwerdeführer zu seiner Schwester gewollt. Sie habe ihm gesagt, dass die Kinderrechte hier geschützt seien. Auch habe die Schwester des Erstbeschwerdeführers eine Lähmung aufgrund psychischer Probleme und brauche ihn hier. Auf Vorhalt, dass seine Schwester ohnehin einen Mann habe, gab er an, ihr Arzt habe gesagt, dass sie eine familiäre Betreuung brauche. Seine Schwester sei nicht bettlägerig, sondern habe nur diese Lähmung aus psychischen Gründen. Die letzten sieben Jahre sei der Erstbeschwerdeführer von seiner Schwester getrennt gewesen. Zu den vorab ausgefolgten Berichten zu Italien gab der Erstbeschwerdeführer an, dass in Italien die medizinische Versorgung schlecht sei. Die Beschwerdeführer seien dort in ein Lager aufgenommen worden, aber die Wohnverhältnisse seien schlecht gewesen. Es habe geheißen, der Viertbeschwerdeführer würde in ein Krankenhaus in XXXX kommen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Die letzten acht Tage in Italien hätten sie in XXXX verbracht und habe sich der dortige Betreuer gewundert, dass die Beschwerdeführer mit einem kranken Kind dorthin verlegt worden seien, obwohl dort keine medizinische Betreuung möglich sei. In seiner eigenen Einvernahme brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass sie in Italien von den italienischen Behörden nicht unterstützt worden seien. Der Viertbeschwerdeführer sei krank; er habe nur eine Niere. Er habe keine medizinische Behandlung und keine Medikamente bekommen. Der Erstbeschwerdeführer habe öfter nach einer Kontrolle verlangt, aber die Italiener hätten immer „Corona, Corona“ gesagt und dass sie warten sollten. Eine Niere des Viertbeschwerdeführers funktioniere gar nicht. Er bekomme seit seiner Kindheit immer Antibiotika und zwar einen Saft täglich. Der Viertbeschwerdeführer sei wegen seiner Nieren stationär im Krankenhaus gewesen. Am römisch 40 03.2021 habe er einen Operationstermin. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, die Beschwerdeführer aus Österreich auszuweisen, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sie Libyen verlassen hätten, weil sie keine Medikamente mehr für den Viertbeschwerdeführer bekommen hätten. Deswegen seien sie über das Meer nach Italien gereist. Auf Vorhalt, dass man in Italien als Asylantragsteller das Recht auf Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung habe, gab er an, dass er „dort“ keinen Antrag habe stellen wollen. Die Beamten hätten jedoch gesagt, dass die Abnahme der Fingerabdrücke zur Vorbeugung krimineller „Sachen“ diene. In Österreich lebe seit 2013 die Schwester des Erstbeschwerdeführers und sei asylberechtigt. Als er seine Heimat verlassen habe, habe der Erstbeschwerdeführer zu seiner Schwester gewollt. Sie habe ihm gesagt, dass die Kinderrechte hier geschützt seien. Auch habe die Schwester des Erstbeschwerdeführers eine Lähmung aufgrund psychischer Probleme und brauche ihn hier. Auf Vorhalt, dass seine Schwester ohnehin einen Mann habe, gab er an, ihr Arzt habe gesagt, dass sie eine familiäre Betreuung brauche. Seine Schwester sei nicht bettlägerig, sondern habe nur diese Lähmung aus psychischen Gründen. Die letzten sieben Jahre sei der Erstbeschwerdeführer von seiner Schwester getrennt gewesen. Zu den vorab ausgefolgten Berichten zu Italien gab der Erstbeschwerdeführer an, dass in Italien die medizinische Versorgung schlecht sei. Die Beschwerdeführer seien dort in ein Lager aufgenommen worden, aber die Wohnverhältnisse seien schlecht gewesen. Es habe geheißen, der Viertbeschwerdeführer würde in ein Krankenhaus in römisch 40 kommen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Die letzten acht Tage in Italien hätten sie in römisch 40 verbracht und habe sich der dortige Betreuer gewundert, dass die Beschwerdeführer mit einem kranken Kind dorthin verlegt worden seien, obwohl dort keine medizinische Betreuung möglich sei. Die Zweitbeschwerdeführerin gab in ihrer Einvernahme an, dass es richtig sei, dass sie von ihrem Heimatland aus zuerst nach Italien gereist seien und sich dort einen Monat aufgehalten hätten. Sie habe dort keinen Asylantrag gestellt, da Italien nicht das Ziel gewesen sei. Die Beschwerdeführer hätten zur Schwester des Erstbeschwerdeführers gewollt, die gesagt habe, dass die medizinische Versorgung hier gut sei. Abgesehen von der Schwägerin gebe es keine Verwandten in Österreich. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, die Beschwerdeführer aus Österreich auszuweisen, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass bei der Ankunft in Italien „mein Kind“ durch das Meerwasser oder durch die Anstrengung der Reise Entzündungen gehabt habe. „Mein zweites Kind“ habe eine schlechte Ernährung gehabt, da ihn die Zweitbeschwerdeführerin gestillt habe und keine Milch mehr gehabt habe, weil es am Schiff kein Essen gegeben habe. Die italienischen Behörden hätten die Beschwerdeführer dann aufgenommen und sie seien drei Tage auf XXXX gewesen. Der Arzt habe drei Tage lang die Entzündung wegen seinen [wohl gemeint: des Viertbeschwerdeführers] Urinproblemen behandelt, aber gemeint, dass die Behandlung in Deutschland durchgeführt werden solle. Nach drei Tagen seien sie nach XXXX gebracht worden, wo sie 14 Tage in Quarantäne gewesen seien. Die Quarantäne habe auch länger gedauert und es habe geheißen, dass der Viertbeschwerdeführer ins Krankenhaus kommen solle, was aber wegen Corona nicht der Fall gewesen sei. Dann seien die Beschwerdeführer nach XXXX gebracht worden, was der dortige Campleiter nicht verstanden habe, da die medizinische Betreuung dort nicht gewährleistet sei. Der Viertbeschwerdeführer habe dort eine Blut- und Urinkontrolle gehabt. Nach drei Tagen sei ein Arzt gekommen, der den Viertbeschwerdeführer untersucht und gemeint habe, dass die Behandlung in diesem Ort unmöglich sei, da die Krankenhäuser zu weit entfernt seien. Auf Vorhalt, dass man in Italien als Asylantragsteller das Recht auf Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass der Arzt in XXXX gesagt habe, dass die Behandlung in Deutschland durchgeführt werden solle. Als sie in Österreich angekommen seien, habe der Viertbeschwerdeführer sofort medizinische Versorgung und Kontrolle bekommen. Bei der geplanten Operation werde die Blase „dichtgemacht“, sodass kein Urin mehr ausrinnen könne. Zu den vorab ausgefolgten Berichten zu Italien gab die Zweitbeschwerdeführer an, dass sie ein neues Leben in einem sicheren Land wolle. Italien habe den Viertbeschwerdeführer nicht unterstützt. Die Zweitbeschwerdeführerin gab in ihrer Einvernahme an, dass es richtig sei, dass sie von ihrem Heimatland aus zuerst nach Italien gereist seien und sich dort einen Monat aufgehalten hätten. Sie habe dort keinen Asylantrag gestellt, da Italien nicht das Ziel gewesen sei. Die Beschwerdeführer hätten zur Schwester des Erstbeschwerdeführers gewollt, die gesagt habe, dass die medizinische Versorgung hier gut sei. Abgesehen von der Schwägerin gebe es keine Verwandten in Österreich. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, die Beschwerdeführer aus Österreich auszuweisen, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass bei der Ankunft in Italien „mein Kind“ durch das Meerwasser oder durch die Anstrengung der Reise Entzündungen gehabt habe. „Mein zweites Kind“ habe eine schlechte Ernährung gehabt, da ihn die Zweitbeschwerdeführerin gestillt habe und keine Milch mehr gehabt habe, weil es am Schiff kein Essen gegeben habe. Die italienischen Behörden hätten die Beschwerdeführer dann aufgenommen und sie seien drei Tage auf römisch 40 gewesen. Der Arzt habe drei Tage lang die Entzündung wegen seinen [wohl gemeint: des Viertbeschwerdeführers] Urinproblemen behandelt, aber gemeint, dass die Behandlung in Deutschland durchgeführt werden solle. Nach drei Tagen seien sie nach römisch 40 gebracht worden, wo sie 14 Tage in Quarantäne gewesen seien. Die Quarantäne habe auch länger gedauert und es habe geheißen, dass der Viertbeschwerdeführer ins Krankenhaus kommen solle, was aber wegen Corona nicht der Fall gewesen sei. Dann seien die Beschwerdeführer nach römisch 40 gebracht worden, was der dortige Campleiter nicht verstanden habe, da die medizinische Betreuung dort nicht gewährleistet sei. Der Viertbeschwerdeführer habe dort eine Blut- und Urinkontrolle gehabt. Nach drei Tagen sei ein Arzt gekommen, der den Viertbeschwerdeführer untersucht und gemeint habe, dass die Behandlung in diesem Ort unmöglich sei, da die Krankenhäuser zu weit entfernt seien. Auf Vorhalt, dass man in Italien als Asylantragsteller das Recht auf Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass der Arzt in römisch 40 gesagt habe, dass die Behandlung in Deutschland durchgeführt werden solle. Als sie in Österreich angekommen seien, habe der Viertbeschwerdeführer sofort medizinische Versorgung und Kontrolle bekommen. Bei der geplanten Operation werde die Blase „dichtgemacht“, sodass kein Urin mehr ausrinnen könne. Zu den vorab ausgefolgten Berichten zu Italien gab die Zweitbeschwerdeführer an, dass sie ein neues Leben in einem sicheren Land wolle. Italien habe den Viertbeschwerdeführer nicht unterstützt. In den Verwaltungsakten finden sich nachstehende Unterlagen: ● „Medical Case Report“ vom XXXX 09.2020 eines Medical Team aus XXXX in englischer Sprache betreffend den Viertbeschwerdeführer im Rahmen seiner ärztlichen Untersuchung auf dem deutschen Rettungsschiff; „Medical Case Report“ vom römisch 40 09.2020 eines Medical Team aus römisch 40 in englischer Sprache betreffend den Viertbeschwerdeführer im Rahmen seiner ärztlichen Untersuchung auf dem deutschen Rettungsschiff; ● ärztlicher Entlassungsbrief eines Krankenhauses, Abteilung Kinderurologie, vom XXXX 11.2020 betreffend einen stationären Aufenthalt des Viertbeschwerdeführers von XXXX 11.2020 bis XXXX 11.2020 wegen Prolaps (= Vorfall) der Blase durch die Vesikostomie [Anm.: durch einen chirurgischen Eingriff geschaffene Verbindung zwischen der Bauchwand und der Harnblase, wenn kein natürlicher Entleerungsprozess möglich ist], die im August 2017 durchgeführt wurde samt Laborbefund; ärztlicher Entlassungsbrief eines Krankenhauses, Abteilung Kinderurologie, vom römisch 40 11.2020 betreffend einen stationären Aufenthalt des Viertbeschwerdeführers von römisch 40 11.2020 bis römisch 40 11.2020 wegen Prolaps (= Vorfall) der Blase durch die Vesikostomie [Anm.: durch einen chirurgischen Eingriff geschaffene Verbindung zwischen der Bauchwand und der Harnblase, wenn kein natürlicher Entleerungsprozess möglich ist], die im August 2017 durchgeführt wurde samt Laborbefund; ● Rezept vom XXXX 11.2020 für den Viertbeschwerdeführer;  Rezept vom römisch 40 11.2020 für den Viertbeschwerdeführer; ● ärztlicher Entlassungsbrief eines Krankenhauses, Abteilung Kinderurologie, vom XXXX 01.2021 betreffend einen stationären Aufenthalt des Viertbeschwerdeführers von XXXX 01.2021 bis XXXX 01.2021 wegen einer endoskopischen Untersuchung und Therapie mit einem Termin zur stationären Aufnahme am XXXX 03.2021 zum Vesikostomieverschluss samt Laborbefund und ärztlicher Entlassungsbrief eines Krankenhauses, Abteilung Kinderurologie, vom römisch 40 01.2021 betreffend einen stationären Aufenthalt des Viertbeschwerdeführers von römisch 40 01.2021 bis römisch 40 01.2021 wegen einer endoskopischen Untersuchung und Therapie mit einem Termin zur stationären Aufnahme am römisch 40 03.2021 zum Vesikostomieverschluss samt Laborbefund und ● vorläufiger ärztlicher Entlassungsbrief eines Klinikums vom XXXX 02.2021 betreffend den Viertbeschwerdeführer wegen eines Infekts der oberen Harnwege mit E.coli und dem Hinweis auf einen Operationstermin am XXXX 03.2021 vorläufiger ärztlicher Entlassungsbrief eines Klinikums vom römisch 40 02.2021 betreffend den Viertbeschwerdeführer wegen eines Infekts der oberen Harnwege mit E.coli und dem Hinweis auf einen Operationstermin am römisch 40 03.2021
  2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge aller fünf Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien

Art. 13Abs.

1 Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge aller fünf Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien

Artikel 13

, Absatz eins, Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist. 3.

  1. Am 04.03.2021 erhoben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und die Zweitbeschwerdeführerin auch als gesetzliche Vertreterin für die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide und stellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen nach Wiederholung des Verfahrensganges vorgebracht, dass das Bundesamt zur vorherrschenden Pandemie keine weiteren Ermittlungen durchgeführt habe, obwohl Italien und sein Gesundheitssystem besonders stark durch COVID-19 getroffen worden seien. Ferner benötige die Schwester des Erstbeschwerdeführers sehr wohl Unterstützung durch diesen zur gesundheitlichen Genesung und bestehe trotz der jahrelangen Abwesenheit ein Abhängigkeitsverhältnis. Daher werde der Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der Schwester des Erstbeschwerdeführers zur Frage des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen ihr und dem Erstbeschwerdeführer gestellt. Unter Zitierung eines Berichtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 08.05.2019 wurde ausgeführt, dass Dublin-Rückkehrer keine ausreichende Unterstützung in Italien erhalten würden. Obwohl das italienische Gesetz Gesundheitsversorgung für Migranten vorsehe, sei kein reibungsloser Zugang zu medizinischer Versorgung vorgesehen. Auch die Länderberichte in den Bescheiden der Behörde würden bestätigen, dass es für Dublin-Rückkehrer eine Zeit lang dauern könne, bis es zu einer Unterbringung komme. Dies sei besonderes für Menschen in medizinischer Behandlung problematisch. Die Beschwerdeführer seien in der Vergangenheit in Italien in einem Lager untergebracht gewesen und seien schon zu dieser Zeit nicht adäquat medizinisch versorgt worden. Auch wenn sie keinen Asylantrag gestellt hätten, wäre die medizinische Versorgung eines Kindes [gemeint: des Viertbeschwerdeführers] immer zu gewährleisten. Dem Viertbeschwerdeführer sei die rechte Niere entfernt worden. Derzeit leide er an Blasenproblemen, weshalb für den XXXX 03.2021 eine stationäre Wiederaufnahme in einem Klinikum bezüglich eines operativen Vesikostomieverschlusses geplant sei. Obwohl der Viertbeschwerdeführer krank und sogar in Österreich eine Operation geplant sei, sei dieser in Italien nicht adäquat medizinisch versorgt worden. Unter Zitierung eines Berichtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 08.05.2019 wurde ausgeführt, dass Dublin-Rückkehrer keine ausreichende Unterstützung in Italien erhalten würden. Obwohl das italienische Gesetz Gesundheitsversorgung für Migranten vorsehe, sei kein reibungsloser Zugang zu medizinischer Versorgung vorgesehen. Auch die Länderberichte in den Bescheiden der Behörde würden bestätigen, dass es für Dublin-Rückkehrer eine Zeit lang dauern könne, bis es zu einer Unterbringung komme. Dies sei besonderes für Menschen in medizinischer Behandlung problematisch. Die Beschwerdeführer seien in der Vergangenheit in Italien in einem Lager untergebracht gewesen und seien schon zu dieser Zeit nicht adäquat medizinisch versorgt worden. Auch wenn sie keinen Asylantrag gestellt hätten, wäre die medizinische Versorgung eines Kindes [gemeint: des Viertbeschwerdeführers] immer zu gewährleisten. Dem Viertbeschwerdeführer sei die rechte Niere entfernt worden. Derzeit leide er an Blasenproblemen, weshalb für den römisch 40 03.2021 eine stationäre Wiederaufnahme in einem Klinikum bezüglich eines operativen Vesikostomieverschlusses geplant sei. Obwohl der Viertbeschwerdeführer krank und sogar in Österreich eine Operation geplant sei, sei dieser in Italien nicht adäquat medizinisch versorgt worden. Unter Verweis auf das Urteil im Fall Tarakhel gegen die Schweiz vom 04.11.2014 sowie auf diverse Urteile deutscher Verwaltungsgerichte vom 22.12.2014 und vom 16.09.2016 wurde ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, dass die Behörde bei einer fünfköpfigen Familie mit einem gesundheitlich beeinträchtigten Sohn und einem noch nicht einmal zehn Monate alten Kind keine individuelle Garantie seitens der italienischen Behörden für die Unterbringung und Versorgung der Beschwerdeführer eingeholt habe. In der Folge wurde aus weiteren Urteilen deutscher Verwaltungsgerichte aus dem Jahr 2016 und aus einer Entscheidung eines luxemburgischen Gerichtes aus dem Jahr 2018 zitiert und zusammengefasst ausgeführt, dass in Italien systemische Schwachstellen im Asylverfahren und in der Versorgungslage von Asylwerbern herrschen würden. Da die belangte Behörde keine Zusicherung über die Unterbringung und Versorgung der Beschwerdeführer in Italien eingeholt habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer nach Rücküberstellung in Italien angemessen untergebracht und versorgt werden würden. Der Beschwerde beigelegt war ein fachärztliches Attest betreffend Frau XXXX (offenbar die Schwester des Erstbeschwerdeführers) vom XXXX 11.2020 mit den Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung und dissoziative Bewegungsstörung sowie dem Hinweis, dass sie von familiärer Unterstützung während des Genesungsprozesses gut profitieren könnte. Der Beschwerde beigelegt war ein fachärztliches Attest betreffend Frau römisch 40 (offenbar die Schwester des Erstbeschwerdeführers) vom römisch 40 11.2020 mit den Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung und dissoziative Bewegungsstörung sowie dem Hinweis, dass sie von familiärer Unterstützung während des Genesungsprozesses gut profitieren könnte. 3.
  2. In einer Beschwerdeergänzung vom 08.03.2021 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass aufgrund der guten Beziehungen zwischen Libyen und Italien in Italien viele Mitglieder von schiitischen Milizen aufhältig seien, von welchen eine Bedrohung für den Erstbeschwerdeführer und seine Familie ausgehe. Auf XXXX habe der Erstbeschwerdeführer einige Mitglieder der schiitischen Milizen erkannt. Da die Beschwerdeführer jedoch rasch auf das Festland verlegt worden seien, seien sie dieser Situation entkommen. 3.
  3. In einer Beschwerdeergänzung vom 08.03.2021 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass aufgrund der guten Beziehungen zwischen Libyen und Italien in Italien viele Mitglieder von schiitischen Milizen aufhältig seien, von welchen eine Bedrohung für den Erstbeschwerdeführer und seine Familie ausgehe. Auf römisch 40 habe der Erstbeschwerdeführer einige Mitglieder der schiitischen Milizen erkannt. Da die Beschwerdeführer jedoch rasch auf das Festland verlegt worden seien, seien sie dieser Situation entkommen. 3.
  4. Das Bundesamt replizierte auf diese Stellungnahme am selben Tag und brachte vor, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Erstbeschwerdeführer einen für ihn so wesentlichen Punkt, weshalb für ihn eine Überstellung nach Italien nicht in Frage komme, nicht schon bei der Erstbefragung bzw. bei der Einvernahme bekanntgegeben hätte. Unabhängig davon stehe es ihm im Fall einer Bedrohung in Italien offen, sich an die dortigen Sicherheitsbehörden zu wenden.
  5. Mit Bericht vom 19.05.2021 gab die Landespolizeidirektion Niederösterreich bekannt, dass die Beschwerdeführer am selben Tag auf dem Luftweg komplikationslos nach Italien überstellt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zu den Beschwerdeführern: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer. Alle fünf Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Libyen. Von Libyen aus sind die Beschwerdeführer gemeinsam auf dem Seeweg über Italien ( XXXX ) illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist, wo der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX 10.2020 erkennungsdienstlich behandelt wurden. Nach einem ca. einmonatigen Aufenthalt in Italien reisten die Beschwerdeführer weiter unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 03.11.2020 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer. Alle fünf Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Libyen. Von Libyen aus sind die Beschwerdeführer gemeinsam auf dem Seeweg über Italien ( römisch 40 ) illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist, wo der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am römisch 40 10.2020 erkennungsdienstlich behandelt wurden. Nach einem ca. einmonatigen Aufenthalt in Italien reisten die Beschwerdeführer weiter unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 03.11.2020 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 25.11.2020 auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestützte Aufnahmegesuche an Italien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung der Verfahren der Beschwerdeführer ein, was der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 26.01.2021 mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 25.11.2020 auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestützte Aufnahmegesuche an Italien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung der Verfahren der Beschwerdeführer ein, was der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 26.01.2021 mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Italien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der minderjährige Viertbeschwerdeführer leidet seit seiner frühesten Kindheit unter einer nicht funktionsfähigen Niere, wogegen er mit einem antibiotischen Saft behandelt wurde. Ferner wurde bei ihm im August 2017 - kurz nach seiner Geburt - eine Vesikostomie (= eine durch einen chirurgischen Eingriff geschaffene Verbindung zwischen der Bauchwand und der Harnblase, wenn kein natürlicher Entleerungsprozess möglich ist) durchgeführt. Bei einer chefärztlichen Untersuchung im Zuge der Antragstellung in Österreich wurden ein guter Allgemeinzustand, Schmerzfreiheit und ein guter Ernährungszustand diagnostiziert. Weiters wurde eine chronische Fistel im Bauchbereich mit Verbindung zur Bauchhöhle festgestellt, die jedoch keine Gefährdung darstellte. Von XXXX 11.2020 bis XXXX 11.2020 war der Viertbeschwerdeführer wegen eines Prolaps der Blase durch die Vesikostomie in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus. Ebenso war er von XXXX 01.2021 bis XXXX 01.2021 wegen einer endoskopischen Untersuchung und Therapie stationär in einem Krankenhaus aufhältig, wobei ein Operationstermin am XXXX 03.2021 zum Vesikostomieverschluss festgesetzt wurde. Ob der Viertbeschwerdeführer diesen Operationstermin wahrgenommen hat, kann nicht festgestellt werden. Eine im Zeitpunkt der Überstellung nach Italien bestanden habende akute Behandlungsbedürftigkeit wird nicht festgestellt. Da der Erst-, die Zweit-, der Dritt- und der Fünftbeschwerdeführer gesund sind, wird in einer Gesamtheit festgestellt, dass alle fünf Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Der minderjährige Viertbeschwerdeführer leidet seit seiner frühesten Kindheit unter einer nicht funktionsfähigen Niere, wogegen er mit einem antibiotischen Saft behandelt wurde. Ferner wurde bei ihm im August 2017 - kurz nach seiner Geburt - eine Vesikostomie (= eine durch einen chirurgischen Eingriff geschaffene Verbindung zwischen der Bauchwand und der Harnblase, wenn kein natürlicher Entleerungsprozess möglich ist) durchgeführt. Bei einer chefärztlichen Untersuchung im Zuge der Antragstellung in Österreich wurden ein guter Allgemeinzustand, Schmerzfreiheit und ein guter Ernährungszustand diagnostiziert. Weiters wurde eine chronische Fistel im Bauchbereich mit Verbindung zur Bauchhöhle festgestellt, die jedoch keine Gefährdung darstellte. Von römisch 40 11.2020 bis römisch 40 11.2020 war der Viertbeschwerdeführer wegen eines Prolaps der Blase durch die Vesikostomie in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus. Ebenso war er von römisch 40 01.2021 bis römisch 40 01.2021 wegen einer endoskopischen Untersuchung und Therapie stationär in einem Krankenhaus aufhältig, wobei ein Operationstermin am römisch 40 03.2021 zum Vesikostomieverschluss festgesetzt wurde. Ob der Viertbeschwerdeführer diesen Operationstermin wahrgenommen hat, kann nicht festgestellt werden. Eine im Zeitpunkt der Überstellung nach Italien bestanden habende akute Behandlungsbedürftigkeit wird nicht festgestellt. Da der Erst-, die Zweit-, der Dritt- und der Fünftbeschwerdeführer gesund sind, wird in einer Gesamtheit festgestellt, dass alle fünf Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Seit dem Jahr 2013 lebt eine ältere Schwester des Erstbeschwerdeführers mit ihrem Ehegatten als anerkannter Konventionsflüchtling in Österreich. Während ihres Aufenthalts in Österreich haben die Beschwerdeführer mit ihrer Schwester (bzw. Schwägerin bzw. Tante) nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt. Ebenso wenig bestehen zwischen den Beschwerdeführern und der Schwester des Erstbeschwerdeführers wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnisse finanzieller oder sonstiger Natur. Darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet. Festgestellt wird, dass alle fünf Beschwerdeführer gemeinsam am 19.05.2021 komplikationslos nach Italien überstellt wurden. 1.
  8. Zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien: Zum italienischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien und zur COVID-19 Pandemie wurden in den angefochtenen Bescheiden umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). COVID-19-Situation: Italien hat während der COVID-19-Krise die Registrierung neuer Asylanträge formell nicht suspendiert, jedoch waren die Quästuren in der Praxis geschlossen. Einige Gerichte, etwa in Rom, haben Quästuren jedoch angewiesen, Asylanträge zu registrieren. Die Versorgungsmaßnahmen wurden bis zum Ende der Pandemie verlängert, auch für Personen, die das Recht auf Unterstützung eigentlich verloren hätten. Asylwerber können bis längstens 31.1.2021 auch in Unterbringungseinrichtungen der zweiten Stufe (SIPROIMI) untergebracht werden, welche eigentlich für Schutzberechtigte reserviert sind. Sie erhalten dort aber nur jene Versorgung, die auch in Unterbringungseinrichtungen der ersten Stufe (CAS) vorgesehen wäre. Gesundheitskarten mit Gültigkeitsende vor dem
  9. Juni 2020 wurden bis zum
  10. Juni verlängert. Aufenthaltsberechtigungen, einschließlich solcher von Asylwerbern und Schutzberechtigten, mit Ablaufdatum zwischen
  11. Jänner und
  12. April 2020 wurden bis zum
  13. August verlängert. Dublin-Überstellungen von und nach Italien sind derzeit suspendiert. Während der COVID-Situation haben manche Gemeinden den Zugang zu bestimmten ergänzenden sozialen Leistungen an bisweilen mehrjährige Meldeerfordernisse gebunden, die von Asylwerbern bzw. Schutzberechtigten oft nicht zu erfüllen sind (ECRE 28.5.2020). Nach einer Unterbrechung aufgrund der COVID-19-Pandemie haben alle Territorialkommissionen der nationalen Asylbehörde mit Ausnahme derjenigen in Foggia und Udine im September die persönlichen Asylinterviews wiederaufgenommen. Verzögerungen beim Zugang zu Asylverfahren wurden an verschiedenen Orten gemeldet (UNHCR 9.2020). Italien hat mit Ende September 2020 fünf Schiffe im Einsatz, die als Quarantäneschiffe vor der italienischen Küste fungieren. Es gibt aber auch Quarantäneeinrichtungen auf dem Festland, die stark belegt sind, was zu Problemen bei der adäquaten Unterbringung v.a. von Minderjährigen führen kann (UNHCR 9.2020). Es gilt eine 14-tägige Quarantäne für über das Mittelmeer kommende Asylwerber. Nur wer am Ende dieses Zeitraums nicht positiv getestet wird, kann an eine andere Unterbringungseinrichtung überstellt werden (EASO 2.6.2020). Aufenthaltsberechtigungen für Asylberechtigte wurden während der COVID-Situation automatisch verlängert. Italien erweiterte die Einkommens- und Familienunterstützungsmaßnahmen, die im Dekret „Cura Italia“ vorgesehen sind, das sind EUR 600 Bonus u.a. Leistungen für anerkannte Flüchtlinge oder Inhaber anderer Aufenthaltsgenehmigungen, die beruflich tätig sind (EASO 2.6.2020). b). Allgemeines: In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 5.2020; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle) Am
  14. Oktober hat der italienische Ministerrat ein neues sogenanntes Immigrationsdekret vorgelegt, das die vom ehemaligen Innenminister Salvini eingeführten Regelungen teilweise wieder aufheben würde. Es handelt sich dabei wohlgemerkt erst noch um eine Regierungsvorlage, die binnen 60 Tagen vom Parlament abgesegnet werden muss und noch abgeändert werden kann. Momentan vorgesehen ist eine Aufweichung der momentan geltenden Regeln, etwa verbesserter Refoulement-Schutz und Umstrukturierung des Aufnahmesystems zu einem neuen „Aufnahme- und Integrationssystem“ mit Erstaufnahme für alle und danach Versorgung von Asylwerbern und Versorgung von Schutzberechtigten mit zusätzlichen integrationsfördernden Maßnahmen. Ferner würden die territorialen Asylkommissionen (erstinstanzliche Asylbehörde) mehr Befugnisse erhalten, künftig nicht mehr nur im Bereich des internationalen Schutzes, sondern auch im Falle von Abschiebungsverboten bei Fremden mit besonders schwerwiegendem Gesundheitszustand zu entscheiden (VB 13.10.2020). […] Im August 2020 waren in Italien 53.923 Asylverfahren anhängig. Von Jänner bis Juni 2020 wurden 21.905 Entscheidungen getroffen, davon waren 10% Zuerkennungen eines internationalen Schutzes, 9% subsidiärer Schutz. 5% humanitärer Schutz und 75% Zurückweisungen (UNHCR 25.10.2020). Die Asylverfahren dauern im Durchschnitt sechs Monate, inklusive Beschwerdephase bis zu zwei Jahre (USDOS 11.3.2020). c). Dublin-Rückkehrer: Wenn Italien einer Überstellung ausdrücklich zustimmt, wird der Flughafen angegeben, welcher der für das konkrete Asylverfahren zuständigen Quästur am nächsten liegt. Wenn Italien durch Fristablauf zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa, oft weit entfernt von ihrer zuständigen Quästur. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Rückkehrer haben din der Regel drei Tage, um auf eigene Faust und oft auch auf eigene Kosten zu dieser Quästur zu gelangen, unabhängig von der Entfernung. Seit Februar 2020 gibt es am Flughafen Mailand einen Informationsschalter der Waldensischen Diakonie. Deren Mitarbeiter können Dublin-Rückkehrer mit Tickets zur Quästur von Varese (zuständig für den Flughafen, Anm.) ausstatten und können telefonisch Kulturvermittler kontaktieren, um weitere Informationen in den benötigten Muttersprachen bereitzustellen. Sind die Rückkehrer zu einer anderen Quästur vorgeladen, müssen sie selbst die Tickets besorgen, um dorthin zu gelangen. In Rom profitieren Dublin-Rückkehrer häufig vom mobilen Helpdesk der NGO A Buon Diritto am Bahnhof Tiburtina in Rom. Sobald sie am Flughafen Fiumicino angekommen sind, werden sie mündlich über das Verfahren informiert und mit dem Einladungsschreiben an die zuständige Quästur ausgestattet. Sie müssen die Quästur autonom und auf eigene Kosten erreichen (AIDA 5.2020). Es gibt solche NGOs auf Abruf auch in Bologna, Bari und Venedig (SFH 1.2020). Wenn Italien einer Überstellung ausdrücklich zustimmt, wird der Flughafen angegeben, welcher der für das konkrete Asylverfahren zuständigen Quästur am nächsten liegt. Wenn Italien durch Fristablauf zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa, oft weit entfernt von ihrer zuständigen Quästur. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Rückkehrer haben din der Regel drei Tage, um auf eigene Faust und oft auch auf eigene Kosten zu dieser Quästur zu gelangen, unabhängig von der Entfernung. Seit Februar 2020 gibt es am Flughafen Mailand einen Informationsschalter der Waldensischen Diakonie. Deren Mitarbeiter können Dublin-Rückkehrer mit Tickets zur Quästur von Varese (zuständig für den Flughafen, Anmerkung ausstatten und können telefonisch Kulturvermittler kontaktieren, um weitere Informationen in den benötigten Muttersprachen bereitzustellen. Sind die Rückkehrer zu einer anderen Quästur vorgeladen, müssen sie selbst die Tickets besorgen, um dorthin zu gelangen. In Rom profitieren Dublin-Rückkehrer häufig vom mobilen Helpdesk der NGO A Buon Diritto am Bahnhof Tiburtina in Rom. Sobald sie am Flughafen Fiumicino angekommen sind, werden sie mündlich über das Verfahren informiert und mit dem Einladungsschreiben an die zuständige Quästur ausgestattet. Sie müssen die Quästur autonom und auf eigene Kosten erreichen (AIDA 5.2020). Es gibt solche NGOs auf Abruf auch in Bologna, Bari und Venedig (SFH 1.2020). Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab.
  15. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies tun, so wie jede andere Person auch (AIDA 5.2020; vgl. SFH 1.2020). Tut er das nicht und hat auch kein Visum etc., wird der Rückkehrer als illegaler Migrant betrachtet und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung konfrontiert und möglicherweise auch in Schubhaft genommen (AIDA 5.2020; vgl. SFH 1.2020).
  16. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies tun, so wie jede andere Person auch (AIDA 5.2020; vergleiche SFH 1.2020). Tut er das nicht und hat auch kein Visum etc., wird der Rückkehrer als illegaler Migrant betrachtet und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung konfrontiert und möglicherweise auch in Schubhaft genommen (AIDA 5.2020; vergleiche SFH 1.2020).
  17. Wenn das Verfahren eines Antragstellers in Italien suspendiert wurde, weil er sich dem Verfahren vor dem Interview entzogen hat, kann er, im Falle einer Rückkehre binnen 12 Monaten ab Suspendierung, einen neuen Interviewtermin beantragen. Sind mehr als 12 Monate vergangen und das Verfahren wurde beendet, kann nur ein Folgeantrag gestellt werden, für den seit Oktober 2018 verschärfte Regelungen gelten (AIDA 5.2020; vgl. SFH 1.2020).
  18. Wenn das Verfahren eines Antragstellers in Italien suspendiert wurde, weil er sich dem Verfahren vor dem Interview entzogen hat, kann er, im Falle einer Rückkehre binnen 12 Monaten ab Suspendierung, einen neuen Interviewtermin beantragen. Sind mehr als 12 Monate vergangen und das Verfahren wurde beendet, kann nur ein Folgeantrag gestellt werden, für den seit Oktober 2018 verschärfte Regelungen gelten (AIDA 5.2020; vergleiche SFH 1.2020).
  19. Hat ein Interview stattgefunden und wurde das Verfahren des Antragstellers in Italien in der Zwischenzeit negativ entschieden und ihm dies zur Kenntnis gebracht, ohne dass er Beschwerde eingelegt hätte, ist für den Rückkehrer eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft möglich. Wenn dem Antragsteller die negative Entscheidung nicht zur Kenntnis gebracht werden konnte, gilt diese seit Oktober 2018 nach 20 Tagen als zugestellt und ist für den Rückkehrer eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft möglich (AIDA 5.2020; vgl. SFH 1.2020).
  20. Hat ein Interview stattgefunden und wurde das Verfahren des Antragstellers in Italien in der Zwischenzeit negativ entschieden und ihm dies zur Kenntnis gebracht, ohne dass er Beschwerde eingelegt hätte, ist für den Rückkehrer eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft möglich. Wenn dem Antragsteller die negative Entscheidung nicht zur Kenntnis gebracht werden konnte, gilt diese seit Oktober 2018 nach 20 Tagen als zugestellt und ist für den Rückkehrer eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft möglich (AIDA 5.2020; vergleiche SFH 1.2020). Mit Gesetz 132/2018 wurde der humanitäre Schutzstatus stark überarbeitet und der Zugang zu dieser Schutzform eingeschränkt. Abgelaufene (alte) Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen werden nicht erneuert (VB 22.2.2019) und können auch nicht mehr verlängert werden. Sie können jedoch bei rechtzeitiger Antragstellung und Erfüllung der Voraussetzungen in einen anderen Titel umgewandelt werden (Aufenthaltstitel für Arbeit, Familienzusammenführung etc. oder in einen humanitären Titel neuer Rechtslage) (VB 25.2.2019). Ansonsten läuft der Titel ab und der Aufenthalt in Italien ist nicht mehr rechtmäßig (VB 22.2.2019; vgl. SFH 1.2020). Mit Gesetz 132 aus 2018, wurde der humanitäre Schutzstatus stark überarbeitet und der Zugang zu dieser Schutzform eingeschränkt. Abgelaufene (alte) Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen werden nicht erneuert (VB 22.2.2019) und können auch nicht mehr verlängert werden. Sie können jedoch bei rechtzeitiger Antragstellung und Erfüllung der Voraussetzungen in einen anderen Titel umgewandelt werden (Aufenthaltstitel für Arbeit, Familienzusammenführung etc. oder in einen humanitären Titel neuer Rechtslage) (VB 25.2.2019). Ansonsten läuft der Titel ab und der Aufenthalt in Italien ist nicht mehr rechtmäßig (VB 22.2.2019; vergleiche SFH 1.2020). d). Non-Refoulement: Italien hat im Feber 2020 ein Memorandum of Understanding mit Libyen um drei weitere Jahre verlängert, in dessen Rahmen Libyen mit italienischer Unterstützung Migrantenboote stoppt und die Betreffenden nach Libyen zurückbringt. Dies wird von NGOs als indirekte Pushbacks nach Libyen betrachtet (AIDA 5.2020; vgl. AI 16.4.2020). UNHCR bezeichnet diese Praxis nicht als Refoulement, will aber deren Rechtmäßigkeit untersuchen, da es Libyen nicht als „safe port“ betrachtet, da es relevante UN-Abkommen nicht unterzeichnet hat (USDOS 11.3.2020). Italien hat im Feber 2020 ein Memorandum of Understanding mit Libyen um drei weitere Jahre verlängert, in dessen Rahmen Libyen mit italienischer Unterstützung Migrantenboote stoppt und die Betreffenden nach Libyen zurückbringt. Dies wird von NGOs als indirekte Pushbacks nach Libyen betrachtet (AIDA 5.2020; vergleiche AI 16.4.2020). UNHCR bezeichnet diese Praxis nicht als Refoulement, will aber deren Rechtmäßigkeit untersuchen, da es Libyen nicht als „safe port“ betrachtet, da es relevante UN-Abkommen nicht unterzeichnet hat (USDOS 11.3.2020). Berichten zufolge kommt es in den italienischen Adriahäfen immer wieder zu Pushbacks nach Griechenland, wenn illegale Migranten mit den aus Griechenland kommenden Schiffen auf denen sie entdeckt wurden, wieder nach Griechenland zurückgeschickt werden. Berichte über angebliches Refoulement antragswilliger Fremder, gibt es auch von den internationalen Flughäfen Rom Fiumicino und Mailand Malpensa. Weiters gibt es Berichte über formloses Zurückschicken von Migranten von der Grenzen zu Slowenien. Nichtsdestotrotz erlaubte im Jahr 2019 der Civil Court in Rom 14 Eritreern, die 2008 unrechtmäßig nach Libyen zurückgeschickt wurden, den Zugang zum Asylverfahren in Italien. In zwei weiteren Fällen wurde verfügt, dass im Ausland aufhältigen Minderjährigen, davon einer ein in Libyen befindlicherer Nigerianer, humanitäre Visa zur Einreise auszustellen seien. 2019 annullierten italienische Gerichte weiterhin Überstellungen von afghanischen Asylwerbern in EU- Mitgliedsstaaten, in denen deren Asylverfahren bereits negativ erledigt worden waren, unter Verweis auf ein Ketten-Refoulement-Risiko nach Afghanistan (AIDA 5.2020). e). Versorgung: Mit der Einführung von Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018 auch als „Salvini-Dekret“ bzw. „Salvini-Gesetz“ bekannt) gab es auch weitgehende Änderungen im Unterbringungssystem. Das bisherige System (CARA als Erstaufnahme, SPRAR als kommunal organisierte Unterbringung und Integration für Asylwerber und Schutzberechtigte, CAS als Notmaßnahme für Bootsflüchtlinge) wurde völlig neu organisiert und, neben der Nothilfe für neu ankommende Bootsmigranten, nur noch zwischen einer Erstaufnahme und einer sekundären Versorgungsschiene unterschieden (VB 19.2.2019; vgl. AIDA 5.2020). Mit der Einführung von Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018 auch als „Salvini-Dekret“ bzw. „Salvini-Gesetz“ bekannt) gab es auch weitgehende Änderungen im Unterbringungssystem. Das bisherige System (CARA als Erstaufnahme, SPRAR als kommunal organisierte Unterbringung und Integration für Asylwerber und Schutzberechtigte, CAS als Notmaßnahme für Bootsflüchtlinge) wurde völlig neu organisiert und, neben der Nothilfe für neu ankommende Bootsmigranten, nur noch zwischen einer Erstaufnahme und einer sekundären Versorgungsschiene unterschieden (VB 19.2.2019; vergleiche AIDA 5.2020). Erstaufnahmeeinrichtungen („prima accoglienza“) werden CAS und CARA ersetzen. Zielgruppe dieser Einrichtungen sind Asylwerber (auch in einem Beschwerdeverfahren oder in Dublin-out-Verfahren bis zur Überstellung), ausdrücklich auch Dublin-Rückkehrer (VB 19.2.2019). Fremde, die in Italien bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, werden in jener Region untergebracht, in welcher der Antrag ursprünglich eingebracht wurde. In allen anderen Fällen ist jene Region zuständig, in der sich der Flughafen befindet, an dem der Fremde ankommt. Bei den Ausschreibungsspezifikationen wird zwischen kollektiven und individuellen (z.B. Selbstversorger) Unterbringungsplätzen unterschieden. Die Versorgung sieht unter anderem folgende Leistungen vor: ● Unterbringung, Verpflegung ● Sozialbetreuung, Information, linguistisch-kulturelle Mediation ● notwendige Transporte ● medizinische Betreuung: Erstuntersuchung, ärztliche Betreuung in den Zentren zusätzlich zum allgemeinen Zugang zum nationalen Gesundheitsdienst ● Hygieneprodukte ● Wäschedienst oder Waschprodukte ● Startpaket (Kleidung, Bettzeug, Telefonkarte) ● Taschengeld (€ 2,50/Tag/Person bis zu € 7,50/Tag für eine Kernfamilie) ● Schulbedarf ● usw. Nach Auskunft des italienischen Innenministeriums sind Plätze für Familien sowie allein reisende Frauen (mit Kindern) vorgesehen (VB 19.2.2019). Integrationsmaßnahmen (Italienisch-Kurse, Orientierungskurse, Berufsausbildungen oder Freizeitaktivitäten) sind in der Erstaufnahme nicht mehr vorgesehen. Ebenso eingespart wurden psychologische Betreuung, welche nur noch in Hotspots und Schubhaftzentren verfügbar ist. Rechtsberatung und kulturelle Mediation. Da viele Ausschreibungen keine Ergebnisse brachten, erlaubte das Innenministerium im Feber 2020 den Präfekturen, minimale Abweichungen zu akzeptieren. Die Vorgaben und Einsparungen führten dazu, dass 2019 viele kleine Unterbringungseinrichtungen verschwanden (AIDA 5.2020). Die sekundären Aufnahmeeinrichtungen (früher SPRAR) heißen ab sofort SIPROIMI („Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranieri non accompagnati“ – Schutzsystem für international Schutzberechtigte und unbegleitete minderjährige Fremde). Asylwerber, mit Ausnahme unbegleiteter Minderjähriger, haben dort keinen Zugang mehr (AIDA 5.2020). SIPROIMI stehen nur noch Personen mit internationalem Schutz, unbegleiteten Minderjährigen sowie Personen zur Verfügung, die nach der neuen Rechtslage einen Aufenthaltstitel wegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände haben („neue“ humanitäre Titel). In diesen Einrichtungen werden zusätzlich zu den oben beschrieben Leistungen auch Maßnahmen mit dem Ziel einer umfassenden Integration (Gesellschaft, Arbeitsmarkt, Sprache, etc.) geboten (VB 19.2.2019). Personen mit humanitärem Schutz nach alter Rechtslage, die sich mit Stichtag 05.10.2018 noch in einem SPRAR/SIPROIMI befanden, können dort für den vorgesehenen Zeitraum bzw. bis zum Ende des Projektzeitraumes weiterhin bleiben. Jene Fremde mit humanitärem Schutz nach alter Rechtslage, die sich noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung befinden, verbleiben dort so lange, bis ihnen von der Quästur der Aufenthaltstitel („permesso di soggiorno“) übergeben wurde und werden danach aus dem Aufnahmesystem entlassen (VB 19.2.2019). In den letzten Jahren war das italienische Aufnahmesystem angesichts der zahlreichen Anlandungen von Migranten von Überforderung und dem Versuch geprägt, möglichst viele Unterbringungsplätze in möglichst kurzer Zeit zu schaffen. Dabei entstanden verschiedene Arten von Unterbringungszentren auf Projektbasis in Gemeinden, Regionen und zentraler Ebene mit nur grob festgelegt Zielgruppen. Mit der Neustrukturierung wurde ein differenziertes Aufnahmesystem geschaffen, das auch der Kritik des italienischen Rechnungshofes Rechnung trägt, der die undifferenzierte Unterbringung bzw. Erbringung insbesondere von kostspieligen Integrationsmaßnahmen an Migranten ohne dauerhaften Aufenthaltstitel bemängelt hat. So werden Asylwerber zukünftig in den Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht. Personen mit Schutzstatus bzw. einer der neuen Formen des humanitären Schutzes sowie allein reisende Minderjährige erhalten Zugang zu den sekundären Aufnahmeeinrichtungen, in denen zusätzlich integrative Leistungen angeboten werden (VB 19.2.2019). Asylwerber dürfen zwei Monate nach Antragstellung legal arbeiten. In der Praxis haben Asylwerber jedoch Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, etwa durch Verzögerungen bei der Registrierung ihrer Asylanträge (die damit einhergehende Aufenthaltserlaubnis ist für den Zugang zum Arbeitsmarkt wichtig), oder durch die Sprachbarriere, oder die geografische Abgelegenheit der Unterbringungszentren usw. (AIDA 5.2020). Es gibt Berichte über Diskriminierung und Ausbeutung von Migranten durch Arbeitgeber. Die hohe Arbeitslosigkeit schmälert die Chancen von Migranten auf legale Anstellung (USDOS 11.3.2020). f). Unterbringung: Grundsätzlich sind bedürftige Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatisch aufschiebender Wirkung besteht dieses Recht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Bei Rechtsmitteln ohne automatische aufschiebende Wirkung kann diese vom Gericht zuerkannt werden und in einem solchen Fall besteht auch das Unterbringungsrecht weiter. Seit Ende 2018 haben einige Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung mehr. In der Praxis erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione), die bis zu einige Monate nach der Antragstellung stattfinden kann, abhängig von Region und Antragszahlen. In dieser Zeit müssen Betroffene alternative Unterbringungsmöglichkeiten finden, was problematisch sein kann. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen, oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. In ganz Italien gibt es auch informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen Fremde leben, unter ihnen Asylwerber und Schutzberechtigte (AIDA 5.2020). Das offizielle italienische Unterbringungssystem für erwachsene Asylwerber stellt sich folgendermaßen dar: CPSA (Centri di primo soccorso e accoglienza) / Hotspots Es handelt sich dabei um Zentren an den Hauptanlandungspunkten der Migranten, die über das Mittelmeer nach Italien kommen. Die CPSA wurden 2006 gegründet und fungieren seit 2016 formell als Hotspots (

dem sogenannten Hotspot-approach der Europäischen Kommission). Diese dienen der raschen erkennungsdienstlichen Behandlung, Trennung von Asylwerbern und Migranten und ihrer entsprechenden weiteren Behandlung. Ende 2019 gab es in Italien vier Hotspots in Apulien (Taranto) und Sizilien (Lampedusa, Pozzalo, Messina). Der Aufenthalt der Migranten in den Hotspots dauert oft wochenlang (AIDA 5.2020). Erstaufnahme Es gibt derzeit 13 Erstaufnahmezentren zur Unterbringung von Asylwerbern in 7 italienischen Regionen. Die Zentren sind meist groß, geografisch isoliert und der Standard der Unterbringungseinrichtungen schwankt zum Teil. Überbelegung ist oft ein Problem. Im Falle von Platzmangel kann auch auf temporäre Strukturen (Centri de accoglienza straordinaria, CAS) zurückgegriffen werden, das sind Notunterkünfte der Präfekturen. Die Unterbringung in einem CAS soll so kurz als möglich dauern, bis zur Unterbringung des Betreffenden in einem Erstaufnahmezentrum. Doch es gibt derzeit über 6.000 CAS in ganz Italien und sie bilden damit die Mehrheit der im Land verfügbaren Unterbringungsplätze. In den CAS ist der Unterbringungsstandard von der betreibenden Präfektur abhängig (AIDA 5.2020). Die Integration der Asylsuchenden beginnt erst nach Zuerkennung eines Schutztitels und Verlegung in eine sekundäre Aufnahmeeinrichtung (SIPROIMI) (AIDA 5.2020). Private Unterbringung / NGOs Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben von Kirchen oder Freiwilligenverbänden. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie speziell in Notfällen oder als Integrationsmittel (AIDA 5.2020). Nichtregierungsorganisationen und unabhängige Beobachter beklagen Unterschiede der in Aufnahmezentren angewandten Standards. Qualitativ hochwertigen Unterbringungen von lokalen Behörden stehen große Zentren unterschiedlicher Qualität gegenüber, bei denen es sich oft um umgewidmete Gebäude wie Schulen, Kasernen usw. handelt (USDOS 11.3.2020). Wer nicht in einer offiziellen Unterbringungseinrichtung untergebracht ist, erhält keine finanzielle Unterstützung und hat keinen Anspruch auf weitere Sozialleistungen (RW 6.2020). Viele Asylwerber und Personen mit Schutzstatus sind obdachlos und leben in verschiedenen italienischen Städten auf der Straße oder in informellen Siedlungen und besetzten Häusern. Freiwillige der NGOs Sant’Egidioi und MEDU besuchen die Obdachlosen in Mailand einmal oder mehrmals pro Woche. Sant’Egidioi verteilt Mahlzeiten, MEDU bietet medizinische Beratung und Behandlung an (SFH 1.2020). Informelle Siedlungen gibt es im ganzen Land, wenn auch Ende 2018 einige von den Behörden geräumt wurden (AIDA 5.2020). Vertreter von UNHCR, IOM und anderer humanitärer Organisationen und NGOs, berichten über tausende von legalen und illegalen Migranten und Flüchtlingen, die in verlassenen Gebäuden und in unzulänglichen und überfüllten Einrichtungen in Rom und anderen Großstädten leben und nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung, Bildung und anderen öffentlichen Dienstleistungen haben (USDOS 11.3.2020). Mit Stand 30.9.2020 befanden sich in Italien 82.072 Migranten in staatlicher Unterbringung, davon 217 in Hotspots, 57.496 in der Erstaufnahme und 24.359 in SIPROIMI (VB 5.10.2020). CPR (Centri di Permanenza per il Rimpatrio) Italien verfügt außerdem über neun Schubhaftzentren (CPR) mit zusammen 1.380 Plätzen (AIDA 5.2020). […] Mit der Einführung von Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018 auch als „Salvini-Dekret“ bzw. „Salvini-Gesetz“ bekannt) wird festgelegt, dass die Erstaufnahmeeinrichtungen („prima accoglienza“) ausdrücklich auch die reguläre Unterbringungsmöglichkeit für Dublin-Rückkehrer sind (VB 19.2.2019), da für Asylwerber ein Zugang zu den Zentren der zweiten Stufe (SIPROIMI-Zentren) nicht vorgesehen ist, auch nicht für vulnerable Rückkehrer (AIDA 5.2020). Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellt Italien seit Februar 2015 in regelmäßigen Rundbriefen eine Liste von Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, welche als Dublin-Rückkehrer nach Italien kommen. Im Sinne der neuen Rechtslage im Land hat Italien am 8. Jänner 2019 einen neuen Rundbrief versendet und auf die geänderten Gegebenheiten reagiert. Es wird darin bestätigt, dass in Übereinstimmung mit dem neuen Gesetz 132/2018

der Dublin-VO rücküberstellte Antragsteller nicht in SIPROIMI, sondern im Rahmen der Erstaufnahme (s.o.) untergebracht werden. Italien garantiert, dass diese Zentren dafür geeignet sein werden, um alle Arten von Betroffenen zu betreuen und die Einhaltung ihrer Grundrechte zu gewährleisten, vor allem die Familieneinheit und den Schutz Minderjähriger (AIDA 5.2020). Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellt Italien seit Februar 2015 in regelmäßigen Rundbriefen eine Liste von Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, welche als Dublin-Rückkehrer nach Italien kommen. Im Sinne der neuen Rechtslage im Land hat Italien am 8. Jänner 2019 einen neuen Rundbrief versendet und auf die geänderten Gegebenheiten reagiert. Es wird darin bestätigt, dass in Übereinstimmung mit dem neuen Gesetz 132 aus 2018,

der Dublin-VO rücküberstellte Antragsteller nicht in SIPROIMI, sondern im Rahmen der Erstaufnahme (s.o.) untergebracht werden. Italien garantiert, dass diese Zentren dafür geeignet sein werden, um alle Arten von Betroffenen zu betreuen und die Einhaltung ihrer Grundrechte zu gewährleisten, vor allem die Familieneinheit und den Schutz Minderjähriger (AIDA 5.2020). Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt hatten, bevor sie das Land verließen, sollten von der zuständigen Präfektur vom Flughafen in die Provinz der Antragstellung transferiert werden. Dublin-Rückkehrer, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben, sind in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Die Familieneinheit sollte dabei immer gewahrt bleiben. Manchen Rückkehrern wurde in der Vergangenheit die Unterbringung verweigert oder sie mussten lange auf diese warten (AIDA 5.2020; vgl. SFH 1.2020).Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt hatten, bevor sie das Land verließen, sollten von der zuständigen Präfektur vom Flughafen in die Provinz der Antragstellung transferiert werden. Dublin-Rückkehrer, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben, sind in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Die Familieneinheit sollte dabei immer gewahrt bleiben. Manchen Rückkehrern wurde in der Vergangenheit die Unterbringung verweigert oder sie mussten lange auf diese warten (AIDA 5.2020; vergleiche SFH 1.2020). Solange sie im Asylverfahren sind und ihnen das Recht auf Unterkunft nicht entzogen wurde, können Dublin-Rückkehrer wie alle anderen Asylsuchenden in Italien nur in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht werden. Waren sie zuvor in einer staatlichen Unterbringung oder wurde ihnen eine solche auch nur zugeteilt, die sie unerlaubt verlassen oder nicht bezogen haben, haben sie das Recht auf Unterbringung verloren. Das Recht auf Unterkunft können Asylsuchende nur zurückerhalten, wenn sie nachweisen können, dass sie das Zentrum wegen eines Unfalls, höherer Gewalt oder aus einem anderen triftigen persönlichen Grund verlassen haben. Die Präfektur entscheidet, ob die Person wiederaufgenommen wird. Wenn die Präfektur die Wiederaufnahme in das System ablehnt, gibt es keine alternative staatliche Unterbringungsmöglichkeit (SFH 1.2020). Wenn Dublin-Rückkehrer nach ihrer Überstellung nach Italien kein Anrecht mehr auf Unterkunft habe, kann das zu Problemen bei der Registrierung im Gesundheitssystem führen, wenn sie keine richtige Adresse als ihren ständigen Aufenthaltsort vorweisen können. Nicht alle Gemeinden in Italien erlauben die Angabe der Adresse einer NGO oder einer fiktiven Adresse (SFH 1.2020). g). Medizinische Versorgung: Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Das gilt unabhängig davon, ob sie staatliche Versorgung genießen oder nicht. Das Recht auf medizinische Versorgung entsteht formell im Moment der Registrierung eines Asylantrags, wobei es aber in der Praxis in einigen Regionen bis zu einigen Monaten Verzögerung kommen kann, weil bei bestimmten Quästuren die Zuweisung des Steuer-Codes (codice fiscale), die im Zuge der Formalisierung des Asylantrags erfolgt und für den Zugang zur medizinischen Versorgung wichtig ist, länger dauert. Bis dahin haben die betroffenen Asylsuchenden nur Zugang zu medizinischen Basisleistungen wie etwa einer Notfallversorgung, wie sie

Artikel 35des Einwanderungsgesetzes (TUI) auch illegalen Migranten zusteht.

Die Anmeldung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst erfolgt im zuständigen Büro des lokalen Gesundheitsdienstes (Azienda sanitaria locale, ASL), in der Gemeinde, in der der Asylwerber seinen Wohnsitz (dimicilio) hat. Im Zuge der Registrierung wird eine europäische Gesundheitskarte (tessera europea di assicurazione malattia, auch oft bezeichnet als tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Das Recht auf medizinische Versorgung sollte im Rahmen der Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis nicht erlöschen. Wenn die Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist, besteht keine Garantie auf Zugang zu nicht notwendiger medizinischer Versorgung bis zur Erneuerung derselben, was aufgrund bürokratischer Verzögerungen einige Zeit dauern kann. Wenn Asylwerber keine Wohnsitzmeldung (domicilio) vorweisen können, erhalten sie auch keine Gesundheitskarte. Eines der größten Hindernisse für den Zugang zu Gesundheitsdiensten ist jedoch die Sprachbarriere (AIDA 5.2020). Mit Einführung des Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018; auch als „Salvini-Dekret“ bzw. „Salvini-Gesetz“ bekannt) ist die medizinische Versorgung von Asylwerbern weiterhin gewährleistet. Es wurde oft kritisiert, dass durch das neue Gesetz Asylwerber von der medizinischen Versorgung abgeschnitten würden, weil deren Registrierung bei den Gemeinden (residenza) nicht mehr vorgesehen ist. Letzteres ist grundsätzlich richtig, allerdings unterscheidet Italien beim „Wohnsitz“ zwischen „residenzia“ und „domicilio“ (VB 19.2.2019). Nach der neuen Rechtslage ist die Einschreibung beim Nationalen Gesundheitsdienst für Asylwerber auf Basis des „domicilio“ garantiert (CILD 1.2.2019), welcher üblicherweise im Aufnahmezentrum liegt. Somit ist auch für Asylwerber weiterhin die Ausstellung einer Gesundheitskarte (tessera sanitaria) möglich, mit welcher sie Zugang zu den medizinischen Leistungen erhalten. Zusätzlich sind in den Erstaufnahmezentren Ärzte beschäftigt, die neben medizinischen Erstuntersuchungen und Notfallmaßnahmen auch die nationalen Gesundheitsdienste entlasten sollen. Der Zugang zu medizinischer Notversorgung in öffentlichen Spitälern bleibt weiterhin bestehen, auch für illegale Migranten (VB 19.2.2019). Manche Asylwerber haben aufgrund von Problemen mit der Wohnsitzmeldung oder einer fehlenden Steuernummer Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung. Fiktive Adressen oder Adressen von NGOs werden nicht überall akzeptiert und bergen Probleme bei der Wahl eines Hausarztes, welcher in der Nähe des Wohnortes angesiedelt sein soll. Die Sprachbarriere ist auch ein großes Problem. Es gibt Organisationen, welche Personen beim Zugang zu medizinischer Versorgung behilflich sind (RW 6.2020). Asylwerber können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei den Büros des lokalen Gesundheitsdienstes (ASL) als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr („Ticket“) bezahlen. Die Befreiung gilt zunächst für zwei Monate ab Asylantragstellung (da in diesem Zeitraum kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht). Um die Ticket-Befreiung danach beizubehalten, müssen sich die AW offiziell arbeitslos melden. Aber die Praxis ist national nicht einheitlich gehandhabt und einige Regionen gewähren die Ticket-Befreiung nach zwei Monaten nicht weiter, weil sie die Asylwerber als inaktiv betrachten, jedoch nicht als arbeitslos (AIDA 5.2020), da sie vorher nie in Italien gearbeitet haben (RW 6.2020; vgl. SFH 1.2020). Laut Gesetz ist die Ticket-Befreiung auch bei niedrigem Einkommen möglich, doch Asylwerber mit niedrigem Einkommen kommen nicht in diesen Genuss, da ihnen entsprechende Bestätigungen aufgrund mangelnder verwaltungsinterner Anweisungen nicht ausgestellt werden (AIDA 5.2020). Asylwerber können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei den Büros des lokalen Gesundheitsdienstes (ASL) als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr („Ticket“) bezahlen. Die Befreiung gilt zunächst für zwei Monate ab Asylantragstellung (da in diesem Zeitraum kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht). Um die Ticket-Befreiung danach beizubehalten, müssen sich die AW offiziell arbeitslos melden. Aber die Praxis ist national nicht einheitlich gehandhabt und einige Regionen gewähren die Ticket-Befreiung nach zwei Monaten nicht weiter, weil sie die Asylwerber als inaktiv betrachten, jedoch nicht als arbeitslos (AIDA 5.2020), da sie vorher nie in Italien gearbeitet haben (RW 6.2020; vergleiche SFH 1.2020). Laut Gesetz ist die Ticket-Befreiung auch bei niedrigem Einkommen möglich, doch Asylwerber mit niedrigem Einkommen kommen nicht in diesen Genuss, da ihnen entsprechende Bestätigungen aufgrund mangelnder verwaltungsinterner Anweisungen nicht ausgestellt werden (AIDA 5.2020). Asylwerber mit psychischen Problemen und Folteropfer haben dasselbe Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung wie italienische Bürger. In der Praxis haben sie die Möglichkeit, von speziellen Leistungen des nationalen Gesundheitsdienstes, spezialisierter NGOs oder privater Stellen zu profitieren. Die NGOs ASGI und Ärzte ohne Grenzen betreiben in Rom seit April 2016 ein Zentrum zur Identifikation und Rehabilitation von Folteropfern. ASGI arbeitet auch mit anderen Institutionen zusammen und beobachtet die Einhaltung der verfassungsmäßigen Rechte der Migranten auf medizinische Versorgung (AIDA 5.2020). Die psychische Gesundheitsversorgung ist in Italien im OECD-Vergleich nur mäßig ausgebaut, was Italiener genauso wie Asylwerber und Schutzberechtigte gleichermaßen betrifft (SFH 1.2020). Personen mit irregulärem Aufenthalt können eine STP-Karte (straniero temporaneamente presente) beantragen (sechs Monate gültig, verlängerbar), mit der sie Zugang zu medizinischer Not- und Vorsorgeversorgung haben (RW 6.2020). Um eine STP-Karte zu erhalten, müssen die Personen sich mit einer Erklärung zur finanziellen Notlage, einer Erklärung, dass er/sie sich nicht beim nationalen Gesundheitsdienst (SSN) registrieren kann, sowie Identitätsdokumenten bei einer Büro des lokalen Gesundheitsdienstes melden. Die STP-Karte ist sechs Monate in ganz Italien gültig (SFH 1.2020). […] Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage unter Berücksichtigung der Neuerungen durch das „Salvini-Dekret“ bzw. das „Salvini-Gesetz“ und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Italien den Feststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden zu folgen.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihrer familiären Beziehung zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrem Reiseweg sowie zu ihrer illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Italien, zur Dauer ihres Aufenthalts in Italien und zu ihrer illegalen Weiterreise nach Österreich sowie zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren sowie aus dem Akteninhalt. Dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX 10.2020 in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurden, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer und wurde sowohl vom Erst- als auch von der Zweitbeschwerdeführerin selbst vorgebracht. Dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am römisch 40 10.2020 in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurden, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer und wurde sowohl vom Erst- als auch von der Zweitbeschwerdeführerin selbst vorgebracht. Die Feststellungen zu den Aufnahmegesuchen der österreichischen Dublinbehörde und zum Übergang der Zuständigkeit an Italien aufgrund Verfristung sowie zur diesbezüglichen Mitteilung durch das Bundesamt ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Italiens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da die diesbezüglichen Ausführungen nicht glaubhaft sind. Wenn in der Beschwerdeergänzung vom 08.03.2021 behauptet wird, dass aufgrund der guten Beziehungen zwischen Libyen und Italien in Italien viele Mitglieder schiitischer Milizen aufhältig seien, von denen eine Bedrohung für die Beschwerdeführer ausgehe, ist darauf zu verweisen, dass dieses Vorbringen (ungeachtet eines wohl vorliegenden Verstoßes gegen das Neuerungsverbot) lediglich unsubstanziiert und ohne nähere Begründung in den Raum gestellt wurde. Die weiteren Ausführungen, der Erstbeschwerdeführer habe auf XXXX einige Mitglieder der schiitischen Milizen erkannt, sind (ebenso ungeachtet eines Verstoßes gegen das Neuerungsverbot) nicht glaubhaft. Wie das Bundesamt zutreffend repliziert hat, ist nicht nachvollziehbar, dass der Erstbeschwerdeführer – sollte er tatsächlich schiitische Milizen auf XXXX erkannt haben – dieses Vorbringen nicht schon bei der ersten sich bietenden Gelegenheit – nämlich bei der Erstbefragung - unmittelbar nach der Einreise nach Österreich erstattet hat. Selbst wenn er dies – aus welchen Gründen auch immer – verabsäumt und auch die Zweitbeschwerdeführerin nicht an diese Bedrohungssituation gedacht haben sollte, hätte diese Angabe spätestens bei der Einvernahme vor dem Bundesamt vorgebracht werden müssen, wenn es dieses Bedrohungsszenario tatsächlich gegeben hätte. Lediglich der Vollständigkeit halber ist allerdings darauf zu verweisen, dass sich die Beschwerdeführer in Italien bei Vorliegen einer tatsächlichen Bedrohung jederzeit an die italienischen Behörden bzw. die italienische Polizei wenden können, die dazu willens und in der Lage sind, den Beschwerdeführern Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. auch die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.
  3. des gegenständlichen Erkenntnisses). Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da die diesbezüglichen Ausführungen nicht glaubhaft sind. Wenn in der Beschwerdeergänzung vom 08.03.2021 behauptet wird, dass aufgrund der guten Beziehungen zwischen Libyen und Italien in Italien viele Mitglieder schiitischer Milizen aufhältig seien, von denen eine Bedrohung für die Beschwerdeführer ausgehe, ist darauf zu verweisen, dass dieses Vorbringen (ungeachtet eines wohl vorliegenden Verstoßes gegen das Neuerungsverbot) lediglich unsubstanziiert und ohne nähere Begründung in den Raum gestellt wurde. Die weiteren Ausführungen, der Erstbeschwerdeführer habe auf römisch 40 einige Mitglieder der schiitischen Milizen erkannt, sind (ebenso ungeachtet eines Verstoßes gegen das Neuerungsverbot) nicht glaubhaft. Wie das Bundesamt zutreffend repliziert hat, ist nicht nachvollziehbar, dass der Erstbeschwerdeführer – sollte er tatsächlich schiitische Milizen auf römisch 40 erkannt haben – dieses Vorbringen nicht schon bei der ersten sich bietenden Gelegenheit – nämlich bei der Erstbefragung - unmittelbar nach der Einreise nach Österreich erstattet hat. Selbst wenn er dies – aus welchen Gründen auch immer – verabsäumt und auch die Zweitbeschwerdeführerin nicht an diese Bedrohungssituation gedacht haben sollte, hätte diese Angabe spätestens bei der Einvernahme vor dem Bundesamt vorgebracht werden müssen, wenn es dieses Bedrohungsszenario tatsächlich gegeben hätte. Lediglich der Vollständigkeit halber ist allerdings darauf zu verweisen, dass sich die Beschwerdeführer in Italien bei Vorliegen einer tatsächlichen Bedrohung jederzeit an die italienischen Behörden bzw. die italienische Polizei wenden können, die dazu willens und in der Lage sind, den Beschwerdeführern Schutz vor Verfolgung zu bieten vergleiche auch die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.
  4. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Viertbeschwerdeführers gründen auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.02.2021 in Zusammenschau mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Ferner basiert die Feststellung zur Diagnose im Zuge der chefärztlichen Untersuchung bei der Antragstellung (guter Allgemeinzustand, Schmerzfreiheit, guter Ernährungszustand sowie chronische Fistel im Bauchbereich) auf dem diesbezüglichen Bericht der Chefärztin der Landespolizeidirektion Steiermark vom 04.11.
  5. Die Feststellungen zu den beiden stationären Krankenhausaufenthalten des Viertbeschwerdeführers von XXXX 11.2020 bis XXXX 11.2020 und von XXXX 01.2021 bis XXXX 01.2021 ergeben sich aus den ärztlichen Entlassungsbriefen eines Krankenhauses vom XXXX 11.2021 und vom XXXX 01.
  6. Aus dem ärztlichen Entlassungsbericht vom XXXX 01.2021 ist auch der Hinweis auf einen Operationstermin am XXXX 03.2021 ersichtlich. Die (Negativ)feststellung, dass nicht festgestellt werden kann, ob der Viertbeschwerdeführer diesen Termin auch wahrgenommen hat, gründet auf dem Umstand, dass diesbezüglich keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden und ebenso wenig ein Vorbringen betreffend diese Operation erstattet wurde, obwohl die Beschwerdeführer erst mehr als zwei Monate nach diesem Termin nach Italien überstellt wurden. Aus diesem Grund wurde auch die (Negativ)feststellung zum Nichtvorhandensein einer im Zeitpunkt der Überstellung nach Italien bestanden habende akute Behandlungsbedürftigkeit des Viertbeschwerdeführers getroffen. Da betreffend den Erst-, die Zweit-, den Dritt- und den Fünftbeschwerdeführer kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Erkrankungen erstattet wurde, war zusammengefasst die Feststellung zu treffen, dass die vier Beschwerdeführer gesund sind bzw. dass alle fünf Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Erkrankung leiden, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Viertbeschwerdeführers gründen auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.02.2021 in Zusammenschau mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Ferner basiert die Feststellung zur Diagnose im Zuge der chefärztlichen Untersuchung bei der Antragstellung (guter Allgemeinzustand, Schmerzfreiheit, guter Ernährungszustand sowie chronische Fistel im Bauchbereich) auf dem diesbezüglichen Bericht der Chefärztin der Landespolizeidirektion Steiermark vom 04.11.
  7. Die Feststellungen zu den beiden stationären Krankenhausaufenthalten des Viertbeschwerdeführers von römisch 40 11.2020 bis römisch 40 11.2020 und von römisch 40 01.2021 bis römisch 40 01.2021 ergeben sich aus den ärztlichen Entlassungsbriefen eines Krankenhauses vom römisch 40 11.2021 und vom römisch 40 01.
  8. Aus dem ärztlichen Entlassungsbericht vom römisch 40 01.2021 ist auch der Hinweis auf einen Operationstermin am römisch 40 03.2021 ersichtlich. Die (Negativ)feststellung, dass nicht festgestellt werden kann, ob der Viertbeschwerdeführer diesen Termin auch wahrgenommen hat, gründet auf dem Umstand, dass diesbezüglich keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden und ebenso wenig ein Vorbringen betreffend diese Operation erstattet wurde, obwohl die Beschwerdeführer erst mehr als zwei Monate nach diesem Termin nach Italien überstellt wurden. Aus diesem Grund wurde auch die (Negativ)feststellung zum Nichtvorhandensein einer im Zeitpunkt der Überstellung nach Italien bestanden habende akute Behandlungsbedürftigkeit des Viertbeschwerdeführers getroffen. Da betreffend den Erst-, die Zweit-, den Dritt- und den Fünftbeschwerdeführer kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Erkrankungen erstattet wurde, war zusammengefasst die Feststellung zu treffen, dass die vier Beschwerdeführer gesund sind bzw. dass alle fünf Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Erkrankung leiden, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Die Feststellungen zur Schwester des Erstbeschwerdeführers ergeben sich im Wesentlichen aus seinen eigenen Angaben und aus dem Akteninhalt. Dass die Schwester des Erstbeschwerdeführers seit dem Jahr 2013 in Österreich lebt und anerkannter Konventionsflüchtling ist, basiert darüber hinaus auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 10.03.
  9. Die Feststellungen zum Nichtvorliegen eines gemeinsamen Haushalts zwischen den Beschwerdeführern und ihrer Schwester bzw. Schwägerin bzw. Tante sowie zum Nichtbestehen wechselseitiger Abhängigkeiten gründen ebenso auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Erstbeschwerdeführer in seiner Einvernahme vorbrachte, dass seine Schwester an einer Lähmung aufgrund psychischer Probleme leide und ihn bzw. eine familiäre Betreuung brauche. Allerdings ist dem entgegenzuhalten, dass die Schwester des Erstbeschwerdeführers verheiratet ist und nicht ersichtlich ist bzw. auch nicht vorgebracht wurde, dass nicht ihr Ehemann ihr diese „familiäre Betreuung“ bieten kann. Hinzu kommt, dass der Erstbeschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge von seiner Schwester bereits seit sieben Jahren getrennt ist, was eindeutig darauf hinweist, dass die Schwester des Erstbeschwerdeführers gerade eben nicht von ihm abhängig ist. Daran ändert auch nichts das mit der Beschwerde vorgelegte fachärztliche Attest betreffend Frau XXXX vom XXXX 11.
  10. Diesem ist nämlich lediglich zu entnehmen, dass Frau XXXX von familiärer Unterstützung während des Genesungsprozesses gut profitieren könnte. Dass diese familiäre Unterstützung ausschließlich vom Erstbeschwerdeführer geleistet werden kann, lässt sich diesem Schreiben ebenso wenig entnehmen wie das in der Beschwerde behauptete Abhängigkeitsverhältnis. Aus diesem Grund war auch dem Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der Schwester des Erstbeschwerdeführers nicht näher zu treten. Das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes zwischen den Beschwerdeführern und ihrer Schwester bzw. Schwägerin bzw. Tante wurde im gesamten Verfahren nicht einmal ansatzweise behauptet. Da der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin weitere Bindungen in bzw. zu Österreich nicht substanziiert vorgebracht haben, war die Feststellung zu treffen, dass darüber hinaus keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet bestehen.Die Feststellungen zur Schwester des Erstbeschwerdeführers ergeben sich im Wesentlichen aus seinen eigenen Angaben und aus dem Akteninhalt. Dass die Schwester des Erstbeschwerdeführers seit dem Jahr 2013 in Österreich lebt und anerkannter Konventionsflüchtling ist, basiert darüber hinaus auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 10.03.
  11. Die Feststellungen zum Nichtvorliegen eines gemeinsamen Haushalts zwischen den Beschwerdeführern und ihrer Schwester bzw. Schwägerin bzw. Tante sowie zum Nichtbestehen wechselseitiger Abhängigkeiten gründen ebenso auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Erstbeschwerdeführer in seiner Einvernahme vorbrachte, dass seine Schwester an einer Lähmung aufgrund psychischer Probleme leide und ihn bzw. eine familiäre Betreuung brauche. Allerdings ist dem entgegenzuhalten, dass die Schwester des Erstbeschwerdeführers verheiratet ist und nicht ersichtlich ist bzw. auch nicht vorgebracht wurde, dass nicht ihr Ehemann ihr diese „familiäre Betreuung“ bieten kann. Hinzu kommt, dass der Erstbeschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge von seiner Schwester bereits seit sieben Jahren getrennt ist, was eindeutig darauf hinweist, dass die Schwester des Erstbeschwerdeführers gerade eben nicht von ihm abhängig ist. Daran ändert auch nichts das mit der Beschwerde vorgelegte fachärztliche Attest betreffend Frau römisch 40 vom römisch 40 11.
  12. Diesem ist nämlich lediglich zu entnehmen, dass Frau römisch 40 von familiärer Unterstützung während des Genesungsprozesses gut profitieren könnte. Dass diese familiäre Unterstützung ausschließlich vom Erstbeschwerdeführer geleistet werden kann, lässt sich diesem Schreiben ebenso wenig entnehmen wie das in der Beschwerde behauptete Abhängigkeitsverhältnis. Aus diesem Grund war auch dem Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der Schwester des Erstbeschwerdeführers nicht näher zu treten. Das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes zwischen den Beschwerdeführern und ihrer Schwester bzw. Schwägerin bzw. Tante wurde im gesamten Verfahren nicht einmal ansatzweise behauptet. Da der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin weitere Bindungen in bzw. zu Österreich nicht substanziiert vorgebracht haben, war die Feststellung zu treffen, dass darüber hinaus keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet bestehen. Letztlich ergibt sich die Feststellung zur komplikationslosen gemeinsamen Überstellung aller fünf Beschwerdeführer nach Italien aus dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 19.05.
  13. 2.
  14. Die Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern sowie zur Situation aufgrund der COVID-19 Pandemie beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Italien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden um ausreichend ausgewogenes und (jedenfalls im Zeitpunkt der Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien) aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen und insbesondere auch die geänderte Rechtslage nach dem „Salvini-Dekret“ bzw. „Salvini-Gesetz“ berücksichtigen (wie den Länderfeststellungen ebenso zu entnehmen ist, ist das neue „Immigrationsdekret“, das die vom damaligen Innenminister Salvini eingeführten Regelungen teilweise wieder aufheben würde, aktuell noch nicht in Kraft). Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, haben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Erstbeschwerdeführer zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen lediglich an, dass die medizinische Versorgung und die Wohnverhältnisse in Italien schlecht gewesen seien. Die Zweitbeschwerdeführerin verwies darauf, dass sie ein neues Leben in einem sicheren Land wolle und Italien den Viertbeschwerdeführer nicht unterstützt habe. Ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden ist hieraus jedenfalls nicht ersichtlich. Wenn die Beschwerde ausführt, dass das Bundesamt keine Ermittlungen zur vorherrschenden Pandemie durchgeführt habe, ist sie auf die aktuellen Feststellungen zur COVID-19 Pandemie in den angefochtenen Bescheiden zu verweisen (vgl. beispielsweise die Seiten 9, 10, 27 und 28 im Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer). Zum weiteren Beschwerdevorbringen ist darauf zu verweisen, dass sich dieses auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 08.05.2019 stützt, der jedenfalls weniger aktuell als die Länderfeststellungen des Bundesamtes ist, welche in ihrer letzten Überarbeitung vom November 2020 datieren. Darüber hinaus ist die Beschwerde den Länderberichten des Bundesamtes nicht entgegengetreten, sondern hat diese zum Teil auch für die eigene Argumentation (betreffend Unterbringung und Zugang zur medizinischen Versorgung) herangezogen. Die Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden zeichnen durchaus ein differenziertes Bild und berücksichtigen ebenso die Situation von Dublin-Rückkehrern bzw. Dublin-Überstellungen von Familien mit minderjährigen Kindern.Wenn die Beschwerde ausführt, dass das Bundesamt keine Ermittlungen zur vorherrschenden Pandemie durchgeführt habe, ist sie auf die aktuellen Feststellungen zur COVID-19 Pandemie in den angefochtenen Bescheiden zu verweisen vergleiche beispielsweise die Seiten 9, 10, 27 und 28 im Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer). Zum weiteren Beschwerdevorbringen ist darauf zu verweisen, dass sich dieses auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 08.05.2019 stützt, der jedenfalls weniger aktuell als die Länderfeststellungen des Bundesamtes ist, welche in ihrer letzten Überarbeitung vom November 2020 datieren. Darüber hinaus ist die Beschwerde den Länderberichten des Bundesamtes nicht entgegengetreten, sondern hat diese zum Teil auch für die eigene Argumentation (betreffend Unterbringung und Zugang zur medizinischen Versorgung) herangezogen. Die Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden zeichnen durchaus ein differenziertes Bild und berücksichtigen ebenso die Situation von Dublin-Rückkehrern bzw. Dublin-Überstellungen von Familien mit minderjährigen Kindern. Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell und nehmen auch auf die aktuelle Situation in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Bezug. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt – wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß – vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie Einschränkungen im Reiseverkehr, Maskenpflicht in öffentlichen Bereichen oder die Einhaltung und Überprüfung der sogenannten „3 G“-Regel [Geimpft, Genesen, Getestet] sowie auch die teilweise Zurücknahme von bereits erfolgten Lockerungen und/oder die Anordnung erneuter „Lockdowns“), die die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung – seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde – möglichst sicherstellen sollen. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Heranziehung der Länderfeststellungen zu Italien nicht zu beanstanden; einerseits aufgrund der Annahme, dass dann – und nur dann – Überstellungen durchgeführt werden, wenn Italien für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards garantieren kann, was gegenständlich der Fall ist, da die Beschwerdeführer bereits am 19.05.2021 nach Italien überstellt wurden, und die Länderfeststellungen insofern wieder volle Gültigkeit haben, und andererseits aufgrund des Umstandes, dass es sich bei den Beschwerdeführern im Überstellungszeitpunkt um keine besonders vulnerable Personengruppe gehandelt hat und keine Anzeichen dafür vorlagen, dass sie zu den Personengruppen mit einem erhöhten Risiko an COVID-19 zu erkranken – wie ältere und/oder immungeschwächte Personen – gehören.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5

zurückgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitglieds

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