Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 21, Absatz 3, 2. Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch BF) stellte am 16.11.2021 in Österreich gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Abgleich der Fingerabdrücke ergab, dass der BF in Bulgarien am 01.04.2021 anlässlich seiner Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt worden ist (Eurodac-Treffer der Kategorie 1). Im Rahmen der Erstbefragung am 17.11.2021 gab der Beschwerdeführer vor einer österreichischen Polizeiinspektion an, er habe Syrien im November 2020 illegal verlassen, er sei in der Türkei, in Griechenland, in Albanien, im Kosovo, in Serbien gewesen und durch Ungarn nach Österreich gereist. Auf Vorhalt des Eurodacteffers gab der BF an, dass er im „März/April 2021“ [sic] für rund 25 Tage in Bulgarien gewesen sei, gab der BF an, er habe keine Kenntnis über ein Asylverfahren in Bulgarien, er sei nur zur Abgabe von Fingerabdrücken gezwungen worden und nach seiner Inhaftierung in Bulgarien nach Türkei. In Bulgarien sei er sehr schlecht behandelt worden. Am 24.11.2021 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen
1 lit. b Dublin III-VO an Bulgarien gestellt. Am 24.11.2021 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen
Mit Schreiben vom 09.12.2021 teilten die österreichischen Behörden den bulgarischen Behörden mit, dass mangels Antwort auf das Wiederaufnahmeersuchen im gegenständlichen Fall Bulgarien zuständiger Mitgliedstaat für das Verfahren des BF ist. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 27.12.2021 gab der Beschwerdeführer insbesondere wie folgt an: „(…) LA: Halten Sie Ihre Angaben aufrecht oder wollen Sie jetzt Ergänzungen vorbringen? VP: Ich möchte eine Korrektur bezüglich meines Familiennamens machen. Die Polizei sagte, dass ich das hie machen kann. Anm.: Nach Kontrolle des syr. Personalausweises mit DM ist die aktuelle Schreibweise in IFA korrekt.Anmerkung, Nach Kontrolle des syr. Personalausweises mit DM ist die aktuelle Schreibweise in IFA korrekt. Bezüglich meiner ED-Behandlung möchte ich angeben, dass uns die Polizei sagte, dass wird nur ED-behandelt werden und in die Türkei abgeschoben werden. Ich habe in Bulgarien nicht um Asyl angesucht. Der Rest ist korrekt. LA: Haben Sie in Österreich, oder in einem anderen Staat in Europa, Verwandte oder sonstige Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? VP: Nein. Niemand der mich unterstützen könnte. Nur einen Cousin in DE und einen Freund in Ö. LA: Bulgarien hat dem Wiederaufnahmeersuchen der Republik Österreich – wenn auch stillschweigend – zugestimmt. Daher wird beabsichtigt, Ihren in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und die Außerlandesbringung nach Bulgarien zu veranlassen. Eine Verfahrensanordnung gem. §29 Abs.3 Asylgesetz 2005 und gem. §52a Abs.2 BFA-VG haben Sie bereits erhalten.Eine Verfahrensanordnung gem. §29 Absatz 3, Asylgesetz 2005 und gem. §52a Absatz 2, BFA-VG haben Sie bereits erhalten. LA: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen? VP: Ich möchte auf keinen Fall nach Bulgarien, weil ich von der Polizei schlecht behandelt wurde. Ich war für 25 Tage in Haft. Ich habe in der Haft einen Zahn verloren von den Schlägen, die wir fast täglich bekommen haben. Sie sagten uns, dass man nur aus der Haft entlassen wird, wenn man die Fingerabdrücke abgibt. Wir wurden alle verhaftet, samt Schlepper. Ich habe Angaben über den Schlepper an die Behörden weitergeben. Deswegen wurde ich von Insassen des Gefängnisses zusammenschlagen. Ich habe einen Zahn verloren. Direkt nach der Entlassung wurde ich an die türkische Grenze gebracht und kehrte in die Türkei zurück. Ich habe Kinder und habe eine sehr schlechte Behandlung in Bulgarien erlebt. Seit meiner Ausreise war mein Ziel nach Österreich zukommen. Ich werde nie meine Frau und Kinder nach Bulgarien bringen. LA: Haben Sie den Vorfall im Gefängnis an die Wärter gemeldet? VP: Ja. Sie sagten, dass so etwas in einem Gefängnis öfter passieren würde und sie nichts machen könnten. Es waren dort sogar Frauen und Kinder mit Schwerverbrechern inhaftiert. LA: Warum wollten Sie in Bulgarien keinen Asylantrag stellen? VP: Ich hatte durch einen Freund in Österreich sehr viele Informationen über Österreich erhalten. Meine Frau und meine Kinder lernen schon Deutsch. Mein Ziel war Österreich. Nachdem ich die Behandlung in Haft erlebt habe, möchte ich auf keinen Fall zurück nach Bulgarien. LA: Gab es während Ihres Aufenthalts in Bulgarien weitere konkret Sie betreffende Vorfälle? VP: Nein LA: Derzeit herrscht weltweit die als CoViD-19 bezeichnete Pandemie. Sie sind gesund und gehören demnach auch nicht zur Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck). Sie sind damit nach der Überstellung auch weniger von der Pandemie direkt, oder deren Auswirkungen betroffen, als Angehörige der Risikogruppe. Wollen Sie dazu etwas sagen? VP: Ich fühle mich in Bulgarien bedroht und möchte auf keinen Fall dort leben. Ich habe meine Kinder seit einem Jahr nicht gesehen. Wenn ich nach Bulgarien geschickt werde, dann werde ich immer versuchen nach Österreich zu kommen. LA: Ihnen wurden mit der Ladung das Länderinformationsblatt zu Bulgarien ausgehändigt. Das Bundesamt beabsichtigt diese Unterlagen zur Entscheidungsfindung in Ihrem Asylverfahren heranzuziehen. … LA: Möchten Sie jetzt zu dem Ihnen ausgefolgten aktuellen Länderinformationsblatt zu Bulgarien eine Stellungnahme abgeben? VP: Ich habe die Information nicht erhalten. LA: Wollen Sie jetzt etwas zur Lage von Asylwerbern in Bulgarien sagen? VP: Nein. Ich bin in Bulgarien keinem Asylwerber begegnet. LA: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden? VP: Ja LA: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? VP: Ja Anm.: Die Niederschrift wird VP durch den anwesenden Dolmetscher rückübersetzt. VP wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. er noch etwas zu ergänzen hat.Anmerkung, Die Niederschrift wird VP durch den anwesenden Dolmetscher rückübersetzt. VP wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. er noch etwas zu ergänzen hat. LA: Wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? VP: Ja. Der Schlepper, den ich in Bulgarien angegeben habe, hat mich bedroht. Er wird mich bei einer Rückkehr töten. (…)“ 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien
1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG eine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt II.). 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
, Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Im Bescheid wurde insbesondere festgestellt, dass sich die Zuständigkeit Bulgariens aufgrund des Schreibens vom 09.12.2021 ergab, weil eine Verfristung gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm 25 Abs. 2 Dublin III-VO, beginnend mit 09.12.2021, vorliege. Der BF wurde schriftlich vom Konsultationsverfahren informiert.Im Bescheid wurde insbesondere festgestellt, dass sich die Zuständigkeit Bulgariens aufgrund des Schreibens vom 09.12.2021 ergab, weil eine Verfristung gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit 25 Absatz 2, Dublin III-VO, beginnend mit 09.12.2021, vorliege. Der BF wurde schriftlich vom Konsultationsverfahren informiert. 3. Gegen den vorzitierten Bescheid erhob der Beschwerdeführer vorliegende Beschwerde verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, der BF habe geschildert, er sei in Bulgarien sehr schlecht behandelt worden und sei rund 25 Tage inhaftiert gewesen mit Strafhäftlingen. Er sei zusammengeschlagen worden und habe keine Hilfe von der Polizei erhalten. Nachdem er in Bulgarien seine Fingerabdrücke abgegeben habe, sei er freigelassen und zur türkischen Grenze gebracht worden. Er sei ab 01.04.2021 bis 15.10.2021 in der Türkei aufhältig gewesen, sei danach über Griechenland, Albanien und Serbien nach Österreich gereist. In Österreich sei er am 16.11.2021 angekommen und habe gegenständlichen Asylantrag gestellt. Es sei im gegenständlichen Verfahren keine Einzelfallprüfung durchgeführt worden. Nach seiner erkennungsdienstlichen Behandlung und Freilassung in Bulgarien habe sich der BF für über sechs Monate in der Türkei aufgehalten und somit das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für länger als drei Monate verlassen. Mit diesem Aspekt habe sich das BFA nicht näher auseinandergesetzt und habe keine weiteren Ermittlungen diesbezüglich unternommen, obwohl der BF deutlich Anhaltspunkte dafür gegeben habe in seiner Befragung. Wenn schon der BF zu wenig ausführlich über seinen Aufenthalt in der Türkei berichtet habe, hätte das BFA im Zuge seiner amtswegigen Ermittlungspflicht dahingehende Befragungen und Ermittlungen durchführen müssen. Zum Beweis für seinen Aufenthalt in der Türkei habe der BF nun eine Kopie von einem Mietvertrag, den er in der Türkei abgeschlossen habe, sowie einen Beleg für einen PCR Test in der Türkei, erhalten. Ebenso wurde auf eine Kopie seines syrischen Reisepasses verwiesen. Zusammen mit der Beschwerde wurde eine Fotografie vom Reisepass des BF übermittelt, welcher eine leicht geänderte Schreibweise des Nachnamens enthält ( XXXX ), weiters wurde ein als Mietvertrag bezeichnetes türkisches Dokument übermittelt, welches den BF als Mieter anführt und als Mietbeginn den XXXX 2021 ausweist. Weiters wurde ein negativer PCR-Test, ausgestellt von einem türkischen Krankenhaus und lautend auf den Namen des BF, datiert mit XXXX .08.2021, übermittelt.Zusammen mit der Beschwerde wurde eine Fotografie vom Reisepass des BF übermittelt, welcher eine leicht geänderte Schreibweise des Nachnamens enthält ( römisch 40 ), weiters wurde ein als Mietvertrag bezeichnetes türkisches Dokument übermittelt, welches den BF als Mieter anführt und als Mietbeginn den römisch 40 2021 ausweist. Weiters wurde ein negativer PCR-Test, ausgestellt von einem türkischen Krankenhaus und lautend auf den Namen des BF, datiert mit römisch 40 .08.2021, übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. ,
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. , Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. ,
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. , § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. , Zu A) Zu A) ,
3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. ,
G ist ein nicht
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. , Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: , Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz Artikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats Artikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
1 lit. b Dublin III-VO an Bulgarien gestellt. Nachdem keine Antwort einlangte, teilten die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 09.12.2021 den bulgarischen Behörden mit, dass mangels Antwort auf das Wiederaufnahmeersuchen im gegenständlichen Fall Bulgarien zuständiger Mitgliedstaat für das Verfahren des BF ist. Im gegenständlichen Fall wurde am 24.11.2021 ein Wiederaufnahmeersuchen
, Artikel 18 Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Bulgarien gestellt. Nachdem keine Antwort einlangte, teilten die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 09.12.2021 den bulgarischen Behörden mit, dass mangels Antwort auf das Wiederaufnahmeersuchen im gegenständlichen Fall Bulgarien zuständiger Mitgliedstaat für das Verfahren des BF ist.
2 Dublin III-VO erlöschen die Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 leg. cit., wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Art. 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d der Dublin III-VO, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
, Absatz 2, Dublin III-VO erlöschen die Pflichten nach Artikel 18, Absatz eins, leg. cit., wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18, Absatz 1 Buchstabe c oder d der Dublin III-VO, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Der Vollständigkeit halber ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichthofs vom 08.05.2018, GZ: Ra 2017/19/0169, zu verweisen. In der Entscheidung wurde festgehalten, es steht außer Zweifel, dass Art. 19 Abs. 2 Dublin III-Verordnung auch in jenen Fällen Anwendung findet, in denen eine Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates
1 Dublin III-Verordnung aufgrund des illegalen Überschreitens einer Außengrenze des betreffenden Mitgliedstaates zum Tragen kommt. Die auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung gegründete Zuständigkeit endet
1 zweiter Satz Dublin III-Verordnung zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.Der Vollständigkeit halber ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichthofs vom 08.05.2018, GZ: Ra 2017/19/0169, zu verweisen. In der Entscheidung wurde festgehalten, es steht außer Zweifel, dass Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-Verordnung auch in jenen Fällen Anwendung findet, in denen eine Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates
, Absatz eins, Dublin III-Verordnung aufgrund des illegalen Überschreitens einer Außengrenze des betreffenden Mitgliedstaates zum Tragen kommt. Die auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung gegründete Zuständigkeit endet
, Absatz eins, zweiter Satz Dublin III-Verordnung zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts., Aus welchen Gründen das Bundesamt – ohne weitere Ermittlungen zu tätigen – keine Feststellungen zum behaupteten längeren Aufenthalt des BF nach seiner Asylantragstellung in der Türkei getätigt hat, obwohl der BF angeführt hatte, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach der Abnahme der Fingerabdrücke in Bulgarien samt Asylantragstellung bereits am
2 Dublin III-VO die Zuständigkeit Bulgariens erloschen sei. Es wurde ausgeführt, dass der BF in Bulgarien inhaftiert gewesen sei und nachdem er seine Fingerabdrücke abgegeben habe, freigelassen sowie zur türkischen Grenze gebracht worden sei. Er sei ab 01.04.2021 bis 15.10.2021 in der Türkei aufhältig gewesen, sei danach über Griechenland, Albanien und Serbien nach Österreich gereist. Nach seiner erkennungsdienstlichen Behandlung und Asylantragstellung in Bulgarien habe sich der BF für über sechs Monate in der Türkei aufgehalten und somit das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für länger als drei Monate verlassen. In der Beschwerde wurde moniert, dass sich das BFA mit diesem Aspekt nicht näher auseinandergesetzt und auch keine weiteren Ermittlungen diesbezüglich unternommen habe, obwohl der BF deutlich Anhaltspunkte dafür gegeben habe in seinen Befragungen. Zum Beweis für seinen Aufenthalt in der Türkei wurde zusammen mit der Beschwerde insbesondere ein als Mietvertrag bezeichnetes türkisches Dokument übermittelt, welches den BF als Mieter anführt und als Mietbeginn den XXXX 2021 ausweist. Zudem wurde ein negativer PCR-Test, ausgestellt von einem türkischen Krankenhaus und lautend auf den BF, datiert mit XXXX .08.2021, übermittelt.In der Beschwerde wurde demgegenüber insbesondere ausgeführt, der BF habe sich nach Asylantragstellung in Bulgarien wesentlich länger als drei Monate – nämlich über sechs Monate - außerhalb der EU aufgehalten, weshalb
Es wurde ausgeführt, dass der BF in Bulgarien inhaftiert gewesen sei und nachdem er seine Fingerabdrücke abgegeben habe, freigelassen sowie zur türkischen Grenze gebracht worden sei. Er sei ab 01.04.2021 bis 15.10.2021 in der Türkei aufhältig gewesen, sei danach über Griechenland, Albanien und Serbien nach Österreich gereist. Nach seiner erkennungsdienstlichen Behandlung und Asylantragstellung in Bulgarien habe sich der BF für über sechs Monate in der Türkei aufgehalten und somit das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für länger als drei Monate verlassen. In der Beschwerde wurde moniert, dass sich das BFA mit diesem Aspekt nicht näher auseinandergesetzt und auch keine weiteren Ermittlungen diesbezüglich unternommen habe, obwohl der BF deutlich Anhaltspunkte dafür gegeben habe in seinen Befragungen. Zum Beweis für seinen Aufenthalt in der Türkei wurde zusammen mit der Beschwerde insbesondere ein als Mietvertrag bezeichnetes türkisches Dokument übermittelt, welches den BF als Mieter anführt und als Mietbeginn den römisch 40 2021 ausweist. Zudem wurde ein negativer PCR-Test, ausgestellt von einem türkischen Krankenhaus und lautend auf den BF, datiert mit römisch 40 .08.2021, übermittelt. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass das Bundesamt bei Zweifeln über den durchgängigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bereich der Mitgliedstaaten hinreichende Ermittlungen zu tätigen hat bzw. substantiiert auszuführen hat, warum von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF auszugehen ist. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Das Bundesamt hätte bei vorhandenen Unklarheiten über den Aufenthalt bzw. die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers außerhalb der Mitgliedstaaten detaillierte Fragen zum behaupteten Aufenthalt fragen müssen, um auf diese Art nähere und/oder ergänzende Informationen zu erlangen. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei noch vorhandenen Zweifeln über einen länger als drei Monate dauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedsstaaten im fortgesetzten Verfahren ergänzende Ermittlungen zu tätigen haben wird unter Berücksichtigung des vorgelegten Fotos und des Vorbringens des BF. Falls nach wie vor Unklarheiten vorliegen, ist der Beschwerdeführer neuerlich einzuvernehmen und allenfalls zur Bekanntgabe weiterer Beweismittel (gegebenenfalls auch Namen von Zeugen) aufzufordern sein. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei noch vorhandenen Zweifeln über einen länger als drei Monate dauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedsstaaten im fortgesetzten Verfahren ergänzende Ermittlungen zu tätigen haben wird unter Berücksichtigung des vorgelegten Fotos und des Vorbringens des BF. Falls nach wie vor Unklarheiten vorliegen, ist der Beschwerdeführer neuerlich einzuvernehmen und allenfalls zur Bekanntgabe weiterer Beweismittel (gegebenenfalls auch Namen von Zeugen) aufzufordern sein. , Sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Durchführung der oben erwähnten ergänzenden Ermittlungen nach wie vor zu der Feststellung gelangen, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Asylantragstellung in Bulgarien und seiner gegenständlichen Asylantragstellung in Österreich nicht länger als drei Monate (bzw. genau drei Monate) außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten aufgehalten hat, sind diese Ermittlungsergebnisse im Rahmen eines weiteren Konsultationsverfahrens mitzuteilen. Eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht können – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Wie dargelegt wurde steht im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht hinreichend fest, weshalb
3 zweiter Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war. Wie dargelegt wurde steht im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht hinreichend fest, weshalb
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war. ,
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. , Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. , Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie
GVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). Da sich eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen vergleiche VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). , Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. , Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des , Paragraph 21, BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W240.2250462.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.