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{'item': 'W255 2248456-1'}

Obsah (20)§§ 1Art. 133§ 5§ 236d§ 15b§ 99§ 9§ 90a§ 41§ 6§ 91§ 25a§ 311§ 308§ 44§ 3§ 93§ 108§ 236b§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2022 GeschäftszahlW255 2248456-1 SpruchW255 2248456-1/3E, W255 2248456-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat

§§ 1, 3 bis 9, 25a, 41, 58 und 61 i

Vm. §§ 64, 69, 88, 90 bis 94, 97c und 99 Pensionsgesetz 1965 (PG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 03.08.2021, Zl. römisch 40 , betreffend die Festlegung der Höhe der Gesamtpension

Paragraphen eins, 3 bis 9, 25 a, 41, 58 und 61 in Verbindung mit Paragraphen 64, 69, 88, 90 bis 94, 97 c und 99 Pensionsgesetz 1965 (PG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) vom 03.08.2021, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom 01.08.2020 an eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 3.825,65 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus:1.
  3. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) vom 03.08.2021, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom 01.08.2020 an eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 3.825,65 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus: ● einem Ruhegenuss von EUR 2.995,93 ● einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG von EUR 42,45 einem Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, PG von EUR 42,45 ● einer Nebengebührenzulage von EUR 375,09 und ● einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von EUR 412,
  4. Bei der Bemessung der Ruhegenussbemessungsgrundlage wurde unter anderem

§ 5Abs.

2 PG ein Abschlag von 0,28% für 23 Monate vorgenommen und begründend darauf hingewiesen, dass der BF 23 Monate vor Vollendung seines 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden sei.Bei der Bemessung der Ruhegenussbemessungsgrundlage wurde unter anderem

Paragraph 5, Absatz 2, PG ein Abschlag von 0,28% für 23 Monate vorgenommen und begründend darauf hingewiesen, dass der BF 23 Monate vor Vollendung seines 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden sei. Bei der Ermittlung der Pension nach dem APG wurde unter anderem

§ 5Abs.

2 APG ein Abschlag von 0,35% für 23 Monate vorgenommen und begründend darauf hingewiesen, dass der BF 23 Monate vor Vollendung seines 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden sei.Bei der Ermittlung der Pension nach dem APG wurde unter anderem

Paragraph 5, Absatz 2, APG ein Abschlag von 0,35% für 23 Monate vorgenommen und begründend darauf hingewiesen, dass der BF 23 Monate vor Vollendung seines

  1. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden sei. 1.
  2. Gegen den unter Punkt 1.
  3. genannten Bescheid der BVAEB richtet sich die vom BF am 11.11.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin brachte er vor, dass von seiner Pension ein Abschlag von 8,08% [gemeint: 8,05%] erfolgt sei, obwohl dies alle ASVG Versicherten nicht hinnehmen müssten. Weiters sei bei der ersten möglichen Pensionsanpassung (jährliche Erhöhung) seiner Gesamtpension ein Aussetzen dieser Erhöhung erfolgt. Bei allen ASVG Pensionisten werde unter den gleichen Voraussetzungen wie beim BF eine solche Pensionsanpassung sehr wohl vorgenommen. Der BF erhebe Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorgangsweise, welche eine Diskriminierung eines Teiles der Pensionsberechtigten gegenüber allen anderen betreffe, welche nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz, aber auch möglichen anderen verfassungsmäßig bestehenden Rechten in Einklang zu bringen sei. Es werde daher beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge ein Gesetzesprüfungsverfahren durchführen. 1.
  4. Am 19.11.2021 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  6. Feststellungen 2.1.
  7. Der BF wurde am XXXX geboren. 2.1.
  8. Der BF wurde am römisch 40 geboren. 2.1.
  9. Der BF begann sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis am XXXX . 2.1.
  10. Der BF begann sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis am römisch 40 . 2.1.
  11. Mit Schreiben vom 29.04.2020 gab der BF bekannt,

§ 236dBDG mit Ablauf des 31.07.2020 in den Ruhestand versetzt werden zu wollen.

2.1.3. Mit Schreiben vom 29.04.2020 gab der BF bekannt,

Paragraph 236 d, BDG mit Ablauf des 31.07.2020 in den Ruhestand versetzt werden zu wollen. 2.1.

  1. Mit – an den BF gerichtetem – Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 10.07.2020, GZ BMF-00121891/012-PA-SU/2020, wurde festgestellt, dass der BF durch Abgabe seiner schriftlichen Erklärung vom 29.04.2020 seine Versetzung in den Ruhestand nach § 236d BDG mit Ablauf des Monats Juli 2020 bewirkt hat.2.1.
  2. Mit – an den BF gerichtetem – Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 10.07.2020, GZ BMF-00121891/012-PA-SU/2020, wurde festgestellt, dass der BF durch Abgabe seiner schriftlichen Erklärung vom 29.04.2020 seine Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 236 d, BDG mit Ablauf des Monats Juli 2020 bewirkt hat. 2.1.
  3. Der BF wies zum Stichtag 31.07.2020 eine nach dem vollendeten
  4. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 520 Monaten (= 43 Jahre und 4 Monate) auf. 2.1.
  5. Der BF hat nie einen Antrag gestellt oder eine schriftliche Erklärung abgegeben,

§ 15bBDG („Schwerarbeitspension“) aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen.2.1.6.

Der BF hat nie einen Antrag gestellt oder eine schriftliche Erklärung abgegeben,

Paragraph 15 b, BDG („Schwerarbeitspension“) aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen. 2.1.

  1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 03.08.2021, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.08.2020 an eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 3.825,65 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus:2.1.
  2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 03.08.2021, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.08.2020 an eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 3.825,65 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus: ● einem Ruhegenuss von EUR 2.995,93 ● einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG von EUR 42,45 einem Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, PG von EUR 42,45 ● einer Nebengebührenzulage von EUR 375,09 und ● einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von EUR 412,
  3. Bei der Bemessung der Ruhegenussbemessungsgrundlage wurde unter anderem

§ 5Abs.

2 PG ein Abschlag von 0,28% für 23 Monate (0,28 * 23 = 6,44%) vorgenommen und begründend darauf hingewiesen, dass der BF 23 Monate vor Vollendung seines 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden sei.Bei der Bemessung der Ruhegenussbemessungsgrundlage wurde unter anderem

Paragraph 5, Absatz 2, PG ein Abschlag von 0,28% für 23 Monate (0,28 * 23 = 6,44%) vorgenommen und begründend darauf hingewiesen, dass der BF 23 Monate vor Vollendung seines 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden sei. Bei der Ermittlung der Pension nach dem APG wurde unter anderem

§ 5Abs.

2 APG ein Abschlag von 0,35% für 23 Monate (0,35 * 23 = 8,05%) vorgenommen und begründend darauf hingewiesen, dass der BF 23 Monate vor Vollendung seines 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden sei.Bei der Ermittlung der Pension nach dem APG wurde unter anderem

Paragraph 5, Absatz 2, APG ein Abschlag von 0,35% für 23 Monate (0,35 * 23 = 8,05%) vorgenommen und begründend darauf hingewiesen, dass der BF 23 Monate vor Vollendung seines

  1. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden sei. Dabei wurden seitens der BVAEB folgende Ermittlungsgrundlagen festgestellt und berücksichtigt: I. Anspruch nach dem PG ab 01.08.2020:römisch eins. Anspruch nach dem PG ab 01.08.2020:
  2. Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (§ 6 PG): 43 Jahre, 4 Monate
  3. Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (Paragraph 6, PG): 43 Jahre, 4 Monate
  4. Ruhegenussberechnungsgrundlage (§ 4 iVm. § 91 Abs. 3 PG): EUR 4.027,06
  5. Ruhegenussberechnungsgrundlage (Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 3, PG): EUR 4.027,06
  6. Ruhegenussbemessungsgrundlage (§ 5 PG):
  7. Ruhegenussbemessungsgrundlage (Paragraph 5, PG): Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.07.2020 Ablauf des Monats, in dem das
  8. Lebensjahr vollendet wird: 30.06.2022 Anzahl der Kürzungsmonate: 23 Monate Abschlag 0,28% pro Monat (0,28% * 23 = 6,44) Bemessungsgrundlage (voll): 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage Kürzung: - 6,44% der Ruhegenussberechnungsgrundlage Bemessungsgrundlage: 73,56% der Ruhegenussberechnungsgrundlage: EUR 2.962,31
  9. Ausmaß des Ruhegenusses (§ 7 iVm. § 88 und 90 PG): 2.962,
  10. Ausmaß des Ruhegenusses (Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 88 und 90 PG): 2.962,31
  11. Gesamt: Ruhegenuss EUR 3.513,460 Nebengebührenzulage EUR 439,88 Erhöhungsbetrag (§ 90a PG) EUR 49,78Erhöhungsbetrag (Paragraph 90 a, PG) EUR 49,78 Ruhebezug EUR 4.003,12 II. Ermittlung der Pension nach dem APG:römisch zwei. Ermittlung der Pension nach dem APG: Stichtag: 01.08.2020 Versicherungsmonate: 512 Monate Bemessungsgrundlage (§ 5 Abs. 1 APG): Bemessungsgrundlage (Paragraph 5, Absatz eins, APG): Pensionskonto-Gesamtgutschrift: EUR 42.605,34 Pension nach dem APG (Gesamtgutschrift geteilt durch 14): EUR 3.043,24 Berechnung der Pension nach dem APG: Monatserster nach Erreichen des APG-Regelpensionsalters (65 Jahre): 01.07.2022 Anzahl der Monate zwischen dem Stichtag und dem APG-Regelpensionsalter: 23 Monate Abschlag um 0,35% pro Monat: 8,05% Berechnung: Gesamtgutschrift/14: 100,00% EUR 3.043,2400 Abschlag: - 8,05% EUR 244,9808 Leistung nach § 5 APG (gerundet) 91,95% EUR 2.798,26Leistung nach Paragraph 5, APG (gerundet) 91,95% EUR 2.798,26 III. Parallelrechnung

§ 99Abs.

2 PG:römisch drei. Parallelrechnung

Paragraph 99, Absatz 2, PG: Ermittlung des Prozentausmaßes, das sich aus der bis 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ohne Zurechnung

§ 9

PG von 27 Jahren und 11 Monaten ergibt:Ermittlung des Prozentausmaßes, das sich aus der bis 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ohne Zurechnung

Paragraph 9, PG von 27 Jahren und 11 Monaten ergibt:

  1. a)für Zeiten bis 31.12.2003 für 10 Jahre 50,000% für 16 Jahre je 2,000% 32,000% für 11 Monate je 0,167% 1,837%
  2. b)für Zeiten ab 01.01.2004 für 1 Jahr 1,429% 1,429% Ruhebezug nach dem PG: 85,27% 85,27% vom Ruhegenuss (von EUR 3.513,460) EUR 2.995,93 85,27% vom Erhöhungsbetrag

§ 90a

PG EUR 42,4585,27% vom Erhöhungsbetrag

Paragraph 90 a, PG EUR 42,45 85,27% von der Nebengebührenzulage EUR 375,09 Pension nach dem APG (100 - 85,27): 14,73% 14,73% von der Pension nach dem APG: EUR 412,18 Gesamtpension: EUR 3.825,65 2.1.

  1. Gegen den unter Punkt 2.1.
  2. genannten Bescheid der BVA richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF. Darin spricht er sich zum Einen gegen den seitens der BVAEB bei der Bemessung der Ruhegenussbemessungsgrundlage

§ 5Abs.

2 PG vorgenommenen Abschlag von 0,28% für jene 23 Monate, die der BF vor Vollendung seines

  1. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wurde (0,28% * 23 = Abschlag von 6,44%), sowie den seitens der BVAEB bei der Ermittlung der Pension nach dem APG vorgenommenen Abschlag von 0,35% für jene 23 Monate, die der BF vor Vollendung seines
  2. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wurde (0,35% * 23 = Abschlag von 8,05%), aus. Weiters wendet der BF ein, dass seine Gesamtpension nicht bereits mit 01.01.2021

§ 41Abs.

2 PG angepasst worden sei, sondern erst mit 01.01.

  1. Im Übrigen blieb der Bescheid unbekämpft. 2.1.
  2. Gegen den unter Punkt 2.1.
  3. genannten Bescheid der BVA richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF. Darin spricht er sich zum Einen gegen den seitens der BVAEB bei der Bemessung der Ruhegenussbemessungsgrundlage

Paragraph 5, Absatz 2, PG vorgenommenen Abschlag von 0,28% für jene 23 Monate, die der BF vor Vollendung seines

  1. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wurde (0,28% * 23 = Abschlag von 6,44%), sowie den seitens der BVAEB bei der Ermittlung der Pension nach dem APG vorgenommenen Abschlag von 0,35% für jene 23 Monate, die der BF vor Vollendung seines
  2. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wurde (0,35% * 23 = Abschlag von 8,05%), aus. Weiters wendet der BF ein, dass seine Gesamtpension nicht bereits mit 01.01.2021

Paragraph 41, Absatz 2, PG angepasst worden sei, sondern erst mit 01.01.

  1. Im Übrigen blieb der Bescheid unbekämpft. 2.
  2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Die Feststellung, dass der BF nie einen Antrag gestellt oder eine schriftliche Erklärung abgegeben hat,

§ 15b

BDG („Schwerarbeitspension“) aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, stützt sich sowohl auf das Schreiben des BF vom 29.04.2020, als auch die Stellungnahme der ehemaligen Dienstbehörde des BF vom 10.07.2020. Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Die Feststellung, dass der BF nie einen Antrag gestellt oder eine schriftliche Erklärung abgegeben hat,

Paragraph 15 b, BDG („Schwerarbeitspension“) aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, stützt sich sowohl auf das Schreiben des BF vom 29.04.2020, als auch die Stellungnahme der ehemaligen Dienstbehörde des BF vom 10.07.2020. Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine Beurteilung einer reinen Rechtsfrage. 2.3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine solche Senatszuständigkeit ist in den in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb im verfahrensgegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist. Zu A.) Abweisung der Beschwerde: 2.3.

  1. Die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. 340/1965, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2019, lauten auszugsweise:2.3.
  2. Die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt 340 aus 1965,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2019,, lauten auszugsweise: ABSCHNITT IIRUHEBEZUGABSCHNITT römisch zwei, RUHEBEZUG Anspruch auf Ruhegenuß § 3.

(1)Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.Paragraph 3,
(1)Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.
(2)Der Ruhegenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten. Ruhegenußermittlungsgrundlagen § 3a. Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.Paragraph 3 a, Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Ruhegenußberechnungsgrundlage § 4.
(1)Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:Paragraph 4,
(1)Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
  1. Für jeden nach dem
  2. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 22 Abs. 2 Z 1 GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.
  3. Für jeden nach dem
  4. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.
  5. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren

den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.2. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren

den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, aufzuwerten. 3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind

§ 91Abs.

3 oder

Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Ziffer eins und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind

Paragraph 91, Absatz 3, oder

Ziffer 4, oder Ziffer 5, weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate. 4. Zeiten der Kindererziehung

§ 25aAbs.

3 und 7 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 25a Abs. 3 dritter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.4. Zeiten der Kindererziehung

Paragraph 25 a, Absatz 3 und 7 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von Paragraph 25 a, Absatz 3, dritter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.

  1. Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz verringern die zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
  2. Liegen weniger als die nach Z 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit § 91 Abs. 3, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so sind zusätzlich folgende Beitragsmonate zu ermitteln:
  3. Liegen weniger als die nach Ziffer 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 3,, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so sind zusätzlich folgende Beitragsmonate zu ermitteln: a) Zunächst sind für jeden nach dem
  4. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist, und für den ein Überweisungsbetrag

§ 311Abs.

2 ASVG (§ 175 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978 - GSVG, § 167 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978 - BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag nach den für das frühere Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den §§ 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.a) Zunächst sind für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist, und für den ein Überweisungsbetrag

Paragraph 311, Absatz 2, ASVG (Paragraph 175, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, - GSVG, Paragraph 167, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, - BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag nach den für das frühere Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den Paragraphen 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht. b) Bei Bedarf sind weiters für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten vertraglichen Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft, für den ein Überweisungsbetrag

§ 308

ASVG (§ 172 GSVG, § 164 BSVG) in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG (§ 172 Abs. 6 GSVG, § 164 Abs. 6 BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Beitrag in der Pensionsversicherung nach den §§ 44 bis 47 ASVG zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den §§ 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.b) Bei Bedarf sind weiters für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten vertraglichen Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft, für den ein Überweisungsbetrag

Paragraph 308, ASVG (Paragraph 172, GSVG, Paragraph 164, BSVG) in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG (Paragraph 172, Absatz 6, GSVG, Paragraph 164, Absatz 6, BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Beitrag in der Pensionsversicherung nach den Paragraphen 44 bis 47 ASVG zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den Paragraphen 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht. c) Liegen auch danach weniger als die erforderlichen Beitragsmonate vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.

(2)Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung 1 350 Euro (Anm. 1) und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 78d Abs. 1 Z 2 BDG 1979 herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro (Anm. 1), wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.
(2)Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach Paragraph 78 d, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung 1 350 Euro Anmerkung 1) und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer eins, zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 78 d, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro Anmerkung 1), wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.
(2a)Die Beitragsgrundlage für die Zeit eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach § 75c BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1 350 Euro (Anm. 1) und für jeden restlichen Tag den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren.
(2a)Die Beitragsgrundlage für die Zeit eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach Paragraph 75 c, BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1 350 Euro Anmerkung 1) und für jeden restlichen Tag den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer eins, zu addieren.
(2b)An die Stelle des Betrages von 1 350 Euro in den Abs. 2 und 2a tritt ab
  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
(2b)An die Stelle des Betrages von 1 350 Euro in den Absatz 2 und 2 a tritt ab
  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins, ASVG) vervielfachte Betrag.
(2c)Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 50e BDG 1979 herabgesetzt ist, erhöht sich um die Beitragsgrundlage

§ 44Abs. 1 Z 19 ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, bezogen wird.

(2c)Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 50 e, BDG 1979 herabgesetzt ist, erhöht sich um die Beitragsgrundlage

Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 19, ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, bezogen wird.

(3)Die Beitragsgrundlagen des abgelaufenen Kalenderjahres sind dem Beamten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder schriftlich mitzuteilen. Ruhegenußbemessungsgrundlage § 5.
(1)80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.Paragraph 5,
(1)80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(2)Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen.
(2a)Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Abs. 2 und der §§ 90a Abs. 1 und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.
(2a)Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 b, BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Absatz 2, 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 c, BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Absatz 2 und der Paragraphen 90 a, Absatz eins und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.
(2b)Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach § 236b BDG 1979 ist Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach dieser Bestimmung vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt waren.
(2b)Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 236 b, BDG 1979 ist Absatz 2, nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach dieser Bestimmung vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt waren. […]
(5)Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht unterschreiten und 90,08% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht überschreiten. Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit § 6.
(1)Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen ausParagraph 6,
(1)Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
  1. a)der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,
  2. b)den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,
  3. c)den angerechneten Ruhestandszeiten,
  4. d)den zugerechneten Zeiträumen,
  5. e)den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.
(2)Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
  1. eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und
  2. eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(2a)Die Zeit, die der Beamte als Militärperson auf Zeit zurückgelegt hat, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, die als zeitverpflichteter Soldat zurückgelegte Zeit als Ruhegenußvordienstzeit.
(2b)Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.
(3)Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
(2b)Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.,
(3)Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt. Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss § 58. Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.Paragraph 58, Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss § 61.
(1)Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sichParagraph 61,
(1)Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom
  1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich
  2. um Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen nach § 65 Abs. 5, nach § 66 Abs. 3 und nach § 11 Abs. 4 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum
  3. Dezember 1990 geltenden Fassung und
  4. um Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen nach Paragraph 65, Absatz 5,, nach Paragraph 66, Absatz 3 und nach Paragraph 11, Absatz 4, des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum
  5. Dezember 1990 geltenden Fassung und
  6. um Gutschriften von Nebengebührenwerten a) nach den §§ 67 und 68 unda) nach den Paragraphen 67 und 68 und b) nach § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum
  7. Dezember 1990 geltenden Fassung.b) nach Paragraph 12, des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum
  8. Dezember 1990 geltenden Fassung.
(2)Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrages

§ 3Abs. 4 Geh

G ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine

§ 5Abs.

2 oder Abs. 2a gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Liegt dem Ruhegenuss eine

§ 5Abs.

3 erhöhte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu erhöhen, das dem Verhältnis der erhöhten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.

(2)Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrages

Paragraph 3, Absatz 4, GehG ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine

Paragraph 5, Absatz 2, oder Absatz 2 a, gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Liegt dem Ruhegenuss eine

Paragraph 5, Absatz 3, erhöhte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu erhöhen, das dem Verhältnis der erhöhten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.

(3)Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen.
(4)In nach dem
  1. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach § 65 Abs. 5 oder § 66 Abs. 3 sowie in Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den §§ 67 und 68 ist festzuhalten, wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum
  2. Dezember 1999 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen.
(4)In nach dem
  1. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach Paragraph 65, Absatz 5, oder Paragraph 66, Absatz 3, sowie in Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den Paragraphen 67 und 68 ist festzuhalten, wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum
  2. Dezember 1999 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 71/2003Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, § 90.
(1)Abweichend von § 7 sind bei Beamten, die am
  1. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem
  2. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum
  3. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen,Paragraph 90,
(1)Abweichend von Paragraph 7, sind bei Beamten, die am
  1. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem
  2. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum
  3. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen,
  4. die vor dem
  5. Jänner 2004 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 2% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,167% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat,
  6. die nach dem
  7. Dezember 2003 anfallenden Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 1,667% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,139% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem
  8. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum
  9. Dezember 2003 mit 1,429% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und mit 0,119% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat und
  10. die ersten 15 Jahre bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem
  11. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum
  12. Dezember 2003 die ersten 10 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung mit 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(1a)Für die Anwendung des Abs. 1 sind die im § 113 Abs. 6 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.
(1a)Für die Anwendung des Absatz eins, sind die im Paragraph 113, Absatz 6 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.
(2)Ein unter Anwendung des Abs. 1 bemessener Ruhegenuss darf bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mit Ausnahme zugerechneter Zeiten mehr als 45 Jahre, so beträgt der Ruhegenuss jenes Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sich aus § 7 ergibt.
(2)Ein unter Anwendung des Absatz eins, bemessener Ruhegenuss darf bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mit Ausnahme zugerechneter Zeiten mehr als 45 Jahre, so beträgt der Ruhegenuss jenes Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sich aus Paragraph 7, ergibt.
(3)§ 13a Abs. 2a und § 90 Abs. 7 gelten auch für Personen, die am 31. Dezember 2003 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.
(3)Paragraph 13 a, Absatz 2 a und Paragraph 90, Absatz 7, gelten auch für Personen, die am 31. Dezember 2003 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben. (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)
(6)Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 vor dem
  1. Jänner 2004 eingeleitet worden ist, sind die § 5 Abs. 2, § 7 und § 96 Abs. 1 sowie § 83a GehG, jeweils in der am
  2. Dezember 2003 geltenden Fassung, weiter anzuwenden. Die Abschläge nach § 5 sowie die Zurechnung nach § 9 sind in diesen Fällen bis zum Ablauf jenes Monats zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am
  3. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken hätte können.
(6)Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 14, BDG 1979 vor dem
  1. Jänner 2004 eingeleitet worden ist, sind die Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 7 und Paragraph 96, Absatz eins, sowie Paragraph 83 a, GehG, jeweils in der am
  2. Dezember 2003 geltenden Fassung, weiter anzuwenden. Die Abschläge nach Paragraph 5, sowie die Zurechnung nach Paragraph 9, sind in diesen Fällen bis zum Ablauf jenes Monats zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am
  3. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken hätte können.
(7)Die Zuschüsse zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Abschnitt XI dieses Bundesgesetzes sind dabei nur insoweit anzupassen, als die dem Zuschuss jeweils zu Grunde liegende Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung die Medianpension nicht überschreitet.
(7)Die Zuschüsse zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Abschnitt römisch elf dieses Bundesgesetzes sind dabei nur insoweit anzupassen, als die dem Zuschuss jeweils zu Grunde liegende Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung die Medianpension nicht überschreitet. Erhöhung des Ruhebezuges § 90a.
(1)Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der §§ 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.Paragraph 90 a,
(1)Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der Paragraphen 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.
(1a)Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der Ruhebezug – allenfalls unter Anwendung der §§ 92 bis 94 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Abs. 1 ohne Anwendung des § 5 Abs. 2a zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des § 5 Abs. 2a und der §§ 92 bis 94 bemessenen Ruhebezug.
(1a)Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 c, BDG 1979 ist der Ruhebezug – allenfalls unter Anwendung der Paragraphen 92 bis 94 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Absatz eins, ohne Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2 a, zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2 a und der Paragraphen 92 bis 94 bemessenen Ruhebezug.
(1b)An die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 15b, § 15c, § 236b oder § 236d BDG 1979 bestanden hat:
(1b)An die Stelle des im Absatz eins, zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 b,, Paragraph 15 c,, Paragraph 236 b, oder Paragraph 236 d, BDG 1979 bestanden hat: Jahr Prozentsatz 2004 oder früher 95% 2005 94,75% 2006 94,5% 2007 94,25% 2008 94% 2009 93,75% 2010 93,5% 2011 93,25% 2012 93% 2013 92,75% 2014 92,5% 2015 92,25% 2016 92% 2017 91,75% 2018 91,5% 2019 91,25% 2020 91% 2021 90,75% 2022 90,5% 2023 90,25%“
(2)Bei der Bemessung des Kinderzurechnungsbetrages im Rahmen des Vergleichsruhebezuges sind die §§ 239 Abs. 1 und 261 Abs. 2 ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Bei der Bemessung des Kinderzurechnungsbetrages im Rahmen des Vergleichsruhebezuges sind die Paragraphen 239, Absatz eins und 261 Absatz 2, ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(3)Eine allfällige Kürzung nach § 5 und eine allfällige Zurechnung nach § 9 sind im Rahmen der Bemessung des Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken können hätte.
(3)Eine allfällige Kürzung nach Paragraph 5 und eine allfällige Zurechnung nach Paragraph 9, sind im Rahmen der Bemessung des Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am
  1. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken können hätte. Erhöhung des Ruhegenusses §
  2. Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses sind ein Vergleichsruhegenuß und eine Vergleichsruhegenußzulage

§ 93zu berechnen.

Soweit § 93 nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Paragraph 92, Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses sind ein Vergleichsruhegenuß und eine Vergleichsruhegenußzulage

Paragraph 93, zu berechnen. Soweit Paragraph 93, nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. § 93.

(1)Der Vergleichsruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.Paragraph 93,
(1)Der Vergleichsruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2)80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage. § 5 Abs. 2 bis 5 ist anzuwenden.
(2)80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage. Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 ist anzuwenden.
(3)Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus
  1. dem Gehalt und
  2. den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen,
(3)Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus,
  1. dem Gehalt und,
  2. den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.
(4)Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der
  1. für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,
  2. für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,
  3. für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage,
  4. für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (§ 60a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956),
  5. für die außerordentliche Vorrückung (§ 104 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) oder
  6. für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (§ 140 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)
(4)Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der,
  1. für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,,
  2. für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,,
  3. für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage,,
  4. für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (Paragraph 60 a, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956),,
  5. für die außerordentliche Vorrückung (Paragraph 104, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956) oder,
  6. für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (Paragraph 140, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956) erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte.
(5)Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen
  1. die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 78d BDG 1979 herabgesetzt war, soweit auf diese Zeiten nicht § 116d Abs. 3 GehG angewendet wurde, oder
  2. die Lehrverpflichtung nach der bis zum Ablauf des
  3. Juni 1997 geltenden Fassung desa) § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965,b) § 44 Abs. 7 LDG 1984 oderc) § 44 Abs. 7 LLDG 1985
(5)Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen, 1. die Wochendienstzeit des Beamten nach den Paragraphen 50 a, 50 b, 50 e, oder 78d BDG 1979 herabgesetzt war, soweit auf diese Zeiten nicht Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG angewendet wurde, oder, 2. die Lehrverpflichtung nach der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung des,
  1. a)Paragraph 8, Absatz 8, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,,,
  2. b)Paragraph 44, Absatz 7, LDG 1984 oder,
  3. c)Paragraph 44, Absatz 7, LLDG 1985 ermäßigt war oder (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)4. der Beamte eine Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht nach § 13 Abs. 8a des Gehaltsgesetzes 1956 in der vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 1997 geltenden Fassung zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen verpflichtet hat oder5. die Lehrverpflichtung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung herabgesetzt war,Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,), 4. der Beamte eine Dienstfreistellung nach Paragraph 17, Absatz eins, BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht nach Paragraph 13, Absatz 8 a, des Gehaltsgesetzes 1956 in der vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 1997 geltenden Fassung zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen verpflichtet hat oder, 5. die Lehrverpflichtung nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung herabgesetzt war, so ist der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 6 ergibt.so ist der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Absatz eins und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Absatz 6, ergibt.
(6)Der nach Abs. 5 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:1. Zeiten nach Abs. 5 Z 1 bis 4 sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.2. Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung sind wie folgt zu zählen:
  1. a)In Vollbeschäftigung zurückgelegte Dienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung sind in vollem Ausmaß zu zählen.
  2. b)Dienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung, während derer die Lehrverpflichtung nach den in Abs. 5 Z 1 oder 2 genannten Bestimmungen ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus § 12e Abs. 1 GehG ergibt.
  3. c)Zeiten einer Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung sind im Ausmaß von null Prozent zu zählen.3. Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen.4. Die übrigen Monate der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit sowie die Zeit, auf die § 116d Abs. 3 GehG angewendet wurde, sind in vollem Ausmaß zu zählen.5. Die Summe der Monate nach den Z 1, 2 und 4 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Die so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor.
(6)Der nach Absatz 5, anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:, 1. Zeiten nach Absatz 5, Ziffer eins bis 4 sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war., 2. Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung sind wie folgt zu zählen:,
  1. a)In Vollbeschäftigung zurückgelegte Dienstleistungszeiten nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung sind in vollem Ausmaß zu zählen.,
  2. b)Dienstleistungszeiten nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung, während derer die Lehrverpflichtung nach den in Absatz 5, Ziffer eins, oder 2 genannten Bestimmungen ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus Paragraph 12 e, Absatz eins, GehG ergibt.,
  3. c)Zeiten einer Freistellung nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung sind im Ausmaß von null Prozent zu zählen., 3. Zeiten nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera c und d sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen., 4. Die übrigen Monate der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit sowie die Zeit, auf die Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG angewendet wurde, sind in vollem Ausmaß zu zählen., 5. Die Summe der Monate nach den Ziffer eins, 2 und 4 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Die so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor.
(7)Die Abs. 5 und 6 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung
  1. der in Abs. 5 Z 1 bis 4 angeführten Zeiten,
  2. von Zeiten einer Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis
  3. August 2007 geltenden Fassung und
  4. von Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d
(7)Die Absatz 5 und 6 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung,
  1. der in Absatz 5, Ziffer eins bis 4 angeführten Zeiten,,
  2. von Zeiten einer Freistellung nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis
  3. August 2007 geltenden Fassung und
  4. von Zeiten nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera c und d für die Erlangung des Vergleichsruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ausreicht.
(8)Auf vor dem
  1. Juli 1997 liegende Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit ist § 6 Abs. 2 zweiter Satz in der bis zum Ablauf des
  2. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
(8)Auf vor dem
  1. Juli 1997 liegende Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit ist Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz in der bis zum Ablauf des
  2. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
(9)Der Vergleichsruhegenuß darf
  1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Abs. 2 und nach § 5 Abs. 2 bis 5 nicht übersteigen und
  2. 40% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.
(9)Der Vergleichsruhegenuß darf,
  1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Absatz 2 und nach Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 nicht übersteigen und,
  2. 40% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.
(10)Der Emeritierungsbezug beträgt
  1. im Fall des § 163 Abs. 5 Z 2 BDG 1979 monatlich 100%,
  2. im Fall des § 163 Abs. 5 Z 1 BDG 1979 monatlich 90%
(10)Der Emeritierungsbezug beträgt,
  1. im Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer 2, BDG 1979 monatlich 100%,,
  2. im Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979 monatlich 90% des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der emeritierte Universitätsprofessor im Zeitpunkt der Emeritierung erreicht hat.
(11)Hat der Beamte Anspruch auf Exekutivdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage oder Truppendienstzulage – im folgenden kurz „Aktivzulage“ genannt – gehabt, so ist eine Zulage zum Vergleichsruhegenuß (Vergleichsruhegenußzulage) zu berechnen.
(12)Die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage bilden 80% der Aktivzulage, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Aktivzulage erreicht hat. Hat die Erzieherzulage in diesem Zeitpunkt nur im halben Ausmaß gebührt, so bilden 80% der halben in Betracht kommenden Erzieherzulage die Bemessungsgrundlage. § 5 Abs. 2, 4 und 5 ist auf die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage anzuwenden.
(12)Die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage bilden 80% der Aktivzulage, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Aktivzulage erreicht hat. Hat die Erzieherzulage in diesem Zeitpunkt nur im halben Ausmaß gebührt, so bilden 80% der halben in Betracht kommenden Erzieherzulage die Bemessungsgrundlage. Paragraph 5, Absatz 2, 4 und 5 ist auf die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage anzuwenden. (Anm.: Abs. 12a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Absatz 12 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
(13)Die Vergleichsruhegenußzulage beträgt
  1. für jeden der ersten 120 Dienstmonate, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,417% und
  2. für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208%
(13)Die Vergleichsruhegenußzulage beträgt,
  1. für jeden der ersten 120 Dienstmonate, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,417% und,
  2. für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208% der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf eine Kommastelle zu runden. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 78d BDG 1979 oder nach § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, herabgesetzt gewesen ist, soweit auf diese Zeit nicht § 116d Abs. 3 GehG angewendet wurde, ist hiebei in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf eine Kommastelle zu runden. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den Paragraphen 50 a, 50 b, 50 e, oder 78d BDG 1979 oder nach Paragraph 8, Absatz 8, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, herabgesetzt gewesen ist, soweit auf diese Zeit nicht Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG angewendet wurde, ist hiebei in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.
(14)Die Vergleichsruhegenußzulage darf die Bemessungsgrundlage nach Abs. 12 nicht übersteigen.
(14)Die Vergleichsruhegenußzulage darf die Bemessungsgrundlage nach Absatz 12, nicht übersteigen.
(15)§ 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(15)Paragraph 6, Absatz 3, gilt sinngemäß.
(16)Die Ruhegenussfähigkeit von Zulagen ist nach den am 31. Dezember 2002 geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(17)Die Zeit eines Sabbaticals nach § 78e BDG 1979 ist bei der Anwendung der Abs. 5 bis 7 wie die Zeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 213a oder 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung zu behandeln.
(17)Die Zeit eines Sabbaticals nach Paragraph 78 e, BDG 1979 ist bei der Anwendung der Absatz 5 bis 7 wie die Zeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 213 a, oder 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung zu behandeln.
(18)Auf Landeslehrer ist § 115 Abs. 4 LDG 1984 und auf land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer § 121 Abs. 4 LLDG 1985, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, anzuwenden.
(18)Auf Landeslehrer ist Paragraph 115, Absatz 4, LDG 1984 und auf land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer Paragraph 121, Absatz 4, LLDG 1985, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, anzuwenden. § 94.
(1)Ist der Ruhegenuß höher als die Summe aus Vergleichsruhegenuß und Vergleichsruhegenußzulage (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 3 oder 4.Paragraph 94,
(1)Ist der Ruhegenuß höher als die Summe aus Vergleichsruhegenuß und Vergleichsruhegenußzulage (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Absatz 3, oder 4.
(2)Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuß, ist die in den Abs. 3 oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
(2)Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuß, ist die in den Absatz 3, oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
(3)Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 €, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
  1. Zunächst ist der Ruhegenuß von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.
  2. Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 2 034,8 € liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
  3. Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 2 034,8 entspricht.
  4. Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(3)Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 €, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:,
  1. Zunächst ist der Ruhegenuß von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.,
  2. Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 2 034,8 € liegt, ist mit dem sich aus Ziffer eins, ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.,
  3. Zu dem sich aus Ziffer 2, ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 2 034,8 entspricht.,
  4. Ist der sich aus Ziffer eins, ergebende Betrag höher als der sich aus Ziffer 3, ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Ziffer eins und aus Ziffer 3, ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4)Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 € nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
  1. Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 508,7 € abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21 802 zu dividieren.
  2. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.
  3. Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4)Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 € nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:,
  1. Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 508,7 € abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21 802 zu dividieren.,
  2. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.,
  3. Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Ziffer 2, ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4a)Der Erhöhungsbetrag nach den Abs. 2 bis 4 ist bei der Anwendung des § 7 Abs. 2, des § 9 letzter Satz, des § 25a Abs. 6 und des § 90 Abs. 2 beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.
(4a)Der Erhöhungsbetrag nach den Absatz 2 bis 4 ist bei der Anwendung des Paragraph 7, Absatz 2,, des Paragraph 9, letzter Satz, des Paragraph 25 a, Absatz 6 und des Paragraph 90, Absatz 2, beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.
(5)Die in den Abs. 3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Abs. 4 Z 1 sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor

§ 108Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen.

(5)Die in den Absatz 3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Absatz 4, Ziffer eins, sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor

Paragraph 108, Absatz 5 und Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen. Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte Parallelrechnung § 99.

(1)Abschnitt XIII gilt nur für Beamte, die nach dem
  1. Dezember 1954 und vor dem
  2. Jänner 1976 geboren sind, vor dem
  3. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am
  4. Dezember 2004 im Dienststand befinden.Paragraph 99,
(1)Abschnitt römisch dreizehn gilt nur für Beamte, die nach dem
  1. Dezember 1954 und vor dem
  2. Jänner 1976 geboren sind, vor dem
  3. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am
  4. Dezember 2004 im Dienststand befinden.
(2)Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
(2)Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach Paragraph 7, bzw. Paragraph 90, Absatz eins, entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
(3)Neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug ist für die Beamtin oder den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG und der §§ 6 Abs. 3 und 15 Abs. 2 APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. § 15 und § 16 Abs. 5 APG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.
(3)Neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug ist für die Beamtin oder den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG und der Paragraphen 6, Absatz 3 und 15 Absatz 2, APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. Paragraph 15 und Paragraph 16, Absatz 5, APG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Absatz 2, auf 100% entspricht.
(4)Nach § 9 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.
(4)Nach Paragraph 9, zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Absatz 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.
(5)Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach Abs. 2 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammen.
(5)Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach Absatz 2 und aus der anteiligen Pension nach Absatz 3, zusammen. 2.3.
  1. Die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333/1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2019, lauten auszugsweise:2.3.
  2. Die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,, lauten auszugsweise: „Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten („Schwerarbeitspension“) § 15b.
(1)Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten
  1. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das
  2. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des
  3. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.Paragraph 15 b,
(1)Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten
  1. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die Paragraph eins, Absatz 14, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das
  2. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des
  3. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt. […] Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung („Korridorpension“) § 15c.
(1)Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie oder er ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) von 480 Monaten aufweist.Paragraph 15 c,
(1)Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie oder er ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) von 480 Monaten aufweist.
(2)§ 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Paragraph 15 b, Absatz 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Die nach Abs. 1 erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um die Zeiten der Kindererziehung

§ 25aAbs.

3 und 7 Pensionsgesetz 1965, die nicht ruhegenussfähig sind, jedoch um höchstens sechs Monate pro Kind. Sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung zählen für jedes Kind gesondert.

(3)Die nach Absatz eins, erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um die Zeiten der Kindererziehung

Paragraph 25 a, Absatz 3 und 7 Pensionsgesetz 1965, die nicht ruhegenussfähig sind, jedoch um höchstens sechs Monate pro Kind. Sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung zählen für jedes Kind gesondert. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001, Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit § 236b.

(1)Vor dem
  1. Jänner 1954 geborene Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das
  2. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.Paragraph 236 b,
(1)Vor dem
  1. Jänner 1954 geborene Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das
  2. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen. Paragraph 15 b, Absatz 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird. […] Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit § 236d.
(1)Nach dem
  1. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das
  2. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 236 d,
(1)Nach dem
  1. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das
  2. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. Paragraph 15 b, Absatz 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit

§ 6Abs.

2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

  1. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,2a. bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 PG 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
  2. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,
  3. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
  4. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie
  5. nach Abs. 3 oder nach § 104 Abs. 1 in der am
  6. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des
  7. Lebensjahres).

(2)Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz eins, zählen, 1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit

Paragraph 6, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,,

  1. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nach Paragraph 172, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, oder nach Paragraph 164, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,, 2a. bei Beamtinnen und Beamten, auf die Paragraph eins, Absatz 14, PG 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG, nach Paragraph 172, GSVG oder nach Paragraph 164, BSVG in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,,
  2. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,,
  3. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Ziffer eins bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,,
  4. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG) sowie,
  5. nach Absatz 3, oder nach Paragraph 104, Absatz eins, in der am
  6. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des
  7. Lebensjahres). Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3)Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag

§ 3Abs. 4 Geh

G seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Beamtin oder den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Beamtin oder vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.

(3)Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h, oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag

Paragraph 3, Absatz 4, GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Beamtin oder den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Beamtin oder vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.

(4)Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(5)Von Beamtinnen oder Beamten des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten

§ 236bAbs.

3 bis 5 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.“

(5)Von Beamtinnen oder Beamten des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten

Paragraph 236 b, Absatz 3 bis 5 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c ASVG aufzuwerten.“ 2.3.

  1. Die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes, BGBl. 142/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2015, lauten auszugsweise:2.3.
  2. Die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt 142 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,, lauten auszugsweise: „Alterspension, Ausmaß § 5.

(1)Das Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung ergibt sich – unbeschadet eines besonderen Steigerungsbetrages nach den §§ 248 Abs. 1 ASVG, 141 Abs. 1 GSVG und 132 Abs. 1 BSVG – aus der bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) ermittelten Gesamtgutschrift (§ 11 Z 5) geteilt durch 14.Paragraph 5,
(1)Das Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung ergibt sich – unbeschadet eines besonderen Steigerungsbetrages nach den Paragraphen 248, Absatz eins, ASVG, 141 Absatz eins, GSVG und 132 Absatz eins, BSVG – aus der bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) ermittelten Gesamtgutschrift (Paragraph 11, Ziffer 5,) geteilt durch 14.
(2)Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 6) vermindert sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert im Fall der Korridorpension (§ 4 Abs. 2) um 0,425 %, sonst um 0,35% für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Handelt es sich jedoch um eine Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3), so beträgt die Verminderung 0,15 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
(2)Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraphen 4, Absatz eins und 16 Absatz 6,) vermindert sich der nach Absatz eins, ermittelte Wert im Fall der Korridorpension (Paragraph 4, Absatz 2,) um 0,425 %, sonst um 0,35% für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Handelt es sich jedoch um eine Schwerarbeitspension (Paragraph 4, Absatz 3,), so beträgt die Verminderung 0,15 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
(3)Besteht bei Eintritt des Versicherungsfalles ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung, so gilt die Verminderung nach Abs. 2 für diese Pensionsleistung auch für die hinzutretende Leistung.
(3)Besteht bei Eintritt des Versicherungsfalles ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung, so gilt die Verminderung nach Absatz 2, für diese Pensionsleistung auch für die hinzutretende Leistung.
(4)Bei einem Pensionsantritt nach dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 6) erhöht sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert frühestens ab dem Vorliegen der Mindestversicherungszeit um 0,35% für jeden Monat des späteren Pensionsantrittes, höchstens jedoch um 12,6% der Leistung. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.“
(4)Bei einem Pensionsantritt nach dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraphen 4, Absatz eins und 16 Absatz 6,) erhöht sich der nach Absatz eins, ermittelte Wert frühestens ab dem Vorliegen der Mindestversicherungszeit um 0,35% für jeden Monat des späteren Pensionsantrittes, höchstens jedoch um 12,6% der Leistung. Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.“ 2.3.4. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: 2.3.4.1. Der BF gab mit Schreiben vom 29.04.2020 bekannt,

§ 236d

BDG mit Ablauf des 31.07.2020 in den Ruhestand versetzt werden zu wollen.2.3.4.1. Der BF gab mit Schreiben vom 29.04.2020 bekannt,

Paragraph 236 d, BDG mit Ablauf des 31.07.2020 in den Ruhestand versetzt werden zu wollen. Mit – an den BF gerichtetem – Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 10.07.2020, GZ BMF-00121891/012-PA-SU/2020, wurde festgestellt, dass der BF durch Abgabe seiner schriftlichen Erklärung vom 29.04.2020 seine Versetzung in den Ruhestand nach § 236d BDG mit Ablauf des Monats Juli 2020 bewirkt hat.Mit – an den BF gerichtetem – Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 10.07.2020, GZ BMF-00121891/012-PA-SU/2020, wurde festgestellt, dass der BF durch Abgabe seiner schriftlichen Erklärung vom 29.04.2020 seine Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 236 d, BDG mit Ablauf des Monats Juli 2020 bewirkt hat. 2.3.4.

  1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 03.08.2021, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.08.2020 an eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 3.825,65 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus:2.3.4.
  2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 03.08.2021, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.08.2020 an eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 3.825,65 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus: ● einem Ruhegenuss von EUR 2.995,93 ● einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG von EUR 42,45 einem Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, PG von EUR 42,45 ● einer Nebengebührenzulage von EUR 375,09 und ● einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von EUR 412,
  3. Bei der Bemessung der Ruhegenussbemessungsgrundlage wurde unter anderem

§ 5Abs.

2 PG ein Abschlag von 0,28% für 23 Monate (0,28 * 23 = 6,44%) vorgenommen und begründend darauf hingewiesen, dass der BF 23 Monate vor Vollendung seines 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden sei.Bei der Bemessung der Ruhegenussbemessungsgrundlage wurde unter anderem

Paragraph 5, Absatz 2, PG ein Abschlag von 0,28% für 23 Monate (0,28 * 23 = 6,44%) vorgenommen und begründend darauf hingewiesen, dass der BF 23 Monate vor Vollendung seines 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden sei. Bei der Ermittlung der Pension nach dem APG wurde unter anderem

§ 5Abs.

2 APG ein Abschlag von 0,35% für 23 Monate (0,35 * 23 = 8,05%) vorgenommen und begründend darauf hingewiesen, dass der BF 23 Monate vor Vollendung seines 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden sei.Bei der Ermittlung der Pension nach dem APG wurde unter anderem

Paragraph 5, Absatz 2, APG ein Abschlag von 0,35% für 23 Monate (0,35 * 23 = 8,05%) vorgenommen und begründend darauf hingewiesen, dass der BF 23 Monate vor Vollendung seines

  1. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden sei. Dabei wurden seitens der BVAEB folgende Ermittlungsgrundlagen festgestellt und berücksichtigt: I. Anspruch nach dem PG ab 01.08.2020:römisch eins. Anspruch nach dem PG ab 01.08.2020:
  2. Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (§ 6 PG): 43 Jahre, 4 Monate
  3. Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (Paragraph 6, PG): 43 Jahre, 4 Monate
  4. Ruhegenussberechnungsgrundlage (§ 4 iVm. § 91 Abs. 3 PG): EUR 4.027,06
  5. Ruhegenussberechnungsgrundlage (Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 3, PG): EUR 4.027,06
  6. Ruhegenussbemessungsgrundlage (§ 5 PG):
  7. Ruhegenussbemessungsgrundlage (Paragraph 5, PG): Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.07.2020 Ablauf des Monats, in dem das
  8. Lebensjahr vollendet wird: 30.06.2022 Anzahl der Kürzungsmonate: 23 Monate Abschlag 0,28% pro Monat (0,28% * 23 = 6,44) Bemessungsgrundlage (voll): 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage Kürzung: - 6,44% der Ruhegenussberechnungsgrundlage Bemessungsgrundlage: 73,56% der Ruhegenussberechnungsgrundlage: EUR 2.962,31
  9. Ausmaß des Ruhegenusses (§ 7 iVm. § 88 und 90 PG): 2.962,
  10. Ausmaß des Ruhegenusses (Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 88 und 90 PG): 2.962,31
  11. Gesamt: Ruhegenuss EUR 3.513,460 Nebengebührenzulage EUR 439,88 Erhöhungsbetrag (§ 90a PG) EUR 49,78Erhöhungsbetrag (Paragraph 90 a, PG) EUR 49,78 Ruhebezug EUR 4.003,12 II. Ermittlung der Pension nach dem APG:römisch zwei. Ermittlung der Pension nach dem APG: Stichtag: 01.08.2020 Versicherungsmonate: 512 Monate Bemessungsgrundlage (§ 5 Abs. 1 APG): Bemessungsgrundlage (Paragraph 5, Absatz eins, APG): Pensionskonto-Gesamtgutschrift: EUR 42.605,34 Pension nach dem APG (Gesamtgutschrift geteilt durch 14): EUR 3.043,24 Berechnung der Pension nach dem APG: Monatserster nach Erreichen des APG-Regelpensionsalters (65 Jahre): 01.07.2022 Anzahl der Monate zwischen dem Stichtag und dem APG-Regelpensionsalter: 23 Monate Abschlag um 0,35% pro Monat: 8,05% Berechnung: Gesamtgutschrift/14: 100,00% EUR 3.043,2400 Abschlag: - 8,05% EUR 244,9808 Leistung nach § 5 APG (gerundet) 91,95% EUR 2.798,26Leistung nach Paragraph 5, APG (gerundet) 91,95% EUR 2.798,26 III. Parallelrechnung

§ 99Abs.

2 PG:römisch drei. Parallelrechnung

Paragraph 99, Absatz 2, PG: Ermittlung des Prozentausmaßes, das sich aus der bis 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ohne Zurechnung

§ 9

PG von 27 Jahren und 11 Monaten ergibt:Ermittlung des Prozentausmaßes, das sich aus der bis 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ohne Zurechnung

Paragraph 9, PG von 27 Jahren und 11 Monaten ergibt:

  1. a)für Zeiten bis 31.12.2003 für 10 Jahre 50,000% für 16 Jahre je 2,000% 32,000% für 11 Monate je 0,167% 1,837%
  2. b)für Zeiten ab 01.01.2004 für 1 Jahr 1,429% 1,429% Ruhebezug nach dem PG: 85,27% 85,27% vom Ruhegenuss (von EUR 3.513,460) EUR 2.995,93 85,27% vom Erhöhungsbetrag

§ 90a

PG EUR 42,4585,27% vom Erhöhungsbetrag

Paragraph 90 a, PG EUR 42,45 85,27% von der Nebengebührenzulage EUR 375,09 Pension nach dem APG (100 - 85,27): 14,73% 14,73% von der Pension nach dem APG: EUR 412,18 Gesamtpension: EUR 3.825,65 2.3.4.

  1. Der BF richtet sich mit seiner Beschwerde in erster Linie gegen die Anwendung des § 5 Abs. 2 PG und des § 5 Abs. 2 APG durch die BVAEB. 2.3.4.
  2. Der BF richtet sich mit seiner Beschwerde in erster Linie gegen die Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2, PG und des Paragraph 5, Absatz 2, APG durch die BVAEB. 2.3.4.3.1.

§ 5Abs.

2 PG ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen.2.3.4.3.1.

Paragraph 5, Absatz 2, PG ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte das

  1. Lebensjahr vollendet, das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Die BVAEB hat zunächst festgestellt, dass 23 Monate zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung des BF in den Ruhestand (per 31.07.2020) und dem Ablauf des Monats liegen, in dem der BF das
  2. Lebensjahr vollendet haben wird (01.07.2022). Für diese 23 Monate wurde seitens der BVAEB jeweils ein Abschlag von 0,28% der Ruhegenussberechnungsgrundlage vorgenommen (0,28% * 23 = 6,44). Dadurch ergab sich eine Bemessungsgrundlage von 73,56% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (80% - 6,44% = 73,56%), konkret EUR 2.962,
  3. 2.3.4.3.2.

§ 5Abs.

2b PG sind die Abschläge im Sinne von § 5 Abs. 2 PG dann nicht vorzunehmen, wenn eine Versetzung in den Ruhestand nach § 236b BDG vorliegt. Dies trifft auf den BF jedoch nicht zu. Der BF ist aufgrund seiner ausdrücklichen schriftlichen Erklärung nach § 236d BDG in den Ruhestand versetzt worden. Eine nachträgliche Änderung der gesetzlichen Grundlage der Versetzung in den Ruhestand, auf welche das Vorbringen des BF indirekt abzielt, ist im Gesetz nicht vorgesehen (VwGH vom 11.12.2020, Ra 2020/12/0037-3 und 09.03.2020, Ra 2019/12/0015). 2.3.4.3.2.

Paragraph 5, Absatz 2 b, PG sind die Abschläge im Sinne von Paragraph 5, Absatz 2, PG dann nicht vorzunehmen, wenn eine Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 236 b, BDG vorliegt. Dies trifft auf den BF jedoch nicht zu. Der BF ist aufgrund seiner ausdrücklichen schriftlichen Erklärung nach Paragraph 236 d, BDG in den Ruhestand versetzt worden. Eine nachträgliche Änderung der gesetzlichen Grundlage der Versetzung in den Ruhestand, auf welche das Vorbringen des BF indirekt abzielt, ist im Gesetz nicht vorgesehen (VwGH vom 11.12.2020, Ra 2020/12/0037-3 und 09.03.2020, Ra 2019/12/0015). 2.3.4.3.3.

§ 5Abs.

2a PG würden die Abschläge bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG geringer ausfallen, als

§ 5Abs.

2 PG. Auch dies trifft auf den BF jedoch nicht zu, da er nicht nach § 15b BDG („Schwerarbeitspension“) in den Ruhestand versetzt wurde.2.3.4.3.3.

Paragraph 5, Absatz 2 a, PG würden die Abschläge bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 b, BDG geringer ausfallen, als

Paragraph 5, Absatz 2, PG. Auch dies trifft auf den BF jedoch nicht zu, da er nicht nach Paragraph 15 b, BDG („Schwerarbeitspension“) in den Ruhestand versetzt wurde. 2.3.4.3.4.

§ 5Abs.

2 APG vermindert sich bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 6) der nach Abs. 1 ermittelte Wert im Fall der Korridorpension (§ 4 Abs. 2) um 0,425 %, sonst um 0,35% für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Handelt es sich jedoch um eine Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3), so beträgt die Verminderung 0,15 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.2.3.4.3.4.

Paragraph 5, Absatz 2, APG vermindert sich bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraphen 4, Absatz eins und 16 Absatz 6,) der nach Absatz eins, ermittelte Wert im Fall der Korridorpension (Paragraph 4, Absatz 2,) um 0,425 %, sonst um 0,35% für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Handelt es sich jedoch um eine Schwerarbeitspension (Paragraph 4, Absatz 3,), so beträgt die Verminderung 0,15 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes. Die BVAEB hat zunächst festgestellt, dass 23 Monate zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung des BF in den Ruhestand (per 31.07.2020) und dem Ablauf des Monats liegen, in dem der BF das

  1. Lebensjahr vollendet haben wird (01.07.2022). Für diese 23 Monate wurde seitens der BVAEB jeweils ein Abschlag von 0,35% der Ruhegenussberechnungsgrundlage vorgenommen (0,35% * 23 = 8,05). Dadurch ergab sich eine Leistung nach § 5 APG (91,95%) von EUR 2.798,26.Die BVAEB hat zunächst festgestellt, dass 23 Monate zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung des BF in den Ruhestand (per 31.07.2020) und dem Ablauf des Monats liegen, in dem der BF das
  2. Lebensjahr vollendet haben wird (01.07.2022). Für diese 23 Monate wurde seitens der BVAEB jeweils ein Abschlag von 0,35% der Ruhegenussberechnungsgrundlage vorgenommen (0,35% * 23 = 8,05). Dadurch ergab sich eine Leistung nach Paragraph 5, APG (91,95%) von EUR 2.798,
  3. Im Falle des BF liegt keine Schwerarbeitspension vor, die zu einer geringeren Verminderung von 0,15% statt 0,35% für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes geführt hätte. 2.3.4.3.
  4. Sofern der BF auf Unterschiede zwischen PG-Pensionen und ASVG-Pensionen hinweist, ist festzuhalten, dass nach dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 7 B-VG Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt werden müsse, sofern es keine sachliche Rechtfertigung dafür gebe. In der Entscheidung des VwGH vom 17.08.2000, Zl. 98/12/048, wurde hinsichtlich der Vergleichbarkeit von Ruhegenüssen nach dem PG und dem Pensionssystem nach dem ASVG Folgendes ausgesprochen: „Beim öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (ausschließlich Ruhestandsverhältnis) und bei der Materie des Sozialversicherungswesens handelt es sich um tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  5. März 1966, Slg. Nr. 5421 u.a.), sodass schon deshalb die aus einem ‚Quervergleich‘ zu Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts abgeleiteten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 4 Abs. 4 Z 3 iVm. Abs. 7 PG ins Leere gehen und demnach Unterschiede unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes unbedenklich sind.“ 2.3.4.3.
  6. Sofern der BF auf Unterschiede zwischen PG-Pensionen und ASVG-Pensionen hinweist, ist festzuhalten, dass nach dem Gleichheitsgrundsatz des Artikel 7, B-VG Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt werden müsse, sofern es keine sachliche Rechtfertigung dafür gebe. In der Entscheidung des VwGH vom 17.08.2000, Zl. 98/12/048, wurde hinsichtlich der Vergleichbarkeit von Ruhegenüssen nach dem PG und dem Pensionssystem nach dem ASVG Folgendes ausgesprochen: „Beim öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (ausschließlich Ruhestandsverhältnis) und bei der Materie des Sozialversicherungswesens handelt es sich um tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  7. März 1966, Slg. Nr. 5421 u.a.), sodass schon deshalb die aus einem ‚Quervergleich‘ zu Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts abgeleiteten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 7, PG ins Leere gehen und demnach Unterschiede unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes unbedenklich sind.“ Die Gesamtpension des BF setzt sich aufgrund der Bestimmung der Parallelrechnung

§ 99Abs.

2 PG zu 85,27% aus dem Ruhebezug nach dem PG und zu 14,73% aus einer Pension nach dem APG zusammen. Würde man den Ruhegenuss des BF ausschließlich nach den Bestimmungen des APG berechnen, ergäbe sich ein Ruhegenuss in Höhe von EUR 2.798,26 (ohne Abschläge EUR 3.043,24), welcher geringer wäre als die Gesamtpension, die dem BF nach den Regelungen der Parallelrechnung in Höhe von EUR 3.825,65 gebührt. Einen einzelnen Berechnungsschritt herauszunehmen (hier die Abschlagsregelung) und daraus eine Ungleichbehandlung abzuleiten, ist sachlich nicht gerechtfertigt, da es sich laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung um gänzlich unterschiedliche Systeme handelt. Da es sich somit bei der Ruhegenussversorgung der Beamten nach dem PG und der ASVG-Pension um ungleiche Rechtsgebiete handelt, liegt keine Gleichheitswidrigkeit vor. Die Gesamtpension des BF setzt sich aufgrund der Bestimmung der Parallelrechnung

Paragraph 99, Absatz 2, PG zu 85,27% aus dem Ruhebezug nach dem PG und zu 14,73% aus einer Pension nach dem APG zusammen. Würde man den Ruhegenuss des BF ausschließlich nach den Bestimmungen des APG berechnen, ergäbe sich ein Ruhegenuss in Höhe von EUR 2.798,26 (ohne Abschläge EUR 3.043,24), welcher geringer wäre als die Gesamtpension, die dem BF nach den Regelungen der Parallelrechnung in Höhe von EUR 3.825,65 gebührt. Einen einzelnen Berechnungsschritt herauszunehmen (hier die Abschlagsregelung) und daraus eine Ungleichbehandlung abzuleiten, ist sachlich nicht gerechtfertigt, da es sich laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung um gänzlich unterschiedliche Systeme handelt. Da es sich somit bei der Ruhegenussversorgung der Beamten nach dem PG und der ASVG-Pension um ungleiche Rechtsgebiete handelt, liegt keine Gleichheitswidrigkeit vor. Die Richtigkeit der vorgenommenen Berechnung im angefochtenen Bescheid wurde darüber hinaus gehend nicht bestritten. Die Berechnung der BVAEB erweist sich somit als rechtmäßig. 2.3.4.3.5. Der BF bringt in seiner Beschwerde weiters vor, dass bei der ersten möglichen Pensionsanpassung (jährliche Erhöhung) ein Aussetzen dieser Erhöhung vorgesehen sei, worin er eine Verfassungswidrigkeit erblicke. Der BF bezieht sich hierbei auf § 41 Abs. 2 PG.Der BF bezieht sich hierbei auf Paragraph 41, Absatz 2, PG.

§ 41Abs.

2 PG, BGBl. 340/1965, in der für den BF geltenden Fassung BGBl. I Nr. 98/2019, ist die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen. Im Falle des BF wäre – bei Anwendung dieser Norm – der Ruhebezug nicht bereits mit 01.01.2021, sondern erst mit 01.01.2022 erstmalig anzupassen.

Paragraph 41, Absatz 2, PG, Bundesgesetzblatt 340 aus 1965,, in der für den BF geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2019,, ist die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab

  1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen. Im Falle des BF wäre – bei Anwendung dieser Norm – der Ruhebezug nicht bereits mit 01.01.2021, sondern erst mit 01.01.2022 erstmalig anzupassen. Im gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde von der BVAEB ausschließlich darüber abgesprochen, welche Gesamtpension dem BF vom 01.08.2020 an gebührt. Es wurde nicht darüber abgesprochen, welche Gesamtpension dem BF ab 01.01.2021 gebührt und ob diese angepasst wird oder nicht. Da sich dieses Beschwerdevorbringen des BF nicht auf den gegenständlich angefochtenen Bescheid bezieht und die erstmalige Anpassung seiner Gesamtpension nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens ist, ist darauf nicht näher einzugehen. Die Beschwerde des BF ist daher als unbegründet abzuweisen. 2.3.
  2. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich]), in der der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext „any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Ro 20015/08/0005). In der gegenständlichen Fallkonstellation war der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides jedenfalls aus der Aktenlage geklärt.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich]), in der der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext „any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat vergleiche dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Ro 20015/08/0005). In der gegenständlichen Fallkonstellation war der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides jedenfalls aus der Aktenlage geklärt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W255.2248456.1.00

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