Obsah (10)
§ 8Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 52a§ 29RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2022 GeschäftszahlW257 2187196-1 Spruch, W257 2187196-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan erteilt.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan erteilt. II.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt. III. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen der am 27.11.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er in der Provinz Kabul geboren worden sei und er dort eine zwölfjährige Schulbildung erhalten habe. Seine Muttersprache sei Dari. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sei ohne Glaubensbekenntnis. Er sei verheiratet und habe zuletzt Berufserfahrung als Verkäufer gesammelt. In seinem Heimatland habe er sich zuletzt im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Balkh aufgehalten. In Afghanistan würden noch sein Bruder, seine Ehefrau sowie ein Sohn und drei Töchter leben. Eine Schwester sei in Frankreich aufhältig. Afghanistan habe illegal über Pakistan, den Iran und die Türkei verlassen, ehe er in Griechenland auf das Gebiet der EU eingereist sei. Danach sei er mit dem Flüchtlingsstrom nach Österreich gekommen, wo er gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil er keine Religionszugehörigkeit habe und er deshalb von Religionsgelehrten und Nachbarn bedroht worden sei. Er sei aufgefordert worden, den Koran zu lesen, in die Moschee zu gehen und das Gebet zu verrichten. Dies habe er nicht gemacht. Seine Familie lebe versteckt in Kabul, seine Kinder würden keine Schule besuchen. Afghanistan habe er aus Angst um sein Leben verlassen.
- Im Rahmen der am 27.11.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er in der Provinz Kabul geboren worden sei und er dort eine zwölfjährige Schulbildung erhalten habe. Seine Muttersprache sei Dari. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sei ohne Glaubensbekenntnis. Er sei verheiratet und habe zuletzt Berufserfahrung als Verkäufer gesammelt. In seinem Heimatland habe er sich zuletzt im Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Balkh aufgehalten. In Afghanistan würden noch sein Bruder, seine Ehefrau sowie ein Sohn und drei Töchter leben. Eine Schwester sei in Frankreich aufhältig. Afghanistan habe illegal über Pakistan, den Iran und die Türkei verlassen, ehe er in Griechenland auf das Gebiet der EU eingereist sei. Danach sei er mit dem Flüchtlingsstrom nach Österreich gekommen, wo er gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil er keine Religionszugehörigkeit habe und er deshalb von Religionsgelehrten und Nachbarn bedroht worden sei. Er sei aufgefordert worden, den Koran zu lesen, in die Moschee zu gehen und das Gebet zu verrichten. Dies habe er nicht gemacht. Seine Familie lebe versteckt in Kabul, seine Kinder würden keine Schule besuchen. Afghanistan habe er aus Angst um sein Leben verlassen.
- Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz „BFA“) am 22.01.2016 gab der BF an, dass er gesund sei er aber ein Medikament gegen Schlaflosigkeit nehme. Er wäre aber arbeitsfähig. Seine Identität könne er durch die Vorlage seiner Tazkira und seines afghanischen Führerscheins belegen. Er sei afghanischer Staatsbürger und Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe, habe jedoch kein Glaubensbekenntnis. Bis zu seinem 13.Lebensjahr sei er sunnitischer Moslem gewesen. Damals sei das Nachbarhaus abgebrannt und sei gesagt worden, dass der Koran nicht abgebrannt sei, woraufhin er zwei Seiten herausgenommen und verbrannt habe. Sein Vater würde auch nicht an religiöse Wunder glauben, er selbst habe sich in Pakistan durch das Internet und Bücher informiert und seit dem Alter von 22 Jahren hätten sich seine Glaubensansichten verfestigt. Er habe das Beten und 40-tägige Trauerzeiten hinterfragt und in Pakistan Antworten in Büchern gefunden. Nach seiner Rückkehr aus Pakistan sei er überzeugt gewesen, dass es nichts Religiöses gäbe, weshalb er weder in Moschee gegangen sei noch er gebetet habe. Er habe danach noch sieben Jahre in Afghanistan leben können, weil er –abgesehen von nahen Angehörigen – niemanden etwas von seinem Glaubensabfall gesagt habe. Nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2014 hätten weitere Verwandte von seinem Glaubensabfall erfahren. Seine Ehefrau habe ebenfalls davon gewusst, außenstehende Personen jedoch nicht. Sein Vater und seine Ehefrau hätten sich ebenfalls vom Islam abgewandt. Er selbst sei nicht aus der sunnitischen Religionsgemeinschaft ausgetreten, weil er nicht gewusst habe, dass man dies könne. Er sei In Kabul geboren worden und aufgewachsen. Im Alter zwischen 19 und 22 habe er in Pakistan gelebt, ehe er wieder nach Kabul zurückgekehrt sei. Drei Monate vor seiner Ausreise habe er sich noch in XXXX aufgehalten. Er habe eine zwölfjährige Schulbildung und eine sechsjährige Berufserfahrung als Verkäufer in einem Möbelhaus. Seine Familie sei nach seiner Ausreise wieder zurück nach Kabul gezogen. Kabul hätten sie damals verlassen, weil er von den Söhnen seines Onkels und einem Mullah bedroht worden sei. Seine Frau lebe in Kabul mit den Kindern alleine in Kabul. Die zwei ältesten Kinder wären in der Schule. Das Leben sei dort aber nicht einfach, weil alleinstehende Frauen belästigt werden würden.Er sei In Kabul geboren worden und aufgewachsen. Im Alter zwischen 19 und 22 habe er in Pakistan gelebt, ehe er wieder nach Kabul zurückgekehrt sei. Drei Monate vor seiner Ausreise habe er sich noch in römisch 40 aufgehalten. Er habe eine zwölfjährige Schulbildung und eine sechsjährige Berufserfahrung als Verkäufer in einem Möbelhaus. Seine Familie sei nach seiner Ausreise wieder zurück nach Kabul gezogen. Kabul hätten sie damals verlassen, weil er von den Söhnen seines Onkels und einem Mullah bedroht worden sei. Seine Frau lebe in Kabul mit den Kindern alleine in Kabul. Die zwei ältesten Kinder wären in der Schule. Das Leben sei dort aber nicht einfach, weil alleinstehende Frauen belästigt werden würden. Er sei seit dem Jahr 2005 traditionell verheiratet. Nach der Geburt des ersten Kindes habe er seiner Frau offenbart, dass er vom Islam abgefallen sei. Sie wäre überrascht gewesen, habe es aber eingesehen. In Österreich habe er keine Verwandten. Hier lebe er von der Grundversorgung. Er sei weder in Österreich noch in Afghanistan vorbestraft oder inhaftiert gewesen. In Afghanistan sei er auch nicht politisch aktiv oder Mitglied einer Partei gewesen und habe auch keine Probleme mit den Behörden gehabt. Afghanistan habe er im August 2015 verlassen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF im Wesentlichen aus, dass er bei den Trauerfeierlichkeiten seiner Mutter nicht teilgenommen habe. Der Mullah und die Söhne seiner Tante und seines Onkels hätten ihn bedroht. Danach wären diese Verwandten in der Nacht zu ihm gekommen und hätten ihn geschlagen. Diese hätten auch sein Auto und die Haustür zum Hof zerstört. Er sei dann sofort in ein Dorf bei XXXX gezogen. Jedoch wären dort die Leute sehr religiös gewesen, sodass er auch nicht länger hätte dortbleiben können. Ein Freund, der von den familiären Problemen im Zuge der Trauerfeierlichkeiten der Mutter gewusst habe, habe ihm schließlich geraten, das Land zu verlassen. Er korrigierte die Jahreszahl diese Vorfälle, die sich nicht im Mai 2014, sondern im Mai 2015 ereignet hätten. Er habe sein Heimatland im August 2015 verlassen.Afghanistan habe er im August 2015 verlassen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF im Wesentlichen aus, dass er bei den Trauerfeierlichkeiten seiner Mutter nicht teilgenommen habe. Der Mullah und die Söhne seiner Tante und seines Onkels hätten ihn bedroht. Danach wären diese Verwandten in der Nacht zu ihm gekommen und hätten ihn geschlagen. Diese hätten auch sein Auto und die Haustür zum Hof zerstört. Er sei dann sofort in ein Dorf bei römisch 40 gezogen. Jedoch wären dort die Leute sehr religiös gewesen, sodass er auch nicht länger hätte dortbleiben können. Ein Freund, der von den familiären Problemen im Zuge der Trauerfeierlichkeiten der Mutter gewusst habe, habe ihm schließlich geraten, das Land zu verlassen. Er korrigierte die Jahreszahl diese Vorfälle, die sich nicht im Mai 2014, sondern im Mai 2015 ereignet hätten. Er habe sein Heimatland im August 2015 verlassen. Nach dem Begräbnis seiner Mutter, wären die Verwandten aufgebracht zu ihm gekommen, weil er daran nicht teilgenommen habe, Der Mullah habe beschwichtigt, jedoch gemeint, dass er den BF nicht in der Moschee, beim Beten oder im Fastenmonat sehe. Mit der Nichtteilnahme an der Beerdigung seiner Mutter sei es offensichtlich geworden, dass er vom Islam abgefallen sei, wie er eben auch nie in der Moschee gewesen sei und er auch nicht gefastet oder gebetet hätte. Sein Bruder habe diesen Verwandten jedoch nicht von seinem Glaubensabfall erzählt. Zuletzt sei er nach dem Tod seiner Mutter in einer Moschee gewesen, weil es schon schlecht für einen wäre, wenn man nicht hingehen würde. Zuvor sei er zuletzt in seiner Kindheit in einer Moschee gewesen. Warum er dann aber nicht zu Beerdigung gegangen sei, begründete der BF dahingehend, dass diese sinnlos wäre, weil da nur Leute kämen, die essen würden. Außerdem müsse er bei einer solchen Zeremonie aus dem Koran vorlesen und auch Lesungen zuhören, obgleich er nicht daran glaube. Bei der Beerdigung seines Vaters sei er anwesend gewesen, weil er sich damals noch nicht so viele Gedanken gemacht habe. Deshalb sei er auch damals in die Moschee gegangen. In Pakistan sei er auch ein bis zwei Mal in einer Moschee gewesen. Die Angehörigen hatten damals in der Nacht nach dem BF gerufen und auf sein Auto eingeschlagen. Sie wären im Dunkeln leise gewesen und dann wären sie unverrichteter Dinge abgezogen. Nach dem Vorfall habe er weder von den Angehörigen noch vom Mullah etwas gehört. Zu seinem Bruder habe er keinen Kontakt mehr, weil dessen Ehefrau streng gläubig wäre. Sein Bruder habe auch gemeint, dass er ihn entehrt hätte und alle darüber Bescheid wüssten. Danach legte der BF ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor. Nach Erörterung der Länderfeststellungen und seines Vorbringens führte der BF aus, dass keine Angst wegen der Sicherheitslage habe. Er fühle sich hier mit der Religion, die er sich ausgesucht habe, frei.
- Mit Bescheid vom 24.01.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 ab (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.).
§ 57Asyl
G 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde festgehalten, dass der BF glaubwürdige Angaben über seinen Bildungsstand und seine Familienangehörigen getätigt habe, jedoch er nicht glaubhaft darlegen habe können, dass er sich in Pakistan aufgehalten habe. Hierbei hätten seine Angaben insbesondere über die Aufenthaltsdauer divergiert und wären in sich widersprüchlich gewesen. Dies habe auch aus dem Gesichtspunkt gesehen werden müssen, dass er sich darauf berufen habe, in Pakistan vom Islam abgefallen zu sein. Bezüglich des Schlüsselerlebnis eines Abfalles vom Islam sei der BF ebenfalls nicht glaubwürdig gewesen, zumal er einerseits einmal das Verbrennen zweier Seites des Korans, andererseits er in Pakistan gelesenen Bücher dafür angeführt habe. Gegen eine Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF spreche es auch, dass er unterschiedliche Angaben über die Anzahl der Kenntnis der Personen, die von seinem Glaubensabfall gewusst hätten, sowie die völlig unterschiedliche Anzahl der Besuche in einer Moschee. Hierbei habe sich der BF auch dahingehend widersprochen, dass er gemeint habe, er sei mit 22 Jahren schon vom Islam abgefallen, er sich aber beim zeitlich viel später liegenden Tod seines Vaters keine Gedanken über die Religion gemacht habe. Aus diesen Gründen sei die Fluchtgesichte auch als absolut unglaubwürdig zu werten gewesen. Diese habe der BF lediglich konstruiert, um die belangte Behörde zu täuschen.4. Mit Bescheid vom 24.01.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den BF
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde festgehalten, dass der BF glaubwürdige Angaben über seinen Bildungsstand und seine Familienangehörigen getätigt habe, jedoch er nicht glaubhaft darlegen habe können, dass er sich in Pakistan aufgehalten habe. Hierbei hätten seine Angaben insbesondere über die Aufenthaltsdauer divergiert und wären in sich widersprüchlich gewesen. Dies habe auch aus dem Gesichtspunkt gesehen werden müssen, dass er sich darauf berufen habe, in Pakistan vom Islam abgefallen zu sein. Bezüglich des Schlüsselerlebnis eines Abfalles vom Islam sei der BF ebenfalls nicht glaubwürdig gewesen, zumal er einerseits einmal das Verbrennen zweier Seites des Korans, andererseits er in Pakistan gelesenen Bücher dafür angeführt habe. Gegen eine Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF spreche es auch, dass er unterschiedliche Angaben über die Anzahl der Kenntnis der Personen, die von seinem Glaubensabfall gewusst hätten, sowie die völlig unterschiedliche Anzahl der Besuche in einer Moschee. Hierbei habe sich der BF auch dahingehend widersprochen, dass er gemeint habe, er sei mit 22 Jahren schon vom Islam abgefallen, er sich aber beim zeitlich viel später liegenden Tod seines Vaters keine Gedanken über die Religion gemacht habe. Aus diesen Gründen sei die Fluchtgesichte auch als absolut unglaubwürdig zu werten gewesen. Diese habe der BF lediglich konstruiert, um die belangte Behörde zu täuschen. Das Vorbringen über die Beerdigung seiner Mutter sei ebenfalls konstruiert erschienen. Einerseits sei diese vage und oberflächlich gewesen, andererseits sei dieses auch in wesentlichen Punkten widersprüchlich gewesen. Gegen eine Glaubwürdigkeit würde es auch sprechen, dass der im Zuge der Erstbefragung auch nicht die Angehörigen als Verfolger genannt hätte, obgleich er vor der belangten Behörde diese Vorfälle als ausreisekausal geschildert habe. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre dem BF eine Ansiedlung in Kabul zumutbar, zumal er dort auf ein soziales Netz an Verwandten zurückgreifen könne. Eine Gefahrenlage im Sinne des Art. 3 EMRK würde beim BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht vorliegen. Es bestünde daher im Falle seiner Rückkehr auch keine reale Gefahr, die einer Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde. Der BF sei jung, gesund und arbeitsfähig. Betreffend den Ausspruch einer Rückkehrentscheidung würden die öffentlichen Interessen überwiegen.Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre dem BF eine Ansiedlung in Kabul zumutbar, zumal er dort auf ein soziales Netz an Verwandten zurückgreifen könne. Eine Gefahrenlage im Sinne des Artikel 3, EMRK würde beim BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht vorliegen. Es bestünde daher im Falle seiner Rückkehr auch keine reale Gefahr, die einer Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde. Der BF sei jung, gesund und arbeitsfähig. Betreffend den Ausspruch einer Rückkehrentscheidung würden die öffentlichen Interessen überwiegen. 5. Mit Verfahrensanordnung vom 24.01.2018 wurde dem BF
§ 52Abs.
1 BFA-VG der Verein Menschenrecht Österreich für das Beschwerdeverfahren als Rechtsberatung zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 24.01.2018 ein Rückkehrberatungsgespräch
§ 52aAbs.
2 BFA-VG angeordnet.5. Mit Verfahrensanordnung vom 24.01.2018 wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrecht Österreich für das Beschwerdeverfahren als Rechtsberatung zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 24.01.2018 ein Rückkehrberatungsgespräch
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet.
- Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 22.02.2018 beim BFA eingelangte und fristgerecht durch seine rechtsfreundliche Vertretung, nunmehr die die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, in vollem Umfang erhobene Beschwerde. In dieser wurde festgehalten, dass sich das BFA aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und mangelhafter Länderfeststellungen die Verfahrensvorschriften verletzt habe. Die in der Beschwerde angeführten Länderberichte würden die prekäre Sicherheitslage und Versorgungslage in Kabul und ganz in Afghanistan nicht richtig darstellen. Diese sei derart schlecht, dass dem BF auch keine Rückkehr nach Kabul zumutbar sei. Ebenso habe die belangte Behörde mangelhafte Feststellungen und eine mangelhafte Beweiswürdigung dem bekämpften Bescheid zu Grunde gelegt, zumal der BF durch sein Vorbringen einer konkreten und gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt sei. Die angeführten Widersprüche würden einerseits leicht entkräftigt werden können, andererseits wären diese auch nur von bedingter Relevanz, zumal der BF glaubhaft seinen Abfall vom Islam darlegen habe können, weshalb er aufgrund dessen eine staatliche Verfolgung aus religiösen und politischen Gründen als Apostat zu fürchten habe. Die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan würde ein Rückkehrhindernis für den BF darstellen. Außerdem habe sich der BF trotz kurzer Aufenthaltsdauer gut integriert, weshalb die Rückkehrentscheidung sohin für dauerhaft unzulässig erklärt hätte werden müssen. Ebenfalls wurde das Durchführen einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz „BVwG“) am 23.02.2018 vom BFA vorgelegt, wobei die belangte Behörde auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichtet und die Abweisung der Beschwerde angeregt habe.
- Mit Schreiben vom 08.01.2019, 19.02.2019 und 21.01.2020 wurden integrationsbegründende Unterlagen und ein Schreiben des Präsidenten der Atheistischen Religionsgemeinschaft vorgelegt.
- Mit Schriftsatz vom 24.04.2020 erfolgte die Vollmachtsbekanntgabe, dass der BF nunmehr in gegenständlichem Verfahren von RA Dr. Mario ZÜGER rechtsfreundlich vertreten werde.
- Mit Schriftsatz vom 15.12.2020 erfolgte seitens der Rechtsvertretung des BF eine Beschwerdeergänzung samt Urkundenvorlage. In dieser wurde festgehalten, dass sich der BF integriert habe und er sich im April 2020 als Botenfahrer selbstständig gemacht habe, wodurch er seine Selbsterhaltungsfähigkeit erlangt habe. Durch seinen langjährigen Aufenthalt in Österreich habe sich seine fluchtauslösende und religionskritische Haltung verfestigt. Diese könne dadurch bewiesen werden, weil sich der BF mit vielen Gleichgesinnten austauchen würde und er dies auch in sozialen Netzwerken öffentlichkeitswirksam zur Schau stellen würde. Es wurde in diesem Zusammenhang auch zwei Zeugen für eine Zeugenaussage namhaft gemacht. Da er sich mehr an religiöse Bräuche halte und auch an kein höheres Wesen glaube, sei er daher in Afghanistan einer erhöhten Gefährdung durch seinen offenkundigen Abfall vom Islam ausgesetzt. Dass Apostaten in Afghanistan seitens des Staates verfolgt werden würden, sei aus den UNHCR-Richtlinien, zahlreichen ACCORD-Anfragen und der Statusrichtlinie zu entnehmen. Dass diese zur Gefährdung zur Gewährung von Asyl führe, könne auch aus zahlreichen Judikaten des BVwG entnommen werden. Der BF habe durch das Ausleben seines Nichtglaubens in Österreich auch einen Nachfluchtgrund gesetzt. Des Weiteren wurde ein Konvolut an Integrationsunterlagen zum Beweis seiner außergewöhnlichen Integration dieser Beschwerdeergänzung beigefügt.
- Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 06.05.2021, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF und seine Rechtsvertretung sowie ein Zeuge persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde verzichtete, wie in der Beschwerdevorlage mitgeteilt, auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Der BF gab zu Beginn der Verhandlung an, dass er in der Lage sei, der Verhandlung folgen zu können. Er nehme Tabletten wegen hoher Cholesterinwerte. Die Tabletten wegen seiner Schlaflosigkeit müsse er seit Arbeitsbeginn weniger oft einnehmen. Er stellte richtig, dass seine Mutter 2015 gestorben sei. Er sei Tadschike und ohne religiöses Bekenntnis. Er sei in Kabul aufgewachsen und für drei Jahre in Pakistan, glaublich zwischen 20 und 23, gewesen. Er habe eine zwölfjährige Schulbildung und Berufserfahrung als Verkäufer. Drei Jahre sei er in Pakistan in die Schule gegangen, wo er diese auch im Jahr 1999 beendet hätte. In Österreich habe die Deutschprüfung auf dem Niveau B1 abgelegt. In Afghanistan sei er sechs Jahre lang Dekorateur gewesen. In Österreich habe er auf einem Weingut von 2017 bis 2020 geringfügig und seit 21.04.2020 als Bote selbstständig gearbeitet. Er helfe auch noch freiwillig bei der Caritas in einer Küche aus. Seine Familie und sein Bruder würden noch in Kabul leben. Er unterstütze seine Familie finanziell und habe täglich Kontakt zu dieser. Zu seinem Bruder habe er wegen dessen strenggläubiger Frau den Kontakt abgebrochen. Eine Schwester würde in Frankreich leben. Zu weiteren in Ausland lebenden Onkel und Tanten habe er keinen Kontakt. Auf mehrmalige Nachfrage führte der BF aus, dass er in Afghanistan leben können würde, wenn er den Islam akzeptieren würde. Er sorge sich um seine Kinder, die mittlerweile alle in die Schule bzw. Vorschule gehen würden. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass er bei der Beerdigung seiner Mutter zwar dabei gewesen sei, er jedoch danach nicht zum Gottesdienst in die Moschee habe gehen wollen. Seine Cousins hätte ihn als Ungläubigen geschimpft und der Mullah habe gemeint, dass er ihn bei den Gelehrten anzeigen werde. Am selben Abend wären Leute vom Mullah und seine Cousins gekommen, hätten mit den Füßen gegen die Türe getreten und sein Auto kaputt gemacht. Sie hätten sich ruhig verhalten und wären zeitig am nächsten Morgen nach XXXX aufgebrochen. Dort habe er sich mit seiner Familie drei Monate in der leerstehenden Wohnung der Schwiegermutter aufgehalten, ehe er diese Region wieder verlassen hätte, weil sie ihm zu konservativ gewesen sei. Über einen Freund habe er dann einen Schlepper organisiert.Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass er bei der Beerdigung seiner Mutter zwar dabei gewesen sei, er jedoch danach nicht zum Gottesdienst in die Moschee habe gehen wollen. Seine Cousins hätte ihn als Ungläubigen geschimpft und der Mullah habe gemeint, dass er ihn bei den Gelehrten anzeigen werde. Am selben Abend wären Leute vom Mullah und seine Cousins gekommen, hätten mit den Füßen gegen die Türe getreten und sein Auto kaputt gemacht. Sie hätten sich ruhig verhalten und wären zeitig am nächsten Morgen nach römisch 40 aufgebrochen. Dort habe er sich mit seiner Familie drei Monate in der leerstehenden Wohnung der Schwiegermutter aufgehalten, ehe er diese Region wieder verlassen hätte, weil sie ihm zu konservativ gewesen sei. Über einen Freund habe er dann einen Schlepper organisiert. Er vermeinte, dass er nicht mehr in Moschee gehen habe wollen, weil dies alles eine Lüge sei und es keinen Gott geben würde. Ebenso wären die Begräbniskosten so hoch gewesen und er habe nicht unnötig Geld ausgeben wollen. In eine Moschee zu gehen oder den Koran zu lesen würde ihm nicht gefallen zumal er zu diesen Tätigkeiten gezwungen worden sei. Er wolle auch nicht dort hineingehen und die Lügen des Korans hören. Auch wenn es das Begräbnis seiner Mutter gewesen wäre, habe er nicht beim Gottesdienst dabei sein wollen. Zuletzt sei er beim Tod seines Vaters in der Moschee gewesen. Damals sei er schon verheiratet gewesen. Auf Vorhalt von divergierenden Angaben vermeinte der BF, dass dies falsch protokolliert worden sei und er bei der Beerdigung, aber nicht bei der Segnung gewesen sei. Er habe auch bei Überführen der Leiche von der Moschee zum Friedhof vor der Moschee gewartet. Drei Tage nach dem Begräbnis sei die Segnung gewesen. Bei dieser sei man zwei Stunden in der Moschee und müsse danach die Leute verköstigen. Er hätte aber das Geld dafür lieber spenden wollen. Er sei nicht bei dieser Zeremonie gewesen. Er habe nicht einmal wollen, dass diese stattfinde. Er halte dies für sinnlos, weil der Verstorbenen davon nichts mehr erfahren könne. Er denke noch an seine Eltern, aber das käme von seinem Herzen aus. Er verneinte auch, dass es lediglich aus monetären Gründen nicht zu dieser Zeremonie gegangen sei. Vom Islam habe er sich begonnen zu distanzieren als 13 gewesen sei. Sein Vater habe ebenfalls nicht an den Islam geglaubt. Mit 22 habe er nicht mehr an Gott geglaubt. Mit 36 habe er Afghanistan verlassen. In der Zeit bis 2015 habe er dies für sich behalten. Warum es bis dahin nicht aufgefallen sei, dass es nicht in die Moschee gehen, konnte der BF nach mehrmaliger Nachfrage nicht darlegen und vermeinte, dass der Mullah schon gesagt hätte, dass er ihn nie bei einem Gebet sehen würde. Daraufhin vermeinte die Rechtsvertretung des BF, dass der Nichtglaube laut ACCORD-Berichten erst bestraft werde, wenn man sich öffentlich äußern und den Propheten auf diesem Weg kritisieren würde. Zu den Cousins, die ihn aufgesucht hätten, habe er keinen Kontakt. Seine Familie hätten diese nach ihrer Rückkehr nach Kabul noch gesehen und binnen kürzester Zeit dreimal den Wohnsitz gewechselt. Ob die Mullahs den BF dann tatsächlich angezeigt hätten, wisse er nicht. Er sei dann nach Europa geflohen, weil er sich vom Islam abgewandt habe und er in Afghanistan nicht mehr hätte leben können. Er sei außerdem nach XXXX gegangen, wo man ihn schon gefragt hätte, warum er nicht in die Moschee gehe. Außerdem hätte man ihn leicht in XXXX finden können. Er habe wegen diese Lüge nicht mehr in Afghanistan leben können und seine Familie zurücklassen müssen.Zu den Cousins, die ihn aufgesucht hätten, habe er keinen Kontakt. Seine Familie hätten diese nach ihrer Rückkehr nach Kabul noch gesehen und binnen kürzester Zeit dreimal den Wohnsitz gewechselt. Ob die Mullahs den BF dann tatsächlich angezeigt hätten, wisse er nicht. Er sei dann nach Europa geflohen, weil er sich vom Islam abgewandt habe und er in Afghanistan nicht mehr hätte leben können. Er sei außerdem nach römisch 40 gegangen, wo man ihn schon gefragt hätte, warum er nicht in die Moschee gehe. Außerdem hätte man ihn leicht in römisch 40 finden können. Er habe wegen diese Lüge nicht mehr in Afghanistan leben können und seine Familie zurücklassen müssen. Er sei von Islam abgefallen, weil sich informiert habe und dabei herausgefunden hätte, dass alles eine Lüge sei. Er selbst habe aber frei entscheiden und frei leben wollen. Es gäbe keine Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau. Ebenso hätten die Religionen die Menschen erschaffen, jedoch existiere die Welt schon viel länger. Er habe als Kind Seiten aus dem Koran gerissen und verbrannt und ihm sei nichts passiert. Auch sei es für ihn nicht nachvollziehbar, warum es ein Paradies für Männer, aber keines für Frauen geben würde. Er glaube auch generell an keinen Gott. In Europa könne er diese Freiheit ohne religiösen Zwang ausleben. Er habe dies durch Geld und Verstand geschafft. Außerdem müsse man sich den Regeln hier anpassen, um nicht wieder zurückgeschickt zu werden. Glück würde es geben, aber auch dies sei nicht von so gewollt, sondern es wäre immer die Menschen dafür verantwortlich. Manchmal sei es eben nicht im eigenen Einflussbereich. Der Sinn des Lebens bestehe darin ein guter Mensch zu sein und in Freiheit zu leben. Ein Geistlicher würde dies so nicht sagen, sondern immer der Weg zu Gott und Mohammed sowie das Gebet einfordern. Er wolle aus einer religiösen Lüge keine Vorteile ableiten, sondern sich lediglich menschlich benehmen. Ihm missfalle es auch, dass Mohammed eine Ehe mit einem Kind geschlossen habe und Gott ihm auch gesagt haben soll, dass er zwei Jahre später mit diesem Kind den Beischlaf vollziehen könne. Mohammed sei Analphabet gewesen, habe aber die Bibel lesen können. In dieser würde geschrieben stehen, dass man im Bauch eines Fisches drei Tage überleben können würde. Der Koran würde auch zum größten Teil auf der Bibel basieren. Ein Mann dürfe vier Frauen haben, eine Frau müsse aber zu Hause bleiben. Dies sei ungerecht. Er habe sich hier auch mit atheistische Literatur auseinandergesetzt und sei in einem atheistischen Verein gewesen. Dies könne in Afghanistan nicht tun. Zwölf Afghanen würden wissen, dass er sich vom Islam abgewandt habe. Er betreibe auch ein facebook-Profil, wo er islamkritischen Inhalt veröffentliche. Dieses Profil sei dem BF zuordenbar, habe 150 Freunde und beinhalte ein atheistisches Zitat. Er habe auch einen Bekannten im Zuge eines Deutschkurses kennengelernt. Da dieser auch Atheist sei, habe ihn der BF zu seiner Atheistengruppe gebracht. Dieser Freund wurde danach als Zeuge einvernommen und bestätigte die Freundschaft zum BF. Sie wäre in den Kursen bei den Themen über Religion auf diese Gemeinsamkeiten gestoßen. Der BF sei dann kurz vor ihm Mitglied im Atheistenverein geworden. Jedoch habe sich der BF schon davor religionskritisch geäußert. Sie wären dann auf naturwissenschaftliche Fragen eingegangen. Dass er nur zum Schein vom Islam abgefallen wäre, sei für ihn unvorstellbar. Der BF habe in der kleinen Gruppe immer aufrecht diskutiert und seine deutlich islamkritische Meinung nie zurückgehalten. Ein konkretes Beispiel hierzu habe der Zeuge allerdings nicht nennen können. In Österreich lebe er mit einem Freund zusammen. Er habe im Mai letzten Jahres zu arbeiten begonnen und verdiene als Fahrradbote im Schnitt € 1.400,- netto. Eine Verständigung mit dem BF sei auf Deutsch gut möglich. Danach wurde die mündliche Verhandlung geschlossen.
§ 29Abs. 3 Vw
GVG entfiel die Verkündung der Entscheidung.Danach wurde die mündliche Verhandlung geschlossen.
Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG entfiel die Verkündung der Entscheidung.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 01.07.2021, Zl. W257 2187196-1/11E, wurde die Beschwerde abgewiesen. Der BF habe in seinem Vorbringen nicht nur zu erkennen gegeben, dass gegen ihn keine aktuelle und landesweite Verfolgungsgefahr vorliegen würde, sondern auch noch, dass eine diesbezügliche Befürchtung rein subjektiver Natur sei, die bloß auf vagen Mutmaßungen basieren würde und der BF niemals glaubwürdig persönlich von den genannten Personen bedroht worden sei. Auf jeden Fall wäre dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative in einer afghanischen Großstadt zur Verfügung gestanden und zumutbar gewesen, um von der regional sehr begrenzten Verfolgungsgefahr entfliehen zu können. Der BF habe daher den Eindruck vermittelt, dass dieser nur aus asylfremden Gründen sein Heimatland verlassen habe. Dies würden die unplausiblen, widersprüchlichen, vagen und oberflächlichen Angaben des BF zu seinem Fluchtgrund, die dessen Unglaubwürdigkeit indizieren würden, belegen. Es sei auch nicht ersichtlich gewesen, dass seine atheistische Lebenseinstellung derart identitätsstiftend geworden wäre, dass ihm eine Rückkehr in sein Heimatland, mit dessen Gegebenheiten er vertraut wäre, nicht mehr zugemutet werden könnte. Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass der BF ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann sei, weshalb bei ihm die erfolgreiche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Aufgrund dieser Umstände sei davon auszugehen, dass der BF in der Lage wäre, in seinem Herkunftsstaat seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen zu können. Zu seinem Gesundheitszustand sei auszuführen gewesen, dass der BF - mangels Vorlage aktueller Unterlagen und abgesehen von Tabletten wegen zu hoher Cholersterinwerte und wegen Schlaflosigkeit - nicht einer medizinischen Behandlung bedürfe. Eine konkrete finanzielle Unterstützung durch Familienangehörige sei bei einer Rückkehr ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Jedoch sei davon auszugehen, dass es ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan möglich wäre, dass ihn seine Angehörigen zumindest anfänglich finanziell oder mit Wohnraum unterstützen würden. Jedenfalls habe der BF die Möglichkeit, eine Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Selbst ein mangelndes soziales Netzwerk in Afghanistan bewirke nicht, dass es ihm unmöglich werde, sich mittels Arbeit und Rückkehrhilfe Nahrung und Wohnraum zu beschaffen. Die vom BF in der Beschwerde und der Stellungnahme angeführte prekäre Situation zur Versorgungslage nehme zwar auch auf die hervorgehobene Sicherheitslage und Erwerbsmöglichkeit in afghanischen Großstädten Bezug, jedoch sei das erkennende Gericht nicht der Ansicht, dass der BF nicht in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt in einer afghanischen Großstadt sorgen zu können. Durch die COVID-19 Pandemie habe sich zwar die wirtschaftliche Situation im Segment der Tagelöhner verschlechtert, allerdings sei der BF dennoch mit seinen Qualifikationen über diese Berufsgruppe zu stellen. In Anbetracht seiner in Österreich erhaltenen Qualifikationen und seinem gezeigten Interesse, einer selbstständigen Tätigkeit nachzugehen, habe der BF, durch einen Einsatzwillen und seine Anpassungsfähigkeit, den Eindruck vermittelt, dass er eindeutig in der Lage sein werde, auch höher qualifizierte Tätigkeiten am afghanischen Arbeitsmarkt durchführen zu können. Ebenso habe der BF sein Leben größtenteils in Afghanistan verbracht. Er sei somit, aufgrund der Zusammenlebens mit seinen Angehörigen und der gesammelten Arbeitserfahrung in seinem Herkunftsland mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates sowie mit einer in Afghanistan weitverbreiteten Sprache als Muttersprache vertraut. Es sei daher anzunehmen, dass er im Herkunftsstaat im Falle einer Rückkehr in der Lage sein werde, sich ein ausreichendes Einkommen zu sichern und er somit nicht in eine hoffnungslose Lage geraten werde. Dafür spreche zuletzt auch die Tatsache, dass der BF noch als junger Erwachsener in der Lage gewesen sei, völlig auf sich alleine gestellt über ihm unbekannte Länder die Flucht bis nach Österreich zu meistern, wobei er sicherlich ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis stellen habe müssen. Unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation sei in einer Gesamtbetrachtung dem BF eine Ansiedelung in den Städten XXXX oder Herat im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK möglich und zumutbar.Es sei daher anzunehmen, dass er im Herkunftsstaat im Falle einer Rückkehr in der Lage sein werde, sich ein ausreichendes Einkommen zu sichern und er somit nicht in eine hoffnungslose Lage geraten werde. Dafür spreche zuletzt auch die Tatsache, dass der BF noch als junger Erwachsener in der Lage gewesen sei, völlig auf sich alleine gestellt über ihm unbekannte Länder die Flucht bis nach Österreich zu meistern, wobei er sicherlich ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis stellen habe müssen. Unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation sei in einer Gesamtbetrachtung dem BF eine Ansiedelung in den Städten römisch 40 oder Herat im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK möglich und zumutbar.
- Gegen das Erkenntnis des BVwG erhob der BF, durch seine Rechtsvertretung, innerhalb offener Frist Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (nunmehr: „VfGH“). Dieser gewährte mit Beschluss vom 11.08.2021, die in der Beschwerde beantragte aufschiebende Wirkung.
- Mit Erkenntnis des VfGH vom XXXX , wurde festgehalten, dass der BF durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und gegen die Aussprüche, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise bestehe, abgewiesen werde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973) verletzt worden sei. Das Erkenntnis werde insoweit aufgehoben. Im Übrigen werde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Insoweit werde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
- Mit Erkenntnis des VfGH vom römisch 40 , wurde festgehalten, dass der BF durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und gegen die Aussprüche, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise bestehe, abgewiesen werde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Artikel römisch eins, Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973,) verletzt worden sei. Das Erkenntnis werde insoweit aufgehoben. Im Übrigen werde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Insoweit werde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Es wurde festgehalten, dass die Beschwerde, sofern sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richten würde, begründet sei. Dem BVwG sei ein willkürliches Verhalten anzulasten, das in die Verfassungssphäre eingreifen würde. Im angefochtenen Erkenntnis sei das Länderinformationsblatt in der Fassung vom 02.04.2021 zugrunde gelegt worden. Das Verwaltungsgericht habe zwar angeführt, dass es aktuellere Informationen geben würde, sich aber aus diesen keine wesentlichen Änderungen ergeben würden. Diese Beurteilung habe jedoch noch nicht den 01.05.2021 begonnenen Abzug der internationalen Truppen und die dadurch bewirkten Änderungen der Sicherheitslage berücksichtigt. Daher habe das BVwG dem BF im angefochtenen Erkenntnis vom 01.07.2021 eine Rückkehr nach Kabul zugemutet und auf eine innerstaatliche Fluchtalternative, insbesondere in den afghanischen Städten Herat und XXXX , verwiesen. Jedoch sei zum Entscheidungszeitpunkt bereits das Länderinformationsblatt vom 11.06.2021 vorgelegen, aus dem sich wesentliche Änderungen ergeben würden, zumal aufgrund der aktuellen Entwicklungen im Afghanistan die Gefahr einer das ganze Land betreffenden kriegerischen Auseinandersetzung zwischen den Taliban und den Regierungstruppen gegeben gewesen wäre. Dies ziehe auch nach sich, dass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes für Angehörige der Zivilbevölkerung gegeben sei.Daher habe das BVwG dem BF im angefochtenen Erkenntnis vom 01.07.2021 eine Rückkehr nach Kabul zugemutet und auf eine innerstaatliche Fluchtalternative, insbesondere in den afghanischen Städten Herat und römisch 40 , verwiesen. Jedoch sei zum Entscheidungszeitpunkt bereits das Länderinformationsblatt vom 11.06.2021 vorgelegen, aus dem sich wesentliche Änderungen ergeben würden, zumal aufgrund der aktuellen Entwicklungen im Afghanistan die Gefahr einer das ganze Land betreffenden kriegerischen Auseinandersetzung zwischen den Taliban und den Regierungstruppen gegeben gewesen wäre. Dies ziehe auch nach sich, dass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes für Angehörige der Zivilbevölkerung gegeben sei. Auch auf Grund der breiten medialen Berichterstattung über die Entwicklungen in Afghanistan, die für das BVwG als notorisch gelten können (vgl. VfGH 23.2.2015, E 882/2014), musste das BVwG davon ausgehen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan als extrem volatil einzustufen sei (zur Bedeutung dieses Umstandes für die Beurteilung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK siehe statt vieler VfSlg. 19.466/2011, 20.296/2018, 20.358/2019; VfGH 6.10.2020, E 2406/2020).Auch auf Grund der breiten medialen Berichterstattung über die Entwicklungen in Afghanistan, die für das BVwG als notorisch gelten können vergleiche VfGH 23.2.2015, E 882 aus 2014,), musste das BVwG davon ausgehen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan als extrem volatil einzustufen sei (zur Bedeutung dieses Umstandes für die Beurteilung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK siehe statt vieler VfSlg. 19.466 aus 2011,, 20.296 aus 2018,, 20.358 aus 2019,; VfGH 6.10.2020, E 2406 aus 2020,). Vor diesem Hintergrund wäre das BVwG damit verpflichtet gewesen, das Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK bei einer Rückkehr des BF angesichts der sich nahezu täglich ändernden Situation in der kriegerischen Auseinandersetzung zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung und ihren Truppen eingehend auch im Hinblick auf die laufende Entwicklung zu prüfen (vgl. EGMR 23.3.2016 [GK], Fall F.G., Appl. 43.611/11 [Z 114, 116]).Vor diesem Hintergrund wäre das BVwG damit verpflichtet gewesen, das Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK bei einer Rückkehr des BF angesichts der sich nahezu täglich ändernden Situation in der kriegerischen Auseinandersetzung zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung und ihren Truppen eingehend auch im Hinblick auf die laufende Entwicklung zu prüfen vergleiche EGMR 23.3.2016 [GK], Fall F.G., Appl. 43.611/11 [Z 114, 116]). Indem das BVwG den zu beurteilenden Sachverhalt nicht mit aktuellen Länderberichten und der sich rasch ändernden, durch sich intensivierende kriegerische Auseinandersetzung zwischen den Taliban und afghanischen Regierungstruppen gekennzeichneten Sicherheitslage in Bezug gesetzt habe, sei sein Erkenntnis – soweit es sich auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daran anknüpfend auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, auf die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise beziehe – mit Willkür belastet.
- Mit Schriftsatz des BVwG vom 06.12.2021 wurde dem BF und dem BFA ein Parteigengehör zugestellt. In diesem würde den Parteien in der Beilage das Erkenntnis des VfGH vom 05.10.2021 übermittelt. Im Rahmen des Parteiengehörs wurden den Partien die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen eine allfällige Stellungnahme abzugeben.
- Diese eingeräumte Frist nutzte der BF, um durch seine Rechtsvertretung, mit Schriftsatz vom 13.12.2021 eine Stellungnahme abzugeben. In dieser wurde ausgeführt, dass sich seit Beginn des Abzuges der internationalen Truppe seit Mai 2021 die Sicherheitslage merkbar verschlechtert habe. In Anbetracht dieser extrem volatilen Lage habe es UNHCR aktuell als nicht angemessen erachtet, internationalen Schutz auf Grundlage einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verweigern (UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan 8/2021). Auch EASO gehe in der Guidance Note November 2021 davon aus, dass aufgrund der prekären Sicherheitslage in ganz Afghanistan keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe.
- Diese eingeräumte Frist nutzte der BF, um durch seine Rechtsvertretung, mit Schriftsatz vom 13.12.2021 eine Stellungnahme abzugeben. In dieser wurde ausgeführt, dass sich seit Beginn des Abzuges der internationalen Truppe seit Mai 2021 die Sicherheitslage merkbar verschlechtert habe. In Anbetracht dieser extrem volatilen Lage habe es UNHCR aktuell als nicht angemessen erachtet, internationalen Schutz auf Grundlage einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verweigern (UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan 8 aus 2021,). Auch EASO gehe in der Guidance Note November 2021 davon aus, dass aufgrund der prekären Sicherheitslage in ganz Afghanistan keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Beim BF handle es sich zwar um einen arbeitsfähigen, jungen Mann, der Berufserfahrung in Afghanistan vorweisen könne, sodass bisher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in Afghanistan vorausgesetzt werden könnte. Auch sei er mit den wesentlichen Gegebenheiten, Bräuchen als auch mit einer in Afghanistan weit verbreiteten Sprache vertraut. Aufgrund der nunmehr in Afghanistan herrschenden Situation sei es allerdings dem BF mit hoher Wahrscheinlichkeit derzeit nicht möglich, Afghanistan zu erreichen und sich dort eine Existenz aufzubauen, ohne eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seine körperliche Unversehrtheit zu riskieren. Dies gelte auch für die zuvor als relativ sicher erachteten Großstädte wie Kabul, Mazar-e Sharif und Herat. Vor dem Hintergrund der, de facto derzeit aufgrund des Umbruchs, nicht beurteilbaren Sicherheits-und Versorgunglage, somit der Faktenlage zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, und deren Entwicklung in naher Zukunft in Afghanistan werde festzustellen sein, dass nunmehr in ganz Afghanistan ein solcher Grad an willkürlicher Gewalt herrsche, dass der BF allein durch seine Anwesenheit tatsächlich einer ernsthaften, individuellen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt sei, und dass er Gefahr laufe, dort grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage in Afghanistan seit der Machtübernahme durch die Taliban sowie dem Umstand, dass der BF weder Kabul noch Mazar-e Sharif oder Herat realitätsnahe erreichen könne (vgl. dazu etwa die Berichterstattung zu den chaotischen Szenen am Flughafen Kabul und die Abriegelung rund um den Flughafen), sei dem BF somit aktuell weder eine Rückkehr in seine Heimatprovinz Kabul noch eine Neuansiedlung in einem anderen Landesteil Afghanistans möglich bzw. zumutbar; insbesondere stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Herat und Mazar-e Sharif nunmehr nicht mehr offen.Aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage in Afghanistan seit der Machtübernahme durch die Taliban sowie dem Umstand, dass der BF weder Kabul noch Mazar-e Sharif oder Herat realitätsnahe erreichen könne vergleiche dazu etwa die Berichterstattung zu den chaotischen Szenen am Flughafen Kabul und die Abriegelung rund um den Flughafen), sei dem BF somit aktuell weder eine Rückkehr in seine Heimatprovinz Kabul noch eine Neuansiedlung in einem anderen Landesteil Afghanistans möglich bzw. zumutbar; insbesondere stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Herat und Mazar-e Sharif nunmehr nicht mehr offen. Nach der Judikatur des VfGH habe der Umstand, dass die Sicherheitslage im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan aktuell als extrem volatil anzusehen sei, für die Beurteilung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinne des Art 2 und 3 EMRK Bedeutung. Unter Berücksichtigung der Länderberichte, der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 17.08.2021, des aktuellen Länderinformationsblattes vom 16.09.2021 und der notorischen Berichterstattung in den Medien werde in einer Gesamtbetrachtung zu erkennen sein, dass eine Abschiebung des BF nach Afghanistan nicht zumutbar sei, weil er mit großer Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es würden, aufgrund der derzeitigen in Afghanistan herrschenden Umstände, exzeptionellen Gründe vorliegen, die einer Abschiebung entgegenstünden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien werde im konkreten Fall zu dem Ergebnis führen, dass dem BF eine Ansiedlung in Afghanistan nicht möglich und nicht zumutbar sei.Nach der Judikatur des VfGH habe der Umstand, dass die Sicherheitslage im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan aktuell als extrem volatil anzusehen sei, für die Beurteilung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK Bedeutung. Unter Berücksichtigung der Länderberichte, der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 17.08.2021, des aktuellen Länderinformationsblattes vom 16.09.2021 und der notorischen Berichterstattung in den Medien werde in einer Gesamtbetrachtung zu erkennen sein, dass eine Abschiebung des BF nach Afghanistan nicht zumutbar sei, weil er mit großer Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es würden, aufgrund der derzeitigen in Afghanistan herrschenden Umstände, exzeptionellen Gründe vorliegen, die einer Abschiebung entgegenstünden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien werde im konkreten Fall zu dem Ergebnis führen, dass dem BF eine Ansiedlung in Afghanistan nicht möglich und nicht zumutbar sei. Ausschlussgründe nach § 8 Abs 3a iVm § 9 Abs 2 AsylG 2005 würden vorliegen, zumal der BF vollkommen unbescholten sei.Ausschlussgründe nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 würden vorliegen, zumal der BF vollkommen unbescholten sei.
- Der BF legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor: ● Afghanische Tazkira ● Afghanischer Führerschein ● Teilnahmebestätigungen an Integrations- und Deutschkursen ● Zahlreiche Bestätigungen über die Durchführung gemeinnütziger und freiwilliger Tätigkeiten ● Zahlreiche Empfehlungsschreiben ● Bestätigungsschreiben der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ● Zeugnis zur ÖSD Integrationsprüfung B1 ● Schreiben des Präsidenten der Atheistischen Religionsgemeinschaft ● Einstellungszusage ● Meldezettel und Mietvertrag ● Verständigung von Gewerbeanmeldung vom 12.05.2021 (Güterbeförderung) ● Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria ● Versicherungsdatenauszug II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. 1.
- Zum sozialen Hintergrund des BF: Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und wurde Moslem sunnitischer Glaubensrichtung geboren. In Österreich gehört der BF keiner Religionsgemeinschaft an. Die Muttersprache des BF ist Dari. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist generell gesund.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und wurde Moslem sunnitischer Glaubensrichtung geboren. In Österreich gehört der BF keiner Religionsgemeinschaft an. Die Muttersprache des BF ist Dari. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist generell gesund. Der BF wurde nach seinen Angaben in Afghanistan geboren. Abgesehen von einem dreijährigen Aufenthalt in Pakistan und einem wenige Monate andauernden Aufenthalt in der Provinz Balkh hat sich der BF vor seiner Ausreise nach Europa immer in der Provinz Kabul aufgehalten. Er hat eine zwölfjährige Schulbildung erhalten und jahrelange Berufserfahrung als Verkäufer und Dekorateur in einem Möbelhaus gesammelt. Der BF ist verheiratet. In seinem Heimatland sind noch seine Ehefrau und seine vier Kinder in Kabul aufhältig. Mit ihnen ist der BF regelmäßig in Kontakt. Zu einem in Kabul lebenden Bruder hat der BF, sowie zu sonstigen noch in Afghanistan aufhältigen weitschichtigen Verwandten, keinen Kontakt mehr. Anhaltspunkte dafür, dass der BF mit den im Ausland lebenden Familienangehörigen, insbesondere seiner in Frankreich lebenden Schwester, in Kontakt steht, sind nicht hervorgekommen. Der BF ist daher in seinem Herkunftsstaat auch nicht vorbestraft und hatte keine Probleme mit Behörden und war politisch nicht aktiv. Der BF ist in Österreich unbescholten. Der BF ist nach seiner illegalen Ausreise aus Afghanistan über Pakistan, den Iran und die Türkei in Griechenland auf das Gebiet der EU eingereist. Am 29.10.2015 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. 1.
- Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF: Afghanistan ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und den aufständischen Taliban betroffen. Die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert sich seit Beginn des Abzuges der internationalen Truppen im Frühjahr 2021 stetig. Es kommt vermehrt zu Auseinandersetzungen zwischen den Regierungstruppen und den Taliban. Mit 15.08.2021 fiel die Hauptstadt Kabul an die Taliban. Im Zuge dessen verließ auch der afghanische Präsident das Land und die Taliban übernahmen den Präsidentenpalast. Dem BF würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage und dem stetigen Vorstoß der Taliban mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Es kann somit eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des BF aufgrund der instabilen Sicherheitslage und der damit einhergehenden willkürlichen Gewalt in Afghanistan nicht ausgeschlossen werden. Dem BF ist es dementsprechend auch nicht möglich und nicht zumutbar sich im Rückkehrfall in einer der bisher als sicher geltenden Großstädte Afghanistans niederzulassen. Insbesondere nicht nachdem die Städte Herat und Kabul, neben vielen Provinzhauptstädten, nun ebenfalls von den Taliban eingenommen wurden und auch die Erreichbarkeit der Stadt XXXX immer schlechter wird. Auch ist es ihm in der Folge nicht möglich grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen zu können bzw. ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.Dem BF ist es dementsprechend auch nicht möglich und nicht zumutbar sich im Rückkehrfall in einer der bisher als sicher geltenden Großstädte Afghanistans niederzulassen. Insbesondere nicht nachdem die Städte Herat und Kabul, neben vielen Provinzhauptstädten, nun ebenfalls von den Taliban eingenommen wurden und auch die Erreichbarkeit der Stadt römisch 40 immer schlechter wird. Auch ist es ihm in der Folge nicht möglich grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen zu können bzw. ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Festgestellt wird, dass die aktuell vorherrschende Pandemie aufgrund des Corona-Virus kein Rückkehrhindernis darstellen würde. Der BF gehört mit Blick auf sein Alter und das Fehlen (chronischer) physischer Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Jedoch ist die diesbezügliche Situation mit der nun erfolgten Machtübernahme durch die Taliban nicht mehr einschätzbar bzw. der Umgang mit der Corona-Pandemie der Taliban ungewiss. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat würde diesem daher auch ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), drohen.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat würde diesem daher auch ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), drohen. 1.
- Zum Leben in Österreich: Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit 29.10.2015 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 29.10.2015 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der BF hat keine weiteren Familienangehörigen in Österreich. Beim BF finden sich keine besonderen Merkmale der Abhängigkeit zu sonstigen in Österreich lebenden Personen. Der BF pflegt in Österreich freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern und anderen Asylwerbern. Darüber hinaus konnten keine weiteren substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens festgestellt werden. Der BF ist kein Mitglied von politischen Parteien und ist auch sonst nicht politisch aktiv. Neben den erwähnten Freundschaften ist er, abgesehen von einem Atheistenverein, kein Mitglied in sonstigen Vereinen. Schließlich wird das soziale Verhalten des BF in der Gesellschaft durch Referenzschreiben belegt, wo der BF als hilfsbereit, freundlich und fleißig wahrgenommen wird. Jedoch gilt es auch hier anzumerken, dass diese Schreiben ausschließlich aus dem sozialen Umfeld des BF stammen, das ein besonderes Interesse am Verbleib des BF im Bundesgebiet hat und von Organisationen (Personen), zu deren maßgeblichen Tätigkeitsfeld die Unterstützung von Asylwerbern zählt. Er besuchte auch zahlreiche Deutschkurse und konnte dies auch durch Teilnahmebestätigungen und Prüfungszertifikate sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht darlegen. Er ist in der Lage, bei klarer Standardsprache über vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. auf Deutsch zu reden. Darüber hinaus kann er über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben. Er hat sich im April 2020 im Bereich des Gewerbes Botendienst selbstständig gemacht. Daraus erzielt der BF regelmäßige Einkünfte als Fahrradbote im Bereich der Essenszustellung. Eine wirtschaftliche Integration ist dem BF zwar gelungen, jedoch hat er diese Tätigkeit erst lange nach dem Zeitpunkt, nachdem er nicht mehr darauf vertrauen hat dürfen, im Bundesgebiet bleiben zu können, aufgenommen. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung des BF auf. Er ist unbescholten. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan, Stand 16.09.2021: COVID-19 Letzte Änderung: 16.09.2021 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Über die Auswirkungen der Machtübernahme der Taliban auf medizinische Versorgung, Impfraten und Maßnahmen gegen COVID-19 sind noch keine validen Informationen bekannt. Entwicklung der COVID-19 Pandemie in Afghanistan Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vgl UNOCHA 19.12.2020).Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vergleiche UNOCHA 19.12.2020). Die Zahl der täglich neu bestätigten COVID-19-Fälle in Afghanistan ist in den Wochen nach dem Eid al-Fitr-Fest Mitte Mai 2021 stark angestiegen und übertrifft die Spitzenwerte, die zu Beginn des Ausbruchs in dem Land verzeichnet wurden. Die gestiegene Zahl der Fälle belastet das Gesundheitssystem weiter. Gesundheitseinrichtungen berichten von Engpässen bei medizinischem Material, Sauerstoff und Betten für Patienten mit COVID-19 und anderen Krankheiten (USAID 11.6.2021). Laut Meldungen von Ende Mai 2021 haben afghanische Ärzte Befürchtungen geäußert, dass sich die erstmals in Indien entdeckte COVID-19-Variante nun auch in Afghanistan verbreiten könnte. Viele der schwerkranken Fälle im zentralen Krankenhaus für COVID-Fälle in Kabul, wo alle 100 Betten belegt seien, seien erst kürzlich aus Indien zurückgekehrte Personen (BAMF 31.5.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021). Seit Ende des Ramadans und einige Wochen nach den Festlichkeiten zu Eid al-Fitr konnte wieder ein Anstieg der COVID-19 Fälle verzeichnet werden. Es wird vom Beginn einer dritten Welle gesprochen (UNOCHA 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021). Waren die [Anm.: offiziellen] Zahlen zwischen Februar und März relativ niedrig, so stieg die Anzahl zunächst mit April und dann mit Ende Mai deutlich an (WHO 4.6.2021; vgl. TN 3.6.2021, UNOCHA 3.6.2021). Es gibt in Afghanistan keine landeseigenen Einrichtungen, um auf die aus Indien stammende Variante zu testen (UNOCHA 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021). Laut Meldungen von Ende Mai 2021 haben afghanische Ärzte Befürchtungen geäußert, dass sich die erstmals in Indien entdeckte COVID-19-Variante nun auch in Afghanistan verbreiten könnte. Viele der schwerkranken Fälle im zentralen Krankenhaus für COVID-Fälle in Kabul, wo alle 100 Betten belegt seien, seien erst kürzlich aus Indien zurückgekehrte Personen (BAMF 31.5.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021). Seit Ende des Ramadans und einige Wochen nach den Festlichkeiten zu Eid al-Fitr konnte wieder ein Anstieg der COVID-19 Fälle verzeichnet werden. Es wird vom Beginn einer dritten Welle gesprochen (UNOCHA 3.6.2021; vergleiche TG 25.5.2021). Waren die [Anm.: offiziellen] Zahlen zwischen Februar und März relativ niedrig, so stieg die Anzahl zunächst mit April und dann mit Ende Mai deutlich an (WHO 4.6.2021; vergleiche TN 3.6.2021, UNOCHA 3.6.2021). Es gibt in Afghanistan keine landeseigenen Einrichtungen, um auf die aus Indien stammende Variante zu testen (UNOCHA 3.6.2021; vergleiche TG 25.5.2021). Die Lücken in der COVID-19-Testung und Überwachung bleiben bestehen, da es an Laborreagenzien für die Tests mangelt und die Dienste aufgrund der jüngsten Unsicherheit möglicherweise nur wenig in Anspruch genommen werden. Der Mangel an Testmaterial in den öffentlichen Labors kann erst behoben werden, wenn die Lieferung von 50.000 Testkits von der WHO im Land eintrifft (WHO 28.8.2021). Mit Stand 4.9.2021 wurden 153.534 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO 6.9.2021). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2021; vgl. UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a).Die Lücken in der COVID-19-Testung und Überwachung bleiben bestehen, da es an Laborreagenzien für die Tests mangelt und die Dienste aufgrund der jüngsten Unsicherheit möglicherweise nur wenig in Anspruch genommen werden. Der Mangel an Testmaterial in den öffentlichen Labors kann erst behoben werden, wenn die Lieferung von 50.000 Testkits von der WHO im Land eintrifft (WHO 28.8.2021). Mit Stand 4.9.2021 wurden 153.534 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO 6.9.2021). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2021; vergleiche UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a). Maßnahmen der ehemaligen Regierung und der Taliban Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. "Rapid Response Teams" (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte "Fix-Teams" waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vgl. WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vgl. IDW 17.6.2021).Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. "Rapid Response Teams" (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte "Fix-Teams" waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vergleiche WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vergleiche IDW 17.6.2021). Indien hat inzwischen zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden. Weitere Gespräche über Spenden laufen mit China (BAMF 8.2.2021; vgl. RFE/RL 23.2.2021a).Indien hat inzwischen zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden. Weitere Gespräche über Spenden laufen mit China (BAMF 8.2.2021; vergleiche RFE/RL 23.2.2021a). Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vgl. TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. Nach Angaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion "unterstützen und erleichtern" (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021), wenn der Impfstoff in Abstimmung mit ihrer Gesundheitskommission und in Übereinstimmung mit deren Grundsätzen eingesetzt wird (NH 3.6.2020).Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vergleiche TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. Nach Angaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion "unterstützen und erleichtern" (REU 26.1.2021; vergleiche ABC News 27.1.2021), wenn der Impfstoff in Abstimmung mit ihrer Gesundheitskommission und in Übereinstimmung mit deren Grundsätzen eingesetzt wird (NH 3.6.2020). Mit Stand 2.6.2021 wurden insgesamt 626.290 Impfdosen verabreicht (WHO 4.6.2021; vgl UNOCHA 3.6.2021). Etwa 11% der Geimpften haben beide Dosen des COVID-19-Impfstoffs erhalten. Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021).Mit Stand 2.6.2021 wurden insgesamt 626.290 Impfdosen verabreicht (WHO 4.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021). Etwa 11% der Geimpften haben beide Dosen des COVID-19-Impfstoffs erhalten. Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021). Gesundheitssystem und medizinische Versorgung Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021). Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet (TN 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021). Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021). Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet (TN 3.6.2021; vergleiche TG 25.5.2021). In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, USAID 11.6.2021).In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021, USAID 11.6.2021). Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert (AAN 1.1.2020). Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (IOM 23.9.2020). Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt Die ohnehin schlechte wirtschaftliche Lage wurde durch die Auswirkungen der Pandemie noch verstärkt (AA 15.7.2021). COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 11.6.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021). Die kürzlich veröffentlichte IPC-Analyse schätzt, dass sich im April 2021 12,2 Millionen Menschen - mehr als ein Drittel der Bevölkerung - in einem Krisen- oder Notfall-Niveau der Ernährungsunsicherheit befinden (UNOCHA 3.6.2021; vgl. IPC 22.4.2021). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vgl. WHO 7.2020), wobei
dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis...) um 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Die ohnehin schlechte wirtschaftliche Lage wurde durch die Auswirkungen der Pandemie noch verstärkt (AA 15.7.2021). COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 11.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021). Die kürzlich veröffentlichte IPC-Analyse schätzt, dass sich im April 2021 12,2 Millionen Menschen - mehr als ein Drittel der Bevölkerung - in einem Krisen- oder Notfall-Niveau der Ernährungsunsicherheit befinden (UNOCHA 3.6.2021; vergleiche IPC 22.4.2021). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vergleiche WHO 7.2020), wobei
dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis...) um 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 18.3.2021). Die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die durch die COVID-19-Pandemie geschaffen wurden, haben auch die Risiken für vulnerable Familien erhöht, von denen viele bereits durch lang anhaltende Konflikte oder wiederkehrende Naturkatastrophen ihre begrenzten finanziellen, psychischen und sozialen Bewältigungskapazitäten aufgebraucht hatten (UNOCHA 19.12.2020). Die tiefgreifenden und anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die afghanische Wirtschaft bedeuten, dass die Armutsquoten für 2021 voraussichtlich hoch bleiben werden. Es wird erwartet, dass das BIP im Jahr 2021 um mehr als 5% geschrumpft sein wird (IWF). Bis Ende 2021 ist die Arbeitslosenquote in Afghanistan auf 37,9% gestiegen, gegenüber 23,9% im Jahr 2019 (IOM 18.3.2021). Frauen, Kinder und Binnenvertriebene Auch auf den Bereich Bildung hatte die COVID-19 Pandemie Auswirkungen. Die ehemalige Regierung ordnete im März 2020 an, alle Schulen zu schließen (IOM 23.9.2020; vgl. ACCORD 25.5.2021), wobei diese ab August 2020 wieder stufenweise geöffnet wurden (ACCORD 25.5.2021). Angesichts einer zweiten COVID-19-Welle verkündete die Regierung jedoch Ende November die abermalige Schließung der Schulen (SIGAR 30.4.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021) wobei diese im Laufe des ersten Quartals 2021 wieder geöffnet wurden (SIGAR 30.4.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021, UNICEF 4.5.2021). 35 bis 60 Schüler lernen in einem einzigen Raum, weil es an Einrichtungen fehlt und die Richtlinien zur sozialen Distanzierung nicht beachtet werden (IOM 18.3.2021). Ende Mai 2021 wurden die Schulen erneut geschlossen (BAMF 31.5.2021) und und begannen mit Ende Juli langsam wieder zu öffnen (AAN 25.7.2021).Auch auf den Bereich Bildung hatte die COVID-19 Pandemie Auswirkungen. Die ehemalige Regierung ordnete im März 2020 an, alle Schulen zu schließen (IOM 23.9.2020; vergleiche ACCORD 25.5.2021), wobei diese ab August 2020 wieder stufenweise geöffnet wurden (ACCORD 25.5.2021). Angesichts einer zweiten COVID-19-Welle verkündete die Regierung jedoch Ende November die abermalige Schließung der Schulen (SIGAR 30.4.2021; vergleiche ACCORD 25.5.2021) wobei diese im Laufe des ersten Quartals 2021 wieder geöffnet wurden (SIGAR 30.4.2021; vergleiche ACCORD 25.5.2021, UNICEF 4.5.2021). 35 bis 60 Schüler lernen in einem einzigen Raum, weil es an Einrichtungen fehlt und die Richtlinien zur sozialen Distanzierung nicht beachtet werden (IOM 18.3.2021). Ende Mai 2021 wurden die Schulen erneut geschlossen (BAMF 31.5.2021) und und begannen mit Ende Juli langsam wieder zu öffnen (AAN 25.7.2021). Kinder (vor allem Jungen), die von den Auswirkungen der Schulschließungen im Rahmen von COVID-19 betroffen waren, waren nun auch anfälliger für Rekrutierung durch die Konfliktparteien (IPS 12.11.2020; vgl. UNAMA 10.8.2020, ACCORD 25.5.2021). In den ersten Monaten des Jahres 2021 wurde im Durchschnitt eines von drei Kindern in Afghanistan außer Haus geschickt, um zu arbeiten. Besonders außerhalb der Städte wurde ein hoher Anstieg der Kinderarbeit berichtet (IOM 18.3.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021). Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (AA 15.7.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021). Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt (ACCORD 25.5.2021; vgl. AI 3.2021). Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (AI 3.2021; vgl. HRW 13.1.2021, AAN 1.10.2020).Kinder (vor allem Jungen), die von den Auswirkungen der Schulschließungen im Rahmen von COVID-19 betroffen waren, waren nun auch anfälliger für Rekrutierung durch die Konfliktparteien (IPS 12.11.2020; vergleiche UNAMA 10.8.2020, ACCORD 25.5.2021). In den ersten Monaten des Jahres 2021 wurde im Durchschnitt eines von drei Kindern in Afghanistan außer Haus geschickt, um zu arbeiten. Besonders außerhalb der Städte wurde ein hoher Anstieg der Kinderarbeit berichtet (IOM 18.3.2021; vergleiche ACCORD 25.5.2021). Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (AA 15.7.2021; vergleiche ACCORD 25.5.2021). Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt (ACCORD 25.5.2021; vergleiche AI 3.2021). Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (AI 3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021, AAN 1.10.2020). Binnenvertriebene sind besonders gefährdet, sich mit COVID-19 anzustecken, da sie bereits vorher anfällig waren, es keine Gesundheitseinrichtungen gibt, die Siedlungen überfüllt sind und sie nur begrenzten Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen haben. Aufgrund ihrer schlechten Lebensbedingungen sind die vertriebenen Gemeinschaften nicht in der Lage, Präventivmaßnahmen wie soziale Distanzierung und Quarantäne zu praktizieren und sind daher anfälliger für die Ansteckung und Verbreitung des Virus (AI 3.2021). Politische Lage Letzte Änderung: 16.09.2021 Afghanistan war [vor der Machtübernahme der Taliban] ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 1.3.2021). Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen (NSIA 1.6.2020) bis 39 Millionen Menschen (WoM o.D.). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vgl. JS 7.9.2021). Ghani gab auf seiner Facebook-Seite eine Erklärung ab, in der er den Sieg der Taliban vor Ort anerkannte (JS 7.9.2021; vgl. UNGASC 2.9.2021). Diese Erklärung wurde weithin als Rücktritt interpretiert, obwohl nicht klar ist, ob die Erklärung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt des Präsidenten erfüllt. Amrullah Saleh, der erste Vizepräsident Afghanistans unter Ghani, beanspruchte in der Folgezeit das Amt des Übergangspräsidenten für sich (JS 7.9.2021; vgl. UNGASC 2.9.2021). Er ist Teil des Widerstands gegen die Taliban im Panjshir-Tal (REU 8.9.2021). Ein so genannter Koordinationsrat unter Beteiligung des früheren Präsidenten Hamid Karzai, Abdullah Abdullah (dem früheren Außenminister und Leiter der Delegation der vorigen Regierung bei den letztendlich erfolglosen Friedensverhandlungen) und Gulbuddin Hekmatyar führte mit den Taliban informelle Gespräche über eine Regierungsbeteiligung (FP 23.8.2021), die schließlich nicht zustande kam (TD 10.9.2021). Denn unabhängig davon, wer nach der afghanischen Verfassung das Präsidentenamt innehat, kontrollieren die Taliban den größten Teil des afghanischen Staatsgebiets (JS 7.9.2021; vgl. UNGASC 2.9.2021). Sie haben das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen und am 7.9.2021 eine neue Regierung angekündigt, die sich größtenteils aus bekannten Taliban-Figuren zusammensetzt (JS 7.9.2021).Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vergleiche JS 7.9.2021). Ghani gab auf seiner Facebook-Seite eine Erklärung ab, in der er den Sieg der Taliban vor Ort anerkannte (JS 7.9.2021; vergleiche UNGASC 2.9.2021). Diese Erklärung wurde weithin als Rücktritt interpretiert, obwohl nicht klar ist, ob die Erklärung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt des Präsidenten erfüllt. Amrullah Saleh, der erste Vizepräsident Afghanistans unter Ghani, beanspruchte in der Folgezeit das Amt des Übergangspräsidenten für sich (JS 7.9.2021; vergleiche UNGASC 2.9.2021). Er ist Teil des Widerstands gegen die Taliban im Panjshir-Tal (REU 8.9.2021). Ein so genannter Koordinationsrat unter Beteiligung des früheren Präsidenten Hamid Karzai, Abdullah Abdullah (dem früheren Außenminister und Leiter der Delegation der vorigen Regierung bei den letztendlich erfolglosen Friedensverhandlungen) und Gulbuddin Hekmatyar führte mit den Taliban informelle Gespräche über eine Regierungsbeteiligung (FP 23.8.2021), die schließlich nicht zustande kam (TD 10.9.2021). Denn unabhängig davon, wer nach der afghanischen Verfassung das Präsidentenamt innehat, kontrollieren die Taliban den größten Teil des afghanischen Staatsgebiets (JS 7.9.2021; vergleiche UNGASC 2.9.2021). Sie haben das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen und am 7.9.2021 eine neue Regierung angekündigt, die sich größtenteils aus bekannten Taliban-Figuren zusammensetzt (JS 7.9.2021). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vgl. AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021). Ende August 2021 kündigten die Taliban an, eine Verfassung auszuarbeiten (FA 23.8.2021), jedoch haben sie sich zu den Einzelheiten des Staates, den ihre Führung in Afghanistan errichten möchte, bislang bedeckt gehalten (AJ 24.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021, AJ 23.8.2021).Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vergleiche AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021). Ende August 2021 kündigten die Taliban an, eine Verfassung auszuarbeiten (FA 23.8.2021), jedoch haben sie sich zu den Einzelheiten des Staates, den ihre Führung in Afghanistan errichten möchte, bislang bedeckt gehalten (AJ 24.8.2021; vergleiche ICG 24.8.2021, AJ 23.8.2021). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer "Übergangsregierung" an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine "inklusive" Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung. Darin vertreten sind Mitglieder der alten Talibanelite, die schon in den 1990er Jahren zentrale Rollen besetzte, ergänzt mit Taliban-Führern, die im ersten Emirat noch zu jung waren, um zu regieren. Die allermeisten sind Paschtunen. Angeführt wird die neue Regierung von Mohammad Hassan Akhund. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Taliban-Führungszirkels, der sogenannten Rahbari-Shura, besser bekannt als Quetta-Shura (NZZ 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Einer seiner Stellvertreter ist Abdul Ghani Baradar, der bisher das politische Büro der Taliban in Doha geleitet hat und so etwas wie das öffentliche Gesicht der Taliban war (NZZ 7.9.2021), ein weiterer Stellvertreter ist Abdul Salam Hanafi, der ebenfalls im politischen Büro in Doha tätig war (ORF 7.9.2021). Mohammad Yakub, Sohn des Taliban-Gründers Mullah Omar und einer der Stellvertreter des Taliban-Führers Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021), ist neuer Verteidigungsminister. Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerks, wurde zum Innenminister ernannt. Das Haqqani-Netzwerk wird von den USA als Terrororganisation eingestuft. Der neue Innenminister steht auf der Fahndungsliste des FBI und auch der Vorsitzende der Minister, Akhund, befindet sich auf einer Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates (NZZ 7.9.2021).Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer "Übergangsregierung" an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine "inklusive" Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung. Darin vertreten sind Mitglieder der alten Talibanelite, die schon in den 1990er Jahren zentrale Rollen besetzte, ergänzt mit Taliban-Führern, die im ersten Emirat noch zu jung waren, um zu regieren. Die allermeisten sind Paschtunen. Angeführt wird die neue Regierung von Mohammad Hassan Akhund. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Taliban-Führungszirkels, der sogenannten Rahbari-Shura, besser bekannt als Quetta-Shura (NZZ 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a). Einer seiner Stellvertreter ist Abdul Ghani Baradar, der bisher das politische Büro der Taliban in Doha geleitet hat und so etwas wie das öffentliche Gesicht der Taliban war (NZZ 7.9.2021), ein weiterer Stellvertreter ist Abdul Salam Hanafi, der ebenfalls im politischen Büro in Doha tätig war (ORF 7.9.2021). Mohammad Yakub, Sohn des Taliban-Gründers Mullah Omar und einer der Stellvertreter des Taliban-Führers Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021), ist neuer Verteidigungsminister. Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerks, wurde zum Innenminister ernannt. Das Haqqani-Netzwerk wird von den USA als Terrororganisation eingestuft. Der neue Innenminister steht auf der Fahndungsliste des FBI und auch der Vorsitzende der Minister, Akhund, befindet sich auf einer Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates (NZZ 7.9.2021). Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt [Anm.: Stand 7.9.2021]. Dafür wurde ein Ministerium für "Einladung, Führung, Laster und Tugend" eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium "für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters" erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen" Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als "Oberster Führer" Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021).Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt [Anm.: Stand 7.9.2021]. Dafür wurde ein Ministerium für "Einladung, Führung, Laster und Tugend" eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium "für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters" erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen" Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als "Oberster Führer" Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vergleiche ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75% (ICG 24.8.2021) bis 80% des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt (BBC 8.9.2021a), Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten (ICG 24.8.2021). So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt (CH 24.8.2021). Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (ICG 24.8.2021). Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung "integrativ und repräsentativ" zu machen (BBC 8.9.2021b). Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen (BZ 8.9.2021). China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offen gehalten (NYT 1.9.2021). Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen (BBC 8.9.2021b). Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021). Friedensverhandlungen, Abzug der internationalen Truppen und Machtübernahme der Taliban Letzte Änderung: 16.09.2021 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a). Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthielt das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nicht-amerikanischen NATO-Truppen sollten abgezogen werden (NZZ 20.4.2020; vgl. USDOS 29.2.2020; REU 6.10.2020). Dafür hatten die Taliban beispielsweise zugesichert, zu verhindern, dass "irgendeiner ihrer Mitglieder, andere Individuen oder Gruppierungen, einschließlich Al-Qaida, den Boden Afghanistans nutzt, um die Sicherheit der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten zu bedrohen" (USDOS 29.2.2020).2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vergleiche NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a). Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthielt das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nicht-amerikanischen NATO-Truppen sollten abgezogen werden (NZZ 20.4.2020; vergleiche USDOS 29.2.2020; REU 6.10.2020). Dafür hatten die Taliban beispielsweise zugesichert, zu verhindern, dass "irgendeiner ihrer Mitglieder, andere Individuen oder Gruppierungen, einschließlich Al-Qaida, den Boden Afghanistans nutzt, um die Sicherheit der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten zu bedrohen" (USDOS 29.2.2020). Die Verhandlungen mit den USA lösten bei den Taliban ein Gefühl des Triumphs aus. Indem sie mit den Taliban verhandelten, haben die USA sie offiziell als politische Gruppe und nicht mehr als Terroristen anerkannt [Anm.: das mit den Taliban verbundene Haqqani-Netzwerk wird von den USA mit Stand 7.9.2021 weiterhin als Terrororganisation eingestuft (NZZ 7.9.2021)]. Gleichzeitig unterminierten die Verhandlungen aber auch die damalige afghanische Regierung, die von den Gesprächen zwischen den Taliban und den USA ausgeschlossen wurde (VIDC 26.4.2021). Im September 2020 starteten die Friedensgespräche zwischen der damaligen afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (REU 6.10.2020; vgl. AJ 5.10.2020, BBC 22.9.2020). Der Regierungsdelegation gehörten nur wenige Frauen an, aufseiten der Taliban war keine einzige Frau an den Gesprächen beteiligt. Auch Opfer des bewaffneten Konflikts waren nicht vertreten, obwohl Menschenrechtsgruppen dies gefordert hatten (AI 7.4.2021).Im September 2020 starteten die Friedensgespräche zwischen der damaligen afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (REU 6.10.2020; vergleiche AJ 5.10.2020, BBC 22.9.2020). Der Regierungsdelegation gehörten nur wenige Frauen an, aufseiten der Taliban war keine einzige Frau an den Gesprächen beteiligt. Auch Opfer des bewaffneten Konflikts waren nicht vertreten, obwohl Menschenrechtsgruppen dies gefordert hatten (AI 7.4.2021). Die Gewalt ließ jedoch nicht nach, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (AJ 5.10.2020; vgl. AI 7.4.2021). Insbesondere im Süden, herrscht trotz des Beginns der Friedensverhandlungen weiterhin ein hohes Maß an Gewalt, was weiterhin zu einer hohen Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung führt (UNGASC 9.12.2020; vgl. AI 7.4.2021). Die Gewalt ließ jedoch nicht nach, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (AJ 5.10.2020; vergleiche AI 7.4.2021). Insbesondere im Süden, herrscht trotz des Beginns der Friedensverhandlungen weiterhin ein hohes Maß an Gewalt, was weiterhin zu einer hohen Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung führt (UNGASC 9.12.2020; vergleiche AI 7.4.2021). Mitte Juli 2021 kam es zu einem weiteren Treffen zwischen der ehemaligen afghanischen Regierung und den Vertretern der Taliban in Katar (DW 18.7.2021). In einer Erklärung, die nach zweitägigen Gesprächen veröffentlicht wurde, erklärten beide Seiten, dass sie das Leben der Zivilbevölkerung, die Infrastruktur und die Dienstleistungen schützen wollen (AAN 19.7.2021). Ein Waffenstillstand wurde allerdings nicht beschlossen (DW 18.7.2021; vgl. AAN 19.7.2021). Mitte Juli 2021 kam es zu einem weiteren Treffen zwischen der ehemaligen afghanischen Regierung und den Vertretern der Taliban in Katar (DW 18.7.2021). In einer Erklärung, die nach zweitägigen Gesprächen veröffentlicht wurde, erklärten beide Seiten, dass sie das Leben der Zivilbevölkerung, die Infrastruktur und die Dienstleistungen schützen wollen (AAN 19.7.2021). Ein Waffenstillstand wurde allerdings nicht beschlossen (DW 18.7.2021; vergleiche AAN 19.7.2021). Abzug der Internationalen Truppen Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vgl. RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Die Taliban zeigten sich von der Ankündigung eines vollständigen und bedingungslosen Abzugs nicht besänftigt, sondern äußerten sich empört über die Verzögerung, da im Doha-Abkommen der 30.4.2021 als Datum für den Abzug der internationalen Truppen festgelegt worden war. In einer am 15.4.2021 veröffentlichten Erklärung wurden Drohungen angedeutet: Der "Bruch" des Doha-Abkommens "öffnet den Mudschaheddin des Islamischen Emirats den Weg, jede notwendige Gegenmaßnahme zu ergreifen, daher wird die amerikanische Seite für alle zukünftigen Konsequenzen verantwortlich gemacht werden, und nicht das Islamische Emirat" (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021). Schon zuvor verließ der bis dahin amtierende afghanische Präsident Ashraf Ghani das Land und die Taliban übernahmen die Hauptstadt Kabul am 15.8.2021 kampflos (AAN 17.8.2021).Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vergleiche RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Die Taliban zeigten sich von der Ankündigung eines vollständigen und bedingungslosen Abzugs nicht besänftigt, sondern äußerten sich empört über die Verzögerung, da im Doha-Abkommen der 30.4.2021 als Datum für den Abzug der internationalen Truppen festgelegt worden war. In einer am 15.4.2021 veröffentlichten Erklärung wurden Drohungen angedeutet: Der "Bruch" des Doha-Abkommens "öffnet den Mudschaheddin des Islamischen Emirats den Weg, jede notwendige Gegenmaßnahme zu ergreifen, daher wird die amerikanische Seite für alle zukünftigen Konsequenzen verantwortlich gemacht werden, und nicht das Islamische Emirat" (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021). Schon zuvor verließ der bis dahin amtierende afghanische Präsident Ashraf Ghani das Land und die Taliban übernahmen die Hauptstadt Kabul am 15.8.2021 kampflos (AAN 17.8.2021). US-amerikanische, britische und deutsche Beamte sowie internationale NGOs wie Human Rights Watch (HRW) äußerten sich besorgt über die Sicherheit von ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte (RFE/RL 19.5.2021; BAMF 17.5.2021; BBC 27.4.2021; HRW 8.6.2021), während die Taliban angaben, nicht gegen (ehemalige) Mitarbeiter der internationalen Truppen vorgehen zu wollen. Die Taliban behaupteten in der Erklärung, dass Afghanen, die für die ausländischen "Besatzungstruppen" gearbeitet hätten, "irregeführt" worden seien und "Reue" für ihre vergangenen Handlungen zeigen sollten, da diese einem "Verrat" am Islam und an Afghanistan gleichkämen (VOA 7.6.2021; vgl. MENAFN 7.6.2021, DZ 7.6.2021, HRW 8.6.2021).US-amerikanische, britische und deutsche Beamte sowie internationale NGOs wie Human Rights Watch (HRW) äußerten sich besorgt über die Sicherheit von ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte (RFE/RL 19.5.2021; BAMF 17.5.2021; BBC 27.4.2021; HRW 8.6.2021), während die Taliban angaben, nicht gegen (ehemalige) Mitarbeiter der internationalen Truppen vorgehen zu wollen. Die Taliban behaupteten in der Erklärung, dass Afghanen, die für die ausländischen "Besatzungstruppen" gearbeitet hätten, "irregeführt" worden seien und "Reue" für ihre vergangenen Handlungen zeigen sollten, da diese einem "Verrat" am Islam und an Afghanistan gleichkämen (VOA 7.6.2021; vergleiche MENAFN 7.6.2021, DZ 7.6.2021, HRW 8.6.2021). Sicherheitslage Letzte Änderung: 16.09.2021 Jüngste Entwicklungen - Machtübernahme der Taliban Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021).
einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. TAG 15.8.2021). Zuvor waren schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vgl. BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021).
einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche TAG 15.8.2021). Zuvor waren schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vergleiche BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vergleiche BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021). Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Stand 6.9.2021 war der Aufenthaltsort von Saleh und Massoud unklar, jedoch verkündete Massoud, in Sicherheit zu sein (AJ 6.9.2021) sowie nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021).Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vergleiche WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Stand 6.9.2021 war der Aufenthaltsort von Saleh und Massoud unklar, jedoch verkündete Massoud, in Sicherheit zu sein (AJ 6.9.2021) sowie nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021). Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vgl. AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021). [Anm.: zum Widerstand im Distrikt Behsud s. auch Abschnitt 6.5]Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vergleiche AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021). [Anm.: zum Widerstand im Distrikt Behsud s. auch Abschnitt 6.5] Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer deutlich zurückgegangen (PAJ 15.8.2021; vgl PAJ 21.8.2021).Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer deutlich zurückgegangen (PAJ 15.8.2021; vergleiche PAJ 21.8.2021). Vorfälle am Flughafen Kabul Nachdem sich die Nachri