RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2022 GeschäftszahlW259 2222523-1 SpruchW259 2222523-1/19E, W259 2222523-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
- Mit Schreiben vom 10.05.2019 teilte die XXXX (in der Folge: „belangte Behörde“) dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, ihn gemäß § 38 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 01.06.2019 von der Postfiliale XXXX zur Postfiliale XXXX zu versetzen und dort dauernd auf einem seiner dienstrechtlichen Stellung XXXX entsprechenden Arbeitsplatz „ XXXX “, Verwendungscode XXXX , zu verwenden. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, gegen die beabsichtigte Versetzung Einwendungen vorzubringen.
- Mit Schreiben vom 10.05.2019 teilte die römisch 40 (in der Folge: „belangte Behörde“) dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, ihn gemäß Paragraph 38, Absatz eins bis 3 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 01.06.2019 von der Postfiliale römisch 40 zur Postfiliale römisch 40 zu versetzen und dort dauernd auf einem seiner dienstrechtlichen Stellung römisch 40 entsprechenden Arbeitsplatz „ römisch 40 “, Verwendungscode römisch 40 , zu verwenden. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, gegen die beabsichtigte Versetzung Einwendungen vorzubringen.
- Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 14.05.2019 fristgerecht Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung vor. Darin führte er zunächst an, dass er bis zu seiner Stammdienststelle XXXX einen Anfahrtsweg von 18 Minuten oder 6,8 Kilometern habe. Er sei zu seiner Stammdienststelle überwiegend mit dem Fahrrad gefahren. Eine Fahrt mit dem Fahrrad nach XXXX sei nicht mehr möglich, weil die Anfahrtszeit über den XXXX knapp zwei Stunden betrage. Sein Hausarzt habe ihm regelmäßiges Radfahren verordnet, was er nun nicht mehr in dem empfohlenen Ausmaß tun könne. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, dass er lange Zeit als Kundenbetreuer und Verkäufer bei der Postfiliale XXXX tätig gewesen sei, wo er im Zuge eines Wettbewerbs im Jahr 2013 zum „beliebtesten Postler“ österreichweit in der Kategorie Filialnetz gewählt worden sei. Der Umgang mit Kunden, die Position der Post am Markt und sein Ziel, sich beruflich weiterzuentwickeln, hätten ihn dazu bewogen, sich als Filialleiter auf freie Stellen in der Stadt XXXX und Umgebung zu bewerben. Auch sei er seit der Personalvertretungs- und Gewerkschaftswahl 2018 als Vorsitzender der Bezirksgruppe XXXX tätig und würde eine dauernde Versetzung nach XXXX die Ausübung seiner Funktion nicht nur erschweren, sondern mittel- und langfristig unmöglich machen.
- Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 14.05.2019 fristgerecht Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung vor. Darin führte er zunächst an, dass er bis zu seiner Stammdienststelle römisch 40 einen Anfahrtsweg von 18 Minuten oder 6,8 Kilometern habe. Er sei zu seiner Stammdienststelle überwiegend mit dem Fahrrad gefahren. Eine Fahrt mit dem Fahrrad nach römisch 40 sei nicht mehr möglich, weil die Anfahrtszeit über den römisch 40 knapp zwei Stunden betrage. Sein Hausarzt habe ihm regelmäßiges Radfahren verordnet, was er nun nicht mehr in dem empfohlenen Ausmaß tun könne. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, dass er lange Zeit als Kundenbetreuer und Verkäufer bei der Postfiliale römisch 40 tätig gewesen sei, wo er im Zuge eines Wettbewerbs im Jahr 2013 zum „beliebtesten Postler“ österreichweit in der Kategorie Filialnetz gewählt worden sei. Der Umgang mit Kunden, die Position der Post am Markt und sein Ziel, sich beruflich weiterzuentwickeln, hätten ihn dazu bewogen, sich als Filialleiter auf freie Stellen in der Stadt römisch 40 und Umgebung zu bewerben. Auch sei er seit der Personalvertretungs- und Gewerkschaftswahl 2018 als Vorsitzender der Bezirksgruppe römisch 40 tätig und würde eine dauernde Versetzung nach römisch 40 die Ausübung seiner Funktion nicht nur erschweren, sondern mittel- und langfristig unmöglich machen.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2019, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 01.07.2019 von der Postfiliale XXXX zur Postfiliale XXXX versetzt und dort dauernd auf einem seiner dienstrechtlichen Stellung XXXX entsprechenden Arbeitsplatz „ XXXX “, Verwendungscode XXXX , verwendet.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2019, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, Absatz eins bis 3 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 01.07.2019 von der Postfiliale römisch 40 zur Postfiliale römisch 40 versetzt und dort dauernd auf einem seiner dienstrechtlichen Stellung römisch 40 entsprechenden Arbeitsplatz „ römisch 40 “, Verwendungscode römisch 40 , verwendet. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Wunsch des Beschwerdeführers, den Dienstort mit dem Fahrrad erreichen zu können, nicht das dienstliche und damit einhergehende betriebliche Interesse an der beabsichtigten Versetzung überwiege. Zudem wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich um höherwertige Arbeitsplätze beworben habe, jedoch erfolge die Vergabe nach einem Hearing durch eine Kommission und sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Dem Beschwerdeführer wurde auch entgegengehalten, dass er kein Mitglied eines Personalvertretungsorgans sei und daher auch keinen Versetzungsschutz genieße. Abschließend wurde ausgeführt, dass mit Ablauf des 31.12.2018 die Postfiliale XXXX bei XXXX ihren Status als Knotenfiliale verloren habe und damit einhergehend der Springerarbeitsplatz in der Postfiliale XXXX ersatzlos aufgelassen worden sei. Der Verbleib des Beschwerdeführers bei der Postfiliale XXXX sei daher keine Option. Bei der Postfiliale XXXX hingegen sei ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe XXXX frei und mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter mit entsprechender dienstrechtlicher Stellung zu besetzen. Der Beschwerdeführer weise die dienstrechtliche Stellung XXXX auf und sei aufgrund seiner Vorverwendungen für diesen Arbeitsplatz geeignet. Zudem übe er diesen Arbeitsplatz bereits seit 11.12.2017 im Rahmen einer Dienstzuteilung aus.Abschließend wurde ausgeführt, dass mit Ablauf des 31.12.2018 die Postfiliale römisch 40 bei römisch 40 ihren Status als Knotenfiliale verloren habe und damit einhergehend der Springerarbeitsplatz in der Postfiliale römisch 40 ersatzlos aufgelassen worden sei. Der Verbleib des Beschwerdeführers bei der Postfiliale römisch 40 sei daher keine Option. Bei der Postfiliale römisch 40 hingegen sei ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe römisch 40 frei und mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter mit entsprechender dienstrechtlicher Stellung zu besetzen. Der Beschwerdeführer weise die dienstrechtliche Stellung römisch 40 auf und sei aufgrund seiner Vorverwendungen für diesen Arbeitsplatz geeignet. Zudem übe er diesen Arbeitsplatz bereits seit 11.12.2017 im Rahmen einer Dienstzuteilung aus. 5.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er insbesondere aus, dass eine Änderung der Verwaltungsorganisation nicht stattgefunden habe und die Auflassung seines Arbeitsplatzes nur deshalb vorgenommen worden sei, da die Filiale in XXXX nunmehr offiziell nicht mehr als Knotenfiliale zu bezeichnen sei. Außerdem werbe die belangte Behörde damit, so viel CO2-Ausstoß als möglich zu vermeiden. Eine solche Vermeidung würde auch dadurch gelingen, ihn nicht nach XXXX zu versetzen, sondern an eine wesentlich näher gelegene Filiale. 5.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er insbesondere aus, dass eine Änderung der Verwaltungsorganisation nicht stattgefunden habe und die Auflassung seines Arbeitsplatzes nur deshalb vorgenommen worden sei, da die Filiale in römisch 40 nunmehr offiziell nicht mehr als Knotenfiliale zu bezeichnen sei. Außerdem werbe die belangte Behörde damit, so viel CO2-Ausstoß als möglich zu vermeiden. Eine solche Vermeidung würde auch dadurch gelingen, ihn nicht nach römisch 40 zu versetzen, sondern an eine wesentlich näher gelegene Filiale.
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.08.2019 vorgelegt und der zuständigen Gerichtsabteilung am 01.07.2020 zugewiesen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.04.2021 im Beisein der rechtskundigen Vertretung des Beschwerdeführers und einer Vertreterin der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durch.
- Mit Schreiben vom 23.04.2021 gab die belangte Behörde entsprechend dem Auftrag in der mündlichen Verhandlung ergänzende Informationen bekannt und legte weitere Urkunden vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.05.2021 im Beisein der rechtskundigen Vertretung des Beschwerdeführers und der Vertreterin der belangten Behörde erneut eine mündliche Verhandlung durch, in welcher eine Zeugin einvernommen wurde.
- Mit Schreiben vom 31.05.2021 gab die belangte Behörde entsprechend dem Auftrag in der mündlichen Verhandlung erneut ergänzende Informationen bekannt und legte weitere Urkunden vor.
- Mit Parteiengehör vom 14.06.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Schreiben der belangten Behörde vom 31.05.2021 und gab ihm die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben.
- Am 02.07.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er die ihm übermittelten Unterlagen der belangten Behörde nicht auf deren Richtigkeit zu überprüfen vermöge. Er könne auch nicht nachvollziehen, ob die getätigten Angaben zum Zeitpunkt seiner Versetzung tatsächlich richtig wiedergegeben worden seien, da ihm die Detailkenntnis hierzu fehle. Der Beschwerdeführer könne daher nur auf sein bisher erstattetes Vorbringen im Verfahren verweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der XXXX zur Dienstleistung zugewiesen.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen. Er ist seit 01.06.2003 in der Verwendungsgruppe XXXX ernannt und wurde seit 01.12.2002 im „ XXXX “ eingesetzt. Vor seiner Versetzung wurde der Beschwerdeführer seit 01.05.2015 dauernd auf dem Arbeitsplatz „ XXXX “, Verwendungscode XXXX , der Verwendungsgruppe XXXX in der Postfiliale XXXX verwendet und in der Postfiliale XXXX als Springer eingesetzt. Seit 01.01.2019 war er nicht mehr als Springer tätig und wurde der Postfiliale in XXXX dienstzugeteilt. Dort wurde er auf einem Arbeitsplatz „ XXXX “, Verwendungscode XXXX , mit der Wertigkeit XXXX verwendet.Er ist seit 01.06.2003 in der Verwendungsgruppe römisch 40 ernannt und wurde seit 01.12.2002 im „ römisch 40 “ eingesetzt. Vor seiner Versetzung wurde der Beschwerdeführer seit 01.05.2015 dauernd auf dem Arbeitsplatz „ römisch 40 “, Verwendungscode römisch 40 , der Verwendungsgruppe römisch 40 in der Postfiliale römisch 40 verwendet und in der Postfiliale römisch 40 als Springer eingesetzt. Seit 01.01.2019 war er nicht mehr als Springer tätig und wurde der Postfiliale in römisch 40 dienstzugeteilt. Dort wurde er auf einem Arbeitsplatz „ römisch 40 “, Verwendungscode römisch 40 , mit der Wertigkeit römisch 40 verwendet. Mit Schreiben vom 10.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 übermittelt. Darin wurde ihm mitgeteilt, dass seine Versetzung von der Postfiliale XXXX zur Postfiliale XXXX mit Wirksamkeit vom 01.06.2019 beabsichtigt ist. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einwendungen. Mit Schreiben vom 10.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör gemäß Paragraph 38, Absatz 6, BDG 1979 übermittelt. Darin wurde ihm mitgeteilt, dass seine Versetzung von der Postfiliale römisch 40 zur Postfiliale römisch 40 mit Wirksamkeit vom 01.06.2019 beabsichtigt ist. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einwendungen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2019, Zl XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 01.07.2019 von der Postfiliale XXXX zur Postfiliale XXXX versetzt und dort dauernd auf einem seiner dienstrechtlichen Stellung XXXX entsprechenden Arbeitsplatz „ XXXX “, Verwendungscode XXXX , verwendet. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2019, Zl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, Absatz eins bis 3 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 01.07.2019 von der Postfiliale römisch 40 zur Postfiliale römisch 40 versetzt und dort dauernd auf einem seiner dienstrechtlichen Stellung römisch 40 entsprechenden Arbeitsplatz „ römisch 40 “, Verwendungscode römisch 40 , verwendet. Die Postfiliale XXXX verlor mit Ablauf des 31.12.2017 ihren Status als Knotenfiliale und wurde aufgrund einer Organisationsänderung mit 01.01.2018 der Knotenfiliale XXXX untergeordnet. Die unselbstständige Postfiliale XXXX war mit 01.01.2018 dem Knoten XXXX zugeordnet. Mit einer weiteren Organisationsänderung wurde mit 01.01.2019 die Filiale XXXX dem Knoten XXXX und die Postfiliale XXXX dem Knoten XXXX zugeordnet. Zugleich wurde der Stammarbeitsplatz des Beschwerdeführers in der Postfiliale XXXX ersatzlos aufgelassen. Der einzige freie Arbeitsplatz „ XXXX “, Verwendungscode XXXX , mit der Wertigkeit XXXX befand sich zum Zeitpunkt der Versetzung in der Postfiliale XXXX .Die Postfiliale römisch 40 verlor mit Ablauf des 31.12.2017 ihren Status als Knotenfiliale und wurde aufgrund einer Organisationsänderung mit 01.01.2018 der Knotenfiliale römisch 40 untergeordnet. Die unselbstständige Postfiliale römisch 40 war mit 01.01.2018 dem Knoten römisch 40 zugeordnet. Mit einer weiteren Organisationsänderung wurde mit 01.01.2019 die Filiale römisch 40 dem Knoten römisch 40 und die Postfiliale römisch 40 dem Knoten römisch 40 zugeordnet. Zugleich wurde der Stammarbeitsplatz des Beschwerdeführers in der Postfiliale römisch 40 ersatzlos aufgelassen. Der einzige freie Arbeitsplatz „ römisch 40 “, Verwendungscode römisch 40 , mit der Wertigkeit römisch 40 befand sich zum Zeitpunkt der Versetzung in der Postfiliale römisch 40 . Im Zeitpunkt der Versetzung des Beschwerdeführers gab es für den Arbeitsplatz „ XXXX “ in der Postfiliale XXXX im Umkreis von 60 Kilometern keine anderen arbeitsplatzverlustigen Beamten in der Einstufung XXXX mit 40 Wochenstunden.Im Zeitpunkt der Versetzung des Beschwerdeführers gab es für den Arbeitsplatz „ römisch 40 “ in der Postfiliale römisch 40 im Umkreis von 60 Kilometern keine anderen arbeitsplatzverlustigen Beamten in der Einstufung römisch 40 mit 40 Wochenstunden. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied eines Personalvertretungsorgans und bewarb sich in anderen Postfilialen jeweils für eine höherwertige Verwendung ( XXXX und XXXX ). Diese blieben ohne Erfolg.Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied eines Personalvertretungsorgans und bewarb sich in anderen Postfilialen jeweils für eine höherwertige Verwendung ( römisch 40 und römisch 40 ). Diese blieben ohne Erfolg. Die Wegstrecke vom Wohnort des Beschwerdeführers zur Postfiliale XXXX beträgt rund 25 Kilometer.Die Wegstrecke vom Wohnort des Beschwerdeführers zur Postfiliale römisch 40 beträgt rund 25 Kilometer.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere dem gegenständlichen Bescheid, den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, der Niederschriften der am 12.04.2021 und am 19.05.2021 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen, an deren Richtigkeit kein Zweifel besteht. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht und der XXXX zur Dienstleistung zugewiesen ist.Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht und der römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen ist. Die Feststellungen zur Ernennung des Beschwerdeführers in die Verwendungsgruppe XXXX , zu seiner Stammdienststelle und seiner Verwendung stützen sich insbesondere auf das Schreiben der belangten Behörde an den Beschwerdeführer vom 29.04.2015 (OZ 7, Beilage ./2).Die Feststellungen zur Ernennung des Beschwerdeführers in die Verwendungsgruppe römisch 40 , zu seiner Stammdienststelle und seiner Verwendung stützen sich insbesondere auf das Schreiben der belangten Behörde an den Beschwerdeführer vom 29.04.2015 (OZ 7, Beilage ./2). Die Feststellungen zum Einsatz des Beschwerdeführers in der Postfiliale XXXX seit 2015 beruhen auf seinen eigenen nachvollziehbaren Angaben in der mündlichen Verhandlung (Seite 4 und 8 des Verhandlungsprotokolls vom 12.04.2021).Die Feststellungen zum Einsatz des Beschwerdeführers in der Postfiliale römisch 40 seit 2015 beruhen auf seinen eigenen nachvollziehbaren Angaben in der mündlichen Verhandlung (Seite 4 und 8 des Verhandlungsprotokolls vom 12.04.2021). Die Feststellungen zum übermittelten Parteiengehör, zu den erhobenen Einwendungen durch den Beschwerdeführer und der Entscheidung der belangten Behörde ergeben sich aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 10.05.2019, dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 14.05.2019 und dem Inhalt des angefochtenen Bescheides. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Postfiliale XXXX mit Ablauf des 31.12.2017 ihren Status als Knotenfiliale verlor und zuerst der Knotenfiliale XXXX zugeordnet wurde und in einem nächsten Schritt dem Knoten XXXX untergeordnet wurde, wodurch in der Postfiliale XXXX die Springerarbeitsplätze und somit der Stammarbeitsplatz des Beschwerdeführers ersatzlos aufgelassen wurde. Die belangte Behörde führte in diesem Zusammenhang aus, dass jedes Jahr zum
- Jänner alle Knoten österreichweit neu berechnet und evaluiert werden würden, sodass sich je nach Bedarf und Kapazität die notwendigen Organisationsänderungen ergeben würden (vgl. OZ 7 und Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 19.05.2021). In diesem Zusammenhang führte die Zeugin XXXX , die XXXX bei der belangten Behörde im Jahr 2018, in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar an, dass ein Knotenleiter 25 Mitarbeiter in seinem Bereich haben solle. Eine Kontenfiliale bestehe aus der Knotenfiliale und mehreren Filialen. Es sei kein gewünschter Zustand gewesen, wenn die Knotenfiliale weniger Mitarbeiter als die nachgeordneten Filialen beschäftigt habe (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 19.05.2021). Aus den Normaldienstplänen der Postfilialen XXXX und XXXX zum Stichtag 01.01.2018 ergibt sich, dass zum Zeitpunkt 01.01.2018 in der Filiale XXXX mehr Arbeitsplätze als in XXXX systematisiert waren (OZ 7, Beilage ./6 und ./8; vgl. Seite 7 und 11 des Verhandlungsprotokolls vom 19.05.2021). Dazu gab die Zeugin XXXX in der mündlichen Verhandlung an, dass dieser Umstand ein Indiz dafür sei, dass der Knotenstatus übergangen sei. Die Zeugin bestätigte auch, dass es üblich sei, dass Arbeitsplätze in einer Filiale wegfallen, wenn diese Filiale ihren Status als Knotenfiliale verliere und das Springerpools grundsätzlich nur bei Knotenfilialen im System eingerichtet seien, es jedoch Ausnahmen gebe (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 19.05.2021). Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Postfiliale römisch 40 mit Ablauf des 31.12.2017 ihren Status als Knotenfiliale verlor und zuerst der Knotenfiliale römisch 40 zugeordnet wurde und in einem nächsten Schritt dem Knoten römisch 40 untergeordnet wurde, wodurch in der Postfiliale römisch 40 die Springerarbeitsplätze und somit der Stammarbeitsplatz des Beschwerdeführers ersatzlos aufgelassen wurde. Die belangte Behörde führte in diesem Zusammenhang aus, dass jedes Jahr zum
- Jänner alle Knoten österreichweit neu berechnet und evaluiert werden würden, sodass sich je nach Bedarf und Kapazität die notwendigen Organisationsänderungen ergeben würden vergleiche OZ 7 und Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 19.05.2021). In diesem Zusammenhang führte die Zeugin römisch 40 , die römisch 40 bei der belangten Behörde im Jahr 2018, in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar an, dass ein Knotenleiter 25 Mitarbeiter in seinem Bereich haben solle. Eine Kontenfiliale bestehe aus der Knotenfiliale und mehreren Filialen. Es sei kein gewünschter Zustand gewesen, wenn die Knotenfiliale weniger Mitarbeiter als die nachgeordneten Filialen beschäftigt habe (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 19.05.2021). Aus den Normaldienstplänen der Postfilialen römisch 40 und römisch 40 zum Stichtag 01.01.2018 ergibt sich, dass zum Zeitpunkt 01.01.2018 in der Filiale römisch 40 mehr Arbeitsplätze als in römisch 40 systematisiert waren (OZ 7, Beilage ./6 und ./8; vergleiche Seite 7 und 11 des Verhandlungsprotokolls vom 19.05.2021). Dazu gab die Zeugin römisch 40 in der mündlichen Verhandlung an, dass dieser Umstand ein Indiz dafür sei, dass der Knotenstatus übergangen sei. Die Zeugin bestätigte auch, dass es üblich sei, dass Arbeitsplätze in einer Filiale wegfallen, wenn diese Filiale ihren Status als Knotenfiliale verliere und das Springerpools grundsätzlich nur bei Knotenfilialen im System eingerichtet seien, es jedoch Ausnahmen gebe (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 19.05.2021). Des Weiteren gab die Zeugin an, dass die Filiale XXXX , die vorher Knotenfiliale gewesen sei und nicht mehr Kontenfiliale sei, zum Knoten XXXX gehöre und unter der Knotenfiliale XXXX stehe (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 19.05.2021). Dies ist auch aus der Beilage zum Protokoll „Organisationsänderung“ XXXX zum Stichtag 01.03.2019 ersichtlich (OZ 7, Beilage ./4). In diesem Zusammenhang wurde in der Stellungnahme von XXXX , zuständig für XXXX bei der belangten Behörde, vom 28.05.2021 schlüssig ausgeführt, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in XXXX aufgrund der Organisationsänderung im Knoten XXXX , zu welchem die Filiale XXXX ab 01.01.2019 zugeordnet gewesen sei, per 01.03.2019 obsolet geworden sei. Dies ergebe sich aus dem Protokoll, da der Arbeitsplatz mit der SAP ID XXXX zwar noch angeführt sei, aber darin keine Wochendienststunden ausgewiesen seien. Der Arbeitsplatz werde für die Personalreserve nicht mehr benötigt und werde nach dem Freiwerden eingezogen. Grundlage für derartige Organisationsänderungen in allen Filialen österreichweit sei das Bedarfsbemessungssystem „SYSFN“, welches auf Zeitwerten basiere, die den verschiedenen Vorgängen in einer Postfiliale zugeordnet werden würden. So werde in regelmäßigen Abständen der aktuelle Personenbedarf evaluiert. Aus dem Arbeitsplatzverzeichnis für XXXX zum Stichtag 01.03.2019 sei einerseits ersichtlich, dass der Arbeitsplatz „ XXXX “ in der Reserve in XXXX nicht mehr angeführt werde und andererseits, dass in XXXX lediglich ein Arbeitsplatz in der Personalreserve mit 20 Wochendienststunden angeführt werde (OZ 13, Beilage ./16). Diese Ausführungen stimmen mit den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen überein (vgl. insbesondere die Beilage zum Protokoll „Organisationsänderung“ XXXX zum Stichtag 01.03.2019 [OZ 7, Beilage ./4] sowie das Verzeichnis der anerkannten Arbeitsplätze der Postfiliale XXXX zum Stichtag 01.03.2019 [OZ 13, Beilage ./11]). Des Weiteren gab die Zeugin an, dass die Filiale römisch 40 , die vorher Knotenfiliale gewesen sei und nicht mehr Kontenfiliale sei, zum Knoten römisch 40 gehöre und unter der Knotenfiliale römisch 40 stehe (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 19.05.2021). Dies ist auch aus der Beilage zum Protokoll „Organisationsänderung“ römisch 40 zum Stichtag 01.03.2019 ersichtlich (OZ 7, Beilage ./4). In diesem Zusammenhang wurde in der Stellungnahme von römisch 40 , zuständig für römisch 40 bei der belangten Behörde, vom 28.05.2021 schlüssig ausgeführt, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in römisch 40 aufgrund der Organisationsänderung im Knoten römisch 40 , zu welchem die Filiale römisch 40 ab 01.01.2019 zugeordnet gewesen sei, per 01.03.2019 obsolet geworden sei. Dies ergebe sich aus dem Protokoll, da der Arbeitsplatz mit der SAP ID römisch 40 zwar noch angeführt sei, aber darin keine Wochendienststunden ausgewiesen seien. Der Arbeitsplatz werde für die Personalreserve nicht mehr benötigt und werde nach dem Freiwerden eingezogen. Grundlage für derartige Organisationsänderungen in allen Filialen österreichweit sei das Bedarfsbemessungssystem „SYSFN“, welches auf Zeitwerten basiere, die den verschiedenen Vorgängen in einer Postfiliale zugeordnet werden würden. So werde in regelmäßigen Abständen der aktuelle Personenbedarf evaluiert. Aus dem Arbeitsplatzverzeichnis für römisch 40 zum Stichtag 01.03.2019 sei einerseits ersichtlich, dass der Arbeitsplatz „ römisch 40 “ in der Reserve in römisch 40 nicht mehr angeführt werde und andererseits, dass in römisch 40 lediglich ein Arbeitsplatz in der Personalreserve mit 20 Wochendienststunden angeführt werde (OZ 13, Beilage ./16). Diese Ausführungen stimmen mit den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen überein vergleiche insbesondere die Beilage zum Protokoll „Organisationsänderung“ römisch 40 zum Stichtag 01.03.2019 [OZ 7, Beilage ./4] sowie das Verzeichnis der anerkannten Arbeitsplätze der Postfiliale römisch 40 zum Stichtag 01.03.2019 [OZ 13, Beilage ./11]). Die nichtselbständige Postfiliale XXXX war bis 31.12.2017 der Knotenfiliale XXXX , ab 01.01.2018 der Kontenfiliale XXXX und ab 01.01.2019 der Filiale XXXX (neue Knotenfiliale XXXX ) zugeordnet (OZ 7). Dies ergibt sich aus der Aufstellung der Knotenfilialen in der verfahrensgegenständlichen Region zu den Zeitpunkten 31.12.2017, 01.01.2018 und 01.01.2019 (OZ 7, Beilage ./3). Auf die Frage, ob die Änderung der Knotenfiliale zu einer Änderung für die Personalreserve in XXXX geführt habe, gab die Zeugin in der mündlichen Verhandlung an, dass die Personalreserve, die in diesem aufgelassenen Knoten seien, zum Knoten der neuen Knotenfiliale wandern und von diesem Knoten eingesetzt werden würden. Es könne schon zu einer Änderung kommen. Im konkreten Fall sei XXXX zuerst im Knoten XXXX gewesen und sei dann aus diesem Knoten herausgenommen worden. Dann sei es auch notwendig gewesen, den Beschwerdeführer zu versetzen. Mit 01.01.2019 sei der Beschwerdeführer seinen Arbeitsplatz verlustig geworden, weil weniger Springer erforderlich gewesen seien (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls vom 19.05.2021). In der mündlichen Verhandlung gab die Vertreterin der belangten Behörde an, dass es keinen anderen vakanten Arbeitsplatz mit der Wertigkeit XXXX zum Zeitpunkt der Versetzung des Beschwerdeführers gab. Es ergaben sich im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens auch keine Hinweise darauf, an dieser Aussage zu zweifeln (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 12.04.2021). Somit waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.Die nichtselbständige Postfiliale römisch 40 war bis 31.12.2017 der Knotenfiliale römisch 40 , ab 01.01.2018 der Kontenfiliale römisch 40 und ab 01.01.2019 der Filiale römisch 40 (neue Knotenfiliale römisch 40 ) zugeordnet (OZ 7). Dies ergibt sich aus der Aufstellung der Knotenfilialen in der verfahrensgegenständlichen Region zu den Zeitpunkten 31.12.2017, 01.01.2018 und 01.01.2019 (OZ 7, Beilage ./3). Auf die Frage, ob die Änderung der Knotenfiliale zu einer Änderung für die Personalreserve in römisch 40 geführt habe, gab die Zeugin in der mündlichen Verhandlung an, dass die Personalreserve, die in diesem aufgelassenen Knoten seien, zum Knoten der neuen Knotenfiliale wandern und von diesem Knoten eingesetzt werden würden. Es könne schon zu einer Änderung kommen. Im konkreten Fall sei römisch 40 zuerst im Knoten römisch 40 gewesen und sei dann aus diesem Knoten herausgenommen worden. Dann sei es auch notwendig gewesen, den Beschwerdeführer zu versetzen. Mit 01.01.2019 sei der Beschwerdeführer seinen Arbeitsplatz verlustig geworden, weil weniger Springer erforderlich gewesen seien (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls vom 19.05.2021). In der mündlichen Verhandlung gab die Vertreterin der belangten Behörde an, dass es keinen anderen vakanten Arbeitsplatz mit der Wertigkeit römisch 40 zum Zeitpunkt der Versetzung des Beschwerdeführers gab. Es ergaben sich im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens auch keine Hinweise darauf, an dieser Aussage zu zweifeln (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 12.04.2021). Somit waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Insgesamt hat die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit den zahlreichen vorgelegten Unterlagen in überzeugender Weise eine sachliche Begründung für die Auflösung des Stammarbeitsplatzes des Beschwerdeführers in der Postfiliale XXXX dargelegt. Es ist für das erkennende Gericht nachvollziehbar, dass die Bündelung aller betriebswirtschaftlichen wie auch personalführenden Belange einer Region bei einer Knotenfiliale erhebliche Rationalisierung- bzw. Einsparungseffekte mit sich bringt und im Rahmen der Effizienzsteigerung einer regelmäßigen Evaluierung unterliegt, die gegebenenfalls zu einer Änderung der Knotenpunkte – wie im gegenständlichen Fall – führen kann und dass davon Arbeitsplätze betroffen sind. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine Änderung der Verwaltungsorganisation nicht stattgefunden habe, blieb unsubstantiiert und war nicht geeignet, die Ausführungen der belangten Behörde zu entkräften. So führte der Beschwerdeführer zuletzt in seiner Stellungnahme vom 02.07.2021 an, dass er die ihm übermittelten Unterlagen der belangten Behörde nicht auf deren Richtigkeit zu überprüfen vermöge und er auch nicht nachvollziehen könne, ob die getätigten Angaben zum Zeitpunkt seiner Versetzung tatsächlich richtig wiedergegeben worden seien, da ihm die Detailkenntnis hierzu fehle (OZ 16). Es konnte folglich die entsprechenden Feststellungen getroffen werden. Insgesamt hat die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit den zahlreichen vorgelegten Unterlagen in überzeugender Weise eine sachliche Begründung für die Auflösung des Stammarbeitsplatzes des Beschwerdeführers in der Postfiliale römisch 40 dargelegt. Es ist für das erkennende Gericht nachvollziehbar, dass die Bündelung aller betriebswirtschaftlichen wie auch personalführenden Belange einer Region bei einer Knotenfiliale erhebliche Rationalisierung- bzw. Einsparungseffekte mit sich bringt und im Rahmen der Effizienzsteigerung einer regelmäßigen Evaluierung unterliegt, die gegebenenfalls zu einer Änderung der Knotenpunkte – wie im gegenständlichen Fall – führen kann und dass davon Arbeitsplätze betroffen sind. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine Änderung der Verwaltungsorganisation nicht stattgefunden habe, blieb unsubstantiiert und war nicht geeignet, die Ausführungen der belangten Behörde zu entkräften. So führte der Beschwerdeführer zuletzt in seiner Stellungnahme vom 02.07.2021 an, dass er die ihm übermittelten Unterlagen der belangten Behörde nicht auf deren Richtigkeit zu überprüfen vermöge und er auch nicht nachvollziehen könne, ob die getätigten Angaben zum Zeitpunkt seiner Versetzung tatsächlich richtig wiedergegeben worden seien, da ihm die Detailkenntnis hierzu fehle (OZ 16). Es konnte folglich die entsprechenden Feststellungen getroffen werden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vor seiner Versetzung auf einem Arbeitsplatz „ XXXX “, Verwendungscode XXXX , mit der Wertigkeit XXXX verwendet wurde, kann der vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung entnommen werden (OZ 7).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vor seiner Versetzung auf einem Arbeitsplatz „ römisch 40 “, Verwendungscode römisch 40 , mit der Wertigkeit römisch 40 verwendet wurde, kann der vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung entnommen werden (OZ 7). Dass es im Zeitpunkt der Versetzung des Beschwerdeführers für den Arbeitsplatz „ XXXX “ in der Postfiliale XXXX im Umkreis von 60 Kilometern keine anderen arbeitsplatzverlustigen Beamten in der Einstufung XXXX mit 40 Wochenstunden gab, wurde in der Stellungnahme von XXXX , zuständig für XXXX bei der belangten Behörde, vom 28.05.2021 bestätigt (OZ 13, Beilage ./15; Seite, vgl. Seite 5 f des Verhandlungsprotokolls vom 12.04.2021). Diese Darstellung steht auch im Einklang mit den Ausführungen der Zeugin in der mündlichen Verhandlung (vgl. Seite 14 des Verhandlungsprotokolls vom 19.05.2021). Es war somit die entsprechende Feststellung zu treffen.Dass es im Zeitpunkt der Versetzung des Beschwerdeführers für den Arbeitsplatz „ römisch 40 “ in der Postfiliale römisch 40 im Umkreis von 60 Kilometern keine anderen arbeitsplatzverlustigen Beamten in der Einstufung römisch 40 mit 40 Wochenstunden gab, wurde in der Stellungnahme von römisch 40 , zuständig für römisch 40 bei der belangten Behörde, vom 28.05.2021 bestätigt (OZ 13, Beilage ./15; Seite, vergleiche Seite 5 f des Verhandlungsprotokolls vom 12.04.2021). Diese Darstellung steht auch im Einklang mit den Ausführungen der Zeugin in der mündlichen Verhandlung vergleiche Seite 14 des Verhandlungsprotokolls vom 19.05.2021). Es war somit die entsprechende Feststellung zu treffen. Der Beschwerdeführer brachte sowohl in seinem Schreiben vom 14.05.2019 als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass er sich in anderen Postfilialen jeweils für eine höherwertige Verwendung ( XXXX und XXXX ) beworben habe (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 12.04.2021). Dass diese Bewerbungen ohne Erfolg blieben, geht zum Teil aus der durch die belangte Behörde vorgelegten E-Mail-Konversation im Zeitraum vom 29.03.2021 bis 06.04.2021 (Beilage ./III) hervor bzw. wurde dies vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Zu seinem Vorbringen, dass eine dauernde Versetzung nach XXXX seine Tätigkeit in der Gewerkschaft mittel- bis langfristig unmöglich machen würde, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung diese Einwendung nicht mehr anführte, sondern vielmehr angab weiterhin auch nach der gegenständlichen Versetzung in der Gewerkschaft tätig zu sein (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 12.04.2021). Nachdem der Beschwerdeführer kein Organ der Personalvertretung ist und seine Tätigkeit in der Gewerkschaft auch nach der Versetzung fortgeführt werden konnte, vermag dieser Einwand zu keinem wesentlichen Nachteil führen und waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.Der Beschwerdeführer brachte sowohl in seinem Schreiben vom 14.05.2019 als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass er sich in anderen Postfilialen jeweils für eine höherwertige Verwendung ( römisch 40 und römisch 40 ) beworben habe vergleiche Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 12.04.2021). Dass diese Bewerbungen ohne Erfolg blieben, geht zum Teil aus der durch die belangte Behörde vorgelegten E-Mail-Konversation im Zeitraum vom 29.03.2021 bis 06.04.2021 (Beilage ./III) hervor bzw. wurde dies vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Zu seinem Vorbringen, dass eine dauernde Versetzung nach römisch 40 seine Tätigkeit in der Gewerkschaft mittel- bis langfristig unmöglich machen würde, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung diese Einwendung nicht mehr anführte, sondern vielmehr angab weiterhin auch nach der gegenständlichen Versetzung in der Gewerkschaft tätig zu sein (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 12.04.2021). Nachdem der Beschwerdeführer kein Organ der Personalvertretung ist und seine Tätigkeit in der Gewerkschaft auch nach der Versetzung fortgeführt werden konnte, vermag dieser Einwand zu keinem wesentlichen Nachteil führen und waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Dass die festgestellte Wegstrecke zur Postfiliale XXXX rund 25 Kilometer beträgt, ergibt sich aus der geographischen Lage und wurde bereits im angefochtenen Bescheid festgehalten. Dies wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten. Dass die festgestellte Wegstrecke zur Postfiliale römisch 40 rund 25 Kilometer beträgt, ergibt sich aus der geographischen Lage und wurde bereits im angefochtenen Bescheid festgehalten. Dies wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten. Es waren daher insgesamt die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich – da eine Angelegenheit des § 38 BDG 1979 vorliegt – eine Senatszuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 liegt gegenständlich – da eine Angelegenheit des Paragraph 38, BDG 1979 vorliegt – eine Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- § 38 BDG 1979 lautet (auszugsweise):3.
- Paragraph 38, BDG 1979 lautet (auszugsweise): „Versetzung § 38.
(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38,
(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2)Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3)Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
- bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
- bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
- bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
- wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
- wenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
- wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
- für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
- eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5)Eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des anderen Ressorts.
(6)Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden. […]“ § 38 Abs. 3 BDG 1979 enthält keine taxative Aufzählung, sondern führt demonstrativ Gründe an, die ein wichtiges dienstliches Interesse darstellen können. Dies macht eine Auslegung der jeweils infrage kommenden Gründe notwendig. Aus der Zusammenschau aller aufgezählten Gründe ergibt sich jedoch klar, dass das wichtige dienstliche Interesse jedenfalls in direktem Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz des Beamten oder seiner Person stehen muss, um ein Abzugsinteresse zu begründen.Paragraph 38, Absatz 3, BDG 1979 enthält keine taxative Aufzählung, sondern führt demonstrativ Gründe an, die ein wichtiges dienstliches Interesse darstellen können. Dies macht eine Auslegung der jeweils infrage kommenden Gründe notwendig. Aus der Zusammenschau aller aufgezählten Gründe ergibt sich jedoch klar, dass das wichtige dienstliche Interesse jedenfalls in direktem Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz des Beamten oder seiner Person stehen muss, um ein Abzugsinteresse zu begründen. Der Begriff „wichtiges dienstliches Interesse“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung sich an normativen Inhalten zu orientieren hat. Ein solches Interesse besteht für den Bundesminister im Hinblick auf die Einrichtung des Misstrauensvotums darin, dass die Beamten seines Ressorts, die selbständige Entscheidungen treffen und approbationsbefugt sind, ihre Funktion im Sinne der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgabenstellung erfüllen. Ein wichtiges dienstliches Interesse wird berührt, wenn ordnungsgemäß festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass ein Beamter in seiner Verwendung diese Aufgaben nicht erfüllen will oder aus inneren oder äußeren Gründen nicht oder nicht mehr erfüllen kann. Ein solcher Schluss kann aus der Feststellung, dass der Beamte „mit der Art der Führung des Ressorts offensichtlich nicht einverstanden ist“ nicht gezogen werden. Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es erforderlich, die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen darzustellen (VwGH vom 21.1.2015, Ra 2014/12/0024). 3.1.
- Der Beschwerdeführer wurde in der Postfiliale XXXX auf einem Arbeitsplatz „ XXXX “, Verwendungscode XXXX , Wertigkeit XXXX , verwendet und in der nichtselbstständigen Postfiliale XXXX eingesetzt. Zuletzt war er der Postfiliale dienstzugeteilt. Die Postfiliale XXXX verlor mit Ablauf des 31.12.2017 ihren Status als Knotenfiliale. Der Stammarbeitsplatz des Beschwerdeführers in XXXX wurde in weiterer Folge mit 01.01.2019 durch Zuordnung der Postfiliale XXXX unter die Knotenfiliale XXXX ersatzlos aufgelassen, nachdem die nichtselbständige Postfiliale XXXX mit 01.01.2019 nunmehr dem Knoten XXXX zugeordnet wurde. Der Beschwerdeführer wurde daher mit dem gegenständlichen Bescheid mit Wirksamkeit vom 01.07.2019 von der Postfiliale XXXX zur Postfiliale XXXX versetzt und dort dauernd auf einem seiner dienstrechtlichen Stellung XXXX entsprechenden Arbeitsplatz „ XXXX “, Verwendungscode XXXX , verwendet. Die Postfiliale XXXX ist rund 25 Kilometer vom Wohnort des Beschwerdeführers entfernt. 3.1.
- Der Beschwerdeführer wurde in der Postfiliale römisch 40 auf einem Arbeitsplatz „ römisch 40 “, Verwendungscode römisch 40 , Wertigkeit römisch 40 , verwendet und in der nichtselbstständigen Postfiliale römisch 40 eingesetzt. Zuletzt war er der Postfiliale dienstzugeteilt. Die Postfiliale römisch 40 verlor mit Ablauf des 31.12.2017 ihren Status als Knotenfiliale. Der Stammarbeitsplatz des Beschwerdeführers in römisch 40 wurde in weiterer Folge mit 01.01.2019 durch Zuordnung der Postfiliale römisch 40 unter die Knotenfiliale römisch 40 ersatzlos aufgelassen, nachdem die nichtselbständige Postfiliale römisch 40 mit 01.01.2019 nunmehr dem Knoten römisch 40 zugeordnet wurde. Der Beschwerdeführer wurde daher mit dem gegenständlichen Bescheid mit Wirksamkeit vom 01.07.2019 von der Postfiliale römisch 40 zur Postfiliale römisch 40 versetzt und dort dauernd auf einem seiner dienstrechtlichen Stellung römisch 40 entsprechenden Arbeitsplatz „ römisch 40 “, Verwendungscode römisch 40 , verwendet. Die Postfiliale römisch 40 ist rund 25 Kilometer vom Wohnort des Beschwerdeführers entfernt. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Im gegenständlichen Bescheid stützte die belangte Behörde die Versetzung des Beschwerdeführers auf die Entziehung der Knotenfunktion der Stammdienststelle und der damit einhergehenden Auflassung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers. § 38 Abs. 3 Z 2 BDG 1979 normiert ausdrücklich, dass die Auflassung eines Arbeitsplatzes ein „wichtiges dienstliches Interesse“ darstellt. Die Rechtsfolge dieser Auflassung ist somit die Versetzung. Diese sei mit dem gegenständlichen Bescheid vorgenommen und der Beschwerdeführer an die Postfiliale XXXX versetzt worden.Im gegenständlichen Bescheid stützte die belangte Behörde die Versetzung des Beschwerdeführers auf die Entziehung der Knotenfunktion der Stammdienststelle und der damit einhergehenden Auflassung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers. Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2, BDG 1979 normiert ausdrücklich, dass die Auflassung eines Arbeitsplatzes ein „wichtiges dienstliches Interesse“ darstellt. Die Rechtsfolge dieser Auflassung ist somit die Versetzung. Diese sei mit dem gegenständlichen Bescheid vorgenommen und der Beschwerdeführer an die Postfiliale römisch 40 versetzt worden. Der Schutzzweck des § 38 BDG 1979 liegt darin, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen (Versetzungen bzw. qualifizierten Verwendungsänderungen) zu bewahren. Eine (sachliche) Organisationsänderung kann ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung nach § 38 Abs. 3 BDG 1979 begründen. Als unsachlich und damit nicht als taugliche Grundlage für eine darauf aufbauende Personalmaßnahme ist eine Organisationsänderung nur dann anzusehen, wenn sie nur den Zweck verfolgt, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen bzw. dem Beamten einen Nachteil zuzufügen (VwGH vom 20.11.2018, Ra 2017/12/0125).Der Schutzzweck des Paragraph 38, BDG 1979 liegt darin, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen (Versetzungen bzw. qualifizierten Verwendungsänderungen) zu bewahren. Eine (sachliche) Organisationsänderung kann ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung nach Paragraph 38, Absatz 3, BDG 1979 begründen. Als unsachlich und damit nicht als taugliche Grundlage für eine darauf aufbauende Personalmaßnahme ist eine Organisationsänderung nur dann anzusehen, wenn sie nur den Zweck verfolgt, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen bzw. dem Beamten einen Nachteil zuzufügen (VwGH vom 20.11.2018, Ra 2017/12/0125). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27.04.2017, Ra 2016/12/0061, bereits ausgeführt, dass die in Umsetzung des Knotenkonzepts vorgenommene Versetzung wegen dessen Ausgestaltung nicht gesetzwidrig ist. Diese Judikatur ist auf den vorliegenden Fall insofern übertragbar, dass gegen das Knotenkonzept an sich keine Bedenken bestehen. Nachdem bei Abzug des Beamten ein wichtiges dienstliches Interesse bestand, ist es nicht mehr erforderlich zu prüfen, ob an der neuen Dienststelle ein wichtiges dienstliches Interesse bestand (VwGH vom 22.01.1987, VwSlg 12.383 A; 06.09.1995, VwSlg 14.313 A). Bei Vorliegen eines Abzugsinteresses ist die Dienstbehörde lediglich verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den Beschwerdeführer schonendste zu wählen (BerK 27.02.2006, GZ 1/9-BK/06; uvm). Zu den erwähnten persönlichen, familiären und sozialen Verhältnissen ist auszuführen, dass diese in einem Versetzungsverfahren zwar zu berücksichtigen sind, aber für sich alleine eine Unzulässigkeit der Versetzung im Sinne des zweiten Satzes des § 38 Abs. 4 BDG 1979 nicht bewirken können (vgl. VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/12/0018). Zu den erwähnten persönlichen, familiären und sozialen Verhältnissen ist auszuführen, dass diese in einem Versetzungsverfahren zwar zu berücksichtigen sind, aber für sich alleine eine Unzulässigkeit der Versetzung im Sinne des zweiten Satzes des Paragraph 38, Absatz 4, BDG 1979 nicht bewirken können vergleiche VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/12/0018). Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass die Postfiliale XXXX mit Ablauf des 31.12.2017 ihren Status als Knotenfiliale verlor und der Knotenfiliale XXXX zugeordnet wurde. Dieser Knotenfiliale war auch die nichtselbstständige Postfiliale XXXX untergeordnet. Mit 01.01.2019 wurde die Postfiliale XXXX dem Knoten XXXX zugeordnet und die Postfiliale XXXX in den Knoten XXXX eingegliedert. Der Stammarbeitsplatz des Beschwerdeführers wurde durch diese Organisationsänderung ersatzlos aufgelassen. Insoweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darstellt, dass die Postfiliale XXXX ihre Knotenfunktion erst mit Ablauf des 31.12.2018 verloren habe, konnte dies nicht den vorgelegten Unterlagen entnommen werden. Jedoch ergab sich aus dem Ermittlungsverfahren zweifelsfrei, dass die Organisationsänderung, mit der die Postfiliale XXXX der Knotenfiliale XXXX zugeordnet wurde, die endgültige Auflassung des Stammarbeitsplatzes des Beschwerdeführers bewirkte. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ergaben sich des Weiteren keine Hinweise darauf, dass die gegenständlichen organisatorischen Maßnahmen lediglich den Zweck verfolgten, den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen zu versetzen bzw. dem Beschwerdeführer einen Nachteil zuzufügen. Es besteht somit an der gegenständlichen Versetzung gemäß § 38 Abs. 2 und 3 BDG 1979 ein wichtiges dienstliches Interesse. Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass die Postfiliale römisch 40 mit Ablauf des 31.12.2017 ihren Status als Knotenfiliale verlor und der Knotenfiliale römisch 40 zugeordnet wurde. Dieser Knotenfiliale war auch die nichtselbstständige Postfiliale römisch 40 untergeordnet. Mit 01.01.2019 wurde die Postfiliale römisch 40 dem Knoten römisch 40 zugeordnet und die Postfiliale römisch 40 in den Knoten römisch 40 eingegliedert. Der Stammarbeitsplatz des Beschwerdeführers wurde durch diese Organisationsänderung ersatzlos aufgelassen. Insoweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darstellt, dass die Postfiliale römisch 40 ihre Knotenfunktion erst mit Ablauf des 31.12.2018 verloren habe, konnte dies nicht den vorgelegten Unterlagen entnommen werden. Jedoch ergab sich aus dem Ermittlungsverfahren zweifelsfrei, dass die Organisationsänderung, mit der die Postfiliale römisch 40 der Knotenfiliale römisch 40 zugeordnet wurde, die endgültige Auflassung des Stammarbeitsplatzes des Beschwerdeführers bewirkte. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ergaben sich des Weiteren keine Hinweise darauf, dass die gegenständlichen organisatorischen Maßnahmen lediglich den Zweck verfolgten, den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen zu versetzen bzw. dem Beschwerdeführer einen Nachteil zuzufügen. Es besteht somit an der gegenständlichen Versetzung gemäß Paragraph 38, Absatz 2 und 3 BDG 1979 ein wichtiges dienstliches Interesse. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass ein Beamter grundsätzlich dazu verpflichtet ist, seinen Dienst überall dort zu versehen, wo es im Interesse des "Staates" erforderlich ist. Insoweit der Beschwerdeführer anführte, dass er nicht mehr mit dem Fahrrad in die neue Filiale fahren könne, ist festzuhalten, dass in Zeiten erhöhter Mobilität einem Beamten ein gewisser zeitlicher Mehraufwand für die Fahrt zu seiner Dienststelle sehr wohl zumutbar ist (vgl. BerK 21.11.2008, 48/15-BK/08). So ist zB auf die Entscheidung der Berufungskommission zu verweisen, demnach die Bewältigung einer einfachen Wegstrecke von ca. 60 Kilometern einem diensttägigen Bediensteten auch zumutbar ist. Es gibt viele (Tages-) Pendler, die täglich größere Strecken zur Erreichung ihres Dienstortes zurücklegen müssen (vgl. BerK 12.07.2013, 34/12-BK/13). Die einfache Wegstrecke im gegenständlichen Fall beträgt rund 25 Kilometer. Angesichts der zitierten Judikatur ist der Ansicht der belangten Behörde, dass der Wunsch des Beschwerdeführers, den Dienstort mit dem Fahrrad erreichen zu können, nicht das dienstliche und damit einhergehende betriebliche Interesse an der beabsichtigten Versetzung überwiege, zu folgen. Das Gericht verkennt nicht, dass sich die Wegstrecke zwischen der neuen Dienststelle und der Wohnadresse des Beschwerdeführers als weniger günstig darstellt, jedoch ist nach Ansicht des Gerichtes in Zeiten erhöhter Mobilität dem Beschwerdeführer die Fahrt zu seiner neuen Dienststelle zumutbar. Zusätzlich sei angemerkt, dass grundsätzlich kein Anspruch darauf besteht, den Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen (vgl. BerK 16.03.2005, 150/10-BK/04).Darüber hinaus ist festzuhalten, dass ein Beamter grundsätzlich dazu verpflichtet ist, seinen Dienst überall dort zu versehen, wo es im Interesse des "Staates" erforderlich ist. Insoweit der Beschwerdeführer anführte, dass er nicht mehr mit dem Fahrrad in die neue Filiale fahren könne, ist festzuhalten, dass in Zeiten erhöhter Mobilität einem Beamten ein gewisser zeitlicher Mehraufwand für die Fahrt zu seiner Dienststelle sehr wohl zumutbar ist vergleiche BerK 21.11.2008, 48/15-BK/08). So ist zB auf die Entscheidung der Berufungskommission zu verweisen, demnach die Bewältigung einer einfachen Wegstrecke von ca. 60 Kilometern einem diensttägigen Bediensteten auch zumutbar ist. Es gibt viele (Tages-) Pendler, die täglich größere Strecken zur Erreichung ihres Dienstortes zurücklegen müssen vergleiche BerK 12.07.2013, 34/12-BK/13). Die einfache Wegstrecke im gegenständlichen Fall beträgt rund 25 Kilometer. Angesichts der zitierten Judikatur ist der Ansicht der belangten Behörde, dass der Wunsch des Beschwerdeführers, den Dienstort mit dem Fahrrad erreichen zu können, nicht das dienstliche und damit einhergehende betriebliche Interesse an der beabsichtigten Versetzung überwiege, zu folgen. Das Gericht verkennt nicht, dass sich die Wegstrecke zwischen der neuen Dienststelle und der Wohnadresse des Beschwerdeführers als weniger günstig darstellt, jedoch ist nach Ansicht des Gerichtes in Zeiten erhöhter Mobilität dem Beschwerdeführer die Fahrt zu seiner neuen Dienststelle zumutbar. Zusätzlich sei angemerkt, dass grundsätzlich kein Anspruch darauf besteht, den Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen vergleiche BerK 16.03.2005, 150/10-BK/04). Es wird in diesem Zusammenhang festgehalten, dass sich die Kosten (Kosten für öffentliches Verkehrsmittel, Benzinkosten, etc.) durch einen allfälligen Fahrtkostenzuschuss, die Pendlerpauschale oder sonstige steuerliche Begünstigungen reduzieren können. In diesem Zusammenhang bestätigte der Beschwerdeführer, dass er die Pendlerpauschale erhalte (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 12.04.2021). Insoweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, dass er durch die Versetzung keine Zulagen als Springer erhalten würde, ist festzuhalten, dass sich durch die Versetzung an seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nichts geändert hat. Bei den von ihm geltend gemachten Zahlungen handelt es sich vielmehr um Aufwandsentschädigungen, die nicht als Gehaltsbestandteil betrachtet werden dürfen. Sie dienen ausschließlich als Abgeltung von Reisekosten und des erhöhten Zeitaufwandes durch die An- und Rückreise zu anderen Dienststellen. Bei Vorliegen eines Abzugsinteresses ist die Dienstbehörde zudem lediglich verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten schonendste Variante zu wählen und dem Beamten eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen. Dem Beamten soll ein Arbeitsplatz zugewiesen werden, wo ihm eine möglichst geringe finanzielle Einbuße erwächst (vgl. VwGH 17.04.2013, 2012/12/0116; 18.12.2014, Ra 2014/12/0018). Somit vermag der Umstand, dass er aufgrund der nicht mehr vorliegenden XXXX keine Zulagen mehr erstattet bekommt, keine willkürliche Vorgehensweise der belangten Behörde zu begründen. Im Übrigen konnte festgestellt werden, dass für den ehemaligen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in der Postfiliale XXXX und seinen Arbeitsplatz nach seiner Versetzung in der Postfiliale XXXX grundsätzlich dieselbe Arbeitsplatzbeschreibung für den Arbeitsplatz „ XXXX “, Verwendungscode XXXX , gilt.Insoweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, dass er durch die Versetzung keine Zulagen als Springer erhalten würde, ist festzuhalten, dass sich durch die Versetzung an seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nichts geändert hat. Bei den von ihm geltend gemachten Zahlungen handelt es sich vielmehr um Aufwandsentschädigungen, die nicht als Gehaltsbestandteil betrachtet werden dürfen. Sie dienen ausschließlich als Abgeltung von Reisekosten und des erhöhten Zeitaufwandes durch die An- und Rückreise zu anderen Dienststellen. Bei Vorliegen eines Abzugsinteresses ist die Dienstbehörde zudem lediglich verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten schonendste Variante zu wählen und dem Beamten eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen. Dem Beamten soll ein Arbeitsplatz zugewiesen werden, wo ihm eine möglichst geringe finanzielle Einbuße erwächst vergleiche VwGH 17.04.2013, 2012/12/0116; 18.12.2014, Ra 2014/12/0018). Somit vermag der Umstand, dass er aufgrund der nicht mehr vorliegenden römisch 40 keine Zulagen mehr erstattet bekommt, keine willkürliche Vorgehensweise der belangten Behörde zu begründen. Im Übrigen konnte festgestellt werden, dass für den ehemaligen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in der Postfiliale römisch 40 und seinen Arbeitsplatz nach seiner Versetzung in der Postfiliale römisch 40 grundsätzlich dieselbe Arbeitsplatzbeschreibung für den Arbeitsplatz „ römisch 40 “, Verwendungscode römisch 40 , gilt. Zudem ergab sich aus dem Ermittlungsverfahren auch kein anderer Beamter an der Dienststelle XXXX , für den eine entsprechende Versetzung keinen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde. Insoweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass die Gefahr bestehe, dass er seiner Funktion in der Gewerkschaft nicht mehr nachgehen könne, blieb diese Darstellung unsubstantiiert, nachdem er in der mündlichen Verhandlung die Frage, ob er seine Funktion in der Gewerkschaft noch ausübe, klar bejahte (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 12.04.2021). Auch die Darstellung des Beschwerdeführers, dass die Möglichkeit bestehen würde, dass es im Falle einer Auflassung des Arbeitsplatzes in der Filiale XXXX zu einer Versetzung in das Bundesland XXXX kommen könnte, ist lediglich eine Hypothese und ergaben sich im Verfahren keine konkreten Hinweise darauf, dass die gegenständliche Versetzung auf eine weitere Versetzung in das Bundesland XXXX abzielte. Der Beschwerdeführer war auch bereits vor seiner Versetzung in der nunmehrigen Dienststelle sowohl als Springer als auch zuletzt im Rahmen einer Dienstzuteilung eingesetzt. Insgesamt war daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall die schonendste Variante gewählt hat.Zudem ergab sich aus dem Ermittlungsverfahren auch kein anderer Beamter an der Dienststelle römisch 40 , für den eine entsprechende Versetzung keinen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde. Insoweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass die Gefahr bestehe, dass er seiner Funktion in der Gewerkschaft nicht mehr nachgehen könne, blieb diese Darstellung unsubstantiiert, nachdem er in der mündlichen Verhandlung die Frage, ob er seine Funktion in der Gewerkschaft noch ausübe, klar bejahte (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 12.04.2021). Auch die Darstellung des Beschwerdeführers, dass die Möglichkeit bestehen würde, dass es im Falle einer Auflassung des Arbeitsplatzes in der Filiale römisch 40 zu einer Versetzung in das Bundesland römisch 40 kommen könnte, ist lediglich eine Hypothese und ergaben sich im Verfahren keine konkreten Hinweise darauf, dass die gegenständliche Versetzung auf eine weitere Versetzung in das Bundesland römisch 40 abzielte. Der Beschwerdeführer war auch bereits vor seiner Versetzung in der nunmehrigen Dienststelle sowohl als Springer als auch zuletzt im Rahmen einer Dienstzuteilung eingesetzt. Insgesamt war daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall die schonendste Variante gewählt hat. Somit liegt der gegenständlichen Versetzung ein wichtiges dienstliches Interesse zugrunde und besteht auch kein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil des Beschwerdeführers. Es konnte im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens auch kein Indiz für eine willkürliche Vorgehensweise der belangten Behörde erkannt werden. Mit der gegenständlichen Versetzung ist die belangte Behörde ihrer Verpflichtung der Zuweisung der "schonendsten Variante" nachgekommen. Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: 3.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W259.2222523.1.00