RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2022 GeschäftszahlW260 2229120-1 SpruchW260 2229120-1/7E, W260 2229120-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 14bAbs.
1 Z 1 und Abs. 2 mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit;1.
Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit; 2.
§ 14bAbs.
1 Z 2 und Abs. 3 mit dem Anfall der Pensions(Ruhegenuss)- oder der Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung;2.
Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, mit dem Anfall der Pensions(Ruhegenuss)- oder der Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung; 3.
§ 14bAbs.
1 Z 3 mit Beginn des Kinderbetreuungsgeld- bzw. des Weiterbildungsgeldbezuges.3.
Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 3, mit Beginn des Kinderbetreuungsgeld- bzw. des Weiterbildungsgeldbezuges.
(2)Die Pflichtversicherung endet 1.
§ 14bAbs.
1 Z 1 und Abs. 2 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit aufgegeben wird;1.
Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit aufgegeben wird; 2.
§ 14bAbs.
1 Z 2 und Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Pensions(Ruhegenuss)- bzw. die Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung wegfällt;2.
Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Pensions(Ruhegenuss)- bzw. die Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung wegfällt; 3.
§ 14bAbs.
1 Z 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Leistung wegfällt.3.
Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 3, mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Leistung wegfällt. Beitragsgrundlage § 14e. Hinsichtlich der Beitragsgrundlage für Versicherte gemäß den §§ 14a und 14b sind die für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4 maßgeblichen Bestimmungen der §§ 25ff. anzuwenden, wobei als Beitragsgrundlage gilt:Paragraph 14 e, Hinsichtlich der Beitragsgrundlage für Versicherte gemäß den Paragraphen 14 a und 14 b sind die für Versicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 25 f, f, anzuwenden, wobei als Beitragsgrundlage gilt:
- bei ausschließlichem Bezug einer Pension, die Pension;
- bei ausschließlichem Bezug einer Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, diese Leistung, jedoch höchstens in der Höhe von 80% der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage; 3.in allen übrigen Fällen jene Einkünfte (§ 25) und/oder jene Pensionsleistungen und/oder jene Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistungen, welche auf Grund einer Tätigkeit bezogen werden, die auf Grund einer Ausnahme gemäß § 5 nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet; bei Bezug einer Pensionsleistung und einer Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung jedoch höchstens in der Höhe von 80% der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage.3.in allen übrigen Fällen jene Einkünfte (Paragraph 25,) und/oder jene Pensionsleistungen und/oder jene Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistungen, welche auf Grund einer Tätigkeit bezogen werden, die auf Grund einer Ausnahme gemäß Paragraph 5, nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet; bei Bezug einer Pensionsleistung und einer Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung jedoch höchstens in der Höhe von 80% der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage. Beitragssatz § 14f. Für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die VersichertenParagraph 14 f, Für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die Versicherten
- gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4 sowie 14b Abs. 1 und Abs. 3 als Beitrag 7,65%,
- gemäß den Paragraphen 14 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3 und 4 sowie 14b Absatz eins und Absatz 3, als Beitrag 7,65%,
- gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 2, 14a Abs. 5 und 14b Abs. 2, sofern sie aufgrund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit auch von der Pensionsversicherung gemäß § 5 ausgenommen waren, als Beitrag 7,65%, in allen übrigen Fällen 7% und
- gemäß den Paragraphen 14 a, Absatz eins, Ziffer 2, 14 a, Absatz 5 und 14 b Absatz 2,, sofern sie aufgrund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit auch von der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 5, ausgenommen waren, als Beitrag 7,65%, in allen übrigen Fällen 7% und
- gemäß § 14a Abs 2 als Beitrag 7%
- gemäß Paragraph 14 a, Absatz 2, als Beitrag 7% der Beitragsgrundlage zu leisten. Beitragsgrundlage § 25.
(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Paragraph 25,
(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2)Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,
(2)Beitragsgrundlage ist der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag,
- zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
- zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
- vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
- vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
(3)Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
(4)Die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).
(4)Die Beitragsgrundlage nach Absatz 2, beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).
(5)Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.
(5)Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß Paragraph 48, jeweils festgesetzte Betrag. […] Beiträge zur Pflichtversicherung § 27.
(1)Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der PflichtversicherungParagraph 27,
(1)Die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, haben für die Dauer der Pflichtversicherung
- als Beitrag zur Krankenversicherung 7,65%,
- als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
(1a)Der Beitrag zur Krankenversicherung nach Abs. 1 Z 1 wird aufgebracht
(1a)Der Beitrag zur Krankenversicherung nach Absatz eins, Ziffer eins, wird aufgebracht
- durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 6,8 % der Beitragsgrundlage;
- durch eine Leistung des Bundes in der Höhe von 0,85 % der Beitragsgrundlage. Die Leistung nach Z 2 ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.Die Leistung nach Ziffer 2, ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen. […] Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten § 35b.
(1)Übt eine in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG und/oder B-KUVG begründen, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate der gleichzeitigen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem und anderen Bundesgesetzen vorläufig so festzusetzen, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen (einschließlich der Sonderzahlungen) in der Krankenversicherung nach diesen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung voraussichtlich nicht überschreitet (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage); sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind dabei nur einmal zu zählen. Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 36 Abs. 2 ist anzuwenden.Paragraph 35 b,
(1)Übt eine in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG und/oder B-KUVG begründen, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate der gleichzeitigen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem und anderen Bundesgesetzen vorläufig so festzusetzen, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen (einschließlich der Sonderzahlungen) in der Krankenversicherung nach diesen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach Paragraph 48, für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung voraussichtlich nicht überschreitet (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage); sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind dabei nur einmal zu zählen. Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. Paragraph 36, Absatz 2, ist anzuwenden.
(2)Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder nach diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B KUVG genannten Leistungen bezieht.
(2)Absatz eins, ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder nach diesem Bundesgesetz oder eine der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, 12 und 14 Litera b, B KUVG genannten Leistungen bezieht.
(3)In den Fällen des § 26 Abs. 3 ist der Bemessung der Beiträge eine vorläufige Beitragsgrundlage zugrunde zu legen, die sich in Anwendung des § 26 Abs. 4 bis 7 unter Bedachtnahme auf die Beitragsgrundlagen nach § 25a und auf die glaubhaft gemachten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG und B KUVG zuzüglich der Sonderzahlungen ergibt.
(3)In den Fällen des Paragraph 26, Absatz 3, ist der Bemessung der Beiträge eine vorläufige Beitragsgrundlage zugrunde zu legen, die sich in Anwendung des Paragraph 26, Absatz 4 bis 7 unter Bedachtnahme auf die Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25 a und auf die glaubhaft gemachten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG und B KUVG zuzüglich der Sonderzahlungen ergibt.
(4)Sobald in den Fällen des Abs. 1 und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen nach dem ASVG und B KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen (§§ 25 und 26) nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Abs. 1 festzustellen.
(4)Sobald in den Fällen des Absatz eins und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen nach dem ASVG und B KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen (Paragraphen 25 und 26) nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Absatz eins, festzustellen.
(5)Ergibt sich nach Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 4, dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten zu vergüten.
(5)Ergibt sich nach Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Absatz 4,, dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten zu vergüten. Festsetzung der Höchstbeitragsgrundlage §
- Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragsmonate eines Kalenderjahres ist der 35fache Betrag der jeweils für dieses Kalenderjahr kundgemachten Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.Paragraph 48, Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragsmonate eines Kalenderjahres ist der 35fache Betrag der jeweils für dieses Kalenderjahr kundgemachten Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Anm.: HöchstbeitragsgrundlageAnmerkung, Höchstbeitragsgrundlage für 2014: 5 285,00 €,vgl. BGBl. II Nr. 434/2013für 2014: 5 285,00 €,vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2013, für 2015: 5 425,00 €,vgl. BGBl. II Nr. 288/2014für 2015: 5 425,00 €,vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2014, für 2016: 5 670,00 €,vgl. BGBl. II Nr. 417/2015für 2016: 5 670,00 €,vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2015, für 2017: 5 810,00 €,vgl. BGBl. II Nr. 391/2016für 2017: 5 810,00 €,vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, 3.
- Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt: Eine Mehrfachversicherung liegt vor, sobald in einem Kalenderjahr zumindest in einem Kalendermonat gleichzeitig eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG bzw dem B-KUVG und dem GSVG vorliegt (§ 35b Abs 1 GSVG). Eine Mehrfachversicherung liegt vor, sobald in einem Kalenderjahr zumindest in einem Kalendermonat gleichzeitig eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG bzw dem B-KUVG und dem GSVG vorliegt (Paragraph 35 b, Absatz eins, GSVG). Weiters liegt eine Mehrfachversicherung vor, wenn in einem Kalenderjahr zumindest in einem Kalendermonat gleichzeitig eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit nach dem GSVG und eine Pension nach dem ASVG bzw dem GSVG bzw einer Leistung nach § 1 Abs 1 Z 7, 12 und 14 lit b B-KUVG vorliegt (§ 35b Abs 2 GSVG; BVwG L513 2005623-1).Weiters liegt eine Mehrfachversicherung vor, wenn in einem Kalenderjahr zumindest in einem Kalendermonat gleichzeitig eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit nach dem GSVG und eine Pension nach dem ASVG bzw dem GSVG bzw einer Leistung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, 12 und 14 Litera b, B-KUVG vorliegt (Paragraph 35 b, Absatz 2, GSVG; BVwG L513 2005623-1). Obwohl § 35b Abs 2 GSVG nur von Pensionen und bestimmten Leistungen nach dem B-KUVG spricht, ist davon auszugehen, dass diese Pensionen und Leistungen nach dem B-KUVG auch eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG, B-KUVG oder GSVG auslösen müssen. Obwohl Paragraph 35 b, Absatz 2, GSVG nur von Pensionen und bestimmten Leistungen nach dem B-KUVG spricht, ist davon auszugehen, dass diese Pensionen und Leistungen nach dem B-KUVG auch eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG, B-KUVG oder GSVG auslösen müssen. Dies ergibt sich daraus, dass im Rahmen der Differenzbeitragsgrundlagenbildung nur die Summe der Beitragsgrundlagen mit der Höchstbeitragsgrundlage verglichen wird und ohne den Bestand einer Pflichtversicherung rein begrifflich keine Beitragsgrundlage vorliegen kann. Gemäß § 35b Abs 4 und 5 GSVG ist im Falle einer „vorläufigen“ Differenzbeitragsgrundlage (§ 35b Abs 1 und 2 GSVG) eine „endgültige“ Differenzbeitragsgrundlage zu bilden, sobald die endgültigen Beitragsgrundlagen feststehen. Gemäß Paragraph 35 b, Absatz 4 und 5 GSVG ist im Falle einer „vorläufigen“ Differenzbeitragsgrundlage (Paragraph 35 b, Absatz eins und 2 GSVG) eine „endgültige“ Differenzbeitragsgrundlage zu bilden, sobald die endgültigen Beitragsgrundlagen feststehen. Wurde keine „vorläufige“ Differenzbeitragsgrundlage gebildet, ist der Versicherte gem § 36 GSVG auf die Erstattung des Überschreitungsbetrages angewiesen.Wurde keine „vorläufige“ Differenzbeitragsgrundlage gebildet, ist der Versicherte gem Paragraph 36, GSVG auf die Erstattung des Überschreitungsbetrages angewiesen. Die endgültige GSVG-Beitragsgrundlage ist gem § 25 GSVG zu ermitteln. Die endgültige GSVG-Beitragsgrundlage ist gem Paragraph 25, GSVG zu ermitteln. Zu beachten ist, dass im Falle eines Pensionsstichtages alle vorläufigen Beitragsgrundlagen (§ 25a GSVG), welche vor dem Pensionsstichtag liegen, gem § 25 Abs 7 GSVG als endgültige Beitragsgrundlagen anzusehen sind. Zu beachten ist, dass im Falle eines Pensionsstichtages alle vorläufigen Beitragsgrundlagen (Paragraph 25 a, GSVG), welche vor dem Pensionsstichtag liegen, gem Paragraph 25, Absatz 7, GSVG als endgültige Beitragsgrundlagen anzusehen sind. Die endgültige ASVG- bzw B-KUVG-Beitragsgrundlage ergibt sich aus den Bestimmungen des ASVG bzw B-KUVG. Die Beitragsgrundlage aufgrund eines krankenversicherungspflichtigen GSVG-Pensionsbezuges ergibt sich aus §§ 29, 29a GSVG.Die Beitragsgrundlage aufgrund eines krankenversicherungspflichtigen GSVG-Pensionsbezuges ergibt sich aus Paragraphen 29, 29 a, GSVG. Bei den Beitragsgrundlagen nach dem GSVG ist zu beachten, dass im Rahmen der Mehrfachversicherung die Regelungen über die Mindestbeitragsgrundlage (§ 25 Abs 4 GSVG) nicht anzuwenden sind (§ 26 Abs 3 GSVG). Bei den Beitragsgrundlagen nach dem GSVG ist zu beachten, dass im Rahmen der Mehrfachversicherung die Regelungen über die Mindestbeitragsgrundlage (Paragraph 25, Absatz 4, GSVG) nicht anzuwenden sind (Paragraph 26, Absatz 3, GSVG). Dies bedeutet, dass für die GSVG-Beitragsgrundlage nicht die Bestimmung des § 25 Abs 4 GSVG anzuwenden ist, sodass die tatsächlich errechnete GSVG-Beitragsgrundlage heranzuziehen ist. Erreicht die monatliche GSVG-Beitragsgrundlage gemeinsam mit der monatlichen ASVG-Beitragsgrundlage nicht die Mindestbeitragsgrundlage im Sinne des § 25 Abs 4 GSVG, so ist gem § 35b Abs 3 GSVG die Differenzbeitragsgrundlage nach den Bestimmungen des § 26 Abs 4 bzw 6 GSVG zu berechnen (vgl. dazu VwGH 97/08/0612 zu § 35a GSVG bei einer annähernd vergleichbaren Rechtslage).Dies bedeutet, dass für die GSVG-Beitragsgrundlage nicht die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 4, GSVG anzuwenden ist, sodass die tatsächlich errechnete GSVG-Beitragsgrundlage heranzuziehen ist. Erreicht die monatliche GSVG-Beitragsgrundlage gemeinsam mit der monatlichen ASVG-Beitragsgrundlage nicht die Mindestbeitragsgrundlage im Sinne des Paragraph 25, Absatz 4, GSVG, so ist gem Paragraph 35 b, Absatz 3, GSVG die Differenzbeitragsgrundlage nach den Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 4, bzw 6 GSVG zu berechnen vergleiche dazu VwGH 97/08/0612 zu Paragraph 35 a, GSVG bei einer annähernd vergleichbaren Rechtslage). Im Gegensatz zur „vorläufigen“ Differenzbeitragsgrundlage ist im Bereich der „endgültigen“ Differenzbeitragsgrundlage keine Glaubhaftmachung dahingehend erforderlich, dass die Summe der Beitragsgrundlagen die Höchstbeitragsgrundlage überschreitet. Diese Feststellung ist von Amtswegen vorzunehmen. Die Differenzbeitragsgrundlage ist eine eigene Beitragsgrundlage (vgl. dazu VwGH 98/08/0055), sodass die Differenzbeitragsgrundlage keine Beitragsgrundlage im Sinne der §§ 25, 25a GSVG darstellt. Die Differenzbeitragsgrundlage ist eine eigene Beitragsgrundlage vergleiche dazu VwGH 98/08/0055), sodass die Differenzbeitragsgrundlage keine Beitragsgrundlage im Sinne der Paragraphen 25, 25 a, GSVG darstellt. Daher ist zu beachten, dass im Falle eines Pensionsstichtages auf die Differenzbeitragsgrundlage die Bestimmung des § 25 Abs 7 GSVG nicht anzuwenden ist. Die „endgültige“ Differenzbeitragsgrundlage wird daher im Falle eines Pensionsstichtages unter Berücksichtigung der GSVG-Beitragsgrundlage (§ 25 Abs 7 GSVG) und der ASVG-Beitragsgrundlage ermittelt (vgl. BVwG vom
- 2015, GZ. L504 2008015-1).Daher ist zu beachten, dass im Falle eines Pensionsstichtages auf die Differenzbeitragsgrundlage die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 7, GSVG nicht anzuwenden ist. Die „endgültige“ Differenzbeitragsgrundlage wird daher im Falle eines Pensionsstichtages unter Berücksichtigung der GSVG-Beitragsgrundlage (Paragraph 25, Absatz 7, GSVG) und der ASVG-Beitragsgrundlage ermittelt vergleiche BVwG vom
- 2015, GZ. L504 2008015-1). Die Feststellung der „endgültigen“ Differenzbeitragsgrundlage hat nach Vorliegen der „endgültigen“ Beitragsgrundlagen zu erfolgen (vgl. VwGH 2001/08/0080). Dies wird im Regelfall nach Feststellung der Beitragsgrundlage im Sinne des § 25 GSVG sein, da die Beitragsgrundlage im Sinne des § 25 GSVG (mit Ausnahme des § 25 Abs 7 GSVG) erst rückwirkend nach Erhalt des jeweiligen Einkommensteuerbescheides festgestellt werden kann und dies somit zu einem Zeitpunkt erfolgt, an dem die endgültigen ASVG-Beitragsgrundlagen bereits festgestellt wurden.Die Feststellung der „endgültigen“ Differenzbeitragsgrundlage hat nach Vorliegen der „endgültigen“ Beitragsgrundlagen zu erfolgen vergleiche VwGH 2001/08/0080). Dies wird im Regelfall nach Feststellung der Beitragsgrundlage im Sinne des Paragraph 25, GSVG sein, da die Beitragsgrundlage im Sinne des Paragraph 25, GSVG (mit Ausnahme des Paragraph 25, Absatz 7, GSVG) erst rückwirkend nach Erhalt des jeweiligen Einkommensteuerbescheides festgestellt werden kann und dies somit zu einem Zeitpunkt erfolgt, an dem die endgültigen ASVG-Beitragsgrundlagen bereits festgestellt wurden. Die Vorgangsweise für die Bildung der „endgültigen“ Differenzbeitragsgrundlage ist in § 35b Abs 1 und 2 GSVG normiert. Die Bildung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage erfolgt in mehreren Schritten:Die Vorgangsweise für die Bildung der „endgültigen“ Differenzbeitragsgrundlage ist in Paragraph 35 b, Absatz eins und 2 GSVG normiert. Die Bildung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage erfolgt in mehreren Schritten: Im ersten Schritt sind die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung zu ermitteln, wobei deckende Beitragsmonate nur einfach zu zählen sind. Anhand dieser Monate der Pflichtversicherung wird die zu berücksichtigende Anzahl der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen ermittelt (VwGH 2010/08/0155). Im Gegensatz zu § 35a GSVG wird im Bereich des § 35b GSVG auf die Summe der Monate der Pflichtversicherung und nicht auf den leistungsrechtlichen Begriff der „Beitragsmonate der Pflichtversicherung“ (§ 127 GSVG) abgestellt. Daher ist im Rahmen des § 35b GSVG jede monatliche Beitragsgrundlage zu berücksichtigen (VwGH 2009/08/0121, 2010/08/0155). Im Rahmen des § 35b GSVG wird jedes Monat, indem zumindest ein Tag einer ASVG, B-KUVG bzw GSVG Pflichtversicherung in der Krankenversicherung besteht, zu berücksichtigen sein, da immer auch eine Beitragsgrundlage zu bilden sein wird. Auch in § 36 Abs 2 GSVG bzw § 70a Abs 2 ASVG (Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung) wird normiert, dass jeder Kalendermonat in dem zumindest ein Tag einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung vorliegt, als Monat einer Pflichtversicherung anzusehen ist. Würde man im Rahmen der „Differenzbeitragsgrundlage“ eine andere Sichtweise vertreten, würde es zu einer unterschiedlichen Beurteilung für den Fall einer Beitragserstattung bzw. für den Fall der Bildung einer „Differenzbeitragsgrundlage“ kommen. Sich deckende Monate sind nur einmal zu zählen.Im Gegensatz zu Paragraph 35 a, GSVG wird im Bereich des Paragraph 35 b, GSVG auf die Summe der Monate der Pflichtversicherung und nicht auf den leistungsrechtlichen Begriff der „Beitragsmonate der Pflichtversicherung“ (Paragraph 127, GSVG) abgestellt. Daher ist im Rahmen des Paragraph 35 b, GSVG jede monatliche Beitragsgrundlage zu berücksichtigen (VwGH 2009/08/0121, 2010/08/0155). Im Rahmen des Paragraph 35 b, GSVG wird jedes Monat, indem zumindest ein Tag einer ASVG, B-KUVG bzw GSVG Pflichtversicherung in der Krankenversicherung besteht, zu berücksichtigen sein, da immer auch eine Beitragsgrundlage zu bilden sein wird. Auch in Paragraph 36, Absatz 2, GSVG bzw Paragraph 70 a, Absatz 2, ASVG (Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung) wird normiert, dass jeder Kalendermonat in dem zumindest ein Tag einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung vorliegt, als Monat einer Pflichtversicherung anzusehen ist. Würde man im Rahmen der „Differenzbeitragsgrundlage“ eine andere Sichtweise vertreten, würde es zu einer unterschiedlichen Beurteilung für den Fall einer Beitragserstattung bzw. für den Fall der Bildung einer „Differenzbeitragsgrundlage“ kommen. Sich deckende Monate sind nur einmal zu zählen. Im zweiten Schritt ist aus der im ersten Schritt ermittelten Anzahl der zu berücksichtigenden Monate der Pflichtversicherung die Anzahl der zu berücksichtigenden monatlichen „Höchstbeitragsgrundlagen“ im Sinne des § 48 GSVG.Im zweiten Schritt ist aus der im ersten Schritt ermittelten Anzahl der zu berücksichtigenden Monate der Pflichtversicherung die Anzahl der zu berücksichtigenden monatlichen „Höchstbeitragsgrundlagen“ im Sinne des Paragraph 48, GSVG. Im dritten Schritt ist die Summe der im Kalenderjahr vorliegenden Beitragsgrundlagen aus den Pflichtversicherungen zu ermitteln. Im vierten Schritt ist die Summe der im dritten Schritt ermittelten Beitragsgrundlagen den im zweiten Schritt ermittelten monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen im Sinne des § 48 GSVG gegenüberzustellen. Es sind dabei die monatlichen Beitragsgrundlagen zu addieren, sodass auch bei monatlich unterschiedlich hohen Beitragsgrundlagen im Endeffekt eine Durchschnittsbetrachtung erfolgt (vgl. VwGH 2013/08/0257).Im vierten Schritt ist die Summe der im dritten Schritt ermittelten Beitragsgrundlagen den im zweiten Schritt ermittelten monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen im Sinne des Paragraph 48, GSVG gegenüberzustellen. Es sind dabei die monatlichen Beitragsgrundlagen zu addieren, sodass auch bei monatlich unterschiedlich hohen Beitragsgrundlagen im Endeffekt eine Durchschnittsbetrachtung erfolgt vergleiche VwGH 2013/08/0257). Im fünften Schritt ist für die „endgültige“ Differenzbeitragsgrundlage die monatliche GSVG-Beitragsgrundlage für den Zeitraum der Mehrfachversicherung so weit zu kürzen, dass durch die GSVG-Beitragsgrundlage (§ 25 GSVG) keine Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage eintritt (vgl. BVwG vom 26.08.2015, GZ. L503 2016359-1;
- 2016, sowie W126 2107919-1). Im fünften Schritt ist für die „endgültige“ Differenzbeitragsgrundlage die monatliche GSVG-Beitragsgrundlage für den Zeitraum der Mehrfachversicherung so weit zu kürzen, dass durch die GSVG-Beitragsgrundlage (Paragraph 25, GSVG) keine Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage eintritt vergleiche BVwG vom 26.08.2015, GZ. L503 2016359-1;
- 2016, sowie W126 2107919-1). Aufgrund des § 35b GSVG ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass durch die ASVG-Beitragsgrundlagen eine Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage eintritt, da § 35b Abs 1 GSVG nur vorsieht, dass durch die GSVG-Beitragsgrundlage keine Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage eintreten darf.Aufgrund des Paragraph 35 b, GSVG ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass durch die ASVG-Beitragsgrundlagen eine Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage eintritt, da Paragraph 35 b, Absatz eins, GSVG nur vorsieht, dass durch die GSVG-Beitragsgrundlage keine Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage eintreten darf. Sollte sich durch die Feststellung der „endgültigen“ Differenzbeitragsgrundlage eine Beitragsnachforderung ergeben, ist diese gem § 35b Abs 5 GSVG mit Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, indem die Beitragsvorschreibung erfolgt. Aus der Praxis des Versicherungsträgers ist festzustellen, dass auch derartige Beitragsnachforderungen wie Beitragsnachforderungen im Sinne des § 35 Abs 3 GSVG behandelt werden. Übersteigt die „vorläufige“ Differenzbeitragsgrundlage die „endgültige“ Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf den Differenzbetrag entfallenden Beiträge zu vergüten (unter Anwendung des § 35 Abs 4a GSVG) (Berger in Neumann, GSVG für Steuerberater2 § 35b Rz 2 ff.).Sollte sich durch die Feststellung der „endgültigen“ Differenzbeitragsgrundlage eine Beitragsnachforderung ergeben, ist diese gem Paragraph 35 b, Absatz 5, GSVG mit Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, indem die Beitragsvorschreibung erfolgt. Aus der Praxis des Versicherungsträgers ist festzustellen, dass auch derartige Beitragsnachforderungen wie Beitragsnachforderungen im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, GSVG behandelt werden. Übersteigt die „vorläufige“ Differenzbeitragsgrundlage die „endgültige“ Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf den Differenzbetrag entfallenden Beiträge zu vergüten (unter Anwendung des Paragraph 35, Absatz 4 a, GSVG) (Berger in Neumann, GSVG für Steuerberater2 Paragraph 35 b, Rz 2 ff.). 3.
- Beurteilung des konkreten Sachverhaltes: Da die Voraussetzungen nach § 14b Abs. 1 GSVG durch die nach dem FSVG versicherungspflichtige freiberufliche Erwerbstätigkeit und die krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG und die Voraussetzungen nach §14b Abs. 3 GSVG durch den Bezug der besonderen Pensionsleistung sowie des Ruhegenusses erfüllt sind, liegt eine Pflichtversicherung vor.Da die Voraussetzungen nach Paragraph 14 b, Absatz eins, GSVG durch die nach dem FSVG versicherungspflichtige freiberufliche Erwerbstätigkeit und die krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG und die Voraussetzungen nach §14b Absatz 3, GSVG durch den Bezug der besonderen Pensionsleistung sowie des Ruhegenusses erfüllt sind, liegt eine Pflichtversicherung vor. Da ohne Differenzvorschreibung in den Jahren 2014 und 2016 die monatliche Höchstbeitragsgrundlage überschritten worden wäre, war in diesen Fällen die Höchstbeitragsgrundlage heranzuziehen. Die Berechnungen der belangten Behörde ergaben im Jahr 2014 eine Beitragsgrundlage iHv EUR 2.424,64, im Jahr 2015 EUR 873,88, im Jahr 2016 EUR 2.192,
- Die Beitragsgrundlage nach § 14e GSVG ergab für das Jahr 2017 EUR 584,72, für das Jahr 2018 EUR 594,08, für das Jahr 2019 EUR 609,53.Die Beitragsgrundlage nach Paragraph 14 e, GSVG ergab für das Jahr 2017 EUR 584,72, für das Jahr 2018 EUR 594,08, für das Jahr 2019 EUR 609,
- Gemäß § 14f GSVG betrug der Beitragssatz in den Jahren 2014-2016 7,65%, woraus sich eine monatliche Beitragspflicht von EUR 185,48 im Jahr 2014, von EUR 66,85 im Jahr 2015 und von EUR 167,75 im Jahr 2016 ergab. Gemäß Paragraph 14 f, GSVG betrug der Beitragssatz in den Jahren 2014-2016 7,65%, woraus sich eine monatliche Beitragspflicht von EUR 185,48 im Jahr 2014, von EUR 66,85 im Jahr 2015 und von EUR 167,75 im Jahr 2016 ergab. In den Jahren 2017 - 2019 war ein Beitragssatz von 7% anzuwenden, womit sich eine monatliche Beitragspflicht von EUR 40,93 im Jahr 2017, von EUR 41,59 im Jahr 2018 und von EUR 42,67 im Jahr 2019 ergab. Insgesamt ergab die Vorschreibung des
- Quartals 2019 daher EUR 6.543,
- Die Berechnung der belangten Behörde wurde entsprechend den gesetzlichen Grundsätzen durchgeführt. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen der Krankenversicherung in der angegebenen Höhe erfolgte daher zu Recht. 3.
- Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Eine mündliche Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien nicht beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte durch die Aktenlage als hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde und im Vorlageantrag wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte durch die Aktenlage als hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde und im Vorlageantrag wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W260.2229120.1.00