RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2022 GeschäftszahlW265 2244248-1 SpruchW265 2244248-1/5E, W265 2244248-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden belangte Behörde), vom 03.04.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 30.08.2017 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 v. H. festgesetzt. Grundlage dieser Entscheidung war ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie vom 31.03.2018. In diesem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.03.2018 basierenden Gutachten wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Der AW hat sich bei einem Sturz am 19.10.2015 verletzt. Hat sich dabei eine „Anamnese: , Der AW hat sich bei einem Sturz am 19.10.2015 verletzt. Hat sich dabei eine Ellbogenluxation mit Trümmerfraktur des Radiusköpfchens links und eine rechtsseitige Tibiafraktur ( Marknagelung) zugezogen. Beide Verletzungen wurden primär im LK XXXX operativ versorgt. Wegen des eingeschränkten Bewegungsumfanges am linken Ellbogen wurde der Patient Mitte Nov. 2015 und Mitte Jänner 2016 reoperiert. Damals wurde eine Teilmetallentfernung und Reosteosynthese und Bohrdrahtentfernung durchgeführt. Die Beweglichkeit des linken Ellbogen ist weiterhin eingeschränkt. Deshalb wurde der Patient am 05.04.2016 neuerlich stat. aufgenommen und am darauffolgenden Tag wurde eine vollständige Metallentfernung und Arthrolyse durchgeführt Ellbogenluxation mit Trümmerfraktur des Radiusköpfchens links und eine rechtsseitige Tibiafraktur ( Marknagelung) zugezogen. Beide Verletzungen wurden primär im LK römisch 40 operativ versorgt. Wegen des eingeschränkten Bewegungsumfanges am linken Ellbogen wurde der Patient Mitte Nov. 2015 und Mitte Jänner 2016 reoperiert. Damals wurde eine Teilmetallentfernung und Reosteosynthese und Bohrdrahtentfernung durchgeführt. Die Beweglichkeit des linken Ellbogen ist weiterhin eingeschränkt. Deshalb wurde der Patient am 05.04.2016 neuerlich stat. aufgenommen und am darauffolgenden Tag wurde eine vollständige Metallentfernung und Arthrolyse durchgeführt Derzeitige Beschwerden: Schmerzen und Bewegungseinschränkung linker Ellenbogen, Schmerzen besonders bei Belastung, er könne keine Gegenstände tragen. Eine Ellenbogenprothese stehe im Raum. Er hätte auch Ruheschmerzen. Krepitationen im Ellenbogen, das Taubheitsgefühl am Ring- und Kleinfinger links hätte sich seit der letzten Operation gebessert. Schmerzen rechtes Sprunggelenk und Kniegelenk, besonders bei Belastung, aber auch in Ruhe. Stiegensteigen sei sehr beschwerlich. Maximale Gehstrecke in der Ebene: ca. 1 Kilometer. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Iterium, Exforge, Co-Vlasax, Xefo, Mexalen, Tramabene bei Bedarf, Noctor Drg. Sozialanamnese: Disponent, geschieden, lebt in einer Lebensgemeinschaft, 1 Tochter
(14a)Sozialanamnese: , Disponent, geschieden, lebt in einer Lebensgemeinschaft, 1 Tochter
(14a)Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befundkonvolut LK XXXX : Lux. cubiti sin. cum fract. capitis radii comminutiva operat. Reoperat., ND: Fract. tibiae dext. operat. sanat. Der Patient hat sich bei einem Sturz am 19.10.2015 verletzt. Hat sich dabei eine Ellbogenluxation mit Trümmerfraktur des Radiusköpfchens links und eine rechtsseitige Tibiafraktur zugezogen. Beide Verletzungen wurden primär operativ versorgt. Wegen des eingeschränkten Bewegungsumfanges am linken Ellbogen wurde der Patient Mitte Nov. 2015 und Mitte Jänner 2016 reoperiert. Damals wurde eine Teilmetallentfernung und Reosteosynthese und Bohrdrahtentfernung durchgeführt. Die Beweglichkeit des linken Ellbogen ist weiterhin eingeschränkt. Deshalb wurde der Patient am 05.04.2016 neuerlich stat. aufgenommen und am darauffolgenden Tag wurde eine vollständige Metallentfernung und Arthrolyse durchgeführt Befundkonvolut LK römisch 40 : Lux. cubiti sin. cum fract. capitis radii comminutiva operat. Reoperat., ND: Fract. tibiae dext. operat. sanat. Der Patient hat sich bei einem Sturz am 19.10.2015 verletzt. Hat sich dabei eine Ellbogenluxation mit Trümmerfraktur des Radiusköpfchens links und eine rechtsseitige Tibiafraktur zugezogen. Beide Verletzungen wurden primär operativ versorgt. Wegen des eingeschränkten Bewegungsumfanges am linken Ellbogen wurde der Patient Mitte Nov. 2015 und Mitte Jänner 2016 reoperiert. Damals wurde eine Teilmetallentfernung und Reosteosynthese und Bohrdrahtentfernung durchgeführt. Die Beweglichkeit des linken Ellbogen ist weiterhin eingeschränkt. Deshalb wurde der Patient am 05.04.2016 neuerlich stat. aufgenommen und am darauffolgenden Tag wurde eine vollständige Metallentfernung und Arthrolyse durchgeführt GA Dr. XXXX 25.4.17: Zustand nach Luxation im Ii Ellbogengelenk und Fraktur des Radiusköpfchens Ii, Zustand nach Tibiafraktur mit noch liegenden Marknagel in situ, eingeschränkte Beweglichkeit im Ii Ellbogengelenk, Zustand nach Schlüsselbeinfraktur Ii, Zustand nach Handgelenksfraktur Ii, Verdacht auf Pseudoarthrose Radiusköpfchen Ii, mögliche Pseudarthrose im Olecranon- Bereich Ii; Zustand nach mehreren Supinationstraumen am Ii Sprunggelenk, Übergewicht. GA Dr. römisch 40 25.4.17: Zustand nach Luxation im römisch eins i Ellbogengelenk und Fraktur des Radiusköpfchens römisch eins i, Zustand nach Tibiafraktur mit noch liegenden Marknagel in situ, eingeschränkte Beweglichkeit im römisch eins i Ellbogengelenk, Zustand nach Schlüsselbeinfraktur römisch eins i, Zustand nach Handgelenksfraktur römisch eins i, Verdacht auf Pseudoarthrose Radiusköpfchen römisch eins i, mögliche Pseudarthrose im Olecranon- Bereich römisch eins i; Zustand nach mehreren Supinationstraumen am römisch eins i Sprunggelenk, Übergewicht. Befund Dr. XXXX 26.4.17: schwere posttraumatische Ellbogenarthrose links, schwere Ellbogenbeugekontraktur links, Lux.cubiti sin.cum fract.capitis radii comminutiva sin operata (11/2015), St.p. Arthrolyse linker Ellbogen 4/2016, Fract. tibiae dext. operata sanata Befund Dr. römisch 40 26.4.17: schwere posttraumatische Ellbogenarthrose links, schwere Ellbogenbeugekontraktur links, Lux.cubiti sin.cum fract.capitis radii comminutiva sin operata (11 aus 2015,), St.p. Arthrolyse linker Ellbogen 4 aus 2016,, Fract. tibiae dext. operata sanata MRT li. Ellenbogen 7.6.17: Fragmentiertes Radiusköpfchen, in erster Linie pseudoarthrotisch verheilte, mögliche Pseudarthrose auch am Olekranon. Aktivierte Humeroulnararthrose sowie Zeichen einer Epicondylitis ulnaris humeri MRT li. Handgelenk 7.6.17: Arthrotische Veränderungen radiocarpal und carpal, ulnarseitig betont. MRT li. Ellenbogen 21.6.17: Bei Zustand nach Elibogenluxation und Radiusköpfchenfraktur mit beginnender Sekundärarthrose zwischen Radiusköpfchen und Capitatum humeri, mäßigem Gelenkserguss Entlassungsbericht LK XXXX 23.1.18 ( heute vorgelegt): Marknagelentfernung rechte Tibia, Revision der Pseudarthrose linker Ellenbogen.Entlassungsbericht LK römisch 40 23.1.18 ( heute vorgelegt): Marknagelentfernung rechte Tibia, Revision der Pseudarthrose linker Ellenbogen. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 184,00 cm Gewicht: 123,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Wirbelsäule – Beweglichkeit: HWS: Kinn-Jugulum Abstand: 2 cm, alle übrigen Ebenen: frei beweglich BWS: gerade LWS: Seitneigen nach links bis 40° möglich, nach rechts bis 40° möglich FBA: 0 cm Obere Extremitäten: Rechtshänder Rechts: Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich, Ellenbogengelenk: frei, Handgelenk: frei, Finger: o.B. Links: Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich, Ellenbogengelenk: blande Narben, Beugung und Streckung um 40^eingeschränkt, Pro-und Supination eingeschränkt, Handgelenk: frei, Finger: o.B. Kraft- und Faustschluss: bds. frei Kreuz- und Nackengriff: bds. möglich Untere Extremitäten: Rechts: Hüftgelenk: S 0-0-160, F 60-0-50, R 50-0-40 Kniegelenk: S 0-0-120, kein Erguß, bandstabil OSG: endlagig eingeschränkt Rechts: Hüftgelenk: S 0-0-160, F 60-0-50, R 50-0-40 , Kniegelenk: S 0-0-120, kein Erguß, bandstabil , OSG: endlagig eingeschränkt Links: Hüftgelenk: S 0-0-160, F 60-0-50, R 50-0-40 Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguß, bandstabil OSG: frei Links: Hüftgelenk: S 0-0-160, F 60-0-50, R 50-0-40 , Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguß, bandstabil , OSG: frei Varicen: keine Füße: bds. o.B. Zehen- und Fersenstand: bds. möglich Gesamtmobilität – Gangbild: Gangbild: Hinken rechts Gehbehelf: keiner Status Psychicus: Allseits orientiert, Gedankengang geordnet, nachvollziehbar, erreicht das Ziel, Mnestik unauffällig, Stimmung ausgeglichen, Antrieb im Normbereich, Affekt stabil, gute Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Oftmals operierter Bruch im linken Ellenbogengelenk mit deutlicher funktioneller Einschränkung 02.06.15 50 2 Operierter Schienbeinbruch rechts mit funktioneller Einschränkung im Kniegelenk Oberer Rahmensatz unter Berücksichtigung der Gangbildstörung 02.05.18 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden 1 wird durch das Leiden 2 nicht erhöht, da dieses keine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz aufweist. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Es liegt kein VGA vor Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Dauerzustand Nachuntersuchung 03/2019 - da mögliche Besserung des Leidens 1 durch weitere rehabilitative Maßnahmen Nachuntersuchung 03 aus 2019, - da mögliche Besserung des Leidens 1 durch weitere rehabilitative Maßnahmen Herr … kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA NEIN … 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Kurze Wegstrecken können aus eigener Kraft zurückgelegt werden, das Ein- und Aussteigen ist bei o.a. Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten möglich. Der sichere Transport ist gewährleistet, da das Anhalten uneingeschränkt möglich ist. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?Nein“2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?, Nein“ Die belangte Behörde gab in der Folge zur Nachuntersuchung ein weiteres Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.04.2019 basierenden Gutachten vom selben Tag wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Amtswegige Nachuntersuchung. „Anamnese: , Amtswegige Nachuntersuchung. Seit dem letzten h.o. Gutachten am 28.3.18 (GdB 50v.H. – 50% wegen Oftmals operierter Bruch im linken Ellenbogengelenk mit deutlicher funktioneller Einschränkung, 20% bei operiertem Schienbeinbruch rechts mit funktioneller Einschränkung im Kniegelenk) sind folgende Änderungen eingetreten: zwischenzeitlich keine Operationen oder Spitalsaufenthalte Derzeitige Beschwerden: In bezug auf den linken Ellenbogen hätte er vermehrte Schmerzen, er könne sich nicht am Ellenbogen aufstützen. In bezug auf das rechte Kniegelenk unveränderte Schmerzen bei Belastung, keine wesentliche Änderung. Er könne keine schweren Gegenstände heben oder tragen, Taubheitsgefühl am rechten Unterarm. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Atorvastatin, Valsartan, Exforge, Iterium, bei Bedarf Novalgin, Mexalen, Pantoloc, Valeriana oder Noctor Sozialanamnese: Disponent, geschieden, lebt in einer Lebensgemeinschaft, 1 Tochter Sozialanamnese: , Disponent, geschieden, lebt in einer Lebensgemeinschaft, 1 Tochter Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): MRT re. Kniegelenk 25.8.18: Knorpelverschmälerung medial femorotibial Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 183,00 cm Gewicht: 122,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Wirbelsäule – Beweglichkeit: HWS: Kinn-Jugulum Abstand: 3 cm, alle übrigen Ebenen: frei beweglich BWS: gerade LWS: Seitneigen nach links bis 40° möglich, nach rechts bis 40° möglich FBA: 0 cm Obere Extremitäten: Rechtshänder Rechts: Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich, Ellenbogengelenk: frei, Handgelenk: frei, Finger: o.B. Links: Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich, Ellenbogengelenk: blande Narben, Beugung und Streckung um 40° eingeschränkt, Handgelenk: frei, Finger: o.B. Kraft- und Faustschluss: bds. frei Kreuz- und Nackengriff: re. möglich, li. eingeschränkt Untere Extremitäten: Rechts: Hüftgelenk: S 0-0-160, F 60-0-50, R 50-0-40 Kniegelenk: S 0-0-150, kein Erguß, bandstabilOSG: frei Rechts: Hüftgelenk: S 0-0-160, F 60-0-50, R 50-0-40 , Kniegelenk: S 0-0-150, kein Erguß, bandstabil, OSG: frei Links: Hüftgelenk: S 0-0-160, F 60-0-50, R 50-0-40 Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguß, bandstabil OSG: frei Links: Hüftgelenk: S 0-0-160, F 60-0-50, R 50-0-40 , Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguß, bandstabil , OSG: frei Varicen: keine Füße: bds. o.B. Zehen- und Fersenstand: bds. möglich Gesamtmobilität – Gangbild: Gangbild: leichtes Hinken rechts Gehbehelf: keiner Status Psychicus: Allseits orientiert, Gedankengang geordnet, nachvollziehbar, erreicht das Ziel, Mnestik unauffällig, Stimmung ausgeglichen, Antrieb im Normbereich, Affekt stabil, gute Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Oftmals operierter Bruch im linken Ellenbogengelenk mit deutlicher funktioneller Einschränkung 02.06.15 50 2 Operierter Schienbeinbruch rechts mit funktioneller Einschränkung im Kniegelenk Oberer Rahmensatz unter Berücksichtigung der Gangbildstörung 02.05.18 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden 1 wird durch das Leiden 2 nicht erhöht, da dieses keine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz aufweist. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung zum VGA Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Dauerzustand Nachuntersuchung 04/2021 - da mögliche Besserung des Leidens 1 durch operative Sanierung Nachuntersuchung 04 aus 2021, - da mögliche Besserung des Leidens 1 durch operative Sanierung Herr … kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA NEIN … 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Kurze Wegstrecken können aus eigener Kraft zurückgelegt werden, das Ein- und Aussteigen ist bei o.a. Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten möglich. Der sichere Transport ist gewährleistet, da das Anhalten uneingeschränkt möglich ist. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?Nein“2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?, Nein“ Mit Schreiben vom 01.02.2021 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, innerhalb von vier Wochen aktuelle Befunde vorzulegen, um seinen Grad der Behinderung von Amts wegen überprüfen zu können. Mit Eingabe vom 26.02.2021 legte der Beschwerdeführer ein orthopädisches und ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vor. Er merkte an, dass sich „eigentlich nichts geändert“ habe, außer dass die Gesamtsituation ein wenig schlechter geworden sei.Die belangte Behörde gab in der Folge ein weiteres Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. Mit Eingabe vom 26.02.2021 legte der Beschwerdeführer ein orthopädisches und ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vor. Er merkte an, dass sich „eigentlich nichts geändert“ habe, außer dass die Gesamtsituation ein wenig schlechter geworden sei., Die belangte Behörde gab in der Folge ein weiteres Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.04.2021 basierenden Gutachten vom 30.04.2021 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Vorgutachten 4.3.2019„Anamnese: , Vorgutachten 4.3.2019 Oftmals operierter Bruch im linken Ellbogengelenk mit deutlicher funktioneller Einschränkung; 50 v.H. Operierter Schienbeinbruch rechts mit funktioneller Einschränkung im Kniegelenk; 20 v.H. Zwischenanamnese: 01/2021 Innenseitenbandverletzung linkes Knie, PFML Läsion links.01 aus 2021, Innenseitenbandverletzung linkes Knie, PFML Läsion links. Sonst keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat. Derzeitige Beschwerden: Schwellungsneigung und Hitzegefühl im linken Knie. Trotz Therapie nehmen die Beschwerden zu. Keine Punktion. Manchmal eine Instabilität im linken Knie. Orthese wird wieder getragen. Am Montan zu Dr. XXXX nach XXXX und Dr. XXXX in XXXX zur weiteren Therapieplanung.Am Montan zu Dr. römisch 40 nach römisch 40 und Dr. römisch 40 in römisch 40 zur weiteren Therapieplanung. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Letzte physikalische Therapie: vor 1 Woche am Mittwoch. Schmerzstillende Medikamente: Novalgin Tablette 2-3 täglich, Mexalen, Weitere Medikamente: Pregabalin, Pregamid. Hilfsmittel: Knieorthese, Gehstock für weitere Strecken Sozialanamnese: Disponent Fa. XXXX .Sozialanamnese: , Disponent Fa. römisch 40 . Haus. Schlafzimmer 1. Stock. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 18.1.2021 Ambulanzblatt Unfallchirurgie LK XXXX , Diagnose: Rupt.lig.kollat.med.gen.sin.part.rupt.retinaculi.patellae.sin.med.dist.gen.sin.gravis.hydroxgen.sin. Orthese für sechs Wochen, kühl lagern.18.1.2021 Ambulanzblatt Unfallchirurgie LK römisch 40 , Diagnose: Rupt.lig.kollat.med.gen.sin.part.rupt.retinaculi.patellae.sin.med.dist.gen.sin.gravis.hydroxgen.sin. Orthese für sechs Wochen, kühl lagern. 25.3.2021 MRT linkes Knie: weitgehendste Rückbildung der Veränderungen im medialen Kollateralband sowie des Retinaculum patellae, diese in der aktuellen Untersuchung kontinuierlich abgrenzbar, neu zeigt sich ein ausgeprägter Verlauf und eine Signalalteration der Patellasehne, jedoch ohne Nachweis einer Kontinuitätsunterbrechung. Ausgeprägte Signalveränderung und offenbar auch Ausdünnung im Ansatzbereich der Quadrizepssehne mit angrenzenden Strukturen von intermediären Signalverhalten möglicherweise einer Vernarbung entsprechend, Menisci und der Knorpelbelag imponiert intakt. 25.3.2021 Kniegelenk links ap/s, Dr. XXXX : gelenks- und achsgerechte Verhältnisse im linken Knie, diskrete osteophytäre Randkantenzuschärfung am medialen Tibiaplateau, kein Hinweis einer höhergradigen Gonarthrose.25.3.2021 Kniegelenk links ap/s, Dr. römisch 40 : gelenks- und achsgerechte Verhältnisse im linken Knie, diskrete osteophytäre Randkantenzuschärfung am medialen Tibiaplateau, kein Hinweis einer höhergradigen Gonarthrose. 25.3.2021 Ärztliche Bestätigung, Dr. XXXX , folgende Medikamente: Novalgin Tropfen und 500mg Tabl., Mexalen 500mg, Pregabalin 50mg, Pregamid 25mg, Norgesic, Baldriantropfen, Nocdor bei Bedarf, Exforge 560, Valsatan 160/12,5, Iterium 1mg.25.3.2021 Ärztliche Bestätigung, Dr. römisch 40 , folgende Medikamente: Novalgin Tropfen und 500mg Tabl., Mexalen 500mg, Pregabalin 50mg, Pregamid 25mg, Norgesic, Baldriantropfen, Nocdor bei Bedarf, Exforge 560, Valsatan 160/12,5, Iterium 1mg. 30.11.2020 Neurologisch psychiatrisches Gutachten im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, Klage einer Privaten Unfallversicherung: es wird eine Schädigung des Nervus ulnaris links bescheinigt. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. Aus- und Ankleiden langsam im Stehen und Sitzen, ohne Fremdhilfe. Guter AZ und EZ Rechtshändig. Kopf, Brustkorb, Bauch unauffällig. Haut normal durchblutet, Operationsnarbe linkes Ellbogengelenk. Ernährungszustand: Gut Größe: 184,00 cm Gewicht: 129,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Wirbelsäule gesamt Im Lot, Becken-, Schultergeradstand, Krümmung normal, Streckhaltung LWS, keine Skoliose. seitengleiche Tailliendreiecke, symmetrische, mittelkräftige, seitengleiche Muskulatur HWS S 35-0-30, R 70-0-70, F 30-0-30. BWS R 30-0-30, Ott 30/33 normal LWS FBA + 10 cm Reklination 20, Seitneigen 30-0-30, R 30-0-30, Plateaubildung L4-S1 mit segmentalem Druckschmerz. Schober 10:15 normal SI Gelenke nicht druckschmerzhaft, Grob neurologisch: Hirnnerver frei. OE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich UE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität rechte Unterschenkel vermindert., Kraft seitengleich Keine Pyramiedenzeichen. Obere Extremität Allgemein Rechtshändig, Achsen normal, Gelenkkonturen schlank, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Handgelenkspulse gut tastbar. Gebrauchsspuren seitengleich. Schulter bds: S40-0-180, F 180-0-30, R(F0) 60-0-60, (F90) 80-0-80. Kein schmerzhafter Bogen. Ellbogen rechts: S0-0-145, R 80-0-80, bandstabil. Ellbogen links: S0-30-100, AR 0-0-80, Kapsel Bandschmerz. Kein Erguss. Handgelenk bds: S 70-0-70, Radial-, Ulnarabspreizung je 30 Langfingergelenke nicht bewegungseingeschränkt Nackengriff: Nicht eingeschränkt, seitengleich. Schürzengriff: Nicht eingeschränkt, seitengleich Kraft seitengleich, Faustschluss komplett, seitengleich, Fingerfertigkeit seitengleich. Untere Extremität Allgemein Keine Beinlängendifferenz, Beinachse normal, Gelenkkonturen schlank, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Fußpulse gut tastbar, Gebrauchsspuren seitengleich. Hüfte bds: S 0-0-130, R 40-0-40, F 40-0-40, kein Kapselmuster. Knie bds: S0-0-150, bandstabil, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, Patellaspiel nicht eingeschränkt, Zohlenzeichen negativ. Knie links: S0-0-100, bandstabil, mäßiger Erguss, keine Meniskuszeichen, Patellaspiel nicht eingeschränkt, Zohlenzeichen ++ positiv. Ds med Kapsel, oberer Rezesses und MPFL SG bds: S 20-0-40, bandfest, kein Erguss. Fuß bds: Rückfuß gerade, Längsgewölbe normale Krümmung, Spreizfuß Zehen uneingeschränkt beweglich. Keine Achsabweichung Gesamtmobilität – Gangbild: Mittelschrittig, leichtes Hinken , Zehen-Fersenstand möglich etwas unsicher, Einbeinstand möglich, Hocke wegen Schmerzen linken Knie nicht möglich Transfer auf die Untersuchungsliege selbständig, rasch. Wendebewegungen rasch. Status Psychicus: Orientiert, freundlich, kooperativ. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Posttraumatische Ellbogengelenksabnützung mit Teilschädigung des Nervus ulnaris links Oberer Rahmensatz, da mittelgradige Funktionsbehinderung mit Teilschädigung des N. ulnaris. 02.02.02 40 2 Geheilter Schienbeinbruch rechts mit beginnender Kniegelenksabnützung, Bandverletzung mit beginnender Kniegelenksabnützung links Unterer Rahmensatz, berücksichtigt die belastungsabhängigen Schmerzen und die Bandverletzung. 02.05.19 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Es besteht zwischen Leiden 1 und 2 keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten ist eine Verbesserung des Bewegungsumfanges zu dokumentieren. Neu hinzugekommen ist die Ergänzung um die Schädigung des Nervus ulnaris, die aber in der Beurteilung des laufenden Punktes 1 mitberücksichtigt ist. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Rückstufung durch Veränderung des führenden Leiden. Dauerzustand Nachuntersuchung - Herr … kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA NEIN … 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine vorliegend. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Keine.“ Mit Schreiben vom 03.05.2021 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.Mit Schreiben vom 03.05.2021 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Mit E-Mail vom 13.05.2021 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen ausführte, dass er mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden sei. Sein Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Untersuchung im April 2019 nicht gebessert. Am Ellbogen links sei seit damals kein Eingriff durchgeführt worden. Der Kreuz- und Nackengriff seien ihm nicht möglich. Er habe noch Osteosynthesematerial im Ellbogen. Im Jänner 2021 habe er sich bei einem Sturz Bänder am linken Bein eingerissen und den Quatrizeps gerissen. Dieser sei am 03.05.2021 operiert worden. Da die Verletzung zum Zeitpunkt der Untersuchung noch aktiv gewesen sei, könne er hier das Gutachten nicht verstehen, da die Muskulatur viel geringer gewesen sei und er das Bein nur mit viel Mühe bewegen habe können. Dies abgesehen davon, dass sich sein Ellbogen in keinster Weise verbessert habe. Er verweise auf die vorgelegten Gerichtsgutachten. Der befasste Facharzt für Orthopädie nahm in einer ergänzenden Stellungnahme vom 02.06.2021 zu den erhobenen Einwendungen Stellung und führte aus wie folgt: „Antwort(en): Im Bewegungsumfang ist des Ellbogengelenkes im Vergleich zu den Gutachten (Dr. XXXX und Dr. XXXX ) sowie der Letztuntersuchung 2019 eine Verbesserung des Bewegungsumfanges eingetreten, welches gutachterlich gewürdigt werden muss. Es liegt im Bewegungsumfang eine mittelgradige Funktionsbehinderung im linken Ellbogengelenk sowie eine Teilschädigung des Nervus ulnaris vor. Im Bewegungsumfang ist des Ellbogengelenkes im Vergleich zu den Gutachten (Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 ) sowie der Letztuntersuchung 2019 eine Verbesserung des Bewegungsumfanges eingetreten, welches gutachterlich gewürdigt werden muss. Es liegt im Bewegungsumfang eine mittelgradige Funktionsbehinderung im linken Ellbogengelenk sowie eine Teilschädigung des Nervus ulnaris vor. Die Innenseitenbandverletzung und Verletzung der Kniescheibensehne vom Jänner 2021 sind folgenlos geheilt. Im Bereich der Kniegelenke waren zum Untersuchungszeitpunkt keine maßgeblichen Funktionsbehinderungen dokumentierbar. Die Innenseitenbandverletzung und Verletzung der Kniescheibensehne vom Jänner 2021 sind folgenlos geheilt. Im Bereich der Kniegelenke waren zum Untersuchungszeitpunkt keine maßgeblichen Funktionsbehinderungen dokumentierbar. , Aus orthopädischer Sicht ergibt sich keine Änderung der Beurteilung.“ Mit angefochtenem Bescheid vom 04.06.2021 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v. H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Es werde daher festgestellt, dass er mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden, wonach der Grad der Behinderung nunmehr 40 v. H. betrage. Es bestehe somit ein Ausschließungsgrund gemäß § 2 BEinstG. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund seiner Einwendungen sei eine neuerliche Befassung des Gutachters erfolgt, die Einwendungen seien aber nicht geeignet gewesen, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit angefochtenem Bescheid vom 04.06.2021 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v. H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Es werde daher festgestellt, dass er mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden, wonach der Grad der Behinderung nunmehr 40 v. H. betrage. Es bestehe somit ein Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 2, BEinstG. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund seiner Einwendungen sei eine neuerliche Befassung des Gutachters erfolgt, die Einwendungen seien aber nicht geeignet gewesen, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit E-Mail vom 08.07.2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass die im Bescheid beschriebene Sachlage, dass die Innenband- plus Kniescheibensehenverletzung vom Jänner 2021 folgenlos geheilt sei, nicht richtig sei. Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei die Verletzung der Quatrizepssehne und Bänder noch aktiv gewesen, die Beschwerden hätten damals schon bestanden und er habe eine Funktionsstörung gehabt. Diese Verletzung sei auch in den vorgezeigten Befunden beschreiben worden und zum Zeitpunkt der Untersuchung noch nicht operiert gewesen. Diese OP sei am 3. Mai durchgeführt worden, und er habe bis 28. Juni (acht Wochen) einen Gips gehabt. Bis dato würden massive Beschwerden und Funktionsstörungen bestehen. Mit Schreiben vom 12.07.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am selben Tag einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Der Beschwerdeführer gehörte seit 30.08.2017 mit einen Grad der Behinderung von 50 v. H. dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Posttraumatische Ellbogengelenksabnützung mit Teilschädigung des Nervus ulnaris links - Geheilter Schienbeinbruch rechts mit beginnender Kniegelenksabnützung, Bandverletzung mit beginnender Kniegelenksabnützung links Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 30.04.2021, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.04.2021, zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Die Feststellung hinsichtlich des aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses ergibt sich aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren) vom 12.07.2021. Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise auf das Vorliegen eines Ausschlussgrundes im Sinne des § 2 Abs. 2 BEinstG vor.Die Feststellung hinsichtlich des aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses ergibt sich aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren) vom 12.07.2021. Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise auf das Vorliegen eines Ausschlussgrundes im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG vor. Die Feststellung zur bisherigen Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 30.04.2021, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.04.2021. Darin wird unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen und basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß sowie auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung bzw. des ungünstigen Zusammenwirkens schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Außerdem befasst sich das Gutachten nachvollziehbar mit den Veränderungen zum Vergleichsgutachten vom 03.04.2019. Im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2019 wurde der Gesamtgrad der Behinderung von zuvor 50 v. H. auf nunmehr 40 v. H. herabgestuft. Diese Änderung beruht in erster Linie auf einer objektivierbaren Besserung des Leidens 1 des Beschwerdeführers. Dieses, (nunmehr) eine posttraumatische Ellbogengelenksabnützung links, wurde im aktuellen Gutachten der Position 02.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet. Die Wahl dieser Position („generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades“) und die Einschätzung des Grades der Behinderung mit dem oberen Rahmensatz (40 v. H.) begründete der Sachverständige nachvollziehbar damit, dass eine mittelgradige Funktionsbehinderung mit Teilschädigung des Nervus ulnaris vorliegt, aber im Vergleich zum Vorgutachten eine Verbesserung des Bewegungsumfanges zu dokumentieren ist. Die neu hinzugekommene Schädigung des Nervus ulnaris ist in der Beurteilung des Leidens 1 mitberücksichtigt. Betreffend das Leiden 1 führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 13.05.2021 aus, dass am Ellbogen links seit der letzten Untersuchung kein Eingriff durchgeführt worden sei. Ihm seien der Kreuz- und Nackengriff nicht möglich und er habe noch Osteosynthesematerial im Ellbogen. Sein Ellbogen habe sich „in keinster Weise“ verbessert, wozu er auf die von ihm übermittelten Gerichtsgutachten verweise. Dem entgegnete der medizinische Sachverständige in dessen ergänzender Stellungnahme vom 02.06.2021, dass im Bewegungsumfang des Ellbogengelenks sowohl im Vergleich zu den genannten Gutachten als auch zur Letztuntersuchung 2019 eine Verbesserung eingetreten sei, die gutachterlich gewürdigt werden müsse. Dies deckt sich auch mit den jeweils erhobenen Untersuchungsbefunden. Während im Vergleichsgutachten vom 03.04.2019 festgehalten ist, dass Beugung und Streckung des linken Ellbogengelenks um 40° eingeschränkt waren (vgl. AS 16), ergibt sich aus dem aktuellen Gutachten ein Bewegungsausmaß von „S 0-30-100“ (vgl. AS 46), was einen Streckdefizit von nur 30° entspricht. Aus dem Gutachten geht auch hervor, dass der Nackengriff entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme nicht eingeschränkt ist. In der Beschwerde ging der Beschwerdeführer sodann auf das Leiden 1 nicht mehr ein und trat den diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen nicht weiter entgegen.Betreffend das Leiden 1 führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 13.05.2021 aus, dass am Ellbogen links seit der letzten Untersuchung kein Eingriff durchgeführt worden sei. Ihm seien der Kreuz- und Nackengriff nicht möglich und er habe noch Osteosynthesematerial im Ellbogen. Sein Ellbogen habe sich „in keinster Weise“ verbessert, wozu er auf die von ihm übermittelten Gerichtsgutachten verweise. Dem entgegnete der medizinische Sachverständige in dessen ergänzender Stellungnahme vom 02.06.2021, dass im Bewegungsumfang des Ellbogengelenks sowohl im Vergleich zu den genannten Gutachten als auch zur Letztuntersuchung 2019 eine Verbesserung eingetreten sei, die gutachterlich gewürdigt werden müsse. Dies deckt sich auch mit den jeweils erhobenen Untersuchungsbefunden. Während im Vergleichsgutachten vom 03.04.2019 festgehalten ist, dass Beugung und Streckung des linken Ellbogengelenks um 40° eingeschränkt waren vergleiche AS 16), ergibt sich aus dem aktuellen Gutachten ein Bewegungsausmaß von „S 0-30-100“ vergleiche AS 46), was einen Streckdefizit von nur 30° entspricht. Aus dem Gutachten geht auch hervor, dass der Nackengriff entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme nicht eingeschränkt ist. In der Beschwerde ging der Beschwerdeführer sodann auf das Leiden 1 nicht mehr ein und trat den diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen nicht weiter entgegen. Das Leiden 2, ein geheilter Schienbeinbruch rechts und eine Bandverletzung links jeweils mit beginnender Kniegelenksabnützung, wurde der Position 02.05.19 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet. Die Wahl dieser Position („Funktionseinschränkungen Kniegelenk geringen Grades beidseitig“) und die Einschätzung des Grades der Behinderung mit dem unteren Rahmensatz (20 v. H.) begründete der Sachverständige damit, dass diese Einschätzung die belastungsabhängigen Schmerzen und die Bandverletzung berücksichtigt. Zum Leiden 2 führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 13.05.2021 aus, dass er sich im Jänner 2021 bei einem Sturz Bänder am linken Bein eingerissen und den Quatrizeps gerissen habe. Dieser sei am 03.05.2021 operiert worden. Da die Verletzung zum Zeitpunkt der Untersuchung noch aktiv gewesen sei, könne er hier das Gutachten nicht verstehen, da die Muskulatur viel geringer gewesen sei und er das Bein nur mit viel Mühe bewegen habe können. Dem entgegnete der medizinische Sachverständige in dessen ergänzender Stellungnahme vom 02.06.2021, dass die Innenseitenbandverletzung und Verletzung der Kniescheibensehne vom Jänner 2021 folgenlos geheilt seien. Im Bereich der Kniegelenke seien zum Untersuchungszeitpunkt keine maßgeblichen Funktionsbehinderungen dokumentierbar gewesen. Dies wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde bestritten. Es sei nicht richtig, dass diese Verletzung folgenlos geheilt sei. Zum Untersuchungszeitpunkt sei die Verletzung der Quatrizepssehne und Bänder noch aktiv gewesen. Diese Verletzung sei auch in den vorgezeigten Befunden beschreiben worden und zum Zeitpunkt der Untersuchung noch nicht operiert gewesen. Diese Operation sei am 3. Mai durchgeführt worden, und er habe bis 28. Juni (acht Wochen) einen Gips gehabt. Bis dato würden massive Beschwerden und Funktionsstörungen bestehen. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers stehen dem Gutachtensergebnis aber nicht konkret entgegen. Die Anmerkung des Sachverständigen in der ergänzenden Stellungnahme, dass die genannten Verletzungen „folgenlos geheilt“ seien, ist offensichtlich nicht so zu verstehen, dass in deren Folge gar keine Funktionseinschränkungen mehr bestehen würden. Andernfalls hätte dieser das Leiden 2 gar nicht erst als Funktionseinschränkung im Sinne der Einschätzungsverordnung eingestuft und mit einem Grad der Behinderung bewertet. Im Gutachten wird entsprechend auch nur der Schienbeinbruch als geheilt beschrieben, nicht aber die Bandverletzung. Dass, wie in der Beschwerde vorgebracht, die Sehnen- und Bänderverletzungen zum Untersuchungszeitpunkt noch aktiv und noch nicht operiert gewesen seien, stellt daher keinen Widerspruch zum Gutachten dar. Die Einstufung von Funktionseinschränkungen des Kniegelenks hat sich nach der Einschätzungsverordnung aber nach dem Bewegungsumfang des Gelenks zu richten, wobei bei einer „Streckung/Beugung bis 0-0-90°“ lediglich von einer Funktionseinschränkung geringen Grades auszugehen ist. Der Sachverständige dokumentierte in seinem Untersuchungsbefund für das linke Knie einen Bewegungsumfang von „S 0-0-100“ (vgl. AS 45). Hinweise darauf, dass dieses Untersuchungsergebnis unrichtig wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Das pauschale und unspezifizierte Vorbringen in der Beschwerde, dass bis dato „massive Beschwerden und Funktionsstörungen“ bestehen würden, entzieht sich einer näheren inhaltlichen Auseinandersetzung. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers stehen dem Gutachtensergebnis aber nicht konkret entgegen. Die Anmerkung des Sachverständigen in der ergänzenden Stellungnahme, dass die genannten Verletzungen „folgenlos geheilt“ seien, ist offensichtlich nicht so zu verstehen, dass in deren Folge gar keine Funktionseinschränkungen mehr bestehen würden. Andernfalls hätte dieser das Leiden 2 gar nicht erst als Funktionseinschränkung im Sinne der Einschätzungsverordnung eingestuft und mit einem Grad der Behinderung bewertet. Im Gutachten wird entsprechend auch nur der Schienbeinbruch als geheilt beschrieben, nicht aber die Bandverletzung. Dass, wie in der Beschwerde vorgebracht, die Sehnen- und Bänderverletzungen zum Untersuchungszeitpunkt noch aktiv und noch nicht operiert gewesen seien, stellt daher keinen Widerspruch zum Gutachten dar. Die Einstufung von Funktionseinschränkungen des Kniegelenks hat sich nach der Einschätzungsverordnung aber nach dem Bewegungsumfang des Gelenks zu richten, wobei bei einer „Streckung/Beugung bis 0-0-90°“ lediglich von einer Funktionseinschränkung geringen Grades auszugehen ist. Der Sachverständige dokumentierte in seinem Untersuchungsbefund für das linke Knie einen Bewegungsumfang von „S 0-0-100“ vergleiche AS 45). Hinweise darauf, dass dieses Untersuchungsergebnis unrichtig wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Das pauschale und unspezifizierte Vorbringen in der Beschwerde, dass bis dato „massive Beschwerden und Funktionsstörungen“ bestehen würden, entzieht sich einer näheren inhaltlichen Auseinandersetzung. Sämtliche im verwaltungsbehördlichen Verfahren und im Rahmen der Beschwerde vorgelegten medizinischen Befunde wurden vom Sachverständigen berücksichtigt. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer keine neuen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie im Lichte obiger Ausführungen somit insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie im Lichte obiger Ausführungen somit insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, idgF BGBl. I Nr. 32/2018, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. … Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. … Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. …
(5)Anträge von begünstigten Behinderten (§ 2) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird.
(5)Anträge von begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird. … Übergangsbestimmungen § 27 Paragraph 27, … 1a) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des
- August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.“1a) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des
- August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.“ § 52 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:Paragraph 52, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, lautet: „Sachverständige § 52
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.Paragraph 52,
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2)Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(4)Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.“
(4)Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die Paragraphen 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.“ Dem durch die belangte Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.04.2021 zu Folge beträgt der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zum Entscheidungszeitpunkt 40 v. H. Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass einer Neubewertung bereits rechtskräftig festgestellter und eingeschätzter Leiden ohne erfolgte Veränderung des Gesundheitszustandes die Rechtskraft des abgeschlossenen Verfahrens entgegensteht, worauf auch die Bestimmungen des § 14 Abs. 5 und § 27 Abs. 1a BEinstG, die auf Veränderungen des Leidenszustandes abstellen, hindeuten. Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Herabsetzung des Grades der Behinderung zu Unrecht erfolgt sei, ist jedoch nicht zu folgen, da – wie eingehend unter Punkt II.
- ausgeführt – durchaus eine Verbesserung der im Vorgutachten mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. eingestuften Leiden eingetreten ist, weshalb auch der Gesamtgrad der Behinderung herabgesetzt wird.Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass einer Neubewertung bereits rechtskräftig festgestellter und eingeschätzter Leiden ohne erfolgte Veränderung des Gesundheitszustandes die Rechtskraft des abgeschlossenen Verfahrens entgegensteht, worauf auch die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 5 und Paragraph 27, Absatz eins a, BEinstG, die auf Veränderungen des Leidenszustandes abstellen, hindeuten. Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Herabsetzung des Grades der Behinderung zu Unrecht erfolgt sei, ist jedoch nicht zu folgen, da – wie eingehend unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt – durchaus eine Verbesserung der im Vorgutachten mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. eingestuften Leiden eingetreten ist, weshalb auch der Gesamtgrad der Behinderung herabgesetzt wird. Wie bereits oben ausgeführt, ist der Beschwerdeführer dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 40 v. H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. (mehr) vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. sind, derzeit nicht gegeben.Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 40 v. H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. (mehr) vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. sind, derzeit nicht gegeben. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 40 v. H. festgesetzt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v. H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 40 v. H. festgesetzt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v. H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173). Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt, und es war auszusprechen, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd § 24 Abs. 1 VwGVG weder beantragt, noch hält Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG weder beantragt, noch hält Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von der Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG – trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung – nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von der Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG – trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung – nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W265.2244248.1.00