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{'item': 'W265 2244368-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2022 GeschäftszahlW265 2244368-1 SpruchW265 2244368-1/8E, W265 2244368-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 17.09.2020 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und legte dem ausgefüllten Antragsformular medizinische Befunde bei. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.10.2020 basierenden Gutachten vom 22.10.2020 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: In einem Vorgutachten 02/2019 wurde ein Zustand nach Oberschenkelfraktur rechts 2009, Zustand nach Schulterprellung links und eine Stauungsdermatitis beide Unterschenkel mit 40% GdB bewertet. „Anamnese: , In einem Vorgutachten 02 aus 2019, wurde ein Zustand nach Oberschenkelfraktur rechts 2009, Zustand nach Schulterprellung links und eine Stauungsdermatitis beide Unterschenkel mit 40% GdB bewertet. Derzeitige Beschwerden: Er sei schlechter beisammen. Er habe einen ständigen Schmerz im Bereich des Oberschenkels an der Außenseite. Seit 10 Jahren kämpfe er schon damit es wird nicht besser er sei schon ganz verzagt. Er könne mit der Maske nicht schlafen er habe das Gefühl mit der Maske zu ersticken, er habe jetzt eine Position wo er noch etwas besser schläft aber er werde trotzdem munter. Am 20.11.habe er den nächsten Termin im Schlaflabor XXXX , zur weiteren Besprechung was man tun könnte. Auch die linke Schulter schmerze wegen der Arthrose es werde immer ärger. Er könne kein 10 Meter gehen.Er sei schlechter beisammen. Er habe einen ständigen Schmerz im Bereich des Oberschenkels an der Außenseite. Seit 10 Jahren kämpfe er schon damit es wird nicht besser er sei schon ganz verzagt. Er könne mit der Maske nicht schlafen er habe das Gefühl mit der Maske zu ersticken, er habe jetzt eine Position wo er noch etwas besser schläft aber er werde trotzdem munter. Am 20.11.habe er den nächsten Termin im Schlaflabor römisch 40 , zur weiteren Besprechung was man tun könnte. Auch die linke Schulter schmerze wegen der Arthrose es werde immer ärger. Er könne kein 10 Meter gehen. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Voltaren 100mg ret 1-0-1 bei Bedarf auch mehr, Kopfschmerztabletten bei Bedarf Sozialanamnese: laufendes Pensionsverfahren, lebt allein Sozialanamnese: , laufendes Pensionsverfahren, lebt allein Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr. XXXX , 15.10.2019: deutliche Besserung unter nasaler CPAP-Druck aber Maskentherapie wird sehr schlecht toleriert. Hochgradig obstruktives Schlafapnoesyndrom, CPAP-Maskentherapie mit schlechter ToleranzDr. römisch 40 , 15.10.2019: deutliche Besserung unter nasaler CPAP-Druck aber Maskentherapie wird sehr schlecht toleriert. Hochgradig obstruktives Schlafapnoesyndrom, CPAP-Maskentherapie mit schlechter Toleranz Röntgen rechte Hüfte 07.09.2018: keine vollständige knöcherne Durchbauung, Bruch der Fixierungsschraube Coxarthrose Femoropatellararthrose, Gonarthrose Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: unauffällig Ernährungszustand: adipös Größe: 184,00 cm Gewicht: 160,00 kg Blutdruck: 144/100 Klinischer Status – Fachstatus: 53jähriger Mann kommt allein Cor: reine rhythmische Herzaktion, Pulmo: VA, keine Rasselgeräusche, Abdomen: weich, keine Abwehrspannung, kein Druckschmerz SCHÄDEL/WS: Keine äußeren Auffälligkeiten, Schädel frei beweglich, kein Meningismus, Carotiden unauffällig, HIRNNERVEN: Geruchsempfinden wird als normal angegeben, Gesichtsfeld fingerperimetrisch frei, Pupillen rund, isocor, Lichtreaktion direkt und indirekt prompt auslösbar, Bulbusmotilität ungestört, kein pathologischer Nystagmus, Gesichtssensibilität ungestört, mimische Muskulatur seitengleich normal innerviert, Fingerreiben und Normalsprache wird seitengleich verstanden. OBERE EXTREMITÄTEN: Keine pathologische Tonussteigerung, linker Arm 70° Abduktion Die grobe Kraft ist seitengleich normal. Beim Armvorhalteversuch kein Absinken. Die MER sind seitengleich auslösbar. Pyramidenzeichen sind nicht auslösbar. UNTERE EXTREMITÄTEN: Keine pathologische Tonussteigerung Beim Positionsversuch kein Absinken, Kraft seitengleich normal, Abduktion unter Schmerzen 20° Die PSR und ASR sind seitengleich auslösbar. Pyramidenzeichen sind nicht auslösbar. SENSIBILITÄT: Hypästhesie rechte Oberschenkel Außenseite und beidseits knieabwärts. KOORDINATION: Keine Ataxie beim FNV und KHV. Eudiadochokinese, Feinmotilität unauffällig. Freies Sitzen möglich. Romberg unauffällig und Unterberger Versuch: nicht möglich BLASE: unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: mit 1 Unterarmstützkrücke normale Schrittlänge Status Psychicus: Allgemeintempo unauffälllig, Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassungsvermögen unauffällig, Spontan- und Konversationssprache unauffällig, Alt- und Kurzgedächtnis sind ungestört, Stimmungslage wechselnd Ductus kohärent, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, die Affektlage ist ausgeglichen, ausreichende Affizierbarkeit Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS), Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom - schwere Form fixer Rahmensatz 06.11.03 50 2 g.Z. Zustand nach Oberschenkelfraktur rechts 2009 Oberer Rahmensatz, da keine vollständige knöcherne Durchbauung und Osteosynthesematerialbruch verbunden mit mäßiggradiger Funktionseinschränkung im Hüftgelenk und geringgradiger Funktionseinschränkung im Kniegelenk, aber Entlastung nicht erforderlich 02.02.02 40 3 Zustand nach Schulterprellung links mit Funktionseinschränkung mittleren Grades fixer Rahmensatz 02.06.03 20 4 Stauungsdermatitis beide Unterschenkel 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz bei Schwellungsneigung ohne wesentliche Beeinträchtigung der Sprunggelenksbeweglichkeit 05.08.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da Leiden 2 aufgrund maßgeblicher funktioneller Relevanz das Gesamtbild negativ beeinflusst. Leiden 1 wird durch Leiden 3 und 4 nicht erhöht, da keine wesentliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten wurde Leiden 1 neu aufgenommen. Die übrigen Leiden gleichbleibend der Gesamtgrad erhöht sich daher auf 60% GdB. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:  Dauerzustand  Nachuntersuchung 10/2022 - Leiden 1 kann unter Therapie besser werden.Nachuntersuchung 10 aus 2022, - Leiden 1 kann unter Therapie besser werden. […]

  1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es liegen durch Leiden 2 Bewegungseinschränkungen vor, jedoch kann eine kurze Wegstrecke von zumindest 300 bis 400m ohne Pausen und große Schmerzen zurückgelegt werden, auch ein Ein- und Aussteigen und Anhalten sowie ein sicherer Transport sind möglich. Im Bereich der oberen Extremitäten besteht zwar eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk, jedoch liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht eingeschränkt, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
  2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein“ Mit Schreiben vom 23.10.2020 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis und teilte ihm mit, dass seinem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 % stattgegeben werde. Für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ würden die Voraussetzungen nicht vorliegen. Dem Beschwerdeführer werde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme abzugeben. Mit Eingabe vom 17.12.2020 legte der Beschwerdeführer einen medizinischen Befund vor. Die befasste Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin nahm in einer ergänzenden Stellungnahme vom 30.03.2021 zu dem neuen Befund Stellung und führte aus wie folgt: „Antwort(en): Es wurde ein neuer Befund vorgelegt.: Dr. med. univ. XXXX Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, 10.12.2020: Iliosacralgelenks-Arthrose bds mit Paravertebralblockade, incipiente Coxarthrose bds, Gonarthrose bds Pseudoarthrose nach OS-Fraktur re Adipositas permagna Lumboischialgie mit Paravertebralblockade bds, Schmerzausstrahlung pseudoradikulär OS re, FBA 5, Zehenspitzen und Fersengang möglich, Lasegue neg, Motorik L3 Kraftgrad 4, Sens.störung L2-S1 neg., PSR bds neg, ASR neg pos, keine Caudasymptomatik, Gehstreckste 15m, It. Patient.Es wurde ein neuer Befund vorgelegt.: Dr. med. univ. römisch 40 Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, 10.12.2020: Iliosacralgelenks-Arthrose bds mit Paravertebralblockade, incipiente Coxarthrose bds, Gonarthrose bds Pseudoarthrose nach OS-Fraktur re Adipositas permagna Lumboischialgie mit Paravertebralblockade bds, Schmerzausstrahlung pseudoradikulär OS re, FBA 5, Zehenspitzen und Fersengang möglich, Lasegue neg, Motorik L3 Kraftgrad 4, Sens.störung L2-S1 neg., PSR bds neg, ASR neg pos, keine Caudasymptomatik, Gehstreckste 15m, römisch eins t. Patient. Nach eigenem Untersuchungsbefund und dem vorliegenden orthopädischen Untersuchungsbefund erfolgt keine Änderung des GdB, da die beschriebenen Funktionsdefizite in Leiden 2 bewertet wurden.“ Mit angefochtenem Bescheid vom 31.03.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Seine Einwände seien nicht geeignet gewesen, eine Änderung des Gutachtens zu bewirken. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grund gelegt worden. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die ärztliche Stellungnahme übermittelt. Mit E-Mail vom 27.04.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, ohne darin Beschwerdegründe anzuführen oder sonst Vorbringen zu erstatten. Zugleich legte der einen weiteren medizinischen Befund vor. Mit Schreiben vom 14.07.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 15.07.2021 einlangten. Mit Schreiben vom 30.07.2021 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag. Die erhobene Beschwerde erfülle die Kriterien des § 9 Abs. 1 VwGVG nicht. Der Mangel sei binnen zwei Wochen ab Zustellung zu verbessern, ansonsten werde die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden.Mit Schreiben vom 30.07.2021 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag. Die erhobene Beschwerde erfülle die Kriterien des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht. Der Mangel sei binnen zwei Wochen ab Zustellung zu verbessern, ansonsten werde die Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden. Mit E-Mail vom 18.08.2021 erstattete der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung, in der er im Wesentlichen ausführte, dass er durch einen Betriebsunfall einen Marknagel mit Verschraubungen im rechten Oberschenkel habe. Da seine Verschraubung zwei Mal gebrochen sei, habe er große Schmerzen. Er könne leider keine 20 Meter gehen, ohne sich hinzusetzen. Dadurch habe er auch Kreuzschmerzen. Zugleich legte er Fotos von Röntgenbildern vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v. H. Er stellte am 17.09.2020 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom - schwere Form - g. Z. Zustand nach Oberschenkelfraktur rechts 2009 - Zustand nach Schulterprellung links - Stauungsdermatitis beide Unterschenkel Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer trotz dieser Funktionseinschränkungen möglich und zumutbar. Die Leidenszustände des Beschwerdeführers stellen zweifellos eine Beeinträchtigung seines Alltagslebens dar, schränken jedoch den Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich ein. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und insbesondere der Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen des oben wiedergegebenen ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 22.10.2020 und der ergänzenden Stellungnahme vom 30.03.2021 zu Grunde gelegt.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur Antragsstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.10.2020, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.10.2020, sowie deren ergänzende Stellungnahme vom 30.03.
  5. Dabei berücksichtigte die Sachverständige die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel. Das Gutachten und die Stellungnahme sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Trotz der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen erreichen diese Einschränkungen noch kein Ausmaß, das eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingen würde. Die ärztliche Sachverständige stellte dazu infolge einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers im Wesentlichen fest, dass zwar durch den Zustand nach Oberschenkelfraktur rechts Bewegungseinschränkungen vorliegen, jedoch kann eine kurze Wegstrecke von zumindest 300 bis 400 m ohne Pausen und große Schmerzen zurückgelegt werden, auch ein Ein- und Aussteigen und Anhalten sowie ein sicherer Transport sind möglich. Im Bereich der oberen Extremitäten besteht zwar eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk, jedoch liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht eingeschränkt, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist (vgl. AS 30).Trotz der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen erreichen diese Einschränkungen noch kein Ausmaß, das eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingen würde. Die ärztliche Sachverständige stellte dazu infolge einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers im Wesentlichen fest, dass zwar durch den Zustand nach Oberschenkelfraktur rechts Bewegungseinschränkungen vorliegen, jedoch kann eine kurze Wegstrecke von zumindest 300 bis 400 m ohne Pausen und große Schmerzen zurückgelegt werden, auch ein Ein- und Aussteigen und Anhalten sowie ein sicherer Transport sind möglich. Im Bereich der oberen Extremitäten besteht zwar eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk, jedoch liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht eingeschränkt, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist vergleiche AS 30). Diesen nachvollziehbaren Einschätzungen trat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung nur insofern entgegen, als er vorbrachte, aufgrund seiner zweimal gebrochenen Verschraubung große Schmerzen zu haben und keine 20 m gehen zu können, ohne sich hinzusetzen. Er habe dadurch auch Kreuzschmerzen (vgl. OZ 5). Dem Beschwerdeführer gelang es jedoch nicht, diese von der Beurteilung der ärztlichen Sachverständigen deutlich abweichende Einschätzung der ihm zumutbaren Wegstrecke durch medizinische Befunde zu belegen. In Reaktion auf das ihm zur Kenntnis gebrachte Sachverständigengutachten legte er zunächst einen Arztbrief/Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 10.12.2020 vor, in dem zur Gehstrecke ausgeführt wird, dass diese „max 15 m lt. Patient“ betrage (vgl. AS 37). Die ärztliche Sachverständige führte in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 30.03.2021 aus, dass dieser Befund zu keiner Änderung des Grades der Behinderung führe, da die beschriebenen Funktionsdefizite bereits in Leiden 2, dem Zustand nach Oberschenkelfraktur rechts, bewertet worden seien (vgl. AS 38). Diesen nachvollziehbaren Einschätzungen trat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung nur insofern entgegen, als er vorbrachte, aufgrund seiner zweimal gebrochenen Verschraubung große Schmerzen zu haben und keine 20 m gehen zu können, ohne sich hinzusetzen. Er habe dadurch auch Kreuzschmerzen vergleiche OZ 5). Dem Beschwerdeführer gelang es jedoch nicht, diese von der Beurteilung der ärztlichen Sachverständigen deutlich abweichende Einschätzung der ihm zumutbaren Wegstrecke durch medizinische Befunde zu belegen. In Reaktion auf das ihm zur Kenntnis gebrachte Sachverständigengutachten legte er zunächst einen Arztbrief/Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 10.12.2020 vor, in dem zur Gehstrecke ausgeführt wird, dass diese „max 15 m lt. Patient“ betrage vergleiche AS 37). Die ärztliche Sachverständige führte in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 30.03.2021 aus, dass dieser Befund zu keiner Änderung des Grades der Behinderung führe, da die beschriebenen Funktionsdefizite bereits in Leiden 2, dem Zustand nach Oberschenkelfraktur rechts, bewertet worden seien vergleiche AS 38). Mit seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer einen weiteren Befundbericht eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.04.2021 vor, demzufolge bei ihm eine massive Einschränkung der Beweglichkeit sowie aufgrund der Schmerzsituation und der zunehmenden Belastungsdyspnoe eine deutlich eingeschränkte Gehstrecke bestünden. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dadurch massiv erschwert (vgl. AS 45). Dieser Befund enthält jedoch keinen klinischen Status oder Fachstatus des Beschwerdeführers, sodass vom Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollzogen werden kann, worauf sich diese Einschätzungen stützen. Eine Vergleichbarkeit mit dem Sachverständigengutachten der belangten Behörde ist damit nicht gegeben. Auch bleibt im Hinblick auf die in der Judikatur herangezogene „kurze Wegstrecke“ von 300 bis 400 m (siehe noch in der rechtlichen Beurteilung) offen, welche Distanz mit einer „deutlich eingeschränkten“ Gehstrecke konkret gemeint ist. Die im Befundbericht genannten Diagnosen entsprechen den schon zuvor bekannten und im Sachverständigengutachten auch berücksichtigten Diagnosen. Hinweise auf eine maßgebliche Verschlechterung des Zustands des Beschwerdeführers seither sind damit im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden von diesem auch nicht behauptet. Es liegt in einer Gesamtbetrachtung nahe, dass sich die im Befund vom 23.04.2021 beschriebene massive Einschränkung unter anderem der Gehstrecke primär, wie auch schon im Befund vom 10.12.2020, auf entsprechende eigene Angaben des Beschwerdeführers stützt. Die auf einer persönlichen Untersuchung und einem klinischen Status basierende Einschätzung der Zumutbarkeit im Sachverständigengutachten konnte damit nicht widerlegt werden. Mit seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer einen weiteren Befundbericht eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.04.2021 vor, demzufolge bei ihm eine massive Einschränkung der Beweglichkeit sowie aufgrund der Schmerzsituation und der zunehmenden Belastungsdyspnoe eine deutlich eingeschränkte Gehstrecke bestünden. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dadurch massiv erschwert vergleiche AS 45). Dieser Befund enthält jedoch keinen klinischen Status oder Fachstatus des Beschwerdeführers, sodass vom Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollzogen werden kann, worauf sich diese Einschätzungen stützen. Eine Vergleichbarkeit mit dem Sachverständigengutachten der belangten Behörde ist damit nicht gegeben. Auch bleibt im Hinblick auf die in der Judikatur herangezogene „kurze Wegstrecke“ von 300 bis 400 m (siehe noch in der rechtlichen Beurteilung) offen, welche Distanz mit einer „deutlich eingeschränkten“ Gehstrecke konkret gemeint ist. Die im Befundbericht genannten Diagnosen entsprechen den schon zuvor bekannten und im Sachverständigengutachten auch berücksichtigten Diagnosen. Hinweise auf eine maßgebliche Verschlechterung des Zustands des Beschwerdeführers seither sind damit im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden von diesem auch nicht behauptet. Es liegt in einer Gesamtbetrachtung nahe, dass sich die im Befund vom 23.04.2021 beschriebene massive Einschränkung unter anderem der Gehstrecke primär, wie auch schon im Befund vom 10.12.2020, auf entsprechende eigene Angaben des Beschwerdeführers stützt. Die auf einer persönlichen Untersuchung und einem klinischen Status basierende Einschätzung der Zumutbarkeit im Sachverständigengutachten konnte damit nicht widerlegt werden. Alle vom Beschwerdeführer vorgebrachten Aspekte seiner Leidenszustände wurden damit in den Sachverständigengutachten entweder bereits berücksichtigt oder waren aus medizinischer Sicht nicht ausreichend objektivierbar. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde somit keine Befunde vor, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Mit Beschwerdeergänzung vom 18.08.2021 legte er vier nicht beschriftete Fotos von Röntgenbildern vor, ohne dazu Vorbringen zu erstatten (vgl. OZ 5). Auch diese waren, schon aufgrund ihrer mangelnden Aussagekraft, nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 46 BBG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Die Röntgenbilder hätte daher im gegenständlichen Verfahren ohnehin nicht mehr berücksichtigt werden können.Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde somit keine Befunde vor, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Mit Beschwerdeergänzung vom 18.08.2021 legte er vier nicht beschriftete Fotos von Röntgenbildern vor, ohne dazu Vorbringen zu erstatten vergleiche OZ 5). Auch diese waren, schon aufgrund ihrer mangelnden Aussagekraft, nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 46, BBG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Die Röntgenbilder hätte daher im gegenständlichen Verfahren ohnehin nicht mehr berücksichtigt werden können. Damit ist der Beschwerdeführer dem vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Damit ist der Beschwerdeführer dem vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 22.10.2020 und der ergänzenden Stellungnahme vom 30.03.
  6. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  8. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
  2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idgF BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: „§ 1 ….
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. …….
  2. ……
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller
  5. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  6. Lebensmonat vollendet ist und, - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder, - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder, - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1Fähigkeiten, Funktionen oder, - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder, - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)…“ In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant – Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant – Folgendes ausgeführt: „Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):„Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (neu nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,): … Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  1. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“ …“ Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 Metern ausgeht (vgl. u. a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 Metern ausgeht vergleiche u. a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde im seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.10.2020 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Gesundheitsschädigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer liegen ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell insbesondere wie ausgeführt keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Weiters sind keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, psychischer, neurologischer und intellektueller Fähigkeiten oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Beim Beschwerdeführer liegen ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell insbesondere wie ausgeführt keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Weiters sind keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, psychischer, neurologischer und intellektueller Fähigkeiten oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer bestehenden dauerhaften Einschränkungen und der damit verbundenen Beeinträchtigungen im Alltag vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die dazu seitens des Gesetzgebers festgehaltenen Erläuterungen wurden im gegenständlichen Fall berücksichtigt und diese bestärken die Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel trotz seiner zweifelsohne vorhandenen und festgestellten Gesundheitsschädigungen zumutbar ist.Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer bestehenden dauerhaften Einschränkungen und der damit verbundenen Beeinträchtigungen im Alltag vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die dazu seitens des Gesetzgebers festgehaltenen Erläuterungen wurden im gegenständlichen Fall berücksichtigt und diese bestärken die Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel trotz seiner zweifelsohne vorhandenen und festgestellten Gesundheitsschädigungen zumutbar ist. Der Beschwerdeführer legte keine Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung seines Zustandes zu belegen. Die für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass erforderlichen Voraussetzungen von erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten sind somit nicht erfüllt. Für das Vorliegen weiterer Tatbestände des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen haben sich im gegenständlichen Fall keinerlei konkrete Anhaltspunkte ergeben. Auch erreichen die übrigen Einschränkungen des Beschwerdeführers kein Ausmaß, welches die Benützung der Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen lässt.Die für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass erforderlichen Voraussetzungen von erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten sind somit nicht erfüllt. Für das Vorliegen weiterer Tatbestände des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen haben sich im gegenständlichen Fall keinerlei konkrete Anhaltspunkte ergeben. Auch erreichen die übrigen Einschränkungen des Beschwerdeführers kein Ausmaß, welches die Benützung der Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen lässt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
  3. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  4. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  5. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd § 24 Abs. 1 VwGVG weder beantragt, noch hält Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG weder beantragt, noch hält Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich. Die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von der Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von der Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W265.2244368.1.00

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