RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2022 GeschäftszahlW265 2245849-1 SpruchW265 2245849-1/6E, W265 2245849-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin war Inhaberin eines bis 30.06.2020 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. und der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Mit E-Mail vom 16.10.2020 stellte sie beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses und legte dem ausgefüllten Antragsformular einen medizinischen Befund bei. Mit Schreiben jeweils vom 19.10.2020 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin um Übermittlung aktueller Befunde sowie die Pensionsversicherungsanstalt um Übermittlung eines Pflegegeldgutachtens. Mit Schreiben vom 04.11.2020, eingelangt am 10.11.2020, übermittelte die Pensionsversicherungsanstalt das Pflegegeldgutachten. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.01.2021 basierenden Gutachten vom 15.02.2021 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Es gibt ein Vorgutachten aus dem Jahre 2017 mit insgesamt 50 % (schwere Arthrose rechte Hüfte 50, Schilddrüse 10, Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates 10). „Anamnese: , Es gibt ein Vorgutachten aus dem Jahre 2017 mit insgesamt 50 % (schwere Arthrose rechte Hüfte 50, Schilddrüse 10, Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates 10). Kommt zur vorgeschriebene Nachuntersuchung wegen Besserungsmöglichkeit von Leiden 1 Derzeitige Beschwerden: Ich habe nach wie vor Probleme mit meinem rechten Hüftgelenk, eine Operation wurde mir zwar angeraten. Dazu kann ich mich aber nicht überwinden, da ich Angst davor habe. Ich habe Schmerzen und Bewegungseinschränkung im rechten Hüftgelenk, kann keine langen Strecken mehr ohne Schmerzen gehen und auch während der Nacht habe ich oft Schmerzen in der rechten Hüfte. Zum Gehen verwende ich eine Stützkrücke. 2017 wurde auch eine COPD bei mir festgestellt, auch dagegen mache ich nichts. Medikamente nehme ich keine, ich gehe viel an die frische Luft. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Thyrex, Lutein, Vid D Sozialanamnese: Pensionistin, geschieden und hat ein erwachsenes Kind. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Mitgebrachter Röntgenbefund 14.10.2019 Beckenübersicht: kein wesentlicher Beckenschiefstand erkennbar, ausgeprägte deformierenden Coxarthrose rechts. Zeichen einer Coxarthrose vom lateralen Typ re deutlich mehr als links Mitgebrachter lungenfachärztlicher Befund von 2017: COPD II Mitgebrachter lungenfachärztlicher Befund von 2017: COPD römisch zwei 2019-10 Röntgenbefund Beckenübersicht stehend, beide Hüften axial Ergebnis: Kein wesentlicher Beckenschiefstand erkennbar. Ausgeprägte deformierende Coxarthrose vom lateralen Typ rechts mit Eindellung zentral (Zustand nach Hüftkopfnekrose?). Zeichen einer Coxarthrose vom lateralen Typ links. SIG-Arthrosen beidseits. Deutlich erhöhte Rarefizierung der Knochendichte. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 167,00 cm Gewicht: 60,00 kg Blutdruck: 140/80 Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: keine Lippenzyanose, keine Halsvenenstauung Sensorium: Umgangssprache wird anstandslos verstanden Haut und Schleimhäute: unauffällig Hals: unauffällig, keine Einflußstauung Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch Lunge: normale Atemfrequenz, Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe beim Gang im Zimmer Herz: reine Herzgeräusche, rhythmisch, normfrequent Abdomen: im Thoraxniveau, rektal nicht untersucht Grob neurologisch: Keine relevanten motorischen Defizite, es werden keine Sensibilitätsstörungen angegeben, kein Rigor, kein Tremor, Feinmotorik regelrecht. WIRBELSÄULE: Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. HWS: altersentsprechend frei beweglich, Drehung und Seitneigung beidseits frei. KJA: 1 cm BWS: Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen normal beweglich LWS: Endlagige Bewegungseinschränkungen FBA: 20 cm Obere Extremitäten: Trophik und Tonus seitengleich normal, grobe Kraft bds nicht signifikant vermindert. Schultergelenk rechts: Armvorheben 160° und –seitheben 150° Schultergelenk links: Armvorheben 160° und –seitheben 150° Nackengriff: bds möglich Schürzengriff: bds möglich Ellenbogengelenk rechts: Beugung und Streckung frei, Ellenbogengelenk links: Beugung und Streckung frei, Handgelenke frei beweglich, Greif- und Haltefunktion beidseits unauffällig. Der Pinzettengriff ist beidseits mit allen Fingern möglich. Der Faustschluß ist beidseits mit allen Fingern möglich Untere Extremitäten: grobe Kraft bds nicht signifikant vermindert. Hüftgelenk rechts: Beugung: 80° Rotation: 20-0-20° Hüftgelenk links: Beugung: 100° Rotation: 30-0-30° Kniegelenk rechts: 0-0-110° Kniegelenk links: 0-0-110° Sprunggelenke: beidseits annähernd normale Beweglichkeit, Fußheben und -senken bds durchführbar, alle Funktionen ungestört. Zehenstand und Fersenstand beidseitig möglich, Einbeinstand bds möglich, Fußpulse bds palpabel. Keine Ödeme bds, keine relevante Varicositas, keine postthrombotische Veränderungen. Klinisch kein Hinwies auf rezentes Thrombosegeschehen. Gesamtmobilität – Gangbild: Hinkend rechts mit 1 UA Stützkrücke, Schrittlänge annähernd normal, Setzen/Erheben unbehindert möglich. Freies Gehen ist im Untersuchungsraum anstandslos möglich. Status Psychicus: Gut orientiert, Ductus kohärent, Antrieb und Grundstimmung ausgeglichen, in der sozialen Interaktion unauffällig. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Coxarthrose rechte Hüfte, fortgeleitete Beschwerden Unterer Rahmensatz, da reduzierte statische und dynamische Belastbarkeit bei endlagig funktioneller Beeinträchtigung. Ausstrahlungsschmerz durch Entlastung/Fehlbelastung inkludiert. 02.05.11 50 2 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da leichtgradig und ohne Therapie kompensiert. 06.06.01 20 3 Schilddrüsenunterfunktion, Hashimoto Thyreoiditis Unterer Rahmensatz, da unter Substitutionstherapie beschwerdefrei. 08.01.01 10 4 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, Osteoporose ED 12/2016 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, Osteoporose ED 12 aus 2016, Unterer Rahmensatz, da Bewegungstherapie, Kostanpassung; bisher keine medikamentöse Therapie etabliert. 02.02.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H., Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden Position 1 wird von den anderen Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Neues Antragsleiden ins aktuelle Gutachten aufgenommen (aktuelle Pos. 2 ). Bei Leiden 1 des Vorgutachtens ist in der Beweglichkeit der Hüftgelenke von einer funktionellen Verbesserung gegenüber 2017 auszugehen obwohl der diesbezüglich Behinderungsgrad beibehalten wurde. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Dauerzustand Nachuntersuchung - … 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es bestehen degenerative Veränderungen des rechten Hüftgelenkes. Die Gesamtmobilität ist jedoch ausreichend, um kurze Wegstrecken von 300-400m, allenfalls unter Zuhilfenahme einer einfachen Gehhilfe, zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden. Das Gangbild bei der persönlichen Untersuchung war moderat hinkend rechts mit 1 UA Stützkrücke, Schrittlänge annähernd normal, Setzen/Erheben unbehindert möglich. Freies Gehen war im Untersuchungsraum anstandslos möglich. Darüber hinaus liegt auch keine relevante muskuläre Schwäche vor, sodass insgesamt eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr ausreichend begründet werden kann. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein … Begründung: Anläßlich der ho. Begutachtung wird eine Unterarmstützkrücke verwendet, deren behinderungsbedingte Erfordernis durch die objektivierbare Ausprägung der eingestuften Funktionseinschränkungen allerdings nicht ausreichend begründet werden kann.“ Mit Schreiben vom 15.02.2021 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass im medizinischen Ermittlungsverfahren ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt worden sei. Ihr werde daher ein unbefristeter Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ ausgestellt, der in den nächsten Tagen übermittelt werde. Mit Begleitschreiben vom 17.02.2021 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Behindertenpass. Mit E-Mail vom 26.02.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass sie der Behauptung des ärztlichen Sachverständigen zu einer funktionellen Verbesserung gegenüber 2017 entschieden widersprechen müsse. Der Gebrauch der Krücken sei unerlässlich für sie geworden, um die Schmerzen halbwegs erträglich zu halten. Sie betreibe Unterwassergymnastik, wodurch sich ihre Lebensqualität verbessert und ihre Muskeln wieder gekräftigt hätten. Infolge der Schließung des Hallenbades wegen Corona mache sie nun ersatzweise Übungen mit einem Schmerztherapeuten. Nach wie vor schrecke sie vor einer Operation zurück und unternehme alles, um etwas Lebensqualität zu erhalten. Leider sei der Alterungsprozess nicht aufzuhalten und eine Heilung ihrer Coxarthrose nicht möglich. Der Hüftkopf bohre sich immer weiter in das Becken, das sei eine Tatsache. Mit dem Antrag legte die Beschwerdeführerin einen medizinischen Befund vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein weiteres Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.04.2021 basierenden orthopädischen Gutachten vom 14.04.2021 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 22.01.2021, ges. GdB 50% Zwischenanamnese:„Anamnese: , Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 22.01.2021, ges. GdB 50% Zwischenanamnese: unauffällig Derzeitige Beschwerden: Ich habe Schmerzen an der rechten Hüfte. Ich bin eingeschränkt beim Gehen, die Hüfte sticht, brennt, zieht. Ich sehe schlechter. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Lutein, Thyrex, Nahrungsergänzungsmittel, VitD, Laufende Therapie: Übungen zu Hause Hilfsmittel: 1 Unterarmstützkrücken links Laufende Therapie: Übungen zu Hause , Hilfsmittel: 1 Unterarmstützkrücken links Sozialanamnese: Pens. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): handschriftliche Befunde nicht lesbar. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: normal Größe: 162,00 cm Gewicht: 60,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch, Druckschmerz am Rippenbogen rechts, kein Kompressionsschmerz seitlich am Brustkorb. Abdomen: klinisch unauffällig Obere Extremitäten: Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich. Sämtliche Gelenke sind altersentsprechend unauffällig und frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Untere Extremität: Der Barfußgang zeigt ein geringes Entlastungshinken rechts. Der rechte Beckenkamm steht minimal tiefer. Zehenballen- und Fersenstand mit anhalten, Einbeinstand mit anhalten. Anhocken wird ansatzweise ausgeführt. X-Beinstellung mit einem Innenknöchelabstand von 5 cm. Diskret Muskelverschmächtigung am rechten Oberschenkel. Im Liegen Beinlänge rechts – 1,5 cm. Knie- und Sprunggelenke sind unauffällig, ergussfrei und bandfest. An der rechten Hüfte gering Endlagenschmerz, kein wesentlicher lokaler Druckschmerz. Übrige Gelenke sind bandfest und unauffällig. Beweglichkeit: Hüften S rechts 0-0-95, links 0-0-120, R (S 90°) rechts 10-0-20, links 20-0-35. Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule: Der rechte Beckenkamm steht etwa 1 cm tiefer. Zarte Ausgleichsskoliose an der Lendenwirbelsäule. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Kein auffälliger Hartspann. Kein Druckschmerz, kein Klopfschmerz. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: die Rotation ist endlagig eingeschränkt, sonst frei. Brust- und Lendenwirbelsäule: FBA 0 cm, Seitwärtsneigen jeweils 0 cm Fingerkuppen-Kniegelenksspalt-Abstand, Rotation endlagig gering eingeschränkt Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt in Konfektionsschuhen mit 1 Unterarmstützkrücke links, die nur teilweise belastet wird, zur Untersuchung, das Gangbild ist flott, gering rechtshinkend, sicher. Geht im Untersuchungsraum auch ohne Gehhilfen sicher. Das Aus- und Ankleiden wird überwiegend im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Hüftgelenksarthrose rechts 2 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) 3 Schilddrüsenunterfunktion, Hashimoto Thyreoiditis 4 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, Osteoporose Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung. Dauerzustand Nachuntersuchung - 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein Gutachterliche Stellungnahme: Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist mit 1 Gehhilfe zumutbar und möglich. Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten.“ Mit Schreiben vom 19.04.2021 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.Mit Schreiben vom 19.04.2021 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Mit E-Mail vom 29.04.2021 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Parteiengehör. In dieser führte sie im Wesentlichen aus, es müsse sich um einen schlechten Scherz handeln, dass für sie die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sein solle. Ihr Zustand habe sich seit der ersten Untersuchung 2015 verschlechtert und nicht verbessert. Sie empfinde das Verhalten besonders des zuletzt befassten ärztlichen Sachverständigen als skandalös. Dieser habe sich bei der Untersuchung schroff, einschüchternd und eigentlich diskriminierend verhalten. Er habe auch keine einzige Frage zu dem von ihr wegen eines Sturzes getragenen Rippengurtes gestellt. Würde sie 300 bis 400 Meter mit einer Krücke zurücklegen, werde auch ihr zweites Hüftgelenk schneller kaputt und sie lande früher im Rollstuhl. Den Entzug der Benutzung des Behindertenparkplatzes empfinde sie als Verhöhnung, ihre Lebensqualität werde dadurch stark beschnitten. Wären die Untersuchungen menschlicher und professioneller verlaufen, wären auch weitere, näher genannte Aspekte ihrer körperlichen Beschwerden festgestellt worden. Die Benützung der Öffis sei für sie unzumutbar, da sie mit zwei Krücken ihre Tasche/ihre Korb nicht transportieren und auch nicht sicher über die Stufen des Busses ein- und aussteigen könne. Auch mit nur einer Krücke gebe es das Problem, dass sie nicht zugleich die Krücke, den Haltegriff und ihre Einkaufstasche halten könne. Durch ihre Standunsicherheit sei auch das Ausbalancieren der Fahrbewegungen der Öffis nicht mehr möglich. Die Haltestellen seien nicht vor den Geschäften und die Wege seien oft weit, ohne dass es eine Sitz-/Rastmöglichkeit gebe. Und besonders im Winter müsste sie wegen Sturzgefahr komplett zuhause bleiben. Die Benützung des Autos stelle für sie eine absolute Notwendigkeit dar, um überhaupt noch mobil zu sein, wobei sie auf Behindertenparkplätze angewiesen sei. Sie ersuche daher um sachliche Prüfung und Fortschreibung der Zusatzeintragung. Der befasste Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin nahm in einer ergänzenden Stellungnahme vom 03.05.2021 zu den erhobenen Einwendungen Stellung und führte aus wie folgt: „Antwort(en): Es wird festgehalten, dass es sich beim erstellten Gutachten um keinen Schmerz handelt. Die Beurteilung erfolgt aufgrund des erhobenen klinischen Status, konkret wurden sogar 2 Gutachten erstellt, mit einem übereinstimmenden Ergebnis. Es wird festgehalten, dass der Umgangston bei der Untersuchung weder schroff noch einschüchternd ist, sondern geschäftsmäßig und emotionslos. Die Bemerkung über den „Gott in Weiß“ bleibt unkommentiert. Das Wort „getratscht!“ wurde nicht verwendet. Es wurde eine korrekte und genaue klinische Untersuchung durchgeführt und auf Grund dieser eine schlüssige Beurteilung vorgenommen. Die nachgereichten Befunde Dris XXXX beschreiben die bekannten Hüftgelenksarthrose rechts. Ein klinischer Befund der Hüfte ist nicht enthalten. Die nachgereichten Befunde Dris römisch 40 beschreiben die bekannten Hüftgelenksarthrose rechts. Ein klinischer Befund der Hüfte ist nicht enthalten. Die Einwendungen sind nicht geeignet, das Ergebnis der Untersuchung zu beeinflussen, weswegen daran festgehalten wird.“ Mit Bescheid vom 06.05.2021 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden, nach dem die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragung nicht vorlägen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen. Ihre Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, das Ergebnis der Untersuchung zu beeinflussen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grund gelegt worden. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die ärztliche Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 08.06.2021, eingelangt am 11.06.2021, erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass entgegen den Ausführungen der Sachverständigen bei ihr sehr wohl erhebliche Funktionsstörungen und Bewegungseinschränkungen im Bereich der Hüftgelenke, insbesondere rechts, und des Kniegelenks rechts vorliegen würden, welche es ihr weiterhin unmöglich machen würden, öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen. Die Feststellung des Sachverständigen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht nachvollziehbar und schlüssig. Die Beschwerdeführerin sei außerhalb ihres Wohnbereiches auf die Verwendung von zwei Stützkrücken angewiesen. Wegen der bestehenden Schmerzen im Hüftbereich, Belastungsschmerzen im rechten Knie sowie der Verkürzung des rechten Beines sei sie nicht mehr standfest und stolpere leicht (Sturzgefahr), sodass sie keinesfalls in der Lage sei, eine längere Wegstrecke zurückzulegen, um ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen, sowie in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- und auszusteigen. Bei der Beschwerdeführerin bestehe auch weiterhin eine maßgebliche Einschränkung der Belastbarkeit (statisch und dynamisch) im Rahmen einer fortgeschrittenen Hüftgelenksarthrose rechts sowie erhöhten Frakturrisikos bei osteoporotischen Veränderungen, welche einen sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel verunmöglichen würden. Aufgrund der Standunsicherheit sei das Ausbalancieren der Fahrbewegungen während der Fahrt keinesfalls gewährleistet. Weiters sei eine sichere Beförderung keinesfalls nur durch die Möglichkeit, sich anhalten zu können, gewährleistet. Bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln wären auch zu überwindende Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt mit zu berücksichtigen. Feststellungen dazu würden vom Sachverständigen nicht vorliegen. Weiters sei die Beschwerdeführerin durch das nun zusätzlich bestehende Lungenleiden COPD II (Atemnot) in ihrer Fortbewegung und damit beim Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels erheblich eingeschränkt. Auch dies sei bei der bisherigen Beurteilung nicht berücksichtigt worden. Bei augenscheinlicher Betrachtung des vorliegenden Gangbildes der Beschwerdeführerin seien die gutachterlichen Ausführungen keinesfalls geeignet, den Anforderungen an ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten zu genügen. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Orthopädie und Lungenheilkunde beantragt. Mit der Beschwerde wurden weitere medizinische Befunde vorgelegt.Mit Schreiben vom 08.06.2021, eingelangt am 11.06.2021, erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass entgegen den Ausführungen der Sachverständigen bei ihr sehr wohl erhebliche Funktionsstörungen und Bewegungseinschränkungen im Bereich der Hüftgelenke, insbesondere rechts, und des Kniegelenks rechts vorliegen würden, welche es ihr weiterhin unmöglich machen würden, öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen. Die Feststellung des Sachverständigen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht nachvollziehbar und schlüssig. Die Beschwerdeführerin sei außerhalb ihres Wohnbereiches auf die Verwendung von zwei Stützkrücken angewiesen. Wegen der bestehenden Schmerzen im Hüftbereich, Belastungsschmerzen im rechten Knie sowie der Verkürzung des rechten Beines sei sie nicht mehr standfest und stolpere leicht (Sturzgefahr), sodass sie keinesfalls in der Lage sei, eine längere Wegstrecke zurückzulegen, um ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen, sowie in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- und auszusteigen. Bei der Beschwerdeführerin bestehe auch weiterhin eine maßgebliche Einschränkung der Belastbarkeit (statisch und dynamisch) im Rahmen einer fortgeschrittenen Hüftgelenksarthrose rechts sowie erhöhten Frakturrisikos bei osteoporotischen Veränderungen, welche einen sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel verunmöglichen würden. Aufgrund der Standunsicherheit sei das Ausbalancieren der Fahrbewegungen während der Fahrt keinesfalls gewährleistet. Weiters sei eine sichere Beförderung keinesfalls nur durch die Möglichkeit, sich anhalten zu können, gewährleistet. Bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln wären auch zu überwindende Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt mit zu berücksichtigen. Feststellungen dazu würden vom Sachverständigen nicht vorliegen. Weiters sei die Beschwerdeführerin durch das nun zusätzlich bestehende Lungenleiden COPD römisch zwei (Atemnot) in ihrer Fortbewegung und damit beim Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels erheblich eingeschränkt. Auch dies sei bei der bisherigen Beurteilung nicht berücksichtigt worden. Bei augenscheinlicher Betrachtung des vorliegenden Gangbildes der Beschwerdeführerin seien die gutachterlichen Ausführungen keinesfalls geeignet, den Anforderungen an ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten zu genügen. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Orthopädie und Lungenheilkunde beantragt. Mit der Beschwerde wurden weitere medizinische Befunde vorgelegt. Die belangte Behörde gab in der Folge weitere Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Lungenheilkunde und eines Facharztes für Orthopädie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.07.2021 basierenden lungenheilkundlichen Gutachten vom 29.07.2021 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Beschwerdevorentscheidung: Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“wurde bereits am 06. Mai 2021 durch schriftlichen Bescheid des Sozialministeriums abgewiesen. „Anamnese: , Beschwerdevorentscheidung: Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“wurde bereits am 06. Mai 2021 durch schriftlichen Bescheid des Sozialministeriums abgewiesen. Vorgutachten Dr. XXXX /Orthopädie 07/21: Eine wesentliche Vorgutachten Dr. römisch 40 /Orthopädie 07/21: Eine wesentliche Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. Vorgutachten Dr. XXXX 13.04.2021/ Unfallchirugie/Allgemeinmediziner: Transport mit öffentlichen Verkehrsmittel möglich. Kurze Wegstrecke 300-400 m mit 1 Gehilfe zumutbar und möglich Vorgutachten 1/21 durch Dr. XXXX /Allgemeinmedizinerr: GdB 50% ( schwere Arthrose rechte Hüfte 50, COPD 20, Schilddrüse 10, Osteoporose 10).Transport mit öffentlichen Verkehrsmittel möglich. Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. , Vorgutachten Dr. römisch 40 13.04.2021/ Unfallchirugie/Allgemeinmediziner: Transport mit öffentlichen Verkehrsmittel möglich. Kurze Wegstrecke 300-400 m mit 1 Gehilfe zumutbar und möglich , Vorgutachten 1/21 durch Dr. römisch 40 /Allgemeinmedizinerr: GdB 50% ( schwere Arthrose rechte Hüfte 50, COPD 20, Schilddrüse 10, Osteoporose 10).Transport mit öffentlichen Verkehrsmittel möglich. Vorgutachten aus dem Jahre 2017 mit insgesamt 50 % (schwere Arthrose rechte Hüfte 50, Schilddrüse 10, Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates 10). Maßgebliche Einschränkung der Belastbarkeit bei fortgeschrittenen Hüftgelenksarthrose rechts, sowie erhöhtes Frakturrisiko bei osteoporotischen Veränderungen verunmöglichen insbesondere den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel. Nikotin: ex vor 10a, 20py Allergien:. Keine Derzeitige Beschwerden: Die Antragstellerin klagt über Kurzatmigkeit beim Gehen und Stiegensteigen, "ich gehe mit meiner Krücke und muss viel rasten" Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Lutein, Thyrex, Nahrungsergänzungsmittel, VitD (Oleovit) derzeit abgesetzt. Laufende Therapie: Übungen zu Hause + Atemübungen für die Lunge Hilfsmittel: 1 Unterarmstützkrücke Sozialanamnese: lebt alleine, seit letztem Jahr 6h die Woche eine Haushaltshilfe Beruf: Pension seit 5 Jahren, früher: Angestellte Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Am 18.05.2017 wurde von Dr. XXXX - Facharzt für Lungenheilkunde mit Allergie-, Schlaflabor und Leistungsdiagnostik - ein Befund erstellt. Frau XXXX ist Exraucherin und wies bei einem Thorax Röntgen ein Emphysem in OF auf, das Zwerchfell war gering abgeflacht, es bestand kein pulm. Infiltrat, Herzgefäßschatten oB. Am 18.05.2017 wurde von Dr. römisch 40 - Facharzt für Lungenheilkunde mit Allergie-, Schlaflabor und Leistungsdiagnostik - ein Befund erstellt. Frau römisch 40 ist Exraucherin und wies bei einem Thorax Röntgen ein Emphysem in OF auf, das Zwerchfell war gering abgeflacht, es bestand kein pulm. Infiltrat, Herzgefäßschatten oB. Die Lungenfunktion wurde wie folgt festgestellt: FVC 2.70 I (2.90) 93.10% FVC 2.70 römisch eins (2.90) 93.10% FEV 1 1.61 I (2.39) 67.36% FEV 1 1.61 römisch eins (2.39) 67.36% FEV1%FVC 59.63 % (82.32) 72.44% Ergebnis: mittelgradig bronchiale Obstruktion mit Hinweis auf Airtrapping Es wurde eine COPD II nach GOLD/A, J44.02 diagnostiziert. Es wurde eine COPD römisch zwei nach GOLD/A, J44.02 diagnostiziert. Mitgebrachter Arztbrief 09.06.2021 durch Dr. XXXX - FA f. Unfallchirugie und Sporttraumatologie : Diag.: Coxarthrose gravis dext, Nekrosis capitis femoris+ Limitatio mobilitatis+ Beinverkürzung, COPD II, Mb -hashimoto, Gehstrecke mit Krücke max. 150m ohne Unterbrechung aufgrund der Beinlängendifferenz, massive LWS- Beschwerden, Mitgebrachter Arztbrief 09.06.2021 durch Dr. römisch 40 - FA f. Unfallchirugie und Sporttraumatologie : Diag.: Coxarthrose gravis dext, Nekrosis capitis femoris+ Limitatio mobilitatis+ Beinverkürzung, COPD römisch zwei, Mb -hashimoto, Gehstrecke mit Krücke max. 150m ohne Unterbrechung aufgrund der Beinlängendifferenz, massive LWS- Beschwerden, Teppensteigen kaum mehr möglich, ohne Krücke max. 20m, hochgradige Bewegungseinschränkung rechtes Hüftgelenk Röntgen 28.05.2021 Beckens im Stehen und der rechten Hüfte a.p. und axial /Dr. XXXX - Fachärzte für Radiologie - (zugewiesen von Dr. XXXX ), zeigte: Eine deutlich erhöhte Rarefizierung der Knochendichte (Zum Ausschluss einer Osteoporose wäre eine Knochendichtemessung hilfreich) Geringen Beckenschiefstand, Der linke Femurkopf ist um knapp 5mm höher als der rechte, Ausgeprägte deformierende Coxarthrose rechts, SIG-Arthrosen rechts, NB: Deutliche Arteriosklerose der Aorta abdominalis. Röntgen 28.05.2021 Beckens im Stehen und der rechten Hüfte a.p. und axial /Dr. römisch 40 - Fachärzte für Radiologie - (zugewiesen von Dr. römisch 40 ), zeigte: Eine deutlich erhöhte Rarefizierung der Knochendichte (Zum Ausschluss einer Osteoporose wäre eine Knochendichtemessung hilfreich) Geringen Beckenschiefstand, Der linke Femurkopf ist um knapp 5mm höher als der rechte, Ausgeprägte deformierende Coxarthrose rechts, SIG-Arthrosen rechts, NB: Deutliche Arteriosklerose der Aorta abdominalis. Das Röntgen des rechten Knies a.p und seitlich sowie eine Ganzbeinaufnahme rechts im Stehen mit Raster zeigte: Eine deutlich erhöhte Rarefizierung der Knochendichte, den Verdacht einer Osteoporose, diskrete Zeichen einer Gonarthrose bzw. diskrete Femoropatellargelenksarthrose rechts, eine ausgeprägte deformierende Coxarthrose rechts. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal Größe: 162,00 cm Gewicht: 63,00 kg Blutdruck: 166/100 Klinischer Status – Fachstatus: Sauerstoffsättigung 99% HF 74% Zunge: feucht Hals: keine pathologischen Lymphknoten palpabel, Schilddrüse schluckverschieblich Pulmo: VA, keine RG´s, kein spastisches Atemgeräusch SKS Cor: rhythmisch, normofequent, kein pathologisches Herzgeräusch Abdomen: im Thoraxniveau, weich, kein Druckschmerz, Darmgeräusche in allen 4 Quadranten hörbar, Leber und Milz nicht palpabel UE: Varizen rechte Kniekehle, keine Ödeme, Fußpulse bds. tastbar grob neurologisch unauffällig, FNV unauffällig, Faustschluss möglich, Handkraft seitengleich, grobe Kraft obere und untere Extremität altersentsprechend unauffällig, Nacken und Schürzengriff möglich, allseits keine Sensibilitätsstörung, das linke Bein kann ohne Probleme gesteckt von der Unterlage gehoben werden, das rechte Bein kann nur unter Zuhilfenahme der Hände von der Unterlage abhgehoben werden Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbstständiges An und Ausziehen Gesamtmobilität – Gangbild: Antragstellerin benötigt eine Unterarmstützkrücke, damit rechtshinkendes Gangbild Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) II, ohne Basis- und Bedarfsmedikation Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) römisch zwei, ohne Basis- und Bedarfsmedikation 2 Hashimoto Thyreoiditis Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erhöhung von Leiden 2 (auf 30%) nach Vorlage eines lungenfachärztlichen Befundes (COPDII), unterer Rahmensatz, da die Antragstellerin weder eine Basis- noch eine Bedarfsmedikation benötigt. Dauerzustand Nachuntersuchung - 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Eine wesentliche Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein Gutachterliche Stellungnahme: Im Vordergrund stehen belastungsabhängige Hüftgelenksbeschwerden rechts, die die Mobilität einschränken. Die Gesamtmobilität ist aber ausreichend, um kurze Wegstrecken, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe zu bewältigen. Kraft und Koordination sind ausreichend.“ In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.07.2021 basierenden orthopädischen Gutachten vom 29.07.2021 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: 4/2021 Vorgutachten; „Anamnese: , 4 aus 2021, Vorgutachten; Derzeitige Beschwerden: "Es wurde schlechter. Ich hatte immer die Bewilligung für einen Parkplatz. Ich kann nicht mit Öffis fahren. Schlafen ist gestört. Ich mache viele Pausen, ich raste viel.Es ist schlechter geworden, der Haushalt liegt darnieder. Eine Operation der Hüfte will ich nicht." Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Thyrex, Lutein, Omega3, Vitamine Sozialanamnese: geschieden, ein Sohn, in Pension. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Vorgutachten 4/2021; Röntgen Dr. XXXX 5/2021: Deutlich erhöhte Rarefizierung der Knochendichte. Vorgutachten 4 aus 2021,; Röntgen Dr. römisch 40 5/2021: Deutlich erhöhte Rarefizierung der Knochendichte. Zum Ausschluss einer Osteoporose wäre eine Knochendichtemessung hilfreich. Geringer Beckenschiefstand. Der linke Femurkopf ist um knapp 5 mm höher als der rechte. Ausgeprägte deformierende Coxarthrose rechts. SIG-Arthrosen rechts. NB: Deutliche Arteriosklerose der Aorta abdominalis.Diskrete Zeichen einer Gonarthrose bzw. diskrete Femoropatellargelenksarthrose rechts. Bericht Dr. XXXX handschriftlich. Bericht Dr. römisch 40 handschriftlich. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 162,00 cm Gewicht: 64,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput unauffällig,Collum o.B., WS im Lot, HWS in R 50-0-50, F 10-0-10, KJA 1 cm, Reklination 14 cm. BWS-drehung 30-0-30, normale Lendenlordose, FKBA 25 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Geringer Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Schultern in S 40-0-170, F 170-0-50, R bei F90 70-0-70, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke 50- 0-50, Faustschluß beidseits frei. Nacken-und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S rechts 00-95 zu links 0-0-115, F rechts 20-0-15 zu links 30-0-20, R rechts 20-0-10 zu links 30-0-15, Kniegelenke beidseits 0-0-130, Sprunggelenke 15-0-45.BL rechts -1,5 cm. Lasegue negativ. Gesamtmobilität – Gangbild: Gang in Strassenschuhen mit und ohne einer Stützkrücke rechtshinkend möglich. Zehenspitzen- und Fersenstand mit Anhalten möglich. Status Psychicus: Normale Vigilanz, regulärer Ductus. Ausgeglichene Stimmungslage. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Hüftgelenksarthrose rechts 2 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, Osteoporose Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Unverändert Dauerzustand Nachuntersuchung - 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Eine wesentliche Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein Gutachterliche Stellungnahme: Im Vordergrund stehen belastungsabhängige Hüftgelenksbeschwerden rechts, die die Mobilität einschränken. Die Gesamtmobilität ist aber ausreichend, um kurze Wegstrecken, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zu bewältigen.Kraft und Koordination sind ausreichend.“ In einer Gesamtbeurteilung dieser beiden Gutachten durch die befasste Fachärztin für Lungenheilkunde vom 02.08.2021 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Zusammenfassung der Sachverständigengutachten Name der/des SV Fachgebiet Gutachten vom Dr.in XXXX Dr.in römisch 40 Lungenheilkunde 28.07.2021 Dr. XXXX Dr. römisch 40 Orthopädie 28.07.2021 Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung. Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Hüftgelenksarthrose rechts 2 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) II, ohne Basis- und Bedarfsmedikation Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) römisch zwei, ohne Basis- und Bedarfsmedikation 3 Hashimoto Thyreoiditis 4 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, Osteoporose Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: unverändert Dauerzustand Nachuntersuchung - 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Eine wesentliche Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein Gutachterliche Stellungnahme: Im Vergleich zum Vorgutachten von Dr. XXXX 1/21 (GdB 50%; schwere Arthrose rechte Hüfte 50, COPD 20, Schilddrüse 10, Osteoporose 10, Transport mit öffentlichen Verkehrsmittel möglich), wurde ein Befundbericht von Dr. XXXX / Facharzt für Lungenheilkunde vorgelegt, welcher eine COPD II/A diagnostiziert. Die Patientin steht weder unter einer inhalativen Basis- noch einer Bedarfstherapie, ebenso beurteilt der Buchstabe A, dass die Patientin unter einer geringen Symptomatik (CAT- Score unter 10) mit geringem Exacerbationsrisiko leidet. Im Vergleich zum Vorgutachten von Dr. römisch 40 1/21 (GdB 50%; schwere Arthrose rechte Hüfte 50, COPD 20, Schilddrüse 10, Osteoporose 10, Transport mit öffentlichen Verkehrsmittel möglich), wurde ein Befundbericht von Dr. römisch 40 / Facharzt für Lungenheilkunde vorgelegt, welcher eine COPD II/A diagnostiziert. Die Patientin steht weder unter einer inhalativen Basis- noch einer Bedarfstherapie, ebenso beurteilt der Buchstabe A, dass die Patientin unter einer geringen Symptomatik (CAT- Score unter 10) mit geringem Exacerbationsrisiko leidet. Im Vordergrund stehen ohnedies belastungsabhängige Hüftgelenksbeschwerden rechts, die die Mobilität einschränken. Die Gesamtmobilität ist aber ausreichend, um kurze Wegstrecken, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zu bewältigen. Kraft und Koordination sind ausreichend. Somit ergibt sich ein unveränderter Zustand zum Vorgutachten.“ Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.08.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.05.2021 ab. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung würden nicht vorliegen. Die aufgrund der fristgerechten Beschwerde durchgeführte ärztliche Begutachtung habe ergeben, dass die Voraussetzungen für Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Mit der Beschwerdevorentscheidung wurden der Beschwerdeführerin die beiden ärztlichen Sachverständigengutachten und die Gesamtbeurteilung übermittelt. Mit Schreiben vom 20.08.2021, eingelangt am 23.08.2021, stellte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es ihr keinesfalls möglich und zumutbar sei, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Sowohl das Erreichen, das Ein- und Aussteigen, sowie auch eine sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel seien bei der Beschwerdeführerin keinesfalls mehr gewährleistet. Des Weiteren werde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Es werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Orthopädie/Chirurgie und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Mit Schreiben vom 20.08.2021, eingelangt am 23.08.2021, stellte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es ihr keinesfalls möglich und zumutbar sei, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Sowohl das Erreichen, das Ein- und Aussteigen, sowie auch eine sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel seien bei der Beschwerdeführerin keinesfalls mehr gewährleistet. Des Weiteren werde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Es werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Orthopädie/Chirurgie und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit Schreiben vom 27.08.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde, den Vorlageantrag und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 30.08.2021 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einen Grad der Behinderung von 50 v. H. Sie stellte am 26.02.2021 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Hüftgelenksarthrose rechts - Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) II- Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) römisch zwei - Hashimoto Thyreoiditis - Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, Osteoporose Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin trotz dieser Funktionseinschränkungen möglich und zumutbar. Die Leidenszustände der Beschwerdeführerin stellen zweifellos eine Beeinträchtigung ihres Alltagslebens dar, schränken jedoch den Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich ein. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und insbesondere der Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den oben wiedergegebenen vier ärztlichen Sachverständigengutachten vom 15.02.2021, 14.04.2021, 29.07.2021 und 29.07.2021 zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur Antragsstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründet sich auf die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.02.2021, eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.04.2021, einer Fachärztin für Lungenheilkunde vom 29.07.2021 und eines Facharztes für Orthopädie vom 29.07.2021, basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 22.01.2021, 13.04.2021, 13.07.2021 und 19.07.2021. Dabei berücksichtigten die Sachverständigen die von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel. Trotz der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen erreichen diese Einschränkungen kein Ausmaß, das eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingen würde. Alle vier befassten ärztlichen Sachverständigen verneinten dies mit jeweils nachvollziehbarer Begründung. Der allgemeinmedizinische Sachverständige hielt fest, dass bei der Beschwerdeführerin degenerative Veränderungen des rechten Hüftgelenks bestehen, die Gesamtmobilität jedoch ausreichend ist, um kurze Wegstrecken von 300-400 Metern, allenfalls unter Zuhilfenahme einer einfachen Gehhilfe, zurücklegen und Niveauunterschiede überwinden zu können. Das Gangbild bei der persönlichen Untersuchung beschrieb er als moderat hinkend rechts mit einer Unterarmstützkrücke, die Schrittlänge als annähernd normal, das Setzen/Erheben als unbehindert möglich. Auch freies Gehen war anstandslos möglich. Darüber hinaus liegt laut Gutachter keine relevante muskuläre Schwäche vor, sodass insgesamt eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr ausreichend begründet werden kann. Der Sachverständige wies auch darauf hin, dass das behinderungsbedingte Erfordernis der verwendeten Unterarmstützkrücke durch die objektivierbare Ausprägung der Funktionseinschränkungen nicht ausreichend begründet werden kann (vgl. AS 70-69).Der allgemeinmedizinische Sachverständige hielt fest, dass bei der Beschwerdeführerin degenerative Veränderungen des rechten Hüftgelenks bestehen, die Gesamtmobilität jedoch ausreichend ist, um kurze Wegstrecken von 300-400 Metern, allenfalls unter Zuhilfenahme einer einfachen Gehhilfe, zurücklegen und Niveauunterschiede überwinden zu können. Das Gangbild bei der persönlichen Untersuchung beschrieb er als moderat hinkend rechts mit einer Unterarmstützkrücke, die Schrittlänge als annähernd normal, das Setzen/Erheben als unbehindert möglich. Auch freies Gehen war anstandslos möglich. Darüber hinaus liegt laut Gutachter keine relevante muskuläre Schwäche vor, sodass insgesamt eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr ausreichend begründet werden kann. Der Sachverständige wies auch darauf hin, dass das behinderungsbedingte Erfordernis der verwendeten Unterarmstützkrücke durch die objektivierbare Ausprägung der Funktionseinschränkungen nicht ausreichend begründet werden kann vergleiche AS 70-69). Der unfallchirurgische Sachverständige führte ebenfalls aus, dass bei der Beschwerdeführerin weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bestehen. Die Zurücklegung einer kurzen Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund zehn Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 Metern, ist dem Gutachter zufolge mit einer Gehhilfe zumutbar und möglich. Niveauunterschiede können überwunden werden und es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten (vgl. AS 85). Zum Gangbild der Beschwerdeführerin hielt der Sachverständige fest, dass diese zur Untersuchung in Konfektionsschuhen mit einer Unterarmstützkrücke links gekommen ist, die nur teilweise belastet wurde. Das Gangbild war flott, gering rechtshinkend und sicher. Die Beschwerdeführerin ging im Untersuchungsraum auch ohne Gehhilfen sicher. Das Aus- und Ankleiden wurde überwiegend im Sitzen durchgeführt (vgl. AS 87).Der unfallchirurgische Sachverständige führte ebenfalls aus, dass bei der Beschwerdeführerin weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bestehen. Die Zurücklegung einer kurzen Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund zehn Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 Metern, ist dem Gutachter zufolge mit einer Gehhilfe zumutbar und möglich. Niveauunterschiede können überwunden werden und es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten vergleiche AS 85). Zum Gangbild der Beschwerdeführerin hielt der Sachverständige fest, dass diese zur Untersuchung in Konfektionsschuhen mit einer Unterarmstützkrücke links gekommen ist, die nur teilweise belastet wurde. Das Gangbild war flott, gering rechtshinkend und sicher. Die Beschwerdeführerin ging im Untersuchungsraum auch ohne Gehhilfen sicher. Das Aus- und Ankleiden wurde überwiegend im Sitzen durchgeführt vergleiche AS 87). Diesen – dem Bescheid zugrunde gelegten – Ausführungen der ärztlichen Sachverständigen entgegnete die Beschwerdeführerin in der Beschwerde im Wesentlichen, dass die Feststellungen nicht nachvollziehbar und schlüssig seien. Sie sei außerhalb ihres Wohnbereiches auf die Verwendung von zwei Stützkrücken angewiesen. Aufgrund ihrer Beschwerden sei sie nicht mehr standfest und stolpere leicht (Sturzgefahr), sodass sie keinesfalls in der Lage sei, eine längere Wegstrecke zurückzulegen, um ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen, sowie in ein solches ein- und auszusteigen. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine maßgebliche Einschränkung der Belastbarkeit (statisch und dynamisch), welche einen sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel verunmöglichen würde. Aufgrund der Standunsicherheit sei das Ausbalancieren der Fahrbewegungen während der Fahrt keinesfalls gewährleistet. Bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln wären auch zu überwindende Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt mit zu berücksichtigen. Feststellungen dazu würden vom Sachverständigen nicht vorliegen. Weiters sei die Beschwerdeführerin nun zusätzlich durch das Lungenleiden COPD II (Atemnot) in ihrer Fortbewegung erheblich eingeschränkt. Auch dies sei bei der bisherigen Beurteilung nicht berücksichtigt worden. Bei augenscheinlicher Betrachtung ihres Gangbildes seien die gutachterlichen Ausführungen keinesfalls geeignet, den Anforderungen an ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten zu genügen (vgl. AS 104-102).Diesen – dem Bescheid zugrunde gelegten – Ausführungen der ärztlichen Sachverständigen entgegnete die Beschwerdeführerin in der Beschwerde im Wesentlichen, dass die Feststellungen nicht nachvollziehbar und schlüssig seien. Sie sei außerhalb ihres Wohnbereiches auf die Verwendung von zwei Stützkrücken angewiesen. Aufgrund ihrer Beschwerden sei sie nicht mehr standfest und stolpere leicht (Sturzgefahr), sodass sie keinesfalls in der Lage sei, eine längere Wegstrecke zurückzulegen, um ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen, sowie in ein solches ein- und auszusteigen. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine maßgebliche Einschränkung der Belastbarkeit (statisch und dynamisch), welche einen sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel verunmöglichen würde. Aufgrund der Standunsicherheit sei das Ausbalancieren der Fahrbewegungen während der Fahrt keinesfalls gewährleistet. Bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln wären auch zu überwindende Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt mit zu berücksichtigen. Feststellungen dazu würden vom Sachverständigen nicht vorliegen. Weiters sei die Beschwerdeführerin nun zusätzlich durch das Lungenleiden COPD römisch zwei (Atemnot) in ihrer Fortbewegung erheblich eingeschränkt. Auch dies sei bei der bisherigen Beurteilung nicht berücksichtigt worden. Bei augenscheinlicher Betrachtung ihres Gangbildes seien die gutachterlichen Ausführungen keinesfalls geeignet, den Anforderungen an ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten zu genügen vergleiche AS 104-102). Ergänzend beantragte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde daher die Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie und Lungenheilkunde. Beiden Beweisanträgen kam die belangte Behörde nach. Auch diese Sachverständigen gelangten betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aber zu keinem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis. Die lungenheilkundliche Sachverständige und der orthopädische Sachverständige hielten nach jeweiliger persönlicher Untersuchung übereinstimmend fest, dass bei der Beschwerdeführerin keine wesentliche Mobilitätseinschränkung besteht. Den Gutachtern zufolge ist die Gehstrecke ausreichend und das sichere Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport gewährleistet. Im Vordergrund stehen gegenständlich belastungsabhängige Hüftgelenksbeschwerden rechts, die die Mobilität einschränken. Die Gesamtmobilität ist aber ausreichend, um kurze Wegstrecken, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zu bewältigen. Kraft und Koordination der Beschwerdeführerin sind ausreichend (vgl. AS 112, 117). Dasselbe wurde in der ärztlichen Gesamtbeurteilung der beiden Gutachten festgehalten. Somit ergibt sich ein unveränderter Zustand zum Vorgutachten (vgl. AS 121).Die lungenheilkundliche Sachverständige und der orthopädische Sachverständige hielten nach jeweiliger persönlicher Untersuchung übereinstimmend fest, dass bei der Beschwerdeführerin keine wesentliche Mobilitätseinschränkung besteht. Den Gutachtern zufolge ist die Gehstrecke ausreichend und das sichere Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport gewährleistet. Im Vordergrund stehen gegenständlich belastungsabhängige Hüftgelenksbeschwerden rechts, die die Mobilität einschränken. Die Gesamtmobilität ist aber ausreichend, um kurze Wegstrecken, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zu bewältigen. Kraft und Koordination der Beschwerdeführerin sind ausreichend vergleiche AS 112, 117). Dasselbe wurde in der ärztlichen Gesamtbeurteilung der beiden Gutachten festgehalten. Somit ergibt sich ein unveränderter Zustand zum Vorgutachten vergleiche AS 121). Im gegenständlichen Vorlageantrag brachte die Beschwerdeführerin lediglich vor, dass es ihr keinesfalls möglich und zumutbar sei, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Sowohl das Erreichen, das Ein- und Aussteigen, sowie auch eine sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel seien bei ihr keinesfalls mehr gewährleistet. Im Übrigen werde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Es wurde die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Orthopädie/Chirurgie und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt (vgl. AS 130).Im gegenständlichen Vorlageantrag brachte die Beschwerdeführerin lediglich vor, dass es ihr keinesfalls möglich und zumutbar sei, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Sowohl das Erreichen, das Ein- und Aussteigen, sowie auch eine sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel seien bei ihr keinesfalls mehr gewährleistet. Im Übrigen werde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Es wurde die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Orthopädie/Chirurgie und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt vergleiche AS 130). Keine dieser Ausführungen zeigt konkret auf, inwiefern die Beurteilung der Zumutbarkeit durch die Sachverständigen fehlerhaft erfolgt wäre. Die pauschale Behauptung, dass das Erreichen, das Ein- und Aussteigen und eine sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel bei der Beschwerdeführerin keinesfalls mehr gewährleistet seien, übergeht ohne nähere Begründung die übereinstimmenden diesbezüglichen Einschätzungen der nunmehr vier ärztlichen Sachverständigen, die sich mit auch diesen Aspekten nachvollziehbar auseinandergesetzt haben. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen des Vorlageantrags auch keine neuen Befunde und somit keine Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Damit ist die Beschwerdeführerin den vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Damit ist die Beschwerdeführerin den vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Betreffend den Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Orthopädie/Chirurgie wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten vom 15.02.2021, 14.04.2021, 29.07.2021 und 29.07.2021. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: „§ 1 ….
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- …….
- ……
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und, - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder, - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder, - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1Fähigkeiten, Funktionen oder, - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder, - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)……“ In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant – Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant – Folgendes ausgeführt: „Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):„Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (neu nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,): … Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“ …“ Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (vgl. VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt vergleiche VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 Metern ausgeht (vgl. u. a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013)Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 Metern ausgeht vergleiche u. a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013) Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in den seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.02.2021, eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.04.2021, einer Fachärztin für Lungenheilkunde vom 29.07.2021 und eines Facharztes für Orthopädie vom 29.07.2021 jeweils nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr vorliegenden Gesundheitsschädigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin liegen ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vor. Bei der Beschwerdeführerin liegen ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vor. Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin bestehenden dauerhaften Einschränkungen und der damit verbundenen Beeinträchtigungen im Alltag vermag diese noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die dazu seitens des Gesetzgebers festgehaltenen Erläuterungen wurden im gegenständlichen Fall berücksichtigt und bestärken diese die Einschätzung, dass der Beschwerdeführerin die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel trotz ihrer zweifelsohne vorhandenen und festgestellten Gesundheitsschädigungen zumutbar ist.Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin bestehenden dauerhaften Einschränkungen und der damit verbundenen Beeinträchtigungen im Alltag vermag diese noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die dazu seitens des Gesetzgebers festgehaltenen Erläuterungen wurden im gegenständlichen Fall berücksichtigt und bestärken diese die Einschätzung, dass der Beschwerdeführerin die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel trotz ihrer zweifelsohne vorhandenen und festgestellten Gesundheitsschädigungen zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen des Vorlageantrags, wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, keine neuen Befunde und somit keine Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung ihres Zustandes zu belegen. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem im Vorlageantrag gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Orthopädie/Chirurgie nicht Folge zu geben, zumal bereits vier medizinische Sachverständigengutachten, darunter auch eines aus dem Fachbereich Orthopädie und eines aus dem Fachbereich Unfallchirurgie, eingeholt und der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden. Der Beschwerdeführer legte nicht näher dar, weshalb ein weiteres orthopädisches Gutachten erforderlich wäre oder weshalb von diesem über das bereits eingeholte Gutachten hinausgehende Erkenntnisse zu erwarten wären. Lediglich der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem im Vorlageantrag gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Orthopädie/Chirurgie nicht Folge zu geben, zumal bereits vier medizinische Sachverständigengutachten, darunter auch eines aus dem Fachbereich Orthopädie und eines aus dem Fachbereich Unfallchirurgie, eingeholt und der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden. Der Beschwerdeführer legte nicht näher dar, weshalb ein weiteres orthopädisches Gutachten erforderlich wäre oder weshalb von diesem über das bereits eingeholte Gutachten hinausgehende Erkenntnisse zu erwarten wären. Lediglich der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Die für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass erforderliche Voraussetzung einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, der Funktionen der unteren Extremitäten, psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen oder einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems sind somit nicht erfüllt. Auch erreichen die übrigen Einschränkungen der Beschwerdeführerin kein Ausmaß, welches die Benützung der Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen lässt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von den Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von den Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W265.2245849.1.00