RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2022 GeschäftszahlW265 2246094-1 SpruchW265 2246094-1/16E, W265 2246094-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 30.10.2020 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinische Befunden bei.
- Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.03.2021 erstatteten Gutachten vom 04.03.2021 stellte der Sachverständige bei dem Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „Zustand nach Fournier’sches Gangrän 06/2020, Degenerative Gelenksverletzungen, Restriktive Ventilationsstörung, Diabetes mellitus Typ II, Degenerative Wirbelsäulenveränderungen“ mit einem Gesamtrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest.
- Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.03.2021 erstatteten Gutachten vom 04.03.2021 stellte der Sachverständige bei dem Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „Zustand nach Fournier’sches Gangrän 06 aus 2020,, Degenerative Gelenksverletzungen, Restriktive Ventilationsstörung, Diabetes mellitus Typ römisch zwei, Degenerative Wirbelsäulenveränderungen“ mit einem Gesamtrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest.
- Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 08.03.2021 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
- Der Beschwerdeführer gab mit einem mit 31.03.2021 datierten Schreiben eine Stellungnahme ab. Darin führte er im Wesentlichen aus, seit seiner Erkrankung leide er im Genitalbereich unter Gefühllosigkeit. Er gehe alle 2-3 Stunden auf die Toilette, da er keinen aktiven Harndrang verspüre. Das Benützen von Einlagen begünstige Hautirritationen, unter denen er bereits leide. Darüber hinaus seien die Einschränkungen seines Bewegungsapparates massiv und er benötige sogar beim Anziehen der Socken die Unterstützung seiner Gattin. Selbst das Umdrehen im Bett falle ihm schwer, ganz zu schweigen vom Treppensteigen, was er nur sehr langsam und unter großer Anstrengung bewältigen könne. Seiner Stellungnahme legte der Beschwerdeführer weitere aktuelle Befunde bei.
- Aufgrund der Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs und der vorgelegten Befunde holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme der bereits befassten Sachverständigen für Allgemeinmedizin ein.
- Mit Bescheid vom 27.04.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab und stellte einen Grad der Behinderung von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten vom 04.03.2021 und die zuletzt eingeholte Stellungnahme vom 23.04.2021 in Kopie bei.
- Mit Bescheid vom 27.04.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab und stellte einen Grad der Behinderung von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten vom 04.03.2021 und die zuletzt eingeholte Stellungnahme vom 23.04.2021 in Kopie bei.
- Gegen diesen Bescheid erhob der durch den KOBV bevollmächtigt vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass die getroffene Einstufung den bestehenden gravierenden physischen und psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in keinster Weise gerecht wären und sei die Beurteilung des Sachverständigen anhand der vorliegenden Befunde nicht nachvollziehbar. Hierzu werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei Zustand nach Fournier’schem Gangrän im Bereich des Unterbauches und Genitalbereiches unter massiven Wund- und Narbeneffekten im gesamten Unterleibsbereich leide, welche ihn körperlich hochgradig einschränken würden und mit massiven Schmerzen bei Bewegung verbunden seien. Der Beschwerdeführer habe sich von 01.07.2020 bis 08.09.2020 in stationärer, großteils intensivmedizinischer Behandlung befunden und habe sich insgesamt sieben Operationen unterziehen müssen. Hierbei habe er einen großen Teil seiner Haut sowie Subcutis im Unterbauch- sowie Schambereiches bis zu den Oberschenkeln verloren. Das Genital sowie beiden Hoden seien nun Großteils ohne natürliche Haut- bzw. Weichteildeckung (mit Spalthaut plastisch versorgt) und würden sich in Fehlstellung befinden, dass die Miktion nur mittels Urinal verrichtet werden könne. Da der aktive Harndrang nicht mehr verspürt werde, komme es zu unkontrollierten Harnverlust, wobei eine Einlagenversorgung aufgrund der Begünstigung von Hautirritationen im transplantierten Gebiet laut den behandelnden Ärzten nach Möglichkeit vermieden werden solle. Es bestehe weiters eine Gefühllosigkeit im Genitalbereich, erektile Dysfunktion sowie chronische Schmerzen im Unterbauch. Als Folge der intensivmedizinischen Betreuung liege eine restriktive Ventilationsstörung sowie ein gravierender Muskelabbau (25 kg Gewichtsabnahme, davon Großteils Muskulatur) und damit einhergehende körperliche Schwäche vor. Der Beschwerdeführer leide weiters aufgrund dieser Geschehnisse und seiner körperlichen Einschränkungen an einer schweren depressiven Episode mit Angstzuständen auf den Boden einer posttraumatischen Belastungsstörung. Im Zusammenwirken aller gesundheitlichen Einschränkungen sei bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 vH gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer legte mit der Beschwerde medizinische Befunde vor.
- Die belangte Behörde ersuchte eine Fachärztin für Innere Medizin und einen Facharzt für Psychiatrie um Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers.
- In deren Sachverständigengutachten auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 22.06.2021 (Sachverständigengutachten für Psychiatrie) und vom 28.07.2021 (Sachverständigengutachten für Innere Medizin) kommt die medizinische Sachverständige für Innere Medizin zusammenfassend unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinische Befunde und auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „Zustand nach Fournier’scher Gangrän 06/2020, generalisierte degenerative Erkrankungen des Bewegungsapparates bei Adipositas, restriktive Ventilationsstörung, Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig, Posttraumatische Belastungsstörung“, mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH vorliegen würden. Das führende Leiden 1 werde von den Leiden 2-5 nicht weiter erhöht, da diese von geringer funktioneller Relevanz seien.
- In deren Sachverständigengutachten auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 22.06.2021 (Sachverständigengutachten für Psychiatrie) und vom 28.07.2021 (Sachverständigengutachten für Innere Medizin) kommt die medizinische Sachverständige für Innere Medizin zusammenfassend unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinische Befunde und auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „Zustand nach Fournier’scher Gangrän 06 aus 2020,, generalisierte degenerative Erkrankungen des Bewegungsapparates bei Adipositas, restriktive Ventilationsstörung, Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig, Posttraumatische Belastungsstörung“, mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH vorliegen würden. Das führende Leiden 1 werde von den Leiden 2-5 nicht weiter erhöht, da diese von geringer funktioneller Relevanz seien.
- Die belange Behörde übermittelte diese Sachverständigengutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.07.2021 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ein.
- Gegen diesen Bescheid erhob der durch den KOBV bevollmächtigt vertretene Beschwerdeführer fristgerecht eine Stellungnahme, worin im Wesentlichen die Ausführungen in der Beschwerde wiederholt wurden. Es liege jedenfalls eine gegenseitige negative Leidensbeeinflussung mit der Posttraumatischen Belastungsstörung des Beschwerdeführers vor und hätte deshalb insgesamt mindestens ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt werden müssen. Es werde beantragt, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eine nochmalige Überprüfung vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin schloss der Stellungnahme den Pflegegeldbescheid sowie den Bescheid über Rehabilitationsgeld an.
- Die belangte Behörde nahm diese Stellungnahme zum Anlass, um die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich Innere Medizin um eine ergänzende Stellungnahme zu ersuchen. In deren Stellungnahme vom 01.09.2021 führt die medizinische Sachverständige aus, dass keine Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, vorgelegt worden seien. Nach nochmaliger Durchsicht der Befunde sei eine Fehlstellung nicht dokumentiert, lediglich eine mögliche Verdrehung des Hodens, diese sei jedoch nicht dokumentiert. Die Miktionsbeeinträchtigung sei unter Leiden 1 ausreichend berücksichtigt. Die vorgebrachten Argumente würden daher keine neuen Erkenntnisse beinhalten, welche das Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten werde.
- Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 07.09.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, da im Zuge der Beschwerdevorentscheidung nicht fristgerecht entschieden werden konnte. Das Beschwerdeverfahren langte am 07.09.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht holte am 09.09.2021 einen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren ein, wonach der Beschwerdeführer seit 01.07.2021 laufend Rehabilitationsgeld beziehe. Aus einem am 09.09.2021 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist zu ersehen, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
- Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die ergänzende Stellungnahme vom 01.09.2021 dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.09.2021 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ein.
- Der Beschwerdeführer gab, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (in der Folge KOBV), mit Schreiben vom 29.09.2021 eine Stellungnahme ab, in welcher er vorbrachte, dass er bereits in einer Stellungnahme ein Befundbericht von Univ.Doz. Dr. XXXX vom 09.05.2021 in Vorlage gebracht worden sei, worin im Absatz mit der Überschrift „Urologischer Status“ festgehalten werde, dass kein Skrotum im üblichen Sinne mehr bestehe, sondern die Hoden lediglich mit transplantierter Haut bedeckt seien, wobei der linke Hoden auch leicht verdrehbar sei. Schon aus diesen Angaben ergebe sich, dass eine Fehlstellung bestehe. Auch sei darauf, dass dem Beschwerdeführer mittlerweile rückwirkend ab 01.06.2021 ein Pflegegeld der Stufe 1 mit einem Pflegebedarf von 90 Stunden im Monat gewährt worden sei, nicht eingegangen worden. Außerdem sei dem Beschwerdeführer mit Antragstellung ab 01.07.2021 ein Rehabilitationsgeld wegen vorübergehender Invalidität von voraussichtlich mindestens 6 Monaten gewährt worden.
- Der Beschwerdeführer gab, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (in der Folge KOBV), mit Schreiben vom 29.09.2021 eine Stellungnahme ab, in welcher er vorbrachte, dass er bereits in einer Stellungnahme ein Befundbericht von Univ.Doz. Dr. römisch 40 vom 09.05.2021 in Vorlage gebracht worden sei, worin im Absatz mit der Überschrift „Urologischer Status“ festgehalten werde, dass kein Skrotum im üblichen Sinne mehr bestehe, sondern die Hoden lediglich mit transplantierter Haut bedeckt seien, wobei der linke Hoden auch leicht verdrehbar sei. Schon aus diesen Angaben ergebe sich, dass eine Fehlstellung bestehe. Auch sei darauf, dass dem Beschwerdeführer mittlerweile rückwirkend ab 01.06.2021 ein Pflegegeld der Stufe 1 mit einem Pflegebedarf von 90 Stunden im Monat gewährt worden sei, nicht eingegangen worden. Außerdem sei dem Beschwerdeführer mit Antragstellung ab 01.07.2021 ein Rehabilitationsgeld wegen vorübergehender Invalidität von voraussichtlich mindestens 6 Monaten gewährt worden.
- Aufgrund der Einwendungen in der Stellungnahme und dem vorgelegten Befund vom 09.05.2021 wurde mit Auftragsschreiben vom 27.10.2021 seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Inneren Medizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeholt.
- In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.11.2021 erstatteten internistischen Gutachten vom selben Tag wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: SVGA Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, Abl. 23-29SVGA Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, Abl. 23-29 Stellungnahme Dr. XXXX , Abl. 51„52Stellungnahme Dr. römisch 40 , Abl. 51„52 SVGA Dr. XXXX , FA für Psychiatrie, Abl. 71-74 SVGA Dr. XXXX , FÄ für Innere Medizin, Abl. 75-79SVGA Dr. römisch 40 , FA für Psychiatrie, Abl. 71-74 SVGA Dr. römisch 40 , FÄ für Innere Medizin, Abl. 75-79 Gesamtbeurteilung durch Dr. XXXX , Abl. 80-82Gesamtbeurteilung durch Dr. römisch 40 , Abl. 80-82 Stellungnahme Dr. XXXX , Abl. 91Stellungnahme Dr. römisch 40 , Abl. 91 Jetzige Beschwerden: Der Pat. berichtet über anhaltende Beschwerden/ Gefühllosigkeit im Bereich des gesamten OP Gebietes, Einzig an der Glans Penis ist eine leichte Sensibilität vorhanden. Immer wieder Schmerzen vor allem auch im Unterbauch. Die Miktionsprobleme haben sich nur teilweise gebessert, immer wieder spontaner Harnverlust, da er die volle Blase nicht spürt, Miktion mithilfe eines Urinals. Beschwerden im Bereich der Hoden (Spalthautdeckung mit Stielhoden links) — rezidivierende Torsion sowie weiter bestehende Torsionsgefahr. Zusätzlich besteht eine reaktive Depressio nach schwerer Erkrankung — durch medikamentöse Unterstützung und Psychotherapie tlw. Besserung, aber noch nicht arbeitsfähig — laut FÄ für Psychiatrie. Befunde: Befundbericht LKH XXXX , 20.05.2021, Abl. 67-68:Befundbericht LKH römisch 40 , 20.05.2021, Abl. 67-68: Inzip.Epididymitis links z SPDK-Anlage und Nekrosektomie bei Fournierschen Gangrän am 01.07.2020 z.n. mehrfachen Nekrosektomien mit VAC Versorgung sowie Spalthaut Deckung 07/2020 z.n. SPDK Entfernung am 17.09.2020 nach Durchführung eines Restharn-Protokolls 9mm prävesikater Ureterstein rechts zen. ESWL am 26.08.2020 z.n. Ureterolithotripsie und DJ-Splintanlage rechts 03.09.2020 z.n. DJ-Splintentfernung am 14.09.2020 Adipositas per magna DM 2 Patientenbrief, Dr. XXXX , FÄ für Psychiatrie, 06.05.2021, Abl. 64-65:Patientenbrief, Dr. römisch 40 , FÄ für Psychiatrie, 06.05.2021, Abl. 64-65: F43.1 — posttraumatische Belastungsstörung nach schwerer körperlicher Erkrankung F32.2 — schwere depressive Episode mit Angstzuständen auf dem Boden einer PTBS Befundbericht Dr. XXXX , FÄ für Urologie, 18.05.2021, 12.03.2021, Abl. 63, Abl. 45:F32.2 — schwere depressive Episode mit Angstzuständen auf dem Boden einer PTBS Befundbericht Dr. römisch 40 , FÄ für Urologie, 18.05.2021, 12.03.2021, Abl. 63, Abl. 45: v.a. Hoden/Skrotum Torsion links Verlaufs und Therapiekontrolle Befundbericht Dr. XXXX , FA für Urologie, 09.05.2021, Abl. 62:Befundbericht Dr. römisch 40 , FA für Urologie, 09.05.2021, Abl. 62: Zustand nach Fournierscher Gangrän mit zahEreichen Notoperationen und anschließendem Intensivaufenthalt, Zustand nach rekonstruktiven plastischen Operationen z.n. prävesikalem Ureterstein DM 2 Adipositas Befundbericht Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, FA für Anästhesie und Intensivmedizin, 01.04.2021, Abl. 48-49:Befundbericht Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, FA für Anästhesie und Intensivmedizin, 01.04.2021, Abl. 48-49: Stellungnahme zum Gesundheitszustandes des Pat. Entlassungsbrief LKH XXXX , 28.09.2000, Abl. 17-18:Entlassungsbrief LKH römisch 40 , 28.09.2000, Abl. 17-18: z,n, SPDK-Anlage und Nekrosektomie bei Fournierschem Gangrän am 01.07.2020 z.n. mehrfachen Nekrosektomien mit VACwVersorgung und Spalthaut-Deckung durch die Plast. Chirurgie 07/2020 z.n. Ureterolithotripsie und DJ-Splintanlage rechts 03.09.2020 Nitrit positive Harnwegsinfekte Adipositas per magna DM2 Befundbericht DDr. XXXX , FA für Orthopädie, 14.10.2020, Abl. 15-16:Befundbericht DDr. römisch 40 , FA für Orthopädie, 14.10.2020, Abl. 15-16: Ausgepr. Musk. Insuffizienz d posturalen Muskulatur nach Fournierschem Gangrän u.z.n. mult. Nekrosektomien, VAC Versorgung, Spalthautdeckung 07/2020 v.a. Coxarthrose bds., degen. WS Veränderungen, Adipositas DM 2 Entlassungsbrief LKH XXXX , 1.10.2020, Abl. 12-14:Entlassungsbrief LKH römisch 40 , 1.10.2020, Abl. 12-14: Fourniersche Gangrän Prävesikaler Ureterstein Adipositas per magna DM 2 Befundbericht Dr. XXXX , FA für Lungenkrankheiten, 01.10.2020, Abl. 11:Befundbericht Dr. römisch 40 , FA für Lungenkrankheiten, 01.10.2020, Abl. 11: Restriktive Ventilationsstörung Medikamente und Therapien: Serevent, Metformin, Fluconazid, Forxiga, Crestor, Metageian, Pantoloc, Cipralex Laufende Psychotherapie Pflegestufe 1 Rehageldbezug Soz. Anamnese: War bei der Wiener Rettung angestellt, dann Wechsel zu einem privaten Krankentransportunternehmen — dzt. Rehageldbezug Status: Größe: 180 cm Gewicht: 124 kg Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei, Hörvermögen gut, Sehvermögen: korrigiert Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse: schluckverschieblich Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent, Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschiebEich WS: unauffäElig OE und UE: Frei beweglich, endlagig geringe Einschränkungen der Gelenksfunktion Muskulatur: seitengleich, KG gleich Abdomen: Haut — fehlende Subkutis, ausgeprägte Defektheilung am UB Penis/Skrotum: Defektheilung nach Fournierschem Gangrän Zustand nach plastisch/chirurgischer Spalthautdeckung, Hoden umhüllt von Spalthaut, (i. Hoden mit Hautstiel Derzeit keine Infektionszeichen, Spalthaut gut eingeheilt Ubiquitäre Sensibilitätsstörungen im OP Gebiet Status psychicus: klar orientiert, Ductus kohärent, Depressio Gangbild: Unauffälliges Gangbild, Lagewechsel uneingeschränkt möglich Zusammenfassung: Frage 1.) Nach nochmaliger ausführlicher körperlicher Untersuchung sowie Durchsicht des Aktes kommt die Unterfertigte zu einem abweichenden Ergebnis denn im Vorgutachten (SVGA Abl. 71.74, 7579, 80.82, Abl. 91). Im Befundbericht Dr. XXXX , FA für Urologie, 09.05.2021, Abl. 62, wird klar die Problematik des Beschwerdeführers dargestellt. Diese ist auch mit dem Untersuchungsergebnis kongruent und wird somit in die Beurteilung mitaufgenommen. Insbesondere auch das bestehende Miktionsproblem mit Inkontinenzproblematik, sowie die Schmerzen werden ins Gesamtkalkül mit aufgenommen.Im Befundbericht Dr. römisch 40 , FA für Urologie, 09.05.2021, Abl. 62, wird klar die Problematik des Beschwerdeführers dargestellt. Diese ist auch mit dem Untersuchungsergebnis kongruent und wird somit in die Beurteilung mitaufgenommen. Insbesondere auch das bestehende Miktionsproblem mit Inkontinenzproblematik, sowie die Schmerzen werden ins Gesamtkalkül mit aufgenommen. Der Bereich der Hoden ist auch im Rahmen der körperlichen Untersuchung klar ersichtlich -mit Spalthaut gedeckt und links besteht nur mehr ein Stielhoden mit hoher Torsionsgefahr. Ein Skrotum im üblichen Sinne ist hier - post operativ nach Fournierscher Gangrän - nicht mehr vorliegend. Frage 2.) 1.) Zustand nach Fournierscher Gangrän 06/2020Pos Nr.: 08.02.04 GdB1.) Zustand nach Fournierscher Gangrän 06 aus 2020,, Pos Nr.: 08.02.04 GdBris-attachment://image001.jpg g.z.: Fixer Richtsatz bei anhaltender Funktionseinschränkung im Bereich beider Hoden, mit Gefahr der Torsion, Miktionsstörung mit Inkontinenz bei Zustand nach plastisch/chirurgischer Versorgung des gesamten Genitalbereiches, die anatomische Fehlstellung im Genitalbereich ist in dieser Positionsnummer mit abgebildet. 2.) Diabetes Mellitus Typ 2Pos Nr.: 09.02.01 Gdb2.) Diabetes Mellitus Typ 2, Pos Nr.: 09.02.01 Gdbris-attachment://image002.jpg Oberer Rahmensatz da orale Mehrfachmedikation etabliert ist. 3.) Degenerative Erkrankungen des Bewegungsapparates Pos Nr. 02.02.01 Gdb Oberer Rahmensatz da nur mäßige funktionelle Beeinträchtigung.
- ) Restriktive VentilationsstörungPos Nr.: 06.06.01 GdB
- ) Restriktive Ventilationsstörung, Pos Nr.: 06.06.01 GdBris-attachment://image004.jpg Oberer Rahmensatz da unter inhalativer Therapie gut stabilisiert.
- ) Posttraumatische BelastungsstörungPos Nr.: 03.05.01 GdB
- ) Posttraumatische Belastungsstörung, Pos Nr.: 03.05.01 GdBris-attachment://image005.jpg Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz da dauerhafte medikamentöse Therapie etabliert ist und fachärztliche Konsultationen notwendig sind. Gesamtgrad der Behinderung 50% Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz des Leiden 2 und des Leiden 5 um eine Stufe erhöht, da diese darüber hinaus das Leiden 1 negativ beeinflussen. Die Leiden 3 und 4 erhöhen bei fehlender negativer Leidensbeeinflussung das Leiden 1 nicht weiter. Frage 3.) Trotz der Funktionsbeeinträchtigungen kann Herr XXXX mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.Trotz der Funktionsbeeinträchtigungen kann Herr römisch 40 mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Frage 4.) Der Behinderungsgrad ist ab Antragstellung anzunehmen. Frage 5.) Leiden 1 wurde höher bewertet da hier nach körperlicher Untersuchung das volle Ausmaß mit ins Kalkül mitaufgenommen wird. Hier mit abgebildet werden die funktionellen Defizite, die Torsionsgefahr, die anatomische Fehllage im Genitalbereich sowie die Inkontinenz. Leiden 2 (ehemals Leiden 4) wird höher bewertet, da eine orale Mehrfachmedikation etabliert ist. Die übrigen Leiden idem zu den Vorgutachten Frage 6.) Eine Nachuntersuchung ist aus internistischer Sicht nicht indiziert, da keine wesentliche Verbesserung zu erwarten ist.“
- Mit Schreiben vom 17.12.2021 wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und das eingeholte Sachverständigengutachten vom 29.11.2021 in der Beilage übermittelt. Beiden Parteien wurde die Gelegenheit eingeräumt bis 11.01.2022 eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht einlangend abzugeben. Der Beschwerdeführer gab, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (in der Folge KOBV), mit Schreiben vom 27.12.2021 eine Stellungnahme ab und ersuchte um ehestmögliche Erlassung eines Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.07.2021 laufend Rehabilitationsgeld. Der Beschwerdeführer brachte am 30.10.2020 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, ein. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Zustand nach Fournischer Gangrän 06/2020 - Diabetes Mellitus Typ 2 - Degenerative Erkrankung des Bewegungsapparates - Restriktive Ventilationsstörung - Posttraumatische Belastungsstörung Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz des Leiden 2 und des Leiden 5 um eine Stufe erhöht, da diese darüber hinaus das Leiden 1 negativ beeinflussen. Die Leiden 3 und 4 erhöhen bei fehlender negativer Leidensbeeinflussung das Leiden 1 nicht weiter. Beim Beschwerdeführer liegt seit dem Antragszeitpunkt, somit seit 30.10.2020, ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vor. Eine Nachuntersuchung ist aus internistischer Sicht nicht indiziert, da keine wesentliche Verbesserung zu erwarten ist. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitigen Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten internistischen Sachverständigengutachten vom 29.11.2021, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell Rehabilitationsgeld bezieht, ergibt sich aus einer am 15.12.2021 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren). Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und, dass beim Beschwerdeführer seit dem Antragszeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 29.11.2021, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Darin wird unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers, deren Ausmaß sowie auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung bzw. des ungünstigen Zusammenwirkens schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Das Hauptleiden Zustand nach Fournischer Gangrän 06/2020 wurde in dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers eingeholten Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Inneren Medizin entgegen der bisherigen Einstufung der Position 08.02.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet und dabei der fixe Rahmensatz von 40 v.H. gewählt. Als Begründung für die Wahl dieser Position wurde schlüssig angeführt, dass ein fixer Richtsatz bei anhaltender Funktionseinschränkung im Bereich beider Hoden, mit Gefahr der Torsion, Miktionsstörung mit Inkontinenz bei Zustand nach plastisch/chirurgischer Versorgung des gesamten Genitalbereiches heranzuziehen ist. Die anatomische Fehlstellung im Genitalbereich ist in dieser Positionsnummer mit abgebildet. Zur Erhöhung des Leiden 1 führte die Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar aus, dass nach körperlicher Untersuchung das volle Ausmaß mit ins Kalkül mit aufgenommen wurde. Das Hauptleiden Zustand nach Fournischer Gangrän 06 aus 2020, wurde in dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers eingeholten Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Inneren Medizin entgegen der bisherigen Einstufung der Position 08.02.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet und dabei der fixe Rahmensatz von 40 v.H. gewählt. Als Begründung für die Wahl dieser Position wurde schlüssig angeführt, dass ein fixer Richtsatz bei anhaltender Funktionseinschränkung im Bereich beider Hoden, mit Gefahr der Torsion, Miktionsstörung mit Inkontinenz bei Zustand nach plastisch/chirurgischer Versorgung des gesamten Genitalbereiches heranzuziehen ist. Die anatomische Fehlstellung im Genitalbereich ist in dieser Positionsnummer mit abgebildet. Zur Erhöhung des Leiden 1 führte die Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar aus, dass nach körperlicher Untersuchung das volle Ausmaß mit ins Kalkül mit aufgenommen wurde. Hinsichtlich des zweiten Leidens „Diabetes Mellitus Typ 2“ kam die Fachärztin für Innere Medizin im Vergleich zu den seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten unter Anführung einer nachvollziehbaren Begründung zu einem anderen, nämlich einen um 10 v.H. höheren Grad der Behinderung. Die Heranziehung der Positionsnummer 09.02.01 mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 30 v.H. begründete die Sachverständige damit, dass eine orale Mehrfachmedikation etabliert ist. Das dritte Leiden, degenerative Erkrankungen des Bewegungsapparates, ordnete die Fachärztin für Innere Medizin übereinstimmend mit dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten der Position 02.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu und bewertete es mit der Wahl des oberen Rahmensatzes von 20 v.H., da nur mäßige funktionelle Beeinträchtigungen vorliegen. Das vierte Leiden, restriktive Ventilationsstörung, ordnete die Fachärztin für Innere Medizin ebenfalls übereinstimmend mit dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten der Position 06.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu und bewertete es mit der Wahl des oberen Rahmensatzes von 20 v.H., da unter inhalativer Therapie gut stabilisiert. Das fünfte Leiden, posttraumatische Belastungsstörung, ordnete die Fachärztin für Innere Medizin ebenfalls übereinstimmend mit dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie der Position 03.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu und bewertete es mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da eine dauerhafte medikamentöse Therapie etabliert ist und fachärztliche Konsultationen notwendig sind. Entgegen den von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachten führe die Fachärztin für Innere Medizin in ihrem Gutachten vom 29.11.2021 schlüssig und nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 aufgrund der funktionellen Relevanz de Leiden 2 und des Leiden 5 um eine Stufe erhöht wird, da diese darüber hinaus das Leiden 1 negativ beeinflussen. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde erhoben gegen das zuletzt eingeholte Gutachten vom 29.11.2021 Einwendungen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Inneren Medizin vom 29.11.
- Diesem traten auch weder der Beschwerdeführer, noch die belangte Behörde im Rahmen des ihnen mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2021 gewährten Parteiengehörs entgegen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, idF BGBl. I Nr. 32/2018, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. … Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. … Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.,
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. …“ § 52 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:Paragraph 52, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, lautet: „Sachverständige § 52
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.Paragraph 52,
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2)Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(4)Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.“
(4)Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die Paragraphen 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.“ Dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 29.11.2021, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, zu Folge beträgt der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zum Entscheidungszeitpunkt 50 v.H. Wie bereits oben ausgeführt, trat weder die Behörde noch der Beschwerdeführer diesem Ermittlungsergebnis entgegen. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger oder diesen nach den Z 1 bis 3 leg.cit. gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger oder diesen nach den Ziffer eins bis 3 leg.cit. gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 50 v.H. beträgt und er ab 18.02.2019 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den dort erliegenden medizinischen Befunden, sowie dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten internistischen Sachverständigengutachten vom 22.06.
- Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die belangte Behörde keinen Verhandlungsantrag stellte und mit der Entscheidung der Beschwerde stattgegeben wird - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den dort erliegenden medizinischen Befunden, sowie dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten internistischen Sachverständigengutachten vom 22.06.
- Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die belangte Behörde keinen Verhandlungsantrag stellte und mit der Entscheidung der Beschwerde stattgegeben wird - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W265.2246094.1.00