RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2022 GeschäftszahlW265 2246625-1 SpruchW265 2246625-1/5E, W265 2246625-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 31.12.2020 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) und legte dem ausgefüllten Antragsformular medizinische Befunde bei. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.05.2021 basierenden Gutachten vom 09.06.2021 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Zustand nach Implantation einer Hüfttotalendoprothese links 09/2019, XXXX .Zustand nach Implantation einer Hüfttotalendoprothese links 09 aus 2019,, römisch 40 . Derzeitige Beschwerden: Beschwerden machen die rechte Hüfte, das rechte Knie sowie die linke Schulter. Im Bereich der linken, bereits operierten Hüfte zufrieden. Die Gehstrecke entsprechend eingeschränkt, kurze Spaziergänge sind jedoch möglich, der Schmerzmittelbedarf ist gering. Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Keine laufende Medikation, Ratiodolor bei Bedarf. Sozialanamnese: Verheiratet, 3 Kinder, Regalbetreuerin in einem Supermarkt. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Röntgen XXXX , XXXX , 27.6.2019: Röntgen römisch 40 , römisch 40 , 27.6.2019: Beide Hüften: Deutliche Zeichen einer Coxarthrosis deformans bds., sonst keine weiteren Auffälligkeiten Rechtes Kniegelenk: Deutliche Gonarthrose und Femoropatellararthrose, sonst keine weiteren Auffälligkeiten. HWS mit Funktionsaufnahmen, BWS, LWS- Ergebnis: Fehlhaltung von der HWS und LWS. Retrolisthese des C5 gegenüber dem C
- Osteochondrose im Segment C5-C6 sowie multisegmentale Osteochondrosen der unteren LWS. Entlassungsbericht, LK XXXX , Abteilung für Orthopädie, 25.9.-2.10.2019: Entlassungsbericht, LK römisch 40 , Abteilung für Orthopädie, 25.9.-2.10.2019: Aufnahmegrund Stationäre Aufnahme zur geplanten Implantation einer HTEP links bei schwerer, therapieresistent schmerzhafter Coxarthrose. Diagnosen bei Entlassung HTEP li. / Coxarthrosis sin. Durchgeführte Maßnahmen OP 26.9.2019 , H TEP links Röntgen XXXX , XXXX , 17.12.2019: Röntgen römisch 40 , römisch 40 , 17.12.2019: Röntegn BÜ/Hüfte bds- Ergebnis: Geringgradiger Beckenhochstand links. Z.n. Hüft-TEP links. Deutliche Coxarthrose rechts. Röntgen XXXX , XXXX , 10.8.2020: Röntgen römisch 40 , römisch 40 , 10.8.2020: Rö Schulter links-Ergebnis: Omarthrose sowie beginnende AC-Gelenksarthrose und subakromiale Osteophyten (Impingement) links. Röntgen XXXX , XXXX , 7.10.2020: Röntgen römisch 40 , römisch 40 , 7.10.2020: MRT Schulter links- ERGEBNIS: Reaktive AC-Gelenkarthrose. Ausgeprägte Omarthrose mit Inkongruenz der Gelenksflächen mit Chondropathie Grad IV, reaktivem Schultergelenkserguss und kräftigen ossären Appositionen an der Knorpelknochengrenze von Humerus und Glenoid vor allem kaudal. Reaktive AC-Gelenkarthrose. Ausgeprägte Omarthrose mit Inkongruenz der Gelenksflächen mit Chondropathie Grad römisch vier, reaktivem Schultergelenkserguss und kräftigen ossären Appositionen an der Knorpelknochengrenze von Humerus und Glenoid vor allem kaudal. Partialruptur im dorsalen Abschnitt der Supraspinatussehne. Bursitis subacromialis. Degenerativ aufgebrauchtes Labrum glenoidale. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut Ernährungszustand: Gut Größe: 169,00 cm Gewicht: 65,00 kg Blutdruck: normoton Klinischer Status – Fachstatus: Caput: HN frei Wirbelsäule: HWS- in allen Ebenen frei, Sensomotorik OE bds regelrecht BWS- frei LWS- leichtes Ziehen links ISG, hier lokaler DS, sonst kein DS oder KS, FKBA 20 cm, Reklination eingeschränkt, Zehenspitzenstand und Fersenstand möglich, Sensomotorik regelrecht, Lasegue neg. bds Wirbelsäule: , HWS- in allen Ebenen frei, Sensomotorik OE bds regelrecht , BWS- frei , LWS- leichtes Ziehen links ISG, hier lokaler DS, sonst kein DS oder KS, FKBA 20 cm, Reklination eingeschränkt, Zehenspitzenstand und Fersenstand möglich, Sensomotorik regelrecht, Lasegue neg. bds Schulter: Links- S 30-0-90, F 90-0-30, R 30-0-30, Impingementzeichen pos., ACG druckschmerzhaft, Kein Hinweis auf RM Läsion Rechts- altersentsprechend frei, S 30-0-130, F 130-0-30, R 45-0-50, kein Hinweis auf Impingement oder RM Läsion Thorax symmetrisch Abdomen: unauffällig, weich Hüfte: Links- blande Narbe lateral, S 0-0-100, F 30-0-30, R 15-0-15 Rechts- S 0-0-100, F 30-0-30, R 5-0-20, Kapselmuster, IR Schmerz Rechts- altersentsprechend frei, S 30-0-130, F 130-0-30, R 45-0-50, kein Hinweis auf Impingement oder RM Läsion , Thorax symmetrisch , Abdomen: unauffällig, weich , Hüfte: Links- blande Narbe lateral, S 0-0-100, F 30-0-30, R 15-0-15 , Rechts- S 0-0-100, F 30-0-30, R 5-0-20, Kapselmuster, IR Schmerz Beinlänge aufgrund eines Streckdefizites im Bereich des rechten Kniegelenkes nicht beurteilbar Knie: Rechts- arthrotisch verdickt, diffus druckdolent, kein Erguß, S 0-10-90, bandfest Links- bandfest, kein Erguß, S 0-0-130 Sprunggelenk und Füße unauffällig Links- bandfest, kein Erguß, S 0-0-130 , Sprunggelenk und Füße unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt gehend, in normalen Schuhen, ohne Gehhilfe Status Psychicus: Orientiert, klar, kooperativ. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Deutliche Gonarthrose rechts Fixer Rahmensatz, Streckdefizit und Schmerzen 02.05.20 30 2 Deutliche Coxarthrose rechts, Zustand nach Hüfttotalendoprothese links Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, bei adäquatem postoperativem Befund links und deutlicher Coxarthrose rechts 02.05.08 30 3 Impingementsyndrom Schulter links, Omarthrose links Fixer Rahmensatz 02.06.03 20 4 Degenerative Veränderungen vor allem der HWS und LWS Oberer Rahmensatz, radiologische Veränderungen mit mäßigen Beschwerden 02.01.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch alle anderen festgestellten Leiden um eine Stufe erhöht, da es in Summe zu einer funktionellen Verschlechterung kommt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Es liegt kein Vorgutachten vor. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Dauerzustand Nachuntersuchung - …, …
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Die festgestellten Leiden führen zwar zu einer funktionellen Verschlechterung des Bewegungsapparates, kurze Wegstrecken können jedoch ausreichend gut zurückgelegt werden. Ebenso ist das Überwinden von Niveauunterschieden möglich.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein“
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? , Nein“ Mit Schreiben vom 10.06.2021 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten als Ergebnis der Beweisaufnahme in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Da der Gesamtgrad der Behinderung weniger als 50 v. H. betrage, würden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Mit Schreiben vom 06.07.2021, eingelangt am 07.07.2021, erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass die rechte Hüfte und damit das ganze rechte Bein durch die starke Abnützung in der Bewegungsfähigkeit sehr eingeschränkt seien. Auch die linke Schulter und das rechte Knie seien stark bewegungseingeschränkt. Beim Stiegensteigen habe sie schon nach wenigen Stufen starke Schmerzen. Durch die Bewegungseinschränkungen seien viele Tätigkeiten und Bewegungen im Alltag nicht mehr möglich bzw. stark eingeschränkt. Durch physikalische Therapien und tägliches Training habe der derzeitige Abnützungszustand stabilisiert werden können. Mehrmals wöchentlich sei die Einnahme eines Schmerzmittels notwendig. Fast alle Bewegungen seien mit Schmerzen verbunden, vor allem beim Aufstehen in der Früh würden starke Schmerzen auftreten. Auch im Bereich der Lendenwirbelsäule habe sie Schmerzen, und die linke Zehen würden manchmal „einschlafen“. Insgesamt betrachtet fühle sie sich durch die angeführten körperlichen Beeinträchtigungen in ihrer allgemeinen Lebensführung sehr beeinträchtigt und sie ersuche, diesen Umstand im Gutachten zum Ausdruck zu bringen. Sie versuche natürlich, einen weiteren Abbau ihrer Bewegungsfähigkeit mit allen Mitteln so weit als möglich zu verzögern. Dazu gehöre auch eine positive psychische Lebenseinstellung, die sie auch bei der Untersuchung zum Ausdruck gebracht habe. Sie hoffe, damit die Erstellung des Gutachtens nicht beeinflusst zu haben. Der befasste Facharzt für Orthopädie nahm in einer ergänzenden Stellungnahme vom 11.08.2021 zu den erhobenen Einwendungen Stellung und führte aus wie folgt: „Antwort(en): Die Einschätzung der insgesamt 4 Leiden der Antragstellerin welche im Rahmen der genauen klinischen Untersuchung als auch aufgrund der vorliegenden Befunde entsprechend erfasst wurden entspricht meiner Meinung nach dem derzeitigen gesundheitlichem Zustand der Patientin. Es ist bei der Summe an Diagnosen wahrscheinlich nicht von einer wesentlichen Besserung auszugehen, doch wie selbst erwähnt, wird durch laufende Therapien versucht eine stabile Situation zu erreichen. Aus orthopädischer Sicht kann derzeit keine Änderung des GdB erfolgen.“ Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.08.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Mit einem Grad der Behinderung von 40 % erfülle die Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund ihrer im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass sich hieraus keine Änderung der ursprünglichen Gesamteinschätzung ergebe. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grund gelegt worden. Die die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung von mindestens 50 %) würden somit nicht vorliegen. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die ärztliche Stellungnahme vom 11.08.2021 übermittelt. Mit Schreiben vom 18.09.2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid durch ihren bevollmächtigten Vertreter fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihr Gesundheitszustand tatsächlich so sei, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses gegeben seien. Der Grad der Behinderung liege bei ihr deutlich über 50 Prozent. Zum Beweis werde auf die vorgelegten medizinischen Unterlagen verwiesen und die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt. Die Beschwerdeführerin habe erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen im Bereich der Wirbelsäule, weiters im Bereich des Beckens und der Kniegelenke und auch im Schulterbereich. Mit der Beschwerde wurden medizinische Befunde vorgelegt. Mit Schreiben vom 22.09.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am selben Tag einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin brachte am 31.12.2020 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.08.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und sprach aus, dass mit einem Grad der Behinderung von 40 v. H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Deutliche Gonarthrose rechts - Deutliche Coxarthrose rechts, Zustand nach Hüfttotalendoprothese links - Impingementsyndrom Schulter links, Omarthrose links - Degenerative Veränderungen vor allem der HWS und LWS Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und medizinischer Einschätzung sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 09.06.2021 zu Grunde gelegt. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 40 v. H.
- Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem Akt und dem vom Bundesverwaltungsgericht am 23.09.2021 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu den bei ihr vorliegenden Gesundheitsschädigungen sowie zum Gesamtgrad der Behinderung gründen sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 09.06.2021, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.05.2021 sowie den von ihr vorgelegten medizinischen Beweismitteln. Im eingeholten Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der sachverständige Gutachter setze sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befund sowie den von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Das erste Leiden der Beschwerdeführerin, eine deutliche Gonarthrose rechts, wurde im Sachverständigengutachten korrekt mit Position 02.05.20 („Funktionseinschränkung Kniegelenk mittleren Grades einseitig“) der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingestuft. Die Wahl dieser Position begründete der Gutachter nachvollziehbar mit dem festgestellten Streckdefizit und den Schmerzen, die Einschätzung des Grades der Behinderung mit 30 v. H. ergibt sich aus dem von der Einschätzungsverordnung vorgegebenen fixen Rahmensatz. Das zweite Leiden, eine deutliche Coxarthrose rechts und ein Zustand nach Hüfttotalendoprothese links, wurde richtigerweise der Position 02.05.08 der Anlage zur Einschätzungsverordnung („Funktionseinschränkung Hüftgelenke geringen Grades beidseitig“) zugeordnet. Die Wahl dieser Position und die Einschätzung des Grades der Behinderung mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz (30 v. H.) begründete der Gutachter nachvollziehbar damit, dass links ein adäquater postoperativer Befund vorliegen und rechts eine deutliche Coxarthrose gegeben sei. Das dritte Leiden, ein Impingementsyndrom der Schulter links und eine Omartrhose links, wurde korrekt mit Position 02.06.03 („Funktionseinschränkung Schultergelenk mittleren Grades einseitig“) der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingestuft. Die Wahl dieser Position entspricht dem in der Anlage genannten Kriterium „Abduktion und Elevation bis maximal 90°“, ein entsprechender Bewegungsumfang wurde bei der Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung festgestellt (vgl. S. 3 des Gutachtens). Die Einschätzung des Grades der Behinderung mit 20 v. H. ergibt sich aus dem von der Einschätzungsverordnung vorgegebenen fixen Rahmensatz. Das dritte Leiden, ein Impingementsyndrom der Schulter links und eine Omartrhose links, wurde korrekt mit Position 02.06.03 („Funktionseinschränkung Schultergelenk mittleren Grades einseitig“) der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingestuft. Die Wahl dieser Position entspricht dem in der Anlage genannten Kriterium „Abduktion und Elevation bis maximal 90°“, ein entsprechender Bewegungsumfang wurde bei der Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung festgestellt vergleiche S. 3 des Gutachtens). Die Einschätzung des Grades der Behinderung mit 20 v. H. ergibt sich aus dem von der Einschätzungsverordnung vorgegebenen fixen Rahmensatz. Das vierte Leiden, die degenerativen Veränderungen vor allem der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule, wurde richtigerweise der Position 02.01.01 („Funktionseinschränkungen Wirbelsäule geringen Grades“) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet. Die Wahl dieser Position und die Einschätzung des Grades der Behinderung mit dem oberen Rahmensatz (20 v. H.) begründete der Gutachter nachvollziehbar damit, dass radiologische Veränderungen mit mäßigen Beschwerden vorliegen, was den in der Anlage genannten Kriterien entspricht. Den sich aus diesen Leiden ergebenden Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H. begründete der sachverständige Gutachter überzeugend damit, dass Leiden 1 durch alle anderen festgestellten Leiden um eine Stufe erhöht wird, da es in Summe zu einer funktionellen Verschlechterung kommt. Die Beschwerdeführerin trat diesen Einschätzungen weder in der Stellungnahme noch in der Beschwerde konkret entgegen. In ihrer Stellungnahme vom 07.07.2021 stellte sie noch einmal ihre Beschwerden und deren Auswirkungen auf ihr Alltagsleben dar, bezog sich dabei aber ausschließlich auf bereits bekannte und im Gutachten auch berücksichtigte Leidenszustände. Die subjektive Beurteilung der jeweiligen Bewegungseinschränkungen als „stark“ oder ähnliches durch die Beschwerdeführerin kann entsprechende Beurteilungen des ärztlichen Sachverständigen nicht entkräften. Entsprechend führte der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11.08.2021 auch aus, dass sich aus diesen Einwendungen keine Änderung des Grades der Behinderung ergebe, die Einschätzung im Gutachten entspreche seiner Meinung nach dem derzeitigen gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin. Auch in der Beschwerde wurde nicht ausgeführt, inwiefern die Einschätzungen des Gutachtens fehlerhaft wären, sondern lediglich ohne nähere Begründung behauptet, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin „deutlich über 50 Prozent“ liege. Mit der Beschwerde wurden zwei Röntgenbefunde aus dem Jahr 2019 vorgelegt, die auch schon mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vorgelegt und im Gutachten erkennbar berücksichtigt worden waren. Neue Befunde wurden nicht vorgelegt. Die Beschwerdeführerin hat somit im Rahmen der Beschwerde keine Befunde vorgelegt, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen damit insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen damit insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Betreffend den Antrag auf Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 09.06.
- Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes lauten auszugsweise: „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. … § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 43.
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.Paragraph 43,
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 09.06.2021, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.05.2021 und den von ihr vorgelegten medizinischen Befunden, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 40 v. H. beträgt. Die Funktionseinschränkungen wurden im Gutachten entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 09.06.2021, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.05.2021 und den von ihr vorgelegten medizinischen Befunden, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 40 v. H. beträgt. Die Funktionseinschränkungen wurden im Gutachten entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die Beschwerdeführerin ist diesem nachvollziehbaren Sachverständigengutachten, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist diesem nachvollziehbaren Sachverständigengutachten, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Beschwerde auch keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung ihres Zustandes zu belegen. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens nicht Folge zu geben, zumal bereits ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt und der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde. Die Beschwerdeführerin legte keine neuen Befunde vor und legte nicht näher dar, weshalb ein weiteres Gutachten erforderlich wäre oder weshalb von diesem über das bereits eingeholte Gutachten hinausgehende Erkenntnisse zu erwarten wären. Lediglich der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens nicht Folge zu geben, zumal bereits ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt und der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde. Die Beschwerdeführerin legte keine neuen Befunde vor und legte nicht näher dar, weshalb ein weiteres Gutachten erforderlich wäre oder weshalb von diesem über das bereits eingeholte Gutachten hinausgehende Erkenntnisse zu erwarten wären. Lediglich der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v. H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v. H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd § 24 Abs. 1 VwGVG weder beantragt, noch hält Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG weder beantragt, noch hält Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde von der belangten Behörde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde von der belangten Behörde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W265.2246625.1.00