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{'item': 'W266 2195203-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 58§ 17Art. 130§ 23Art. 11Art. 65§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2022 GeschäftszahlW266 2195203-1 SpruchW266 2195203-1/9E, W266 2195203-1/9E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 30.10.2017 den gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Neusiedl am See (= belangte Behörde oder AMS) wurde der Antrag des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit der belangten Behörde zurückgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens als Grenzgänger gelte und für solche der Wohnsitzstaat (gegenständlich Ungarn) für Anträge auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zuständig sei. Aus diesem Grund sei die belangte Behörde nicht zuständig und der Antrag sei zurückzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.12.2017 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, er würde seit 1996 ohne Unterbrechungen in Österreich wohnen. Bis Mitte Juli habe er in XXXX gewohnt, danach habe er einen neuen Wohnsitz in XXXX begründet. Dort wohne er zur Untermiete und bezahle (nach Reduktion wegen Mängeln) einen monatlichen Mietzins von € 300, --. Er verfüge dort über ein großes Zimmer, das er über einen eigenen Eingang betreten könne, weiters habe er ein WC, eine Dusche und eine Küche für sich allein. In dem Mietobjekt würde er alleine wohnen. Der Beschwerdeführer verfüge über ein in Österreich angemeldetes Mobiltelefon bzw. ein ebenfalls in Österreich angemeldetes KFZ. Im Mai 2016 habe er seine jetzige Gattin geheiratet, jedoch sei die Ehe seit Anfang 2017 zerrüttet, eine Scheidung sei jedoch nicht möglich, da sich die Gattin weigere, einer einvernehmlichen Scheidung zuzustimmen und eine Scheidungsklage erst nach fünfjähriger Trennung möglich sei. Aus diesem Grund halte sich der Beschwerdeführer nur in Österreich auf, nach Ungarn fahre er seit der Trennung nicht mehr. Sein letztes Dienstverhältnis habe er aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen, weshalb er den gegenständlichen Antrag gestellt habe. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer vor, während und nach der letzten Beschäftigung seinen Wohnsitz in Österreich, weshalb er kein Grenzgänger sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.12.2017 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, er würde seit 1996 ohne Unterbrechungen in Österreich wohnen. Bis Mitte Juli habe er in römisch 40 gewohnt, danach habe er einen neuen Wohnsitz in römisch 40 begründet. Dort wohne er zur Untermiete und bezahle (nach Reduktion wegen Mängeln) einen monatlichen Mietzins von € 300, --. Er verfüge dort über ein großes Zimmer, das er über einen eigenen Eingang betreten könne, weiters habe er ein WC, eine Dusche und eine Küche für sich allein. In dem Mietobjekt würde er alleine wohnen. Der Beschwerdeführer verfüge über ein in Österreich angemeldetes Mobiltelefon bzw. ein ebenfalls in Österreich angemeldetes KFZ. Im Mai 2016 habe er seine jetzige Gattin geheiratet, jedoch sei die Ehe seit Anfang 2017 zerrüttet, eine Scheidung sei jedoch nicht möglich, da sich die Gattin weigere, einer einvernehmlichen Scheidung zuzustimmen und eine Scheidungsklage erst nach fünfjähriger Trennung möglich sei. Aus diesem Grund halte sich der Beschwerdeführer nur in Österreich auf, nach Ungarn fahre er seit der Trennung nicht mehr. Sein letztes Dienstverhältnis habe er aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen, weshalb er den gegenständlichen Antrag gestellt habe. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer vor, während und nach der letzten Beschäftigung seinen Wohnsitz in Österreich, weshalb er kein Grenzgänger sei. Die belangte Behörde leitete in der Folge ein Beschwerdevorprüfungsverfahren ein. Aufgrund umfangreicher Ermittlungen, insbesondere den Erhebungen bezüglich des Wohnsitzes des Beschwerdeführers, wurde die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung überschritten und die Beschwerde samt dazugehöriger Verwaltungsakten und einer Stellungnahme am 15.5.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 1.10.2018 reichte die belangte Behörde weitere Ermittlungsergebnisse nach, welche zum Zeitpunkt der Beschwerdevorlage noch nicht vorgelegen sind. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2018 wurden dem Beschwerdeführer die letzten Ermittlungsergebnisse übermittelt und ihm eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Das zunächst an die österreichische Wohnadresse versandte Schreiben wurde mit dem Vermerk „nicht behoben“ retourniert. Mit Schreiben vom 4.1.2019 (an die zwischenzeitlich bekannt gewordene neue Adresse des BF in Ungarn) wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts erneut die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Mit Schreiben vom 16.1.2019 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und führte zusammengefasst aus, dass aufgrund der Feststellungen der belangten Behörde allein nicht erwiesen sei, dass er keinen Wohnsitz in XXXX gehabt habe. Mit Schreiben vom 16.1.2019 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und führte zusammengefasst aus, dass aufgrund der Feststellungen der belangten Behörde allein nicht erwiesen sei, dass er keinen Wohnsitz in römisch 40 gehabt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist gebürtiger Rumäne, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und geht seit 23.10.2006 in Österreich mit Unterbrechungen regelmäßig einer Arbeit nach. Zuletzt war er vom 1.8.2017 bis 31.10.2017 bei der Firma XXXX beschäftigt.Der Beschwerdeführer ist gebürtiger Rumäne, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und geht seit 23.10.2006 in Österreich mit Unterbrechungen regelmäßig einer Arbeit nach. Zuletzt war er vom 1.8.2017 bis 31.10.2017 bei der Firma römisch 40 beschäftigt. Der Beschwerdeführer hat am 30.10.2017 den gegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Der Beschwerdeführer hatte während seiner letzten, für den gegenständlichen Antrag maßgeblichen Beschäftigung in Österreich keinen Wohnsitz in Österreich. Der Beschwerdeführer pendelte während seiner letzten Beschäftigung von seinem Wohnsitz in Ungarn zur Arbeitsstelle in Österreich. Der Beschwerdeführer kehrte nach Eintritt der Arbeitslosigkeit wieder nach Ungarn zurück, wo er seitdem in XXXX gemeinsam mit seiner Ehefrau, welche er im Mai 2016 geheiratet hat, lebt. Der Beschwerdeführer hatte während seiner letzten, für den gegenständlichen Antrag maßgeblichen Beschäftigung in Österreich keinen Wohnsitz in Österreich. Der Beschwerdeführer pendelte während seiner letzten Beschäftigung von seinem Wohnsitz in Ungarn zur Arbeitsstelle in Österreich. Der Beschwerdeführer kehrte nach Eintritt der Arbeitslosigkeit wieder nach Ungarn zurück, wo er seitdem in römisch 40 gemeinsam mit seiner Ehefrau, welche er im Mai 2016 geheiratet hat, lebt. In Österreich leben im Übrigen auch keine Familienmitglieder des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat am 5.2.2018 bei der Firma XXXX in Bruck an der Leitha zu arbeiten begonnen und hat dort seinen ungarischen Wohnsitz in XXXX bekannt gegeben.Der Beschwerdeführer hat am 5.2.2018 bei der Firma römisch 40 in Bruck an der Leitha zu arbeiten begonnen und hat dort seinen ungarischen Wohnsitz in römisch 40 bekannt gegeben.
  2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den unbedenklichen Verwaltungsakten der belangten Behörde und dem Gerichtsakt. Die Feststellungen zur Person und den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglichen im Akt einliegenden Unterlagen und den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu den Beschäftigungen des Beschwerdeführers in Österreich gründen sich auf den im Akt einlegenden Hauptverbandsauszügen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinen Wohnsitz hat, beruht auf folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 21.11.2017 an, er wohne in Österreich an der Adresse XXXX , XXXX , wo er eine 35 m² große Mietwohnung mit WC, Dusche und kleiner Küche bewohne. Weiters gab er an, ein in Österreich angemeldetes Mobiltelefon und ein ebenfalls in Österreich angemeldetes KFZ zu besitzen. Er sei weiters verheiratet, lebe aber von seiner Gattin getrennt und unterhalte eine On/Off-Beziehung mit ihr. In der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid wiederholte der Beschwerdeführer diese Angaben im Wesentlichen, jedoch mit Abweichungen z.B., dass er Miete für seine Wohnung zahle und mittlerweile in Scheidung lebe und diese lediglich aus rechtlichen Gründen noch nicht offiziell erfolgt sei. Aus diesem Grund würde er auch nicht mehr nach Ungarn fahren.Der Beschwerdeführer gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 21.11.2017 an, er wohne in Österreich an der Adresse römisch 40 , römisch 40 , wo er eine 35 m² große Mietwohnung mit WC, Dusche und kleiner Küche bewohne. Weiters gab er an, ein in Österreich angemeldetes Mobiltelefon und ein ebenfalls in Österreich angemeldetes KFZ zu besitzen. Er sei weiters verheiratet, lebe aber von seiner Gattin getrennt und unterhalte eine On/Off-Beziehung mit ihr. In der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid wiederholte der Beschwerdeführer diese Angaben im Wesentlichen, jedoch mit Abweichungen z.B., dass er Miete für seine Wohnung zahle und mittlerweile in Scheidung lebe und diese lediglich aus rechtlichen Gründen noch nicht offiziell erfolgt sei. Aus diesem Grund würde er auch nicht mehr nach Ungarn fahren. Generell fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei jeder neuen Befragung seine Angaben, wenn auch oft nur geringfügig, ändert. Dem erkennenden Senat ist bewusst, dass sich Umstände mit der Zeit ändern können, einige der Änderungen in den Angaben betreffen aber auch in der Vergangenheit liegenden Umstände, so z.B. die Angabe, dass er in XXXX eine „Mietwohnung“ (Niederschriftliche Einvernahme) bewohne, in der Beschwerde erwähnte er aber ein „Zimmer“. Ob der langen Zeit, welche der Beschwerdeführer bereits in Österreich arbeitet, kann diese Divergenz jedenfalls nicht mehr mit sprachlichen Schwierigkeiten erklärt werden, zumal die Eingaben des Beschwerdeführers in einwandfreiem Deutsch verfasst sind und auch nicht der Eindruck vorliegt, dass diese von einer anderen Person für den Beschwerdeführer verfasst worden wären (ähnliche Formulierungen). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits einmal und dies in relativer zeitlicher Nähe zum gegenständlichen Verfahren (Antrag vom 18.4.2017, Bescheid vom 3.5.2017) einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt hat, welcher aus denselben Gründen zurückgewiesen wurde und die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 7.3.2018, W218 2170681-1, abgewiesen wurde. Bei der Durchsicht des Vorverfahrens fiel ebenso die mehrfache Änderung der Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (meist just nach Ermittlungsschritten der belangten Behörde) auf, ein Verhaltensmuster, welches, wie beschrieben, auch im vorliegenden Verfahren zu erblicken ist und das die Glaubhaftigkeit der Abgaben des Beschwerdeführers schwächt.Generell fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei jeder neuen Befragung seine Angaben, wenn auch oft nur geringfügig, ändert. Dem erkennenden Senat ist bewusst, dass sich Umstände mit der Zeit ändern können, einige der Änderungen in den Angaben betreffen aber auch in der Vergangenheit liegenden Umstände, so z.B. die Angabe, dass er in römisch 40 eine „Mietwohnung“ (Niederschriftliche Einvernahme) bewohne, in der Beschwerde erwähnte er aber ein „Zimmer“. Ob der langen Zeit, welche der Beschwerdeführer bereits in Österreich arbeitet, kann diese Divergenz jedenfalls nicht mehr mit sprachlichen Schwierigkeiten erklärt werden, zumal die Eingaben des Beschwerdeführers in einwandfreiem Deutsch verfasst sind und auch nicht der Eindruck vorliegt, dass diese von einer anderen Person für den Beschwerdeführer verfasst worden wären (ähnliche Formulierungen). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits einmal und dies in relativer zeitlicher Nähe zum gegenständlichen Verfahren (Antrag vom 18.4.2017, Bescheid vom 3.5.2017) einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt hat, welcher aus denselben Gründen zurückgewiesen wurde und die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 7.3.2018, W218 2170681-1, abgewiesen wurde. Bei der Durchsicht des Vorverfahrens fiel ebenso die mehrfache Änderung der Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (meist just nach Ermittlungsschritten der belangten Behörde) auf, ein Verhaltensmuster, welches, wie beschrieben, auch im vorliegenden Verfahren zu erblicken ist und das die Glaubhaftigkeit der Abgaben des Beschwerdeführers schwächt. Wie im genannten Vorverfahren, hat die belangte Behörde auch im gegenständlichen Verfahren ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt und die zuständige Gemeinde XXXX um die Durchführung eines Wohnsitzprüfungsverfahrens ersucht, dessen Ergebnis dem Bundesverwaltungsgericht während des Beschwerdeverfahrens mitgeteilt wurde. Seitens der Gemeinde wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bei vier Versuchen an der angegebenen Adresse nicht angetroffen werden konnte. Vom nunmehrigen Vermieter wurde lediglich darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer berufstätig sei und daher tagsüber nicht anwesend sei. Dies erscheint zwar auf den ersten Blick plausibel, ob des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers und der bereits erwähnten Parallelen zum Vorverfahren, bleibt jedoch der Eindruck zurück, dass der Beschwerdeführer vor allem versucht, der belangten Behörde „aus dem Weg zu gehen“ und nicht am Verfahren mitzuwirken. Dies spielgelt sich an den knappen Angaben des Vermieters, aber vor allem am Verhalten des Beschwerdeführers nach Aufnahme der neuen Beschäftigung gegenüber der belangten Behörde wider. Nach dem Antritt des Dienstverhältnisses am 5.2.2018 gab es laut den Angaben der belangten Behörde im anhängigen Beschwerdeverfahren keinerlei Kontakt zum Beschwerdeführer, insbesondere hat der Beschwerdeführer weder die polizeiliche Abmeldung der Adresse in XXXX , noch die neue Adresse in Ungarn bekannt gegeben. Letztere erfuhr die belangte Behörde lediglich durch eine Anfrage an den aktuellen Dienstgeber.Wie im genannten Vorverfahren, hat die belangte Behörde auch im gegenständlichen Verfahren ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt und die zuständige Gemeinde römisch 40 um die Durchführung eines Wohnsitzprüfungsverfahrens ersucht, dessen Ergebnis dem Bundesverwaltungsgericht während des Beschwerdeverfahrens mitgeteilt wurde. Seitens der Gemeinde wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bei vier Versuchen an der angegebenen Adresse nicht angetroffen werden konnte. Vom nunmehrigen Vermieter wurde lediglich darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer berufstätig sei und daher tagsüber nicht anwesend sei. Dies erscheint zwar auf den ersten Blick plausibel, ob des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers und der bereits erwähnten Parallelen zum Vorverfahren, bleibt jedoch der Eindruck zurück, dass der Beschwerdeführer vor allem versucht, der belangten Behörde „aus dem Weg zu gehen“ und nicht am Verfahren mitzuwirken. Dies spielgelt sich an den knappen Angaben des Vermieters, aber vor allem am Verhalten des Beschwerdeführers nach Aufnahme der neuen Beschäftigung gegenüber der belangten Behörde wider. Nach dem Antritt des Dienstverhältnisses am 5.2.2018 gab es laut den Angaben der belangten Behörde im anhängigen Beschwerdeverfahren keinerlei Kontakt zum Beschwerdeführer, insbesondere hat der Beschwerdeführer weder die polizeiliche Abmeldung der Adresse in römisch 40 , noch die neue Adresse in Ungarn bekannt gegeben. Letztere erfuhr die belangte Behörde lediglich durch eine Anfrage an den aktuellen Dienstgeber. Bezüglich des vorgebrachten Wohnsitzes in XXXX ist im Übrigen auf die Ermittlungen zum Vorverfahren zu verweisen, wonach es sich laut Anfrage beim zuständigen Gemeindeamt bei der Adresse XXXX um ein Einfamilienhaus handelt, zu welchem vom Eigentümer nicht deklariert wurde, dass dort Wohnungen vorhanden sind, die vermietet werden. An dieser Adresse waren jedoch zwölf Personen gemeldet. Der vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgelegte Untermietvertrag samt Kassaeingängen über die Mietzinszahlungen ist daher im vorliegenden Fall schon aus diesem Grund nicht geeignet, einen tatsächlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers an dieser Adresse zu belegen.Bezüglich des vorgebrachten Wohnsitzes in römisch 40 ist im Übrigen auf die Ermittlungen zum Vorverfahren zu verweisen, wonach es sich laut Anfrage beim zuständigen Gemeindeamt bei der Adresse römisch 40 um ein Einfamilienhaus handelt, zu welchem vom Eigentümer nicht deklariert wurde, dass dort Wohnungen vorhanden sind, die vermietet werden. An dieser Adresse waren jedoch zwölf Personen gemeldet. Der vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgelegte Untermietvertrag samt Kassaeingängen über die Mietzinszahlungen ist daher im vorliegenden Fall schon aus diesem Grund nicht geeignet, einen tatsächlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers an dieser Adresse zu belegen. Weiters wurde auch im Vorverfahren eine Vororterhebung durchgeführt, auf welche ebenfalls zu verweisen ist. Bei dieser Vororterhebung am 7.8.2017 konnten weder der Beschwerdeführer noch der Hauseigentümer angetroffen werden. An dieser Adresse war lediglich ein junger Mann aufhältig, der damals nach eignen Angaben seit ca. 3 Monaten dort wohnhaft gewesen ist. Bei Betreten des Wohnbereiches konnte erkannt werden, dass dieser Abschnitt des Hauses vom übrigen Haus abgetrennt und getrennt bewohnt war. Der Zeuge gab an, den Beschwerdeführer nicht zu kennen und nicht angeben zu können, ob dieser hier wohnhaft sei, obwohl der Beschwerdeführer bereits seit dem 17.7.2017 an dieser Adresse gemeldet war. Er habe lediglich eine Frau eine Zeit lang jeden Tag kommen und gehen sehen, nunmehr aber niemanden mehr. Er konnte keine Angaben machen, ob noch jemand hier wohnhaft sei. Bei der äußeren Besichtigung des Hauses wurde festgestellt, dass das Wohnhaus in einem eher schlechten Zustand und die Um- und Zubauten provisorisch durchgeführt wurden. Die vorhandenen Unterkünfte scheinen lediglich Nächtigungsmöglichkeiten darzustellen, welche nur vorübergehend genutzt werden. Auch dies spricht stark gegen einen tatsächlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers an dieser Adresse. Auch bringt der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde vor, seit 1996 ohne Unterbrechung in Österreich zu wohnen. Dies stimmt jedoch weder mit den Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses des BVwG vom 7.3.2018, Zl. 2170681-1, noch mit den Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im ZMR überein. Aus diesen Überlegungen ist somit eindeutig abzuleiten, dass der Beschwerdeführer an der von ihm angegebenen Adresse während der letzten Beschäftigung nicht wohnhaft gewesen ist, sondern es sich um eine reine Meldeadresse, sohin um einen Scheinwohnsitz, handelte. Die vorliegenden, ausführlich erörterten, Beweise sprechen klar gegen das Vorbringen des Beschwerdeführers, jene Beweise, welche für einen Wohnsitz sprechen konnten entkräftet werden. So konnte, ob der oben geschilderten Umstände bezüglich der Unterkunft, der vorgelegte Untermietvertrag samt Kassaeingangsbestätigungen die übrigen, gegen einen tatsächlichen Wohnsitz sprechenden Beweise nicht entkräften, ebenso wenig der Umstand, dass der Beschwerdeführer über ein in Österreich angemeldetes Mobiltelefon bzw. KFZ verfügt, zumal beides problemlos auch in Ungarn verwendet werden kann und diese Beweise daher nicht spezifisch auf einen Wohnsitz in Österreich hinweisen. Hinzu kommt im Übrigen noch der Umstand, dass der der Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht gewillt zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen, was die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens schmälerte, zumal er dieses Verhalten bereits in Vorverfahren in gleicher Weise an den Tag legte. Aus den vorgenannten Erwägungen geht der erkennende Senat daher davon aus, dass der Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung in Österreich keinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sondern durchgehend in Ungarn wohnhaft gewesen ist und er nach Beendigung seiner Arbeitstätigkeit wieder nach Ungarn zurückgekehrt ist. Dies bestätigte sich letztlich auch dadurch, dass er mittlerweile offiziell nur noch in Ungarn lebt. Die von ihm angegebene Adresse konnte aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nur als Scheinwohnsitz gewertet werden. Aufgrund der oben genannten Auffälligkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers kommt der erkennende Senat auch zu dem Schluss, dass auch den Angaben zur Trennung von seiner Ehefrau nicht gefolgt werden kann. So bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, dass seine Ehe bereits seit Beginn des Jahres 2017 so zerrüttet sei, dass sich diese getrennt hätten. Diese Angabe stimmt jedoch nicht mit der im Vorverfahren eingeholten Angabe seines damaligen Vermieters überein, der im Rahmen der Vororterhebung des AMS am 7.8.2017 angab, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit den Eltern seiner Frau für die Wohnung in XXXX aufkommt und der Beschwerdeführer seine Frau auch jedes Wochenende besucht. Da sich der Beschwerdeführer und sein damaliger Vermieter auch bereits seit 25 Jahren kennen, ist davon auszugehen, dass dieser über eine Zerrüttung der Ehe Bescheid wüsste und als Vermieter auch wüsste, wenn der Beschwerdeführer seine Besuche bei seiner Gattin in Ungarn eingestellt hätte. Aufgrund der oben genannten Auffälligkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers kommt der erkennende Senat auch zu dem Schluss, dass auch den Angaben zur Trennung von seiner Ehefrau nicht gefolgt werden kann. So bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, dass seine Ehe bereits seit Beginn des Jahres 2017 so zerrüttet sei, dass sich diese getrennt hätten. Diese Angabe stimmt jedoch nicht mit der im Vorverfahren eingeholten Angabe seines damaligen Vermieters überein, der im Rahmen der Vororterhebung des AMS am 7.8.2017 angab, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit den Eltern seiner Frau für die Wohnung in römisch 40 aufkommt und der Beschwerdeführer seine Frau auch jedes Wochenende besucht. Da sich der Beschwerdeführer und sein damaliger Vermieter auch bereits seit 25 Jahren kennen, ist davon auszugehen, dass dieser über eine Zerrüttung der Ehe Bescheid wüsste und als Vermieter auch wüsste, wenn der Beschwerdeführer seine Besuche bei seiner Gattin in Ungarn eingestellt hätte.
  3. Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lautet: „Zuständigkeit § 44.

(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sichParagraph 44,
(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich
  1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
  2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses

§ 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.“

(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses

Paragraph 23, Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 40, Absatz eins,) ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.“ Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Amtsblatt (EG) L 166, lauten: "Begriffsbestimmungen Art. 1 Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der AusdruckArtikel eins, Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) bis e) (…) f) "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt; g) (…). Art. 65 Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben:Artikel 65, Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben:

(1)Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2)Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3)Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.
(4)Die Durchführung des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 sowie die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des Wohnmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, werden in der Durchführungsverordnung geregelt.
(5)
  1. a)Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
  2. b)Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
(6)bis
(8)[…]" Daraus folgt: Artikel 65 Absatz 2 erster Fall der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 durchbricht für Grenzgänger im Sinn der Verordnung („echte Grenzgänger“) das Prinzip, dass der Staat der letzten Beschäftigung für die Leistungen zuständig ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 476/2). Arbeitslose (echte) Grenzgänger erhalten Leistungen (inklusive Arbeitslosenunterstützung) nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (Artikel 65 Abs. 5 lit. a Verordnung (EG) Nr. 883/2004; vgl. das Urteil des EuGH vom 11.4.2013, C-443/11, Jeltes, u.a.)Artikel 65 Absatz 2 erster Fall der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, durchbricht für Grenzgänger im Sinn der Verordnung („echte Grenzgänger“) das Prinzip, dass der Staat der letzten Beschäftigung für die Leistungen zuständig ist vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 476/2). Arbeitslose (echte) Grenzgänger erhalten Leistungen (inklusive Arbeitslosenunterstützung) nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (Artikel 65 Absatz 5, Litera a, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,; vergleiche das Urteil des EuGH vom 11.4.2013, C-443/11, Jeltes, u.a.) Voraussetzung für den genannten Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person (Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.6.2009, 2009/08/0066, und vom 22.2.2012, 2009/08/0293).Voraussetzung für den genannten Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person (Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,). Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Artikel 65, VO 883 aus 2004,, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.6.2009, 2009/08/0066, und vom 22.2.2012, 2009/08/0293). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 2.6.2016, Ra 2016/08/0047) ausführte, unterliegt

Art. 11Abs.

3 lit. a der Verordnung (EG) 883/2004 eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat (vgl. die zu Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen Urteile des EuGH vom 7.3.1985, Rs 145/84, Cochet, Rn 14, vom 13.3.1997, Rs C-131/95, Huijbrechts, Rn 24 bis 26, und vom 6.11.2003, C-311/01, Königreich Niederlande; vgl. grundsätzlich zur Ermittlung der Zuständigkeit nach der neuen Rechtslage Vießmann, Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Fall der Vollarbeitslosigkeit de lege lata - neuere Entwicklungen, ZESAR 2015, S 149ff, 200ff). Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 u.a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats (iSd Art. 65 Abs. 2 iVm. Art. 1 lit. r und s der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Art. 65

der Verordnung (EG) 883/2004 erhält,

Art. 11Abs.

3 lit. c der Verordnung (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats (lex domicilii). Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger und Nicht-Grenzgänger, die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 2.6.2016, Ra 2016/08/0047) ausführte, unterliegt

Artikel 11

, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat vergleiche die zu Artikel 13, Absatz 2, Litera a, der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen Urteile des EuGH vom 7.3.1985, Rs 145/84, Cochet, Rn 14, vom 13.3.1997, Rs C-131/95, Huijbrechts, Rn 24 bis 26, und vom 6.11.2003, C-311/01, Königreich Niederlande; vergleiche grundsätzlich zur Ermittlung der Zuständigkeit nach der neuen Rechtslage Vießmann, Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, im Fall der Vollarbeitslosigkeit de lege lata - neuere Entwicklungen, ZESAR 2015, S 149ff, 200ff). Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, u.a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats (iSd Artikel 65, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel eins, Litera r und s der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,) Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Artikel 65

, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, erhält,

Artikel 11

, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats (lex domicilii). Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger und Nicht-Grenzgänger, die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben. Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (vgl. VwGH, 28.1.2015, 2013/08/0074, mwN).Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind vergleiche VwGH, 28.1.2015, 2013/08/0074, mwN).

Art. 65Abs.

5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält der in Abs. 2 erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer (also insbesondere auch der Nicht-Grenzgänger, der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt) Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser - nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfolgenden - Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat

Art. 11Abs.

3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat.

Artikel 65, Absatz 5, Litera a, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, erhält der in Absatz 2, erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer (also insbesondere auch der Nicht-Grenzgänger, der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt) Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser - nach den weiteren Regelungen der Artikel 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, erfolgenden - Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat

Artikel 11, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, der Wohnmitgliedstaat. Als Wohnort gilt nach Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben (vgl. EuGH

  1. Mai 2013, C-589/10 (Wencel), Rz 51). Der Wohnort ist - im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd des Aufenthaltsbegriffs des Art. 1 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet (vgl. VwGH, 28.1.2015, 2013/08/0074, mwN).Als Wohnort gilt nach Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben vergleiche EuGH
  2. Mai 2013, C-589/10 (Wencel), Rz 51). Der Wohnort ist - im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd des Aufenthaltsbegriffs des Artikel eins, Litera k, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, - nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet vergleiche VwGH, 28.1.2015, 2013/08/0074, mwN). Nach dem (zu Art. 71 Abs. 1 lit. b Z ii der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen) Urteil des EuGH vom
  3. Februar 1977, Silvana di Paolo, Rs 76/76, Rn 17/20 und 21/22, ist der Begriff des "Mitgliedstaats ..., in dessen Gebiet sie wohnen" (vgl. nunmehr Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 "Person, die während ihrer letzten Beschäftigung ... in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat"), auf den Staat zu beschränken, in dem der Arbeitnehmer, obgleich in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt, weiterhin gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befindet. In diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer seine Familie in dem genannten Staat zurückgelassen hat, ein Indiz dafür, dass er dort seinen Wohnort beibehalten hat. Dies kann aber für sich allein nicht genügen. Verfügt nämlich ein Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat über einen festen Arbeitsplatz, so wird vermutet, dass er dort wohnt, auch wenn er seine Familie in einem anderen Staat zurückgelassen hat. Es sind daher nicht nur die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sondern auch die Gründe, die ihn zu der Abwanderung bewogen haben, und die Art seiner Tätigkeit. Es sind daher die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer und der Zweck seiner Abwesenheit, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vgl. - auch auf das Urteil des EuGH Silvana di Paolo Bezug nehmend – VwGH, 22.2.2012, 2009/08/0293, und VwGH, 28.1.2015, 2013/08/0056, mwN).Nach dem (zu Artikel 71, Absatz eins, Litera b, Z ii der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen) Urteil des EuGH vom
  4. Februar 1977, Silvana di Paolo, Rs 76/76, Rn 17/20 und 21/22, ist der Begriff des "Mitgliedstaats ..., in dessen Gebiet sie wohnen" vergleiche nunmehr Artikel 65, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, "Person, die während ihrer letzten Beschäftigung ... in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat"), auf den Staat zu beschränken, in dem der Arbeitnehmer, obgleich in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt, weiterhin gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befindet. In diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer seine Familie in dem genannten Staat zurückgelassen hat, ein Indiz dafür, dass er dort seinen Wohnort beibehalten hat. Dies kann aber für sich allein nicht genügen. Verfügt nämlich ein Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat über einen festen Arbeitsplatz, so wird vermutet, dass er dort wohnt, auch wenn er seine Familie in einem anderen Staat zurückgelassen hat. Es sind daher nicht nur die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sondern auch die Gründe, die ihn zu der Abwanderung bewogen haben, und die Art seiner Tätigkeit. Es sind daher die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer und der Zweck seiner Abwesenheit, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen vergleiche - auch auf das Urteil des EuGH Silvana di Paolo Bezug nehmend – VwGH, 22.2.2012, 2009/08/0293, und VwGH, 28.1.2015, 2013/08/0056, mwN). Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat (vgl. VwGH, 28.1.2015, 2013/08/0074, mwN). Steht fest, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, so kommt es im Fall des Nicht-Grenzgängers in weiterer Folge darauf an, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat "zurückgekehrt" ist. Mit einer Rückkehr iSd. Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist nicht etwa ein Wechsel des Wohnortes (des Mittelpunkts der Interessen) vom Beschäftigungsmitgliedstaat in den (ehemaligen) Wohnmitgliedstaat gemeint, denn der Wohnort der betreffenden Person befindet sich bei dieser Fallgruppe nach wie vor im Wohnmitgliedstaat. Unter einer Rückkehr im genannten Sinn ist vielmehr eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint (vgl. Vießmann, Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Fall der Vollarbeitslosigkeit de lege lata - neuere Entwicklungen, ZESAR 2015, S 149ff, S 154 "Hinwendung"), die iSd. Urteils des EuGH vom 17.2.1977, Rs 76/76, Silvana di Paolo, mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind. Für die Beurteilung, ob eine Rückkehr im genannten Sinn vorliegt, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System ebenfalls die bereits genannten Kriterien maßgeblich.Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat vergleiche VwGH, 28.1.2015, 2013/08/0074, mwN). Steht fest, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, so kommt es im Fall des Nicht-Grenzgängers in weiterer Folge darauf an, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat "zurückgekehrt" ist. Mit einer Rückkehr iSd. Artikel 65, Absatz 2, bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ist nicht etwa ein Wechsel des Wohnortes (des Mittelpunkts der Interessen) vom Beschäftigungsmitgliedstaat in den (ehemaligen) Wohnmitgliedstaat gemeint, denn der Wohnort der betreffenden Person befindet sich bei dieser Fallgruppe nach wie vor im Wohnmitgliedstaat. Unter einer Rückkehr im genannten Sinn ist vielmehr eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint vergleiche Vießmann, Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, im Fall der Vollarbeitslosigkeit de lege lata - neuere Entwicklungen, ZESAR 2015, S 149ff, S 154 "Hinwendung"), die iSd. Urteils des EuGH vom 17.2.1977, Rs 76/76, Silvana di Paolo, mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind. Für die Beurteilung, ob eine Rückkehr im genannten Sinn vorliegt, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System ebenfalls die bereits genannten Kriterien maßgeblich. Strittig im gegenständlichen Fall ist, ob das AMS für den Antrag des Beschwerdeführers vom 11.11.2017 zuständig war. Es ist daher zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer während seines letzten Beschäftigungsverhältnisses seinen Lebensmittelpunkt in Österreich oder in Ungarn hatte. Im Lichte der oben angeführten Judikatur folgt aus den Ermittlungsergebnissen für den gegenständlichen Fall, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers im gegenständlichen Zeitraum in Ungarn lag. In Österreich leben im Übrigen auch keine bekannten Familienmitglieder des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hatte zudem keinen tatsächlichen Wohnsitz in Österreich, sondern, wie beweiswürdigend dargestellt, handelte es sich lediglich um einen Scheinwohnsitz. Das Vorliegen der österreichischen Staatsbürgerschaft, sowie eines in Österreich angemeldeten Mobiltelefons bzw. KFZ reicht für die Beurteilung des Lebensmittelpunkts in Österreich nicht aus. Da der Beschwerdeführer in Österreich keinen tatsächlichen Wohnsitz hatte und sein Lebensmittelpunkt im gegenständlichen Zeitpunkt in Ungarn lag, wohin er nach Beendigung der Beschäftigung wieder zurückgekehrt ist (seit Aufnahme der aktuellen Beschäftigung pendelt der Beschwerdeführer sogar offiziell von Ungarn nach Österreich), liegen die Voraussetzungen für die Zuständigkeit der belangten Behörde nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes und umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes und umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W266.2195203.1.00

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