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{'item': 'W266 2214699-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 25§ 21a§ 12§ 18§ 5§ 24§ 50§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2022 GeschäftszahlW266 2214699-1 SpruchW266 2214699-1/12E, W266 2214699-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 16.11.2018 wurde der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 9.2.2017 bis 1.4.2017 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.370,77 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 9.2.2017 bis 1.4.2017 zu Unrecht bezogen habe, da er zur gleichen Zeit in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Firma XXXX GmbH (im Folgenden: Firma G) gestanden sei.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 9.2.2017 bis 1.4.2017 zu Unrecht bezogen habe, da er zur gleichen Zeit in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 GmbH (im Folgenden: Firma G) gestanden sei. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde ein, in welcher er ausführte, dass er keinen Vertrag unterschrieben habe, der einer Vollzeitbeschäftigung entspreche. Er habe geringfügig gearbeitet und auch geringfügig verdient. Der Beschwerde waren Kontoauszüge des Beschwerdeführers beigelegt. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des AMS vom 19.12.2018 mitgeteilt, dass laut Hauptverband der Sozialversicherung seit Beginn des Dienstverhältnisses ein vollversichertes Dienstverhältnis und kein geringfügiges bestanden habe. Das bedeute, seitens des Dienstgebers sei ein vollversichertes Dienstverhältnis angemeldet worden. Der Beschwerdeführer habe dem AMS jedwede Art der Beschäftigung bei der Firma G nicht gemeldet. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, den Dienstvertrag und alle Lohnzettel für den Zeitraum 02/2017 bis 04/2017 der Firma G bis zum 16.1.2019 zu übermitteln.Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des AMS vom 19.12.2018 mitgeteilt, dass laut Hauptverband der Sozialversicherung seit Beginn des Dienstverhältnisses ein vollversichertes Dienstverhältnis und kein geringfügiges bestanden habe. Das bedeute, seitens des Dienstgebers sei ein vollversichertes Dienstverhältnis angemeldet worden. Der Beschwerdeführer habe dem AMS jedwede Art der Beschäftigung bei der Firma G nicht gemeldet. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, den Dienstvertrag und alle Lohnzettel für den Zeitraum 02 aus 2017, bis 04 aus 2017, der Firma G bis zum 16.1.2019 zu übermitteln. Mit Stellungnahme vom 15.1.2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass er keine Lohnzettel oder einen Vertrag von der Firma bekommen habe. Es sei ausgemacht gewesen, geringfügig angemeldet zu werden und somit brauche man ja keinen Vertrag. Die Firma G habe mehreren Leuten den Lohn nicht ausbezahlt. Bei der Arbeiterkammer sei die Firma auch schon bekannt und es gebe die Firma nicht mehr. Der Beschwerdeführer habe bereits gezeigt, dass er nicht mehr als € 419,00 verdient habe. Die Beschwerde samt bezugnehmendem Akt und Stellungnahme des AMS langten am 18.2.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Nach Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel steht folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer bezog bereits in der Vergangenheit Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt wurde ihm ab 1.10.2016 Notstandshilfe zuerkannt, welche er daraufhin in Höhe von € 26,02 täglich bezog. Für den Zeitraum von 9.2.2017 bis 17.2.2017 erhielt der Beschwerdeführer Kursnebenkosten in Höhe von täglich € 1,
  2. Von 17.1.2017 bis 26.1.2017 war der Beschwerdeführer geringfügig bei der Firma XXXX beschäftigt. Den Beginn sowie das Ende des Dienstverhältnisses meldete der Beschwerdeführer dem AMS.Von 17.1.2017 bis 26.1.2017 war der Beschwerdeführer geringfügig bei der Firma römisch 40 beschäftigt. Den Beginn sowie das Ende des Dienstverhältnisses meldete der Beschwerdeführer dem AMS. In der am 20.2.2017 zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass das AMS erwarte, dass der Beschwerdeführer seine Meldepflichten einhalte. Von 9.2.2017 bis 1.4.2017 war der Beschwerdeführer bei der Firma G vollversicherungspflichtig beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde vom Dienstgeber am 17.7.2017 als vollversichertes Dienstverhältnis mit einer Beitragsgrundlage von € 1.149,39 zur Sozialversicherung angemeldet. Am 10.3.2017 erhielt der Beschwerdeführer für Februar 2017 € 412,00 und am 28.3.2017 € 418,84 überwiesen. Die Firma G befand sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum und darüber hinaus nicht im Konkurs und waren deren Gewerbeberechtigungen weiterhin aufrecht. Die Österreichische Gesundheitskasse führte bei der Firma G für den Zeitraum von 1.1.2014 bis 31.12.2017 eine Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA-Prüfung) durch. Bei dieser wurden die Angaben hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht beanstandet oder berichtigt. Die Beschäftigung bei der Firma G meldete der Beschwerdeführer nicht dem AMS. Aufgrund einer vom AMS durchgeführten Abfrage des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger wurde der belangten Behörde das gegenständliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit der Firma G bekannt.
  3. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den festgestellten Sachverhalt im Wesentlichen weder in der Beschwerde noch im Rahmen des Parteiengehörs bestreitet. Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, dass mit der Firma G ein geringfügiges Dienstverhältnis vereinbart gewesen sei. Dazu ist festzuhalten, dass sich aus dem vom Beschwerdeführer und der Firma G vorgelegten Kontoauszug bzw. Überweisungen zwar ergibt, dass der Beschwerdeführer Beträge unter der Geringfügigkeitsgrenze überwiesen erhielt, jedoch wurde vom Beschwerdeführer weder ein Vertrag noch Lohnzettel vorgelegt. Ob bzw. welcher Betrag dem Beschwerdeführer in bar übergeben wurde, wurde von der Firma G nicht übermittelt. Demgegenüber ergibt sich aus den jeweiligen Versicherungsabfragen des AMS vom 15.11.2018 und 18.2.2019 sowie des AJ-WEB Auskunftsverfahren vom 28.1.2021 die Anmeldung eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers bei der Firma G. Überdies ergibt sich das vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis aus den Unterlagen der GPLA der ÖGK. Aus diesen ist auch ersichtlich, dass die Firma G selbst den Beschwerdeführer durch Änderungsmeldung vom 17.7.2017 zu einem vollversicherten Dienstverhältnis anmeldete. Zwar ergibt sich aus den von der Firma G vorgelegten Nettoabrechnungen hinsichtlich des Beschwerdeführers für März und April 2017 ein Grundlohn von € 425,70, während auf dem Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für den Zeitraum von 8.2.2017 bis 31.3.2017, welcher ebenfalls von der Firma G vorgelegt wurde, die Beschäftigungsform Teilzeit und steuerpflichtige Bezüge in Höhe von € 723,69 sowie ebenso das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung für Februar und März 2017 angeführt sind. Da nach dem Schreiben der Firma G vom 3.3.2021 an das Bundesverwaltungsgericht weder Arbeitsaufzeichnungen noch ein Dienstvertrag vorliegt, ist aus Sicht des erkennenden Senats vor dem Hintergrund der Änderungsmeldung der Firma G vom 17.7.2017 sowie der GPLA, welche am 2.6.2020 abgeschlossen und aufgrund derer es zu keiner Änderung der Anmeldung des Beschwerdeführers kam, davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich im Zeitraum vom 9.2.2017 bis 1.4.2017 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis mit der Firma G befand. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es gebe die Firma G nicht mehr, ist festzuhalten, dass sich aus den vom AMS durchgeführten Abfragen des Wirtschafts-Compass sowie der Insolvenzdatei ergibt, dass die Firma G noch bestand und nicht im Konkurs war. Die Feststellungen zum Leistungsbezug sowie dem geringfügigen Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bei der Firma XXXX beruhen insbesondere aus dem Versicherungsverlauf vom 18.2.2019 sowie dem vom AMS erstellten Bezugsverlauf vor der Korrektur, aus welchem der Tagsatz in Höhe von € 26,02 ersichtlich ist.Die Feststellungen zum Leistungsbezug sowie dem geringfügigen Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bei der Firma römisch 40 beruhen insbesondere aus dem Versicherungsverlauf vom 18.2.2019 sowie dem vom AMS erstellten Bezugsverlauf vor der Korrektur, aus welchem der Tagsatz in Höhe von € 26,02 ersichtlich ist. Die Betreuungsvereinbarung vom 20.2.2017 liegt im Akt ein. Dass der Beschwerdeführer die Beschäftigung bei der Firma G dem AMS gemeldet hätte, bringt er ausdrücklich nicht vor und ist dies auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen.
  4. Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im gegenständlichen Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise: „§ 12.

(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: a) wer in einem Dienstverhältnis steht; […]
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
  1. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  2. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; […] § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]

(4)Rückforderungen, die

Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(4)Rückforderungen, die

Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(5)Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen. [...] § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. […]“Paragraph 50,

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. […]“ Daraus folgt: Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG betrug für das Jahr 2017 € 425,

  1. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer mit einer Beitragsgrundlage in Höhe von € 1.149,39 zur Sozialversicherung angemeldet. Dieser Betrag liegt somit über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze des Jahres
  2. Ebenso wurde nach durchgeführter GPLA der ÖGK die Anmeldung des Beschwerdeführers zu einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung bestätigt.

§ 12Abs. 3 lit. a Al

VG galt der Beschwerdeführer somit im Zeitraum von 9.2.2017 bis 1.4.2017 nicht als arbeitslos, da er in einem vollversicherten Dienstverhältnis stand.Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG betrug für das Jahr 2017 € 425,

  1. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer mit einer Beitragsgrundlage in Höhe von € 1.149,39 zur Sozialversicherung angemeldet. Dieser Betrag liegt somit über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze des Jahres
  2. Ebenso wurde nach durchgeführter GPLA der ÖGK die Anmeldung des Beschwerdeführers zu einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung bestätigt.

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG galt der Beschwerdeführer somit im Zeitraum von 9.2.2017 bis 1.4.2017 nicht als arbeitslos, da er in einem vollversicherten Dienstverhältnis stand. Voraussetzung sowohl für den Bezug von Arbeitslosengeld als auch für den Bezug von Notstandshilfe ist die Arbeitslosigkeit des Versicherten. Diese liegt

§ 12Abs. 1 i

Vm Abs. 6 lit. a AlVG nicht vor, wenn aus einer Beschäftigung ein Entgelt erzielt wird, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Entgelts im § 12 Abs. 6 lit. a AlVG im Sinne des Entgeltbegriffes des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu verstehen. Dies legt nicht nur die ausdrückliche Bezugnahme auf § 5 Abs. 2 ASVG nahe, sondern entspricht auch dem bestehenden engen Konnex zwischen der Arbeitslosenversicherungspflicht und der Krankenversicherungspflicht nach dem ASVG. Der in diesem Zusammenhang daher maßgebende § 49 Abs. 1 ASVG stellt auf den sogenannten Anspruchslohn ab, also auf jenen Lohn, auf den der einzelne Dienstnehmer Anspruch hat. Dass ein Lohn, der dem Dienstnehmer zusteht, tatsächlich nicht ausbezahlt wird, ist dabei nicht von Bedeutung (vgl. VwGH vom 19.1.2011, 2009/08/0062).Voraussetzung sowohl für den Bezug von Arbeitslosengeld als auch für den Bezug von Notstandshilfe ist die Arbeitslosigkeit des Versicherten. Diese liegt

Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, Litera a, AlVG nicht vor, wenn aus einer Beschäftigung ein Entgelt erzielt wird, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Entgelts im Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG im Sinne des Entgeltbegriffes des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu verstehen. Dies legt nicht nur die ausdrückliche Bezugnahme auf Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nahe, sondern entspricht auch dem bestehenden engen Konnex zwischen der Arbeitslosenversicherungspflicht und der Krankenversicherungspflicht nach dem ASVG. Der in diesem Zusammenhang daher maßgebende Paragraph 49, Absatz eins, ASVG stellt auf den sogenannten Anspruchslohn ab, also auf jenen Lohn, auf den der einzelne Dienstnehmer Anspruch hat. Dass ein Lohn, der dem Dienstnehmer zusteht, tatsächlich nicht ausbezahlt wird, ist dabei nicht von Bedeutung vergleiche VwGH vom 19.1.2011, 2009/08/0062). Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde somit

§ 24Abs. 2 Al

VG der Widerruf der Notstandshilfe für den Zeitraum von 9.2.2017 bis 1.4.2017 ausgesprochen. Gegenständlich fiel jedoch eine Voraussetzung für den Anspruch, nämlich Arbeitslosigkeit, mit Änderungsmeldung vom 17.7.2017 nachträglich weg, weshalb der Leistungsbezug

§ 24Abs. 1 Al

VG rückwirkend einzustellen gewesen wäre. Allein darin, dass unzutreffend ein Widerruf statt einer Einstellung ausgesprochen wird, liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber noch keine Verletzung in subjektiven Rechten (vgl. VwGH 20.2.2020, Ra 2019/08/0156), weshalb eine Abänderung des Spruches des Bescheides unterbleiben konnte.Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde somit

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Widerruf der Notstandshilfe für den Zeitraum von 9.2.2017 bis 1.4.2017 ausgesprochen. Gegenständlich fiel jedoch eine Voraussetzung für den Anspruch, nämlich Arbeitslosigkeit, mit Änderungsmeldung vom 17.7.2017 nachträglich weg, weshalb der Leistungsbezug

Paragraph 24, Absatz eins, AlVG rückwirkend einzustellen gewesen wäre. Allein darin, dass unzutreffend ein Widerruf statt einer Einstellung ausgesprochen wird, liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber noch keine Verletzung in subjektiven Rechten vergleiche VwGH 20.2.2020, Ra 2019/08/0156), weshalb eine Abänderung des Spruches des Bescheides unterbleiben konnte.

§ 25Abs. 1 Al

VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatsachen. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 AlVG erfüllt, nach welcher Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet sind, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs. 3 Al

VG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist u.a. jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen spätestens binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatsachen. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG erfüllt, nach welcher Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet sind, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist u.a. jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen spätestens binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Der für den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen oder bei unwahren Angaben erforderliche (bedingte) Vorsatz liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn dem Notstandshilfebezieher der richtige Sachverhalt und das Erfordernis seiner Meldung an das AMS ohne sein Verschulden (betrachtet nach dem Maßstab einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“) nicht bekannt gewesen sind (vgl. VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088, mwN).Der für den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen oder bei unwahren Angaben erforderliche (bedingte) Vorsatz liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn dem Notstandshilfebezieher der richtige Sachverhalt und das Erfordernis seiner Meldung an das AMS ohne sein Verschulden (betrachtet nach dem Maßstab einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“) nicht bekannt gewesen sind vergleiche VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088, mwN). Um der Meldepflicht

§ 50Abs. 1 Al

VG nachkommen zu können, trifft die Arbeitslose auch die Pflicht, sich sowohl hinsichtlich ihrer eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse als auch hinsichtlich der Situation jener Personen, deren Einkünfte Auswirkungen auf ihren Anspruch haben können, in der ihr möglichen und zumutbaren Weise auf dem Laufenden zu halten. Unterlässt es die Arbeitslose, sich mit der gebotenen Sorgfalt das erforderliche Wissen zu verschaffen, und wird hierdurch ein unberechtigter Bezug herbeigeführt, dann fällt diese Unterlassung ihr zur Last (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 50 AlVG Rz 10).Um der Meldepflicht

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG nachkommen zu können, trifft die Arbeitslose auch die Pflicht, sich sowohl hinsichtlich ihrer eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse als auch hinsichtlich der Situation jener Personen, deren Einkünfte Auswirkungen auf ihren Anspruch haben können, in der ihr möglichen und zumutbaren Weise auf dem Laufenden zu halten. Unterlässt es die Arbeitslose, sich mit der gebotenen Sorgfalt das erforderliche Wissen zu verschaffen, und wird hierdurch ein unberechtigter Bezug herbeigeführt, dann fällt diese Unterlassung ihr zur Last vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 50, AlVG Rz 10). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, meldete der Beschwerdeführer dem AMS weder das Vorliegen eines geringfügigen noch eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses mit der Firma G, wobei ihm die Meldepflichten bekannt war. Er hat somit maßgebende Tatsachen, nämlich das Vorliegen eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses, welches das Vorliegen von Arbeitslosigkeit ausschließt, verschwiegen. Der Rückforderungsbetrag in Höhe von € 1.370,77 errechnet sich wie folgt: 52 Tage Notstandshilfebezug in Höhe von täglich € 26,02 (= € 1.353,04) + 9 Tage Kursnebenkosten in Höhe von täglich € 1,97 (= € 17,73). Die Höhe des Rückforderungsbetrages wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der Widerruf/Einstellung und die Rückforderung des Bezuges der Notstandshilfe erfolgte somit dem Grunde und der Höhe nach zu Recht. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und der Beschwerdeführer den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreitet. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und der Beschwerdeführer den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreitet. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W266.2214699.1.00

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