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{'item': 'W108 2240031-2'}

Obsah (16)§ 8a§ 28Art. 133§ 184§ 7§ 6a§ 6bArt. 130§ 6§ 17§ 31§ 1§ 32§ 73b§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2022 GeschäftszahlW108 2240031-2 Spruch, W108 2240031-1/2EW108 2240031-2/2EW108 2240031-1/2E, W108 2240031-2/2E IM NAMEN DER REPUBL

§ 8aVw

GVG abgewiesen.1. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird

Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.2. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1. In der Insolvenzssache des Beschwerdeführers wurde diesem mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 19.08.2020, GZ 26 S 18/14k – 184,

§ 184Abs.

3 Insolvenzordnung (IO) aufgetragen, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses die vorläufig aus Amtsgeldern bezahlten offenen Treuhandkosten in der Höhe von EUR 244,23 auf ein näher bezeichnetes Konto des Bezirksgerichtes zu überweisen. 1. In der Insolvenzssache des Beschwerdeführers wurde diesem mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 19.08.2020, GZ 26 S 18/14k – 184,

Paragraph 184, Absatz 3, Insolvenzordnung (IO) aufgetragen, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses die vorläufig aus Amtsgeldern bezahlten offenen Treuhandkosten in der Höhe von EUR 244,23 auf ein näher bezeichnetes Konto des Bezirksgerichtes zu überweisen. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 18.09.2020 zugestellt und erwuchs am 03.10.2020 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer hat den vorgeschriebenen Betrag jedoch nicht entrichtet. 2. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin mit - aufgrund rechtzeitig erhobener Vorstellung

§ 7Abs.

2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) außer Kraft getretenem - Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 15.10.2020 aufgefordert, die festgestellten Treuhandkosten in Höhe von EUR 244,23 sowie die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG in der Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 252,23, zu bezahlen.2. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin mit - aufgrund rechtzeitig erhobener Vorstellung

Paragraph 7, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) außer Kraft getretenem - Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 15.10.2020 aufgefordert, die festgestellten Treuhandkosten in Höhe von EUR 244,23 sowie die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 252,23, zu bezahlen. 3. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid erließ die Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erneut einen Zahlungsauftrag, mit welchem der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, die Treuhandkosten sowie die Einhebungsgebühr im Gesamtbetrag von EUR 252,23 binnen 14 Tagen auf das angegebene Gerichtskonto einzuzahlen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass

§ 6bAbs.

4 GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden könnten. Die Vorschreibungsbehörde sei an die rechtskräftige Entscheidung des Gerichts gebunden. Der Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 19.08.2020 könne daher nur auf gerichtlichem Wege (Rekurs) bekämpft werden. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass

Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden könnten. Die Vorschreibungsbehörde sei an die rechtskräftige Entscheidung des Gerichts gebunden. Der Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 19.08.2020 könne daher nur auf gerichtlichem Wege (Rekurs) bekämpft werden. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG mit dem Begehren, nicht für eine Leistung, die nicht erbracht worden sei, zahlen zu müssen. Begründend führte er zur Rechtswidrigkeit des Bescheides lediglich aus, im Grundverfahren seien sein Einkommen nicht richtig festgestellt und keine Abrechnung vorgelegt worden. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit dem Begehren, nicht für eine Leistung, die nicht erbracht worden sei, zahlen zu müssen. Begründend führte er zur Rechtswidrigkeit des Bescheides lediglich aus, im Grundverfahren seien sein Einkommen nicht richtig festgestellt und keine Abrechnung vorgelegt worden. In der Beschwerde stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe. Zudem beantragte er einen Schadenersatz von EUR 33.000,00 sowie die Verlegung des Verfahrens an das Landesgericht Krems.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Das Vorliegen einer dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers (hier: der oben bezeichnete Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 19.08.2020, mit dem dem Beschwerdeführer die Bezahlung der offenen Treuhandkosten in der Höhe von EUR 244,23 aufgetragen wurde) steht anhand dieses Akteninhaltes unzweifelhaft fest und wurde vom Beschwerdeführer (auch in der Beschwerde) nicht in Abrede gestellt. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Das Vorliegen einer dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers (hier: der oben bezeichnete Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 19.08.2020, mit dem dem Beschwerdeführer die Bezahlung der offenen Treuhandkosten in der Höhe von EUR 244,23 aufgetragen wurde) steht anhand dieses Akteninhaltes unzweifelhaft fest und wurde vom Beschwerdeführer (auch in der Beschwerde) nicht in Abrede gestellt. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zum Verfahrenshilfeantrag 3.2.1.

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit 3.2.1.

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Gewährung der Verfahrenshilfe ist nur unter diesen Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, zu bewilligen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Anmerkung 5 zu § 8a VwGVG).Die Gewährung der Verfahrenshilfe ist nur unter diesen Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, zu bewilligen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Anmerkung 5 zu Paragraph 8 a, VwGVG). Durch den Verweis des § 8a Abs. 1 VwGVG auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (vgl. RV 1255 BlgNR

  1. GP, 2ff, welche auf VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, verweisen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dabei nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr ist eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte (vgl. VfSlg. 19.989/2015), die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde“, müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl. 1255 BlgNR
  2. GP, 2 ff.).Durch den Verweis des Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR
  3. GP, 2ff, welche auf VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, verweisen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dabei nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr ist eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte vergleiche VfSlg. 19.989 aus 2015,), die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde“, müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien vergleiche 1255 BlgNR
  4. GP, 2 ff.). 3.2.
  5. Im Fall des Beschwerdeführers liegen die Voraussetzungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vor. 3.2.2.
  6. Zum einen mangelt es am Erfordernis, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos sein (erscheinen) darf. Im vorliegenden Fall steht nämlich bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die (gleichzeitig mit der beantragten Verfahrenshilfe eingebrachte und ausgeführte) Beschwerde gegen den Bescheid nicht erfolgreich sein kann und abzuweisen ist (siehe die hg. Entscheidung über die Beschwerde, Spruchpunkt 2.). Die vom Beschwerdeführer bekämpfte behördliche Entscheidung erging in Umsetzung einer bindenden Gerichtsentscheidung nach Durchführung eines mängelfreien, ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens der Behörde, welche in der Begründung des Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage festgestellt sowie die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar, übersichtlich und richtig dargestellt hat. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht finden, dass der Bescheid aus den vom Beschwerdeführer vorgebrachten oder aus nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig ist. 3.2.2.
  7. Zum anderen kann die Gewährung der Verfahrenshilfe im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht als geboten angesehen werden. 3.2.2.
  8. Zum anderen kann die Gewährung der Verfahrenshilfe im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht als geboten angesehen werden. Abgesehen von den mangelnden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine fristgerechte und zulässige Beschwerde eingebracht hat, sodass eine wirksame Geltendmachung/Verteidigung der Anliegen des Beschwerdeführers in diesem Verfahren nicht zweifelhaft sein kann. Der effektive Zugang zu Gericht und eine effektive Vertretung des Beschwerdeführers sind somit im konkreten Fall gewährleistet. Abgesehen davon ist der vorliegende Fall nicht von einer derartigen Komplexität der Sach- und Rechtslage geprägt, die die Verfahrenshilfe erforderlich machen würde und ist für die Einbringung einer Beschwerde bzw. im Beschwerdeverfahren kein Rechtsanwalt erforderlich. Überdies kann angesichts des verhältnismäßig geringen Betrages sowie bei Bedachtnahme auf den Umstand, dass der gegenständlichen Vorschreibung im Verwaltungsverfahren ein rechtskräftiger Gerichtsbeschluss zu Grunde liegt, nicht gesagt werden, dass mit dem Verfahren ein massiver Grundrechtseingriff verbunden ist bzw. dass das Verfahren von besonderer Tragweite für den Beschwerdeführer ist. 3.2.
  9. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher abzuweisen. 3.
  10. Zur Beschwerde 3.3.
  11. Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3.1. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3.2.

§ 1Abs.

1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.3.2.

Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

§ 1

Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind von Amts wegen folgende Beträge einzubringen:

  1. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren;
  2. Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG);
  3. von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängte Geldstrafen aller Art, konfiszierte Ersatzwerte sowie für verfallen erklärte Geldbeträge;
  4. Kosten des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter), die nicht bereits durch Einhebung

§ 32Abs. 3 St

VG hereingebrachten Beiträge zu den Kosten des Strafvollzugs und der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 oder 2, § 22 oder § 23 StGB, sofern sie nicht für uneinbringlich erklärt worden sind, sowie die Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe, die von einem ordentlichen Gericht als Ordnungs-, Zwangs- oder Sicherungsmittel oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114/1857, verhängt worden ist;5. in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind. Solche Kosten sind insbesonderea) die Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes,

  1. c)die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer; von Amts wegen einzubringen sind auch die diesen rechtskräftig auferlegten Rückzahlungen,
  2. d)die Einschaltungskosten,
  3. e)die anlässlich einer Beförderung oder Verwahrung von Personen oder Sachen entstandenen Kosten mit Ausnahme der Belohnung eines gerichtlich bestellten Verwahrers (Z 6 lit. a),
  4. f)die einer Partei auf Grund der ihr bewilligten Verfahrenshilfe ersetzten Reisekosten und die notwendigen Barauslagen ihres Vertreters sowie die Kosten eines Kurators, die die Partei sonst zu bestreiten gehabt hätte,
  5. g)die

§ 73bAbs.

2 ZPO bestimmten Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung;6. die aus Anlass eines Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten für dritte Personen oder Stellen auf deren Antrag einzubringenden Beträge, insbesonderea) die Entlohnung des Verwalters (§ 82 EO) und des Zwangsverwalters (§ 113 EO) sowie die Belohnung des gerichtlich bestellten Verwahrers,

  1. b)die gerichtlich bestimmten Gebühren der Notare für ihre Amtshandlungen als Gerichtskommissäre,
  2. c)die Kosten der durch einen gerichtlich bestellten Revisor vorgenommenen Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
  3. d)die gerichtlich bestimmten Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher;7. in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten, die von einer ausländischen Behörde aus Anlass der Erledigung eines Zustellungs- oder Rechtshilfeersuchens getragen wurden, auch wenn sie der ersuchten Behörde nicht zu ersetzen sind, sofern sich diese Kosten aus den in Erledigung des Ersuchens übersendeten Akten ergeben.

Paragraph eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind von Amts wegen folgende Beträge einzubringen:,

  1. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren;,
  2. Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Ziffer 3,, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (Paragraph 156 b, Absatz 3, StVG);,
  3. von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängte Geldstrafen aller Art, konfiszierte Ersatzwerte sowie für verfallen erklärte Geldbeträge;,
  4. Kosten des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter), die nicht bereits durch Einhebung

Paragraph 32, Absatz 3, StVG hereingebrachten Beiträge zu den Kosten des Strafvollzugs und der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, oder 2, Paragraph 22, oder Paragraph 23, StGB, sofern sie nicht für uneinbringlich erklärt worden sind, sowie die Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe, die von einem ordentlichen Gericht als Ordnungs-, Zwangs- oder Sicherungsmittel oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114 aus 1857,, verhängt worden ist;, 5. in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind. Solche Kosten sind insbesondere,

  1. a)die Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes,,
  2. c)die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer; von Amts wegen einzubringen sind auch die diesen rechtskräftig auferlegten Rückzahlungen,,
  3. d)die Einschaltungskosten,,
  4. e)die anlässlich einer Beförderung oder Verwahrung von Personen oder Sachen entstandenen Kosten mit Ausnahme der Belohnung eines gerichtlich bestellten Verwahrers (Ziffer 6, Litera a,),,
  5. f)die einer Partei auf Grund der ihr bewilligten Verfahrenshilfe ersetzten Reisekosten und die notwendigen Barauslagen ihres Vertreters sowie die Kosten eines Kurators, die die Partei sonst zu bestreiten gehabt hätte,,
  6. g)die

Paragraph 73 b, Absatz 2, ZPO bestimmten Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung;, 6. die aus Anlass eines Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten für dritte Personen oder Stellen auf deren Antrag einzubringenden Beträge, insbesondere,

  1. a)die Entlohnung des Verwalters (Paragraph 82, EO) und des Zwangsverwalters (Paragraph 113, EO) sowie die Belohnung des gerichtlich bestellten Verwahrers,,
  2. b)die gerichtlich bestimmten Gebühren der Notare für ihre Amtshandlungen als Gerichtskommissäre,,
  3. c)die Kosten der durch einen gerichtlich bestellten Revisor vorgenommenen Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,,
  4. d)die gerichtlich bestimmten Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher;, 7. in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten, die von einer ausländischen Behörde aus Anlass der Erledigung eines Zustellungs- oder Rechtshilfeersuchens getragen wurden, auch wenn sie der ersuchten Behörde nicht zu ersetzen sind, sofern sich diese Kosten aus den in Erledigung des Ersuchens übersendeten Akten ergeben. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

§ 6aAbs.

1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. § 184 IO lautet wie folgt:Paragraph 184, IO lautet wie folgt: § 184.

(1)Soweit die Kosten eines nach § 183 eröffneten Verfahrens, sobald sie feststehen und fällig sind, nicht aus der Masse bezahlt werden können, sind sie vorläufig aus Amtsgeldern zu zahlen. Gleiches gilt für die Kosten eines Verfahrens, bei dem das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 183 festgestellt wird. Paragraph 184,
(1)Soweit die Kosten eines nach Paragraph 183, eröffneten Verfahrens, sobald sie feststehen und fällig sind, nicht aus der Masse bezahlt werden können, sind sie vorläufig aus Amtsgeldern zu zahlen. Gleiches gilt für die Kosten eines Verfahrens, bei dem das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 183, festgestellt wird.
(2)Die aus Amtsgeldern gezahlten Beträge sind dem Bund unmittelbar
  1. aus der Insolvenzmasse und
  2. im Abschöpfungsverfahren aus den Beträgen, die der Treuhänder durch Abtretung der Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erlangt, und aus sonstigen Leistungen des Schuldners oder Dritter, die der Treuhänder erhält, zu ersetzen. Sie sind wie die ihnen zugrunde liegenden Forderungen zu behandeln.
(3)Der Schuldner ist mit Beschluß zur Nachzahlung der Beträge zu verpflichten, die vorläufig aus Amtsgeldern gezahlt und dem Bund noch nicht ersetzt wurden, soweit und sobald er ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Drei Jahre nach Beendigung oder Einstellung des Abschöpfungsverfahrens kann die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden.

§ 6bAbs.

4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. 3.3.3. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: Im vorliegenden Fall steht fest, dass mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 19.08.2020 eine gerichtliche Entscheidung

§ 184Abs.

3 IO über die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung offener Treuhandkosten in der Höhe von EUR 244,23 ergangen ist. Dieser Gerichtsbeschluss stellt eine gerichtliche Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, dar. Im vorliegenden Fall steht fest, dass mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 19.08.2020 eine gerichtliche Entscheidung

Paragraph 184, Absatz 3, IO über die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung offener Treuhandkosten in der Höhe von EUR 244,23 ergangen ist. Dieser Gerichtsbeschluss stellt eine gerichtliche Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG rechtskräftig festgestellt wurde, dar. Wenn eine derartige gerichtliche Entscheidung (wie im vorliegenden Fall) rechtskräftig ist und der damit festgestellte Betrag (wie im vorliegenden Fall) bei Gericht nicht eingezahlt wurde, ist dieser im Justizverwaltungsweg einzubringen. Mit dem angefochtenen Bescheid der Justizverwaltungsbehörde wurde in diesem Sinn ein Zahlungsauftrag

§ 6aAbs.

1 GEG gegenüber dem Beschwerdeführer zur Einbringung eines Betrages, zu dessen Zahlung er bereits gerichtlich verpflichtet wurde, erlassen. Bei einer derartigen Einbringung im Justizverwaltungsweg besteht, wie sich aus § 6b Abs. 4 GEG und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047; 22.12.2010, 2010/06/0173) ergibt, eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes. Die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers ergibt sich somit dem Grunde und der Höhe nach unmittelbar und bindend aus der rechtskräftigen Gerichtsentscheidung, die mit dem angefochtenen Bescheid/Zahlungsauftrag bloß umgesetzt wurde.Wenn eine derartige gerichtliche Entscheidung (wie im vorliegenden Fall) rechtskräftig ist und der damit festgestellte Betrag (wie im vorliegenden Fall) bei Gericht nicht eingezahlt wurde, ist dieser im Justizverwaltungsweg einzubringen. Mit dem angefochtenen Bescheid der Justizverwaltungsbehörde wurde in diesem Sinn ein Zahlungsauftrag

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG gegenüber dem Beschwerdeführer zur Einbringung eines Betrages, zu dessen Zahlung er bereits gerichtlich verpflichtet wurde, erlassen. Bei einer derartigen Einbringung im Justizverwaltungsweg besteht, wie sich aus Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047; 22.12.2010, 2010/06/0173) ergibt, eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes. Die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers ergibt sich somit dem Grunde und der Höhe nach unmittelbar und bindend aus der rechtskräftigen Gerichtsentscheidung, die mit dem angefochtenen Bescheid/Zahlungsauftrag bloß umgesetzt wurde. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit denen ihm zu Grunde liegenden Entscheidungen des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227).In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit denen ihm zu Grunde liegenden Entscheidungen des Gerichtes erfolgreich sein vergleiche VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227). Ein Vorbringen dieser Art enthält die Beschwerde allerdings nicht, sodass sie nicht zum Erfolg führen kann. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde (der Sache nach) vorbringt, die Gebühr wäre durch unrichtige Verfahrensführung/Entscheidungen im Grundverfahren (in der Insolvenzsache) entstanden, ist er auf § 6b Abs. 4 GEG zu verweisen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden kann und die Bindung an die Entscheidung des Gerichtes selbst dann besteht, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte.Ein Vorbringen dieser Art enthält die Beschwerde allerdings nicht, sodass sie nicht zum Erfolg führen kann. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde (der Sache nach) vorbringt, die Gebühr wäre durch unrichtige Verfahrensführung/Entscheidungen im Grundverfahren (in der Insolvenzsache) entstanden, ist er auf Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG zu verweisen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden kann und die Bindung an die Entscheidung des Gerichtes selbst dann besteht, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. Der angefochtene Bescheid/Zahlungsauftrag enthält eine richtig bestimmte Zahlungsfrist und er entspricht auch der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes im Grundverfahren: Der Ausspruch der Zahlungspflicht erfolgte im angefochtenen Bescheid/Zahlungsauftrag dem gerichtlichen Beschluss entsprechend in korrekter Höhe unter richtiger Bestimmung der Zahlungsfrist und Vorschreibung der Einhebungsgebühr, die sich aus § 6a Abs. 1 GEG ergibt. Dass die Treuhandkosten bereits bezahlt worden wären, wurde nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Die belangte Einbringungsbehörde war daher aufgrund des bindenden Gerichtsbeschlusses verpflichtet, dem Beschwerdeführer die ausstehenden Treuhandkosten mit der Einhebungsgebühr zur Zahlung vorzuschreiben.Der angefochtene Bescheid/Zahlungsauftrag enthält eine richtig bestimmte Zahlungsfrist und er entspricht auch der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes im Grundverfahren: Der Ausspruch der Zahlungspflicht erfolgte im angefochtenen Bescheid/Zahlungsauftrag dem gerichtlichen Beschluss entsprechend in korrekter Höhe unter richtiger Bestimmung der Zahlungsfrist und Vorschreibung der Einhebungsgebühr, die sich aus Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG ergibt. Dass die Treuhandkosten bereits bezahlt worden wären, wurde nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Die belangte Einbringungsbehörde war daher aufgrund des bindenden Gerichtsbeschlusses verpflichtet, dem Beschwerdeführer die ausstehenden Treuhandkosten mit der Einhebungsgebühr zur Zahlung vorzuschreiben. Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkannt werden. Die vom Beschwerdeführer beantragte „Verlegung“ der Rechtssache kam vor dem Hintergrund der gesetzlich festgelegten Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für den vorliegenden Fall nicht in Betracht. In Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers, ihm Schadenersatz in Höhe von EUR 33.000,00 zuzusprechen, ist er an die ordentlichen Gerichte zu verweisen, da dem Bundesverwaltungsgericht dahingehend eine Entscheidungsbefugnis nicht zukommt. 3.4. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat sohin auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Weiters konnte auch deshalb von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde wurde nicht substantiiert bekämpft und es wurde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten.3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Weiters konnte auch deshalb von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde wurde nicht substantiiert bekämpft und es wurde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2022:2240031.2.00

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