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{'item': 'G306 2250145-1'}

Obsah (6)§ 18Art 133§ 55§§ 27§ 38a§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2022 GeschäftszahlG306 2250145-1 Spruch, G306 2250145-1/2Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkenn

§ 18Abs.

5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.B) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. C) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin (BF) hält sich aktuell seit 09.03.2012 beinahe durchgehend gemeldet im Bundesgebiet auf und ging zwischen 22.03.2012 und 14.06.2020 teils unterbrochen durch Bezüge aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung wiederholt Erwerbstätigkeiten nach. Zuletzt bezog die BF Krankengeld. Am 21.08.2015 wurde der BF eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Die BF ist mit dem irakischen Staatsbürger XXXX , verheiratet, jener seit 10.05.2021 im Besitz eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G ist und mit der BF im in Österreich im gemeinsamen Haushalt lebt. Bis auf ihren Ehegatten verfügt die BF über keine weiteren familiären Bezüge in Österreich und halten sich zwei Kinder, die bei ihrem Vater leben, sowie weitere Verwandte der BF im Herkunftsstaat auf. Die Beschwerdeführerin (BF) hält sich aktuell seit 09.03.2012 beinahe durchgehend gemeldet im Bundesgebiet auf und ging zwischen 22.03.2012 und 14.06.2020 teils unterbrochen durch Bezüge aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung wiederholt Erwerbstätigkeiten nach. Zuletzt bezog die BF Krankengeld. Am 21.08.2015 wurde der BF eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Die BF ist mit dem irakischen Staatsbürger römisch 40 , verheiratet, jener seit 10.05.2021 im Besitz eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG ist und mit der BF im in Österreich im gemeinsamen Haushalt lebt. Bis auf ihren Ehegatten verfügt die BF über keine weiteren familiären Bezüge in Österreich und halten sich zwei Kinder, die bei ihrem Vater leben, sowie weitere Verwandte der BF im Herkunftsstaat auf. Die BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX zu Zahl XXXX , vom XXXX .2021, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

§§ 27Abs. 1 Z 1 achter Fall Abs. 3 SMG, 15 St

GB sowie

§ 27Abs.

1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 9 Monaten, wovon 6 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Die BF wurde von XXXX .2021 bis XXXX .2021 in Justizanstalten in Österreich angehalten. Zudem wird die BF verdächtigt ihren Ehemann am XXXX 2021 gefährlich bedroht zu haben, weshalb gegen sie ein Betretungsverbot

§ 38aSPG ausgesprochen wurde.

Eine Verurteilung der BF wegen der besagten Verdächtigungen ist bis dato nicht erfolgt und lebte die BF nach deren Haftentlassung bis zu ihrer Abschiebung am XXXX .2021 wieder mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt und nahm an einer ambulanten psychologischen Therapie im XXXX in XXXX teil.Die BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 zu Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2021, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall Absatz 3, SMG, 15 StGB sowie

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 9 Monaten, wovon 6 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Die BF wurde von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 in Justizanstalten in Österreich angehalten. Zudem wird die BF verdächtigt ihren Ehemann am römisch 40 2021 gefährlich bedroht zu haben, weshalb gegen sie ein Betretungsverbot

Paragraph 38 a, SPG ausgesprochen wurde. Eine Verurteilung der BF wegen der besagten Verdächtigungen ist bis dato nicht erfolgt und lebte die BF nach deren Haftentlassung bis zu ihrer Abschiebung am römisch 40 .2021 wieder mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt und nahm an einer ambulanten psychologischen Therapie im römisch 40 in römisch 40 teil. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit – dem oben im Spruch genannten – Bescheid vom 30.11.2021 gegen die BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Ein Durchsetzungsaufschub wurde nicht gewährt und wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde der BF vom 28.12.2021 gegen den oben im Spruch genannten Bescheid vor (einlangen am BVwG: 03.01.2022). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass der Tatbestand des § 18 Abs. 3 BFA-VG erfüllt sei. Die belangte Behörde verweist in Folge auf die Ausführungen zu Spruchpunkt II. und führt ohne nähere Begründung aus, dass die sofortige Ausreise der BF notwendig sie, um die von ihr ausgehende erhebliche Gefahr zu unterbinden und weiteres strafrechtrechtswidriges Verhalten im Bereich der Suchtgiftkriminalität zu verhindern. Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG erfüllt sei. Die belangte Behörde verweist in Folge auf die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. und führt ohne nähere Begründung aus, dass die sofortige Ausreise der BF notwendig sie, um die von ihr ausgehende erhebliche Gefahr zu unterbinden und weiteres strafrechtrechtswidriges Verhalten im Bereich der Suchtgiftkriminalität zu verhindern. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Versicherungsdatenauszug und dem Fremdenregister. Es bestehen keine entscheidungswesentlichen Widersprüche. Die Identität der BF geht aus ihrem slowakischen Reisepass (siehe AS 14) in Übereinstimmung mit dem übrigen Akteninhalt hervor. Dass die BF abgesehen von ihrem Ehemann zu Österreich keine familiären Beziehungen aufweist und sich im Herkunftsstaat ihre Kinder, deren Vater und weitere Verwandte aufhalten, ergeben sich aus ihren Angaben vor dem BFA am 23.04.

  1. Die Verurteilung der BF in Österreich beruht wiederum auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie auf einer Ausfertigung des oben genannten Strafurteils des LG XXXX (siehe AS20ff). Aus einem Abschluss-Bericht der LPD XXXX , Gz.: XXXX , vom XXXX .2021 ergeben sich die Verdächtigung der BF ihren Ehemann gefährlich bedroht zu haben sowie die Umstände, dass gegen die BF ein Betretungsverbot erlassen wurde und sie in psychologischer Behandlung stand. Dem Strafregister kann letztlich eine Verurteilung der BF bis dato wegen der besagten Verdächtigungen nicht entnommen werden. Die Identität der BF geht aus ihrem slowakischen Reisepass (siehe AS 14) in Übereinstimmung mit dem übrigen Akteninhalt hervor. Dass die BF abgesehen von ihrem Ehemann zu Österreich keine familiären Beziehungen aufweist und sich im Herkunftsstaat ihre Kinder, deren Vater und weitere Verwandte aufhalten, ergeben sich aus ihren Angaben vor dem BFA am 23.04.
  2. Die Verurteilung der BF in Österreich beruht wiederum auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie auf einer Ausfertigung des oben genannten Strafurteils des LG römisch 40 (siehe AS20ff). Aus einem Abschluss-Bericht der LPD römisch 40 , Gz.: römisch 40 , vom römisch 40 .2021 ergeben sich die Verdächtigung der BF ihren Ehemann gefährlich bedroht zu haben sowie die Umstände, dass gegen die BF ein Betretungsverbot erlassen wurde und sie in psychologischer Behandlung stand. Dem Strafregister kann letztlich eine Verurteilung der BF bis dato wegen der besagten Verdächtigungen nicht entnommen werden. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag der BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag der BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Zu Spruchteil B).: Die Beschwerde richtet sich explizit auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die Beschwerde richtet sich explizit auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

§ 18Abs.

3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs. 5 BFA-VG hat das BVw

G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. „Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0053, zu § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 ergangen). Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach § 70 Abs. 3 FrPolG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen

§ 18Abs.

3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FrPolG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist.“ (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360)„Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0053, zu Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 ergangen). Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach Paragraph 70, Absatz 3, FrPolG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FrPolG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist.“ vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360) Die BF hält sich seit 09.03.2012 mit wiederholten kurzen Unterbrechungen im Bundesgebiet auf, ist mit einem irakischen Staatsbürger verheiratet, der im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich ist, lebte mit diesem bis zu ihrer Abschiebung im gemeinsamen Haushalt und ging wiederholt Erwerbstätigkeiten in Österreich nach. Zudem befand sich die BF in ambulanter psychologischer Behandlung in Österreich. Eine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen. Des Weiteren hat die belangte Behörde in ihrem bekämpften Bescheid keine ausreichenden Ermittlungen, insbesondere zur konkreten Ausgestaltung des Familienlebens während der Haft und danach, sowie den jeweiligen Aufenthaltsunterbrechungen angestellt, und ist daher eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchzuführen, an welcher die BF persönlich zu erscheinen hat. Letztlich mangelt es im Lichte der oben ausgeführten Judikatur des VwGH an einer hinreichenden Begründung im angefochtenen Bescheid zur Rechtfertigung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.Die BF hält sich seit 09.03.2012 mit wiederholten kurzen Unterbrechungen im Bundesgebiet auf, ist mit einem irakischen Staatsbürger verheiratet, der im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich ist, lebte mit diesem bis zu ihrer Abschiebung im gemeinsamen Haushalt und ging wiederholt Erwerbstätigkeiten in Österreich nach. Zudem befand sich die BF in ambulanter psychologischer Behandlung in Österreich. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen. Des Weiteren hat die belangte Behörde in ihrem bekämpften Bescheid keine ausreichenden Ermittlungen, insbesondere zur konkreten Ausgestaltung des Familienlebens während der Haft und danach, sowie den jeweiligen Aufenthaltsunterbrechungen angestellt, und ist daher eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchzuführen, an welcher die BF persönlich zu erscheinen hat. Letztlich mangelt es im Lichte der oben ausgeführten Judikatur des VwGH an einer hinreichenden Begründung im angefochtenen Bescheid zur Rechtfertigung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerde war sohin im gegenständlichen Umfang (Spruchpunkt III.) stattzugeben und unbeschadet dessen der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerde war sohin im gegenständlichen Umfang (Spruchpunkt römisch drei.) stattzugeben und unbeschadet dessen der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt

§ 21Abs.

6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G306.2250145.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.