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{'item': 'G312 2238671-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2022 GeschäftszahlG312 2238671-1 Spruch, G312 2238671-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte XXXX und XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen XXXX vom 17.09.2020, VSNR/Abt.: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte römisch 40 und römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen römisch 40 vom 17.09.2020, VSNR/Abt.: römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der

  1. Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat: „Weiters sind Sie verpflichtet, von 02.02.2016 bis 27.12.2017 Verzugszinsen in der sich nach § 35 Abs. 5 GSVG jeweils ergebenden Höhe aus einem Kapital von € 9.674,16 zu bezahlen“.„Weiters sind Sie verpflichtet, von 02.02.2016 bis 27.12.2017 Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 35, Absatz 5, GSVG jeweils ergebenden Höhe aus einem Kapital von € 9.674,16 zu bezahlen“. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
  2. Mit Bescheid vom 17.09.2020, VSNR/Abt.: XXXX , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass XXXX (im Folgenden: BF) zum 03.02.2016 verpflichtet sei, rückständige Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt EUR 17.243,17 (Kranken-, Pensions- und Unfallversicherungsbeiträge sowie Verzugszinsen für den Zeitraum 10/1998 bis 01/2000) unverzüglich bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Weiters sei sie verpflichtet, ab 02.02.2016 Verzugszinsen in Höhe von 7,88 % aus einem Kapital von EUR 9.674,16 zu bezahlen.
  3. Mit Bescheid vom 17.09.2020, VSNR/Abt.: römisch 40 , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass römisch 40 (im Folgenden: BF) zum 03.02.2016 verpflichtet sei, rückständige Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt EUR 17.243,17 (Kranken-, Pensions- und Unfallversicherungsbeiträge sowie Verzugszinsen für den Zeitraum 10 aus 1998, bis 01 aus 2000,) unverzüglich bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Weiters sei sie verpflichtet, ab 02.02.2016 Verzugszinsen in Höhe von 7,88 % aus einem Kapital von EUR 9.674,16 zu bezahlen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es sich um Beitragsrückstände des am 27.12.20217 verstorbenen XXXX handle, von welchem die BF Alleinerbin sei und eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es sich um Beitragsrückstände des am 27.12.20217 verstorbenen römisch 40 handle, von welchem die BF Alleinerbin sei und eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben habe.
  4. Gegen den Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde durch ihre Rechtsvertretung. Darin wurde ausgeführt, dass es entgegen der Meinung der belangten Behörde zu keinem Wiederaufleben des Konkurses gekommen sei. Die Zinsen seien als ausgeschlossene Ansprüche anzusehen, verjähren mangels Geltendmachung in 3 Jahren ab Entstehen des Anspruches und es könnten nur jene Zinsen, welche vor Konkurseröffnung anerlaufen seien, begehrt werden. Zudem sei der Nachlasswert nicht richtig ermittelt worden, da insbesondere die Nichterhaltung der Kaution in Höhe von EUR 3.000,- nicht berücksichtigt worden sei.
  5. Die Beschwerde und der maßgebliche Verwaltungsakt wurden am 15.01.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.08.2021 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen. In der Beschwerdevorlage berechnete die belangte Behörde den Reinerlös der Verlassenschaft neu mit einem Wert von EUR 275,
  6. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. XXXX (im Folgenden: WG) war von 03.05.1994 bis 31.01.2000 in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG und in der Unfallversicherung nach dem ASVG pflichtversichert. 1.
  9. römisch 40 (im Folgenden: WG) war von 03.05.1994 bis 31.01.2000 in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG und in der Unfallversicherung nach dem ASVG pflichtversichert. Aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des WG wurde am 03.11.2000 mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes über das Vermögen des WG ein Schuldenregulierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet. Die damals bestehende Forderung der belangten Behörde (vormals SVA) wurde mit einer Höhe von ATS 246.264,90 (EUR 17.896,77) vom Masseverwalter anerkannt. Im Verfahren wurde am 20.04.2001 ein Zahlungsplan angenommen, wonach die Gläubiger 31,75 % der Forderungen in 5 Teilquoten zu je 7,7 % erhielten. Die erste Teilquote war innerhalb von 12 Monaten ab Annahme des Zahlungsplanes fällig, die weiteren Teilquoten zu 6,0125% jeweils innerhalb weiterer 12 Monate. Im Falle eines Zahlungsverzuges wurde die Nachfrist mit 14 Tagen festgesetzt. Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes vom 18.05.2001 wurde das Schuldenregulierungsverfahrens aufgehoben. 1.
  10. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.07.2003 wurde WG aufgefordert, die Zahlungen gemäß dem Zahlungsplan, nämlich EUR 1.378,05 bis 11.06.2002 und ab 06/2003 jährlich EUR 1.076,04, somit bereits fällig gewordene Quoten in Höhe von EUR 2.454,09 binnen 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens zu bezahlen. In diesem Schreiben merkte die belangte Behörde an, dass bei Nichtzahlung eine Restschuldbefreiung nicht mehr gegeben sei. 1.
  11. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.07.2003 wurde WG aufgefordert, die Zahlungen gemäß dem Zahlungsplan, nämlich EUR 1.378,05 bis 11.06.2002 und ab 06 aus 2003, jährlich EUR 1.076,04, somit bereits fällig gewordene Quoten in Höhe von EUR 2.454,09 binnen 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens zu bezahlen. In diesem Schreiben merkte die belangte Behörde an, dass bei Nichtzahlung eine Restschuldbefreiung nicht mehr gegeben sei. Das Schreiben wurde WG nachweislich am 02.07.2003 zugestellt. WG leistete in Folge keine Zahlungen an die belangte Behörde. 1.
  12. Ab dem Jahr 2003 wurden mehrere Exekutionen der belangten Behörde gegen WG geführt. Mit 21.05.2006 lag ein Beitragsrückstand des WG in Höhe von EUR 10.106,88 (bestehend aus: Beiträge aus 1998-2000 EUR 9.674,16, Verzugszinsen EUR 382,44 und Nebengebühren EUR 50,28) vor. Der Rückstandsausweis vom 03.02.2016 weist einen Rückstand von EUR 17.243,17 (bestehend aus: Beiträge aus 1998-2000 EUR 9.674,16, Verzugszinsen EUR 7.569,01) auf. 1.
  13. Die BF ist Alleinerbin des am 27.12.2017 verstorbenen WG und gab eine bedingte Erbantrittserklärung ab. Die belangte Behörde meldete einen Beitragsrückstand in Höhe von EUR 18.432,77 beim Verlassenschaftsgericht an. Das reine Nachlassvermögen wurde vom Gerichtskommissär mit EUR 1.704,31 festgesetzt. Die Gerichtskosten wurden mit EUR 72,- und jene des Gerichtskommissärs mit EUR 1.428,60 festgesetzt.
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. 2.
  16. Die Feststellung über die Pflichtversicherung des WG von 03.05.1994 bis 31.01.2000 ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und wurde von der BF nicht bestritten. Auch die Höhe der aushaftenden Beiträge von EUR 9.674,16 (ohne Zinsen) wurden nicht bestritten. 2.
  17. Die Feststellungen zum Insolvenzverfahren des WG ergeben sich aus einem Auszug der Ediktsdatei des Bezirksgerichts für XXXX und den daraufhin ergangenen Beschlüssen vom 20.04.2001 (Bestätigung des Zahlungsplans) und vom 18.05.2001 (Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens).2.
  18. Die Feststellungen zum Insolvenzverfahren des WG ergeben sich aus einem Auszug der Ediktsdatei des Bezirksgerichts für römisch 40 und den daraufhin ergangenen Beschlüssen vom 20.04.2001 (Bestätigung des Zahlungsplans) und vom 18.05.2001 (Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens). Die Anerkennung der Forderung der belangten Behörde in Höhe von ATS 246.264,90 (EUR 17.896,77) durch den Masseverwalter ergeht aus dem Schreiben des Masseverwalters vom 05.02.2001 und dem Auszug aus dem Anmeldeverzeichnis des Bezirksgerichtes XXXX vom 21.10.
  19. Die Anerkennung der Forderung der belangten Behörde in Höhe von ATS 246.264,90 (EUR 17.896,77) durch den Masseverwalter ergeht aus dem Schreiben des Masseverwalters vom 05.02.2001 und dem Auszug aus dem Anmeldeverzeichnis des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 21.10.
  20. Die Feststellung über die Zustellung der Mahnung am 02.07.2003 ergibt sich aus dem Rückschein der Post. 2.
  21. Die Feststellung, dass die BF Alleinerbin ist und eine bedingte Erbanatritterklärung abgegeben hat, beruht auf dem Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX vom 28.01.
  22. Die Feststellung zur Festsetzung des reinen Nachlassvermögens beruhen auf der von der BF vorgelegten Inventarliste des Gerichtskommissärs.2.
  23. Die Feststellung, dass die BF Alleinerbin ist und eine bedingte Erbanatritterklärung abgegeben hat, beruht auf dem Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 , römisch 40 vom 28.01.
  24. Die Feststellung zur Festsetzung des reinen Nachlassvermögens beruhen auf der von der BF vorgelegten Inventarliste des Gerichtskommissärs. Die Kosten des Gerichtskommissärs und des Gerichts ergeben sich aus dem Einantwortungsbeschluss und der Lastschriftanzeige des Bezirksgerichtes XXXX .Die Kosten des Gerichtskommissärs und des Gerichts ergeben sich aus dem Einantwortungsbeschluss und der Lastschriftanzeige des Bezirksgerichtes römisch 40 .
  25. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  26. Zum Übergang der Verpflichtungen des WG auf die BF: Eingangs wird festgehalten, dass die Pflichtversicherung des WG für den Zeitraum von 03.05.1994 bis 31.01.2000 unbestritten feststeht. Dass für diesen Zeitraum Beiträge in Höhe EUR 9.674,16 von WG nicht bezahlt wurden, ist ebenfalls nicht strittig. §35c GSVG, Rechtsstellung der Erben und Erbinnen, lautet: Im Fall des Todes der versicherten Person gehen die sich aus diesem Abschnitt sowie aus § 86 (Kostenbeteiligung) ergebenden Rechte und Pflichten der versicherten Person auf den Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers oder der Rechtsnachfolgerin gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.Im Fall des Todes der versicherten Person gehen die sich aus diesem Abschnitt sowie aus Paragraph 86, (Kostenbeteiligung) ergebenden Rechte und Pflichten der versicherten Person auf den Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers oder der Rechtsnachfolgerin gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Gegenständlich steht unbestritten fest, dass die BF Alleinerbin des am 27.12.2017 verstorbenen WG ist und eine bedingte Erbantrittserklärung abgab. Die Verpflichtung des WG zur Nachzahlung der Beiträge ging somit gemäß § 35c GSVG - unter Einschränkung der bedingten Erbantrittserklärung - auf die BF über. Die Verpflichtung des WG zur Nachzahlung der Beiträge ging somit gemäß Paragraph 35 c, GSVG - unter Einschränkung der bedingten Erbantrittserklärung - auf die BF über. § 802 ABGB, Wirkung der bedingten Erbantrittserklärung, lautet:Paragraph 802, ABGB, Wirkung der bedingten Erbantrittserklärung, lautet: Wird die Erbschaft mit Vorbehalt des Inventars angetreten, so hat das Gericht auf Kosten der Verlassenschaft ein Inventar zu errichten. Ein solcher Erbe haftet den Gläubigern und Vermächtnisnehmern nur so weit, als die Verlassenschaft für ihre und auch seine eigenen Forderungen, das Erbrecht ausgenommen, hinreicht. Das Inventar ist eine öffentliche Urkunde (§ 292 ZPO), begründet also vollen Beweis dessen, was darin amtlich verfügt oder erklärt, oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird, und dient als vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft (§ 531), nämlich aller körperlichen Sachen und aller vererblichen Sachen und Verbindlichkeiten des Verstorbenen und ihres Wertes im Zeitpunkt seines Todes (§ 166 Abs 1 AußStrG). Einen Anspruch auf Vollständigkeit kann das Inventar freilich nicht erheben, insb nicht hinsichtlich der Passiva. Es muss immer mit weiteren Aktiva oder Passiva gerechnet werden. Ihm kommt aber die widerlegbare Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit im Errichtungszeitpunkt zu. Die Inventarisierung ist ein außerstreitiges Beweissicherungsverfahren, das den Anschein der Verlassenschaftszugehörigkeit vermittelt. Das Inventar entfaltet aber keinerlei Wirkungen außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens. (Schweda in Fenyves/Kerschner/Vonkilch (Hrsg), ABGB: Großkommentar zum ABGB - Klang-Kommentar - §§ 797-824, Erbrecht3

(2021)zu § 797 ABGB Rz 203).Das Inventar ist eine öffentliche Urkunde (Paragraph 292, ZPO), begründet also vollen Beweis dessen, was darin amtlich verfügt oder erklärt, oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird, und dient als vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft (Paragraph 531,), nämlich aller körperlichen Sachen und aller vererblichen Sachen und Verbindlichkeiten des Verstorbenen und ihres Wertes im Zeitpunkt seines Todes (Paragraph 166, Absatz eins, AußStrG). Einen Anspruch auf Vollständigkeit kann das Inventar freilich nicht erheben, insb nicht hinsichtlich der Passiva. Es muss immer mit weiteren Aktiva oder Passiva gerechnet werden. Ihm kommt aber die widerlegbare Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit im Errichtungszeitpunkt zu. Die Inventarisierung ist ein außerstreitiges Beweissicherungsverfahren, das den Anschein der Verlassenschaftszugehörigkeit vermittelt. Das Inventar entfaltet aber keinerlei Wirkungen außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens. (Schweda in Fenyves/Kerschner/Vonkilch (Hrsg), ABGB: Großkommentar zum ABGB - Klang-Kommentar - Paragraphen 797 -, 824,, Erbrecht3
(2021)zu Paragraph 797, ABGB Rz 203). Die BF bestreitet, dass die Forderung der belangten Behörde mit dem Nachlassvermögen gedeckt ist. Die von der BF vorgelegte Inventarliste des Gerichtskommissärs ist eine öffentliche Urkunde, hat jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In der Inventarliste wurde der von WG hinterlassene PKW mit EUR 4.752,- bewertet. Ein späteres von der BF vorgelegtes Gutachten bewertete das Fahrzeug mit EUR 3.162,-. Da für den Umfang der Haftung des bedingt erklärten Erben der Wert des Nachlasses zur Zeit der Einantwortung entscheidend ist (OGH RIS-Justiz RS0047846, Schweda in Fenyves/Kerschner/Vonkilch (Hrsg), ABGB: Großkommentar zum ABGB - Klang-Kommentar - §§ 797-824, Erbrecht3
(2021)zu § 802 ABGB Rz 9), war die später erfolgte Fahrzeugbewertung für den Umfang der Haftung der BF nicht mehr relevant. In der Inventarliste wurde der von WG hinterlassene PKW mit EUR 4.752,- bewertet. Ein späteres von der BF vorgelegtes Gutachten bewertete das Fahrzeug mit EUR 3.162,-. Da für den Umfang der Haftung des bedingt erklärten Erben der Wert des Nachlasses zur Zeit der Einantwortung entscheidend ist (OGH RIS-Justiz RS0047846, Schweda in Fenyves/Kerschner/Vonkilch (Hrsg), ABGB: Großkommentar zum ABGB - Klang-Kommentar - Paragraphen 797 -, 824,, Erbrecht3
(2021)zu Paragraph 802, ABGB Rz 9), war die später erfolgte Fahrzeugbewertung für den Umfang der Haftung der BF nicht mehr relevant. Die von der BF errichtete Kostenaufstellung enthält Kosten zur Autoüberstellung, welche im gegenständlichen Verfahren nun Berücksichtigung finden. Die Kosten für die Wohnungsräumung und die Entsorgungskosten können mangels Belege nicht berücksichtigt werden. Der Einwand der BF keine Kaution zurückerhalten zu haben, geht ins Leere, da die Kaution in der Inventarliste ohnehin nicht als Aktiva aufscheint. Die von der BF in ihrer Kostenaufstellung bezifferte und von der Inventarliste des Gerichtskommissärs abweichende Höhe des Betrages am Girokonto wurde ebenfalls nicht belegt und findet daher keine Berücksichtigung. Die Gebühren des Gerichtskommissärs und des Gerichts werden - wie in der Beschwerdevorlage der belangten Behörde auch - vom reinen Nachlass abgezogen. Die Aktiva des Nachlasses bleiben somit unverändert und stellen sich wie folgt dar: Girokonto WG EUR 13.300,94 KFZ XXXX EUR 4.752,-KFZ römisch 40 EUR 4.752,- Guthaben VBV EUR 1.101,96 Guthaben AMS EUR 193,75 Lohnguthaben EUR 783,43= EUR 20.132,08 Lohnguthaben EUR 783,43, = EUR 20.132,08 Bei den Passiva werden nunmehr die Autoüberstellung und die Kosten des Verlassenschaftsverfahrens berücksichtigt: Forderung belangte Behörde EUR 18.427,77 Autoüberstellung EUR 150,- Gebühren Gerichtskommissär EUR 1.428,60 Gerichtskosten EUR 72,-= EUR 20.078,37Gerichtskosten EUR 72,-, = EUR 20.078,37 Daraus ergibt sich ein Reinerlös von + EUR 53,
  1. Die Forderung der belangten Behörde ist somit durch die Verlassenschaft gedeckt. Aufgrund des Ablebens des WG ging dessen Verpflichtung zur Zahlung der Beitragsrückstände auf die BF als dessen Rechtsnachfolgerin über. Der Bescheid erging dem Grunde nach somit zu Recht. 3.
  2. Zur Höhe der aushaftenden Beiträge: 3.2.
  3. Höhe in Bezug auf das Konkursverfahren des WG: Gegenständlich wurde am 03.11.2000 über das Vermögen des WG ein Schuldenregulierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet. Die Forderung der belangten Behörde (vormals SVA) wurde mit einer Höhe von ATS 246.264,90 (EUR 17.896,77) vom Masseverwalter anerkannt. Im Verfahren wurde am 20.04.2001 ein Zahlungsplan angenommen, wonach die Gläubiger 31,75 % der Forderungen in 5 Teilquoten zu je 7,7 % erhielten. Die erste Teilquote war innerhalb von 12 Monaten ab Annahme des Zahlungsplanes fällig, die weiteren Teilquoten zu 6,0125% jeweils innerhalb weiterer 12 Monate. Im Falle eines Zahlungsverzuges wurde die Nachfrist mit 14 Tagen festgesetzt. Die BF bestreitet nun die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Höhe der aushaftenden Beiträge damit, dass im Konkursverfahren des WG den Gläubigern lediglich eine Quote von 21,75 % (richtig 31,75 %) zugesprochen worden sei und die volle Verbindlichkeit mangels qualifizierter Mahnung nicht zu zahlen sei. § 156 Abs. 4 und Abs. 5 KO lauteten bis zum Inkrafttreten des IRÄG 2010, BGBl. I Nr. 29/2010:Paragraph 156, Absatz 4 und Absatz 5, KO lauteten bis zum Inkrafttreten des IRÄG 2010, BGBl. römisch eins Nr. 29/2010:
(4)Der Nachlaß und die sonstigen Begünstigungen, die der Ausgleich gewährt, werden für diejenigen Gläubiger hinfällig, gegenüber welchen der Schuldner mit der Erfüllung des Ausgleichs in Verzug gerät. Ein solcher Verzug ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat. Die Verzugsfolgen nach dem ersten Satz treten nicht ein, wenn der Schuldner im Fall eines Ausgleichs nach § 145 Abs. 5 innerhalb der in diesem bestimmten Frist das Vermögen übergeben hat, selbst wenn er nach Beendigung der Tätigkeit der Sachwalter mit der Entrichtung des Betrages in Verzug gerät, für den er wegen Nichterreichung der Quote weiter haftet. Im Ausgleich kann anderes bestimmt werden; jedoch kann vom zweiten Satz nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden. Ist die Ausgleichsquote in Raten zu zahlen, deren Laufzeit ein Jahr übersteigt, so ist ein Verzug erst dann anzunehmen, wenn der Schuldner eine seit mindestens sechs Wochen fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat.
(4)Der Nachlaß und die sonstigen Begünstigungen, die der Ausgleich gewährt, werden für diejenigen Gläubiger hinfällig, gegenüber welchen der Schuldner mit der Erfüllung des Ausgleichs in Verzug gerät. Ein solcher Verzug ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat. Die Verzugsfolgen nach dem ersten Satz treten nicht ein, wenn der Schuldner im Fall eines Ausgleichs nach Paragraph 145, Absatz 5, innerhalb der in diesem bestimmten Frist das Vermögen übergeben hat, selbst wenn er nach Beendigung der Tätigkeit der Sachwalter mit der Entrichtung des Betrages in Verzug gerät, für den er wegen Nichterreichung der Quote weiter haftet. Im Ausgleich kann anderes bestimmt werden; jedoch kann vom zweiten Satz nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden. Ist die Ausgleichsquote in Raten zu zahlen, deren Laufzeit ein Jahr übersteigt, so ist ein Verzug erst dann anzunehmen, wenn der Schuldner eine seit mindestens sechs Wochen fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat.
(5)Die Wirkung des Wiederauflebens erstreckt sich jedoch nicht auf Forderungen, die zur Zeit der eingetretenen Säumnis mit dem im Ausgleich festgesetzten Betrage voll befriedigt waren; andere Forderungen sind mit dem Bruchteile als getilgt anzusehen, der dem Verhältnis des bezahlten Betrages zu dem nach dem Ausgleich zu zahlenden Betrage entspricht. Die Rechte, die der Ausgleich den Gläubigern gegenüber dem Gemeinschuldner oder dritten Personen einräumt, bleiben unberührt. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wird mit dem Erfordernis der qualifizierten Mahnung nach § 156 Abs. 4 KO der Zweck verfolgt, dem Schuldner eindringlich die Folgen seines Verzugs vor Augen zu führen. Deshalb sind an sie hohe Anforderungen zu stellen. Um das Wiederaufleben der Forderung zu bewirken, bedarf es nicht nur des Eintritts der Fälligkeit und des Verstreichens der seit dieser vergangenen sechswöchigen Frist, sondern darüber hinaus einer Mahnung unter Nachfristsetzung, um zu vermeiden, dass der Schuldner vom Wiederaufleben der Forderung überrascht wird. Wegen ihrer schwerwiegenden Folgen muss die Mahnung auf den Sanierungsplan Bezug nehmen und die Höhe des geforderten Betrags enthalten; weiters muss dem Schuldner die im konkreten Fall vorgesehene Nachfrist eingeräumt sowie das Wiederaufleben angedroht werden. Eine vorzeitige Mahnung ist nicht zu beachten. Der Zweck der Mahnung liegt darin, den Schuldner darauf aufmerksam zu machen, dass er die ihm für die Begleichung der Rate offen stehende Zahlungsfrist nicht eingehalten hat. Es sollen ihm die drohenden schwerwiegenden Folgen des Wiederauflebens der Forderung klar und unmissverständlich vor Augen geführt und ihm durch Setzung einer Nachfrist eine letztmalige Chance zur Erfüllung des Zahlungsplans eingeräumt werden. Eine durch sein Mahnschreiben hervorgerufene Unklarheit hat der Gläubiger zu vertreten (OGH 24.3.2010, 3 Ob 41/10s; 21.8.2014, 3 Ob 104/14m). Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen an (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0132). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wird mit dem Erfordernis der qualifizierten Mahnung nach Paragraph 156, Absatz 4, KO der Zweck verfolgt, dem Schuldner eindringlich die Folgen seines Verzugs vor Augen zu führen. Deshalb sind an sie hohe Anforderungen zu stellen. Um das Wiederaufleben der Forderung zu bewirken, bedarf es nicht nur des Eintritts der Fälligkeit und des Verstreichens der seit dieser vergangenen sechswöchigen Frist, sondern darüber hinaus einer Mahnung unter Nachfristsetzung, um zu vermeiden, dass der Schuldner vom Wiederaufleben der Forderung überrascht wird. Wegen ihrer schwerwiegenden Folgen muss die Mahnung auf den Sanierungsplan Bezug nehmen und die Höhe des geforderten Betrags enthalten; weiters muss dem Schuldner die im konkreten Fall vorgesehene Nachfrist eingeräumt sowie das Wiederaufleben angedroht werden. Eine vorzeitige Mahnung ist nicht zu beachten. Der Zweck der Mahnung liegt darin, den Schuldner darauf aufmerksam zu machen, dass er die ihm für die Begleichung der Rate offen stehende Zahlungsfrist nicht eingehalten hat. Es sollen ihm die drohenden schwerwiegenden Folgen des Wiederauflebens der Forderung klar und unmissverständlich vor Augen geführt und ihm durch Setzung einer Nachfrist eine letztmalige Chance zur Erfüllung des Zahlungsplans eingeräumt werden. Eine durch sein Mahnschreiben hervorgerufene Unklarheit hat der Gläubiger zu vertreten (OGH 24.3.2010, 3 Ob 41/10s; 21.8.2014, 3 Ob 104/14m). Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen an (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0132). Diesen Anforderungen der qualifizierten Mahnung wurde die belangte Behörde mit Schreiben vom 01.07.2003 gerecht: Das Schreiben nahm Bezug auf den Sanierungsplan und enthielt die Höhe des geforderten Betrages. Gegenständlich handelte es sich um Ausgleichsquoten in Raten, deren Laufzeit ein Jahr übersteigt. Nachdem die erste Teilquote innerhalb von 12 Monaten ab Rechtskraft der Konkursaufhebung (Aufhebungsbeschluss vom 18.05.2001, Rechtsmittelfrist 14 Tage), somit im Juni 2002 fällig war, erfolgte die Mahnung somit jedenfalls nach der erforderlichen Frist von 6 Wochen ab Fälligkeit der
  1. Ratenzahlung. Die Mahnung enthielt auch eine Nachfristsetzung von 14 Tagen und enthielt die Androhung der Wiederauflebung der gesamten Verbindlichkeit. Die Restschuldbefreiung war aufgrund Nichtzahlung der Raten durch WG somit nicht mehr gegeben. Der Einwand der BF, dass eine Quotenmahnung bzw. ein entsprechender Antrag auf Wiederauflebung der gesamten Verbindlichkeit an das Gericht oder den Masseverwalter ergehen hätte sollen, geht mangels gesetzliche Grundlage hierfür ins Leere. Da die Voraussetzungen der qualifizierten Mahnung gemäß § 156 Abs. 4 Abs. 5 KO in der damals geltenden Fassung vorlagen, lebte die Verbindlichkeit gegenüber der belangten Behörde in Höhe des vom Masseverwalters anerkannten Betrages von ATS 246.264,90 (EUR 17.896,77) wieder auf.Da die Voraussetzungen der qualifizierten Mahnung gemäß Paragraph 156, Absatz 4, Absatz 5, KO in der damals geltenden Fassung vorlagen, lebte die Verbindlichkeit gegenüber der belangten Behörde in Höhe des vom Masseverwalters anerkannten Betrages von ATS 246.264,90 (EUR 17.896,77) wieder auf. 3.2.
  2. Höhe in Bezug auf die Zinsen: § 35 Abs. 5 GSVG, Verzugszinsen, lautet:Paragraph 35, Absatz 5, GSVG, Verzugszinsen, lautet: Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des
  3. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
  4. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des
  5. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
  6. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Paragraph 108, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat. Die Höhe der Verzugszinsen ist durch die
  7. GSVG-Nov (BGBl 1996/412) gesetzlich verankert. Ab 2011 (BudgetbegleitG 2011 BGBl I 2010/111) erfolgte die Anpassung an die Methode der Privatwirtschaft nach § 352 UGB. Der Basiszinssatz nach Art 1 § 1 Abs 1 Euro-Justiz-BegleitG (BGBl I 1998/125) war bis
  8. 2016 um acht Prozentpunkte zu erhöhen. Durch das Meldepflicht-ÄnderungsG (BGBl I 2015/79) wurden diese Prozentpunkte ab
  9. 2017 auf vier Prozentpunkte gesenkt. Daher hat sich die Höhe der Verzugszinsen 2017 auf 3,38% reduziert (statt 7,88% 2016) (Galler in Neumann, GSVG für Steuerberater2 § 35 Rz 15 (Stand 1.1.2018, rdb.at).Die Höhe der Verzugszinsen ist durch die
  10. GSVG-Nov (BGBl 1996/412) gesetzlich verankert. Ab 2011 (BudgetbegleitG 2011 BGBl römisch eins 2010/111) erfolgte die Anpassung an die Methode der Privatwirtschaft nach Paragraph 352, UGB. Der Basiszinssatz nach Artikel eins, Paragraph eins, Absatz eins, Euro-Justiz-BegleitG (BGBl römisch eins 1998/125) war bis
  11. 2016 um acht Prozentpunkte zu erhöhen. Durch das Meldepflicht-ÄnderungsG (BGBl römisch eins 2015/79) wurden diese Prozentpunkte ab
  12. 2017 auf vier Prozentpunkte gesenkt. Daher hat sich die Höhe der Verzugszinsen 2017 auf 3,38% reduziert (statt 7,88% 2016) (Galler in Neumann, GSVG für Steuerberater2 Paragraph 35, Rz 15 (Stand 1.1.2018, rdb.at). Eine Herabsetzung oder Nachsicht der Verzugszinsen ist aber möglich, wenn durch die Einhebung der Verzugszinsen in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet werden oder wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt. In beiden Fällen ist ein Antrag des Versicherten notwendig und die SVA prüft die Voraussetzungen. Ein Rechtsanspruch auf Nachsicht oder Ermäßigung der Verzugszinsen besteht allerdings nicht (vgl VwGH
  13. 2016, 2013/08/0126) (Galler in Neumann, GSVG für Steuerberater2 § 35 Rz 16 (Stand 1.1.2018, rdb.at).Eine Herabsetzung oder Nachsicht der Verzugszinsen ist aber möglich, wenn durch die Einhebung der Verzugszinsen in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet werden oder wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt. In beiden Fällen ist ein Antrag des Versicherten notwendig und die SVA prüft die Voraussetzungen. Ein Rechtsanspruch auf Nachsicht oder Ermäßigung der Verzugszinsen besteht allerdings nicht vergleiche VwGH
  14. 2016, 2013/08/0126) (Galler in Neumann, GSVG für Steuerberater2 Paragraph 35, Rz 16 (Stand 1.1.2018, rdb.at). Hinsichtlich der Zinsen im Konkursverfahren ist auf § 58 KO (gültig bis zum Inkrafttreten des IRÄG 2010, BGBl. I Nr. 29/2010) zu verweisen:Hinsichtlich der Zinsen im Konkursverfahren ist auf Paragraph 58, KO (gültig bis zum Inkrafttreten des IRÄG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,) zu verweisen: Als Konkursforderungen können nicht geltend gemacht werden:
  15. die seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen von Konkursforderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Verfahren erwachsen;
  16. Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art;
  17. Ansprüche aus Schenkungen und im Verlassenschaftskonkurse auch Ansprüche aus Vermächtnissen. § 58 Z 1 HS 1 IO schließt die Geltendmachung von seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen aus. Damit ist klargestellt, dass nicht der Zinsenlauf als solcher mit Insolvenzeröffnung beendet wird, sondern lediglich die ab diesem Zeitpunkt anfallenden Zinsen aus Insolvenzforderungen nicht als Insolvenzforderung geltend gemacht werden können. Der Ausschluss von der Geltendmachung betrifft daher nur Zinsen von Insolvenzforderungen. Insolvenzforderungen sind Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen, also Insolvenzgläubiger sind (§ 51 Abs 1 IO), oder solche Forderungen, welche durch ausdrückliche gesetzliche Anordnung, insb § 51 Abs 2 IO, als Insolvenzforderungen gelten (Engelhart in Konecny, Insolvenzgesetze § 58 IO Rz 9, Stand 1.10.2017, rdb.at).Paragraph 58, Ziffer eins, HS 1 IO schließt die Geltendmachung von seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen aus. Damit ist klargestellt, dass nicht der Zinsenlauf als solcher mit Insolvenzeröffnung beendet wird, sondern lediglich die ab diesem Zeitpunkt anfallenden Zinsen aus Insolvenzforderungen nicht als Insolvenzforderung geltend gemacht werden können. Der Ausschluss von der Geltendmachung betrifft daher nur Zinsen von Insolvenzforderungen. Insolvenzforderungen sind Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen, also Insolvenzgläubiger sind (Paragraph 51, Absatz eins, IO), oder solche Forderungen, welche durch ausdrückliche gesetzliche Anordnung, insb Paragraph 51, Absatz 2, IO, als Insolvenzforderungen gelten (Engelhart in Konecny, Insolvenzgesetze Paragraph 58, IO Rz 9, Stand 1.10.2017, rdb.at). Ebenfalls gesetzlich nicht gelöst ist die Frage, ab wann Zinsen für eine wiederaufgelebte Forderung gebühren, wenn es infolge Erfüllungsverzuges mit der Quotenzahlung zu einem Wiederaufleben der Insolvenzforderung gem § 156a Abs 1 IO kommt. Soweit Insolvenzforderungen quotenmäßig getilgt sind, müssen die darauf entfallenden Verzugszinsen für die Zeit nach Insolvenzeröffnung als Nebenforderungen ebenfalls als getilgt gelten. Darüber hinaus wird es zu einem Wiederaufleben der Zinsenforderungen auf nicht getilgte Insolvenzforderungen kommen und ist deren Geltendmachung im neuen Insolvenzverfahren als Insolvenzforderung zulässig. Dies kann ua mit Analogie zum Wiederaufleben von Aus- oder Absonderungsrechten gem § 12a Abs 4 Z 2 IO argumentiert werden (Judikatur nicht feststellbar). Zinsen aus Masseforderungen können als solche geltend gemacht werden. (Engelhart in Konecny, Insolvenzgesetze § 58 IO Rz 14, Stand 1.10.2017, rdb.at).Ebenfalls gesetzlich nicht gelöst ist die Frage, ab wann Zinsen für eine wiederaufgelebte Forderung gebühren, wenn es infolge Erfüllungsverzuges mit der Quotenzahlung zu einem Wiederaufleben der Insolvenzforderung gem Paragraph 156 a, Absatz eins, IO kommt. Soweit Insolvenzforderungen quotenmäßig getilgt sind, müssen die darauf entfallenden Verzugszinsen für die Zeit nach Insolvenzeröffnung als Nebenforderungen ebenfalls als getilgt gelten. Darüber hinaus wird es zu einem Wiederaufleben der Zinsenforderungen auf nicht getilgte Insolvenzforderungen kommen und ist deren Geltendmachung im neuen Insolvenzverfahren als Insolvenzforderung zulässig. Dies kann ua mit Analogie zum Wiederaufleben von Aus- oder Absonderungsrechten gem Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, IO argumentiert werden (Judikatur nicht feststellbar). Zinsen aus Masseforderungen können als solche geltend gemacht werden. (Engelhart in Konecny, Insolvenzgesetze Paragraph 58, IO Rz 14, Stand 1.10.2017, rdb.at). Die belangte Behörde verpflichtete die BF Verzugszinsen für den Zeitraum Oktober 1998 bis Jänner 2000 sowie ab 02.02.2016 Verzugszinsen in Höhe von 7,88 % aus einem Kapital von EUR 9.647,16 zu bezahlen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sind Zinsen im Konkursverfahren nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern lediglich die seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen von Konkursforderungen (§ 58 Z 1 KO in der damals geltenden Fassung). Der Konkurs gegen das Vermögen des WG wurde am 20.04.2011 eröffnet. Die von der belangten Behörde verzeichneten Zinsen für den Zeitraum Oktober 1998 bis Jänner 2000 beziehen sich somit auf den Zeitraum vor dem Konkursverfahren und ist deren Geltendmachung somit nicht ausgeschlossen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sind Zinsen im Konkursverfahren nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern lediglich die seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen von Konkursforderungen (Paragraph 58, Ziffer eins, KO in der damals geltenden Fassung). Der Konkurs gegen das Vermögen des WG wurde am 20.04.2011 eröffnet. Die von der belangten Behörde verzeichneten Zinsen für den Zeitraum Oktober 1998 bis Jänner 2000 beziehen sich somit auf den Zeitraum vor dem Konkursverfahren und ist deren Geltendmachung somit nicht ausgeschlossen. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde die im Konkursverfahren von der belangten Behörde angemeldete Forderung vom Masseverwalter in Höhe von ATS 246.264,90 (EUR 17.896,77) einschließlich Zinsen auch anerkannt. Jedoch hat sich die gesetzliche Bestimmung hinsichtlich der Höhe der Zinsen geändert. Seit 01.01.2017 berechnet sich der Zinssatz aus dem Basiszinssatz nach Art 1 § 1 Abs. 1 Euro-Justiz-BegleitG (BGBl I 1998/125) zuzüglich 4 Prozentpunkten (und nicht wie zuvor zuzüglich 8 Prozentpunkten). Jedoch hat sich die gesetzliche Bestimmung hinsichtlich der Höhe der Zinsen geändert. Seit 01.01.2017 berechnet sich der Zinssatz aus dem Basiszinssatz nach Artikel eins, Paragraph eins, Absatz eins, Euro-Justiz-BegleitG (BGBl römisch eins 1998/125) zuzüglich 4 Prozentpunkten (und nicht wie zuvor zuzüglich 8 Prozentpunkten). Wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 12.01.2022, erfolgte die Berechnung der Verzugszinsen - entgegen dem Wortlaut im Spruch des angefochtenen Bescheides - ab 01.01.2017 gesetzesgemäß mit 3,38 %. Außerdem wurden Verzugszinsen von der belangten Behörde nur bis zum Todestag des WG (27.12.2017) angelastet, sodass sich zwar nicht die Höhe des von der belangten Behörde im Spruch festgesetzten Betrages ändert, jedoch der zweite Satz des Spruchs entsprechend zu ändern war. 3.
  18. Zur Verjährung: § 40 GSVG, Verjährung der Beiträge, lautet:Paragraph 40, GSVG, Verjährung der Beiträge, lautet:
(1)Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
(2)Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung sowie in den Fällen des § 35c bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.
(2)Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung sowie in den Fällen des Paragraph 35 c bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.
(3)Sind fällige Beiträge durch eine grundbücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von 30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung des dadurch erworbenen Pfandrechtes die seither eingetretene Verjährung des Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend gemacht werden. Im gegenständlichen Verfahren liegen keine Bedenken hinsichtlich einer Verjährung der Beiträge vor. Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen wurde fristgerecht festgestellt und auch die Einforderung festgestellter Beiträge erfolgte fristgerecht bzw. in regelmäßigen Abständen. Durch das Konkurs- und Verlassenschaftsverfahren wurden die Fristen außerdem gehemmt. 3.
  1. Zusammenfassung Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die BF als Rechtsnachfolgerin des WG verpflichtet ist, die Beitragsrückstände in Höhe von EUR 17.243,17 des WG (Kranken-, Pensions- und Unfallversicherungsbeiträge sowie Verzugszinsen für den Zeitraum 10/1998 bis 01/2000) an die belangte Behörde zu zahlen. Die Beschwerde war in diesem Umfang abzuweisen.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die BF als Rechtsnachfolgerin des WG verpflichtet ist, die Beitragsrückstände in Höhe von EUR 17.243,17 des WG (Kranken-, Pensions- und Unfallversicherungsbeiträge sowie Verzugszinsen für den Zeitraum 10 aus 1998, bis 01 aus 2000,) an die belangte Behörde zu zahlen. Die Beschwerde war in diesem Umfang abzuweisen. Aufgrund der Änderung des Zinssatzes gemäß § 35 Abs. 5 GSVG ab 01.01.2017 und dem von der belangten Behörde eingeräumten Ende der Zinsanlastung mit dem Todestag des WG war der Beschwerde in diesem Maße stattzugeben und der zweite Satz des Spruchs des angefochtenen Bescheides entsprechend zu ändern. Aufgrund der Änderung des Zinssatzes gemäß Paragraph 35, Absatz 5, GSVG ab 01.01.2017 und dem von der belangten Behörde eingeräumten Ende der Zinsanlastung mit dem Todestag des WG war der Beschwerde in diesem Maße stattzugeben und der zweite Satz des Spruchs des angefochtenen Bescheides entsprechend zu ändern. 3.
  2. Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Die in der Beschwerde aufgeworfenen Ungereimtheiten hinsichtlich der Höhe des Nachlassvermögens konnten im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs durch Vorlage von Beweismitteln durch die BF geklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte somit als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden darüber hinaus keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte somit als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden darüber hinaus keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G312.2238671.1.00

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