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{'item': 'G312 2244944-1'}

Obsah (6)Art. 133§ 410§ 1§ 2§ 5a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2022 GeschäftszahlG312 2244944-1 Spruch, G312 2244944-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), vom 03.03.2021, GZ: XXXX wurde ausgesprochen, dass die XXXX (im Folgenden: BF)

§ 410Abs. 1 Z 1 Z 7 i

Vm §§ 1, 2 und 5a NeuFöG wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung und im dazugehörigen Prüfbericht je vom 05.11.2019 zu Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeträge und Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten, sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 2.039,70 nachzuentrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass keine Neugründung des Betriebes im Sinne des § 2 NeuFöG gegeben sei, sondern eine Fortführung des Betriebes vorliege.Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), vom 03.03.2021, GZ: römisch 40 wurde ausgesprochen, dass die römisch 40 (im Folgenden: BF)

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen eins, 2 und 5 a NeuFöG wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung und im dazugehörigen Prüfbericht je vom 05.11.2019 zu Dienstgeberkontonummer römisch 40 angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeträge und Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten, sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 2.039,70 nachzuentrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass keine Neugründung des Betriebes im Sinne des Paragraph 2, NeuFöG gegeben sei, sondern eine Fortführung des Betriebes vorliege. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass eine Neugründung des Betriebes vorliege. Die gegenständliche Beschwerde und der maßgebliche Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde am 02.08.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 15.12.2021 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Geschäftsführers der BF, ihrer Rechtsvertretung und eines Vertreters der belangten Behörde statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die BF ist eine Baufirma mit Sitz in XXXX , wo sich das Bürogebäude befindet und wurde am 26.04.2018 ins Firmenbuch eingetragen. XXXX (im Folgenden: CH) ist alleiniger und selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der BF. Die BF verfügt über eine Zweigniederlassung an der Adresse XXXX , wo sich die Lagerhalle befindet. 1.1. Die BF ist eine Baufirma mit Sitz in römisch 40 , wo sich das Bürogebäude befindet und wurde am 26.04.2018 ins Firmenbuch eingetragen. römisch 40 (im Folgenden: CH) ist alleiniger und selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der BF. Die BF verfügt über eine Zweigniederlassung an der Adresse römisch 40 , wo sich die Lagerhalle befindet. Die BF nahm ihren Betrieb im Mai 2018 auf. Im Zuge der Gründung der BF wurde ein Antrag über die Nichteinhebung von Gebühren, Abgaben und Beiträgen

§ 1Neu

FöG abgegeben und dieser daher in der Lohnverrechnung nicht abgerechnet bzw. rückverrechnet. Im Zuge der Gründung der BF wurde ein Antrag über die Nichteinhebung von Gebühren, Abgaben und Beiträgen

Paragraph eins, NeuFöG abgegeben und dieser daher in der Lohnverrechnung nicht abgerechnet bzw. rückverrechnet. CH verfügt über die Gewerbeberechtigung „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“. 1.

  1. CH war ab 01.09.2011 selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der XXXX (im Folgenden: H GmbH) mit Sitz an der Adresse XXXX . Die Eltern des BF waren Gesellschafter und ebenso Geschäftsführer der H GmbH. Am 21.03.2018 wurde gegen das Vermögen der H GmbH ein Sanierungsverfahren eröffnet und nach Umwandlung in ein Konkursverfahren galt die H GmbH mit 26.04.2018 als aufgelöst. 1.
  2. CH war ab 01.09.2011 selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der römisch 40 (im Folgenden: H GmbH) mit Sitz an der Adresse römisch 40 . Die Eltern des BF waren Gesellschafter und ebenso Geschäftsführer der H GmbH. Am 21.03.2018 wurde gegen das Vermögen der H GmbH ein Sanierungsverfahren eröffnet und nach Umwandlung in ein Konkursverfahren galt die H GmbH mit 26.04.2018 als aufgelöst. Die H GmbH war unbeschränkt haftende Gesellschafterin der XXXX (im Folgenden: H GmbH & Co KG) mit Sitz an der Adresse XXXX . Die Eltern des BF waren Gesellschafter der H GmbH & Co KG. Am 15.03.2018 wurde gegen das Vermögen der H GmbH & Co KG ein Sanierungsverfahren eröffnet und nach Umwandlung in ein Konkursverfahren galt die H GmbH & Co KG mit 20.04.2018 als aufgelöst.Die H GmbH war unbeschränkt haftende Gesellschafterin der römisch 40 (im Folgenden: H GmbH & Co KG) mit Sitz an der Adresse römisch 40 . Die Eltern des BF waren Gesellschafter der H GmbH & Co KG. Am 15.03.2018 wurde gegen das Vermögen der H GmbH & Co KG ein Sanierungsverfahren eröffnet und nach Umwandlung in ein Konkursverfahren galt die H GmbH & Co KG mit 20.04.2018 als aufgelöst. Bei der H GmbH & Co KG wurde das Baumeistergewerbe (Hochbau, Renovierungen, Adaptierungen), der Baustoffhandel, der Verleih von Baumaschinen und die Fertigbetonerzeugung betrieben. Die H GmbH & Co KG beschäftigte 12 - 15 Mitarbeiter, wobei 4 Personen (darunter CH) im Büro eingesetzt wurden. Der Fuhrpark bestand aus einem LKW, drei Pritschenwagen, zwei Bagger mit Anhänger, einer Laderaupe und einem PKW. 1.
  3. Am 09.10.2018 wurden Wirtschaftsgüter der H GmbH & Co KG im Rahmen einer Auktion versteigert. Der Auktionskatalog umfasste 545 Positionen, darunter Baumaschinen, Baumaterial und Baustellenausrüstung sowie Büromaterial. Die BF ersteigerte davon 88 Positionen (50 Positionen Baumaterial, Baumaschinen und Baustellenausrüstung - darunter Splitt, Schotter, Europaletten, Pflastersteine, Dämmmaterial, Fliesen, Waschbetonplatten, Böschungssteine, Betoneisen, Ziegel, Träger, Betonsilos, Baustellenkompressor, Schuttrutsche, Krankhaken, Schweißtisch, Werkbank, Schleifmaschine, Doppelschleifbock, Schmiedeessen, Kolbenkompressor, Betoneisenschneidvorrichtung - und 38 Positionen Büromaterial - darunter (Schreib- und Zeichen-)Tische und Sessel, Schränke, Registrierkasse, (Plotter-)Drucker, Schreibmaschine, Empfangspult, Roll-UPs. Darüber hinaus erwarb die BF eine in der H GmbH und Co & KG verwendete Lizenz für ein Zeichenprogramm sowie ein 3-Seiten-Kipperplataeu für einen LKW von der Masseverwalterin der H GmbH & Co KG. Der LKW, ein PKW und ein Pritschenwagen wurden vor Konkurseröffnung von CH bzw. seinem Vater von der H GmbH & Co KG abgekauft, um finanzielle Mittel für die H GmbH & Co KG zu lukrieren. Der LKW wird nun vom Vater des CH an die BF vermietet. Der PKW sowie ein Pritschenwagen wurden in weiterer Folge an die BF verkauft. 457 der 545 durch die Aktionsfirma angebotenen Positionen wurden von der BF nicht übernommen. Darunter befinden sich Pritschenwagen, Bagger, Baggerkran und Baggerlöffel, Anhänger, Laderaupe, Dumper, Turmdrehkran, Kolbenkompressor, Betonmischanlage, Stromaggregate, Estrichpumpe, Ziegelsägen, Mischer, Bohrmaschinen, Nivelliergeräte, Schweißtisch, Rüttelplatte, Bauwagen, Baugerüste sowie Baustoffe und Büroausstattung (Tische, Sessel, Schränke, Telefon- und Computeranlagen, Pausmaschine etc.). 1.
  4. Die BF schaffte an größeren Gerätschaften zusätzlich einen Pritschenwagen, einen Minibagger, eine Stemmmaschine und Ziegelschneidemaschinen an. Auch die restliche Büroausstattung wurde neu angeschafft sowie neue Module des Zeichenprogramms. Die BF beschäftigt eine Sekretärin, welche gemeinsam mit CH die Büroarbeiten übernimmt. Die Sekretärin war weder für die H GmbH noch für die H GmbH & Co KG tätig. Darüber hinaus beschäftigte die BF 6 Mitarbeiter am Bau, welche allesamt zuvor bis Dezember 2017 (bis zur saisonalen Winterpause) bei der H GmbH & Co KG tätig waren. Nachdem zwei der Bauarbeiter in Pension gingen, stellte die BF eine weitere Person für Bauarbeiten an. Die Lagerhalle der BF wurde die ersten 1,5 Jahre an der Adresse XXXX angemietet. Danach wurde das Lager von den Eltern des CH an der Adresse XXXX gemietet. Die Lagerhalle der BF wurde die ersten 1,5 Jahre an der Adresse römisch 40 angemietet. Danach wurde das Lager von den Eltern des CH an der Adresse römisch 40 gemietet. Das Logo der BF weist keine Ähnlichkeit zu jenem der H GmbH & Co KG auf. Die BF wirbt auf ihrer Website mit folgendem Satz: „Als Familienbetrieb in dritter Generation bieten wir umfangreiches und vielseitiges Bau-Know-How und setzen auf Erfahrung und persönliche Beratung in allen Fragen rund ums Bauen & Wohnen.“
  5. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde. Die Feststellungen zur H GmbH ergeben sich aus dem Firmenbuchauszug zu FN XXXX . Die Feststellungen zur H GmbH ergeben sich aus dem Firmenbuchauszug zu FN römisch 40 . Die Feststellungen zur H GmbH & Co KG ergeben sich aus dem Firmenbuchauszug zu FN XXXX und einem Eintrag auf herold.at ( XXXX | XXXX ). Die Feststellungen zur Größe und Betriebsmittel dieses Unternehmens sowie zum Umfang der von der BF übernommen Wirtschaftsgüter ergeben sich aus den Angaben des Geschäftsführers der BF, den vorgelegten im Rahmen des Konkursverfahrens erstatteten Schätzgutachten, der Auktionsliste und den Kaufverträgen hinsichtlich der Fahrzeuge. Die Feststellungen zur H GmbH & Co KG ergeben sich aus dem Firmenbuchauszug zu FN römisch 40 und einem Eintrag auf herold.at ( römisch 40 | römisch 40 ). Die Feststellungen zur Größe und Betriebsmittel dieses Unternehmens sowie zum Umfang der von der BF übernommen Wirtschaftsgüter ergeben sich aus den Angaben des Geschäftsführers der BF, den vorgelegten im Rahmen des Konkursverfahrens erstatteten Schätzgutachten, der Auktionsliste und den Kaufverträgen hinsichtlich der Fahrzeuge. Die Feststellungen zur BF ergeben sich aus dem Firmenbuchauszug zu FN XXXX . Die getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Mitarbeiteranzahl und der neu angeschafften Betriebsmittel wurde von CH so angegeben. Die Feststellungen zur BF ergeben sich aus dem Firmenbuchauszug zu FN römisch 40 . Die getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Mitarbeiteranzahl und der neu angeschafften Betriebsmittel wurde von CH so angegeben. Die Feststellungen zum Logo der BF und jenem der H GmbH & Co KG ergeben sich aus den folgenden Websites: XXXX und XXXX . Die Feststellungen zum Logo der BF und jenem der H GmbH & Co KG ergeben sich aus den folgenden Websites: römisch 40 und römisch 40 .
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  7. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob es sich bei der Gründung der BF um eine Neugründung im Sinne des NeuFöG handelte oder ob eine Fortsetzung des vorher bestehenden Bauunternehmens vorliegt.

§ 1Z 7 Neu

FöG werden nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 die für beschäftigte Arbeitnehmer (Dienstnehmer) anfallenden Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds (§§ 41 ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967), Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers oder Auftraggebers (§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages), Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (§ 51 Abs. 1 Z 2, § 52 und § 53a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) unbeschadet des Bestandes der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die in diesem Zeitraum für beschäftigte Arbeitnehmer anfallende Kammerumlage nach § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 nach Maßgabe folgender Bestimmungen nicht erhoben:

Paragraph eins, Ziffer 7, NeuFöG werden nach Maßgabe der Paragraphen 2 bis 6 die für beschäftigte Arbeitnehmer (Dienstnehmer) anfallenden Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds (Paragraphen 41, ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967), Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers oder Auftraggebers (Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages), Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 52 und Paragraph 53 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) unbeschadet des Bestandes der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die in diesem Zeitraum für beschäftigte Arbeitnehmer anfallende Kammerumlage nach Paragraph 122, Absatz 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 nach Maßgabe folgender Bestimmungen nicht erhoben: - Die Begünstigung kann im Kalendermonat der Neugründung sowie in den folgenden 35 Kalendermonaten für beschäftigte Arbeitnehmer (Dienstnehmer) in Anspruch genommen werden. - Die Begünstigung besteht für den Kalendermonat, in dem erstmals ein Arbeitnehmer (Dienstnehmer) beschäftigt wird und die folgenden elf Kalendermonate. Erfolgt die erstmalige Beschäftigung vor der Neugründung, beginnt der Begünstigungszeitraum mit dem Kalendermonat der Neugründung. - Ab dem zwölften Kalendermonat, das dem Kalendermonat der Neugründung folgt, ist die Begünstigung nur noch für die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer (Dienstnehmer) anzuwenden.

§ 2Neu

FöG liegt die Neugründung eines Betriebes unter folgenden Voraussetzungen vor:

Paragraph 2, NeuFöG liegt die Neugründung eines Betriebes unter folgenden Voraussetzungen vor:

  1. Es wird durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet, der der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dient.
  2. Es wird durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet, der der Erzielung von Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dient.
  3. Die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt.
  4. Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor.
  5. Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes vor.
  6. Es wird im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Kalendermonaten die geschaffene betriebliche Struktur nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe verändert.

§ 5a. Abs. 1 Neu

FöG liegt eine Betriebsübertragung vor, wennGemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, NeuFöG liegt eine Betriebsübertragung vor, wenn

  1. bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z 4) und
  2. bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (Paragraph 2, Ziffer 4,) und
  3. die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Übertragung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat.

§ 2Abs.

1 der Verordnung zum Neugründungs-Förderungsgesetz betreffend Neugründungen (Neugründungs-Förderungsverordnung) ist unter einem Betrieb im Sinne des § 2 Z 1 NeuFöG die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Betriebsmittel in einer organisatorischen Einheit zu verstehen. Ein Betrieb wird neu eröffnet, wenn die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen neu geschaffen werden.

Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung zum Neugründungs-Förderungsgesetz betreffend Neugründungen (Neugründungs-Förderungsverordnung) ist unter einem Betrieb im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, NeuFöG die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Betriebsmittel in einer organisatorischen Einheit zu verstehen. Ein Betrieb wird neu eröffnet, wenn die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen neu geschaffen werden. Die Neugründung eines Betriebes liegt nach § 2 Z 1 NeuFöG vor, wenn durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet wird.Die Neugründung eines Betriebes liegt nach Paragraph 2, Ziffer eins, NeuFöG vor, wenn durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet wird. Für die Beurteilung, ob eine Neugründung vorliegt, ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Bei Kauf, Pacht oder Schenkung eines Betriebes in Form der wesentlichen Betriebsgrundlagen sind die Befreiungen des NeuFöG für Neugründungen idR nicht anwendbar, weil kein neuer Betrieb geschaffen wird, sondern die wesentlichen materiellen und/oder immateriellen Komponenten der jeweiligen betrieblichen Leistung bereits vom Vorbesitzer durch seine unternehmerische Tätigkeit geschaffen worden sind. Werden hingegen nur einzelne bestimmte Betriebsgegenstände des Vorbesitzers übernommen und tätigt der Erwerber dieser Gegenstände umfassende Anschaffungen oder Adaptierungen, sodass nach dem Gesamtbild eine neue betriebliche Struktur geschaffen wird, stehen die Begünstigungen für Neugründungen zu. (Rz 49 Neugründungs-Förderungs-Richtlinien des BMF vom 23.04.2019, BMF-010222/0020-IV/7/2019). Der Betriebsbegriff der angeführten Normen steht im Einklang mit der steuerrechtlichen Begriffsbestimmung eines Betriebes. Es sind daher Literatur und Rechtsprechung zu § 24 EStG als Auslegungshilfe heranzuziehen (Gaggl/Sander, NeuFöG

(2008), Rz 14 f). Der Betriebsbegriff der angeführten Normen steht im Einklang mit der steuerrechtlichen Begriffsbestimmung eines Betriebes. Es sind daher Literatur und Rechtsprechung zu Paragraph 24, EStG als Auslegungshilfe heranzuziehen (Gaggl/Sander, NeuFöG
(2008), Rz 14 f). Die Frage, welche Wirtschaftsgüter die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden, ist in funktionaler Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Betriebstypus zu beurteilen (VwGH 15.11.2005, 2004/14/0046). 3.
  1. Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes: Die BF führt, wie die H GmbH & Co KG auch, unstrittig einen Baubetrieb. 3.2.
  2. Zunächst ist zu prüfen, welche Betriebsmittel zu den wesentlichen Grundlagen eines Baubetriebes zählen. Für produktionsgebundene Unternehmungen ist die wesentliche Grundlage das Betriebsgebäude sowie die Maschinen, Anlagen und Einrichtungen (VwGH 20.11.1990, 90/14/0122). Dies gilt auch dann, wenn die Anlagen unmodern und mangelhaft sind, die Weiterführung aber dennoch möglich ist (Fraberger/Papst in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG18 § 24 Rz 35 unter Bezugnahme auf VwGH 27.04.1983, 82/13/0091). Personal, Warenlager und Kundenstock zählen jedoch nicht zu den wesentlichen Grundlagen solcher Unternehmen (vgl. VwGH 20.11.1990, 90/14/0122).Für produktionsgebundene Unternehmungen ist die wesentliche Grundlage das Betriebsgebäude sowie die Maschinen, Anlagen und Einrichtungen (VwGH 20.11.1990, 90/14/0122). Dies gilt auch dann, wenn die Anlagen unmodern und mangelhaft sind, die Weiterführung aber dennoch möglich ist (Fraberger/Papst in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG18 Paragraph 24, Rz 35 unter Bezugnahme auf VwGH 27.04.1983, 82/13/0091). Personal, Warenlager und Kundenstock zählen jedoch nicht zu den wesentlichen Grundlagen solcher Unternehmen vergleiche VwGH 20.11.1990, 90/14/0122). Der UFS XXXX definierte als wesentliche Betriebsgrundlagen bei Baubetrieben Standort, Baustofflager und Kundenstock, sowie Fuhrpark (UFS 22.04.2008, RV/0894-L/07).Der UFS römisch 40 definierte als wesentliche Betriebsgrundlagen bei Baubetrieben Standort, Baustofflager und Kundenstock, sowie Fuhrpark (UFS 22.04.2008, RV/0894-L/07). Arbeitskräfte gehören nicht zu den wesentlichen Grundlagen (VwGH 17.10.1978, 2446/77; VwGH 20.11.1990, 90/14/0122), außer es handelt sich um hochspezialisierte Fachleute, die am Arbeitsmarkt nicht oder nur mehr schwer zu beschaffen sind und für das Funktionieren des Unternehmens unentbehrlich sind, oder es handelt sich um Leitpersonal (VwGH 24.4.1996, 94/15/0025, Richtlinie des BMF vom 25.08.2015, BMF-010203/0233-VI/6/2015, Rz 5509). 3.2.
  3. Im nächsten Schritt erfolgt eine Prüfung, inwieweit der Betrieb der H GmbH & Co KG von der BF fortgeführt wurde bzw. werden konnte. Übereignung des Unternehmens im Ganzen bzw. Veräußerung des ganzen Betriebes liegen vor, wenn der Erwerber ein lebendes bzw. lebensfähiges Unternehmen übernimmt; dabei müssen nicht alle zum Unternehmen gehörigen Wirtschaftsgüter übereignet werden, sondern nur jene, die die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden und den Erwerber in die Lage versetzen, das Unternehmen fortzuführen. (…) Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Erwerber bereit ist, den erworbenen Betrieb unverändert fortzuführen, wenn die insgesamt erworbenen Wirtschaftsgüter objektiv die Fortführung des Betriebes ermöglichten (VwGH 15.11.2005, 2004/14/0046). Auch der Erwerb eines Betriebes aus der Insolvenzmasse oder vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt keine Neugründung dar (UFS 14.10.2009, RV/0615-G/07), allerdings kann - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - eine begünstigte Betriebsübertragung anzunehmen sein. Wird hingegen der Betrieb im Zuge eines Insolvenzverfahrens zerschlagen, werden die einzelnen Wirtschaftsgüter veräußert und schafft ein Erwerber mit anders beschafften und einzelnen aus der Masse erworbenen Wirtschaftsgütern eine neue betriebliche Struktur, liegt eine Neugründung vor (vgl. UFS 22.4.2008, RV/0894-L/07, Rz 63a Neugründungs-Förderungs-Richtlinien des BMF vom 23.04.2019, BMF-010222/0020-IV/7/2019).Auch der Erwerb eines Betriebes aus der Insolvenzmasse oder vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt keine Neugründung dar (UFS 14.10.2009, RV/0615-G/07), allerdings kann - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - eine begünstigte Betriebsübertragung anzunehmen sein. Wird hingegen der Betrieb im Zuge eines Insolvenzverfahrens zerschlagen, werden die einzelnen Wirtschaftsgüter veräußert und schafft ein Erwerber mit anders beschafften und einzelnen aus der Masse erworbenen Wirtschaftsgütern eine neue betriebliche Struktur, liegt eine Neugründung vor vergleiche UFS 22.4.2008, RV/0894-L/07, Rz 63a Neugründungs-Förderungs-Richtlinien des BMF vom 23.04.2019, BMF-010222/0020-IV/7/2019). Im gegenständlichen Fall ergibt sich bereits aus der Abwicklung des Konkurses, dass eine Fortführung des Betriebes der H GmbH & Co KG nicht möglich war. (vgl. UFS 22.4.2008, RV/0894-L/07). Die Masseverwalterin verkaufte die Wirtschaftsgüter der H GmbH & Co KG teilweise selbst bzw. an eine Auktionsfirma, welche ihrerseits einen Abverkauf der erworbenen Teile durchführte. Bei dieser Auktion wurden 545 Positionen zum Verkauf angeboten, wobei die BF davon 88 Positionen ersteigerte. Bei der Versteigerung beteiligten sich auch andere Bieter. Es erfolgte daher seitens der Auktionsfirma keine Veräußerung eines Betriebes oder Betriebsteiles, sondern der verwertbaren Wirtschaftsgüter (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall auch UFS 22.4.2008, RV/0894-L/07).Im gegenständlichen Fall ergibt sich bereits aus der Abwicklung des Konkurses, dass eine Fortführung des Betriebes der H GmbH & Co KG nicht möglich war. vergleiche UFS 22.4.2008, RV/0894-L/07). Die Masseverwalterin verkaufte die Wirtschaftsgüter der H GmbH & Co KG teilweise selbst bzw. an eine Auktionsfirma, welche ihrerseits einen Abverkauf der erworbenen Teile durchführte. Bei dieser Auktion wurden 545 Positionen zum Verkauf angeboten, wobei die BF davon 88 Positionen ersteigerte. Bei der Versteigerung beteiligten sich auch andere Bieter. Es erfolgte daher seitens der Auktionsfirma keine Veräußerung eines Betriebes oder Betriebsteiles, sondern der verwertbaren Wirtschaftsgüter vergleiche zu einem ähnlich gelagerten Fall auch UFS 22.4.2008, RV/0894-L/07). Wenn die belangte Behörde auf UFS 14.10.2009, RV/0615-G/07 verweist, wonach auch der Erwerb eines Betriebes aus der Insolvenzmasse oder vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens keine Neugründung darstellt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich im dortigen Fall um die Übernahme der gesamten Maschinen, Werkzeuge, Geschäftseinrichtungen und Inventar von der in Konkurs gegangenen Altgesellschaft handelte. Die BF jedoch übernahm nur einzelne Wirtschaftsgüter aus dem Auktionskatalog, wie beispielsweise Splitt, Schotter, Europaletten, Pflastersteine, Dämmmaterial, Fliesen, Waschbetonplatten, Böschungssteine, Betoneisen, Ziegel, Träger, Betonsilos, Baustellenkompressor, Schuttrutsche, Krankhaken, Schweißtisch, Werkbank, Schleifmaschine, Doppelschleifbock, Schmiedeessen, Kolbenkompressor, Betoneisenschneidvorrichtung und Büromaterial - darunter (Schreib- und Zeichen-)Tische und Sessel, Schränke, Registrierkasse, (Plotter-)Drucker, Schreibmaschine, Empfangspult, Roll-UPs. Auch der Umstand, dass der Betrieb der BF im Mai 2018 aufgenommen wurde und die Auktion erst im Oktober 2018 - also 5 Monate danach - stattfand, lässt den Schluss zu, dass der Betrieb der BF ohne die von der H GmbH & Co KG ersteigerten Wirtschaftsgüter geführt wurde und es sich bei diesen somit nicht um für den Betrieb der BF wesentliche Wirtschaftsgüter gehandelt haben konnte. Darüber hinaus erwarb die BF eine in der H GmbH und Co & KG verwendete Lizenz für ein Zeichenprogramm sowie ein 3-Seiten-Kipperplataeu für einen LKW von der Masseverwalterin der H GmbH & Co KG. Drei Fahrzeuge (ein LKW, ein PKW und ein Pritschenwagen), welcher vor Konkurseröffnung der H GmbH & Co KG gehörten, werden nunmehr von der BF verwendet. Auch wenn diese Fahrzeuge nicht direkt von der H GmbH & Co KG bzw. von der Masseverwalterin erworben wurden, sind diese als von der H GmbH & Co KG übernommen anzusehen, als die Fahrzeuge vor Konkurseröffnung an CH bzw. seinen Vater und nicht an Dritte verkauft wurden, um diese für einen neuen Betrieb wieder zu verwenden. Auch wenn die aufgezählten Wirtschaftsgüter, insbesondere der Fuhrpark, nicht unwesentlich für den Betrieb einer Baufirma sind, kann mit diesen allein kein Baubetrieb fortgeführt werden. Größere Posten, wie sie in der H GmbH & Co KG verwendet wurden, wie Pritschenwagen, Bagger, Baggerkran und Baggerlöffel, Anhänger, Laderaupe, Dumper, Turmdrehkran, Kolbenkompressor, Betonmischanlage, Stromaggregate, Estrichpumpe, Ziegelsägen, Mischer, Bohrmaschinen, Nivelliergeräte, Schweißtisch, Rüttelplatte, Bauwagen, Baugerüste sowie Baustoffe und Büroausstattung (Tische, Sessel, Schränke, Telefon- und Computeranlagen, Pausmaschine etc.) wurden von der BF nicht ersteigert und mussten somit teilweise neu angeschafft werden. Die BF richtete sich auch einen neuen Firmensitz bzw. eine neue Geschäftsadresse ein, schaffte sich einen neuen Pritschenwagen und für Baubetriebe jedenfalls wesentliche Betriebsmittel wie Bagger sowie Stemmmaschine und Ziegelschneidemaschinen an. Auch die Büroausstattung wurde neu angeschafft sowie neue Module des Zeichenprogramms. Die BF mietete sich zu Beginn auch ein neues Lager an. Dass sie 1,5 Jahre später das ehemalige Lager der H GmbH & Co KG zur Miete übernahm, schadet nicht. Zu den von der H GmbH & Co KG übernommen Arbeitskräften ist auszuführen, dass diese keine wesentliche Grundlage für einen Baubetrieb darstellen, sondern deren Übernahme allenfalls Indizwirkung zukäme. Zum Werbeauftritt der BF, wonach es sich um einen Familienbetrieb in dritter Generation handle, ist dem BF beizupflichten, dass Werbeaussagen auf einer Website keine rechtliche Relevanz haben. 3.2.
  4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei den von der H GmbH & Co KG übernommenen Waren und Mitarbeitern bloß um einzelne Wirtschaftsgüter handelt, mit welchen eine - auch nicht rudimentäre - Weiterführung des Betriebes nicht möglich ist. Die getätigten Neuanschaffungen, wie insbesondere Bagger, Baumaschinen und Geschäftsbüro stellen nicht bloße Adaptierungen dar, sondern sind notwendige Betriebsmittel, um einen Baubetrieb zu führen. Der Betrieb der BF wurde durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur im Sinne des § 2 Z 1 NeuFöG neu eröffnet. 3.2.
  5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei den von der H GmbH & Co KG übernommenen Waren und Mitarbeitern bloß um einzelne Wirtschaftsgüter handelt, mit welchen eine - auch nicht rudimentäre - Weiterführung des Betriebes nicht möglich ist. Die getätigten Neuanschaffungen, wie insbesondere Bagger, Baumaschinen und Geschäftsbüro stellen nicht bloße Adaptierungen dar, sondern sind notwendige Betriebsmittel, um einen Baubetrieb zu führen. Der Betrieb der BF wurde durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, NeuFöG neu eröffnet. 3.
  6. § 2 Z 2 NeuFöG normiert als weitere Voraussetzung für das Vorliegen einer Neugründung, dass die die Betriebsführung des neu gegründeten Betriebes innerhalb von 2 Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat. Dazu konkretisiert die VO zum NeuFöG in deren § 2 Abs. 2
  7. Teilstrich, dass bei Kapitalgesellschaften die die Betriebsführung beherrschende natürliche oder juristische Person - und damit auch Betriebsinhaber - jene ist, die entweder zu mindestens 50 % am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind oder wenn sie zu mehr als 25 % am Vermögen der Gesellschaft beteiligt und zusätzlich zur Geschäftsführung befugt sind.3.
  8. Paragraph 2, Ziffer 2, NeuFöG normiert als weitere Voraussetzung für das Vorliegen einer Neugründung, dass die die Betriebsführung des neu gegründeten Betriebes innerhalb von 2 Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat. Dazu konkretisiert die VO zum NeuFöG in deren Paragraph 2, Absatz 2,
  9. Teilstrich, dass bei Kapitalgesellschaften die die Betriebsführung beherrschende natürliche oder juristische Person - und damit auch Betriebsinhaber - jene ist, die entweder zu mindestens 50 % am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind oder wenn sie zu mehr als 25 % am Vermögen der Gesellschaft beteiligt und zusätzlich zur Geschäftsführung befugt sind. CH war zwar Geschäftsführer der H GmbH, hatte jedoch keine Gesellschaftsanteile der H GmbH & Co KG bzw. der H GmbH inne, um im Sinne der VO zum NeuFöG als für die Betriebsführung beherrschende Person zu gelten. Die Voraussetzung des § 2 Z 2 NeuFöG ist somit erfüllt. CH war zwar Geschäftsführer der H GmbH, hatte jedoch keine Gesellschaftsanteile der H GmbH & Co KG bzw. der H GmbH inne, um im Sinne der VO zum NeuFöG als für die Betriebsführung beherrschende Person zu gelten. Die Voraussetzung des Paragraph 2, Ziffer 2, NeuFöG ist somit erfüllt. Auch die anderen Voraussetzungen der § 2 Z 3-5 NeuFöG sind unstrittig erfüllt, sodass im gegenständlichen Fall eine Neugründung

§ 2Neu

FöG vorliegt und spruchgemäß zu entscheiden war.Auch die anderen Voraussetzungen der Paragraph 2, Ziffer 3 -, 5, NeuFöG sind unstrittig erfüllt, sodass im gegenständlichen Fall eine Neugründung

Paragraph 2, NeuFöG vorliegt und spruchgemäß zu entscheiden war. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G312.2244944.1.00

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