← Österreich

{'item': 'I403 2250663-1'}

Obsah (13)§ 18Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 28§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2022 GeschäftszahlI403 2250663-1 Spruch, I403 2250661-1/3ZI403 2250663-1/3ZI403 2250664-1/3ZI403 2250661-1/3Z, I403 2250663-1/3Z, I

§ 18Abs.

5 BFA-VG wird den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch sieben. und römisch acht. der angefochtenen Bescheide wird Folge gegeben und werden diese ersatzlos behoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Algeriens, und die Drittbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Marokkos, stellten am 27.08.2021 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX wurde ihr gemeinsames Kind in Österreich geboren und auch für dieses ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin begründeten den Antrag damit, dass sie von der Familie der Drittbeschwerdeführerin aufgrund ihrer außerehelichen Beziehung verfolgt würden.Der Erstbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Algeriens, und die Drittbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Marokkos, stellten am 27.08.2021 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am römisch 40 wurde ihr gemeinsames Kind in Österreich geboren und auch für dieses ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin begründeten den Antrag damit, dass sie von der Familie der Drittbeschwerdeführerin aufgrund ihrer außerehelichen Beziehung verfolgt würden. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 20.12.2021 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Marokko (im Fall des Erstbeschwerdeführers: Algerien) abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wurde ihnen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Marokko (im Fall des Erstbeschwerdeführers: Algerien) zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde den Beschwerdeführern

§ 55Abs.

1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen die Entscheidung über diesen Antrag auf internationalen Schutz

§ 18Abs.

1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Zudem wurde gegen sie

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 20.12.2021 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Marokko (im Fall des Erstbeschwerdeführers: Algerien) abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wurde ihnen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Marokko (im Fall des Erstbeschwerdeführers: Algerien) zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde den Beschwerdeführern

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen die Entscheidung über diesen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Zudem wurde gegen sie

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Gegen die Bescheide wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 03.01.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und diese dem Gericht am 17.01.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der volljährige, unbescholtene Erstbeschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens. Seine Identität steht nicht fest. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Berber und bekennt sich zum sunnitisch-moslemischen Glauben. Er stammt aus Ain Beida, der größten Stadt in der Provinz Umm al-Bawāqī im Norden von Algerien. Der Erstbeschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig. Nach einem zehnjährigen Schulbesuch arbeitete er als Installateur und verdiente rund 1.200 bis 1.500 Euro monatlich. Der Erstbeschwerdeführer besitzt in seiner Heimat eine Wohnung und zwei Autos. In Algerien leben neben seinen Eltern zwei Brüder und zwei Schwestern; der Erstbeschwerdeführer steht mit ihnen in Kontakt. Die volljährige, unbescholtene Drittbeschwerdeführerin ist Staatsangehörige Marokkos. Ihre Identität steht nicht fest. Sie ist Angehörige der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum sunnitisch-moslemischen Glauben. Sie stammt aus Casablanca. Die Drittbeschwerdeführerin ist gesund und erwerbsfähig. Nach einem zehnjährigen Schulbesuch arbeitete sie als Kosmetikerin und verdiente etwa 450 Euro im Monat. In Marokko lebt neben ihren Eltern noch ein Bruder; die Drittbeschwerdeführerin steht mit ihrer Mutter in Kontakt. Der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin führen seit 2018 eine Beziehung; im April 2019 verließ die Drittbeschwerdeführerin Marokko und reiste in die Türkei aus, wo sie etwa zwei Jahre verbrachte. Wann der Erstbeschwerdeführer Algerien verließ und ob vor Mitte 2021 ein gemeinsamer Wohnsitz bestand, kann aufgrund der Aktenlage nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführer brachten vor, im Januar 2021 nach islamischen Ritus in der Türkei geheiratet zu haben, legten aber kein entsprechendes Dokument vor. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde vor wenigen Monaten als Kind der Drittbeschwerdeführerin und des Erstbeschwerdeführers geboren. Sie ist gesund und wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Die volljährigen Beschwerdeführer begründeten ihren verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Administrativverfahrens damit, dass sie von der Familie der Drittbeschwerdeführerin aufgrund ihrer vorehelichen Beziehung in Marokko verfolgt würden. Der Erstbeschwerdeführer gab zudem gegenüber der belangten Behörde an, Angst vor seinem Vater zu haben.
  2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der volljährigen Beschwerdeführer ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der volljährigen Beschwerdeführer ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  4. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Einer Beschwerde gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde jeweils unter Spruchpunkt VII.

§ 18Abs.

1 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach dieser Bestimmung kann die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat.Einer Beschwerde gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde jeweils unter Spruchpunkt römisch sieben.

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach dieser Bestimmung kann die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat. Davon kann im gegenständlichen Fall nicht die Rede sein: Die volljährigen Beschwerdeführer haben eine Verfolgung durch den Bruder der Drittbeschwerdeführerin und die Behörden in Marokko vorgebracht, der Erstbeschwerdeführer wies zudem darauf hin, dass er Angst vor seinem Vater habe, wobei die belangte Behörde dies nicht weiter erörterte. Insgesamt wurden die Beschwerdeführer nur unzureichend einvernommen (so dass etwa nicht feststeht, ob es bereits Verfolgungshandlungen gegeben hat bzw. wo sich der Erstbeschwerdeführer aufhielt, während die Drittbeschwerdeführerin in der Türkei war). Die beweiswürdigende Ausführung in den Bescheiden der Beschwerdeführer, das Vorbringen entfalte keinerlei Asylrelevanz, ist bereits eine (rechtliche) Würdigung des Vorbringens und bedingt augenscheinlich, dass Fluchtgründe vorgebracht wurden, die zu würdigen waren. Die mangelnde Asylrelevanz kann jedenfalls nicht gleichgesetzt werden mit dem Umstand, dass keine Fluchtgründe vorgebracht wurden. Es ist für die Anwendung des § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz vielmehr erforderlich, dass die zur Antragstellung geltend gemachten Gründe ex ante und für jedermann offensichtlich für ein Asylverfahren ohne Belang sind. Vgl hiezu auch Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 18 BFA-VG (Stand 1.3.2016, rdb.at) (Hervorhebung nicht im Original): „Nach Z 4 kann die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt werden, wenn der Asylwerber keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat (vgl dazu § 2 Z 11 AsylG 2005). Verwiesen wird an dieser Stelle auch auf das beschleunigte Verfahren nach Art 23 Abs 4 lit a VerfahrensRL

(2005)(„[...] der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG anzuerkennen ist, nicht von Belang sind [. . .]“).“Davon kann im gegenständlichen Fall nicht die Rede sein: Die volljährigen Beschwerdeführer haben eine Verfolgung durch den Bruder der Drittbeschwerdeführerin und die Behörden in Marokko vorgebracht, der Erstbeschwerdeführer wies zudem darauf hin, dass er Angst vor seinem Vater habe, wobei die belangte Behörde dies nicht weiter erörterte. Insgesamt wurden die Beschwerdeführer nur unzureichend einvernommen (so dass etwa nicht feststeht, ob es bereits Verfolgungshandlungen gegeben hat bzw. wo sich der Erstbeschwerdeführer aufhielt, während die Drittbeschwerdeführerin in der Türkei war). Die beweiswürdigende Ausführung in den Bescheiden der Beschwerdeführer, das Vorbringen entfalte keinerlei Asylrelevanz, ist bereits eine (rechtliche) Würdigung des Vorbringens und bedingt augenscheinlich, dass Fluchtgründe vorgebracht wurden, die zu würdigen waren. Die mangelnde Asylrelevanz kann jedenfalls nicht gleichgesetzt werden mit dem Umstand, dass keine Fluchtgründe vorgebracht wurden. Es ist für die Anwendung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-Verfahrensgesetz vielmehr erforderlich, dass die zur Antragstellung geltend gemachten Gründe ex ante und für jedermann offensichtlich für ein Asylverfahren ohne Belang sind. Vgl hiezu auch Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 18, BFA-VG (Stand 1.3.2016, rdb.at) (Hervorhebung nicht im Original): „Nach Ziffer 4, kann die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt werden, wenn der Asylwerber keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat vergleiche dazu Paragraph 2, Ziffer 11, AsylG 2005). Verwiesen wird an dieser Stelle auch auf das beschleunigte Verfahren nach Artikel 23, Absatz 4, Litera a, VerfahrensRL
(2005)(„[...] der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG anzuerkennen ist, nicht von Belang sind [. . .]“).“ Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass der Erstbeschwerdeführer keine Fluchtgründe in Bezug auf Algerien vorgebracht hat und auch keine eigenen Fluchtgründe für die Zweitbeschwerdeführerin vorgebracht wurden, ist dies in Bezug auf die Drittbeschwerdeführerin jedenfalls anders und § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz nicht anwendbar. Eine getrennte Anwendung dieser Bestimmung auf den Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin und somit die Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegenüber diesen beiden, würde zu einer Trennung der Familie und damit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen.Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass der Erstbeschwerdeführer keine Fluchtgründe in Bezug auf Algerien vorgebracht hat und auch keine eigenen Fluchtgründe für die Zweitbeschwerdeführerin vorgebracht wurden, ist dies in Bezug auf die Drittbeschwerdeführerin jedenfalls anders und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-Verfahrensgesetz nicht anwendbar. Eine getrennte Anwendung dieser Bestimmung auf den Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin und somit die Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegenüber diesen beiden, würde zu einer Trennung der Familie und damit zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK führen. Vor diesem Hintergrund sowie der gegebenen Aktenlage und dem Vorbringen der Drittbeschwerdeführerin kann daher jedenfalls nicht von vornherein davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführer hätten gar keine Fluchtgründe vorgebracht, weswegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf der Grundlage des § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG jedenfalls verfehlt ist.Vor diesem Hintergrund sowie der gegebenen Aktenlage und dem Vorbringen der Drittbeschwerdeführerin kann daher jedenfalls nicht von vornherein davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführer hätten gar keine Fluchtgründe vorgebracht, weswegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf der Grundlage des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG jedenfalls verfehlt ist. § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz stellt daher jedenfalls keine passende Grundlage für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung dar.Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-Verfahrensgesetz stellt daher jedenfalls keine passende Grundlage für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung dar. Nachdem es sich sowohl bei Marokko wie auch bei Algerien um sichere Herkunftsstaaten nach der „Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden“ (HerkunftsstaatenV) handelt, wäre es allerdings eine (zumindest theoretische) Möglichkeit gewesen, die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz abzuerkennen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG 2014 ist aber - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG 2014 - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus. Dabei ist das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach § 19 Abs. 5 BFA-VG 2014 in Verbindung mit § 1 Z 6 der HerkunftsstaatenV kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen dieser Personen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Im gegenständlichen Fall erscheint es für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unzureichenden Ermittlungsschritte der belangten Behörde notwendig, eine Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation zu richten, um unter anderem die Möglichkeit der Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens in Marokko bzw. Algerien zu prüfen, und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Es besteht für die Verhandlung ein öffentliches Interesse daran, die Beschwerdeführer zu befragen und damit an ihrer Anwesenheit im Bundesgebiet. Dem stehen keine gewichtigen Gründe gegenüber, warum eine sofortige Ausreise der Beschwerdeführer von besonderem Interesse sein sollte. Nachdem es sich sowohl bei Marokko wie auch bei Algerien um sichere Herkunftsstaaten nach der „Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden“ (HerkunftsstaatenV) handelt, wäre es allerdings eine (zumindest theoretische) Möglichkeit gewesen, die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz abzuerkennen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG 2014 ist aber - anders als jene nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG 2014 - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus. Dabei ist das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG 2014 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, der HerkunftsstaatenV kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen dieser Personen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Im gegenständlichen Fall erscheint es für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unzureichenden Ermittlungsschritte der belangten Behörde notwendig, eine Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation zu richten, um unter anderem die Möglichkeit der Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens in Marokko bzw. Algerien zu prüfen, und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Es besteht für die Verhandlung ein öffentliches Interesse daran, die Beschwerdeführer zu befragen und damit an ihrer Anwesenheit im Bundesgebiet. Dem stehen keine gewichtigen Gründe gegenüber, warum eine sofortige Ausreise der Beschwerdeführer von besonderem Interesse sein sollte. Die Spruchpunkte VII. waren daher mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der herangezogenen gesetzlichen Grundlage ersatzlos zu beheben.Die Spruchpunkte römisch sieben. waren daher mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der herangezogenen gesetzlichen Grundlage ersatzlos zu beheben. 3.2. Behebung der Einreiseverbote: Die Erlassung der gegen die Beschwerdeführer auf eine Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbote wurde von der belangten Behörde mit der Mittellosigkeit der Beschwerdeführer und dem „Stellen eines unbegründeten und missbräuchlichen Asylantrages“ begründet. Abgesehen davon, dass dies angesichts der erst drei Monate alten Zweitbeschwerdeführerin wohl augenscheinlich schwer zu begründen ist, verkennt die belangte Behörde auch hinsichtlich der volljährigen Beschwerdeführer die Rechtslage: Ein Tatbestand, der die Erlassung eines Einreiseverbots rechtfertigen kann, ist die Mittellosigkeit. Das Vorliegen einer für die Verhängung eines Einreiseverbots relevanten Gefahr ist nach der demonstrativen Aufzählung des § 53 Abs 2 Z 1 bis 9 FPG (soweit hier relevant) nämlich dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs 2 Z 6 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden.Ein Tatbestand, der die Erlassung eines Einreiseverbots rechtfertigen kann, ist die Mittellosigkeit. Das Vorliegen einer für die Verhängung eines Einreiseverbots relevanten Gefahr ist nach der demonstrativen Aufzählung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 FPG (soweit hier relevant) nämlich dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (VwGH, 20.09.2018, Ra 2018/20/0349 mit Hinweisen auf andere Entscheidungen). Die Beschwerdeführer gaben in der Erstbefragung an, über keine Barmittel zu verfügen und haben nicht nachgewiesen, dass ihr Unterhalt gesichert ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt ist (VwGH, 20.09.2018, Ra 2018/20/0349 mit Hinweisen auf andere Entscheidungen). Die Beschwerdeführer gaben in der Erstbefragung an, über keine Barmittel zu verfügen und haben nicht nachgewiesen, dass ihr Unterhalt gesichert ist. Obwohl hier somit der Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 6 FPG erfüllt und somit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert sein könnte, ist die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung gegenständlich nicht notwendig. Von den Beschwerdeführern geht keine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus. Angesichts ihrer Unbescholtenheit kann von einer noch relativ geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ausgegangen werden.Obwohl hier somit der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erfüllt und somit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert sein könnte, ist die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung gegenständlich nicht notwendig. Von den Beschwerdeführern geht keine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus. Angesichts ihrer Unbescholtenheit kann von einer noch relativ geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ausgegangen werden. Soweit die belangte Behörde die Erlassung eines Einreiseverbotes mit der missbräuchlichen Stellung eines Asylantrages begründete, verkennt sie die Rechtslage. So ist es nicht rechtens, im Fall eines Asylwerbers, der Anspruch auf Grundversorgung hat und dessen Antrag auf internationalen Schutz keine Folge gegeben sowie gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, ein allein auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gegründetes Einreiseverbot zu erlassen, ohne die dafür notwendige Einzelfallprüfung vorzunehmen, insbesondere um zu beurteilen, ob aufgrund des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen davon auszugehen ist, dass durch seinen weiteren Aufenthalt eine maßgebliche Störung der in § 53 Abs. 2 FPG genannten öffentlichen Interessen zu gewärtigen ist (VwGH, 20.09.2018, Ra 2018/20/0349). Soweit die belangte Behörde die Erlassung eines Einreiseverbotes mit der missbräuchlichen Stellung eines Asylantrages begründete, verkennt sie die Rechtslage. So ist es nicht rechtens, im Fall eines Asylwerbers, der Anspruch auf Grundversorgung hat und dessen Antrag auf internationalen Schutz keine Folge gegeben sowie gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, ein allein auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegründetes Einreiseverbot zu erlassen, ohne die dafür notwendige Einzelfallprüfung vorzunehmen, insbesondere um zu beurteilen, ob aufgrund des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen davon auszugehen ist, dass durch seinen weiteren Aufenthalt eine maßgebliche Störung der in Paragraph 53, Absatz 2, FPG genannten öffentlichen Interessen zu gewärtigen ist (VwGH, 20.09.2018, Ra 2018/20/0349). Soweit die belangte Behörde argumentiert, die Stellung eines „unbegründeten und missbräuchlichen Asylantrages“ lasse „für die Zukunft nichts Gutes vermuten“ und zeige „eindeutig“, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich rechtskonform zu verhalten, unterstellt dies letztlich, dass von jedem Menschen, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Dieser Sichtweise kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschließen. Würde man den Überlegungen der belangten Behörde folgen, würde die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz immer automatisch mit einem Einreiseverbot verbunden werden, da sich die Antragstellung letztlich als unbegründet herausgestellt hat. Daher ist – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu den Spruchpunkten I. bis V. - Spruchpunkt VII. der angefochtenen Bescheide in teilweiser Stattgebung der Beschwerden

§ 28Abs 2 i

Vm § 27 VwGVG ersatzlos aufzuheben. Daher ist – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch fünf. - Spruchpunkt römisch sieben. der angefochtenen Bescheide in teilweiser Stattgebung der Beschwerden

Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG ersatzlos aufzuheben. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. der Behebung der Einreiseverbote

§ 21Abs.

7 BFA-VG entfallen.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. der Behebung der Einreiseverbote

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I403.2250663.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.