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{'item': 'L512 2239724-1'}

Obsah (11)§ 55Art 133§ 52§ 46§ 53§ 18§ 13§§ 31Art. 8§ 7§ 6

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2022 GeschäftszahlL512 2239724-1 Spruch, L512 2239724-1/30E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 55Abs.

2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Republik Türkei, (in weiterer Folge „Türkei“ genannt) reiste im Jahr 1986, im Alter von XXXX Jahren, nach Österreich. Der BF war vom XXXX bis zum XXXX – mit mehreren Unterbrechungen – in Österreich behördlich gemeldet. Seit dem XXXX ist der BF in einer Justizanstalt gemeldet. römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Republik Türkei, (in weiterer Folge „Türkei“ genannt) reiste im Jahr 1986, im Alter von römisch 40 Jahren, nach Österreich. Der BF war vom römisch 40 bis zum römisch 40 – mit mehreren Unterbrechungen – in Österreich behördlich gemeldet. Seit dem römisch 40 ist der BF in einer Justizanstalt gemeldet. Dem BF wurde am XXXX eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung erteilt. Dem BF wurde am römisch 40 eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung erteilt. Der BF hat im Jahr XXXX einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt. Dieser wurde abgelehnt.Der BF hat im Jahr römisch 40 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt. Dieser wurde abgelehnt. I.
  3. Der BF wurde in den Jahren 2000-2008 mehrmals polizeilich angezeigt und sechs Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. römisch eins.
  4. Der BF wurde in den Jahren 2000-2008 mehrmals polizeilich angezeigt und sechs Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. I.
  5. Mit Schreiben vom 22.07.2008 wurde dem BF von der XXXX die Beabsichtigung der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes samt Abschiebung zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig Parteiengehör gewährt. römisch eins.
  6. Mit Schreiben vom 22.07.2008 wurde dem BF von der römisch 40 die Beabsichtigung der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes samt Abschiebung zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig Parteiengehör gewährt. I.
  7. Mit 30.10.2008 wurde das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung vorerst nicht weitergeführt. Der BF wurde jedoch auf die Folgen weiterer Straffälligkeiten aufmerksam gemacht und dass das Verfahren sohin unverzüglich wiederaufgenommen werden wird.römisch eins.
  8. Mit 30.10.2008 wurde das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung vorerst nicht weitergeführt. Der BF wurde jedoch auf die Folgen weiterer Straffälligkeiten aufmerksam gemacht und dass das Verfahren sohin unverzüglich wiederaufgenommen werden wird. I.
  9. In den Jahren 2016 und 2017 wurde der BF erneut rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. römisch eins.
  10. In den Jahren 2016 und 2017 wurde der BF erneut rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. I.
  11. Am 14.02.2020 wurde der BF mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) über die Beabsichtigung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseiverbot (§§ 52 und 53 FPG) in Kenntnis gesetzt und ihm gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Das Schreiben wurde vom BF nachweislich am 17.02.2020 übernommen. römisch eins.
  12. Am 14.02.2020 wurde der BF mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) über die Beabsichtigung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseiverbot (Paragraphen 52 und 53 FPG) in Kenntnis gesetzt und ihm gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Das Schreiben wurde vom BF nachweislich am 17.02.2020 übernommen. I.
  13. Mit Schreiben vom 27.02.2020 des RA Dr. Holzmann wurde die rechtsfreundliche Vertretung durch diesen bekannt gegeben und gleichzeitig ein Fristerstreckungsantrag gestellt, welcher seitens der Behörde genehmigt wurde. Eine weitere Fristerstreckung wurde am 17.03.2020 genehmigt. Es langte jedoch keine Stellungnahme ein.römisch eins.
  14. Mit Schreiben vom 27.02.2020 des RA Dr. Holzmann wurde die rechtsfreundliche Vertretung durch diesen bekannt gegeben und gleichzeitig ein Fristerstreckungsantrag gestellt, welcher seitens der Behörde genehmigt wurde. Eine weitere Fristerstreckung wurde am 17.03.2020 genehmigt. Es langte jedoch keine Stellungnahme ein. I.
  15. Am XXXX wurde der BF erneut rechtskräftig verurteilt.römisch eins.
  16. Am römisch 40 wurde der BF erneut rechtskräftig verurteilt. I.
  17. Mit Schreiben des BFA vom 22.09.2020 wurde dem BF nochmals mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot beabsichtigt sei. Gleichzeitig wurde der BF darauf hingewiesen, dass noch keine Stellungnahme beim BFA eingelangt ist und dem BF letztmalig die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme zum Verfahren abzugeben. Ferner wurden dem BF Länderfeststellungen zur Türkei zur Kenntnis gebracht. römisch eins.
  18. Mit Schreiben des BFA vom 22.09.2020 wurde dem BF nochmals mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt sei. Gleichzeitig wurde der BF darauf hingewiesen, dass noch keine Stellungnahme beim BFA eingelangt ist und dem BF letztmalig die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme zum Verfahren abzugeben. Ferner wurden dem BF Länderfeststellungen zur Türkei zur Kenntnis gebracht. I.
  19. Das Schreiben des BFA wurde am 24.09.2020 nachweislich übernommen. Es langte jedoch keine Stellungnahme des BF ein.römisch eins.
  20. Das Schreiben des BFA wurde am 24.09.2020 nachweislich übernommen. Es langte jedoch keine Stellungnahme des BF ein. I.
  21. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 52Abs. 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III).

§ 55Abs.

4 FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18

Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V) [Aktenseite (AS) 89 ff.].römisch eins.11. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch vier). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf) [Aktenseite (AS) 89 ff.]. Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies die belangte Behörde unter anderem darauf, dass sich die Feststellungen zum Familienstand und zur derzeitigen Situation des BF aus der schriftlichen Urteilsausfertigung des Landesgericht XXXX vom XXXX ergeben, da der BF trotz mehrmaliger Aufforderung keine Stellungnahme abgegeben habe. Die strafrechtlichen Verurteilungen würden sich aus einem Strafregisterauszug und den Urteilen ergeben.Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies die belangte Behörde unter anderem darauf, dass sich die Feststellungen zum Familienstand und zur derzeitigen Situation des BF aus der schriftlichen Urteilsausfertigung des Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 ergeben, da der BF trotz mehrmaliger Aufforderung keine Stellungnahme abgegeben habe. Die strafrechtlichen Verurteilungen würden sich aus einem Strafregisterauszug und den Urteilen ergeben. I.11.

  1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.11.
  2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. I.11.
  3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass das Verhalten des BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle und die Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Es würden die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot

§ 53

Absatz 3 Ziffer 5 FPG vorliegen und wäre die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, weshalb einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung zwingend die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren sei.römisch eins.11.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass das Verhalten des BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle und die Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege. Es würden die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3 Ziffer 5 FPG vorliegen und wäre die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, weshalb einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung zwingend die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren sei. I.

  1. Gegen den Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. römisch eins.
  2. Gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. I.
  3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , GZ: XXXX wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. stattgegeben und wurde dieser ersatzlos behoben. In einem wurde festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

§ 13Absatz 1 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung zukommt.römisch eins.13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , GZ: römisch 40 wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. stattgegeben und wurde dieser ersatzlos behoben. In einem wurde festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. Rechtlich hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung unter anderem damit begründet habe, dass kein schützenswertes Familienleben vorliege. Das BFA habe jedoch keine ausführlichen Feststellungen zum Familienleben getroffen, weshalb im Sinne einer Grobprüfung nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass Sachverhaltselemente einzubeziehen seien, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. I.

  1. Für den XXXX lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. Der BF wurde audiovisuell zugeschaltet.römisch eins.
  2. Für den römisch 40 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. Der BF wurde audiovisuell zugeschaltet. I.
  3. Im Rahmen der mündlichen Verhandlungen wurde dem BF audiovisuell die Möglichkeit eingeräumt, zum bisherigen Verfahren Stellung zu nehmen. römisch eins.
  4. Im Rahmen der mündlichen Verhandlungen wurde dem BF audiovisuell die Möglichkeit eingeräumt, zum bisherigen Verfahren Stellung zu nehmen. I.
  5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  6. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: II.1.
  8. Der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.
  9. Der Beschwerdeführer Die Identität des BF steht fest. Der BF ist türkischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger. Der BF ist im Jahr 1986, im Alter von XXXX Jahren nach Österreich eingereist und war vom XXXX bis zum XXXX – mit mehreren Unterbrechungen – in Österreich behördlich gemeldet. Seit XXXX ist der BF in einer Justizanstalt gemeldet. Der BF ist im Jahr 1986, im Alter von römisch 40 Jahren nach Österreich eingereist und war vom römisch 40 bis zum römisch 40 – mit mehreren Unterbrechungen – in Österreich behördlich gemeldet. Seit römisch 40 ist der BF in einer Justizanstalt gemeldet. Der BF ist seit XXXX im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsbewilligung. Der Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet ist und war bisher rechtmäßig. Der BF ist seit römisch 40 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsbewilligung. Der Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet ist und war bisher rechtmäßig. Aufgrund der mehr als vierjährigen ordnungsgemäßen Beschäftigung in Österreich, kann der BF Rechte aus ARB 1/80 ableiten. Ein im Jahr XXXX vom BF gestellter Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde abgewiesen.Ein im Jahr römisch 40 vom BF gestellter Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde abgewiesen. Der BF leidet an keiner chronischen sowie schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der BF hat in Österreich 2 Klassen Volks- und 4 Klassen Hauptschule besucht. Er hat keine Lehre absolviert und ging in Österreich verschiedenen (un-)selbstständigen Erwerbstätigkeiten nach. Der BF war teilweise nur geringfügig angestellt, bezog staatliche Leistungen in Form von Arbeitslosengeld oder finanzierte sich seinen Lebensunterhalt zeitweise durch finanzielle Unterstützung seiner Familie. Der BF ging zuletzt keiner Beschäftigung nach und verfügte über keine eigenen Einkünfte. Er war vor seiner Inhaftierung im XXXX für circa eineinhalb Jahre flüchtig. Davor war der BF vom 09.01.2017 bis 31.08.2018 als selbständiger Erwerbstätiger und vom 15.05.2014 bis 16.03.2016 als Arbeiter sozialversichert. Der BF ging zuletzt keiner Beschäftigung nach und verfügte über keine eigenen Einkünfte. Er war vor seiner Inhaftierung im römisch 40 für circa eineinhalb Jahre flüchtig. Davor war der BF vom 09.01.2017 bis 31.08.2018 als selbständiger Erwerbstätiger und vom 15.05.2014 bis 16.03.2016 als Arbeiter sozialversichert. Der BF ist in der Justizanstalt XXXX im Lebensmittelbetrieb tätig und absolviert dort eine Bäckerlehre.Der BF ist in der Justizanstalt römisch 40 im Lebensmittelbetrieb tätig und absolviert dort eine Bäckerlehre. Der BF verfügt über kein Vermögen. Er hat bei seiner Lebensgefährtin circa € XXXX Schulden.Der BF verfügt über kein Vermögen. Er hat bei seiner Lebensgefährtin circa € römisch 40 Schulden. Der BF spricht Deutsch und Türkisch. Der BF ist geschieden und hat mit seiner Ex-Ehefrau zwei gemeinsame volljährige Töchter (im Alter von 22 und 23 Jahren), welche bei der Mutter leben und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügen. Beide Kinder wurden in Österreich geboren. Der BF führt seit mehr als zehn Jahren eine Beziehung mit Frau XXXX , einer österreichischen Staatsbürgerin, mit welcher der BF eine minderjährige Tochter im Alter von circa drei Jahren (geboren am XXXX ) hat. Diese Tochter des BF lebt bei ihrer Mutter; der BF lebte mit dieser nie zusammen. Der BF leistet seinen Kindern keine Unterhaltszahlungen.Der BF führt seit mehr als zehn Jahren eine Beziehung mit Frau römisch 40 , einer österreichischen Staatsbürgerin, mit welcher der BF eine minderjährige Tochter im Alter von circa drei Jahren (geboren am römisch 40 ) hat. Diese Tochter des BF lebt bei ihrer Mutter; der BF lebte mit dieser nie zusammen. Der BF leistet seinen Kindern keine Unterhaltszahlungen. Vor seiner Flucht war der BF bei seiner Lebensgefährtin gemeldet. Der BF hat keine eigene Unterkunft. In Österreich leben ferner der Vater und vier Geschwister des BF (drei Brüder, eine Schwester) sowie dessen Onkeln und Tanten. Die Familienangehörigen des BF sind österreichische Staatsbürger. Der BF unterhält sich mit diesen in seiner Muttersprache, Türkisch. Der BF steht in Kontakt mit seinen Familienangehörigen (Töchtern, Geschwistern) und seiner Lebensgefährtin. Seitdem der BF in der Justizanstalt XXXX ( XXXX ) in Haft kam bis zur mündlichen Verhandlung am XXXX , haben ihn seine Familienangehörigen nicht besucht.Der BF steht in Kontakt mit seinen Familienangehörigen (Töchtern, Geschwistern) und seiner Lebensgefährtin. Seitdem der BF in der Justizanstalt römisch 40 ( römisch 40 ) in Haft kam bis zur mündlichen Verhandlung am römisch 40 , haben ihn seine Familienangehörigen nicht besucht. Der BF war vor seiner Inhaftierung im XXXX circa eineinhalb Jahre flüchtig, um seiner bevorstehenden Haftstrafe wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1 StGB (Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , GZ: XXXX bzw. Oberlandesgericht XXXX vom XXXX ) zu entgehen. Er zog für mehrere Monate in die Türkei und wurde während der Flucht von seinen Geschwistern und seiner Lebensgefährtin finanziell unterstützt. Der BF war vor seiner Inhaftierung im römisch 40 circa eineinhalb Jahre flüchtig, um seiner bevorstehenden Haftstrafe wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , GZ: römisch 40 bzw. Oberlandesgericht römisch 40 vom römisch 40 ) zu entgehen. Er zog für mehrere Monate in die Türkei und wurde während der Flucht von seinen Geschwistern und seiner Lebensgefährtin finanziell unterstützt. Auch während des Zeitraums seiner Flucht wurde der BF straffällig, wobei sich seine Straftat erneut gegen dasselbe Opfer richtete (siehe die Verurteilung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX ).Auch während des Zeitraums seiner Flucht wurde der BF straffällig, wobei sich seine Straftat erneut gegen dasselbe Opfer richtete (siehe die Verurteilung des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 ). Der BF hat mit Ausnahme seiner Familie keine sozialen oder privaten Bindungen in Österreich. In der Türkei leben keine Verwandten des BF. Er hat jedoch Kontakt zu zwei Freunden. Der BF fuhr mit seiner Familie bis zum Jahr XXXX regelmäßig für mehrere Wochen in die Türkei, um dort Urlaub zu machen. Der BF fuhr mit seiner Familie bis zum Jahr römisch 40 regelmäßig für mehrere Wochen in die Türkei, um dort Urlaub zu machen. Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten. Der BF wurde zehn Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: 1) Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom XXXX , rechtskräftig wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 7,27 € (Gesamtstrafe 436,20 €) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt nachgesehen unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der BF hat am XXXX in XXXX die Ehegattin durch Versetzen mehrere Schläge und einem Faustschlag ins Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt, wobei das Opfer eine circa 2,5 cm lange Rissquetschwunde unterhalb des rechten Auges, mehrere Kratzer am Unterarm und im Nackenbereich sowie eine Verletzung des linken Ohres, insgesamt leichte Verletzungen, erlitt. 1) Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom römisch 40 , rechtskräftig wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 7,27 € (Gesamtstrafe 436,20 €) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt nachgesehen unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der BF hat am römisch 40 in römisch 40 die Ehegattin durch Versetzen mehrere Schläge und einem Faustschlag ins Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt, wobei das Opfer eine circa 2,5 cm lange Rissquetschwunde unterhalb des rechten Auges, mehrere Kratzer am Unterarm und im Nackenbereich sowie eine Verletzung des linken Ohres, insgesamt leichte Verletzungen, erlitt. 2) Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig wegen des Vergehens der Vermittlung von Scheinehen nach § 106 Abs. 1 FrG 1997 in der Fassung vom 31.12.2002, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Verleumdung nach § 297 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 200 Tagessätzen zu je 3,--€ (Gesamtstrafe 600,-- €) verurteilt. 2) Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig wegen des Vergehens der Vermittlung von Scheinehen nach Paragraph 106, Absatz eins, FrG 1997 in der Fassung vom 31.12.2002, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, StGB zu einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 200 Tagessätzen zu je 3,--€ (Gesamtstrafe 600,-- €) verurteilt. 3) Der BF wurde mit Urteil Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagessätzen zu je 5, -- € (Gesamtstrafe 500,- €) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt (Zusatzstrafe

§§ 31und 40 St

GB unter Bedachtnahme auf XXXX ).3) Der BF wurde mit Urteil Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagessätzen zu je 5, -- € (Gesamtstrafe 500,- €) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt (Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf römisch 40 ). 4) Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig wegen des Verbrechens des Diebstahles durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster Fall StGB und dem Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.4) Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig wegen des Verbrechens des Diebstahles durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB und dem Vergehen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Der BF hat am XXXX oder in der Nacht zum XXXX fremde bewegliche Sachen in einem € 3.000,- nicht übersteigenden Wert, nämlich Bargeld in Höhe von € 750,- einer anderen Person durch Einbruch in dessen Wochenendhaus, indem er ein Kellerfenster einschlug und einstieg, weggenommen sowie vier durch Losungswörter gesicherte Sparbücher des Opfers, somit Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder eine Tatsache gebraucht werden.Der BF hat am römisch 40 oder in der Nacht zum römisch 40 fremde bewegliche Sachen in einem € 3.000,- nicht übersteigenden Wert, nämlich Bargeld in Höhe von € 750,- einer anderen Person durch Einbruch in dessen Wochenendhaus, indem er ein Kellerfenster einschlug und einstieg, weggenommen sowie vier durch Losungswörter gesicherte Sparbücher des Opfers, somit Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder eine Tatsache gebraucht werden. Der BF hat weiters am XXXX eine Person dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem er behauptete, eine weitere Person sei von dieser verletzt worden, dies durch Zufügung einer blutenden Verletzung an der Unterlippe, sowie durch das Vorhalten eines Messers gefährlich bedroht worden, diese mithin von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlungen, nämlich der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, falsch verdächtigt, wobei er wusste, dass diese Verdächtigung falsch war.Der BF hat weiters am römisch 40 eine Person dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem er behauptete, eine weitere Person sei von dieser verletzt worden, dies durch Zufügung einer blutenden Verletzung an der Unterlippe, sowie durch das Vorhalten eines Messers gefährlich bedroht worden, diese mithin von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlungen, nämlich der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, falsch verdächtigt, wobei er wusste, dass diese Verdächtigung falsch war. 5) Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen zu je 3,-- € (Gesamtstrafe 360,- €) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt (Zusatzstrafe

§§ 31und 40 St

GB unter Bedachtnahme auf LG XXXX ).5) Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen zu je 3,-- € (Gesamtstrafe 360,- €) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt (Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 ). Der BF hat am XXXX in XXXX einer Person mehrere Schläge ins Gesicht versetzt, wodurch diese einen unverschobenen Nasenbeinbruch, ein Brillenhämatom und ein Hypheaema links, somit eine leichte Körperverletzung, erlitt.Der BF hat am römisch 40 in römisch 40 einer Person mehrere Schläge ins Gesicht versetzt, wodurch diese einen unverschobenen Nasenbeinbruch, ein Brillenhämatom und ein Hypheaema links, somit eine leichte Körperverletzung, erlitt. 6) Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX rechtskräftig wegen der Vergehen des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs. 3 Z 1 StGB, des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs. 1 StGB, der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Betruges nach § 146 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG, des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG, des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 und 15 StGB, des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der schweren Erpressung nach den §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.6) Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 rechtskräftig wegen der Vergehen des Hausfriedensbruchs nach Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer eins, StGB, des Hausfriedensbruchs nach Paragraph 109, Absatz eins, StGB, der vorsätzlichen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Betruges nach Paragraph 146, StGB, der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB, der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG, des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG, des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten schweren Nötigung nach den Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins und 15 StGB, des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der schweren Erpressung nach den Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Der BF hat in XXXX und an anderen Orten den Eintritt in die Wohnstätte eines anderen mit Gewalt erzwungen, und zwar indem er am XXXX die versperrte Wohnungstür des Opfers eintrat, wobei er gegen eine andere Person Gewalt zu üben beabsichtigte;Der BF hat in römisch 40 und an anderen Orten den Eintritt in die Wohnstätte eines anderen mit Gewalt erzwungen, und zwar indem er am römisch 40 die versperrte Wohnungstür des Opfers eintrat, wobei er gegen eine andere Person Gewalt zu üben beabsichtigte; am XXXX die versperrte Wohnungstür eines weiteren Opfers aufschlug, wobei er gegen eine weitere Person Gewalt zu üben beabsichtigte;am römisch 40 die versperrte Wohnungstür eines weiteren Opfers aufschlug, wobei er gegen eine weitere Person Gewalt zu üben beabsichtigte; am XXXX die versperrte Wohnungstür eines Ehepaars auftrat, wo er nach einer weiteren Person suchte.am römisch 40 die versperrte Wohnungstür eines Ehepaars auftrat, wo er nach einer weiteren Person suchte. Der BF hat ferner am XXXX eine andere Person dadurch am Körper vorsätzlich verletzt, indem er sie schubste und ihr mehrere Faustschläge gegen den Körper und das Gesicht versetzte, wodurch diese Prellungen im linken Rippenbereich sowie Hautabschürfungen an Armen, Gesicht und Händen erlitt.Der BF hat ferner am römisch 40 eine andere Person dadurch am Körper vorsätzlich verletzt, indem er sie schubste und ihr mehrere Faustschläge gegen den Körper und das Gesicht versetzte, wodurch diese Prellungen im linken Rippenbereich sowie Hautabschürfungen an Armen, Gesicht und Händen erlitt. Der BF hat mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Personen durch Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu nachfolgenden Handlungen verleitet, die einen € 3.000,- nicht übersteigenden Vermögensschaden zur Folge hatten, und zwar: am XXXX Verantwortliche der XXXX zur Ausfolgung von Treibstoff, 2 Schachteln Zigaretten der Marke Malboro, 2 Dosen Red Bull und einer Handywertkarte, (Schaden insgesamt € 72,18) und am XXXX Verantwortliche der XXXX zur Ausfolgung von Treibstoff und einer Handywertkarte (Schaden insgesamt € 80,02).Der BF hat mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Personen durch Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu nachfolgenden Handlungen verleitet, die einen € 3.000,- nicht übersteigenden Vermögensschaden zur Folge hatten, und zwar: am römisch 40 Verantwortliche der römisch 40 zur Ausfolgung von Treibstoff, 2 Schachteln Zigaretten der Marke Malboro, 2 Dosen Red Bull und einer Handywertkarte, (Schaden insgesamt € 72,18) und am römisch 40 Verantwortliche der römisch 40 zur Ausfolgung von Treibstoff und einer Handywertkarte (Schaden insgesamt € 80,02). Der BF hat nachgenannte Personen gefährlich, teilweise mit dem Tode bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar am XXXX zwei Personen durch die Äußerung, die sollten sich nicht darauf freuen, dass sie die Wohnung gewechselt habe, er würde sie nicht in Ruhe lassen, wobei er gleichzeitig ein 30 cm langes Küchenmesser drohend in die Höhe hob;Der BF hat nachgenannte Personen gefährlich, teilweise mit dem Tode bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar am römisch 40 zwei Personen durch die Äußerung, die sollten sich nicht darauf freuen, dass sie die Wohnung gewechselt habe, er würde sie nicht in Ruhe lassen, wobei er gleichzeitig ein 30 cm langes Küchenmesser drohend in die Höhe hob; Im Zeitraum XXXX eine Person mehrmals durch die Äußerung, er werde sie töten (keine ernst gemeinte Todesdrohung);Im Zeitraum römisch 40 eine Person mehrmals durch die Äußerung, er werde sie töten (keine ernst gemeinte Todesdrohung); am XXXX eine Person durch die Äußerung „Steh nicht auf du Hure. Ich werde dich umbringen; seit 10 Jahren schafft es die Polizei nicht, mich zu kriegen. Ich habe viele Verwandte, Cousins usw. mit einem Telefonat bist du erledigt; ich lasse dich von meinen Verwandten töten, wenn ich wegen dir ins Gefängnis muss, ansonsten bringen ich dich selber um.“am römisch 40 eine Person durch die Äußerung „Steh nicht auf du Hure. Ich werde dich umbringen; seit 10 Jahren schafft es die Polizei nicht, mich zu kriegen. Ich habe viele Verwandte, Cousins usw. mit einem Telefonat bist du erledigt; ich lasse dich von meinen Verwandten töten, wenn ich wegen dir ins Gefängnis muss, ansonsten bringen ich dich selber um.“ Der BF hat ferner seit dem Jahr XXXX einen Schlagring, mithin eine verbotene Waffe (§ 17 Abs. 1 Z 6 WaffG), wenn auch nur fahrlässig, unbefugt besessen und zumindest vom XXXX , wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Pistole, sohin eine genehmigungspflichtige Schusswaffe besessen.Der BF hat ferner seit dem Jahr römisch 40 einen Schlagring, mithin eine verbotene Waffe (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6, WaffG), wenn auch nur fahrlässig, unbefugt besessen und zumindest vom römisch 40 , wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Pistole, sohin eine genehmigungspflichtige Schusswaffe besessen. Der BF hat weiters Personen durch gefährliche Drohung zu einer Handlung genötigt bzw. zu nötigen versucht, und zwar: Am XXXX eine Person mehrmals durch die fernmündlichen Äußerungen „Ich mach di alle, ich mach dich fertig und ob er wisse, wieviel es kosten würde, ihn umzubringen, eine Kugel kostet € 3,50“ zwecks Bekanntgabe des Aufenthaltsortes einer Person, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist;Am römisch 40 eine Person mehrmals durch die fernmündlichen Äußerungen „Ich mach di alle, ich mach dich fertig und ob er wisse, wieviel es kosten würde, ihn umzubringen, eine Kugel kostet € 3,50“ zwecks Bekanntgabe des Aufenthaltsortes einer Person, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist; Am XXXX eine Person mehrfach durch die fernmündlichen Äußerungen, ob ihm seine Familie wichtig sei, er wisse, dass er zwei kleine Kinder habe, zwecks Bekanntgabe der Rufnummern bzw. Aufenthaltsorte von zwei Personen, wobei die Tat teilweise beim Versuch geblieben ist;Am römisch 40 eine Person mehrfach durch die fernmündlichen Äußerungen, ob ihm seine Familie wichtig sei, er wisse, dass er zwei kleine Kinder habe, zwecks Bekanntgabe der Rufnummern bzw. Aufenthaltsorte von zwei Personen, wobei die Tat teilweise beim Versuch geblieben ist; Am XXXX eine Person durch Zielen mit einer Pistole gegen den Oberkörper zwecks Bekanntgabe des Aufenthaltsortes einer anderen Person, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist.Am römisch 40 eine Person durch Zielen mit einer Pistole gegen den Oberkörper zwecks Bekanntgabe des Aufenthaltsortes einer anderen Person, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist. Der BF hat überdies im Zeitraum von XXXX bis zum XXXX ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen.Der BF hat überdies im Zeitraum von römisch 40 bis zum römisch 40 ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen. Der BF hat ferner am XXXX eine Person durch gefährliche Drohung mit dem Tode, nämlich durch Mitführen einer Pistole und der mündlichen Ankündigung, es wäre dies die letzte Chance und dass er sie erschießen könne, zu einer Handlung, nämlich zur Ausstellung und Unterfertigung einer Zahlungsverpflichtung über € 139.000,- genötigt, wobei er mit dem Vorsatz handelte, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.Der BF hat ferner am römisch 40 eine Person durch gefährliche Drohung mit dem Tode, nämlich durch Mitführen einer Pistole und der mündlichen Ankündigung, es wäre dies die letzte Chance und dass er sie erschießen könne, zu einer Handlung, nämlich zur Ausstellung und Unterfertigung einer Zahlungsverpflichtung über € 139.000,- genötigt, wobei er mit dem Vorsatz handelte, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Der BF hat darüber hinaus XXXX fremde bewegliche Sachen zweier Personen beschädigt, indem er in deren Wohnung, ein Fenster einschlug, wobei der Schaden € 928,- beträgt.Der BF hat darüber hinaus römisch 40 fremde bewegliche Sachen zweier Personen beschädigt, indem er in deren Wohnung, ein Fenster einschlug, wobei der Schaden € 928,- beträgt. Der BF hat schließlich XXXX eine fremde Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, nämlich die Kennzeichentafeln einer Person unterdrückt, um zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes oder einer Tatsache gebraucht werden.Der BF hat schließlich römisch 40 eine fremde Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, nämlich die Kennzeichentafeln einer Person unterdrückt, um zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes oder einer Tatsache gebraucht werden. 7) Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX rechtskräftig wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 150 Tagessätzen zu je 4,-- € (Gesamtstrafe 600,-- €) im NEF 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.7) Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 rechtskräftig wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 150 Tagessätzen zu je 4,-- € (Gesamtstrafe 600,-- €) im NEF 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Der BF hat am XXXX eine Person durch Versetzen eines Schlages ins Gesicht, was eine blutende Wunde unterhalb des Auges verbunden mit über die Gewalteinwirkung hinausgehenden Schmerzen zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzt.Der BF hat am römisch 40 eine Person durch Versetzen eines Schlages ins Gesicht, was eine blutende Wunde unterhalb des Auges verbunden mit über die Gewalteinwirkung hinausgehenden Schmerzen zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzt. 8) Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 0 XXXX rechtskräftig wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.8) Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 0 römisch 40 rechtskräftig wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Der BF hat am vom XXXX bis XXXX in XXXX und an anderen Orten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, eine Person durch gefährliche Drohung mit dem Tode zu einer Handlung zu nötigen versucht, die den Genannten am Vermögen geschädigt hätte, nämlich zur Übergabe eines Geldbetrages in Höhe von € 1,5 Millionen, indem er ihm erzählte, er habe Freunde aus XXXX zum persönlichen Schutz vor einer anderen Person engagiert, und diese würden nun für ihr Tätigwerden € 1,5 Millionen von ihm verlangen, diese Leute hätten kein Verständnis, die würden ihm Druck machen und es werde etwas passieren, wenn sie ihr Geld nicht bekämen, wobei er ihm ein Foto zeigte, das vermeintlich einen Kopf mit einem Einschussloch zeigte, und indem er ihm namens der XXXX Freunde von einer XXXX Rufnummer aus mehrere SMS-Nachrichten mit folgenden Inhalten übermittelte:Der BF hat am vom römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 und an anderen Orten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, eine Person durch gefährliche Drohung mit dem Tode zu einer Handlung zu nötigen versucht, die den Genannten am Vermögen geschädigt hätte, nämlich zur Übergabe eines Geldbetrages in Höhe von € 1,5 Millionen, indem er ihm erzählte, er habe Freunde aus römisch 40 zum persönlichen Schutz vor einer anderen Person engagiert, und diese würden nun für ihr Tätigwerden € 1,5 Millionen von ihm verlangen, diese Leute hätten kein Verständnis, die würden ihm Druck machen und es werde etwas passieren, wenn sie ihr Geld nicht bekämen, wobei er ihm ein Foto zeigte, das vermeintlich einen Kopf mit einem Einschussloch zeigte, und indem er ihm namens der römisch 40 Freunde von einer römisch 40 Rufnummer aus mehrere SMS-Nachrichten mit folgenden Inhalten übermittelte: „Hallo XXXX , unser gemeinsamer freund hat uns leider mitgeteilt, dass sie bei der Rückzahlung ihrer Verbindlichkeiten uneinsichtig sind. Wir haben bis heute ihre pers. Unterlagen noch nicht an unsere russischen Kollegen weitergereicht. Wenn sie nicht ihre Schuld bei unserem freund begleichen, werden wir Ihre Unterlagen an unsere russischen Freunde weiterleiten, ausserdem werden dann auch wir tätig werden, was für sie bedeutet, dass sie zwei Probleme haben. In ihrem Interesse begleichen sie ihre Schuld bei unserem Freund, der wiederum uns damit bezahlt.“„Hallo römisch 40 , unser gemeinsamer freund hat uns leider mitgeteilt, dass sie bei der Rückzahlung ihrer Verbindlichkeiten uneinsichtig sind. Wir haben bis heute ihre pers. Unterlagen noch nicht an unsere russischen Kollegen weitergereicht. Wenn sie nicht ihre Schuld bei unserem freund begleichen, werden wir Ihre Unterlagen an unsere russischen Freunde weiterleiten, ausserdem werden dann auch wir tätig werden, was für sie bedeutet, dass sie zwei Probleme haben. In ihrem Interesse begleichen sie ihre Schuld bei unserem Freund, der wiederum uns damit bezahlt.“ „Dies war unsere letzte SMS an sie. Sie sollten nicht den Fehler begehen, irgendwelche offiziellen stellen zu informieren, wir würden es erfahren, ausserdem könnte Ihnen niemand Schutz gewähren. Bezahlen Sie ihre Verpflichtungen oder tragen sie die Konsequenzen. Grüße, Luigi.“ „Professor melde dich sofort bei unseren gemeinsamen freund. Du warst der auftraggeber und du musst die kosten zahlen. Wir haben unser Auftrag korrekt erledigt und erwarten dass du auch korrekt bist.“ Mit Urteil des Oberlandesgericht XXXX vom XXXX wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die Freiheitsstrafe des BF auf drei Jahre und sechs Monate angehoben. Mit Urteil des Oberlandesgericht römisch 40 vom römisch 40 wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die Freiheitsstrafe des BF auf drei Jahre und sechs Monate angehoben. 9) Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1 StGB und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren verurteilt. 9) Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren verurteilt. Der BF hat in XXXX und anderen Orten in der Zeit ab XXXX bis zum XXXX mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, eine Person durch Drohung mit dem Tode, nämlich durch die wiederholte Behauptung, er werde diesem persönlich, dessen Frau und deren drei Kinder erschießen, wobei er dem Genannten, nachdem er diesen am XXXX am Abend in der Tiefgarage in der Nähe XXXX aufgelauert und sich zu ihm in den Fond des von diesem gelenkten PKW gesetzt hatte und ihm in weiterer Folge eine täuschend echt aussehende Faustfeuerwaffe aus Plastik vorhielt und ihm auch an die Wange ansetzte, zur Zahlung von EUR 800.000,-- zu nötigen versucht, die Person mit diesem Betrag am Vermögen geschädigt hätten, wobei die Tat infolge gescheiterter Geldübergabe am XXXX beim Versuch geblieben ist.Der BF hat in römisch 40 und anderen Orten in der Zeit ab römisch 40 bis zum römisch 40 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, eine Person durch Drohung mit dem Tode, nämlich durch die wiederholte Behauptung, er werde diesem persönlich, dessen Frau und deren drei Kinder erschießen, wobei er dem Genannten, nachdem er diesen am römisch 40 am Abend in der Tiefgarage in der Nähe römisch 40 aufgelauert und sich zu ihm in den Fond des von diesem gelenkten PKW gesetzt hatte und ihm in weiterer Folge eine täuschend echt aussehende Faustfeuerwaffe aus Plastik vorhielt und ihm auch an die Wange ansetzte, zur Zahlung von EUR 800.000,-- zu nötigen versucht, die Person mit diesem Betrag am Vermögen geschädigt hätten, wobei die Tat infolge gescheiterter Geldübergabe am römisch 40 beim Versuch geblieben ist. Der BF hat ferner mit einer anderen Person im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) am XXXX die Person widerrechtlich gefangen gehalten oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit entzogen, indem nach dem gemeinsam verfassten Tatplan der Mittäter des BF, nachdem das Opfer gegen 21.55 Uhr die XXXX verließ, den BF fernmündlich davon verständigte und der BF, als das Opfer in der Tiefgarage sein Fahrzeug bestieg, die rechte hintere Tür des vom Opfer gefahrenen Fahrzeugs aufriss, diesem die Pistole zeigte und ihn aufforderte „fahr, fahr, sonst schieß ich“ und diesen in weiterer Folge zielgerichtet nach XXXX diktierte.Der BF hat ferner mit einer anderen Person im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) am römisch 40 die Person widerrechtlich gefangen gehalten oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit entzogen, indem nach dem gemeinsam verfassten Tatplan der Mittäter des BF, nachdem das Opfer gegen 21.55 Uhr die römisch 40 verließ, den BF fernmündlich davon verständigte und der BF, als das Opfer in der Tiefgarage sein Fahrzeug bestieg, die rechte hintere Tür des vom Opfer gefahrenen Fahrzeugs aufriss, diesem die Pistole zeigte und ihn aufforderte „fahr, fahr, sonst schieß ich“ und diesen in weiterer Folge zielgerichtet nach römisch 40 diktierte. 10) Der BF wurde schließlich mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (Zusatzstrafe

§§ 31und 40 St

GB unter Bedachtnahme auf LG XXXX ).10) Der BF wurde schließlich mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 ). Der BF hat am XXXX in XXXX eine andere Person durch seine wahrheitswidrigen Angaben, wonach er sinngemäß am XXXX in XXXX eine Feuersbrunst an dem Objekt „ XXXX “ ohne Einwilligung des Eigentümers verursacht habe, dazu von dem Opfer aufgefordert worden sei und ihm von diesem 350.000,-- € in Aussicht gestellt worden seien, das Opfer der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einer mit 1 Jahr übersteigenden strafbaren Handlung falsch verdächtigte, obwohl er wusste, dass die Verdächtigung falsch ist.Der BF hat am römisch 40 in römisch 40 eine andere Person durch seine wahrheitswidrigen Angaben, wonach er sinngemäß am römisch 40 in römisch 40 eine Feuersbrunst an dem Objekt „ römisch 40 “ ohne Einwilligung des Eigentümers verursacht habe, dazu von dem Opfer aufgefordert worden sei und ihm von diesem 350.000,-- € in Aussicht gestellt worden seien, das Opfer der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einer mit 1 Jahr übersteigenden strafbaren Handlung falsch verdächtigte, obwohl er wusste, dass die Verdächtigung falsch ist. Der BF weist darüber hinaus eine Vielzahl an Verwaltungsstrafen auf und wurden gegen ihn auch Wegweisungen und Betretungsverbote verhängt. In der Justizanstalt XXXX wurden gegen den BF ferner zwei Ordnungsstrafen wegen Nichtbefolgung einer Anordnung und Bedrohung eines Strafgefangenen ausgesprochen.In der Justizanstalt römisch 40 wurden gegen den BF ferner zwei Ordnungsstrafen wegen Nichtbefolgung einer Anordnung und Bedrohung eines Strafgefangenen ausgesprochen. II.1.

  1. Die Lage im Herkunftsstaat Türkeirömisch zwei.1.
  2. Die Lage im Herkunftsstaat Türkei Grundversorgung / Wirtschaft Letzte Änderung: 17.05.2021 Das reale Bruttoinlandsprodukt wuchs im vierten Quartal 2020 um 5,9% im Vergleich zum Vorjahr und schloss damit eine bemerkenswerte Erholung in der zweiten Jahreshälfte ab, die zu einem Wachstum von 1,8% für das Gesamtjahr führte, trotz der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (WB 6.4.2021; vgl. GTAI 15.4.2021). Dieses Wachstum wurde allerdings erkauft mit Zinsen unter der Inflationsrate und einer starken Kreditexpansion (+35%) (GTAI 15.4.2021), die auch die Inlandsnachfrage ankurbelte (WB 6.4.2021). Eine Konsequenz war die starke Abwertung der türkischen Lira um rund 30%. Das Risiko einer Zahlungsbilanzkrise steigt. Investoren mahnen bereits seit Längerem strukturelle Reformen an. Die Währungsreserven sind niedrig und drohen weiter zu sinken. Die ausufernde expansive Wirtschaftspolitik der letzten Jahre begrenzt den Handlungsspielraum für weitere Maßnahmen zum Ankurbeln der Konjunktur. Außenpolitische Spannungen verstärken die Unsicherheiten (GTAI 15.4.2021). Die Behörden lockerten die Geldpolitik und gaben ein Konjunkturprogramm in Höhe von insgesamt 13% des BIP heraus, wovon der größte Teil auf die Unterstützung des Bankensektors in Form von teilweisen Kreditgarantien und Kreditstundungen entfiel. Andere fiskalische Unterstützung beinhaltete soziale Unterstützungszahlungen an Haushalte, Hilfe für beurlaubte Arbeiter, Steuerstundungen und andere Unterstützung für Firmen. Das durch diese Maßnahmen erzielte Wachstum ging auf Kosten steigender Preise und makroökonomischer Anfälligkeiten. Die Inflation erreichte im Februar 2021 15,6%. Von einem Überschuss im Jahr 2019 bewegte sich die Leistungsbilanz zurück ins Defizit, da die Einnahmen aus dem Tourismus schwanden, die Warenexporte sanken und die Goldimporte stiegen. Analysen deuten darauf hin, dass die Armut im Jahr 2020 um bis zu 2,1 Prozentpunkte gestiegen sein könnte - was 1,6 Millionen neuen Armen entspricht. Für das Jahr 2021 wird für die Türkei die höchste Armutsquote seit 2012 prognostiziert (WB 6.4.2021).Das reale Bruttoinlandsprodukt wuchs im vierten Quartal 2020 um 5,9% im Vergleich zum Vorjahr und schloss damit eine bemerkenswerte Erholung in der zweiten Jahreshälfte ab, die zu einem Wachstum von 1,8% für das Gesamtjahr führte, trotz der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (WB 6.4.2021; vergleiche GTAI 15.4.2021). Dieses Wachstum wurde allerdings erkauft mit Zinsen unter der Inflationsrate und einer starken Kreditexpansion (+35%) (GTAI 15.4.2021), die auch die Inlandsnachfrage ankurbelte (WB 6.4.2021). Eine Konsequenz war die starke Abwertung der türkischen Lira um rund 30%. Das Risiko einer Zahlungsbilanzkrise steigt. Investoren mahnen bereits seit Längerem strukturelle Reformen an. Die Währungsreserven sind niedrig und drohen weiter zu sinken. Die ausufernde expansive Wirtschaftspolitik der letzten Jahre begrenzt den Handlungsspielraum für weitere Maßnahmen zum Ankurbeln der Konjunktur. Außenpolitische Spannungen verstärken die Unsicherheiten (GTAI 15.4.2021). Die Behörden lockerten die Geldpolitik und gaben ein Konjunkturprogramm in Höhe von insgesamt 13% des BIP heraus, wovon der größte Teil auf die Unterstützung des Bankensektors in Form von teilweisen Kreditgarantien und Kreditstundungen entfiel. Andere fiskalische Unterstützung beinhaltete soziale Unterstützungszahlungen an Haushalte, Hilfe für beurlaubte Arbeiter, Steuerstundungen und andere Unterstützung für Firmen. Das durch diese Maßnahmen erzielte Wachstum ging auf Kosten steigender Preise und makroökonomischer Anfälligkeiten. Die Inflation erreichte im Februar 2021 15,6%. Von einem Überschuss im Jahr 2019 bewegte sich die Leistungsbilanz zurück ins Defizit, da die Einnahmen aus dem Tourismus schwanden, die Warenexporte sanken und die Goldimporte stiegen. Analysen deuten darauf hin, dass die Armut im Jahr 2020 um bis zu 2,1 Prozentpunkte gestiegen sein könnte - was 1,6 Millionen neuen Armen entspricht. Für das Jahr 2021 wird für die Türkei die höchste Armutsquote seit 2012 prognostiziert (WB 6.4.2021). Unter den OECD-Staaten hat die Türkei eine der höchsten Werte hinsichtlich der sozialen Ungleichheit und gleichzeitig eines der niedrigsten Haushaltseinkommen. Während im OECD-Durchschnitt die Staaten 20% des Brutto-Sozialproduktes für Sozialausgaben aufbringen, liegt der Wert in der Türkei unter 13%. Die Türkei hat u.a. auch eine der höchsten Kinderarmutsraten innerhalb der OECD. Jedes fünfte Kind lebt in Armut (OECD 2019). In der Türkei sorgen in vielen Fällen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung. NGOs, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten. Die Ausgaben für Sozialleistungen betragen lediglich 12,1% des BIP (ÖB 10.2020). Quellen:  GTAI – Germany Trade and Invest (15.4.2021): Türkische Wirtschaft wächst trotz Coronakrise, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/wirtschaftsumfeld/wirtschaftsausblick/tuerkei/tuerkische-wirtschaft-waechst-trotz-coronakrise-247908, Zugriff 22.4.2021  OECD – Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

(2019): Society at a Glance 2019: OECD Social Indicators, https://www.oecd-ilibrary.org/docserver/soc_glance-2019-en.pdf?expires=1573813322&id=id&accname=guest&checksum=2EE74228759055A97295ED4460FC22E0, Zugriff 16.12.2020  ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.pdf, Zugriff 16.12.2020 WB – World Bank (6.4.2021): The World Bank in Turkey - Overview - Recent Economic Developments, https://www.worldbank.org/en/country/turkey/overview#3 Sozialbeihilfen / -versicherung Letzte Änderung: 26.01.2021 Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität, und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt (AA 24.8.2020). Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardımlaşma ve Dayanişma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind (AA 14.6.2019). Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können (AA 24.8.2020). Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben. Auch Ausländer, die im Sinne des Gesetzes internationalen Schutz beantragt haben oder erhalten, haben einen Anspruch auf Gewährung von Sozialleistungen. Welche konkreten Leistungen dies sein sollen, führt das Gesetz nicht auf (AA 14.6.2019). Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber 43 Sozialprogramme
(2019), welche an bestimmte Bedingungen gekoppelt sind, die nicht immer erfüllt werden können, wie z.B. Sachspenden: Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien etc.; Kindergeld: einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300 TL für das erste, 400 TL für das zweite, 600 TL für das dritte Kind beträgt; finanzielle Unterstützung für Schwangere: sog. „Milchgeld“ in einmaliger Höhe von 202 TL (bei geleisteten Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst); Wohnprogramme; Einkommen für Behinderte und Altersschwache zwischen 567 TL und 854 TL je nach Grad der Behinderung. Zudem existiert eine Unterstützung in der Höhe von 1.544 TL für Personen, die sich um Schwerbehinderte zu Hause kümmern (Grad der Behinderung von mindestens 50% sowie Nachweis der Erforderlichkeit von Unterstützung im Alltag). Witwenunterstützung: Jede Witwe hat 2020 alle zwei Monate Anspruch auf 587 TL (zweimonatlich) aus dem Budget des Familienministeriums. Zudem gibt es die Witwenrente, die sich nach dem Monatseinkommen des verstorbenen Ehepartners richtet (maximal 75% des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners, jedoch maximal 4.500 TL) (ÖB 10.2020). Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016a). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2%; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9% und der Arbeitgeberanteil auf 11%. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5% und für die Arbeitgeber 7,5% (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1% vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2%, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1% des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SGK 2016b; vgl. SSA 9.2018).(SGK 2016b; vergleiche SSA 9.2018). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 16.12.2020  ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2020): Asylländerbericht Türkei, per E-Mail, Zugriff 16.12.2020  SGK – Sosyal Güvenlik Kurumu – Anstalt für Soziale Sicherheit [Türkei]
(2016a): Das Türkische Soziale Sicherheitssystem, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/de/detail/das_turkische, Zugriff 16.12.2020  SGK – Sosyal Güvenlik Kurumu – Anstalt für Soziale Sicherheit [Türkei]
(2016b): Financing of Social Security, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/en/detail/social_security_system/social_security_system, Zugriff 16.12.2020  SSA – Social Security Administration (9.2018): Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2018: Turkey, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/europe/turkey.html, Zugriff 16.12.2020 Arbeitslosenunterstützung Letzte Änderung: 26.01.2021 Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es für alle Arbeiter und Arbeiterinnen in der Türkei Unterstützung, auch für diejenigen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, in staatlichen und in privaten Sektoren tätig sind (IOM 2019). Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens drei Monaten bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40% des Durchschnittslohns, maximal jedoch 80% des Bruttomindestlohns. Nach Erhöhung des Mindestlohns im Jänner 2020 beträgt der Mindestarbeitslosenbetrag derzeit 1177 TL, der Maximalbetrag 2.853 TL. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage lang der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (ÖB 10.2020). Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 2020; vgl. ÖB 10.2020).Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es für alle Arbeiter und Arbeiterinnen in der Türkei Unterstützung, auch für diejenigen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, in staatlichen und in privaten Sektoren tätig sind (IOM 2019). Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens drei Monaten bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40% des Durchschnittslohns, maximal jedoch 80% des Bruttomindestlohns. Nach Erhöhung des Mindestlohns im Jänner 2020 beträgt der Mindestarbeitslosenbetrag derzeit 1177 TL, der Maximalbetrag 2.853 TL. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage lang der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (ÖB 10.2020). Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 2020; vergleiche ÖB 10.2020). COVID-19-Pandemie Wegen der Corona-Krise hat die Regierung die Regelung zur Kurzarbeit zugunsten der Arbeitnehmer geändert. Durch Gesetz Nr. 7226 vom 25.3.2020 wurde ein neuer Übergangsartikel geschaffen (Übergangsartikel 23). Dieser bestimmt, dass bei Kurzarbeitergeldanträgen aufgrund der Corona-Krise bis zum 20.6.2020 die Leistungsvoraussetzungen gelockert werden: Damit genügt es, dass der Versicherte in den vergangenen drei Jahren für 450 Tage (statt 600 Tage) Beiträge entrichtet hat. Auch muss er vor dem Leistungsanspruch lediglich 60 (statt 120) Tage ununterbrochen beschäftigt gewesen sein. Weiterhin wurde der Präsident ermächtigt, die Geltungsfrist dieser Bestimmung bis zum 31.12.2020 zu verlängern sowie die Maßstäbe für die Berechnung des Kurzarbeitergelds zu ändern. Mit der am 16.4.2020 verfügten Übergangsbestimmung des Gesetzes 7244 gilt ein Kündigungsverbot für alle Arbeitsverhältnisse für eine Dauer von drei Monaten. Dabei ist nicht von Belang, ob der Arbeitnehmer unter den Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes fällt oder nicht. Eine Ausnahme besteht lediglich im Fall einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung (MPI-SR 20.6.2020). Quellen:  IOM – International Organization for Migration
(2020): Länderinformationsblatt Türkei 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/Country%20Fact%20Sheet%20T%C3%BCrkei%202020%20DE.pdf, Zugriff 16.12.2020  IOM – International Organization for Migration (Autor), veröffentlicht von ZIRF – Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung
(2019): Länderinformationsblatt Türkei 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Turkey_DE.pdf, Zugriff 16.12.2020  MPI-SR - Max-Planck-Institut für Sozialrecht [Hekimler, Alpay] (20.6.2020): Entwicklungen der Sozialpolitik und Sozialgesetzgebung in der Türkei Berichtszeitraum: Januar 2019 – April 2020, https://www.mpisoc.mpg.de/fileadmin/user_upload/data/Sozialrecht/Publikationen/Schriftenreihen/Social_Law_Reports/SLR_5_2020_T%C3%BCrkei__final.pdf, Zugriff 16.12.2020  ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.pdf, Zugriff 16.12.2020 Pension Letzte Änderung: 26.01.2021 Pensionen gibt es für den öffentlichen und den privaten Sektor. Kosten: Eigenbeteiligungen werden an die Anstalt für Soziale Sicherheit (SGK) entrichtet, weitere Kosten entstehen nicht. Wenn der Begünstigte die Anforderungen erfüllt, erhält er eine monatliche Pension entsprechend der Höhe der Prämienzahlung. Berechtigung: ● Staatsbürger über 18 Jahre ● Türken, die ihre Arbeit im Ausland nachweisen können (bis zu einem Jahr Arbeitslosigkeit ist anrechenbar) ● Ehepartner und Bürger ohne Beruf über 18 Jahren können eine Rente erhalten, wenn sie ihre Prämien für den gesamten oder einen Teil ihres Auslandsaufenthaltes in einer Fremdwährung an SGK, Bağkur [Selbständige] oder Emekli Sandığı [Beamte] gezahlt haben. Voraussetzungen: ● Anmelden bei der Sozialversicherung SGK ● Hausfrauen müssen sich bei Bağkur anmelden ● Antrag an die Sozialversicherung, an welche sie ihre Beiträge gezahlt haben, innerhalb von zwei Jahren nach der Rückkehr Personen älter als 65 Jahre, Behinderte über 18 und Personen, mit Vormundschaft über Behinderte unter 18, erhalten eine monatliche Zahlung. Unmittelbare Familienangehörige des Versicherten, der verstorben ist oder mindestens zehn Jahre gearbeitet hat, haben Zugang zu Witwen- bzw. Waisenhilfe. Hat der Verstorbene mindestens fünf Jahre gearbeitet, erhalten seine Kinder unter 18, sowie Kinder in der Sekundarschule unter 20 und Kinder in höherer Bildung unter 25 Waisenhilfe (IOM 2020). Die Alterspension (Yaşlılık aylığı) ist der durchschnittliche Monatsverdienst des Versicherten multipliziert mit dem Rückstellungssatz. Der durchschnittliche Monatsverdienst ist der gesamte Lebensverdienst des Versicherten dividiert durch die Summe der Tage der gezahlten Beiträge, multipliziert mit 30. Der Rückstellungssatz beträgt 2% für jede 360-Tage-Beitragsperiode (aliquot reduziert für Zeiträume von weniger als 360 Tagen), bis zu 90%. Eine Sonderberechnung gilt, wenn die Erstversicherung vor dem 1.10.2008 erfolgte (SSA 9.2018). 2019 wurde eine Mindestrente eingeführt. Durch Gesetz Nr. 7226 vom 25.3.2020 wurde die Mindestrente auf 1.500 TL (200 Euro) angehoben. Wie viele Versicherte nun eine Mindestrente erhalten, lässt sich aus den Statistiken des Versicherungsträgers weiterhin nicht ablesen. Jedoch steht fest, dass auch dieser höhere Betrag nicht ausreichen wird, um die Grundbedürfnisse zu decken. Nach Angaben der TÜRK-İŞ – der Dachorganisation der Gewerkschaften – liegt (Stand März 2020) bei einer vierköpfigen Familie die Armutsgrenze bei 7.639,22 TL (1018,56 Euro) und die Hungergrenze bei 2.345,24 TL (312,69 Euro) (MPI-SR 20.6.2020). Quellen:  IOM – International Organization for Migration
(2020): Länderinformationsblatt Türkei 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/Country%20Fact%20Sheet%20T%C3%BCrkei%202020%20DE.pdf, Zugriff 16.12.2020  MPI-SR - Max-Planck-Institut for Sozialrecht [Hekimler, Alpay] (20.6.2020): Entwicklungen der Sozialpolitik und Sozialgesetzgebung in der Türkei Berichtszeitraum: Januar 2019 – April 2020, https://www.mpisoc.mpg.de/fileadmin/user_upload/data/Sozialrecht/Publikationen/Schriftenreihen/Social_Law_Reports/SLR_5_2020_T%C3%BCrkei__final.pdf, Zugriff 16.12.2020  SSA – Social Security Administration (9.2018): Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2018: Turkey, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/europe/turkey.html, Zugriff 16.12.2020 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 26.01.2021 Mit der Gesundheitsreform 2003 wurde das staatlich zentralisierte Gesundheitssystem umstrukturiert und eine Kombination der "Nationalen Gesundheitsfürsorge" und der "Sozialen Krankenkasse" etabliert. Eine universelle Gesundheitsversicherung wurde eingeführt. Diese vereinheitlichte die verschiedenen Versicherungssysteme für Pensionisten, Selbstständige, Unselbstständige etc. Die staatliche türkische Sozialversicherung gewährt den Versicherten eine medizinische Grundversorgung, die eine kostenlose Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern miteinschließt. Bei Arzneimitteln muss jeder Versicherte (Rentner ausgenommen) grundsätzlich einen Selbstbehalt von 10% tragen. Viele medizinische Leistungen, wie etwa teure Medikamente und moderne Untersuchungsverfahren, sind von der Sozialversicherung jedoch nicht abgedeckt. Die Gesundheitsreform gilt als Erfolg, denn 90% der Bevölkerung sind mittlerweile versichert. Zudem sank infolge der Reform die Müttersterblichkeit bei Geburt um 70%, die Kindersterblichkeit um Zwei-Drittel. Sofern kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt beträgt der freiwillige Mindestbetrag für die allgemeine Krankenversicherung 3% des Bruttomindestlohnes der Türkei. Personen ohne reguläres Einkommen müssen ca. € 10 pro Monat einzahlen. Der Staat übernimmt die Beitragszahlungen bei Nachweis eines sehr geringen Einkommens (weniger als € 150/Monat) (ÖB 10.2020). Überdies sind folgende Personen und Fälle von jeder Vorbedingung für die Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten befreit: Personen unter 18 Jahren, Personen, die medizinisch eine andere Person als Hilfestellung benötigen, Opfer von Verkehrsunfällen und Notfällen, Situationen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, ansteckende Krankheiten mit Meldepflicht, Schutz- und präventive Gesundheitsdienste gegen Substanz-Missbrauch und Drogenabhängigkeit (SGK 2016c). Seit 2017 wird das Gesundheitsversorgungswesen der Türkei neu organisiert, indem sogenannte Stadtkrankenhäuser überwiegend in größeren Metropolen des Landes errichtet werden. Es handelt sich dabei zum Teil um riesige Komplexe, die über eine Belegkapazität von tausenden von Betten verfügen sollen und zum Teil auch schon verfügen. Im Rahmen der Reorganisation sollen insgesamt 31 Stadtkrankenhäuser mit mindestens 43.500 Betten entstehen. Der private Krankenhaussektor spielt schon jetzt eine wichtige Rolle. Landesweit gibt es 562 private Krankenhäuser mit einer Kapazität von 52.000 Betten. Mit der Inbetriebnahme der Krankenhäuser ergibt sich ein großer Bedarf an Krankenhausausstattung, Medizintechnik und Krankenhausmanagement. Dies gilt auch für medizinische Verbrauchsmaterialien. Die Regierung und die Projektträger bemühen sich zwar, einen möglichst großen Teil des Bedarfs von lokalen Produzenten zu beziehen, dennoch wird die Türkei zum Teil auf internationale Hersteller angewiesen sein (MPI-SR 20.6.2020). Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Die sekundäre und post-operationelle Versorgung dagegen oft mangelhaft, nicht zuletzt aufgrund der mangelhaften sanitären Zustände und Hygienestandards in den staatlichen Spitälern, vor allem in ländlichen Gebieten und kleinen Provinzstädten. NGOs, die sich um Bedürftige kümmern, sind in der Türkei vereinzelt in den Großstädten vorhanden, können jedoch kaum die Grundbedürfnisse der Bedürftigen abdecken (ÖB 10.2019). Trotzdem hat sich das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet, insbesondere auch bei chronischen Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, AIDS, psychiatrischen Erkrankungen und Drogenabhängigkeit (AA 24.8.2020). Zur Behandlung von Drogenabhängigkeit wird allerdings nicht Methadon, sondern entweder eine Kombination aus Buphrenorphin+Naloxan oder Morphin angewandt (MedCOI 18.2.2020) Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmende Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Innerhalb der staatlichen Krankenhäuser gibt es 28 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige für Erwachsene (AMATEM) mit insgesamt 732 Betten in 33 Provinzen. Zusätzlich gibt es noch sieben weitere sog. Behandlungszentren für Drogenabhängigkeit von Kindern und Jugendlichen (ÇEMATEM) mit insgesamt 100 Betten. Die aktuelle Kapazität wird mit Blick auf die wachsenden Patientenzahlen als noch unzureichend eingeschätzt, weshalb die Regierung einen Ausbau plant. Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite. Allerdings versorgt das Gesundheitsministerium alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphium. Zudem können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben. Es gibt zwei staatliche Onkologiekrankenhäuser (Ankara, Bursa) unter der Verwaltung des türkischen Gesundheitsministeriums. Nach jüngsten offiziellen Angaben gibt es darüber hinaus 33 Onkologiestationen in staatlichen Krankenhäusern mit unterschiedlichen Behandlungsverfahren. Eine AIDS-Behandlung kann in 93 staatlichen Krankenhäusern wie auch in 68 Universitätskrankenhäusern durchgeführt werden. In Istanbul stehen zudem drei, in Ankara und Izmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung (AA 24.8.2020). Um vom türkischen Gesundheits- und Sozialsystem profitieren zu können, müssen sich in der Türkei lebende Personen bei der türkischen Sozialversicherungsbehörde (Sosyal Güvenlik Kurumu - SGK) anmelden. Gesundheitsleistungen werden sowohl von privaten als auch von staatlichen Institutionen angeboten. Sofern Patienten bei der SGK versichert sind, sind Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos. Die Kosten von Behandlungen in privaten Krankenhäusern werden von privaten Versicherungen gedeckt. Versicherte der SGK erhalten folgende Leistungen kostenlos: Impfungen, Diagnosen und Laboruntersuchungen, Gesundheitschecks, Schwangerschafts- und Geburtenbetreuung, Notfallbehandlungen. Beiträge sind einkommensabhängig und fangen bei 88,29 TL an (IOM 2020). Rückkehrer aus dem Ausland werden bei der SGK-Registrierung nicht gesondert behandelt. Sobald Begünstigte bei der SGK registriert sind, gelten Kinder und Ehepartner automatisch als versichert und profitieren von einer kostenlosen Gesundheitsversorgung. Rückkehrer können sich bei der ihrem Wohnort nächstgelegenen SGK-Behörde registrieren (IOM 2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020  IOM – International Organization for Migration
(2020): Länderinformationsblatt Türkei 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/Country%20Fact%20Sheet%20T%C3%BCrkei%202020%20DE.pdf, Zugriff 16.12.2020  MedCOI (18.2.2020): BMA 13335, Zugriff 16.12.2020  MPI-SR - Max-Planck-Institut für Sozialrecht [Hekimler, Alpay] (20.6.2020): Entwicklungen der Sozialpolitik und Sozialgesetzgebung in der Türkei Berichtszeitraum: Januar 2019 – April 2020, https://www.mpisoc.mpg.de/fileadmin/user_upload/data/Sozialrecht/Publikationen/Schriftenreihen/Social_Law_Reports/SLR_5_2020_T%C3%BCrkei__final.pdf, Zugriff 16.12.2020  ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.pdf, Zugriff 16.12.2020  ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 16.12.2020  SGK – Sosyal Güvenlik Kurumu – Anstalt für Soziale Sicherheit [Türkei]
(2016c): Universal Health Insurance, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/en/detail/universal_health_ins, Zugriff 16.12.2020 Behandlung nach Rückkehr Letzte Änderung: 17.05.2021 Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das Allgemeine Informationssammlungssystem, das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das Zentrale Melderegistersystem (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 10.9.2020). Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020). Personen, die für die Abeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organisation tätig sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit in/für andere Terrororganisationen wie die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), türkische Hisbollah, Al-Qaida, den sogenannten Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern von der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB 10.2020). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TR-MFA o.D.). Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen und Handlungen zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten deutschen Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 24.8.2020). Es sind auch Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (NL-MFA 31.10.2020). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen gar Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den Sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vgl. Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt festgenommen werden (AA 27.4.2021).Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen und Handlungen zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten deutschen Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 24.8.2020). Es sind auch Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (NL-MFA 31.10.2020). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen gar Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den Sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vergleiche Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt festgenommen werden (AA 27.4.2021). Festnahmen, Strafverfolgung oder Ausreisesperre erfolgten des Weiteren vielfach in Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Im Falle einer Verurteilung wegen „Präsidentenbeleidigung“ oder der „Mitgliedschaft in einer oder Propaganda für eine terroristische Organisation“ riskieren Betroffene gegebenenfalls eine mehrjährige Haftstrafe, teilweise auch lebenslange erschwerte Haft (AA 27.4.2021). Es ist immer wieder zu beobachten, dass Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise in die Türkei überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist dabei jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses mit einer bekanntlich gesuchten Person gleichsam in "Sippenhaft" genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind. Allein 2020 wurden über ein Dutzend aus Österreich einreisende Personen unmittelbar nach ihrer Ankunft in der Türkei angehalten und, sofern sie nicht in Untersuchungshaft kamen, mit einer Ausreisesperre belegt (ÖB 10.2020). Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig (ÖB 10.2020). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020; vgl. ÖB 10.2019). Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. §3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt (ÖB 10.2019). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 10.9.2020).Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig (ÖB 10.2020). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020; vergleiche ÖB 10.2019). Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. §3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt (ÖB 10.2019). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 10.9.2020). Die Pässe türkischer Staatsangehöriger im Ausland, die von den türkischen Behörden der Beteiligung an der Gülen-Bewegung verdächtigt werden, werden für ungültig erklärt und durch einen Ein-Tages-Pass ersetzt, mit dem sie in die Türkei zurückkehren können, um vor Gericht gestellt zu werden, wo sie ihre Unschuld zu beweisen haben. Lehrer und Militärangehörige scheinen besonders betroffen zu sein, sowie kritische Journalisten und, darüber hinaus, Kurden (UKHO 2.2018). Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Programme an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Zu diesen Vereinen gehören unter anderem: ● Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çiğdem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com ● Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: info@bruecke-istanbul.org, http://bruecke-istanbul.com/ ● TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail: almankulturadana@yahoo.de, www.takid.org (ÖB 10.2020). Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen/ Doppelbestrafung Hinsichtlich der Bestimmungen zur Doppelbestrafung hat die Türkei im Mai 2016 das Protokoll 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert. Art. 4 des Protokolls besagt, dass niemand in einem Strafverfahren unter der Gerichtsbarkeit desselben Staates wegen einer Straftat, für die er bereits nach dem Recht und dem Strafverfahren des Staates rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf. Art. 9 des Strafgesetzbuches besagt, dass eine Person, die in einem anderen Land für eine in der Türkei begangene Straftat verurteilt wurde, in der Türkei erneut vor Gericht gestellt werden kann. Art. 16 sieht vor, dass die im Ausland verbüßte Haftzeit von der endgültigen Strafe abgezogen wird, die für dieselbe Straftat in der Türkei verhängt wird. Darüber hinaus sind Fälle bekannt, in denen türkische Behörden die Auslieferung von Personen beantragt haben, die aufgrund von Bedenken wegen doppelter Strafverfolgung abgelehnt wurden. Nach Einschätzung des DFAT wendet die Türkei die Bestimmungen zur doppelten Strafverfolgung auf einer Ad-hoc-Basis an (DFAT 10.9.2020).Hinsichtlich der Bestimmungen zur Doppelbestrafung hat die Türkei im Mai 2016 das Protokoll 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert. Artikel 4, des Protokolls besagt, dass niemand in einem Strafverfahren unter der Gerichtsbarkeit desselben Staates wegen einer Straftat, für die er bereits nach dem Recht und dem Strafverfahren des Staates rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf. Artikel 9, des Strafgesetzbuches besagt, dass eine Person, die in einem anderen Land für eine in der Türkei begangene Straftat verurteilt wurde, in der Türkei erneut vor Gericht gestellt werden kann. Artikel 16, sieht vor, dass die im Ausland verbüßte Haftzeit von der endgültigen Strafe abgezogen wird, die für dieselbe Straftat in der Türkei verhängt wird. Darüber hinaus sind Fälle bekannt, in denen türkische Behörden die Auslieferung von Personen beantragt haben, die aufgrund von Bedenken wegen doppelter Strafverfolgung abgelehnt wurden. Nach Einschätzung des DFAT wendet die Türkei die Bestimmungen zur doppelten Strafverfolgung auf einer Ad-hoc-Basis an (DFAT 10.9.2020).

Art. 8

des türkischen Strafgesetzbuches sind türkische Gerichte nur für Straftaten zuständig, die in der Türkei begangen wurden (Territorialitätsprinzip) oder deren Ergebnis in der Türkei wirksam wurde. Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip sehen die Art. 10 bis 13 des Strafgesetzbuches vor (ÖB 10.2020). So werden etwa öffentlich Bedienstete und Personen, die für die Türkei im Ausland Dienst versehen und im Zuge dieser Tätigkeit eine Straftat begehen, trotz Verurteilung im Ausland in der Türkei einem neuerlichen Verfahren unterworfen (Art. 9) (ÖB 10.2020). Wenn türkische Beamte entscheiden, dass Art. 9 Anwendung findet, kann es parallele Ermittlungen und Urteile geben (DFAT 10.9.2020). Türkische Staatsangehörige, die im Ausland eine auch in der Türkei strafbare Handlung begehen, die mit einer mehr als einjährigen Haftstrafe bedroht ist, können in der Türkei verfolgt und bestraft werden, wenn sie sich in der Türkei aufhalten und nicht schon im Ausland für diese Tat verurteilt wurden (Art. 11

(1)). Art. 13 des türkischen Strafgesetzbuchs enthält eine Aufzählung von Straftaten, auf die unabhängig vom Ort der Tat und der Staatsangehörigkeit des Täters türkisches Recht angewandt wird. Dazu zählen vor allem Folter, Umweltverschmutzung, Drogenherstellung, Drogenhandel, Prostitution, Entführung von Verkehrsmitteln oder Beschädigung derselben (ÖB 10.2020).

Artikel 8

, des türkischen Strafgesetzbuches sind türkische Gerichte nur für Straftaten zuständig, die in der Türkei begangen wurden (Territorialitätsprinzip) oder deren Ergebnis in der Türkei wirksam wurde. Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip sehen die Artikel 10 bis 13 des Strafgesetzbuches vor (ÖB 10.2020). So werden etwa öffentlich Bedienstete und Personen, die für die Türkei im Ausland Dienst versehen und im Zuge dieser Tätigkeit eine Straftat begehen, trotz Verurteilung im Ausland in der Türkei einem neuerlichen Verfahren unterworfen (Artikel 9,) (ÖB 10.2020). Wenn türkische Beamte entscheiden, dass Artikel 9, Anwendung findet, kann es parallele Ermittlungen und Urteile geben (DFAT 10.9.2020). Türkische Staatsangehörige, die im Ausland eine auch in der Türkei strafbare Handlung begehen, die mit einer mehr als einjährigen Haftstrafe bedroht ist, können in der Türkei verfolgt und bestraft werden, wenn sie sich in der Türkei aufhalten und nicht schon im Ausland für diese Tat verurteilt wurden (Artikel 11,

(1)). Artikel 13, des türkischen Strafgesetzbuchs enthält eine Aufzählung von Straftaten, auf die unabhängig vom Ort der Tat und der Staatsangehörigkeit des Täters türkisches Recht angewandt wird. Dazu zählen vor allem Folter, Umweltverschmutzung, Drogenherstellung, Drogenhandel, Prostitution, Entführung von Verkehrsmitteln oder Beschädigung derselben (ÖB 10.2020). Eine weitere Ausnahme vom Prinzip "ne bis in idem", d.h. der Vermeidung einer Doppelbestrafung, findet sich im Art. 19 des Strafgesetzbuches. Während eines Strafverfahrens in der Türkei darf zwar die nach türkischem Recht gegen eine Person, die wegen einer außerhalb des Hoheitsgebiets der Türkei begangenen Straftat verurteilt wird, verhängte Strafe nicht mehr als die in den Gesetzen des Landes, in dem die Straftat begangen wurde, vorgesehene Höchstgrenze der Strafe betragen, doch diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Straftat entweder begangen wird: gegen die Sicherheit von oder zum Schaden der Türkei; oder gegen einen türkischen Staatsbürger oder zum Schaden einer nach türkischem Recht gegründeten privaten juristischen Person (CoE 15.2.2016).Eine weitere Ausnahme vom Prinzip "ne bis in idem", d.h. der Vermeidung einer Doppelbestrafung, findet sich im Artikel 19, des Strafgesetzbuches. Während eines Strafverfahrens in der Türkei darf zwar die nach türkischem Recht gegen eine Person, die wegen einer außerhalb des Hoheitsgebiets der Türkei begangenen Straftat verurteilt wird, verhängte Strafe nicht mehr als die in den Gesetzen des Landes, in dem die Straftat begangen wurde, vorgesehene Höchstgrenze der Strafe betragen, doch diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Straftat entweder begangen wird: gegen die Sicherheit von oder zum Schaden der Türkei; oder gegen einen türkischen Staatsbürger oder zum Schaden einer nach türkischem Recht gegründeten privaten juristischen Person (CoE 15.2.2016). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.4.2021): Türkei: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/tuerkeisicherheit/201962, 27.4.2021  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf, Zugriff 17.12.2020  CoE – Council of Europe – Venice Commission (15.2.2016): Penal Code of Turkey, Law no 5237,
  1. September 2004, in der Fassung vom
  2. März 2015 [inoffizielle Übersetzung], https://www.ecoi.net/en/file/local/1201150/1226_1480070563_turkey-cc-2004-am2016-en.pdf, Zugriff 17.12.2020  DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 17.12.2020  Independent [türkische Ausgabe] (5.1.2021): Yurtdışında yaşayan binlerce kişiye Türkiye girişlerinde sosyal medya paylaşımları nedeniyle işlem yapıldığı iddia edildi [Gegen Tausende von Menschen, die im Ausland leben, wurde angeblich wegen Social-Media-Postings an den Grenzübergängen in die Türkei vorgegangen], https://www.indyturk.com/node/295631/yurtd%C4%B1%C5%9F%C4%B1nda-ya%C5%9Fayan-binlerce-ki%C5%9Fiye-t%C3%BCrkiye-giri%C5%9Flerinde-sosyal-medya-payla%C5%9F%C4%B1mlar%C4%B1, Zugriff 2.2.2021 (Übersetzung mittels webtran.de)  NL-MFA – Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (31.10.2019): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/2019/10/31/algemeen-ambtsbericht-turkije-oktober-2019/Turkije++October+2019.pdf, Zugriff 17.12.2020  ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.pdf, Zugriff 17.12.2020  ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 17.12.2020  SCF – Stockholm Center for Freedom (7.1.2021): Thousands detained or deported at Turkish airports for their social media posts, https://stockholmcf.org/thousands-detained-or-deported-at-turkish-airports-for-their-social-media-posts/, Zugriff 2.2.2021  TR-MFA – Republic of Turkey, Ministry of Foreign Affairs [Türkei] (o.D.): PKK, http://www.mfa.gov.tr/pkk.en.mfa, Zugriff 17.12.2020  UKHO – United Kindom Home Office [Großbritannien] (2.2018): Country Policy and Information Note Turkey: Gülenist movement, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/682868/Turkey_-_Gulenists_-_CPIN_-_v2.0.pdf, Zugriff 17.12.2020 , COVID-19: Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht. In Ihrem Herkunftsstaat Türkei wurden bisher 6.096.786 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen. Davon sind bisher 53.324 Personen verstorben. Quellen: ● https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 17.08.2021 Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist, kann derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man geht aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind. Quellen: ● https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen.html, abgerufen am 17.08.2021
  3. Beweiswürdigung: II.2.
  4. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.römisch zwei.2.
  5. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  6. Die Feststellungen zur Person des BF (Staatsangehörigkeit, familiäre und private Verhältnisse des BF in seinem Heimatland) ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität – aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen.römisch zwei.2.
  7. Die Feststellungen zur Person des BF (Staatsangehörigkeit, familiäre und private Verhältnisse des BF in seinem Heimatland) ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität – aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Aufgrund der Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments (türkischen Reisepass und des türkischen Nüfus) konnte die Identität des BF festgestellt werden. Die Einreise des BF nach Österreich im Jahr XXXX , sein Aufenthaltsstatus sowie die Dauer des Aufenthaltes des BF in Österreich ergeben sich aus den Unterlagen zu seinem gegenständlichen Verfahren, vor allem aus dem Fremdenrechtsakt der XXXX , der XXXX und einer Abfrage beim Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Fremdenregister (IZR). Die Einreise des BF nach Österreich im Jahr römisch 40 , sein Aufenthaltsstatus sowie die Dauer des Aufenthaltes des BF in Österreich ergeben sich aus den Unterlagen zu seinem gegenständlichen Verfahren, vor allem aus dem Fremdenrechtsakt der römisch 40 , der römisch 40 und einer Abfrage beim Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Fremdenregister (IZR). Dass der BF Rechte aus dem ARB Nr. 1/80 ableiten kann, ergibt sich aus einer vom BFA eingeholten Anfragebeantwortung des AMS vom 04.01.
  8. Die Abweisung des Antrags auf Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie den Angaben des BF vor dem erkennenden Gericht (VHS, S 9). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF, konkret, dass der BF an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet, ergibt sich daraus, dass der BF im Laufe des Verfahrens nichts Gegenteiliges behauptet hat. Der BF hat auch keine ärztlichen Befunde vorgelegt, sondern zuletzt auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht angegeben, dass er gesund sei (VHS, S 4). Eine Anfrage bei der Justizanstalt ergab zudem, dass der BF an keinen Erkrankungen leidet und keine medizinische Behandlungen benötigt. Dass der BF in der Lage ist einer Arbeit nachzugehen und somit auch seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, ergibt sich daraus, dass der BF die Volks- und Hauptschule absolvierte und in Österreich berufstätig war. Der BF ist überdies – wie sich aus dem Mail der Justizanstalt XXXX vom 29.04.2021 und den übereinstimmenden Angaben des BF ergibt – in der Justizanstalt im Lebensmittelbetrieb tätig und absolviert dort eine Bäckerlehre.Dass der BF in der Lage ist einer Arbeit nachzugehen und somit auch seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, ergibt sich daraus, dass der BF die Volks- und Hauptschule absolvierte und in Österreich berufstätig war. Der BF ist überdies – wie sich aus dem Mail der Justizanstalt römisch 40 vom 29.04.2021 und den übereinstimmenden Angaben des BF ergibt – in der Justizanstalt im Lebensmittelbetrieb tätig und absolviert dort eine Bäckerlehre. Dass der BF bei seiner Rückkehr keiner Beschäftigung nachgehen könnte bzw. vorübergehend keine Gelegenheitsarbeiten aufnehmen könnte, dafür gibt es keine Hinweise. Die Schulausbildung in Österreich sowie der Bezug von staatlichen Leistungen und die Zeiten der Berufstätigkeit des BF, ergeben sich aus der Einsicht in einen aktuellen Sozialversicherungsauszug und den Angaben des BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung. Die Absolvierung einer Lehre wird anhand eines Antwortschreibens der Justizanstalt XXXX vom 29.04.2021 belegt. Die Absolvierung einer Lehre wird anhand eines Antwortschreibens der Justizanstalt römisch 40 vom 29.04.2021 belegt. Dass der BF über kein Vermögen verfügt, jedoch Privatschulden in der Höhe von € XXXX hat, konnte anhand der unwiderlegten Angaben des BF festgestellt werden (VHS, S 8).Dass der BF über kein Vermögen verfügt, jedoch Privatschulden in der Höhe von € römisch 40 hat, konnte anhand der unwiderlegten Angaben des BF festgestellt werden (VHS, S 8). Die Deutsch- sowie Türkischkenntnisse des BF ergeben sich aus dem Umstand, dass der BF diese selbst vorbrachte. Dass sich der BF mit seinen Geschwistern und deren Familienangehörigen sowie seinem Vater auf Türkisch unterhält, wurde von diesem glaubwürdig angegeben. Dass der BF Familienangehörige in Österreich hat bzw. die Beziehungsgestaltung zu diesen und deren Aufenthaltsstatus, resultieren aus den schlüssigen Angaben des BF, den vorgelegten Schreiben (der Schwester, des Bruders und Tochter des BF) in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister sowie dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere auch dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .Dass der BF Familienangehörige in Österreich hat bzw. die Beziehungsgestaltung zu diesen und deren Aufenthaltsstatus, resultieren aus den schlüssigen Angaben des BF, den vorgelegten Schreiben (der Schwester, des Bruders und Tochter des BF) in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister sowie dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere auch dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 . Die Feststellungen die Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin und die gemeinsame Tochter betreffend, konnten anhand der Angaben des BF, dem vorgelegten Schreiben vom 18.06.2021 von Frau XXXX und einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister getroffen werden.Die Feststellungen die Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin und die gemeinsame Tochter betreffend, konnten anhand der Angaben des BF, dem vorgelegten Schreiben vom 18.06.2021 von Frau römisch 40 und einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister getroffen werden. Dass der BF während seiner Haft in der Justizanstalt XXXX keinen Besuch von seiner Familie bzw. seiner Lebensgefährtin erhalten hat, ergibt sich aus dem Schreiben der Justizanstalt XXXX vom 29.04.2021 und den damit übereinstimmenden Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. VHS, S 5).Dass der BF während seiner Haft in der Justizanstalt römisch 40 keinen Besuch von seiner Familie bzw. seiner Lebensgefährtin erhalten hat, ergibt sich aus dem Schreiben der Justizanstalt römisch 40 vom 29.04.2021 und den damit übereinstimmenden Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche VHS, S 5). Dass der BF mit seiner Familie bis zum Jahr 2016 regelmäßig für mehrere Wochen in die Türkei fuhr, um dort Urlaub zu machen, ergibt sich aus den unwiderlegten Angaben des BF. (VHS, S 8) Dass der BF vor seiner Inhaftierung für eineinhalb Jahre flüchtig war, in die Türkei zog und währen diese Zeitraums von seiner Lebensgefährtin und Geschwistern finanziell unterstützt wurde, ergibt sich aus den unwiderlegten Angaben des BF und dem Akteninhalt, insbesondere dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX . (vgl. VHS, S 7 u. 11; OZ 6: Beschuldigteneinvernahme des BF) Aus dem Urteil geht auch die Straffälligkeit des BF während des Zeitraumes seiner Flucht hervor.Dass der BF vor seiner Inhaftierung für eineinhalb Jahre flüchtig war, in die Türkei zog und währen diese Zeitraums von seiner Lebensgefährtin und Geschwistern finanziell unterstützt wurde, ergibt sich aus den unwiderlegten Angaben des BF und dem Akteninhalt, insbesondere dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 . vergleiche VHS, S 7 u. 11; OZ 6: Beschuldigteneinvernahme des BF) Aus dem Urteil geht auch die Straffälligkeit des BF während des Zeitraumes seiner Flucht hervor. Die Feststellungen zu den sozialen und privaten Kontakten des BF außerhalb seiner Familie leiten sich aus seinen eigenen Angaben in der hg. Beschwerdeverhandlung ab. Dass der BF in Österreich straffällig geworden ist, lässt sich dem Strafregister der Republik Österreich entnehmen sowie den diesbezüglichen Urteilen. Die festgestellten Verwaltungsstrafen sind dem Verwaltungsstrafregister zu entnehmen. Dass gegen den BF während seiner Haft in der Justizanstalt XXXX zwei Ordnungsstrafen ausgesprochen wurden, geht aus der Mail der Justizanstalt vom 29.04.2021 hervor.Dass gegen den BF während seiner Haft in der Justizanstalt römisch 40 zwei Ordnungsstrafen ausgesprochen wurden, geht aus der Mail der Justizanstalt vom 29.04.2021 hervor. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten – von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen – diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten - immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse - der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen – allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden – aufzuzeigen.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten – von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen – diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten - immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse - der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen – allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden – aufzuzeigen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vergleiche etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). Der BF ist den getroffenen Länderfeststellungen nicht entgegengetreten. Vollständigkeitshalber wird noch darauf hingewiesen, dass die dem BF zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat Türkei zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend und aktuell qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des BF in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann. Es ist - bei einem Land wie der Türkei mit einer sehr hohen Berichtsdichte, in dem praktisch ständig neue Erkenntnisquellen entstehen - de facto unmöglich, sämtliches existierendes Berichtsmaterial zu berücksichtigen, weshalb die belangte Behörde bzw. das erkennende Gericht ihrer Obliegenheit zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei nachkommt, wenn sie bzw. es sich zur Entscheidungsfindung eines repräsentativen Querschnitts des bestehenden Quellenmaterials bedient.
  9. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  10. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
  11. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) II.3.

  1. Überlegungen nach dem Assoziationsabkommen:römisch zwei.3.
  2. Überlegungen nach dem Assoziationsabkommen: Am
  3. September 1963 schlossen die damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Rat der Europäischen Gemeinschaften mit der Türkei ein Abkommen zur Gründung einer Assoziation (Assoziierungsabkommen). Am
  4. November 1970 verabschiedeten die Vertragsparteien das "Zusatzprotokoll zum Abkommen vom
  5. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation" (im Folgenden: ZP), das am
  6. Januar 1973 in Kraft trat. In weiterer Folge wurde am 19.09.1980 durch den Assoziationsrat (dem durch das ZP Normsetzungskompetenz übertragen wurde) der Beschluss Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) gefasst, welcher den vorangegangenen Beschluss Nr. 2/76 weitgehend ablöste. In Art 6 ARB 1/80 werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, welche je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich ihren Aufenthalt ableiten können.In Artikel 6, ARB 1/80 werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, welche je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich ihren Aufenthalt ableiten können. Art 6 Abs 1 ARB 1/80 lautet:Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 lautet: Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat – nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; – nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung – vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs – das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben; – nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Z

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