4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 GEG ist ausschließlich die klagende Partei für die oben angeführten Gebühren kostenersatzpflichtig. Die Wirkungen der bewilligten Verfahrenshilfe bleiben durch den Grundsatzbeschluss unberührt. römisch drei.
Paragraph 2, Absatz eins, GEG ist ausschließlich die klagende Partei für die oben angeführten Gebühren kostenersatzpflichtig. Die Wirkungen der bewilligten Verfahrenshilfe bleiben durch den Grundsatzbeschluss unberührt.
ZPO die Verfahrenshilfe entzogen und er zum Ersatz sämtlicher ab diesem Zeitpunkt angefallener Barauslagen verpflichtet ( XXXX ). Die PV verzichteten auf Beschlussausfertigung und Rechtsmittel. Die Streitteile vereinbarten daraufhin ein „einfaches Ruhen des Verfahrens“. In der Streitverhandlung am 09.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer nach Bekanntwerden des Umstandes, dass dieser seit März 2017 ein Einkommen aus einer Berufstätigkeit bezieht, rückwirkend mit 01.04.2017
Paragraph 71, ZPO die Verfahrenshilfe entzogen und er zum Ersatz sämtlicher ab diesem Zeitpunkt angefallener Barauslagen verpflichtet ( römisch 40 ). Die PV verzichteten auf Beschlussausfertigung und Rechtsmittel. Die Streitteile vereinbarten daraufhin ein „einfaches Ruhen des Verfahrens“.
1 GEG in Höhe von 8,00 Euro, somit insgesamt 3008,00 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens zu entrichten.4. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Kostenbeamtin des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 26.11.2018, römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Gebühren in Höhe 3000,00 Euro sowie eine Einhebungsgebühr
Paragraph 6, a Absatz eins, GEG in Höhe von 8,00 Euro, somit insgesamt 3008,00 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens zu entrichten.
GEG vorgelegt und mit Schreiben vom 18.01.2019, XXXX ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Darin wurde insbesondere unter Anführung des gegenständlichen Gebührenbeschlusses des Bezirksgerichts Ried im Innkreis dargelegt, dass der Beschwerdeführer als klagende Partei betreffend der Sachverständigengebühr kostenpflichtig sei. Auch seien die mit der Vorschreibung von Gerichtskosten befassten Justizverwaltungsbehörden an den Grundsatzbeschluss des Gerichtes
2 GEG gebunden und könnten im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Da dem Beschwerdeführer rückwirkend die Verfahrenshilfe entzogen wurde, und ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag auch im Rechtsmittelverfahren zurückgewiesen wurde, sei er nunmehr als klagende Partei kostenersatzpflichtig für die angefallene Gebühr und entspräche der erlassene Zahlungsauftrag vom 26.11.2018 daher der gerichtlichen Entscheidung. Der Beschwerdeführer wurde schließlich im Ermittlungsverfahren aufgefordert, sich binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, zu den angeführten Fakten zu äußern und insbesondere darzutun, warum der nunmehr außer Kraft getretene Zahlungsauftrag in Höhe von 3008,-- Euro nicht den gerichtlichen Entscheidungen des Bezirksgerichts Ried im Innkreis zugrunde liegen sollte. 6. In der Folge wurde dem Präsidenten des Landesgerichtes Ried im Innkreis die Vorstellung zur Entscheidung
Paragraph 7, GEG vorgelegt und mit Schreiben vom 18.01.2019, römisch 40 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Darin wurde insbesondere unter Anführung des gegenständlichen Gebührenbeschlusses des Bezirksgerichts Ried im Innkreis dargelegt, dass der Beschwerdeführer als klagende Partei betreffend der Sachverständigengebühr kostenpflichtig sei. Auch seien die mit der Vorschreibung von Gerichtskosten befassten Justizverwaltungsbehörden an den Grundsatzbeschluss des Gerichtes
Paragraph 2, Absatz 2, GEG gebunden und könnten im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Da dem Beschwerdeführer rückwirkend die Verfahrenshilfe entzogen wurde, und ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag auch im Rechtsmittelverfahren zurückgewiesen wurde, sei er nunmehr als klagende Partei kostenersatzpflichtig für die angefallene Gebühr und entspräche der erlassene Zahlungsauftrag vom 26.11.2018 daher der gerichtlichen Entscheidung. Der Beschwerdeführer wurde schließlich im Ermittlungsverfahren aufgefordert, sich binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, zu den angeführten Fakten zu äußern und insbesondere darzutun, warum der nunmehr außer Kraft getretene Zahlungsauftrag in Höhe von 3008,-- Euro nicht den gerichtlichen Entscheidungen des Bezirksgerichts Ried im Innkreis zugrunde liegen sollte.
1 GEG, gesamt sohin zu 3008,00 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens verpflichtet. 8. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 04.03.2019, Zl. römisch 40 , wird der Beschwerdeführer zur Zahlung von Sachverständigengebühren in Höhe von 3000,00 Euro zuzüglich 8,00 Euro Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, gesamt sohin zu 3008,00 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens verpflichtet. Begründend wurde unter ausführlicher Darlegung des Verfahrensganges insbesondere ausgeführt, dass im gegenständlichen Beschluss des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis ausgesprochen worden sei, dass ausschließlich die klagende Partei für die Gebühren kostenersatzpflichtig sei. Da dem Kläger mit Beschluss vom 09.05.2018
ZPO rückwirkend ab 01.04.2017 die Verfahrenshilfe entzogen wurde und nunmehr auch dem Rekurs betreffend eines neuerlichen Antrages auf Verfahrenshilfe nicht Folge gegeben wurde, treffe die Kostenersatzpflicht den Kläger. Dem zufolge sei der Vorstellung damit der Erfolg versagt. Begründend wurde unter ausführlicher Darlegung des Verfahrensganges insbesondere ausgeführt, dass im gegenständlichen Beschluss des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis ausgesprochen worden sei, dass ausschließlich die klagende Partei für die Gebühren kostenersatzpflichtig sei. Da dem Kläger mit Beschluss vom 09.05.2018
Paragraph 71, ZPO rückwirkend ab 01.04.2017 die Verfahrenshilfe entzogen wurde und nunmehr auch dem Rekurs betreffend eines neuerlichen Antrages auf Verfahrenshilfe nicht Folge gegeben wurde, treffe die Kostenersatzpflicht den Kläger. Dem zufolge sei der Vorstellung damit der Erfolg versagt.
ZPO die Verfahrenshilfe entzogen wurde und er zum Ersatz sämtlicher ab diesem Zeitpunkt angefallener Barauslagen verpflichtet ( XXXX ) wurde. Die PV verzichteten hierbei auf Beschlussausfertigung und Rechtsmittel. Seitens der belangten Behörde wurde mit Schreiben vom 19.06.2019 die Mitteilung nachtgereicht, dass der gegenständliche Beschluss des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis rechtskräftig und vollstreckbar ist. Weiters steht fest, dass dem Beschwerdeführer in der Streitverhandlung am 09.05.2018 nach Bekanntwerden des Umstandes, dass dieser seit März 2017 ein Einkommen aus einer Berufstätigkeit bezieht, rückwirkend mit 01.04.2017
Paragraph 71, ZPO die Verfahrenshilfe entzogen wurde und er zum Ersatz sämtlicher ab diesem Zeitpunkt angefallener Barauslagen verpflichtet ( römisch 40 ) wurde. Die PV verzichteten hierbei auf Beschlussausfertigung und Rechtsmittel. Seitens der belangten Behörde wurde mit Schreiben vom 19.06.2019 die Mitteilung nachtgereicht, dass der gegenständliche Beschluss des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis rechtskräftig und vollstreckbar ist. Der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe vom 29.05.2018 zum Verfahren XXXX , wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 27.06.2018, XXXX , abgewiesen. Dem daraufhin erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers wurde vom Landesgericht Ried im Innkreis als Rekursgericht mit Beschluss vom 19.09.2018, XXXX nicht Folge gegeben und der Verfahrenshilfeantrag zurückgewiesen. Der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe vom 29.05.2018 zum Verfahren römisch 40 , wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 27.06.2018, römisch 40 , abgewiesen. Dem daraufhin erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers wurde vom Landesgericht Ried im Innkreis als Rekursgericht mit Beschluss vom 19.09.2018, römisch 40 nicht Folge gegeben und der Verfahrenshilfeantrag zurückgewiesen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, dem Beschwerdevorbringen und den zentralen Aktenteilen des gerichtlichen Verfahrens. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Ermittlungsverfahren und Zahlungsauftrag, die Beschwerde, die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis zu der verfahrensrelevanten Sachverständigengebühr und die Beschlüsse betreffend die Gewährung bzw. den Entzug und die Nichtgewährung der Verfahrenshilfe des Beschwerdeführers – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht somit anhand der Aktenlage fest, sodass nunmehr das Bundesverwaltungsgericht eine abschließende rechtliche Beurteilung vornehmen kann. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 1.
GG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.1.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2. Relevante Rechtsgrundlagen: Entsprechend § 1 Z 5 GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) sind in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind, von Amts wegen einzubringen. Solche Kosten sind insbesondere nach lit c) dieser Gesetzesvorschrift die Gebühren der Sachverständigen. Entsprechend Paragraph eins, Ziffer 5, GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) sind in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind, von Amts wegen einzubringen. Solche Kosten sind insbesondere nach Litera c,) dieser Gesetzesvorschrift die Gebühren der Sachverständigen.
1 GEG sind die im § 1 Z 5 lit a bis f genannten Kosten, sofern hiefür kein Kostenvorschuss erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen. Diese Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde.
Paragraph 2, Absatz eins, GEG sind die im Paragraph eins, Ziffer 5, Litera a bis f genannten Kosten, sofern hiefür kein Kostenvorschuss erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen. Diese Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde.
2 GEG sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von 300 Euro übersteigen aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluss dem Grund nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Abs. 1 zu ersetzen hat. Gegen diesen Beschluss ist der Rekurs zulässig.
Paragraph 2, Absatz 2, GEG sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von 300 Euro übersteigen aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluss dem Grund nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Absatz eins, zu ersetzen hat. Gegen diesen Beschluss ist der Rekurs zulässig. Nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach Paragraph 35, EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
2 GEG kann die nach Abs. 1 zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
Paragraph 6, Absatz 2, GEG kann die nach Absatz eins, zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins,) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Entsprechend § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtsmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Entsprechend Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtsmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben.
2 GEGE tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid abzusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen.
Paragraph 7, Absatz eins, GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2, GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erheben.
Paragraph 7, Absatz 2, GEGE tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid abzusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. 3. Bezogen auf die gegenständliche Beschwerde: Der angefochtene Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 04.03.2019, Zl. XXXX wurde erlassen, da gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Kostenbeamtin vom 26.11.2018, XXXX , Vorstellung erhoben wurde. Inhalt des Zahlungsauftrages war die Einbringung von Sachverständigengebühren in Höhe von 3000,00 Euro sowie einer Einhebungsgebühr
1 GEG von 8,00 Euro; somit insgesamt Gebühren in Höhe von 3008,00 Euro. Der angefochtene Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 04.03.2019, Zl. römisch 40 wurde erlassen, da gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Kostenbeamtin vom 26.11.2018, römisch 40 , Vorstellung erhoben wurde. Inhalt des Zahlungsauftrages war die Einbringung von Sachverständigengebühren in Höhe von 3000,00 Euro sowie einer Einhebungsgebühr
Paragraph 6, a Absatz eins, GEG von 8,00 Euro; somit insgesamt Gebühren in Höhe von 3008,00 Euro. Diese Sachverständigengebühr wurde zuvor mit Beschluss des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 04.10.2018, XXXX , festgesetzt und erwuchs in Rechtskraft. Im Beschluss wurde zudem ausgesprochen, dass entsprechend § 2 GEG ausschließlich die klagende Partei für die Gebühren ersatzpflichtig ist. Zwar wurde darin auch festgehalten, dass die Wirkungen der Verfahrenshilfe durch den Grundsatzbeschluss unberührt bleiben, da aber der klagenden Partei mit rechtskräftigem Beschluss vom 09.05.2018, XXXX , die Verfahrenshilfe rückwirkend mit 01.04.2017 entzogen wurde und einem neuerlichen Antrag auf Verfahrenshilfe auch vom Rechtsmittelgericht nicht Folge gegeben wurde, ist die klagende Partei – gegenständlich der Beschwerdeführer – nunmehr prinzipiell zum Ersatz der festgesetzten Gebühr verpflichtet. Diese Sachverständigengebühr wurde zuvor mit Beschluss des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 04.10.2018, römisch 40 , festgesetzt und erwuchs in Rechtskraft. Im Beschluss wurde zudem ausgesprochen, dass entsprechend Paragraph 2, GEG ausschließlich die klagende Partei für die Gebühren ersatzpflichtig ist. Zwar wurde darin auch festgehalten, dass die Wirkungen der Verfahrenshilfe durch den Grundsatzbeschluss unberührt bleiben, da aber der klagenden Partei mit rechtskräftigem Beschluss vom 09.05.2018, römisch 40 , die Verfahrenshilfe rückwirkend mit 01.04.2017 entzogen wurde und einem neuerlichen Antrag auf Verfahrenshilfe auch vom Rechtsmittelgericht nicht Folge gegeben wurde, ist die klagende Partei – gegenständlich der Beschwerdeführer – nunmehr prinzipiell zum Ersatz der festgesetzten Gebühr verpflichtet. Da
4 GEG in Verfahren zur Einbringung von Gebühren im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit der vom Gericht im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden kann, ist von einer Bindung der Justizverwaltung an den rechtskräftigen Gebührenbestimmungsbeschluss des Gerichts auszugehen. Entsprechend der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Gerichtsgebühren knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 26.02.2015, Zl. 2013/16/0177). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind folglich sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden (vgl. VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183; 30.09.2004, Zl. 2004/16/0124 mwN) – in weiterer Folge damit auch das Bundesverwaltungsgericht. Es darf auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht neuerlich im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047 mwH). Die Partei ist vielmehr gehalten, die im gerichtlichen Verfahren vorgesehenen Rechtsmittel auszuschöpfen (VwGH 03.07.2009, Zl. 2006/17/0149; 29.03.1990, Zl. 89/17/0081 mwN). Diese Bindung der Justizverwaltung an die Gerichtsentscheidung gilt selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. Eine Überprüfung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes ist im Justizverwaltungsverfahren zur Einbringung ausgeschlossen.Da
Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG in Verfahren zur Einbringung von Gebühren im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit der vom Gericht im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden kann, ist von einer Bindung der Justizverwaltung an den rechtskräftigen Gebührenbestimmungsbeschluss des Gerichts auszugehen. Entsprechend der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Gerichtsgebühren knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 26.02.2015, Zl. 2013/16/0177). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind folglich sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden vergleiche VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183; 30.09.2004, Zl. 2004/16/0124 mwN) – in weiterer Folge damit auch das Bundesverwaltungsgericht. Es darf auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht neuerlich im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047 mwH). Die Partei ist vielmehr gehalten, die im gerichtlichen Verfahren vorgesehenen Rechtsmittel auszuschöpfen (VwGH 03.07.2009, Zl. 2006/17/0149; 29.03.1990, Zl. 89/17/0081 mwN). Diese Bindung der Justizverwaltung an die Gerichtsentscheidung gilt selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. Eine Überprüfung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes ist im Justizverwaltungsverfahren zur Einbringung ausgeschlossen. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Verpflichtung zur Bezahlung der angefallenen Gebühr besteht, somit weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung – des Gebührenbeschlusses des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis – zukommt. Auch kan diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert bzw. revidiert werden können. Diese Regelung entspricht dem Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht. Solche Einwendungen, insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag nicht dem darauf basierenden rechtskräftigen Gebührenbeschluss des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis entspricht, wurden allerdings weder vom Beschwerdeführer vorgebracht, noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Die belangte Behörde hat die verfahrensgegenständlich relevante Sachverständigengebühr entsprechend des diesbezüglich rechtskräftigen Beschlusses des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 04.10.2018, XXXX , dem Beschwerdeführer zum Kostenersatz vorgeschrieben. Zudem war auch eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro
1 GEG vorzuschreiben.Die belangte Behörde hat die verfahrensgegenständlich relevante Sachverständigengebühr entsprechend des diesbezüglich rechtskräftigen Beschlusses des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 04.10.2018, römisch 40 , dem Beschwerdeführer zum Kostenersatz vorgeschrieben. Zudem war auch eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG vorzuschreiben. Mittels der Beschwerde konnten keine Umstände dargelegt werden, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. 4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2022:L523.2217297.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.