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{'item': 'W108 2240987-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 6a§ 9§ 6c§ 24§ 2Art. 130§ 6§ 17§ 7§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2022 GeschäftszahlW108 2240987-1 Spruch, W108 2240987-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1.

  1. In einem Nachlassverfahren zur Zl. 2 A 224/19v des Bezirksgerichtes XXXX (in der Folge: Bezirksgericht) gab die Beschwerdeführerin am 24.09.2019 zum gesamten Nachlass eine unbedingte Erbantrittserklärung ab und erstattete eine Vermögenserklärung mit Aktiva in Höhe von EUR 202.923,20, Passiva in Höhe von EUR 7.366,14 sowie eines reinen Nachlasses von EUR 195.557,
  2. 1.
  3. In einem Nachlassverfahren zur Zl. 2 A 224/19v des Bezirksgerichtes römisch 40 (in der Folge: Bezirksgericht) gab die Beschwerdeführerin am 24.09.2019 zum gesamten Nachlass eine unbedingte Erbantrittserklärung ab und erstattete eine Vermögenserklärung mit Aktiva in Höhe von EUR 202.923,20, Passiva in Höhe von EUR 7.366,14 sowie eines reinen Nachlasses von EUR 195.557,
  4. 1.
  5. Mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Beschluss des Bezirksgerichtes vom 22.10.2019 wurde der Beschwerdeführerin die Verlassenschaft zum gesamten Nachlass eingeantwortet. 1.
  6. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin mit rechtskräftigem Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 26.02.2020 aufgefordert, die Gerichtsgebühr

TP 8 GGG in Höhe von EUR 978,00 sowie die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG in der Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 986,00, zu bezahlen. 1.3. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin mit rechtskräftigem Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 26.02.2020 aufgefordert, die Gerichtsgebühr

TP 8 GGG in Höhe von EUR 978,00 sowie die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 986,00, zu bezahlen. 1.

  1. Mit Schreiben vom 05.03.2020 und 01.04.2020 beantragte die Beschwerdeführerin den (teilweisen) Nachlass, in eventu die Ratenzahlung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren. 1.
  2. Die Beschwerdeführerin leistete in der Folge Ratenzahlungen in Höhe von jeweils EUR 97,80 am 09.03.2020 und 07.04.2020 sowie in Höhe von EUR 48,60 am 18.09.
  3. 1.
  4. Am 13.08.2020 ergänzte und berichtigte die Beschwerdeführerin die Vermögenserklärung vom 24.09.2019, sodass die Aktiva nur EUR 56.205,19 (eine Darlehensforderung in Höhe von EUR 240.000,00 wurde auf EUR 20.000,00 berichtigt und zwei neu hervorgekommene Sparbücher aufgenommen), die Passiva EUR 7.366,14 und der reine Nachlass EUR 48.839,05 betrage. 1.
  5. Mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Beschluss des Bezirksgerichtes vom 01.10.2020 wurde aufgrund des neu hervorgekommenen Vermögens in Form von zwei Sparbüchern die Vermögenserklärung ergänzt und eine Nachtragsabhandlung durchgeführt. 1.
  6. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 20.10.2020, Zl. Jv 51183-33a/20, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühren

§ 9Abs.

2 GEG nachzulassen, nicht stattgegeben, der Beschwerdeführerin aber die Abstattung der noch geschuldeten Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 741,80 in 7 Monatsraten zu je EUR 97,00 und einer letzten Rate von EUR 62,80 bewilligt. 1.8. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 20.10.2020, Zl. Jv 51183-33a/20, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühren

Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachzulassen, nicht stattgegeben, der Beschwerdeführerin aber die Abstattung der noch geschuldeten Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 741,80 in 7 Monatsraten zu je EUR 97,00 und einer letzten Rate von EUR 62,80 bewilligt. 1.

  1. Am 15.01.2021 langte der gesamte noch geschuldete Betrag beim Bezirksgericht ein. 1.
  2. Mit Schriftsätzen vom 19.01.2021 und 27.01.2021 stellte die Beschwerdeführerin Anträge auf Rückforderung „zu viel eingehobener Verlassenschaftsgebühr“. Dazu wurde vorgebracht, dass der Vermögenswert [nur] rein fiktiv EUR 195.557,06 betragen habe, da dieser Wert auf einer uneinbringlichen Forderung basiert habe. Sie habe diesen Betrag niemals erhalten, die Forderung habe aus Gründen des Einbringungsversuches in das Verlassenschaftsprotokoll aufgenommen werden müssen. Der tatsächliche Nachlasswert betrage laut Protokoll des Gerichtskommissärs EUR 48.839,
  3. Die einzuhebende Gebühr betrage 0,5% vom Vermögenswert, daher EUR 244,
  4. Diese Gebühr sei zur Gänze überwiesen worden, sie fordere daher die zu viel bezahlte Summe in Höhe von EUR 828,50 zurück. Das Gericht habe die Bemessungsgrundlage trotz mehrfacher Aufforderung nicht korrigiert. Dem Schriftsatz vom 19.01.2021 angeschlossen wurde das Protokoll über die Durchführung der Nachtragsabhandlung des Gerichtskommisärs vom 13.08.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) den Rückzahlungsanträgen der Beschwerdeführerin nicht Folge. Begründend führte die belangte Behörde (nach Wiederholung des Verfahrensganges bzw. Sachverhaltes im Wesentlichen wie unter Punkt 1.1.-1.
  6. beschrieben) aus, dass

§ 6c

Z 1 GEG die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 zurückzuzahlen seien, soweit sich

  1. in der Folge ergebe, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet worden sei und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegenstehe und
  2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen sei. Nach den Gesetzesmaterialien zu § 6c Abs. 1 Z 1 solle ein bereits rechtskräftiger Zahlungsauftrag nicht durch einen Rückzahlungsantrag „ausgehebelt“ werden können. Einwendungen gegen die Richtigkeit eines rechtskräftigen Zahlungsauftrages könnten daher nur im Wege der Wiederaufnahme geltend gemacht werden. Der Zahlungsauftrag vom 26.02.2020 und somit auch das Verfahren hinsichtlich der Vorschreibung der zurückgeforderten EUR 828,50 sei bereits rechtskräftig abgeschlossen. Es liege auch fallbezogen offenkundig keine – einen Rückzahlungsantrag nach § 6c Abs. 1 Z 2 GEG rechtfertigende – nachfolgende Entscheidung vor, aufgrund derer die Zahlungspflicht erloschen wäre. Auch wenn kein rechtskräftiger Zahlungsauftrag vorliegen würde, wäre dem Rückzahlungsantrag nicht stattzugeben, da

§ 24Abs.

1 GGG die Pauschalgebühr nach den Verhältnissen zum Todestag des Verstorbenen ermittelt werde und

§ 2Z 1 lit.

g GGG der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühr für Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht mit dem Zeitpunkt der Abgabe der Entscheidung erster Instanz an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung begründet werde. Das Gerichtsgebührengesetz sehe zwar in der Anmerkung 2 zur TP 8 GGG vor, dass für die Ermittlung der Pauschalgebühr der Wert nachträglich hervorgekommenen Verlassenschaftsvermögens zum Wert des früher maßgeblichen Vermögens hinzuzurechnen sei, nicht jedoch, dass eine Rückzahlung zu erfolgen habe, wenn sich das Verlassenschaftsvermögen nachträglich verringere. Da die Rückzahlungsanträge somit nicht berechtigt seien, sei diesen keine Folge zu geben gewesen. Begründend führte die belangte Behörde (nach Wiederholung des Verfahrensganges bzw. Sachverhaltes im Wesentlichen wie unter Punkt 1.1.-1.10. beschrieben) aus, dass

Paragraph 6 c, Ziffer eins, GEG die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, zurückzuzahlen seien, soweit sich

  1. in der Folge ergebe, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet worden sei und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegenstehe und
  2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen sei. Nach den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer eins, solle ein bereits rechtskräftiger Zahlungsauftrag nicht durch einen Rückzahlungsantrag „ausgehebelt“ werden können. Einwendungen gegen die Richtigkeit eines rechtskräftigen Zahlungsauftrages könnten daher nur im Wege der Wiederaufnahme geltend gemacht werden. Der Zahlungsauftrag vom 26.02.2020 und somit auch das Verfahren hinsichtlich der Vorschreibung der zurückgeforderten EUR 828,50 sei bereits rechtskräftig abgeschlossen. Es liege auch fallbezogen offenkundig keine – einen Rückzahlungsantrag nach Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 2, GEG rechtfertigende – nachfolgende Entscheidung vor, aufgrund derer die Zahlungspflicht erloschen wäre. Auch wenn kein rechtskräftiger Zahlungsauftrag vorliegen würde, wäre dem Rückzahlungsantrag nicht stattzugeben, da

Paragraph 24, Absatz eins, GGG die Pauschalgebühr nach den Verhältnissen zum Todestag des Verstorbenen ermittelt werde und

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera g, GGG der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühr für Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht mit dem Zeitpunkt der Abgabe der Entscheidung erster Instanz an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung begründet werde. Das Gerichtsgebührengesetz sehe zwar in der Anmerkung 2 zur TP 8 GGG vor, dass für die Ermittlung der Pauschalgebühr der Wert nachträglich hervorgekommenen Verlassenschaftsvermögens zum Wert des früher maßgeblichen Vermögens hinzuzurechnen sei, nicht jedoch, dass eine Rückzahlung zu erfolgen habe, wenn sich das Verlassenschaftsvermögen nachträglich verringere. Da die Rückzahlungsanträge somit nicht berechtigt seien, sei diesen keine Folge zu geben gewesen. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in welcher sie den zu viel erhobenen Betrag von EUR 741,80 zurückforderte. Die Exekutionsgebühr in Höhe von EUR 86,70 fordere sie nicht zurück. Die Beschwerdeführerin wiederholte ihr Vorbringen, dass die Gebühr aufgrund eines rein fiktiven Verlassenschaftswertes von EUR 195.557,06 zu hoch festgesetzt bzw. nicht korrigiert worden sei. Der Verlassenschaftsbetrag habe sich durch die nicht einbringliche Forderung um die Differenz von EUR 147.00,00 vermindert. Dies habe sie in einer neuerlichen Abhandlung beim Gerichtskommissär bestätigen lassen. Wenn die Höhe der Verlassenschaftsgebühr – wie im Bescheid angeführt - nach dem Vermögen zum Zeitpunkt des Todestages des Erblassers berechnet werde, so habe sich die gegenständliche Forderung in Höhe von EUR 167.000,00 zu diesem Zeitpunkt nicht im Vermögen des Erblassers, sondern im Besitz der Darlehensnehmer befunden. Die rein schriftliche Auflistung unter der Summe der Aktiva habe keinen kapitalbildenden Faktor gehabt, sondern sei eine reine Maßnahme in Vorbereitung auf die Einbringlichkeit des Betrages gewesen. Da sie über die Folgen dieser Auflistung in Bezug auf die Gebührenhöhe nicht belehrt worden sei, habe sie nicht von einer dadurch verursachten Gebührenlast ausgehen können, sonst hätte sie die Forderung anderweitig versucht einzubringen. Darüber hinaus sei die Tatsache, dass in der Anmerkung 2 zur TP 8 GGG nur eine Neuberechnung in Bezug auf eine nachträgliche Erhöhung nicht jedoch eine Verringerung erwähnt werde, nicht gleichbedeutend mit der Tatsache, dass diese nicht stattzufinden habe. Denn ausgehend von einer Gleichbehandlung wäre eine Neuberechnung in beiden Fällen zwingend erforderlich. Warum hier offenbar die entsprechende Anmerkung im GGG fehle, sei wohl nur auf die Tatsache zurückzuführen, dass noch keine Beschwerde dagegen eingebracht worden sei. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher sie den zu viel erhobenen Betrag von EUR 741,80 zurückforderte. Die Exekutionsgebühr in Höhe von EUR 86,70 fordere sie nicht zurück. Die Beschwerdeführerin wiederholte ihr Vorbringen, dass die Gebühr aufgrund eines rein fiktiven Verlassenschaftswertes von EUR 195.557,06 zu hoch festgesetzt bzw. nicht korrigiert worden sei. Der Verlassenschaftsbetrag habe sich durch die nicht einbringliche Forderung um die Differenz von EUR 147.00,00 vermindert. Dies habe sie in einer neuerlichen Abhandlung beim Gerichtskommissär bestätigen lassen. Wenn die Höhe der Verlassenschaftsgebühr – wie im Bescheid angeführt - nach dem Vermögen zum Zeitpunkt des Todestages des Erblassers berechnet werde, so habe sich die gegenständliche Forderung in Höhe von EUR 167.000,00 zu diesem Zeitpunkt nicht im Vermögen des Erblassers, sondern im Besitz der Darlehensnehmer befunden. Die rein schriftliche Auflistung unter der Summe der Aktiva habe keinen kapitalbildenden Faktor gehabt, sondern sei eine reine Maßnahme in Vorbereitung auf die Einbringlichkeit des Betrages gewesen. Da sie über die Folgen dieser Auflistung in Bezug auf die Gebührenhöhe nicht belehrt worden sei, habe sie nicht von einer dadurch verursachten Gebührenlast ausgehen können, sonst hätte sie die Forderung anderweitig versucht einzubringen. Darüber hinaus sei die Tatsache, dass in der Anmerkung 2 zur TP 8 GGG nur eine Neuberechnung in Bezug auf eine nachträgliche Erhöhung nicht jedoch eine Verringerung erwähnt werde, nicht gleichbedeutend mit der Tatsache, dass diese nicht stattzufinden habe. Denn ausgehend von einer Gleichbehandlung wäre eine Neuberechnung in beiden Fällen zwingend erforderlich. Warum hier offenbar die entsprechende Anmerkung im GGG fehle, sei wohl nur auf die Tatsache zurückzuführen, dass noch keine Beschwerde dagegen eingebracht worden sei.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.2. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. Sie ist in der Sache jedoch nicht berechtigt: 3.3.1.

§ 1Abs.

1 Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.3.1.

Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Tarifpost (TP) 8 GGG (in der hier maßgeblichen Fassung) betragen die Pauschalgebühren für Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht 5 vT des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens jedoch EUR 72,00. Der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühr für Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht entsteht

§ 2Z 1 lit.

g GGG mit dem Zeitpunkt der Abgabe der Entscheidung erster Instanz an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung. Der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühr für Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht entsteht

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera g, GGG mit dem Zeitpunkt der Abgabe der Entscheidung erster Instanz an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung.

§ 24Abs.

1 GGG wird die Pauschalgebühr nach den Verhältnissen am Todestage des Verstorbenen ermittelt. Maßgebend ist der reine Wert des dem Verfahren zu Grunde liegenden Verlassenschaftsvermögens. Bei Ermittlung des reinen Wertes werden Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte, die Kosten und die Gebühren der Abhandlung (einschließlich der Gebühren des Gerichtskommissärs) und die Erbschaftssteuer nicht abgezogen.

Paragraph 24, Absatz eins, GGG wird die Pauschalgebühr nach den Verhältnissen am Todestage des Verstorbenen ermittelt. Maßgebend ist der reine Wert des dem Verfahren zu Grunde liegenden Verlassenschaftsvermögens. Bei Ermittlung des reinen Wertes werden Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte, die Kosten und die Gebühren der Abhandlung (einschließlich der Gebühren des Gerichtskommissärs) und die Erbschaftssteuer nicht abgezogen. Zur Entrichtung der Pauschalgebühr sind

§ 24Abs.

2 lit. a GGG die Erben verpflichtet.Zur Entrichtung der Pauschalgebühr sind

Paragraph 24, Absatz 2, Litera a, GGG die Erben verpflichtet.

§ 1

Z 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Paragraph eins, Ziffer eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

§ 6aAbs.

1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. § 6c GEG regelt die „Rückzahlung“ und bestimmt:Paragraph 6 c, GEG regelt die „Rückzahlung“ und bestimmt: „

(1)Die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 sind zurückzuzahlen
  1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;
  2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.„
(1)Die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, sind zurückzuzahlen,
  1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;,
  2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.
(2)Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen.“
(2)Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6,) mit Bescheid abzuweisen.“ 3.3.2. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin mit rechtskräftiger Entscheidung (Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid) vom 26.02.2020 die Zahlung des Betrages von EUR 986,00, (Pauschalgebühr

TP 8 GGG in Höhe von EUR 978,00 sowie der Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG in der Höhe von EUR 8,00) vorgeschrieben. Diesen Betrag hat die Beschwerdeführerin auch - in Raten - entrichtet. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin mit rechtskräftiger Entscheidung (Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid) vom 26.02.2020 die Zahlung des Betrages von EUR 986,00, (Pauschalgebühr

TP 8 GGG in Höhe von EUR 978,00 sowie der Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,00) vorgeschrieben. Diesen Betrag hat die Beschwerdeführerin auch - in Raten - entrichtet. Ausgehend von diesem Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 6c GEG klar, dass das Rückzahlungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht erfolgreich sein kann. Denn eine Rückzahlung von nach § 1 GEG einzubringenden Beträgen kann nach § 6c Abs. 1 Z 1 GEG nur in Frage kommen, wenn der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht, die Beträge daher ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden (vgl. VwGH 09.03.1990, 88/17/0182 zum früheren, den Rückzahlungsanspruch regelnden § 30 Abs. 2 Z 1 GGG, der im Wesentlichen dem § 6c GEG entspricht). Im Beschwerdefall erfolgte die Entrichtung des Betrages von EUR 986,00 allerdings aufgrund eines erlassenen, rechtskräftigen Zahlungsauftrages.Ausgehend von diesem Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der Bestimmung des Paragraph 6 c, GEG klar, dass das Rückzahlungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht erfolgreich sein kann. Denn eine Rückzahlung von nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträgen kann nach Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer eins, GEG nur in Frage kommen, wenn der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht, die Beträge daher ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden vergleiche VwGH 09.03.1990, 88/17/0182 zum früheren, den Rückzahlungsanspruch regelnden Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, GGG, der im Wesentlichen dem Paragraph 6 c, GEG entspricht). Im Beschwerdefall erfolgte die Entrichtung des Betrages von EUR 986,00 allerdings aufgrund eines erlassenen, rechtskräftigen Zahlungsauftrages. Die Beschwerdeführerin stellt das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über ihre Zahlungspflicht (vgl. § 6c Abs. 1 Z 1 GEG) betreffend den Betrag von gesamt EUR 986,00 (mit dem in Rechtskraft erwachsenen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 26.02.2020) auch in der Beschwerde nicht in Abrede (in der Beschwerde wird vielmehr gerügt, dass dieser Betrag nicht korrigiert worden sei). Dass ihre Zahlungspflicht (teilweise) aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen wäre (§ 6c Abs. 1 Z 2 GEG), behauptet die Beschwerdeführerin nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Im rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschluss des Bezirksgerichtes vom 01.10.2020 über die Ergänzung der Vermögenserklärung und Durchführung einer Nachtragsabhandlung kann nicht das (teilweise) Erlöschen der mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 26.02.2020 rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin gesehen werden.Die Beschwerdeführerin stellt das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über ihre Zahlungspflicht vergleiche Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer eins, GEG) betreffend den Betrag von gesamt EUR 986,00 (mit dem in Rechtskraft erwachsenen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 26.02.2020) auch in der Beschwerde nicht in Abrede (in der Beschwerde wird vielmehr gerügt, dass dieser Betrag nicht korrigiert worden sei). Dass ihre Zahlungspflicht (teilweise) aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen wäre (Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 2, GEG), behauptet die Beschwerdeführerin nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Im rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschluss des Bezirksgerichtes vom 01.10.2020 über die Ergänzung der Vermögenserklärung und Durchführung einer Nachtragsabhandlung kann nicht das (teilweise) Erlöschen der mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 26.02.2020 rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin gesehen werden. Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, die Gebühr sei - durch unrichtiges Vorgehen des Bezirksgerichtes bzw. der belangten Behörde - zu hoch festgesetzt worden, ist sie auf die Rechtskraft des ergangenen Zahlungsauftrages/Mandatsbescheides zu verweisen und darauf, dass sie diesen hätte bekämpfen oder die Wiederaufnahme des Verfahrens hätte begehren müssen. Einwendungen gegen einen rechtskräftigen Zahlungsauftrag können nicht in einem Rückzahlungsverfahren, sondern nur noch im Wege der Wiederaufnahme geltend gemacht werden (vgl. auch Dokalik, Gerichtsgebühren¹³, Bemerkungen 1 und 2 zu § 6c GEG).Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, die Gebühr sei - durch unrichtiges Vorgehen des Bezirksgerichtes bzw. der belangten Behörde - zu hoch festgesetzt worden, ist sie auf die Rechtskraft des ergangenen Zahlungsauftrages/Mandatsbescheides zu verweisen und darauf, dass sie diesen hätte bekämpfen oder die Wiederaufnahme des Verfahrens hätte begehren müssen. Einwendungen gegen einen rechtskräftigen Zahlungsauftrag können nicht in einem Rückzahlungsverfahren, sondern nur noch im Wege der Wiederaufnahme geltend gemacht werden vergleiche auch Dokalik, Gerichtsgebühren¹³, Bemerkungen 1 und 2 zu Paragraph 6 c, GEG). Somit ist die Ansicht der belangten Behörde, dass die Voraussetzungen des § 6c GEG im Fall der Beschwerdeführerin nicht gegeben sind und die von ihr begehrte Rückzahlung nicht in Betracht kommt, zu teilen. Auf das übrige, sich auf die Eventualbegründung der belangten Behörde beziehende, Beschwerdevorbringen ist daher nicht weiter einzugehen. Somit ist die Ansicht der belangten Behörde, dass die Voraussetzungen des Paragraph 6 c, GEG im Fall der Beschwerdeführerin nicht gegeben sind und die von ihr begehrte Rückzahlung nicht in Betracht kommt, zu teilen. Auf das übrige, sich auf die Eventualbegründung der belangten Behörde beziehende, Beschwerdevorbringen ist daher nicht weiter einzugehen. 3.4. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat sohin auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Weiters konnte auch deshalb von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde wurde nicht substantiiert bekämpft und es wurde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten.3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Weiters konnte auch deshalb von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde wurde nicht substantiiert bekämpft und es wurde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2022:W108.2240987.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.