GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1.
TP 8 GGG in Höhe von EUR 978,00 sowie die Einhebungsgebühr
1 GEG in der Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 986,00, zu bezahlen. 1.3. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin mit rechtskräftigem Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 26.02.2020 aufgefordert, die Gerichtsgebühr
TP 8 GGG in Höhe von EUR 978,00 sowie die Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 986,00, zu bezahlen. 1.
2 GEG nachzulassen, nicht stattgegeben, der Beschwerdeführerin aber die Abstattung der noch geschuldeten Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 741,80 in 7 Monatsraten zu je EUR 97,00 und einer letzten Rate von EUR 62,80 bewilligt. 1.8. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 20.10.2020, Zl. Jv 51183-33a/20, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühren
Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachzulassen, nicht stattgegeben, der Beschwerdeführerin aber die Abstattung der noch geschuldeten Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 741,80 in 7 Monatsraten zu je EUR 97,00 und einer letzten Rate von EUR 62,80 bewilligt. 1.
Z 1 GEG die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 zurückzuzahlen seien, soweit sich
1 GGG die Pauschalgebühr nach den Verhältnissen zum Todestag des Verstorbenen ermittelt werde und
g GGG der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühr für Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht mit dem Zeitpunkt der Abgabe der Entscheidung erster Instanz an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung begründet werde. Das Gerichtsgebührengesetz sehe zwar in der Anmerkung 2 zur TP 8 GGG vor, dass für die Ermittlung der Pauschalgebühr der Wert nachträglich hervorgekommenen Verlassenschaftsvermögens zum Wert des früher maßgeblichen Vermögens hinzuzurechnen sei, nicht jedoch, dass eine Rückzahlung zu erfolgen habe, wenn sich das Verlassenschaftsvermögen nachträglich verringere. Da die Rückzahlungsanträge somit nicht berechtigt seien, sei diesen keine Folge zu geben gewesen. Begründend führte die belangte Behörde (nach Wiederholung des Verfahrensganges bzw. Sachverhaltes im Wesentlichen wie unter Punkt 1.1.-1.10. beschrieben) aus, dass
Paragraph 6 c, Ziffer eins, GEG die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, zurückzuzahlen seien, soweit sich
Paragraph 24, Absatz eins, GGG die Pauschalgebühr nach den Verhältnissen zum Todestag des Verstorbenen ermittelt werde und
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera g, GGG der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühr für Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht mit dem Zeitpunkt der Abgabe der Entscheidung erster Instanz an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung begründet werde. Das Gerichtsgebührengesetz sehe zwar in der Anmerkung 2 zur TP 8 GGG vor, dass für die Ermittlung der Pauschalgebühr der Wert nachträglich hervorgekommenen Verlassenschaftsvermögens zum Wert des früher maßgeblichen Vermögens hinzuzurechnen sei, nicht jedoch, dass eine Rückzahlung zu erfolgen habe, wenn sich das Verlassenschaftsvermögen nachträglich verringere. Da die Rückzahlungsanträge somit nicht berechtigt seien, sei diesen keine Folge zu geben gewesen. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG, in welcher sie den zu viel erhobenen Betrag von EUR 741,80 zurückforderte. Die Exekutionsgebühr in Höhe von EUR 86,70 fordere sie nicht zurück. Die Beschwerdeführerin wiederholte ihr Vorbringen, dass die Gebühr aufgrund eines rein fiktiven Verlassenschaftswertes von EUR 195.557,06 zu hoch festgesetzt bzw. nicht korrigiert worden sei. Der Verlassenschaftsbetrag habe sich durch die nicht einbringliche Forderung um die Differenz von EUR 147.00,00 vermindert. Dies habe sie in einer neuerlichen Abhandlung beim Gerichtskommissär bestätigen lassen. Wenn die Höhe der Verlassenschaftsgebühr – wie im Bescheid angeführt - nach dem Vermögen zum Zeitpunkt des Todestages des Erblassers berechnet werde, so habe sich die gegenständliche Forderung in Höhe von EUR 167.000,00 zu diesem Zeitpunkt nicht im Vermögen des Erblassers, sondern im Besitz der Darlehensnehmer befunden. Die rein schriftliche Auflistung unter der Summe der Aktiva habe keinen kapitalbildenden Faktor gehabt, sondern sei eine reine Maßnahme in Vorbereitung auf die Einbringlichkeit des Betrages gewesen. Da sie über die Folgen dieser Auflistung in Bezug auf die Gebührenhöhe nicht belehrt worden sei, habe sie nicht von einer dadurch verursachten Gebührenlast ausgehen können, sonst hätte sie die Forderung anderweitig versucht einzubringen. Darüber hinaus sei die Tatsache, dass in der Anmerkung 2 zur TP 8 GGG nur eine Neuberechnung in Bezug auf eine nachträgliche Erhöhung nicht jedoch eine Verringerung erwähnt werde, nicht gleichbedeutend mit der Tatsache, dass diese nicht stattzufinden habe. Denn ausgehend von einer Gleichbehandlung wäre eine Neuberechnung in beiden Fällen zwingend erforderlich. Warum hier offenbar die entsprechende Anmerkung im GGG fehle, sei wohl nur auf die Tatsache zurückzuführen, dass noch keine Beschwerde dagegen eingebracht worden sei. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher sie den zu viel erhobenen Betrag von EUR 741,80 zurückforderte. Die Exekutionsgebühr in Höhe von EUR 86,70 fordere sie nicht zurück. Die Beschwerdeführerin wiederholte ihr Vorbringen, dass die Gebühr aufgrund eines rein fiktiven Verlassenschaftswertes von EUR 195.557,06 zu hoch festgesetzt bzw. nicht korrigiert worden sei. Der Verlassenschaftsbetrag habe sich durch die nicht einbringliche Forderung um die Differenz von EUR 147.00,00 vermindert. Dies habe sie in einer neuerlichen Abhandlung beim Gerichtskommissär bestätigen lassen. Wenn die Höhe der Verlassenschaftsgebühr – wie im Bescheid angeführt - nach dem Vermögen zum Zeitpunkt des Todestages des Erblassers berechnet werde, so habe sich die gegenständliche Forderung in Höhe von EUR 167.000,00 zu diesem Zeitpunkt nicht im Vermögen des Erblassers, sondern im Besitz der Darlehensnehmer befunden. Die rein schriftliche Auflistung unter der Summe der Aktiva habe keinen kapitalbildenden Faktor gehabt, sondern sei eine reine Maßnahme in Vorbereitung auf die Einbringlichkeit des Betrages gewesen. Da sie über die Folgen dieser Auflistung in Bezug auf die Gebührenhöhe nicht belehrt worden sei, habe sie nicht von einer dadurch verursachten Gebührenlast ausgehen können, sonst hätte sie die Forderung anderweitig versucht einzubringen. Darüber hinaus sei die Tatsache, dass in der Anmerkung 2 zur TP 8 GGG nur eine Neuberechnung in Bezug auf eine nachträgliche Erhöhung nicht jedoch eine Verringerung erwähnt werde, nicht gleichbedeutend mit der Tatsache, dass diese nicht stattzufinden habe. Denn ausgehend von einer Gleichbehandlung wäre eine Neuberechnung in beiden Fällen zwingend erforderlich. Warum hier offenbar die entsprechende Anmerkung im GGG fehle, sei wohl nur auf die Tatsache zurückzuführen, dass noch keine Beschwerde dagegen eingebracht worden sei.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.2. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. Sie ist in der Sache jedoch nicht berechtigt: 3.3.1.
1 Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.3.1.
Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Tarifpost (TP) 8 GGG (in der hier maßgeblichen Fassung) betragen die Pauschalgebühren für Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht 5 vT des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens jedoch EUR 72,00. Der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühr für Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht entsteht
g GGG mit dem Zeitpunkt der Abgabe der Entscheidung erster Instanz an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung. Der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühr für Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht entsteht
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera g, GGG mit dem Zeitpunkt der Abgabe der Entscheidung erster Instanz an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung.
1 GGG wird die Pauschalgebühr nach den Verhältnissen am Todestage des Verstorbenen ermittelt. Maßgebend ist der reine Wert des dem Verfahren zu Grunde liegenden Verlassenschaftsvermögens. Bei Ermittlung des reinen Wertes werden Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte, die Kosten und die Gebühren der Abhandlung (einschließlich der Gebühren des Gerichtskommissärs) und die Erbschaftssteuer nicht abgezogen.
Paragraph 24, Absatz eins, GGG wird die Pauschalgebühr nach den Verhältnissen am Todestage des Verstorbenen ermittelt. Maßgebend ist der reine Wert des dem Verfahren zu Grunde liegenden Verlassenschaftsvermögens. Bei Ermittlung des reinen Wertes werden Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte, die Kosten und die Gebühren der Abhandlung (einschließlich der Gebühren des Gerichtskommissärs) und die Erbschaftssteuer nicht abgezogen. Zur Entrichtung der Pauschalgebühr sind
2 lit. a GGG die Erben verpflichtet.Zur Entrichtung der Pauschalgebühr sind
Paragraph 24, Absatz 2, Litera a, GGG die Erben verpflichtet.
Z 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Paragraph eins, Ziffer eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. § 6c GEG regelt die „Rückzahlung“ und bestimmt:Paragraph 6 c, GEG regelt die „Rückzahlung“ und bestimmt: „
TP 8 GGG in Höhe von EUR 978,00 sowie der Einhebungsgebühr
1 GEG in der Höhe von EUR 8,00) vorgeschrieben. Diesen Betrag hat die Beschwerdeführerin auch - in Raten - entrichtet. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin mit rechtskräftiger Entscheidung (Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid) vom 26.02.2020 die Zahlung des Betrages von EUR 986,00, (Pauschalgebühr
TP 8 GGG in Höhe von EUR 978,00 sowie der Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,00) vorgeschrieben. Diesen Betrag hat die Beschwerdeführerin auch - in Raten - entrichtet. Ausgehend von diesem Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 6c GEG klar, dass das Rückzahlungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht erfolgreich sein kann. Denn eine Rückzahlung von nach § 1 GEG einzubringenden Beträgen kann nach § 6c Abs. 1 Z 1 GEG nur in Frage kommen, wenn der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht, die Beträge daher ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden (vgl. VwGH 09.03.1990, 88/17/0182 zum früheren, den Rückzahlungsanspruch regelnden § 30 Abs. 2 Z 1 GGG, der im Wesentlichen dem § 6c GEG entspricht). Im Beschwerdefall erfolgte die Entrichtung des Betrages von EUR 986,00 allerdings aufgrund eines erlassenen, rechtskräftigen Zahlungsauftrages.Ausgehend von diesem Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der Bestimmung des Paragraph 6 c, GEG klar, dass das Rückzahlungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht erfolgreich sein kann. Denn eine Rückzahlung von nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträgen kann nach Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer eins, GEG nur in Frage kommen, wenn der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht, die Beträge daher ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden vergleiche VwGH 09.03.1990, 88/17/0182 zum früheren, den Rückzahlungsanspruch regelnden Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, GGG, der im Wesentlichen dem Paragraph 6 c, GEG entspricht). Im Beschwerdefall erfolgte die Entrichtung des Betrages von EUR 986,00 allerdings aufgrund eines erlassenen, rechtskräftigen Zahlungsauftrages. Die Beschwerdeführerin stellt das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über ihre Zahlungspflicht (vgl. § 6c Abs. 1 Z 1 GEG) betreffend den Betrag von gesamt EUR 986,00 (mit dem in Rechtskraft erwachsenen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 26.02.2020) auch in der Beschwerde nicht in Abrede (in der Beschwerde wird vielmehr gerügt, dass dieser Betrag nicht korrigiert worden sei). Dass ihre Zahlungspflicht (teilweise) aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen wäre (§ 6c Abs. 1 Z 2 GEG), behauptet die Beschwerdeführerin nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Im rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschluss des Bezirksgerichtes vom 01.10.2020 über die Ergänzung der Vermögenserklärung und Durchführung einer Nachtragsabhandlung kann nicht das (teilweise) Erlöschen der mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 26.02.2020 rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin gesehen werden.Die Beschwerdeführerin stellt das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über ihre Zahlungspflicht vergleiche Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer eins, GEG) betreffend den Betrag von gesamt EUR 986,00 (mit dem in Rechtskraft erwachsenen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 26.02.2020) auch in der Beschwerde nicht in Abrede (in der Beschwerde wird vielmehr gerügt, dass dieser Betrag nicht korrigiert worden sei). Dass ihre Zahlungspflicht (teilweise) aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen wäre (Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 2, GEG), behauptet die Beschwerdeführerin nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Im rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschluss des Bezirksgerichtes vom 01.10.2020 über die Ergänzung der Vermögenserklärung und Durchführung einer Nachtragsabhandlung kann nicht das (teilweise) Erlöschen der mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 26.02.2020 rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin gesehen werden. Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, die Gebühr sei - durch unrichtiges Vorgehen des Bezirksgerichtes bzw. der belangten Behörde - zu hoch festgesetzt worden, ist sie auf die Rechtskraft des ergangenen Zahlungsauftrages/Mandatsbescheides zu verweisen und darauf, dass sie diesen hätte bekämpfen oder die Wiederaufnahme des Verfahrens hätte begehren müssen. Einwendungen gegen einen rechtskräftigen Zahlungsauftrag können nicht in einem Rückzahlungsverfahren, sondern nur noch im Wege der Wiederaufnahme geltend gemacht werden (vgl. auch Dokalik, Gerichtsgebühren¹³, Bemerkungen 1 und 2 zu § 6c GEG).Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, die Gebühr sei - durch unrichtiges Vorgehen des Bezirksgerichtes bzw. der belangten Behörde - zu hoch festgesetzt worden, ist sie auf die Rechtskraft des ergangenen Zahlungsauftrages/Mandatsbescheides zu verweisen und darauf, dass sie diesen hätte bekämpfen oder die Wiederaufnahme des Verfahrens hätte begehren müssen. Einwendungen gegen einen rechtskräftigen Zahlungsauftrag können nicht in einem Rückzahlungsverfahren, sondern nur noch im Wege der Wiederaufnahme geltend gemacht werden vergleiche auch Dokalik, Gerichtsgebühren¹³, Bemerkungen 1 und 2 zu Paragraph 6 c, GEG). Somit ist die Ansicht der belangten Behörde, dass die Voraussetzungen des § 6c GEG im Fall der Beschwerdeführerin nicht gegeben sind und die von ihr begehrte Rückzahlung nicht in Betracht kommt, zu teilen. Auf das übrige, sich auf die Eventualbegründung der belangten Behörde beziehende, Beschwerdevorbringen ist daher nicht weiter einzugehen. Somit ist die Ansicht der belangten Behörde, dass die Voraussetzungen des Paragraph 6 c, GEG im Fall der Beschwerdeführerin nicht gegeben sind und die von ihr begehrte Rückzahlung nicht in Betracht kommt, zu teilen. Auf das übrige, sich auf die Eventualbegründung der belangten Behörde beziehende, Beschwerdevorbringen ist daher nicht weiter einzugehen. 3.4. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat sohin auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Weiters konnte auch deshalb von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde wurde nicht substantiiert bekämpft und es wurde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten.3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Weiters konnte auch deshalb von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde wurde nicht substantiiert bekämpft und es wurde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2022:W108.2240987.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.