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{'item': 'W135 2234639-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 19§ 14§ 2§ 3§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2022 GeschäftszahlW135 2234639-1 SpruchW135 2234639-1/14E, W135 2234639-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer brachte am 27.04.2020 beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ein und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden aus den Jahren 2016 bis 2020 vor. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein, welches am 08.06.2020 - nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.06.2020 - erstellt wurde. In diesem wird Folgendes ausgeführt: „Anamnese: Zustand nach Hämorrhoidenoperation

(2015), degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Bandscheibenschäden in der HWS, Neuroforamenstenose C6 / 7, Zustand nach Ablation bei Vorhofflimmern
(2018)Bandscheibenoperation, Depression, arterielle Hypertonie seit 2015 bekannt, Schlafapnoe seit 2015 Derzeitige Beschwerden: Bei Hrn. XXXX besteht seit 2018 ein chronic fatigue Syndrome (DD myalgische Enzephalomyelitis) mit Erschöpfung, Schlafstörungen, Kollapsneigung, Ängste, Panikattacken, Tinnitus, Schwindel und Depression. Er ist bei einem Neurologen in Behandlung. Zusätzlich habe er Bandscheibenschäden im HWS Bereich. Damit ist er auf einer Neurochirurgie in Kontrolle. Eine Operation war geplant, wurde aber verschoben. Immer wieder habe er taube Finger, Handflächen bds. auch leide er an Herzrhythmusstörungen mit Extrasystolen, es besteht ein Zustand nach Ablation wegen paroxysmalem Vorhofflimmern. In der Nacht braucht er eine Beatmung wegen Schlafapnoe. Eine physikal. Therapie und Psychotherapie mussten wegen Erschöpfung abgebrochen werden. Die Gehstrecke beträgt an guten Tagen 1000 m, an schlechten Tagen viel weniger.Bei Hrn. römisch 40 besteht seit 2018 ein chronic fatigue Syndrome (DD myalgische Enzephalomyelitis) mit Erschöpfung, Schlafstörungen, Kollapsneigung, Ängste, Panikattacken, Tinnitus, Schwindel und Depression. Er ist bei einem Neurologen in Behandlung. Zusätzlich habe er Bandscheibenschäden im HWS Bereich. Damit ist er auf einer Neurochirurgie in Kontrolle. Eine Operation war geplant, wurde aber verschoben. Immer wieder habe er taube Finger, Handflächen bds. auch leide er an Herzrhythmusstörungen mit Extrasystolen, es besteht ein Zustand nach Ablation wegen paroxysmalem Vorhofflimmern. In der Nacht braucht er eine Beatmung wegen Schlafapnoe. Eine physikal. Therapie und Psychotherapie mussten wegen Erschöpfung abgebrochen werden. Die Gehstrecke beträgt an guten Tagen 1000 m, an schlechten Tagen viel weniger. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Tritace 2,5 mg 2x1/2, Nomexor 5 mg 1x1, Valaciclovir 1000 mg 2x1 Sozialanamnese: 50 a, geschieden, lebt mit der Lebensgefährtin zusammen, Kinder: 2, Beruf: Kellner, dzt. arbeitslos Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 03/2019 XXXX (Bef. mitgebracht)03 aus 2019, römisch 40 (Bef. mitgebracht) Cervicobrachialgie, CTI C6/7, Blockierungssyndrom C3, art. Hypertonie, oberes Cervicalsyndrom mit Vertigo, OSAS mit CPAP, chronic fatigue Syndrome/myalgische Enzephalomyelitis, Angststörung 02/2018 XXXX 02 aus 2018, römisch 40 Stressbelastung, Burn-Out, Müdigkeit/Fatigue, Antriebslosigkeit, Schlafstörungen, Ängste, Panikattacken, Nächtliches Schwitzen, Trockene Haut, Libidoverlust, häufige Infekte, Herpes, Reizdarm, Durchfall (Diarrhoe), Bluthochdruck, HWS- Syndrom, Depression, Depressive Verstimmungen, Nervosität, Kopfschmerzen, Konzentrations-/Gedächtnisstörungen, Reizdarmsyndrom, Tinnitus 06/2018 XXXX (Psychiatrie)06 aus 2018, römisch 40 (Psychiatrie) Aufnahmegrund: Fatigue- und Schwindelsymptomatik seit 3 Jahren unklarer Genese Diagnosen bei Entlassung: Somatisierungsstörung Zervikaler Bandscheibenschaden, nicht näher bezeichnet Vorhofflimmern, paroxysmal (St.p.) Schlafapnoe Essentielle (primäre) Hypertonie Durchgeführte Maßnahmen St.p. Pulmonalvenenisolierung am 16.04.2018 08/2018 Dr. XXXX (Neurologie)08 aus 2018, Dr. römisch 40 (Neurologie) Diagnosen: Chronic fatigue syndrome Dauerdiagnosen: Vorhofflimmern unter Pradaxa (ED 2017), Z.n. Ablation 4/
  1. Wiederkehrende Schwindelanfälle mit Benommenheit, diese würden ein paar Sekunden dauern, dann wieder verschwinden. Retrospektiv lässt sich vor Beginn der Symptome ein grippeähnlicher Infekt erheben.Vorhofflimmern unter Pradaxa (ED 2017), Z.n. Ablation 4 aus 2018,. Wiederkehrende Schwindelanfälle mit Benommenheit, diese würden ein paar Sekunden dauern, dann wieder verschwinden. Retrospektiv lässt sich vor Beginn der Symptome ein grippeähnlicher Infekt erheben. 10/2018 Dr. XXXX (Neurologie)10 aus 2018, Dr. römisch 40 (Neurologie) hochgradiger Verdacht auf chronique fatigue Syndrom/Myalgic Enzephalomyelitis, Autoimmunerkrankung 01/2019 Dr. XXXX 01 aus 2019, Dr. römisch 40 Es finden sich bei Herrn XXXX Hinweise auf eine AutoimmunGenese (CFS-spezifischer Antikörpernachweis).Es finden sich bei Herrn römisch 40 Hinweise auf eine AutoimmunGenese (CFS-spezifischer Antikörpernachweis). 08/2019 KH XXXX (Neurochirurgie)08 aus 2019, KH römisch 40 (Neurochirurgie) Procedere: Da er auch bds. diese Parästhesien angibt, wünscht er sich eine bds. Foraminotomie C6/6, wobei li eig. keine Indikation dafür besteht. Eine mitochondriale Erkrankung als Grundlage des CFS wird ebenfalls angenommen. CT HWS in Funktion angemeldet. 03/2020 Diagnosezentrum XXXX 03 aus 2020, Diagnosezentrum römisch 40 MRT Gehirn: Keine Dynamik der mehreren winzigen unspezifischen überwiegend subcortical lokalisierten Marklagerläsionen. Differenzialdiagnostisch kommt in erster Linie eine mikroangiopathische Genese in Betracht. Eine entzündliche Genese ist weniger wahrscheinlich und nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen. Bei klinischer Relevanz kann jedenfalls eine Verlaufskontrolle erwogen werden. 10/2019 XXXX (Neurologie)10 aus 2019, römisch 40 (Neurologie) klnisch chron Fatigue Syndrom zuletzt Bamstigkeit in den Händen- Episoden mit Kraftlosigkeit und Taubheitsgefühl in den Händen präkollapsige Zustände zuletzt Diagnose Somatoforme Störung- siehe Brief Psychosomatik 6/2018 XXXX Klinik Psychiatriezuletzt Diagnose Somatoforme Störung- siehe Brief Psychosomatik 6 aus 2018, römisch 40 Klinik Psychiatrie klinisch neurologisch kein Hinweis auf entsprechende radikuläre Symptomatik in Zusammenschau der Befunde kann bis jetzt zu den klinischen Symptomen die Diagnose einer entzündlichen, degenerativen oder vaskulären chronischen Erkrankung des ZNS oder PNS nicht gestellt 11/2019 KH XXXX (Neurologie)11 aus 2019, KH römisch 40 (Neurologie) Chronic fatigue Syndrom sk- RF: Parox- VHF ohne OAK mit Pradaxa, HLP, Hypertonie, Z.n. Nik. Kollapsneigung Z.n. stat. Therapie bei Vd.a. Burn out Sympt. Cervicalsyndrom, AdipositasZ.n. stat. Therapie bei römisch fünf d.a. Burn out Sympt. Cervicalsyndrom, Adipositas OSAS unter CPAP. 02/2020 Dr. XXXX (Neurologie)02 aus 2020, Dr. römisch 40 (Neurologie) G93.3 - Chronic fatigue syndrome Schlafapnoe mit CPAP-Maske Vorhofflimmern unter Pradaxa (ED 2017), Z.n. Ablation 4/2018 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: Adipös Größe: 192,00 cm Gewicht: 132,00 kg Blutdruck: 140/110 Klinischer Status – Fachstatus: Schlaf schlecht, Alkohol keinen, Nikotin 0 seit 2015 Kopf / Hals: HNAP frei, Pupillen isocor, seitengleich, Schleimhäute gut durchblutet, Gebiß: saniert, Schilddrüse palpatorisch unauffällig, Thorax symmetrisch, Lunge Vesikuläratmen, Klopfschall sonor, Cor auskultatorisch unauffällig, Puls: normofrequent, rhythm., Abdomen: Bauchdecken über Thoraxniveau, Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar, keine Abwehrspannung, kein Druckschmerz, Nierenlager bds. frei, Wirbelsäule: HWS klopfdolent, frei beweglich, Fingerbodenabstand 20 cm, Untere Extremitäten: Varizen keine, Ödeme keine, Fußpulse tastbar, grobe Kraft seitengleich erhalten, Gelenke frei beweglich, PSR seitengleich nicht auslösbar, Lasegue beidseits pos. bei 60 °, Obere Extremitäten: Gelenke frei beweglich, Nacken,- u. Kreuzgriff bds. durchführbar, grobe Kraft seitengleich erhalten, Faustschluß bds. komplett. Gesamtmobilität – Gangbild: Gangbild unauffällig, Einbeinstand bds. möglich, aber unsicher, Zehen,- Fersengang bds. durchführbar, An,-u. Ausziehen flüssig Status Psychicus: Wach, allseits orientiert, bewusstseinsklar, kognitiv vordergründig nicht eingeschränkt, depressiv Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Chronic fatigue Syndrom, Burn Out Syndrom, Depression Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz, da Einschränkung der Leistungsfähigkeit und der sozialen Kontakte 03.06.02 50 2 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da CPAP Beatmung erforderlich 06.11.02 30 3 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Cervicalsyndrom, Neuroforamenstenosen C6 / 7 Unterer Rahmensatz bei einigermaßen guter Beweglichkeit 02.01.02 30 4 Arterielle Hypertonie, Zustand nach Ablation bei Vorhofflimmern g.Z. Fixer Rahmensatz 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2, 3, 4 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:  Dauerzustand  Nachuntersuchung - Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:  JA  NEIN“ Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.06.2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 27.04.2020 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre und dessen Grad der Behinderung 50 v. H. betrage. Mit Schreiben vom 22.07.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen anführte, die Sachverständige habe offenbar keine Kenntnis von den von ihm bereits an die belangte Behörde gesendeten medizinischen Unterlagen gehabt. Er bedürfe ständig einer Begleitperson und sei ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich. Bei dem Chronic fatigue Syndrom handle es sich um eine schwere neuro-immunologische Erkrankung. Dies sei von der Sachverständigen nicht festgestellt worden, obwohl es in den von ihm vorgelegten Befunden diagnostiziert worden sei. Der Beschwerdeführer sei mit seinen Beschwerden und Funktionsbeeinträchtigungen keinesfalls arbeitsfähig und könne daher weder auf einem geschützten Arbeitsplatz noch in einem integrativen Betrieb seinem erlernten Beruf nachgehen. Der Beschwerdeführer legte einen Laborbefund vom 12.06.2020 bei. Die belangte Behörde holte daraufhin eine Stellungnahme der ärztlichen Sachverständigen ein, welche am 06.08.2020 erstellt wurde. Darin wird Folgendes ausführt: „Im Untersuchungsbefund konnten eine gute Beweglichkeit der Gelenke und gute Kraftverhältnisse in den Extremitäten festgestellt werden. Das Gangbild war intakt. Anamnestisch wurde eine Gehstrecke von 1000 m an guten Tagen angegeben. Aus den Befunden sind weder eine gravierende Mobilitätseinschränkung noch der Bedarf einer Begleitperson ableitbar. In einem rezenten Befund vom XXXX /Neurologie " wurde eine entzündliche, vaskuläre oder neurodegenerative chronische neurologische Erkrankung ausgeschlossen und von der Diagnose Somatoforme Störung ausgegangen mit altersentsprechendem Neurostatus, es war bisher keine organ- neurologische Erkrankung in der DD Abklärung zu beschreiben ". Von einer schweren Erkrankung des Immunsystems ist daher nicht auszugehen. Von einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) kann ebenfalls ausgegangen werden.“„Im Untersuchungsbefund konnten eine gute Beweglichkeit der Gelenke und gute Kraftverhältnisse in den Extremitäten festgestellt werden. Das Gangbild war intakt. Anamnestisch wurde eine Gehstrecke von 1000 m an guten Tagen angegeben. Aus den Befunden sind weder eine gravierende Mobilitätseinschränkung noch der Bedarf einer Begleitperson ableitbar. In einem rezenten Befund vom römisch 40 /Neurologie " wurde eine entzündliche, vaskuläre oder neurodegenerative chronische neurologische Erkrankung ausgeschlossen und von der Diagnose Somatoforme Störung ausgegangen mit altersentsprechendem Neurostatus, es war bisher keine organ- neurologische Erkrankung in der DD Abklärung zu beschreiben ". Von einer schweren Erkrankung des Immunsystems ist daher nicht auszugehen. Von einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) kann ebenfalls ausgegangen werden.“ Mit Schreiben vom 08.06.2020 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie vom 07.08.2020 nach. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.08.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.06.2020 ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 50 v.H. betrage. Mit der Beschwerdevorentscheidung wurden dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten vom 08.06.2020 und die Stellungnahme vom 06.08.2020 übermittelt. Mit Schreiben vom 27.08.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dem Vorlageantrag legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie vom 07.08.2020 sowie eine Stellungnahme einer Fachärztin für klinische Immunologie vom 26.08.2020 bei. Die Beschwerde, der Vorlageantrag und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.09.2020 zur Entscheidung vorgelegt. Zur Überprüfung der Einwendungen des Beschwerdeführers veranlasste das Bundesverwaltungsgericht eine Begutachtung mit persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers durch eine Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, um als Sachverständige im Verfahren Nachfolgendes zu beurteilen: „1) Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung (GdB) für jede festgestellte Gesundheitsschädigung: - medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen; - gewählte Positionsnummer der Einschätzungsverordnung, wobei auf die Begründung der Wahl der Positionsnummer besonders zu achten ist, dies unter Bezugnahme auf die Tatbestandselemente der herangezogenen Positionsnummer; - zugrunde gelegter Rahmensatzwert, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist, dies unter Bezugnahme auf die Tatbestandselemente des gewählten Rahmensatzes. - 2) Einschätzung und Begründung des Gesamt-GdB. Auf die Frage, ob eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen vorliegt, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, ist mit näherer Begründung gesondert einzugehen. 3) Begründung zu einer allfälligen zum angefochtenen Sachverständigengutachten vom 08.06.2020 abweichenden Beurteilung. 4) Stellungnahme, ab wann der GdB anzunehmen ist (ab Antrag – 27.04.2020? Wenn später, bitte begründen). 5) Die Feststellung, ob der Beschwerdeführer in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet oder nicht geeignet ist. 6) Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen in der Beschwerde, wobei auf die Ausführungen unter Punkt 1 nicht einzugehen ist, da die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für Zusatzeintragungen in den Behindertenpass nicht verfahrensgegenständlich ist. 7) Ausführliche Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunden Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, vom 07.08.2020 und DDr. XXXX , Fachärztin für klinische Immunologie, vom 26.08.20207) Ausführliche Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunden Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, vom 07.08.2020 und DDr. römisch 40 , Fachärztin für klinische Immunologie, vom 26.08.2020 8) Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist.“ Das Sachverständigengutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin wurde am 20.07.2021, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.05.2021, erstellt. In diesem wird Folgendes ausgeführt: „SACHVERHALT: Gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom
  2. 2020 bzw.
  3. 2020, mit welchem der Grad der Behinderung mit 50 % festgesetzt wird, wird Beschwerde vorgebracht. Im Beschwerdevorbringen des BF vom
  4. 2020, wird eingewendet, dass er ein chronic Fatigue Syndrom habe, außer Haus immer eine Begleitperson benötige, da er immer wieder Kollapszustände habe, seit 2018 könne er keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benutzen, er werde von seiner Lebensgefährtin begleitet und gebracht. Er müsse sich immer wieder hinlegen, da er starke Kreislaufprobleme habe, auch Herzrhythmusstörungen. Er habe eine immunologische Erkrankung, einen massiven Mangel an MBL. Er sei auf keinen Fall arbeitsfähig, eine Besserung sei nicht in Sicht. Vorgeschichte: 2015 Hämorrhoidenoperation 2017 Ablation, paroxysmales Vorhofflimmern, arterielle Hypertonie COVID 19 - Erkrankung 2/2021 und 3/2021, stationäre Therapie und Sauerstofftherapie mittels Maske, keine IntubationCOVID 19 - Erkrankung 2 aus 2021, und 3 aus 2021,, stationäre Therapie und Sauerstofftherapie mittels Maske, keine Intubation Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervicalsyndrom Seit 2015 Schlafapnoe mit nächtlicher Maske, Bi-PAP Therapie 1/2018 TIA ohne Residuen1 aus 2018, TIA ohne Residuen 2018 Burn-out-Syndrom, stationärer Aufenthalt psychiatrische Universitätsklinik Erschöpfungssyndrom, CFS - Chronic-Fatigue-Syndrom Depressio Zwischenanamnese seit 8/2020: Keine Operation, kein stationärer Aufenthalt. Befunde: Befund Dr. XXXX Facharzt für Neurologie 7.8.2020 (Chronic- Fatigue-Syndrom, Belastungsintoleranz mit Zustandsverschlechterung nach physischer/kognitiver, oft banaler Aktivität. Beginn mit einer Infektion, typischer Verlauf, teilweise Antikörper positiv bei mutmaßlicher Autoimmunreaktion. Keine Besserung auf Valaciclovir. Arbeitsfähigkeit aktuell nicht gegeben, von kurz- oder mittelfristiger Besserung ist nicht auszugeben.)Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Neurologie 7.8.2020 (Chronic- Fatigue-Syndrom, Belastungsintoleranz mit Zustandsverschlechterung nach physischer/kognitiver, oft banaler Aktivität. Beginn mit einer Infektion, typischer Verlauf, teilweise Antikörper positiv bei mutmaßlicher Autoimmunreaktion. Keine Besserung auf Valaciclovir. Arbeitsfähigkeit aktuell nicht gegeben, von kurz- oder mittelfristiger Besserung ist nicht auszugeben.) Befund Dr. XXXX FA für klinische Immunologie 26.8.2020 (immunologische Konsultation und Besprechung bei chronischer Erschöpfung im Sinne von CFS und starkem Schwindel seit
  5. MBL- Defizienz. Empfohlen wird rasche antibiotische oder antimykotische Therapie bei beginnenden Infektionen, Überprüfung des Impfstatus.Befund Dr. römisch 40 FA für klinische Immunologie 26.8.2020 (immunologische Konsultation und Besprechung bei chronischer Erschöpfung im Sinne von CFS und starkem Schwindel seit
  6. MBL- Defizienz. Empfohlen wird rasche antibiotische oder antimykotische Therapie bei beginnenden Infektionen, Überprüfung des Impfstatus. Vermutlich Autoimmungeschehen, erneute Bestimmung der Antikörper empfehlenswert) Labor vom 12.6.2020 (Blutbild unauffällig, geringgradige Auffälligkeit im Bereich der TLymphozytensubpopulationen und Natural Killer Zellen, GPT und Ferritin geringgradig erniedrigt, Blutfettwerte geringgradig erhöht, immunologischer Befund unauffällig) Termin für Kontrollnacht im Schlaflabor 29.12.2020 MRT Gehirn und HWS
  7. 2020 (winzige Marklagerläsionen, differenzialdiagnostisch in
  8. Linie mikroangiopathische Genese. HWS: geringgradige Osteochondrosen und Protrusionen C5 bis C7, kein Nachweis einer Kompression neuraler Strukturen) Befund Dr. XXXX Facharzt für Neurologie 10.2.2020 (letzter Kontakt 4/2019, taubes Gefühl obere Extremitäten beidseits, vor allem im Liegen, Neurochirurgie XXXX : Neuroforamenstenose C6/C7, CT-gezielte Infiltration - Besserung für 10 Tage, Operation empfohlen, Termin für 10/2019 angesetzt, dann wieder abgesetzt, von OP abgeraten. Othostatische Kollapse und Arrhythmie. Orthomolekulare Therapie bei Dr. XXXX ohne Effekt,Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Neurologie 10.2.2020 (letzter Kontakt 4 aus 2019,, taubes Gefühl obere Extremitäten beidseits, vor allem im Liegen, Neurochirurgie römisch 40 : Neuroforamenstenose C6/C7, CT-gezielte Infiltration - Besserung für 10 Tage, Operation empfohlen, Termin für 10 aus 2019, angesetzt, dann wieder abgesetzt, von OP abgeraten. Othostatische Kollapse und Arrhythmie. Orthomolekulare Therapie bei Dr. römisch 40 ohne Effekt, Sauerstofftherapieeffekt. Kurze Spaziergänge führen zu Schwindel und Schwäche und präsynkopalen Zuständen, Schlaf aufgrund der tauben Hände deutlich eingeschränkt. Nach externen Terminen Verschlechterung für 1 bis 2 Tage, Gewichtszunahme. Grippesymptome, bekannter MBL- Mangel. CFS, im Rahmen eines mehrmonatigen stationären Aufenthaltes in der Psychiatrie XXXX wurde eine psychiatrische Ursache als unwahrscheinlich angesehen. Keine Besserung durch Immunglobuline.)Sauerstofftherapieeffekt. Kurze Spaziergänge führen zu Schwindel und Schwäche und präsynkopalen Zuständen, Schlaf aufgrund der tauben Hände deutlich eingeschränkt. Nach externen Terminen Verschlechterung für 1 bis 2 Tage, Gewichtszunahme. Grippesymptome, bekannter MBL- Mangel. CFS, im Rahmen eines mehrmonatigen stationären Aufenthaltes in der Psychiatrie römisch 40 wurde eine psychiatrische Ursache als unwahrscheinlich angesehen. Keine Besserung durch Immunglobuline.) Befund Schlaflabor XXXX 4.1.2019 (ausgeprägtes komplexes Schlafapnoesyndrom, suffiziente Einstellung mit Bi-PAP) Neurologischer Konsiliarbefund 11.11.2019 (Nacken-Schultermuskulatur gering verspannt, HWS frei beweglich, neurologischer Status unauffällig)Befund Schlaflabor römisch 40 4.1.2019 (ausgeprägtes komplexes Schlafapnoesyndrom, suffiziente Einstellung mit Bi-PAP) Neurologischer Konsiliarbefund 11.11.2019 (Nacken-Schultermuskulatur gering verspannt, HWS frei beweglich, neurologischer Status unauffällig) Befund XXXX 4.10.2019 (CFS, bamstige Hände, zuletzt Diagnose somatoforme Störung, entzündliche, vaskuläre oder neurodegenerative chronische neurologische Erkrankung konnte ausgeschlossen werden)Befund römisch 40 4.10.2019 (CFS, bamstige Hände, zuletzt Diagnose somatoforme Störung, entzündliche, vaskuläre oder neurodegenerative chronische neurologische Erkrankung konnte ausgeschlossen werden) Befund Neurochirurgische Ambulanz Krankenanstalt XXXX 26.7.2019 (Kollapsneigung mit Verdacht auf Somatisierungsstörung, CFS als Arbeitshypothese. Parästhesien, wünscht Foraminotomie C5/C6, wobei links eigentlich keine Indikation dafür besteht)Befund Neurochirurgische Ambulanz Krankenanstalt römisch 40 26.7.2019 (Kollapsneigung mit Verdacht auf Somatisierungsstörung, CFS als Arbeitshypothese. Parästhesien, wünscht Foraminotomie C5/C6, wobei links eigentlich keine Indikation dafür besteht) Befund Dr. XXXX Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin 3.6.2019 (oxidativer Stress, ...Stress, sekundäre Mitochondriopathie mit konsekutivem intrazellulärem ATP Mangel, Mikronährstoffe-und Antioxidantien -Mangel, Intoxikationsdefizit, toxische Schwermetallbelastungen, KPU, Störung Mikrobiom Darmflora, Neurotransmitter Imbalalancen (sic!). Orthomolekulare Behandlung) Labor 3.5.2019 (Serotonin geringgradig erniedrigt, Catecholamine teilweise geringgradig erniedrigt)Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin 3.6.2019 (oxidativer Stress, ...Stress, sekundäre Mitochondriopathie mit konsekutivem intrazellulärem ATP Mangel, Mikronährstoffe-und Antioxidantien -Mangel, Intoxikationsdefizit, toxische Schwermetallbelastungen, KPU, Störung Mikrobiom Darmflora, Neurotransmitter Imbalalancen (sic!). Orthomolekulare Behandlung) Labor 3.5.2019 (Serotonin geringgradig erniedrigt, Catecholamine teilweise geringgradig erniedrigt) Gutachten Dr. XXXX Facharzt für Neurologie und Psychiatrie 5.3.2019 (Zustand nach TIA 2018 ohne Residuen, geringgradiges zervikocephale Syndrom, paroxysmales Vorhofflimmern, Schlafapnoesyndrom mit CPAP-Maske. Annahme eines „Chronic - fatigue - Syndroms", ex juvantibus Therapie mit Immunoglobulinen, rezidivierende Synkopen und Vertigo, dafür keine organneurologischen Ursachen zu definieren. Seit längerer Zeit in regelmäßiger neurologischer Behandlung, aktuell keine flankierende Psychotherapie. Keine organischen Substrate für Adynamie, Somatisierungsstörung, Persönlichkeitsakzentuierung, sub-/gering depressiv, erhöht symptomfixiert, kognitiv unauffällig)Gutachten Dr. römisch 40 Facharzt für Neurologie und Psychiatrie 5.3.2019 (Zustand nach TIA 2018 ohne Residuen, geringgradiges zervikocephale Syndrom, paroxysmales Vorhofflimmern, Schlafapnoesyndrom mit CPAP-Maske. Annahme eines „Chronic - fatigue - Syndroms", ex juvantibus Therapie mit Immunoglobulinen, rezidivierende Synkopen und Vertigo, dafür keine organneurologischen Ursachen zu definieren. Seit längerer Zeit in regelmäßiger neurologischer Behandlung, aktuell keine flankierende Psychotherapie. Keine organischen Substrate für Adynamie, Somatisierungsstörung, Persönlichkeitsakzentuierung, sub-/gering depressiv, erhöht symptomfixiert, kognitiv unauffällig) Im Rahmen der aktuellen Begutachtung nachgereichte Befunde: Histologischer Befund 27.10.2020 (Ekzem) Schlaflabor-Befundbericht 12.2.2021 (ausgeprägtes obstruktives Schlafapnoesyndrom, suffiziente Behandlung gewährleistet unter Therapie mit EPAP) Befund Dr. XXXX FA für klinische Immunologie 7.10.2020 (MBL- Mangel, Autoantikörper, Histaminintoleranz)Befund Dr. römisch 40 FA für klinische Immunologie 7.10.2020 (MBL- Mangel, Autoantikörper, Histaminintoleranz) Befund Lungenzentrum XXXX 15.4.2021 (postinfektiöses Fatiguesyndrom, COVID 19 3/2021, Zustand nach Covid 19- Pneumonie beidseits, Obstruktives Schlafapnoesyndrom. Therapie mit Salmecomp)Befund Lungenzentrum römisch 40 15.4.2021 (postinfektiöses Fatiguesyndrom, COVID 19 3 aus 2021,, Zustand nach Covid 19- Pneumonie beidseits, Obstruktives Schlafapnoesyndrom. Therapie mit Salmecomp) Befund Dr. XXXX Facharzt für Neurologie 28.4.2021 und 16.3.2021 (Posturales orthostatischesBefund Dr. römisch 40 Facharzt für Neurologie 28.4.2021 und 16.3.2021 (Posturales orthostatisches Tachykardiesyndrom, Infektanfälligkeit, Zustand nach 2-maliger Covid-19 Infektion 2/2021 mit Pneumonie und PE, CFS, Schlafapnoe, Vorhofflimmern)Tachykardiesyndrom, Infektanfälligkeit, Zustand nach 2-maliger Covid-19 Infektion 2 aus 2021, mit Pneumonie und PE, CFS, Schlafapnoe, Vorhofflimmern) Bericht Krankenhaus XXXX 25.2.2021 (Covid-19 Pneumonie beidseits, Hypertonie, paroxysmales Vorhofflimmern, Schlafapnoe. Respiratorisch weitestgehend stabil, minimaler Sauerstoffbedarf)Bericht Krankenhaus römisch 40 25.2.2021 (Covid-19 Pneumonie beidseits, Hypertonie, paroxysmales Vorhofflimmern, Schlafapnoe. Respiratorisch weitestgehend stabil, minimaler Sauerstoffbedarf) Befund Krankenhaus XXXX 10.3.2021 (Covid-19 Pneumonie beidseits, Südafrika Mutation, IgG Antikörper positiv am 24.2.2021, periphere Pulmonalembolie beidseits.Befund Krankenhaus römisch 40 10.3.2021 (Covid-19 Pneumonie beidseits, Südafrika Mutation, IgG Antikörper positiv am 24.2.2021, periphere Pulmonalembolie beidseits. Konsiliarbefund Neurologie 3.3.2021: neurologischer Status: unauffällig) Sozialanamnese: geschieden, 2 Kinder, lebt in Lebensgemeinschaft in Wohnung im Erdgeschoss Berufsanamnese: Kellner, zuletzt gearbeitet 5/2018, dann ein Jahr KrankenstandKellner, zuletzt gearbeitet 5 aus 2018,, dann ein Jahr Krankenstand Medikamente: Salmecomp, Famotidin, Nomexor, Xarelto, Novalgin bei Bedarf, Tritace, Desloratadin Allergien: nicht bekannt Nikotin: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 Derzeitige Beschwerden: „Bin total erschöpft und liege im Bett, habe ständig Schwindel, Kreislaufprobleme beim Aufstehen, Blutdruckschwankungen, bin kurzatmig. Ab und zu habe ich Vorhofflimmern. Schmerzen habe ich in Kopf und Gliedern, im Bereich der Halswirbelsäule und der Muskulatur. Außer Haus gehe ich zweimal im Monat, zum Arzt und Facharzt für Neurologie. Bekomme vom Hausarzt Immuntherapie, Hildegard Medizin." STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand adipös. Größe 192 cm, Gewicht 133 kg, Alter: 51 Jahre Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA, ohne Maske keine Dyspnoe. hlAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind handfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken kurz durchführbar. Der Einbeinstand ist kurz ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist nicht möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche Gelenke sind handfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, geringgradig Hartspann, kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Finger-Nasen-Versuch, Romberg, Unterberger Jeweils unauffällig Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt bis in den Warteraum im Rollstuhl, Aufstehen vom Rollstuhl unauffällig, Gehen vom Warteraum in den Ordinationsraum ohne Gehhilfe unauffällig, hinkfrei und zügig. Aufstehen vom Sessel und Hinlegen auf die Untersuchungsliege unauffällig, kein Hinweis für Gleichgewichtsstörung. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. STELLUNGNAHME: ad 1) Einschätzung des Grades der Behinderung 1) Somatisierungsstörung, Depression 03.06.01 30% 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da bei Zustand nach stationärem Aufenthalt an psychiatrischer Abteilung 2018 und Erschöpfungssyndrom Therapiereserven vorhanden. 2) Obstruktives Schlafapnoesyndrom 06.11.02 20% Unterer Rahmensatz, da mit Maskentherapie suffizient eingestellt. 3) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikalsyndrom 02.01.01 10% Unterer Rahmensatz, da freie Beweglichkeit, berücksichtigt rezidivierende Vertigo. 4) Bluthochdruck, rezidivierendes Vorhofflimmern, Zustand nach Ablation 05.01.01 10% Fixer Richtsatzwert. Zustand nach Covid 19- Pneumonie beidseits stellt kein behinderungsrelevantes Leiden dar, da nicht länger als 6 Monate anhaltend. ad 2) Gesamtgrad der Behinderung: 30% Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. ad 3) Begründung zu einer allfälligen zum angefochtenen Sachverständigengutachten vom 8.6.2020 abweichenden Beurteilung Leiden 1 des Vorgutachtens wird neu bezeichnet und neu eingestuft. Laut neurologischem Gutachten eines Gerichtssachverständigen vom 5.3.2019 liegt ein unauffälliger neurologischer Status vor. Die Hypothese eines „Chronic - fatigue - Syndroms" wird in der aktuellen Diagnosenliste nicht übernommen, da diese Diagnose laut Gerichtssachverständigengutachten eine Annahme darstellt. Adynamie/Erschöpfungssyndrom wird bei Somatisierungsstörung mit Persönlichkeitsakzentuierung und sub-/gering depressiver Stimmungslage in der Einschätzung berücksichtigt. Leiden 2 des Vorgutachtens, Schlafapnoesyndrom, ist nachweislich gut eingestellt, sodass eine Neueinstufung erforderlich ist. Leiden 3 des Vorgutachtens, degenerative Wirbelsäulenveränderungen und Cervicalsyndrom, werden entsprechend der unauffälligen Beweglichkeit und geringgradigen Verspannung neu eingestuft. Leiden 4 des Vorgutachtens wird unverändert eingestuft. Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung erfolgt aufgrund Neueinstufung von Leiden 1-
  9. ad 4) Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab Antrag
  10. 2020 anzunehmen. ad 5) Der BF ist infolge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet. ad 6) Stellungnahme zu den Einwendungen in der Beschwerde, wobei auf die Ausführungen unter Punkt 1 nicht einzugehen ist, da die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen in den Behindertenpass nicht verfahrensgegenständlich ist. Vorgebracht wird, dass er ein Chronic-Fatigue-Syndrom habe, außer Haus eine Begleitperson benötige, da er immer wieder Kollapszustände habe, seit 2018 könne er keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benutzen, er werde von seiner Lebensgefährtin begleitet und gebracht. Er müsse sich immer wieder hinlegen, da er starke Kreislaufprobleme habe, auch Herzrhythmusstörungen. Er habe eine immunologische Erkrankung, einen massiven Mangel an MBL. Er sei auf keinen Fall arbeitsfähig, eine Besserung sei nicht in Sicht. Dem wird entgegengehalten, dass für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO objektivierbarere Funktionsdefizite unter Beachtung der vorgelegten Befunde maßgeblich sind. Die aufgelisteten Symptome mit Kollapszustände, Kreislaufproblemen und Herzrhythmusstörungen werden entsprechend den objektivierbaren Fakten (Paroxysmales Vorhofflimmern) in korrekter Höhe eingestuft. Der nachgewiesene Mangel an MBL führt zu keiner objektivierbaren und einschätzungsrelevanten Funktionseinschränkung. ad 7) Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunden Dr. XXXX vom 7.8.2020 und Dr. XXXX vom 26.8.2020ad 7) Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunden Dr. römisch 40 vom 7.8.2020 und Dr. römisch 40 vom 26.8.2020 Im Befund Dr. XXXX wird, wie auch in den zahlreichen weiteren Befunden, als führendes Leiden ein Chronic- Fatigue-Syndrom angegeben. Eine Immuntherapie hat keine relevante Besserung gebracht.Im Befund Dr. römisch 40 wird, wie auch in den zahlreichen weiteren Befunden, als führendes Leiden ein Chronic- Fatigue-Syndrom angegeben. Eine Immuntherapie hat keine relevante Besserung gebracht. Diese Erkrankung sei keine psychosomatische Erkrankung. Stellungnahme: Unterfertigte folgt dem Gerichtsgutachten Dr. XXXX Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 5.3.2019, der als führende Diagnose eine Somatisierungsstörung voranstellt, daher wird Leiden 1 neu bezeichnet.Stellungnahme: Unterfertigte folgt dem Gerichtsgutachten Dr. römisch 40 Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 5.3.2019, der als führende Diagnose eine Somatisierungsstörung voranstellt, daher wird Leiden 1 neu bezeichnet. Dr. XXXX dokumentiert Laborabweichungen und stellt Zusammenhänge mit dem chronischen Erschöpfungssyndrom her.Dr. römisch 40 dokumentiert Laborabweichungen und stellt Zusammenhänge mit dem chronischen Erschöpfungssyndrom her. Für die Einstufung als behinderungsrelevantes Leiden sind wissenschaftliche Abhandlungen über eine immunologische Genese nicht von vordergründiger Bedeutung, maßgeblich sind klinisch objektivierbare Funktionsdefizite, sodass der Befund zu keiner Änderung der getroffenen Beurteilung führt. ad 8) Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.“ Mit Parteiengehör vom 06.08.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 20.07.
  11. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. In der Stellungnahme vom 23.08.2021 führte der Beschwerdeführer aus, das Sachverständigengutachten vom 20.07.2021 stelle fälschlicherweise einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. fest, was nicht seinem Gesundheitszustand entspreche. Seiner Stellungnahme legte der Beschwerdeführer von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) eingeholte Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie sowie eines Facharztes für Innere Medizin bei. Auch legte der Beschwerdeführer Befunde eines Facharztes für Neurologie vom 28.04.2021 und vom 03.08.2021 sowie einen Bescheid der PVA vom 14.06.2021 bei, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Invaliditätspension abgelehnt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht führte im Beisein des Beschwerdeführers und der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen am 21.12.2021 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher das von der Sachverständigen erstattete Gutachten vom 20.07.2021 unter Berücksichtigung des (im gegenständlichen Verfahren relevanten) Beschwerdevorbringens und der vorgelegten Befunde umfassend erörtert wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger. Beim Beschwerdeführer liegen folgende einschätzungsrelevante Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung
  13. um das führende Leiden handelt:
  14. Somatisierungsstörung, Depression
  15. Obstruktives Schlafapnoesyndrom
  16. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikalsyndrom
  17. Bluthochdruck, rezidivierendes Vorhofflimmern, Zustand nach Ablation Das mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. einzuschätzende Leiden
  18. wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Der Gesamtgrad der beim Beschwerdeführer vorliegenden Behinderung beträgt 30 v.H.
  19. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung. Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht umfassend erörterten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.07.2021, welches im Verfahrensgang wiedergegeben wurde. Die von der Sachverständigen gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechen den festgestellten Gesundheitsschädigungen und die Wahl der jeweiligen Positionsnummer ist nachvollziehbar. Die herangezogenen Rahmensätze sind schlüssig begründet. Betreffend das Hauptleiden „Somatisierungsstörung, Depression“ nahm die Sachverständige eine Zuordnung zur Position 03.06.01 (Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades) an und wählte den Rahmensatz von 30 v.H. (die dazu in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert“). Diese Einschätzung der Sachverständigen weicht vom erstinstanzlichen Sachverständigengutachten vom 08.06.2020 hinsichtlich Leiden
  20. insofern ab, als die Sachverständige dieses Leiden neu bezeichnete und einstufte. Die Sachverständige übernahm nicht die ursprüngliche Diagnose eines „Chronic-fatigue-Syndroms" an und begründete dies damit, dass diese Diagnose laut Gerichtsgutachten vom 05.03.2019 lediglich eine Annahme darstelle. Die Sachverständige folgte damit dem Gerichtsgutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 05.03.2019, in welchem als führende Diagnose eine Somatisierungsstörung und eine geringe depressive Stimmungslage festgestellt wurde. In der mündlichen Verhandlung wies die Sachverständige weiters darauf hin, dass sich diese Diagnosen auch im Befund des XXXX aus Juni 2018 fänden. Die Höhe der Einstufung richte sich nach dem letzten stationären Aufenthalt im Jahr 2018 und der gegebenen Therapiereserve in Form einer psychotherapeutischen Behandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll Seiten 4 und 8). Auch wurde die beim Beschwerdeführer vorliegende Adynamie bzw. das Erschöpfungssyndrom bei der diagnostizierten Somatisierungsstörung mit Persönlichkeitsakzentuierung und sub- bzw. gering depressiver Stimmungslage in der Einschätzung berücksichtigt.Betreffend das Hauptleiden „Somatisierungsstörung, Depression“ nahm die Sachverständige eine Zuordnung zur Position 03.06.01 (Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades) an und wählte den Rahmensatz von 30 v.H. (die dazu in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert“). Diese Einschätzung der Sachverständigen weicht vom erstinstanzlichen Sachverständigengutachten vom 08.06.2020 hinsichtlich Leiden
  21. insofern ab, als die Sachverständige dieses Leiden neu bezeichnete und einstufte. Die Sachverständige übernahm nicht die ursprüngliche Diagnose eines „Chronic-fatigue-Syndroms" an und begründete dies damit, dass diese Diagnose laut Gerichtsgutachten vom 05.03.2019 lediglich eine Annahme darstelle. Die Sachverständige folgte damit dem Gerichtsgutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 05.03.2019, in welchem als führende Diagnose eine Somatisierungsstörung und eine geringe depressive Stimmungslage festgestellt wurde. In der mündlichen Verhandlung wies die Sachverständige weiters darauf hin, dass sich diese Diagnosen auch im Befund des römisch 40 aus Juni 2018 fänden. Die Höhe der Einstufung richte sich nach dem letzten stationären Aufenthalt im Jahr 2018 und der gegebenen Therapiereserve in Form einer psychotherapeutischen Behandlung vergleiche Verhandlungsprotokoll Seiten 4 und 8). Auch wurde die beim Beschwerdeführer vorliegende Adynamie bzw. das Erschöpfungssyndrom bei der diagnostizierten Somatisierungsstörung mit Persönlichkeitsakzentuierung und sub- bzw. gering depressiver Stimmungslage in der Einschätzung berücksichtigt. Im Zusammenhang mit dem vorgelegten Befund einer Fachärztin für klinische Immunologie vom 26.08.2020 hält die Sachverständige in ihrem Gutachten fest, dass der nachgewiesene Mangel an MBL (Anmerkung: Mannose-bindendem-Lektin) zu keiner objektivierbaren und einschätzungsrelevanten Funktionseinschränkung führe und erörterte dies auch ausführlich und nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll Seite 5). Im Zusammenhang mit dem vorgelegten Befund einer Fachärztin für klinische Immunologie vom 26.08.2020 hält die Sachverständige in ihrem Gutachten fest, dass der nachgewiesene Mangel an MBL (Anmerkung: Mannose-bindendem-Lektin) zu keiner objektivierbaren und einschätzungsrelevanten Funktionseinschränkung führe und erörterte dies auch ausführlich und nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung vergleiche Verhandlungsprotokoll Seite 5). Hinsichtlich Leiden
  22. „Obstruktives Schlafapnoesyndrom“, welches von der Sachverständigen der Position 06.11.02 (Mittelschwere Form) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet wurde, wurde von der Sachverständigen nun der untere Rahmensatz von 20 v.H. gewählt (die dazu in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Mit Indikation zu nächtlicher Beatmungstherapie oder bereits erfolgreich eingeleiteter nächtlicher Beatmung mit/ohne nächtliche Sauerstoffzufuhr wegen zusätzlicher Entsättigung“). Die Sachverständige begründete die Neueinstufung und die Wahl des unteren Rahmensatzes damit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Maskentherapie nachweislich gut eingestellt wurde, was im Vergleich zum Vorgutachten eine Neueinstufung notwendig machte. In der mündlichen Verhandlung ging die Sachverständige auch ausführlich auf die Auswirkungen der COVID-Erkrankung auf das Leiden
  23. ein und hielt, fest, dass sich durch den Zustand nach Lungenentzündung eine Intoleranz der Schlafmaske eingestellt habe. Darauf sei aber bereits reagiert worden und befinde man sich hier in der Phase der Neueinstellung der Maske, was aber nichts an der Einschätzung des Leidens
  24. ändere, da von einer dauerhaften Verschlechterung nicht auszugehen sei (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Hinsichtlich Leiden
  25. „Obstruktives Schlafapnoesyndrom“, welches von der Sachverständigen der Position 06.11.02 (Mittelschwere Form) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet wurde, wurde von der Sachverständigen nun der untere Rahmensatz von 20 v.H. gewählt (die dazu in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Mit Indikation zu nächtlicher Beatmungstherapie oder bereits erfolgreich eingeleiteter nächtlicher Beatmung mit/ohne nächtliche Sauerstoffzufuhr wegen zusätzlicher Entsättigung“). Die Sachverständige begründete die Neueinstufung und die Wahl des unteren Rahmensatzes damit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Maskentherapie nachweislich gut eingestellt wurde, was im Vergleich zum Vorgutachten eine Neueinstufung notwendig machte. In der mündlichen Verhandlung ging die Sachverständige auch ausführlich auf die Auswirkungen der COVID-Erkrankung auf das Leiden
  26. ein und hielt, fest, dass sich durch den Zustand nach Lungenentzündung eine Intoleranz der Schlafmaske eingestellt habe. Darauf sei aber bereits reagiert worden und befinde man sich hier in der Phase der Neueinstellung der Maske, was aber nichts an der Einschätzung des Leidens
  27. ändere, da von einer dauerhaften Verschlechterung nicht auszugehen sei vergleiche Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Betreffend Leiden
  28. „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikalsyndrom“ nahm die Sachverständige ordnungsgemäß eine Zuordnung zur Position 02.01.01 (Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule geringen Grades) mit dem unteren Rahmensatz von 10 v.H. (die dazu in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Akute Episoden selten [2-3 Mal im Jahr] und kurzdauernd [Tage]; Mäßige radiologische Veränderungen; Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben; Keine Dauertherapie erforderlich“) an. Leiden
  29. wurde von der Sachverständigen ebenfalls entsprechend der im Rahmen der persönlichen Untersuchung festgestellten unauffälligen Beweglichkeit und der geringgradigen Verspannung des Beschwerdeführers im Vergleich zum Vorgutachten neu eingestuft. Die Sachverständige wählte den unteren Rahmensatz, da beim Beschwerdeführer freie Beweglichkeit feststellbar war und berücksichtigte bei der Einstufung die rezidivierende Vertigo und Schmerzen (vgl. Verhandlungsprotokoll Seiten 7 und 8). Betreffend Leiden
  30. „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikalsyndrom“ nahm die Sachverständige ordnungsgemäß eine Zuordnung zur Position 02.01.01 (Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule geringen Grades) mit dem unteren Rahmensatz von 10 v.H. (die dazu in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Akute Episoden selten [2-3 Mal im Jahr] und kurzdauernd [Tage]; Mäßige radiologische Veränderungen; Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben; Keine Dauertherapie erforderlich“) an. Leiden
  31. wurde von der Sachverständigen ebenfalls entsprechend der im Rahmen der persönlichen Untersuchung festgestellten unauffälligen Beweglichkeit und der geringgradigen Verspannung des Beschwerdeführers im Vergleich zum Vorgutachten neu eingestuft. Die Sachverständige wählte den unteren Rahmensatz, da beim Beschwerdeführer freie Beweglichkeit feststellbar war und berücksichtigte bei der Einstufung die rezidivierende Vertigo und Schmerzen vergleiche Verhandlungsprotokoll Seiten 7 und 8). Leiden
  32. „Bluthochdruck, rezidivierendes Vorhofflimmern, Zustand nach Ablation“ wurde von der Sachverständigen der Position 05.01.01 (Leichte Hypertonie) mit dem fixierten Rahmensatz von 10 v.H. zugeordnet. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Symptome wie Kollapszustände, Kreislaufprobleme und Herzrhythmusstörungen wurden entsprechend den objektivierbaren Fakten (Paroxysmales Vorhofflimmern) unter dieser Position berücksichtigt. Die Sachverständige ist in der mündlichen Verhandlung auch ausführlich auf den Zustand des Beschwerdeführers nach der Covid-19 Erkrankung eingegangen und hielt im Ergebnis fest, dass aus lungenfachärztlicher und internistischer Seite hier keine einschätzbaren Funktionseinschränkungen objektiviert werden konnten. Im Zusammenhang mit den nach Erstattung des Amtssachverständigengutachten vom 20.07.2021 vorgelegten Gutachten und Befunden ist abschließend festzuhalten, dass diese grundsätzlich der Neuerungsbeschränkung

§ 19Abs. 1 BEinst

G unterliegen, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verfahren

§ 14Abs. 2 BEinst

G neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Selbst aber unter Berücksichtigung der vorgelegten Gutachten und Befunde, würde sich an der von der Sachverständigen vorgenommenen Zuordnung und Einschätzung der Funktionseinschränkungen nichts ändern (vgl. dazu die Ausführungen der Sachverständigen auf den Seiten 5 und 6 des Verhandlungsprotokolls).Im Zusammenhang mit den nach Erstattung des Amtssachverständigengutachten vom 20.07.2021 vorgelegten Gutachten und Befunden ist abschließend festzuhalten, dass diese grundsätzlich der Neuerungsbeschränkung

Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG unterliegen, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Selbst aber unter Berücksichtigung der vorgelegten Gutachten und Befunde, würde sich an der von der Sachverständigen vorgenommenen Zuordnung und Einschätzung der Funktionseinschränkungen nichts ändern vergleiche dazu die Ausführungen der Sachverständigen auf den Seiten 5 und 6 des Verhandlungsprotokolls). Insgesamt sind in dem Sachverständigengutachten vom 20.07.2021 sämtliche Leiden des Beschwerdeführers berücksichtigt und den jeweiligen Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung nachvollziehbar zugeordnet worden. Die jeweils gewählten Rahmensätze sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ausreichend begründet worden. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen nach Erörterung sämtlicher Einwendungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung daher insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Gutachten. Dieses wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Im Ergebnis ist daher beim Beschwerdeführer von einem (Gesamt-)Grad der Behinderung von 30 v.H. auszugehen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind

§ 2Abs. 1 BEinst

G österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

§ 2Abs. 2 BEinst

G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. Behinderung im Sinne des BEinstG ist

§ 3BEinst

G die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Behinderung im Sinne des BEinstG ist

Paragraph 3, BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt

§ 14

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt

Paragraph 14, Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Absatz eins, BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; römisch eins Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  4. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes; Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat

§ 14Abs. 2 BEinst

G auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Auszugsweise aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung: „02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien: Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben. Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung). Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung. 02.01 Wirbelsäule 02.01.01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 – 20 % Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage) Mäßige radiologische Veränderungen Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben Keine Dauertherapie erforderlich […] 03 Psychische Störungen 03.06 Affektive Störungen Manische, depressive und bipolare Störungen 03.06.01 Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades 10 – 40 % Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration 30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert 40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung 03.06.02 Depressive Störungen mittleren Grades Manische Störung mittleren Grades 50 – 70 % 50%: Depression: Arbeitstätigkeit und soziale Kontakte schwer aufrecht zu erhalten, Manie: Während der Phasen Arbeitsleistung und soziale Funktionsfähigkeit vollständig unterbrochen 70%: Arbeitsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt Keine Vollständige Remission trotz adäquater Therapie […] 05 Herz und Kreislauf 05.01 Hypertonie Liegt eine schwerere (über mäßig hinausgehende) Hypertonie vor, stehen die Folgeerkrankungen weit im Vordergrund. Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen einzuschätzen. Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst. 05.01.01 Leichte Hypertonie 10 % 06 Atmungssystem 06.11 Obstruktives Schlafaponoe-Syndrom (Osas) 06.11.01 Leichte Form 10 % Ohne Indikation zur nächtlichen Beatmung, jedoch relevante subjektive Beschwerden, wie Tagesmüdigkeit oder Schlafstörungen 06.11.02 Mittelschwere Form 20 – 40 % Mit Indikation zu nächtlicher Beatmungstherapie oder bereits erfolgreich eingeleiteter nächtlicher Beatmung mit / ohne nächtliche Sauerstoffzufuhr wegen zusätzlicher Entsättigung“ Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).

§ 3Abs.

2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).

Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten vom 20.07.2021 zugrunde gelegt, wonach der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers in Anwendung der Einschätzungsverordnung 30 v.H. beträgt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt. Beim Beschwerdeführer liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.Beim Beschwerdeführer liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt (vgl. VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118).Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt vergleiche VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 14Abs. 5 BEinst

G, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. zu der im Bundesbehindertengesetz gleichlautenden Regelung: VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche zu der im Bundesbehindertengesetz gleichlautenden Regelung: VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083). Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Betreffend die Frage, ab wann eine Behinderung im Sinne des BEinstG vorliegt konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ohnehin klare Rechtslage des BEinstG stützen. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Betreffend die Frage, ab wann eine Behinderung im Sinne des BEinstG vorliegt konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ohnehin klare Rechtslage des BEinstG stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W135.2234639.1.00

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