4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer brachte am 22.01.2021 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Ersatz des Verdienstentganges, Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Heilfürsorge, orthopädische Versorgung und Rehabilitation ein. Antragsbegründend führte der Beschwerdeführer aus, am 08.07.2008 in einem Lokal in eine Rauferei mit mehreren unbekannten, alkoholisierten Lokalgästen geraten zu sein. Dabei habe ihm einer der Männer, XXXX , einen Fußtritt in den Unterleib versetzt, was in weiterer Folge zum Verlust seines linken Hodens geführt habe. Von 16.08.2008 bis 18.08.2008 habe er sich deshalb in stationärer Krankenhausbehandlung befunden. Er leide aufgrund der Tat an hypergonadotropem Hypogonadismus, einer Samenwegsinfektion mit Ureaplasma urealytikum, chronischer Depression und einem Hormonmangelsyndrom. Wegen eines Halswirbelsäulen-Syndroms trage er eine Zahnschiene. Der Beschwerdeführer brachte am 22.01.2021 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Ersatz des Verdienstentganges, Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Heilfürsorge, orthopädische Versorgung und Rehabilitation ein. Antragsbegründend führte der Beschwerdeführer aus, am 08.07.2008 in einem Lokal in eine Rauferei mit mehreren unbekannten, alkoholisierten Lokalgästen geraten zu sein. Dabei habe ihm einer der Männer, römisch 40 , einen Fußtritt in den Unterleib versetzt, was in weiterer Folge zum Verlust seines linken Hodens geführt habe. Von 16.08.2008 bis 18.08.2008 habe er sich deshalb in stationärer Krankenhausbehandlung befunden. Er leide aufgrund der Tat an hypergonadotropem Hypogonadismus, einer Samenwegsinfektion mit Ureaplasma urealytikum, chronischer Depression und einem Hormonmangelsyndrom. Wegen eines Halswirbelsäulen-Syndroms trage er eine Zahnschiene. Der Beschwerdeführer schloss dem Antrag das Urteil des Landesgerichts XXXX zu XXXX vom 09.06.2009 an, mit welchem XXXX wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung
GB verurteilt wurde. Außerdem legte der Beschwerdeführer ein urologisches fachärztliches Gutachten vom 28.04.2009, den Befundbericht des Universitätsklinikums München vom 18.08.2009 und ein Schreiben seines Psychotherapeuten vom 28.12.2020 vor. Der Beschwerdeführer schloss dem Antrag das Urteil des Landesgerichts römisch 40 zu römisch 40 vom 09.06.2009 an, mit welchem römisch 40 wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung
Paragraph 84, Absatz eins, StGB verurteilt wurde. Außerdem legte der Beschwerdeführer ein urologisches fachärztliches Gutachten vom 28.04.2009, den Befundbericht des Universitätsklinikums München vom 18.08.2009 und ein Schreiben seines Psychotherapeuten vom 28.12.2020 vor. Mit Schreiben vom 18.02.2021 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis, wonach der Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Heilfürsorge (Krankenhausaufenthalt), orthopädische Versorgung und Rehabilitation wegen Versäumung der Antragsfrist
1 und 16 Abs. 10 VOG (in der Fassung bis 31.12.2019) abgewiesen werde. Betreffend den Antrag auf Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung würden die Kosten bei entsprechendem Bedarf in Deutschland meist zur Gänze übernommen, weshalb der in Deutschland lebende Beschwerdeführer aufgefordert werde, sich vorerst bei seiner zuständigen Krankenkasse bezüglich der Finanzierung zu erkundigen. Darüber hinaus müsste zur Prüfung der Kausalität ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt werden. Nach der vorliegenden Aktenlage könne nicht angenommen werden, dass ab Antragsfolgemonat ein Verdienstentgang wegen kausaler Arbeitsunfähigkeit vorliege. Sollte ein kausaler Verdienstentgang vorliegen, seien entsprechende Beweise vorzulegen. Mit Schreiben vom 18.02.2021 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis, wonach der Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Heilfürsorge (Krankenhausaufenthalt), orthopädische Versorgung und Rehabilitation wegen Versäumung der Antragsfrist
Paragraphen 10, Absatz eins und 16 Absatz 10, VOG (in der Fassung bis 31.12.2019) abgewiesen werde. Betreffend den Antrag auf Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung würden die Kosten bei entsprechendem Bedarf in Deutschland meist zur Gänze übernommen, weshalb der in Deutschland lebende Beschwerdeführer aufgefordert werde, sich vorerst bei seiner zuständigen Krankenkasse bezüglich der Finanzierung zu erkundigen. Darüber hinaus müsste zur Prüfung der Kausalität ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt werden. Nach der vorliegenden Aktenlage könne nicht angenommen werden, dass ab Antragsfolgemonat ein Verdienstentgang wegen kausaler Arbeitsunfähigkeit vorliege. Sollte ein kausaler Verdienstentgang vorliegen, seien entsprechende Beweise vorzulegen. Mit E-Mail vom 07.04.2021 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und gab an, dass er aufgrund der erlittenen Körperverletzung keine dauerhaften Einbußen in seiner Lebensqualität hinnehmen wolle. Psychotherapie helfe nicht einmal grundsätzlich. Ihm würden durch eine Hormonersatztherapie Kosten entstehen. Außerdem leide er an einer Halswirbelgelenksentzündung, bei der noch abgeklärt werden müsse, ob das bei ihm bestehende Hormonmangelsyndrom zu einer Knochenerkrankung führe. Das Testosteronmangelsyndrom sei durch die Tat zumindest erheblich mitverursacht worden und eine entsprechende zukünftige Substitution wäre kostenpflichtig. Die ihm im Strafverfahren zuerkannte Entschädigung sei den Folgen der Tat nicht gerecht geworden. Mit Bescheid vom 23.04.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Heilfürsorge (Kostenübernahme des Krankenhausverpflegskostenanteils), orthopädische Versorgung, Rehabilitation und Ersatz des Verdienstentganges
Vm §10 Abs. 1 und § 16 Abs. 10 VOG (in der Fassung bis 31.12.2019) ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer
1 VOG (in der Fassung bis zum 31.12.2019) die Antragsfrist von zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung versäumt habe, da sich der verfahrensgegenständliche Vorfall am 08.07.2008 ereignet habe. Betreffend die Pauschalentschädigung für Schmerzengeld bestehe auch deshalb kein Anspruch, da dieser sich nur auf Taten beziehe, die nach dem 31.05.2009 begangen worden seien. Zum Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges könne aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht angenommen werden, dass ab Antragfolgemonat (Februar 2021) ein Verdienstentgang wegen kausaler Arbeitsunfähigkeit vorliege. Rehabilitation nach § 2 Z 4 bis 6 VOG sei
VOG für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen nur dann zu leisten, wenn nicht durch den zuständigen Sozialversicherungsträger gesetzliche Vorsorge getroffen worden sei. Auch bei fristgerechter Antragstellung wäre dieser Antrag somit abzuweisen, da davon ausgegangen werde, dass die Sozialversicherung des in Deutschland versicherten Beschwerdeführers diese Leistungen erbringen würde. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 07.04.2021 sei nicht geeignet gewesen, vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens abzugehen. In einer Anmerkung zum Bescheid forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer betreffend den Antrag auf Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung auf, sich bei seiner Krankenkasse zu erkundigen, ob die Psychotherapie von dieser zur Gänze übernommen werde. Zur Prüfung der Kausalität müsste darüber hinaus ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt werden. Sollte die Krankenkasse des Beschwerdeführers die Kosten der Psychotherapie zur Gänze übernehmen, werde er gebeten, den Antrag mittels formlosen Schreiben zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer habe keine Befunde über eine verbrechenskausale Hormonersatztherapie oder eine Verbrechenskausalität des Hormonmangelsyndroms, das in weiterer Folge zu einer Knochenerkrankung und dem Tragen einer Zahnschiene geführt haben soll, vorgelegt. Die entsprechenden Nachweise und Rechnungen müssten übermittelt werden. Eine allfällige Kostenübernahme könne aber erst ab Antragsfolgemonat (Februar 2021) und nach Prüfung der Kausalität durch ein ärztliches Sachverständigengutachten erfolgen.Mit Bescheid vom 23.04.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Heilfürsorge (Kostenübernahme des Krankenhausverpflegskostenanteils), orthopädische Versorgung, Rehabilitation und Ersatz des Verdienstentganges
Paragraph eins, Absatz eins, 3 und 6, Paragraph 6 a,, Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 3,, Paragraph 5 und Paragraph 5 a, in Verbindung mit §10 Absatz eins und Paragraph 16, Absatz 10, VOG (in der Fassung bis 31.12.2019) ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, VOG (in der Fassung bis zum 31.12.2019) die Antragsfrist von zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung versäumt habe, da sich der verfahrensgegenständliche Vorfall am 08.07.2008 ereignet habe. Betreffend die Pauschalentschädigung für Schmerzengeld bestehe auch deshalb kein Anspruch, da dieser sich nur auf Taten beziehe, die nach dem 31.05.2009 begangen worden seien. Zum Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges könne aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht angenommen werden, dass ab Antragfolgemonat (Februar 2021) ein Verdienstentgang wegen kausaler Arbeitsunfähigkeit vorliege. Rehabilitation nach Paragraph 2, Ziffer 4 bis 6 VOG sei
Paragraph 5 a, VOG für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen nur dann zu leisten, wenn nicht durch den zuständigen Sozialversicherungsträger gesetzliche Vorsorge getroffen worden sei. Auch bei fristgerechter Antragstellung wäre dieser Antrag somit abzuweisen, da davon ausgegangen werde, dass die Sozialversicherung des in Deutschland versicherten Beschwerdeführers diese Leistungen erbringen würde. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 07.04.2021 sei nicht geeignet gewesen, vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens abzugehen. In einer Anmerkung zum Bescheid forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer betreffend den Antrag auf Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung auf, sich bei seiner Krankenkasse zu erkundigen, ob die Psychotherapie von dieser zur Gänze übernommen werde. Zur Prüfung der Kausalität müsste darüber hinaus ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt werden. Sollte die Krankenkasse des Beschwerdeführers die Kosten der Psychotherapie zur Gänze übernehmen, werde er gebeten, den Antrag mittels formlosen Schreiben zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer habe keine Befunde über eine verbrechenskausale Hormonersatztherapie oder eine Verbrechenskausalität des Hormonmangelsyndroms, das in weiterer Folge zu einer Knochenerkrankung und dem Tragen einer Zahnschiene geführt haben soll, vorgelegt. Die entsprechenden Nachweise und Rechnungen müssten übermittelt werden. Eine allfällige Kostenübernahme könne aber erst ab Antragsfolgemonat (Februar 2021) und nach Prüfung der Kausalität durch ein ärztliches Sachverständigengutachten erfolgen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin bringt der Beschwerdeführer vor, die ihm im Strafverfahren zuerkannte Entschädigung sei im Hinblick auf die Folgeschäden und die dafür aufzubringenden finanziellen Aufwendungen zu gering, weshalb er trotz Fristversäumnis einen Antrag nach dem VOG gestellt habe. Er begehre eine Summe, die dem tatsächlichen Schaden entspreche. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Beweismittel vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Paragraph 4, Absatz 5, unterliegen keiner Frist. … Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen (in der Fassung seit 01.01.2020) § 10
Paragraph 4, Absatz 5, unterliegen keiner Frist. … Inkrafttreten (in der aktuell geltenden Fassung) § 16 Paragraph 16, …
10 VOG ist eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nur auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2009 begangen wurden. Die verfahrensgegenständliche Straftat und daraus resultierende schwere Körperverletzung ereigneten sich am 08.07.2008, somit vor dem 31.05.2009, weshalb der Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld schon aus diesem Grund abzuweisen war.
Paragraph 16, Absatz 10, VOG ist eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nur auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2009 begangen wurden. Die verfahrensgegenständliche Straftat und daraus resultierende schwere Körperverletzung ereigneten sich am 08.07.2008, somit vor dem 31.05.2009, weshalb der Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld schon aus diesem Grund abzuweisen war. Darüber hinaus ist für Anträge nach dem VOG eine weitere Antragsfrist zu beachten. § 10 Abs. 1 VOG in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 BGBl. I Nr. 105/2019, welcher nunmehr eine Dreijahresfrist für die Antragstellung vorsieht, ist
22 VOG auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG anzuwenden, die ab dem 01.01.2020 begangen wurden.Paragraph 10, Absatz eins, VOG in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, welcher nunmehr eine Dreijahresfrist für die Antragstellung vorsieht, ist
Paragraph 16, Absatz 22, VOG auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG anzuwenden, die ab dem 01.01.2020 begangen wurden. Die hier in Rede stehende Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG in Form einer Körperverletzung wurde bereits am 08.07.2008 begangen, weshalb im Fall des Beschwerdeführers die Bestimmung des § 10 Abs. 1 VOG in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung, wonach der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) zu stellen ist, anzuwenden ist.Die hier in Rede stehende Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG in Form einer Körperverletzung wurde bereits am 08.07.2008 begangen, weshalb im Fall des Beschwerdeführers die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, VOG in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung, wonach der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) zu stellen ist, anzuwenden ist. Davon ausgehend, dass dem Beschwerdeführer unbestritten am 08.07.2008 eine Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG zugefügt wurde und die Frist ab diesem Zeitpunkt zu berechnen ist, erweist sich der am 22.01.2021 (einlangend) gestellte Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld auch aus diesem Grund als verspätet. Davon ausgehend, dass dem Beschwerdeführer unbestritten am 08.07.2008 eine Straftat im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG zugefügt wurde und die Frist ab diesem Zeitpunkt zu berechnen ist, erweist sich der am 22.01.2021 (einlangend) gestellte Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld auch aus diesem Grund als verspätet. Für die Anträge des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verdienstentganges, Heilfürsorge (in Form der Kostenübernahme der Krankenhausverpflegskostenanteils), orthopädische Versorgung und Rehabilitation wäre
1 zweiter Satz VOG eine Leistung mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates (Februar 2021) grundsätzlich möglich. Für die Anträge des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verdienstentganges, Heilfürsorge (in Form der Kostenübernahme der Krankenhausverpflegskostenanteils), orthopädische Versorgung und Rehabilitation wäre
Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz VOG eine Leistung mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates (Februar 2021) grundsätzlich möglich. Die belangte Behörde führte diesbezüglich nachvollziehbar aus, dass kein verbrechenskausaler Verdienstentgang ab Februar 2021 angenommen werden kann. Der Beschwerdeführer gab im Antragsformular an, im Bezug einer Rente zu stehen, sein letztes Dienstverhältnis als Bühnentechniker sei aufgrund eines Wechsel der Intendanz und des Ensembles – somit nicht aus im Zusammenhang mit dem Verbrechen stehenden, gesundheitlichen Gründen – gekündigt worden. Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass die am 08.07.2008 erlittene Verletzung der Hoden zu einem verbrechenskausalen Verdienstentgang ab Februar 2021 geführt hat. Die belangte Behörde gab dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs am 18.02.2021 die Möglichkeit, allfällige Beweismittel vorzulegen, die einen kausalen Verdienstentgang belegen können, welcher der Beschwerdeführer weder in seiner Stellungnahme vom 07.04.2021 noch in der Beschwerde nachkam. Der geltend gemachte Krankenhausaufenthalt im Universitätsklinikum München fand bereits von 16. bis 18.08.2008 statt, die zweijährige Antragsfrist
1 VOG (in der Fassung bis 31.12.2019) ist daher bereits verstrichen. Der Beschwerdeführer legte keine Selbstbehalte für Krankenhaus- oder sonstige ärztliche Behandlungen vor, die aufgrund der verbrechenskausalen Gesundheitsschädigung ab Februar 2021 angefallen sind. Der Antrag auf Heilfürsorge in Form der Kostenübernahme des Krankenhausverpflegskostenanteils war daher ebenfalls abzuweisen. Der geltend gemachte Krankenhausaufenthalt im Universitätsklinikum München fand bereits von 16. bis 18.08.2008 statt, die zweijährige Antragsfrist
Paragraph 10, Absatz eins, VOG (in der Fassung bis 31.12.2019) ist daher bereits verstrichen. Der Beschwerdeführer legte keine Selbstbehalte für Krankenhaus- oder sonstige ärztliche Behandlungen vor, die aufgrund der verbrechenskausalen Gesundheitsschädigung ab Februar 2021 angefallen sind. Der Antrag auf Heilfürsorge in Form der Kostenübernahme des Krankenhausverpflegskostenanteils war daher ebenfalls abzuweisen.
VOG ist Rehabilitation nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG zu leisten, wenn nicht durch den zuständigen Träger der Sozialversicherung Vorsorge getroffen wurde. Sollte der Beschwerdeführer ab Februar 2021 Maßnahmen der Rehabilitation aufgrund seiner durch die Tat am 08.07.2008 erlittenen Tat benötigt haben, wären diese in erster Linie von seinem Krankenversicherungsträger zu übernehmen. Der Beschwerdeführer legte keine Unterlagen über Rehabilitationsbehandlungen im Zusammenhang mit seiner Hodenverletzung vor, die von seiner deutschen Krankenversicherung nicht übernommen wurden. Somit war auch der Antrag auf Rehabilitation abzuweisen.
Paragraph 5 a, VOG ist Rehabilitation nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG zu leisten, wenn nicht durch den zuständigen Träger der Sozialversicherung Vorsorge getroffen wurde. Sollte der Beschwerdeführer ab Februar 2021 Maßnahmen der Rehabilitation aufgrund seiner durch die Tat am 08.07.2008 erlittenen Tat benötigt haben, wären diese in erster Linie von seinem Krankenversicherungsträger zu übernehmen. Der Beschwerdeführer legte keine Unterlagen über Rehabilitationsbehandlungen im Zusammenhang mit seiner Hodenverletzung vor, die von seiner deutschen Krankenversicherung nicht übernommen wurden. Somit war auch der Antrag auf Rehabilitation abzuweisen. Anträge auf Heilfürsorge in Form der Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung
5 VOG unterliegen
1 letzter Satz keiner Antragsfrist. Die belangte Behörde hat über den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers jedoch noch nicht bescheidmäßig abgesprochen, weshalb diese Frage nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist.Anträge auf Heilfürsorge in Form der Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung
Paragraph 4, Absatz 5, VOG unterliegen
Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz keiner Antragsfrist. Die belangte Behörde hat über den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers jedoch noch nicht bescheidmäßig abgesprochen, weshalb diese Frage nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist. Auch über den Antrag des Beschwerdeführers auf Heilfürsorge im Zusammenhang mit einer allfälligen kausalen Hormonersatztherapie sowie auf orthopädische Versorgung in Form der Kostenübernahme einer Zahnschiene sprach die belangte Behörde nicht bescheidmäßig ab, weshalb auch diese Anträge nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind. In der Beschwerde bestritt der Beschwerdeführer die Versäumung der Antragsfrist nicht, sondern beharrte trotz dieser auf eine Entschädigung, die seinen tatsächlichen durch die Tat erlittenen Einschränkungen und finanziellen Einbußen entspreche. Dazu ist festzuhalten, dass in § 10 Abs. 1 VOG kein Ermessen eingeräumt wird, von den Konsequenzen des Fristversäumnisses abzusehen. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist eindeutig und lässt keine andere Auslegung zu. Wie bereits zuvor ausgeführt, legte der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde auch keine weiteren Beweismittel vor, die eine allfällige Zuerkennung von Leistungen nach dem VOG ab Antragsfolgemonat erwirken hätten können.In der Beschwerde bestritt der Beschwerdeführer die Versäumung der Antragsfrist nicht, sondern beharrte trotz dieser auf eine Entschädigung, die seinen tatsächlichen durch die Tat erlittenen Einschränkungen und finanziellen Einbußen entspreche. Dazu ist festzuhalten, dass in Paragraph 10, Absatz eins, VOG kein Ermessen eingeräumt wird, von den Konsequenzen des Fristversäumnisses abzusehen. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist eindeutig und lässt keine andere Auslegung zu. Wie bereits zuvor ausgeführt, legte der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde auch keine weiteren Beweismittel vor, die eine allfällige Zuerkennung von Leistungen nach dem VOG ab Antragsfolgemonat erwirken hätten können. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt ist aufgrund der unbedenklichen Aktenlage geklärt. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Der Beschwerdeführer hat weiters keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt ist aufgrund der unbedenklichen Aktenlage geklärt. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Der Beschwerdeführer hat weiters keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W135.2243859.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.