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{'item': 'W135 2243859-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 84§§ 10§ 1§ 5a§ 4§ 16§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2022 GeschäftszahlW135 2243859-1 Spruch, W135 2243859-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer brachte am 22.01.2021 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Ersatz des Verdienstentganges, Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Heilfürsorge, orthopädische Versorgung und Rehabilitation ein. Antragsbegründend führte der Beschwerdeführer aus, am 08.07.2008 in einem Lokal in eine Rauferei mit mehreren unbekannten, alkoholisierten Lokalgästen geraten zu sein. Dabei habe ihm einer der Männer, XXXX , einen Fußtritt in den Unterleib versetzt, was in weiterer Folge zum Verlust seines linken Hodens geführt habe. Von 16.08.2008 bis 18.08.2008 habe er sich deshalb in stationärer Krankenhausbehandlung befunden. Er leide aufgrund der Tat an hypergonadotropem Hypogonadismus, einer Samenwegsinfektion mit Ureaplasma urealytikum, chronischer Depression und einem Hormonmangelsyndrom. Wegen eines Halswirbelsäulen-Syndroms trage er eine Zahnschiene. Der Beschwerdeführer brachte am 22.01.2021 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Ersatz des Verdienstentganges, Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Heilfürsorge, orthopädische Versorgung und Rehabilitation ein. Antragsbegründend führte der Beschwerdeführer aus, am 08.07.2008 in einem Lokal in eine Rauferei mit mehreren unbekannten, alkoholisierten Lokalgästen geraten zu sein. Dabei habe ihm einer der Männer, römisch 40 , einen Fußtritt in den Unterleib versetzt, was in weiterer Folge zum Verlust seines linken Hodens geführt habe. Von 16.08.2008 bis 18.08.2008 habe er sich deshalb in stationärer Krankenhausbehandlung befunden. Er leide aufgrund der Tat an hypergonadotropem Hypogonadismus, einer Samenwegsinfektion mit Ureaplasma urealytikum, chronischer Depression und einem Hormonmangelsyndrom. Wegen eines Halswirbelsäulen-Syndroms trage er eine Zahnschiene. Der Beschwerdeführer schloss dem Antrag das Urteil des Landesgerichts XXXX zu XXXX vom 09.06.2009 an, mit welchem XXXX wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung

§ 84Abs. 1 St

GB verurteilt wurde. Außerdem legte der Beschwerdeführer ein urologisches fachärztliches Gutachten vom 28.04.2009, den Befundbericht des Universitätsklinikums München vom 18.08.2009 und ein Schreiben seines Psychotherapeuten vom 28.12.2020 vor. Der Beschwerdeführer schloss dem Antrag das Urteil des Landesgerichts römisch 40 zu römisch 40 vom 09.06.2009 an, mit welchem römisch 40 wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung

Paragraph 84, Absatz eins, StGB verurteilt wurde. Außerdem legte der Beschwerdeführer ein urologisches fachärztliches Gutachten vom 28.04.2009, den Befundbericht des Universitätsklinikums München vom 18.08.2009 und ein Schreiben seines Psychotherapeuten vom 28.12.2020 vor. Mit Schreiben vom 18.02.2021 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis, wonach der Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Heilfürsorge (Krankenhausaufenthalt), orthopädische Versorgung und Rehabilitation wegen Versäumung der Antragsfrist

§§ 10Abs.

1 und 16 Abs. 10 VOG (in der Fassung bis 31.12.2019) abgewiesen werde. Betreffend den Antrag auf Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung würden die Kosten bei entsprechendem Bedarf in Deutschland meist zur Gänze übernommen, weshalb der in Deutschland lebende Beschwerdeführer aufgefordert werde, sich vorerst bei seiner zuständigen Krankenkasse bezüglich der Finanzierung zu erkundigen. Darüber hinaus müsste zur Prüfung der Kausalität ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt werden. Nach der vorliegenden Aktenlage könne nicht angenommen werden, dass ab Antragsfolgemonat ein Verdienstentgang wegen kausaler Arbeitsunfähigkeit vorliege. Sollte ein kausaler Verdienstentgang vorliegen, seien entsprechende Beweise vorzulegen. Mit Schreiben vom 18.02.2021 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis, wonach der Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Heilfürsorge (Krankenhausaufenthalt), orthopädische Versorgung und Rehabilitation wegen Versäumung der Antragsfrist

Paragraphen 10, Absatz eins und 16 Absatz 10, VOG (in der Fassung bis 31.12.2019) abgewiesen werde. Betreffend den Antrag auf Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung würden die Kosten bei entsprechendem Bedarf in Deutschland meist zur Gänze übernommen, weshalb der in Deutschland lebende Beschwerdeführer aufgefordert werde, sich vorerst bei seiner zuständigen Krankenkasse bezüglich der Finanzierung zu erkundigen. Darüber hinaus müsste zur Prüfung der Kausalität ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt werden. Nach der vorliegenden Aktenlage könne nicht angenommen werden, dass ab Antragsfolgemonat ein Verdienstentgang wegen kausaler Arbeitsunfähigkeit vorliege. Sollte ein kausaler Verdienstentgang vorliegen, seien entsprechende Beweise vorzulegen. Mit E-Mail vom 07.04.2021 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und gab an, dass er aufgrund der erlittenen Körperverletzung keine dauerhaften Einbußen in seiner Lebensqualität hinnehmen wolle. Psychotherapie helfe nicht einmal grundsätzlich. Ihm würden durch eine Hormonersatztherapie Kosten entstehen. Außerdem leide er an einer Halswirbelgelenksentzündung, bei der noch abgeklärt werden müsse, ob das bei ihm bestehende Hormonmangelsyndrom zu einer Knochenerkrankung führe. Das Testosteronmangelsyndrom sei durch die Tat zumindest erheblich mitverursacht worden und eine entsprechende zukünftige Substitution wäre kostenpflichtig. Die ihm im Strafverfahren zuerkannte Entschädigung sei den Folgen der Tat nicht gerecht geworden. Mit Bescheid vom 23.04.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Heilfürsorge (Kostenübernahme des Krankenhausverpflegskostenanteils), orthopädische Versorgung, Rehabilitation und Ersatz des Verdienstentganges

§ 1Abs. 1, 3 und 6, § 6a, § 4 Abs. 2 letzter Satz, § 3, § 5 und § 5a i

Vm §10 Abs. 1 und § 16 Abs. 10 VOG (in der Fassung bis 31.12.2019) ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer

§ 10Abs.

1 VOG (in der Fassung bis zum 31.12.2019) die Antragsfrist von zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung versäumt habe, da sich der verfahrensgegenständliche Vorfall am 08.07.2008 ereignet habe. Betreffend die Pauschalentschädigung für Schmerzengeld bestehe auch deshalb kein Anspruch, da dieser sich nur auf Taten beziehe, die nach dem 31.05.2009 begangen worden seien. Zum Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges könne aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht angenommen werden, dass ab Antragfolgemonat (Februar 2021) ein Verdienstentgang wegen kausaler Arbeitsunfähigkeit vorliege. Rehabilitation nach § 2 Z 4 bis 6 VOG sei

§ 5a

VOG für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen nur dann zu leisten, wenn nicht durch den zuständigen Sozialversicherungsträger gesetzliche Vorsorge getroffen worden sei. Auch bei fristgerechter Antragstellung wäre dieser Antrag somit abzuweisen, da davon ausgegangen werde, dass die Sozialversicherung des in Deutschland versicherten Beschwerdeführers diese Leistungen erbringen würde. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 07.04.2021 sei nicht geeignet gewesen, vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens abzugehen. In einer Anmerkung zum Bescheid forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer betreffend den Antrag auf Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung auf, sich bei seiner Krankenkasse zu erkundigen, ob die Psychotherapie von dieser zur Gänze übernommen werde. Zur Prüfung der Kausalität müsste darüber hinaus ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt werden. Sollte die Krankenkasse des Beschwerdeführers die Kosten der Psychotherapie zur Gänze übernehmen, werde er gebeten, den Antrag mittels formlosen Schreiben zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer habe keine Befunde über eine verbrechenskausale Hormonersatztherapie oder eine Verbrechenskausalität des Hormonmangelsyndroms, das in weiterer Folge zu einer Knochenerkrankung und dem Tragen einer Zahnschiene geführt haben soll, vorgelegt. Die entsprechenden Nachweise und Rechnungen müssten übermittelt werden. Eine allfällige Kostenübernahme könne aber erst ab Antragsfolgemonat (Februar 2021) und nach Prüfung der Kausalität durch ein ärztliches Sachverständigengutachten erfolgen.Mit Bescheid vom 23.04.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Heilfürsorge (Kostenübernahme des Krankenhausverpflegskostenanteils), orthopädische Versorgung, Rehabilitation und Ersatz des Verdienstentganges

Paragraph eins, Absatz eins, 3 und 6, Paragraph 6 a,, Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 3,, Paragraph 5 und Paragraph 5 a, in Verbindung mit §10 Absatz eins und Paragraph 16, Absatz 10, VOG (in der Fassung bis 31.12.2019) ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, VOG (in der Fassung bis zum 31.12.2019) die Antragsfrist von zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung versäumt habe, da sich der verfahrensgegenständliche Vorfall am 08.07.2008 ereignet habe. Betreffend die Pauschalentschädigung für Schmerzengeld bestehe auch deshalb kein Anspruch, da dieser sich nur auf Taten beziehe, die nach dem 31.05.2009 begangen worden seien. Zum Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges könne aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht angenommen werden, dass ab Antragfolgemonat (Februar 2021) ein Verdienstentgang wegen kausaler Arbeitsunfähigkeit vorliege. Rehabilitation nach Paragraph 2, Ziffer 4 bis 6 VOG sei

Paragraph 5 a, VOG für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen nur dann zu leisten, wenn nicht durch den zuständigen Sozialversicherungsträger gesetzliche Vorsorge getroffen worden sei. Auch bei fristgerechter Antragstellung wäre dieser Antrag somit abzuweisen, da davon ausgegangen werde, dass die Sozialversicherung des in Deutschland versicherten Beschwerdeführers diese Leistungen erbringen würde. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 07.04.2021 sei nicht geeignet gewesen, vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens abzugehen. In einer Anmerkung zum Bescheid forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer betreffend den Antrag auf Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung auf, sich bei seiner Krankenkasse zu erkundigen, ob die Psychotherapie von dieser zur Gänze übernommen werde. Zur Prüfung der Kausalität müsste darüber hinaus ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt werden. Sollte die Krankenkasse des Beschwerdeführers die Kosten der Psychotherapie zur Gänze übernehmen, werde er gebeten, den Antrag mittels formlosen Schreiben zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer habe keine Befunde über eine verbrechenskausale Hormonersatztherapie oder eine Verbrechenskausalität des Hormonmangelsyndroms, das in weiterer Folge zu einer Knochenerkrankung und dem Tragen einer Zahnschiene geführt haben soll, vorgelegt. Die entsprechenden Nachweise und Rechnungen müssten übermittelt werden. Eine allfällige Kostenübernahme könne aber erst ab Antragsfolgemonat (Februar 2021) und nach Prüfung der Kausalität durch ein ärztliches Sachverständigengutachten erfolgen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin bringt der Beschwerdeführer vor, die ihm im Strafverfahren zuerkannte Entschädigung sei im Hinblick auf die Folgeschäden und die dafür aufzubringenden finanziellen Aufwendungen zu gering, weshalb er trotz Fristversäumnis einen Antrag nach dem VOG gestellt habe. Er begehre eine Summe, die dem tatsächlichen Schaden entspreche. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Beweismittel vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger. Es kann mit der für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 08.07.2008 durch das Versetzen eines Fußtrittes gegen den Unterleib einen Abriss des linken Hodens erlitt und damit vorsätzlich schwer am Körper verletzt wurde. Der Beschwerdeführer stellte am 22.01.2021 (einlangend) den gegenständlichen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges, Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Heilfürsorge (Psychotherapeutische Krankenbehandlung und Selbstbehalte für den Krankenhausaufenthalt), Rehabilitation sowie orthopädische Versorgung in Form einer Zahnschiene bei der belangten Behörde.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere dem Urteil des Landesgerichts XXXX zu XXXX vom 09.06.2009 und dem urologischen Sachverständigengutachten von XXXX vom 28.04.
  3. Die Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 zu römisch 40 vom 09.06.2009 und dem urologischen Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 28.04.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
  5. Zur Entscheidung in der Sache: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG), lauten: „Kreis der Anspruchsberechtigten § 1.

(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins,
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie 1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder … und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde. …
(3)Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn
  1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder
  2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.
  3. durch die Handlung nach Absatz eins, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) bewirkt wird. …
(6)Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1
(6)Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Absatz eins 1. im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder 2. im Ausland begangen wurde, die betroffenen Personen ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung begangen wurde. … Hilfeleistungen § 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen: 1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges; 2. Heilfürsorge
  1. a)ärztliche Hilfe,
  2. b)Heilmittel,
  3. c)Heilbehelfe,
  4. d)Anstaltspflege,
  5. e)Zahnbehandlung,
  6. f)Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);
  7. f)Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Paragraph 155, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,); … 3. orthopädische Versorgung
  8. a)Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,
  9. b)Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,
  10. c)Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
  11. d)Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
  12. e)notwendige Reise- und Transportkosten; 4. medizinische Rehabilitation
  13. a)Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen,
  14. b)ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter lit. a angeführten Maßnahme erforderlich sind,
  15. b)ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter Litera a, angeführten Maßnahme erforderlich sind,
  16. c)notwendige Reise- und Transportkosten; … 10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld. … Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges § 3.
(1)Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des
  1. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des
  2. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab
  3. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom
  4. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.Paragraph 3,
(1)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz 3,) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (Paragraph eins, Absatz 5,). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des
  1. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des
  2. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab
  3. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom
  4. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen. … Heilfürsorge …
(2)Die Hilfe nach § 2 Z 2 hat,
(2)Die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, hat,
  1. wenn das Opfer oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der zuständige Träger der Krankenversicherung,
  2. sonst die Österreichische Gesundheitskasse zu erbringen. Die im § 2 Z 2 angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der Österreichischen Gesundheitskasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.
  3. sonst die Österreichische Gesundheitskasse zu erbringen. Die im Paragraph 2, Ziffer 2, angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der Österreichischen Gesundheitskasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen. Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.Für Schädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen. …
(5)Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.
(5)Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet. … Orthopädische Versorgung § 5.
(1)Hilfe nach § 2 Z 3 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten orthopädische Versorgung bei jedem Körperschaden.Paragraph 5,
(1)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 3, ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 4,) erhalten orthopädische Versorgung bei jedem Körperschaden.
(2)Hilfe nach § 2 Z 3 lit. a bis d ist nach Maßgabe des § 32 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zu gewähren.
(2)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a bis d ist nach Maßgabe des Paragraph 32, Absatz 3, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, zu gewähren.
(3)Beschafft sich ein Opfer oder ein Hinterbliebener ein Körperersatzstück, ein orthopädisches oder anderes Hilfsmittel selbst, so sind ihm die Kosten zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die orthopädische Versorgung auf Grund dieses Bundesgesetzes durch diesen erfolgt wäre.
(4)Die unvermeidlichen Reisekosten (§ 9e), die einem Opfer oder Hinterbliebenen beim Bezuge, der Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln erwachsen, sind ihm nach Maßgabe des § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zu ersetzen.
(4)Die unvermeidlichen Reisekosten (Paragraph 9 e,), die einem Opfer oder Hinterbliebenen beim Bezuge, der Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln erwachsen, sind ihm nach Maßgabe des Paragraph 49, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, zu ersetzen. Rehabilitation § 5a.
(1)Hilfe nach § 2 Z 4 bis 6 ist, wenn hiefür nicht durch den zuständigen Träger der Sozialversicherung gesetzliche Vorsorge getroffen wurde, für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 oder dann zu leisten, wenn das Opfer infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben kann.Paragraph 5 a,
(1)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 4 bis 6 ist, wenn hiefür nicht durch den zuständigen Träger der Sozialversicherung gesetzliche Vorsorge getroffen wurde, für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, oder dann zu leisten, wenn das Opfer infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben kann.
(2)Die Hilfe nach § 2 Z 4 bis 6 gebührt unter den Voraussetzungen und in dem Umfang, in dem sie einem Versicherten oder Bezieher einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 300 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955 gegenüber dem Pensionsversicherungsträger zusteht. § 4 Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn die Hilfe vom Träger der Sozialversicherung zu erbringen ist.
(2)Die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 4 bis 6 gebührt unter den Voraussetzungen und in dem Umfang, in dem sie einem Versicherten oder Bezieher einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit im Sinne des Paragraph 300, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955 gegenüber dem Pensionsversicherungsträger zusteht. Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ist sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn die Hilfe vom Träger der Sozialversicherung zu erbringen ist.
(3)Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kann die Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter gegen Ersatz der ausgewiesenen tatsächlichen Kosten und eines entsprechenden Anteiles an den Verwaltungskosten übertragen, wenn dies zur rascheren und ökonomischeren Hilfeleistung zweckmäßig ist.
(4)Der Bund kann unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden Fälle und auf die Höhe der durchschnittlichen Kosten der in diesen Fällen gewährten medizinischen, beruflichen und sozialen Maßnahmen der Rehabilitation mit der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter die Zahlung jährlicher Pauschbeträge als Kostenersatz vereinbaren. … Pauschalentschädigung für Schmerzengeld § 6a.
(1)Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.Paragraph 6 a,
(1)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, ist für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.
(2)Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.
(2)Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, besteht. … Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen (in der Fassung bis 31.12.2019) § 10
(1)Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen

§ 4Abs. 5 unterliegen keiner Frist.Paragraph 10,

(1)Leistungen nach Paragraph 2, dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen

Paragraph 4, Absatz 5, unterliegen keiner Frist. … Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen (in der Fassung seit 01.01.2020) § 10

(1)Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen

§ 4Abs. 5 unterliegen keiner Frist.Paragraph 10,

(1)Leistungen nach Paragraph 2, dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen

Paragraph 4, Absatz 5, unterliegen keiner Frist. … Inkrafttreten (in der aktuell geltenden Fassung) § 16 Paragraph 16, …

(2)Dieses Bundesgesetz ist auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die nach dem 25. Oktober 1955 gesetzt wurden.
(2)Dieses Bundesgesetz ist auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die nach dem 25. Oktober 1955 gesetzt wurden. …
(10)Die §§ 2 Z 9 und 10, 6a samt Überschrift und 10 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2009 treten mit
  1. Juni 2009 in Kraft. § 6a ist auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die nach dem
  2. Mai 2009 begangen wurden.
(10)Die Paragraphen 2, Ziffer 9 und 10, 6 a samt Überschrift und 10 Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009, treten mit
  1. Juni 2009 in Kraft. Paragraph 6 a, ist auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die nach dem
  2. Mai 2009 begangen wurden. …
(13)Die §§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 7, 2 Z 2a, 3 Abs. 1 erster Satz, 3a zweiter Satz, 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 Z 1, Abs. 2a, Abs. 4 und Abs. 5 erster Satz, 4a samt Überschrift, 5 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 und Abs. 4, 5a Abs. 1, 6 erster und zweiter Satz, 6a, 7 erster und zweiter Satz, 7a Abs. 1 zweiter Satz, 8 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 5, 9 Abs. 4 zweiter Satz, 10 Abs. 1, 13 Abs. 1 und § 14b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 treten mit 1. April 2013 in Kraft. Die §§ 4a, 6a und 7 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 sind auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden. § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 ist hinsichtlich § 2 Z 1, 7 und 9 auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, und hinsichtlich § 2 Z 10 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anträge auf Grund der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt.
(13)Die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 7, 2, Ziffer 2 a, 3, Absatz eins, erster Satz, 3a zweiter Satz, 4 Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 2 a,, Absatz 4 und Absatz 5, erster Satz, 4a samt Überschrift, 5 Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 3 und Absatz 4, 5 a, Absatz eins, 6, erster und zweiter Satz, 6a, 7 erster und zweiter Satz, 7a Absatz eins, zweiter Satz, 8 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Absatz 5, 9, Absatz 4, zweiter Satz, 10 Absatz eins, 13, Absatz eins und Paragraph 14 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, treten mit 1. April 2013 in Kraft. Die Paragraphen 4 a, 6 a und 7 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, sind auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden. Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, ist hinsichtlich Paragraph 2, Ziffer eins, 7 und 9 auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, und hinsichtlich Paragraph 2, Ziffer 10, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anträge auf Grund der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt. …
(22)Die §§ 1 Abs. 9, 8 Abs. 3, 10 Abs. 1 erster Satz und 10 Abs. 1a in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 BGBl. I Nr. 105/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die §§ 1 Abs. 9 und 10 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 BGBl. I Nr. 105/2019 sind auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden.“
(22)Die Paragraphen eins, Absatz 9, 8, Absatz 3, 10, Absatz eins, erster Satz und 10 Absatz eins a, in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die Paragraphen eins, Absatz 9 und 10 Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, sind auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden.“ Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Leistungen nach dem VOG erfüllt.

§ 16Abs.

10 VOG ist eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nur auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2009 begangen wurden. Die verfahrensgegenständliche Straftat und daraus resultierende schwere Körperverletzung ereigneten sich am 08.07.2008, somit vor dem 31.05.2009, weshalb der Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld schon aus diesem Grund abzuweisen war.

Paragraph 16, Absatz 10, VOG ist eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nur auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2009 begangen wurden. Die verfahrensgegenständliche Straftat und daraus resultierende schwere Körperverletzung ereigneten sich am 08.07.2008, somit vor dem 31.05.2009, weshalb der Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld schon aus diesem Grund abzuweisen war. Darüber hinaus ist für Anträge nach dem VOG eine weitere Antragsfrist zu beachten. § 10 Abs. 1 VOG in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 BGBl. I Nr. 105/2019, welcher nunmehr eine Dreijahresfrist für die Antragstellung vorsieht, ist

§ 16Abs.

22 VOG auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG anzuwenden, die ab dem 01.01.2020 begangen wurden.Paragraph 10, Absatz eins, VOG in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, welcher nunmehr eine Dreijahresfrist für die Antragstellung vorsieht, ist

Paragraph 16, Absatz 22, VOG auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG anzuwenden, die ab dem 01.01.2020 begangen wurden. Die hier in Rede stehende Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG in Form einer Körperverletzung wurde bereits am 08.07.2008 begangen, weshalb im Fall des Beschwerdeführers die Bestimmung des § 10 Abs. 1 VOG in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung, wonach der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) zu stellen ist, anzuwenden ist.Die hier in Rede stehende Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG in Form einer Körperverletzung wurde bereits am 08.07.2008 begangen, weshalb im Fall des Beschwerdeführers die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, VOG in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung, wonach der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) zu stellen ist, anzuwenden ist. Davon ausgehend, dass dem Beschwerdeführer unbestritten am 08.07.2008 eine Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG zugefügt wurde und die Frist ab diesem Zeitpunkt zu berechnen ist, erweist sich der am 22.01.2021 (einlangend) gestellte Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld auch aus diesem Grund als verspätet. Davon ausgehend, dass dem Beschwerdeführer unbestritten am 08.07.2008 eine Straftat im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG zugefügt wurde und die Frist ab diesem Zeitpunkt zu berechnen ist, erweist sich der am 22.01.2021 (einlangend) gestellte Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld auch aus diesem Grund als verspätet. Für die Anträge des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verdienstentganges, Heilfürsorge (in Form der Kostenübernahme der Krankenhausverpflegskostenanteils), orthopädische Versorgung und Rehabilitation wäre

§ 10Abs.

1 zweiter Satz VOG eine Leistung mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates (Februar 2021) grundsätzlich möglich. Für die Anträge des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verdienstentganges, Heilfürsorge (in Form der Kostenübernahme der Krankenhausverpflegskostenanteils), orthopädische Versorgung und Rehabilitation wäre

Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz VOG eine Leistung mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates (Februar 2021) grundsätzlich möglich. Die belangte Behörde führte diesbezüglich nachvollziehbar aus, dass kein verbrechenskausaler Verdienstentgang ab Februar 2021 angenommen werden kann. Der Beschwerdeführer gab im Antragsformular an, im Bezug einer Rente zu stehen, sein letztes Dienstverhältnis als Bühnentechniker sei aufgrund eines Wechsel der Intendanz und des Ensembles – somit nicht aus im Zusammenhang mit dem Verbrechen stehenden, gesundheitlichen Gründen – gekündigt worden. Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass die am 08.07.2008 erlittene Verletzung der Hoden zu einem verbrechenskausalen Verdienstentgang ab Februar 2021 geführt hat. Die belangte Behörde gab dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs am 18.02.2021 die Möglichkeit, allfällige Beweismittel vorzulegen, die einen kausalen Verdienstentgang belegen können, welcher der Beschwerdeführer weder in seiner Stellungnahme vom 07.04.2021 noch in der Beschwerde nachkam. Der geltend gemachte Krankenhausaufenthalt im Universitätsklinikum München fand bereits von 16. bis 18.08.2008 statt, die zweijährige Antragsfrist

§ 10Abs.

1 VOG (in der Fassung bis 31.12.2019) ist daher bereits verstrichen. Der Beschwerdeführer legte keine Selbstbehalte für Krankenhaus- oder sonstige ärztliche Behandlungen vor, die aufgrund der verbrechenskausalen Gesundheitsschädigung ab Februar 2021 angefallen sind. Der Antrag auf Heilfürsorge in Form der Kostenübernahme des Krankenhausverpflegskostenanteils war daher ebenfalls abzuweisen. Der geltend gemachte Krankenhausaufenthalt im Universitätsklinikum München fand bereits von 16. bis 18.08.2008 statt, die zweijährige Antragsfrist

Paragraph 10, Absatz eins, VOG (in der Fassung bis 31.12.2019) ist daher bereits verstrichen. Der Beschwerdeführer legte keine Selbstbehalte für Krankenhaus- oder sonstige ärztliche Behandlungen vor, die aufgrund der verbrechenskausalen Gesundheitsschädigung ab Februar 2021 angefallen sind. Der Antrag auf Heilfürsorge in Form der Kostenübernahme des Krankenhausverpflegskostenanteils war daher ebenfalls abzuweisen.

§ 5a

VOG ist Rehabilitation nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG zu leisten, wenn nicht durch den zuständigen Träger der Sozialversicherung Vorsorge getroffen wurde. Sollte der Beschwerdeführer ab Februar 2021 Maßnahmen der Rehabilitation aufgrund seiner durch die Tat am 08.07.2008 erlittenen Tat benötigt haben, wären diese in erster Linie von seinem Krankenversicherungsträger zu übernehmen. Der Beschwerdeführer legte keine Unterlagen über Rehabilitationsbehandlungen im Zusammenhang mit seiner Hodenverletzung vor, die von seiner deutschen Krankenversicherung nicht übernommen wurden. Somit war auch der Antrag auf Rehabilitation abzuweisen.

Paragraph 5 a, VOG ist Rehabilitation nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG zu leisten, wenn nicht durch den zuständigen Träger der Sozialversicherung Vorsorge getroffen wurde. Sollte der Beschwerdeführer ab Februar 2021 Maßnahmen der Rehabilitation aufgrund seiner durch die Tat am 08.07.2008 erlittenen Tat benötigt haben, wären diese in erster Linie von seinem Krankenversicherungsträger zu übernehmen. Der Beschwerdeführer legte keine Unterlagen über Rehabilitationsbehandlungen im Zusammenhang mit seiner Hodenverletzung vor, die von seiner deutschen Krankenversicherung nicht übernommen wurden. Somit war auch der Antrag auf Rehabilitation abzuweisen. Anträge auf Heilfürsorge in Form der Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung

§ 4Abs.

5 VOG unterliegen

§ 10Abs.

1 letzter Satz keiner Antragsfrist. Die belangte Behörde hat über den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers jedoch noch nicht bescheidmäßig abgesprochen, weshalb diese Frage nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist.Anträge auf Heilfürsorge in Form der Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung

Paragraph 4, Absatz 5, VOG unterliegen

Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz keiner Antragsfrist. Die belangte Behörde hat über den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers jedoch noch nicht bescheidmäßig abgesprochen, weshalb diese Frage nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist. Auch über den Antrag des Beschwerdeführers auf Heilfürsorge im Zusammenhang mit einer allfälligen kausalen Hormonersatztherapie sowie auf orthopädische Versorgung in Form der Kostenübernahme einer Zahnschiene sprach die belangte Behörde nicht bescheidmäßig ab, weshalb auch diese Anträge nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind. In der Beschwerde bestritt der Beschwerdeführer die Versäumung der Antragsfrist nicht, sondern beharrte trotz dieser auf eine Entschädigung, die seinen tatsächlichen durch die Tat erlittenen Einschränkungen und finanziellen Einbußen entspreche. Dazu ist festzuhalten, dass in § 10 Abs. 1 VOG kein Ermessen eingeräumt wird, von den Konsequenzen des Fristversäumnisses abzusehen. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist eindeutig und lässt keine andere Auslegung zu. Wie bereits zuvor ausgeführt, legte der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde auch keine weiteren Beweismittel vor, die eine allfällige Zuerkennung von Leistungen nach dem VOG ab Antragsfolgemonat erwirken hätten können.In der Beschwerde bestritt der Beschwerdeführer die Versäumung der Antragsfrist nicht, sondern beharrte trotz dieser auf eine Entschädigung, die seinen tatsächlichen durch die Tat erlittenen Einschränkungen und finanziellen Einbußen entspreche. Dazu ist festzuhalten, dass in Paragraph 10, Absatz eins, VOG kein Ermessen eingeräumt wird, von den Konsequenzen des Fristversäumnisses abzusehen. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist eindeutig und lässt keine andere Auslegung zu. Wie bereits zuvor ausgeführt, legte der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde auch keine weiteren Beweismittel vor, die eine allfällige Zuerkennung von Leistungen nach dem VOG ab Antragsfolgemonat erwirken hätten können. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt ist aufgrund der unbedenklichen Aktenlage geklärt. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Der Beschwerdeführer hat weiters keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt ist aufgrund der unbedenklichen Aktenlage geklärt. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Der Beschwerdeführer hat weiters keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W135.2243859.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.