4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer (BF) sind alle Staatsangehörige Afghanistans. Die BF1 ist die Mutter der minderjährigen BF2 (geboren 2014) und BF3 (geboren 2019). Die BF1 stellte für sich und den BF2 am 06.02.2016 und, nach der Geburt des BF3, am 14.01.2020 zudem für den BF3 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.08.2019 (BF1 und BF2) und 28.01.2020 (BF3) wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen. Ihnen wurden keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, Rückkehrentscheidungen gegen die BF erlassen und festgestellt, dass die Abschiebungen der BF nach Afghanistan zulässig sind. Als Frist für die freiwillige Ausreise der BF wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt. Am 10.09.2019 und 28.02.2020 langten die Beschwerdevorlagen gegen die im Spruch bezeichneten Bescheide am Bundesverwaltungsgericht ein. Am 07.12.2021 erfolgte die mündliche Verhandlung vor dem BVwG und es wurde durch die Gerichtsabteilung XXXX mündlich die Entscheidung verkündet. Den Beschwerden der BF gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des BFA wurde stattgegeben und der BF 1
G 2005 sowie den BF2 und BF3
G 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Unter einem wurde festgestellt, dass den Beschwerdeführern kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Eine Revision wurde jeweils nicht zugelassen.Am 07.12.2021 erfolgte die mündliche Verhandlung vor dem BVwG und es wurde durch die Gerichtsabteilung römisch 40 mündlich die Entscheidung verkündet. Den Beschwerden der BF gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide des BFA wurde stattgegeben und der BF 1
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 sowie den BF2 und BF3
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Unter einem wurde festgestellt, dass den Beschwerdeführern kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Eine Revision wurde jeweils nicht zugelassen. Über die verbleibenden Spruchpunkte der in Beschwerde gezogenen Bescheide wurde nicht abgesprochen. Am 22.12.2021 erfolgte die Ausfertigung des gekürzten Erkenntnisses. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: A. Feststellungen: Der oben unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.Der oben unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. B. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Asylverfahren der Beschwerdeführer sowie der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Die Feststellungen zu den Asylverfahren der Beschwerdeführer sowie der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. C. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 1.
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird.
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
G 2005 hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 9, AsylG 2005 hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
cit von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, leg. cit von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
G 2005 wird mit einer Rückkehrentscheidung
zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. 2. Wie festgestellt, wurde den Beschwerdeführern mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 07.12.2021 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Da mit der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten die rechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Spruchpunkte II., III., IV., V. und VI. der angefochtenen Bescheide wegfielen, sind diese Spruchpunkte
GVG ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).2. Wie festgestellt, wurde den Beschwerdeführern mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 07.12.2021 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Da mit der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten die rechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide wegfielen, sind diese Spruchpunkte
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W140.2186785.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.