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{'item': 'W174 2125881-1'}

Obsah (17)§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 45§ 6§ 58§ 17Art 130§ 7§§ 16§§ 4§ 25aArt 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2022 GeschäftszahlW174 2125881-1 SpruchW174 2125881-1/28E, W174 2125881-1/28E IM NAMEN DER REPUBLIK!, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bu

§ 3Abs.

1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs.

5 leg.cit wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 2.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 3.11.2015 gab er im Wesentlichen an, aus Kunduz zu stammen, dort sechs Jahre lang die Grundschule und drei Jahre die Mittelschule besucht zu haben, der Volksgruppe der Tadschiken und dem sunnitischen Glauben anzugehören sowie ledig und Büroangestellter gewesen zu sein, und zwar von 2011 bis 2013 in Maidan Shahr, Wardak, von 2013 bis 2014 bei der XXXX und 2015 beim XXXX als Admin Finance Assistant. In der Heimat würden noch seine Eltern, zwei Brüder und vier Schwestern leben. Die Familie besitze Grund in der Größe von 8 Jerib, die finanzielle Situation sei mittel, der Vater Taxifahrer.
  3. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 3.11.2015 gab er im Wesentlichen an, aus Kunduz zu stammen, dort sechs Jahre lang die Grundschule und drei Jahre die Mittelschule besucht zu haben, der Volksgruppe der Tadschiken und dem sunnitischen Glauben anzugehören sowie ledig und Büroangestellter gewesen zu sein, und zwar von 2011 bis 2013 in Maidan Shahr, Wardak, von 2013 bis 2014 bei der römisch 40 und 2015 beim römisch 40 als Admin Finance Assistant. In der Heimat würden noch seine Eltern, zwei Brüder und vier Schwestern leben. Die Familie besitze Grund in der Größe von 8 Jerib, die finanzielle Situation sei mittel, der Vater Taxifahrer. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, für verschiedene ausländische Firmen tätig gewesen und deshalb von den Taliban bedroht worden zu sein, welche von ihm verlangt hätten, diese Arbeit aufzugeben, sonst würden sie ihn umbringen. Aus Angst um sein Leben sei er geflüchtet. Die Heimat habe er vor ca. 15 Tagen verlassen.
  4. Am 5.4.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen, legte eine Bestätigung, einen Firmenausweis und ein zusätzliches Scheiben des XXXX Unternehmens, für das er seit 2011 in Afghanistan tätig gewesen sei, vor und erklärte, nach Abschluss von 12 Jahren Grundschule sowohl Computer- als auch Englischkurse besucht, ein Diplom in englischer Sprache und ein Officepackage absolviert zu haben. Er habe eine Tazkira, aber keinen Dienstvertrag.
  5. Am 5.4.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen, legte eine Bestätigung, einen Firmenausweis und ein zusätzliches Scheiben des römisch 40 Unternehmens, für das er seit 2011 in Afghanistan tätig gewesen sei, vor und erklärte, nach Abschluss von 12 Jahren Grundschule sowohl Computer- als auch Englischkurse besucht, ein Diplom in englischer Sprache und ein Officepackage absolviert zu haben. Er habe eine Tazkira, aber keinen Dienstvertrag. Gearbeitet habe er als stellvertretender Finanzleiter und Büroleiter bzw. IT- und Finanzleiter, dabei sei von Ihm der Dienstplan gemacht worden und er sei für die Kontrolle der An- und Abwesenheit der Mitarbeiter, für die Bestellung von Essen sowie die Kontrolle der Computer bei Virenproblemen zuständig gewesen. Bedient habe er Office- und Virenprogramme. Seine Firma habe Projekte im Bereich Unterricht und Erziehung, im Ingenieur- und Gesundheitswesen durchgeführt. Genaueres wisse er nicht. Bei dieser Firma sei er etwa zwei Jahre lang tätig gewesen, anschließend habe er ein Jahr oder 13 Monate bei einer anderen Firma gearbeitet, bevor er wieder bedroht worden und dann ausgereist sei. Zu seinem Fluchtgrund befragt erklärte der Beschwerdeführer zunächst, wegen seiner Tätigkeit bei den ausländischen Firmen von den Taliban bedroht worden zu sein. Mehr könne er nicht sagen. Nachgefragt, ob es ein fluchtauslösendes Ereignis gegeben habe, erklärte er, als er anfänglich in Kunduz bei der XXXX Firma gearbeitet hätte, sei die dortige Sicherheitslage nicht schlecht, jedoch die Taliban in den Distrikten und den Dörfern vermehrt unterwegs gewesen. Nochmals nachgefragt, ob er direkten Kontakt mit den Taliban gehabt hätte, erwiderte er, von den Taliban bedroht worden zu sein. Weitschichtige Verwandte seines Vaters seien Taliban, diese wären seine Gegner. Sein Vater sei informiert worden, dass der Beschwerdeführer sofort seine Arbeit niederlegen solle. Deswegen habe er gleich seine Arbeitsstelle gewechselt und sei dann bei einer anderen ausländischen Firma tätig gewesen. Auch über die zweite Bedrohung hätte er von seinem Vater erfahren. Zuletzt habe sich der Beschwerdeführer ein Zimmer in der Stadt gemietet und sei nur gelegentlich zu seinen Eltern gegangen. Dass die Taliban über seine Arbeit Kenntnis gehabt hätten, erklärte er damit, dass es sich um seine Verwandten gehandelt hätte. Man wisse doch, was man in der Familie tue. Er selbst habe jedoch mit seinen Gegnern nie zu tun gehabt.Zu seinem Fluchtgrund befragt erklärte der Beschwerdeführer zunächst, wegen seiner Tätigkeit bei den ausländischen Firmen von den Taliban bedroht worden zu sein. Mehr könne er nicht sagen. Nachgefragt, ob es ein fluchtauslösendes Ereignis gegeben habe, erklärte er, als er anfänglich in Kunduz bei der römisch 40 Firma gearbeitet hätte, sei die dortige Sicherheitslage nicht schlecht, jedoch die Taliban in den Distrikten und den Dörfern vermehrt unterwegs gewesen. Nochmals nachgefragt, ob er direkten Kontakt mit den Taliban gehabt hätte, erwiderte er, von den Taliban bedroht worden zu sein. Weitschichtige Verwandte seines Vaters seien Taliban, diese wären seine Gegner. Sein Vater sei informiert worden, dass der Beschwerdeführer sofort seine Arbeit niederlegen solle. Deswegen habe er gleich seine Arbeitsstelle gewechselt und sei dann bei einer anderen ausländischen Firma tätig gewesen. Auch über die zweite Bedrohung hätte er von seinem Vater erfahren. Zuletzt habe sich der Beschwerdeführer ein Zimmer in der Stadt gemietet und sei nur gelegentlich zu seinen Eltern gegangen. Dass die Taliban über seine Arbeit Kenntnis gehabt hätten, erklärte er damit, dass es sich um seine Verwandten gehandelt hätte. Man wisse doch, was man in der Familie tue. Er selbst habe jedoch mit seinen Gegnern nie zu tun gehabt. Danach habe er Kunduz verlassen und in Maidan Shahr gearbeitet. Er habe zwar keinen Kontakt zu den Taliban gehabt, es seien seinem Vater auch keine Drohungen mehr gegen ihn zugetragen worden, aber er sei nach der Einnahme von Kunduz davongelaufen. Nochmals nachgefragt, ob es keinen Kontakt mehr gegeben habe, korrigierte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass die Taliban Anfang Oktober 2015 zweimal bei seinem Vater gewesen seien und verlangt hätten, dass der Beschwerdeführer sich ihnen anschließe. Sie hätten gewusst, wo der Beschwerdeführer arbeite und verlangt, dass sein Vater ihn den Taliban ausliefere. Wenn er sich weigere, würden sie seinem Bruder mitnehmen. Deswegen sei der Beschwerdeführer ausgereist, zwei Tage später dann sein Bruder. Ob der Vater persönlich bedroht worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Nachgehakt, wie viele Vorfälle es in welchem Zeitraum mit den Gegnern gegeben hätte, gab der Beschwerdeführer an, von 2011 bis zur Ausreise zweimal oder dreimal, er wisse es nicht mehr. Mehr könne er nicht sagen. Bei einer Rückkehr in die Heimat habe er Angst vor dem Tod. Er wolle sich in Europa ein wirtschaftlich besseres Leben aufbauen.
  6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 57Asyl

G wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 57, AsylG wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen aus, dass er sich im Jahr 2011 bei dem XXXX in Kunduz beworben habe. Es hätte dort wegen der unsicheren Lage wenig qualifizierte Bewerber gegeben, sodass der Beschwerdeführer trotz seiner nicht fundierten Ausbildung genommen worden sei. Mit der Zeit habe er immer mehr gelernt und viele Erfahrungen sammeln können und sei als Administrationskraft und als IT-Assistent angestellt gewesen. Als Administrationskraft sei es auch seine Aufgabe gewesen, Dienstpläne zu erstellen und die Anwesenheiten zu kontrollieren. Wenn er Zeit gehabt habe und es gefordert worden sei, habe er auch einmal das Essen bestellt oder andere Tätigkeiten erledigt, die vielleicht nicht in seinem direkten Aufgabenbereich gelegen wären. Beim XXXX sei er ca. von Juni 2011 bis Juli 2013 beschäftigt gewesen und die Tätigkeitsbereiche der Organisation lägen vor allem in der Bildung, Erziehung, Aufklärung und im Gesundheitswesen. Nachdem sein Vater von weitschichtigen, den Taliban angehörenden Verwandten immer wieder unter Druck gesetzt und bedroht worden sei, damit der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle niederlege, habe er gekündigt und im Sommer 2013 erneut einen Posten bei einer internationalen Organisation, der XXXX ), gefunden, wo er für ca. ein Jahr als Administrationskraft beschäftigt gewesen sei. Die Verwandten bei den Taliban hätten erneut herausgefunden, dass der Beschwerdeführer bei einer internationalen Organisation tätig sei und wieder den Vater bedrängt, dass er die Arbeit niederlege. Diesmal hätten sie auch gefordert, dass sich der Beschwerdeführer als Ausgleich den Taliban anschließe und für diese kämpfe. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten schließlich keinen anderen Ausweg mehr gesehen, als dass er Kunduz verlasse und sich an einem anderen Ort in Afghanistan Arbeit suche. Er sei schließlich im Sommer 2014 in das 12 Stunden von Kunduz entfernte Maidan Shahr gegangen, habe dort ein Zimmer gemietet und erneut bei der XXXX ein Jobangebot erhalten, wobei diesmal sein Aufgabenbereich Administration und Finance Assistant gewesen sei. Im September 2015 hätten die Taliban Kunduz erobert, seien erneut zu seinem Vater gekommen, hätten diesen geschlagen und bedroht. Sie hätten gewusst, wo der Beschwerdeführer arbeite und den Vater aufgefordert, ihn nach Kunduz zurückzuholen und den Taliban zu übergeben. Ca. zwei Wochen später hätten sie den Vater erneut zu Hause aufgesucht, ihn geschlagen und gedroht, dass, wenn der Beschwerdeführer nicht in den nächsten Tagen in Kunduz sein würde, sie stattdessen den kleinen Bruder einziehen würden. Daraufhin sei der Beschwerdeführer aus Afghanistan geflüchtet, sein kleiner Bruder ein paar Tage später.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen aus, dass er sich im Jahr 2011 bei dem römisch 40 in Kunduz beworben habe. Es hätte dort wegen der unsicheren Lage wenig qualifizierte Bewerber gegeben, sodass der Beschwerdeführer trotz seiner nicht fundierten Ausbildung genommen worden sei. Mit der Zeit habe er immer mehr gelernt und viele Erfahrungen sammeln können und sei als Administrationskraft und als IT-Assistent angestellt gewesen. Als Administrationskraft sei es auch seine Aufgabe gewesen, Dienstpläne zu erstellen und die Anwesenheiten zu kontrollieren. Wenn er Zeit gehabt habe und es gefordert worden sei, habe er auch einmal das Essen bestellt oder andere Tätigkeiten erledigt, die vielleicht nicht in seinem direkten Aufgabenbereich gelegen wären. Beim römisch 40 sei er ca. von Juni 2011 bis Juli 2013 beschäftigt gewesen und die Tätigkeitsbereiche der Organisation lägen vor allem in der Bildung, Erziehung, Aufklärung und im Gesundheitswesen. Nachdem sein Vater von weitschichtigen, den Taliban angehörenden Verwandten immer wieder unter Druck gesetzt und bedroht worden sei, damit der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle niederlege, habe er gekündigt und im Sommer 2013 erneut einen Posten bei einer internationalen Organisation, der römisch 40 ), gefunden, wo er für ca. ein Jahr als Administrationskraft beschäftigt gewesen sei. Die Verwandten bei den Taliban hätten erneut herausgefunden, dass der Beschwerdeführer bei einer internationalen Organisation tätig sei und wieder den Vater bedrängt, dass er die Arbeit niederlege. Diesmal hätten sie auch gefordert, dass sich der Beschwerdeführer als Ausgleich den Taliban anschließe und für diese kämpfe. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten schließlich keinen anderen Ausweg mehr gesehen, als dass er Kunduz verlasse und sich an einem anderen Ort in Afghanistan Arbeit suche. Er sei schließlich im Sommer 2014 in das 12 Stunden von Kunduz entfernte Maidan Shahr gegangen, habe dort ein Zimmer gemietet und erneut bei der römisch 40 ein Jobangebot erhalten, wobei diesmal sein Aufgabenbereich Administration und Finance Assistant gewesen sei. Im September 2015 hätten die Taliban Kunduz erobert, seien erneut zu seinem Vater gekommen, hätten diesen geschlagen und bedroht. Sie hätten gewusst, wo der Beschwerdeführer arbeite und den Vater aufgefordert, ihn nach Kunduz zurückzuholen und den Taliban zu übergeben. Ca. zwei Wochen später hätten sie den Vater erneut zu Hause aufgesucht, ihn geschlagen und gedroht, dass, wenn der Beschwerdeführer nicht in den nächsten Tagen in Kunduz sein würde, sie stattdessen den kleinen Bruder einziehen würden. Daraufhin sei der Beschwerdeführer aus Afghanistan geflüchtet, sein kleiner Bruder ein paar Tage später. Vorgelegt wurden folgende Dokumente: Bestätigung und Empfehlungsschreiben der XXXX , Schreiben der XXXX , Ausweis für Tätigkeit bei der XXXX in Maidan Shahr.Vorgelegt wurden folgende Dokumente: Bestätigung und Empfehlungsschreiben der römisch 40 , Schreiben der römisch 40 , Ausweis für Tätigkeit bei der römisch 40 in Maidan Shahr.
  3. Am 18.11.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei brachte der Beschwerdeführer zunächst im Wesentlichen wie bisher vor, in Kunduz - im Distrikt Imam Saheb - geboren, Tadschike, sunnitischer Moslem und ledig zu sein. Zudem habe er auch in Maidan Shahr in der Provinz Wardak gewohnt. Seine Tazkira habe er beim Bundesamt abgegeben und deshalb nicht bei sich. Seine Eltern und Geschwister seien immer noch in Kunduz aufhältig, ebenso sein jüngerer Bruder, der kurz nach dem Beschwerdeführer in den Iran gegangen und dann von dort abgeschoben worden sei. In Kunduz lebe eine Tante väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits, ebenso wie ein Onkel mütterlicherseits. Der Beschwerdeführer habe insgesamt zwölf Jahre die Schule besucht, sowie weitere Kurse, zum Beispiel einen Computerkurs und auch ein Jahr lang die englische Sprache gelernt und diesbezüglich ein Diplom erhalten. Sein Vater habe als Taxifahrer gearbeitet und die Familie landwirtschaftliche Grundstücke von acht Jerib gehabt. Zurzeit versorge sein Vater die Familie. Der jüngere Bruder könne nicht arbeiten, weil er wegen dem Beschwerdeführer bedroht worden sei und zu Hause bleibe. Er lerne Englisch und habe die Schule absolviert. Der Beschwerdeführer selbst habe im familieneigenen Haus gelebt und ca. sechs oder sieben Monate lang in Maidan Shahr ein Zimmer gemietet. Ebenso in Kunduz, weil der Heimweg unsicher gewesen wäre. Von Maidan Shahr sei er direkt nach Österreich gereist und nicht nach Hause gegangen. Zuletzt habe der Beschwerdeführer vor ca. einer Woche mit seinem Bruder telefoniert, ca. acht oder neun Tage davor mit seiner Schwester. Mit anderen Personen in der Heimat stehe er nicht in Kontakt. Afghanistan habe er vermutlich im August 2015 verlassen. Vorgelegt wurden zwei Schreiben, die von der Dolmetscherin übersetzt wurden: Erstens ein Brief von der Firma XXXX , gerichtet an den Kommandanten der Provinz Kunduz, im Wesentlichen mit folgenden Inhalt: "Sie am 25.08.2015 um 7:30 Uhr in der Früh ins Büro hineingekommen sind und alle Computer der Mitarbeiter mitgenommen und alle Privatdokumente" und zweitens ein Schreiben, bei welchem im Kopf der Sicherheitskommandant der Provinz Kunduz aufscheint und dessen Inhalt sich demselben Thema widmet. Hierzu gab der Beschwerdeführer an, er habe diese beiden Schreiben vor einer Woche von einer namentlich genannten zuständigen Person dieser Firma per E-Mail erhalten. Vorgehalten, er habe zuvor dazu befragt angegeben, keinerlei weitere Kontakte nach Afghanistan zu haben, erwiderte er, dass diese Person momentan in der Türkei lebe. Er hätte mit dieser Person Kontakt aufgenommen und gefragt, ob sie etwas über diesen Fall schicken könne.Erstens ein Brief von der Firma römisch 40 , gerichtet an den Kommandanten der Provinz Kunduz, im Wesentlichen mit folgenden Inhalt: "Sie am 25.08.2015 um 7:30 Uhr in der Früh ins Büro hineingekommen sind und alle Computer der Mitarbeiter mitgenommen und alle Privatdokumente" und zweitens ein Schreiben, bei welchem im Kopf der Sicherheitskommandant der Provinz Kunduz aufscheint und dessen Inhalt sich demselben Thema widmet. Hierzu gab der Beschwerdeführer an, er habe diese beiden Schreiben vor einer Woche von einer namentlich genannten zuständigen Person dieser Firma per E-Mail erhalten. Vorgehalten, er habe zuvor dazu befragt angegeben, keinerlei weitere Kontakte nach Afghanistan zu haben, erwiderte er, dass diese Person momentan in der Türkei lebe. Er hätte mit dieser Person Kontakt aufgenommen und gefragt, ob sie etwas über diesen Fall schicken könne. Im Jahr 2011 habe er begonnen zu arbeiten, und zwar im Juni oder Juli beim XXXX . Dort sei er bis Juni oder Juli 2013 geblieben und habe im August oder September bei der XXXX begonnen, wo er bis Jänner 2014 geblieben sei. Im Februar oder März 2015 sei er wieder bei der Firma XXXX in der Provinz Wardak beschäftigt gewesen und dort bis zu seiner Ausreise geblieben. Die Empfehlungsschreiben von XXXX in Kunduz und von XXXX sowie eine ID-Karte von seiner Tätigkeit bei der XXXX in Maidan Shahr habe er bei der belangten Behörde abgegeben. Anlässlich einer Kündigung bekomme man ein Empfehlungsschreiben, seine letzte Tätigkeit habe er nicht mehr gekündigt, sondern sei einfach gegangen. Nachgefragt erklärte der Beschwerdeführer, bei der Erstbefragung wären seine Dienstorte umgekehrt protokolliert worden. Nochmals vorgehalten, das erkläre nicht seine Angaben in der Beschwerde, ab 2014 in Maidan Shahr beschäftigt gewesen zu sein, erwiderte der Beschwerdeführer, er hätte 2013 in Kunduz bei der XXXX Firma gearbeitet und dann in Maidan Shahr begonnen. Ein Jahr oder 13 Monate sei er bei XXXX gewesen. Ab Ende 2014 habe er versucht, in Maidan Shahr zu arbeiten. Es sei Jänner oder Februar gewesen, als er seine Tätigkeit in Maidan Shahr begonnen habe. Dort sei er bis August geblieben und habe dann sein Land verlassen.Im Jahr 2011 habe er begonnen zu arbeiten, und zwar im Juni oder Juli beim römisch 40 . Dort sei er bis Juni oder Juli 2013 geblieben und habe im August oder September bei der römisch 40 begonnen, wo er bis Jänner 2014 geblieben sei. Im Februar oder März 2015 sei er wieder bei der Firma römisch 40 in der Provinz Wardak beschäftigt gewesen und dort bis zu seiner Ausreise geblieben. Die Empfehlungsschreiben von römisch 40 in Kunduz und von römisch 40 sowie eine ID-Karte von seiner Tätigkeit bei der römisch 40 in Maidan Shahr habe er bei der belangten Behörde abgegeben. Anlässlich einer Kündigung bekomme man ein Empfehlungsschreiben, seine letzte Tätigkeit habe er nicht mehr gekündigt, sondern sei einfach gegangen. Nachgefragt erklärte der Beschwerdeführer, bei der Erstbefragung wären seine Dienstorte umgekehrt protokolliert worden. Nochmals vorgehalten, das erkläre nicht seine Angaben in der Beschwerde, ab 2014 in Maidan Shahr beschäftigt gewesen zu sein, erwiderte der Beschwerdeführer, er hätte 2013 in Kunduz bei der römisch 40 Firma gearbeitet und dann in Maidan Shahr begonnen. Ein Jahr oder 13 Monate sei er bei römisch 40 gewesen. Ab Ende 2014 habe er versucht, in Maidan Shahr zu arbeiten. Es sei Jänner oder Februar gewesen, als er seine Tätigkeit in Maidan Shahr begonnen habe. Dort sei er bis August geblieben und habe dann sein Land verlassen. Auf die Frage der erkennenden Richterin hin, wann und in welcher Form er persönlich durch die Taliban bedroht worden sei, brachte der Beschwerdeführer folgendes vor: Dort, wo ihr Dorf liege, seien meistens die Taliban und würden von Dorfleuten unterstützt. 2012 oder 2013 hätten die Leute seinem Vater gesagt, dass die Taliban über den Beschwerdeführer sprechen würden und er auf ihn aufpassen solle. Zunächst habe der Beschwerdeführer dies nicht ernst genommen. Beim zweiten Mal - Ende 2013 - hätten die Taliban seinem Vater wieder gesagt, dass sie wüssten, wo das Büro seines Sohnes sei und wo er arbeite. Der Beschwerdeführer habe dann seine Tätigkeit gewechselt und begonnen, bei XXXX in Kunduz zu arbeiten. Dort habe er auch ein Zimmer gemietet und sei nicht mehr nach Hause gegangen.Auf die Frage der erkennenden Richterin hin, wann und in welcher Form er persönlich durch die Taliban bedroht worden sei, brachte der Beschwerdeführer folgendes vor: Dort, wo ihr Dorf liege, seien meistens die Taliban und würden von Dorfleuten unterstützt. 2012 oder 2013 hätten die Leute seinem Vater gesagt, dass die Taliban über den Beschwerdeführer sprechen würden und er auf ihn aufpassen solle. Zunächst habe der Beschwerdeführer dies nicht ernst genommen. Beim zweiten Mal - Ende 2013 - hätten die Taliban seinem Vater wieder gesagt, dass sie wüssten, wo das Büro seines Sohnes sei und wo er arbeite. Der Beschwerdeführer habe dann seine Tätigkeit gewechselt und begonnen, bei römisch 40 in Kunduz zu arbeiten. Dort habe er auch ein Zimmer gemietet und sei nicht mehr nach Hause gegangen. Die Gegend, in der seine Eltern gelebt hätten, sei unsicher gewesen. Der Beschwerdeführer habe sie manchmal besucht, aber nicht oft. Als sich der Beschwerdeführer bereits an seiner neuen Arbeitsstelle befunden habe, hätten sie seinen Vater angerufen und ihn aufgefordert, dem Beschwerdeführer auszurichten, dass er dort nicht mehr tätig sein solle, weil sein Einkommen von Ausländern käme, die gegen den Islam seien. Der Beschwerdeführer solle für die Taliban arbeiten und nicht mehr dort. Nachdem sich die Sicherheitslage verschlechtert hätte, sei der Beschwerdeführer nach Maidan Shahr gegangen, um dort eine Tätigkeit anzunehmen. Er glaube, dies sei im Jänner oder Februar 2015 gewesen. Die Taliban hätten seinen Vater oft angerufen, bedroht und der Vater habe auch von den Dorfleuten erfahren, dass sie den Beschwerdeführer suchten. Sie hätten erklärt, genau zu wissen, wo er arbeite, nämlich in Maidan Shahr. Vorgehalten, er habe während seiner Einvernahme im April 2016 angegeben, zu der Zeit, als er in Maidan Shahr tätig gewesen wäre, keinen Kontakt zu den Taliban gehabt zu haben und dass auch seinem Vater zu diesem Zeitpunkt keine Drohungen mehr zugetragen worden seien, gab der Beschwerdeführer an, sie hätten nicht direkt seinen Vater bedroht, sondern ihn selbst. 2015 sei Kunduz von den Taliban angegriffen und beherrscht worden. Dann seien die Taliban zu Ihnen nach Hause gekommen und mit seinem Vater sehr schlecht umgegangen. Sie hätten dann gesagt, sie würden nach zwei bis drei Tagen wiederkommen und er solle seinen Sohn hierherbringen. Einige Tage später wären die Taliban zurückgekehrt und hätten erklärt, wenn der Beschwerdeführer nicht komme, würden sie den anderen Sohn nehmen. Daraufhin habe sein Vater den Beschwerdeführer angerufen und ihm mitgeteilt, dass die Lage sehr schlecht sei und ihn aufgefordert, zu entscheiden, ob er komme oder der Vater unter Druck bleibe. Deshalb habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen. Er selbst sei nie direkt von den Taliban bedroht worden und habe sie nie direkt gesehen. Sonst hätten sie ihn mitgenommen und er wisse nicht, was mit ihm passiert wäre. Sein Vater wäre insgesamt ungefähr sechs bis sieben Mal bedroht worden. Zudem hätten die Taliban ihre landwirtschaftlichen Grundstücke genommen und die Eltern hätten nicht mehr dort arbeiten dürfen. Auf Vorhalt hin, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Niederschrift im Jahr 2016 dazu erklärt, dass die Taliban von 2011 bis zur Ausreise zwei oder dreimal seinen Vater aufgesucht hätten, erwiderte der Beschwerdeführer, er hätte damals nur jene Ereignisse angegeben, als die Taliban zu seinem Vater nach Hause gekommen seien. Nachgefragt, wieso der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor der Behörde niemals davon gesprochen habe, dass sein Vater anlässlich der Besuche der Taliban von diesen auch geschlagen worden sei, meinte der Beschwerdeführer, er hätte gesagt, dass sie mit seinem Vater sehr schlecht umgegangen seien. Dies habe er damit gemeint. Er glaube, zwei oder drei Tage nach der Eroberung von Kunduz hätten sie seinen Vater wieder aufgesucht und seien dreimal zu ihm gekommen. Auf Nachfrage hin erklärte der Beschwerdeführer dann, sie wären zweimal nach Hause gekommen, das zweite Mal hätten sie gesagt, wenn der Beschwerdeführer nicht käme, würden sie seinen Bruder mitnehmen. Daraufhin habe er Afghanistan verlassen. Beim dritten Mal sei auch der Bruder nicht mehr da gewesen. Vorgehalten, der Beschwerdeführer habe jetzt angegeben, Afghanistan ca. im August 2015 verlassen zu haben, in der Beschwerde jedoch vorgebracht, im September 2015 nach der Eroberung von Kunduz ausgereist zu sein und bei der Erstbefragung im November 2015 wiederum, er hätte Afghanistan ca. 15 Tage davor verlassen, erklärte der Beschwerdeführer, im August ausgereist zu sein. Bei der Erstbefragung sei er sehr müde gewesen. Auf Nachfrage des Behördenvertreters erklärte der Beschwerdeführer, die Taliban hätten zu dem Zeitpunkt dem Vater gedroht, seinen Bruder mitzunehmen, als sie Kunduz angegriffen hätten. Er glaube, dies sei im August 2015 gewesen. Zwei bis drei Tage nachdem die Taliban das erste Mal seinen Vater bedroht hätten, habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen. Nachgefragt, wie es sein könne, dass er bei seiner Einvernahme bei der Behörde angegeben habe, dass die Taliban Anfang Oktober 2015 seinem Vater mit der Mitnahme des Bruders gedroht hätten, erwiderte der Beschwerdeführer, als die Taliban in Kunduz gewesen seien, seien sie zwei bis drei Tage später zu Ihnen nach Hause gekommen. Vorher hätten sie telefoniert und gedroht. Die Leute hätten seinem Vater von den Drohungen der Taliban berichtet. Dass er Anfang Oktober 2015 gesagt hätte, erklärte er damit, dass er vielleicht die Frage nicht verstanden und falsch geantwortet habe. Weiters nachgefragt, warum der betreffende Bruder nun bei der Familie in Kunduz lebe, gab der Beschwerdeführer an, dass sie diesen einmal für 9 bis 10 Tage mitgenommen hätten. Die Dorfältesten seien alle gemeinsam mit dem Vater zu den Taliban gegangen, hätten geholfen und gesagt, dass dieser Bruder nicht bei einer ausländischen Firma gearbeitet hätte. Der Vater habe bestätigt, dass der andere Sohn (der Beschwerdeführer) das Land verlassen habe und der zweite Sohn der einzige sei, der ihm helfe. Daraufhin hätten die Taliban seinen Bruder nach Hause gelassen. Im Rahmen der Verhandlung wurde auf das vorab mit der Ladung übermittelte Informationsmaterial hingewiesen, das überarbeitete aktuelle Länderinformationsmaterial übergeben und eine Stellungnahmefrist bis zum 9.12.2019 gewährt.
  4. Am 19.11.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Bundesamtes ein, der die Kopien der im Akt verbliebenen Dokumente angefügt waren (Tazkira, Ausweis der XXXX , Schreiben der XXXX vom 26.11.2015 und Schreiben von XXXX ).
  5. Am 19.11.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Bundesamtes ein, der die Kopien der im Akt verbliebenen Dokumente angefügt waren (Tazkira, Ausweis der römisch 40 , Schreiben der römisch 40 vom 26.11.2015 und Schreiben von römisch 40 ). In der Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, gleichlautende Angaben hinsichtlich der Erstbefragung vom 3.11.2015, der Einvernahme vor dem Bundesamt vom 5.4.2016 und der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 28.4.2016 zu tätigen. Selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit des angeführten Vorbringens der Rache seitens der Taliban sei festzuhalten, dass weder aus dem Vorbringen noch aus den vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Informationen zur aktuellen Lage in Afghanistan konkrete Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich seien, dass die staatlichen Institutionen Afghanistans im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch einzelne Talibankämpfer im gesamten Staatsgebiet weder schutzfähig noch schutzwillig wären.
  6. Seitens des Beschwerdeführers wurden weder weitere Stellungnahmen noch sonstige Unterlagen übermittelt
  7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.3.2020, GZ W174 2125881-1/14E, wurde die Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Zur Abweisung hinsichtlich des Status des Asylberechtigten stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, in Afghanistan wegen einer Tätigkeit für ausländische Organisationen von Verfolgung durch die Taliban bedroht zu sein. Dazu, dass der Beschwerdeführer in der Heimat nicht aktuell von persönlicher Verfolgung bedroht sei wurden folgende Überlegungen genannt: „Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers war in zahlreichen Punkten widersprüchlich, gesteigert, insgesamt nicht plausibel und deshalb nicht glaubwürdig. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 5.4.2016 zu seinem Fluchtgrund befragt zunächst nur allgemein an, wegen seiner Tätigkeit bei den ausländischen Firmen von den Taliban bedroht worden zu sein. Mehr könne er nicht sagen. Nach einem fluchtauslösenden Ereignis gefragt erklärte er zunächst lediglich, als er anfänglich in Kunduz bei der XXXX Firma gearbeitet hätte, sei die dortige Sicherheitslage nicht schlecht, jedoch die Taliban in den Distrikten und den Dörfern vermehrt unterwegs gewesen. Erst auf weiteres Nachfragen, ob er direkten Kontakt mit den Taliban gehabt habe, gab der Beschwerdeführers erstmals an, von diesen bedroht worden zu sein. Dieses anfängliche, trotz mehrfachen Nachfragens äußerst vage Vorbringen spricht schon für sich gegen eine tatsächliche, konkret den Beschwerdeführer persönlich vorliegende Bedrohung in Afghanistan.So gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 5.4.2016 zu seinem Fluchtgrund befragt zunächst nur allgemein an, wegen seiner Tätigkeit bei den ausländischen Firmen von den Taliban bedroht worden zu sein. Mehr könne er nicht sagen. Nach einem fluchtauslösenden Ereignis gefragt erklärte er zunächst lediglich, als er anfänglich in Kunduz bei der römisch 40 Firma gearbeitet hätte, sei die dortige Sicherheitslage nicht schlecht, jedoch die Taliban in den Distrikten und den Dörfern vermehrt unterwegs gewesen. Erst auf weiteres Nachfragen, ob er direkten Kontakt mit den Taliban gehabt habe, gab der Beschwerdeführers erstmals an, von diesen bedroht worden zu sein. Dieses anfängliche, trotz mehrfachen Nachfragens äußerst vage Vorbringen spricht schon für sich gegen eine tatsächliche, konkret den Beschwerdeführer persönlich vorliegende Bedrohung in Afghanistan. Erst später erklärte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, weitschichtige Verwandte seines Vaters wären Taliban und hätten diesen informiert bzw. aufgefordert, dass sein Sohn, der Beschwerdeführer sofort seine Arbeit für die schwedische Firma niederlegen solle. Nach der ersten Bedrohung habe der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle gewechselt und sei dann bei einer anderen ausländischen Firma in Kunduz tätig gewesen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer neu an, in seinem Dorf würden die Taliban von den Dorfleuten unterstützt, 2012 oder 2013 hätten die Leute seinem Vater gesagt, dass die Taliban über den Beschwerdeführer sprächen und er aufpassen solle. Beim zweiten Mal - Ende 2013 - hätten die Taliban seinem Vater wieder gesagt, sie wüssten, wo der Beschwerdeführer arbeite, woraufhin dieser seine Tätigkeit gewechselt habe. Zuvor hatte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt lediglich vage angegeben, auch über die zweite Bedrohung von seinem Vater erfahren und nach der zweiten Bedrohung Kunduz verlassen und in Maidan Shahr gearbeitet zu haben. In der Beschwerde wurde dazu vorgebracht, die Taliban hätten den Vater bedrängt, dass der Beschwerdeführer die Arbeit niederlege und (gesteigert) gefordert, dass dieser sich ihnen anschließe und für sie kämpfe, weshalb er Kunduz verlassen hätte. Beim Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer dazu, die Taliban hätten, als er sich an seiner zweiten Arbeitsstelle in Kunduz befunden habe, seinen Vater angerufen und telefonisch aufgefordert, dem Beschwerdeführer auszurichten, diese Tätigkeit zu beenden und stattdessen für sie zu arbeiten. Nach Maidan Shahr sei er erst gegangen, als sich die Sicherheitslage verschlechtert habe. Bei der Behörde erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich zunächst, er habe keinen Kontakt zu den Taliban gehabt und es seien zu diesem Zeitpunkt, als er sich in Maidan Shahr befunden habe, seinem Vater keine Drohungen mehr gegen ihn zugetragen worden. Er wäre nach der Einnahme von Kunduz davongelaufen. Erst auf nochmalige Nachfrage hin, ob es keinen Kontakt mehr gegeben habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass die Taliban Anfang Oktober 2015 zweimal bei seinem Vater gewesen seien und verlangt hätten, dass sich der Beschwerdeführer ihnen anschließen solle. Wenn er sich weigere, würden sie seinen Bruder mitnehmen. Deswegen sei der Beschwerdeführer ausgereist, zwei Tage später sein Bruder. In der Beschwerde wurde davon unterschiedlich ausgeführt, im September 2015 hätten die Taliban Kunduz erobert, seien erneut zu seinem Vater gekommen, hätten diesen geschlagen und gedroht, wenn der Beschwerdeführer nicht in den nächsten Tagen in Kunduz sein würde, würden sie den Bruder einziehen, woraufhin der Beschwerdeführer geflüchtet sei. Vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer dazu hingegen in einer neuen Version vor, als er sich in Maidan Shahr befunden habe, hätten die Taliban seinen Vater oft angerufen und bedroht und der Vater habe auch von den Dorfleuten erfahren, dass der Beschwerdeführer gesucht würde. Seine ursprünglichen Angaben vor dem Bundesamt vorgehalten, wonach seinem Vater zu diesem Zeitpunkt keine Drohungen mehr zugegangen wären, versuchte der Beschwerdeführer zunächst dies damit zu erklären, dass sie nicht seinen Vater, sondern ihn selbst bedroht hätten. Nachdem die Taliban 2015 angegriffen hätten, seien sie zu ihnen nach Hause gekommen, seien mit seinem Vater sehr schlecht umgegangen und hätten angekündigt, nach zwei bis drei Tagen wiederzukommen und er solle seinen Sohn herbringen. Einige Tage später wären die Taliban zurückgekehrt und hätten gedroht, den anderen Sohn mitzunehmen, wenn der Beschwerdeführer nicht komme. Daraufhin sei der Beschwerdeführer ausgereist. Wiederum gesteigert brachte der Beschwerdeführer wenig später vor, der Vater wäre insgesamt sechs bis sieben Mal bedroht worden und die Taliban hätten ihre Grundstücke genommen. Er glaube, zwei oder drei Tage nach der Eroberung von Kunduz hätten sie seinen Vater wieder aufgesucht und seien dreimal zu ihm gekommen. Auf Nachfrage hin erklärte der Beschwerdeführer dann, sie wären zweimal nach Hause gekommen, das zweite Mal hätten sie gesagt, wenn der Beschwerdeführer nicht käme, würden sie seinen Bruder mitnehmen. Daraufhin habe er Afghanistan verlassen. Beim dritten Mal sei auch der Bruder nicht mehr da gewesen. Danach erklärte der Beschwerdeführer in derselben Verhandlung, sie hätten zu dem Zeitpunkt dem Vater gedroht, seinen Bruder mitzunehmen, als sie Kunduz angegriffen hätten. Er glaube, dies sei im August (und nicht September oder Oktober) 2015 gewesen. Zwei bis drei Tage nachdem die Taliban das erste Mal seinen Vater bedroht hätten, habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen. Nachgefragt, wie es sein könne, dass er bei seiner Einvernahme bei der Behörde angegeben habe, dass die Taliban Anfang Oktober 2015 seinem Vater mit der Mitnahme des Bruders gedroht hätten, versuchte der Beschwerdeführer dies diesmal damit zu erklären, dass als die Taliban in Kunduz gewesen seien, sie zwei bis drei Tage später zu Ihnen nach Hause gekommen wären. Vorher hätten sie (nur) telefoniert und gedroht. Die Leute hätten seinem Vater von den Drohungen der Taliban berichtet. Befragt dazu, wie viele Vorfälle es in welchem Zeitraum mit den Gegnern gegeben habe, hatte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt noch ausdrücklich vorgebracht, von 2011 bis zur Ausreise zweimal oder dreimal, mehr wisse er nicht. Das wiederum widerspricht seinem anderen Vorbringen im Rahmen derselben Einvernahme, es hätte jeweils anlässlich seiner ersten und zweiten Tätigkeit je eine Bedrohung gegeben und Anfang Oktober wären die Taliban zweimal bei seinem Vater gewesen. In der Beschwerde wurde hierzu wieder gesteigert vorgebracht, die Taliban hätten den Vater schon vor dem ersten Jobwechsel immer wieder unter Druck gesetzt und bedroht und hätten bereits, als er bei XXXX gearbeitet hätte (und nicht erst im Oktober 2015), verlangt, sich ihnen anzuschließen. Ebenso widersprüchlich und überhöht im Vergleich zu früheren Angaben ist das Beschwerdevorbringen, die Taliban hätten den Vater einmal im September 2015 aufgesucht und auch geschlagen und ca. zwei Wochen später nochmals, wobei sie diesmal auch mit der Mitnahme des Bruders gedroht hätten. Im Gegensatz stellen sich wiederum die oben aufgezählten Versionen vor dem Bundesverwaltungsgericht dar (siehe zuvor).Befragt dazu, wie viele Vorfälle es in welchem Zeitraum mit den Gegnern gegeben habe, hatte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt noch ausdrücklich vorgebracht, von 2011 bis zur Ausreise zweimal oder dreimal, mehr wisse er nicht. Das wiederum widerspricht seinem anderen Vorbringen im Rahmen derselben Einvernahme, es hätte jeweils anlässlich seiner ersten und zweiten Tätigkeit je eine Bedrohung gegeben und Anfang Oktober wären die Taliban zweimal bei seinem Vater gewesen. In der Beschwerde wurde hierzu wieder gesteigert vorgebracht, die Taliban hätten den Vater schon vor dem ersten Jobwechsel immer wieder unter Druck gesetzt und bedroht und hätten bereits, als er bei römisch 40 gearbeitet hätte (und nicht erst im Oktober 2015), verlangt, sich ihnen anzuschließen. Ebenso widersprüchlich und überhöht im Vergleich zu früheren Angaben ist das Beschwerdevorbringen, die Taliban hätten den Vater einmal im September 2015 aufgesucht und auch geschlagen und ca. zwei Wochen später nochmals, wobei sie diesmal auch mit der Mitnahme des Bruders gedroht hätten. Im Gegensatz stellen sich wiederum die oben aufgezählten Versionen vor dem Bundesverwaltungsgericht dar (siehe zuvor). Zudem sind auch die sonstigen Zeitangaben des Beschwerdeführers oftmals mehrfach widersprüchlich und somit unplausibel. So erklärte er im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von 2011 bis 2013 in Maidan Shahr, von 2013 bis 2014 bei XXXX und 2015 bei XXXX tätig gewesen zu sein. Die Heimat hätte er vor ca. 15 Tagen verlassen (somit ca. Mitte bis Ende Oktober 2015). Dazu ist zunächst zu sagen, dass der Beschwerdeführer während des gesamten weiteren Verfahrens angab, erst zuletzt in Maidan Shahr gearbeitet zu haben und 2011 bis 2013 noch in Kunduz tätig gewesen zu sein. Laut Beschwerdevorbringen sei er bei der XXXX in Kunduz ca. von Juni 2011 bis juli 2013 beschäftigt gewesen, habe im Sommer 2013 einen Posten bei XXXX angenommen, sei dort ca. ein Jahr geblieben und danach nach Maidan Shahr gegangen. Ausgereist sei der Beschwerdeführer erst nach den angeblichen Vorfällen im September bzw. Anfang Oktober
  8. Vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich und im Widerspruch zum bisher Gesagten vor, schon im August 2015 die Heimat verlassen zu haben. Bei XXXX sei er bis Jänner (und nicht Sommer) 2014 geblieben und habe im Februar oder März 2015 seine Tätigkeit in Maidan Shahr begonnen. Seine früheren Angaben vorgehalten, konnte er die Widersprüche nicht nachvollziehbar ausräumen.Zudem sind auch die sonstigen Zeitangaben des Beschwerdeführers oftmals mehrfach widersprüchlich und somit unplausibel. So erklärte er im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von 2011 bis 2013 in Maidan Shahr, von 2013 bis 2014 bei römisch 40 und 2015 bei römisch 40 tätig gewesen zu sein. Die Heimat hätte er vor ca. 15 Tagen verlassen (somit ca. Mitte bis Ende Oktober 2015). Dazu ist zunächst zu sagen, dass der Beschwerdeführer während des gesamten weiteren Verfahrens angab, erst zuletzt in Maidan Shahr gearbeitet zu haben und 2011 bis 2013 noch in Kunduz tätig gewesen zu sein. Laut Beschwerdevorbringen sei er bei der römisch 40 in Kunduz ca. von Juni 2011 bis juli 2013 beschäftigt gewesen, habe im Sommer 2013 einen Posten bei römisch 40 angenommen, sei dort ca. ein Jahr geblieben und danach nach Maidan Shahr gegangen. Ausgereist sei der Beschwerdeführer erst nach den angeblichen Vorfällen im September bzw. Anfang Oktober
  9. Vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich und im Widerspruch zum bisher Gesagten vor, schon im August 2015 die Heimat verlassen zu haben. Bei römisch 40 sei er bis Jänner (und nicht Sommer) 2014 geblieben und habe im Februar oder März 2015 seine Tätigkeit in Maidan Shahr begonnen. Seine früheren Angaben vorgehalten, konnte er die Widersprüche nicht nachvollziehbar ausräumen. Festzuhalten ist weiters, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens einheitlich angab, selbst nie mit den Gegnern zu tun gehabt zu haben, und dies obwohl er während seiner ersten Tätigkeit noch bei seinen Eltern gelebt und diese danach hin und wieder noch besucht hatte. Es ist nicht nachvollziehbar und somit glaubhaft, dass ihn die Taliban, wenn sie tatsächlich etwas gegen den Beschwerdeführer persönlich gehabt und ihn gesucht hätten, nicht bereits vor seinem Auszug aus dem elterlichen Wohnhaus bzw. zumindest anlässlich einer seiner Besuche bei seinen Eltern persönlich kontaktiert haben. Zu den vorgelegten Dokumenten ist grundsätzlich anzumerken, dass - wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist - von der inhaltlichen Richtigkeit auch von formell echten Urkunden nicht in jedem Fall ausgegangen werden kann und zudem verfahrensangepasste Urkunden häufig vorgelegt sowie unterstützende Formen der Dokumentation leicht gefälscht werden können. Dies gilt auch für Dienstausweise und Empfehlungsschreiben, sodass diesen für sich genommen noch keine ausreichende Beweiskraft zukommt. Dies gilt auch für die - angeblich von einer ehemaligen Mitarbeiterin der Firma aus der Türkei übermittelten - dem Beschwerdeführer übermittelten Briefe über einen angeblichen Vorfall am 25.8.2015 bei XXXX .Zu den vorgelegten Dokumenten ist grundsätzlich anzumerken, dass - wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist - von der inhaltlichen Richtigkeit auch von formell echten Urkunden nicht in jedem Fall ausgegangen werden kann und zudem verfahrensangepasste Urkunden häufig vorgelegt sowie unterstützende Formen der Dokumentation leicht gefälscht werden können. Dies gilt auch für Dienstausweise und Empfehlungsschreiben, sodass diesen für sich genommen noch keine ausreichende Beweiskraft zukommt. Dies gilt auch für die - angeblich von einer ehemaligen Mitarbeiterin der Firma aus der Türkei übermittelten - dem Beschwerdeführer übermittelten Briefe über einen angeblichen Vorfall am 25.8.2015 bei römisch 40 . Während des ganzen Verfahrens ergaben sich keine Hinweise auf das Vorliegen sonstiger persönlicher Bedrohungen des Beschwerdeführers in seiner Heimat bzw. wurden auch nicht substantiiert vorgebracht. Auch lässt sich den Länderfeststellungen nicht entnehmen, dass ein Rückkehrer wegen einer verwestlichten Lebensweise bei einer Gastfamilie oder Freunden im Ausland ohne Weiteres in Afghanistan verfolgt würde. In einer Gesamtschau ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, glaubhaft zu machen, in der Heimat aktuell und persönlich von Verfolgung bedroht zu sein.“
  10. Die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 22.9.2020, E 1261/2020-9, ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
  11. Mit Erkenntnis vom 4.2.2021, Ra 2020/18/0477-10, hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „Der gesamten Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ist jedoch nicht zu entnehmen, ob das BVwG die Tätigkeit des Revisionswerbers für die von ihm genannten humanitären Hilfsorganisationen in Zweifel gezogen hat. Ohne Kenntnis dieser Umstände lässt sich auch nicht abschließend beurteilen, ob dem Revisionswerber bei Rückkehr asylrelevante Verfolgung drohen könnte. Zu Recht verweist die Revision nämlich auf die einschlägigen Richtlinien von EASO und UNHCR, die spezielle Risikoprofile für Mitarbeiter humanitärer Hilfs- und Entwicklungsorganisationen enthalten (und auf welche das BVwG in seinen Länderfeststellungen auch ausdrücklich verwiesen hat, ohne daraus erkennbare Schlüsse zu ziehen). So führen beispielsweise die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom
  12. August 2018 aus (S. 49 f): `Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge Zivilisten an, die Mitarbeiter internationaler oder afghanischer humanitärer Hilfsorganisationen sind, darunter afghanische Staatsbürger, die für Sonderorganisationen der Vereinten Nationen arbeiten, Mitarbeiter internationaler Entwicklungsorganisationen, nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen (NGOs) ... Personen mit diesen Profilen wurden Berichten zufolge getötet, entführt und eingeschüchtert.` 9 Der Revisionswerber hat im Laufe des Verfahrens urkundliche Unterlagen vorgelegt, die seine berufliche Tätigkeit für diese Organisationen belegen sollen. Das BVwG merkt zu diesen Dokumenten lediglich „grundsätzlich“ an, dass von der inhaltlichen Richtigkeit auch von formell echten Urkunden nicht in jedem Fall ausgegangen werden könne und zudem verfahrensangepasste Urkunden häufig vorgelegt sowie unterstützende Formen der Dokumentation leicht gefälscht werden könnten. Dies gelte auch für Dienstausweise und Empfehlungsschreiben, sodass diesen für sich genommen noch keine ausreichende Beweiskraft zukomme. 10 Ob das BVwG mit diesen grundsätzlichen Erwägungen zum Ausdruck bringen wollte, dass der Revisionswerber nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts konkret die von ihm vorgebrachte berufliche Tätigkeit für die humanitären Hilfsorganisationen in Afghanistan nicht nachgewiesen habe, erhellt aus der weiteren Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht. Ungeachtet dessen ist, wie die Revision zutreffend aufzeigt, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein bloß allgemeiner Verdacht nicht genügt, um im Verfahren vorgelegten Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen. Die „freie Beweiswürdigung“

§ 45Abs. 2 AVG (hier in Verbindung mit § 17 Vw

GVG) darf erst nach einer vollständigen Beweiserhebung durch die Behörde einsetzen; eine vorgreifende (antizipierende) Beweiswürdigung, die darin besteht, dass der Wert des Beweises abstrakt (im Vorhinein) beurteilt wird, ist unzulässig (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 10.1.2020, Ra 2019/18/0026, mwN).10 Ob das BVwG mit diesen grundsätzlichen Erwägungen zum Ausdruck bringen wollte, dass der Revisionswerber nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts konkret die von ihm vorgebrachte berufliche Tätigkeit für die humanitären Hilfsorganisationen in Afghanistan nicht nachgewiesen habe, erhellt aus der weiteren Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht. Ungeachtet dessen ist, wie die Revision zutreffend aufzeigt, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein bloß allgemeiner Verdacht nicht genügt, um im Verfahren vorgelegten Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen. Die „freie Beweiswürdigung“

Paragraph 45, Absatz 2, AVG (hier in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) darf erst nach einer vollständigen Beweiserhebung durch die Behörde einsetzen; eine vorgreifende (antizipierende) Beweiswürdigung, die darin besteht, dass der Wert des Beweises abstrakt (im Vorhinein) beurteilt wird, ist unzulässig vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 10.1.2020, Ra 2019/18/0026, mwN). 11 Somit hat sich das BVwG bei seiner Beurteilung des gegenständlichen Fluchtvorbringens - abweichend von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung - nicht mit sämtlichen Beweisergebnissen mangelfrei beschäftigt. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass bei Vermeidung dieser Verfahrensmängel ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen 1.
  2. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.1.
  3. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken sowie dem sunnitischen Glauben an und stammt aus dem Distrikt Imam Saheb in der Provinz Kunduz. Er wuchs in Afghanistan gemeinsam mit Eltern und Geschwistern im familieneigenen Haus auf, beherrscht eine Landessprache (Dari) auf muttersprachlichem Niveau, wurde in Afghanistan sozialisiert und ist in Kenntnis der dortigen Gepflogenheiten. Er besuchte in der Heimat zwölf Jahre die Schule sowie Computer- und Englischkurse, erwarb ein Englischdiplom und ein Officepackage und war in Afghanistan mehrere Jahre berufstätig. 1.1.
  4. Der Beschwerdeführer könnte wegen einer im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 4.2.2021, Ra 2020/18/0477-10, nicht mit der notwendigen Sicherheit auszuschließenden Tätigkeit für humanitäre Hilfsorganisationen in Afghanistan von Verfolgung bedroht sein. 1.
  5. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Version 5, Stand 16.9.2021, die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Stand 30.8.2018, die UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan, Stand August 2021, die EASO Guidelines vom November 2021, das Statement des UNHCR vom August 2021 betreffend einer Rückkehr, das Emergency Update UNHCR vom 20.8.2021 und der Ausblick des UNHCR vom August 2021 betreffend die Situation von Juli bis Dezember 2021 stellen einen integrierten Bestandteil dieses Erkenntnisses dar und werden als Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat herangezogen.
  6. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, den vorgelegten Unterlagen und Schriftsätzen sowie dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere der Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung und dem persönlichen Gesamteindruck, den die erkennende Richterin dort gewinnen konnte. 2.
  7. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.1.
  8. Die oben genannten Feststellungen zur Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit und Religion des Beschwerdeführers, seinen Familienverhältnissen sowie zur heimatlichen Schulbildung und Berufstätigkeit resultieren aus seinem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakt und seinen diesbezüglich plausiblen Angaben und Sprachkenntnissen. 2.1.
  9. Zunächst ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner persönlichen Verfolgung an sich in zahlreichen Punkten widersprüchlich, gesteigert, insgesamt nicht plausibel und deshalb nicht glaubwürdig waren. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 5.4.2016 zu seinem Fluchtgrund befragt zunächst nur allgemein an, wegen seiner Tätigkeit bei den ausländischen Firmen von den Taliban bedroht worden zu sein. Mehr könne er nicht sagen. Nach einem fluchtauslösenden Ereignis gefragt erklärte er znächst lediglich, als er anfänglich in Kunduz bei der XXXX Firma gearbeitet hätte, sei die dortige Sicherheitslage nicht schlecht, jedoch die Taliban in den Distrikten und den Dörfern vermehrt unterwegs gewesen. Erst auf weiteres Nachfragen, ob er direkten Kontakt mit den Taliban gehabt habe, gab der Beschwerdeführers erstmals an, von diesen bedroht worden zu sein. Dieses anfängliche, trotz mehrfachen Nachfragens äußerst vage Vorbringen spricht schon für sich gegen eine tatsächliche, konkret den Beschwerdeführer persönlich vorliegende Bedrohung in Afghanistan.So gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 5.4.2016 zu seinem Fluchtgrund befragt zunächst nur allgemein an, wegen seiner Tätigkeit bei den ausländischen Firmen von den Taliban bedroht worden zu sein. Mehr könne er nicht sagen. Nach einem fluchtauslösenden Ereignis gefragt erklärte er znächst lediglich, als er anfänglich in Kunduz bei der römisch 40 Firma gearbeitet hätte, sei die dortige Sicherheitslage nicht schlecht, jedoch die Taliban in den Distrikten und den Dörfern vermehrt unterwegs gewesen. Erst auf weiteres Nachfragen, ob er direkten Kontakt mit den Taliban gehabt habe, gab der Beschwerdeführers erstmals an, von diesen bedroht worden zu sein. Dieses anfängliche, trotz mehrfachen Nachfragens äußerst vage Vorbringen spricht schon für sich gegen eine tatsächliche, konkret den Beschwerdeführer persönlich vorliegende Bedrohung in Afghanistan. Erst später erklärte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, weitschichtige Verwandte seines Vaters wären Taliban und hätten diesen informiert bzw. aufgefordert, dass sein Sohn, der Beschwerdeführer sofort seine Arbeit für die schwedische Firma niederlegen solle. Nach der ersten Bedrohung habe der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle gewechselt und sei dann bei einer anderen ausländischen Firma in Kunduz tätig gewesen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer neu an, in seinem Dorf würden die Taliban von den Dorfleuten unterstützt, 2012 oder 2013 hätten die Leute seinem Vater geagt, dass die Taliban über den Beschwerdeführer sprächen und er aufpassen solle. Beim zweiten Mal - Ende 2013 - hätten die Taliban seinem Vater wieder gesagt, sie wüssten, wo der Beschwerdeführer arbeite, woraufhin dieser seine Tätigkeit gewechselt habe. Zuvor hatte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt lediglich vage angegeben, auch über die zweite Bedrohung von seinem Vater erfahren und nach der zweiten Bedrohung Kunduz verlassen und in Maidan Shahr gearbeitet zu haben. In der Beschwerde wurde dazu vorgebracht, die Taliban hätten den Vater bedrängt, dass der Beschwerdeführer die Arbeit niederlege und (gesteigert) gefordert, dass dieser sich ihnen anschließe und für sie kämpfe, weshalb er Kunduz verlassen hätte. Beim Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer dazu, die Taliban hätten, als er sich an seiner zweiten Arbeitsstelle in Kunduz befunden habe, seinen Vater angerufen und telefonisch aufgefordert, dem Beschwerdeführer auszurichten, diese Tätigkeit zu beenden und stattdessen für sie zu arbeiten. Nach Maidan Shahr sei er erst gegangen, als sich die Sicherheitslage verschlechtert habe. Bei der Behörde erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich zunächst, er habe keinen Kontakt zu den Taliban gehabt und es seien zu diesem Zeitpunkt, als er sich in Maidan Shahr befunden habe, seinem Vater keine Drohungen mehr gegen ihn zugetragen worden. Er wäre nach der Einnahme von Kunduz davongelaufen. Erst auf nochmalige Nachfrage hin, ob es keinen Kontakt mehr gegeben habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass die Taliban Anfang Oktober 2015 zweimal bei seinem Vater gewesen seien und verlangt hätten, dass sich der Beschwerdeführer ihnen anschließen solle. Wenn er sich weigere, würden sie seinen Bruder mitnehmen. Deswegen sei der Beschwerdeführer ausgereist, zwei Tage später sein Bruder. In der Beschwerde wurde davon unterschiedlich ausgeführt, im September 2015 hätten die Taliban Kunduz erobert, seien erneut zu seinem Vater gekommen, hätten diesen geschlagen und gedroht, wenn der Beschwerdeführer nicht in den nächsten Tagen in Kunduz sein würde, würden sie den Bruder einziehen, woraufhin der Beschwerdeführer geflüchtet sei. Vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer dazu hingegen in einer neuen Version vor, als er sich in Maidan Shahr befunden habe, hätten die Taliban seinen Vater oft angerufen und bedroht und der Vater habe auch von den Dorfleuten erfahren, dass der Beschwerdeführer gesucht würde. Seine ursprünglichen Angaben vor dem Bundesamt vorgehalten, wonach seinem Vater zu diesem Zeitpunkt keine Drohungen mehr zugegangen wären, versuchte der Beschwerdeführer zunächst dies damit zu erklären, dass sie nicht seinen Vater, sondern ihn selbst bedroht hätten. Nachdem die Taliban 2015 angegriffen hätten, seien sie zu ihnen nach Hause gekommen, seien mit seinem Vater sehr schlecht umgegangen und hätten angekündigt, nach zwei bis drei Tagen wiederzukommen und er solle seinen Sohn herbringen. Einige Tage später wären die Taliban zurückgekehrt und hätten gedroht, den anderen Sohn mitzunehmen, wenn der Beschwerdeführer nicht komme. Daraufhin sei der Beschwerdeführer ausgereist. Wiederum gesteigert brachte der Beschwerdeführer wenig später vor, der Vater wäre insgesamt sechs bis sieben Mal bedroht worden und die Taliban hätten ihre Grundstücke genommen. Er glaube, zwei oder drei Tage nach der Eroberung von Kunduz hätten sie seinen Vater wieder aufgesucht und seien dreimal zu ihm gekommen. Auf Nachfrage hin erklärte der Beschwerdeführer dann, sie wären zweimal nach Hause gekommen, das zweite Mal hätten sie gesagt, wenn der Beschwerdeführer nicht käme, würden sie seinen Bruder mitnehmen. Daraufhin habe er Afghanistan verlassen. Beim dritten Mal sei auch der Bruder nicht mehr da gewesen. Danach erklärte der Beschwerdeführer in derselben Verhandlung, sie hätten zu dem Zeitpunkt dem Vater gedroht, seinen Bruder mitzunehmen, als sie Kunduz angegriffen hätten. Er glaube, dies sei im August (und nicht September oder Oktober) 2015 gewesen. Zwei bis drei Tage nachdem die Taliban das erste Mal seinen Vater bedroht hätten, habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen. Nachgefragt, wie es sein könne, dass er bei seiner Einvernahme bei der Behörde angegeben habe, dass die Taliban Anfang Oktober 2015 seinem Vater mit der Mitnahme des Bruders gedroht hätten, versuchte der Beschwerdeführer dies diesmal damit zu erklären, dass als die Taliban in Kunduz gewesen seien, sie zwei bis drei Tage später zu Ihnen nach Hause gekommen wären. Vorher hätten sie (nur) telefoniert und gedroht. Die Leute hätten seinem Vater von den Drohungen der Taliban berichtet. Befragt dazu, wie viele Vorfälle es in welchem Zeitraum mit den Gegnern gegeben habe, hatte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt noch ausdrücklich vorgebracht, von 2011 bis zur Ausreise zweimal oder dreimal, mehr wisse es nicht. Das wiederum widerspricht seinem anderen Vorbringen im Rahmen derselben Einvernahme, es hätte jeweils anlässlich seiner ersten und zweiten Tätigkeit je eine Bedrohung gegeben und Anfang Oktober wären die Taliban zweimal bei seinem Vater gewesen. In der Beschwerde wurde hierzu wieder gesteigert vorgebracht, die Taliban hätten den Vater schon vor dem ersten Jobwechsel immer wieder unter Druck gesetzt und bedroht und hätten bereits, als er bei XXXX gearbeitet hätte (und nicht erst im Oktober 2015), verlangt, sich ihnen anzuschließen. Ebenso widersprüchlich und überhöht im Vergleich zu früheren Angaben ist das Beschwerdevorbringen, die Taliban hätten den Vater einmal im September 2015 aufgesucht und auch geschlagen und ca. zwei Wochen später nochmals, wobei sie diesmal auch mit der Mitnahme des Bruders gedroht hätten. Im Gegensatz stellen sich wiederum die oben aufgezählten Versionen vor dem Bundesverwaltungsgericht dar (siehe zuvor).Befragt dazu, wie viele Vorfälle es in welchem Zeitraum mit den Gegnern gegeben habe, hatte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt noch ausdrücklich vorgebracht, von 2011 bis zur Ausreise zweimal oder dreimal, mehr wisse es nicht. Das wiederum widerspricht seinem anderen Vorbringen im Rahmen derselben Einvernahme, es hätte jeweils anlässlich seiner ersten und zweiten Tätigkeit je eine Bedrohung gegeben und Anfang Oktober wären die Taliban zweimal bei seinem Vater gewesen. In der Beschwerde wurde hierzu wieder gesteigert vorgebracht, die Taliban hätten den Vater schon vor dem ersten Jobwechsel immer wieder unter Druck gesetzt und bedroht und hätten bereits, als er bei römisch 40 gearbeitet hätte (und nicht erst im Oktober 2015), verlangt, sich ihnen anzuschließen. Ebenso widersprüchlich und überhöht im Vergleich zu früheren Angaben ist das Beschwerdevorbringen, die Taliban hätten den Vater einmal im September 2015 aufgesucht und auch geschlagen und ca. zwei Wochen später nochmals, wobei sie diesmal auch mit der Mitnahme des Bruders gedroht hätten. Im Gegensatz stellen sich wiederum die oben aufgezählten Versionen vor dem Bundesverwaltungsgericht dar (siehe zuvor). Zudem sind auch die sonstigen Zeitangaben des Beschwerdeführers oftmals mehrfach widersprüchlich und somit unplausibel. So erklärte er im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von 2011 bis 2013 in Maidan Shahr, von 2013 bis 2014 bei XXXX und 2015 bei XXXX tätig gewesen zu sein. Die Heimat hätte er vor ca. 15 Tagen verlassen (somit ca. Mitte bis Ende Oktober 2015). Dazu ist zunächst zu sagen, dass der Beschwerdeführer während des gesamten weiteren Verfahrens angab, erst zuletzt in Maidan Shahr gearbeitet zu haben und 2011 bis 2013 noch in Kunduz tätig gewesen zu sein. Laut Beschwerdevorbringen sei er bei der XXXX in Kunduz ca. von Juni 2011 bis Juli 2013 beschäftigt gewesen, habe im Sommer 2013 einen Posten bei XXXX angenommen, sei dort ca. ein Jahr geblieben und danach nach Maidan Shahr gegangen. Ausgereist sei der Beschwerdeführer erst nach den angeblichen Vorfällen im September bzw. Anfang Oktober
  10. Vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich und im Widerspruch zum bisher Gesagten vor, schon im August 2015 die Heimat verlassen zu haben. Bei XXXX sei er bis Jänner (und nicht Sommer) 2014 geblieben und habe im Februar oder März 2015 seine Tätigkeit in Maidan Shahr begonnen. Seine früheren Angaben vorgehalten, konnte er die Widersprüche nicht nachvollziehbar ausräumen.Zudem sind auch die sonstigen Zeitangaben des Beschwerdeführers oftmals mehrfach widersprüchlich und somit unplausibel. So erklärte er im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von 2011 bis 2013 in Maidan Shahr, von 2013 bis 2014 bei römisch 40 und 2015 bei römisch 40 tätig gewesen zu sein. Die Heimat hätte er vor ca. 15 Tagen verlassen (somit ca. Mitte bis Ende Oktober 2015). Dazu ist zunächst zu sagen, dass der Beschwerdeführer während des gesamten weiteren Verfahrens angab, erst zuletzt in Maidan Shahr gearbeitet zu haben und 2011 bis 2013 noch in Kunduz tätig gewesen zu sein. Laut Beschwerdevorbringen sei er bei der römisch 40 in Kunduz ca. von Juni 2011 bis Juli 2013 beschäftigt gewesen, habe im Sommer 2013 einen Posten bei römisch 40 angenommen, sei dort ca. ein Jahr geblieben und danach nach Maidan Shahr gegangen. Ausgereist sei der Beschwerdeführer erst nach den angeblichen Vorfällen im September bzw. Anfang Oktober
  11. Vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich und im Widerspruch zum bisher Gesagten vor, schon im August 2015 die Heimat verlassen zu haben. Bei römisch 40 sei er bis Jänner (und nicht Sommer) 2014 geblieben und habe im Februar oder März 2015 seine Tätigkeit in Maidan Shahr begonnen. Seine früheren Angaben vorgehalten, konnte er die Widersprüche nicht nachvollziehbar ausräumen. Festzuhalten ist weiters, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens einheitlich angab, selbst nie mit den Gegnern zu tun gehabt zu haben, und dies obwohl er während seiner ersten Tätigkeit noch bei seinen Eltern gelebt und diese danach hin und wieder noch besucht hatte. Es ist nicht nachvollziehbar und somit glaubhaft, dass ihn die Taliban, wenn sie tatsächlich etwas gegen den Beschwerdeführer persönlich gehabt und ihn gesucht hätten, nicht bereits vor seinem Auszug aus dem elterlichen Wohnhaus bzw. zumindest anlässlich einer seiner Besuche bei seinen Eltern persönlich kontaktiert haben. Zu den vorgelegten Dokumenten ist grundsätzlich anzumerken, dass - wie gerichtsnotorisch ist – betreffend Afghanistan von der inhaltlichen Richtigkeit auch von formell echten Urkunden nicht in jedem Fall ausgegangen werden kann. Zudem können verfahrensangepasste Urkunden häufig vorgelegt sowie unterstützende Formen der Dokumentation leicht gefälscht werden. Dies gilt insbesondere auch für Dienstausweise und Empfehlungsschreiben, sodass diesen für sich genommen noch keine ausreichende Beweiskraft zukommt. Dies gilt somit für die – laut den Angaben des Beschwerdeführers von einer ehemaligen Mitarbeiterin der Firma aus der Türkei übermittelten – ihm übermittelten Briefe über einen angeblichen Vorfall am 25.8.2015 bei XXXX .Zu den vorgelegten Dokumenten ist grundsätzlich anzumerken, dass - wie gerichtsnotorisch ist – betreffend Afghanistan von der inhaltlichen Richtigkeit auch von formell echten Urkunden nicht in jedem Fall ausgegangen werden kann. Zudem können verfahrensangepasste Urkunden häufig vorgelegt sowie unterstützende Formen der Dokumentation leicht gefälscht werden. Dies gilt insbesondere auch für Dienstausweise und Empfehlungsschreiben, sodass diesen für sich genommen noch keine ausreichende Beweiskraft zukommt. Dies gilt somit für die – laut den Angaben des Beschwerdeführers von einer ehemaligen Mitarbeiterin der Firma aus der Türkei übermittelten – ihm übermittelten Briefe über einen angeblichen Vorfall am 25.8.2015 bei römisch 40 . Im konkreten Fall führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass dem Erkenntnis vom 2.3.2020, W174 2125881-1/14E, nicht zu entnehmen wäre, ob das Bundesverwaltungsgericht die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die von ihm genannten humanitären Hilfsorganisationen in Zweifel gezogen habe. Ohne Kenntnis dieser Umstände ließe sich auch nicht abschließend beurteilen, ob ihm im Sinne der einschlägigen Richtlinien von EASO und UNHCR – diese enthielten spezielle Risikoprofile für Mitarbeiter humanitärer Hilfs- und Entwicklungsorganisationen – dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte. Der Beschwerdeführer habe im Laufe des Verfahrens urkundliche Unterlagen vorgelegt, die seine berufliche Tätigkeit für diese Organisationen belegen sollen. Das Bundesverwaltungsgericht habe zu diesen Dokumenten lediglich „grundsätzlich“ angemerkt, dass von der inhaltlichen Richtigkeit auch von formell echten Urkunden nicht in jedem Fall ausgegangen werden könne und zudem verfahrensangepasste Urkunden häufig vorgelegt sowie unterstützende Formen der Dokumentation leicht gefälscht werden könnten. Dies gelte auch für Dienstausweise und Empfehlungsschreiben, sodass diesen für sich genommen noch keine ausreichende Beweiskraft zukomme. Ob das Bundesverwaltungsgericht mit diesen grundsätzlichen Erwägungen zum Ausdruck bringen wollte, dass der Beschwerdeführer nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts konkret die von ihm vorgebrachte berufliche Tätigkeit für die humanitären Hilfsorganisationen in Afghanistan nicht nachgewiesen habe, erhelle sich jedoch aus der weiteren Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genüge ein bloß allgemeiner Verdacht nicht, um im Verfahren vorgelegten Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen. Die „freie Beweiswürdigung“

§ 45Abs. 2 AVG (hier in Verbindung mit § 17 Vw

GVG) dürfe erst nach einer vollständigen Beweiserhebung durch die Behörde einsetzen; eine vorgreifende (antizipierende) Beweiswürdigung, die darin bestehe, dass der Wert des Beweises abstrakt (im Vorhinein) beurteilt wird, sei unzulässig (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 10.1.2020, Ra 2019/18/0026, mwN).Im konkreten Fall führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass dem Erkenntnis vom 2.3.2020, W174 2125881-1/14E, nicht zu entnehmen wäre, ob das Bundesverwaltungsgericht die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die von ihm genannten humanitären Hilfsorganisationen in Zweifel gezogen habe. Ohne Kenntnis dieser Umstände ließe sich auch nicht abschließend beurteilen, ob ihm im Sinne der einschlägigen Richtlinien von EASO und UNHCR – diese enthielten spezielle Risikoprofile für Mitarbeiter humanitärer Hilfs- und Entwicklungsorganisationen – dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte. Der Beschwerdeführer habe im Laufe des Verfahrens urkundliche Unterlagen vorgelegt, die seine berufliche Tätigkeit für diese Organisationen belegen sollen. Das Bundesverwaltungsgericht habe zu diesen Dokumenten lediglich „grundsätzlich“ angemerkt, dass von der inhaltlichen Richtigkeit auch von formell echten Urkunden nicht in jedem Fall ausgegangen werden könne und zudem verfahrensangepasste Urkunden häufig vorgelegt sowie unterstützende Formen der Dokumentation leicht gefälscht werden könnten. Dies gelte auch für Dienstausweise und Empfehlungsschreiben, sodass diesen für sich genommen noch keine ausreichende Beweiskraft zukomme. Ob das Bundesverwaltungsgericht mit diesen grundsätzlichen Erwägungen zum Ausdruck bringen wollte, dass der Beschwerdeführer nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts konkret die von ihm vorgebrachte berufliche Tätigkeit für die humanitären Hilfsorganisationen in Afghanistan nicht nachgewiesen habe, erhelle sich jedoch aus der weiteren Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genüge ein bloß allgemeiner Verdacht nicht, um im Verfahren vorgelegten Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen. Die „freie Beweiswürdigung“

Paragraph 45, Absatz 2, AVG (hier in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) dürfe erst nach einer vollständigen Beweiserhebung durch die Behörde einsetzen; eine vorgreifende (antizipierende) Beweiswürdigung, die darin bestehe, dass der Wert des Beweises abstrakt (im Vorhinein) beurteilt wird, sei unzulässig vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 10.1.2020, Ra 2019/18/0026, mwN). Im konkreten Fall kann in einer Gesamtschau mit der – wie ausgeführt – insgesamt unglaubwürdig vorgetragenen Fluchtgeschichte nicht zweifelsfrei von der Echtheit der vorgelegten Urkunden ausgegangen werden, zumal bezüglich der Heimat des Beschwerdeführers häufig verfahrensangepasste bzw. gefälschte Urkunden vorgelegt werden. Die diesbezüglich im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs notwendigen Erhebungen vor Ort bezüglich der Echtheit der Urkunden bzw. betreffend der vom Beschwerdeführer tatsächlich in Afghanistan ausgeübten Tätigkeit sind aktuell und auch in absehbarer Zeit schon im Hinblick auf die zurzeit herrschende für die Bevölkerung notorisch sehr unsichere Lage in Afghanistan nicht möglich. Demzufolge kann das Bundesverwaltungsgericht nicht mit der in einem solchen Fall notwendigen Sicherheit ausschließen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich für einschlägige internationale Organisationen gearbeitet hat, weshalb im konkreten Fall im Sinne der zitierten Judikatur von einer Verfolgungsgefahr auszugehen ist. 2.2. Zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG) geregelt.

§ 58Abs 2 Vw

GVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG) geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 7

Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

§§ 16Abs 6 und 18 Abs 7 BFA-VG idg

F sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG idgF sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.

  1. Zu Spruchpunkt A.) 3.2.
  2. Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten:3.2.
  3. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten: § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ 3.2.
  3. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.2.
  4. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt also dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt also dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

§ 3Abs. 1 Asyl

G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Eine Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl 2000/01/0322). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798). 3.2.3. Der Beschwerdeführer könnte wegen einer im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 4.2.2021, Ra 2020/18/0477-10, nicht mit der notwendigen Sicherheit auszuschließenden Tätigkeit für humanitäre Hilfsorganisationen in Afghanistan persönlich von Verfolgung bedroht sein, weshalb eine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vorliegt und ihm im konkreten Fall der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen war.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.3. Zu Spruchpunkt B)

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt., 3.3. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen oder es steht in vielen Punkten die Tatfrage im Vordergrund.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen oder es steht in vielen Punkten die Tatfrage im Vordergrund. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W174.2125881.1.00

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