← Österreich

{'item': 'W185 2244660-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2022 GeschäftszahlW185 2244660-1 SpruchW185 2244660-1/11EIM NAMEN DER REPUBLIK!, W185 2244660-1/11E, , IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch Johannes SCHALK, FIA Graz-International, Rotmoosweg 43/4, 8045 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2021, Zl. 1277926605/210624519, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch Johannes SCHALK, FIA Graz-International, Rotmoosweg 43/4, 8045 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2021, , Zl. 1277926605/210624519, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine Staatsangehörige des Iran, stellte nach Einreiseverweigerung seitens Deutschlands am 10.05.2021 den verfahrensgegenständlichen Asylantrag in Österreich. Die BF wies sich mit einem gefälschten französischen Reisepass aus. Einer im Akt aufliegenden Eurodac-Treffermeldung zufolge suchte die BF zuvor am 14.01.2020 in den Niederlanden um internationalen Schutz an (NL“1“…). Im Jahr 2018 suchte die BF in Ungarn um Erteilung eines Visums an, welches jedoch verweigert wurde. Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.05.2021 gab die BF zusammengefasst an, verheiratet und christlichen Glaubens zu sein. Sie könne der Einvernahme ohne Probleme folgen, benötige keine Medikamente und sei nicht schwanger. Im Iran würden sich ihre Geschwister und ihr mj Sohn aus erster Ehe aufhalten; Ihre Eltern befänden sich seit ca 6 Jahren in Großbritannien. In Österreich sei seit 3 Monaten ihr Ehemann, XXXX , als Asylwerber aufhältig. Vor ca 2 Jahren habe sie den Iran verlassen; ein bestimmtes Zielland habe sie nicht gehabt. Nach einem einwöchigen Aufenthalt in der Türkei sei sie nach Griechenland gelangt, wo sie sich 3 Monate lang aufgehalten habe; in Griechenland habe die BF weder Behördenkontakt noch eine ED-Behandlung gehabt. Über Serbien sei sie dann in die Niederlande gelangt. Dort habe sie sich, nach einer Asylantragstellung, etwa 17 Monate lang aufgehalten. Sie habe dort kein Interview gehabt und auch keinen Bescheid erhalten. Am 09.05.2021 sei die BF dann über Deutschland nach Österreich gereist, um hier wieder bei ihrem Mann zu sein. In den Niederlanden sei die BF grundsätzlich „sehr zufrieden“ gewesen; das Camp sei sauber gewesen und sie habe auch finanzielle Unterstützung erhalten. Sie sei jedoch traurig gewesen, da sie von ihrem Mann getrennt gewesen sei. Seit 2 Jahren sei sie allein gewesen. Als sie vom Aufenthalt ihres Mannes in Österreich erfahren habe, sei sie hierhergekommen. In die Niederlande zurückkehren wolle sie nicht. Sie wolle bei ihrem Mann in Österreich bleiben. Den Iran habe sie wegen der Konversion zum Christentum verlassen müssen, da ihr dort die Todesstrafe gedroht habe. Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.05.2021 gab die BF zusammengefasst an, verheiratet und christlichen Glaubens zu sein. Sie könne der Einvernahme ohne Probleme folgen, benötige keine Medikamente und sei nicht schwanger. Im Iran würden sich ihre Geschwister und ihr mj Sohn aus erster Ehe aufhalten; Ihre Eltern befänden sich seit ca 6 Jahren in Großbritannien. In Österreich sei seit 3 Monaten ihr Ehemann, römisch 40 , als Asylwerber aufhältig. Vor ca 2 Jahren habe sie den Iran verlassen; ein bestimmtes Zielland habe sie nicht gehabt. Nach einem einwöchigen Aufenthalt in der Türkei sei sie nach Griechenland gelangt, wo sie sich 3 Monate lang aufgehalten habe; in Griechenland habe die BF weder Behördenkontakt noch eine ED-Behandlung gehabt. Über Serbien sei sie dann in die Niederlande gelangt. Dort habe sie sich, nach einer Asylantragstellung, etwa 17 Monate lang aufgehalten. Sie habe dort kein Interview gehabt und auch keinen Bescheid erhalten. Am 09.05.2021 sei die BF dann über Deutschland nach Österreich gereist, um hier wieder bei ihrem Mann zu sein. In den Niederlanden sei die BF grundsätzlich „sehr zufrieden“ gewesen; das Camp sei sauber gewesen und sie habe auch finanzielle Unterstützung erhalten. Sie sei jedoch traurig gewesen, da sie von ihrem Mann getrennt gewesen sei. Seit 2 Jahren sei sie allein gewesen. Als sie vom Aufenthalt ihres Mannes in Österreich erfahren habe, sei sie hierhergekommen. In die Niederlande zurückkehren wolle sie nicht. Sie wolle bei ihrem Mann in Österreich bleiben. Den Iran habe sie wegen der Konversion zum Christentum verlassen müssen, da ihr dort die Todesstrafe gedroht habe. Der im Akt befindlichen Niederschrift des angeblichen Ehemanns der BF vom 08.02.2021 (LPD Burgenland) ist zu entnehmen, dass darin beim Familienstand „unbekannt“ angemerkt wurde und bei der Religionszugehörigkeit „Islam“ angeführt ist. Die Frage nach Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen EU-Land verneinte der Genannte. In der Türkei habe er sich dann 1 Jahr, in Griechenland 10 Monate aufgehalten, bevor er über Albanien, den Kosovo, Serbien und Rumänien nach Österreich gelangt sei. Einer Eurodac-Treffermeldung zufolge hat er in Griechenland um Asyl angesucht. Zu Rumänien liegt keine Treffermeldung vor. Als Fluchtgrund führte er aus, Christ zu sein und deswegen im Iran bedroht zu sein. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 11.05.2021 wurde über die BF zur Sicherung des Überstellungsverfahrens die Schubhaft verhängt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) richtete am 12.05.2021 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: „Dublin III-VO“) an die Niederlande. Dies unter Bekanntgabe des Eurodac-Treffers der Kategorie „1“ mit den Niederlanden und den Angaben der BF, wonach ihr Ehemann in Österreich um Asyl angesucht habe. Das Verfahren des Genannten in Österreich sei zurzeit noch anhängig. Die BF habe keine Nachweise hinsichtlich einer Eheschließung vorlegen können; der angebliche Ehemann habe in seiner Befragung erklärt, in der EU keine Angehörigen zu haben. Das Bundesamt gehe davon aus, dass die BF nicht verheiratet sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) richtete am 12.05.2021 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: „Dublin III-VO“) an die Niederlande. Dies unter Bekanntgabe des Eurodac-Treffers der Kategorie „1“ mit den Niederlanden und den Angaben der BF, wonach ihr Ehemann in Österreich um Asyl angesucht habe. Das Verfahren des Genannten in Österreich sei zurzeit noch anhängig. Die BF habe keine Nachweise hinsichtlich einer Eheschließung vorlegen können; der angebliche Ehemann habe in seiner Befragung erklärt, in der EU keine Angehörigen zu haben. Das Bundesamt gehe davon aus, dass die BF nicht verheiratet sei. Mit Schreiben vom 25.05.2021 stimmten die Niederlande der Wiederaufnahme der BF nach Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO ausdrücklich zu und gaben bekannt, dass die BF in der Befragung am 22.01.2020 angegeben habe, mit einem XXXX , geb XXXX , StA Iran, verlobt („engaged“) zu sein (AS 159f). Mit Schreiben vom 25.05.2021 stimmten die Niederlande der Wiederaufnahme der BF nach Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu und gaben bekannt, dass die BF in der Befragung am 22.01.2020 angegeben habe, mit einem römisch 40 , geb römisch 40 , StA Iran, verlobt („engaged“) zu sein (AS 159f). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2021 wurde festgestellt, dass die Anhaltung der BF in Schubhaft nicht fortgesetzt werden darf. Aus einem Bericht einer LPDion vom 03.06.021 ist ersichtlich, dass es Ermittlungen gegen die BF wegen Verdachts auf Urkundenunterdrückung bzw Gebrauch fremder Ausweise gebe. Der Abschlussbericht werde der Staatsanwaltschaft übermittelt werden. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.06.2021 gab die BF verfahrenswesentlich an, sich geistig und körperlich in der Lage zu fühlen, die Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Sie sei jedoch „sehr krank“. Sie sei psychisch krank, habe mehrere „Frauenkrankheiten“ (Zysten und Schwangerschaftsprobleme), leide an Migräne und Magen-Darmproblemen. Eine bestehende Schwangerschaft schloss sie aus, zumal sie ihren Ehemann seit mehr als 2 Jahren nicht mehr gesehen habe. Sie benötige dringend Medikamente, habe in Österreich jedoch noch keine erhalten. Ihre Medikamente seien ihr im Gefängnis abgenommen worden. Sie sei nur einmal von einem Allgemeinmediziner untersucht worden; es würden Termine mit Fachärzten ausgemacht werden. In Österreich sei sie nicht in stationärer Behandlung gewesen. In den Niederlanden habe sie das Medikament Sumatriptan Aurobindo verordnet erhalten und sei in psychologischer Behandlung gewesen. Ansonsten habe sie keine ärztlichen Unterlagen. Sie habe bisher im Verfahren wahrheitsgemäße Angaben erstattet. Über Vorhalt der Zustimmung der Niederlande zu ihrer Wiederaufnahme und der Absicht der Behörde, den Asylantrag der BF als unzulässig zurückzuweisen und diese in die Niederlande zu überstellen, erklärte die BF, nicht in die Niederlande zurückkehren zu wollen. Ihr Ehemann, den sie zwei Jahre nicht mehr gesehen habe, sei mittlerweile seit etwa 4 Monaten in Österreich und sie habe es endlich geschafft, zu ihm nach Österreich zu kommen. Bei ihrem Mann werde es ihr körperlich und auch psychisch bessergehen. Die Eheschließung sei am 25.06.2018 erfolgt. Im Jahr 2019 hätten sie gemeinsam den Iran verlassen und seien schließlich beim Verlassen Griechenlands getrennt worden. Die BF habe es geschafft, Griechenland zu verlassen, ihr Mann jedoch nicht. Sie sei von ihrem Mann emotional, psychisch und körperlich abhängig. Das Alleinsein habe sie „fertiggemacht“; sie habe sich wie „in einem Loch gefühlt“. In Österreich habe sie ihren Mann noch nicht getroffen. Gefragt, woher die BF gewusst habe, dass sich ihr Mann in Österreich befinde, erklärte diese, von ihrem Mann eine entsprechende Sprachnachricht erhalten zu haben. Dessen Onkel, der sich ebenfalls in Österreich aufhalte, habe dies ihr gegenüber dann auch bestätigt. Die Eheschließung sei standesamtlich erfolgt; ihr Mann habe die Heiratsurkunde bereits an die BBU GmbH geschickt. Sie könne eine Kopie der Trauungsurkunde vorlegen. [Der Dolmetscher merkte zu diesem Schriftstück an, dass es sich hiebei um eine handschriftlich ausgefüllte traditionelle Heiratsurkunde handle und die Ausstellungsstelle nicht vorhanden sei (AS 275)]. Die BF legte in der Folge Kopien ihrer Geburtsurkunde, ihres Reisepasses, der Geburtsurkunde des Sohnes aus erster Ehe sowie die Geburtsurkunde des vermeintlichen Ehemannes vor. Die Originale würden sich im Iran befinden. [Anmerkung des Dolmetschers: In der Kopie der Geburtsurkunde der BF sind die erste Ehe und die Scheidung (11.01.2014) eingetragen. Eine zweite Ehe ist nicht eingetragen]. Warum ihr Mann in seiner Erstbefragung keine Eheschließung mit der BF angegeben habe, wisse sie nicht. In Österreich befänden sich noch 5 Onkel und eine Tante ihres Mannes; mit diesen sei sie in telefonischem Kontakt, Abhängigkeiten bestünden jedoch nicht. Sie habe die Genannten bisher auch nicht persönlich getroffen. Aus welchem Grund ihr Mann diese Verwandten in Österreich nicht erwähnt habe, wisse die BF nicht. Die Angaben der BF zu ihrem Reiseweg würden der Wahrheit entsprechen. In den Niederlanden habe sie sich 17 Monate lang aufgehalten und dort auch finanzielle Unterstützung erhalten. Zusätzlich habe ihr ihr Vater, welcher sich in Großbritannien aufhalte, manchmal Geld geschickt. Damit hab sich die BF die Reise von den Niederlanden nach Österreich finanzieren können. Sie habe die Niederlande nur verlassen, um wieder bei ihrem Mann sein zu können. Dieser dürfe jedoch seine Unterkunft nicht verlassen und so sei ein persönliches Treffen in Österreich bisher, trotz vieler Bemühungen, nicht möglich gewesen. Sie wolle unbedingt in Österreich bleiben, da sie nur dann „Überlebenschancen“ habe, wenn sie bei ihrem Mann sein könne. Zuletzt führte die BF noch richtigstellend aus, dass die Ehe eine „traditionelle“ sei. Im Iran gäbe es verschiedene Arten von Eheschließungen. Bei einer offiziellen Ehe werde die Eheschließung in der Geburtskunde der Frau und des Mannes eingetragen. Es gäbe jedoch auch eine Ehe, welche für 99 Jahre gültig sei; eine solche Urkunde habe die BF hier vorgelegt. In der Geburtsurkunde werde eine solche Ehe nicht eingetragen. Sie hätten diese Variante gewählt, damit ihr Ex-Mann nichts davon erfahre und sie so ihren im Iran aufhältigen mj Sohn weiterhin sehen könne. Das Bundesamt veranlasste die Übersetzung der vorgelegten Unterlagen (ab AS 313). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO die Niederlande für die Prüfung des Antrags zuständig seien (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung der BF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Niederlande gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO die Niederlande für die Prüfung des Antrags zuständig seien (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung der BF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Niederlande gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in den Niederlanden wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): Zur Lage im Mitgliedsstaat: COVID-19 Pandemie Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht. In den Niederlanden wurden bisher 1.720.610 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 18.041 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden. (https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 07.07.2021). Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2.2017; vgl. GoN o.D.a, IND o.D.a für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2.2017; vergleiche GoN o.D.a, IND o.D.a für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (2.2017): Country Report: Netherlands, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_nl_update.v_final.pdf, Zugriff 16.02.2018 - GoN – Government of the Netherlands (o.D.a): Asylum policy, https://www.government.nl/topics/asylum-policy, Zugriff 16.02.2018 - IND – Immigration and Naturalisation Service (o.D.a): Asylum, https://ind.nl/en/asylum, Zugriff 16.02.2018 Dublin-Rückkehrer Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum Asylverfahren (allgemeines und erweitertes Verfahren) vor der niederländischen Einwanderungsbehörde (Immigratie-en Naturalisatiedienst – IND). Im Falle eines „take back“-Verfahrens kann der Asylwerber einen Folgeantrag stellen, der neue Elemente enthalten muss. Dieser wird wie der Folgeantrag eines Nicht-Dublin-Rückkehrers behandelt. In „take charge“-Fällen kann der Rückkehrer einen Erstantrag stellen. (AIDA 2.2017). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (2.2017): Country Report: Netherlands, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_nl_update.v_final.pdf, Zugriff 16.02.2018 Non-Refoulement Das Gesetz sieht die Freizügigkeit im Inland, die Reisefreiheit, das Recht auf Emigration und Wiedereinbürgerung vor, und die Regierung respektiert generell diese Rechte. Der Staat arbeitet mit dem Büro des UN-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen und anderen Betroffenen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 3.3.2017). Nach einer endgültigen Ablehnung des Asylantrags ist eine Folgeantragsstellung möglich. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen des Non-Refoulement-Prinzips der Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (AIDA 2.2017). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (2.2017): Country Report: Netherlands, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_nl_update.v_final.pdf, Zugriff 16.02.2018 - USDOS – US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Netherland, https://www.ecoi.net/de/dokument/1394769.html, Zugriff 16.02.2018 Versorgung Gemäß Gesetz haben alle mittellosen Asylwerber ein Recht auf Unterbringung und materielle Versorgung ab Antragstellung (AIDA 2.2017). Die Zentralstelle für die Aufnahme von Asylwerbern (COA) ist für die Unterbringung und Versorgung der grundlegenden Bedürfnisse von Asylwerbern während ihres Asylverfahrens verantwortlich (COA o.D.b; vgl. AIDA 2.2017).Gemäß Gesetz haben alle mittellosen Asylwerber ein Recht auf Unterbringung und materielle Versorgung ab Antragstellung (AIDA 2.2017). Die Zentralstelle für die Aufnahme von Asylwerbern (COA) ist für die Unterbringung und Versorgung der grundlegenden Bedürfnisse von Asylwerbern während ihres Asylverfahrens verantwortlich (COA o.D.b; vergleiche AIDA 2.2017). Asylwerber erhalten in der Regel eine monatliche finanzielle Unterstützung/Gutscheine in der Höhe von 296,24 Euro. Das wöchentliche Taschengeld variiert jedoch je nach Art der Unterbringung. Die Versorgung deckt die folgenden Leistungen und Kosten: Unterkunft; wöchentlicher Zuschuss für Nahrung, Kleidung und persönliche Ausgaben; Tickets für öffentliche Verkehrsmittel zum Besuch des Anwalts; Freizeitangebot und Bildungsaktivitäten (z.B. Vorbereitung für die Integrationsprüfung); Krankenversicherung; Haftpflichtversicherung; Sonderkosten (AIDA 2.2017). Der Asylwerber darf für 24 Wochen im Jahr arbeiten. Daneben ist es für sie möglich, verschiedene Arbeiten in ihrer Unterbringung (z.B. Wartungs- und Reinigungsarbeiten) gegen wöchentliche Bezahlung in der Höhe von 14 Euro zu verrichten. Die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit außerhalb des Unterbringungszentrums ist auch erlaubt (AIDA 2.2017; vgl. CAO o.D.c).Der Asylwerber darf für 24 Wochen im Jahr arbeiten. Daneben ist es für sie möglich, verschiedene Arbeiten in ihrer Unterbringung (z.B. Wartungs- und Reinigungsarbeiten) gegen wöchentliche Bezahlung in der Höhe von 14 Euro zu verrichten. Die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit außerhalb des Unterbringungszentrums ist auch erlaubt (AIDA 2.2017; vergleiche CAO o.D.c). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (2.2017): Country Report: Netherlands, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_nl_update.v_final.pdf, Zugriff 16.02.2018 - COA – Central Organisation Shelter Asylum Seekers (o.D.b): Asylum seekers, https://www.coa.nl/en/asylum-seekers, Zugriff 16.02.2018 - CAO – Central Organisation Shelter Asylum Seekers (o.D.c): Work and education, https://www.coa.nl/en/asylum-seekers/work-and-education, Zugriff 16.02.2018 Unterbringung Es gibt in den Niederlanden insgesamt 106 Unterbringungszentren, mit 26.185 Plätzen. Es handelt sich dabei um: • Antragszentrum in Schipol (Aanmeldcentrum – AC): geschlossenes Zentrum im Grenzverfahren. • Zentrales Auffanglager Ter Apel (Centraal Opvanglocatie – COL): wo Asylanträge zu stellen sind. Aufenthalt max. 3 Tage. • 4 Verfahrenszentren (Proces Opvanglocatie – POL): dient der Ruhe- und Vorbereitungsphase. Bei allgemeinem Verfahren bleibt der Asylwerber im POL. • Asylwerberzentren (Asielzoekerscentrum – AZC): hier werden erweiterte Verfahren geführt, aber auch Schutzberechtigte untergebracht, bis sie eine Wohnmöglichkeit finden. • Freiheitsbeschränkende Unterbringung (Vrijheidsbeperkende locatie – VBL): bis zwölf Wochen Unterbringung möglich, wenn der Fremde bei Organisation der Heimreise kooperiert; keine geschlossene Unterbringung, aber Gebietsbeschränkung. • 8 Familienzentren (Gezinslocatie – GL): für Familien, die das Unterbringungsrecht verloren haben, da Kinder immer unterzubringen sind. Fokus liegt auf Rückkehr. keine geschlossene Unterbringung, aber Gebietsbeschränkung (AIDA 2.2017; vgl. CAO o.D.d).• 8 Familienzentren (Gezinslocatie – GL): für Familien, die das Unterbringungsrecht verloren haben, da Kinder immer unterzubringen sind. Fokus liegt auf Rückkehr. keine geschlossene Unterbringung, aber Gebietsbeschränkung (AIDA 2.2017; vergleiche CAO o.D.d). Die Familienzentren wurden vom niederländischen Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) kritisiert, da der eingeschränkte Zugang zu Versorgung mit den Regelungen über Kinderrechte nicht übereinstimmen (AIDA 2.2017). Die zeitlich begrenzte und bedingte Unterstützung der niederländischen Regierung für abgelehnte Asylwerber gab weiterhin Anlass zur Besorgnis. Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte kritisiert das Gesetz, welches die medizinische Versorgung, Bildung und Sozialhilfe für Asylwerber mit einem negativen Bescheid von deren Bereitschaft zur Rückkehr in das Herkunftsland abhängig macht (HRW 18.1.2018). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (2.2017): Country Report: Netherlands, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_nl_update.v_final.pdf, Zugriff 16.02.2018 - CAO – Central Organisation Shelter Asylum Seekers (o.D.d): Types of reception centres, https://www.coa.nl/en/reception-centres/types-of-reception-centres, Zugriff 16.02.2018 - HRW – Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 – European Union, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422356.html, Zugriff 16.02.2018 Medizinische Versorgung Asylwerber sind versichert und haben Anspruch auf medizinische Versorgung (GoN o.D.b). Die allgemeine medizinische Behandlung ist, soweit möglich, dieselbe wie für niederländische Bürger, erweitert um besonderes Augenmerk auf sprachliche und kulturelle Unterschiede, die Lebenssituation von Asylwerbern, das Asylverfahren und deren besondere Bedürfnisse (AIDA 2.2017; vgl. GZA o.D.a). Das Gesundheitszentrum für Asylwerber (GZA) ist die erste Anlaufstelle für Asylwerber in Gesundheitsangelegenheiten. Das GZA verfügt über zahlreiche Standorte in oder in der Nähe fast jedes Asylwerbezentrums. Ein Allgemeinmediziner, eine Krankenschwester und ein psychologischer Berater oder medizinischer Assistent stehen dort zur Verfügung (GZA o.D.b). Außerdem gibt es eine Telefon-Hotline, wo Fragen gestellt, Termine ausgemacht und Dolmetscher für die Untersuchungen bestellt werden können. Die Hotline steht rund um die Uhr bei Notfällen auch zur Verfügung (GZA o.D.c). Bei der Ankunft in Unterbringungszentrum wird eine medizinische Eingangsuntersuchung angeboten, um Behandlungserfordernisse frühzeitig zu erfassen (IND 8.2015). Eine Tuberkulosekontrolle ist jedoch für alle Asylwerber obligatorisch (COA o.D.e).Asylwerber sind versichert und haben Anspruch auf medizinische Versorgung (GoN o.D.b). Die allgemeine medizinische Behandlung ist, soweit möglich, dieselbe wie für niederländische Bürger, erweitert um besonderes Augenmerk auf sprachliche und kulturelle Unterschiede, die Lebenssituation von Asylwerbern, das Asylverfahren und deren besondere Bedürfnisse (AIDA 2.2017; vergleiche GZA o.D.a). Das Gesundheitszentrum für Asylwerber (GZA) ist die erste Anlaufstelle für Asylwerber in Gesundheitsangelegenheiten. Das GZA verfügt über zahlreiche Standorte in oder in der Nähe fast jedes Asylwerbezentrums. Ein Allgemeinmediziner, eine Krankenschwester und ein psychologischer Berater oder medizinischer Assistent stehen dort zur Verfügung (GZA o.D.b). Außerdem gibt es eine Telefon-Hotline, wo Fragen gestellt, Termine ausgemacht und Dolmetscher für die Untersuchungen bestellt werden können. Die Hotline steht rund um die Uhr bei Notfällen auch zur Verfügung (GZA o.D.c). Bei der Ankunft in Unterbringungszentrum wird eine medizinische Eingangsuntersuchung angeboten, um Behandlungserfordernisse frühzeitig zu erfassen (IND 8.2015). Eine Tuberkulosekontrolle ist jedoch für alle Asylwerber obligatorisch (COA o.D.e). Asylwerber haben Zugang zu medizinischer Basisversorgung, darunter Zugang zu Allgemeinmedizin, Spitälern, Psychologen, Zahnmedizin (in extremen Fällen) und auf Tagesbasis Zugang zu psychiatrischen Kliniken. Es gibt eine Reihe spezialisierter Institutionen zur Behandlung von Asylwerbern mit psychischen Problemen (z.B. Phoenix). Zugang zu medizinischer Versorgung für Asylwerber in POL, COL, VBL und für Erwachsene in GL ist nur in Notfällen gewährleistet. Gesundheitsdienstleister bekommen Leistungen für irreguläre Migranten bei einer speziellen Stiftung ersetzt. Nach einer Untersuchung rief der Ombudsmann den Gesundheitsminister auf, den Zugang zu medizinischer Versorgung auch für Menschen ohne Aufenthaltstitel zu gewährleisten (AIDA 2.2017). MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (2.2017): Country Report: Netherlands, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_nl_update.v_final.pdf, Zugriff 16.02.2018 - CAO – Central Organisation Shelter Asylum Seekers (o.D.e): Asylum seeker, https://ind.nl/en/asylum/Pages/Asylum-seeker.aspx, Zugriff 16.02.2018 - GoN – Government of the Netherlands (o.D.b): Health insurance and residence permit, https://www.government.nl/topics/health-insurance/health-insurance-and-residence-permit, Zugriff 16.02.2018 - GZA – Gzasielzoekers (o.D.a): I am asylum seeker, https://www.gzasielzoekers.nl/en, Zugriff 16.02.2018- GZA – Gzasielzoekers (o.D.a): römisch eins am asylum seeker, https://www.gzasielzoekers.nl/en, Zugriff 16.02.2018 - GZA – Gzasielzoekers (o.D.b): About GZA, https://www.gzasielzoekers.nl/en/iamasylumseeker/aboutgza, Zugriff 16.02.2018 - GZA – Gzasielzoekers (o.D.c): Going to the doctor, https://www.gzasielzoekers.nl/en/iamasylumseeker/goingtothedoctor, Zugriff 16.02.2018 - IND – Immigration and Naturalisation Service (8.2015): Before your asylum procedure begins, https://ind.nl/documents/rvt_engels.pdf, Zugriff 16.02.2018 - MedCOI – Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail Die Identität der BF stehe nicht fest. Diese sei eine volljährige Staatsangehörige aus dem Iran. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden würde, die einer Überstellung entgegenstehen würden. Die von der BF vorgebrachten Erkrankungen hätten mangels Vorlage medizinischer Unterlagen nicht untermauert werden können. Vorgelegt worden seien lediglich eine Terminvereinbarung für eine Untersuchung in den Niederlanden sowie das Foto einer Medikamentenschachtel (Sumatriptan Aurobindo). Die medizinische Grundversorgung für Asylwerber in den Niederlanden sei gewährleistet, wie sich den Länderberichten entnehmen lasse. Die BF selbst habe bestätigt, in den Niederlanden in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein und Medikamente verschrieben erhalten zu haben. Die Niederlande hätten der Wiederaufnahme der BF nach Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO am 25.05.2021 ausdrücklich zugestimmt. Seit der Asylantragstellung in den Niederlanden im Jänner 2020 habe die BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht wieder verlassen; entsprechende Hinweise würden nicht vorliegen. Nach den Angaben der BF befinde sich ihr Ehemann seit ca 4 Monaten als Asylwerber in Österreich. Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass die BF mit dem Genannten verheiratet sei. Die BF habe eine Heiratsurkunde vorgelegt und zunächst ausgeführt, dass es sich dabei um die Urkunde einer standesamtlichen Eheschließung handeln würde. Im Laufe des Verfahrens habe die Genannte demgegenüber dann erklärt, dass es sich um eine traditionelle Eheschließung gehandelt hätte. Aus der Übersetzung der Urkunde gehe hervor, dass es sich um eine Ehe für 99 Jahre (eine Ehe auf Zeit) handle und dass die Ehe am 25.06.2018 geschlossen worden sei. Auch bestünden insofern Formmängel, als die Personalien des Mullahs nicht angeführt bzw die Unterschrift und der Stempel des Mullahs nicht lesbar seien. Im Rahmen seiner Erstbefragung in seinem Asylverfahren habe der angebliche Ehemann der BF keine Angaben zu seinem Familienstand erstattet. Auch habe dieser angegeben, in Österreich keine Angehörigen und Verwandten zu haben. Auch die Angaben zum Reiseweg würden nicht übereinstimmen; so habe die BF angegeben, eine Woche in der Türkei aufhältig gewesen zu sein, währenddessen der angebliche Gatte von einem Aufenthalt in der Türkei von 1 Jahr gesprochen habe; dies stimme auch nicht mit den Ausführungen der BF zusammen, wonach sie und ihr vermeintlicher Ehemann bis Griechenland „zusammen gewesen“ seien. In diesem Zusammenhang sei auch noch anzumerken, dass die niederländischen Behörden im Konsultationsverfahren mitgeteilt hätten, dass die BF im Interview in den Niederlanden angeführt hätte mit dem (namentlich angeführten) Mann verlobt („enganged) zu sein. Eine Überstellung der BF in die Niederlande bedeute demnach keine Verletzung des Art 8 EMRK. Auch eine Verletzung des Privatlebens der BF sei nicht zu erkennen; diese sei unrechtmäßig und im Besitz eines gestohlenen französischen Reisepasses in das Bundesgebiet eingereist. Die BF habe keinerlei Kritik an den Verhältnissen in den Niederlanden geübt. Die Unterbringung und Versorgung der BF im Falle einer Rückkehr seien gewährleistet, ihr Verfahren dort werde fortgeführt. Die BF habe in den Niederlanden keine unmenschliche Behandlung oder Verfolgung zu gewärtigen. Aus den Angaben der BF seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme gemacht worden, dass diese konkret Gefahr laufen würde, in den Niederlanden Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass dieser eine Verletzung ihrer durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe nicht erschüttert werden können; ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 der Dublin III-VO habe sich nicht ergeben. Die Feststellungen zur Pandemie würden sich aus dem Amtswissen und die konkreten Daten aus den Angaben der Johns Hopkins University in Baltimore, USA, ergeben, die ausführlich Daten rund um die Pandemie sammle, auswerte und zur Verfügung stelle. Auch die aktuelle COVID-19-Pandemie erfordere keinen Selbsteintritt Österreichs. Die BF gehöre, wie gesagt, keiner Risikogruppe an; eine Ansteckung sei sowohl in Österreich als auch in den Niederlanden nicht auszuschließen. Ein „real risk“ einer Verletzung des Art 3 EMRK aufgrund der Pandemie drohe der BF im zuständigen Mitgliedstaat nicht. Die Identität der BF stehe nicht fest. Diese sei eine volljährige Staatsangehörige aus dem Iran. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden würde, die einer Überstellung entgegenstehen würden. Die von der BF vorgebrachten Erkrankungen hätten mangels Vorlage medizinischer Unterlagen nicht untermauert werden können. Vorgelegt worden seien lediglich eine Terminvereinbarung für eine Untersuchung in den Niederlanden sowie das Foto einer Medikamentenschachtel (Sumatriptan Aurobindo). Die medizinische Grundversorgung für Asylwerber in den Niederlanden sei gewährleistet, wie sich den Länderberichten entnehmen lasse. Die BF selbst habe bestätigt, in den Niederlanden in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein und Medikamente verschrieben erhalten zu haben. Die Niederlande hätten der Wiederaufnahme der BF nach Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO am 25.05.2021 ausdrücklich zugestimmt. Seit der Asylantragstellung in den Niederlanden im Jänner 2020 habe die BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht wieder verlassen; entsprechende Hinweise würden nicht vorliegen. Nach den Angaben der BF befinde sich ihr Ehemann seit ca 4 Monaten als Asylwerber in Österreich. Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass die BF mit dem Genannten verheiratet sei. Die BF habe eine Heiratsurkunde vorgelegt und zunächst ausgeführt, dass es sich dabei um die Urkunde einer standesamtlichen Eheschließung handeln würde. Im Laufe des Verfahrens habe die Genannte demgegenüber dann erklärt, dass es sich um eine traditionelle Eheschließung gehandelt hätte. Aus der Übersetzung der Urkunde gehe hervor, dass es sich um eine Ehe für 99 Jahre (eine Ehe auf Zeit) handle und dass die Ehe am 25.06.2018 geschlossen worden sei. Auch bestünden insofern Formmängel, als die Personalien des Mullahs nicht angeführt bzw die Unterschrift und der Stempel des Mullahs nicht lesbar seien. Im Rahmen seiner Erstbefragung in seinem Asylverfahren habe der angebliche Ehemann der BF keine Angaben zu seinem Familienstand erstattet. Auch habe dieser angegeben, in Österreich keine Angehörigen und Verwandten zu haben. Auch die Angaben zum Reiseweg würden nicht übereinstimmen; so habe die BF angegeben, eine Woche in der Türkei aufhältig gewesen zu sein, währenddessen der angebliche Gatte von einem Aufenthalt in der Türkei von 1 Jahr gesprochen habe; dies stimme auch nicht mit den Ausführungen der BF zusammen, wonach sie und ihr vermeintlicher Ehemann bis Griechenland „zusammen gewesen“ seien. In diesem Zusammenhang sei auch noch anzumerken, dass die niederländischen Behörden im Konsultationsverfahren mitgeteilt hätten, dass die BF im Interview in den Niederlanden angeführt hätte mit dem (namentlich angeführten) Mann verlobt („enganged) zu sein. Eine Überstellung der BF in die Niederlande bedeute demnach keine Verletzung des Artikel 8, EMRK. Auch eine Verletzung des Privatlebens der BF sei nicht zu erkennen; diese sei unrechtmäßig und im Besitz eines gestohlenen französischen Reisepasses in das Bundesgebiet eingereist. Die BF habe keinerlei Kritik an den Verhältnissen in den Niederlanden geübt. Die Unterbringung und Versorgung der BF im Falle einer Rückkehr seien gewährleistet, ihr Verfahren dort werde fortgeführt. Die BF habe in den Niederlanden keine unmenschliche Behandlung oder Verfolgung zu gewärtigen. Aus den Angaben der BF seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme gemacht worden, dass diese konkret Gefahr laufen würde, in den Niederlanden Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass dieser eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe nicht erschüttert werden können; ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, der Dublin III-VO habe sich nicht ergeben. Die Feststellungen zur Pandemie würden sich aus dem Amtswissen und die konkreten Daten aus den Angaben der Johns Hopkins University in Baltimore, USA, ergeben, die ausführlich Daten rund um die Pandemie sammle, auswerte und zur Verfügung stelle. Auch die aktuelle COVID-19-Pandemie erfordere keinen Selbsteintritt Österreichs. Die BF gehöre, wie gesagt, keiner Risikogruppe an; eine Ansteckung sei sowohl in Österreich als auch in den Niederlanden nicht auszuschließen. Ein „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK aufgrund der Pandemie drohe der BF im zuständigen Mitgliedstaat nicht. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte, von Johannes SCHALK, Rotmoosweg 43/4, 8045 Graz, verfasste Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass im Falle einer geplanten Abschiebung die Einholung eines PSY-III-Gutachtens beantragt werde. Sowohl die Eltern der BF, welche sich in Großbritannien befänden, als auch die Verwandten ihres Mannes in XXXX , seien Christen. Als Konvertiten hätten die Verwandten ihres Mannes bereits Asylstatus erhalten. Die BF habe die Niederlande allein aus dem Grund verlassen, um wieder bei ihrem Mann sein zu können. In den Niederlanden sei es der BF „sehr gut“ gegangen. Sie sei dort jedoch „sehr traurig“ gewesen, da sie nicht gewusst habe, wo sich ihr Mann aufhalte. Aufgrund Rechtsunkenntnis oder der langen Wartezeit habe die BF leider den Weg eingeschlagen, irregulär nach Österreich zu kommen. In den Niederlanden habe die BF keine Angehörigen oder Verwandte. Die BF sei gesundheitlich „angeschlagen“; in Österreich sei sie nur bei einem Allgemeinmediziner gewesen. Besonders schwerwiegend seien die psychischen Probleme der BF; sie seien stark schwankend. Die Genannte leide vermutlich an PTSD und Depressionen, Stufe II. Sie weine jeden Tag. Bei Kirchenbesuchen gehe es ihr besser; sie bitte jedoch um seelsorgerliche Hilfe und Unterstützung durch Gebete. Es sei nicht auszuschließen, dass es im Falle einer Überstellung zu einer Retraumatisierung oder zu einem Suizid kommen könnte. Die im Iran geschlossene Ehe sei nach den dortigen Bestimmungen rechtlich gültig. Die BF habe die Eintragung der Eheschließung im Familienbuch unterlassen, da ansonsten ihr Ex-Mann von ihrer Hochzeit erfahren und dieser in der Folge vermutlich den Kontakt der BF zu ihrem Sohn untersagt hätte. Dass der Gatte der BF bei seiner Einvernahme die Ehe mit der BF nicht erwähnt habe, sei in muslimisch geprägten Gesellschaften nicht ungewöhnlich. Selbst im Falle, dass nur eine Lebensgemeinschaft vorliegen würde, müsste geprüft werden, ob eine Verletzung des Art 8 EMRK drohe und die Dublin-VO unangewendet zu bleiben hätte. Der Onkel des Mannes der BF habe bestätigt, dass die BF und Herr XXXX verheiratet seien. Bei Rückkehr in die Niederlande könnten Asylwerber einen neuen Antrag stellen, welcher jedoch neue Asylgründe benennen müsse. Die BF müsste sohin einen neuen Asylgrund „erfinden“, um sich nicht der Gefahr einer Abschiebung in die Türkei auszusetzen. Die Türkei wiederum habe ein Rücknahmeübereinkommen mit dem Iran. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte, von Johannes SCHALK, Rotmoosweg 43/4, 8045 Graz, verfasste Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass im Falle einer geplanten Abschiebung die Einholung eines PSY-III-Gutachtens beantragt werde. Sowohl die Eltern der BF, welche sich in Großbritannien befänden, als auch die Verwandten ihres Mannes in römisch 40 , seien Christen. Als Konvertiten hätten die Verwandten ihres Mannes bereits Asylstatus erhalten. Die BF habe die Niederlande allein aus dem Grund verlassen, um wieder bei ihrem Mann sein zu können. In den Niederlanden sei es der BF „sehr gut“ gegangen. Sie sei dort jedoch „sehr traurig“ gewesen, da sie nicht gewusst habe, wo sich ihr Mann aufhalte. Aufgrund Rechtsunkenntnis oder der langen Wartezeit habe die BF leider den Weg eingeschlagen, irregulär nach Österreich zu kommen. In den Niederlanden habe die BF keine Angehörigen oder Verwandte. Die BF sei gesundheitlich „angeschlagen“; in Österreich sei sie nur bei einem Allgemeinmediziner gewesen. Besonders schwerwiegend seien die psychischen Probleme der BF; sie seien stark schwankend. Die Genannte leide vermutlich an PTSD und Depressionen, Stufe römisch zwei. Sie weine jeden Tag. Bei Kirchenbesuchen gehe es ihr besser; sie bitte jedoch um seelsorgerliche Hilfe und Unterstützung durch Gebete. Es sei nicht auszuschließen, dass es im Falle einer Überstellung zu einer Retraumatisierung oder zu einem Suizid kommen könnte. Die im Iran geschlossene Ehe sei nach den dortigen Bestimmungen rechtlich gültig. Die BF habe die Eintragung der Eheschließung im Familienbuch unterlassen, da ansonsten ihr Ex-Mann von ihrer Hochzeit erfahren und dieser in der Folge vermutlich den Kontakt der BF zu ihrem Sohn untersagt hätte. Dass der Gatte der BF bei seiner Einvernahme die Ehe mit der BF nicht erwähnt habe, sei in muslimisch geprägten Gesellschaften nicht ungewöhnlich. Selbst im Falle, dass nur eine Lebensgemeinschaft vorliegen würde, müsste geprüft werden, ob eine Verletzung des Artikel 8, EMRK drohe und die Dublin-VO unangewendet zu bleiben hätte. Der Onkel des Mannes der BF habe bestätigt, dass die BF und Herr römisch 40 verheiratet seien. Bei Rückkehr in die Niederlande könnten Asylwerber einen neuen Antrag stellen, welcher jedoch neue Asylgründe benennen müsse. Die BF müsste sohin einen neuen Asylgrund „erfinden“, um sich nicht der Gefahr einer Abschiebung in die Türkei auszusetzen. Die Türkei wiederum habe ein Rücknahmeübereinkommen mit dem Iran. Am 20.08.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Übersetzung der Heiratsurkunde ein. Der Vertreter des BF führte aus, dass die Hochzeit eine nach dem iranischen Recht rechtsgültige Eheschließung sei. Da die Hochzeit nicht nur traditionell, sondern auch amtlich geschlossen worden sei, sei sie auch in Österreich rechtsgültig. Die Eheleute würden an der Ehe, trotz fluchtbedingter Trennung, festhalten. Dass die Ehe aus den genannten Gründen nicht ins Familienbuch eingetragen worden sei, sei für das Dublin-Verfahren belanglos. Das Asylverfahren der BF sei zuzulassen. Am 24.08.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Schreiben des Vertreters der BF ein. Darin wurde u.a. mitgeteilt, dass die BF am 23.08.2021 in Schubhaft genommen worden sei und die Abschiebung für den 26.08.2021 terminisiert sei. Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.08.2021 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Seit 09.09.2021 ist die BF bei einem Onkel ihres angeblichen Ehemanns in XXXX aufrecht gemeldet. Seit 09.09.2021 ist die BF bei einem Onkel ihres angeblichen Ehemanns in römisch 40 aufrecht gemeldet.

  1. Feststellungen: Die BF, eine volljährige Staatsangehörige aus dem Iran, reiste am 10.05.2021 unter Vorlage eines französischen Reisepasses irregulär in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Nach der Asylantragstellung in den Niederlanden und vor Asylantragstellung in Österreich hat die BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mehr als 3 Monate wieder verlassen. Die Zuständigkeit der Niederlande ist nicht untergegangen. Einer Eurodac-Treffermeldung der Kategorie „1“ zufolge suchte die BF zuvor am 14.01.2020 in den Niederlanden um Asyl an, wo sie sich dann etwa eineinhalb Jahre aufgehalten hat. Sie war in den Niederlanden staatlich untergebracht und wurde ordnungsgemäß versorgt. Am 11.05.2021 wurde über die BF die Schubhaft verhängt. Am 28.05.2021 wurde die Schubhaft nach einer Entscheidung des BVwG nicht fortgesetzt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) leitete ein Konsultationsverfahren mit den Niederlanden ein. Mit Schreiben vom 25.05.2021 stimmten die Niederlande der Wiederaufnahme der BF nach Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO ausdrücklich zu. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) leitete ein Konsultationsverfahren mit den Niederlanden ein. Mit Schreiben vom 25.05.2021 stimmten die Niederlande der Wiederaufnahme der BF nach Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Niederlande an [Anm: auch aus den nach Bescheiderlassung veröffentlichten, gesamtaktualisierten Länderfeststellungen (Stand 01.10.2021) ergibt sich keine maßgeblich davon abweichende, für die BF nachteiligere Situation im Falle einer Rückkehr in die Niederlande (siehe auch weiter unten)]. Konkrete, in der Person der BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Überstellung in die Niederlande Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die BF leidet nicht an akut lebensbedrohenden Krankheiten. Ihren bzw den Angaben ihres Vertreters zufolge, leide die BF an psychischen Problemen (PTSD bzw Depressionen), an „Frauenkrankheiten“ (Zysten, Schwangerschaftsproblemen), an Migräne sowie an Magen-Darm-Problemen. Sie soll das Medikament Sumatriptan Aurobindo (Anm: gegen Migräne) eingenommen haben, welches ihr in den Niederlanden verordnet worden sei. Sie soll sich in den Niederlanden in psychologischer Behandlung befunden haben. Ein stationärer Aufenthalt war weder in den Niederlanden noch in Österreich erforderlich. Befunde oder Arztschreiben wurden bis dato nicht in Vorlage gebracht. In den Niederlanden sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Es besteht ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber in den Niederlanden, welche auch in der Praxis zugänglich ist. Die BF leidet nicht an akut lebensbedrohenden Krankheiten. Ihren bzw den Angaben ihres Vertreters zufolge, leide die BF an psychischen Problemen (PTSD bzw Depressionen), an „Frauenkrankheiten“ (Zysten, Schwangerschaftsproblemen), an Migräne sowie an Magen-Darm-Problemen. Sie soll das Medikament Sumatriptan Aurobindo Anmerkung, gegen Migräne) eingenommen haben, welches ihr in den Niederlanden verordnet worden sei. Sie soll sich in den Niederlanden in psychologischer Behandlung befunden haben. Ein stationärer Aufenthalt war weder in den Niederlanden noch in Österreich erforderlich. Befunde oder Arztschreiben wurden bis dato nicht in Vorlage gebracht. In den Niederlanden sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Es besteht ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber in den Niederlanden, welche auch in der Praxis zugänglich ist. Die aktuelle Situation hinsichtlich der Covid-19-Pandemie begründete keine Unmöglichkeit einer Rückkehr der BF in die Niederlande. Sehr schwere Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit relevanten Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Adipositas und Bluthochdruck) auf. Die BF gehört keine Risikogruppe an. Mit Stichtag 17.01.2021 gab es in den Niederlanden insgesamt 3.473.713 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 21.202 Todesfälle (www.bing.com/covid/local/niederlande); in Österreich waren demgegenüber bei 1.443.589 bestätigten Fällen 13.920 Todesopfer zu beklagen. In Österreich befindet sich seit Anfang Februar 2021 der angebliche Ehemann der BF, XXXX , geb. XXXX , StA Iran. Einer Eurodac-Treffermeldung zufolge hat der Genannte am 14.09.2020 in Griechenland um Asyl angesucht (GR“1“…...). Nach irregulärer Einreise in das Bundesgebiet suchte er in der Folge am 07.02.2021 in Österreich um internationalen Schutz an. Das Verfahren wurde in Österreich zugelassen. Am 27.08.2021 erging eine negative Entscheidung des Bundeamtes; die Beschwerde behängt beim BVwG. Der Genannte wohnt in einer Flüchtlingsunterkunft und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. In Österreich halten sich 5 Onkel und 5 Tanten des XXXX rechtmäßig auf. Eine wie immer geartete Abhängigkeit zu diesen Verwandten besteht nicht. In Österreich befindet sich seit Anfang Februar 2021 der angebliche Ehemann der BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Iran. Einer Eurodac-Treffermeldung zufolge hat der Genannte am 14.09.2020 in Griechenland um Asyl angesucht (GR“1“…...). Nach irregulärer Einreise in das Bundesgebiet suchte er in der Folge am 07.02.2021 in Österreich um internationalen Schutz an. Das Verfahren wurde in Österreich zugelassen. Am 27.08.2021 erging eine negative Entscheidung des Bundeamtes; die Beschwerde behängt beim BVwG. Der Genannte wohnt in einer Flüchtlingsunterkunft und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. In Österreich halten sich 5 Onkel und 5 Tanten des römisch 40 rechtmäßig auf. Eine wie immer geartete Abhängigkeit zu diesen Verwandten besteht nicht. Nicht festgestellt werden kann, dass die BF mit XXXX rechtsgültig verheiratet ist; es liegt keine in Österreich staatlich anerkannte Ehe vor. Es ist vom Bestehen einer Lebensgemeinschaft auszugehen. Nicht festgestellt werden kann, dass die BF mit römisch 40 rechtsgültig verheiratet ist; es liegt keine in Österreich staatlich anerkannte Ehe vor. Es ist vom Bestehen einer Lebensgemeinschaft auszugehen. Es besteht in Österreich kein gemeinsamer Haushalt der BF mit XXXX . Die BF ist seit Anfang September 2021 bei einem Onkel des XXXX gemeldet und bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Es besteht in Österreich kein gemeinsamer Haushalt der BF mit römisch 40 . Die BF ist seit Anfang September 2021 bei einem Onkel des römisch 40 gemeldet und bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.08.2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Asylantragstellung der BF in den Niederlanden und in weiterer Folge der illegalen Einreise in das Bundesgebiet mittels eines (gefälschten) französischen Reisepasses, ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben der BF in Zusammenschau mit der vorliegenden Eurodac-Treffermeldung der Kategorie „1“ zu den Niederlanden. Hinsichtlich des Urkundenmissbrauchs erliegt ein Polizeibericht im Akt. Dass sich die BF im Zeitraum vom 11.05.2021 bis 28.05.2021 in Schubhaft befunden hat, ist den entsprechenden, im Gerichtsakt befindlichen Unterlagen, zu entnehmen. Die Feststellung bezüglich der Zustimmung der Niederlande zur Wiederaufnahme der BF nach Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO beruht auf dem Ergebnis des mängelfrei geführten Konsultationsverfahrens, welches im Akt dokumentiert ist. Der im Rahmen des Konsultationsverfahrens vom Bundesamt kontaktierte Mitgliedstaat Niederlande war in Kenntnis aller entscheidungswesentlicher Daten. Die Feststellung bezüglich der Zustimmung der Niederlande zur Wiederaufnahme der BF nach Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO beruht auf dem Ergebnis des mängelfrei geführten Konsultationsverfahrens, welches im Akt dokumentiert ist. Der im Rahmen des Konsultationsverfahrens vom Bundesamt kontaktierte Mitgliedstaat Niederlande war in Kenntnis aller entscheidungswesentlicher Daten. Dass die BF nach ihrer Einreise in die Niederlande und vor Asylantragstellung in Österreich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder verlassen hätte, was zu einem Erlöschen der Zuständigkeit der Niederlande geführt hätte, wurde weder vorgebracht, noch finden sich Anhaltspunkte in diese Richtung. Die Feststellungen zum Aufenthalt der BF in den Niederlanden [ordnungsgemäße Unterbringung, finanzielle Unterstützung, (medizinische) Versorgung etc)], beruhen auf den eigenen, nicht anzuzweifelnden Angaben der BF, die auch den Länderberichten Deckung finden. Eine Art 3 EMRK-Verletzung in den Niederlanden wurde weder behauptet, noch ist eine solche zu erkennen.Die Feststellungen zum Aufenthalt der BF in den Niederlanden [ordnungsgemäße Unterbringung, finanzielle Unterstützung, (medizinische) Versorgung etc)], beruhen auf den eigenen, nicht anzuzweifelnden Angaben der BF, die auch den Länderberichten Deckung finden. Eine Artikel 3, EMRK-Verletzung in den Niederlanden wurde weder behauptet, noch ist eine solche zu erkennen. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat Niederlande resultiert aus den umfangreichen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides und den vom Bundesverwaltungsgericht zusätzlich herangezogenen, am 01.10.2021 (und somit nach Bescheiderlassung) gesamtaktualisierten Länderinformationen. Die Situation von Dublin-Rückkehrern stellt sich demnach in den wesentlichen Belangen als unverändert dar. Verschlechterungen für Dublin-Rückkehrer, etwa im Hinblick auf den Zugang zum Asylverfahren, betreffend Refoulementschutz oder hinsichtlich Unterbringung und Versorgung, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, sind diesen Feststellungen nicht zu entnehmen. Dublin-Rückkehrer haben wie bisher Zugang zum Asylverfahren vor der zuständigen Behörde. So wie bisher können Dublin-Rückkehrer im „take-back“-Verfahren (zumindest) einen Folgeantrag stellen, welcher neue Elemente zu enthalten hat. Auch die Regelungen hinsichtlich Unterbringung und (medizinischer) Versorgung gewährleisten weiterhin einen hohen Standard (Näheres hiezu weiter unten). Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in den Niederlanden auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Aus den im angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit den vom BVwG zusätzlich herangezogenen Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das niederländische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in den Niederlanden den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat die BF nicht dargetan. Eine die BF konkret treffende Bedrohungssituation in den Niederlanden wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe auch unten). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus deren diesbezüglichen Angaben sowie den Ausführungen ihres Vertreters. Die BF ist demnach weder lebensgefährlich erkrankt noch transportunfähig. Sie war weder in den Niederlanden noch in Österreich in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus. Befunde wurden bis dato nicht vorgelegt. Dokumentiert ist lediglich die Verschreibung bzw die Einnahme eines Medikamentes gegen Migräne. Dass sich die BF in Österreich in (fach)ärztlicher Behandlung befände oder eine (Psycho)Therapie absolvieren würde, wurde nicht einmal behauptet; das Bestehen einer PTSD bzw einer Depression wurden lediglich seitens ihres Vertreters unsubstantiiert in den Raum gestellt. Die BF ist nicht immungeschwächt und gehört keiner COVID-19-Risikogruppe an. Es wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus deren diesbezüglichen Angaben sowie den Ausführungen ihres Vertreters. Die BF ist demnach weder lebensgefährlich erkrankt noch transportunfähig. Sie war weder in den Niederlanden noch in Österreich in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus. Befunde wurden bis dato nicht vorgelegt. Dokumentiert ist lediglich die Verschreibung bzw die Einnahme eines Medikamentes gegen Migräne. Dass sich die BF in Österreich in (fach)ärztlicher Behandlung befände oder eine (Psycho)Therapie absolvieren würde, wurde nicht einmal behauptet; das Bestehen einer PTSD bzw einer Depression wurden lediglich seitens ihres Vertreters unsubstantiiert in den Raum gestellt. Die BF ist nicht immungeschwächt und gehört keiner COVID-19-Risikogruppe an. Es wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die getroffenen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen (www.bing.com/covid/niederlande bzw österreich). Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), welche die Ausbreitung von Covid-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung – seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde – möglichst sicherstellen sollen. Für den Anwendungsbereich der Dublin III-VO bedeutet dies konkret, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt hatten, respektive keine Dublin-Rückkehrer übernommen. Die den in Österreich als Asylwerber aufhältigen XXXX sowie dessen in Österreich befindliche Verwandte und die die BF betreffenden Feststellungen beruhen auf dessen Angaben im Rahmen seines Asylverfahrens in Österreich (Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.06.2021), den entsprechenden eigenen Angaben der BF hiezu sowie aus Abfragen aus dem Zentralen Melderegister ZMR, dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem GVS sowie des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister IZR. Insbesondere ergeben sich die Feststellungen, dass kein gemeinsamer Haushalt der BF mit XXXX besteht und dass die BF seit Anfang September 2021 bei einem Onkel von XXXX gemeldet ist und diese aufgrund des Privatverzuges keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr in Anspruch nimmt, aus den oben angeführten Auszügen. Auch der Stand des Asylverfahrens des XXXX ist dem Auszug des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister IZR zu entnehmen. Die den in Österreich als Asylwerber aufhältigen römisch 40 sowie dessen in Österreich befindliche Verwandte und die die BF betreffenden Feststellungen beruhen auf dessen Angaben im Rahmen seines Asylverfahrens in Österreich (Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.06.2021), den entsprechenden eigenen Angaben der BF hiezu sowie aus Abfragen aus dem Zentralen Melderegister ZMR, dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem GVS sowie des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister IZR. Insbesondere ergeben sich die Feststellungen, dass kein gemeinsamer Haushalt der BF mit römisch 40 besteht und dass die BF seit Anfang September 2021 bei einem Onkel von römisch 40 gemeldet ist und diese aufgrund des Privatverzuges keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr in Anspruch nimmt, aus den oben angeführten Auszügen. Auch der Stand des Asylverfahrens des römisch 40 ist dem Auszug des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister IZR zu entnehmen. Zum Nichtbestehen einer staatlich anerkannten Ehe: Nach den Ausführungen der niederländischen Dublin-Behörde im Konsultationsverfahren habe die BF in ihrem Verfahren in den Niederlanden (Befragung vom 22.01.2020) angegeben, mit einem Mann namens XXXX , geb XXXX , StA Iran, verlobt („engaged“) zu sein (siehe AS 159). Nach den Ausführungen der niederländischen Dublin-Behörde im Konsultationsverfahren habe die BF in ihrem Verfahren in den Niederlanden (Befragung vom 22.01.2020) angegeben, mit einem Mann namens römisch 40 , geb römisch 40 , StA Iran, verlobt („engaged“) zu sein (siehe AS 159). XXXX hat in seinem Asylverfahren in Österreich, trotz konkreter Befragung hiezu, zunächst keine Angaben zu einer allfälligen Ehefrau bzw allfälligen anderen Angehörigen oder Verwandten in Österreich oder einem anderen EU-Land erstattet. Dementsprechend scheint hinsichtlich des „Familienstandes“ des XXXX in den Abfragen stets „unbekannt“ auf. Die vom Genannten und auch vom Vertreter der BF hiefür angebotenen „Erklärungen“ (Anm: der Genannte habe dies aus Erschöpfung nicht angegeben habe bzw sei dies in muslimisch geprägten Gesellschaften öfter der Fall), vermag nicht zu überzeugen. Erst im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.06.2021 gab XXXX an, verheiratet zu sein, jedoch die Heirat „nicht beweisen“ zu können, weshalb er als „ledig“ geführt worden sei (Einvernahmeprotokoll, Seite 4). In weiterer Folge führte Herr XXXX dann aus, dass er die BF etwa einen Monat nach dem Kennenlernen „geheiratet“ habe; er habe aus Spaß gefragt, ob sie ihn heiraten wolle und die BF habe dies bejaht (Seite 7 der Niederschrift). Die Hochzeit sei standesamtlich erfolgt und er habe mit der BF etwa 1 Jahr im Iran zusammengelebt. Er könne die Heiratsurkunde vorlegen. römisch 40 hat in seinem Asylverfahren in Österreich, trotz konkreter Befragung hiezu, zunächst keine Angaben zu einer allfälligen Ehefrau bzw allfälligen anderen Angehörigen oder Verwandten in Österreich oder einem anderen EU-Land erstattet. Dementsprechend scheint hinsichtlich des „Familienstandes“ des römisch 40 in den Abfragen stets „unbekannt“ auf. Die vom Genannten und auch vom Vertreter der BF hiefür angebotenen „Erklärungen“ Anmerkung, der Genannte habe dies aus Erschöpfung nicht angegeben habe bzw sei dies in muslimisch geprägten Gesellschaften öfter der Fall), vermag nicht zu überzeugen. Erst im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.06.2021 gab römisch 40 an, verheiratet zu sein, jedoch die Heirat „nicht beweisen“ zu können, weshalb er als „ledig“ geführt worden sei (Einvernahmeprotokoll, Seite 4). In weiterer Folge führte Herr römisch 40 dann aus, dass er die BF etwa einen Monat nach dem Kennenlernen „geheiratet“ habe; er habe aus Spaß gefragt, ob sie ihn heiraten wolle und die BF habe dies bejaht (Seite 7 der Niederschrift). Die Hochzeit sei standesamtlich erfolgt und er habe mit der BF etwa 1 Jahr im Iran zusammengelebt. Er könne die Heiratsurkunde vorlegen. Wenn die BF in ihrem Asylverfahren in Österreich sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt (zunächst) von einer standesamtlich geschlossenen und registrierten Eheschließung spricht, ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Genannte letztlich selbst eingeräumt hat, dass es sich um eine traditionell geschlossene Ehe handle. Bei einer offiziellen Eheschließung erhalte das Ehepaar eine offizielle Heiratsurkunde; die Ehe werde in die Geburtsurkunde der Frau und des Mannes eingetragen. Gegenständlich liege jedoch eine Ehe vor, die auf 99 Jahre geschlossen worden sei; in einem solchen Fall erhalte man eine Heiratsurkunde, wie sie die BF im Verfahren vorgelegt habe und erfolge auch keine Eintragung in die Geburtsurkunde (AS 281). Aus der in deutscher Übersetzung vorgelegten Heiratsurkunde geht hervor, dass die „Ehe“ der BF mit XXXX am 25.06.2018 vor einem Mullah im Iran geschlossen wurde. Die „Eheschließung“ wurde weder im Familienbuch eingetragen noch staatlich registriert. Dies steht im Einklang damit, dass die BF letztlich auch selbst ausdrücklich (vgl Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.06.2021, AS 281) nur mehr von einer traditionellen Eheschließung spricht. Es liegt somit wohl allenfalls eine traditionelle islamische Ehe vor, die für die Dauer von 99 Jahren abgeschlossen wurde und die spezielle Vereinbarung normiert, dass die BF ermächtigt sei, wann immer diese wolle, die Ehe (einseitig) aufzulösen. Laut Akteninhalt weist die traditionelle „Heiratsurkunde“ darüber hinaus offenbar auch wesentliche Formmängel auf, was jedoch letztlich dahingestellt bleiben kann. Bei der am 25.06.2018 geschlossene „Ehe“ handelt es sich somit um keine in Österreich als rechtsgültig zu qualifizierende Ehe; die Beziehung der BF zu XXXX ist vielmehr (allenfalls) als Lebensgemeinschaft anzusehen. Es besteht in Österreich auch kein gemeinsamer Haushalt der BF mit ihrem Lebensgefährten; die BF ist seit dem 09.09.2021 bei einem Onkel ihres Lebensgefährten aufrecht gemeldet und bezieht sohin auch keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr. Es liegen keine wechselseitigen finanziellen oder sonstigen Abhängigkeiten zwischen den Lebensgefährten vor; dies ebenso wenig in Bezug auf die in Österreich aufhältigen Verwandten des XXXX . Ebenso besteht zweifelsfrei kein Pflegebedarf. Gemeinsame Kinder sind nicht vorhanden. Aus der in deutscher Übersetzung vorgelegten Heiratsurkunde geht hervor, dass die „Ehe“ der BF mit römisch 40 am 25.06.2018 vor einem Mullah im Iran geschlossen wurde. Die „Eheschließung“ wurde weder im Familienbuch eingetragen noch staatlich registriert. Dies steht im Einklang damit, dass die BF letztlich auch selbst ausdrücklich vergleiche Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.06.2021, AS 281) nur mehr von einer traditionellen Eheschließung spricht. Es liegt somit wohl allenfalls eine traditionelle islamische Ehe vor, die für die Dauer von 99 Jahren abgeschlossen wurde und die spezielle Vereinbarung normiert, dass die BF ermächtigt sei, wann immer diese wolle, die Ehe (einseitig) aufzulösen. Laut Akteninhalt weist die traditionelle „Heiratsurkunde“ darüber hinaus offenbar auch wesentliche Formmängel auf, was jedoch letztlich dahingestellt bleiben kann. Bei der am 25.06.2018 geschlossene „Ehe“ handelt es sich somit um keine in Österreich als rechtsgültig zu qualifizierende Ehe; die Beziehung der BF zu römisch 40 ist vielmehr (allenfalls) als Lebensgemeinschaft anzusehen. Es besteht in Österreich auch kein gemeinsamer Haushalt der BF mit ihrem Lebensgefährten; die BF ist seit dem 09.09.2021 bei einem Onkel ihres Lebensgefährten aufrecht gemeldet und bezieht sohin auch keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr. Es liegen keine wechselseitigen finanziellen oder sonstigen Abhängigkeiten zwischen den Lebensgefährten vor; dies ebenso wenig in Bezug auf die in Österreich aufhältigen Verwandten des römisch 40 . Ebenso besteht zweifelsfrei kein Pflegebedarf. Gemeinsame Kinder sind nicht vorhanden. Nach dem Gesagten liegt (nach den plausiblen Anmerkungen des Dolmetschers zu gravierenden Mängeln der vorgelegten Urkunde) auch mangels nachgewiesener Registrierung der Ehe (Anm: zu welcher sich die Partner ausdrücklich verpflichtet hatten), weder der Nachweis einer „traditionell“ geschlossenen Ehe vor, noch besteht eine in Österreich staatlich anerkannte Ehe zwischen der BF und XXXX . Im Übrigen erscheinen die „Spezielle Vereinbarung“ in der Urkunde, wonach der Ehemann die Ehefrau bevollmächtigt, „wann immer sie will, die Ehe aufzulösen“ sowie die zeitliche Befristung der Ehe mit den österreichischen Wertvorstellungen einer Ehe nicht vereinbar zu sein (ordre public). Nach dem Gesagten liegt (nach den plausiblen Anmerkungen des Dolmetschers zu gravierenden Mängeln der vorgelegten Urkunde) auch mangels nachgewiesener Registrierung der Ehe Anmerkung, zu welcher sich die Partner ausdrücklich verpflichtet hatten), weder der Nachweis einer „traditionell“ geschlossenen Ehe vor, noch besteht eine in Österreich staatlich anerkannte Ehe zwischen der BF und römisch 40 . Im Übrigen erscheinen die „Spezielle Vereinbarung“ in der Urkunde, wonach der Ehemann die Ehefrau bevollmächtigt, „wann immer sie will, die Ehe aufzulösen“ sowie die zeitliche Befristung der Ehe mit den österreichischen Wertvorstellungen einer Ehe nicht vereinbar zu sein (ordre public).
  3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
  6. … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61,
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten: "Art 2 Definitionen: lit f: „Begünstigter internationalen Schutzes“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dem internationaler Schutz im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2011/95/EU zuerkannt wurde. lit g: „Familienangehörige“ die folgenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat: - der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaates nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich gleich behandelt werden wie verheiratete Paare. […] Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art 29 Modalitäten und FristenArtikel 29, Modalitäten und Fristen
(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedsstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. […]. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit der Niederlande ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des
  1. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO im Licht des
  2. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. Die Zuständigkeit der Niederlande zur Prüfung des Asylantrags der BF ergibt sich daraus, dass die BF in den Niederlanden um Asyl angesucht hat und das Verfahren dort im Zeitpunkt der fallgegenständlichen Asylantragstellung in Österreich noch anhängig war; die Niederlande haben sich demgemäß mit Schreiben vom 25.05.2021 ausdrücklich bereit erklärt, die BF auf der Grundlage von Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO zu übernehmen. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als den Niederlanden gibt es keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit der Niederlande ist auch nicht etwa zwischenzeitlich wieder erloschen. Die Überstellungsfrist ist zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts noch offen (vgl Art 29 Abs 1 Dublin III-VO). Die Zuständigkeit der Niederlande zur Prüfung des Asylantrags der BF ergibt sich daraus, dass die BF in den Niederlanden um Asyl angesucht hat und das Verfahren dort im Zeitpunkt der fallgegenständlichen Asylantragstellung in Österreich noch anhängig war; die Niederlande haben sich demgemäß mit Schreiben vom 25.05.2021 ausdrücklich bereit erklärt, die BF auf der Grundlage von Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zu übernehmen. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als den Niederlanden gibt es keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit der Niederlande ist auch nicht etwa zwischenzeitlich wieder erloschen. Die Überstellungsfrist ist zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts noch offen vergleiche Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO). Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich gegenständlich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags der BF. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich gegenständlich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags der BF. Eine Anwendung des Art 16 Dublin III-VO kommt insofern nicht in Betracht, als weder einer der dort normierten Sachverhalte für ein „Angewiesensein“ auf Unterstützung (Schwangerschaft, neugeborenes Kind, schwere Krankheit, ernsthafte Behinderung oder hohes Alter) vorliegt noch Lebensgefährten in den Kreis der taxativ aufgezählten familiären Beziehungen fallen (vgl Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K
  3. zu Art 16).Eine Anwendung des Artikel 16, Dublin III-VO kommt insofern nicht in Betracht, als weder einer der dort normierten Sachverhalte für ein „Angewiesensein“ auf Unterstützung (Schwangerschaft, neugeborenes Kind, schwere Krankheit, ernsthafte Behinderung oder hohes Alter) vorliegt noch Lebensgefährten in den Kreis der taxativ aufgezählten familiären Beziehungen fallen vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K
  4. zu Artikel 16,). Nach Art 17 Abs 2 Dublin III-VO kann ein Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt (hier: Österreich), bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen (auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 Dublin III-VO nicht zuständig ist). Nach Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO kann ein Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt (hier: Österreich), bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen (auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 Dublin III-VO nicht zuständig ist). Die Regelung des Art 17 Abs 2 (humanitäre Klausel) knüpft demnach an eine verwandtschaftliche Beziehung der allenfalls zusammenzuführenden Personen an und hat somit gegenständlich ebenso keinen Anwendungsbereich.Die Regelung des Artikel 17, Absatz 2, (humanitäre Klausel) knüpft demnach an eine verwandtschaftliche Beziehung der allenfalls zusammenzuführenden Personen an und hat somit gegenständlich ebenso keinen Anwendungsbereich. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16.02.2017 in der Rechtssache C-578/16 PPU, C.K. u.a./Slowenien, ist Art. 4 GRC dahingehend auszulegen, dass die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin-III-VO, auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen (vgl. Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin III-VO), nur unter Bedingungen vorgenommen werden darf, die es ausschließen, dass mit seiner Überstellung eine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieses Artikels erleidet (Tenor wiedergegeben in VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 28)).Nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16.02.2017 in der Rechtssache C-578/16 PPU, C.K. u.a./Slowenien, ist Artikel 4, GRC dahingehend auszulegen, dass die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin-III-VO, auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen vergleiche Artikel 3, Absatz 2, zweiter Unterabsatz Dublin III-VO), nur unter Bedingungen vorgenommen werden darf, die es ausschließen, dass mit seiner Überstellung eine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieses Artikels erleidet (Tenor wiedergegeben in VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 28)). Zuletzt hat sich der EuGH im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK - dort konkret im Kontext mit Überstellungen nach Italien - befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO im Lichte des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind; dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Art 3 EMRK Prüfung in Bezug auf Nicht-Mitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren nach der Dublin-III-VO gültiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90); ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel [hier: im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation] vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnliche Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann.Zuletzt hat sich der EuGH im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK - dort konkret im Kontext mit Überstellungen nach Italien - befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO im Lichte des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind; dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Artikel 3, EMRK Prüfung in Bezug auf Nicht-Mitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren nach der Dublin-III-VO gültiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90); ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel [hier: im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation] vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnliche Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann. Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seine Außerlandesbringung in die Niederlande gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine pers

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.