← Österreich

{'item': 'W189 2200792-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2022 GeschäftszahlW189 2200792-1 SpruchW189 2200792-1/16E, , W189 2200792-1/16E, IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: die BF) stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu ihrem Ausreisegrund gab sie an, dass sie mit ihrem Mann in Österreich zusammenleben wolle, da sie ein Kind von ihm erwarte.
  2. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: die BF) stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu ihrem Ausreisegrund gab sie an, dass sie mit ihrem Mann in Österreich zusammenleben wolle, da sie ein Kind von ihm erwarte.
  3. Am XXXX wurde die BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen.
  4. Am römisch 40 wurde die BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde der BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig sei (Spruchpunkt IV.).
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde der BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.).
  7. Gegen diesen Bescheid erhob die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.
  8. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.06.2021 wurde vorliegende Rechtssache der der nunmehrigen Gerichtsabteilung W189 zugewiesen.
  9. Mit Eingaben vom 25.07.2019 und 14.10.2021 legte die BF Unterlagen bezüglich ihres Familienlebens im Bundesgebiet vor.
  10. Mit Schriftsatz vom 10.12.2021 machte die BF Ausführungen zu den Länderberichten über die Russische Föderation sowie zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich und legte diesbezügliche Unterlagen vor.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher die BF und ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Die BF wurde ausführlich zu ihrer Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen, sich zu ihren Rückkehrbefürchtungen und der Integration im Bundesgebiet zu äußern, sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihr mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher die BF und ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Die BF wurde ausführlich zu ihrer Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen, sich zu ihren Rückkehrbefürchtungen und der Integration im Bundesgebiet zu äußern, sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihr mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen.
  13. Am 23.12.2021 langte eine weitere Stellungnahme der BF über ihr Privat- und Familienleben im Bundesgebiet ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: 1.
  15. Zur Person der BF Die Identität der BF steht fest. Sie ist russische Staatsangehörige. Die BF gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist muslimischen Glaubens. Sie ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Sie spricht Tschetschenisch und Russisch. Sie hat elf Jahre die Grundschule und drei Jahre eine Fachschule für Buchhaltung besucht. Die BF hat seit ihrem
  16. Lebensjahr bis zu ihrer Ausreise im Bekleidungsgeschäft ihrer Mutter mitgearbeitet. Die BF ist in Ken-Yurt, Republik Tschetschenien, geboren und hat dort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Ihr Vater ist verstorben. Ihre Mutter und zwei Brüder leben weiterhin dort, ihre Schwester im Distrikt Nadteretschny, Tschetschenien. Ihre Mutter besitzt ein Bekleidungsgeschäft, ein Bruder besucht die Schule und der andere Bruder studiert. Die BF hat Kontakt zu ihren Angehörigen. Die BF hat zudem drei Tanten mütterlicherseits sowie zwei Onkel väterlicherseits mitsamt ihren Familien in Tschetschenien. Die BF lernte Anfang XXXX den russischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , dem mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.02.2005 in Österreich Asyl gewährt wurde, außerhalb Österreichs kennen und heiratete ihn am XXXX nach traditionell-muslimischen Ritus in Tschetschenien. Sie haben drei gemeinsame Kinder, nämlich die Tochter XXXX , geb. XXXX , den Sohn XXXX , geb. XXXX , sowie die Tochter XXXX , geb. XXXX . Der Lebensgefährte und die zwei älteren Kinder der BF verfügen seit 27.05.2021 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ und ein solcher wurde auch für die jüngste Tochter beantragt. Die BF und ihr Lebensgefährte planen eine standesamtliche Heirat in Österreich, die jedoch pandemiebedingt verschoben werden musste.Die BF lernte Anfang römisch 40 den russischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , dem mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.02.2005 in Österreich Asyl gewährt wurde, außerhalb Österreichs kennen und heiratete ihn am römisch 40 nach traditionell-muslimischen Ritus in Tschetschenien. Sie haben drei gemeinsame Kinder, nämlich die Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , den Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie die Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 . Der Lebensgefährte und die zwei älteren Kinder der BF verfügen seit 27.05.2021 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ und ein solcher wurde auch für die jüngste Tochter beantragt. Die BF und ihr Lebensgefährte planen eine standesamtliche Heirat in Österreich, die jedoch pandemiebedingt verschoben werden musste. 1.
  17. Zur Situation der BF in Österreich Die BF ist nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet seit März 2016 als Asylwerberin in Österreich aufhältig. Sie hat keinen Deutschkurs und keine Deutschprüfung absolviert und spricht nicht Deutsch. Sie hat versucht, ohne einen Deutschkurs die Sprache zu erlernen, was ihr jedoch nicht gelang. Sie hat auch keine sonstigen Kurse besucht und geht keiner beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Sie lebt von Leistungen aus der Grundversorgung. Die BF lebt mit ihrem Lebensgefährten und ihren drei Kindern im gemeinsamen Haushalt in einer 63 m² großen Gemeindewohnung zu einem Mietzins von EUR 561,
  18. Ihr Lebensgefährte arbeitete zuletzt als Wachmann sowie als Staplerfahrer, ist seit Juli 2019 arbeitslos und bezieht Sozialhilfe. Das älteste Kind der BF besucht seit September 2019, das mittlere Kind seit XXXX den Kindergarten. Die BF führt den Haushalt und kümmert sich um ihre Kinder. Ihr Lebensgefährte hilft ihr dabei.Die BF lebt mit ihrem Lebensgefährten und ihren drei Kindern im gemeinsamen Haushalt in einer 63 m² großen Gemeindewohnung zu einem Mietzins von EUR 561,
  19. Ihr Lebensgefährte arbeitete zuletzt als Wachmann sowie als Staplerfahrer, ist seit Juli 2019 arbeitslos und bezieht Sozialhilfe. Das älteste Kind der BF besucht seit September 2019, das mittlere Kind seit römisch 40 den Kindergarten. Die BF führt den Haushalt und kümmert sich um ihre Kinder. Ihr Lebensgefährte hilft ihr dabei. Die Schwiegermutter und der Schwager der BF leben in Österreich und sie hat hier tschetschenischstämmige Freundinnen. Die BF ist gesund. Sie ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
  20. Beweiswürdigung: 2.
  21. Zur Person der BF Die Identität der BF steht aufgrund der Vorlage ihres Inlandsreisepasses und ihrer Geburtsurkunde fest. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF, zu ihren Sprachkenntnissen, ihrem Schulbesuch und ihrer Arbeitserfahrung folgen den plausiblen und gleichbleibenden, somit auch glaubhaften Angaben der BF im Rahmen des gesamten Verfahrens. Ebenso beruhen die Feststellungen zu ihrem Geburts- und Aufenthaltsort, zum Ableben ihres Vaters, zu ihren weiteren Angehörigen im Herkunftsstaat sowie deren Aufenthalt und Beschäftigung, zu ihrer Verwandtschaft und zum bestehenden Kontakt auf dem unstrittigen Vorbringen der BF. Die Feststellungen zur Beziehung der BF zu ihrem Lebensgefährten, zu ihren Kindern und zur geplanten standesamtlichen Hochzeit ergeben sich aus ihrem Vorbringen sowie den dies im Wesentlichen bestätigenden Vorlagen – nämlich ihrer Heiratsurkunde, den Geburtsurkunden der Kinder, den vorgelegten Aufenthaltstiteln sowie der standesamtlichen Terminbestätigungen. 1.
  22. Zur Situation der BF in Österreich Die Feststellung über die Aufenthaltsdauer der BF beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt. Die weiteren Feststellungen über die Situation der BF in Österreich folgen ihren eigenen, plausiblen und glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie einem vorgelegten Mietvertrag samt Einzahlungsbelegen, Melderegisterauszügen, einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, einem Auszug aus dem Grundversorgungssystem sowie einem aktuellen Strafregisterauszug.
  23. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. A)Zu Spruchpunkt römisch eins. A) 3.
  24. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides3.
  25. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den BF ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den BF ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Eine solche Erklärung lag im gegenständlichen Fall zweifelsfrei vor; die BF hat die Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides in der mündlichen Verhandlung nach Rücksprache mit ihrer Rechtsvertretung und Belehrung über die Folgen der Zurückziehung eindeutig zum Ausdruck gebracht.Eine solche Erklärung lag im gegenständlichen Fall zweifelsfrei vor; die BF hat die Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides in der mündlichen Verhandlung nach Rücksprache mit ihrer Rechtsvertretung und Belehrung über die Folgen der Zurückziehung eindeutig zum Ausdruck gebracht. Gem. § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.Gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist. Da die BF die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren insoweit gem. § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.Da die BF die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren insoweit gem. Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen. 3.
  26. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte III. des angefochtenen Bescheides3.
  27. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch drei. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  28. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  29. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Sie ist nicht Zeugin oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurden weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet.Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Sie ist nicht Zeugin oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurden weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. 3.
  30. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides3.
  31. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides 3.3.
  32. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.3.
  33. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Die BF ist als Staatsangehörige der Russischen Föderation keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde von der BF auch nicht vorgebracht.Die BF ist als Staatsangehörige der Russischen Föderation keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde von der BF auch nicht vorgebracht. 3.3.
  34. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.3.
  35. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Zum Prüfungsumfang des Begriffes des Familienlebens in Art. 8 EMRK sprach der VfGH aus, dass nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst ist, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des Familienlebens in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (mwN VfGH 28.01.2010, U2839/09).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des Familienlebens in Artikel 8, EMRK sprach der VfGH aus, dass nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst ist, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des Familienlebens in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (mwN VfGH 28.01.2010, U2839/09). Der Europäische Gerichtshof für Menschrechte (in der Folge: EGMR) entschied im Fall Useinov gg. Niederlande, dass die Ausweisung eines Asylwerbers, der während des Verfahrens eine Beziehung mit einer Niederländerin einging und die von ihm ein Kind bekam, keine Verletzung des Art. 8 EMRK konstituiert, zumal er zu keinem Zeitpunkt vernünftigerweise damit rechnen durfte, sein Familienleben in den Niederlanden fortzuführen. Dabei muss laut dem EGMR berücksichtigt werden, ob und inwieweit das Familienleben zerrissen wird, welche Beziehungen zum Aufenthaltsstaat bestehen, ob es unüberwindbare Hindernisse gibt, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, ob fremdenpolizeiliche Faktoren zu berücksichtigen sind, oder ob Erwägungen in Hinblick auf die öffentliche Ordnung für eine Ausweisung sprechen. Weiters ist zu berücksichtigen, ob das Familienleben in einem Zeitpunkt begründet wurde, als die Betroffenen sich des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Ist dies der Fall, wird nur in den außergewöhnlichsten Umständen eine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliegen. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass eine Person, die die Behörden eines Aufenthaltsstaates mit ihrer Anwesenheit als „fait accompli“ konfrontiert, grundsätzlich kein Recht darauf hat, eine Aufenthaltsberechtigung zu erwarten (EGMR 11.04.2006, Useinov gg. Niederlande, Appl. 61292/00).Der Europäische Gerichtshof für Menschrechte (in der Folge: EGMR) entschied im Fall Useinov gg. Niederlande, dass die Ausweisung eines Asylwerbers, der während des Verfahrens eine Beziehung mit einer Niederländerin einging und die von ihm ein Kind bekam, keine Verletzung des Artikel 8, EMRK konstituiert, zumal er zu keinem Zeitpunkt vernünftigerweise damit rechnen durfte, sein Familienleben in den Niederlanden fortzuführen. Dabei muss laut dem EGMR berücksichtigt werden, ob und inwieweit das Familienleben zerrissen wird, welche Beziehungen zum Aufenthaltsstaat bestehen, ob es unüberwindbare Hindernisse gibt, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, ob fremdenpolizeiliche Faktoren zu berücksichtigen sind, oder ob Erwägungen in Hinblick auf die öffentliche Ordnung für eine Ausweisung sprechen. Weiters ist zu berücksichtigen, ob das Familienleben in einem Zeitpunkt begründet wurde, als die Betroffenen sich des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Ist dies der Fall, wird nur in den außergewöhnlichsten Umständen eine Verletzung des Artikel 8, EMRK vorliegen. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass eine Person, die die Behörden eines Aufenthaltsstaates mit ihrer Anwesenheit als „fait accompli“ konfrontiert, grundsätzlich kein Recht darauf hat, eine Aufenthaltsberechtigung zu erwarten (EGMR 11.04.2006, Useinov gg. Niederlande, Appl. 61292/00). Der VwGH stellt in seiner Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086; 19.02.2009, 2008/18/0721). Auf der anderen Seite sprach der VwGH in Bezug auf eine österreichische Ehefrau aus, dass der Umstand, dass die Eheschließung eines Fremden in Kenntnis seines unrechtmäßigen Aufenthalts erfolgte, noch nicht ausreicht, eine Trennung von der österreichischen Ehefrau und dem (erwarteten) gemeinsamen österreichischen Kind zu rechtfertigen. Dies gilt, wenn der Ehefrau ein Verlassen des Bundesgebietes mit dem Fremden in dessen Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann (Hinweis E
  36. Juni 2016, Ro 2014/21/0010). Davon würden sich aber Konstellationen unterscheiden, in denen es den in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen des Fremden zumutbar ist, ihn in seinen Herkunftsstaat zu begleiten, ohne dazu freilich faktisch gezwungen zu sein (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0255). Eine Trennung von nahen Angehörigen ist nicht schon wegen des Eingehens der Beziehung bzw. Zustandekommens des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). In Bezug auf das Kindeswohl sprach der VwGH aus, dass die konkreten Auswirkungen einer Familientrennung auf das Wohl des Kindes eingehend in Betracht zu ziehen sind. Das Argument, dass die Mutter die Hauptbezugsperson sei und das Kind hauptsächlich betreue, greife zu kurz. Vielmehr ist auch die weitere Entwicklung des Kindes miteinzubeziehen und dabei darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen hat (mwN VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Allgemein sind nach dem VwGH im Falle einer Rückkehrentscheidung die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251).Allgemein sind nach dem VwGH im Falle einer Rückkehrentscheidung die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251). Der VfGH sprach aus, dass der Schutz des durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht dadurch gemindert ist, dass der Mutter nicht (mehr) die Obsorge über ihre (minderjährigen) Kinder zukommt. Maßgeblich ist vielmehr das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und die Intensität der Beziehung, wobei zu berücksichtigen ist, dass aus einer rechtmäßigen Ehe hervorgehende Kinder ab dem Zeitpunkt der Geburt ipso iure Teil des betreffenden Familienverhältnisses werden. Selbst wenn die Kinder nicht im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter leben, müsse die Behörde ermitteln, welche konkreten Auswirkungen die Ausweisung der Mutter auf die Beziehungen zu ihren Kindern und so auch auf das Kindeswohl hat. Hierzu sind die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich des Familienlebens zu ermitteln (VfGH 28.02.2012, B1644/10, Punkt III.3.).Der VfGH sprach aus, dass der Schutz des durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht dadurch gemindert ist, dass der Mutter nicht (mehr) die Obsorge über ihre (minderjährigen) Kinder zukommt. Maßgeblich ist vielmehr das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und die Intensität der Beziehung, wobei zu berücksichtigen ist, dass aus einer rechtmäßigen Ehe hervorgehende Kinder ab dem Zeitpunkt der Geburt ipso iure Teil des betreffenden Familienverhältnisses werden. Selbst wenn die Kinder nicht im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter leben, müsse die Behörde ermitteln, welche konkreten Auswirkungen die Ausweisung der Mutter auf die Beziehungen zu ihren Kindern und so auch auf das Kindeswohl hat. Hierzu sind die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich des Familienlebens zu ermitteln (VfGH 28.02.2012, B1644/10, Punkt römisch drei.3.). Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Bei der Beurteilung der Frage, ob die BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Hervorgehoben wird hierbei, dass im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert wurde. Im Erkenntnis vom 15.03.2016, 2016/19/0031 führte der VwGH aus, dass auch einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukomme.Bei der Beurteilung der Frage, ob die BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Hervorgehoben wird hierbei, dass im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert wurde. Im Erkenntnis vom 15.03.2016, 2016/19/0031 führte der VwGH aus, dass auch einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukomme. Die BF heiratete im XXXX einen in Österreich asylberechtigten russischen Staatsangehörigen nach traditionell-muslimischem Ritus. Im XXXX , XXXX und XXXX wurden die drei gemeinsamen Kinder geboren. Sowohl dem Lebensgefährten der BF als auch ihren Kindern kommt seit XXXX ein Daueraufenthaltsrecht nach dem NAG zu bzw. wurde ein solcher Aufenthaltstitel für das jüngste Kind beantragt. Zwar besteht kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, da die BF Grundversorgung bezieht und ihr Lebensgefährte ohnehin arbeitslos ist, doch liegt ein gemeinsamer Haushalt vor und bezeugt schon die Geburt der gemeinsamen Kinder das Bestehen eines Familienlebens, wobei die Kinder auch gemeinsam von der BF und ihrem Lebensgefährten erzogen werden. Dass noch keine standesamtliche Ehe besteht, kann in Anbetracht der allgemein bekannten Umstände der COVID-19-Pandemie und den daraus bedingten Verschiebungen von Hochzeitsterminen im Übrigen keine Bedeutung beigemessen werden.Die BF heiratete im römisch 40 einen in Österreich asylberechtigten russischen Staatsangehörigen nach traditionell-muslimischem Ritus. Im römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wurden die drei gemeinsamen Kinder geboren. Sowohl dem Lebensgefährten der BF als auch ihren Kindern kommt seit römisch 40 ein Daueraufenthaltsrecht nach dem NAG zu bzw. wurde ein solcher Aufenthaltstitel für das jüngste Kind beantragt. Zwar besteht kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, da die BF Grundversorgung bezieht und ihr Lebensgefährte ohnehin arbeitslos ist, doch liegt ein gemeinsamer Haushalt vor und bezeugt schon die Geburt der gemeinsamen Kinder das Bestehen eines Familienlebens, wobei die Kinder auch gemeinsam von der BF und ihrem Lebensgefährten erzogen werden. Dass noch keine standesamtliche Ehe besteht, kann in Anbetracht der allgemein bekannten Umstände der COVID-19-Pandemie und den daraus bedingten Verschiebungen von Hochzeitsterminen im Übrigen keine Bedeutung beigemessen werden. Die Eheschließung erfolgte somit noch vor der Einreise der BF in das Bundesgebiet und wurde das gemeinsame Familienleben auch hiernach zu einer Zeit begründet, als sich die BF ihres unsicheren Aufenthalts als Asylwerberin bewusst sein musste. Die BF brachte zudem bei ihrer Antragstellung keine asylrelevanten Fluchtgründe vor und zog nach Abweisung ihres Antrags durch das BFA letztlich die Beschwerde insoweit (also hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides) auch zurück. Der BF musste damit bewusst gewesen sein, dass ihr Aufenthalt in Österreich nicht nur unsicher ist, sondern aufgrund des Fehlens eines konkreten Fluchtgrundes die Gewährung eines (dauerhaften) asylrechtlichen Aufenthaltsstatus geradezu ausgeschlossen ist. Umgekehrt musste auch dem Lebensgefährten der BF deren unsicherer Aufenthalt bewusst sein, zumal die traditionelle Eheschließung noch vor der Einreise der BF in das Bundesgebiet erfolgte und der Lebensgefährte der BF selbst Asylwerber war.Die Eheschließung erfolgte somit noch vor der Einreise der BF in das Bundesgebiet und wurde das gemeinsame Familienleben auch hiernach zu einer Zeit begründet, als sich die BF ihres unsicheren Aufenthalts als Asylwerberin bewusst sein musste. Die BF brachte zudem bei ihrer Antragstellung keine asylrelevanten Fluchtgründe vor und zog nach Abweisung ihres Antrags durch das BFA letztlich die Beschwerde insoweit (also hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) auch zurück. Der BF musste damit bewusst gewesen sein, dass ihr Aufenthalt in Österreich nicht nur unsicher ist, sondern aufgrund des Fehlens eines konkreten Fluchtgrundes die Gewährung eines (dauerhaften) asylrechtlichen Aufenthaltsstatus geradezu ausgeschlossen ist. Umgekehrt musste auch dem Lebensgefährten der BF deren unsicherer Aufenthalt bewusst sein, zumal die traditionelle Eheschließung noch vor der Einreise der BF in das Bundesgebiet erfolgte und der Lebensgefährte der BF selbst Asylwerber war. Schwer wiegt zudem, dass die illegale Einreise der BF sowie die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz offensichtlich in Umgehung des NAG erfolgten. Dies ergibt sich daraus, dass die BF kurz vor ihrer Einreise in Österreich einen hier asylberechtigten Mann heiratete, aber infolge keinen Antrag nach dem NAG auf Ausstellung eines entsprechenden Aufenthaltstitels stellte, sondern illegal in das Bundesgebiet einreiste und einen Asylantrag stellte, den sie aber lediglich damit begründete, bei ihrem Lebensgefährten leben zu wollen. Mag es auch sein, dass die BF nachträglich – und im Übrigen erst nach geradezu insistierenden Nachfragen durch das BFA in dessen niederschriftlichen Einvernahme – Fluchtgründe äußerte, so waren diese doch offenkundig konstruiert, weshalb sie letztlich auch insoweit ihre Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des BFA zurückzog. Zudem ist aufgrund der Vielzahl vergleichbarer Fälle die beschriebene Vorgangsweise gerichtsbekannt und muss im Übrigen auch behördenbekannt sein. Insoweit bestand auch nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein erhöhtes öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung der BF. Diesem öffentlichen Interesse steht aber die lange Verfahrensdauer gegenüber. Zunächst erging die erstinstanzliche Entscheidung über den unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz der BF erst nach mehr als XXXX Jahren und erfolgten sodann im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht für wiederum XXXX Jahre (bis zum Wechsel des Verfahrens zur nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung) keine weiteren Verfahrensschritte. Die Verfahrensverzögerung wurde dabei nicht von der BF verschuldet, sondern ist den Behörden anzulasten und relativiert damit das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung erheblich. Umgekehrt übersteigt die Verfahrensdauer bereits fünf Jahre, was wiederum zugunsten der BF abzuwägen ist, und ist im selben Ausmaß, in dem das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung mit Fortlauf des Verfahrens aufgrund der Inaktivität der Behörden gesunken ist, das schützenswerte persönliche Interesse der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet gestiegen. Während die BF zwar – wie oben erwägt – zunächst keineswegs auf die Gewährung eines (dauerhaften) asylrechtlichen Status vertrauen konnte, durfte jedoch die – zumal gemessen an der Verfahrenskomplexität – nunmehr überlange Verfahrensdauer in der BF die berechtigte Erwartung erwecken, nicht zwangsläufig mit einer vollständig abweisenden Entscheidung zu rechnen (vgl. dazu VfGH 19.09.2014, U2377/2012). Dies zumal auch in Hinblick auf die in der Zwischenzeit gegründete Familie und das Daueraufenthaltsrecht ihrer Kinder wie auch ihres Lebensgefährten.Insoweit bestand auch nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein erhöhtes öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung der BF. Diesem öffentlichen Interesse steht aber die lange Verfahrensdauer gegenüber. Zunächst erging die erstinstanzliche Entscheidung über den unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz der BF erst nach mehr als römisch 40 Jahren und erfolgten sodann im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht für wiederum römisch 40 Jahre (bis zum Wechsel des Verfahrens zur nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung) keine weiteren Verfahrensschritte. Die Verfahrensverzögerung wurde dabei nicht von der BF verschuldet, sondern ist den Behörden anzulasten und relativiert damit das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung erheblich. Umgekehrt übersteigt die Verfahrensdauer bereits fünf Jahre, was wiederum zugunsten der BF abzuwägen ist, und ist im selben Ausmaß, in dem das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung mit Fortlauf des Verfahrens aufgrund der Inaktivität der Behörden gesunken ist, das schützenswerte persönliche Interesse der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet gestiegen. Während die BF zwar – wie oben erwägt – zunächst keineswegs auf die Gewährung eines (dauerhaften) asylrechtlichen Status vertrauen konnte, durfte jedoch die – zumal gemessen an der Verfahrenskomplexität – nunmehr überlange Verfahrensdauer in der BF die berechtigte Erwartung erwecken, nicht zwangsläufig mit einer vollständig abweisenden Entscheidung zu rechnen vergleiche dazu VfGH 19.09.2014, U2377/2012). Dies zumal auch in Hinblick auf die in der Zwischenzeit gegründete Familie und das Daueraufenthaltsrecht ihrer Kinder wie auch ihres Lebensgefährten. Desweiteren ist mit Blick auf § 9 Abs. 3 BFA-VG miteinzubeziehen, dass eine gegen die BF erlassene Rückkehrentscheidung auch Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben in Hinblick auf Personen, die über ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen – nämlich den Lebensgefährten und die Kinder der BF – hervorrufen würde. Würde die BF ohne ihren Lebensgefährten und ihre Kinder in ihren Herkunftsstaat zurückkehren, hätte das nämlich eine Trennung der Familie zur Folge, die realistischerweise nicht nur vorübergehender Natur wäre, da der arbeitslose Lebensgefährte der BF nicht über die finanziellen Mittel zum Familiennachzug der BF nach dem NAG verfügt. Eine dauerhafte Trennung liefe zudem dem Kindeswohl der gemeinsamen Kleinkinder zuwider, die ein Recht auf persönlichen Kontakt zu beiden Elternteilen haben. Umgekehrt kann dem Lebensgefährten der BF (mit den gemeinsamen Kindern) aber auch nicht zugemutet werden, das Bundesgebiet zu verlassen und sich dauerhaft wieder im Herkunftsstaat niederzulassen, wurde diesem doch bereits im XXXX in Österreich Asyl gewährt und verfügt er über ein Daueraufenthaltsrecht, wodurch er dementsprechend hier verwurzelt ist.Desweiteren ist mit Blick auf Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG miteinzubeziehen, dass eine gegen die BF erlassene Rückkehrentscheidung auch Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben in Hinblick auf Personen, die über ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen – nämlich den Lebensgefährten und die Kinder der BF – hervorrufen würde. Würde die BF ohne ihren Lebensgefährten und ihre Kinder in ihren Herkunftsstaat zurückkehren, hätte das nämlich eine Trennung der Familie zur Folge, die realistischerweise nicht nur vorübergehender Natur wäre, da der arbeitslose Lebensgefährte der BF nicht über die finanziellen Mittel zum Familiennachzug der BF nach dem NAG verfügt. Eine dauerhafte Trennung liefe zudem dem Kindeswohl der gemeinsamen Kleinkinder zuwider, die ein Recht auf persönlichen Kontakt zu beiden Elternteilen haben. Umgekehrt kann dem Lebensgefährten der BF (mit den gemeinsamen Kindern) aber auch nicht zugemutet werden, das Bundesgebiet zu verlassen und sich dauerhaft wieder im Herkunftsstaat niederzulassen, wurde diesem doch bereits im römisch 40 in Österreich Asyl gewährt und verfügt er über ein Daueraufenthaltsrecht, wodurch er dementsprechend hier verwurzelt ist. Letztlich ist noch mitabzuwägen, dass die BF im Übrigen über so gut wie keine Integration im Bundesgebiet verfügt, beherrscht sie doch die deutsche Sprache nicht einmal auf elementarem Niveau. Mag es auch im Sinne des Vorbringens der BF in der mündlichen Verhandlung sein, dass ihr jedenfalls nach der erstinstanzlichen Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz in Hinblick auf § 68 Abs. 1 AsylG 2005 kein geförderter Deutschkurs angeboten wurde, wäre es der gebildeten BF durchaus möglich und zumutbar gewesen, etwa mithilfe ihres Lebensgefährten, ihrer tschetschenischstämmigen Freundinnen, Sprachcafés oder auch mithilfe kostenloser Angebote im Internet bzw. Smartphone-Applikationen (z.B. Duolingo) während ihrer langjährigen Aufenthaltsdauer gewisse Sprachkenntnisse zu erreichen.Letztlich ist noch mitabzuwägen, dass die BF im Übrigen über so gut wie keine Integration im Bundesgebiet verfügt, beherrscht sie doch die deutsche Sprache nicht einmal auf elementarem Niveau. Mag es auch im Sinne des Vorbringens der BF in der mündlichen Verhandlung sein, dass ihr jedenfalls nach der erstinstanzlichen Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz in Hinblick auf Paragraph 68, Absatz eins, AsylG 2005 kein geförderter Deutschkurs angeboten wurde, wäre es der gebildeten BF durchaus möglich und zumutbar gewesen, etwa mithilfe ihres Lebensgefährten, ihrer tschetschenischstämmigen Freundinnen, Sprachcafés oder auch mithilfe kostenloser Angebote im Internet bzw. Smartphone-Applikationen (z.B. Duolingo) während ihrer langjährigen Aufenthaltsdauer gewisse Sprachkenntnisse zu erreichen. Umgekehrt verfügt die BF weiterhin über Anknüpfungspunkte in ihrem Herkunftsstaat, wo sie geboren wurde, sozialisiert wurde, den Großteil ihres Lebens verbracht hat und wo sie Angehörige hat. Dass die BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Aufenthalt in Österreich zu stärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). In Gesamtschau aller Umstände überwiegt aber das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und vor allen Dingen des Familienlebens der BF im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen, weshalb in Erledigung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären war.In Gesamtschau aller Umstände überwiegt aber das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und vor allen Dingen des Familienlebens der BF im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen, weshalb in Erledigung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären war. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in diesem vorliegenden, besonderen Fall die persönlichen Interessen der BF angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Mag auch zu Beginn des Verfahrens das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung der BF in Anbetracht der oben erwähnten Umstände fraglos höher als das persönliche Interesse der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet gewesen sein und wäre diese damit gerechtfertigt gewesen, ist gerade durch die überlange Verfahrensdauer, die nicht durch die BF verschuldet wurde, sondern alleine den Behörden anzulasten ist, eine erhebliche Relativierung dieses öffentlichen Interesses eingetreten. Die überlange Verfahrensdauer konterkariert nämlich geradezu das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. In der Zwischenzeit ist zwar keine übermäßige private, wohl aber eine familiäre Verfestigung der BF in Österreich eingetreten und wurde ihren Kindern und ihrem Lebensgefährten inzwischen ein unbefristetes Niederlassungsrecht gewährt. Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in diesem vorliegenden, besonderen Fall die persönlichen Interessen der BF angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Mag auch zu Beginn des Verfahrens das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung der BF in Anbetracht der oben erwähnten Umstände fraglos höher als das persönliche Interesse der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet gewesen sein und wäre diese damit gerechtfertigt gewesen, ist gerade durch die überlange Verfahrensdauer, die nicht durch die BF verschuldet wurde, sondern alleine den Behörden anzulasten ist, eine erhebliche Relativierung dieses öffentlichen Interesses eingetreten. Die überlange Verfahrensdauer konterkariert nämlich geradezu das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. In der Zwischenzeit ist zwar keine übermäßige private, wohl aber eine familiäre Verfestigung der BF in Österreich eingetreten und wurde ihren Kindern und ihrem Lebensgefährten inzwischen ein unbefristetes Niederlassungsrecht gewährt. Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF unzulässig ist. Desweiteren ist davon auszugehen, dass – wie bereits erörtert – die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF unzulässig ist. Desweiteren ist davon auszugehen, dass – wie bereits erörtert – die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist. 3.3.
  37. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.3.3.
  38. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Die BF erfüllt weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung noch geht sie einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005 im Fall der BF in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer sie betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben ist, war der BF eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 im Fall der BF in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer sie betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben ist, war der BF eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Das BFA hat der BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, die BF hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das BFA hat der BF den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, die BF hat hieran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Zu Spruchpunkt B) wegen Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W189.2200792.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.