RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2022 GeschäftszahlW194 2247884-1 SpruchW194 2247474-1/5EW194 2247884-1/3E, W194 2247474-1/5E, W194 2247884-1/3E BESCHLUSS Das Bunde
Art. 133Abs. 9 i
Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im Folgenden: Antragstellerin) beantragte mit am 22.04.2021 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.
- römisch 40 (im Folgenden: Antragstellerin) beantragte mit am 22.04.2021 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.07.2021, GZ 0002186996, wies die belangte Behörde den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Antragstellerin die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen nicht nachgereicht habe.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.07.2021, GZ 0002053234, wies die belangte Behörde den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „mit Ihrem Betreiber kein Vertrag mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie besteht, der einen Zuschuss vorsieht“.
- Gegen die beiden Bescheide vom 28.07.2021 wurde mit einem von XXXX (im Folgenden: Einschreiter) unterfertigten und bei der belangten Behörde am 31.08.2021 eingelangten Schreiben Beschwerde erhoben.
- Gegen die beiden Bescheide vom 28.07.2021 wurde mit einem von römisch 40 (im Folgenden: Einschreiter) unterfertigten und bei der belangten Behörde am 31.08.2021 eingelangten Schreiben Beschwerde erhoben.
- Mit hg. am 19.10.2021 eingelangtem Schreiben übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 14.09.2021 eine Rundfunkgebührenbefreiung bis zum 31.08.2022 zuerkannt worden sei.
- Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2021, zugestellt am 15.12.2021, wurde der Einschreiter ua. aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens einen Nachweis hinsichtlich seiner Vertretungsbefugnis in Bezug auf die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren vorzulegen. Er wurde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, seine Eingabe zurückzuweisen sein werde.
- Bis dato bzw. innerhalb der gesetzten Frist langte keine Stellungnahme des Einschreiters beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Antragstellerin beantragte mit am 22.04.2021 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.07.2021, GZ 0002186996, wies die belangte Behörde den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren zurück; mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.07.2021, GZ 0002053234, wies die belangte Behörde den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab. Bei der belangten Behörde langte am 31.08.2021 gegen die Bescheide vom 28.07.2021, GZ 0002186996 und GZ 0002053234, eine Beschwerde des Einschreiters ein. Vor dem Hintergrund, dass dem Bundesverwaltungsgericht kein Nachweis hinsichtlich der Vertretungsbefugnis des Einschreiters in Bezug auf die Antragstellerin vorliegt, wurde dem Einschreiter mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2021, zugestellt am 15.12.2021, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Der Einschreiter wurde in diesem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist seine Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen sein werde.Bei der belangten Behörde langte am 31.08.2021 gegen die Bescheide vom 28.07.2021, GZ 0002186996 und GZ 0002053234, eine Beschwerde des Einschreiters ein. Vor dem Hintergrund, dass dem Bundesverwaltungsgericht kein Nachweis hinsichtlich der Vertretungsbefugnis des Einschreiters in Bezug auf die Antragstellerin vorliegt, wurde dem Einschreiter mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2021, zugestellt am 15.12.2021, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Der Einschreiter wurde in diesem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist seine Eingabe gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen sein werde. Bis dato bzw. innerhalb der gesetzten Frist langte beim Bundesverwaltungsgericht keine Eingabe des Einschreiters ein.
- Beweiswürdigung: Diese Ausführungen gründen sich auf die erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
- § 28 Abs. 1 VwGVG („Erkenntnisse“) lautet wie folgt:3.
- Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG („Erkenntnisse“) lautet wie folgt: „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ § 31 Abs. 1 VwGVG („Beschlüsse“) ordnet Folgendes an:Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG („Beschlüsse“) ordnet Folgendes an: „§ 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. […]“ 3.
- Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.
- Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. § 10 Abs. 1 und 2 AVG lautet folgendermaßen:Paragraph 10, Absatz eins und 2 AVG lautet folgendermaßen: „§ 10.
(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.“
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.“ 3.
- Die vorliegende Beschwerde wurde vom Einschreiter erhoben, ohne eine von der Antragstellerin ausgestellte Vollmacht oder einen sonstigen Beleg für ein Vertretungsverhältnis vorzulegen. Einschreiter in einem Verfahren ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen (vgl. VwGH 10.01.1985, 83/05/0073).Einschreiter in einem Verfahren ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen vergleiche VwGH 10.01.1985, 83/05/0073). Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.01.2008, 2005/05/0252) ergibt sich, dass das Bestehen bzw. zumindest die gleichzeitige Begründung eines dem Bürgerlichen Recht entsprechenden Vollmachtverhältnisses unabdingbare, wenn auch nicht hinreichende, Voraussetzung für eine rechtsgültige Vertretung vor der Behörde ist. Es wird nämlich erst dann nach außen wirksam, wenn es in der gemäß § 10 AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht wird.Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 29.01.2008, 2005/05/0252) ergibt sich, dass das Bestehen bzw. zumindest die gleichzeitige Begründung eines dem Bürgerlichen Recht entsprechenden Vollmachtverhältnisses unabdingbare, wenn auch nicht hinreichende, Voraussetzung für eine rechtsgültige Vertretung vor der Behörde ist. Es wird nämlich erst dann nach außen wirksam, wenn es in der gemäß Paragraph 10, AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht wird. Eine Eingabe ist – bis zum Nachweis der Bevollmächtigung – nicht dem Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Dementsprechend ist der Mängelbehebungsauftrag an den einschreitenden Vertreter zu richten und diesem zuzustellen, wobei bei dessen Nichterfüllung (= bei Nichtvorlage der entsprechenden Vollmacht) die Eingabe mangels Parteistellung zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336).Eine Eingabe ist – bis zum Nachweis der Bevollmächtigung – nicht dem Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Dementsprechend ist der Mängelbehebungsauftrag an den einschreitenden Vertreter zu richten und diesem zuzustellen, wobei bei dessen Nichterfüllung (= bei Nichtvorlage der entsprechenden Vollmacht) die Eingabe mangels Parteistellung zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336). 3.
- Im vorliegenden Schreiben des Einschreiters vom 31.08.2021, mit welchem dieser sich gegen die angefochtenen Bescheide wendet, behauptet dieser nicht, in Vertretung der Antragstellerin zu handeln; er führt lediglich aus, dass „[s]eine Klientin […] Einspruch […] gegen die Bescheide vom 28.Juli“ einlege. Der Einschreiter wurde daher mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2021 aufgefordert, einen Nachweis hinsichtlich seiner Vertretungsbefugnis in Bezug auf die Antragstellerin vorzulegen. Zudem wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, seine Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen sein werde.Der Einschreiter wurde daher mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2021 aufgefordert, einen Nachweis hinsichtlich seiner Vertretungsbefugnis in Bezug auf die Antragstellerin vorzulegen. Zudem wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, seine Eingabe gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen sein werde. Der Einschreiter ließ jedoch die ihm gesetzte Frist zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises ungenutzt verstreichen, weshalb die vorliegende Beschwerde vor dem Hintergrund der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur zurückzuweisen ist. 3.
- Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.3.
- Bei diesem Ergebnis konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).
Art. 133Abs. 9 i
Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.
Artikel 133
, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W194.2247884.1.00