GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. III. Der Antrag des XXXX auf Kostenersatz nach § 35 Abs. 5 VwGVG wird zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag des römisch 40 auf Kostenersatz nach Paragraph 35, Absatz 5, VwGVG wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.) Am 18.05.2021 langte ein vom selben Tag datierter und vom bevollmächtigten Rechtsanwalt des Beschwerdeführers verfasster Schriftsatz im Wege des ERV beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein. Mit diesem Schriftsatz wurde eine auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG gestützte Beschwerde wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (= Maßnahmenbeschwerde) erhoben. Als belangte Behörden wurden neben dem „Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport“ (BMKOES; im Folgenden: belangte Behörde) auch der XXXX (im Folgenden: XXXX ) genannt.1.) Am 18.05.2021 langte ein vom selben Tag datierter und vom bevollmächtigten Rechtsanwalt des Beschwerdeführers verfasster Schriftsatz im Wege des ERV beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein. Mit diesem Schriftsatz wurde eine auf Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz 2, B-VG gestützte Beschwerde wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (= Maßnahmenbeschwerde) erhoben. Als belangte Behörden wurden neben dem „Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport“ (BMKOES; im Folgenden: belangte Behörde) auch der römisch 40 (im Folgenden: römisch 40 ) genannt. Begründend wird in der Maßnahmenbeschwerde – stark zusammengefasst – vorgebracht, dass der Beschwerdeführer als Spitzensportler
MaV zu Unrecht nicht vom Betretungsverbot von Sportstätten
MaV ausgenommen worden sei. Zum Beweis wurden auch mehrere E-Mails in Vorlage gebracht.Begründend wird in der Maßnahmenbeschwerde – stark zusammengefasst – vorgebracht, dass der Beschwerdeführer als Spitzensportler
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, der 4. COVID-19-SchuMaV zu Unrecht nicht vom Betretungsverbot von Sportstätten
Paragraph 9, Absatz eins, der
Vm 13 COVID-19-Maßnahmengesetz mit der Vollziehung des Bundesgesetzes und mit der Ermächtigung zur Erlassung von Verordnungen, die das Betreten und Befahren von bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister betraut ist“, weshalb der belangten Behörde keine Kompetenz zukomme. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der belangten Behörde faktische oder rechtliche Befugnisse zukommen würden, Spitzensportlern den Zutritt zu Trainingsstätten gewähren oder verbieten zu können, wäre auch aus den der Maßnahmenbeschwerde beigelegten E-Mails keine derartige Anweisung oder Handlung herauslesbar, welche den Beschwerdeführer von seinem Recht vom Betretungsverbot von Sportstätten
MaV, als Spitzensportler ausgenommen zu werden, verletzen würde.4.) Auch von der belangten Behörde langte eine mit 09.06.2021 datierte schriftliche Stellungnahme, GZ. 2021-0.405.406, ein. Wiederum wird darin die Verspätung der Maßnahmenbeschwerde vorgebracht. Zudem wird seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass „
Paragraphen 4, in Verbindung mit 13 COVID-19-Maßnahmengesetz mit der Vollziehung des Bundesgesetzes und mit der Ermächtigung zur Erlassung von Verordnungen, die das Betreten und Befahren von bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister betraut ist“, weshalb der belangten Behörde keine Kompetenz zukomme. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der belangten Behörde faktische oder rechtliche Befugnisse zukommen würden, Spitzensportlern den Zutritt zu Trainingsstätten gewähren oder verbieten zu können, wäre auch aus den der Maßnahmenbeschwerde beigelegten E-Mails keine derartige Anweisung oder Handlung herauslesbar, welche den Beschwerdeführer von seinem Recht vom Betretungsverbot von Sportstätten
Paragraph 9, COVID-19-SchuMaV, als Spitzensportler ausgenommen zu werden, verletzen würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte u.a. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).
über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,).
2 B-VG kann jeder gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Erhebung einer solchen Maßnahmenbeschwerde ist dann zulässig, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (vgl. VwGH vom 26.04.2010, 2009/10/0240; VwGH vom 21.10.2010, 2008/01/0028; VwGH vom 31.05.2012, 2010/06/0203). Eine Maßnahmenbeschwerde kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienste richten (vgl. VwGH vom 14.12.1990, 90/18/0234).
, Absatz 2, B-VG kann jeder gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Erhebung einer solchen Maßnahmenbeschwerde ist dann zulässig, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist vergleiche VwGH vom 26.04.2010, 2009/10/0240; VwGH vom 21.10.2010, 2008/01/0028; VwGH vom 31.05.2012, 2010/06/0203). Eine Maßnahmenbeschwerde kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienste richten vergleiche VwGH vom 14.12.1990, 90/18/0234). Nach der Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt im Wesentlichen ein Verwaltungshandeln, das von einem Verwaltungsorgan in der Hoheitsverwaltung durch Ausübung unmittelbaren Zwanges (Gewalt) oder Erteilung eines Befehls (mit unverzüglichem Befolgungsanspruch) gegen einen individuellen Adressaten gesetzt wird (VfSlg. 7346/1974, 11.935/1988; VwGH vom 28.05.1997, 96/13/0032). Voraussetzung für das Vorliegen eines derartigen Aktes ist, dass einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird (vgl. VwGH vom 19.09.2006, 2005/06/0018). Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (VfSlg. 12.791/1991; VwGH vom 23.01.2007, 2005/06/0254). Werden objektiv keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, handelt es sich um keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt (VwGH vom 24.06.1998, 97/01/0239; VwGH vom 16.11.2000, 98/01/0452 oder VwGH vom 06.07.2004, 2003/11/0175).Nach der Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt im Wesentlichen ein Verwaltungshandeln, das von einem Verwaltungsorgan in der Hoheitsverwaltung durch Ausübung unmittelbaren Zwanges (Gewalt) oder Erteilung eines Befehls (mit unverzüglichem Befolgungsanspruch) gegen einen individuellen Adressaten gesetzt wird (VfSlg. 7346 aus 1974,, 11.935 aus 1988,; VwGH vom 28.05.1997, 96/13/0032). Voraussetzung für das Vorliegen eines derartigen Aktes ist, dass einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird vergleiche VwGH vom 19.09.2006, 2005/06/0018). Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (VfSlg. 12.791 aus 1991,; VwGH vom 23.01.2007, 2005/06/0254). Werden objektiv keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, handelt es sich um keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt (VwGH vom 24.06.1998, 97/01/0239; VwGH vom 16.11.2000, 98/01/0452 oder VwGH vom 06.07.2004, 2003/11/0175). An dieser Stelle ist festzuhalten, dass das BVwG – soweit sich aus Art. 131 Abs. 3 B-VG nichts anderes ergibt –
Abs. 2 B-VG nur über Beschwerden
1 B-VG (worunter auch die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde fällt) erkennt, sofern es sich dabei um Rechtssachen handelt, in denen die Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird.An dieser Stelle ist festzuhalten, dass das BVwG – soweit sich aus Artikel 131, Absatz 3, B-VG nichts anderes ergibt –
Absatz 2, B-VG nur über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG (worunter auch die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde fällt) erkennt, sofern es sich dabei um Rechtssachen handelt, in denen die Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird.
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Vm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).
Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung
GVG mit Beschluss zu ergehen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zu ergehen. 3.
Innenschutzgesetzes (ASchG) durch Personen, die dort einer Beschäftigung nachgehen, und2. das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten
Paragraph 2, Absatz 3, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) durch Personen, die dort einer Beschäftigung nachgehen, und 3. das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. […] Betreten und Befahren von bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit § 4.
Abs. 1 erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung
Abs. 1 festgelegt werden. Verordnungen
Absatz eins, erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung
Absatz eins, festgelegt werden. Verordnungen
Paragraph 6, bedürfen der Zustimmung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers.
Abs. 1 oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Abs. 1 oder 2 festgelegt werden. Verordnungen
Absatz eins, oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Absatz eins, oder 2 festgelegt werden. Verordnungen
Paragraph 6, bedürfen der Zustimmung des Landeshauptmanns.
Abs. 1 bis 3 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Abs. 1 bis 3 festgelegt werden.
Absatz eins bis 3 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Absatz eins bis 3 festgelegt werden.
Abs. 1 bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.
Absatz eins bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.
Abs. 1 können Verordnungen
Abs. 2 bis 3a oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung
Abs. 2 können Verordnungen
Abs. 3 und 3a oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung
Abs. 3 könnten Verordnungen
Abs. 3a oder Teile davon aufgehoben werden.
Absatz eins, können Verordnungen
Absatz 2 bis 3 a oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung
Absatz 2, können Verordnungen
Absatz 3 und 3 a oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung
Absatz 3, könnten Verordnungen
Absatz 3 a, oder Teile davon aufgehoben werden.
Abs. 2 bis 3a sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.“
Absatz 2 bis 3 a sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.“ Die im vorliegenden Fall relevante (Ausnahme-)Bestimmung des § 9 der
Paragraph 3, Ziffer 11, des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,, zum Zweck der Ausübung von Sport ist untersagt.
Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, oder Sportler, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen oder bereits an internationalen Wettkämpfen
Z 5 BSFG 2017 teilgenommen haben, deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien. Die Sportler haben zu Betreuern und Trainern sowie Vertretern der Medien einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten; für Betreuer, Trainer und Vertreter der Medien gilt § 6 sinngemäß.“1. durch Spitzensportler
Paragraph 3, Ziffer 6, BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, oder Sportler, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen oder bereits an internationalen Wettkämpfen
Paragraph 3, Ziffer 5, BSFG 2017 teilgenommen haben, deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien. Die Sportler haben zu Betreuern und Trainern sowie Vertretern der Medien einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten; für Betreuer, Trainer und Vertreter der Medien gilt Paragraph 6, sinngemäß.“ 3.
cit. grundsätzlich der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist. Im konkreten Fall wird mit der Maßnahmenbeschwerde eine Verletzung der (Ausnahme-)Bestimmung des § 9 Abs. 2 der
Paragraph 14, leg. cit. grundsätzlich der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist. Im konkreten Fall wird mit der Maßnahmenbeschwerde eine Verletzung der (Ausnahme-)Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, der 4. COVID-19-SchuMaV geltend gemacht. Richtig ist, dass das COVID-19-Maßnahmengesetz verfassungsrechtlich dem Kompetenztatbestand des Gesundheitswesens zugeordnet werden kann und es sich demnach
1 Z 12 B-VG um eine Angelegenheit handelt, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist. Festzuhalten ist allerdings auch, dass sich der Kompetenztatbestand des „Gesundheitswesens“ nicht in der Aufzählung des Art. 102 Abs. 2 B-VG finden lässt und zudem auch nicht erkannt werden kann, dass gegenständlich eine Zustimmung der Länder
Abs. 4 leg. cit. vorliegen würde (vgl. hierzu insbesondere VwGH vom 27.02.2019, Ro 2016/04/0048 sowie im Wesentlichen gleichlautend auch VwGH vom 20.03.2018, Ko 2018/03/0001).Richtig ist, dass das COVID-19-Maßnahmengesetz verfassungsrechtlich dem Kompetenztatbestand des Gesundheitswesens zugeordnet werden kann und es sich demnach
, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG um eine Angelegenheit handelt, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist. Festzuhalten ist allerdings auch, dass sich der Kompetenztatbestand des „Gesundheitswesens“ nicht in der Aufzählung des Artikel 102, Absatz 2, B-VG finden lässt und zudem auch nicht erkannt werden kann, dass gegenständlich eine Zustimmung der Länder
Absatz 4, leg. cit. vorliegen würde vergleiche hierzu insbesondere VwGH vom 27.02.2019, Ro 2016/04/0048 sowie im Wesentlichen gleichlautend auch VwGH vom 20.03.2018, Ko 2018/03/0001). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das COVID-19-Maßnahmengesetz dessen § 7 nicht nur eine Ermächtigung des Bundesministers zur Erlassung von entsprechenden Maßnahmen bzw. Verordnungen vorsieht, sondern können solche auch durch den Landeshauptmann bzw. die Bezirksverwaltungsbehörden erlassen werden.Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das COVID-19-Maßnahmengesetz dessen Paragraph 7, nicht nur eine Ermächtigung des Bundesministers zur Erlassung von entsprechenden Maßnahmen bzw. Verordnungen vorsieht, sondern können solche auch durch den Landeshauptmann bzw. die Bezirksverwaltungsbehörden erlassen werden. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich somit, dass – entgegen den Aussagen in der Maßnahmenbeschwerde – im vorliegenden Fall im Ergebnis keine Angelegenheit vorliegt welche „unmittelbar von Bundesbehörden“ im Sinne von Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG besorgt wird, weshalb gegenständlich auch keine Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung vorliegt. Aus diesen Erwägungen ergibt sich weiters, dass der Rechtszug im vorliegenden Fall somit nicht an das BVwG (einschließlich Außenstellen), sondern
der Art. 131 Abs. 1 B-VG inhärenten Generalklausel an das (örtlich zuständige) LVwG zu gehen hat. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden und die Maßnahmenbeschwerde mangels Zuständigkeit des BVwG bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich somit, dass – entgegen den Aussagen in der Maßnahmenbeschwerde – im vorliegenden Fall im Ergebnis keine Angelegenheit vorliegt welche „unmittelbar von Bundesbehörden“ im Sinne von Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG besorgt wird, weshalb gegenständlich auch keine Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung vorliegt. Aus diesen Erwägungen ergibt sich weiters, dass der Rechtszug im vorliegenden Fall somit nicht an das BVwG (einschließlich Außenstellen), sondern
der Artikel 131, Absatz eins, B-VG inhärenten Generalklausel an das (örtlich zuständige) LVwG zu gehen hat. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden und die Maßnahmenbeschwerde mangels Zuständigkeit des BVwG bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen. Vor diesem Hintergrund war auch auf die Frage einer allfälligen Verspätung der Maßnahmenbeschwerde sowie dem in eventu gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht weiter einzugehen. 3.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. 3.5.
GVG ist ein Kostenersatzzuspruch antragsbedürftig. Dies gilt auch für die belangte Behörde als Partei des Verfahrens, deren Parteistellung sich explizit aus § 18 VwGVG ergibt (siehe hierzu auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2019], § 35 VwGVG K11). Mangels eines entsprechenden Antrages konnten der belangten Behörde jedoch keine Kosten zugesprochen werden.Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist, aufgrund der mit Spruchpunkt römisch eins. erfolgten Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde die belangte Behörde als obsiegende Partei anzusehen.
Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist ein Kostenersatzzuspruch antragsbedürftig. Dies gilt auch für die belangte Behörde als Partei des Verfahrens, deren Parteistellung sich explizit aus Paragraph 18, VwGVG ergibt (siehe hierzu auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2019], Paragraph 35, VwGVG K11). Mangels eines entsprechenden Antrages konnten der belangten Behörde jedoch keine Kosten zugesprochen werden. 3.5.
GVG zugesprochen werden.Im Hinblick auf den seitens des römisch 40 beantragten Ersatz der Kosten iSd Paragraph 35, Absatz 5, VwGVG ist insbesondere auf Satz 2 leg. cit. hinzuweisen (arg. „Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.“; siehe hierzu auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2019], Paragraph 35, VwGVG K5), mit dem (ausschließlich) der Kostenersatz der Behörde geregelt wird. Wie der römisch 40 in seiner Stellungnahme vom 04.06.2021 auch selbst zutreffend ausführt (arg. „Der römisch 40 ist unbestrittenermaßen keine Behörde“; Seite 3 der schriftlichen Stellungnahme), kann ihm mangels Behördeneigenschaft kein Kostenersatz
Paragraph 35, Absatz 5, VwGVG zugesprochen werden. Aus diesem Grund war der Antrag des XXXX auf Kostenersatz nach § 35 Abs. 5 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt III.).Aus diesem Grund war der Antrag des römisch 40 auf Kostenersatz nach Paragraph 35, Absatz 5, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt römisch drei.). 3.6. Zum Antrag betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Mit der Zurückweisung der Beschwerde wurde bereits eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen, weshalb auf den Antrag betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
GVG nicht mehr näher einzugehen war (vgl. VwGH vom 19.11.2019, Ra 2019/09/0050 sowie Ra 2019/09/0117 oder VwGH vom 05.03.2018, Ro 2017/17/0023).Mit der Zurückweisung der Beschwerde wurde bereits eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen, weshalb auf den Antrag betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG nicht mehr näher einzugehen war vergleiche VwGH vom 19.11.2019, Ra 2019/09/0050 sowie Ra 2019/09/0117 oder VwGH vom 05.03.2018, Ro 2017/17/0023). Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Vm Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. in Entsprechung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. hierzu insbesondere die näher zitierte Rechtsprechung des VwGH unter Punkt 3.3.). Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist
, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. in Entsprechung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche hierzu insbesondere die näher zitierte Rechtsprechung des VwGH unter Punkt 3.3.). Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W195.2242528.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.