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{'item': 'W212 2247944-1'}

Obsah (15)§ 21Art. 133Art. 28Art. 18§ 5§ 61§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§§ 4Art. 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2022 GeschäftszahlW212 2247944-1 SpruchW212 2247944-1/5E, W212 2247944-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 31.08.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Laut EURODAC-Abfrage, wurde der Beschwerdeführer bereits am 25.06.2021 in Bulgarien erkennungsdienstlich behandelt.
  2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.08.2021 gab der Beschwerdeführer zunächst an, er leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern würden. Er habe sein Herkunftsland vor etwa fünf Monaten verlassen und sei über Pakistan, den Iran und die Türkei gereist. Danach habe er sich etwa einen Monat in Bulgarien aufgehalten, anschließend etwa zwei Monate in Serbien bis er nach Durchreise durch Ungarn Österreich erreicht habe. In Bulgarien habe er nicht bleiben wollen. Als Fluchtgrund nannte der Beschwerdeführer den Krieg und die Unruhen in Afghanistan.
  3. Am 06.09.2021 verließ der Beschwerdeführer seine Unterkunft und versuchte illegal nach Deutschland weiterzureisen. Am 07.09.2021 wurde er von den deutschen Behörden nach Österreich rückgeführt.
  4. Mit Mandatsbescheid vom 07.09.2021 wurde über den Beschwerdeführer

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens verhängt. 4. Mit Mandatsbescheid vom 07.09.2021 wurde über den Beschwerdeführer

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens verhängt. 5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 10.09.2021 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. Mit Schreiben vom 24.09.2021 stimmte Bulgarien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Art. 18Abs.

1 lit d Dublin III-VO ausdrücklich zu. Im Antwortschreiben wurde auch eine Aliasidentität des Beschwerdeführers übermittelt. 5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 10.09.2021 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. Mit Schreiben vom 24.09.2021 stimmte Bulgarien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Im Antwortschreiben wurde auch eine Aliasidentität des Beschwerdeführers übermittelt.

  1. Am 21.10.2021 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in der zunächst angab, sich geistig und körperlich in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Seine Angaben in der Erstbefragung seien richtig. Jedem der in Bulgarien einreise, würden mit Zwang die Fingerabdrücke abgenommen werden. Die Entscheidung in seinem Asylverfahren kenne er nicht. Er habe sich etwa einen Monat in einem geschlossenen Camp befunden und sei dann freigelassen worden. Es habe eine Einvernahme stattgefunden, er sei aber nur gefragt worden, über welche Länder er eingereist sei. In Österreich habe er keine Angehörigen oder sonstigen Verwandte. Auf die Frage, welche konkreten Gründe der Ausweisung nach Bulgarien entgegenstehen würden, antwortete der Beschwerdeführer lediglich, dass er nicht zurück nach Bulgarien gehen werde.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2021, zugestellt am 21.10.2021, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Art. 18Abs.

1 lit d Dublin III-VO Bulgarien zuständig sei (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei. 7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2021, zugestellt am 21.10.2021, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO Bulgarien zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, im Verfahren nicht hervorgekommen sei. Im Hinblick auf die aktuellen Länderfeststellungen bezüglich der Behandlung und den Rechten der Asylwerber in Bulgarien werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Bulgarien keiner dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es liege kein Familienbezug in Österreich vor und sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. von Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, im Verfahren nicht hervorgekommen sei. Im Hinblick auf die aktuellen Länderfeststellungen bezüglich der Behandlung und den Rechten der Asylwerber in Bulgarien werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Bulgarien keiner dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Es liege kein Familienbezug in Österreich vor und sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei.

  1. Mit Schriftsatz vom 03.11.2021 wurde gegen den Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gezwungen worden sei einen Asylantrag zu stellen und willkürlich für etwa einen Monat in Haft genommen worden sei. Die belangte Behörde habe sich zu Unrecht nicht näher mit den Erlebnissen des Beschwerdeführers in Bulgarien auseinandergesetzt. Überdies würden die Länderberichte vom 29.07.2020 stammen und hätten aktuelle Berichte, wie insbesondere der AIDA Bericht von ECRE aus dem Jahr 2021 keinen Eingang in die Feststellungen zur Situation in Bulgarien gefunden. Darin werde ausgeführt, dass die Behandlung von afghanischen Asylantragssteller*innen in krassem Widerspruch zur tatsächlichen angespannten Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan stehe und gerade im Fall von Dublin-Rückkehrer*innen, deren Verfahren bereits beendet seien, davon auszugehen sei, dass diese in ein Haftzentrum überstellt werden. Zudem gehe aus dem Bericht hervor, dass auch im Jahr 2020 viele Dublin-Staaten ebenso wie der EGMR Überstellungen nach Bulgarien wegen der mangelnden Aufnahmebedingungen und dem Fehlen effektiver Rechtsschutzmöglichkeiten ausgesetzt hätten. Darüber hinaus wurde in der Beschwerde auch auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus vom 30.08.2019 verwiesen, wonach das Risiko der Obdachlosigkeit in Bulgarien sehr hoch, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit weit verbreitet, der Zugang zum Verfahren problematisch sei und es zu systematischen Inhaftierungen komme. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bulgarien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte darstellen würde.
  2. Mit Schriftsatz vom 03.11.2021 wurde gegen den Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gezwungen worden sei einen Asylantrag zu stellen und willkürlich für etwa einen Monat in Haft genommen worden sei. Die belangte Behörde habe sich zu Unrecht nicht näher mit den Erlebnissen des Beschwerdeführers in Bulgarien auseinandergesetzt. Überdies würden die Länderberichte vom 29.07.2020 stammen und hätten aktuelle Berichte, wie insbesondere der AIDA Bericht von ECRE aus dem Jahr 2021 keinen Eingang in die Feststellungen zur Situation in Bulgarien gefunden. Darin werde ausgeführt, dass die Behandlung von afghanischen Asylantragssteller*innen in krassem Widerspruch zur tatsächlichen angespannten Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan stehe und gerade im Fall von Dublin-Rückkehrer*innen, deren Verfahren bereits beendet seien, davon auszugehen sei, dass diese in ein Haftzentrum überstellt werden. Zudem gehe aus dem Bericht hervor, dass auch im Jahr 2020 viele Dublin-Staaten ebenso wie der EGMR Überstellungen nach Bulgarien wegen der mangelnden Aufnahmebedingungen und dem Fehlen effektiver Rechtsschutzmöglichkeiten ausgesetzt hätten. Darüber hinaus wurde in der Beschwerde auch auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus vom 30.08.2019 verwiesen, wonach das Risiko der Obdachlosigkeit in Bulgarien sehr hoch, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit weit verbreitet, der Zugang zum Verfahren problematisch sei und es zu systematischen Inhaftierungen komme. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bulgarien eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte darstellen würde.
  3. Die Beschwerdevorlage langte am 05.11.2021 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Mit E-Mail vom 05.11.2021 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass am selben Tag die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft angeordnet worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der unter I. dargestellte Verfahrensgang. Festgestellt wird zunächst der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: In der rezenten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, W125 2246892-1/17E, vom 02.12.2021 wurde nach Anfrage an die Staatendokumentation vom 05.10.2021 und vom 21.10.2021 Folgendes festgestellt: „Der Beschwerdeführer würde im Falle seiner Überstellung nach Bulgarien wahrscheinlich zunächst in einem geschlossenen Zentrum untergebracht und versorgt werden. Es kann allerdings nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass er dann erstens während des (gesamten) Zeitraumes der Zulässigkeitsprüfung seines Folgeantrages und insbesondere zweitens auch noch nach Zulassung seines Verfahrens bzw. während er inhaltlichen Prüfung des Folgeantrages dort untergebracht wäre, oder anderweitige staatliche Unterstützungsleistungen erhalten würde; der Beschwerdeführer hat während der Zulässigkeitsprüfung und der inhaltlichen Prüfung von Folgeanträgen kein Recht auf materielle Versorgung. Ebenso wenig kann konkret festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Bulgarien genügend von NGOs angebotene Unterstützungsleistungen zur Verfügung stehen, auf die er im Bedarfsfall zurückgreifen kann. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Überstellung nach Bulgarien somit Obdachlosigkeit bzw. die Befriedigung seiner elementarsten Grundbedürfnisse ist dort nicht mit der im gegenständlichen Zusammenhang hinreichenden Sicherheit gewährleistet.“ Vorliegend liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt. Die Feststellungen hinsichtlich der Situation für Folgeantragssteller in Bulgarien stützt sich auf das Erkenntnis W125 2246892-1/17E vom 02.12.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBGl römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Stattgabe der Beschwerde

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mimt der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. (…)

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mimt der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. (…)

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen ein im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074). Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen ein im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074). Es ist zunächst festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend davon ausging, dass im gegenständlichen Fall grundsätzlich Bulgarien für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. Die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ist in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO begründet, zumal der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend die Landgrenze Bulgariens irregulär überschritten hat und er dort erkennungsdienstliche behandelt wurde. Die Verpflichtung Bulgariens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert ferner auf der diesbezüglichen ausdrücklichen Zustimmung der bulgarischen Dublinbehörde auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit d der Dublin III-VO. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen; insbesondere wurden alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ist in materieller Hinsicht in Artikel 13, Absatz eins, der Dublin III-VO begründet, zumal der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend die Landgrenze Bulgariens irregulär überschritten hat und er dort erkennungsdienstliche behandelt wurde. Die Verpflichtung Bulgariens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert ferner auf der diesbezüglichen ausdrücklichen Zustimmung der bulgarischen Dublinbehörde auf Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen; insbesondere wurden alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Bulgariens zwischenzeitig untergegangen sein könnte, bestehen nicht und aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich jedenfalls nicht die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Bulgariens zwischenzeitig untergegangen sein könnte, bestehen nicht und aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich jedenfalls nicht die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Im vorliegenden Fall kann angesichts der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage aufgrund der nicht eindeutigen Länderfeststellungen und unter Berücksichtigung der jüngst ergangenen vergleichbaren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, W125 2246892-1/17E vom 02.12.2021 im gegenständlichen Fall nicht abschließend beurteilt werden, ob im Fall einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien die reale Gefahr einer Verletzung seiner

Art. 3EMRK gewährleisteten Rechte bestünde.

Daher kann auch die Verpflichtung zu einem Selbsteintritt nicht abschließend beurteilt werden. Im vorliegenden Fall kann angesichts der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage aufgrund der nicht eindeutigen Länderfeststellungen und unter Berücksichtigung der jüngst ergangenen vergleichbaren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, W125 2246892-1/17E vom 02.12.2021 im gegenständlichen Fall nicht abschließend beurteilt werden, ob im Fall einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien die reale Gefahr einer Verletzung seiner

Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte bestünde.

Daher kann auch die Verpflichtung zu einem Selbsteintritt nicht abschließend beurteilt werden. Im fortgesetzten Verfahren bedarf es daher einer Abklärung, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Bulgarien als Folgeantragsteller während des Zeitraums der Zulässigkeitsprüfung seines Folgeantrages und insbesondere während dessen inhaltlicher Prüfung in einem geschlossenen Zentrum oder einer anderweitigen Unterkunft untergebracht wäre und staatliche oder von NGOs angebotene Unterstützungsleistungen erhalten würde, um seine elementarsten Grundbedürfnisse zu befriedigen, ohne einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, aufgrund der Lebensumstände eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC zu erfahren. Im fortgesetzten Verfahren bedarf es daher einer Abklärung, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Bulgarien als Folgeantragsteller während des Zeitraums der Zulässigkeitsprüfung seines Folgeantrages und insbesondere während dessen inhaltlicher Prüfung in einem geschlossenen Zentrum oder einer anderweitigen Unterkunft untergebracht wäre und staatliche oder von NGOs angebotene Unterstützungsleistungen erhalten würde, um seine elementarsten Grundbedürfnisse zu befriedigen, ohne einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, aufgrund der Lebensumstände eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 3, EMRK oder Artikel 4, GRC zu erfahren. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungswesentliche Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb zwingend nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG vorzugehen war. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungswesentliche Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb zwingend nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG vorzugehen war. Der Verwaltungsgerichtshof geht – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG – davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterblieben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung

§ 21Abs.

6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074, mit Verweis auf VwGH 15.05.2020, Ra 2020/14/0060). Der Verwaltungsgerichtshof geht – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG – davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterblieben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074, mit Verweis auf VwGH 15.05.2020, Ra 2020/14/0060). Angesichts der notwendigen Ermittlungen zur Situation in Bulgarien und der umfassenden Befragung des Beschwerdeführers kann das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel nicht in der für die Erledigung des im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigen. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs. 6a i

Vm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl. dazu zuletzt auch die Entscheidung des VwGH vom 05.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und ergeben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Absatz 6 a, leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vergleiche dazu zuletzt auch die Entscheidung des VwGH vom 05.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und ergeben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W212.2247944.1.00

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