Obsah (18)
§ 5Art. 133§ 25Art. 18§ 61Art. 17§ 6§ 58Art. 130Art. 4Art. 3Art. 39Art. 8§ 10§ 9§ 21§ 17§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2022 GeschäftszahlW212 2249324-1 SpruchW212 2249324-1/4EIM NAMEN DER REPUBLIK!, W212 2249324-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bunde
§ 5Asyl
G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer, ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, brachte am 22.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2018 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2019, GZ W156 2200488-1/11E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 09.04.2019 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer reiste in der Folge aus Österreich aus.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Diese Entscheidung wurde
§ 25Zust
G durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt und erwuchs am 25.09.2019 in Rechtskraft. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Diese Entscheidung wurde
Paragraph 25, ZustG durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt und erwuchs am 25.09.2019 in Rechtskraft.
- Am 14.10.2021 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Laut EURODAC-Abfrage erfolgten zuvor erkennungsdienstliche Behandlungen in Österreich am 22.06.2021 und in Frankreich am 27.06.2019 und am 03.05.
- Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.10.2021 gab der Beschwerdeführer zunächst an, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die ihn an der Einvernahme hindern würden. Etwa am 04.05.2019 sei er über Deutschland nach Frankreich eingereist, wo er bis zum 11.10.2021 gelebt habe. Er sei für etwa zwei Jahre in Paris in einem Flüchtlingsheim untergebracht gewesen. Dann habe er einen Ausreisebescheid von der Asylbehörde in Paris bekommen, da er bereits in Österreich einen Asylantrag gestellt habe und erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Daraufhin sei er über Deutschland zurück nach Österreich gekommen. In Österreich habe er eine Schwester. Befragt nach seinem Fluchtgrund, gab der Beschwerdeführer an, er habe Schwierigkeiten mit den Taliban und habe er das auch schon in seinem ersten Asylverfahren erwähnt.
- Am 21.10.2021 verzichtete der Beschwerdeführer freiwillig auf Leistungen aus der Grundversorgung.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 21.10.2021 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Frankreich. Mit Schreiben vom 03.11.2021 erklärte sich Frankreich zur Übernahme des Beschwerdeführers
Art. 18Abs.
1 lit b Dublin III-VO ausdrücklich bereit. 6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 21.10.2021 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Frankreich. Mit Schreiben vom 03.11.2021 erklärte sich Frankreich zur Übernahme des Beschwerdeführers
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich bereit.
- Mit E-Mail vom 17.11.2021 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, er könne nicht sagen, warum Frankreich ihn nicht nach Österreich zurückgeschickt habe. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei mit Bescheid des Prefekten von Hauts-de Seine am 26.07.2021 abgewiesen worden. Er werde derzeit von seiner Schwester und seinem Schwager beherbergt und verköstigt und sei von diesen finanziell abhängig. Im Gegenzug betreue er seinen Neffen, der eine schwere Behinderung habe. Es werde ersucht, vom Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen Gebrauch zu machen, auch wenn Frankreich die Frist für eine Rückstellung versäumt habe.
- Am 18.11.2021 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, bei der er zunächst angab, er sei gesund, leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten und benötige keine Medikamente. Seine Angaben bei der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen. Er wohne bei seiner Schwester, die ihn voll und ganz unterstütze. Über eigene Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfüge er nicht. Befragt, warum er freiwillig auf die Grundversorgung verzichtet habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe bei seiner Schwester sein wollen, weil er psychisch sehr stark belastet gewesen sei. Seine Schwester heiße XXXX und sie sei anerkannter Flüchtling. Er wohne bei ihr, sie koche für ihn und unterstütze ihn finanziell und moralisch. Immer wenn er Geld benötige, bekomme er etwas von seiner Schwester. Er sei im April/Mai 2019 nach Frankreich gereist, weil Österreich ihn damals nach Afghanistan habe zurückschicken wollen. Etwa zwei Jahre habe er in Frankreich praktisch auf der Straße gelebt und keine Hilfe von der französischen Behörde bekommen, weil diese meinte, er sei ein Dublin-Fall für Österreich. In Frankreich habe er drei Dublin-Bescheide erhalten und eine Ausreiseaufforderung. Befragt, warum er dann insgesamt zwei Jahre in Frankreich gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer, nach der ersten Einvernahme in Frankreich habe es sechs oder sieben Monate gedauert bis er den ersten Bescheid erhalten habe. Er habe dann mithilfe seiner Rechtsberaterin Beschwerde erhoben und dies habe erneut sechs, sieben Monate gedauert. Dann sei er erneut einvernommen worden. In Frankreich habe er zunächst auf der Straße gelebt, dann bis zu dessen Schließung in einem Flüchtlingsheim und in der Folge wieder auf der Straße und bei einem Freund. Auch in Frankreich habe ihn seine Schwester mit EUR 100,00 bis 150,00 monatlich unterstützt. Er könne und wolle nicht nach Frankreich zurückkehren, da er dort niemanden habe und aufgrund der Dublin-Verordnung mit keinem fairen Verfahren rechnen könne. Zurzeit kümmere er sich um seine Nichten und Neffen, ein Kind seiner Schwester sei behindert, psychisch ein wenig zurückgeblieben und auch teilweise gelähmt.
- Am 18.11.2021 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, bei der er zunächst angab, er sei gesund, leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten und benötige keine Medikamente. Seine Angaben bei der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen. Er wohne bei seiner Schwester, die ihn voll und ganz unterstütze. Über eigene Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfüge er nicht. Befragt, warum er freiwillig auf die Grundversorgung verzichtet habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe bei seiner Schwester sein wollen, weil er psychisch sehr stark belastet gewesen sei. Seine Schwester heiße römisch 40 und sie sei anerkannter Flüchtling. Er wohne bei ihr, sie koche für ihn und unterstütze ihn finanziell und moralisch. Immer wenn er Geld benötige, bekomme er etwas von seiner Schwester. Er sei im April/Mai 2019 nach Frankreich gereist, weil Österreich ihn damals nach Afghanistan habe zurückschicken wollen. Etwa zwei Jahre habe er in Frankreich praktisch auf der Straße gelebt und keine Hilfe von der französischen Behörde bekommen, weil diese meinte, er sei ein Dublin-Fall für Österreich. In Frankreich habe er drei Dublin-Bescheide erhalten und eine Ausreiseaufforderung. Befragt, warum er dann insgesamt zwei Jahre in Frankreich gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer, nach der ersten Einvernahme in Frankreich habe es sechs oder sieben Monate gedauert bis er den ersten Bescheid erhalten habe. Er habe dann mithilfe seiner Rechtsberaterin Beschwerde erhoben und dies habe erneut sechs, sieben Monate gedauert. Dann sei er erneut einvernommen worden. In Frankreich habe er zunächst auf der Straße gelebt, dann bis zu dessen Schließung in einem Flüchtlingsheim und in der Folge wieder auf der Straße und bei einem Freund. Auch in Frankreich habe ihn seine Schwester mit EUR 100,00 bis 150,00 monatlich unterstützt. Er könne und wolle nicht nach Frankreich zurückkehren, da er dort niemanden habe und aufgrund der Dublin-Verordnung mit keinem fairen Verfahren rechnen könne. Zurzeit kümmere er sich um seine Nichten und Neffen, ein Kind seiner Schwester sei behindert, psychisch ein wenig zurückgeblieben und auch teilweise gelähmt. Der Schwager des Beschwerdeführers, XXXX , der der Einvernahme als Vertrauensperson beiwohnte, gab zusammengefasst an, dass er sechs Kinder habe und in der Gastronomie arbeite. Er könne den Beschwerdeführer finanziell unterstützen. Er sei sehr besorgt, weil seine Töchter mit seinem behinderten Sohn alleine zu Hause seien und er diese verletzen könnte. Der Beschwerdeführer sei für ihn eine entscheidende Hilfe und bitte er deswegen darum, dass er irgendeinen Aufenthaltstitel bekomme. Der Schwager des Beschwerdeführers, römisch 40 , der der Einvernahme als Vertrauensperson beiwohnte, gab zusammengefasst an, dass er sechs Kinder habe und in der Gastronomie arbeite. Er könne den Beschwerdeführer finanziell unterstützen. Er sei sehr besorgt, weil seine Töchter mit seinem behinderten Sohn alleine zu Hause seien und er diese verletzen könnte. Der Beschwerdeführer sei für ihn eine entscheidende Hilfe und bitte er deswegen darum, dass er irgendeinen Aufenthaltstitel bekomme. Vorgelegt wurden: ÖSD Zertifikat Deutsch A1 vom 21.02.2017; Zeugnis Integrationsprüfung A2 vom 09.01.2019; Besuchsbestätigungen Deutschkurs A2 vom 07.11.2018 und 19.12.2018; Teilnahmebestätigung Deutsch A2 vom 17.10.2017; Schulbestätigung Schuljahr 2017/18 vom 09.04.2017; Empfehlungsschreiben vom 18.04.2018; Arbeitszeitbestätigung 2016 und
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2021, zugestellt am 29.11.2021, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass
Art. 18Abs.
1 lit b Dublin III-VO Frankreich für die Prüfung des Antrags zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
§ 61Abs.
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Frankreich
§ 61Abs.
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). 9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2021, zugestellt am 29.11.2021, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass
Artikel 18
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO Frankreich für die Prüfung des Antrags zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Frankreich
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Lage in Frankreich wurden folgende Feststellungen getroffen: COVID-19 Nach dem Ausbruch von COVID-19 wurden Registrierung und asylbezogene Aktivitäten vom
- März bis
- Mai 2020 vorübergehend ausgesetzt. Anschließend wurde der Zugang zum Asylverfahren und zu Unterbringung ausgesetzt, ohne alternative Lösungen anzubieten. Diese Maßnahme hatte keine Rechtsgrundlage und resultierte hauptsächlich aus dem Mangel an verfügbaren Beamten. Am
- April 2020 forderte der Staatsrat die Behörden auf, den Zugang zur Registrierung in Paris wieder zu öffnen (AIDA 3.2021). Während COVID-19 war der Zugang zu Unterbringung durch die Aussetzung der Registrierungsaktivitäten von Mitte März bis Anfang Mai 2020 auf jene Asylwerber beschränkt, die schon vor dem Lockdown registriert worden waren. Gleichzeitig war aber auch die Aufnahmekapazität reduziert, weil die Behörden die Leiter der Zentren aufgefordert hatten, abgelehnten Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen einen verlängerten Aufenthalt in den Aufnahmezentren zu erlauben (AIDA 3.2021). Es wurden auch keine negativen Entscheidungen mehr getroffen und die Fristen für Beschwerden aufgehoben. In der Folge konnten die Betroffenen als Asylwerber in ihren Unterkünften bleiben (JRS 2.2021). Für Personen ohne Unterkunft (Asylwerber, Flüchtlinge und sonstige Obdachlose, einschließlich Franzosen) wurden in dieser Zeit viele Notunterkünfte eröffnet, um die Obdachlosigkeit zu reduzieren. Dennoch ist Obdachlosigkeit unter Migranten weiterhin ein Problem (AIDA 3.2021). Die Tatsache, dass viele Schutzberechtigte keine Unterkunft in Aussicht haben, wenn sie die Unterbringungseinrichtungen verlassen, hat sich 2020 durch COVID-19 noch verschlimmert. Folglich leben viele Schutzberechtigte auf der Straße oder in Behelfssiedlungen. Durch COVID-19 hat sich die Arbeitslosigkeit in Frankreich 2020 noch verschlimmert, was auch Schutzberechtigte trifft (AIDA 3.2021). Im Zusammenhang mit COVID-19 gibt es bei Test- oder Impfkampagnen keinen Unterschied nach Nationalität oder rechtlichem Status (AIDA 3.2021). . Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021 - JRS Europe - Jesuit Refugee Service Europe (2.2021): From Bad to Worse: Covid-19 Aggravates Existing Gaps in the Reception of Asylum Seekers, https://jrseurope.org/wp-content/uploads/sites/19/2021/03/Covid-and-reception-Report.pdf, Zugriff 24.6.2021 Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Verschiedene Behörden sind in das Asylverfahren eingebunden, darunter die Präfekturen, das Büro für Immigration und Integration (Office français de l’immigration et de l’intégration, OFII) und die eigentliche Asylbehörde: das Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides, OFPRA) (AIDA
- 2021; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021 Dublin-Rückkehrer Anträge von Dublin-Rückkehrern werden wie jeder andere Asylantrag behandelt. Kommt der Betreffende aus einem sicheren Herkunftsstaat, wird das beschleunigte Verfahren angewandt. Hat der Rückkehrer bereits eine endgültig negative Entscheidung der
- Instanz (Cour nationale du droit d’asile, CNDA) erhalten, kann er einen Folgeantrag stellen, so dieser neue Elemente enthält (AIDA 3.2021). Wenn Dublin-Rückkehrer am Flughafen Roissy – Charles de Gaulle ankommen, erhalten sie von der französischen Polizei ein Schreiben, an welche Präfektur sie sich wegen ihres Asylverfahrens zu wenden haben. Dann werden sie zunächst an die Permanence d’accueil d’urgence humanitaire (PAUH) verwiesen. Das ist eine humanitäre Aufnahmeeinrichtung des französischen Roten Kreuzes, die im Bereich des Flughafens tätig ist. Die zuständige Präfektur kann auch weit entfernt liegen und die Rückkehrer müssen die Anfahrt aus eigenem bestreiten. Es gibt dafür keine staatliche Hilfe und auch die PAUH hat nicht die Mittel sie dabei zu unterstützen. Liegt die zuständige Präfektur in Paris und Umgebung, muss sich der Rückkehrer an eine sogenannte Orientierungsplattform (plateforme d’accueil de demandeurs d’asile, PADA) wenden, deren Aufgabe es ist, Termine für die Antragsstellung zu vergeben. Dies ist ein komplizierter Prozess, der zu Verzögerungen in der Antragsstellung von einigen Wochen führen kann. Einige andere Präfekturen registrieren die Anträge der Rückkehrer umgehend und veranlassen deren Unterbringung durch das Büro für Immigration und Integration (Office français de l’immigration et de l’intégration, OFII). In Lyon am Flughafen Saint-Exupéry ankommende Rückkehrer haben dieselben Probleme wie jene, die in Paris ankommen (AIDA 3.2021). Dublin-Rückkehrer werden grundsätzlich wie herkömmliche Antragsteller behandelt. Bezüglich Unterbringung haben sie lediglich Zugang zu den Zentren der Notfall-Unterbringung (siehe dazu Kap. 7.
- Unterbringung, Anm.). Und im Falle, dass es sich bei diesen um Folgeantragsteller handelt, haben sie nur dann Zugang zu Versorgung, wenn ihr Antrag zulässig ist. Der Mangel an Unterbringungsplätzen in Frankreich führt dazu, dass auch viele Dublin-Rückkehrer auf der Straße leben (AIDA 3.2021).Dublin-Rückkehrer werden grundsätzlich wie herkömmliche Antragsteller behandelt. Bezüglich Unterbringung haben sie lediglich Zugang zu den Zentren der Notfall-Unterbringung (siehe dazu Kap. 7.
- Unterbringung, Anmerkung Und im Falle, dass es sich bei diesen um Folgeantragsteller handelt, haben sie nur dann Zugang zu Versorgung, wenn ihr Antrag zulässig ist. Der Mangel an Unterbringungsplätzen in Frankreich führt dazu, dass auch viele Dublin-Rückkehrer auf der Straße leben (AIDA 3.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021 Non-Refoulement Es gibt Berichte über Einreiseverweigerungen und illegale Pushbacks, auch Familien und Minderjährige betreffend, an den Grenzen zu Italien und Spanien (AIDA 3.2021; vgl. HRW 5.5.2021, USDOS 30.3.2021). Es gibt auch einschlägige Gerichtsurteile gegen Präfekturen, die es unterlassen hatten, Asylanträge zu registrieren (AIDA 3.2021).Es gibt Berichte über Einreiseverweigerungen und illegale Pushbacks, auch Familien und Minderjährige betreffend, an den Grenzen zu Italien und Spanien (AIDA 3.2021; vergleiche HRW 5.5.2021, USDOS 30.3.2021). Es gibt auch einschlägige Gerichtsurteile gegen Präfekturen, die es unterlassen hatten, Asylanträge zu registrieren (AIDA 3.2021). Asylverfahren von Personen aus sicheren Herkunftsstaaten werden beschleunigt geführt (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021 - HRW – Human Rights Watch (5.4.2021): France: Police Expelling Migrant Children, https://www.ecoi.net/de/dokument/2050925.html, Zugriff 24.6.2021 - USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: France, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048405.html, Zugriff 24.6.2021 Versorgung Das Büro für Immigration und Integration (Office français de l’immigration et de l’intégration, OFII) ist zuständig für die Unterbringung von Asylwerbern. Nach ihrer Registrierung werden alle AW von den Präfekturen an OFII überwiesen (AIDA 3.2021). Asylwerber über 18 Jahren, die von OFII versorgt werden, erhalten eine Beihilfe (Allocation pour demandeurs d’asile, ADA). Die Höhe der ADA hängt von verschiedenen Faktoren wie Art der Unterkunft, Alter, Anzahl der Kinder usw. ab. Alleinstehende Asylwerber erhalten 204 Euro monatlich, Familien je nach Größe mehr. Erwachsene Asylwerber, die von OFII versorgt werden, aber nicht untergebracht werden können, erhalten zusätzlich EUR 7,40 pro Tag, was für den Zugang zu privat angemieteter Unterkunft als zu wenig kritisiert wird (AIDA 3.2021). Asylwerber haben Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn OFPRA ihren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung nicht entschieden hat und diese Verzögerung nicht vom Antragssteller verschuldet wurde. An die nötige Arbeitserlaubnis zu kommen ist in der Praxis jedoch kompliziert (AIDA 3.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021 Unterbringung Es gibt verschiedene Arten von Unterbringungsstrukturen: CAES (centres d’accueil et d’évaluation des situations): Transitzentren zur Verteilung der Antragsteller auf geeignete Unterkünfte. Kapazität: 3.126 Plätze (AIDA 3.2021). CADA (centres d’accueil pour demandeurs d’asile): Unterbringungszentren für Asylwerber, mit Ausnahme jener in einem Dublin-Verfahren. Diese werden meist für offensichtlich Vulnerable verwendet. Kapazität: 43.632 Plätze (AIDA 3.2021). HUDA (lieux d’hébergement d’urgence pour demandeurs d’asile) und PRAHDA (programme regional d’accueil et d’hébergement des demandeurs d’asile): Zentren zur Notfall-Unterbringung für alle Antragsteller, auch solche in einem Dublin-Verfahren. Kapazität (zusammen): 51.796 Plätze (AIDA 3.2021). Laut Asylgesetz sind die materiellen Aufnahmebedingungen allen Asylwerbern anzubieten. Folgeantragsteller haben nur dann Zugang zu Versorgung, wenn ihr Antrag zulässig ist (AIDA 3.2021). (Für spezifische Informationen siehe entweder Kap.
- Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/ Vulnerable bzw. Kap.
- Dublin-Rückkehrer, Anm.). Während COVID-19 war der Zugang zu Unterbringung durch die Aussetzung der Registrierungsaktivitäten von Mitte März bis Anfang Mai 2020 auf jene Asylwerber beschränkt, die schon vor dem Lockdown registriert worden waren. Gleichzeitig war aber auch die Aufnahmekapazität reduziert, weil die Behörden die Leiter der Zentren aufgefordert hatten, abgelehnten Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen einen verlängerten Aufenthalt in den Aufnahmezentren zu erlauben (AIDA 3.2021). Es wurden auch keine negativen Entscheidungen mehr getroffen und die Fristen für Beschwerden aufgehoben. In der Folge konnten die Betroffenen als Asylwerber in ihren Unterkünften bleiben (JRS 2.2021). Für Personen ohne Unterkunft (Asylwerber, Flüchtlinge und sonstige Obdachlose, einschließlich Franzosen) wurden in dieser Zeit viele Notunterkünfte eröffnet, um die Obdachlosigkeit zu reduzieren. Dennoch ist Obdachlosigkeit unter Migranten weiterhin ein Problem (AIDA 3.2021), die Unterbringungskapazitäten waren in Frankreich auch schon vor der COVID-Pandemie chronisch knapp (JRS 2.2021). Asylwerber können nur untergebracht werden, wenn es genug Kapazitäten gibt. Vulnerable werden dabei priorisiert. Im Jahr 2020 wurden 51% der Asylwerber mit Anspruch auf materielle Versorgung (145.253 Personen) untergebracht (2019 waren es 48% gewesen). Demnach dürften Ende 2020 90.000 Asylwerber nicht untergebracht gewesen sein (AIDA 3.2021). Vor allem in Paris und Calais gibt es informelle Camps von Migranten, die immer wieder aufgelöst werden. Aber auch in anderen Städten ist Obdachlosigkeit unter Migranten ein Problem (AIDA 3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) bietet befristete Unterbringung bei Gastfamilien an (Kapazität unbekannt, Anm.) (JRS 2.2021).Asylwerber können nur untergebracht werden, wenn es genug Kapazitäten gibt. Vulnerable werden dabei priorisiert. Im Jahr 2020 wurden 51% der Asylwerber mit Anspruch auf materielle Versorgung (145.253 Personen) untergebracht (2019 waren es 48% gewesen). Demnach dürften Ende 2020 90.000 Asylwerber nicht untergebracht gewesen sein (AIDA 3.2021). Vor allem in Paris und Calais gibt es informelle Camps von Migranten, die immer wieder aufgelöst werden. Aber auch in anderen Städten ist Obdachlosigkeit unter Migranten ein Problem (AIDA 3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) bietet befristete Unterbringung bei Gastfamilien an (Kapazität unbekannt, Anmerkung (JRS 2.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021 - JRS Europe - Jesuit Refugee Service Europe (2.2021): From Bad to Worse: Covid-19 Aggravates Existing Gaps in the Reception of Asylum Seekers, https://jrseurope.org/wp-content/uploads/sites/19/2021/03/Covid-and-reception-Report.pdf, Zugriff 24.6.2021 - USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: France, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048405.html, Zugriff 24.6.2021 Medizinische Versorgung Asylwerber im regulären Verfahren haben drei Monate nach Antragstellung die Möglichkeit sich zur allgemeinen Krankenversicherung (protection universelle maladie, PUMA) anzumelden und haben damit Zugang zu medizinischer Versorgung. Während der ersten drei Monate besteht Zugang zu medizinischer Notversorgung in Krankenhäusern. Diese Regelung wird wegen negativer Auswirkungen auf die Vulnerabilitätsfeststellung kritisiert. Abgelehnte Asylwerber verlieren nach sechs Monaten die Berechtigung PUMA in Anspruch zu nehmen. Danach können sie von der sogenannten staatlichen medizinische Hilfe (aide médicale de l'état, AME) profitieren, welche medizinische Behandlung in Spitälern und bei Ärzten ermöglicht. Asylwerber, auch solche im beschleunigten und im Dublin-Verfahren, haben Zugang zu den in Krankenhäusern eingerichteten Bereitschaftsdiensten zur ärztlichen Versorgung der Bedürftigsten (permanences d'accès aux soins de santé, PASS) (AIDA 3.2021). Zugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, Asylwerber können aber im Rahmen der PUMA oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nicht-frankophonen Patienten. Traumatisierte oder Opfer von Folter können sich von einigen NGOs betreuen lassen, die sich speziell diesen Themen widmen, z.B. Primo Levi und Comede in Paris, die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, oder das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Frankreich ist aber gering, ungleich verteilt und kann den wachsenden Bedarf nicht decken. Manchmal wird die Lage durch die geografische Entlegenheit der Unterbringungszentren zusätzlich erschwert (AIDA 3.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021 Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass aus den von Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen zu seinem Asylverfahren in Frankreich zu entnehmen sei, dass sein dortiger Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich geprüft und abgewiesen worden sei. Die französischen Behörden hätten das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niemals bezüglich einer Wiederaufnahme
Art. 18Abs.
1 lit b Dublin III-VO ersucht und ergebe sich hieraus eindeutig, dass von Seiten Frankreichs niemals eine Zuständigkeit Österreichs geprüft worden sei. Frankreich habe vom Selbsteintrittsrecht
Art. 17Abs.
1 Dublin III-VO Gebrauch gemacht und sei daher die Zuständigkeit für das Verfahren des Beschwerdeführers auf Frankreich übergangen. Ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Der Beschwerdeführer habe bereits in seinem ersten Asylverfahren in Österreich angeführt, seinen Neffen zu betreuen, was aber für das Bundesverwaltungsgericht nicht ausreichend gewesen sei, um von einem Familienleben iSd Art. 8 EMRK zu sprechen. Der Beschwerdeführer habe kein einziges Mal vorgebracht, wegen seiner in Österreich lebenden Verwandten nach Österreich zurückgekehrt zu sein. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass aus den von Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen zu seinem Asylverfahren in Frankreich zu entnehmen sei, dass sein dortiger Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich geprüft und abgewiesen worden sei. Die französischen Behörden hätten das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niemals bezüglich einer Wiederaufnahme
Artikel 18
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ersucht und ergebe sich hieraus eindeutig, dass von Seiten Frankreichs niemals eine Zuständigkeit Österreichs geprüft worden sei. Frankreich habe vom Selbsteintrittsrecht
Artikel 17
, Absatz eins, Dublin III-VO Gebrauch gemacht und sei daher die Zuständigkeit für das Verfahren des Beschwerdeführers auf Frankreich übergangen. Ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Der Beschwerdeführer habe bereits in seinem ersten Asylverfahren in Österreich angeführt, seinen Neffen zu betreuen, was aber für das Bundesverwaltungsgericht nicht ausreichend gewesen sei, um von einem Familienleben iSd Artikel 8, EMRK zu sprechen. Der Beschwerdeführer habe kein einziges Mal vorgebracht, wegen seiner in Österreich lebenden Verwandten nach Österreich zurückgekehrt zu sein. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurden auch Feststellungen in Zusammenhang mit der aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus getroffen.
- Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde am 12.12.2021 wegen Mangelhaftigkeit der Protokollierung, sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung fristgerecht Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass auf Seite 6/45 die Antwort des Beschwerdeführers falsch protokolliert worden sei, nämlich „ XXXX “, obwohl XXXX die Postleitzahl XXXX habe. Dieser Fehler sei entscheidungswesentlich, weil auf Seite 27 damit argumentiert werde, dass der Beschwerdeführer nicht einmal wisse, dass seine Schwester und deren Familie von ihrer letztmaligen Wohnadresse weggezogen seien und nunmehr in XXXX wohnen würden. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester sei eindeutig ein Abhängigkeitsverhältnis zu bejahen, da sie ihm laufend in einem anderen europäischen Land alimentiert habe, obwohl sie selbst gerade dabei gewesen sei, sich in einem fremden Land eine Existenz aufzubauen. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer jahrelang in Österreich gelebt und sich integriert habe. Er werde vom früheren Bürgermeister von XXXX mit Rat und Tat unterstützt. Frankreich sei ihm hingegen fremd geblieben. Die Familie wohne in einem gemieteten Haus und sei der Beschwerdeführer von der Familie seiner Schwester abhängig. Der Abschiebung nach Frankreich stehe sein intensives Familienleben entgegen.
- Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde am 12.12.2021 wegen Mangelhaftigkeit der Protokollierung, sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung fristgerecht Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass auf Seite 6/45 die Antwort des Beschwerdeführers falsch protokolliert worden sei, nämlich „ römisch 40 “, obwohl römisch 40 die Postleitzahl römisch 40 habe. Dieser Fehler sei entscheidungswesentlich, weil auf Seite 27 damit argumentiert werde, dass der Beschwerdeführer nicht einmal wisse, dass seine Schwester und deren Familie von ihrer letztmaligen Wohnadresse weggezogen seien und nunmehr in römisch 40 wohnen würden. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester sei eindeutig ein Abhängigkeitsverhältnis zu bejahen, da sie ihm laufend in einem anderen europäischen Land alimentiert habe, obwohl sie selbst gerade dabei gewesen sei, sich in einem fremden Land eine Existenz aufzubauen. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer jahrelang in Österreich gelebt und sich integriert habe. Er werde vom früheren Bürgermeister von römisch 40 mit Rat und Tat unterstützt. Frankreich sei ihm hingegen fremd geblieben. Die Familie wohne in einem gemieteten Haus und sei der Beschwerdeführer von der Familie seiner Schwester abhängig. Der Abschiebung nach Frankreich stehe sein intensives Familienleben entgegen.
- Die Beschwerdevorlage langte am 15.12.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Während der Dauer des anhängigen Beschwerdeverfahrens wurden die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie begleitend beobachtet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, brachte am 22.02.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2018 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2019, GZ W156 2200488-1/11E, abgewiesen und erwuchs mit 09.04.2019 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer reiste im April/Mai 2019 freiwillig nach Frankreich aus und hielt sich dort bis zum 11.10.2021 auf. Den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte der Beschwerdeführer am 14.10.
- Laut EURODAC-Abfrage erfolgten erkennungsdienstliche Behandlungen am 22.02.2016 in Österreich, und in Frankreich am 27.06.2019 und am 03.05.
- Das Gebiet der „Dublin-Staaten“ wurde vom Beschwerdeführer zwischenzeitig nicht wieder verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 21.10.2021 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Frankreich, dem die französische Dublinbehörde mit Schreiben vom 03.11.2021 auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 21.10.2021 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Frankreich, dem die französische Dublinbehörde mit Schreiben vom 03.11.2021 auf Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Frankreichs wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Frankreich an. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Frankreich Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist notorisch: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gab es mit Stand 12.01.2022, 1.347.301 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 13.408 Todesfälle; in Frankreich wurden zu diesem Zeitpunkt 11.907.500 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen und wurden bisher 123.104 Todesfälle bestätigt (WHO, 12.01.2022). Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Da sich die epidemiologische Lage innerhalb der EU weitgehend stabilisiert hat, wurden – neben anderen Lockerungen der Corona-Maßnahmen – die Reisebeschränkungen, die eingeführt worden waren, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, wieder schrittweise aufgehoben. Für die derzeit gültigen Einreisevorschriften nach Frankreich wurden von den französischen Behörden die Länderkategorien „grün“, „orange“, „rot“ und „dunkelrot“ definiert. Für Mitgliedsstaaten des Europäischen Raumes, die in die Länderkategorie „grün“ fallen, gilt: Vorlage eines vollständig gültigen Impfnachweises oder eines negativen PCR-/Antigen-Test-Resultats (nicht älter als 24 Stunden bei Abreise) oder eines Genesungszertifikates (mindestens 11 Tage maximal sechs Monate alter positiver PCR-/Antigentest) sowie einer eidesstattlichen Erklärung. Für das ganze Land gilt die Sicherheitsstufe 4 (Hohes Sicherheitsrisiko) (BMEIA, 12.01.2022). Der 24-jährige Beschwerdeführer leidet an keinen akuten lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen oder gesundheitlichen Problemen. Er fällt auch nicht unter die oben angeführten Risikogruppen. Die Schwester des Beschwerdeführers und ihre Familie leben als Asylberechtigte in Österreich. Der Beschwerdeführer wohnt mit der Familie seiner Schwester in einem gemeinsamen Haushalt. Eine besonders intensive Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester kann nicht festgestellt werden. Sonstige familiäre oder besonders ausgeprägte private oder berufliche Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen nicht. Der Beschwerdeführer weist keine besondere Integrationsverfestigung in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat freiwillig auf Aufnahme in die staatliche Grundversorgung verzichtet.
- Beweiswürdigung: 2.1 Die Feststellungen zum Verfahrensgang, dem Erstverfahren, dem Reiseweg und den Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich und Frankreich ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren ergeben sich aus dem, im Verwaltungsakt befindlichen, Schriftwechsel zwischen der österreichischen und französischen Dublinbehörde. Die Feststellung zu seinem über zweijährigen Aufenthalt in Frankreich stützt sich auf die Angaben des Beschwerdeführers und den Akteninhalt. 2.2 Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur allgemeinen und medizinischen Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in Frankreich nicht maßgeblich geändert hat. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das französische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Frankreich den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Frankreich wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Eine den Beschwerdeführer konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Frankreich wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). 2.
- Die getroffenen notorischen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen. Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell, sie zeichnen allerdings – angesichts der derzeit sich schnell ändernden Gegebenheiten in Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 – naturgemäß ein Bild der Versorgung von Asylwerbern in Frankreich, welches sich auf den Zeitraum vor Ausbruch der Pandemie bezieht. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind, weshalb auch entsprechende Maßnahmen gesetzt werden beziehungsweise wurden (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), um die Ausbreitung von COVID-19 hintanzuhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen zu können. In diesem Sinne wurde in den Mitgliedstaaten der EU auch die Durchführung von Überstellungen beziehungsweise die Übernahme von Dublin-Rückkehrern temporär ausgesetzt. Nachdem sich die epidemiologische Lage innerhalb der EU weitgehend stabilisiert hat und vor dem Hintergrund der sukzessiven Aufhebungen von Reisebeschränkungen, sind zahlreiche Mitgliedstaaten, die im regen Austausch miteinander stehen, mittlerweile aber dazu übergegangen, Überstellungen von Dublin-Rückkehrern (sowohl „in“ als auch „out“) wieder durchzuführen. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Pandemie noch nicht überstanden ist, es ist aber davon auszugehen, dass etwaig daraus resultierende erneute Überstellungshindernisse jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung (vgl. die in Art. 29 Dublin III-VO geregelte grundsätzliche sechsmonatige Überstellungfrist) überwunden sein werden. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Pandemie noch nicht überstanden ist, es ist aber davon auszugehen, dass etwaig daraus resultierende erneute Überstellungshindernisse jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung vergleiche die in Artikel 29, Dublin III-VO geregelte grundsätzliche sechsmonatige Überstellungfrist) überwunden sein werden. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basieren im Wesentlichen auf seinen eigenen Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit dem Akteninhalt. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basieren im Wesentlichen auf seinen eigenen Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit dem Akteninhalt. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Ebenfalls aus der Aktenlage sowie den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich die sonstigen festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Verzicht auf die staatliche Grundversorgung ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt und der Aussage des Beschwerdeführers.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-VO relevant.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3, 7, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-VO relevant. 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): 3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): 3.1.
- In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Frankreichs letztlich darin begründet, dass die französische Dublinbehörde, nachdem der Beschwerdeführer dort einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, in das Asylverfahren eintrat und der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit b der Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. 3.1.
- In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Frankreichs letztlich darin begründet, dass die französische Dublinbehörde, nachdem der Beschwerdeführer dort einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, in das Asylverfahren eintrat und der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf der Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Frankreich finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Frankreichs ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre:Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre: 3.1.
- Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:3.1.
- Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:
Art. 4GRC bzw.
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 4, GRC bzw.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung
§§ 5Asyl
G und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten
Art. 3und/oder Art.
8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. (vgl dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung
Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten
Artikel 3
, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. vergleiche dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.). 3.1.2.1. Kritik am französischen Asylwesen/die Situation in Frankreich Der angefochtene Bescheid enthält für den gegenständlichen Fall hinreichende Feststellungen zum französischen Asylwesen. Diese stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte aktuelle Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen, und wurden ausgewogen zusammengestellt. Im Übrigen ist hinsichtlich der Feststellungen älteren Datums anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Frankreich in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Hinsichtlich der derzeitigen Situation in Zusammenhang mit COVID-19 ist an dieser Stelle auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Vor dem Hintergrund der gegenständlich herangezogenen Länderberichte und der verwaltungsbehördlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Frankreich überstellt werden, aufgrund der französischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Frankreich im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Zunächst ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Frankreich praktisch auf der Straße gelebt und von den französischen Behörden keine Hilfe bekommen habe, weil er ein „österreichischer Dublin-Fall“ sei und dorthin zurückmüsse, nicht glaubhaft ist. Dass die französische Dublinbehörde Österreich nicht als für den Beschwerdeführer zuständig sieht, ergibt sich schon aus der ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme
Art. 18Abs.
1 lit b Dublin III-VO. Frankreich stellte auch zu keinem früheren Zeitpunkt ein Wiederaufnahmegesuch an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Aus der Zustimmung Frankreichs
Art. 18Abs.
1 lit b Dublin III-VO geht weiters hervor, dass über sein Asylverfahren in Frankreich noch nicht entschieden wurde. Dabei handelt es sich vermutlich um den Asylantrag, den der Beschwerdeführer laut EURODAC-Abfrage am 03.05.2021 in Frankreich stellte, fünf Monate bevor er zurück nach Österreich reiste, um hier einen weiteren Asylantrag zu stellen. Zunächst ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Frankreich praktisch auf der Straße gelebt und von den französischen Behörden keine Hilfe bekommen habe, weil er ein „österreichischer Dublin-Fall“ sei und dorthin zurückmüsse, nicht glaubhaft ist. Dass die französische Dublinbehörde Österreich nicht als für den Beschwerdeführer zuständig sieht, ergibt sich schon aus der ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO.
Frankreich stellte auch zu keinem früheren Zeitpunkt ein Wiederaufnahmegesuch an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Aus der Zustimmung Frankreichs
Artikel 18
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO geht weiters hervor, dass über sein Asylverfahren in Frankreich noch nicht entschieden wurde. Dabei handelt es sich vermutlich um den Asylantrag, den der Beschwerdeführer laut EURODAC-Abfrage am 03.05.2021 in Frankreich stellte, fünf Monate bevor er zurück nach Österreich reiste, um hier einen weiteren Asylantrag zu stellen. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass er in Frankreich kein faires Verfahren erwarten könne, ist dies ebenfalls nicht glaubhaft. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit offensteht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Refoulementschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind. Die Angaben des Beschwerdeführers finden zudem in den Länderfeststellungen Deckung, gab dieser doch selbst an, einvernommen worden zu sein und gegen eine negative Entscheidung mithilfe einer Rechtsberaterin Beschwerde erhoben zu haben. Selbst wenn der Beschwerdeführer eine negative Entscheidung bekommen hat, lässt dies keinesfalls den Schluss zu, dass sein Verfahren in Frankreich nicht ordnungsgemäß geführt wurde. Negative Entscheidungen ergehen in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union, so auch in Österreich, wo der Asylantrag des Beschwerdeführers ebenfalls bereits einmal abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer musste also davon ausgehen, dass es auch in Frankeich zu einer negativen Entscheidung kommen kann. Aus den Länderberichten ergibt sich zweifelsfrei, dass Anträge von Dublin-Rückkehrern wie jeder andere Asylantrag behandelt werden. Wenn der Rückkehrer bereits eine endgültige negative Entscheidung der
- Instanz erhalten hat, kann er einen Folgeantrag stellen, so dieser neue Elemente enthält. Zugang zu Versorgung haben sie nur, wenn der Folgeantrag zulässig ist. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kann hierin nicht erkannt werden. Dublin-Rückkehrer werden in Frankreich wie andere Antragsteller behandelt, mit der Ausnahme, dass sie lediglich Zugang zu Notunterbringungen (HUDA und PRAHDA) haben. Diese Zentren haben zusammen eine Kapazität von 51.796 Plätzen. Asylwerber können nur untergebracht werden, wenn es genug Kapazitäten gibt und Vulnerable werden priorisiert. Obdachlosigkeit unter Migranten ist ein Problem. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) bietet befristete Unterbringung bei Gastfamilien an. Aus den Länderberichten ergibt sich zweifelsfrei, dass Anträge von Dublin-Rückkehrern wie jeder andere Asylantrag behandelt werden. Wenn der Rückkehrer bereits eine endgültige negative Entscheidung der
- Instanz erhalten hat, kann er einen Folgeantrag stellen, so dieser neue Elemente enthält. Zugang zu Versorgung haben sie nur, wenn der Folgeantrag zulässig ist. Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK kann hierin nicht erkannt werden. Dublin-Rückkehrer werden in Frankreich wie andere Antragsteller behandelt, mit der Ausnahme, dass sie lediglich Zugang zu Notunterbringungen (HUDA und PRAHDA) haben. Diese Zentren haben zusammen eine Kapazität von 51.796 Plätzen. Asylwerber können nur untergebracht werden, wenn es genug Kapazitäten gibt und Vulnerable werden priorisiert. Obdachlosigkeit unter Migranten ist ein Problem. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) bietet befristete Unterbringung bei Gastfamilien an. Weiters geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass in Frankreich eine Beihilfe (ADA) für Asylwerber besteht. Die Höhe der ADA hängt von verschiedenen Faktoren, wie Art der Unterkunft, Alter, Anzahl der Kinder usw. ab. Alleinstehende Asylwerber erhalten EUR 204,00 monatlich. Erwachsene Asylwerber, die vom Büro für Immigration und Integration versorgt werden, aber nicht untergebracht werden können, erhalten zusätzlich EUR 7,40 pro Tag, was für den Zugang zu privat angemieteter Unterkunft als zu wenig kritisiert wird. Der Beschwerdeführer war auch in seinem Vorbringen hinsichtlich seines Aufenthalts in Frankreich unglaubwürdig. Während er in der Erstbefragung noch angab zwei Jahre in Paris in einem Flüchtlingscamp untergebracht gewesen zu sein, brachte er in der Einvernahme im Widerspruch dazu vor, zwei Jahre praktisch auf der Straße gelebt zu haben. Wenig später gab er in derselben Einvernahme zudem an, die ersten fünf Monate in Frankreich auf der Straße gelebt zu haben, dann bis zu dessen Schließung in einem Flüchtlingsheim und in der Folge wieder auf der Straße beziehungsweise bei einem Freund. Besonders auffallend ist, dass der Beschwerdeführer erst in der Einvernahme vorbrachte, auf der Straße gelebt zu haben, nicht aber in der Erstbefragung. Abschließend ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht nicht davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer während seines laufenden Asylverfahrens Versorgungsleistungen rechtswidrig verweigert wurden. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine konkreten, gegen seine Person gerichteten Vorfälle vorbrachte und auch sonst kein Vorbringen erstattete, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der französischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Als einzigen Grund für seine erneute Einreise und Antragstellung in Österreich, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Frankreich eine Ausreiseaufforderung bekommen habe. Es ist im Zuge dessen jedoch festzuhalten, dass es nicht dem Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft die Zuständigkeit Frankreichs ergeben haben. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber/innen losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Frankreich überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Frankreich und die Situation von Asylwerbern dort geben im Ergebnis verfahrensgegenständlich keinen Anlass, ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Es gibt keine Informationen dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich nach Frankreich überstellt worden ist, ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gedroht hätte. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Frankreich und die Situation von Asylwerbern dort geben im Ergebnis verfahrensgegenständlich keinen Anlass, ein „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Es gibt keine Informationen dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich nach Frankreich überstellt worden ist, ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK gedroht hätte. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in Frankreich aufgrund der dortigen Lebensumstände, die ihn als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in Frankreich aufgrund der dortigen Lebensumstände, die ihn als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände vergleiche EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo). Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaig konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Frankreich und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme
Art. 39EGRM-Verf
O, geltend zu machen. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaig konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Frankreich und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme
Artikel 39, EGRM-Verf
O, geltend zu machen. 3.1.2.
- Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Frankreich: Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vgl. ferner EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082; 10.08.2017, Ra 2016/20/0105).Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vergleiche ferner EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082; 10.08.2017, Ra 2016/20/0105). Wie festgestellt, sind beim Beschwerdeführer keiner Hinweise auf das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung oder schweren psychischen Beschwerden vor und befindet er sich nicht in ärztlicher Behandlung. Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Frankreich als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt. Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung nach Frankreich als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt. In Frankreich ist zudem ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet; der Zugang ist auch in der Praxis gewährleistet. Asylwerber, auch solche im Dublin-Verfahren, haben Zugang zu den im Krankenhaus eingerichteten Bereitschaftsdiensten zur ärztlichen Versorgung der Bedürftigsten. Abgelehnte Asylwerber verlieren nach sechs Monaten die Berechtigung die allgemeine Krankenversicherung (PUMA) in Anspruch zu nehmen, können danach aber von der sogenannten staatlichen medizinischen Hilfe (AME) profitieren, welche medizinische Behandlung in Spitälern und bei Ärzten ermöglicht. Nur der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell 24 Jahre alt ist und an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist somit hierzu nicht erkennbar.Nur der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell 24 Jahre alt ist und an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ist somit hierzu nicht erkennbar. Losgelöst von der individuellen Situation des Beschwerdeführers darauf hinzuweisen, dass die aktuelle Corona-Pandemie – unter Beachtung der maximalen Überstellungsfrist von sechs Monaten aus der Dublin-III-VO als Schranke – zur Zeit kein generelles Überstellungshindernis auszulösen vermag, selbst wenn derzeit eine Reisewarnung für Frankreich gilt. Gegenständlich besteht daher im Kontext eines Eilverfahrens zur Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat unmittelbare Entscheidungspflicht für das erkennende Gericht und widerspräche etwa eine Zurückverweisung hier offenkundig dem Unionsrecht. 3.1.
- Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:3.1.
- Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
Art. 8Abs.
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege. Im gegenständlichen Fall lebt die Schwester des Beschwerdeführers, zusammen mit ihrem Mann und sechs Kindern in Österreich und sind diese allesamt asylberechtigt. Der Beschwerdeführer versuchte darzutun, dass eine Abhängigkeit der Schwester durch die Unterstützung durch den Beschwerdeführer bei der Betreuung seiner Nichten und Neffen, insbesondere des behinderten Neffen XXXX , besteht. Er gab in diesem Zusammenhang an, sich um seine Neffen und Nichten zu kümmern, da er im Moment nicht arbeiten dürfe. Davon abgesehen, dass man aus dieser Beschreibung der Unterstützungstätigkeit (so wünschenswert und hilfreich eine solche auch sein mag) nicht auf das Vorliegen einer Abhängigkeit schließen kann, ist anzumerken, dass die Betreuung seines Neffen auch schon in seinem ersten Asylverfahren in Österreich vorgebracht und dementsprechend im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts behandelt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht kam jedoch damals nicht zu dem Schluss, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers bzw. die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Neffen ausreichend für die Bejahung eines intensiven Familienlebens und eines Aufenthaltstitels sind. Hierzu ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Schwester und deren Kinder aus freien Stücken verlassen hat und illegal nach Frankreich weitergereist ist. In diesen zwei Jahren waren die Schwester des Beschwerdeführers und deren Mann offensichtlich in der Lage, sich ohne Hilfe des Beschwerdeführers um ihre Kinder zu kümmern. Im gegenständlichen Fall kehrte der Beschwerdeführer, seinen eigenen Angaben nach, auch nicht deswegen nach Österreich zurück, um seine Schwester bei der Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen, sondern weil er in Frankreich einen negativen Bescheid mit einer Ausreiseaufforderung bekommen habe. Die Betreuung seines Neffen bzw. die Unterstützung seiner Schwester schützt der Beschwerdeführer wie schon in seinem Erstverfahren nur vor, um seine Außerlandesbringung zu verhindern und mit allen Mitteln einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Zu bemerken ist auch, dass der Beschwerdeführer angab, sich um seine Nichten und Neffen zu kümmern, da er nicht arbeiten dürfe. Diese Aussage deutet daraufhin, dass er die Unterstützung seiner Schwester als nur vorübergehend ansieht und sie früher oder später mit der Betreuung ihrer Kinder erneut alleine lassen wird. Es lässt sich dementsprechend keine intensive Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Neffen XXXX feststellen. Im gegenständlichen Fall lebt die Schwester des Beschwerdeführers, zusammen mit ihrem Mann und sechs Kindern in Österreich und sind diese allesamt asylberechtigt. Der Beschwerdeführer versuchte darzutun, dass eine Abhängigkeit der Schwester durch die Unterstützung durch den Beschwerdeführer bei der Betreuung seiner Nichten und Neffen, insbesondere des behinderten Neffen römisch 40 , besteht. Er gab in diesem Zusammenhang an, sich um seine Neffen und Nichten zu kümmern, da er im Moment nicht arbeiten dürfe. Davon abgesehen, dass man aus dieser Beschreibung der Unterstützungstätigkeit (so wünschenswert und hilfreich eine solche auch sein mag) nicht auf das Vorliegen einer Abhängigkeit schließen kann, ist anzumerken, dass die Betreuung seines Neffen auch schon in seinem ersten Asylverfahren in Österreich vorgebracht und dementsprechend im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts behandelt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht kam jedoch damals nicht zu dem Schluss, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers bzw. die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Neffen ausreichend für die Bejahung eines intensiven Familienlebens und eines Aufenthaltstitels sind. Hierzu ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Schwester und deren Kinder aus freien Stücken verlassen hat und illegal nach Frankreich weitergereist ist. In diesen zwei Jahren waren die Schwester des Beschwerdeführers und deren Mann offensichtlich in der Lage, sich ohne Hilfe des Beschwerdeführers um ihre Kinder zu kümmern. Im gegenständlichen Fall kehrte der Beschwerdeführer, seinen eigenen Angaben nach, auch nicht deswegen nach Österreich zurück, um seine Schwester bei der Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen, sondern weil er in Frankreich einen negativen Bescheid mit einer Ausreiseaufforderung bekommen habe. Die Betreuung seines Neffen bzw. die Unterstützung seiner Schwester schützt der Beschwerdeführer wie schon in seinem Erstverfahren nur vor, um seine Außerlandesbringung zu verhindern und mit allen Mitteln einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Zu bemerken ist auch, dass der Beschwerdeführer angab, sich um seine Nichten und Neffen zu kümmern, da er nicht arbeiten dürfe. Diese Aussage deutet daraufhin, dass er die Unterstützung seiner Schwester als nur vorübergehend ansieht und sie früher oder später mit der Betreuung ihrer Kinder erneut alleine lassen wird. Es lässt sich dementsprechend keine intensive Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Neffen römisch 40 feststellen. In der Beschwerde wird auch die finanzielle Abhängigkeit des Beschwerdeführers zu seiner Schwester behauptet. Hierzu ist jedoch zu bemerken, dass diese finanzielle Abhängigkeit ausschließlich auf dem freiwilligen Verzicht des Beschwerdeführers auf Leistungen aus der Grundversorgung beruht, wodurch sich der Beschwerdeführer absichtlich in diese finanzielle Abhängigkeit begeben hat. Diese wird jedoch dadurch relativiert, dass es dem Beschwerdeführer offensteht, jederzeit wieder an der Grundversorgung teilzunehmen. Diesfalls würden alle seine Bedürfnisse vom Staat gedeckt werden. Zudem sind die finanziellen Zuwendungen, die der Beschwerdeführer von seiner Schwester erhält bzw. in Frankreich erhalten hat, als unter Geschwistern üblich anzusehen und vermögen ebenfalls keine finanzielle Abhängigkeit zu begründen. Es liegt auch keine gegenseitige Pflegebedürftigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester vor. Abschließend kann nur eine übliche emotionale Bindung zwischen den Geschwistern erkannt werden, die jedoch alleine nicht ausreicht, um ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK zu begründen. Abschließend kann nur eine übliche emotionale Bindung zwischen den Geschwistern erkannt werden, die jedoch alleine nicht ausreicht, um ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK zu begründen. Der Schwester steht es natürlich frei den Beschwerdeführer in Frankreich weiterhin finanziell zu unterstützen, wie sie es bereits zuvor getan hat. Auch kann der Kontakt telefonisch oder über soziale Medien aufrechterhalten werden. Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach es bei der Protokollierung der Einvernahme hinsichtlich der Adresse der Schwester zu einem Fehler gekommen sei, ist festzuhalten, dass es richtig ist, dass die angeführte und von dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Folge verwendete Postleitzahl von XXXX falsch ist. Aus dem angefochtenen Bescheid geht jedoch eindeutig hervor, dass sich die Ablehnung eines intensiven Familienlebens des Beschwerdeführers mit seiner Schwester nicht nur auf die in der Beschwerde beanstandete Argumentation hinsichtlich der Adresse der Schwester stützt. Das Vorbringen ist somit nicht geeignet, die obigen Ausführungen zu entkräften. Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach es bei der Protokollierung der Einvernahme hinsichtlich der Adresse der Schwester zu einem Fehler gekommen sei, ist festzuhalten, dass es richtig ist, dass die angeführte und von dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Folge verwendete Postleitzahl von römisch 40 falsch ist. Aus dem angefochtenen Bescheid geht jedoch eindeutig hervor, dass sich die Ablehnung eines intensiven Familienlebens des Beschwerdeführers mit seiner Schwester nicht nur auf die in der Beschwerde beanstandete Argumentation hinsichtlich der Adresse der Schwester stützt. Das Vorbringen ist somit nicht geeignet, die obigen Ausführungen zu entkräften. Die Anordnung zur Außerlandesbringung stellt auch keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers dar. Während seines dreimonatigen Aufenthalts in Österreich kam dem Beschwerdeführer nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass einem Aufenthalt von weniger als fünf Jahren in der Regel keine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 6.9.2017, Ra 2017/20/0209 und VwGH vom 25.4.2018, Ra 2018/18/0187) und etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen (vgl. dazu VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). Die Anordnung zur Außerlandesbringung stellt auch keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers dar. Während seines dreimonatigen Aufenthalts in Österreich kam dem Beschwerdeführer nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass einem Aufenthalt von weniger als fünf Jahren in der Regel keine maßgebliche Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 6.9.2017, Ra 2017/20/0209 und VwGH vom 25.4.2018, Ra 2018/18/0187) und etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen vergleiche dazu VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). Der Beschwerdeführer legte diverse Integrationsunterlagen vor. Festzuhalten ist hierzu jedoch, dass diese alle aus der Zeit seines ersten Asylverfahrens stammen, in diesem auch bereits vorgelegt worden und demensprechend in der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, GZ W156 2200488-1/11E, gewürdigt wurden und zu keinem positiven Ausgang seines Asylantrages geführt haben. Seit seiner Rückkehr nach Österreich setzte der Beschwerdeführer keine weiteren Integrationsmaßnahmen und ging keiner Erwerbstätigkeit nach. Es liegt demnach keinesfalls eine ausreichende Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft vor. Im Falle des Beschwerdeführers fällt auch die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften erheblich ins Gewicht. Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
§ 9BFA-VG zulässig ist.
Die Zulässigkeit der Abschiebung
§ 61Abs.
2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich (wie insbesondere solche in Zusammenhang mit der COVID-19 -Pandemie) in der gegenständlichen Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben; Die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt sowie unter Beachtung der in der Dublin III-VO normierten Fristen (Art. 29 Dublin III-VO; siehe auch VfGH 26.06.2020, E 1558/2020-12).Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich (wie insbesondere solche in Zusammenhang mit der COVID-19 -Pandemie) in der gegenständlichen Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben; Die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt sowie unter Beachtung der in der Dublin III-VO normierten Fristen (Artikel 29, Dublin III-VO; siehe auch VfGH 26.06.2020, E 1558/2020-12). 3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte
§ 21Abs. 6a i
Vm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahmevon der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl. dazu zudem die Entscheidung des VwGH vom 05.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. 3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Absatz 6 a, leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahmevon der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vergleiche dazu zudem die Entscheidung des VwGH vom 05.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. 3.4. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 17BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.3.4.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W212.2249324.1.00