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{'item': 'W217 2250430-1'}

Obsah (8)§ 42Art. 133§ 6§ 45§ 28Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2022 GeschäftszahlW217 2250430-1 SpruchW217 2250430-1/4E, W217 2250430-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 42

und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Mag. Sascha Flatz, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom 23.08.2021, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.12.2021, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung " in den Behindertenpass liegen nicht vor. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 60 v.H. Im Rahmen eines Verfahrens nach dem Familienlastenausgleichsgesetz wurde von Frau Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, in ihrem Gutachten vom 09.11.2016 Folgendes ausgeführt: Im Rahmen eines Verfahrens nach dem Familienlastenausgleichsgesetz wurde von Frau Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, in ihrem Gutachten vom 09.11.2016 Folgendes ausgeführt: „Anamnese: Die letzte Begutachtung erfolgte 2012-01-23 mit Anerkennung von gesamt 60% GdB für die Diagnose Klumpfuss bds. Derzeitige Beschwerden: Wurde an beiden Füße 2014+2016 neuerlich operiert, ohne wesentliche Besserung. Muss nach wie vor orthopädische Schuhe und in der Nacht Schienen tragen. Hat auch Schmerzen beim Gehen, kann nur kurze Strecken gehen. Wird vom Vater in die Schule gebracht, weil der Weg zu weit ist, ist vom Turnen befreit Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: orthopädische Schuhe, Schienenversorgung Sozialanamnese: Gymnasium 2 Klasse Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): SMZ- XXXX Orthopädische Abteilung vom 08.11.2016 Klumpfuß bds. Z.n. dorsaler Release+Achillessehenverlängerung bds 2005, korrigierender Eingriff bei flat top Talus bds 2014, Metallentfernung 2016, persistierende Belastungsschmerzen nach kurzer Gehstrecken ( 50 m), eingeschränkte Dorsalflexion OSG bds SMZ- römisch 40 Orthopädische Abteilung vom 08.11.2016 Klumpfuß bds. Z.n. dorsaler Release+Achillessehenverlängerung bds 2005, korrigierender Eingriff bei flat top Talus bds 2014, Metallentfernung 2016, persistierende Belastungsschmerzen nach kurzer Gehstrecken ( 50 m), eingeschränkte Dorsalflexion OSG bds Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: zufriedenstellend Ernährungszustand: zufriedenstellend Größe: 154,00 cm Gewicht: 41,00 kg Blutdruck: -/- Status (Kopf / Fußschema) – Fachstatus: 11 Jahre Cor/ Pulmo/ Abdomen: ob OE Extremitäten+WS: frei beweglich UE: Unterschenkelmuskulatur deutlich verschmächtigt, hochgradig eingeschränkte Dorsalflexion, reaktionslose Narbe. Zehenspitzen und Fersengang bzw Stand nicht möglich Gesamtmobilität – Gangbild: einem Steppergang bds. entsprechend Psycho(patho)logischer Status: unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB 01 Klumpfuss bds (Fussdeformität bds) oberer Rahmensatz, da trotz operativer und physiotherapeutischer Massnahmen hochgradige Funktionseinschränkung im Sprunggelenk vorliegt. 02.05.37 60 vH Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: - Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu Vorgutachten: keine Änderung zum Vorgutachten Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: X ja römisch zehn ja GdB liegt vor seit: 07/2005 GdB liegt vor seit: 07 aus 2005, X Nachuntersuchung: in 5 Jahren“ 2. Am 04.05.2021 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einlangend begehrten die gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers unter Vorlage eines Kurzbriefes vom 29.04.2021 des XXXX die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.2. Am 04.05.2021 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einlangend begehrten die gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers unter Vorlage eines Kurzbriefes vom 29.04.2021 des römisch 40 die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. 2.1 Zur Überprüfung des Antrages hat die belangte Behörde ein Gutachten eingeholt. In ihrem Sachverständigengutachten vom 07.07.2021 führt Frau Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am selben Tag, aus:2.1 Zur Überprüfung des Antrages hat die belangte Behörde ein Gutachten eingeholt. In ihrem Sachverständigengutachten vom 07.07.2021 führt Frau Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am selben Tag, aus: „Anamnese: Siehe auch FLAG vom 09.11.2016 Klumpfuss beidseits 60% NU in 5 Jahren Derzeitige Beschwerden: Ich kann nicht viel gehen, wenn ich lange gehe, bekomme ich Schmerzen vor allem in den Sprunggelenken auf beiden Seiten. Das wechselt, einmal ist die eine Seite schlimmer, einmal die andere Seite. Ich kann nur ungefähr 50m gehen. Laut Auskunft des Vaters: Das Hauptproblem ist, dass bei meinem Sohn die Knochen aufeinanderstoßen. Jetzt soll mein Sohn auch orthopädische Schuhe bekommen. Von orthopädischer Seite her sind sie nicht der Meinung, dass sich operativ etwas verbessern könnte. Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Schienenversorgung für die Nacht, Schuheinlagen Sozialanamnese: Berufsschule zum Orthopädietechniker, lebt bei den Eltern Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Sozialmedizinisches Zentrum XXXX vom 29.4.2021 Sozialmedizinisches Zentrum römisch 40 vom 29.4.2021 Diagnose: Klumpfuß beidseits, Zustand nach Achillessehnenverlängerung und dorsalem Release beidseits 2005… (nicht lesbar). Gehstrecke auf ca. 100m derzeit. Aufgrund OSG Schmerzen beidseits. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 195,00 cm Gewicht: 85,00 kg Blutdruck: -/- Klinischer Status – Fachstatus: 16 Jahre Cor/ Pulmo/ Abdomen: ob OE Extremitäten+WS: frei beweglich UE: Unterschenkelmuskulatur deutlich verschmächtigt, links mehr als rechts, Deutliche Valgusfehlstelling der Beinachse hochgradig eingeschränkte Dorsalflexion, reaktionslose Narbe. Zehenspitzen und Fersengang bzw Stand nicht möglich Gesamtmobilität – Gangbild: einem Steppergang bds. entsprechend; kein Gehbehelf, trägt Turnschuhe Status Psychicus: unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Klumpfuss bds (Fussdeformität bds) Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: - - ,  Dauerzustand 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? , Keine , 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein Gutachterliche Stellungnahme: Es liegt zwar aufgrund der Klumpfüsse beidseits eine Gangbildstörung vor, trotzdem das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Das Tragen von orthopädischen Schuhe ist zumutbar und erschwert die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht. Das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich.“ 2.2. Im Rahmen des hierzu erteilten Parteiengehörs wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch dessen gesetzlichen Vertreters, vorgebracht, sein Zustand habe sich in den vergangenen Wochen massiv verschlechtert. In der Folge langte bei der belangten Behörde ein Befundbericht von OA Dr. XXXX , Leiter der Kinderorthopädie Ambulanz der Abteilung für Orthopädie und Traumatologie in der Klinik XXXX , vom 12.08.2021 ein.In der Folge langte bei der belangten Behörde ein Befundbericht von OA Dr. römisch 40 , Leiter der Kinderorthopädie Ambulanz der Abteilung für Orthopädie und Traumatologie in der Klinik römisch 40 , vom 12.08.2021 ein. 2.3. Die bereits befasste Ärztin für Allgemeinmedizin, Frau Dr. XXXX , führt hierzu in ihrem Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 19.08.2021 wie folgt aus:2.3. Die bereits befasste Ärztin für Allgemeinmedizin, Frau Dr. römisch 40 , führt hierzu in ihrem Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 19.08.2021 wie folgt aus: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): siehe auch VGA vom 05.07.2021 „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): , siehe auch VGA vom 05.07.2021 Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Klumpfuss bds (Fussdeformität bds) Die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ist zumutbar Dagegen wurde am 22.07.21 Einspruch erhoben, mit der Begründung, dass sich in den letzten Wochen der Zustand massiv verschlechtert habe Nachgereichter Befund Klinik XXXX vom 12.8.2021 Nachgereichter Befund Klinik römisch 40 vom 12.8.2021 Diagnose: Z.n. Klumpfu beidseits Zustand nach Hemiepiphyseodese ventrale distale Tibia bei Flat top- Talus nach Klumpfu OP 2016 Hohlfuß bds Diagnose: , Z.n. Klumpfu beidseits , Zustand nach Hemiepiphyseodese ventrale distale Tibia bei Flat top- Talus nach Klumpfu OP 2016 , Hohlfuß bds Eingeschränkte Beweglichkeit im OSG beidseits mit Dorsalflexion o, Genu recurvatum bds. Beinverkürzung links 2,5 cm mit Schuhausgleich versorgt Dekurs: Laut Angabe des Patienten bestehen derzeit wiederholt auftretende Episoden von einer deutlichen Reduktion der Gehstrecke aufgrund von Schmerzen im oberen Sprunggelenk beidseits. In diesen immer wieder auftretenden Phasen ist die Gehstrecke auf unter 50 m reduziert. Dekurs: , Laut Angabe des Patienten bestehen derzeit wiederholt auftretende Episoden von einer deutlichen Reduktion der Gehstrecke aufgrund von Schmerzen im oberen Sprunggelenk beidseits. In diesen immer wieder auftretenden Phasen ist die Gehstrecke auf unter 50 m reduziert. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: - Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Klumpfuss bds (Fussdeformität bds) Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: -  Dauerzustand , , 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine keine , 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein nein , Gutachterliche Stellungnahme: der nachgereichte Befund beinhaltet keine neuen Erkenntnisse. Im Dekurs werden lediglich die subjektiven Angaben des Antragstellers wiedergegeben. Eine objektivierbare Befundverschlechterung, welche befundmäßig untermauert ist liegt jedoch nicht vor. Es liegt zwar aufgrund der Klumpfüsse beidseits eine Gangbildstörung vor, trotzdem das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Das Tragen von orthopädischen Schuhe ist zumutbar und erschwert die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht. Das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich.“ 2.4. Mit Bescheid vom 23.08.2021 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung“ Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Die Abweisung wurde mit dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung begründet. Als Beilagen zum Bescheid wurden das Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 07.07.2021 sowie deren Aktengutachten vom 19.08.2021 übermittelt.Als Beilagen zum Bescheid wurden das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 07.07.2021 sowie deren Aktengutachten vom 19.08.2021 übermittelt. 3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Mag. Flatz, Rechtsanwalt, fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, ihm sei von der belangten Behörde am 14.04.2021 ein unbefristeter Behindertenpass, gültig ab 14.10.2020, ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer leide unter anderem an beiden unteren Extremitäten an einem Klumpfuß. Der Grad der Behinderung betrage 60 %. Am 29.04.2021 habe der Beschwerdeführer die Orthopädische Abteilung der Klinik XXXX aufgesucht. Bei dieser Untersuchung sei unter anderem die Diagnose Klumpfuß beidseits gestellt worden. Weiters sei ein Zustand nach einer Achillessehnenverlängerung und dorsalem Release beidseits 2005 diagnostiziert worden. Es bestehe beim Beschwerdeführer eine eingeschränkte Beweglichkeit in der Dorsalflexion im oberen Sprunggelenk beidseits sowie Belastungsschmerzen im oberen Sprunggelenk.3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Mag. Flatz, Rechtsanwalt, fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, ihm sei von der belangten Behörde am 14.04.2021 ein unbefristeter Behindertenpass, gültig ab 14.10.2020, ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer leide unter anderem an beiden unteren Extremitäten an einem Klumpfuß. Der Grad der Behinderung betrage 60 %. Am 29.04.2021 habe der Beschwerdeführer die Orthopädische Abteilung der Klinik römisch 40 aufgesucht. Bei dieser Untersuchung sei unter anderem die Diagnose Klumpfuß beidseits gestellt worden. Weiters sei ein Zustand nach einer Achillessehnenverlängerung und dorsalem Release beidseits 2005 diagnostiziert worden. Es bestehe beim Beschwerdeführer eine eingeschränkte Beweglichkeit in der Dorsalflexion im oberen Sprunggelenk beidseits sowie Belastungsschmerzen im oberen Sprunggelenk. 2016 sei der Beschwerdeführer wegen der Beschwerden aufgrund seiner Klumpfüße operiert worden und bestehe nun ein Zustand nach einer Hemiepiphyseodese sowie ventrale, distale Tibia bei Flat-Top-Talus. Die Gehstrecke sei für den Beschwerdeführer auf 100 m reduziert worden. Nunmehr habe sich der Zustand des Beschwerdeführers jedoch massiv verschlechtert und bestünden derzeit wiederholt Episoden von einer deutlichen Reduktion der Gehstrecke aufgrund von Schmerzen im oberen Sprunggelenk beidseits. Die Gehstrecke sei in diesen Phasen auf unter 50 m reduziert. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer auch erheblich in seiner körperlichen Belastbarkeit eingeschränkt. Unter einem wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des gesetzlichen Vertreters (Vater) des Beschwerdeführers beantragt. Neue Befunde wurden keine vorgelegt. 4. In der Folge holte die belangte Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten ein. Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, hält in seinem Gutachten vom 09.11.2021, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.11.2021, Folgendes fest:4. In der Folge holte die belangte Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten ein. Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, hält in seinem Gutachten vom 09.11.2021, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.11.2021, Folgendes fest: „Anamnese: Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 19.08.21 wegen Zusatzeintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, bzw. GA vom 09.11.2016, ges. GdB 60% Zwischenanamnese: 5 x OP wegen einem Sacraldermoid. Derzeitige Beschwerden: Ich habe Rückenschmerzen und Knieschmerzen. Wenn ich weitergehe schmerzen die Füße. Behandlung(
  3. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: keine Laufende Therapie: keine Hilfsmittel: Orthopädische Schuhe sind in Arbeit. Sozialanamnese: Lehre zum Orthopädietechniker. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 12.08.21 Befundbericht Klinik XXXX führt laut Angabe des Patienten eine eingeschränkte Gehstrecke an. Der Befund ist im Vorgutachten bereits berücksichtigt. 12.08.21 Befundbericht Klinik römisch 40 führt laut Angabe des Patienten eine eingeschränkte Gehstrecke an. Der Befund ist im Vorgutachten bereits berücksichtigt. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: normal Größe: 186,00 cm Gewicht: 85,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Obere Extremitäten: Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich. Sämtliche Gelenke sind klinisch unauffällig und frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist breitbasig und mühevoll bei Spitzfußstellung beidseits. Zehenballen- und Fersenstand nicht möglich, Einbeinstand mit Anhalten, Anhocken ist nur ansatzweise möglich. X-Bein Stellung mit einem Innenknöchelabstand von 15cm. Muskelverschmächtigung am linken Oberschenkel im Seitenvergleich, die Unterschenkelmuskulatur ist links mehr als rechts deutlich verschmächtigt. Im Liegen Beinlänge rechts +1cm. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich sehr zart ausgebildet. Mäßig Hohlfüße beidseits. Beide Füße stehen in Spitzfußstellung, rechts mehr als links. Mehrfach blasse Narben um beide Sprunggelenke. Kniegelenke ergussfrei und bandfest, Hüften altersentsprechend. Beweglichkeit: Hüften und Knie sind seitengleich frei beweglich. Oberes Sprunggelenk S rechts 0-5-25, links 010-25, unteres Sprunggelenk beidseits deutlich eingeschränkt. Wirbelsäule Untersuchung in Schuhen. Der rechte Beckenkamm steht etwas höher. Zarte Ausgleichsskoliose an der Lendenwirbelsäule. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Kein Hartspann, kein Druckschmerz. Beweglichkeit: Allseits frei, FBA 20cm. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt ohne Gehhilfen in Turnschuhen zur Untersuchung. Die Turnschuhe sind mit orthopädischen Einlagen ausgestattet, links Fersenerhöhung 2 cm. Das Gangbild ist breitbasig und wankend. Das Aus- und Ankleiden wird im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Hochgradige Funktionsbehinderung an beiden Sprunggelenken nach Klumpfußoperation beidseits Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine wesentliche Änderung. Operiertes Sacraldermoid erreicht keinen GdB.  Dauerzustand 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine Der Untersuchte ist in Turnschuhen unterversorgt. Neue orthopädische Schuhe sind derzeit in Arbeit. Die im Befund angeführte Gehstrecke von 50 m ist auf Grund des Befundes nicht nachvollziehbar. 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? , Keine Der Untersuchte ist in Turnschuhen unterversorgt. Neue orthopädische Schuhe sind derzeit in Arbeit. Die im Befund angeführte Gehstrecke von 50 m ist auf Grund des Befundes nicht nachvollziehbar. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? , nein Gutachterliche Stellungnahme: Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist mit orthopädischen Schuhen zumutbar und möglich. Weitere Gehbehelfe sind dann behinderungsbedingt nicht erforderlich. Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. Es besteht eine ausreichende körperliche Belastbarkeit.“ 5. Das Gutachten Dris. XXXX wurde dem Beschwerdeführer, zu Handen dessen gesetzlicher Vertretung, mit Schreiben vom 09.11.2021 zur Kenntnisnahme übermittelt.5. Das Gutachten Dris. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer, zu Handen dessen gesetzlicher Vertretung, mit Schreiben vom 09.11.2021 zur Kenntnisnahme übermittelt. 6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.12.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.08.2021 abgewiesen. Begründend wurde auf das Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens verwiesen. 7. Mit Schreiben vom 03.01.2022 begehrte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine rechtsfreundliche Vertretung, unter Hinweis, dass die Beschwerdevorentscheidung am 22.12.2021 wirksam zugestellt worden sei, die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 8. Am 11.01.2022 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen. 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland und ist im Besitz eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses. 1.2. Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ist am 04.05.2021 bei der belangten Behörde eingelangt. 1.3. Beim Beschwerdeführer liegt folgende Funktionseinschränkung vor: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 01 Hochgradige Funktionsbehinderung an beiden Sprunggelenken nach Klumpfußoperation beidseits 1.4. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 300 m - 400
  4. m)aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, unter Verwendung orthopädischer Schuhe, ohne maßgebende Unterbrechung zurücklegen. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind ausreichend. Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht eine ausreichende körperliche Belastbarkeit. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich - auch im Zusammenwirken - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. 1.5. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 2. Beweiswürdigung: Zu 1.1. und 1.2.: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.3. bis 1.5.: Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel. Das auf einer persönlichen Untersuchung beruhende Sachverständigengutachten sowie das Gutachten aufgrund der Aktenlage, beides von Frau Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, sowie das im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde weiters eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 09.11.2021 sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Das auf einer persönlichen Untersuchung beruhende Sachverständigengutachten sowie das Gutachten aufgrund der Aktenlage, beides von Frau Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, sowie das im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde weiters eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 09.11.2021 sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde darin auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und die befassten Sachverständigen haben sich damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. So beschreibt der befasste Sachverständige Dr. XXXX vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung und den vorliegenden Befunden nachvollziehbar, dass eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m mit orthopädischen Schuhen zumutbar und möglich ist. Weitere Gehbehelfe sind dann behinderungsbedingt nicht erforderlich. Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. Es besteht eine ausreichende körperliche Belastbarkeit. Der Sachverständige wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer in Turnschuhen unterversorgt ist, jedoch neue orthopädische Schuhe derzeit in Arbeit seien.So beschreibt der befasste Sachverständige Dr. römisch 40 vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung und den vorliegenden Befunden nachvollziehbar, dass eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m mit orthopädischen Schuhen zumutbar und möglich ist. Weitere Gehbehelfe sind dann behinderungsbedingt nicht erforderlich. Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. Es besteht eine ausreichende körperliche Belastbarkeit. Der Sachverständige wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer in Turnschuhen unterversorgt ist, jedoch neue orthopädische Schuhe derzeit in Arbeit seien. Diese Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen finden insbesondere Bestätigung in seinen Aufzeichnungen bei der persönlichen Untersuchung am 09.11.2021 im Rahmen des oben wiedergegebenen Untersuchungsbefundes zu den oberen und unteren Extremitäten bzw. zum Gangbild („Obere Extremitäten: Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich. Sämtliche Gelenke sind klinisch unauffällig und frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist breitbasig und mühevoll bei Spitzfußstellung beidseits. Zehenballen- und Fersenstand nicht möglich, Einbeinstand mit Anhalten, Anhocken ist nur ansatzweise möglich. X-Bein Stellung mit einem Innenknöchelabstand von 15cm. Muskelverschmächtigung am linken Oberschenkel im Seitenvergleich, die Unterschenkelmuskulatur ist links mehr als rechts deutlich verschmächtigt. Im Liegen Beinlänge rechts +1cm. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich sehr zart ausgebildet. Mäßig Hohlfüße beidseits. Beide Füße stehen in Spitzfußstellung, rechts mehr als links. Mehrfach blasse Narben um beide Sprunggelenke. Kniegelenke ergussfrei und bandfest, Hüften altersentsprechend. Beweglichkeit: Hüften und Knie sind seitengleich frei beweglich. Oberes Sprunggelenk S rechts 0-5-25, links 0-10-25, unteres Sprunggelenk beidseits deutlich eingeschränkt. Wirbelsäule: Untersuchung in Schuhen. Der rechte Beckenkamm steht etwas höher. Zarte Ausgleichsskoliose an der Lendenwirbelsäule. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Kein Hartspann, kein Druckschmerz. Beweglichkeit: Allseits frei, FBA 20cm. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt ohne Gehhilfen in Turnschuhen zur Untersuchung. Die Turnschuhe sind mit orthopädischen Einlagen ausgestattet, links Fersenerhöhung 2 cm. Das Gangbild ist breitbasig und wankend. Das Aus- und Ankleiden wird im Sitzen durchgeführt.“) Hinzuzufügen ist, dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der im Rahmen der klinischen Untersuchung objektivierten Bewegungsumfänge keine Einwendungen erhoben hat. Auf ein Ausmaß an Schmerzen, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde, kann auf Grund der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesamtmobilität und der eingenommenen Schmerzmedikation – nämlich keine – nicht geschlossen werden. Es liegt somit kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände in einem Ausmaß vor, welches das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke oder Überwinden von Niveauunterschieden erheblich erschweren könnte. Das Gutachten Dris. XXXX bestätigt die Ausführungen von Frau Dr. XXXX in ihrem Gutachten vom 07.07.2021, worin diese – nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers – ebenfalls zum Ergebnis kommt, dass zwar aufgrund der Klumpfüße beidseits eine Gangbildstörung vorliegt, das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke jedoch trotzdem selbständig möglich ist. So betonte auch Frau Dr. XXXX , dass das Tragen von orthopädischen Schuhen zumutbar ist und die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht erschwert, das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar ist und ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln unter üblichen Transportbedingungen möglich ist.Das Gutachten Dris. römisch 40 bestätigt die Ausführungen von Frau Dr. römisch 40 in ihrem Gutachten vom 07.07.2021, worin diese – nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers – ebenfalls zum Ergebnis kommt, dass zwar aufgrund der Klumpfüße beidseits eine Gangbildstörung vorliegt, das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke jedoch trotzdem selbständig möglich ist. So betonte auch Frau Dr. römisch 40 , dass das Tragen von orthopädischen Schuhen zumutbar ist und die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht erschwert, das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar ist und ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln unter üblichen Transportbedingungen möglich ist. In dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Befundbericht vom 12.08.2021 der Klinik XXXX lautet es unter „Dekurs“: „Laut Angabe des Patienten bestehen derzeit wiederholt auftretende Episoden von einer deutlichen Reduktion der Gehstrecke aufgrund von Schmerzen im oberen Sprunggelenk beidseits. In diesen immer wieder auftretenden Phasen ist die Gehstrecke auf unter 50m reduziert.“In dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Befundbericht vom 12.08.2021 der Klinik römisch 40 lautet es unter „Dekurs“: „Laut Angabe des Patienten bestehen derzeit wiederholt auftretende Episoden von einer deutlichen Reduktion der Gehstrecke aufgrund von Schmerzen im oberen Sprunggelenk beidseits. In diesen immer wieder auftretenden Phasen ist die Gehstrecke auf unter 50m reduziert.“ In diesem Dekurs werden – worauf Frau Dr. XXXX in ihrem Aktengutachten vom 19.08.2021 ebenso wie Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 09.11.2021 hinweist – lediglich die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben. Eine objektivierbare Befundverschlechterung, die befundmäßig untermauert ist, liegt jedoch nicht vor.In diesem Dekurs werden – worauf Frau Dr. römisch 40 in ihrem Aktengutachten vom 19.08.2021 ebenso wie Dr. römisch 40 in seinem Gutachten vom 09.11.2021 hinweist – lediglich die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben. Eine objektivierbare Befundverschlechterung, die befundmäßig untermauert ist, liegt jedoch nicht vor. Das vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegte Beweismittel ist daher nicht geeignet, eine geänderte Beurteilung oder Erweiterung der Beweisaufnahme zu rechtfertigen. Das Vorliegen weiterer relevanter Gesundheitsschädigungen konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung nicht objektiviert werden und wurde nicht durch Befunde dokumentiert. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 09.11.2021, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, im Lichte obiger Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 09.11.2021, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, im Lichte obiger Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Ebenso wenig kann der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers als Zeuge den fachlichen Ausführungen des Facharztes für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten. Von dessen Einvernahme konnte sohin Abstand genommen werden. Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.Die Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.1. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3.1. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Abweisung der Beschwerde Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:

  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensations-möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  3. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  4. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht vergleiche u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Auf den Beschwerdefall bezogen: Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist mit orthopädischen Schuhen zumutbar und möglich. Weitere Gehbehelfe sind dann behinderungsbedingt nicht erforderlich. Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Es besteht eine ausreichende körperliche Belastbarkeit. Schmerzen konnten nicht in einem Ausmaß festgestellt werden, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert. Ebenso sind bei ausreichender Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten ausreichend möglich. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Weitere Gesundheitsschädigungen konnten nicht objektiviert werden. Wie unter Punkt II.
  5. bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Wie unter Punkt römisch zwei.
  6. bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist daher zumutbar. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung " rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
  7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027 Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden von der belangten Behörde ein auf einer persönlichen Untersuchung beruhendes Sachverständigengutachten sowie ein Gutachten aufgrund der Aktenlage, beides von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, sowie in der Folge ein weiteres Sachverständigengutachten aufgrund der persönlichen Untersuchung eines Facharztes für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt. Wie unter Punkt II.

  1. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt.Zur Klärung des Sachverhaltes wurden von der belangten Behörde ein auf einer persönlichen Untersuchung beruhendes Sachverständigengutachten sowie ein Gutachten aufgrund der Aktenlage, beides von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, sowie in der Folge ein weiteres Sachverständigengutachten aufgrund der persönlichen Untersuchung eines Facharztes für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Das Beschwerdevorbringen war - wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde durch die belangte Behörde persönlich untersucht. Die in den - im behördlichen Verfahren - vorgelegten Beweismittel dokumentierten, Gesundheitsschädigungen wurden bereits bei der Gutachtenerstellung berücksichtigt. Im Rahmen des Vorlageantrages wurden keine weiteren Beweismittel in Vorlage gebracht. Die beigebrachten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass die eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen sind, angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH 09.06.2017, E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W217.2250430.1.00

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