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{'item': 'W218 2248093-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 45§ 12§ 7Art. 130§ 46§ 21§ 32§ 33§ 26§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2022 GeschäftszahlW218 2248093-1 SpruchW218 2248093-1/7E, W218 2248093-1/7E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 02.08.2021 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 30 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Der Bescheid wurde am 04.08.2021 von der belangten Behörde versendet.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 04.11.2021 Beschwerde erhoben.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 09.11.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts bezüglich verspäteter Beschwerdeerhebung wurde dem Beschwerdeführer mittels Schriftsatz vom 10.11.2021, nachweislich zugestellt am 12.11.2021, ein Verspätungsvorhalt, mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb zweiwöchiger Frist, zugesandt.
  5. Mit 18.11.2021 einlangend, legte der Beschwerdeführer eine Replik vor, mittels welcher er sich auf ein zuletzt ergangenes Schreiben berief und zugleich auf die Terminverschiebung einer Operation an der rechten Hand verwies. Eine allfällige Begründung für die verspätete Beschwerdeeinbringung ist der getätigten Eingabe nicht zu entnehmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Mit Bescheid vom 02.08.2021 hat die belangte Behörde den Antrag auf „Neuausstellung des Behindertenpasses wegen Verlustes, Diebstahls oder der Ungültigkeit“ abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des im Zuge des erhobenen Gutachtens festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 30% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Das Schreiben vom 02.08.2021 wurde am Mittwoch, dem 04.08.2021 versendet und gilt mit Montag, den 09.08.2021 als zugestellt. Die Frist für die Einbringung der Beschwerde endete am Montag, dem 20.09.
  7. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer eine Beschwerde erhoben. Die Beschwerde langte am 04.11.2021 bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerde wurde verspätet eingebracht.
  8. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Zustellung des Bescheides vom 02.08.2021 am 09.08.2021 ergibt sich aus den im Akt vorliegenden Versendungsnachweis sowie den Bestimmungen nach dem Zustellgesetz. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde am 04.11.2021 einbrachte, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Schriftsatz, mit dem der Beschwerdeführer Beschwerde einbrachte. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Begründung für die verspätete Beschwerdeerhebung vorgebracht hat, ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Replik vom 15.11.2021, eingelangt am 18.11.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Die Bescheidbeschwerde ist

§ 12Vw

GVG schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen.Die Bescheidbeschwerde ist

Paragraph 12, VwGVG schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

§ 46

BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen.

Paragraph 46, BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 02.08.2021 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen sechs Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde beim Sozialministeriumservice eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 02.08.2021 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen sechs Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde beim Sozialministeriumservice eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des Paragraph 61, Absatz eins, AVG.

§ 21AVG i

Vm § 17 VwGVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

Paragraph 21, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

§ 32Abs. 2 AVG i

Vm § 17 VwGVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen, mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen, mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33Abs. 1 AVG i

Vm § 17 VwGVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertag nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist

§ 33Abs. 2 AVG i

Vm § 17 VwGVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Paragraph 33, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertag nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist

Paragraph 33, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

§ 33Abs.

3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

§ 33Abs. 4 AVG i

Vm § 17 VwGVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Paragraph 33, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument

§ 26Abs. 1 Zust

G zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument

, Paragraph 26, Absatz eins, ZustG zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2,) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

§ 26Abs. 2 Zust

G gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Paragraph 26, Absatz 2, ZustG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Der Bescheid vom 02.08.2021 wurde ohne Zustellnachweis zugestellt. Er wurde am Montag, dem 04.08.2021 von der belangten Behörde versendet und gilt am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan, also am Montag, dem 09.08.2021 als zugestellt und folglich als erlassen. Die sechswöchige Beschwerdefrist endete am Montag, dem 20.09.2021. Die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer der belangten Behörde mittels Schriftsatz am 04.11.2021 übermittelt und ist daher verspätet. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge des an ihn ergangenen Verspätungsvorhalts keine relevanten Einwendungen bzw. allfällige Begründungen für die verspätete Beschwerdeeingabe vor. Die Berufung auf ein zuletzt ergangenes Schreiben sowie der Verweis auf die Verschiebung eines Operationstermins, wobei anzumerken ist, dass der genannte Zeitraum (der am 30.09.2021 stattgefundene Operationstermin) den gegenständlichen Beschwerdezeitraum in keiner Weise betrifft und letztlich außerhalb der Beschwerdefrist liegt, bilden keine wesentliche Grundlage, um von einer Verspätung abzusehen und führt dies zu keiner Änderung des Sachverhalts.Der Beschwerdeführer brachte im Zuge des an ihn ergangenen Verspätungsvorhalts keine relevanten Einwendungen bzw. allfällige Begründungen für die verspätete Beschwerdeeingabe vor. Die Berufung auf ein zuletzt ergangenes Schreiben sowie der Verweis auf die Verschiebung eines Operationstermins, wobei anzumerken ist, dass der genannte Zeitraum (der am 30.09.2021 stattgefundene Operationstermin) , den gegenständlichen Beschwerdezeitraum in keiner Weise betrifft und letztlich außerhalb der Beschwerdefrist liegt, bilden keine wesentliche Grundlage, um von einer Verspätung abzusehen und führt dies zu keiner Änderung des Sachverhalts. Im Übrigen ist dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).Im Übrigen ist dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Die Beschwerde war spruchgemäß zurückzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 erster Fall Vw

GVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W218.2248093.1.00

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