Vm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen den (ursprünglich undatierten) Bescheid der Paritätischen Schiedskommission für Kärnten vom 30.01.2020, zugestellt am 22.07.2020, wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Das Beschwerdeverfahren gegen den Berichtigungsbescheid vom 03.09.2020 wird mangels Beschwer zurückgewiesen. C) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Paritätische Schiedskommission für Kärnten (in der Folge: belangte Behörde) hat mit undatiertem Bescheid, zugestellt an die Rechtsvertretung des Dipl. Ing. Dr. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) am 22.07.2020, festgestellt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) den von ihr geforderten Betrag von € 10.700,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Dr. XXXX im Zeitraum 01.10.2010 bis 03.12.2015 Vertragsärztin der ÖGK gewesen sei. Im April 2015 habe sie eine letzte Vorauszahlung von € 10.700,00 erhalten. Am 22.12.2015 habe Frau Dr. XXXX ihr Vertragsverhältnis per 31.12.2015 gekündigt. Die letzten Patienten seien von ihr am 16.02.2015 betreut worden. Seit diesem Zeitpunkt sei keine e-Card-Steckung mehr erfolgt und ergebe sich daraus, dass Frau Dr. XXXX keine Leistungen mehr erbracht habe, die für eine Abrechnung eingereicht werden hätten können. Die Überzahlung sei zum Nachlass der am 25.09.2016 verstorbenen Frau Dr. XXXX angemeldet worden. Der Beschwerdeführer habe eine unbedingte Erbsantrittserklärung abgegeben und sei er daher verpflichtet, der ÖGK den Betrag von € 10.700,00 zu bezahlen.Die Paritätische Schiedskommission für Kärnten (in der Folge: belangte Behörde) hat mit undatiertem Bescheid, zugestellt an die Rechtsvertretung des Dipl. Ing. Dr. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) am 22.07.2020, festgestellt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) den von ihr geforderten Betrag von € 10.700,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Dr. römisch 40 im Zeitraum 01.10.2010 bis 03.12.2015 Vertragsärztin der ÖGK gewesen sei. Im April 2015 habe sie eine letzte Vorauszahlung von € 10.700,00 erhalten. Am 22.12.2015 habe Frau Dr. römisch 40 ihr Vertragsverhältnis per 31.12.2015 gekündigt. Die letzten Patienten seien von ihr am 16.02.2015 betreut worden. Seit diesem Zeitpunkt sei keine e-Card-Steckung mehr erfolgt und ergebe sich daraus, dass Frau Dr. römisch 40 keine Leistungen mehr erbracht habe, die für eine Abrechnung eingereicht werden hätten können. Die Überzahlung sei zum Nachlass der am 25.09.2016 verstorbenen Frau Dr. römisch 40 angemeldet worden. Der Beschwerdeführer habe eine unbedingte Erbsantrittserklärung abgegeben und sei er daher verpflichtet, der ÖGK den Betrag von , € 10.700,00 zu bezahlen. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 03.09.2020 den undatierten, der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 22.07.2020 zugestellten Bescheid dahin berichtigt, dass dieser Bescheid mit dem Datum 30.01.2020 ergänzt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass bei der Fassung des undatierten Bescheides irrtümlich übersehen worden sei, das Datum der Entscheidung einzusetzen, sodass dies in Ergänzung des Bescheides nachzutragen war. In der Folge wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 01.10.2020 Beschwerde erhoben. Darin wurde zunächst ausgeführt, dass die belangte Behörde zur Entscheidung in der Sache selbst unzuständig sei, zumal der Beschwerdeführer nicht Partei des Einzelvertrages gewesen sei. Es liege daher die Entscheidung einer unzuständigen Behörde vor und sei der Bescheid daher schon aus diesem Grund mit Nichtigkeit behaftet. Allenfalls liege Unzulässigkeit des Rechtsweges vor. Weiters wurde ausgeführt, dass eine Beweisgrundlage, dass der Betrag von € 10.700,00 aushafte, nicht gegeben sei. Hervorzuheben sei, dass die belangte Behörde einen Verhandlungstermin für 30.01.2020 anberaumt habe. Dieser Termin sei in weiterer Folge wieder abberaumt worden und sei der angefochtene Bescheid nunmehr ohne Verhandlung erlassen worden. Abschließend wurde ausgeführt, dass der Anspruch auf Rückforderung allfälliger Ansprüche bereits verjährt sei. Die Beschwerdesache wurde
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 28.10.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Die Beschwerdesache wurde
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 28.10.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 03.03.2021 wurde der Akt einer Gerichtsabteilung abgenommen und der Gerichtsabteilung W228 zugeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben an die belangte Behörde vom 21.10.2021 Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt. Am 08.11.2021 langte eine mit 05.11.2021 datierte Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit welcher ein Email der Österreichischen Post AG vom 02.11.2021 übermittelt wurde. Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die belangte Behörde am 15.11.2021 die in der Email vom 02.11.2021 erwähnte „Anlage“ an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 16.11.2021 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Schriftverkehr zwischen der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Am 30.11.2021 langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ausgeführt, dass das nunmehr von der belangten Behörde erstattete Vorbringen, wonach ein Bescheid am 30.01.2020 erlassen und am 22.07.2020 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zugestellt worden sei, einen Postweg von fast sieben Monaten unterstelle und erscheine dies nicht nachvollziehbar. Seitens der belangten Behörde werde diesbezüglich ein entsprechender Zustellnachweis vorzulegen sein, aus welchem sich die Zustellung unzweifelhaft ergebe. Der Beschwerdeführer gehe nach wie vor davon aus, dass ein ursprünglich undatierter, im Nachhinein mit 30.01.2020 datierter, Bescheid ihm gegenüber nicht rechtswirksam erlassen worden sei. Selbst wenn man davon ausgehe, dass eine Zustellung eines undatierten Bescheides zu Handen des Beschwerdeführers erfolgt sei, wäre dieser mit wesentlichen Formmängeln behaftet und daher rechtswidrig. Ein Bescheid, welcher weder den Ausstellungsort noch ein Datum aufweise, sei mit so gravierenden Mängeln behaftet, dass jedenfalls von einer rechtswidrigen Erlassung auszugehen sei. Festzuhalten sei weiters, dass die belangte Behörde mit Ladung vom 18.12.2019 einen Termin zur mündlichen Verhandlung für den 30.01.2020 anberaumt habe. Die Verhandlung sei kurzfristig wieder abberaumt worden; dennoch habe die belangte Behörde am genannten Tag einen Bescheid erlassen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe in seiner Kanzlei Rücksprache mit seinen Mitarbeiterinnen gehalten; ein Zustellvorgang dahingehend, dass eine eingeschriebene Postsendung einer Angestellten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in der Postfiliale ausgefolgt werde, sei als ungewöhnlich einzustufen. Die Kanzlei sei am 22.07.2020 jedenfalls gehörig besetzt gewesen, sodass die Zustellung jedenfalls in den Kanzleiräumlichkeiten und die Aushändigung nicht in der Postfiliale erfolgt wäre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
ASVG kann gegen einen Bescheid der Paritätischen Schiedskommissionen, der Ländesschiedskommissionen und der Bundesschiedskommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 347 a, ASVG kann gegen einen Bescheid der Paritätischen Schiedskommissionen, der Ländesschiedskommissionen und der Bundesschiedskommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 347b Abs. 2 ASVG bestimmt, dass im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Paritätischen Schiedskommissionen Versicherungsvertreter / Versicherungsvertreterinnen und Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen jenes Versicherungsträgers sowie Angehörige und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen jener Ärztekammer, die Vertragsparteien des Gesamtvertrages sind, auf dem ein streitgegenständlicher Einzelvertrag beruht, im jeweiligen Verfahren nicht Laienrichter/Laienrichterin sein dürfen; das Gleiche gilt für Personen, die bei der Erarbeitung der Richtlinie nach § 347 Abs. 5 mitgewirkt haben, wenn in einem Verfahren die Richtlinie anzuwenden ist.Paragraph 347 b, Absatz 2, ASVG bestimmt, dass im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Paritätischen Schiedskommissionen Versicherungsvertreter / Versicherungsvertreterinnen und Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen jenes Versicherungsträgers sowie Angehörige und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen jener Ärztekammer, die Vertragsparteien des Gesamtvertrages sind, auf dem ein streitgegenständlicher Einzelvertrag beruht, im jeweiligen Verfahren nicht Laienrichter/Laienrichterin sein dürfen; das Gleiche gilt für Personen, die bei der Erarbeitung der Richtlinie nach Paragraph 347, Absatz 5, mitgewirkt haben, wenn in einem Verfahren die Richtlinie anzuwenden ist. Im vorliegenden Fall liegt demnach Senatszuständigkeit vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung und B) mangels Beschwer: Im gegenständlichen Fall wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers - den oben getroffenen Feststellungen folgend - der ursprüngliche undatierte Ausgangsbescheid am 22.07.2020 zugestellt. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 03.09.2020 den undatierten, der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 22.07.2020 zugestellten, Bescheid dahingehend berichtigt, dass dieser Bescheid mit dem Datum 30.01.2020 ergänzt wird. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 04.09.2020 zugestellt. Diesem Bescheid vom 03.09.2020 angeschlossen war eine weitere, um das Datum (konkret: „Klagenfurt, 30.01.2020“) berichtigte, ansonsten idente, Ausfertigung des ursprünglichen Ausgangsbescheides. In der Entscheidung des VwGH vom 20.04.2016, Zl. 2013/17/0344 wird wie folgt ausgeführt: "Die Beschwerde gegen einen Berichtigungsbescheid kann sich in der Regel nur gegen die Zulässigkeit der Berichtigung und nicht auch gegen den berichtigten Bescheid selbst richten. Nur ausnahmsweise, nämlich wenn erst aus der berichtigten Fassung des Bescheids zu erkennen ist, dass oder in welchem Ausmaß dieser einen Eingriff in die Rechte oder rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers bedeutet, besteht die Möglichkeit, in einem Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen den Berichtigungsbescheid nicht nur die Überprüfung der Zulässigkeit der Berichtigung, sondern auch die Überprüfung des Bescheids in seiner berichtigten Fassung zu begehren (vgl VwGH vom 31. Juli 2013, 2010/13/0003, mwN, sowie Ritz, BAO5 § 293 Tz 20).“In der Entscheidung des VwGH vom 20.04.2016, Zl. 2013/17/0344 wird wie folgt ausgeführt: "Die Beschwerde gegen einen Berichtigungsbescheid kann sich in der Regel nur gegen die Zulässigkeit der Berichtigung und nicht auch gegen den berichtigten Bescheid selbst richten. Nur ausnahmsweise, nämlich wenn erst aus der berichtigten Fassung des Bescheids zu erkennen ist, dass oder in welchem Ausmaß dieser einen Eingriff in die Rechte oder rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers bedeutet, besteht die Möglichkeit, in einem Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen den Berichtigungsbescheid nicht nur die Überprüfung der Zulässigkeit der Berichtigung, sondern auch die Überprüfung des Bescheids in seiner berichtigten Fassung zu begehren vergleiche VwGH vom 31. Juli 2013, 2010/13/0003, mwN, sowie Ritz, BAO5 Paragraph 293, Tz 20).“ Weiters wird in der Entscheidung des VwGH vom 28.09.2004, Zl. 2002/14/0021, ausgeführt: "Dem Ablauf der Beschwerdefrist steht nicht entgegen, dass der Bescheid der Berufungsbehörde mit einem weiteren Bescheid
Bereits durch den ursprünglichen Bescheid ist es zu einem potenziellen Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin gekommen, während der Berichtigungsbescheid als solcher nicht in ihre Rechte eingreift. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist somit der Umstand, dass der angefochtene Bescheid
Jänner 1992, 91/13/0241). Die Beschwerdefrist wäre nur dann von der Zustellung des Berichtigungsbescheides an zu berechnen, wenn erst in der berichtigten Fassung des Bescheides ein Eingriff in die Rechte oder rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers zum Ausdruck kommt (Hinweis E 25. Jänner 2000, 98/14/0228).“Weiters wird in der Entscheidung des VwGH vom 28.09.2004, Zl. 2002/14/0021, ausgeführt: "Dem Ablauf der Beschwerdefrist steht nicht entgegen, dass der Bescheid der Berufungsbehörde mit einem weiteren Bescheid
Paragraph 293, BAO berichtigt worden ist. Bereits durch den ursprünglichen Bescheid ist es zu einem potenziellen Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin gekommen, während der Berichtigungsbescheid als solcher nicht in ihre Rechte eingreift. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist somit der Umstand, dass der angefochtene Bescheid
Paragraph 293, BAO berichtigt worden ist, nicht von Bedeutung (Hinweis B
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W228.2236397.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.