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{'item': 'W242 2246077-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 10§ 46§ 18§ 55§ 53Art. 130§ 6§ 59§ 17§ 58§ 57§ 60§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2022 GeschäftszahlW242 2246077-1 Spruch, W242 2246077-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen leitete gegen die Beschwerdeführerin im August 2021 wegen des Verdachtes des illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Mit Bescheid vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG versagt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und nach § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung auf die Philippinen

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.).

§ 53Abs.1 i

Vm Abs. 2 Z. 3 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG versagt (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung auf die Philippinen

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , erhob die Beschwerdeführerin am 01.09.2021 fristgerecht Beschwerde.Gegen diesen Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , erhob die Beschwerdeführerin am 01.09.2021 fristgerecht Beschwerde. Mit (Teil) Erkenntnis vom XXXX , GZ. XXXX , wurde der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

5 BFA-VG zuerkannt.Mit (Teil) Erkenntnis vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt. Am XXXX 2021 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung einvernommen. Am römisch 40 2021 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung einvernommen. Mit Schreiben vom 28.12.2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ihr durch den XXXX der XXXX ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt worden sei.Mit Schreiben vom 28.12.2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ihr durch den römisch 40 der römisch 40 ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Sie ist Staatsangehörige der Philippinen und seit dem XXXX 2021 mit dem österreichischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , verehelicht. Das Ehepaar hat zwei gemeinsame Kinder und lebt in einem gemeinsamen Haushalt.Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Sie ist Staatsangehörige der Philippinen und seit dem römisch 40 2021 mit dem österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , verehelicht. Das Ehepaar hat zwei gemeinsame Kinder und lebt in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführerin wurde durch den XXXX am XXXX ein bis zum XXXX gültiger Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, mit der Nr. XXXX , erteilt.Der Beschwerdeführerin wurde durch den römisch 40 am römisch 40 ein bis zum römisch 40 gültiger Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, mit der Nr. römisch 40 , erteilt.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch: Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in die Beschwerde vom 01.09.2021; Einsicht in die im Verfahren vorgelegten Dokumente und Unterlagen; Einvernahme der Beschwerdeführerin am XXXX vor dem BVwG und Einvernahme des Ehegatten XXXX , geb. XXXX , als Zeuge am XXXX vor dem BVwG.Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in die Beschwerde vom 01.09.2021; Einsicht in die im Verfahren vorgelegten Dokumente und Unterlagen; Einvernahme der Beschwerdeführerin am römisch 40 vor dem BVwG und Einvernahme des Ehegatten römisch 40 , geb. römisch 40 , als Zeuge am römisch 40 vor dem BVwG. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität der Beschwerdeführerin konnte aufgrund des im Beschwerdeverfahren vorgelegten philippinischen Reisepasses, Nr. XXXX , vom XXXX , an dessen Echtheit kein Zweifel besteht, festgestellt werden.Die Identität der Beschwerdeführerin konnte aufgrund des im Beschwerdeverfahren vorgelegten philippinischen Reisepasses, Nr. römisch 40 , vom römisch 40 , an dessen Echtheit kein Zweifel besteht, festgestellt werden. Die Feststellung der Ehe mit einem österreichischen Staatsangehörigen beruht auf der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Heiratsurkunde des Standesamtsverbandes XXXX vom XXXX , Nr. XXXX und den dahingehend glaubhaften Angaben der Ehegatten.Die Feststellung der Ehe mit einem österreichischen Staatsangehörigen beruht auf der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Heiratsurkunde des Standesamtsverbandes römisch 40 vom römisch 40 , Nr. römisch 40 und den dahingehend glaubhaften Angaben der Ehegatten. Die Feststellung zu den gemeinsamen Kindern des Ehepaares beruht auf deren dahingehend glaubhaften Angaben, welche durch die im Verwaltungsverfahren vorgelegten philippinischen Geburtsurkunden der Kinder bekräftigt werden. Aufgrund der am 28.12.2021 übermittelten Kopie des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, an deren Übereinstimmung mit dem Original kein Zweifel besteht, konnte die Erteilung des Aufenthaltstitels am XXXX und damit der legale Aufenthalt der Beschwerdeführerin festgestellt werden. Aufgrund der am 28.12.2021 übermittelten Kopie des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, an deren Übereinstimmung mit dem Original kein Zweifel besteht, konnte die Erteilung des Aufenthaltstitels am römisch 40 und damit der legale Aufenthalt der Beschwerdeführerin festgestellt werden.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Verfahrensrecht:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Spruchteil A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 58Abs. 1 Z. 5 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Die Beschwerdeführerin verblieb nach Ablauf ihres Visums am XXXX illegal im Bundesgebiet und leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Kenntnisnahme vom Verdacht des illegalen Aufenthalts der Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein, in dessen Zuge die Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG von Amts wegen geprüft wurden. Mit Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen versagt. Ihr wurde noch während des anhängigen Beschwerdeverfahrens am XXXX durch den XXXX ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt und hält sie sich zum Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Beschwerde vom XXXX rechtmäßig im Bundesgebiet auf, weshalb der angefochtene Spruchpunkt I. des Bescheides vom XXXX , GZ. XXXX , ersatzlos zu beheben ist.Die Beschwerdeführerin verblieb nach Ablauf ihres Visums am römisch 40 illegal im Bundesgebiet und leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Kenntnisnahme vom Verdacht des illegalen Aufenthalts der Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein, in dessen Zuge die Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG von Amts wegen geprüft wurden. Mit Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen versagt. Ihr wurde noch während des anhängigen Beschwerdeverfahrens am römisch 40 durch den römisch 40 ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt und hält sie sich zum Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Beschwerde vom römisch 40 rechtmäßig im Bundesgebiet auf, weshalb der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , ersatzlos zu beheben ist. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., III., V. und VI. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:

§ 60Abs.

3 FPG wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel nach §§ 55 bis 57 AsylG erteilt wird.

Paragraph 60, Absatz 3, FPG wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel nach Paragraphen 55 bis 57 AsylG erteilt wird. In der Entscheidung zur GZ. Ra 2015/21/0174, vom 15.03.2016 führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts die Gegenstandslosigkeit einer bekämpften Rückkehrentscheidung über die Fälle des § 60 Abs. 3 FPG hinaus sowie der damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche bewirke, da der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpfe, entgegenstehe. Die Erteilung eines Aufenthaltsrechts würde einen „contrarius actus“ zur Rückkehrentscheidung darstellen.In der Entscheidung zur GZ. Ra 2015/21/0174, vom 15.03.2016 führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts die Gegenstandslosigkeit einer bekämpften Rückkehrentscheidung über die Fälle des Paragraph 60, Absatz 3, FPG hinaus sowie der damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche bewirke, da der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpfe, entgegenstehe. Die Erteilung eines Aufenthaltsrechts würde einen „contrarius actus“ zur Rückkehrentscheidung darstellen. Aufgrund der Tatsache, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ rechtmäßig wurde, wurde die durch das Bundesamt für Fremdenwesen ausgesprochene Rückkehrentscheidung sowie die darauf beruhenden Aussprüche hinsichtlich der Zulässigkeit der Abschiebung, der Versagung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und der Erlassung eines befristeten Einreiseverbots gegenstandslos. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., III., V. und VI. ist daher zurückzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. ist daher zurückzuweisen. Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W242.2246077.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.