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{'item': 'W261 2229382-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2022 GeschäftszahlW261 2229382-1 SpruchW261 2229378-1/22E, W261 2229378-1/22E W261 2229379-1/18E W261 2229382-1/7E W261 2229384-1/7E W261 2229380-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerden von

  1. XXXX , geb. XXXX auch XXXX , StA. Afghanistan,
  2. römisch 40 , geb. römisch 40 auch römisch 40 , StA. Afghanistan,
  3. XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan,
  4. römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan,
  5. mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch seine Mutter, XXXX , als gesetzliche Vertreterin,
  6. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch seine Mutter, römisch 40 , als gesetzliche Vertreterin,
  7. mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ihre Mutter, XXXX , als gesetzliche Vertreterin,
  8. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ihre Mutter, römisch 40 , als gesetzliche Vertreterin,
  9. mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch seine Mutter, XXXX , als gesetzliche Vertreterin,
  10. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch seine Mutter, römisch 40 , als gesetzliche Vertreterin, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, jeweils gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , Außenstelle XXXX , vom alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, jeweils gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , Außenstelle römisch 40 , vom
  11. 30.01.2020, Zl. XXXX ,
  12. 30.01.2020, Zl. römisch 40 ,
  13. 30.01.2020, Zl. XXXX ,
  14. 30.01.2020, Zl. römisch 40 ,
  15. 30.01.2020, Zl. XXXX ,
  16. 30.01.2020, Zl. römisch 40 ,
  17. 30.01.2020, Zl. XXXX ,
  18. 30.01.2020, Zl. römisch 40 ,
  19. 30.01.2020, Zl. XXXX ,
  20. 30.01.2020, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Den Beschwerden wird stattgegeben und den Beschwerdeführerinnen und den Beschwerdeführern wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Den Beschwerden wird stattgegeben und den Beschwerdeführerinnen und den Beschwerdeführern wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, den Beschwerdeführerinnen und den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, den Beschwerdeführerinnen und den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
  21. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind Ehegatten, die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind ihre minderjährigen Kinder. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 28.03.2019 Anträge auf internationalen Schutz.
  22. Am 28.03.2019 fand die Erstbefragung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, afghanische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen zu sein. Sie stamme aus der Provinz Nangarhar und habe zuletzt als Lehrerin gearbeitet. Zu ihren Fluchtgründen führte sie aus, sie habe ihr Land verlassen, weil dort ihr Leben in Gefahr gewesen sei. 2018 habe sie in ihrem Heimatort einen Alphabetisierungskurs für Frauen errichtet. Sie habe die Frauen im Dorf unterrichtet und sie auch über ihre Rechte aufgeklärt. Viele Frauen seien heimlich in den Kurs gekommen. Kurze Zeit später hätten deren Männer davon erfahren und ihr vorgeworfen, dass sie ungläubig sei und die Frauen auf einen falschen Weg bringen möchte. Ihr sei mit dem Tod gedroht worden. Die Männer hätten darüber in der Moschee gesprochen, daraufhin sei von den Taliban beschlossen worden, dass sie gesteinigt werden müsse. Nach dem Freitagsgebet seien die Dorfbewohner in Begleitung der Taliban in ihr Haus gekommen. Sie hätten sie aus dem Haus zerren wollen. Ihr Mann habe sich gegen diese Personen gestellt und sei dabei mit einem Messer verletzt worden. Aus Angst um ihr Leben sei sie geflüchtet. Ihre Kinder hätten dieselben Fluchtgründe wie sie. Der Zweitbeschwerdeführer gab bei der Erstbefragung im Wesentlichen an, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen zu sein. Er stamme aus der Provinz Nangarhar und habe zuletzt als Verkäufer gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, sie hätten Afghanistan verlassen müssen, weil dort ihr Leben in Gefahr gewesen sei. Die Taliban hätten gegen seine Ehefrau eine Fatwa ausgesprochen, dass sie getötet werden müsse. Seine Frau habe einen Alphabetisierungskurs für die Frauen des Dorfes errichtet. Sie habe den Frauen beigebracht, einen Arzt aufzusuchen und nicht zum Mullah zu gehen um sich heilen zu lassen. Seine Cousins hätten ihm vorgeworfen, dass seine Frau andere Frauen auf einen falschen Weg bringe. Seine Frau habe gesagt, wenn es im Islam verboten sei, dass eine Frau zum Arzt gehe oder sich bilden lasse, dann würde sie den Islam überhaupt nicht akzeptieren. Das habe dazu geführt, dass sein älterer Cousin sie als Ungläubige bezeichnet habe. Er habe beim Freitagsgebet alle darüber informiert. Nach dem Gebet seien seine Cousins mit anderen Dorfbewohnern in Begleitung der Taliban in sein Haus gekommen. Sie hätten ihm gesagt, dass seine Frau gesteinigt werden müsse. Es habe eine Auseinandersetzung gegeben, im Zuge derer ihm ein Messer in den Bauch gerammt worden sei. Alle seien geflüchtet und er sei von einem Freund ins Krankenhaus gebracht worden, wo er vier Tage geblieben sei. Danach hätten sie ihre Ausreise organisiert.
  23. Am 29.04.2019 fanden Einvernahmen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer zur Identitätsprüfung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge belangte Behörde) statt. Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin zu ihren persönlichen Umständen im Wesentlichen ergänzend an, sie sei im Dorf XXXX , XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Nangarhar geboren. Sie habe bis zu ihrer Ausreise in dieser Provinz gelebt, zunächst in XXXX und nach der Heirat bei ihrem Ehemann in XXXX . Sie habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und danach von 2004 bis 2009 bei einer NGO gearbeitet. Ab 2010 habe sie bei privaten Schulen in XXXX als Lehrerin gearbeitet. Sie sei traditionell verheiratet und habe drei Kinder, die 2013, 2014 und 2015 in XXXX geboren seien. Ihr Vater sei bereits verstorben, ihre Mutter und drei Brüder würden noch in Afghanistan leben.
  24. Am 29.04.2019 fanden Einvernahmen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer zur Identitätsprüfung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge belangte Behörde) statt. Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin zu ihren persönlichen Umständen im Wesentlichen ergänzend an, sie sei im Dorf römisch 40 , römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Nangarhar geboren. Sie habe bis zu ihrer Ausreise in dieser Provinz gelebt, zunächst in römisch 40 und nach der Heirat bei ihrem Ehemann in römisch 40 . Sie habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und danach von 2004 bis 2009 bei einer NGO gearbeitet. Ab 2010 habe sie bei privaten Schulen in römisch 40 als Lehrerin gearbeitet. Sie sei traditionell verheiratet und habe drei Kinder, die 2013, 2014 und 2015 in römisch 40 geboren seien. Ihr Vater sei bereits verstorben, ihre Mutter und drei Brüder würden noch in Afghanistan leben. Zu ihrem Fluchtweg gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie zunächst über den Iran in die Türkei gereist und in der Folge von Istanbul nach Moskau geflogen seien. Dort seien sie elf Tage lang in einer Wohnung gewesen. Ein Schlepper habe sie fotografiert und ihre Fingerabdrücke abgenommen. Dann seien sie in Begleitung eines weiteren Schleppers nach Barcelona geflogen und einen Tag später noch einmal geflogen, sie wisse aber nicht wohin. Einige Tage später seien sie nach Österreich gebracht worden. Sie habe nie ein spanisches Visum beantragt, das habe alles der Schlepper organisiert. Die dafür verwendeten Pässe dürften gefälscht sein. Der Zweitbeschwerdeführer gab bei der Einvernahme zu seinen persönlichen Umständen im Wesentlichen ergänzend an, er sei im Dorf XXXX / XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Nangarhar geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und danach drei Jahre lang in Aserbaidschan studiert, das Studium aber nicht abgeschlossen. Nach seiner Rückkehr habe er als selbstständiger Händler für Geschirr- und Haushaltswaren gearbeitet, er habe auch ein Geschäft in XXXX gehabt. Er habe sehr gut verdient. Er sei traditionell verheiratet und habe drei Kinder, die 2013, 2014 und 2015 in XXXX geboren seien. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter und vier Schwestern würden noch in Afghanistan leben. Er leide an „Cholesterin“, sei deshalb aber nicht in Behandlung.Der Zweitbeschwerdeführer gab bei der Einvernahme zu seinen persönlichen Umständen im Wesentlichen ergänzend an, er sei im Dorf römisch 40 / römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Nangarhar geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und danach drei Jahre lang in Aserbaidschan studiert, das Studium aber nicht abgeschlossen. Nach seiner Rückkehr habe er als selbstständiger Händler für Geschirr- und Haushaltswaren gearbeitet, er habe auch ein Geschäft in römisch 40 gehabt. Er habe sehr gut verdient. Er sei traditionell verheiratet und habe drei Kinder, die 2013, 2014 und 2015 in römisch 40 geboren seien. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter und vier Schwestern würden noch in Afghanistan leben. Er leide an „Cholesterin“, sei deshalb aber nicht in Behandlung. Seinen Fluchtweg beschrieb der Zweitbeschwerdeführer im Wesentlichen gleichlautend wie die Erstbeschwerdeführerin.
  25. Mit Eingabe vom 09.05.2019 legten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer afghanische Dokumente und medizinische Befunde vor.
  26. Am 29.08.2019 fanden die niederschriftlichen Ersteinvernahmen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer im inhaltlichen Asylverfahren vor der belangten Behörde statt. Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin ergänzend/korrigierend zur vorherigen Einvernahme an, dass nur ihre Brüder, nicht aber ihre Schwestern angeführt worden seien. Ihr Dorf heiße richtig XXXX . Ihr Sohn XXXX leide an einem angeborenen Herzfehler. Ihren Ehemann habe sie 2009 in XXXX geheiratet. Sie und ihre Familie hätten keine russische Staatsbürgerschaft, sie seien Afghanen. Im Rahmen der Einvernahme legte sie Integrationsunterlagen und afghanische Dokumente vor.
  27. Am 29.08.2019 fanden die niederschriftlichen Ersteinvernahmen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer im inhaltlichen Asylverfahren vor der belangten Behörde statt. Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin ergänzend/korrigierend zur vorherigen Einvernahme an, dass nur ihre Brüder, nicht aber ihre Schwestern angeführt worden seien. Ihr Dorf heiße richtig römisch 40 . Ihr Sohn römisch 40 leide an einem angeborenen Herzfehler. Ihren Ehemann habe sie 2009 in römisch 40 geheiratet. Sie und ihre Familie hätten keine russische Staatsbürgerschaft, sie seien Afghanen. Im Rahmen der Einvernahme legte sie Integrationsunterlagen und afghanische Dokumente vor. Befragt zu Fluchtgründen oder Rückkehrbefürchtungen betreffend die Russische Föderation gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie keine Russin sei und nicht wisse, was mit ihr passieren würde, wenn sie nun nach Russland geschickt werde. Der Zweitbeschwerdeführer gab bei der Einvernahme ergänzend/korrigierend zur vorherigen Einvernahme an, dass sein Dorf XXXX und der Distrikt XXXX heißen würden. Das Dorf seiner Ehefrau heiße XXXX . Er leide an Diabetes und erhöhtem Cholesterin und nehme deshalb auch Medikamente. Er und seine Familienangehörigen seien keine russischen Staatsbürger. Im Rahmen der Einvernahme legte er Integrationsunterlagen vor.Der Zweitbeschwerdeführer gab bei der Einvernahme ergänzend/korrigierend zur vorherigen Einvernahme an, dass sein Dorf römisch 40 und der Distrikt römisch 40 heißen würden. Das Dorf seiner Ehefrau heiße römisch 40 . Er leide an Diabetes und erhöhtem Cholesterin und nehme deshalb auch Medikamente. Er und seine Familienangehörigen seien keine russischen Staatsbürger. Im Rahmen der Einvernahme legte er Integrationsunterlagen vor. Befragt zu Fluchtgründen oder Rückkehrbefürchtungen betreffend die Russische Föderation gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass er kein Russe sei und nicht die russische Staatsbürgerschaft habe. Wenn er nun nach Russland geschickt werde, würde er verhaftet werden, weil der Schlepper die Dokumente für sie organisiert hätte.
  28. Mit Eingabe vom 08.11.2019 übermittelte die österreichische Botschaft Moskau aufgrund einer Anfrage der belangten Behörde die ihr von der spanischen Botschaft Moskau vorgelegten Sichtvermerksanträge der Zweit- und Viertbeschwerdeführer.
  29. Am 24.01.2020 fanden ergänzende Einvernahmen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer zur Frage ihrer Staatsangehörigkeit vor der belangten Behörde statt. Befragt zu den nun vorliegenden russischen Dokumenten gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass der Schlepper Geld bekommen und das alles für sie organisiert habe. Sie habe eine afghanische Tazkira und seine Arbeitsbestätigung aus Afghanistan vorgelegt. Sie sei nicht in Russland wohnhaft gewesen und sei keine Russin. Sie verstehe kein Wort Russisch und kenne sich dort nicht aus. Im Rahmen der Einvernahme legte sie Integrationsunterlagen und einen medizinischen Befund vor. Der Zweitbeschwerdeführer gab befragt zu den nun vorliegenden russischen Dokumenten im Wesentlichen an, dass er nicht die russische Staatsangehörigkeit habe. Er habe dem Schlepper 40.000 Euro bezahlt, damit er für ihn die russischen Dokumente beschaffe. Wie die Schlepper die Dokumente beschafft hätten, wisse er nicht, er habe mit Russland nichts zu tun. Sein Heimatland sei Afghanistan. Eine Rückkehr nach Russland sei für ihn und seine Familie unmöglich, das würde für ihn eine Haft bedeuten. Was ihn in einem ihm unbekannten Land erwarten werde, das könne er nicht angeben. Im Rahmen der Einvernahme legte er Integrationsunterlagen vor.
  30. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 30.01.2020 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) ab. Es wurden den Beschwerdeführern keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebungen in die Russische Föderation zulässig seien (Spruchpunkt V.). Die Fristen für die freiwillige Ausreise wurden mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt (Spruchpunkt VI.).
  31. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 30.01.2020 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Es wurden den Beschwerdeführern keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass ihre Abschiebungen in die Russische Föderation zulässig seien (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Fristen für die freiwillige Ausreise wurden mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführer hätten keine Fluchtgründe für die Russische Föderation angeführt und dies damit begründet, dass sie afghanische Staatsbürger wären und Russland nicht ihr Herkunftsstaat sei. Es sei jedoch festzustellen gewesen, dass sie die russische Staatsangehörigkeit besitzen. Eine Gefährdung oder Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat sei nicht festzustellen gewesen. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer hätten zumindest seit 2013 in der Russischen Föderation gelebt und 2014 in Moskau geheiratet, die Dritt- bis Fünfbeschwerdeführer seien in Russland geboren worden. Die Familie verfüge im Herkunftsstaat über ein Grundstück bzw. ein Haus im Dorf XXXX . Der Zweitbeschwerdeführer sei vor der Ausreise als Logistik-Manager beschäftigt gewesen und habe dadurch den Lebensunterhalt der Familie bestreiten können. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass kein Zweifel bestanden habe, dass die vorliegenden russischen Dokumente keinesfalls von einem Schlepper gefälscht worden seien. Diese seien in sich stimmig gewesen. So sei der Kaufvertrag eines Grundstückes bzw. Hauses in XXXX übereinstimmend mit dem Meldevermerk im Inlandspass. Die Daten der Kinder in den Reisepässen seien wiederum stimmig mit deren Daten im Inlandspass. Ferner würden die Reisestempel z. B. nach Kabul im Pass des Zweitbeschwerdeführers mit denen im Pass der Viertbeschwerdeführerin übereinstimmen. All diese Indizien würden dafür sprechen, dass es sich um authentische Dokumente handeln müsse, zumal so ein Aufwand für eine schlussendlich illegale Einreise in Spanien nicht plausibel sei. Für die Authentizität der Dokumente spreche auch die Ausstellung des vorliegenden Visums durch die spanischen Behörden. Die Grundversorgung sei in der Russischen Föderation gewährleistet, die Erkrankungen der Erst-, Zweit- und Fünftbeschwerdeführer seien dort behandelbar.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführer hätten keine Fluchtgründe für die Russische Föderation angeführt und dies damit begründet, dass sie afghanische Staatsbürger wären und Russland nicht ihr Herkunftsstaat sei. Es sei jedoch festzustellen gewesen, dass sie die russische Staatsangehörigkeit besitzen. Eine Gefährdung oder Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat sei nicht festzustellen gewesen. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer hätten zumindest seit 2013 in der Russischen Föderation gelebt und 2014 in Moskau geheiratet, die Dritt- bis Fünfbeschwerdeführer seien in Russland geboren worden. Die Familie verfüge im Herkunftsstaat über ein Grundstück bzw. ein Haus im Dorf römisch 40 . Der Zweitbeschwerdeführer sei vor der Ausreise als Logistik-Manager beschäftigt gewesen und habe dadurch den Lebensunterhalt der Familie bestreiten können. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass kein Zweifel bestanden habe, dass die vorliegenden russischen Dokumente keinesfalls von einem Schlepper gefälscht worden seien. Diese seien in sich stimmig gewesen. So sei der Kaufvertrag eines Grundstückes bzw. Hauses in römisch 40 übereinstimmend mit dem Meldevermerk im Inlandspass. Die Daten der Kinder in den Reisepässen seien wiederum stimmig mit deren Daten im Inlandspass. Ferner würden die Reisestempel z. B. nach Kabul im Pass des Zweitbeschwerdeführers mit denen im Pass der Viertbeschwerdeführerin übereinstimmen. All diese Indizien würden dafür sprechen, dass es sich um authentische Dokumente handeln müsse, zumal so ein Aufwand für eine schlussendlich illegale Einreise in Spanien nicht plausibel sei. Für die Authentizität der Dokumente spreche auch die Ausstellung des vorliegenden Visums durch die spanischen Behörden. Die Grundversorgung sei in der Russischen Föderation gewährleistet, die Erkrankungen der Erst-, Zweit- und Fünftbeschwerdeführer seien dort behandelbar.
  32. Die Beschwerdeführer erhoben gegen diese Bescheide mit Eingabe vom 03.03.2020 durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer afghanische Staatsangehörige seien und Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hätten. Insbesondere befürchte die Erstbeschwerdeführerin Verfolgung, weil sie für das ICRC und als Lehrerin tätig gewesen sei. Deswegen seien unter anderem die Taliban auf sie aufmerksam geworden. Sie hätte getötet werden sollen und sei geflüchtet. In Afghanistan würde sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit seitens der Taliban sowie der Gesellschaft verfolgt werden, weil sei eine westliche Einstellung – insbesondere zu Frauenrechten – vertrete, welche den dort vorherrschenden Wertvorstellungen widerspreche. Die Beschwerdeführer seien mithilfe eines Schleppers geflüchtet, der sie unter anderem über Russland nach Europa gebracht habe. Für die Beantragung eines Visums seien dabei zahlreiche gefälschte Dokumente vorgelegt worden, die der Schlepper besorgt habe. Die Beschwerdeführer seien keine russischen Staatsangehörigen. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien mangelhaft, weil sie sich ausschließlich auf die Russische Föderation und nicht auf Afghanistan beziehen würden. Deshalb werde ergänzend auf Länderberichte zu Afghanistan verwiesen, wonach die Fluchtgründe der Erstbeschwerdeführerin plausibel seien und sie mehrere Gefährdungsprofile erfülle. Die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar sei volatil und eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative für eine Familie mit Kindern bestehe nicht. Die Beweiswürdigung der Behörde zur Frage der Staatsangehörigkeit sei unschlüssig. Dass die Visumsunterlagen in sich stimmig seien, widerspreche nicht der Darstellung der Beschwerdeführer. Es sei selbstverständlich, dass der Schlepper zur Erlangung eines Visums Dokumente so fälsche, dass diese in sich stimmig seien und nicht bei einer groben Prüfung bereits auffalle, dass sie gefälscht seien. Von der belangten Behörde sei hingegen nicht gewürdigt worden, dass lediglich der Zweitbeschwerdeführer ein wenig Russisch spreche, die anderen Beschwerdeführer aber gar nicht. Dies decke sich nicht mit den Feststellungen zu einem jahrelangen Aufenthalt bzw. zur Geburt der Kinder in Russland. Es sei darüber hinaus nicht schlüssig, weshalb die Beschwerdeführer aus der Russischen Föderation fliehen und in Österreich einen Asylantrag stellen sollten, wenn diese russische Staatsangehörige und in Russland Eigentümer eines Hauses wären, wo der Zweitbeschwerdeführer auch als Logistik-Manager gearbeitet hätte. Es sei kein Grund ersichtlich, warum dieses Leben aufgeben und in Österreich wieder „bei null“ beginnen würden.
  33. Die belangte Behörde legte die Beschwerdeverfahren mit nicht datierten Schreiben dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo diese am 09.03.2020 in der Gerichtsabteilung W237 einlangten.
  34. Mit Eingabe 04.10.2021 legten die Beschwerdeführer durch ihre bevollmächtigte Vertretung Integrationsunterlagen vor.
  35. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 18.11.2021 wurden die gegenständlichen Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W237 abgenommen und der Gerichtsabteilung W261 neu zugewiesen, wo diese am 23.11.2021 einlangten.
  36. Mit Eingabe vom 14.12.2021 legten die Beschwerdeführer durch ihre bevollmächtigte Vertretung Unterstützungsschreiben und medizinische Befunde vor.
  37. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.01.2022 eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer die Erst- und Zweitbeschwerdeführer zu ihrer Staatsangehörigkeit, ihren Fluchtgründen und der Situation im Falle ihrer Rückkehr befragt wurden. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Die Beschwerdeführer legten Fotos vor. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor, und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  38. Feststellungen: 1.
  39. Zur Person der Beschwerdeführer und ihrem Leben in Afghanistan und Österreich: Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind Ehegatten, die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder. Alle Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitische Muslime, ihre Muttersprache ist Paschtu. Die Beschwerdeführer sind keine Staatsangehörigen der Russischen Föderation. Die Erstbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX und wurde am XXXX im Dorfteil XXXX des Dorfes XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Nangarhar geboren. Sie spricht neben Paschtu auch Dari, Farsi und ein wenig Englisch.Die Erstbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 im Dorfteil römisch 40 des Dorfes römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Nangarhar geboren. Sie spricht neben Paschtu auch Dari, Farsi und ein wenig Englisch. Ihr Vater hieß XXXX , er ist 2015 im Alter von ca. 71 Jahren verstorben. Ihre Mutter heißt XXXX , sie ist ca. 67 Jahre alt. Sie hat drei Schwestern und drei Brüder. Ihre Brüder weisen alle eine Behinderung auf. Der älteste Bruder heißt XXXX , er ist ca. 48 Jahre alt und am Down-Syndrom erkrankt. Er ist nicht verheiratet. Der mittlere Bruder heißt XXXX , er ist ca. 47 Jahre alt und taubstumm. Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Der jüngste Bruder heißt XXXX und ist seit einer Minenexplosion vom Nabel abwärts gelähmt. Er ist verheiratet und hat sieben Kinder. Zwei der Schwestern sind verheiratet, die jüngste nicht. Die Beschwerdeführerin hat daneben vier Onkel und fünf Tanten mütterlicherseits in Afghanistan. Ihre Kernfamilie lebt in der Stadt XXXX .Ihr Vater hieß römisch 40 , er ist 2015 im Alter von ca. 71 Jahren verstorben. Ihre Mutter heißt römisch 40 , sie ist ca. 67 Jahre alt. Sie hat drei Schwestern und drei Brüder. Ihre Brüder weisen alle eine Behinderung auf. Der älteste Bruder heißt römisch 40 , er ist ca. 48 Jahre alt und am Down-Syndrom erkrankt. Er ist nicht verheiratet. Der mittlere Bruder heißt römisch 40 , er ist ca. 47 Jahre alt und taubstumm. Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Der jüngste Bruder heißt römisch 40 und ist seit einer Minenexplosion vom Nabel abwärts gelähmt. Er ist verheiratet und hat sieben Kinder. Zwei der Schwestern sind verheiratet, die jüngste nicht. Die Beschwerdeführerin hat daneben vier Onkel und fünf Tanten mütterlicherseits in Afghanistan. Ihre Kernfamilie lebt in der Stadt römisch 40 . Im Alter von sechs Jahren zog die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie nach Kabul, wo sie sechs Jahre lang die Grundschule besucht hat. Nach der Rückkehr nach XXXX besuchte sie dort bis zur
  40. Klasse die Hauptschule, bevor sie zur Zeit der ersten Taliban-Herrschaft ca. fünf Jahre zuhause war. Danach konnte sie wieder die Schule besuchen und die
  41. Klasse abschließen. Von Oktober 2004 bis Mai 2009 arbeitete die Beschwerdeführerin bei einer medizinischen Einrichtung des Roten Kreuzes ( XXXX ). Von 2010 bis November 2018 arbeitete sie für zwei Gymnasien in XXXX als Lehrerin.Im Alter von sechs Jahren zog die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie nach Kabul, wo sie sechs Jahre lang die Grundschule besucht hat. Nach der Rückkehr nach römisch 40 besuchte sie dort bis zur
  42. Klasse die Hauptschule, bevor sie zur Zeit der ersten Taliban-Herrschaft ca. fünf Jahre zuhause war. Danach konnte sie wieder die Schule besuchen und die
  43. Klasse abschließen. Von Oktober 2004 bis Mai 2009 arbeitete die Beschwerdeführerin bei einer medizinischen Einrichtung des Roten Kreuzes ( römisch 40 ). Von 2010 bis November 2018 arbeitete sie für zwei Gymnasien in römisch 40 als Lehrerin. Der Zweitbeschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Nangarhar geboren. Er spricht neben Paschtu auch Dari und etwas Russisch und Deutsch. Er gehört dem großen paschtunischen Stamm der XXXX an.Der Zweitbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Nangarhar geboren. Er spricht neben Paschtu auch Dari und etwas Russisch und Deutsch. Er gehört dem großen paschtunischen Stamm der römisch 40 an. Sein Vater hieß XXXX , er ist mit ca. 58 Jahren verstorben. Seine Mutter heißt XXXX , sie ist ca. 71 Jahre alt. Er hat vier Schwestern, XXXX (ca. 49 Jahre), XXXX (ca. 48 Jahre), XXXX (ca. 46 Jahre) und XXXX (ca. 40 Jahre). Seine Schwestern sind alle verheiratet und leben in Afghanistan. Er hat gelegentlich Kontakt mit seiner Familie.Sein Vater hieß römisch 40 , er ist mit ca. 58 Jahren verstorben. Seine Mutter heißt römisch 40 , sie ist ca. 71 Jahre alt. Er hat vier Schwestern, römisch 40 (ca. 49 Jahre), römisch 40 (ca. 48 Jahre), römisch 40 (ca. 46 Jahre) und römisch 40 (ca. 40 Jahre). Seine Schwestern sind alle verheiratet und leben in Afghanistan. Er hat gelegentlich Kontakt mit seiner Familie. Der Zweitbeschwerdeführer hat zwölf Jahre lang die Schule besucht und diese abgeschlossen. 1988 bestand der die Aufnahmeprüfung für die Universität und wurde danach für ein Auslandsstudium nach Aserbaidschan geschickt. Er schloss das Studium nicht ab, sondern kehrte 1991 aufgrund familiärer Probleme nach Afghanistan zurück. Danach arbeitete er selbstständig als Großhändler für Geschirr und Haushaltswaren. Er hatte ein eigenes Geschäft in XXXX . Er besitzt in Afghanistan auch Grundstücke, Gärten und ein Haus, die finanzielle Lage der Familie war gut.Der Zweitbeschwerdeführer hat zwölf Jahre lang die Schule besucht und diese abgeschlossen. 1988 bestand der die Aufnahmeprüfung für die Universität und wurde danach für ein Auslandsstudium nach Aserbaidschan geschickt. Er schloss das Studium nicht ab, sondern kehrte 1991 aufgrund familiärer Probleme nach Afghanistan zurück. Danach arbeitete er selbstständig als Großhändler für Geschirr und Haushaltswaren. Er hatte ein eigenes Geschäft in römisch 40 . Er besitzt in Afghanistan auch Grundstücke, Gärten und ein Haus, die finanzielle Lage der Familie war gut. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer haben am 09.04.2009 in Afghanistan traditionell geheiratet und lebten seither gemeinsam in XXXX . Sie haben drei gemeinsame Kinder. Ihr Sohn XXXX , der Drittbeschwerdeführer, wurde am XXXX geboren. Ihre Tochter XXXX , die Viertbeschwerdeführerin, wurde am XXXX geboren. Und ihr Sohn XXXX , der Fünftbeschwerdeführer, wurde am XXXX geboren. Er leidet seit der Geburt an einem Herzfehler. Alle drei Kinder wurden zuhause in XXXX geboren und nicht in einem Krankenhaus.Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer haben am 09.04.2009 in Afghanistan traditionell geheiratet und lebten seither gemeinsam in römisch 40 . Sie haben drei gemeinsame Kinder. Ihr Sohn römisch 40 , der Drittbeschwerdeführer, wurde am römisch 40 geboren. Ihre Tochter römisch 40 , die Viertbeschwerdeführerin, wurde am römisch 40 geboren. Und ihr Sohn römisch 40 , der Fünftbeschwerdeführer, wurde am römisch 40 geboren. Er leidet seit der Geburt an einem Herzfehler. Alle drei Kinder wurden zuhause in römisch 40 geboren und nicht in einem Krankenhaus. Die Beschwerdeführer verließen Afghanistan im März 2019 gemeinsam und stellten am 28.03.2019 Antrage auf internationalen Schutz in Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer besuchen regelmäßig mehrere Deutschkurse und habe die Prüfung aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf Sprachniveau A1 und zu Werte- und Orientierungswissen bestanden. Die Erstbeschwerdeführerin hilft im Asylheim bei der Zubereitung der Mahlzeiten, der Zweitbeschwerdeführer hilft bei Renovierungen und der Instandhaltung der Zimmer. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer werden von ihren Vertrauenspersonen als fleißig, bemüht, freundlich, höflich, sauber, ordentlich und hilfsbereit beschrieben. Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten bzw. strafunmündig. 1.
  44. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Die Erstbeschwerdeführerin ist eine moderne und selbstbestimmte Frau, die bereits in Afghanistan berufstätig war und wiederholt in Konflikt mit konservativ-religiösen Einstellungen in der dortigen Gesellschaft, insbesondere zur Rolle der Frau, geriet. Sie arbeitete zunächst in einer medizinischen Einrichtung des Roten Kreuzes. Nach ihrer Eheschließung musste sie diese Arbeit auf Druck der Familie des Zweitbeschwerdeführers aufgeben. Dessen Angehörige empfanden es als „Schande“, dass die Erstbeschwerdeführerin außerhalb des Hauses und bei einer Organisation von „Ungläubigen“ arbeitete. In der Folge nahm sie eine Arbeit als Lehrerin an, was nach einiger Zeit wieder zu Streit mit der Familie ihres Ehemannes geführt hat. Dabei kam es auch zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit Cousins des Zweitbeschwerdeführers, bei der sie mit einem Gehstock am Kopf verletzt wurde. Immer wieder kam es zu Beschimpfungen durch Familienangehörige. Ab 2018 hat die Erstbeschwerdeführerin bei ihr zuhause einen Alphabetisierungskurs für Frauen aus dem Dorf organisiert. Sie wollte den Frauen auch vermitteln, dass sie Rechte haben und riet etwa mehreren Frauen, zu einem Arzt zu gehen und sich nicht nur vom Mullah behandeln zu haben. Dies führte erneut zu einer Auseinandersetzung mit Verwandten und Dorfbewohnern, die ihr vorwarfen, deren Frauen gegen sie aufbringen zu wollen. Im Zuge eines Streitgesprächs sagte die Erstbeschwerdeführerin sinngemäß, mit einem in dieser Art verstandenem Islam nicht einverstanden zu sein. Ein Cousin ihres Mannes warf ihr deshalb vor, den Islam beleidigt zu haben und ungläubig geworden zu sein. Einige Tage später wurde im Zuge des Freitagsgebets in der Moschee und unter Beteiligung der Taliban eine „Fetwa“ gegen sie ausgesprochen. Sie sei ungläubig und müsse dafür mit dem Tod bestraft werden. Die Cousins des Zweitbeschwerdeführers, Dorfbewohner und Taliban-Mitglieder kamen zu ihnen nachhause und forderten diesen auf, die Erstbeschwerdeführerin herauszugeben. Er verweigerte dies und wurde, als er diese aufhalten wollte, mit einem Messer in den Bauch gestochen. Die Erstbeschwerdeführerin konnte sich vor den Angreifern verstecken. Nachdem der Zweitbeschwerdeführer vier Tage im Spital verbracht hatte, ging die Familie zu einem Freund nach Kabul, von wo aus sie ihre Ausreise aus Afghanistan planten. Die Erstbeschwerdeführerin ist eine Frau, welche in ihrer Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Sie lebt in Österreich nicht mehr nach der konservativ-afghanischen Tradition, lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und kann sich nicht vorstellen, nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben. Sie trägt ihr Haar auf eigenen Wunsch offen und unbedeckt und ist westlich gekleidet. Das Verhältnis zu ihrem Ehemann ist ein partnerschaftliches. Die Erstbeschwerdeführerin führt ein freies, selbstbestimmtes Leben. Diese Einstellung steht im Widerspruch zu den nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat bestehenden traditionalistisch-religiös geprägten gesellschaftlichen Auffassungen hinsichtlich Bewegungsfreiheit und Zugang zur Erwerbstätigkeit für Frauen. Es liegen keine Gründe vor, nach denen die Beschwerdeführer von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen sind oder nach denen ein Ausschluss zu erfolgen hat. Solche Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. 1.
  45. Zur Situation im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:  Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der aktualisierten Version 5, 16.09.2021 (LIB)  UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, auszugsweise (Risikoprofile) (UNHCR) 1.3.
  46. Politische Lage - Letzte Änderung: 16.09.2021 Afghanistan war [vor der Machtübernahme der Taliban] ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen (LIB). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein. Ghani gab auf seiner Facebook-Seite eine Erklärung ab, in der er den Sieg der Taliban vor Ort anerkannte. Diese Erklärung wurde weithin als Rücktritt interpretiert, obwohl nicht klar ist, ob die Erklärung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt des Präsidenten erfüllt. Amrullah Saleh, der erste Vizepräsident Afghanistans unter Ghani, beanspruchte in der Folgezeit das Amt des Übergangspräsidenten für sich. Er ist Teil des Widerstands gegen die Taliban im Panjshir-Tal. Ein so genannter Koordinationsrat unter Beteiligung des früheren Präsidenten Hamid Karzai, Abdullah Abdullah (dem früheren Außenminister und Leiter der Delegation der vorigen Regierung bei den letztendlich erfolglosen Friedensverhandlungen) und Gulbuddin Hekmatyar führte mit den Taliban informelle Gespräche über eine Regierungsbeteiligung, die schließlich nicht zustande kam Denn unabhängig davon, wer nach der afghanischen Verfassung das Präsidentenamt innehat, kontrollieren die Taliban den größten Teil des afghanischen Staatsgebiets. Sie haben das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen und am 7.9.2021 eine neue Regierung angekündigt, die sich größtenteils aus bekannten Taliban-Figuren zusammensetzt (LIB). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab. Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten „islamisch“ ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa’l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen. Ende August 2021 kündigten die Taliban an, eine Verfassung auszuarbeiten, jedoch haben sie sich zu den Einzelheiten des Staates, den ihre Führung in Afghanistan errichten möchte, bislang bedeckt gehalten (LIB). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer „Übergangsregierung“ an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine „inklusive“ Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung. Darin vertreten sind Mitglieder der alten Talibanelite, die schon in den 1990er Jahren zentrale Rollen besetzte, ergänzt mit Taliban-Führern, die im ersten Emirat noch zu jung waren, um zu regieren. Die allermeisten sind Paschtunen. Angeführt wird die neue Regierung von Mohammad Hassan Akhund. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Taliban-Führungszirkels, der sogenannten Rahbari-Shura, besser bekannt als QuettaShura. Einer seiner Stellvertreter ist Abdul Ghani Baradar, der bisher das politische Büro der Taliban in Doha geleitet hat und so etwas wie das öffentliche Gesicht der Taliban war, ein weiterer Stellvertreter ist Abdul Salam Hanafi, der ebenfalls im politischen Büro in Doha tätig war. Mohammad Yakub, Sohn des Taliban-Gründers Mullah Omar und einer der Stellvertreter des Taliban-Führers Haibatullah Akhundzada, ist neuer Verteidigungsminister. Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerks, wurde zum Innenminister ernannt. Das Haqqani-Netzwerk wird von den USA als Terrororganisation eingestuft. Der neue Innenminister steht auf der Fahndungsliste des FBI und auch der Vorsitzende der Minister, Akhund, befindet sich auf einer Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates (LIB). Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt [Anm.: Stand 7.9.2021]. Dafür wurde ein Ministerium für „Einladung, Führung, Laster und Tugend“ eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium „für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters“ erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen. Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten, der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“ Mullah Haibatullah Akhundzada wird sich als „Oberster Führer“ Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren. Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (LIB). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten. Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (LIB). Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75% bis 80% des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt, Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten. So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt. Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (LIB). Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung „integrativ und repräsentativ“ zu machen. Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen. China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offengehalten (LIB). Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen. Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (LIB). 1.3.
  47. Friedensverhandlungen und Abzug der internationalen Truppen - Letzte Änderung: 16.09.2021 1.3.2.
  48. Friedensverhandlungen 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan Konflikts zur Beendigung des Krieges statt. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthielt das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nicht-amerikanischen NATO-Truppen sollten abgezogen werden. Dafür hatten die Taliban beispielsweise zugesichert, zu verhindern, dass „irgendeiner ihrer Mitglieder, andere Individuen oder Gruppierungen, einschließlich Al-Qaida, den Boden Afghanistans nutzt, um die Sicherheit der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten zu bedrohen“ (LIB). Die Verhandlungen mit den USA lösten bei den Taliban ein Gefühl des Triumphs aus. Indem sie mit den Taliban verhandelten, haben die USA sie offiziell als politische Gruppe und nicht mehr als Terroristen anerkannt [Anm.: das mit den Taliban verbundene Haqqani-Netzwerk wird von den USA mit Stand 7.9.2021 weiterhin als Terrororganisation eingestuft]. Gleichzeitig unterminierten die Verhandlungen aber auch die damalige afghanische Regierung, die von den Gesprächen zwischen den Taliban und den USA ausgeschlossen wurde (LIB). Im September 2020 starteten die Friedensgespräche zwischen der damaligen afghanischen Regierung und den Taliban in Katar. Der Regierungsdelegation gehörten nur wenige Frauen an, aufseiten der Taliban war keine einzige Frau an den Gesprächen beteiligt. Auch Opfer des bewaffneten Konflikts waren nicht vertreten, obwohl Menschenrechtsgruppen dies gefordert hatten (LIB). Die Gewalt ließ jedoch nicht nach, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden. Insbesondere im Süden, herrscht trotz des Beginns der Friedensverhandlungen weiterhin ein hohes Maß an Gewalt, was weiterhin zu einer hohen Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung führt (LIB). Mitte Juli 2021 kam es zu einem weiteren Treffen zwischen der ehemaligen afghanischen Regierung und den Vertretern der Taliban in Katar. In einer Erklärung, die nach zweitägigen Gesprächen veröffentlicht wurde, erklärten beide Seiten, dass sie das Leben der Zivilbevölkerung, die Infrastruktur und die Dienstleistungen schützen wollen. Ein Waffenstillstand wurde allerdings nicht beschlossen (LIB). 1.3.2.
  49. Abzug der Internationalen Truppen Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen - etwa 2.500 - 3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan. Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin „terroristische Bedrohungen“ überwachen und bekämpfen sowie „die Regierung Afghanistans“ und „die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen“, allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen. Die Taliban zeigten sich von der Ankündigung eines vollständigen und bedingungslosen Abzugs nicht besänftigt, sondern äußerten sich empört über die Verzögerung, da im Doha-Abkommen der 30.4.2021 als Datum für den Abzug der internationalen Truppen festgelegt worden war. In einer am 15.4.2021 veröffentlichten Erklärung wurden Drohungen angedeutet: Der „Bruch“ des Doha-Abkommens „öffnet den Mudschaheddin des Islamischen Emirats den Weg, jede notwendige Gegenmaßnahme zu ergreifen, daher wird die amerikanische Seite für alle zukünftigen Konsequenzen verantwortlich gemacht werden, und nicht das Islamische Emirat“. Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab. Schon zuvor verließ der bis dahin amtierende afghanische Präsident Ashraf Ghani das Land und die Taliban übernahmen die Hauptstadt Kabul am 15.8.2021 kampflos (LIB). US-amerikanische, britische und deutsche Beamte sowie internationale NGOs wie Human Rights Watch (HRW) äußerten sich besorgt über die Sicherheit von ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte, während die Taliban angaben, nicht gegen (ehemalige) Mitarbeiter der internationalen Truppen vorgehen zu wollen. Die Taliban behaupteten in der Erklärung, dass Afghanen, die für die ausländischen „Besatzungstruppen“ gearbeitet hätten, „irregeführt“ worden seien und „Reue“ für ihre vergangenen Handlungen zeigen sollten, da diese einem „Verrat“ am Islam und an Afghanistan gleichkämen (LIB). 1.3.
  50. Sicherheitslage Letzte Änderung: 16.09.2021 Jüngste Entwicklungen – Machtübernahme der Taliban Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu, aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil. Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in. Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“, innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte. Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog. Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein. Zuvor waren schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif. Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück. Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird, auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (LIB). Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt, formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten. Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen. Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein, während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei. Mit Stand 6.9.2021 war der Aufenthaltsort von Saleh und Massoud unklar, jedoch verkündete Massoud, in Sicherheit zu sein sowie nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (LIB). Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer deutlich zurückgegangen (LIB). 1.3.
  51. Erreichbarkeit - Letzte Änderung: 16.09.2021 Die Infrastruktur bleibt ein kritischer Faktor für Afghanistan, trotz der seit 2002 erreichten Infrastrukturinvestitionen und -optimierungen. Seit dem Fall der ersten Taliban wurde das afghanische Verkehrswesen in städtischen und ländlichen Gebieten grundlegend erneuert. Beachtenswert ist die Vollendung der „Ring Road“, welche Zentrum und Peripherie des Landes sowie die Peripherie mit den Nachbarländern verbindet. Investitionen in ein integriertes Verkehrsnetzwerk werden systematisch geplant und umgesetzt. Dies beinhaltet beispielsweise Entwicklungen im Bereich des Schienenverkehrs und im Straßenbau (z.B. Vervollständigung und Instandhaltung der Kabul Ring Road, des Salang-Tunnels, des Lapis Lazuli Korridors etc.), aber auch Investitionen aus dem Ausland zur Verbesserung und zum Ausbau des Straßennetzes und der Verkehrswege (LIB). 1.3.4.
  52. Internationale Flughäfen in Afghanistan In Afghanistan gab es [vor der Machtübernahme der Taliban] insgesamt vier internationale Flughäfen; alle vier werden für militärische und zivile Flugdienste genutzt. Trotz jahrelanger Konflikte verzeichnete die afghanische Luftfahrtindustrie einen zahlenmäßigen Anstieg ihrer wettbewerbsfähigen Flugrouten. Daraus folgt ein erleichterter Zugang zu Flügen für die afghanische Bevölkerung. Die heimischen Flugdienste sehen sich mit einer wachsenden Konkurrenz durch verschiedene Flugunternehmen konfrontiert. Flugrouten wie Kabul - Herat und Kabul - Kandahar, die früher ausschließlich von Ariana Afghan Airlines angeboten wurden, wurden nun auch von internationalen Fluggesellschaften abgedeckt (LIB). 1.3.4.
  53. Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 Nachdem die Taliban die Kontrolle über Afghanistan übernommen haben, sind Tausende von Menschen über die Grenze von Chaman ins benachbarte Pakistan oder über den Grenzübergang Islam Kala in den Iran geflohen. Der Grenzübergang Torkham - neben Chaman der wichtigste Grenzübergang zwischen Afghanistan und Pakistan - war zeitweilig geschlossen, wurde Mitte September 2021 nach Angaben eines pakistanischen Behördenvertreters für Fußgänger jedoch wieder geöffnet. Ein ehemaliger US-Militärvertreter erklärte Anfang September 2021, Überlandverbindungen seien riskant, aber zurzeit die einzige Möglichkeit zur Flucht. Laut US-Militärkreisen haben die Taliban weitere Kontrollpunkte auf den Hauptstraßen nach Usbekistan und Tadschikistan errichtet. Die Islamisten verbieten zudem Frauen, ohne männliche Begleitung zu reisen (LIB). 1.3.
  54. Zentrale Akteure - Letzte Änderung: 16.09.2021 In Afghanistan sind unterschiedliche Gruppierungen aktiv, welche der [bis August 2021 im Amt befindlichen] Regierung feindlich gegenüber standen - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan war eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP), Al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und Eastern Turkistan Movement (LIB). Die Geschichte Afghanistans ist seit langem von der Interaktion lokaler Kräfte mit dem Staat geprägt - von der Kooptation von Stammeskräften durch dynastische Herrscher über die Entstehung von Partisanen- und Mudschaheddin-Kräften nach der sowjetischen Invasion bis hin zu den anarchischen Milizkämpfen, die in den 1990er Jahren an die Stelle der Politik traten. Das Erbe der letzten Jahrzehnte der Mobilisierung und Militarisierung, der wechselnden Loyalitäten und der Umbenennung (sog. „re-hatting“: wenn eine bewaffnete Gruppe einen neuen Schirmherrn oder ein neues Etikett erhält, aber ihre Identität und Kohärenz beibehält) ist auch heute noch einer der stärksten Faktoren, die die afghanischen Kräfte und die damit verbundene politische Dynamik prägen. Die unmittelbar nach 2001 durchgeführten Reformen des Sicherheitssektors und die Demobilisierungswellen haben diese nie wirklich aufgelöst. Stattdessen wurden sie zu neuen Wegen, um die Parteinetzwerke und Klientelpolitik zu rehabilitieren oder zu legitimieren, oder in einigen Fällen neue sicherheitspolitische Akteure und Machthaber zu schaffen. Angesichts des Truppenabzugs der US-Streitkräfte haben verschiedene Machthaber Afghanistans, wie zum Beispiel Mohammad Ismail Khan (von der Partei Jamiat-e Islami), Abdul Rashid Dostum (Jombesh-e Melli Islami), Mohammad Atta Noor (Vorsitzender einer Jamiat-Fraktion), Mohammad Mohaqeq (Hezb-e Wahdat-e Mardom) und Gulbuddin Hekmatyar (Hezb-e Islami), im Sommer 2021 zum ersten Mal seit 20 Jahren wieder öffentlich über die Mobilisierung bewaffneter Männer außerhalb der afghanischen Armee- und Regierungsstrukturen gesprochen. Während die Präsenz von Milizen für viele Afghanen seit Jahren eine lokale Tatsache ist, wurde [in der Ära der afghanischen Regierungen 2001 -15.8.2021] doch noch nie so deutlich öffentlich die Notwendigkeit einer Mobilisierung gesprochen oder der Wunsch, autonome Einflusssphären zu schaffen, geäußert (LIB). 1.3.5.
  55. Taliban - Letzte Änderung: 14.09.2021 Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde. Nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt. 2018 begannen die USA Verhandlungen mit einer Taliban-Delegation in Doha, im Februar 2020 wurde der Vertrag, in welchem sich die US-amerikanische Regierung zum Truppenabzug verpflichtete, unterschrieben, wobei die US-Truppen bis Ende August 2021 aus Afghanistan abzogen. Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein. Die Taliban-Führung kehrte daraufhin aus Doha zurück, wo sie erstmals 2013 ein politisches Büro eröffnet hatte. Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer „Übergangsregierung“ an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine „inklusive“ Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung (LIB). Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten. Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen „Werte“ betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab. Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (LIB). 1.3.5.
  56. Struktur und Führung der Taliban - Letzte Änderung: 16.09.2021 Die Taliban bezeichneten sich [vor ihrer Machtübernahme] selbst als das Islamische Emirat Afghanistan. Sie positionierten sich als Schattenregierung Afghanistans. Ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprachen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betrieb. Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando der Taliban sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert, welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (LIB). Die wichtigsten Entscheidungen werden von einem Führungsrat getroffen, der nach seinem langjährigen Versteck auch als Quetta-Schura bezeichnet wird. Dem Rat gehören neben dem Taliban-Chef und dessen Stellvertretern rund zwei Dutzend weitere Personen an. Die Mitglieder der Quetta-Schura sind vor allem Vertreter des Talibanregimes von 1996-
  57. Neben der Quetta-Schura, welche [vor der Machtübernahme der Taliban in Kabul] die Talibanangelegenheiten in elf Provinzen im Süden, Südwesten und Westen Afghanistans regelte, gibt es beispielsweise auch die Peshawar-Schura, welche diese Aufgabe in 19 weiteren Provinzen übernommen hat, sowie auch die Miran Shah-Schura. Das Haqqani-Netzwerk mit seinen Kommandanten in Ostafghanistan und Pakistan hat enge Verbindungen zu den beiden letztgenannten Schuras (LIB). Die Quetta-Schura übt eine gewisse Kontrolle über die rund ein Dutzend verschiedenen Kommissionen aus, welche als „Ministerien“ fungierten. Die Taliban unterhielten [vor ihrer Machtübernahme in Kabul] beispielsweise eine Kommission für politische Angelegenheiten mit Sitz in Doha, welche im Februar 2020 die Friedensverhandlungen mit den USA abschloss. Nach Angaben des Talibansprechers Zabihullah Mujahid hat diese Kommission keine direkte Kontrolle über die Talibankämpfer in Afghanistan. Die militärischen Kommandostrukturen bis hinunter zur Provinz- und Distriktebene unterstehen nämlich der Kommission für militärische Angelegenheiten (LIB). Die höchste Instanz in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten ist Mullah Haibatullah Akhundzada. Er ist seit 2016 der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“, ein Titel, der ihm von Aiman Al-Zawahiri, dem Anführer von Al-Qaida, verliehen wurde. Er hat drei Stellvertreter: 1.) der Stellvertreter für Politisches ist Mullah Abdul Ghani Baradar, der Leiter der Kommission für politische Angelegenheiten und Vorsitzender des Verhandlungsteams der Taliban in Doha; 2.) der Stellvertreter für die südlichen Provinzen und Leiter der militärischen Operationen bzw. der einflussreichen Kommission für militärische Angelegenheiten ist Mullah Mohammad Yaqoob; 3.) der Stellvertreter für die östlichen Provinzen ist Sirajuddin Haqqani, der auch der Anführer des Haqqani-Netzwerks und der Miran Shah-Schura ist. Im September 2021 wurde angekündigt, dass Baradar in der „Übergangsregierung“ die Position des stellvertretenden Vorsitzenden des Ministerrats einnehmen wird, Yaqoob soll Verteidigungsminister werden, Sirajuddin Haqqani Innenminister. Haibatullah Akhunzada wird sich als „Oberster Führer“ auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (LIB). Die Taliban treten nach außen hin geeint auf, trotz Berichten über interne Spannungen oder Spaltungen. Im Juni 2021 berichtete der UN-Sicherheitsrat, dass die unabhängigen Operationen und die Macht von Taliban-Kommandanten vor Ort für den Führungsrat der Taliban (die Quetta-Schura) zunehmend Anlass zur Sorge sind. Spannungen zwischen der politischen Führung und einigen militärischen Befehlshabern sind Ausdruck anhaltender interner Rivalitäten, Stammesfehden und Meinungsverschiedenheiten über die Verteilung der Einnahmen der Taliban. Zuletzt wurde auch über interne Meinungsverschiedenheiten bei der Regierungsbildung berichtet, was vom offiziellen Sprecher der Taliban jedoch dementiert wurde (LIB). Die Taliban sind somit keine monolithische Organisation. Gemäß einem Experten für die Organisationsstruktur der Taliban unterstehen nur rund 40 - 45 Prozent der Truppen der Talibanführung. Rund 35 Prozent werden von Sirajuddin Haqqani, dem Kopf des Haqqani-Netzwerks und Stellvertreter von Mullah Akhundzada angeführt, weitere ca. 25 Prozent von Taliban aus dem Norden des Landes (Tadschiken und Usbeken). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (LIB). 1.3.5.
  58. Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten - Letzte Änderung: 16.09.2021 Nach der Machtübernahme der Taliban wurde berichtet, dass die Taliban auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände. Gemäß einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (LIB). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben. Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden. Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (LIB). Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus. Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten gemäß einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, welche sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (LIB). Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anm.: sog. HIIDE („Handheld Interagency Identity Detection Equipment“)-Geräte]. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium. Eine Datenbank des [ehemaligen] afghanischen Innenministeriums, das Afghan Automatic Biometric Identification System (AABIS), sollte gemäß Plänen bis 2012 bereits 80 % der afghanischen Bevölkerung erfassen, also etwa 25 Millionen Menschen. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Millionen Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden (LIB). Nach der Machtübernahme der Taliban hat Google einem Insider zufolge eine Reihe von E- Mail-Konten der bisherigen Kabuler Regierung vorläufig gesperrt. Etwa zwei Dutzend staatliche Stellen in Afghanistan sollen die Server von Google für E-Mails genutzt haben. Nach Angaben eines Experten wäre dies eine „wahre Fundgrube an Informationen“ für die Taliban, allein eine Mitarbeiterliste auf einem Google Sheet sei mit Blick auf Berichte über Repressalien gegen bisherige Regierungsmitarbeiter ein großes Problem. Mehrere afghanische Regierungsstellen nutzten auch E-Mail-Dienste von Microsoft, etwa das Außenministerium und das Präsidialamt. Unklar ist, ob das Softwareunternehmen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, dass Daten in die Hände der Taliban fallen. Ein Experte sagte, er halte die von den USA aufgebaute IT-Infrastruktur für einen bedeutenden Faktor für die Taliban. Dort gespeicherte Informationen seien „wahrscheinlich viel wertvoller für eine neue Regierung als alte Hubschrauber“ (LIB). Da die Taliban Kabul so schnell einnahmen, hatten viele Büros zudem keine Zeit, Beweise zu vernichten, die sie in den Augen der Taliban belasten. Berichten zufolge wurden von der britischen Botschaft beispielsweise Dokumente zurückgelassen, welche persönliche Daten von afghanischen Ortskräften und Bewerbern enthielten (LIB). Im Rahmen der Evakuierungsbemühungen von Ausländern und afghanischen Ortskräften nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul gaben US-Beamte den Taliban eine Liste mit den Namen US-amerikanischer Staatsbürger, Inhaber von Green Cards [Anm.: US-amer. Aufenthaltsberechtigungskarten] und afghanischer Verbündeter, um ihnen die Einreise in den von den Taliban kontrollierten Außenbereich des Flughafens von Kabul zu gewähren – eine Entscheidung, die kritisiert wurde. Gemäß einem Vertreter der US-amerikanischen Streitkräfte hätte die US-Regierung die betroffenen Afghanen somit auf eine „Todesliste“ gesetzt, wobei US-Präsident Biden in einer Pressekonferenz darauf angesprochen meinte, dass auf der Liste befindliche Afghanen von den Taliban bei den Kontrollen durchgelassen wurden (LIB). 1.3.
  59. Religionsfreiheit - Letzte Änderung: 14.09.2021 Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3% der Bevölkerung aus. Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden. Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen. Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr
  60. Genaue Angaben zur Größe der Gemeinschaft der Ahmadi und der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (LIB). In den fünf Jahren vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (LIB). In Hinblick auf die Gespräche im Rahmen des Friedensprozesses, äußerten einige Sikhs und Hindus ihre Besorgnis darüber, dass in einem Umfeld nach dem Konflikt von ihnen verlangt werden könnte, gelbe (Stirn-)Punkte, Abzeichen oder Armbinden zu tragen, wie es die Taliban während ihrer Herrschaft von 1996 bis 2001 vorgeschrieben hatten (LIB). [Anmerkung: Über die Auswirkung der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 auf Religionsfreiheit sind noch keine validen Informationen bekannt] 1.3.
  61. Ethnische Gruppen - Letzte Änderung: 16.09.2021 In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 37,5 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge sind die größten Bevölkerungsgruppen: 32 bis 42 % Paschtunen, ca. 27 % Tadschiken, 9 bis 20 % Hazara, ca. 9 % Usbeken, 2 % Turkmenen und 2 % Belutschen (LIB). Neben den alten Blöcken der Islamisten und linksgerichteten politischen Organisationen [Anm.: welche oftmals vor dem Einmarsch der Sowjetunion in Afghanistan entstanden] mobilisieren politische Parteien in Afghanistan vornehmlich entlang ethnischer Linien, wobei letztere Tendenz durch den Krieg noch weiter zugenommen hat. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB). [Anmerkung: Über die Auswirkung der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 auf die verschiedenen ethnischen Gruppen sind noch keine validen Informationen bekannt] 1.3.7.
  62. Paschtunen - Letzte Änderung: 15.09.2021 Ethnische Paschtunen sind mit ca. 40 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime. Paschtunen siedeln in einem halbmondförmigen Gebiet, das sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des
  63. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben (LIB). Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Paschtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (LIB). Die Taliban sind eine vorwiegend paschtunische Bewegung, werden aber nicht als nationalistische Bewegung gesehen. Die Taliban rekrutieren auch aus anderen ethnischen Gruppen. Die Unterstützung der Taliban durch paschtunische Stämme ist oftmals in der Marginalisierung einzelner Stämme durch die Regierung und im Konkurrenzverhalten oder der Rivalität zwischen unterschiedlichen Stämmen begründet (LIB). 1.3.
  64. Bewegungsfreiheit - Letzte Änderung: 16.09.2021 Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz und die Sicherheit am neuen Aufenthaltsort. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an, welche politische und religiöse Überzeugung den jeweiligen Heimatort dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten ach der Machtübernahme der Taliban gab es Berichte über härtere Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Frauen (LIB). Die Stadt Kabul ist in den letzten Jahrzehnten rasant gewachsen und ethnisch gesehen vielfältig. Neuankömmlinge aus den Provinzen tendieren dazu, sich in Gegenden niederzulassen, wo sie ein gewisses Maß an Unterstützung ihrer Gemeinschaft erwarten können (sofern sie solche Kontakte haben) oder sich in jenem Stadtteil niederzulassen, der für sie am praktischsten ist, da viele von ihnen - zumindest anfangs - regelmäßig zurück in ihre Heimatprovinzen pendeln (LIB). Die Auswirkungen neuer Bewohner auf die Stadt sind schwer zu evaluieren. Bewohner der zentralen Stadtbereiche neigen zu öfteren Wohnortwechseln, um näher bei ihrer Arbeitsstätte zu wohnen oder um wirtschaftlichen Möglichkeiten und sicherheitsrelevanten Trends zu folgen. Diese ständigen Wohnortwechsel haben einen störenden Effekt auf soziale Netzwerke, was sich oftmals in der Beschwerde bemerkbar macht „man kenne seine Nachbarn nicht mehr“ (LIB). Die Absorptionsfähigkeit der Ausweichmöglichkeiten, vor allem im Umfeld größerer Städte, ist durch die hohe Zahl der Binnenvertriebenen und Rückkehrer bereits stark beansprucht. Dies schlägt sich sowohl im Anstieg der Lebenshaltungskosten als auch im erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt nieder. Die Auswirkungen des anhaltenden Konflikts und der Covid-19- Pandemie haben die Lage weiter verschärft. (LIB). 1.3.
  65. IDPs und Flüchtlinge - Letzte Änderung: 14.09.2021 UNOCHA verifizierte im Jahr 2020 332.902 Menschen als neue Binnenvertriebene aufgrund des Konflikts und Naturkatastrophen und bis 22.8.2021 wurden von UNOCHA 558.123 neue Binnenvertriebene im laufenden Jahr 2021 verifiziert. Die genaue Zahl der Binnenvertriebenen lässt sich jedoch nicht bestimmen, zumal viele in abgelegenen Regionen oder städtischen Slums Zuflucht suchen oder in Gebieten leben, die von aufständischen Gruppen kontrolliert werden und daher nicht erfasst werden können (LIB). Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge lebt, ähnlich wie Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran, in Flüchtlingslagern, angemieteten Unterkünften oder bei Gastfamilien. Die Bedingungen sind prekär. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und wirtschaftlicher Teilhabe ist stark eingeschränkt. Der hohe Konkurrenzdruck führt oft zu Konflikten. Mit Stand Mai 2021 werden im laufenden Jahr etwa eine halbe Million Binnenvertriebene auf humanitäre Hilfe angewiesen sein (LIB). Der begrenzte Zugang zu humanitären Hilfeleistungen führte vor der Machtübernahme durch die Taliban zu Verzögerungen bei der Identifizierung, Einschätzung und zeitnahen Unterstützung von Binnenvertriebenen. Diesen fehlte weiterhin Zugang zu grundlegendem Schutz, einschließlich der persönlichen und physischen Sicherheit sowie Unterkunft (LIB). IDPs waren in den Möglichkeiten eingeschränkt, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Oft kam es nach der ersten Binnenvertreibung zu einer weiteren Binnenwanderung. Vor allem binnenvertriebene Familien mit einem weiblichen Haushaltsvorstand hatten oft Schwierigkeiten, grundlegende Dienstleistungen zu erhalten, weil sie keine Identitätsdokumente besitzen. Das Einkommen von Binnenvertriebenen und Rückkehrern war gering, da die Mehrheit der Menschen innerhalb dieser Gemeinschaften von Tagelöhnern und/oder Überweisungen von Verwandten im Ausland abhängig war, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (LIB). Die vier Millionen Binnenvertriebenen in Afghanistan leben unter Bedingungen, die sich perfekt für die schnelle Übertragung eines Virus wie COVID-19 eignen. Die Lager sind beengt, unhygienisch und es fehlt selbst an den grundlegendsten medizinischen Einrichtungen. Sie leben in Hütten aus Lehm, Pfählen und Plastikplanen, in denen bis zu zehn Personen in nur einem oder zwei Räumen untergebracht sind, und sind nicht in der Lage, soziale Distanzierung und Quarantäne zu praktizieren. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung war für Binnenvertriebene und Rückkehrer bereits vor der COVID-19-Pandemie eingeschränkt. Seit Beginn der Pandemie hat sich der Zugang weiter verschlechtert, da einige medizinische Zentren in COVID-19-Behandlungszentren umgewandelt wurden und die Finanzierung der humanitären Hilfe zurückging. Es gibt eine von Ärzte ohne Grenzen betriebene mobile Klinik in Herat, die bei der Behandlung einiger chronischer Krankheiten hilft (LIB). Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 Die Auswirkungen einer schweren Dürre, einer einbrechenden Wirtschaft, der COVID-19-Pandemie und des sich verschärfenden Konflikts in den ersten acht Monaten des Jahres haben die Menschen bereits dazu veranlasst, ihre Heimat - und das Land - zu verlassen, und es wird erwartet, dass die Situation durch den Übergang zu einer Taliban-Regierung wahrscheinlich noch verschärft werden wird (LIB). Nachdem die Taliban die Kontrolle über Afghanistan übernommen haben, sind Tausende von Menschen über die Grenze von Chaman ins benachbarte Pakistan oder über den Grenzübergang Islam Qala in den Iran geflohen. Insgesamt 32 von 34 Provinzen haben ein gewisses Maß an Vertreibung zu verzeichnen. Ein ehemaliger US-Militärvertreter erklärte, Überlandverbindungen seien riskant, aber zurzeit die einzige Möglichkeit zur Flucht. Laut US-Militärkreisen haben die Taliban weitere Kontrollpunkte auf den Hauptstraßen nach Usbekistan und Tadschikistan errichtet. Die Islamisten verbieten zudem Frauen, ohne männliche Begleitung zu reisen (LIB). Tadschikistan hat die Aufnahme von 100.000 Flüchtlingen zugesagt, jedoch müsse dafür erst die Infrastruktur geschaffen werden (und auch nach Usbekistan zieht es viele Afghanen (LIB). 1.3.
  66. Grundversorgung und Wirtschaft - Letzte Änderung: 14.09.2021 Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2020 lediglich Platz 169 von 189 des Human Development Index. Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Jedoch konnte die vormalige afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern (LIB). Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80 % der Bevölkerung ist die Landwirtschaft, wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7 % am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hatte (Industrie: 24,1 %, tertiärer Sektor: 53,1 %; WB 7.2019). Rund 45 % aller Beschäftigen arbeiten im Agrarsektor, 20 % sind im Dienstleistungsbereich tätig (LIB). Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3 %, 2003-2013: 9 %) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird. Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9 % (LIB). Nach der Machtübernahme der Taliban bleiben die Banken geschlossen, so haben die Vereinigten Staaten der Taliban-Regierung den Zugang zu praktisch allen Reserven der afghanischen Zentralbank in Höhe von 9 Mrd. $ (7,66 Mrd. €) verwehrt, die größtenteils in den USA gehalten werden. Auch der Internationale Währungsfonds (IWF) hat Afghanistan nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban den Zugang zu seinen Mitteln verwehrt (LIB). Da keine neuen Dollarlieferungen zur Stützung der Währung ankommen, ist die afghanische Währung auf ein Rekordtief gefallen (LIB). Dürre und Überschwemmungen Starke Regenfälle haben im Mai 2021 mehrere Provinzen Afghanistans, insbesondere Herat, heimgesucht und Sturzfluten und Überschwemmungen verursacht, die zu Todesopfern und Schäden führten. Die am stärksten betroffenen Provinzen sind Herat, Ghor, Maidan Wardak, Baghlan, Samangan, Khost, Bamyan, Daikundi und Badakhshan. Medienberichten zufolge sind in der Provinz Herat bis zu 37 Menschen ums Leben gekommen, Hunderte wurden vertrieben und mehr als 150 Häuser wurden zerstört. 405 Familien wurden landesweit aus ihren Häusern vertrieben (LIB). Armut und Lebensmittelunsicherheit - Letzte Änderung: 14.09.2021 Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. Es wird erwartet, dass 2021 bis zu 18,4 Millionen Menschen (2020: 14 Mio Menschen) auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden (LIB). Da keine neuen Dollarlieferungen eintreffen, um die Währung zu stützen, ist die afghanische Währung auf ein Rekordtief gefallen und hat die Preise in die Höhe getrieben. Die Preise für Grundnahrungsmittel wie Mehl, Öl und Reis sind innerhalb weniger Tage um bis zu 10-20 % gestiegen (LIB). Wohnungsmarkt und Lebenserhaltungskosten - Letzte Änderung: 14.09.2021 Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 lag die Miete für eine Wohnung im Stadtzentrum von Kabul durchschnittlich zwischen 200 USD und 350 USD im Monat. Für einen angemessenen Lebensstandard musste zudem mit durchschnittlichen Lebenshaltungskosten von bis zu 350 USD pro Monat (Stand 2020) gerechnet werden. Auch in Mazar-e Sharif standen zahlreiche Wohnungen zur Miete zur Verfügung. Die Höhe des Mietpreises für eine drei-Zimmer-Wohnung in Mazar-e Sharif schwankte unter anderem je nach Lage zwischen 100 USD und 300 USD monatlich. Einer anderen Quelle zufolge lagen die Kosten für eine einfache Wohnung in Afghanistan ohne Heizung oder Komfort, aber mit Zugang zu fließenden Wasser, sporadisch verfügbarer Elektrizität, einer einfachen Toilette und einer Möglichkeit zum Kochen zwischen 80 USD und 100 USD im Monat. Es existieren auch andere Unterbringungsmöglichkeiten wie Hotels und Teehäuser, die etwa von Tagelöhnern zur Übernachtung genutzt werden. Auch eine Person, welche in Afghanistan über keine Familie oder Netzwerk verfügt, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden - vorausgesetzt die Person verfügt über die notwendigen finanziellen Mittel. Private Immobilienunternehmen in den Städten informieren über Mietpreise für Häuser und Wohnungen (LIB). Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht. Allgemein lässt sich sagen, dass die COVID-19-Pandemie keine besonderen Auswirkungen auf die Miet- und Kaufpreise in Kabul hatte. Die Mieten sind nicht gestiegen und aufgrund der momentanen wirtschaftlichen Unsicherheit sind die Kaufpreise von Häusern eher gesunken (LIB). Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosteten vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat. Abhängig vom Verbrauch konnten die Kosten allerdings höher liegen. Die Kosten in der Innenstadt Kabuls waren höher. In ländlichen Gebieten konnte man mit mind. 50 % weniger Kosten für die Miete und den Lebensunterhalt rechnen (LIB). [Die möglichen Auswirkungen durch die Machtübernahme der Taliban im August 2021 auf Wohnungsmarkt und Lebenshaltungskosten können noch nicht abgesehen werden] Arbeitsmarkt - Letzte Änderung: 16.09.2021 Vor der Machtübernahme durch die Taliban war der Arbeitsmarkt durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert. 80 % der afghanischen Arbeitskräfte befanden sich in „prekären Beschäftigungsverhältnissen“, mit hoher Arbeitsplatzunsicherheit und schlechten Arbeitsbedingungen. Schätzungsweise 16 % der prekär Beschäftigten waren Tagelöhner, von denen sich eine unbestimmte Zahl an belebten Straßenkreuzungen der Stadt versammelt und nach Arbeit sucht, die, wenn sie gefunden wird, ihren Familien nur ein Leben von der Hand in den Mund ermöglicht (LIB). Nach Angaben der Weltbank ist die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibt aber auf hohem Niveau und dürfte wegen der COVID19-Pandemie wieder steigen ebenso wie die Anzahl der prekär Beschäftigten (LIB). Schätzungen zufolge sind rund 67 % der Bevölkerung unter 25 Jahren alt. Am Arbeitsmarkt müssen jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten bislang aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können (LIB). Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Es gibt einen großen Anteil an Selbstständigen und mithelfenden Familienangehörigen, was auf das hohe Maß an Informalität des Arbeitsmarktes hinweist, welches mit der Bedeutung des Agrarsektors in der Wirtschaft einhergeht. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke ist die Arbeitssuche schwierig. Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt. Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge gibt es keine Hinweise, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte (LIB). Neben einer mangelnden Arbeitsplatzqualität ist auch die große Anzahl an Personen im wirtschaftlich abhängigen Alter (insbes. Kinder) ein wesentlicher Armutsfaktor: Die Notwendigkeit, das Einkommen von Erwerbstätigen mit einer großen Anzahl von Haushaltsmitgliedern zu teilen, führt oft dazu, dass die Armutsgrenze unterschritten wird, selbst wenn Arbeitsplätze eine angemessene Bezahlung bieten würden. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind (LIB). Ungelernte Arbeiter erwirtschaften ihr Einkommen als Tagelöhner, Straßenverkäufer oder durch das Betreiben kleiner Geschäfte. Der Durchschnittslohn für einen ungelernten Arbeiter ist unterschiedlich, für einen Tagelöhner beträgt er etwa 5 USD pro Tag. Während der COVID-19-Pandemie ist die Situation für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftszweige durch die Sperr- und Restriktionsmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ beeinflusst wurden. Kleine und große Unternehmen boten in der Regel direkte Arbeitsmöglichkeiten für Tagelöhner (LIB). [Die möglichen Auswirkungen durch die Machtübernahme der Taliban im August 2021 auf den Arbeitsmarkt können noch nicht abgesehen werden.] 1.3.
  67. Medizinische Versorgung - Letzte Änderung: 16.09.2021 In einem Bericht aus dem Jahr 2018 kommt die Weltbank zu dem Schluss, dass sich die Gesundheitsversorgung in Afghanistan im Zeitraum 2004-2010 deutlich verbessert hat, während sich die Verbesserungen im Zeitraum 2011-2016 langsamer fortsetzten. Vor allem in den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit gab es deutliche Verbesserungen. Allerdings ist die Verfügbarkeit und Qualität der Behandlung durch Mangel an gut ausgebildetem medizinischem Personal und Medikamenten, Missmanagement und maroder Infrastruktur begrenzt und korruptionsanfällig (LIB). Der Konflikt, COVID-19 und unzureichende Investitionen in die Infrastruktur treiben den Gesundheitsbedarf an und verhindern, dass die betroffenen Menschen rechtzeitig sichere, ausreichend ausgestattete Gesundheitseinrichtungen und -dienste erhalten. Gleichzeitig haben der aktive Konflikt und gezielte Angriffe der Konfliktparteien auf Gesundheitseinrichtungen und -personal zur periodischen, verlängerten oder dauerhaften Schließung wichtiger Gesundheitseinrichtungen geführt, wovon in den ersten zehn Monaten des Jahres 2020 bis zu 1,2 Millionen Menschen in mindestens 17 Provinzen betroffen waren (LIB). Die Lebenserwartung ist in Afghanistan von 50 Jahren im Jahr 1990 auf 64 Jahre im Jahr 2018 gestiegen (LIB). Bis zur Machtübernahme der Taliban im August 2021 wurden 90 % der medizinischen Versorgung in Afghanistan nicht direkt vom Staat erbracht, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die unter Vertrag genommen werden (LIB). Eine Quelle spricht von 641 Krankenhäusern bzw. Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei 181 davon öffentliche und 460 private Krankenhäuser sind. Die genaue Anzahl der Gesundheitseinrichtungen in den einzelnen Provinzen ist nicht bekannt. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghaninnen und Afghanen schwierig, überhaupt eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen. Laut einer Studie aus dem Jahr 2017, die den Zustand der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen untersuchte, wiesen viele Gesundheitszentren im ganzen Land immer noch große Mängel auf, darunter bauliche und wartungsbedingte Probleme, schlechte Hygiene- und Sanitärbedingungen, wobei ein Viertel der Einrichtungen nicht über Toiletten verfügte, vier von zehn Gesundheitseinrichtungen kein Trinkwassersystem hatten und eine von fünf Einrichtungen keinen Strom hatte. Es gab nicht genügend Krankenwagen und viele Gesundheitseinrichtungen berichteten über einen Mangel an medizinischer Ausrüstung und Material (LIB). Insbesondere die COVID-19-Pandemie offenbarte die Unterfinanzierung und Unterentwicklung des öffentlichen Gesundheitssystems, das akute Defizite in der Prävention (Schutzausrüstung), Diagnose (Tests) und medizinischen Versorgung der Kranken aufweist. Die Verfügbarkeit und Qualität der Basisversorgung ist durch den Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und Assistenten (insbesondere Hebammen), den Mangel an Medikamenten, schlechtes Management und schlechte Infrastruktur eingeschränkt. Darüber hinaus herrscht in der Bevölkerung ein starkes Misstrauen gegenüber der staatlich finanzierten medizinischen Versorgung. Die Qualität der Kliniken ist sehr unterschiedlich. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen (LIB). Neben dem öffentlichen Gesundheitssystem gibt es auch einen weitverbreiteten, aber teuren privaten Sektor. Trotz dieser höheren Kosten wird berichtet, dass über 60 % der Afghanen private Gesundheitszentren als Hauptansprechpartner für Gesundheitsdienstleistungen nutzen. Vor allem Afghanen, die außerhalb der großen Städte leben, bevorzugen die private Gesundheitsversorgung wegen ihrer wahrgenommenen Qualität und Sicherheit, auch wenn die dort erhaltene Versorgung möglicherweise nicht von besserer Qualität ist als in öffentlichen Einrichtungen (LIB). COVID-19 Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt. Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium durchgeführten Umfrage hatten mit Juli 2020 35 % der Menschen in Afghanistan seit März 2020 Anzeichen und Symptome von COVID-19 gehabt. Bis zum 17.3.2021 wurden der WHO 56.016 bestätigte Fälle von COVID-19 mit 2.460 Todesfällen gemeldet (LIB), wobei die tatsächliche Zahl der positiven Fälle um ein vielfaches höher eingeschätzt wird. Bis zum 10.3.2021 wurden insgesamt 34.743 Impfstoffdosen verabreicht. Die Zahl der täglich neu bestätigten COVID-19-Fälle in Afghanistan ist in den Wochen nach dem Eid al-Fitr-Fest Mitte Mai 2021 stark angestiegen und übertrifft die Spitzenwerte, die zu Beginn des Ausbruchs im Land verzeichnet wurden. Die gestiegene Zahl der Fälle belastet das Gesundheitssystem weiter. Gesundheitseinrichtungen berichten von Engpässen bei medizinischem Material, Sauerstoff und Betten für Patienten mit COVID-19 und anderen Krankheiten (LIB). Einige der Regional- und Provinzkrankenhäuser in den Großstädten wurden im Hinblick auf COVID-19 mit Test- und Quarantäneeinrichtungen ausgestattet. Menschen mit Anzeichen von COVID-19 werden getestet und die schwer Erkrankten im Krankenhaus in Behandlung genommen. Die Kapazität solcher Krankenhäuser ist jedoch aufgrund fehlender Ausrüstung begrenzt. In den anderen Provinzen schicken die Gesundheitszentren, die nicht über entsprechende Einrichtungen verfügen, die Testproben in die Hauptstadt und geben die Ergebnisse nach sechs bis zehn Tagen bekannt. Im Großteil der Krankenhäuser werden nur grundlegende Anweisungen und Maßnahmen empfohlen, es gibt keine zwingenden Vorschriften, und selbst die Infizierten erfahren nur grundlegende und normale Behandlung (LIB). Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 Angesichts der jüngsten Entwicklungen hat die Weltbank alle Hilfen für Afghanistan eingefroren. Mehr 2.500 Gesundheitseinrichtungen und die Gehälter von mehr als 2.000 Beschäftigten im Gesundheitswesen, die im Rahmen des von der Weltbank kofinanzierten Sehatmandi-Projekts unterstützt werden, werden davon betroffen sein. Derzeit sind mehr als 3.800 Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des Projekts unterstützt wurden, ganz oder teilweise nicht funktionsfähig. Die NGOs, die das Projekt durchführen, haben jedoch die Umsetzung reduziert, was zur sofortigen Aussetzung einiger Dienste in den Gesundheitseinrichtungen, einschließlich Überweisungen und ambulanter Essensversorgung führte. Einige wenige Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des Projekts unterstützt wurden, verfügen über genügend medizinische Vorräte um die Versorgung für einige Monate aufrechtzuerhalten. In Ermangelung einer ausreichenden Finanzierung könnte die Kürzung der Hilfe Hunderttausende Afghanen ohne medizinische Versorgung zurücklassen und unverhältnismäßig viele Frauen betreffen. Angesichts der Blockade des Flughafens Kabul rufen WHO und UNICEF zur Unterstützung bei der Lieferung wichtiger medizinischer Güter nach Afghanistan auf (LIB). 1.3.
  68. Relevante Bevölkerungsgruppen 1.3.12.
  69. Frauen Im Zuge der Friedensverhandlungen bekannten sich die Taliban zu jenen Frauenrechten, die im Islam vorgesehen sind, wie zu Lernen, zu Studieren und sich den Ehemann selbst auszuwählen. Zugleich kritisierten sie, dass ’im Namen der Frauenrechte’ Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden. Die Taliban haben während ihres Regimes [Anm.: 1996-2001] afghanischen Frauen und Mädchen Regeln aufoktroyiert, die auf ihren extremistischen Interpretationen des Islam beruhen, und die ihnen ihre Rechte - einschließlich des Rechts auf Schulbesuch und Arbeit vorenthalten und Gewalt gegen sie gerechtfertigt haben (LIB). Auch im Jahr 2020 wurden Frauen durch den bewaffneten Konflikt in vielfältiger Weise geschädigt, unter anderem durch Tod, Verletzungen und sexuelle Gewalt. Frauen trugen auch die Hauptlast der breiteren Auswirkungen des bewaffneten Konflikts, die sich negativ auf die Wahrnehmung einer breiten Palette von Menschenrechten auswirkten, einschließlich der Bewegungsfreiheit und des Zugangs zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Justiz sowie des Rechts, nicht aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung diskriminiert zu werden. Frauen waren auch im Jahr 2020 konfliktbedingter sexueller Gewalt ausgesetzt. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass die gemeldeten Zahlen das wahre Ausmaß der konfliktbedingten sexuellen Gewalt in Afghanistan widerspiegeln. Tief konservative Geschlechternormen, Stigmatisierung und ein Mangel an speziell auf Opfer ausgerichteten Diensten tragen dazu bei, dass es wahrscheinlich eine hohe Dunkelziffer gibt (LIB). Einigen Schätzungen zufolge haben in den letzten sechs Jahren mindestens 900 afghanische Journalistinnen ihre Arbeit aufgegeben, weil sie unter Druck gesetzt wurden, hauptsächlich aus Sicherheitsgründen. Viele haben das Land in den letzten Jahren aufgrund von Sicherheitsbedenken, einschließlich gezielter Tötungen, verlassen. Das CPAWJ (Zentrum zum Schutz afghanischer Journalistinnen) hat in den vergangenen zwölf Monaten [Anm.: März 2020-März 2021] mehr als 100 Fälle von Aggression gegen Journalistinnen registriert - darunter Beleidigungen, körperliche Angriffe, Morddrohungen und Morde. Von den 21 Fällen, die von den betroffenen Frauen an das Zentrum verwiesen wurden, wurden zehn vom Innenministerium bewertet, fünf wurden von der Polizei untersucht und vier der Frauen wurden in Zufluchtsorten untergebracht (LIB). Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 Im vergangenen Jahr bekannten sich die Taliban dazu Frauen Arbeit und Bildung im Einklang mit der Scharia bzw. des islamischen Systems der Taliban zu gewähren. Doch auch wenn die Taliban-Führer eine sanftere Rhetorik in Bezug auf die Rechte der Frauen an den Tag legen, gibt es oft eine Diskrepanz zwischen den offiziellen Aussagen und der Realität vor Ort, wo Befehlshaber der Taliban oft harte Regeln durchsetzen, die im Widerspruch zu den Beteuerungen ihrer Führer stehen (LIB). Eine afghanische Richterin beschreibt, wie sie von Männern gejagt wurde, die sie einst inhaftiert hatte und nun von den Taliban-Kämpfern, die das Land übernommen haben, freigelassen wurden und es wurde berichtet, dass die Taliban eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet hätten (LIB). Es gibt Berichte, wonach die Taliban weibliche Angestellte einiger Banken aufgefordert hätten, nicht an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Es kam mit September 2021 zu Protesten von Frauen in mehreren Städten, darunter Kabul und Herat, gegen die Taliban. Es gibt Berichte wonach einige Proteste, unter anderem solche von Frauen, durch die Taliban aufgelöst wurden, indem sie Gewehrsalven in die Luft feuerten, Tränengas und Pfefferspray bzw. Stöcke und Peitschen gegen Demonstranten einsetzten. Die Taliban haben ihr Vorgehen gegen die Anti-Taliban-Proteste verschärft und haben alle nicht offiziell genehmigten Demonstrationen verboten, und zwar sowohl die Versammlung selbst, als auch etwaige Slogans, die verwendet werden. Die Taliban warnten vor „schweren rechtlichen Konsequenzen“ sollte man sich nicht daranhalten. Am 11.09.2021 kam es zu einem Pro-Taliban-Protest durch einige hundert komplett verschleierte Frauen. Die Taliban erklärten, die Demonstration an der Shaheed Rabbani Education University sei von Dozentinnen und Studentinnen der Universität organisiert worden (LIB). Lehrkräfte und Studierende an Universitäten in den größten Städten Afghanistans - Kabul, Kandahar und Herat - berichteten der Nachrichtenagentur Reuters, dass Studentinnen im Unterricht getrennt werden, separat unterrichtet werden oder auf bestimmte Bereiche des Campus beschränkt sind. In einigen Fällen wurden Schülerinnen durch Vorhänge oder Bretter in der Mitte des Klassenzimmers von ihren männlichen Kollegen getrennt (LIB). Einem Sprecher der Taliban zufolge wird es Frauen verboten werden Cricket zu spielen, da möglicherweise Gesicht oder Körper der Frau gesehen werden kann. Ein Mitglied des nationalen Cricketteams gab an, dass es aktuell in Kabul für Frauen nicht sicher sei, Sport zu betreiben (LIB). 1.3.12.
  70. Kinder Die afghanische Bevölkerung ist eine der jüngsten und am schnellsten wachsenden der Welt mit rund 47 % der Bevölkerung (27,5 Millionen Afghanen) unter 25 Jahren und davon 46 % (11,7 Millionen Kinder) unter 15 Jahren. Das Durchschnittsalter liegt in Afghanistan bei 18,4 Jahren und die Volljährigkeit beginnt mit dem
  71. Geburtstag, wobei einige politische Kräfte dies mit Verweis auf die Scharia ablehnen. Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit – 18 Jahre für Männer, 16 für Frauen (mit Zustimmung des Vaters 15 Jahre) – ist weit verbreitet (LIB). Das Familienleben gilt als Schnittstelle für Fürsorge und Schutz. Armut, schlechte Familiendynamik und der Verlust wichtiger Familienmitglieder können das familiäre Umfeld für Kinder stark beeinflussen. Die afghanische Gesellschaft ist patriarchal (ältere Männer treffen die Entscheidungen), patrilinear (ein Kind gehört der Familie des Vaters an) und patrilokal (ein Mädchen zieht nach der Heirat in den Haushalt des Mannes). Die wichtigste soziale und ökonomische Einheit ist die erweiterte Familie, wobei soziale Veränderungen, welche mit Vertreibung und Verstädterung verbunden sind, den Einfluss der Familie etwas zurückgedrängt haben. Zu Hause und Familie sind private Bereiche. Das Familienleben findet hinter schützenden Mauern statt, welche allerdings auch familiäre Probleme vor der Öffentlichkeit verbergen (LIB). In den vergangenen fünf Jahren haben bewaffnete Kräfte und Gruppen in Afghanistan Berichten zufolge Tausende von Kindern sowohl für Kampf- als auch für Unterstützungsaufgaben rekrutiert, auch für sexuelle Zwecke. Während des gesamten Jahres 2020 rekrutierten die Taliban, die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppen weiterhin Kinder. Zwischen dem
  72. Januar und dem
  73. Dezember 2020 verifizierte UNAMA die Rekrutierung und den Einsatz von 196 Jungen, wobei die meisten Fälle in den nördlichen und nordöstlichen Regionen des Landes auftraten. Es ist jedoch wichtig anzumerken, dass Rekrutierung und Einsatz von Kindern in Afghanistan oft nicht gemeldet werden (LIB) In der ersten Hälfte des Jahres 2021 machten Kinder 32% aller zivilen Opfer aus, darunter die höchste Zahl von Mädchen, die jemals von der UNAMA erfasst wurde. Unter den zivilen Opfern des Angriffs auf den Flughafen von Kabul am 26.8.2021 waren Berichten zufolge auch Kinder (LIB). [Über Auswirkungen der Machtübernahme der Taliban auf Kinder, Schulbildung von Mädchen und Rekrutierung von Minderjährigen sind noch keine validen Informationen bekannt]
  74. Beweiswürdigung 2.
  75. Zur Person der Beschwerdeführer und ihrem Leben in Afghanistan und Österreich: Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum der Beschwerdeführer gelten ausschließlich zu ihrer Identifizierung im Asylverfahren. Entgegen den beweiswürdigenden Erwägungen in den angefochtenen Bescheiden geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführer ausschließlich afghanische Staatsangehörige sind und niemals russische Staatsangehörige waren. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer beschrieben ihr Leben in Afghanistan und ihren Fluchtweg im gesamten Verfahren und insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung gleichlautend, detailliert und lebensnah, sohin insgesamt glaubhaft. Demnach verhalf ihnen ein Schlepperring mithilfe gefälschter russischer Dokumente zu spanischen Schengen-Visa und ermöglichte so eine Einreise in die Europäische Union per Flugzeug. Der Behörde ist zwar zuzustimmen, dass es sich dabei im Kontext Afghanistans um eine außergewöhnliche und aufwändige Form der unrechtmäßigen Einreise handelt. Angesichts des finanziellen Hintergrunds der Beschwerdeführer und der ihren Angaben nach für die Reise bezahlten rund 40.000 Euro erachtet das Gericht eine aufwändig und professionell organsierte Schleppung in diesem Fall aber durchaus für plausibel. Die belangte Behörde begründete die Annahme einer russischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer (und eines Aufenthalts in Russland bereits seit 2013) auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass kein Zweifel an der Authentizität der im Zuge der Visaanträge vorgelegten russischen Dokumente bestehen könne (vgl. AS 404 in W261 2229378-1). Dabei handle es sich unter anderem um russische Reisepässe der Zweit- und Viertbeschwerdeführer, russische Inlandspässe, eine Heiratsurkunde über eine Eheschließung in Moskau 2014 und einen Kaufvertrag für ein Haus in Russland. Die Behörde führte aus, dass diese Dokumente in sich stimmig seien. So sei der Kaufvertrag eines Grundstückes bzw. Hauses übereinstimmend mit dem Meldevermerk im Inlandspass. Die Daten der Kinder in den Reisepässen seien wiederum stimmig mit deren Daten im Inlandspass. Ferner würden die Reisestempel z. B. nach Kabul im Pass des Zweitbeschwerdeführers mit denen im Pass der Viertbeschwerdeführerin übereinstimmen. All diese Indizien würden dafür sprechen, dass es sich um authentische Dokumente handle, zumal so ein Aufwand für eine schlussendlich illegale Einreise in Spanien nicht plausibel sei. Für die Authentizität der Dokumente spreche auch die Ausstellung des vorliegenden Visums durch die spanischen Behörden. Dass die Beschwerdeführer die Fingerabdrücke wie angegeben beim Schlepper abgegeben hätten, sei nicht glaubhaft nachvollziehbar gewesen, da laut vorliegender Länderinformation die Fingerabdrücke durch die spanische Botschaft keinesfalls im öffentlichen Raum abgenommen werden würden.Die belangte Behörde begründete die Annahme einer russischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer (und eines Aufenthalts in Russland bereits seit 2013) auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass kein Zweifel an der Authentizität der im Zuge der Visaanträge vorgelegten russischen Dokumente bestehen könne vergleiche AS 404 in W261 2229378-1). Dabei handle es sich unter anderem um russische Reisepässe der Zweit- und Viertbeschwerdeführer, russische Inlandspässe, eine Heiratsurkunde über eine Eheschließung in Moskau 2014 und einen Kaufvertrag für ein Haus in Russland. Die Behörde führte aus, dass diese Dokumente in sich stimmig seien. So sei der Kaufvertrag eines Grundstückes bzw. Hauses übereinstimmend mit dem Meldevermerk im Inlandspass. Die Daten der Kinder in den Reisepässen seien wiederum stimmig mit deren Daten im Inlandspass. Ferner würden die Reisestempel z. B. nach Kabul im Pass des Zweitbeschwerdeführers mit denen im Pass der Viertbeschwerdeführerin übereinstimmen. All diese Indizien würden dafür sprechen, dass es sich um authentische Dokumente handle, zumal so ein Aufwand für eine schlussendlich illegale Einreise in Spanien nicht plausibel sei. Für die Authentizität der Dokumente spreche auch die Ausstellung des vorliegenden Visums durch die spanischen Behörden. Dass die Beschwerdeführer die Fingerabdrücke wie angegeben beim Schlepper abgegeben hätten, sei nicht glaubhaft nachvollziehbar gewesen, da laut vorliegender Länderinformation die Fingerabdrücke durch die spanische Botschaft keinesfalls im öffentlichen Raum abgenommen werden würden. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist es aber, wie auch in der Beschwerde vorgebracht, nicht ungewöhnlich, dass – zur Erlangung eines Visums vorgelegte – gefälschte Dokumente in sich stimmig sind. Andernfalls wären diese bereits bei einer kursorischen, nur inhaltlichen Überprüfung als Fälschungen erkennbar. Dies gilt umso mehr bei einer nach den sonstigen Angaben der Beschwerdeführer professionell organsierten und teuren Schleppung. Eine kriminaltechnische oder sonstige Überprüfung der Dokumente, etwa auf das Vorliegen von Sicherheitsmerkmalen, konnte nicht erfolgen, da diese im gegenständlichen Verfahren nur in Kopie vorliegen. Die letztlich erfolgte Ausstellung der Visa durch die spanische Botschaft in Moskau wäre zwar grundsätzlich als Anhaltspunkt für die Authentizität der vorgelegten Dokumente zu werten. Mangels konkreter Informationen zu den näheren Abläufen und etwaigen Kontrollmechanismen bei einer Visumserteilung durch die spanische Botschaft (die auch durch eine Anfrage der belangten Behörde an die österreichische Botschaft Moskau nicht geklärt werden konnten, vgl. AS 282 in W261 2229378-1) ist allein dieser Umstand jedoch nicht geeignet, die Echtheit der Dokumente zu belegen. Dazu, dass laut Länderinformationen Fingerabdrücke durch die spanische Botschaft keinesfalls im öffentlichen Raum erfolgen würden, ist zu sagen, dass diese Information ersichtlich den „normalen“, ordnungsgemäßen Ablauf beschreibt, während die Beschwerdeführer angegeben haben, dass ihnen die Fingerabdrücke durch einen Schlepper und zwecks Fälschung der Dokumente, also offenbar unter Umgehung der normalen Prozedere, abgenommen wurden.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist es aber, wie auch in der Beschwerde vorgebracht, nicht ungewöhnlich, dass – zur Erlangung eines Visums vorgelegte – gefälschte Dokumente in sich stimmig sind. Andernfalls wären diese bereits bei einer kursorischen, nur inhaltlichen Überprüfung als Fälschungen erkennbar. Dies gilt umso mehr bei einer nach den sonstigen Angaben der Beschwerdeführer professionell organsierten und teuren Schleppung. Eine kriminaltechnische oder sonstige Überprüfung der Dokumente, etwa auf das Vorliegen von Sicherheitsmerkmalen, konnte nicht erfolgen, da diese im gegenständlichen Verfahren nur in Kopie vorliegen. Die letztlich erfolgte Ausstellung der Visa durch die spanische Botschaft in Moskau wäre zwar grundsätzlich als Anhaltspunkt für die Authentizität der vorgelegten Dokumente zu werten. Mangels konkreter Informationen zu den näheren Abläufen und etwaigen Kontrollmechanismen bei einer Visumserteilung durch die spanische Botschaft (die auch durch eine Anfrage der belangten Behörde an die österreichische Botschaft Moskau nicht geklärt werden konnten, vergleiche AS 282 in W261 2229378-1) ist allein dieser Umstand jedoch nicht geeignet, die Echtheit der Dokumente zu belegen. Dazu, dass laut Länderinformationen Fingerabdrücke durch die spanische Botschaft keinesfalls im öffentlichen Raum erfolgen würden, ist zu sagen, dass diese Information ersichtlich den „normalen“, ordnungsgemäßen Ablauf beschreibt, während die Beschwerdeführer angegeben haben, dass ihnen die Fingerabdrücke durch einen Schlepper und zwecks Fälschung der Dokumente, also offenbar unter Umgehung der normalen Prozedere, abgenommen wurden. Anzumerken ist auch, dass die belangte Behörde zwar sowohl die russischen Dokumente als auch die meisten vorgelegten afghanischen Unterlagen als echt erachtete, zugleich aber ausschließlich jenes Dokument, das den Feststellungen zu einem Aufenthalt in Russland ab 2013 entgegenstehen würde, nämlich eine Arbeitsbestätigung der Erstbeschwerdeführerin im Zeitraum 2015 bis 2018, als Gefälligkeitsschreiben einstufte. Begründend wurde dazu lediglich ausgeführt, dass die Jahreszahlen dieser Bestätigung in gregorianischer Zeitrechnung angegeben seien. Dieser Umstand allein vermag die völlig andere Bewertung dieses Schreibens verglichen mit allen anderen Dokumenten aber nicht zu begründen, zumal die Behörde zu Afghanistan und damit auch zur Verbreitung des gregorianischen Kalenders dort gar keine Feststellungen getroffen hat. Auch mit den im gesamten Verfahren und zwischen ihnen gleichlautenden Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer zum Ablauf ihrer Schleppung setzen sich die Bescheide beweiswürdigend nicht erkennbar auseinander. Als überzeugend erachtet das Gericht zudem das Argument der Erstbeschwerdeführerin, dass es im Kontext der afghanischen Kultur sehr ungewöhnlich wäre, wenn sie ihren ersten Sohn noch unverheiratet geboren und – wie von der Behörde angenommen – erst 2014 in Moskau geheiratet hätte (vgl. Niederschrift vom 04.01.2022, S. 9-10). In diesem Zusammenhang erscheint die vorgebrachte Heirat bereits im Jahr 2009 plausibler.Anzumerken ist auch, dass die belangte Behörde zwar sowohl die russischen Dokumente als auch die meisten vorgelegten afghanischen Unterlagen als echt erachtete, zugleich aber ausschließlich jenes Dokument, das den Feststellungen zu einem Aufenthalt in Russland ab 2013 entgegenstehen würde, nämlich eine Arbeitsbestätigung der Erstbeschwerdeführerin im Zeitraum 2015 bis 2018, als Gefälligkeitsschreiben einstufte. Begründend wurde dazu lediglich ausgeführt, dass die Jahreszahlen dieser Bestätigung in gregorianischer Zeitrechnung angegeben seien. Dieser Umstand allein vermag die völlig andere Bewertung dieses Schreibens verglichen mit allen anderen Dokumenten aber nicht zu begründen, zumal die Behörde zu Afghanistan und damit auch zur Verbreitung des gregorianischen Kalenders dort gar keine Feststellungen getroffen hat. Auch mit den im gesamten Verfahren und zwischen ihnen gleichlautenden Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer zum Ablauf ihrer Schleppung setzen sich die Bescheide beweiswürdigend nicht erkennbar auseinander. Als überzeugend erachtet das Gericht zudem das Argument der Erstbeschwerdeführerin, dass es im Kontext der afghanischen Kultur sehr ungewöhnlich wäre, wenn sie ihren ersten Sohn noch unverheiratet geboren und – wie von der Behörde angenommen – erst 2014 in Moskau geheiratet hätte vergleiche Niederschrift vom 04.01.2022, S. 9-10). In diesem Zusammenhang erscheint die vorgebrachte Heirat bereits im Jahr 2009 plausibler. Insgesamt ist es den Beschwerdeführern daher gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie ausschließlich afghanische Staatsangehörige sind und bis 2019 in Afghanistan gelebt haben. Bei den vermeintlich eine russische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer belegenden Visumsunterlangen handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um von Schleppern erstellte Fälschungen, die den Beschwerdeführern die Erteilung eines Schengenvisums und Einreise in die Europäische Union ermöglichen sollten. Es war daher eine Negativfeststellung hinsichtlich einer russischen Staatsangehörigkeit zu treffen. Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer, ihrer Muttersprache, ihrem Lebenslauf, ihrem Aufwachsen sowie ihrer familiären Situation in Afghanistan und ihrer Schulbildung und Berufserfahrung gründen sich auf ihre diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer zu zweifeln. Die Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführer in Österreich, insbesondere zu ihren Kursbesuchen, abgelegten Deutschprüfungen und ihrer Integration in Österreich, stützen sich auf die Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die von ihnen vorgelegten Unterlagen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der Erst- und Zweitbeschwerdeführer ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister, die Strafunmündigkeit der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer ergibt sich aus deren Alter. 2.
  76. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Die Feststellungen zu Fluchtgründen der Beschwerdeführer sich auf die von den Erst- und Zweitbeschwerdeführern in den Erstbefragungen (vgl. AS 23 in W261 2229378-1, AS 23 in W261 2229379-1) und insbesondere in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Niederschrift vom 04.01.2022, S. 14-21, 27-30) getätigten glaubhaften Aussagen. In den Einvernahmen vor der belangten Behörde wurden die Beschwerdeführer nicht zu Afghanistan betreffenden Fluchtgründen befragt.Die Feststellungen zu Fluchtgründen der Beschwerdeführer sich auf die von den Erst- und Zweitbeschwerdeführern in den Erstbefragungen vergleiche AS 23 in W261 2229378-1, AS 23 in W261 2229379-1) und insbesondere in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche Niederschrift vom 04.01.2022, S. 14-21, 27-30) getätigten glaubhaften Aussagen. In den Einvernahmen vor der belangten Behörde wurden die Beschwerdeführer nicht zu Afghanistan betreffenden Fluchtgründen befragt. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer ließen bei der Schilderung ihrer Fluchtgründe eine lineare Handlung und ein nachvollziehbares Bild der von ihnen erlebten Geschehnisse erkennen. Ihre Angaben, wonach die Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihres selbstbestimmten Auftretens, ihrer Erwerbstätigkeit und ihres Einsatzes für andere Frauen wiederholt mit konservativ-religiösen Kräften in Konflikt geraten ist, sind auch vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Afghanistan plausibel und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführer beschrieben die Gründe ihrer Ausreise im gesamten Verfahren,

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