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{'item': 'W261 2249141-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2022 GeschäftszahlW261 2249141-1 SpruchW261 2249141-1/6E, W261 2249141-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die NEMETSCHKE HUBER KOLOSEUS Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 20.10.2021, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die NEMETSCHKE HUBER KOLOSEUS Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 20.10.2021, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführerin war seit 19.07.2001 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 von Hundert (in der Folge v.H.).
  2. Am 07.03.2014 (eingelangt am 10.03.2014) stellte sie einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens stellte das Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) mit Bescheid vom 31.10.2014 fest, dass der Grad der Behinderung 50 v.H. betrage. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.06.2016, Zl. W217 2100181-1/17E als unbegründet ab.
  3. Am 07.03.2014 (eingelangt am 10.03.2014) stellte die Beschwerdeführerin auch einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, welchen die belangte Behörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 21.10.2014 abwies. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.06.2016, Zl. W217 2100180-1/17E als unbegründet ab.
  4. Am 09.11.2016 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, welchen die belangte Behörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 23.05.2017 rechtskräftig abwies.
  5. Die Beschwerdeführerin stellte am 07.02.2018 einen weiteren Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, welchen die belangte Behörde mit Bescheid vom 22.06.2018 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.09.2018 zurückwies, weil dieser innerhalb der Jahresfrist des § 46 BBG gestellt worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.02.2019, Zl. W135 2206752-1/4E als unbegründet ab.
  6. Die Beschwerdeführerin stellte am 07.02.2018 einen weiteren Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, welchen die belangte Behörde mit Bescheid vom 22.06.2018 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.09.2018 zurückwies, weil dieser innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 46, BBG gestellt worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.02.2019, Zl. W135 2206752-1/4E als unbegründet ab.
  7. Am 28.03.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung, welcher von der belangten Behörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 23.08.2019 abgewiesen wurde, wobei die belangte Behörde feststellte, dass keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung eingetreten sei und dieser nach wie vor 50 v.H. betrage. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach einem Verspätungsvorhalt mit Beschluss vom 06.02.2020, Zl. W 201 2224698-1/4E als verspätet zurück.
  8. Am 09.12.2020 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung, welchen die belangte Behörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 19.05.2021 abwies und feststellte, dass der Gesamtgrad der Behinderung nach wie vor 50 v.H. betrage.
  9. Mit Emailnachricht vom 21.06.2021 teilte die NEMETSCHKE HUBER KOLOSEUS Rechtsanwälte GmbH mit, dass diese von der Beschwerdeführerin mit der rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt worden sei. Es sei in Bescheid vom 19.05.2021 zu Unrecht ein Ausspruch über die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass unterblieben. Es sei zwar im Gutachten eine derartige Unzumutbarkeit abgelehnt worden, es fehle jedoch ein bescheidmäßiges Absprechen über diesen Antragsteil.
  10. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.06.2021 neuerlich das im Rahmen des Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.04.2021, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.02.2021, wonach diese unter degenerativen, osteoporotischen und postoperativen Veränderungen der Wirbelsäule, einem Fibromyalgiesyndrom, Polymyalgia rheumatica, degenerativen und und postoperativen Veränderungen an den Extremittengelenken, Depression, Stammvarikositas beidseits, Zustand nach Varizientripping, arterieller Hypertonie, Mischinkontinzenz und dem Verlust der Gebärmutter mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. leide, jedoch die Voraussetzungen für der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen. Sie räumte der Beschwerdeführerin eine Stellungnahmefrist bis zum 30.07.2021 ein. Durch ein Versehen stellte die belangte Behörde dieses Schreiben nicht der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin, sondern deren ehemaligen Rechtsvertreter zu.
  11. Die belangte Behörde räumte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.08.2021 neuerlich die Möglichkeit ein, zu diesem Gutachten innerhalb von vier Wochen eine Stellungnahme abzugeben und forderte diese gleichzeitig auf, aktuelle medizinische Befunde vorzulegen.
  12. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung fristgerecht mit Emailnachricht ihres anwaltlichen Vertreters vom 02.09.2021 nach und führte aus, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, aufgrund der bestehenden beträchtlichen Einschränkungen insbesondere des Bewegungsapparates, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Es stehe mittlerweile ein Operationstermin für eine Schilddrüse am 29.09.2021 fest, da bei der Beschwerdeführerin insgesamt vier Knoten in der Schilddrüse diagnostiziert worden seien, sodass dieses Organ zur Gänze entfernt werden müsse. Im Anschluss daran sei der Beschwerdeführerin wochenlang das Heben schwerer Lasten verboten, sodass sie aus diesem Grunde öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen könne. Die Beschwerdeführer schloss der Beschwerde eine Reihe von medizinischen Befunden an.
  13. Die belangte Behörde ersuchte den befassten Sachverständigen um eine ergänzende Stellungnahme, welche dieser am 20.10.2021 abgab. Darin führte er aus, dass die neu vorgelegten medizinischen Befunde nicht im Widerspruch mit dem bisher vorliegenden Ermittlungsergebnis stehen würden. Es würden bei der Beschwerdeführerin keine erheblichen Einschränkungen der Funktion der unteren und oberen Extremitäten vorliegen, welche es ihr unmöglich machen würden, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
  14. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.10.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.
  15. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.10.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme in Kopie an.
  16. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführerin durch ihre anwaltliche Vertretung fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass der Bescheid dem gesamten Umfang nach angefochten werde. Es sei im Bescheid eine „ausführliche“ Begründung tatsächlich unterblieben. Der Sachverständige beschränke sich in seiner Einschätzung zur Frage der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel letztlich auf vorgefertigte Textbausteine, ohne diese anhand der konkreten Person der Beschwerdeführerin zu verifizieren. So ergebe sich aus dem nachgereichten Befund eine chronische Zervikalgie (das sind Schmerzen im Nacken) (orthopädischer Befund vom 18.08.20221), die im neurochirurgischen Befund vom 02.01.2021 als Überlastungsreaktion bewertet werden würden. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin an einem sehr schmerzhaften Hallux valgus (Überbein) am linken Fuß sowie einer Lyphmabflussstörung und Lipödemen (chronische Fettablagerungsstörung) an beiden Unterschenkeln leide, ergebe sich in Gesamtschau sehr wohl eine massive Bewegungseinschränkung, weswegen die Einschätzung des Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin nicht nachvollziehbar sei. Mit den zuletzt genannten Leiden habe sich der Sachverständige gar nicht auseinandergesetzt, ebenso wenig mit der Schilddrüsenerkrankung der Beschwerdeführerin. Es sei außer Acht gelassen worden, dass sich die Beschwerdeführerin einer Schilddrüsenoperation unterziehen haben müssen, ihr zahlreiche Tumore entfernt worden seien, weswegen sie wochenlang nicht schwer heben dürfe. Wie sie alleine in dieser Zeit die Einkäufe mit öffentlichen Verkehrsmittel bewerkstelligen solle, bleibe der angefochtene Bescheid leider schuldig. Auch im nunmehr angefochtenen Bescheid werde auf die Leiden der Beschwerdeführerin nach wie vor nicht vollumfänglich eingegangen, weswegen der bereits gestellte Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der Orthopädie nach wie vor aufrechterhalten werde. Es werde auch die Beiziehung eines Sachverständigen der Inneren Medizin beantragt, da eine Schilddrüsenerkrankung vorliege. Es werde beantragt, dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass Folge zu geben, die beantragten Beweise durch Beiziehung von Fachärzten aus den oben genannten Fachbereichen durchgeführt werden sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde keine Befunde an.
  17. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10.12.2021 vor, wo dieser am selben Tag einlangte.
  18. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.12.2021 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichischer Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin: Anamnese: Vorgutachten - Letztuntersuchung 2019: 1) Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Zustand nach Versteifungsoperation im Lendenwirbelsäulensegment und Revisionsoperation, Polyneuropathiesyndrom (40%) 2) Fibromyalgiesyndrom, Polymyalgia rheumatica bei Adipositas (30%) 3) Stammvarikositas beidseits, Zustand nach Varizenstripping (20%) 4) Depression (20%) 5) Arterielle Hypertonie, intermittierendes Vorhofflimmern (20%) 6) Mischinkontinenz (20%) 7) Verlust der Gebärmutter (10%) - mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. Keine maßgebliche Zwischenanamnese. Derzeitige Beschwerden: Frau XXXX berichtet über ihre Beschwerden im Nacken mit Ausstrahlung in die Arme (Fingern) - rechts mehr als links - und über ihre Beschwerden in den Beinen.Frau römisch 40 berichtet über ihre Beschwerden im Nacken mit Ausstrahlung in die Arme (Fingern) - rechts mehr als links - und über ihre Beschwerden in den Beinen. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Pantoprazol, Furo-Spirobene, Aquaphoril, Xarelto, Concor, Ebetrexat, 2,5mg Aprednislon, Nicolan, Daflon, Mutan, Lyrica, Cal-D-Vita, Oleovit, Magnosolv, Lexotanil, Novalgin, Tramal, Xanor. Sozialanamnese: Pensionistin, das
  20. Mal verheiratet, ein Kind - bereits verstorben; will mehr Prozente, weil die anerkannten 50% eine Spur zu wenig sind. Zuletzt wurden ihr sogar 10% weggenommen. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Neurochirurgischer Befundbericht - Dr. XXXX - 02.01.2021: diffuses Beschwerdebild mit Cervic(obrachi)algie (Schmerzen, welche von der HWS ausgehen und in die Arme ausstrahlen) rechts als führendes Symptom bei Überlastungsreaktion. Keine Indikation für neurochirurgisches Vorgehen.Neurochirurgischer Befundbericht - Dr. römisch 40 - 02.01.2021: diffuses Beschwerdebild mit Cervic(obrachi)algie (Schmerzen, welche von der HWS ausgehen und in die Arme ausstrahlen) rechts als führendes Symptom bei Überlastungsreaktion. Keine Indikation für neurochirurgisches Vorgehen. Befundnachreichung - Spitalsaufenthalt KH XXXX ,
  21. - 17.02.2021: Aufnahme erfolgte zur Abklärung der linksseitigen Bauchschmerzen mittels Coloskopie. Abdomenschmerzen, Arterielle Hypertonie, Paroxysmales Vorhofflimmern, Hyperlipidämie A, Chronische einfache Bronchitis, Leberhämangiom, Sigmadivertikel, Hernia umbilicalis, Schilddrüsenknoten, Osteoporose ohne pathologische Fraktur, chronifizierte Depression, Polymyalgia rheumatica, Chronische Niereninsuffizienz, Vorhofflimmern, Z. n. WK- Frakturen - Z. n. Stabilisierung von TH9-S1, Z. n. TVT-Bandimplantation Harnblase, St. p. Hallux valgus-OP, St. p. Appendektomie, Tonsillektomie und Cholezystektomie.Befundnachreichung - Spitalsaufenthalt KH römisch 40 ,
  22. - 17.02.2021: Aufnahme erfolgte zur Abklärung der linksseitigen Bauchschmerzen mittels Coloskopie. Abdomenschmerzen, Arterielle Hypertonie, Paroxysmales Vorhofflimmern, Hyperlipidämie A, Chronische einfache Bronchitis, Leberhämangiom, Sigmadivertikel, Hernia umbilicalis, Schilddrüsenknoten, Osteoporose ohne pathologische Fraktur, chronifizierte Depression, Polymyalgia rheumatica, Chronische Niereninsuffizienz, Vorhofflimmern, Z. n. WK- Frakturen - Z. n. Stabilisierung von TH9-S1, Z. n. TVT-Bandimplantation Harnblase, St. p. Hallux valgus-OP, St. p. Appendektomie, Tonsillektomie und Cholezystektomie. Befundnachreichung: Diagnosezentrum XXXX - CCT vom 21.04.2021: Computertomographie des Neurocraniums (Gehirnschädel): Altersentsprechendes Nativ-CCT mit gering erweiterten Liquorräumen und vaskuläre Leukoaralose. Kein Hinweis auf intrakranielle Traumafolge, insbesondere kein Hinweis auf chronisches Subduralhämatom oder posthämorrhagischen Defekt. Keine rezente territoriale Ischämie oder Raumforderungszeichen. Keine Kalottenfraktur.Befundnachreichung: Diagnosezentrum römisch 40 - CCT vom 21.04.2021: Computertomographie des Neurocraniums (Gehirnschädel): Altersentsprechendes Nativ-CCT mit gering erweiterten Liquorräumen und vaskuläre Leukoaralose. Kein Hinweis auf intrakranielle Traumafolge, insbesondere kein Hinweis auf chronisches Subduralhämatom oder posthämorrhagischen Defekt. Keine rezente territoriale Ischämie oder Raumforderungszeichen. Keine Kalottenfraktur. Befundnachreichung: Orthopädischer Befund – Dr. XXXX - 18.08.2021: Hypermobilität C3/4, chronische Zervikalgie.Befundnachreichung: Orthopädischer Befund – Dr. römisch 40 - 18.08.2021: Hypermobilität C3/4, chronische Zervikalgie. Befundnachreichung: Radiologischer Befund - Diagnosezentrum XXXX - 20.08.2021 - Duplexsonographie der Carotis und Vertebralis beidseits: Diffuse Intimaverdickung auf Bulbus Höhe beidseits bei linksseitiger Dominanz. Kinking der ACI links im Abgangsbereich konsekutiv etwas akzentuierte Flussgeschwindigkeiten ohne dezidierte Abgangknickstenose. In allen Gefäßabschnitten kein Hinweis auf suspekte exulzerierte Plaques. Physiologische Flussgeschwindigkeiten und weitgehend laminare Strömungsverhältnisse in allen Gefäßanteilen. Kein Hinweis auf Dissektion.Befundnachreichung: Radiologischer Befund - Diagnosezentrum römisch 40 - 20.08.2021 - Duplexsonographie der Carotis und Vertebralis beidseits: Diffuse Intimaverdickung auf Bulbus Höhe beidseits bei linksseitiger Dominanz. Kinking der ACI links im Abgangsbereich konsekutiv etwas akzentuierte Flussgeschwindigkeiten ohne dezidierte Abgangknickstenose. In allen Gefäßabschnitten kein Hinweis auf suspekte exulzerierte Plaques. Physiologische Flussgeschwindigkeiten und weitgehend laminare Strömungsverhältnisse in allen Gefäßanteilen. Kein Hinweis auf Dissektion. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Normal. Ernährungszustand: Adipös. Größe: 158,00 cm Gewicht: 90,00 kg Blutdruck: 135/85 Klinischer Status - Fachstatus: Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Visus und Gehör altersentsprechend unauffällig, unauffällige Halsorgane. Thorax/Herz/Lunge: inspektorisch und auskultatorisch unauffällig, Nichtraucherin, keine Atemauffälligkeiten. Abdomen: über TN, unauffällige Organgrenzen, keine Druckempfindlichkeit. Obere Extremitäten: geringe Endlageneinschränkungen der Schultergelenke - sonst altersentsprechend frei beweglich, kein Tremor. Untere Extremitäten: voluminöse Oberschenkel, Gelenksbefunde alters- und der Statur angepasst, keine Ödeme, geringe Veränderungen bei chronisch venöser Insuffizienz, keine sensomotorischen Defizite. Wirbelsäule: unauffällig strukturiert, Narbe lumbal, ausreichend frei bewegliche HWS/BWS/ LWS. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt mit zwei Unterarmstützkrücken ins Untersuchungszimmer, kann im Zimmer selbst frei auf den Beinen stehen und frei gehen. Status Psychicus: Voll orientiert, Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ. Die Beschwerdeführerin hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Degenerative, osteoporotische und postoperative Veränderungen der Wirbelsäule - Fibromyalgiesyndrom, Polymyalgia rheumatica, degenerative und postoperative Veränderungen an den Extremitätengelenken - Depression - Stammvarikositas beidseits, Zustand nach Varizenstripping - Arterielle Hypertonie - Mischinkontinenz - Verlust der Gebärmutter Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die festgestellten Gesundheitsschädigungen am Stütz- und Bewegungsapparat haben keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge. Es liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vor. Eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Meter kann von der Beschwerdeführerin aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe - allenfalls unter Verwendung eines Gehstockes oder einer Unterarmstützkrücke, da damit die Stand- und Gangsicherheit optimiert werden kann - ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Das erforderliche Hilfsmittel erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in erheblichem Ausmaß. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen aus. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist der Beschwerdeführerin möglich. Das Verwenden von Haltegriffen und Aufstiegshilfen ebenfalls uneingeschränkt möglich. Der Transport in öffentliche Verkehrsmittel ist nicht eingeschränkt, auch die Sitzplatzsuche ist nicht eingeschränkt. Das ständige behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken zum Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist durch die festgestellten Funktionseinschränkungen und dokumentierten Leiden nicht begründbar. Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.
  23. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.04.2021, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.02.2021, samt ergänzender Stellungnahme vom20.10.2021 ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin – trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen – möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Bei der Beschwerdeführerin stehen im Zusammenhang mit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel laut den von ihr vorgelegten medizinischen Befunden die Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule mit einer Ausstrahlung der Schmerzen in den Bereich der Arme im Vordergrund (siehe hierzu insbesondere Befund Dr. XXXX , Facharzt für Neurochirurgie vom 02.01.2021). Dieser medizinische Befund wird auch durch den oorthopädischen Befundbericht von Dr. XXXX , einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 18.08.2021 bestätigt, wonach Hypermobilität C3/4 und chronische Zervikalgie diagnostiziert wird.Bei der Beschwerdeführerin stehen im Zusammenhang mit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel laut den von ihr vorgelegten medizinischen Befunden die Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule mit einer Ausstrahlung der Schmerzen in den Bereich der Arme im Vordergrund (siehe hierzu insbesondere Befund Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurochirurgie vom 02.01.2021). Dieser medizinische Befund wird auch durch den oorthopädischen Befundbericht von Dr. römisch 40 , einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 18.08.2021 bestätigt, wonach Hypermobilität C3/4 und chronische Zervikalgie diagnostiziert wird. Hinsichtlich dieser Beschwerden kommt der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten vom 05.04.2021 samt ergänzender Stellungnahme vom 20.10.2021 zusammenfassend zum Ergebnis, dass die Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule mit einer Ausstrahlung der Schmerzen in den Bereich der Arme nicht so erheblich sind, dass diese die Beschwerdeführerin daran hindern, in ein öffentliches Verkehrsmittel einzusteigen und sich auch entsprechend anzuhalten. Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten konnte der medizinische Sachverständige in seiner Untersuchung am 03.02.2021 nicht feststellen, diesbezüglich liegen auch keine von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunde vor, welche derartige Funktionseinschränkungen objektivieren würden. Dies zeigt sich auch in dem vom medizinischen Sachverständigen beschriebenen Gangbild, wenn dieser ausführt: „… kann im Zimmer selbst frei auf den Beinen stehen und frei gehen.“ Einem medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin muss zugebilligt werden, die bei einem von ihm befundeten Menschen vorhandene Mobilität richtig zu erkennen, und die Wahrnehmungen darüber richtig in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben, weswegen dessen Ausführungen gefolgt wird. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde unter anderem vor, dass sie unter Beschwerden im Bereich Hallux valgus links leide. Es findet sich zwar im Patientenbrief der II. medizinischen Abteilung des Krankenhauses der XXXX vom 17.02.2021 ein Hinweis auf einen Status post Hallux vagus OP, es liegt jedoch kein Befund vor, der bestätigen würde, dass die Beschwerdeführerin aktuell noch immer unter diesbezüglichen Beschwerden und Funktionseinschränkungen leiden würde, wie dies in der Beschwerde behauptet wird. Dies gilt auch für die behauptete Lymphabflussstörung und die Lipödeme an beiden Unterschenkeln. Es ist medizinisch nicht objektiviert, dass diese Leiden eine erhebliche Funktionseinschränkung der unteren Extremitäten bedingen würden. Daher gehen diese Argumente ins Leere.Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde unter anderem vor, dass sie unter Beschwerden im Bereich Hallux valgus links leide. Es findet sich zwar im Patientenbrief der römisch zwei. medizinischen Abteilung des Krankenhauses der römisch 40 vom 17.02.2021 ein Hinweis auf einen Status post Hallux vagus OP, es liegt jedoch kein Befund vor, der bestätigen würde, dass die Beschwerdeführerin aktuell noch immer unter diesbezüglichen Beschwerden und Funktionseinschränkungen leiden würde, wie dies in der Beschwerde behauptet wird. Dies gilt auch für die behauptete Lymphabflussstörung und die Lipödeme an beiden Unterschenkeln. Es ist medizinisch nicht objektiviert, dass diese Leiden eine erhebliche Funktionseinschränkung der unteren Extremitäten bedingen würden. Daher gehen diese Argumente ins Leere. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie sich einer Schilddrüsenoperation unterziehen habe müssen, und daher keine schweren Lasten heben dürfe, so ist dem entgegen zu halten, dass einerseits von der Beschwerdeführerin diesbezüglich keine medizinischen Befunde vorgelegt wurden, andererseits eine Operation an der Schilddrüse keine dauerhaften, dh länger als sechs Monate anhaltenden Auswirkungen, auf die Mobilität der Beschwerdeführerin haben kann. Ob die Beschwerdeführerin ihre Einkäufe in öffentlichen Verkehrsmitteln transportieren kann, oder nicht, ist an dieser Stelle nicht von Relevanz, weil dies kein Kriterium dafür ist, ob die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar ist, oder nicht. Die weiteren von der Beschwerdeführerin im Rahmen dieses Verfahrens vorgelegten medizinischen Befunde betreffen einerseits Schmerzen im linken Bauchbereich mittels Coloskopie beim Spitalsaufenthalt KH XXXX vom
  24. - 17.02.2021, welche bei der Beurteilung der Frage, ob die Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist, nicht von Relevanz ist. Anderseits wird auch ein Befund des Diagnosezentrums XXXX - vom 21.04.2021 betreffend eine Computertomographie des Neurocraniums (Gehirnschädels) vorgelegt, aus welchem sich auch keine Funktionseinschränkungen, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beeinträchtigen können, ableiten lassen, vorgelegt. Dies gilt auch für den radiologischen Befund des Diagnosezentrums XXXX vom 20.08.2021 hinsichtlich einer Duplexsonographie der Carotis und Vertebralis beidseits. Die weiteren von der Beschwerdeführerin im Rahmen dieses Verfahrens vorgelegten medizinischen Befunde betreffen einerseits Schmerzen im linken Bauchbereich mittels Coloskopie beim Spitalsaufenthalt KH römisch 40 vom
  25. - 17.02.2021, welche bei der Beurteilung der Frage, ob die Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist, nicht von Relevanz ist. Anderseits wird auch ein Befund des Diagnosezentrums römisch 40 - vom 21.04.2021 betreffend eine Computertomographie des Neurocraniums (Gehirnschädels) vorgelegt, aus welchem sich auch keine Funktionseinschränkungen, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beeinträchtigen können, ableiten lassen, vorgelegt. Dies gilt auch für den radiologischen Befund des Diagnosezentrums römisch 40 vom 20.08.2021 hinsichtlich einer Duplexsonographie der Carotis und Vertebralis beidseits. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführerin daher - trotz ihrer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen am Bewegungsapparat - das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter somit selbständig möglich. Auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Festhalten an Haltegriffen ist gewährleistet. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die folgende Krankheitsbilder umfassen: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig besteht ein Hinweis auf eine Erkrankung des Immunsystems. Insoweit in der Beschwerde beanstandet wird, die Beschwerdeführerin sei nicht durch Fachärzte für Orthopädie und Innere Medizin untersucht worden, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.06.1997, 96/08/0114 ausgeführt hat, dass die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. Die Beschwerdeführerin ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.04.2021 samt ergänzender Stellungnahme vom 20.10.2021 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.04.2021 samt ergänzender Stellungnahme vom 20.10.2021 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 05.04.2021, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.02.2021 samt ergänzender Stellungnahme vom 20.10.2021, und werden diese freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  26. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
  27. Zur Entscheidung in der Sache: Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.10.2021 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 100/2018 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.10.2021 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. § 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: „§ 1 ….
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. …….
  2. ……
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.vorliegen.,
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)……“ In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt: "Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):"Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (neu nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,): … Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. … Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden. … Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  1. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. … Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. …“ Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob die Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob die Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im eingeholten Sachverständigengutachten vom 05.04.2021, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.02.2021, nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der bei der Beschwerdeführerin objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im eingeholten Sachverständigengutachten vom 05.04.2021, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.02.2021, nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der bei der Beschwerdeführerin objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, dass sie aufgrund ihrer Schilddrüsenoperation nicht in der Lage sei, schwer zu heben, weswegen es ihr nicht möglich sei, ihre schweren Einkäufe in öffentlichen Verkehrsmitteln zu tragen, so sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Berechtigung der Zusatzeintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wie bereits zuvor ausgeführt, entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, dass sie aufgrund ihrer Schilddrüsenoperation nicht in der Lage sei, schwer zu heben, weswegen es ihr nicht möglich sei, ihre schweren Einkäufe in öffentlichen Verkehrsmitteln zu tragen, so sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Berechtigung der Zusatzeintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wie bereits zuvor ausgeführt, entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf das über Veranlassung der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht sowie eine Ergänzung zu diesem Sachverständigengutachten, welche auf alle Einwände und vorgelegten Befunde der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers und damit verbunden die Frage der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG - trotz dem in der Beschwerde gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung - nicht entgegen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf das über Veranlassung der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht sowie eine Ergänzung zu diesem Sachverständigengutachten, welche auf alle Einwände und vorgelegten Befunde der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers und damit verbunden die Frage der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG - trotz dem in der Beschwerde gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung - nicht entgegen. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W261.2249141.1.00

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