RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2022 GeschäftszahlW261 2250017-1 SpruchW261 2250017-1/5E, W261 2250017-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 22.11.2021 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 22.11.2021 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin ist seit 09.07.2003 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.).
- Am 27.05.2021 stellte sie beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
- Am 27.05.2021 stellte sie beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
- Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.05.2021 auf, mitzuteilen, ob ihr bereits einmal ein Parkausweis ausgestellt worden sei.
- Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin am 14.06.2021 (Datum des Einlangens) eine Kopie ihres Behindertenausweises.
- Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.07.2021 erstatteten Gutachten vom 08.07.2021 stellte der medizinische Sachverständige fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
- Die belangte Behörde holte auch ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.09.2021 erstatteten Gutachten vom 12.10.2021 stellte die medizinische Sachverständige fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen. Die Beschwerdeführerin habe nicht alle möglichen Therapieoptionen zur Heilung ihrer psychischen Leiden in Anspruch genommen.
- In der Gesamtbeurteilung, welche vom medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie am 14.10.2021 erstellt wurde, kommt dieser zusammenfassend zum Ergebnis, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
- Die belangte Behörde übermittelte die genannte Gutachten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.10.2021 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihr die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.11.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.11.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten in Kopie an.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sich ihr Gesundheitszustand seit dem Jahr 2003 verschlechtert habe. Sie habe sich mehreren Wirbelsäulenoperationen unterziehen müssen, zuletzt am 13.08.
- Ihre psychische Situation habe sich verschlechtert, unter anderem aufgrund zweier Raubüberfälle während ihrer Arbeit. Sie habe mehrere Fußoperationen gehabt, unter anderem sei ihr der zweite Zeh des linken Fußes abgenommen worden. Sie habe mehrere Operationen der linken Hand gehabt, es sei im Jänner/Februar 2022 eine Versteifung des linken Handgelenkes geplant. Sie befinde sich unterhalb der „Spirale“ und es falle ihr sehr schwer wieder hinaufzukommen. Sie leide an Albträumen, Angstzuständen und Panikattacken. Aktuell nehme sie mehr als 22 Tabletten pro Tag. Die nächstgelegene Bushaltestelle, sprich das öffentliche Verkehrsmittel, liege ca. 600 Meter Fußmarsch entfernt und sei nicht zumutbar. Sie benötige für diese Entfernung, ganz abgesehen von Schmerzen und der körperlichen und psychischeren Belastung sowie des mehrfachen „Anhaltenmüssens“, ca. 25 Minuten. Die Beschwerdeführerin schloss dazu einen Auszug aus Google Maps an. Das bei der Untersuchung am 06.07.2021 verwendete Rollmobil sowie das Lumbotrain habe sie aus Sicherheitsgründen verwendet, weil die letzte Operation zum damaligen Zeitpunkt gut einen Monat zurückgelegen sei. Die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Psychiatrie empfehle eine Erhöhung der Behinderten-Invaliditätsstufe. Aufgrund der angeführten Fakten stehe fest, dass ihre körperliche Belastbarkeit sowie ihre psychischen Funktionen zweifellos erheblich eingeschränkt seine, weshalb sie um neuerliche Überprüfung und Genehmigung ihres Antrages vom Mai 2021 ersuche. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde keine Befunde an.
- Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28.12.2021 vor, wo dieser am selben Tag einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.12.2021 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin: Anamnese: OP's an der linken Hand. 04/2020 doppelter Knöchelbruch links - operiert mit Amputation der
- Zehe links.OP's an der linken Hand. 04 aus 2020, doppelter Knöchelbruch links - operiert mit Amputation der
- Zehe links. Die Beschwerdeführerin berichtet, seit vielen Jahren an psychischen Beschwerden, insbesondere depressiver Symptomatik und einer Angststörung zu leiden. Erstmalig habe die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ca. 2008 fachärztlich-psychiatrische Behandlung bei Dr. XXXX in Anspruch genommen. Seit etwa 5 oder 6 Jahren befinde sich die Beschwerdeführerin in regelmäßiger fachärztlich-psychiatrischer Behandlung bei Dr. XXXX . Psychotherapeutische Behandlung sei mehrfach (zuletzt vor 3 Jahren) versucht worden, da die Antragstellerin sich jedoch nicht habe öffnen können und keinen subjektiven Nutzen für sich gespürt habe, seien die Therapien jedoch nach wenigen Sessions bzw. nach max. 2 Monaten beendet worden. Stationär-psychiatrische Aufenthalte erfolgten laut Antragstellerin 2013 am XXXX im Rahmen eines Suizidversuches sowie 2014 am XXXX im Rahmen von einer Exacerbation von selbstverletzendem Verhalten. 2015 sei die Antragstellerin im Rahmen ihrer Berufstätigkeit in einem Automatencasino 2mal überfallen worden, einmal davon unter vorgehaltener Waffe. Danach 2mal 6-wöchige psychiatrische Reha in XXXX (2014 u. 2016).Die Beschwerdeführerin berichtet, seit vielen Jahren an psychischen Beschwerden, insbesondere depressiver Symptomatik und einer Angststörung zu leiden. Erstmalig habe die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ca. 2008 fachärztlich-psychiatrische Behandlung bei Dr. römisch 40 in Anspruch genommen. Seit etwa 5 oder 6 Jahren befinde sich die Beschwerdeführerin in regelmäßiger fachärztlich-psychiatrischer Behandlung bei Dr. römisch 40 . Psychotherapeutische Behandlung sei mehrfach (zuletzt vor 3 Jahren) versucht worden, da die Antragstellerin sich jedoch nicht habe öffnen können und keinen subjektiven Nutzen für sich gespürt habe, seien die Therapien jedoch nach wenigen Sessions bzw. nach max. 2 Monaten beendet worden. Stationär-psychiatrische Aufenthalte erfolgten laut Antragstellerin 2013 am römisch 40 im Rahmen eines Suizidversuches sowie 2014 am römisch 40 im Rahmen von einer Exacerbation von selbstverletzendem Verhalten. 2015 sei die Antragstellerin im Rahmen ihrer Berufstätigkeit in einem Automatencasino 2mal überfallen worden, einmal davon unter vorgehaltener Waffe. Danach 2mal 6-wöchige psychiatrische Reha in römisch 40 (2014 u. 2016). Derzeitige Beschwerden: „Ich habe Probleme an der Lendenwirbelsäule. Ich habe Schmerzen im Kreuz beim Stehen, beim Sitzen. Ich habe ein Taubheitsgefühl im rechten Oberschenkel. Das linke Handgelenk schmerzt. Die Beweglichkeit ist eingeschränkt. Ich habe Schmerzen am linken Vorfuß.“ Die Beschwerdeführerin berichtet über massive psychische Belastung im Rahmen ihrer chronifizierten Schmerzsymptomatik. Immer wieder sei sie in diesem Zusammenhang sehr verzweifelt, sodass es auch zu selbstverletzendem Verhalten (sich selbst verbrennen, aufkratzen) komme. Sie habe so schwere Depressionen, dass sie ohne die Motivation durch ihren Mann nicht mehr aus dem Bett aufstehen würde. Sie ziehe sich extrem sozial zurück, sei lustlos, finde an nichts mehr Freude. Alles im Leben sei „ein Muss". Es bestünden Gedächtnisprobleme und ausgeprägte Alpträume. Es bestünde erhöhte Schreckhaftigkeit, insbesondere bei nicht klar einordenbaren Geräuschen. Aufgrund von Panikattacken im öffentlichen Raum könne die Antragstellerin Außentermine nur in Begleitung des Partners wahrnehmen, welcher sie überallhin begleiten müsste. Besonders verstärkt würden Panikattacken bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie in Menschenmassen. Aus diesem Grund sei rezent ein PKW angeschafft worden. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Duloxetin, Alprazolam, Euthyrox, Seroquel, Candeblo, Madopar, Neurobion, Trittico, Dominal, Hydal, Lyrica. Psychopharmakologische Medikation laut Medikamentenplan Dr. XXXX (29.6.21):Psychopharmakologische Medikation laut Medikamentenplan Dr. römisch 40 (29.6.21): Seroquel 25mg 0-0-2-0, Trittico 150mg 0-0-0-2, Dominal 80mg 0-0-0-2, Lyrica 150mg 1-0-00, Duloxetin 30mg 0-1-0-0, Alprozolam 0,5mg 0-1-0-0 Laufende Therapie: Schmerztherapie, geplante Dekompression L4/5 Hilfsmittel: Rollmobil, Handgelenksmanschette links, Orthopädische Schuhe in Arbeit. Sozialanamnese: Pension. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 05/2021 Orthopädischer Befundbericht beschreibt Z. n. Amputation des ersten Strahles subcapital linker Fuß, Z. n. multiplen Vorfuß Operationen (weil Osteotomien), Z. n. Bimall Fraktur, Nekrose Endglied
- Strahl, Z. n. Amputation
- Strahl nach kons frustaner Behandlung Facettenarthrose L4/5 mit Begleiterguss, Z. n. mehrfacher Thermokoagulation der Facettengelenke, mäßige Foramenstenose L4/5, beidseits mehrfache Handgelenkoperationen, hochgradige Radiocarpalarthrose.05 aus 2021, Orthopädischer Befundbericht beschreibt Z. n. Amputation des ersten Strahles subcapital linker Fuß, Z. n. multiplen Vorfuß Operationen (weil Osteotomien), Z. n. Bimall Fraktur, Nekrose Endglied
- Strahl, Z. n. Amputation
- Strahl nach kons frustaner Behandlung Facettenarthrose L4/5 mit Begleiterguss, Z. n. mehrfacher Thermokoagulation der Facettengelenke, mäßige Foramenstenose L4/5, beidseits mehrfache Handgelenkoperationen, hochgradige Radiocarpalarthrose. 03/2021 Neurologischer Befundbericht beschreibt Panikstörung, Depression mittel- bis schwergradig, PTSD, Z. n. Zehenamputation, Magenbandentfernung, Teilversteifung linkes Handgelenk nach 8 erfolglosen Operationen, geplante WS – Operation.03 aus 2021, Neurologischer Befundbericht beschreibt Panikstörung, Depression mittel- bis schwergradig, PTSD, Z. n. Zehenamputation, Magenbandentfernung, Teilversteifung linkes Handgelenk nach 8 erfolglosen Operationen, geplante WS – Operation. Fachärztlich-psychiatrischer Befundbericht Dr. XXXX (08.06.2021):Fachärztlich-psychiatrischer Befundbericht Dr. römisch 40 (08.06.2021): Rezidiv. Stürze im Rahmen von Anfällen unklarer Genese. Panikstörung. Depression mittel bis schwergradig, PTSD. Medikamente: Duloxetin 60mg/Tag, Alprastad 0,5mg 1-0-0-1, Dominal forte 80mg 0-0-0-2,Trittico ret. 150mg 0-0-0-2, Seroquel 25mg 1-2 Tab. bei Bed. Behandlungsintervall 04/2013-12/2013, 01/2017-03/2017, 08/2019-laufend. Fachärztlich psychiatrischer Befundbericht Dr. XXXX (10.3.2021): Diagnosen: Panikstörung, Depressionen mittel- bis schwergradig, PTSD. Seit 4/2013 bei uns in Behandlung. Aufgrund einer Mehrzahl von somatischen Problemen mit konsekutiv erforderlichen operativen Eingriffen hat sich die psychiatrische Symptomatik deutlich verschlechtert. Im Vordergrund stehen massive Ängste mit vegetativer Begleitsymptomatik, die es verhindern, dass die Patientin regelrecht am öffentlichen Leben teilnimmt. Sie könne nicht allein mit der U- Bahn fahren, muss auch in Begleitung wegen Panikattacken häufig aussteigen. Kann nicht einkaufen gehen oder auch nur Spaziergänge machen. Der Gatte müsse sie überall mit dem Auto hinbringen. Sie habe Ein- und Durchschlafstörungen. Negatives Gedankenkreisen, rezidivierende Suizidgedanken in besonderem Zusammenhang mit der Zehenamputation, die sie bis jetzt nicht verkraften konnte. In der Anamnese vor etwa 10 Jahren Suizidversuch, immer wieder Selbstverletzungen. Seit Mai 2017 in Invaliditätspension, hatte mehrere Rehaaufenthalte in XXXX . Davor sei sie ein lebensfroher Mensch gewesen, jetzt stehe ihr Leben am Kopf.Fachärztlich psychiatrischer Befundbericht Dr. römisch 40 (10.3.2021): Diagnosen: Panikstörung, Depressionen mittel- bis schwergradig, PTSD. Seit 4 aus 2013, bei uns in Behandlung. Aufgrund einer Mehrzahl von somatischen Problemen mit konsekutiv erforderlichen operativen Eingriffen hat sich die psychiatrische Symptomatik deutlich verschlechtert. Im Vordergrund stehen massive Ängste mit vegetativer Begleitsymptomatik, die es verhindern, dass die Patientin regelrecht am öffentlichen Leben teilnimmt. Sie könne nicht allein mit der U- Bahn fahren, muss auch in Begleitung wegen Panikattacken häufig aussteigen. Kann nicht einkaufen gehen oder auch nur Spaziergänge machen. Der Gatte müsse sie überall mit dem Auto hinbringen. Sie habe Ein- und Durchschlafstörungen. Negatives Gedankenkreisen, rezidivierende Suizidgedanken in besonderem Zusammenhang mit der Zehenamputation, die sie bis jetzt nicht verkraften konnte. In der Anamnese vor etwa 10 Jahren Suizidversuch, immer wieder Selbstverletzungen. Seit Mai 2017 in Invaliditätspension, hatte mehrere Rehaaufenthalte in römisch 40 . Davor sei sie ein lebensfroher Mensch gewesen, jetzt stehe ihr Leben am Kopf. PPS: bewusstseinsklarklar, ausreichend orientiert. Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassungsvermögen im Rahmen der Norm. Mnestische Angaben altersentsprechend. Gedankenduktus formal und inhaltlich adäquat. Stimmungslage euthym bei unauffällig getönter Befindlichkeit. Affekt adäquat. Antrieb regelrecht. Vegetativum und Biorhythmus normal, keine Schlafstörungen. Keine akute oder chronische Suizidalität. Keine Fremdgefährdung. Bei Frau XXXX besteht ein chronifiziertes multifaktorielles psychiatrisches Syndrom, das sich aufgrund diverser somatischer Probleme in den letzten Jahren zunehmend aggraviert hat. Sie ist derzeit auf 50% Invalidität eingestuft, eine Erhöhung dieser Stufe ist zu empfehlen. Aufgrund der erwähnten klaustro- und agoraphobischen Angststörung wird außerdem die Zuerkennung eines Parkausweises empfohlen.Bei Frau römisch 40 besteht ein chronifiziertes multifaktorielles psychiatrisches Syndrom, das sich aufgrund diverser somatischer Probleme in den letzten Jahren zunehmend aggraviert hat. Sie ist derzeit auf 50% Invalidität eingestuft, eine Erhöhung dieser Stufe ist zu empfehlen. Aufgrund der erwähnten klaustro- und agoraphobischen Angststörung wird außerdem die Zuerkennung eines Parkausweises empfohlen. Antrag Psychotherapie von Psychotherapeutin Fr. XXXX (undatiert):Antrag Psychotherapie von Psychotherapeutin Fr. römisch 40 (undatiert): D: Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion St. p. depressive Episode, Traumaanamnese, F 17.2, F 55.
- Unvollständiger Auszug psycholog. Testung XXXX (undatiert):Unvollständiger Auszug psycholog. Testung römisch 40 (undatiert): Es zeigte sich eine schwere Depression. Hinweis auf ein depressives Zustandsbild mit Suizidtendenz. Hinweise auf traumabezogene Probleme. Der cut off Wert für das Vorliegen eine PTSD wurde nicht erreicht (...) Kombinierte Persönlichkeitsakzentuierung. Befundbericht FA für Psychiatrie Dr. XXXX (02.10.2015):Befundbericht FA für Psychiatrie Dr. römisch 40 (02.10.2015): Seit Jahren rezidivierende depressive Störung und chronisches Schmerzsyndrom. Nach einem Suizidversuch im Jahre 2010 erfolgte eine stationäre Aufnahme im XXXX . 2014 war Frau W. zur psychosozialen Reha im Sonnenpark XXXX . Das aktuelle psychopathologische Zustandsbild ist geprägt von depressiver/dysphorischer Stimmungslage, deutlicher Antriebsminderung, Freud- und Interessenlosigkeit, agoraphoben Ängsten, massiver Durchschlafstörung und innerer Unruhe. Im Sommer 2015 wiederholt dissoziative Zustandsbilder. Akute Selbstgefährdung derzeit nicht explorierbar.Seit Jahren rezidivierende depressive Störung und chronisches Schmerzsyndrom. Nach einem Suizidversuch im Jahre 2010 erfolgte eine stationäre Aufnahme im römisch 40 . 2014 war Frau W. zur psychosozialen Reha im Sonnenpark römisch 40 . Das aktuelle psychopathologische Zustandsbild ist geprägt von depressiver/dysphorischer Stimmungslage, deutlicher Antriebsminderung, Freud- und Interessenlosigkeit, agoraphoben Ängsten, massiver Durchschlafstörung und innerer Unruhe. Im Sommer 2015 wiederholt dissoziative Zustandsbilder. Akute Selbstgefährdung derzeit nicht explorierbar. Medikamente: Cymbalta, Abilify, Trittico, Dominal. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend. Ernährungszustand: adipös. Größe: 168,00 cm Gewicht: 90,00 kg Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch. Abdomen: mehrfach unauffällige, vermehrt pigmentierte kleine Narben. Obere Extremitäten: Rechtshänderin. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird streckseitig an der linken Hand als fehlend, über dem Ellengriffel links als elektrisierend, sonst als ungestört angegeben. Am rechten Unterarm beugeseitig großflächiges Tatoo. Linker Unterarm: Bogenförmige Narbe speichenseitig vom Ellenbogen abwärts ziehend. Mehrfach am Handgelenk. Das linke Handgelenk ist verbreitert, die Bewegungen sind schmerzhaft eingeschränkt. Deutlich Druckschmerz seitlich am Gelenk. Linker Ellenbogen: bandfest. Die Unterarmdrehung ist im Ellenbogen schmerzhaft. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Schulter seitengleich frei, Ellenbogen S 0-0-140 beidseits, Vorderarmdrehung rechts 90-090, links 80-0-80, Handgelenk S rechts 75-0-50, links 20-0-10, F rechts 15-0-30, links 10-
- Daumenabduktion seitengleich frei, die Opposition ist links endlagig eingeschränkt. Langfinger frei, Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist minimal linkshinkend, der linke Fuß wird nur am Außenrand belastet bei fehlender Großzehe. Zehenballen- Fersengang und Einbeinstand links nicht möglich, die tiefe Hocke wird 1/3 ausgeführt. X-Bein Stellung mit einem Innenknöchelabstand von 5cm. Gering Muskelverschmächtigung am linken Ober- und Unterschenkel. Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird am Stumpf der
- Zehe als stark überempfindlich, sonst als ungestört angegeben. Linker Fuß: Zustand nach Amputation der Großzehe und
- Zehe. Unauffällige Narben. Das linke Sprunggelenk ist gering verbreitert. Reaktionslose Narben am Innen- und Außenknöchel. Bandfest, Schmerzen bei X- und O-Vermehrung. Die endlagige Hüftbeugung ist im Kreuz schmerzhaft. Beweglichkeit: Hüften und Knie sind seitengleich frei beweglich. Oberes Sprunggelenk S rechts 20-0-40, links 10-0-35, unteres Sprunggelenk links 1/2 eingeschränkt. Wirbelsäule: Im Lot. Verstärkte Brustkyphose, vertiefte Lendenlordose. Kein auffälliger Hartspann lumbal. Es wird deutlich Druckschmerz lumbal angegeben. ISG druckschmerzhaft. Klopfschmerz wird nicht geprüft. Beweglichkeit: Halswirbelsäule allseits endlagig eingeschränkt. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 35, Seitwärtsneigen und Rotation endlagig eingeschränkt. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt in Konfektionsschuhen mit Rollmobil, welches vor sich hergeschoben wird, zur Untersuchung. Das Gangbild zeigt kein auffälliges einseitiges Hinken, ist sicher. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Trägt ein Lumbotrain (Rückenbandage). Geht im Untersuchungsraum ohne Gehhilfe sicher ohne auffälliges Hinken. Beim Ankleiden abstützen mit der linken Hand an der Sessellehne. Dabei wird das Handgelenk bis 60° gestreckt. Status Psychicus: Wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert. Non-psychische Leistungen grobklinisch altersentsprechend. Ductus kohärent und zum Ziel führend. Keine produktive Symptomatik fassbar. Affekt unauffällig. STL depressiv bei negativ getönter Befindlichkeit. Antriebsstörung. Anhedonie. Sozialer Rückzug. Selbstverletzendes Verhalten. Erhöhte Schreckhaftigkeit, insbesondere bei nicht klar einordenbaren Geräuschen. Panikattacken im öffentlichen Raum und entsprechendes Vermeidungsverhalten. Im Verhalten angepasst. Keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung fassbar. Die Beschwerdeführerin hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule - Zustand nach Speichenkopfbruch links - Funktionsbehinderung am linken Handgelenk - Amputation Großzehe und
- Zehe links - Beweglichkeitseinschränkung linke Schulter - Beweglichkeitseinschränkung am linken Sprunggelenk nach Knöchelbruch - Panikstörung mit klaustrophoben und agoraphoben Elementen, PTSD, rezidivierende depressive Störung Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die festgestellten Gesundheitsschädigungen am Stütz- und Bewegungsapparat haben keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Das verwendete Rollmobil ist behinderungsbedingt nicht erforderlich. Das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken von 300 bis 400 Meter ist der Beschwerdeführerin aus eigener Kraft zumutbar. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist der Beschwerdeführerin möglich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. Das Verwenden von Haltegriffen und Aufstiegshilfen ebenfalls möglich. Der Transport in öffentliche Verkehrsmittel ist nicht eingeschränkt, auch die Sitzplatzsuche ist nicht eingeschränkt. Es bestehen psychiatrische Leidenszustände, wobei die Ausschöpfung der therapeutischen Reserven, insbesondere spezifischer Psychotherapie in adäquater Dauer, nicht gegeben sind. Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.07.2021, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.07.2021, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der orthopädischen Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin – trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen im Bewegungsapparat – möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Auch das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie vom 12.10.2021, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.09.2021, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der psychischen Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin – trotz der vorliegenden psychischen Erkrankungen – möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer psychischen Leiden bisher nicht alle Therapieoptionen ausgenutzt hat, um eine Verbesserung ihrer psychischen Leidenszustände herbeizuführen. Bei der Beschwerdeführerin stehen nach ihren eigenen Angaben aus orthopädischer Sicht Probleme an der Lendenwirbelsäule mit Schmerzen im Stehen und im Sitzen, ein Taubheitsgefühl im rechten Oberschenkel, Schmerzen im linken Vorfuß und die Probleme mit dem linken Handgelenk im Vordergrund. Trotz aller dieser Funktionseinschränkungen und trotz der Amputation von zwei Zehen im Bereich des linken Fußes ist die Beschwerdeführerin in der Lage, die unteren Extremitäten so zu bewegen, dass ihr die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar ist, wie dies im genannten unfallchirurgischen Sachverständigengutachten beschrieben wird. Das Gangbild der Beschwerdeführerin zeigt sich bei der Untersuchung am 06.07.2021 mit keinem auffälligen einseitigen Hinken und wird auch ohne Gehhilfe als sicher beschrieben. Einem medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie muss zugebilligt werden, die bei einem von ihm befundeten Menschen vorhandene Mobilität richtig zu erkennen, und die Wahrnehmungen darüber richtig in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben, weswegen dem medizinischen Sachverständigen darin gefolgt wird, dass bei der Beschwerdeführerin keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten vorliegen. Trotz der objektivierten Beschwerden im Bereich des linken Armes und der linken Hand sind nach dem Ergebnis der medizinischen Untersuchung am 06.07.2021 der Grob- und Spitzgriff uneingeschränkt durchführbar und ist auch der Faustschluss komplett, sodass sich die Beschwerdeführerin in öffentlichen Verkehrsmitteln anhalten kann. Die Einschränkungen im Bereich der Wirbelsäule bedingen ebenfalls keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, zumal diese nicht als erheblich zu beurteilen sind. Hinsichtlich der bestehenden Schmerzzustände besteht die Möglichkeit, Analgetika zu benutzen, wie diese der Beschwerdeführerin auch verschrieben wurden. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ist somit selbständig möglich. Auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Festhalten an Haltegriffen ist gewährleistet. Die Beschwerdeführerin hat nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens an psychiatrischen Leiden, unter anderem eine Panikstörung mit klaustrophoben und agoraphoben Elementen. Wie dem von der belangten Behörde eingeholten psychiatrischen Gutachten zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin bisher nicht alle möglichen Therapieoptionen ausgenutzt, um dieses Leiden zu kurieren. So hat sie zwar mehrfach versucht, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, jedoch hat sie diese immer wieder abgebrochen, weil sie sich nicht öffnen können und auch keinen Sinn in dieser Therapie sehe. Daher kommt die psychiatrische Sachverständige in deren Gutachten vom 12.10.2021 schlüssig und nachvollziehbar zu dem Schluss, dass die therapeutischen Reserven, insbesondere eine spezifische Psychotherapie in adäquater Dauer, von der Beschwerdeführerin (bisher) nicht genutzt wurde. Dies ist insbesondere aus dem Grund von Bedeutung, weil derartige psychische Leiden nur dann zu einer Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel führen können, wenn alle möglichen Therapieoptionen ausgeschöpft wurden, und diese Leidenszustände immer noch vorliegen. Dies wäre von der Beschwerdeführerin zu belegen gewesen, wobei eine Bestätigung durch einen Hausarzt hierfür nicht ausreichend ist. Eine derartige Bestätigung legte die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht vor, weswegen dieses psychiatrische Leiden keine Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bedingen kann, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. Es besteht kein Hinweis auf eine Erkrankung des Immunsystems, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die beiden medizinischen Sachverständigengutachten zu widerlegen. Insbesondere führt die Beschwerdeführerin nicht aus, inwieweit die von ihr beschriebenen Leiden Funktionseinschränkungen nach sich ziehen, welche ihr die Möglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel nicht ermöglichen. Die Beschwerdeführerin ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde den jeweils auf persönlichen Untersuchungen basierenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin und einer Fachärztin für Psychiatrie im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde den jeweils auf persönlichen Untersuchungen basierenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin und einer Fachärztin für Psychiatrie im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten vom 08.07.2021 und vom 12.10.2021, beruhend jeweils auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin, und werden diese Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
- Zur Entscheidung in der Sache: Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.11.2021 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 100/2018 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.11.2021 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. § 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: „§ 1 ….
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- …….
- ……
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.vorliegen.,
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)……“ In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt: "Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):"Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (neu nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,): … Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. … Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden. … Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. … Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. …“ Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde in den eingeholten Sachverständigengutachten vom 08.07.2021 und vom 12.10.2021, jeweils beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.07.2021 und am 14.09.2021, nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der bei der Beschwerdeführerin objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag diese noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde in den eingeholten Sachverständigengutachten vom 08.07.2021 und vom 12.10.2021, jeweils beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.07.2021 und am 14.09.2021, nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der bei der Beschwerdeführerin objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag diese noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht gegeben, dies insbesondere aus dem Grund, weil die Beschwerdeführerin bisher noch nicht alle Therapieoptionen genutzt hat, um ihre psychischen Leidenszustände zu verbessern. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, der 600 Meter lange Weg zu den öffentlichen Verkehrsmitteln sei für ihn ein erheblicher Aufwand, so sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Berechtigung der Zusatzeintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wie bereits zuvor ausgeführt, entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, der 600 Meter lange Weg zu den öffentlichen Verkehrsmitteln sei für ihn ein erheblicher Aufwand, so sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Berechtigung der Zusatzeintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wie bereits zuvor ausgeführt, entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Im vorliegenden Fall beruhen die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aber in Bezug auf diesen Teil des Beschwerdevorbringens des Beschwerdeführers zu Folge nicht in der Art und Schwere der Gesundheitsschädigung, sondern entscheidend darin, einen für den Beschwerdeführer als zu weit empfundenen Weg zum öffentlichen Verkehrsmittel in Kauf nehmen zu müssen. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass eine Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung, wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde anführt, nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist. Sollte die Beschwerdeführerin eine Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung aufgrund der bei ihr festgestellten psychiatrischen Leiden anstreben, so müsste sie einen entsprechenden Antrag bei der belangten Behörde einbringen.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf die über Veranlassung der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welche jeweils auf persönlichen Untersuchungen beruhen und welchen die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs und in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers und damit verbunden die Frage der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Die Beschwerdeführerin hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf die über Veranlassung der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welche jeweils auf persönlichen Untersuchungen beruhen und welchen die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs und in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers und damit verbunden die Frage der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Die Beschwerdeführerin hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W261.2250017.1.00