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{'item': 'W285 2247859-2'}

Obsah (16)§ 76§ 22a§ 35§ 8aArt. 133§§ 3§ 52§ 46§ 22§ 57§ 67§§ 52aArt. 130§ 13§§ 55§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2022 GeschäftszahlW285 2247859-2 Spruch, W285 2247859-2/15E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 29.12.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENN

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft seit dem 09.11.2021 wird

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG für rechtmäßig erklärt.A).I. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft seit dem 09.11.2021 wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG für rechtmäßig erklärt. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr) wird

§ 8aAbs. 1 und 2 Vw

GG abgewiesen.B). Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr) wird

Paragraph 8 a, Absatz eins und 2 VwGG abgewiesen., B). Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (in Folge BF) reiste zu einem nicht bekannten Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.01.2016 einen Asylantrag (IZR-Auszug vom 22.12.2021). Aktenkundig ist ein Aktenvermerk des BFA vom 06.05.2016, wonach hinsichtlich der Meldeadresse der BF beim Quartiergeber Rotes Kreuz nachgefragt wurde. Eine Mitarbeiterin des Roten Kreuz hat dabei angegeben, dass die BF an der nachgefragten Meldeadresse nicht mehr wohnhaft sei, aber alle zwei Wochen zu Besuch komme, eine aktuelle Wohnadresse sei nicht bekannt. Am 08.03.2018 wurde die BF im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA) vom 24.05.2018, wurde der Asylantrag

§§ 3und 8 Asyl

G abgewiesen sowie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gleichzeitig festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria

§ 46FPG zulässig sei.

Es wurde eine Frist von 2 Wochen zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (IZR-Auszug vom 22.12.2021).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA) vom 24.05.2018, wurde der Asylantrag

Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen sowie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gleichzeitig festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Es wurde eine Frist von 2 Wochen zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (IZR-Auszug vom 22.12.2021). Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 23.04.2021 in Rechtskraft (I421 2199844-1). Die BF ist zur Verhandlung trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht erschienen. Wie sich nach Einsichtnahme in den elektronischen Akt des Verfahrens I421 2199844-1 ergibt, wurde am 26.04.2021 ein Zustellersuchen an die Landespolizeidirektion (LPD) XXXX gerichtet. Dazu teilte die LPD XXXX mit Bericht vom 27.04.2021 mit, dass es sich bei der Adresse XXXX um einen Club handle (Lt ZMR-Auszug vom 22.12.2021 liegt dort seit 06.11.2020 eine Nebenwohnsitzmeldung) vor. Laut Bericht habe der Verantwortliche im Club mitgeteilt, dass die BF seit etwa fünf Monaten nicht mehr im Club arbeiten würde und nicht mehr an der Adresse wohnhaft sei. Einen Aufenthaltsort oder eine Telefonnummer habe der Verantwortliche nicht bekannt gegeben. Die Zustellung des Erkenntnisses erfolgte sodann durch Hinterlegung im Akt.Wie sich nach Einsichtnahme in den elektronischen Akt des Verfahrens I421 2199844-1 ergibt, wurde am 26.04.2021 ein Zustellersuchen an die Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 gerichtet. Dazu teilte die LPD römisch 40 mit Bericht vom 27.04.2021 mit, dass es sich bei der Adresse römisch 40 um einen Club handle (Lt ZMR-Auszug vom 22.12.2021 liegt dort seit 06.11.2020 eine Nebenwohnsitzmeldung) vor. Laut Bericht habe der Verantwortliche im Club mitgeteilt, dass die BF seit etwa fünf Monaten nicht mehr im Club arbeiten würde und nicht mehr an der Adresse wohnhaft sei. Einen Aufenthaltsort oder eine Telefonnummer habe der Verantwortliche nicht bekannt gegeben. Die Zustellung des Erkenntnisses erfolgte sodann durch Hinterlegung im Akt. Die BF wurde mit Ladung vom 08.09.2021 an der gemeldeten Hauptwohnsitzadresse in XXXX für den 14.10.2021 zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, geladen. Das gegenständliche Schriftstück wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem Vermerk – unbekannt – retourniert. Weiters befand sich auf dem Kuvert ein handschriftlicher Vermerk – Empfänger laut Auskunft, unbekannt. Die BF wurde mit Ladung vom 08.09.2021 an der gemeldeten Hauptwohnsitzadresse in römisch 40 für den 14.10.2021 zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, geladen. Das gegenständliche Schriftstück wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem Vermerk – unbekannt – retourniert. Weiters befand sich auf dem Kuvert ein handschriftlicher Vermerk – Empfänger laut Auskunft, unbekannt. Am 22.10.2021 wurde die BF im Zuge einer Schwerpunktkontrolle im Rotlichtmilieu von Beamten in XXXX einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Dabei konnte festgestellt werden, dass gegen die BF ein aufrechter Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bestand. In der Folge wurde die BF festgenommen und in ein PAZ überstellt. Am 22.10.2021 wurde die BF im Zuge einer Schwerpunktkontrolle im Rotlichtmilieu von Beamten in römisch 40 einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Dabei konnte festgestellt werden, dass gegen die BF ein aufrechter Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bestand. In der Folge wurde die BF festgenommen und in ein PAZ überstellt. Ebenso am 22.10.2021 wurde die BF zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Dabei führte sie aus, dass sie gesund sei und keine Medikamente nehme. Sie wisse nichts von einer Ladung des BFA und habe auch keine Kenntnis von einem Beschwerdeverfahren vor dem BVwG. Sie wohne noch immer an der Adresse im XXXX , habe aber keinen Schlüssel, da sie nicht immer dort sei. Der Schlüssel werde bei der Wohnungsinhaberin hinterlassen. Es sei eine Frau, die sie unter dem Namen XXXX kenne und ihr Gatte. Sie nächtige nur ab und zu dort. Sie halte sich derzeit jedoch in XXXX auf und sei als Prostituierte in einem Club tätig. Sie lebe „aus dem Koffer“ und nächtige in einem Schlafraum des Clubs. Sie wisse nichts von einer sie betreffenden Ausreiseverpflichtung und sei bei der SVA krankenversichert. Sie verfüge über € 3.500,--, habe keine Dokumente und sei nicht bereit nach Nigeria zurückzukehren. Sie sei an der Adresse in XXXX immer erreichbar und seien die Unterkunftgeber ihre Bekannten.Ebenso am 22.10.2021 wurde die BF zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Dabei führte sie aus, dass sie gesund sei und keine Medikamente nehme. Sie wisse nichts von einer Ladung des BFA und habe auch keine Kenntnis von einem Beschwerdeverfahren vor dem BVwG. Sie wohne noch immer an der Adresse im römisch 40 , habe aber keinen Schlüssel, da sie nicht immer dort sei. Der Schlüssel werde bei der Wohnungsinhaberin hinterlassen. Es sei eine Frau, die sie unter dem Namen römisch 40 kenne und ihr Gatte. Sie nächtige nur ab und zu dort. Sie halte sich derzeit jedoch in römisch 40 auf und sei als Prostituierte in einem Club tätig. Sie lebe „aus dem Koffer“ und nächtige in einem Schlafraum des Clubs. Sie wisse nichts von einer sie betreffenden Ausreiseverpflichtung und sei bei der SVA krankenversichert. Sie verfüge über € 3.500,--, habe keine Dokumente und sei nicht bereit nach Nigeria zurückzukehren. Sie sei an der Adresse in römisch 40 immer erreichbar und seien die Unterkunftgeber ihre Bekannten. In weiterer Folge verhängte das BFA mit Bescheid vom 22.10.2021 gegen die BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Mit Beschwerde vom 02.11.2021 wurde gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung der BF in Schubhaft seit 22.10.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG erhoben. Unter Erstattung einer Stellungnahme legte das BFA am 03.11.2021 dem Gericht den Schubhaftakt vor. Aus der Information ergibt sich, dass die BF im Rahmen einer am 22.10.2021 durchgeführten Rückkehrberatung angab, keinesfalls rückkehrwillig zu sein und versuchen wolle in Österreich zu bleiben. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates werde fortgeführt und diese beim ehestmöglichen Termin der Botschaft vorgeführt. Ein Antrag gem. § 57 Abs. 1 Z. 2 AsylG liege nicht vor.Mit Beschwerde vom 02.11.2021 wurde gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung der BF in Schubhaft seit 22.10.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG erhoben. Unter Erstattung einer Stellungnahme legte das BFA am 03.11.2021 dem Gericht den Schubhaftakt vor. Aus der Information ergibt sich, dass die BF im Rahmen einer am 22.10.2021 durchgeführten Rückkehrberatung angab, keinesfalls rückkehrwillig zu sein und versuchen wolle in Österreich zu bleiben. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates werde fortgeführt und diese beim ehestmöglichen Termin der Botschaft vorgeführt. Ein Antrag gem. Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG liege nicht vor. Im Zuge des gerichtlichen Verfahrens wurde neben einer Wohnrechtsvereinbarung auch der Mietvertrag der Hauptmieter der HWS-Adresse der BF in Vorlage gebracht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2011, Zahl W171 2247859-1/7E, wurde die Beschwerde vom 03.11.2021

§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 17.11.2021 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.11.2021, Ra 2021/21/0336, wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2011, Zahl W171 2247859-1/7E, wurde die Beschwerde vom 03.11.2021

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 17.11.2021 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.11.2021, Ra 2021/21/0336, wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben. Mit Schriftsatz vom 22.12.2021 brachte die rechtsfreundlich vertretene BF neuerlich eine Beschwerde

§ 22aAbs.

1 BFA-VG ein. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass sich die BF seit der letzten Haftüberprüfung nunmehr sechs Wochen in Haft befinde und beantragte sie die Feststellung, dass die Schubhaft seit 09.11.2021 rechtswidrig sei. In der letzten Entscheidung habe das Bundesverwaltungsgericht den Sicherungsbedarf mit meiner bevorstehenden Abschiebung begründet. Eine Abschiebung sei jedoch nicht erfolgt. Das BFA halte die BF „am Schmäh“. Weiters habe sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 gestellt. Die Schubhaft könne nur aufrechterhalten werden, wenn die Abschiebung bevorstehe, sie verfüge über eine Wohnmöglichkeit, es liege daher kein Sicherungsbedarf vor und könne auch mit einem gelinderen Mittel Auslangen gefunden werden. Es werde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Feststellung, dass die Anhaltung in Schubhaft seit 09.11.2021 rechtswidrig sei, es wurde weiters der Ersatz der Eingabegebühr und der Kosten beantragt.Mit Schriftsatz vom 22.12.2021 brachte die rechtsfreundlich vertretene BF neuerlich eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG ein. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass sich die BF seit der letzten Haftüberprüfung nunmehr sechs Wochen in Haft befinde und beantragte sie die Feststellung, dass die Schubhaft seit 09.11.2021 rechtswidrig sei. In der letzten Entscheidung habe das Bundesverwaltungsgericht den Sicherungsbedarf mit meiner bevorstehenden Abschiebung begründet. Eine Abschiebung sei jedoch nicht erfolgt. Das BFA halte die BF „am Schmäh“. Weiters habe sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, gestellt. Die Schubhaft könne nur aufrechterhalten werden, wenn die Abschiebung bevorstehe, sie verfüge über eine Wohnmöglichkeit, es liege daher kein Sicherungsbedarf vor und könne auch mit einem gelinderen Mittel Auslangen gefunden werden. Es werde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Feststellung, dass die Anhaltung in Schubhaft seit 09.11.2021 rechtswidrig sei, es wurde weiters der Ersatz der Eingabegebühr und der Kosten beantragt. Im Zuge der Aktenvorlage brachte das BFA vor, dass das Verfahren hinsichtlich des beantragten Aufenthaltstitels noch anhängig sei, dem Verbesserungsauftrag vom 04.11.2021 sei bisher nicht nachgekommen worden, es wurde am 06.12.2021 Fristerstreckung beantragt. Weiters brachte die belangte Behörde zusammengefasst wie folgt vor: Am 22.10.2021 sei das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates fortgeführt worden, welches zuvor auf Grund des unbekannten Aufenthaltes der BF unterbrochen worden sei. Die BF sei für den Vorführtermin am 30.11.2021 vorgesehen gewesen. Am 30.11.2021 sei der Interviewtermin kurzfristig von der Botschaft abgesagt worden. Die BF sei dann am 10.12.2021 der Botschaft vorgeführt worden. Es sei beabsichtigt gewesen, die BF mittels Charter am 14.12.2021 in ihr Heimatland abzuschieben, davon sei sie auch in Kenntnis gesetzt worden. Ein Heimreisezertifikat sei bei der Botschaft nicht erlangt worden, da die BF laut den Ausführungen der Botschaft kein Wort gesprochen habe bzw. ein Gespräch nicht möglich war. Der bereits geplante Abschiebung – Charterrückführung am 14.12.2021 – habe daher mangels eines Ersatzreisedokumentes wieder storniert werden müssen. Die belangte Behörde betreibe einen Interviewtermin für Jänner 2022. Es sei somit eindeutig erkennbar, dass das BFA bis dato alle Schritte unternommen hat, um eine Abschiebung durchzuführen. Die Nichtdurchführung der Abschiebung liege somit alleine im Verhalten der Fremden und sei daraus vielmehr erkennbar, dass sie alles daran setzen werde um die fremdenrechtlichen Maßnahmen weiter zu be- bzw. verhindern. Es werde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen,

§ 22

BFA-VG festzustellen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft sowie auch die weitere Anhaltung vorliegen, und die BF zum Ersatz der des Kosten des Vorlageaufwandes und des Schriftsatzaufwandes zu verpflichten.Es werde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen,

Paragraph 22, BFA-VG festzustellen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft sowie auch die weitere Anhaltung vorliegen, und die BF zum Ersatz der des Kosten des Vorlageaufwandes und des Schriftsatzaufwandes zu verpflichten. Das Bundesverwaltungsgericht holte weiters ein aktuelles amtsärztliches Gutachten über die Haftfähigkeit der BF und einen Auszug aus dem Krankenakt ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.12.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF, ihr rechtsfreundlicher Vertreter sowie ein Dolmetscher für Englisch teilnahmen. Zunächst wurde dem Rechtsvertreter die Möglichkeit geboten, den gestellten Verfahrenshilfeantrag zu konkretisieren. Dazu gab der Rechtsvertreter an, bei der Einvernahme am 24.10.2021 habe die BF zwar angegeben, dass sie im Besitz von 3.500 Euro sei. Allerdings sei dieser Geldbetrag bei der Inhaftierung sichergestellt worden. Es sei davon auszugehen, dass die Behörde einen Anspruch auf Kostenersatz der Anhaltekosten geltend machen wird. Zudem könne die BF auch nicht ihrem Beruf nachgehen und daher sei der Antrag auf Verfahrenshilfe gerechtfertigt. Die BF habe kein Vermögen und besitze auch sonst keine Wertgegenstände. Die BF gab an: Sie habe im Club XXXX in XXXX gearbeitet und 1.000 Euro monatlich verdient.Die BF gab an: Sie habe im Club römisch 40 in römisch 40 gearbeitet und 1.000 Euro monatlich verdient. Im Detail gab die BF über Befragen der erkennenden Richterin (R) an: „R: Können Sie sagen, in welchem Zeitraum Sie dort gearbeitet haben? BF: Insgesamt ca. ein bis eineinhalb Jahre. R: Haben Sie dort auch gewohnt, wenn Sie dort gearbeitet haben? BF: Ja. R: Gab es auch andere Adressen, an denen Sie aufhältig waren? BF: Ja. R: Wo zuletzt? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wann haben Sie dort genau gewohnt? BF: Genau weiß ich es nicht. Aber vor ca. 5 Monaten bin ich an die Adresse XXXX gezogen, unmittelbar, nachdem ich die Adresse in XXXX verlassen habe.BF: Genau weiß ich es nicht. Aber vor ca. 5 Monaten bin ich an die Adresse römisch 40 gezogen, unmittelbar, nachdem ich die Adresse in römisch 40 verlassen habe. R: Es gibt hier noch eine Meldeadresse vom 04.05.2020 bis 12.01.2021 in XXXX .R: Es gibt hier noch eine Meldeadresse vom 04.05.2020 bis 12.01.2021 in römisch 40 . BF: Ja. Das stimmt. R: Wann haben Sie sich in XXXX aufgehalten und wann in XXXX in der XXXX ?R: Wann haben Sie sich in römisch 40 aufgehalten und wann in römisch 40 in der römisch 40 ? BF: Gearbeitet habe ich nur in XXXX . Gewohnt habe ich dann aber in XXXX .BF: Gearbeitet habe ich nur in römisch 40 . Gewohnt habe ich dann aber in römisch 40 . R: Haben Sie auch zwischen Jänner 2021 und September 2021 in XXXX gewohnt?R: Haben Sie auch zwischen Jänner 2021 und September 2021 in römisch 40 gewohnt? BF: Ja. R: Wo waren Sie aufhältig bzw. hatten Sie gewohnt. Denn zu diesem Zeitpunkt gibt es keine Meldung in XXXX .R: Wo waren Sie aufhältig bzw. hatten Sie gewohnt. Denn zu diesem Zeitpunkt gibt es keine Meldung in römisch 40 . BF: Ich kann den Namen der Straße nicht aussprechen, aber ich habe dort gewohnt nach der XXXX .BF: Ich kann den Namen der Straße nicht aussprechen, aber ich habe dort gewohnt nach der römisch 40 . R an BFV: Haben Sie an die BF Fragen? BFV: Im Fall der Entlassung könnten Sie sich an einer Adresse melden bzw. aufhalten? BF: Ja. BFV: Unter welcher Adresse? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wer wohnt in der XXXX ? Wer stellt Ihnen die Wohnmöglichkeit zur Verfügung?R: Wer wohnt in der römisch 40 ? Wer stellt Ihnen die Wohnmöglichkeit zur Verfügung? BF: Das ist eine Freundin von mir, die verheiratet ist und ein kleines Kind hat. Sie und ihr Mann geben mir die Möglichkeit, bei ihnen zu wohnen. R: Das BFA hat mitgeteilt, dass Sie am 10. Dezember bei der Nigerianischen Botschaft waren, um Ihre Identifizierung festzustellen und allenfalls ein HRZ zu erlangen. Wie hat sich dieser Termin „abgespielt“? Was wurde da gesprochen? BF: An dem Tag wusste ich überhaupt nicht, was mit mir geschehen würde. Mein Körper war so angespannt, dass ich überhaupt nichts sagen konnte. R: Wie heißt die Vermieterin in der XXXX , bei der Sie wohnen können?R: Wie heißt die Vermieterin in der römisch 40 , bei der Sie wohnen können? BF: XXXX .BF: römisch 40 . BFV: Sie haben am 28. Oktober 2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt. Aus welchem Grund stellten Sie diesen Antrag? BF: Ich hatte große Angst. Ich möchte nicht in mein Heimatland zurückgebracht werden. Wenn ich in mein Heimatland zurückginge, wäre das ein großes Problem für meine Familie.“ Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Entscheidung verkündet. Mit Schriftsatz vom 30.12.2012 beantragte die BF die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. 1. Feststellungen: Die BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und ist nigerianische Staatsangehörige. Sie stellte am 04.01.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bisher hat die BF keinen gültigen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich erhalten. Die BF leidet an keinen Erkrankungen, sie ist haftfähig. Die BF stellte in Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

FPG, dieser ist noch vor dem BFA anhängig.Die BF leidet an keinen Erkrankungen, sie ist haftfähig. Die BF stellte in Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, FPG, dieser ist noch vor dem BFA anhängig. Die BF hat bei der Vorführung in der nigerianischen Botschaft nicht mitgewirkt, das BFA ist bestrebt für Jänner 2021 einen neuerlichen Termin bei der nigerianischen Botschaft zu erlangen. Gegen die BF liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Die BF war bislang mehrfach nicht an den aufrechten Meldeadressen für die Behörde und auch nicht im gerichtlichen Asylbeschwerdeverfahren greifbar. Sie ist nicht vertrauenswürdig, nicht rückreisewillig und nicht kooperativ. In Österreich bestehen keine familiären und sonstigen ins Gewicht fallenden sozialen Beziehungen. Die BF geht im Inland einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach, weist jedoch keine besonderen sonstigen Integrationsmerkmale auf. Die BF verfügt über ausreichende finanzielle Mittel zur Existenzsicherung. Sie konnte nunmehr im Beschwerdeverfahren keine gesicherte Wohnmöglichkeit bescheinigen. Laut Mitteilung des BFA vom 20.12.2021 stellt die Botschaft von Nigeria Heimreisezertifikate aus und ist ein Vorführtermin für Jänner 2022 in Planung. Einzelrückführungen sind derzeit nicht möglich, es werden jedoch Charterrückführungen durchgeführt.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person der BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Asylakt und den zitierten Vorentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind keine Erkrankungen der BF aktenmäßig erfasst und wurde auch ein diesbezügliches Vorbringen nicht erstattet. Es liegt ein amtsärztliches Gutachten der LPD XXXX über die Haftfähigkeit der BF vom 29.12.2021 vor. Das Gericht holte aktuelle Auszüge aus dem Zentralmelderegister, Strafregister, Betreuungsinformationssystem – Grundversorgung, Zentralen Fremdenregister und Anhalte-Vollzugsdatei ein.Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person der BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Asylakt und den zitierten Vorentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind keine Erkrankungen der BF aktenmäßig erfasst und wurde auch ein diesbezügliches Vorbringen nicht erstattet. Es liegt ein amtsärztliches Gutachten der LPD römisch 40 über die Haftfähigkeit der BF vom 29.12.2021 vor. Das Gericht holte aktuelle Auszüge aus dem Zentralmelderegister, Strafregister, Betreuungsinformationssystem – Grundversorgung, Zentralen Fremdenregister und Anhalte-Vollzugsdatei ein.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A.) I.:Zu Spruchpunkt A.) römisch eins.: § 76 FPG lautet:

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, FPG lautet:,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. § 22a BFA-VG lautet:
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, BFA-VG lautet:,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens sieht das Gericht Sicherungsbedarf für gegeben an. Das bisherige Verhalten der BF hat die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG erfüllt. Die BF ist unrechtmäßig nach Österreich eingereist und hat einen erfolglosen Asylantrag gestellt. Gegen sie besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Die BF hat sich in der Vergangenheit auch nicht kooperativ verhalten und war für die Behörde und das Gericht trotz aufrechter Meldungen nicht greifbar. Die BF hat es auch nach eigenen Angaben unterlassen irgendwelche Schritte zur Vorbereitung einer freiwilligen Ausreise zu ergreifen. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt sich aufgrund des gegebenen Vorverhaltens der BF klar, dass diese alle Mittel ausschöpfen würde, um einer Außerlandesbringung ihrer Person entgegenzuwirken. Es ist auch davon auszugehen, dass die BF auf freiem Fuße mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abermals untertauchen und für die Behörde nicht greifbar sein würde.Aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens sieht das Gericht Sicherungsbedarf für gegeben an. Das bisherige Verhalten der BF hat die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG erfüllt. Die BF ist unrechtmäßig nach Österreich eingereist und hat einen erfolglosen Asylantrag gestellt. Gegen sie besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Die BF hat sich in der Vergangenheit auch nicht kooperativ verhalten und war für die Behörde und das Gericht trotz aufrechter Meldungen nicht greifbar. Die BF hat es auch nach eigenen Angaben unterlassen irgendwelche Schritte zur Vorbereitung einer freiwilligen Ausreise zu ergreifen. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt sich aufgrund des gegebenen Vorverhaltens der BF klar, dass diese alle Mittel ausschöpfen würde, um einer Außerlandesbringung ihrer Person entgegenzuwirken. Es ist auch davon auszugehen, dass die BF auf freiem Fuße mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abermals untertauchen und für die Behörde nicht greifbar sein würde. Die BF verfügt weiters nach eigenen Angaben über keine familiären oder sonst ins Gewicht fallende sozialen Beziehungen in Österreich. Sie war jedoch bisher erwerbstätig und wäre aufgrund ihrer Ersparnisse wohl auch für gewisse Zeit selbsterhaltungsfähig. Besondere Integrationsmerkmale hat das Verfahren nicht ans Tageslicht gebracht. Auch wenn die von ihr angegebene Wohnmöglichkeit besteht, so konnte ihr dort jedenfalls nicht der die Ladung vom 08.09.2021 zugestellt werden, vielmehr wurde die Sendung mit dem Vermerk Empfänger unbekannt retourniert. Das Gericht geht daher in einer Gesamtsicht des Verhaltens der BF unter den oben angeführten und festgestellten Tatbestandselementen des § 76 Abs. 3 FPG jedenfalls vom bestehen erheblichen Sicherungsbedarfes aus. Das Gericht geht daher in einer Gesamtsicht des Verhaltens der BF unter den oben angeführten und festgestellten Tatbestandselementen des Paragraph 76, Absatz 3, FPG jedenfalls vom bestehen erheblichen Sicherungsbedarfes aus. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen der BF an den Rechten ihrer persönlichen Freiheit in Bezug auf ihre familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass die im Rahmen der gerichtlichen Abwägung zu berücksichtigenden Kriterien nicht ausreichend geeignet waren, die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen. Das Gericht übersieht dabei nicht, dass die BF offenbar bis zu einer Abschiebung weiterhin durch ihre Arbeitsleistung auf selbstständiger Basis in der Lage sein würde, Geld zu verdienen. Diese Interessen waren jedoch nicht hinreichend, die gegenständliche Verhältnismäßigkeitsprüfung zu Gunsten der BF ausreichend zu beeinflussen. Die BF hielt sich in der Vergangenheit nicht an ihren Meldeadressen auf und war für die Behörde und das Gericht nicht greifbar. Sie ist daher ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Sie hat in Österreich bereits einen erfolglosen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde über sie bereits eine Rückkehrentscheidung verhängt. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen der BF zum Verbleib auf freiem Fuße weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung. Das Gericht geht daher – wie oben angeführt – von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA eine baldige neuerliche Vorführung zur Vertretungsbehörde anstrebt. Es ist daher der BF nach Ansicht des Gerichtes zuzumuten, die Zeit bis zu ihrer Abschiebung in Schubhaft zuzubringen. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung, da eine jederzeitige Erreichbarkeit der Beschwerdeführerin nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als „ultima ratio“ und wird die Schubhaft auch bis zur erfolgreichen Abschiebung vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der „ultima ratio“ im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben. Zu Spruchpunkt A.) II.:Zu Spruchpunkt A.) römisch zwei.: Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Hinsichtlich des anhängigen Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

57 AsylG ist auf § 58 Abs. 13 AsylG zu verweisen, wonach Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG bereits Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2021 negativ entschieden wurde.Hinsichtlich des anhängigen Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

57 AsylG ist auf Paragraph 58, Absatz 13, AsylG zu verweisen, wonach Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG bereits Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2021 negativ entschieden wurde. Zu Spruchpunkt A.) III. - Kostenbegehren:Zu Spruchpunkt A.) römisch drei. - Kostenbegehren: Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet in § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage, der Antrag war jedoch aus folgenden Gründen abzuweisen:Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage, der Antrag war jedoch aus folgenden Gründen abzuweisen: § 63 Abs. 1 ZPO lautet:Paragraph 63, Absatz eins, ZPO lautet: Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde. Die BF verfügte zum Zeitpunkt ihrer Inschubhaftnahme über Barmittel in der Höhe von Euro 3.500,--. Es ist daher davon auszugehen, dass die BF über ausreichende Mittel verfügt, die Kosten der Eingabegebühr ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu tragen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, und die Verfahrenshilfe im beantragten Umfang nicht zu gewähren. Zu Spruchpunkt B. – Revision:

§ 25aAbs.

1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Es sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W285.2247859.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.