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{'item': 'G314 2247772-1'}

Obsah (15)§ 57§ 9§ 55Art 133§ 10§ 52§ 46aArt 8§ 31§ 81§ 14a§ 14§ 58§ 54§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2022 GeschäftszahlG314 2247772-1 Spruch, G314 2247772-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

§ 57Asyl

G zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der peruanischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2021, Zl. römisch 40 , betreffend einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG zu Recht: A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt II. (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids bleibt unverändert) zu lauten hat: „

§ 9Abs 1 bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

Der Beschwerdeführerin wird

§ 55Abs 1 und 58 Abs 2 Asyl

G eine ,Aufenthaltsberechtigung plus‘ iSd § 54 Abs 1 Z 1 AsylG erteilt“ und die Spruchpunkte III. und IV. ersatzlos behoben werden.A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt römisch zwei. (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids bleibt unverändert) zu lauten hat: „

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. Der Beschwerdeführerin wird

Paragraph 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG eine ,Aufenthaltsberechtigung plus‘ iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erteilt“ und die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. ersatzlos behoben werden. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am XXXX 2020 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet angezeigt, nachdem sie selbst Opfer strafbarer Handlungen geworden war und dies bei der Polizei angezeigt hatte. Am XXXX .2020 stellte sie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“

§ 57Abs 1 Z 3 Asyl

G.Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am römisch 40 2020 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet angezeigt, nachdem sie selbst Opfer strafbarer Handlungen geworden war und dies bei der Polizei angezeigt hatte. Am römisch 40 .2020 stellte sie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Am XXXX .2021 wurde die BF vor dem BFA zu ihrem Antrag einvernommen.Am römisch 40 .2021 wurde die BF vor dem BFA zu ihrem Antrag einvernommen. Am XXXX .2021 wurde ein Strafverfahren, bei dem die BF als Opfer geführt wurde, abgeschlossen und der Täter durch das Landesgericht XXXX zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt.Am römisch 40 .2021 wurde ein Strafverfahren, bei dem die BF als Opfer geführt wurde, abgeschlossen und der Täter durch das Landesgericht römisch 40 zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt. Am 14.06.2021 langte eine Stellungnahme der Landespolizeidirektion XXXX beim BFA ein, in der fremdenpolizeiliche Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels geltend gemacht wurden, weil die Voraussetzungen des § 57 Abs 1 Z 2 und Z 3 AsylG nicht erfüllt seien. Am 14.06.2021 langte eine Stellungnahme der Landespolizeidirektion römisch 40 beim BFA ein, in der fremdenpolizeiliche Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels geltend gemacht wurden, weil die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, AsylG nicht erfüllt seien. Am XXXX .2021 erstattete die BF eine ergänzende schriftliche Stellungnahme, nachdem ihr mit Schreiben vom XXXX .2021 mitgeteilt worden war, dass die Abweisung ihres Antrags und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt seien.Am römisch 40 .2021 erstattete die BF eine ergänzende schriftliche Stellungnahme, nachdem ihr mit Schreiben vom römisch 40 .2021 mitgeteilt worden war, dass die Abweisung ihres Antrags und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt seien. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52

Abs 9 FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Peru festgestellt (Spruchpunkt III.). Letztlich wurde

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). Der Bescheid wird im Wesentlichen damit begründet, dass jene Person, die der BF körperlichen und seelischen Schaden zugefügt hatte, strafgerichtlich verurteilt wurde und sie selbst nicht Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution sei; der Schutz vor weiterer Gewalt sei daher nicht erforderlich. Die BF sei seit mehr als elf Jahren im Bundesgebiet aufhältig, gehe jedoch seit XXXX 2010 keiner legalen Beschäftigung nach und sei ab diesem Zeitpunkt illegal im Bundesgebiet. Es sei zwar von einer gewissen Integration auszugehen; diese sei jedoch nicht in einem Maße schützenswert, dass sie einer Rückkehrentscheidung entgegenstünde. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Inland bestehe kein schützenswertes Familienleben. Im Ergebnis sei das öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenpolizeilicher Bestimmungen höher zu bewerten sei als die individuellen Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Peru festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.). Letztlich wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Der Bescheid wird im Wesentlichen damit begründet, dass jene Person, die der BF körperlichen und seelischen Schaden zugefügt hatte, strafgerichtlich verurteilt wurde und sie selbst nicht Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution sei; der Schutz vor weiterer Gewalt sei daher nicht erforderlich. Die BF sei seit mehr als elf Jahren im Bundesgebiet aufhältig, gehe jedoch seit römisch 40 2010 keiner legalen Beschäftigung nach und sei ab diesem Zeitpunkt illegal im Bundesgebiet. Es sei zwar von einer gewissen Integration auszugehen; diese sei jedoch nicht in einem Maße schützenswert, dass sie einer Rückkehrentscheidung entgegenstünde. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Inland bestehe kein schützenswertes Familienleben. Im Ergebnis sei das öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenpolizeilicher Bestimmungen höher zu bewerten sei als die individuellen Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet. Gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheids richtet sich die Beschwerde der BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und ihr den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu, die Spruchpunkte II. bis IV. des Bescheids zu beheben, festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und der BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass die BF eine Deutschprüfung für das Sprachniveau B2 absolviert habe, arbeitswillig sei und durch die lateinamerikanische Gemeinde in XXXX unterstützt werde. Sie sei legal als Au-Pair nach Österreich eingereist und (auch nach den Feststellungen des BFA) schon lange im Bundesgebiet aufhältig. Die in diesem Zeitraum entstandene Integration mache eine Rückkehrentscheidung trotz des unrechtmäßigen Aufenthalts auf Dauer unzulässig. Die BF werde hier auch medizinisch und psychologisch behandelt, was sie sich in Peru nicht leisten könne. Eine Rückkehrentscheidung stelle auch aus diesem Grund einen Eingriff in ihr nach Art 8 EMRK geschütztes Privatleben dar.Gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheids richtet sich die Beschwerde der BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und ihr den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu, die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des Bescheids zu beheben, festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und der BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass die BF eine Deutschprüfung für das Sprachniveau B2 absolviert habe, arbeitswillig sei und durch die lateinamerikanische Gemeinde in römisch 40 unterstützt werde. Sie sei legal als Au-Pair nach Österreich eingereist und (auch nach den Feststellungen des BFA) schon lange im Bundesgebiet aufhältig. Die in diesem Zeitraum entstandene Integration mache eine Rückkehrentscheidung trotz des unrechtmäßigen Aufenthalts auf Dauer unzulässig. Die BF werde hier auch medizinisch und psychologisch behandelt, was sie sich in Peru nicht leisten könne. Eine Rückkehrentscheidung stelle auch aus diesem Grund einen Eingriff in ihr nach Artikel 8, EMRK geschütztes Privatleben dar. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Feststellungen:, Feststellungen: Die BF heißt XXXX und wurde am XXXX in Peru, in der Stadt XXXX , geboren. Sie ist peruanische Staatsangehörige, beherrscht die spanische Sprache auf muttersprachlichem Niveau und verfügt zusätzlich über gute Deutschkenntnisse. Am XXXX .2016 bestand sie eine Deutschprüfung für das Sprachniveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, sodass ihr ein entsprechendes Zeugnis des Vereins Österreichisches Sprachdiplom Deutsch (ÖSD) ausgestellt wurde. Die BF heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 in Peru, in der Stadt römisch 40 , geboren. Sie ist peruanische Staatsangehörige, beherrscht die spanische Sprache auf muttersprachlichem Niveau und verfügt zusätzlich über gute Deutschkenntnisse. Am römisch 40 .2016 bestand sie eine Deutschprüfung für das Sprachniveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, sodass ihr ein entsprechendes Zeugnis des Vereins Österreichisches Sprachdiplom Deutsch (ÖSD) ausgestellt wurde. Die BF verbrachte ihr Leben zunächst in Peru, wo sie elf Jahre lang die Schule besuchte und 1999 die Sekundarschule erfolgreich abschloss. Ihr 2003 begonnenes Physikstudium an der Universität in XXXX brach sie 2006 ohne Abschluss ab. Ihr weiterer beruflicher Werdegang in Peru kann nicht festgestellt werden. Die BF verbrachte ihr Leben zunächst in Peru, wo sie elf Jahre lang die Schule besuchte und 1999 die Sekundarschule erfolgreich abschloss. Ihr 2003 begonnenes Physikstudium an der Universität in römisch 40 brach sie 2006 ohne Abschluss ab. Ihr weiterer beruflicher Werdegang in Peru kann nicht festgestellt werden. Der Vater und die Geschwister der BF leben nach wie vor in Peru. Sie hat zu zwei Schwestern regelmäßig Kontakt. In Österreich hat die BF keine Verwandten. Ihre Mutter ist bereits verstorben. Die BF hat einen peruanischen Personalausweis und einen im XXXX 2017 durch die peruanische Botschaft in Wien ausgestellten und bis XXXX 2022 gültigen peruanischen Reisepass. Im XXXX 2009 reiste sie aufgrund eines von der österreichischen Botschaft in Lima ausgestellten, zwischen XXXX .2009 und XXXX 2009 gültigen Visums „D“ in das Bundesgebiet ein. Seither hält sie sich im Wesentlichen kontinuierlich im Inland auf. Im Zeitraum von XXXX .2009 bis XXXX .2010 besaß sie eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständige Erwerbstätige“. Während dieser Zeit war sie als Au-Pair tätig und zwischen XXXX .2009 bis XXXX .2010 geringfügig beschäftigt. Nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung blieb sie weiterhin in Österreich, ohne dass ihr ein weiterer Einreise- oder Aufenthaltstitel ausgestellt wurde. Im Jahr 2010 hielt sie sich für einen Monat in Deutschland auf, kehrte danach jedoch wieder nach Österreich zurück und war hier ohne weitere Meldung zur Sozialversicherung und ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung als Reinigungskraft und Haushaltshilfe tätig. Aufgrund dieser Tätigkeit und des Erbes nach ihrer Mutter hatte sie bis Ende 2020 knapp EUR 67.000 angespart. Zwischen 2010 und 2013 verfügte sie über eine private Krankenversicherung. Derzeit ist sie nicht krankenversichert.Die BF hat einen peruanischen Personalausweis und einen im römisch 40 2017 durch die peruanische Botschaft in Wien ausgestellten und bis römisch 40 2022 gültigen peruanischen Reisepass. Im römisch 40 2009 reiste sie aufgrund eines von der österreichischen Botschaft in Lima ausgestellten, zwischen römisch 40 .2009 und römisch 40 2009 gültigen Visums „D“ in das Bundesgebiet ein. Seither hält sie sich im Wesentlichen kontinuierlich im Inland auf. Im Zeitraum von römisch 40 .2009 bis römisch 40 .2010 besaß sie eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständige Erwerbstätige“. Während dieser Zeit war sie als Au-Pair tätig und zwischen römisch 40 .2009 bis römisch 40 .2010 geringfügig beschäftigt. Nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung blieb sie weiterhin in Österreich, ohne dass ihr ein weiterer Einreise- oder Aufenthaltstitel ausgestellt wurde. Im Jahr 2010 hielt sie sich für einen Monat in Deutschland auf, kehrte danach jedoch wieder nach Österreich zurück und war hier ohne weitere Meldung zur Sozialversicherung und ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung als Reinigungskraft und Haushaltshilfe tätig. Aufgrund dieser Tätigkeit und des Erbes nach ihrer Mutter hatte sie bis Ende 2020 knapp EUR 67.000 angespart. Zwischen 2010 und 2013 verfügte sie über eine private Krankenversicherung. Derzeit ist sie nicht krankenversichert. Im XXXX 2019 begann die BF eine Ausbildung zur XXXX . Sie verfügt über eine Einstellungszusage einer Privatschulvereinigung in XXXX , wo sie eine Arbeit als XXXX in Aussicht hat.Im römisch 40 2019 begann die BF eine Ausbildung zur römisch 40 . Sie verfügt über eine Einstellungszusage einer Privatschulvereinigung in römisch 40 , wo sie eine Arbeit als römisch 40 in Aussicht hat. Von XXXX . bis XXXX .2009 und von XXXX .2009 bis XXXX 2010 war die BF mit Hauptwohnsitz in der Steiermark gemeldet. Danach scheint erst ab dem XXXX .2020 wieder eine Hauptwohnsitzmeldung auf. Derzeit bewohnt sie in XXXX ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft. Von römisch 40 . bis römisch 40 .2009 und von römisch 40 .2009 bis römisch 40 2010 war die BF mit Hauptwohnsitz in der Steiermark gemeldet. Danach scheint erst ab dem römisch 40 .2020 wieder eine Hauptwohnsitzmeldung auf. Derzeit bewohnt sie in römisch 40 ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft. Die BF wurde in Österreich Ende 2020 Opfer mehrerer Straftaten, weil sie von einem Bekannten, der vortäuschte, Frauenarzt zu sein, betäubt, eines Bargeldbetrags beraubt und am Körper und in ihrer sexuellen Selbstbestimmung verletzt wurde. Der Täter, der sich im Ermittlungsverfahren kooperativ und geständig zeigte, wurde wegen dieser und anderer Taten vom Landesgericht XXXX mit dem Urteil vom XXXX , wegen Körperverletzung, Raub, schwerem Betrug und Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (§§ 83 Abs 1, 142 Abs 2, 146, 147 und 205a Abs 1 StGB) rechtskräftig zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.Die BF wurde in Österreich Ende 2020 Opfer mehrerer Straftaten, weil sie von einem Bekannten, der vortäuschte, Frauenarzt zu sein, betäubt, eines Bargeldbetrags beraubt und am Körper und in ihrer sexuellen Selbstbestimmung verletzt wurde. Der Täter, der sich im Ermittlungsverfahren kooperativ und geständig zeigte, wurde wegen dieser und anderer Taten vom Landesgericht römisch 40 mit dem Urteil vom römisch 40 , wegen Körperverletzung, Raub, schwerem Betrug und Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (Paragraphen 83, Absatz eins, 142, Absatz 2, 146, 147 und 205 a Absatz eins, StGB) rechtskräftig zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die BF ist ledig und kinderlos. Sie ist strafgerichtlich unbescholten. Wegen Uterusmyomen muss sie sich regelmäßigen Kontrolluntersuchungen unterziehen. Außerdem wird sie zur Aufarbeitung der Straftaten, deren Opfer sie wurde, psychologisch betreut. Trotzdem ist sie grundsätzlich erwerbsfähig. Sie ist in mehreren römisch-katholischen Kirchengemeinden in XXXX aktiv, wo sie auch einen (überwiegend lateinamerikamischen) Freundeskreis hat. Die BF ist ledig und kinderlos. Sie ist strafgerichtlich unbescholten. Wegen Uterusmyomen muss sie sich regelmäßigen Kontrolluntersuchungen unterziehen. Außerdem wird sie zur Aufarbeitung der Straftaten, deren Opfer sie wurde, psychologisch betreut. Trotzdem ist sie grundsätzlich erwerbsfähig. Sie ist in mehreren römisch-katholischen Kirchengemeinden in römisch 40 aktiv, wo sie auch einen (überwiegend lateinamerikamischen) Freundeskreis hat. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Die Feststellungen zu Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit der BF beruhen auf den Angaben in ihrem Reisepass und dem Personalausweis, welche dem BVwG jeweils als Datenblattkopie vorliegen. Die Konstatierungen zu ihren familiären Umständen konnten anhand ihrer Angaben vor dem BFA getroffen werden, die glaubhaft und nachvollziehbar sind und auch im Bescheid nicht in Frage gestellt wurden. Die Spanischkenntnisse der BF sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel; die festgestellten Deutschkenntnisse gehen aus dem vorgelegten ÖSD-Zertifikat über die am XXXX 2016 abgelegte Deutschprüfung für das Sprachniveau B2 hervor. Die Spanischkenntnisse der BF sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel; die festgestellten Deutschkenntnisse gehen aus dem vorgelegten ÖSD-Zertifikat über die am römisch 40 2016 abgelegte Deutschprüfung für das Sprachniveau B2 hervor. Die Feststellungen zu Ausbildung und Erwerbstätigkeit der BF in Peru und Österreich werden anhand ihrer Stellungnahme und der in Kopie vorliegenden Teilnahmebestätigung zur Ausbildung zur Fitness- und Gesundheitstrainerin getroffen. Das Abschlusszertifikat der Sekundarschule wurde ebenfalls vorgelegt. Die Tätigkeit der BF als Au-Pair ist angesichts der vorgelegten Aufenthaltsbewilligung und der geringfügigen Beschäftigung, die sich aus dem Versicherungsdatenauszug ergibt, nachvollziehbar. Es ist aufgrund ihrer Angaben auch überzeugend und lebensnah, dass sie danach in Österreich verblieb und ohne entsprechenden Aufenthaltstitel und ohne Meldung zur Sozialversicherung als Reinigungskraft und Haushaltshilfe arbeitete. Die BF gab glaubhaft an, dass sie in Peru ein Physikstudium begann, aber nicht abschloss. Nachweise für ihre weitere Erwerbstätigkeit vor der Einreise in das Bundesgebiet liegen nicht vor. Angesichts des Studienabbruchs kann ihrer Aussage, wonach sie in Peru XXXX - und XXXX gewesen sei, nicht ohne weiteres gefolgt werden, sodass eine Negativfeststellung hinsichtlich ihres beruflichen Werdegangs in ihrem Herkunftsstaat getroffen werden muss.Die BF gab glaubhaft an, dass sie in Peru ein Physikstudium begann, aber nicht abschloss. Nachweise für ihre weitere Erwerbstätigkeit vor der Einreise in das Bundesgebiet liegen nicht vor. Angesichts des Studienabbruchs kann ihrer Aussage, wonach sie in Peru römisch 40 - und römisch 40 gewesen sei, nicht ohne weiteres gefolgt werden, sodass eine Negativfeststellung hinsichtlich ihres beruflichen Werdegangs in ihrem Herkunftsstaat getroffen werden muss. Die BF ist nach dem Inhalt der Verwaltungsakten nicht mittellos. Vielmehr ist daraus ersichtlich, dass ihr ein Bargeldbetrag von etwa EUR 22.000 geraubt wurde und sie insgesamt knapp EUR 67.000 (zusammengesetzt aus angesparten Einkünften und dem Erbe von EUR 47.000) besaß. Gegen die Mittellosigkeit der BF spricht auch, dass sie während ihres Inlandsaufenthalts offenbar nie auf eine finanzielle Unterstützung von dritter Seite angewiesen war und schilderte, dass sie ihre Einkünfte zum Teil an ihre Angehörigen in Peru weitergab. Außerdem konnte sie offenbar auch eine Ausbildung zur XXXX finanzieren. Die BF ist nach dem Inhalt der Verwaltungsakten nicht mittellos. Vielmehr ist daraus ersichtlich, dass ihr ein Bargeldbetrag von etwa EUR 22.000 geraubt wurde und sie insgesamt knapp EUR 67.000 (zusammengesetzt aus angesparten Einkünften und dem Erbe von EUR 47.000) besaß. Gegen die Mittellosigkeit der BF spricht auch, dass sie während ihres Inlandsaufenthalts offenbar nie auf eine finanzielle Unterstützung von dritter Seite angewiesen war und schilderte, dass sie ihre Einkünfte zum Teil an ihre Angehörigen in Peru weitergab. Außerdem konnte sie offenbar auch eine Ausbildung zur römisch 40 finanzieren. Die Wohnsitzmeldungen der BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Das ihr erteilte Visum und dessen Gültigkeitszeitraum sind in ihrem Reisepass vermerkt. Anhand des Einreisestempels und eines fehlenden Ausreisestempels im Reisepass ist nachvollziehbar, dass sie seit XXXX 2009 im Bundesgebiet aufhältig ist. Eine Ausreise nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Visums und der Aufenthaltsbewilligung wird weder von der BF behauptet noch lässt sich dies den Verwaltungsakten entnehmen, ebensowenig die Erteilung eines weiteren Einreise- oder eines Aufenthaltstitels. Der kontinuierliche Aufenthalt ergibt sich auch aus den Angaben der BF, wonach sie das Bundesgebiet bis auf einen einmonatigen Aufenthalt in Deutschland nicht verlassen hat. Dementsprechend wurde auch im angefochtenen Bescheid ein zum damaligen Zeitpunkt knapp elfjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt (siehe Seite 47 des angefochtenen Bescheids).Die Wohnsitzmeldungen der BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Das ihr erteilte Visum und dessen Gültigkeitszeitraum sind in ihrem Reisepass vermerkt. Anhand des Einreisestempels und eines fehlenden Ausreisestempels im Reisepass ist nachvollziehbar, dass sie seit römisch 40 2009 im Bundesgebiet aufhältig ist. Eine Ausreise nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Visums und der Aufenthaltsbewilligung wird weder von der BF behauptet noch lässt sich dies den Verwaltungsakten entnehmen, ebensowenig die Erteilung eines weiteren Einreise- oder eines Aufenthaltstitels. Der kontinuierliche Aufenthalt ergibt sich auch aus den Angaben der BF, wonach sie das Bundesgebiet bis auf einen einmonatigen Aufenthalt in Deutschland nicht verlassen hat. Dementsprechend wurde auch im angefochtenen Bescheid ein zum damaligen Zeitpunkt knapp elfjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt (siehe Seite 47 des angefochtenen Bescheids). Die gynäkologischen und psychischen Probleme der BF gehen aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen und der Bestätigung des Vereins XXXX hervor. Es ist angesichts der angestrebten Erwerbstätigkeit, die anhand der vorgelegten Einstellungszusage festgestellt wird, davon auszugehen, dass sie trotzdem arbeitsfähig ist. Die gynäkologischen und psychischen Probleme der BF gehen aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen und der Bestätigung des Vereins römisch 40 hervor. Es ist angesichts der angestrebten Erwerbstätigkeit, die anhand der vorgelegten Einstellungszusage festgestellt wird, davon auszugehen, dass sie trotzdem arbeitsfähig ist. Die private Krankenversicherung der BF im Zweitraum 2010 bis 2013 kann anhand ihrer Angaben dazu festgestellt werden. Es gibt keine Hinweise auf einen aktuell bestehenden Krankenversicherungsschutz. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF in Österreich ergibt sich aus dem Strafregister. Es gibt keine Anhaltspunkte für strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten oder weitere Verstöße gegen die öffentliche Ordnung. Die Feststellung, dass die BF Opfer einer Straftat wurde, ergibt sich aus ihrer Darstellung gegenüber dem BFA sowie anderen dazu vorgelegten Aktenbestandteilen (Abschlussbericht, Zeugen- und Beschuldigtenvernehmung). Der rechtskräftige Abschluss des Strafverfahrens geht aus der vom BFA eingeholten Stellungnahme der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX 2021 sowie aus dem Strafregisterauszug des Täters hervor.Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF in Österreich ergibt sich aus dem Strafregister. Es gibt keine Anhaltspunkte für strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten oder weitere Verstöße gegen die öffentliche Ordnung. Die Feststellung, dass die BF Opfer einer Straftat wurde, ergibt sich aus ihrer Darstellung gegenüber dem BFA sowie anderen dazu vorgelegten Aktenbestandteilen (Abschlussbericht, Zeugen- und Beschuldigtenvernehmung). Der rechtskräftige Abschluss des Strafverfahrens geht aus der vom BFA eingeholten Stellungnahme der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 2021 sowie aus dem Strafregisterauszug des Täters hervor. Die Einbindung in mehrere XXXX Kirchengemeinden wurde durch die BF glaubhaft dargelegt und durch mehrere Schreiben belegt. Eine mit XXXX .2021 datierte Einstellungszusage liegt vor, ebenso mehrere Empfehlungsschreiben, die den Freundes- und Bekanntenkreis der BF belegen. Anhaltspunkte für über die Feststellungen hinausgehende familiäre oder private Bindungen der BF im Bundesgebiet oder in anderen europäischen Staaten sind dagegen nicht aktenkundig. Die Einbindung in mehrere römisch 40 Kirchengemeinden wurde durch die BF glaubhaft dargelegt und durch mehrere Schreiben belegt. Eine mit römisch 40 .2021 datierte Einstellungszusage liegt vor, ebenso mehrere Empfehlungsschreiben, die den Freundes- und Bekanntenkreis der BF belegen. Anhaltspunkte für über die Feststellungen hinausgehende familiäre oder private Bindungen der BF im Bundesgebiet oder in anderen europäischen Staaten sind dagegen nicht aktenkundig. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ist

§ 57Abs 1 Asyl

G Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt

§ 46a

Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO („Schutz vor Gewalt in Wohnungen“) oder nach § 382e EO („Allgemeiner Schutz vor Gewalt“) erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ist

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO („Schutz vor Gewalt in Wohnungen“) oder nach Paragraph 382 e, EO („Allgemeiner Schutz vor Gewalt“) erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Aufenthalt der BF in Österreich war zu keiner Zeit geduldet iSd § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG. Zwar wurde sie im Inland Opfer strafbarer Handlungen; da das Strafverfahren gegen den Täter mittlerweile aber rechtskräftig abgeschlossen werden konnte, ist die Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung zur Gewährleistung der Strafverfolgung nicht geboten. Anhaltspunkte dafür, dass die BF in diesem Zusammenhang zivilrechtliche Ansprüche verfolgt, liegen nicht vor. Da der Täter zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, ist das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nicht zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Täter, der sich bei der polizeilichen Einvernahme geständig und kooperativ gezeigt hatte, nach der Haftentlassung wieder gegen die BF vorgehen könnte. Der Aufenthalt der BF in Österreich war zu keiner Zeit geduldet iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG. Zwar wurde sie im Inland Opfer strafbarer Handlungen; da das Strafverfahren gegen den Täter mittlerweile aber rechtskräftig abgeschlossen werden konnte, ist die Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung zur Gewährleistung der Strafverfolgung nicht geboten. Anhaltspunkte dafür, dass die BF in diesem Zusammenhang zivilrechtliche Ansprüche verfolgt, liegen nicht vor. Da der Täter zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, ist das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nicht zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Täter, der sich bei der polizeilichen Einvernahme geständig und kooperativ gezeigt hatte, nach der Haftentlassung wieder gegen die BF vorgehen könnte. Die Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ nach § 57 Abs 1 AsylG erweist sich daher als rechtskonform. Daher ist die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen.Die Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ nach Paragraph 57, Absatz eins, AsylG erweist sich daher als rechtskonform. Daher ist die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen. Zu den Spruchpunkten II. bis IV. des angefochtenen Bescheids:Zu den Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheids:

§ 10Abs 3 Asyl

G und § 52 Abs 3 FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art 8

Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, durch die in das Privat- oder Familienleben eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, durch die in das Privat- oder Familienleben eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration , (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.

§ 9

Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Als Staatsangehörige von Peru ist die BF Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Sie reiste aufgrund des ihr erteilten Visums 2009 rechtmäßig in das Bundesgebiet ein und hielt sich hier bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung am XXXX 2010 rechtmäßig auf. Ihr weiterer Aufenthalt war nicht mehr rechtmäßig, weil die Voraussetzungen dafür

§ 31

Abs 1 FPG nicht erfüllt waren und ihr nie ein weiterer Aufenthaltstitel erteilt wurde. Als Staatsangehörige von Peru ist die BF Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Sie reiste aufgrund des ihr erteilten Visums 2009 rechtmäßig in das Bundesgebiet ein und hielt sich hier bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung am römisch 40 2010 rechtmäßig auf. Ihr weiterer Aufenthalt war nicht mehr rechtmäßig, weil die Voraussetzungen dafür

Paragraph 31, Absatz eins, FPG nicht erfüllt waren und ihr nie ein weiterer Aufenthaltstitel erteilt wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Eine Aufenthaltsbeendigung kann nach einem so langen Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich nur dann noch für verhältnismäßig angesehen werden, wenn die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht zur sozialen und beruflichen Integration genützt wurde (siehe zuletzt etwa VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0209). Die BF hält sich mittlerweile seit mehr als zwölf Jahren kontinuierlich in Österreich auf. Sie hat während dieser Zeit die deutsche Sprache erlernt und eine Ausbildung gemacht, wird hier medizinisch und psychologisch betreut, hat einen Freundes- und Bekanntenkreis, ist in Kirchengemeinden aktiv und hat einen Arbeitsplatz in Aussicht. Abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich, der Beschäftigung ohne entsprechende Bewilligung und ohne Meldung zur Sozialversicherung sowie der Unterkunftnahme ohne Wohnsitzmeldung fallen ihr keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zur Last; insbesondere ist sie strafgerichtlich unbescholten. Zwar besteht im Inland kein Familienleben und die privaten Anknüpfungen der BF entstanden überwiegend zu einem Zeitpunkt, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus iSd § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG bewusst war. Diese Aspekte haben vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung insbesondere angesichts der zehn Jahre übersteigenden Dauer des Inlandsaufenthalts jedoch nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0080). Die BF hält sich mittlerweile seit mehr als zwölf Jahren kontinuierlich in Österreich auf. Sie hat während dieser Zeit die deutsche Sprache erlernt und eine Ausbildung gemacht, wird hier medizinisch und psychologisch betreut, hat einen Freundes- und Bekanntenkreis, ist in Kirchengemeinden aktiv und hat einen Arbeitsplatz in Aussicht. Abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich, der Beschäftigung ohne entsprechende Bewilligung und ohne Meldung zur Sozialversicherung sowie der Unterkunftnahme ohne Wohnsitzmeldung fallen ihr keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zur Last; insbesondere ist sie strafgerichtlich unbescholten. Zwar besteht im Inland kein Familienleben und die privaten Anknüpfungen der BF entstanden überwiegend zu einem Zeitpunkt, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG bewusst war. Diese Aspekte haben vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung insbesondere angesichts der zehn Jahre übersteigenden Dauer des Inlandsaufenthalts jedoch nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0080). Die Abwägung sämtlicher Umstände führt vielmehr zu dem Ergebnis, dass das persönliche Interesse der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet angesichts ihres langjährigen Inlandsaufenthalts und des Fehlens strafgerichtlicher Verurteilungen das entgegenstehende öffentliche Interesse überwiegt und daher eine Rückkehrentscheidung gegen sie auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären ist. Da sie derzeit keine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, ist ihr nach § 55 Abs 1 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt. Die Abwägung sämtlicher Umstände führt vielmehr zu dem Ergebnis, dass das persönliche Interesse der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet angesichts ihres langjährigen Inlandsaufenthalts und des Fehlens strafgerichtlicher Verurteilungen das entgegenstehende öffentliche Interesse überwiegt und daher eine Rückkehrentscheidung gegen sie auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären ist. Da sie derzeit keine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, ist ihr nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt. Dieses Modul gilt

§ 81

Abs 36 NAG auch dann als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14aNAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr.

68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.

§ 14aAbs 4 Z 2 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr.

68/2017 ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung unter anderem dann erfüllt, wenn ein allgemein anerkannter Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 14

Abs 2 Z 1 NAG (Kenntnisse der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung) vorgelegt wird. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse in diesem Sinne gelten

§ 9

Abs 1 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (IV-V) allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von den Einrichtungen Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, Goethe-Institut e.V. und Telc GmbH.

§ 9

Abs 2 IV-V hat jede Einrichtung in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau oder auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Fehlt eine derartige Bestätigung, gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse auf der entsprechenden Niveaustufe

§ 9

Abs 3 IV-V als nicht erbracht.Dieses Modul gilt

Paragraph 81, Absatz 36, NAG auch dann als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.

Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung unter anderem dann erfüllt, wenn ein allgemein anerkannter Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG (Kenntnisse der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung) vorgelegt wird. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse in diesem Sinne gelten

Paragraph 9, Absatz eins, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (IV-V) allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von den Einrichtungen Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, Goethe-Institut e.V. und Telc GmbH.

Paragraph 9, Absatz 2, IV-V hat jede Einrichtung in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau oder auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Fehlt eine derartige Bestätigung, gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse auf der entsprechenden Niveaustufe

Paragraph 9, Absatz 3, IV-V als nicht erbracht. Da die BF am XXXX 2016 (und damit vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 68/2017) eine Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Sprachniveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen bestanden hat und darüber ein Zeugnis des Vereins Österreichisches Sprachdiplom Deutsch vorgelegt hat, erfüllt sie Modul 1 der Integrationsvereinbarung. Somit ist ihr

§ 58Abs 2 Asyl

G eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 54Abs 1 Z 1 Asyl

G iVm § 55 Abs 1 AsylG zu erteilen. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist insoweit abzuändern. Die auf der Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheids haben als Folge dieser Entscheidung ersatzlos zu entfallen. Da die BF am römisch 40 2016 (und damit vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,) eine Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Sprachniveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen bestanden hat und darüber ein Zeugnis des Vereins Österreichisches Sprachdiplom Deutsch vorgelegt hat, erfüllt sie Modul 1 der Integrationsvereinbarung. Somit ist ihr

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zu erteilen. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist insoweit abzuändern. Die auf der Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheids haben als Folge dieser Entscheidung ersatzlos zu entfallen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da ein eindeutiger Fall vorliegt, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und von der Richtigkeit der von der BF zu ihrem Privat- und Familienleben vorgebrachten Tatsachen ausgegangen wird, entfällt die beantragte Beschwerdeverhandlung, von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist,

§ 21

Abs 7 BFA-VG.Da ein eindeutiger Fall vorliegt, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und von der Richtigkeit der von der BF zu ihrem Privat- und Familienleben vorgebrachten Tatsachen ausgegangen wird, entfällt die beantragte Beschwerdeverhandlung, von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist,

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Zu Spruchteil B): Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren. Bei der Interessenabwägung

Art 8

EMRK, die das Schwergewicht der Beschwerde bildet, handelt es sich um eine typische Einzelfallbeurteilung.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. Bei der Interessenabwägung

Artikel 8

, EMRK, die das Schwergewicht der Beschwerde bildet, handelt es sich um eine typische Einzelfallbeurteilung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G314.2247772.1.00

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