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{'item': 'I411 2132803-2'}

Obsah (11)Art 133§ 57§ 56§ 9§§ 52§ 60§ 291a§§ 55§ 46§ 50§ 53

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2022 GeschäftszahlI411 2132803-2 Spruch, I411 2132803-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Marokko, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 27.07.2016, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Marokko fest (Spruchpunkt III.) und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 27.07.2016, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Marokko fest (Spruchpunkt römisch drei.) und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Erkenntnis vom 25.06.2020, GZ: XXXX , als unbegründet abwies. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Erkenntnis vom 25.06.2020, GZ: römisch 40 , als unbegründet abwies. Die gegen das Erkenntnis vom 25.06.2020 eingebrachte Revision wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofs mit dem am 22. April 2021 gefassten Beschluss, Ra 2020/18/0293-13, zurückgewiesen. 2. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 24.08.2021 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Abs 1 Asyl

G.2. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 24.08.2021 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. In Hinblick auf seine Integration führte er im Antrag an, gerichtlich unbescholten zu sein, seit 2015 durchgängig in Österreich aufhältig zu sein, seit 17.06.2021 in einem aufrechten Arbeitsverhältnis mit einer Entlohnung von EUR 1.286,17 netto zu stehen, einen großen Freundeskreis in Österreich zu haben, über ein Deutsch A1 Diplom zu verfügen und mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet zu sein.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.11.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.). Ferner erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.11.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.).
  3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde vom 30.11.2021, in welcher vorgebracht wird, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhalts die Behörde dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel

§ 56Asyl

G erteilen hätte sollen. 4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde vom 30.11.2021, in welcher vorgebracht wird, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhalts die Behörde dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel

Paragraph 56, AsylG erteilen hätte sollen. Der Beschwerdeführer sei 2015 ins Bundesgebiet eingereist und befinde sich somit bereits seit über 5 Jahren im Bundesgebiet. Er sei sprachlich sehr gut integriert und stehe in einem aufrechten Arbeitsverhältnis. Hierdurch sei er kranken und unfallversichert und verfüge über ein eigenes Einkommen. Zudem sei der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und verfüge somit über ein Privat und Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK. Weiters habe er einen großen Freundeskreis in Österreich und führe einen europäischen Lebensstil. Der angefochtene Bescheid leide daher unter unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Im vorliegenden Fall sei ein Eingriff in das bestehende Privat und Familienleben des Beschwerdeführers keinesfalls dringend geboten und verstoße dies gegen § 9 BFA-VG und Artikel 8 EMRK. Weiters habe er einen großen Freundeskreis in Österreich und führe einen europäischen Lebensstil. Der angefochtene Bescheid leide daher unter unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Im vorliegenden Fall sei ein Eingriff in das bestehende Privat und Familienleben des Beschwerdeführers keinesfalls dringend geboten und verstoße dies gegen Paragraph 9, BFA-VG und Artikel 8 EMRK. Ferner verfüge der Beschwerdeführer über eine positive Zukunftsprognose. Die Umstände hätten sich durch das zuletzt durchgeführte Strafverfahren des Landesgerichts XXXX und die Ehe mit der österreichischen Staatsangehörigen maßgeblich geändert. Im letzten Strafverfahren sei dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Taten deutlich vor Augen geführt geworden und die Bewährungshilfe wirke sich sehr positiv auf ihn aus. Angesichts der angeführten Gründe stelle der Beschwerdeführer keine tatsächliche, gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar und verfüge über eine positive Zukunftsprognose, da er nunmehr resozialisiert sei. Ferner verfüge der Beschwerdeführer über eine positive Zukunftsprognose. Die Umstände hätten sich durch das zuletzt durchgeführte Strafverfahren des Landesgerichts römisch 40 und die Ehe mit der österreichischen Staatsangehörigen maßgeblich geändert. Im letzten Strafverfahren sei dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Taten deutlich vor Augen geführt geworden und die Bewährungshilfe wirke sich sehr positiv auf ihn aus. Angesichts der angeführten Gründe stelle der Beschwerdeführer keine tatsächliche, gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar und verfüge über eine positive Zukunftsprognose, da er nunmehr resozialisiert sei.

  1. Mit Schriftsatz vom 28.12.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 03.01.2022, legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum islamischen Glauben. Seine Identität steht fest. Er ist gesund und arbeitsfähig. In Marokko absolvierte er eine mehrjährige Schulausbildung und war mehrere Jahre in der Gastronomie sowie als Security berufstätig. Seine Mutter sowie seine drei Geschwister leben nach wie vor in Marokko. Nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 22.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und seitdem hält er sich in Österreich auf. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2020, GZ: XXXX , wurde der von ihm gestellte Asylantrag letztlich abgewiesen. Nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 22.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und seitdem hält er sich in Österreich auf. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2020, GZ: römisch 40 , wurde der von ihm gestellte Asylantrag letztlich abgewiesen. Seiner aus der negativen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz erwachsenen Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer bis dato nicht nach, sondern verblieb er unrechtmäßig im Bundesgebiet. Im Zeitraum vom 21.01.2016 bis 23.06.2021 bezog er Leistungen aus der Grundversorgung. Im Jahr 2017 wurde er seitens der Grundversorgungsstelle schriftlich verwarnt, weil er das Rauchverbot im Quartier missachtete und Anweisungen betreffend die Ordnung und Sauberkeit und die Mülltrennung nicht einhielt. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX wurde der Beschwerdeführer am 25.07.2019 wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 SPG zu einer Geldstrafe von € 100, -- verurteilt, da er sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht bei Wahrnehmung dessen gesetzlicher Aufgabe aggressiv verhalten hatte, indem er trotz mehrmaliger Abmahnung fortlaufend eine Amtshandlung störte, indem er immer wieder Kontakt zur festgenommenen Person aufnehmen wollte und den amtshandelnden Polizeibeamten mit Ausdrücken wie „Halt die Fresse“ beschimpfte.Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion römisch 40 wurde der Beschwerdeführer am 25.07.2019 wegen Übertretung des Paragraph 82, Absatz eins, SPG zu einer Geldstrafe von € 100, -- verurteilt, da er sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht bei Wahrnehmung dessen gesetzlicher Aufgabe aggressiv verhalten hatte, indem er trotz mehrmaliger Abmahnung fortlaufend eine Amtshandlung störte, indem er immer wieder Kontakt zur festgenommenen Person aufnehmen wollte und den amtshandelnden Polizeibeamten mit Ausdrücken wie „Halt die Fresse“ beschimpfte. Seit XXXX 2020 ist er mit einer österreichischen Staatsbürgerin und Pensionistin namens XXXX verheiratet, die an Arthrose bzw. an einer Schädigung des Gelenkknorpels leidet. Die Beziehung des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau währt nunmehr insgesamt ca. 3 ½ Jahre. Er kümmert sich um seine Frau und geht für sie täglich einkaufen. Ein gemeinsamer Wohnsitz zwischen ihnen besteht derzeit nicht. Seit römisch 40 2020 ist er mit einer österreichischen Staatsbürgerin und Pensionistin namens römisch 40 verheiratet, die an Arthrose bzw. an einer Schädigung des Gelenkknorpels leidet. Die Beziehung des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau währt nunmehr insgesamt ca. 3 ½ Jahre. Er kümmert sich um seine Frau und geht für sie täglich einkaufen. Ein gemeinsamer Wohnsitz zwischen ihnen besteht derzeit nicht. Am 30.10.2020 sprach der Beschwerdeführer bei der Grundversorgungsstelle XXXX vor, dass er sich von seiner Frau scheiden lassen wolle. Am 30.10.2020 sprach der Beschwerdeführer bei der Grundversorgungsstelle römisch 40 vor, dass er sich von seiner Frau scheiden lassen wolle. Der Beschwerdeführer wurde von der Staatsanwaltschaft angeklagt und verdächtigt, am 22.08.2020 in XXXX seine Ehefrau XXXX am Körper misshandelt und fahrlässig in Form einer Prellung des linken Schläfenbeins, einer Prellung samt Abschürfung des linken Ellbogens sowie einer Prellung des linken Knies am Körper verletzt zu haben, indem er ihr einen Schlag mit der flachen Hand gegen deren Gesicht versetzt sowie ihr in weiterer Folge einen Stoß versetzt habe, aufgrund dessen sie zu Sturz kam. Von diesem Anklagevorwurf wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 25.02.2021 zu XXXX wegen fehlendem Schuldbeweis freigesprochen. Der Beschwerdeführer wurde von der Staatsanwaltschaft angeklagt und verdächtigt, am 22.08.2020 in römisch 40 seine Ehefrau römisch 40 am Körper misshandelt und fahrlässig in Form einer Prellung des linken Schläfenbeins, einer Prellung samt Abschürfung des linken Ellbogens sowie einer Prellung des linken Knies am Körper verletzt zu haben, indem er ihr einen Schlag mit der flachen Hand gegen deren Gesicht versetzt sowie ihr in weiterer Folge einen Stoß versetzt habe, aufgrund dessen sie zu Sturz kam. Von diesem Anklagevorwurf wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 25.02.2021 zu römisch 40 wegen fehlendem Schuldbeweis freigesprochen. Seit 17.06.2021 ist der Beschwerdeführer als XXXX beim XXXX tätig und bei der Sozialversicherung als Arbeiter angemeldet. Derzeit ist er aufgrund der Corona Maßnahmen temporär nur knapp über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt. Im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung würde er EUR 1.575,00 brutto verdienen. Über eine Beschäftigungsbewilligung verfügt er nicht. Seit 17.06.2021 ist der Beschwerdeführer als römisch 40 beim römisch 40 tätig und bei der Sozialversicherung als Arbeiter angemeldet. Derzeit ist er aufgrund der Corona Maßnahmen temporär nur knapp über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt. Im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung würde er EUR 1.575,00 brutto verdienen. Über eine Beschäftigungsbewilligung verfügt er nicht. Der Beschwerdeführer verfügt über einen privaten Bekanntenkreis in Österreich und war in geringem Ausmaß ehrenamtlich tätig. Die Integrationsprüfung A2, zu welcher er am 01.10.2020 angetreten ist, hat er nicht bestanden. Eine maßgebliche und tiefgreifende integrative Verfestigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrmals strafgerichtlich verurteilt; 1.) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 02.08.2018 zu XXXX wurde er wegen §§ 133 Abs 1, 127 und 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen, verurteilt. 1.) Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 02.08.2018 zu römisch 40 wurde er wegen Paragraphen 133, Absatz eins, 127 und 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen, verurteilt. 2.) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.05.2019 zu XXXX wurde er wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je EUR 4,--, im Nichteinbringsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen worden ist, verurteilt. 2.) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 15.05.2019 zu römisch 40 wurde er wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je EUR 4,--, im Nichteinbringsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen worden ist, verurteilt. Darüber hinaus wurde der privatrechtliche Ausspruch gefällt, dass der Beschwerdeführer schuldig ist, XXXX binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution einen Betrag von EUR 300,-- zu bezahlen. Darüber hinaus wurde der privatrechtliche Ausspruch gefällt, dass der Beschwerdeführer schuldig ist, römisch 40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution einen Betrag von EUR 300,-- zu bezahlen. Der Verurteilung lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 15.12.2018 in XXXX XXXX eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht hat, indem er ihm mit einem Bierglas Schläge gegen den Hals, ins Gesicht und auf den Kopf versetzte, wodurch dieser eine Schnittwunde verbunden mit einem Hämatom im Bereich des Halses und multiple Schnittverletzungen im Bereich des Gesichts, insbesondere der Stirn, sowie auf dem Kopf erlitt. Der Verurteilung lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 15.12.2018 in römisch 40 römisch 40 eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht hat, indem er ihm mit einem Bierglas Schläge gegen den Hals, ins Gesicht und auf den Kopf versetzte, wodurch dieser eine Schnittwunde verbunden mit einem Hämatom im Bereich des Halses und multiple Schnittverletzungen im Bereich des Gesichts, insbesondere der Stirn, sowie auf dem Kopf erlitt. Bei der Strafbemessung wurde sein Geständnis, eine eigene Verletzung und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, mildernd berücksichtigt. Erschwerend wurde der rasche Rückfall gewertet. 3.) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.09.2021 zu XXXX wurde er wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. 3.) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 17.09.2021 zu römisch 40 wurde er wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Für die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet und es ist ein privatrechtlicher Ausspruch ergangen, wonach er schuldig ist, binnen 14 Tagen dem Privatbeteiligen XXXX den Betrag von EUR 300,-- zu bezahlen. Für die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet und es ist ein privatrechtlicher Ausspruch ergangen, wonach er schuldig ist, binnen 14 Tagen dem Privatbeteiligen römisch 40 den Betrag von EUR 300,-- zu bezahlen. Vom Widerruf der mit Urteil zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, die Probezeit jedoch auf 5 Jahre verlängert. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Strafaufschub bis zum 01.11.2022 gewährt und wurden ihm für die Dauer des Strafausschubes die Weisungen erteilt, weiterhin einer Beschäftigung nachzugehen, den entstandenen Schaden wiedergutzumachen, am Anti Gewalt Training des Vereins XXXX teilzunehmen und die Einhaltung der Weisungen dem Gericht vierteljährlich unaufgefordert nachzuweisen. Vom Widerruf der mit Urteil zu römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, die Probezeit jedoch auf 5 Jahre verlängert. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Strafaufschub bis zum 01.11.2022 gewährt und wurden ihm für die Dauer des Strafausschubes die Weisungen erteilt, weiterhin einer Beschäftigung nachzugehen, den entstandenen Schaden wiedergutzumachen, am Anti Gewalt Training des Vereins römisch 40 teilzunehmen und die Einhaltung der Weisungen dem Gericht vierteljährlich unaufgefordert nachzuweisen. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, am XXXX 2021 in XXXX XXXX am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt und dadurch eine schwere Körperverletzung bei ihm herbeizuführen versucht zu haben, indem er mit einer Bierflasche auf dessen Kopf schlug, wodurch XXXX in Form einer Schnittverletzung im Bereich des linken Ohrs (sohin leicht) verletzt wurde. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, am römisch 40 2021 in römisch 40 römisch 40 am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt und dadurch eine schwere Körperverletzung bei ihm herbeizuführen versucht zu haben, indem er mit einer Bierflasche auf dessen Kopf schlug, wodurch römisch 40 in Form einer Schnittverletzung im Bereich des linken Ohrs (sohin leicht) verletzt wurde. Im Rahmen der Strafbemessung wurde sein Geständnis und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, mildern, hingegen seine einschlägige Vorstrafe erschwerend miteinbezogen. Seit dem 12.10.2021 wird der Beschwerdeführer aufgrund seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung im Rahmen der Bewährungshilfe vom Verein XXXX betreut. Die Termine der Bewährungshilfe finden regelmäßig statt und seine Bewährungshelferin gesteht ihm zu, dass er geständig sowie gewillt ist, sich mit seinem begangenen Delikt auseinanderzusetzen. Die Deliktverarbeitung habe begonnen und werde fortgesetzt. Seit dem 12.10.2021 wird der Beschwerdeführer aufgrund seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung im Rahmen der Bewährungshilfe vom Verein römisch 40 betreut. Die Termine der Bewährungshilfe finden regelmäßig statt und seine Bewährungshelferin gesteht ihm zu, dass er geständig sowie gewillt ist, sich mit seinem begangenen Delikt auseinanderzusetzen. Die Deliktverarbeitung habe begonnen und werde fortgesetzt. 1.
  3. Zur Lage in Marokko: Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat. Zur Lage in Marokko werden die für das gegenständliche Verfahren relevanten Auszüge aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation dargestellt: COVID-19 Letzte Änderung: 30.09.2021 Marokko ist von COVID-19 stark betroffen, wobei von einer hohen Dunkelziffer bei den Infektionszahlen auszugehen ist. Marokko ist als Hochrisikogebiet (AA 3.9.2021) bzw. als hohes Sicherheitsrisiko (Stufe 4) (BMEIA 7.9.2021) eingestuft. Die Ausbreitung von Covid-19 führt weiterhin zu Einschränkungen des internationalen Luft- und Reiseverkehrs (AA 3.9.2021; vgl. BMEIA 7.9.2021). Es ist mit weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben zu rechnen (BMEIA 7.9.2021).Marokko ist von COVID-19 stark betroffen, wobei von einer hohen Dunkelziffer bei den Infektionszahlen auszugehen ist. Marokko ist als Hochrisikogebiet (AA 3.9.2021) bzw. als hohes Sicherheitsrisiko (Stufe 4) (BMEIA 7.9.2021) eingestuft. Die Ausbreitung von Covid-19 führt weiterhin zu Einschränkungen des internationalen Luft- und Reiseverkehrs (AA 3.9.2021; vergleiche BMEIA 7.9.2021). Es ist mit weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben zu rechnen (BMEIA 7.9.2021). Die marokkanische Regierung hat aufgrund der steigenden COVID-Zahlen in Marokko die Präventivmaßnahmen im Land verschärft. Folgende Maßnahmen sind ab dem 3.8.2021 um 21:00 Uhr in Kraft getreten: Eine landesweite Ausgangssperre von 21:00 bis 5:00 Uhr. Ausgenommen sind Personen, die in lebenswichtigen Sektoren tätigt sind, sowie jene, die dringende medizinische Versorgung benötigen. Reisen von und nach Casablanca, Marrakesch und Agadir sind nur für Personen erlaubt, die voll immunisiert sind oder dringende medizinische Versorgung benötigen oder Warentransporte durchführen oder dienstlich unterwegs sind und eine Bestätigung (ordre de mission) des Arbeitgebers mitführen. Die Kapazitäten von Hotels und anderen touristischen Einrichtungen sind auf 75% reduziert. Die Kapazitäten von öffentlichen Verkehrsmitteln, Kaffeehäusern, Restaurants und Freibädern bleiben auf 50% reduziert. Kaffeehäuser und Restaurants schließen um 21:00 Uhr. Hallenbäder, Fitnessstudios sowie Hamams sind geschlossen. Versammlungen im Freien oder in geschlossenen Räumen sind mit maximal 25 Personen erlaubt, soweit eine behördliche Genehmigung vorgewiesen werden kann. Bestattungszeremonien mit mehr als 10 Personen sind verboten. Hochzeiten und andere Feierlichkeiten bleiben verboten (WKO 17.8.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.9.2021): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/marokkosicherheit/224080, Zugriff 23.9.2021 • BMEIA - Bundesministerium europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (7.9.2021): Marokko – Reiseinformationen, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/marokko/, Zugriff 23.9.2021 • WKO - Wirtschaftskammer Österreich (17.8.2021): Coronavirus: Situation in Marokko, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-marokko.html, Zugriff 23.9.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 30.09.2021 Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 30.8.2021). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land, dem einzigen in Nordafrika, das auf diese Weise bewertet wird. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 19.8.2021), bzw. wird deutschen Staatsbürgern von Reisen abgeraten (AA 3.9.2021). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 3.9.2021; vgl. EDA 30.8.2021). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 3.9.2021; vgl. FD 19.8.2021, BMEIA 7.9.2021).Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 30.8.2021). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land, dem einzigen in Nordafrika, das auf diese Weise bewertet wird. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 19.8.2021), bzw. wird deutschen Staatsbürgern von Reisen abgeraten (AA 3.9.2021). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 3.9.2021; vergleiche EDA 30.8.2021). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 3.9.2021; vergleiche FD 19.8.2021, BMEIA 7.9.2021). Trotz erhöhter Sicherheitsmaßnahmen besteht im ganzen Land das Risiko terroristischer Angriffe. Im Dezember 2018 wurden zwei Touristinnen auf einer Wandertour in der Nähe des Mont Toubkal im Atlasgebirge Opfer eines Gewaltverbrechens mit terroristischem Hintergrund (AA 3.9.2021; vgl. EDA 30.8.2021, BMEIA 7.9.2021).Trotz erhöhter Sicherheitsmaßnahmen besteht im ganzen Land das Risiko terroristischer Angriffe. Im Dezember 2018 wurden zwei Touristinnen auf einer Wandertour in der Nähe des Mont Toubkal im Atlasgebirge Opfer eines Gewaltverbrechens mit terroristischem Hintergrund (AA 3.9.2021; vergleiche EDA 30.8.2021, BMEIA 7.9.2021). Demonstrationen und Protestaktionen sind jederzeit im ganzen Land möglich (EDA 30.8.2021; vgl. BMEIA 7.9.2021). Demonstrationen und Protestaktionen sind jederzeit im ganzen Land möglich (EDA 30.8.2021; vergleiche BMEIA 7.9.2021). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Seit November 2020 haben die Spannungen in der Westsahara zugenommen. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen (EDA 30.8.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.9.2021): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/marokkosicherheit/224080, Zugriff 23.9.2021 ● BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (7.9.2021): Reiseinformation Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/marokko/, Zugriff 23.9.2021 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (30.8.2021): Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/marokko/reisehinweise-marokko.html, Zugriff 23.9.2021 ● FD - France Diplomatie [Frankreich] (19.8.2021): Conseils aux Voyageurs - Maroc - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/maroc/#derniere_nopush, Zugriff 23.9.2021 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 30.09.2021 Der Grundrechtskatalog (Kapitel I und II) der Verfassung ist substantiell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen „roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i.e. Annexion der Westsahara) - quasi als „Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage v.a. in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB 8.2021). In den Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte. Im Mai 2017 stellte sich Marokko dem Universellen Staatenüberprüfungsverfahren (UPR) des UN-Menschenrechtsrats. Marokko akzeptierte 191 der 244 Empfehlungen (AA 31.1.2021).Der Grundrechtskatalog (Kapitel römisch eins und römisch zwei) der Verfassung ist substantiell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen „roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i.e. Annexion der Westsahara) - quasi als „Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage v.a. in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB 8.2021). In den Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte. Im Mai 2017 stellte sich Marokko dem Universellen Staatenüberprüfungsverfahren (UPR) des UN-Menschenrechtsrats. Marokko akzeptierte 191 der 244 Empfehlungen (AA 31.1.2021). Staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen. Gewichtige Ausnahme: wer die Vorrangstellung der Religion des Islam in Frage stellt, die Person des Königs antastet oder die Zugehörigkeit der Westsahara zu Marokko anzweifelt (AA 31.1.2021). Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit garantiert, einige Gesetze schränken jedoch die Meinungsfreiheit im Bereich der Presse und in den sozialen Medien ein (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 31.1.2021). Ausländische Satellitensender und das Internet sind frei zugänglich. Die unabhängige Presse wurde in der Covid-19-Krise ruhig gestellt (Stopp von Printmedien, Online-Berichterstattung weitgehend über offizielle Kommuniqués, Gesetzentwurf gegen Nutzung sozialer Medien) (AA 31.1.2021). Die – auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten – Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten – vor allem im Gebiet der Westsahara selbst – besonders exponiert sind (ÖB 8.2021).Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit garantiert, einige Gesetze schränken jedoch die Meinungsfreiheit im Bereich der Presse und in den sozialen Medien ein (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 31.1.2021). Ausländische Satellitensender und das Internet sind frei zugänglich. Die unabhängige Presse wurde in der Covid-19-Krise ruhig gestellt (Stopp von Printmedien, Online-Berichterstattung weitgehend über offizielle Kommuniqués, Gesetzentwurf gegen Nutzung sozialer Medien) (AA 31.1.2021). Die – auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten – Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten – vor allem im Gebiet der Westsahara selbst – besonders exponiert sind (ÖB 8.2021). Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur existiert nicht, sie wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der oben genannten drei Tabuthemen ersetzt (AA 31.1.2021). Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021, AA 31.1.2021, FH 3.3.2021, ÖB 8.2021). Dies gilt auch für Kritik an Staatsinstitutionen oder das Gutheißen von Terrorismus (HRW 13.1.2021; vgl. ÖB 8.2021). Für Kritik in diesen Bereich können weiterhin Haftstrafen verhängt werden. Zwischen September 2019 und Januar 2020 verhafteten und verfolgten die Behörden in verschiedenen Städten mindestens zehn Aktivisten, Künstler, Studenten oder andere Bürger, weil sie sich in sozialen Medien kritisch über die Behörden äußerten. Sie wurden zu Gefängnisstrafen verurteilt, unter anderem wegen "mangelnden Respekts vor dem König", "Diffamierung staatlicher Institutionen" und "Beleidigung von Amtsträgern" (HRW 13.1.2021). Obwohl Kritik an den Staatsdoktrinen strafrechtlich sanktioniert wird, werden entsprechende Verurteilungen in den vergangen Jahren eher selten bekannt. Marokkanische NGOs sind der Auffassung, dass administrative Schikanen eingesetzt und Strafverfahren zu anderen Tatbeständen (z. B. Ehebruch oder Steuervergehen) angestoßen oder auch konstruiert werden, um politisch Andersdenkende sowie kritische Journalisten einzuschüchtern oder zu verfolgen (AA 31.1.2021).Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur existiert nicht, sie wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der oben genannten drei Tabuthemen ersetzt (AA 31.1.2021). Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 30.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021, AA 31.1.2021, FH 3.3.2021, ÖB 8.2021). Dies gilt auch für Kritik an Staatsinstitutionen oder das Gutheißen von Terrorismus (HRW 13.1.2021; vergleiche ÖB 8.2021). Für Kritik in diesen Bereich können weiterhin Haftstrafen verhängt werden. Zwischen September 2019 und Januar 2020 verhafteten und verfolgten die Behörden in verschiedenen Städten mindestens zehn Aktivisten, Künstler, Studenten oder andere Bürger, weil sie sich in sozialen Medien kritisch über die Behörden äußerten. Sie wurden zu Gefängnisstrafen verurteilt, unter anderem wegen "mangelnden Respekts vor dem König", "Diffamierung staatlicher Institutionen" und "Beleidigung von Amtsträgern" (HRW 13.1.2021). Obwohl Kritik an den Staatsdoktrinen strafrechtlich sanktioniert wird, werden entsprechende Verurteilungen in den vergangen Jahren eher selten bekannt. Marokkanische NGOs sind der Auffassung, dass administrative Schikanen eingesetzt und Strafverfahren zu anderen Tatbeständen (z. B. Ehebruch oder Steuervergehen) angestoßen oder auch konstruiert werden, um politisch Andersdenkende sowie kritische Journalisten einzuschüchtern oder zu verfolgen (AA 31.1.2021). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind in der Verfassung von 2011 verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 31.1.2021). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 30.3.2021). Die Behörden gehen meist nicht gegen öffentliche Ansammlungen und die häufigen politischen Demonstrationen vor, selbst wenn diese nicht angemeldet sind (AA 31.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). In Einzelfällen kommt es jedoch zur gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen (AA 31.1.2021; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021, HRW 13.1.2021). Laut Angaben der Menschenrechtsorganisation AMDH haben die Behörden im Jänner und Feber 2020 mindestens 13 öffentliche Versammlungen, Proteste oder Veranstaltungen verboten (HRW 13.1.2021).Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind in der Verfassung von 2011 verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 31.1.2021). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 30.3.2021). Die Behörden gehen meist nicht gegen öffentliche Ansammlungen und die häufigen politischen Demonstrationen vor, selbst wenn diese nicht angemeldet sind (AA 31.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). In Einzelfällen kommt es jedoch zur gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen (AA 31.1.2021; vergleiche FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021, HRW 13.1.2021). Laut Angaben der Menschenrechtsorganisation AMDH haben die Behörden im Jänner und Feber 2020 mindestens 13 öffentliche Versammlungen, Proteste oder Veranstaltungen verboten (HRW 13.1.2021). 2017 gab es eine Vielzahl von Protesten gegen staatliches Versagen, Korruption und Machtwillkür in der Rif-Region, die unter dem Schlagwort „Hirak“ zusammengefasst werden. Berichtet wurde von zunehmend hartem Durchgreifen der Sicherheitskräfte, Videos von Polizeieinsätzen wurden durch Aktivisten in Facebook hochgeladen (AA 31.1.2021). Obwohl verfassungsmäßig Vereinigungsfreiheit gewährleistet ist, schränkt die Regierung dieses Recht manchmal ein (USDOS 30.3.2021). Organisationen wird die offizielle Registrierung verweigert (HRW 13.1.2021). Politischen Oppositionsgruppen und Organisationen, die den Islam als Staatsreligion, die Monarchie, oder die territoriale Integrität Marokkos infrage stellen, wird kein NGO-Status zuerkannt (USDOS 30.3.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021 ● FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2046530.html, Zugriff 20.9.2021 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Morocco/Western Sahara, https://www.ecoi.net/en/document/2043675.html, Zugriff 20.9.2021 ● ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 20.9.2021 ● USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048171.html, Zugriff 20.9.2021 Grundversorgung Letzte Änderung: 01.10.2021 Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie (AA 31.1.2021). Die marokkanische Wirtschaft ist grundsätzlich in einer guten Verfassung und von einem langjährigen Aufschwung geprägt. Der Anstieg in den zwei Jahren vor der Corona-Pandemie wurde in erster Linie von staatlichen und ausländischen Investitionen, dem privaten Konsum, stärkeren Exporten und durch verbesserte Agrarerträge getragen. Für die Jahre 2021/2022 wird das Wirtschaftswachstum auf 4 bis 5% prognostiziert. Die Leistungsbilanz wird weiterhin von der Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen aus Europa stark beeinflusst. Eine Rückkehr der Wirtschaftsleistung auf das Niveau von 2019 ist erst ab 2022 realistisch (WKO 2021). Die marokkanische Wirtschaft ist grundsätzlich in einer guten Verfassung und von einem langjährigen Aufschwung geprägt. Der Anstieg in den zwei Jahren vor der Corona-Pandemie wurde in erster Linie von staatlichen und ausländischen Investitionen, dem privaten Konsum, stärkeren Exporten und durch verbesserte Agrarerträge getragen. Für die Jahre 2021 aus 2022, wird das Wirtschaftswachstum auf 4 bis 5% prognostiziert. Die Leistungsbilanz wird weiterhin von der Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen aus Europa stark beeinflusst. Eine Rückkehr der Wirtschaftsleistung auf das Niveau von 2019 ist erst ab 2022 realistisch (WKO 2021). Abgesehen von den Firmen- und Grenzschließungen aufgrund der Covid-19 Pandemie ist die Wirtschaftslage Marokkos von weiteren Faktoren beeinflusst. Positiv wirken sich auf die Wirtschaftslage z.B. die steigenden Exporte in der Automobilindustrie aus. Dennoch hängt das Wachstum weiterhin stark vom wetterabhängigen Agrarsektor ab. Im industriellen Bereich kam es bereits zu zahlreichen Investitionen in Umwelt- und Wassertechnologien, außerdem wurde der Maschinenpark modernisiert. Vor allem gibt es bei der absolut notwendigen und auch von der EU unterstützten Modernisierung des Industriesektors (programme de mise à niveau) zahlreiche Investitionschancen (WKO 2021). Mittel- bis langfristig können die Wachstumsperspektiven, nicht zuletzt auch aufgrund der politischen Stabilität, als sehr gut eingestuft werden. Es herrscht eine grundsätzlich optimistische Stimmung und die Entwicklung Marokkos hin zu einem höheren Entwicklungsstand ist im Land auch visuell wahrnehmbar (WKO 2021). Marokko ist ein agrarisch geprägtes Land: Die Landwirtschaft erwirtschaftet in Marokko ca. 20% des BIP und ist damit der bedeutendste Wirtschaftszweig des Landes. Ca. zwei Drittel der Landesfläche wird landwirtschaftlich genutzt, davon 18% als Ackerland. Da davon nur rund 15% systematisch bewässert werden, ist die Wetterabhängigkeit sehr hoch. Der Sektor schafft 40% der Arbeitsplätze und ist Einkommensquelle für drei Viertel der Landbevölkerung. Von den 1,5 Mio. landwirtschaftlichen Betrieben sind mehr als zwei Drittel Kleinstbetriebe, die über weniger als drei Hektar Land verfügen, mit geringer Mechanisierung arbeiten und nur zu 4% am Export beteiligt sind. Die modernen Landwirtschaftsbetriebe decken erst rund ein Achtel der kultivierbaren Gesamtfläche ab (WKO 15.9.2021). Der Beschäftigungsgrad der Bevölkerung liegt bei 47%, die Arbeitslosigkeit hat sich 2018 von 10,2% leicht auf 9,8% vermindert (WKO 15.9.2021). Nach anderen Angaben lag die Arbeitslosigkeit 2018 laut marokkanischem Statistikamt bei 12,8%. Die Dunkelziffer liegt wesentlich höher - vor allem unter der Jugend. Der informelle Bereich der Wirtschaft wird statistisch nicht erfasst, entfaltet aber erhebliche Absorptionskraft für den Arbeitsmarkt. Fremdsprachenkenntnisse - wie sie z.B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mit Hilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen (ÖB 8.2021). Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Der Mindestlohn (SMIG) liegt bei 2.828 Dirham (ca. EUR 270). Ein Monatslohn von etwa dem Doppelten dieses Betrags gilt als durchaus bürgerliches Einkommen. Statistisch beträgt der durchschnittliche Monatslohn eines Gehaltsempfängers 4.060 Dirham, wobei allerdings die Hälfte der - zur Sozialversicherung angemeldeten - Lohnempfänger nur den Mindestlohn empfängt. Ein ungelernter Hilfsarbeiter erhält für einen Arbeitstag (10 Std.) ca. 100 Dirham, Illegale aus der Subsahara erhalten weniger (ÖB 8.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021 ● ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 20.9.2021 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (15.9.2021): Die marokkanische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-marokkanische-wirtschaft.html, Zugriff 23.9.2021 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich

(2021): Marokko - Los geht's - Länderreport Außenwirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/marokko-laenderreport.pdf, Zugriff 23.9.2021 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 01.10.2021 Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Es gibt einen großen qualitativen Unterschied zwischen öffentlicher und (teurer) privater Krankenversorgung. Selbst modern und gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren keine europäischen Standards (AA 31.1.2021). Der öffentliche Gesundheitssektor ist in seiner Ausstattung und Qualität sowie bei der Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen. Lange Wartezeiten und Mangel an medizinischen Versorgungsgütern und Arzneien sind zu beobachten (ÖB 8.2021). Insbesondere das Hilfspersonal ist oft unzureichend ausgebildet, Krankenwagen sind in der Regel ungenügend ausgestattet. Die Notfallversorgung ist wegen Überlastung der Notaufnahmen in den Städten nicht immer gewährleistet, auf dem Land ist sie insbesondere in den abgelegenen Bergregionen unzureichend (AA 31.1.2021). Private Spitäler, Ambulanzen und Ordinationen bieten medizinische Leistungen in ähnlicher Qualität wie in Europa an, wenn auch nicht in allen fachmedizinischen Bereichen gleich und örtlich auf die Städte beschränkt (Casablanca, Rabat, Tanger und andere größere Städte). Diese Dienstleistungen sind freilich mit entsprechenden Honoraren verbunden. Ein Konsultation beim Wahlarzt (Allgemeinmedizin) kostet ab 150 Dirham (13 €), beim Facharzt ab 200 (17 €) Dirham bis 500 (45 €) Dirham und mehr bei Spezialisten (zum Vergleich der Mindestlohn: 2.570 Dirham/234 €) (ÖB 8.2021). Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch AIDS-Dauerbehandlungen lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist allerdings fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 31.1.2021). Auf 1.775 Einwohner entfällt ein Arzt. 152 öffentliche Krankenhäuser führen etwas mehr als 25.440 Betten (ein Spitalsbett auf ca. 1.381 Einwohner); daneben bestehen 2.408 Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung. Inhaber der Carte RAMED können bei diesen Einrichtungen medizinische Leistungen kostenfrei erhalten. Wer weder unter das RAMED-System fällt, noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus eigenem aufkommen (ÖB 8.2021). Nach anderen Angaben sind medizinische Dienste kostenpflichtig und werden bei bestehender gesetzlicher Krankenversicherung von dieser erstattet. Es gibt ein an die Beschäftigung geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNSS). Seit 2015 können sich unter bestimmten Umständen auch Studierende und sich legal im Land aufhaltende Ausländer versichern lassen. Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine Carte RAMED zur kostenfreien Behandlung erhalten (AA 31.1.2021). Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. auf vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3% der Haushalte). RAMED wird vom Sozialversicherungsträger ANAM administriert, der auch die Pflichtkrankenversicherung AMO der unselbständig Beschäftigten verwaltet. Zugang haben Haushaltsvorstände und deren Haushaltsangehörige, die keiner anderen Pflicht-Krankenversicherung unterliegen. Die Teilnahme an RAMED ist gratis (Carte RAMED), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Die Dichte und Bestückung der medizinischen Versorgung ist auf einer Website des Gesundheitsministeriums einsehbar (ÖB 8.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021 ● ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 20.9.2021 Rückkehr Letzte Änderung: 01.10.2021 Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet (AA 31.1.2021). Staatliche und sonstige Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer gibt es nicht (AA 31.1.2021). Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat keine solche Abmachung getroffen. Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel dürften primär den Beistand ihrer Familie ansprechen; gelegentlich bieten auch NGOs Unterstützung. Der Verband der Familie und Großfamilie ist primärer sozialer Ankerpunkt der Marokkaner. Dies gilt mehr noch für den ländlichen Raum, in welchem über 40% der Bevölkerung angesiedelt und beschäftigt sind. Rückkehrer würden in aller Regel im eigenen Familienverband Zuflucht suchen. Der Wohnungsmarkt ist über lokale Printmedien und das Internet in mit Europa vergleichbarer Weise zugänglich, jedenfalls für den städtischen Bereich (ÖB 8.2021). Mit August 2021 konnten die seit der Verhängung des Ausnahmezustandes aufgrund der Covid-19 Pandemie am
  1. März 2020 auf „stand by“ befindlichen Rückführungsaktivitäten von Österreich nach Marokko wiederaufgenommen werden (ÖB 8.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021 ● ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 20.9.2021 1.
  2. Zur aktuell vorliegenden Covid-19 Pandemie: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-coronaviruses). Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei etwa 80% der Betroffenen leicht bzw. symptomlos und bei ca. 20% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Sehr schwere oder tödliche Krankheitsverläufe treten am häufigsten bei Risikogruppen auf, zum Beispiel bei älteren Personen und Personen mit medizinischen Problemen oder Vorerkrankungen wie Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-coronaviruses). Die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung listet die medizinischen Gründe (Indikationen) für die Zugehörigkeit einer Person zur COVID-19-Risikogruppe. Auf Grundlage dieser Indikationen darf eine Ärztin/ein Arzt ein COVID-19-Risiko-Attest ausstellen. Die medizinischen Hauptindikationen sind: -fortgeschrittene chronische Lungenkrankheiten, welche eine dauerhafte, tägliche, duale Medikation benötigen -chronische Herzerkrankungen mit Endorganschaden, die dauerhaft therapiebedürftig sind, wie ischämische Herzerkrankungen sowie Herzinsuffizienzen -aktive Krebserkrankungen mit einer jeweils innerhalb der letzten sechs Monate erfolgten onkologischen Pharmakotherapie (Chemotherapie, Biologika) und/oder einer erfolgten Strahlentherapie sowie metastasierende Krebserkrankungen auch ohne laufende Therapie -Erkrankungen, die mit einer Immunsuppression behandelt werden müssen -fortgeschrittene chronische Nierenerkrankungen -chronische Lebererkrankungen mit Organumbau und dekompensierter Leberzirrhose ab Childs-Stadium B -ausgeprägte Adipositas ab dem Adipositas Grad III mit einem BMI >= 40-ausgeprägte Adipositas ab dem Adipositas Grad römisch drei mit einem BMI >= 40 -Diabetes mellitus -arterielle Hypertonie mit bestehenden Endorganschäden, insbesondere chronische Herz- oder Niereninsuffizienz, oder nicht kontrollierbarer Blutdruckeinstellung. Diese medizinischen Hauptindikationen werden in der Verordnung weiter unterteilt und genau beschrieben (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ--Risikogruppen.html).
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Marokko. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers steht aufgrund der im Akt befindlichen Kopie seines Reisepasses fest. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Ehegattin ergeben sich primär aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2020, GZ: XXXX , und den von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen (Heiratsurkunde vom XXXX 2020, Lohn Gehaltsabrechnung für Juni und Juli 2021, Schreiben der XXXX vom 23.08.2021, Schreiben vom 15.10.2020 über die nicht bestandene ÖSD Integrationsprüfung A2, Stellungnahme des Vereins XXXX vom 17.11.2021, Empfehlungsschreiben von XXXX , XXXX und XXXX , Schreiben der XXXX vom 16.12.2021). Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Ehegattin ergeben sich primär aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2020, GZ: römisch 40 , und den von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen (Heiratsurkunde vom römisch 40 2020, Lohn Gehaltsabrechnung für Juni und Juli 2021, Schreiben der römisch 40 vom 23.08.2021, Schreiben vom 15.10.2020 über die nicht bestandene ÖSD Integrationsprüfung A2, Stellungnahme des Vereins römisch 40 vom 17.11.2021, Empfehlungsschreiben von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , Schreiben der römisch 40 vom 16.12.2021). Der fehlende gemeinsame Wohnsitz zwischen ihm und seiner Ehegattin ergibt sich aus dem Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 12.01.2022 und dem Schreiben von XXXX vom 16.12.2021.Der fehlende gemeinsame Wohnsitz zwischen ihm und seiner Ehegattin ergibt sich aus dem Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 12.01.2022 und dem Schreiben von römisch 40 vom 16.12.
  6. Die getroffenen Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung, zu den schriftlichen Verwarnungen und zu seiner Vorsprache betreffend die Scheidung von seiner Gattin ergeben sich aus dem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung vom 12.01.
  7. Aus dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 25.02.2021 zu XXXX geht der gefällte Freispruch über den Anklagevorwurf, seine Gattin am Körper misshandelt und fahrlässig verletzt zu haben, hervor. Aus dem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 25.02.2021 zu römisch 40 geht der gefällte Freispruch über den Anklagevorwurf, seine Gattin am Körper misshandelt und fahrlässig verletzt zu haben, hervor. Eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich war nicht feststellbar. Maßgebliche Deutschkenntnisse (mindestens B1) konnte er nicht nachweisen und bislang ging er keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Damit fehlen wesentliche Integrationsmerkmale, die einen tiefergreifenden Grad an Integration aufzeigen würden. Abgesehen von seiner Ehe, seinem Bekanntenkreis und der erst kurzzeitigen Beschäftigung als XXXX liegen keine Anknüpfungspunkte für eine Integration vor. Eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich war nicht feststellbar. Maßgebliche Deutschkenntnisse (mindestens B1) konnte er nicht nachweisen und bislang ging er keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Damit fehlen wesentliche Integrationsmerkmale, die einen tiefergreifenden Grad an Integration aufzeigen würden. Abgesehen von seiner Ehe, seinem Bekanntenkreis und der erst kurzzeitigen Beschäftigung als römisch 40 liegen keine Anknüpfungspunkte für eine Integration vor. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt einliegenden Strafurteilen und aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 12.01.
  8. 2.
  9. Zum Herkunftsstaat: Dass Marokko als sicherer Herkunftsstaat gilt, ergibt sich aus § 1 Z 9 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV).Dass Marokko als sicherer Herkunftsstaat gilt, ergibt sich aus Paragraph eins, Ziffer 9, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV). Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Marokko vom 18.11.2021 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Feststellungen zur Covid 19 Pandemie ergeben sich aus den zitierten Quellen.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  11. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 56Asyl

G (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 56, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1. Rechtslage

§ 56Abs 1 Asyl

G kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsGemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls 1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, 2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und 3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 56 Abs 2 AsylG).Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Paragraph 56, Absatz 2, AsylG). Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand (§ 56 Abs 3 AsylG). Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand (Paragraph 56, Absatz 3, AsylG). Nach § 60 Abs 1 AsylG dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennNach Paragraph 60, Absatz eins, AsylG dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht. Nach § 60 Abs 2 AsylG dürfen Aufenthaltstitel

§ 56einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

Nach Paragraph 60, Absatz 2, AsylG dürfen Aufenthaltstitel

Paragraph 56, einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

  1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
  2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
  3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
  4. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

§ 60Abs 3 Asyl

G dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wennGemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

  1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
  2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
  3. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Der Aufenthalt eines Fremden führt nach § 11 Abs 5 NAG zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.Der Aufenthalt eines Fremden führt nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. § 293 ASVG lautet:Paragraph 293, ASVG lautet:

(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
  1. a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  2. aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 120,00 € (Anm. 1, 1a, 1b),
  3. aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 120,00 € Anmerkung 1, 1a, 1b),
  4. bb)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen 882,78 € (Anm. 2),
  5. bb)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen 882,78 € Anmerkung 2), (Anm.: sublit. cc aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. I Nr 84/2019)Anmerkung, Sub-Litera, c, c, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 84 aus 2019,)
  6. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 747,00 € (Anm. 2),
  7. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259 7, 47,,00 € Anmerkung 2),
  8. c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
  9. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 274,76 € (Anm. 3),falls beide Elternteile verstorben sind 412,54 € (Anm. 4),
  10. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 274,76 € Anmerkung 3),, falls beide Elternteile verstorben sind 412,54 € Anmerkung 4),
  11. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 488,24 € (Anm. 5),falls beide Elternteile verstorben sind 747,00 € (Anm. 2).
  12. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 488,24 € Anmerkung 5),, falls beide Elternteile verstorben sind 747,00 € Anmerkung 2). Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm. 6) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 120,96 € Anmerkung 6) für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

Abs. 1 treten ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

Absatz eins, treten ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.

(3)Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist. Anm. 1:

BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 1 334,17 €Anmerkung 1:

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 1 334,17 €

BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 1 363,52 €

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 1 363,52 €

BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 1 398,97 €

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 1 398,97 €

BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 1 472,00 €

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 1 472,00 €

BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 1 578,36 €

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 1 578,36 € Anm. 1a: Art. 1 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 98/2019 lautet: „In § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „1 398,97 €“ durch den Ausdruck „1 472,00 €“ ersetzt.“. Da die Beträge jährlich durch Kundmachung angepasst wurden, konnte die Anweisung nicht durchgeführt werden.Anmerkung 1a: Artikel eins, Ziffer 2, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2019, lautet: „In Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, wird der Ausdruck „1 398,97 €“ durch den Ausdruck „1 472,00 €“ ersetzt.“. Da die Beträge jährlich durch Kundmachung angepasst wurden, konnte die Anweisung nicht durchgeführt werden. Anm. 1b: § 727 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 21/2020 lautet: „Der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2019 ist abweichend von § 293 Abs. 2 für das Kalenderjahr 2020 (rückwirkend) mit dem Faktor 1,036 zu vervielfachen.“Anmerkung 1b: Paragraph 727, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2020, lautet: „Der Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2019, ist abweichend von Paragraph 293, Absatz 2, für das Kalenderjahr 2020 (rückwirkend) mit dem Faktor 1,036 zu vervielfachen.“ Anm. 2: für 2017: 889,84 €Anmerkung 2: für 2017: 889,84 € für 2018: 909,42 € für 2019: 933,06 € für 2020: 966,65 € für 2021: 1 000,48 € Anm. 3: für 2017: 327,29 €Anmerkung 3: für 2017: 327,29 € für 2018: 334,49 € für 2019: 343,19 € für 2020: 355,54 € für 2021: 367,98 € Anm. 4: für 2017: 491,43 €Anmerkung 4: für 2017: 491,43 € für 2018: 502,24 € für 2019: 515,30 € für 2020: 533,85 € für 2021: 552,53 € Anm. 5: für 2017: 581,60 €Anmerkung 5: für 2017: 581,60 € für 2018: 594,40 € für 2019: 609,85 € für 2020: 631,80 € für 2021: 653,91 € Anm. 6: für 2017: 137,30 €Anmerkung 6: für 2017: 137,30 € für 2018: 140,32 € für 2019: 143,97 € für 2020: 149,15 € für 2021: 154,37 €) 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit dem Zeitpunkt der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz, somit mehr als 5 Jahre, im Bundesgebiet auf. Dieser Aufenthalt war bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Juni 2020, somit über 3 Jahre, rechtmäßig. Er erfüllt somit die Voraussetzungen des § 56 Abs 1 Z 1 und 2 AsylG 2005. Er erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen des § 56 Abs 1 Z 3 AsylG 2005, weil er im gegenständlichen Verfahren keinen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G vorgelegt hat. Zudem geht er zum Entscheidungszeitpunkt keiner erlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Er ist zwar als Küchengehilfe tätig, hält sich aber unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und legte keine Beschäftigungsbewilligung vor. Im Gerichtsakt befindet sich auch keine Mitteilung des AMS über eine erteilte Beschäftigungsbewilligung.Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit dem Zeitpunkt der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz, somit mehr als 5 Jahre, im Bundesgebiet auf. Dieser Aufenthalt war bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Juni 2020, somit über 3 Jahre, rechtmäßig. Er erfüllt somit die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005. Er erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, weil er im gegenständlichen Verfahren keinen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG vorgelegt hat. Zudem geht er zum Entscheidungszeitpunkt keiner erlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Er ist zwar als Küchengehilfe tätig, hält sich aber unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und legte keine Beschäftigungsbewilligung vor. Im Gerichtsakt befindet sich auch keine Mitteilung des AMS über eine erteilte Beschäftigungsbewilligung. Weiters konnte der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweisen. Er legte weder einen Mietvertrag noch eine Wohnrechtsvereinbarung vor. Allerdings obliegt es dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen (vgl E

  1. September 2012, 2011/23/0145).Allerdings obliegt es dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen vergleiche E
  2. September 2012, 2011/23/0145). Schließlich könnte der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Nach letztem Stand ist er nur knapp über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt. Damit wird der Richtsatz des § 293 ASVG (für das Jahr 2021: 1 000,48 € monatlich) verfehlt.Schließlich könnte der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Nach letztem Stand ist er nur knapp über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt. Damit wird der Richtsatz des Paragraph 293, ASVG (für das Jahr 2021: 1 000,48 € monatlich) verfehlt. Darüber hinaus gefährdet der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit, weshalb ebenfalls vor dem Hintergrund des § 60 Abs 3 Z 2 die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G nicht in Betracht kommt. Aufgrund der massiven Straffälligkeit geht von ihm eine erhebliche Gefahr im Hinblick auf die körperliche Unversehrtheit anderer Personen aus. Darüber hinaus gefährdet der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit, weshalb ebenfalls vor dem Hintergrund des Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG nicht in Betracht kommt. Aufgrund der massiven Straffälligkeit geht von ihm eine erhebliche Gefahr im Hinblick auf die körperliche Unversehrtheit anderer Personen aus. Dem Beschwerdeführer ist daher kein Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG 2005 zu erteilen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis als unbegründet abzuweisen war.Dem Beschwerdeführer ist daher kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG 2005 zu erteilen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis als unbegründet abzuweisen war. 3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1. Rechtslage

§ 52

Abs 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.2.

  1. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Das Bundesamt erließ gegen den Beschwerdeführer eine auf § 52 Abs 3 FPG gestützte Rückkehrentscheidung. Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde getroffene Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Das Bundesamt erließ gegen den Beschwerdeführer eine auf Paragraph 52, Absatz 3, FPG gestützte Rückkehrentscheidung. Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde getroffene Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249).Bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.).Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hält sich seit seiner Antragstellung auf Asyl im Dezember 2015 durchgehend in Österreich auf. Das Asylverfahren ging aufgrund der hohen Arbeitsbelastung am Bundesverwaltungsgericht auf lange Verzögerungen zurück, allerdings war der Großteil des bisherigen Aufenthalts des Beschwerdeführers ausschließlich auf seinen letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestützt. Abgesehen vom vorübergehenden Aufenthaltsrecht aufgrund seines gestellten Antrags auf internationalen Schutz, verfügte er in Österreich über kein Aufenthaltsrecht. Der Beschwerdeführer musste sich von Anfang an seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Allein auf die Dauer seines Aufenthaltes im Inland kann noch nicht das Überwiegen seiner persönlichen Interessen gestützt werden. Es liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer einen tiefgreifenden Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Maßgebliche Deutschkenntnisse (mindestens B1) konnte er nicht nachweisen und für einen langen Zeitraum war er auf Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen. Bislang ging er auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Mit seiner erst kurzzeitigen Beschäftigung als Küchengehilfe zeigt er keine berufliche Verfestigung am österreichischen Arbeitsmarkt auf, zumal er auch über keine Beschäftigungsbewilligung verfügt. Abgesehen von seiner Ehe und seinem Bekanntenkreis liegen keine Umstände vor, die eine Integration von maßgeblicher Intensität begründen könnten. Des Weiteren ist das Gewicht seiner privaten Interessen gemindert, weil sie alle in dem Zeitraum gesetzt wurden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 darf dies maßgeblich relativierend einbezogen werden (vgl. dazu etwa VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545, mwN). Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste (vgl. VwGH 14.10.2019, Ra 2019/18/0396, mwN) und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft (vgl. VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0187). Des Weiteren ist das Gewicht seiner privaten Interessen gemindert, weil sie alle in dem Zeitraum gesetzt wurden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 darf dies maßgeblich relativierend einbezogen werden vergleiche dazu etwa VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545, mwN). Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste vergleiche VwGH 14.10.2019, Ra 2019/18/0396, mwN) und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft vergleiche VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0187). Aus alldem ist auch klar erkennbar, dass sein Bekanntenkreis und seine familiäre Beziehung zu seiner Ehefrau jedenfalls im Bewusstsein seines unsicheren Aufenthaltsstatus entstanden ist. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Art 8 MRK nicht auf eine Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (EGMR 16.4.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09, Z 50).Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Artikel 8, MRK nicht auf eine Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (EGMR 16.4.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09, Ziffer 50,). Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin durften insbesondere nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens vernünftigerweise nicht davon ausgehen, ihre Ehe in Österreich weiterführen zu können. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte. Ferner stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, denen ein hoher Stellenwert zukommt, den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers gegenüber. Dazu zählt auch das öffentliche Interesse daran, dass das geltende Migrationsrecht vollzogen wird, indem Personen, die - wie der Beschwerdeführer - ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind, gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz, zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Überdies ist zum Schutz des wirtschaftlichen Wohls Österreichs die Unterbindung von unerlaubter Erwerbstätigkeit sehr bedeutsam. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer von der Grundversorgungstelle schriftlich verwarnt wurde, weil er Anweisungen missachtete, und wegen seines ungebührlichen Verhaltens gegenüber Polizeibeamten eine Strafverfügung gegen ihn erlassen worden ist. Darüber hinaus zeigte er sozial inadäquate und mit den Werten der österreichischen Rechtsordnung nicht übereinstimmende Verhaltensweisen und wurde deshalb mehrmals strafgerichtlich verurteilt. Ferner verblieb er nach Abschluss des Asylverfahrens unrechtmäßig in Österreich und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Diese Umstände relativeren die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich erheblich und verstärken zugleich die öffentlichen Interessen an seiner Ausreise. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Dies würde dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl VfSlg 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Dies würde dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vergleiche VfSlg 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“). Nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ist somit der durch die erlassene Rückkehrentscheidung bewirkte Eingriff in sein Privat und Familienleben im Sinn des Art 8 Abs 2 EMRK verhältnismäßig.Nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ist somit der durch die erlassene Rückkehrentscheidung bewirkte Eingriff in sein Privat und Familienleben im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.
  2. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  3. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.3.
  4. Rechtslage

§ 52

Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6.

bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

§ 50

Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren

  1. bzw
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.3.

  1. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung nach Marokko unzulässig wäre. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2020, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko zulässig ist und ihm kein Anspruch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung nach Marokko unzulässig wäre. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2020, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko zulässig ist und ihm kein Anspruch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Gefahren für Leib und Leben drohen und die Abschiebung im Lichte des Art 3 EMRK unzulässig wäre. Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Gefahren für Leib und Leben drohen und die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre. Marokko gilt als sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 1 Z 9 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV) und der junge, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer wird den notwendigen Lebensunterhalt in seiner Heimat durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wieder bestreiten können. Er hat in Marokko auch familiäre Anknüpfungspunkte. Außerdem ist die Grundversorgung der marokkanischen Bevölkerung gesichert.Marokko gilt als sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 9, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV) und der junge, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer wird den notwendigen Lebensunterhalt in seiner Heimat durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wieder bestreiten können. Er hat in Marokko auch familiäre Anknüpfungspunkte. Außerdem ist die Grundversorgung der marokkanischen Bevölkerung gesichert. Des Weiterhin steht die Covid 19 Pandemie einer Rückkehr nach Marokko nicht entgegen. Die konkrete Situation des Beschwerdeführers spricht nicht für eine reale Gefahr einer Verletzung nach Art. 2, 3 EMRK. Selbst bei einer Infektion ist nämlich aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Situation davon auszugehen, dass er diese relativ komplikationslos überstehen wird. Bei jungen, gesunden Personen verläuft eine Infektion in den weitaus meisten Fällen symptomlos oder wird ohne schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen überstanden. Auch wenn einzelne Personen zwar auch schwer erkranken oder sogar versterben können, besteht nach den derzeit verfügbaren Informationen jedoch jedenfalls keine „reale“ Gefahr hierfür. Überdies ist in Marokko die medizinische Grundversorgung vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert.Des Weiterhin steht die Covid 19 Pandemie einer Rückkehr nach Marokko nicht entgegen. Die konkrete Situation des Beschwerdeführers spricht nicht für eine reale Gefahr einer Verletzung nach Artikel 2, 3, EMRK. Selbst bei einer Infektion ist nämlich aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Situation davon auszugehen, dass er diese relativ komplikationslos überstehen wird. Bei jungen, gesunden Personen verläuft eine Infektion in den weitaus meisten Fällen symptomlos oder wird ohne schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen überstanden. Auch wenn einzelne Personen zwar auch schwer erkranken oder sogar versterben können, besteht nach den derzeit verfügbaren Informationen jedoch jedenfalls keine „reale“ Gefahr hierfür. Überdies ist in Marokko die medizinische Grundversorgung vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Es liegen daher auch im Hinblick auf die bloße Möglichkeit einer COVID-19-Erkrankung nicht solche exzeptionellen Umstände vor, die bei Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung seiner nach Art. 3 EMRK garantierten Rechte darstellten (vgl. etwa VwGH, 05.08.2020, Ra 2020/14/0199-8).Es liegen daher auch im Hinblick auf die bloße Möglichkeit einer COVID-19-Erkrankung nicht solche exzeptionellen Umstände vor, die bei Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung seiner nach Artikel 3, EMRK garantierten Rechte darstellten vergleiche etwa VwGH, 05.08.2020, Ra 2020/14/0199-8). Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko erfolgte daher zu Recht. 3.
  2. Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  3. Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): 3.4.1 Rechtslage:

§ 53

Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53

Abs 3 ist ein Einreiseverbot

Abs 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Paragraph 53, Absatz 3, ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. 3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Bei der Erlassung eines Einreiseverbots ist eine Gefährlichkeitsprognose zu treffen, in welcher das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0306, mwN).Bei der Erlassung eines Einreiseverbots ist eine Gefährlichkeitsprognose zu treffen, in welcher das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0306, mwN). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung zu prognostiziere; außerdem ist auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310, 30.7.2014, 2013/22/0281).In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht vergleiche zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310, 30.7.2014, 2013/22/0281). Das Bundesamt erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sein Aufenthalt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, da er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und mehrmals strafgerichtlich verurteilt worden sei. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.09.2021 zu XXXX wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Das Bundesamt hat das Einreiseverbot somit zu Recht auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gestützt.Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 17.09.2021 zu römisch 40 wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Das Bundesamt hat das Einreiseverbot somit zu Recht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt. Angesichts des vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten Verhaltens besteht für das Bundesverwaltungsgericht auch kein Zweifel daran, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit schwerwiegend gefährdet. Gerade bei Delikten gegen Leib und Leben und bei Verbrechen handelt es sich um besonders gefährliche Arten der Kriminalität, die gravierend in die persönliche Integrität von Personen eingreifen. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gravierend zuwidergelaufen. Zunächst stellte er einen unbegründeten Asylantrag und fiel er im Jahr 2017 negativ auf, da er das Rauchverbot im Grundversorgungsquartier missachtete und Anweisungen betreffend die Ordnung und Sauberkeit und die Mülltrennung nicht einhielt. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 02.08.2018 zu XXXX wurde er während des laufenden Asylverfahrens erstmals strafgerichtlich verurteilt und wegen der Vermögensdelikte Veruntreuung, Diebstahl und Betrug (§§ 133 Abs 1, 127 und 146 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen, verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 02.08.2018 zu römisch 40 wurde er während des laufenden Asylverfahrens erstmals strafgerichtlich verurteilt und wegen der Vermögensdelikte Veruntreuung, Diebstahl und Betrug (Paragraphen 133, Absatz eins, 127 und 146 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen, verurteilt. Die vom Strafgericht gewährte bedingte Strafnachsicht hielt den Beschwerdeführer aber nicht davon ab, weitere Straftaten zu begehen, sondern vielmehr wurde er innerhalb der Probezeit rasch rückfällig und durch die Begehung eines Verbrechens in gesteigertem Maße straffällig. Er versuchte, einer Person eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen, indem er dieser mit einem Bierglas Schläge gegen den Hals, ins Gesicht und auf den Kopf versetzte, wodurch diese eine Schnittwunde verbunden mit einem Hämatom im Bereich des Halses und multiple Schnittverletzungen im Bereich des Gesichts, insbesondere der Stirn, sowie auf dem Kopf erlitt. Darüber hinaus verhielt er sich gegenüber Polizeibeamten aggressiv und sozial inadäquat, indem er trotz mehrmaliger Abmahnung fortlaufend eine Amtshandlung störte und sie mit Ausdrücken wie „Halt die Fresse“ beschimpfte, und deshalb ist im Juli 2019 eine Strafverfügung gegen ihn erlassen worden. Des Weiteren kam er seiner Ausreiseverpflichtung nach dem Abschluss des Asylverfahrens nicht nach und ging einer Erwerbstätigkeit nach, ohne über eine Beschäftigungsbewilligung zu verfügen. Hinzu kommt, dass er erst vor kurzem mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.09.2021 (nochmals) wegen des Verbrech

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